Embargos und Finanzsanktionen - Ein (un)lösbares Problem für
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Embargos und Finanzsanktionen - Ein (un)lösbares Problem für
Embargos und Finanzsanktionen - Ein (un)lösbares Problem für Banken? Einleitung1 Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten, insbesondere in Syrien und der Islamischen Republik Iran, rückt das Thema der Finanzsanktionen und Embargos immer weiter in den Fokus der Öffentlichkeit. Damit gewinnt auch die Prüfung von eventuell bestehenden Finanzsanktionen und Embargos hinsichtlich eigener Kunden in den Banken immer mehr an Bedeutung. Auch die Durchführung des nationalen und internationalen Zahlungsverkehrs ist hiervon betroffen. Ein Verstoß gegen die aktuell bestehenden Finanzsanktionen und Embargos kann bei Banken zu erheblichen Vermögens- und Reputationsschäden führen. Als Beispiel hierfür können die jüngsten Vorwürfe/Strafen gegen die Standard Chartered Bank, London in Bezug auf die Umgehung von den Iran-Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika genannt werden. Die nachfolgende Abhandlung beleuchtet ausschließlich die international existierenden Rahmenwerke im Themenfeld Finanzsanktionen und Embargos. Hiervon umfasst sind auch Rahmenwerke, die zwar nationalen Charakter haben, jedoch eine exterritoriale Wirkung entfalten (z.B. OFAC). Auf eine Betrachtung der nationalen Regularien wurde aufgrund der Unterschiedlichkeit der Rahmenwerke überwiegend verzichtet. Der Fokus der Abhandlung ist die Abwicklung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs einschließlich der hier zu beachtenden Beschränkungen. Nach einer Darstellung der wesentlichen regulatorischen Anforderungen im internationalen Zahlungsverkehr werden im Anschluss Problemfelder aufgezeigt und Lösungsansätze unterbreitet. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Autoren lediglich die regulatorischen Vorschriften wiedergeben und erläutern. Sofern Personen, Länder oder Regionen aufgrund Embargound Sanktionsvorschriften diskutiert werden, stellt dies nicht die Meinung der Autoren dar. Es werden lediglich die Hintergründe für die Verabschiedung der einzelnen Regelwerke beleuchtet. Die Autoren stehen den Regularien neutral gegenüber. Regulatorische Rahmenbedingungen 1 Bei diesem Dokument handelt es sich um die Übersetzung eines in der russischen Presse veröffentlichten Aufsatzes (siehe auch http://www.reglament.net/bank/mbo/2012_4/get_article.htm?id=2234). Das Dokument gibt den Inhalt des in der russischen Presse veröffentlichten Aufsatzes ausschließlich sinngemäß wieder. 1 Embargo- und Sanktionsregelungen werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftverkehr gegenüber bestimmten Ländern und Personen. Beschränkungen des grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehrs sind auf der Grundlage von Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen der Europäischen Union sowie der nationalen Aufsichtsbehörden möglich. Die Regelwerke der internationalen und nationalen Organisationen/Aufsichtsbehörden beschränken den Zahlungsverkehr sowohl mit Staaten (sog. länderbezogenen Embargomaßnahmen) als auch mit einzelnen natürlichen und juristischen Personen (personenbezogenen Embargomaßnahmen / Terrorismus). Länderbezogene Embargomaßnahmen Im Bereich der länderbezogenen Embargos ist zudem hinsichtlich des Umfangs der Maßnahmen zu differenzieren. Außenwirtschaftsverkehr Beispielsweise vollumfänglich untersagen können die Maßnahmen den oder nur Teilbereiche (z.B. Waffengeschäfte) verbieten. In Bezug auf das Maß der Beschränkung ist zwischen Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos zu unterscheiden. Nachfolgend werden diese drei Embargoarten (in Bezug auf das Länderrisiko) erläutert: Totalembargos: Totalembargos enthalten umfassende Verbote im Außenwirtschaftsverkehr, die lediglich durch bestimmte Ausnahmen (beispielsweise zu humanitären Zwecken) abgemildert werden können. Ein länderbezogenes Totalembargo besteht zurzeit nicht. Teilembargos: Teilembargos sind dadurch gekennzeichnet, dass sich die dort enthaltenen Beschränkungen und Verbote nur auf bestimmte Wirtschaftsbereiche beziehen und nur bestimmte Handlungen und/oder Rechtsgeschäfte verbieten bzw. beschränken (z.B. 2 Verbote für den Handel mit Gütern, die zum Zweck der internen Repression eingesetzt werden können). Waffenembargos: Waffenembargos enthalten ausdrückliche Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien sowie für paramilitärische Ausrüstungen und die Erbringung damit in Zusammenhang stehender technischer Unterstützung. Inhalt und Umfang der erlassenen Maßnahmen können in Abhängigkeit zum jeweiligen Ziel unterschiedlich sein sowie vielfältige Beschränkungen und Verbote beinhalten. Daher ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von Beschränkungen betroffen sind. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr des Gutes, sondern auch die Einfuhr von Gütern, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen. Personenbezogene Embargomaßnahmen / Terrorismus: Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (so genannte personenbezogene, länderunabhängige Embargos). Diese Maßnahmen richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen. Finanzsanktionen Finanzsanktionen untersagen die direkte oder indirekte Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an gelistete Personen. Sanktionslisten Sanktionslisten sind offizielle Verzeichnisse, in denen Personen, Gruppen, Organisationen oder Wirtschaftsgüter (Waren) aufgeführt sind, gegen die wirtschaftliche und/oder rechtliche Einschränkungen (Finanzsanktionen) angeordnet wurden. Der Unterstützung von Embargos und der weltweiten Terrorismusbekämpfung /organisationsbezogenen Sanktionslisten: der Vereinten Nationen 3 dienen insbesondere die personen- der Europäischen Gemeinschaft (EU) des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika (OFAC – SDN Liste) des Finanzministeriums des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (HM Treasury) des Staatssekretariats für Wirtschaft, Schweiz (SECO) Sanktionslisten der Vereinten Nationen, der Europäischen Gemeinschaft sowie und insbesondere der Vereinigten Saaten von Amerika (OFAC – SDN Liste) sind nicht immer Deckungsgleich. Unterschiede zwischen Sanktionslisten der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika existieren unter anderem bei folgenden Ländern: Belarus, Iran, Nordkorea, Myanmar Kuba (keine Sanktionen der EU, US Sanktionen seit dem 7. Februar 1962 aus dem Cuban Democracy Act). OFAC Sanktionen sind in der Regel weitaus umfangreicher als Finanzsanktionen der Europäischen Gemeinschaft. Anhand des nachfolgenden Schaubilds sind die für die Sanktionsprüfung wesentlichen Listen einschließlich ihrer Herkunft ersichtlich: 4 US-Regularien Insbesondere die Vereinigten Staaten von Amerika erhöhen in jüngster Zeit stetig ihren Druck auf andere Staaten zur Umsetzung ihrer Sanktionen. Auch haben einige Sanktionsvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika extraterritoriale Wirkung. Dies betrifft insbesondere CISADA (Comprehensive Iran Sanctions, Accountability and Divestment Act). Zur Einhaltung der US-Sanktionen sollte eine genaue Abwägung zwischen den Verpflichtungen aus dem Kundenverhältnis und Verpflichtungen mit den US amerikanischen Korrespondenzbanken vorgenommen werden. Ein Verstoß gegen die OFAC Regularien kann erhebliche Reputations- und Vermögensschäden verursachen. Weitere Folgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften können auch Kündigungen der Korrespondenzbankverbindung durch Nostro-Partner, also US amerikanische Banken, sein oder ein Entzug der US-Banklizenz. Durch die Maßnahmen kann einem Kreditinstitut der Zugang zu dem amerikanischen Markt langfristig genommen werden. Insofern ist es äußerst empfehlenswert die OFAC SDN Liste in folgenden Fällen zu beachten: Leitweg- oder Empfängerbank ist in den USA oder ist eine US Bank Transaktionen werden in USD abgewickelt Lieferung von US Waren oder Gütern (auch Dienstleistungen) Mitarbeiter mit US-Wohnsitz und/oder US-Staatsbürgerschaft Praktische Umsetzung von Finanzsanktionsanforderungen: Kreditinstitute haben durch interne Verfahren und Grundsätze sicherzustellen, dass die jeweils gültigen Vorschriften aus Embargo- und Sanktionsregelungen eingehalten werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen insbesondere IT-gestützte Überprüfungen des Kundenstamms mit den existierenden Sanktionslisten. Vor Ausführung von Transaktionen sollten alle Beteiligten gegen die erforderlichen Sanktions- bzw. Embargolisten geprüft werden. Insbesondere im Zahlungsverkehr ist es empfehlenswert, die zur Überprüfung der personenbezogenen Embargomaßnahmen erforderlichen Listen in das Zahlungsverkehrssystem einzuspielen. Die Embargoprüfung erfolgt vor Ausführung der Zahlung systemseitig. Ist eine beteiligte Person eines 5 Zahlungsauftrages auf einer Sanktionsliste zu finden sein, wird die Ausführung der Zahlung gestoppt und systemseitig zur Prüfung angezeigt. Die zuständige Abteilung in der Bank (in der Regel „AML/Compliance“) hat nun zu prüfen, ob der „Treffer“ im System tatsächlich – bei der Ausführung der Transaktion – einen Verstoß gegen die Sanktionsvorschriften begründen würde. Handelt es sich um einen „Treffer“, der lediglich aufgrund von Ähnlichkeiten zwischen der sanktionierten Person und den Informationen im Zahlungsauftrag generiert wurde, obgleich keine tatsächliche Identität vorliegt, darf die Transaktion ausgeführt werden. Beispiel: Der Name der sanktionierten Person stimmt mit dem Namen des Auftraggebers der Zahlung überein. Die sanktionierte Person hat jedoch eine vom Auftraggeber der Zahlung abweichende Adresse. Sofern tatsächlich Identität zwischen sanktionierter Person und den Informationen aus dem Zahlungsauftrag existiert, darf die Zahlung nicht ausgeführt werden. Die Entscheidung ist aus Revisionsgründen zu dokumentieren. Das nachfolgende Schaubild zeigt (vereinfacht) den Prüfungsprozess in Sachen Sanktionen/Embargo: ITAnwendung nein Zahlungen Zahlungen Treffer lt. Sanktions/ Embargolisten? Bank SWIFT CLEARING SWIFT CLEARING ja Rückzahlen oder einfrieren nein Überprüfung in AML/Compliance: Übereinstimmung? ja Weitere wichtige regulatorische Anfrage- Antwort Korrespondenz bank от Mitteilungen im USD- Korrespondenzbankgeschäft Neben den bereits zuvor genannten Regelwerken existieren Rundschreiben nationaler und internationaler Organisationen und Behörden, die Auswirkungen auf das Korrespondenzbankgeschäft haben. Aufgrund des Umstands, dass ein Großteil des internationalen Zahlungsverkehrs in USD abgewickelt wird, möchte wir auf das Schreiben FIN-2011-A008 des „Department of Treasury Financial Crimes Enforcement Network“ (FinCEN) vom 15. April 2011 hinwiesen. 6 In diesem Schreiben weist die US-Behörde auf etwaig bestehende Lücken bei der Geldwäscheprävention Geschäftsbeziehung in zu der Region Banken, die Transnistrien im hin. Schreiben Es genannt wird empfohlen werden, bei besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen. Grund hierfür sei der Umstand, dass das „KYCPrinzip“ bei den genannten juristischen Personen nicht immer vollumfänglich beachten wird. Aufgrund der Sichtweise der US-amerikanischen Aufsichtsbehörden hinsichtlich der eingeschränkten regulatorischen Überwachung der Region Transnistrien sind auch Zahlungen im Auftrag bzw. zu Gunsten von Unternehmen und Privatpersonen aus Transnistrien einer gesonderten Überwachung zu unterziehen. Zusammenfassung und Fazit Die Durchführung des Zahlungsverkehrs erfordert eine strikte Einhaltung der nationalen und internationalen Sanktionsvorschriften. Insbesondere im USD-Korrespondenzbankgeschäft ist die Beachtung der US-Regularien eine zwingend erforderliche Maßnahme zur dauerhaften und effektiven Zusammenarbeit mit US-Banken. Die Nicht-Beachtung von Sanktionsvorschriften stellt ein hohes Reputationsrisiko für die Bank dar und kann zu hohen Geldstrafen führen. Die Bank hat dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Sanktions- und Embargovorschriften eingehalten werden. Hierzu sind die Transaktionen mit national und international existierenden Listen über sanktionierte abzugleichen. 7 Unternehmen und Personen