Rechnung
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Steuerberaterkammer Thüringen Elektronische Rechnungen richtig anwenden, Kosten sparen und Prozesse optimieren Status nach Steuervereinfachungsgesetz 2011 Referent: André Hübel (DATEV eG, NL Berlin) Steuerberater Thomas Kassner (Schmalkalden) Suhl, 4. September 2012 Vorstellung Steuerberater Thomas Kassner Steuerberater Thomas Kassner Einzelberater mit einer kleinen Kanzlei mit 7 Beschäftigten in Schmalkalden Mitglied des Vorstandes der Steuerberaterkammer Thüringen Mitglied im DATEV-Beirat Mitglied des Haushaltsauschusses und des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit Mitglied der Vertreterversammlung der DATEV eG umfangreiches ehrenamtliches Engagement: Schöffe am Landgericht Meiningen Schiedsperson der Stadt Schmalkalden 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 2 Das Unternehmen DATEV eG Genossenschaft der steuerberatenden Berufe (~40.000 Mitglieder, ~6.100 Arbeitnehmer) DATEV unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und deren Mandanten mit passenden Softwarelösungen und Services Lösungen für Unternehmen Beratung, Konzeption und Einführung von Software-Lösungen Auftragsbearbeitung/ Rechnungsschreibung Bestellwesen und Lagerhaltung Betriebliches Rechnungswesen Personalabrechnung und -management Office-Management Online-Anwendungen spezielle Lösungen für Branchen softwareunabhängige Unternehmensberatung Wissensvermittlung Beratung, Konzeption und Einführung von IT-Lösungen (IT-Management) ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV – das Unternehmen in Zahlen führender Anbieter von Software und Services für Finanzbuchführung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung in Deutschland und Europa Kiel Hamburg Schwerin Softwarehaus und IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie deren Mandanten Bremen Berlin Hannover Münster Essen Dortmund Düsseldorf Köln über 40 Jahre Erfahrung mit Software und Services Magdeburg Leipzig Kassel Erfurt Koblenz Frankfurt Mannheim Saarbrücken Stuttgart Ulm Freiburg Nürnberg Passau München Dresden DATEV bedeutet … … über 10 Mio. Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden über den steuerlichen Berater mit DATEV-Software abgewickelt … die Finanzbuchführung von 2,5 Mio. Unternehmen wird über den steuerlichen Berater mit DATEV-Software erstellt Hauptsitz in Nürnberg und 25 Niederlassungen bieten bundesweit Beratung und Schulung 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten … rund 1.000 Mitarbeiter wickeln über 2 Mio. Servicekontakte ab 4 Datenübermittlungen 2011 übers DATEV-Rechenzentrum berufsständische Versorgungswerke (z. B. für Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater) (1,6 Mio. Datensätze) Krankenkassen (74,9 Mio. Datensätze*) Berufsgenossenschaften (377.086 Datensätze) Ausgleichskasse für Augenoptiker Lohnausgleichskasse Dachdecker (503.485 Datensätze) (126.078 Datensätze) Urlaubskasse Maler und Lackierer Statistische Ämter (29.645 Datensätze) (1.109.699 Datensätze) Sozialkasse Gerüstbau (335.423 Datensätze) Datendrehscheibe Garten- und Landschaftsbau DATEVRechenzentrum (77.763 Datensätze) Deutsche Rentenversicherung Steinmetzkasse (1,2 Mio. Datensätze*) SOKA-BAU (81.509 Datensätze) (Sozialkassen der Bauwirtschaft) (3,2 Mio. Datensätze ) Kreditinstitute (47 Mio. Datensätze*) Zentrale Speicherstelle (ELENA, 152,1 Mio. Datensätze) *Zahlen aus 2010 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Finanzbehörden (19,7 Mio. Datensätze*) ZIVIT (Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (Elektronische Lohnsteuerbescheinigung) (Übermittlung ab 2013) 5 Themen des Vortrags im Überblick 1. Definition Rechnung, elektronische Rechnung und Pflichtangaben 2. Elektronische Rechnungen: Nur ein Trend? 3. Rechtliche Anforderungen bei eRechnungen („Altregelung“) 4. Entwicklungen auf europäischer/deutscher Ebene 5. Steuervereinfachungsgesetz: Alles einfacher? (BMF-Anwendungsschreiben) 6. Praxisbeispiel Rechnungseingang/-ausgang bei eRechnung 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 6 Definition Rechnung und Definition eRechnung Definition Rechnung: (UStG § 14) „Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.“ Definition eRechnung: (UStG § 14) „Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“ 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten • Übermittlungswege • per E-Mail (z.B. PDF, Bilddatei, Textdatei) • De-Mail • Computerfax oder Faxserver • Webdownload • EDI (Datenaustausch) 7 Grundbegriffe der Rechnung - Welche Rechnungsangaben sind Pflicht? 1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers 2. vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers 3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers 4. Ausstellungsdatum (eine Vor- und Rückdatierung ist unzulässig!) 5. eine einmalig vom Unternehmer vergebene Rechnungsnummer 6. Menge und Art („handelsübliche Bezeichnung“) der gelieferten Gegenstände, Umfang und Art der sonstigen Leistung 7. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (bei Abschlagsrechnungen: Angabe des Zeitpunkts des vereinnahmten Entgelts), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. 8. nach Steuersätzen oder einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts 9. der anzuwendende Steuersatz ist auszuweisen 10. der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag ist gesondert auszuweisen 11. Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen 12. Im Fall der steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer muss ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG erfolgen: „Die Rechnung ist 2 Jahre lang aufzubewahren.“ 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Anforderungen an die Rechnungsschreibung 8 Grundbegriffe der Rechnung - zusätzliche Angaben in Sonderfällen 13. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmer und des Leistungsempfängers in Fällen des § 14a Abs. 1 (sonstige Leistung), Abs. 3 (innergemeinschaftliche Lieferung) und Abs. 7 UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) 14. Hinweis auf Steuerbefreiung mit Bezeichnung des Grundes in umgangssprachlicher Form, z. B. „Ausfuhr“, „Krankentransport“ 15. Angabe der Merkmale in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge (motorbetriebene Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge) 16. Im Fall einer Reiseleistung (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) einen Hinweis auf die Sonderregelung 17. Bei Abschlagsrechnungen muss auf der Schlussrechnung vermerkt sein, wann welcher Abschlag vereinnahmt worden ist. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Anforderungen an die Rechnungsschreibung 9 Vereinfachte Abrechnung Kleinbetragsrechnungen (Entgelt zzgl. Steuer ≤ 150,00 Euro) 1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers 2. Ausstellungsdatum (eine Vor- und Rückdatierung ist unzulässig!) 3. Menge und Art („handelsübliche Bezeichnung“) der gelieferten Gegenstände, Umfang und Art der sonstigen Leistung 4. Der anzuwendende Steuersatz ist auszuweisen. Im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 5. Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag sind in einer Summe auszuweisen. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Anforderungen an die Rechnungsschreibung 10 Welche generellen Megatrends sehen die Unternehmen? Diese Trends sind wichtig oder sehr wichtig: steigende Bedeutung von Wissen und Bildung 83 % Knappheit bei Rohstoffen und Energie 72 % Digitalisierung der Arbeitswelt 72 % Produktvielfalt und Individualisierung der Angebote 70 % Internationalisierung der Märkte 58 % Alterung und Rückgang der Bevölkerung 55 % Quelle: Commerzbank Unternehmer Perspektiven, Unternehmerische Strategien für den demografischen Wandel 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 11 Elektronischer Rechnungsverkehr – Ein Trend! elektronischer Rechnungsverkehr GDPdU ELStAM neuer Personalausweis (nPA) Elektronische Steuererklärung E-Government 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Digitalisierung der Geschäftsprozesse E-Bilanz 12 Der Druck steigt … elektronische Rechnungen/ elektronisch signierte Dokumente Fluggesellschaften Krankenkassen Autokonzerne Telekommunikationsanbieter … für Kunden und Lieferanten! 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 13 Internationaler E-Invoicing Markt 2012 (B2B, B2G, G2B und B2C) Leader Durchschnitt Quelle: Billentis Marktstudie 2012 „E-Rechnungen als Chance in einem veränderlichen Marktumfeld“ Entwickeln sich Zögerer 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Elektronische Rechnung 14 Rechnungsvolumen (weltweit/europaweit) Geschätztes jährliches Rechnungsvolumen (mindestens) Empfänger Welt Europa Verbraucher 200 Milliarden 17 Milliarden Unternehmen & öffentlicher Sektor 150 Milliarden Geschätzter elektronischer Anteil am Gesamtvolumen 2012 Welt 16 Milliarden Europa Geschätztes jährliches Wachstum der E-Rechnungen Welt 12 % 5% Europa 25 % 20 % 18 % 30 % Quelle: Billentis Marktstudie 2012 „E-Rechnungen als Chance in einem veränderlichen Marktumfeld“ 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Elektronische Rechnung 15 Verbreitung von eRechnungen in Deutschland Elektronische Rechnungsstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) + 21 % 50% 43 % 45% 40% 35% aktuell häufig Beibehaltung der Papierrechnung 30% 22 % 25% Unsicherheit bei Umgang mit eRechnungen 20% 15% 10% 8% 5% 0% 2006 2008 2011 Quellen: tns gallup/Itella 2008; Uni Hannover, Studie eRechnung 2008 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 16 Vorteile: Das bringt Ihnen der Einsatz von eRechnungen Durch die Digitalisierung des Rechnungsverkehrs kann das Unternehmen … … auf Anforderungen wichtiger Geschäftspartner reagieren. … Zeit einsparen (Transportwege, Liquidität). … das Unternehmensimage modernisieren. … umweltbewusst agieren. … Kosten für Papier, Druck, Porto senken. 17 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Liquiditätsgewinn: Verkürzung kontokorrentfinanziertes Kundenziel Umsatzerlöse 1.000.000 Euro Forderungen aus Lieferung und Leistung 100.000 Euro aktuelles Kundenziel in Tagen 36 z. B. Rechnungsschreibung Freitag statt Montag oder fehlende Postlaufzeit (eRechnung) gewünschtes Kundenziel in Tagen 33 verbleibende Forderungen 91.667 Euro Verminderung der Forderungen 8.333 Euro Kontokorrentzinssatz p. a. 12,00 % bisheriger Aufwand aus Kontokorrentzins 12.000 Euro verbleibender Aufwand aus Kontokorrentzins 11.000 Euro Verringerung des Zinsaufwands pro Jahr 1.000 Euro Verringerung des Zinsaufwands pro Monat 83 Euro 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 18 Elektronische Rechnungsstellung und Betriebsgröße Versand und Erhalt elektronischer Rechnungen nach Beschäftigtengrößen (ohne Unternehmen mit 1 bis 9 Beschäftigen) Unternehmen mit (von/bis Beschäftigten) Insgesamt 10-49 Elektronische Rechnungsstellung 50-249 250 und mehr Anteil in % an den Unternehmen mit Computernutzung (ohne Unternehmen mit 1 bis 9 Beschäftigten) Versand elektronischer Rechnungen, die automatisch weiterverarbeitet werden konnten nicht automatisch elektronisch weiterverarbeitet werden konnten 7 4 14 33 24 21 34 40 16 14 19 33 Erhalt elektronischer Rechnungen, die eine automatische elektronische Weiterverarbeitung ermöglichten Statistisches Bundesamt, IKT in Unternehmen 2011 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 19 Industrielle Lösungen (Trendbeschleuniger): Kosten für elektronisch signierte Rechnungen aus SAP Quelle: Esker GmbH: www.esker.de 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 20 Prozesskosten (beispielhaft) für Rechnungssender * Berücksichtigt sind 0,50 € Transaktionskosten für E-Invoicing Dienstleister 3,90 € 0,50 € 4,50 € 2,20 € 11,10€ 0 0,40 € 3,00 € 0,80 € 4,70€* Einsparung pro Rechnung 6,40€ = 57% ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Archivierung Zahlungsabgleich Cash Management Elektronisch, automatisiert Zahlung oder Mahnung Drucken Kuvertieren Verschicken Papier Vollkosten Quelle: Billentis Marktstudie 2012 „E-Rechnungen als Chance in einem veränderlichen Marktumfeld“ Quelle: Billentis Prozesskosten (beispielhaft) für Rechnungsempfänger * Berücksichtigt sind 0,50 € Transaktionskosten für E-Invoicing Dienstleister Prüfen Bestellabgleich Reklamation bearbeiten Zahlung Cash Management Archivierung 3,00€ 4,00€ 2,50€ 4,80€ 2,20€ 17,60€ Elektronisch, automatisiert 0 0 1,20€ 2,00€ 2,00€ 0,80€ 6,70€* Erfassen 1,10€ Empfangen Zuordnen Papier Einsparung pro Rechnung 10,90€ = 62% ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Vollkosten Quelle: Billentis Marktstudie 2012 „E-Rechnungen als Chance in einem veränderlichen Marktumfeld“ Quelle: Billentis eRechnungen in Europa / Deutschland: Formate heute und Ausblick Quelle: Billentis Marktstudie 2012 „E-Rechnungen als Chance in einem veränderlichen Marktumfeld“ 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Reine Strukturdaten EDI, XML Hybrid PDF + XML Elektronische Bilder, PDF, … 2000 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 2010 2020 Beispiel für digitale Unternehmensprozesse Erkennen Sie diesen Pendelordner wieder? 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 24 DATEV Bankkonto online – der Prozess Unternehmen Steuerkanzlei prüft die Verknüpfung Belegbild setzt Status Notiz Kontrollstatus DATEV-Rechenzentrum Kontoauszug und Beleg werden verbunden Bank 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 25 Detailansicht Kontobewegung - z.B. eRechnung als digitaler Beleg 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 26 Zahlungsverkehr mit eRechnung Direkte Zahlung über digitalen Beleg möglich. Rechnungsbetrag: 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 700,00 € 27 Buchen von eRechnung in DATEV Kanzlei-Rechnungswesen pro 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 28 eRechnung - was galt bisher (bis 30.06.2011)? Authentizität Integrität „Echtheit der Herkunft“ „Unversehrtheit des Inhalts“ Eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers Keine Veränderung der Daten gewährleistet durch Qualifizierte elektronische Signatur Elektronischer Datenaustausch (EDI) Elektronisch übermittelte Rechnungen bedürfen der Zustimmung des Empfängers • • • Zustimmung bedarf keiner besonderen Form Einvernehmen der elektronischen Übermittlung ausreichend Es genügt das Praktizieren des Verfahrens und damit die stillschweigende Billigung ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Bisherige Rechtslage eRechnungen (bis 30.06.2011) § 14 Abs. 3 UStG Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist. Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die nach dem UStG erforderlichen Angaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert wurden. 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (…), oder 2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 (…), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. bisherige Rechtslage 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit 30 Elektronische Rechnungen: Praktische Rahmenbedingungen für den Vorsteuerabzug „ordentliche Rechnung“ Signaturprüfung Prüfprogramm (§14 Abs. 4 UStG) Prüfprotokoll Rechnung Revisionssicheres digitales Archiv für 10 Jahre (Aufbewahrung) Signatur (evtl. eingebettet) Achtung: Sonst Vorsteuerabzug nicht erlaubt gewesen! Die qualifizierte elektronische Signatur stellt sicher, dass die Herkunft der Rechnung eindeutig nachvollziehbar ist. der Inhalt der Rechnung nicht verändert wurde. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 31 Prozess: Eingang eRechnung bisher (vor „Erleichterung“) Rechnung wird per E-Mail verschickt Anhang: ein Bild der Rechnung (z. B. PDF-Datei) eine Signatur (pkcs7-Datei) 1. im Internet Signatur prüfen lassen 2. alle Dateien (inkl. Prüfprotokoll) im Archivsystem digital aufbewahren 3. für Kanzlei: Rechnung und Protokoll der Signaturprüfung bereitstellen 4. für Vorsteuerabzug: zusätzliche Zusicherung zur digitalen Archivierung 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 32 eRechnung – rechtliche Hintergründe Erhalt elektronischer Rechnungen vom Lieferanten Ausdrucken der elektronischen Rechnungen Weitergabe an Buchhaltung / Steuerberater zur Buchung Berechtigte nicht zum Vorsteuerabzug! 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 34 Rechtliche Grundlagen: Archivierung elektronischer Rechnungen Gegenüber den Finanzbehörden Umsatzsteuergesetz Abgabenordnung Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen – GDPdU 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 35 Aufbewahrungsfristen (gültige Rechtslage) Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu deren Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen empfangene und abgeschickte Handels- und Geschäftsbriefe Buchungsbelege sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind 10 Jahre 6 Jahre 10 Jahre 6 Jahre Generell gilt: die Zehnjahresfrist beginnt mit dem 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Rechnungserhalt per E-Mail (z.B. Rechnung in Textform) führt dazu, dass auch die E-Mail archiviert werden muss Thema: E-Mail-Archivierung 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 36 Neue geplante (!) Aufbewahrungsfristen ab 2013/2015 Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu deren Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen empfangene und abgeschickte Handels- und Geschäftsbriefe Buchungsbelege sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind 8/7 Jahre ??? 6 Jahre 8/7 Jahre ??? 6 Jahre Generell gilt: die Zehnjahresfrist beginnt mit dem 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Rechnungserhalt per E-Mail (z.B. Rechnung in Textform) führt dazu, dass auch die E-Mail archiviert werden muss Thema: E-Mail-Archivierung 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 37 Entwicklung der Informationsmenge – insbesondere bei E-Mail Volumen E-Mail elektronische Dokumente Papier 1990 2000 2010 exponentiell steigende Informationsflut von elektronischen Dokumenten Quelle: alpin 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 38 Archivierung von E-Mails und rechtliche Anforderungen – Auszüge … und das sagt der Gesetzgeber: § 147 Abs. 6 AO „Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.“ Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU - BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 -) „III. Archivierung digitaler Unterlagen 1. Originär digitale Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern zu archivieren. Originär digitale Unterlagen sind die in das Datenverarbeitungssystem in elektronischer Form eingehenden und die im Datenverarbeitungssystem erzeugten Daten (…) Die originär digitalen Unterlagen dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter Form oder auf Mikrofilm aufbewahrt werden.“ Eine Archivierung von E-Mails mit geschäfts- und steuerlich relevantem Inhalt ausschließlich in Papierform genügt aus rechtlicher Sicht nicht! 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 39 EU-Ziel (2007–2012): Bürokratieabbau um 25 % (40 Mrd. Euro) Beratung der EU-Kommission unter anderem durch „Stoiber-Gruppe“: Zielstellung: Gleichstellung von Papier- und eRechnung: (Einsparpotenzial 18,8 Mrd. Euro) Kostensenkung/Umweltfreundlichkeit: weniger Papier, Druck und Transport Beschleunigung von Zahlungen: direkte Verarbeitung der Rechnungsinformationen in Zahlungs- und Rechnungslegungssystemen Förderung des Binnenmarkts: Unterstützung von SEPA Wettbewerbsfähigkeit: höhere Produktivität und Verbraucherzufriedenheit Hindernisse: fehlende EU-/weltweite Standardisierung Geltung unterschiedlicher nationaler Bestimmungen Defizit an Vertrauen und Marktakzeptanz aufgrund von Sicherheits-, Authentitäts- und Integritätsrisiken 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 40 Elektronischer Anteil der Rechnungen Tief Hoch Zielrichtung Einsatz eRechnung (auch bei KMU erstrebenswert) Ziel Status 2012 Tief Hoch Automatisierungsgrad der Prozesse 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Quelle: Billentis Marktstudie 2012 „E-Rechnungen als Chance in einem veränderlichen Marktumfeld“ 41 EU-Entwicklungen: eRechnung – Zeitachse UN/ CEFACT CII v.2 CEN/ISO: Workshops eInvoicing CEN: Interoperabiltät? EU: Bürokratieabbau um 25 % (40 Mrd. Euro) eInvoicing-Expertengruppe EEIF? Informelle eInvoicing – Task-Force: „EEIF“ nötig Konsultation EEIF = KOM-Empfehlung? Vorschlag zur MwSt-Richtlinie: e-Rechnung = Papierrechnung? elektronisch = Papierrechnung MwSt-Richtlinie 2006/112/EG inkl. Rechnungsvorschriften Richtlinie 2001/115/EG: MwSt-Anforderungen an eRechnungen KOM-Empfehlung: Akzeptanz von eSignaturen i. Z. m Einheitlichem Ansprechpartner Aktionsplan eSignatur eSignatur-Richtlinie 1999/93/EG ‘99 ‘00 ‘01 ‘02 ‘03 ‘04 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 42 eRechnung – bisherige Meilensteine als Überblick EU-MwSt.-Richtlinie Juli 2010 2010 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Verabschiedung Steuervereinfachungsgesetz BMF-Schreiben Juli 2012 September 2011 2011 2012 Die Politik reagiert I - Änderung der MwSt-Richtlinie Änderung der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG im Juli 2010 Elektronische Rechnungen sind gültig, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) und der elektronische Datenaustausch (EDI) werden explizit als geeignete Verfahren genannt. Kann auch durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erfolgen. - Erstmalige Nennung eines „3. Weges“ - Förderung des Einsatzes der eRechnung durch Technologieneutralität Die Richtlinie wurde am 13.07.2010 vom Rat verabschiedet Die Richtlinie muss von Mitgliedstaaten bis 31.12.2012 ins nationale Recht umgesetzt werden bisherige Rechtslage 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit 44 Die Politik reagiert II - Steuervereinfachungsgesetzes 2011 Ab 1. Juli 2011 (rückwirkend) sind Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln, ohne die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Papierrechnung zu erhöhen. In § 14 Abs. 1 wird ein sogenannter dritter Weg geschaffen, wonach die Anerkennung einer Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke an folgende vier Kriterien gebunden ist: Echtheit der Herkunft Unversehrtheit des Inhalts Lesbarkeit einer Rechnung Rechnung muss alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthalten Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. bisherige Rechtslage 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit 45 Die Politik reagiert II - Steuervereinfachungsgesetz 2011 Der § 14 Abs. 3 lautet: Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) oder eine QES mit Anbieterakkreditierung. elektronischen Datenaustausch (EDI) (…), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Fazit: Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI) sind (nur noch) Beispiele für Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer eRechnung gewährleisten. bisherige Rechtslage 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit 46 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 Teil I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, Bonn am 4. November 2011 Artikel 5: Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 47 Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 Teil II Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 55, Bonn am 4. November 2011 b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder 2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“ 2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen.“ 3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt: „(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.“ 4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Wurden die in Satz 1 (eRechnungen) genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8.“ 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 48 eRechnung - Rechnungsstellung künftig (ab 01.07.2011) Rechnungsaussteller ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Rechnung Rechnungsempfänger eRechnung - Steuervereinfachungsgesetz 2011 Für JEDE Rechnung (Papier + Digital) gilt Authentizität Integrität „Echtheit der Herkunft“ „Unversehrtheit des Inhalts“ Eindeutige Identifizierung des Rechnungsausstellers Keine Veränderung der Daten gewährleistet durch Innerbetriebliches Kontrollverfahren mit Prüfpfad Alternativ: QES oder EDI Elektronisch übermittelte Rechnungen bedürfen der Zustimmung des Empfängers • • • ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Zustimmung bedarf keiner besonderen Form Einvernehmen der elektronischen Übermittlung ausreichend Es genügt das Praktizieren des Verfahrens und damit die stillschweigende Billigung eRechnung - BMF-Schreiben BMF-Schreiben Umsatzsteuer: Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Veröffentlichung ist im Juli 2012 erfolgt 11 Seiten (lesenswert) Quelle: Bundesministerium der Finanzen ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten eRechnung - Innerbetriebliches Kontrollverfahren Verfahren, das der Rechnungsempfänger zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. d.h. verwendet der Unternehmer keine QES oder EDI-Verfahren, so sind diese Kriterien durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, sicherzustellen. Für einen innerbetriebliches Kontrollverfahren gilt: Ausgestaltung obliegt den Unternehmen selbst Manueller Abgleich möglich, keine vorgeschriebenen technischen Verfahren, kann jedoch ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen sein Als Prüfpfad eignen sich Geschäftsbriefe und Verträge, Bestelldokumente, Lieferscheine, buchhalterische Abbildung bisherige Rechtslage ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit eRechnung - innerbetriebliches Kontrollverfahren … dient nicht zur Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen Gewährleistung der inhaltlichen Ordnungsmäßigkeit nach §§14 Abs.4, 14a UStG erforderlichen Angaben Es soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnung sichergestellt werden! bisherige Rechtslage ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit eRechnung - Vorsteuerabzugsberechtigung Vorsteuerabzugsberechtigung ist sicherzustellen über Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungsangaben nach §§ 14, 14a UStG sowie Besitz der Rechnung BMF-Schreiben (Juli 2012) Inhaltlich richtige Rechnung: richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger - rechtfertigt die Annahme dass Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts gegeben sind! Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben, kommt dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren bzw. dem Übermittlungsvorgang selbst keine eigenständige Bedeutung mehr zu. bisherige Rechtslage ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit eRechnung - Authentizität Echtheit der Herkunft bedeutet, dass Sicherheit über die Identität des Rechnungsausstellers besteht. Kriterien: Wurde die Leistung bestellt? eRechnung Wurde die Leistung korrekt erbracht? Lieferschein Ist der Zahlungsanspruch korrekt? Auftragsbestätigung Als Prüfpfade eignen sich u.a.: Geschäftsbriefe und Verträge Bestelldokumente Lieferscheine Buchhalterische Abbildung ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Angebot eRechnung - Integrität Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die Inhalte der umsatzsteuerlich geforderten Angaben in einer Rechnung nicht verändert wurden. Kriterien und Prüfpfade: Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG Vollständig und inhaltlich richtig (richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger) Ergänzend: Rechnerische Richtigkeit bisherige Rechtslage ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit eRechnung - Lesbarkeit Eine Rechnung gilt als lesbar, wenn sie für das menschliche Auge lesbar ist. Rechnungsdaten (z.B. per EDI-Nachrichten, XML-Nachrichten, o.ä.) sind im Originalformat nicht lesbar, sondern erst nach einer Konvertierung. bisherige Rechtslage ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit eRechnung - Dokumentationspflicht Nicht erforderlich Aber: GoB schreiben Verfahrensdokumentation vor, hier also für den Prozess der Rechnungsprüfung Empfohlen seien Nachweise pro Rechnung, dass das innerbetriebliche Kontrollverfahren durchlaufen wurde Rechnungsempfänger trifft unverändert die Feststellungslast bisherige Rechtslage ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit eRechnung - Aufbewahrung Archivierungspflichten sind unverändert: Aufbewahrung über 10 Jahre Anforderung an Aufbewahrung geregelt nach § 14b UStG, §147 AO, GoBS, GDPdU Die Erfüllung ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug! Eine Verletzung kann als eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG geahndet werden. bisherige Rechtslage ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten Kritik der Wirtschaft die Politik reagiert BMF-Schreiben Fazit Fazit: Elektronischer Rechnungsverkehr nach Änderung UStG § 14 Ausgestaltung des dritten Wegs (z.B. entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen) wurde durch das BMF klarstellend konkretisiert Notwendigkeit der Archivierung bleibt bestehen! (GoBS und GDPdU) Vorsteuerabzug ist nicht gebunden an die Anforderungen der Aufbewahrungsvorschriften Verletzung der Aufbewahrungspflichten ist Ordnungswidrigkeit (§26a Abs.1 Nr.2 UStG) DATEV: Archivierung, z.B. in DATEV Belegverwaltung online, ist gesetzeskonform und komfortabel qualifizierte elektronische Signatur ist für den Rechnungsempfänger (rechts-)sicher Lösungsanbieter Problemstellung: Wie kommen eRechnungen in die Buchhaltung (Steuerkanzlei)? DATEV eRechnung verwendet die qualifizierte elektronische Signatur und erfüllt somit gleichermaßen bestehende Gesetzesvorgaben und Anforderungen, die sich durch die Gesetzesänderung (Steuervereinfachungsgesetz) ergeben. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 60 Problemstellungen – offene Fragen Hauptteil der Lasten (Kontrolle, Aufbewahrung, elektronische Archivierung etc. trägt der Rechnungsempfänger) werden Rationalisierungsmöglichkeiten hinreichend gewahrt? (Exkurs: digitales Belegwesen) Lösungsanbieter Problemstellung: Wie kommen eRechnungen in die Buchhaltung (Steuerkanzlei)? … wurden die der Umsatzsteuer-Nachschau betreffenden Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Unternehmer dem Amtsträger auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren (§27b Abs.2 Satz 2 UStG). Soweit erforderlich, ist der Amtsträger befugt, das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers zu nutzen (§27b Abs.2 Satz 3 UStG). 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 61 Vertrieb/Verkauf Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben – Angebote schreiben Praxisbeispiel: eRechnung als Ausgangsrechnung Schritt für Schritt vom Angebot zur eRechnung BILDER FÜR PROZESS ZU AWO ergänzen 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV-Lösungen für Unternehmen Vertrieb/Verkauf Vertrieb/Verkauf - Auftragsbestätigungen - Auftragsbestätigungen Direkt aus den Daten des Angebots die Auftragsbestätigung und/oder den Lieferschein erstellen. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV-Lösungen für Unternehmen Vertrieb/Verkauf Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben – Angebote schreiben Einfaches Weiterführen in den Folgebeleg BILDER FÜR PROZESS ZU AWO ergänzen 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV-Lösungen für Unternehmen Vertrieb/Verkauf Vertrieb/Verkauf – Angebote schreiben – Angebote schreiben Rechnung ausdrucken oder direkt per Email (meist PDF-Format) versenden BILDER FÜR PROZESS ZU AWO ergänzen IDEAL: Buchungssätze für Ausgangsrechnung (inkl. digitalem Belegbild) stehen sofort in der Buchführung zur Verfügung. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV-Lösungen für Unternehmen Rechnung: statt ausdrucken direkt per E-Mail versenden 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 70 Kooperation E-Postbrief 71 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV Belegverwaltung online – Belegübersicht 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 72 BITKOM: 10 Merksätze für elektronische Rechnungen BITKOM: Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. 1. Alle Rechnungen sind gleich zu behandeln 2. Elektronische Rechnungen sind technologieneutral 3. Authentizität und Integrität sind zu gewährleisten 4. Signatur und EDI sind weiterhin möglich 5. Jede Rechnung muss lesbar sein 6. Jede Rechnung muss die Pflichtangaben enthalten 7. Jede Rechnung muss aufbewahrt werden 8. Papierrechnungen dürfen digitalisiert werden 9. Die Vorgänge müssen nachvollziehbar sein (Dokumentation) 10. Elektronische Rechnungen unterliegen dem Recht auf Datenzugriff (Umsatzsteuer-Nachschau und GDPdU) 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 73 eRechnungen – es lohnt sich die Entwicklung zu beobachten! Ihre Meinung, Ihre Fragen? Interessant für Sie? Was möchten Sie von uns wissen? 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten 74 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV-Lösungen für Unternehmen laufende Berichte und Auswertungen - Controllingreport Die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens auf den Punkt gebracht: mit dem DATEV Controllingreport. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV-Lösungen für Unternehmen laufende Berichte und Auswertungen - Liquiditätsvorschau Liquiditätsengpässe frühzeitig erkennen. Kreditkosten senken. Finanzsituation optimieren. Zahlungsfähig bleiben! Mit der DATEV Liquiditätsvorschau. 07.09.2012 ©DATEV eG; alle Rechte vorbehalten DATEV-Lösungen für Unternehmen