Informationen zum Vorbereitungsdienst
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Informationen zum Vorbereitungsdienst
Informationen zum Vorbereitungsdienst Technische Lehrerinnen/ Technische Lehrer Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Informationen ...................................................................................................1 1. Übersicht & Schuladressen ...........................................................................................1 2. Postanschrift .................................................................................................................2 3. Seminarleitung und Verwaltung.....................................................................................2 4. Sprechzeiten .................................................................................................................2 5. Schriftwechsel ...............................................................................................................2 6. Anschlagtafel .................................................................................................................2 7. Bescheinigungen............................................................................................................3 8. Hausordnung .................................................................................................................3 9. Bibliothek .......................................................................................................................3 10. Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ (K. u. U.) ..................................................................4 11. Ferien und Erholungsurlaub .........................................................................................4 12. Verschiedene Adressen und Zuständigkeiten ..............................................................4 II. Pflichten und Rechte aus dem Beamtenverhältnis .......................................................5 1. Dienstversäumnisse und Beurlaubung ..........................................................................5 2. Anwärterbezüge, Beihilfen, Reisekosten und dergleichen..............................................7 III. Informationen zur Ausbildung......................................................................................10 1. Rechtsgrundlagen........................................................................................................10 2. Verantwortlichkeit für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst .....................................10 3. Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes ............................................................10 4. Gliederung und Organisation des Vorbereitungsdienstes............................................10 5. Erster Ausbildungsabschnitt ........................................................................................10 6. Zweiter Ausbildungsabschnitt.......................................................................................11 7. Ordnungsgemäße Ableistung des Vorbereitungsdienstes……………………………….12 VORWORT Sehr verehrte Anwärterin, sehr geehrter Anwärter, wir begrüßen Sie am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Freiburg zur zweiten Phase der Lehrerbildung und freuen uns über Ihren Entschluß, Lehrer/ Lehrerin 1) an einer beruflichen Schule zu werden. Der Beruf des Lehrers ist interessant und gleichermaßen anspruchsvoll und herausfordernd. Bei der Realisierung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in den verschiedensten Klassen des beruflichen Schulwesens werden seitens aller Partner, die an der Ausbildung beteiligt sind, hohe Ansprüche an Ihre berufliche Kompetenz gestellt werden. Unsere Anregungen zielen gemeinsam mit der Ausbildungsschule darauf ab, Sie im Verlauf des Vorbereitungsdienstes bestmöglich für Ihren zukünftigen Beruf zu qualifizieren. Diese Anstrengungen können nur dann erfolgversprechend sein, wenn Sie hohes Engagement, stark ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein und entsprechende Kooperationsbereitschaft zeigen. Die Ausführungen dieses Informationsheftes über den Ablauf und die Organisation des Vorbereitungsdienstes am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Freiburg sollen während der gesamten Ausbildung als erste Informationsquelle dienen. Die Homepage des Seminars enthält weitere Informationen (www.bs.seminar-bsfr.kv.bwl.de) auf die Sie im Bedarfsfall zurückgreifen können. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf den Mentorenleitfaden hin, in dem Hinweise auf die schulpraktische Ausbildung gegeben werden. Wir wünschen Ihnen einen guten Verlauf des Vorbereitungsdienstes und bereits heute einen erfolgreichen Abschluß. Mit freundlichen Grüßen Vogelbacher Direktor 1) Zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text die maskuline Form verwendet. Diese Schreibart schließt die feminine Form mit ein. I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Übersicht Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen), Freiburg Bertoldstr. 55 -1- Postanschrift Staatliches Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen) Freiburg Bertoldstr. 55 79098 Freiburg 3. Seminarleitung und Verwaltung Direktor Prof. Bernhard Vogelbacher 0761/21864-11 Ständiger Vertreter des Direktors Prof. Ralf-Oliver Prost 0761/21864-12 Sekretariat Frau Michaela Grimm 0761/21864-0 Frau Bettina Weber 0761/21864-13 Frau Ursel Uhl 0761/21864-14 Frau Elisabeth Hensle 0761/21864-21 Telefax 0761/21864-20 Bibliothek E-Mail [email protected] Homepage www.bs.seminar-freiburg.de 4. Sprechzeiten Seminarleitung: nach Vereinbarung Sekretariat: 5. Montag bis Freitag: 09.00 - 09.30 Uhr 12.45 - 14.00 Uhr außerhalb der Seminarveranstaltungen Schriftwechsel Als Beamter auf Widerruf sind Sie verpflichtet, Ihren Schriftverkehr mit allen Institutionen, mit denen Sie aufgrund Ihres Beamtenverhältnisses in Verbindung treten (Regierungspräsidium, Landeslehrerprüfungsamt, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport usw.) auf dem Dienstweg über das Seminar abzuwickeln. Bitte übermitteln Sie uns von Ihrem Schreiben grundsätzlich 2 Fertigungen unter Angabe der Kursnummer, der Ausbildungsschule und der Fächerkombination. Ist die Schule von Ihrem Anliegen betroffen, so übergeben Sie bitte eine weitere Fertigung Ihrem Schulleiter. Der Dienstweg gilt nicht für Ihren Schriftverkehr mit dem Landesamt für Besoldung und Versorgung. 6. Anschlagsäule Bitte sehen Sie die Anschläge regelmäßig ein. -2- 7. Bescheinigungen Beachten Sie bitte folgende Zuständigkeiten: Seminar Bescheinigung für das Finanzamt über Ihre - gemeinschaftlich angeschafften Bücher - gemeinschaftlich beschafften Kopien. Bitte beachten Sie: Für einzeln beschaffte Bücher erhalten Sie Belege mit Ihrem Namen und dem Titel des beschafften Buches bei Ihrer Buchhandlung. Ausbildungsschule Bescheinigung für das Finanzamt über Ihre Fahrten zur Ausbildungsschule. Bestätigung für Kfz-Versicherung, *) dass Sie sich im Beamtenverhältnis befinden (Vordruck der Versicherung erforderlich) *) Viele Versicherungen räumen Lehrern i. V. günstige Tarife ein 8. Regierungspräsidium Freiburg Eisenbahnstr. 68 79098 Freiburg Sprechzeiten: 14.30 - 16.00 Uhr Bescheinigungen über die Ausbildungszeit ohne Bestätigung der Anwärterbezüge, aus denen hervorgeht, dass Sie sich bzw. ab welchem Zeitpunkt Sie sich im Beamtenverhältnis befinden (z. B. für Arbeitsamt, Kreiswehrersatzamt, für ermäßigte Beiträge bei der Krankenkasse usw.) Landesamt für Besoldung und Versorgung 70730 Fellbach Bescheinigungen, aus denen die Höhe Ihrer Anwärterbezüge hervorgeht z. B. für - BHW - Arbeitsamt nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei Arbeitslosigkeit Zur Beantragung dieser Bescheinigung ist die Einhaltung des Dienstweges nicht erforderlich Hausordnung Bitte beachten Sie die aushängende Hausordnung und die ausgewiesenen Fluchtwege. Aus baupolizeilichen Gründen ist das Rauchen im Hause nicht gestattet. Des Weiteren dürfen aus Sicherheitsgründen Fahrräder und Fahrzeuge aller Art weder im Haus noch auf dem Gehweg vor dem Haus abgestellt werden. Das Gebäude ist während der Dauer der Lehrveranstaltungen nicht abgeschlossen. Bitte beachten Sie, dass für abhanden gekommene Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände keine Haftung übernommen werden kann. 9. Bibliothek Die Bibliothek befindet sich im Raum 301. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den Aushängen. Die Bibliothek der Universität und der Pädagogischen Hochschule können zu den gleichen Bedingungen benützt werden, wie sie für Studierende gelten. 10. Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ (K. u. U.) Als Lehrer sind Sie verpflichtet, regelmäßig Einsicht in das Amtsblatt „Kultus und Unterricht“ (K.u.U.) bei der Schule zu nehmen. -3- 11. Ferien und Erholungsurlaub Die für die Schulen verbindliche Ferienregelung ist auch für die Seminarferien maßgebend. Die beweglichen Ferientage und die unterrichtsfreien Tage sind denen der Freiburger beruflichen Schulen angepaßt. Weichen die beweglichen Ferientage bzw. die unterrichtsfreien Tage der Schule, an der Ihre schulpraktische Ausbildung erfolgt, von den beweglichen Ferientagen bzw. den unterrichtsfreien Tagen des Seminars ab, so muß die jeweilige Unterrichts- bzw. Hospitationsverpflichtung bzw. die Verpflichtung zum Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung wahrgenommen werden. Der dem Beamten zustehende Erholungsurlaub ist beim Lehrer mit den Schulferien abgegolten. 12. Verschiedene Adressen und Zuständigkeiten Regierungspräsidium Freiburg Abt. 7 Schule und Bildung Eisenbahnstr. 68 Postanschrift: Postfach, 79095 Freiburg Telefon: 0761/208 – (Apparatenummern in Klammern) - 6000 Zentrale E-Mail: [email protected] Homepage: www.bs.seminar-bs-fr.kv.bwl.de Sprechzeiten: Nach Vereinbarung Referat für Personalgewinnung und -entwicklung StD Klär StR Henkes (6272) (6260) Landeslehrerprüfungsamt - Außenstelle Freiburg zuständig für die 2. Staatsprüfung - Pädagogische Prüfung - für die Lehrämter an beruflichen Schulen: StD Karl Duffner Postanschrift : Eisenbahnstr. 68, 79098 Freiburg Kontaktaufnahme ist unter der Telefonnummer 0761/208-6051 möglich. Landesamt für Besoldung und Versorgung Postanschrift: 70730 Fellbach Namen sowie Telefonnummer des für Sie zuständigen Sachbearbeiters werden Ihnen vom Landesamt mitgeteilt. -4- II P FLICHTEN UND R ECHTE AUS DEM B EAMTENVERHÄLTNIS Als Beamter auf Widerruf haben Sie besondere Pflichten und Rechte, die im Landesbeamtengesetz vom 19. März 1996 (Gesetzblatt S. 285) näher beschrieben sind. Im Folgenden werden einige dieser Pflichten und Rechte kurz beschrieben. 1. Dienstversäumnisse und Beurlaubung Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und die Wahrnehmung der Unterrichts- und Hospitationsverpflichtungen sowie die Teilnahme an den Konferenzen der Schule gehören zu den Dienstpflichten. Eine Befreiung von diesen Pflichten ist nur bei Vorliegen wichtiger Anlässe möglich. Liegen solche Anlässe vor, so ist die erforderliche Dienstbefreiung rechtzeitig vorher bei der Seminarleitung schriftlich zu beantragen. Fernbleiben vom Dienst ohne Beurlaubung bzw. Begründung kann z. B. die Einbehaltung des Unterhaltszuschusses und ggf. die Nichtzulassung zur Prüfung nach sich ziehen. In besonderen Fällen wird der Dienstvorgesetzte benachrichtigt. 1.1. Krankmeldung Bitte beachten Sie bei der Krankmeldung folgende Regelungen: Dauer der Art des versäumten Dienstes Abwesenheit 1 Tag voraussichtlich 2 – 5 Tage umgehend telefonische Mitteilung an Allgemeine Lehrveranstaltungen Seminarverwaltung Fachdidaktische Lehrveranstaltungen Seminarverwaltung / Fachleiter Unterricht / Hospitation an der Schule Seminarverwaltung / Schule generell: Seminarverwaltung sofern auch schulischer Einsatz betroffen zusätzlich: Schule Seminar unter Vorlage eines ärztliches Attestes und Mitteilung an die Schule voraussichtlich mehr als 1 Woche Außer bei 1-tägiger Abwesenheit muß in jedem Fall die Wiederaufnahme des Dienstes angezeigt werden (auch während der Ferienzeit!). 1.2. Unfallmeldungen Sie sind verpflichtet, dem Regierungspräsidium auf den entsprechenden Formularen über jeden Unfall, gleichgültig ob innerhalb oder außerhalb des Dienstes geschehen, einen Unfallbericht vorzulegen, sofern eine unfallbedingte Dienstunfähigkeit eintrat. Bei Sachschaden, der im Zusammenhang mit dem Dienst eingetreten ist, können Sie einen Antrag auf Ersatz auf den hierfür vorgesehenen Formularen stellen. Sofern der Unfall im Zusammenhang mit der Tätigkeit an Ihrer Schule steht, ist die Schule für die Weiterleitung der Formulare an das Regierungspräsidium zuständig, in allen anderen Fällen das Seminar. -5- 1.3. Urlaub aus wichtigen persönlichen Anlässen Gemäß Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung für Technische Lehrer an beruflichen Schulen (APrOTL) ist der Vorbereitungsdienst nach § 7, Abs. 1 ein zielgerichtetes Ausbildungsverhältnis. Über § 12 der Urlaubsverordnung hinausgehende Beurlaubungen sind daher mit Ausnahme der Regelung zu Abs. 4 der Verwaltungsvorschrift während dieser Zeit nicht möglich. § 12 der Urlaubsverordnung hat folgenden Wortlaut (Auszug): (1) Sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, kann dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Bezüge Urlaub bewilligt werden. 1. Gemäß Punkt 4. der Urlaubsverordnung vom 23.03.1983 I 5402/115 - K. u. U. S. 359 ist § 52 Abs. 2 BAT, der hier auszugsweise wiedergegeben wird, auch für Beamte gültig: „(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag d) schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGBV besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. e) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß. erforderlich nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. Ein Antrag in den vorliegenden, vorhersehbaren Anlässen ist formlos bis spätestens 2 Wochen vor dem entsprechenden Termin an die Seminarleitung zu richten. Anträge auf Gewährung von Urlaub -6- 1. aus wichtigen persönlichen Anlässen von längerer Dauer, 2. aus wichtigen persönlichen und vorhersehbaren Anlässen unmittelbar vor Ferienbeginn oder nach Ferienende, 3. aus anderen als den oben genannten Anlässen, werden vom Seminar an das Regierungspräsidium weitergeleitet. Entsprechende Anträge müssen daher dem Seminar mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin vorliegen und besonders ausführlich begründet sein. In allen Fällen ist der Antragsteller verpflichtet, seinen Schulleiter unverzüglich anhand einer Mehrfertigung von seinem Antrag zu unterrichten. 1.4. Mutterschutz Bitte Mutterschutzverordnung beachten: Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn unter Vorlage eines Zeugnisses eines Arztes oder einer Hebamme mit dem mutmaßlichen Tag der Entbindung der Seminarleitung mitteilen. Weitere Informationen werden von der Seminarleitung erteilt. 1.5. Bundeswehr / ziviler Ersatzdienst Bei Einberufung zu MOB-Übungen sind Sie zur Teilnahme verpflichtet. Für Fragen der Beurlaubung zur Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des zivilen Ersatzdienstes ist das Regierungspräsidium als Dienstvorgesetzter zuständig. 2. Anwärterbezüge, Beihilfen, Reisekosten und dergleichen 2.1. Anwärterbezüge Ihre Ernennung zum Beamten auf Widerruf wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam. Vom gleichen Tag an erhalten Sie Anwärterbezüge, sofern Sie Ihren Verpflichtungen aus dem Beamtenverhältnis nachkommen. Die in den Tabellen über die Bezüge genannten Beträge sind Bruttobeträge, von denen die Lohnsteuer abgeht. Der Beamte ist grundsätzlich versicherungsfrei. Gegebenenfalls erhalten Sie Kindergeld (Antrag erforderlich). Die Anwärterbezüge werden vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) gezahlt. Sie müssen damit rechnen, dass die erste Anweisung erst etwa 5 bis 6 Wochen nach der Meldung des Dienstantritts durch das Seminar an das Landesamt für Besoldung und Versorgung erfolgt. 2.2. Unterlagen für das Landesamt für Besoldung Alle Vorgänge betreffend Bezüge, Beihilfe, Vermögenswirksame Leistungen müssen direkt mit dem LBV nach der Zuteilung einer Personalnummer abgeklärt werden. Alle Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (Heirat, Geburt, Wohnungswechsel, Telefon usw.) müssen Sie dem Landesamt anhand des 1. Blattes des Vordrucks LBV 527B-07/01 direkt, d. h. nicht auf dem Dienstweg, mitteilen und die Änderung gegebenenfalls durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde belegen. Die beiden anderen Vordrucke geben Sie bitte im Seminar ab. Bitte informieren Sie auch die Schule - am besten mit einer Kopie - über die Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse. -7- 2.3. Nebentätigkeit Siehe §§ 82 ff. Landesbeamtengesetz. Nebentätigkeit (Nebenamt oder Nebenbeschäftigung) ist generell anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Antrag unter Angabe des zeitlichen Umfangs und des Verdienstes bitte in 3-facher Fertigung über Schulleitung und Seminarleitung an das Regierungspräsidium richten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Tätigkeit oder ein (Weiter-)Studium an einer Hochschule/Universität als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit gilt. 2.4. Vorschüsse in besonderen Fällen Siehe „Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien -VR-)“ K. u. U. 1984, S. 19 und K. u. U. 1985, S. 474. 2.5. Vermögenswirksame Leistung Das Landesamt für Besoldung und Versorgung nimmt aus Gründen der Datenverarbeitung keine Formulare der Banken, der Bausparkassen usw., sondern nur seine eigenen Formulare an. 2.6. Eigentumsförderung für Landesbedienstete Siehe „Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Einstellung der Familienheimförderung für Landesbedienstete vom 16. September 1982 Nr. VV 8030/1-57/82“, K. u. U. 1982 S. 988. 2.7. Beihilfe Als Beamter sind Sie nicht versicherungspflichtig. Vielmehr haben Sie Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach der Verordnung des Finanzministeriums in der Fassung vom 12.03.1986 - K. u. U. 1986 S. 363 - und weiterer ergänzender (hier nicht aufgeführter) Vorschriften. Die Beihilfe ist nicht als Kostenersatz durch den Dienstherren zu sehen, sondern als eine ergänzende Leistung, für die u. a. folgende Grundsätze gelten: 1. 2. 3. Beihilfefähig sind grundsätzlich Aufwendungen, die erwachsen für Sie selbst, für Ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und für die zu berücksichtigenden Kinder. Beihilfefähig sind Aufwendungen im notwendigen und angemessenen Umfang. Dabei werden die sogenannten Regelspannen zugrundegelegt. Der Arzt (ausgenommen Zahnarzt) kann in der Regel höchstens das 2,3-fache bei überwiegend technischmedizinischen Leistungen, etwa bei Laboruntersuchungen oder Röntgenaufnahmen, höchstens das 1,8-fache des einfachen Gebührensatzes in Rechnung stellen. Durch die Beihilfe wird Ihnen immer nur ein gewisser Teil der beihilfefähigen Aufwendungen nach folgenden Bemessungssätzen erstattet: Beamter ohne oder mit einem Kind Beamter mit zwei oder mehr Kindern Wirtschaftlich nicht selbständiger Ehegatte Jedes Kind oder jede Waise 50 % 70 % 70 % 80 % Ausnahmen hiervon gibt es u. a. für Ihren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten, bei der stationären Behandlung und bei freiwilliger Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse. -8- 2.8. Reisekosten 1. Das Seminar erstattet Reisekosten für Ausbildungs- und Prüfungsreisen in Höhe von 50 % nach dem Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 03. Dezember 2008 (GBI. S. 432). 2. Für die Dauer einer Ausbildungsreise steht Ihnen ein gestaffeltes Tagegeld zu: mindestens 8, weniger als 14 Stunden mindestens 14, weniger als 24 Stunden mehr als 24 Stunden € 6,-€ 12,-€ 24,-- (50 % = € 3,--) (50 % = € 6,--) (50 % = € 12,--) 3. Die Ausschlußfrist für die Beantragung der Reisekosten beträgt 6 Monate. 4. Fahrtkosten für Fahrten zum Wohn- oder Dienstort können nicht erstattet werden. Dienstort ist im Regelfall der Ort Ihrer Ausbildungsschule. 5. Die Lehrveranstaltungen des Seminars sind auf die Ankunfts- und Abfahrtszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt. Bei der Reisekostenerstattung wird davon ausgegangen, dass Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dabei werden die notwendigen Fahrkosten in Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zu 50 % erstattet. Weiter gilt: • Fahrpreisermäßigungen wie Regiokarten, Umweltpunktekarten, Schwerbehindertenermäßigung u. dgl. müssen genutzt werden. • Die Kosten für die Anschaffung einer BahnCard können nach der Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu 50 % erstattet werden (Formulare dazu in der Verwaltung). • Zuschläge für die Benützung von zuschlagspflichtigen Zügen können im begründeten Fall erstattet werden. 6. Die Kosten für die Fahrten zu den Seminarveranstaltungen mit dem PKW werden mit triftigen Gründen erstattet (Beispiel: fehlende Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, Fahrgemeinschaften, Anfahrt zum Bahnhof). Die Anerkennung triftiger Gründe muß im Voraus beim Seminar beantragt werden. Die Wegstreckenentschädigung beträgt dann 25 Cent pro km (50 % = 12,5 Cent/km) 7. Bitte rechnen Sie monatlich mit den in der Verwaltung erhältlichen Formularen die Reisekosten ab. Nach der Bearbeitung des Reisekostenantrags erhalten Sie einen EDV-Ausdruck, den Sie für die Einkommenssteuererklärung verwenden können. 8. Bei Fragen zu den Reisekosten wenden Sie sich an die Verwaltung vor Antritt der jeweiligen Reise. -9- III. I N F O R M A T I O N E N Z U R A U S B I L D U N G 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Grundlagen für die Ausbildung und Prüfung Für den Vorbereitungsdienst und die Pädagogische Prüfung sind folgende Grundlagen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg maßgebend: • 2. Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ausbildung und Prüfung für Technische Lehrer an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 23.01.2001, geändert durch VO vom 13.12.2005 (Homepage/Download) Verantwortlichkeit für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst Der Direktor des Seminars ist Vorgesetzter der Anwärter; er ist verantwortlich für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst. 3. Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst beginnt am Anfang eines Schuljahres. Er dauert 3 Schulhalbjahre. 4. Gliederung und Organisation des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in den 1. Ausbildungsabschnitt: 2 Schulhalbjahre (Einführung in die Erziehungs-und Unterrichtstätigkeit) 2. Ausbildungsabschnitt: 1 Schulhalbjahr (Einübung in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit und Prüfung) (s. Anhang) 5. Erster Ausbildungsabschnitt 5.1 Lehrveranstaltungen 5.1.1 Allgemeine Lehrveranstaltungen Die allgemeinen Lehrveranstaltungen finden freitags in Freiburg in folgenden Bereichen statt: • • • Pädagogik/Pädagogische Psychologie, Schulrecht, Beamtenrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation ergänzende Bereiche, die dem Ausbildungsziel dienen 5.1.2. Fachdidaktische Lehrveranstaltungen Die fachdidaktischen Lehrveranstaltungen dienen der didaktischen und methodischen Ausbildung in den beiden Unterrichtsbereichen/-fächern, in denen auf der Grundlage der fachlichen Ausbildung die Lehrbefähigung angestrebt wird. Die fachdidaktischen Lehrveranstaltungen finden donnerstags, in der Regel in einem vierzehntägigen Rhythmus (A- ungerade Kalenderwoche und B- gerade Kalenderwoche), statt. -10- 5.2. Schulpraktische Ausbildung 5.2.1. Zeitliche Aufteilung Der Lehrer im Vorbereitungsdienst (i. V.) im 1. Ausbildungsjahr hat grundsätzlich eine 8stündige schulpraktische Ausbildung pro Woche an der Schule (siehe Anhang). Zur Wahrnehmung dieser Verpflichtung an der Schule stehen dem Lehrer i. V. die Wochentage zur Verfügung, an denen keine Seminarveranstaltungen stattfinden. 5.2.2. Umfang und Aufteilung der schulpraktischen Ausbildung Umfang und Aufteilung des Ausbildungsunterrichts werden im Anhang ausführlich dargestellt. Gemäß § 10 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ausbildung und Prüfung für Technische Lehrer an beruflichen Schulen (APrOTL) vom 23. Januar 2001 ist in jedem Fach eine Prüfungslehrprobe abzulegen. Daraus folgt zwingend, dass sich die schulpraktische Tätigkeit auf beide Ausbildungsfächer erstrecken muß. Weiterhin besuchen die Fachleiter den Anwärter während des 1. Ausbildungsjahres in jedem Fach mindestens zweimal. Da auch die Hospitation wesentlicher Ausbildungsbestandteil ist, darf sie sich keinesfalls auf das Mithören von Unterrichtsstunden beschränken. Vielmehr hat jeder Anwärter die Aufgabe, die Unterrichtseinheiten bzw. -stunden in didaktischmethodischer Reflexion entsprechend der im Seminar üblichen Form einer Unterrichtsvorbereitung auszuarbeiten. Über die Ausbildung an der Schule, die Aufgaben der Betreuenden und Ausbildenden Lehrer informiert der Anhang sowie der Mentorenleitfaden (Hinweis: von der Homepage www.ssdl-freiburg.de herunterzuladen). 6. Zweiter Ausbildungsabschnitt Das 3. Halbjahr dient der Einübung in die Unterrichtspraxis. Der Anwärter unterrichtet in dieser Zeit 10 - 12 Wochenstunden selbständig und 2 - 4 Wochenstunden begleitet. Die Verpflichtung an der Schule darf dabei 14 Wochenstunden nicht überschreiten (siehe Anlage). Auch während des zweiten Ausbildungsabschnitts steht der Betreuende Lehrer dem Anwärter zur Seite. 6.1. Beratende Unterrichtsbesuche Der Anwärter wird während der ersten zwei Halbjahre nach vorheriger Terminvereinbarung 2 - 3 mal pro Fach im Unterricht vom Fachleiter beratend besucht. Von wesentlicher Bedeutung ist die nach dem Unterrichtsbesuch stattfindende Besprechung mit dem Anwärter über Planung und Gestaltung des Unterrichts. Beim Besuch und seiner Besprechung sollte der Betreuende Lehrer nach Möglichkeit anwesend sein. 6.2. Facharbeit Das Thema der Facharbeit (vgl. § 15 APrOTL) muß aus dem Unterricht hervorgehen, den der Anwärter im Zeitraum der Bearbeitung wahrnimmt. Die Wahl und die Bearbeitung des Themas müssen so erfolgen, dass hierfür eigene praktische Unterrichtsarbeit unumgängliche Voraussetzung ist (keine Literaturarbeit!). Andererseits dürfen auch keine reinen Unterrichtsentwürfe bzw. -dokumentationen angefertigt werden, weil dieser Aspekt durch andere Prüfungsteile abgedeckt wird. Dies bedeutet, dass in der Facharbeit zu didaktischen und methodischen - bzw. zu pädagogischpsychologischen - Problemen, die sich aus der eigenen Unterrichtstätigkeit ergeben, vertiefend Stellung genommen werden muss: -11- 6.3. Nachweis der schulpraktischen Ausbildung Der Nachweis der schulpraktischen Ausbildung ist in einem besonderen Heft geregelt. Bitte lassen Sie die Eintragungen von Ihrem Betreuenden Lehrer bzw. von Ihrem Ausbildenden Lehrer laufend testieren und übergeben Sie das auf den neuesten Stand gebrachte Heft bei beratenden Unterrichtsbesuchen dem jeweiligen Fachleiter unaufgefordert zur Einsichtnahme. 7. Ordnungsgemäße Ableistung des Vorbereitungsdienstes Die regelmäßige, pünktliche und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Seminars, die Erfüllung aller Aufgaben im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung geschehen im Rahmen der Dienstpflicht des Anwärters. Anmerkung: Diese Broschüre ist als einführende Information über grundlegende Fragen des Vorbereitungsdienstes gedacht und kann deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. -12-