Zinsen - Historisches Lexikon der Schweiz

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Zinsen - Historisches Lexikon der Schweiz
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03/02/2015 |
Zinsen
Der dt. Begriff Zins leitete sich als Lehnwort vom lat. census ab, dessen
breit gefächerte Bedeutung von "Vermögensschätzung" bis
"Steuerkataster", "Vermögen" und "Abgabe" reichte. Die franz. und ital.
Termini intérêts bzw. interesse (mittellat. interesse) treffen den Sinn
der Z. als "Nutzen" oder "Gewinn" konkreter. Im MA blieb der dt. Begriff
Z. umfassend; er betraf viele Arten von Abgaben besitzes-, personenund herrschaftsrechtl. Provenienz, gleichermassen Natural- wie
Geldabgaben. Für Geldkapitalzinsen hatte die Antike die Begriffe fenus
und usura verwendet. Die Kirche übernahm den Begriff usura, deutete
ihn aber zum missbräuchlichen, verbotenen Zins oder Wucher um.
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Begrifflich erscheinen Z. heute am häufigsten in der Bedeutung von
Geldzinsen als Erträge von ausgeliehenem Kapital bzw. als Preis für
einen in Anspruch genommenen Kredit, während das Entgelt für die
leihweise Nutzung eines Realkredits (Mietzins, Pachtzins) meist nur
noch Miete und Pacht heisst. Die Höhe des Zinses (Zinssatz in Prozent
der geliehenen Geldsumme) hängt jeweils von der Kapitalmenge, der
Laufzeit der Kapitalleihe oder des Kredits sowie der Nachfrage nach
Kapital oder Krediten und weiteren Faktoren ab. In der Regel werden
pfandgesicherte Kredite mit niedrigeren Zinsen belastet als
ungesicherte.
Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler
1 - Der Umgang mit dem Zinsverbot der Kirche
Das Zinsgeschäft wurde über Jahrhunderte hinweg durch das kirchl. Zinsverbot eingeschränkt. Die Kirche
hatte Wertvorstellungen der griech., röm. und jüd. Moralphilosophie übernommen, die Zinsnehmen von Geld
als Verstoss gegen die guten Sitten betrachtete. Mit bibl. Argumentation wurde das Zinsnehmen 314/315
zuerst Klerikern und dann unter Leo dem Grossen (440-461) auch Laien untersagt. Im Unterschied zu der
kanonischen kannte die weltliche röm. Gesetzgebung kein Verbot der Zinsnahme, sondern setzte nur
Höchstzinsen fest; erst unter Karl dem Grossen wurde das Zinsverbot auch Bestandteil des weltl. Rechts. Ab
dem 12. Jh. verschärften es Konzilsbeschlüsse (Lateran, Lyon, Vienne) weiter; Zinsnehmer wurden Wucherern
gleichgesetzt.
Vom Zinsverbot nicht betroffen waren ausserhalb der kirchl. Rechtsordnung stehende Kapitalverleiher, allen
voran Juden, die um 1200 in Genf und Basel, etwas später auch in Zürich, St. Gallen und anderen Städten
nachweisbar sind, aber auch die Lombarden und Kawerschen. Sie alle galten als gewiegte Kenner des
Wechselgeschäfts (Geldwechsel) und der Pfandleihe. Obschon das Alte Testament die Zinsnahme nicht
erlaubte, setzte sich nach Talmud durch, dass Juden zwar nicht unter sich, aber von Christen Z. nehmen
konnten. Ab dem ausgehenden 14. Jh. verzichteten die Städte allmählich auf die Dienste der Juden; einige,
darunter Luzern und Zürich 1283 bzw. 1419, richteten amtl. Wechselstuben, die sog. Stadtwechsel, ein.
Das kanon. Zinsverbot stellte sich im Grunde gegen die Monetarisierung des wirtschaftl. Lebens. Die von der
Kirche erlaubten Darlehens- und Kreditformen waren eher auf eine Agrargesellschaft zugeschnitten und
wurden den Bedürfnissen der Geldwirtschaft nicht gerecht: Erlaubt waren der Bodenkredit (Grundpfandrecht)
mit bodenabhängigen Renten, darunter die in der Schweiz verbreitete Gült, ferner Leibrenten (Altersvorsorge,
Versicherungen), deren Kapital mit dem Tod des Rentenbezügers verfiel, das Wechselgeschäft und die
Pfandleihe, die Gebühren (Agio) statt Geldzinsen verlangten. Am Zinsverbot war offiziell nicht zu rütteln,
obwohl Theologen und Juristen es ab dem 13. Jh. kritisierten und immer mehr Ausnahmen zuliessen. Unter
den Reformatoren befürwortete Johannes Calvin am nachhaltigsten die Legalität von Z. bei einem
gemässigten Zinssatz von 5%; der Calvinismus legitimierte das verzinsl. Darlehen. Vor diesem Hintergrund
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entwickelte sich das Kreditwesen der ref. Städte unbehindert - insbesondere der Basler Stadtwechsel als
bedeutendste öffentl. Bank der Schweiz - zu einer Zeit, als durch fremde Dienste, Handel und Protoindustrie
angehäufte private und öffentl. Gelder zinsbringend anzulegen waren. Allerdings lässt sich bezüglich des
Darlehensgeschäfts kein grundsätzl. Unterschied zwischen ref. und kath. Städten ausmachen, da Letztere das
Zinsverbot ohne grosses Aufheben pragmatisch umgingen. Die Stadtwechsel und Säckelämter der kath.
Städte bauten wie die parallelen Institutionen in ref. Städten ein umfangreiches Kreditwesen auf und
vergaben Darlehen gegen Z. im Inland, v.a. aber an Städte, Staaten und den Adel im Ausland. In Luzern
beispielsweise überstieg am Ende des 18. Jh. das Volumen der ausgeliehenen obrigkeitl. Guthaben den
gesamten staatl. Bargeldbestand bei Weitem. Insgesamt herrschte in der Eidgenossenschaft des Ancien
Régime bei einem deutl. Kapitalüberhang ein Anlagenotstand. Die kath. Kirche hob das Zinsverbot 1830 auf,
ohne allerdings die Zinsnahme positiv zu bewerten. Ein Zinsverbot gilt Anfang des 21. Jh. noch im Islam.
Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler
2 - Zinssätze
In der Antike betrugen die Zinssätze in der Regel 12% (1% pro Monat); sie wurden in justinian. Zeit auf kirchl.
Druck hin auf 6% und für Kaufleute und Bankiers auf 8% gesenkt. Im MA lagen sie bei den kurz- und
mittelfristigen Handelskrediten der Juden und Lombarden zwar deutlich höher bei 33-43%, doch hatten
Kaufleute angesichts der Kreditbeschränkungen durch das kanon. Zinsverbot keine andere Wahl, bis Ende des
14. Jh. städt. Säckelämter bessere Konditionen zu bieten begannen. Als die eidg. Obrigkeiten im 16. Jh. die
Aufsicht über den Gültenmarkt an sich zogen, verboten sie Naturalzinsen und setzten für Geldzinsen zum
Schutz der Kreditnehmer den Zinssatz auf 5% fest. Dieser Zinssatz fiel jedoch ab dem 17. Jh. von 5 auf 3%
oder noch tiefer, als Unternehmerkapital den Gültenmarkt, v.a. auch in den Gemeinen Herrschaften,
zwischenzeitlich überschwemmte. Die wiederholten Versuche der Obrigkeiten, diese Entwicklung durch einen
per Mandat vorgeschriebenen Mindestzinssatz von 5% für Gülten zu bekämpfen, blieben erfolglos.
Nach 1800 galten in der Schweiz die alten Zinssatzmaxima weiter - für Gülten 5% und für Handelskredite 6%.
In der 2. Hälfte des 19. Jh. setzte sich unter dem Einfluss der dt. Rechtsprechung im Obligationenrecht der
heute geltende Wucherbegriff bei Kreditverträgen durch (Art. 21 OR), nicht aber die Zinsfreiheit. Vielmehr
ermächtigte das Schweiz. Zivilgesetzbuch (ZGB) die Kantone zur Aufstellung von Zinsschranken für
grundpfandgesicherte Forderungen (Art. 795 ZGB); solche gelten zu Beginn des 21. Jh. nur noch in den Kt.
Appenzell Innerrhoden, Neuenburg, Tessin und Nidwalden, da sich Zinsfussmaxima durch faustpfändl.
Belehnung, den Einschlag und die Provision leicht umgehen lassen. Gesamtschweizerisch geregelt ist die
Höhe von vertragslos-strittigen Z. und von Verzugszinsen bei 5% (Art. 73 und 104, Abs. 1 OR) sowie die
Zulässigkeit von Zinseszinsen (Art. 105 und 114 OR).
Waren der Schweizerischen Nationalbank (SNB) im Bretton-Woods-System noch weitgehend die Hände
gebunden, so übte sie nach dessen Zusammenbruch 1973 und dem Übergang zu flexiblen Wechselkursen mit
einer unabhängigen, auf die Erhaltung der Preisstabilität ausgerichteten Geld- und Währungspolitik einen
bestimmenden Einfluss auf die Entwicklung der Zinssätze aus, ohne eine eigentl. Zinspolitik zu betreiben und
Nominalzinssätze festzulegen. Heute kann der Zinssatz unter den Parteien frei ausgehandelt werden. Von der
Zinsfreiheit ausgeschlossen sind Konsumkredite; sie unterstehen ab 2003 dem revidierten
Konsumkreditgesetz von 2001, das den Höchstzinssatz derzeit auf 15% pro Jahr festlegt.
Nach 1950 wurde die Schweiz im internat. Vergleich zum Tiefzinsland (sog. Zinsinsel Schweiz); die Z. für
kurzfristige Geldaufnahmen lagen zeitweilig, diejenigen für langfristige konstant unter denjenigen fast aller
anderen Länder. Gründe für diese Entwicklung sind neben der hohen Sparneigung der Bevölkerung, der
niedrigen Fiskalquote und dem leistungsfähigen Bankensystem der Schweiz die erfolgreiche
Inflationsbekämpfung durch die SNB, die ausländ. Anleger eine Aufwertung des Schweizer Frankens erwarten
lässt, sowie die hohe wirtschaftl. und polit. Stabilität der Schweiz, infolge der ausländ. Investoren auch
niedrigere Renditen in Kauf nehmen (Finanzplatz, Kapitalverkehr). Um den übermässigen Zustrom von
ausländ. Kapital zu bremsen, wurden in der Schweiz 1964-66 sowie mit Unterbrechungen 1971-79 Negativoder Strafzinsen von ausländ. Anlegern erhoben. Zur Steuerung der durch die europ. Schuldenkrise
ausgelösten Frankenaufwertung gegenüber dem Euro glich die SNB 2009 die Z. dem international tiefen
Zinsniveau an (Drei-Monats-Libor 0-0,25%) und legte 2011 gegenüber dem Euro einen Mindestkurs von 1,2 Fr.
fest.
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Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler
3 - Geldanlage im Bann der Globalisierung
Noch im 18. Jh. waren mangels Anlagemöglichkeiten im Inland - eine Kreditnachfrage seitens der eidg. Orte
bestand überhaupt nicht - viele private und v.a. öffentl. Kapitalien ins Ausland abgeflossen, die spätestens in
der Franz. Revolution praktisch alle vernichtet wurden, so dass die Schweiz nach 1800 einen Notstand im
Kreditwesen erlebte. Nur allmählich liess sich der grosse einheim. Kreditbedarf bei der Industrialisierung, im
Eisenbahnbau und in der Hotellerie ohne ausländ. Kapitalgeber durch schweiz. Banken befriedigen.
Dies änderte sich im 20. Jh., als die Grossbanken bei der Finanzierung des Import- und Exporthandels, der
Grossindustrie und im Emissionsgeschäft führend wurden und sich insbesondere in der zweiten
Jahrhunderthälfte vermehrt auf das internat. Bankgeschäft ausrichteten, was eine Internationalisierung des
Zinseninstrumentariums nach sich zog. Bei der Zinsrechnung beispielsweise schloss sich die Schweiz der dt.
Usanz an (Jahr = 360 Tage, Monat = 30 Tage), mit übl. Zinsterminen per 30. Juni und 31. Dezember. Das
Anlagegeschäft richtete sich nach dem Angebot internat. Märkte: Neben gewohnte Zinspapiere traten neue
Formen, darunter "zinslose" Anlagen wie Zerobonds (Null-Coupon-Anleihen: Emission unter pari, Rückzahlung
zum Nennwert), globalverzinsl. Obligationen (Emission zum Nennwert, Rückzahlungspreis höher), versch.
Arten kurzfristig handelbarer Geldmarktinstrumente, u.a. die Thesaurierungsfonds (Anlagen ohne
Zinsausschüttung, mit Wertzuwachs und Zinseszinseffekt). Festgelder (feste Laufzeit und Zinssatz) wurden
zum wichtigen Refinanzierungsinstrument der Banken bei allerdings schwankendem Volumen. Ab 1988 setzte
sich zwecks einfacherer Verwaltung die Entmaterialisierung von Wertpapieren durch (ohne Zinscoupons,
Übergang auf Bucheffekte oder Wertrechte).
Die Hypothekarkredite, die in erster Linie dem Bau, Kauf und Unterhalt von Haus-,Wohn- und Grundbesitz
dienen (Hypothek), stellen in der Schweiz nach wie vor das wichtigste Zinsgeschäft dar. Sie umfassen über
zwei Drittel aller Kundenausleihungen der Banken. Die Schuldenkrise im Euroraum liess die Hypothekarzinsen
ab 2009 auch in der Schweiz auf ein rekordtiefes Niveau fallen (2013 zehnjährige Festhypotheken für bis 1,9%
und tiefer).
Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler
Quellen und Literatur
Literatur
– T. Geering, Handel und Industrie der Stadt Basel, 1886, 211-216
– HSVw 2, 630
– A. Denzler, «Kapitalanlagen von Winterthurern im Rheintal und im Thurgau», in ZTb 1943, 1942, 83-92
– HRG 5, 1707-1714 und 1719-1722
– J.-F. Bergier, «Taux de l'intérêt et crédit à court terme à Genève dans la seconde moitié du XVIe siècle», in
Studi in onore di Amintore Fanfani 4, 1962, 91-119
– M. Körner, Luzerner Staatsfinanzen 1415-1798, 1981, 305-315, 321-323 und 456-460
– LexMA 9, 622-625
– C. Braun, Vom Wucherverbot zur Zinsanalyse, 1150-1700, 1994
– T. Moser, Die patrist. Zinslehre und ihre Ursprünge, 1997
– Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lex. der Schweiz, hg. von M. Boemle et al., 2002, 1138-1152
Autorin/Autor: Anne-Marie Dubler
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