lieferprogramm 2011

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lieferprogramm 2011
LIEFERPROGRAMM
2011
ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
•
Bei der Zusammenstellung von diesem Katalog waren wir bemüht, die richtigen Preise und technischen Daten so genau wie
möglich zu umschreiben. Sind trotzdem falsche Daten im Katalog angegeben, können Sie daraus keine Rechte ableiten. Die
Preise im Katalog können während der Gültigkeit dieses Kataloges durch SIBO geändert werden.
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Preise immer in Euro, Brutto exklusive Mehrwertsteuer, und gültig ab 05. März 2011.
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Verpackungseinheiten die im Katalog stehen, können auch einzeln bestellt werden.
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In den Katalogpreisen sind die zusätzlichen Kosten für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen bezüglich der 5. Novelle der
Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 bereits erhalten.
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Frachtkosten für Deutschland bei Netto Rechnungsbetrag,
- Sperrige Güter wie Rohre, Stiele von Keschern und Verpackungen, länger als 1,75 m: Frachtkosten auf Anfrage.
- Verpackung Karton Maximum Größe (1 x Länge + 2 x Breite + 2 x Höhe) = maximal 3 Meter sonst Fracht wie Sperrgut.
€ 0,00 bis € 600,00: Frachtkosten € 17,50
€ 600,00 bis € 1250,00: Frachtkosten € 35,00
ab € 1250,00 Frachtfrei.
Frachtkosten sind inklusive Verpackung, LKW-Maut- und Dieselaufschlag.
- Für Spezialtransport gilt Transport ab Veghel (wie Sperrgut oder Gefahrengut).
- Achtung: für alle flüssigen Impermax Produkte gelten abweichende Transportkosten!
- Andere Länder: Fracht ab Lager SIBO Veghel
- Der Mindermengenzuschlag für Aufträge unter € 100,00 beträgt € 10,00.
- Kosten für das Schneiden von Rohre oder Schläuchen betragen € 4,00 pro Schnitt von Schläuchen die pro Meter
verkauft werden.
- Expresssendungen immer gegen Aufpreis.
- Bei Erstbestellung Vorkasse.
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Reklamationen bzgl. Lieferungen und Artikel müssen innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Waren gemeldet werden an:
[email protected].
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Bei Rücklieferung von Waren beachten Sie bitte folgendes:

Sendungen vorab anmelden per Mail unter [email protected].

Die Ware muß in einem einwandfreien und wiederverkäuflichen Zustand sein.

Die Ware muß auf eigene Kosten „frei Haus“ an Sibo in Veghel (NL) gesendet werden.

Bitte immer einen Lieferschein der Ware beifügen und die Artikel einzeln verpacken.

Sonderbestellungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

Eine Gutschrift erfolgt erst nach Erhalt und Kontrolle der Ware unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr.
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Abholungen von SIBO erfolgen nur nach schriftlicher Voranmeldung in Veghel (Mail/Fax) unter Angabe der Abholanschrift mit
Telefonnummer. Öffnungszeiten: 08.00 - 12.30 Uhr und von 13.00 - 17.00 Uhr.
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Sibo GmbH Tönisvorst:
02151/3657491
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Verkaufsinnendienst: Daniel Hoogervorst
02151/3657491
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Verkaufsinnendienst: Katrin Timmermanns
02151/3657491
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Verkaufsmitarbeiter Außendienst: René Schlösser
Handy: 0177/2195821
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Verkaufsmitarbeiter Außendienst: Christian Blomeyer
Handy: 0177/2195822
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Verkaufsmitarbeiter Außendienst: Jörg Bischoff
Handy: 0177/2195823
März 2011
Zentrale: Doornhoek 3950
T. 02151/3657491
USt. ID Nr. NL8108.72.626B01
5465 TC Veghel
F. 0031/413/293801
Deutsche Bank AG
K.v.K. ’s Hertogenbosch 160.70.577
E. [email protected]
IBAN-no.: DE27500700100173623000
SWIFT (BIC): DEUTDEFF
Transparantes Rückschlagventil mit 3/3 Kupplung
1-38
Econo-Line Fittinge mit Barcode
1-1
1-1
Forza
Vario 8000
4-3
FD Food
5-3
EcoMax
M-Serie
4-4
MicrobeLift
AquaXtreme
5-14
HiQuality Koivats
Faltbecken
6-17
AquaForte
PL UV-C
7-6
1-1
AlgStop
Flüssig
5-15
1-2
EcoMax
O-Serie
4-4
Sicce
Syncra
4-5
EconoSieve
6-4
Sicce
Syncra HF
4-6
Komplettes Beadfilter
System auf Pallette
6-8
Griffon WDF05 Claber SchlauchKlebstoff
wagen mit Schlauch
1-42
3-61
RVS PL
UV-C
7-6
skimmer
6-32
AquaForte
Ozongenerator
7-10
Koinetz
6-39
Hailea
Luftpumpen
7-20
Schwerkraft
Riesel Filter
6-11
Fadenalgen Kreepy Kruiser
aus 2 Teilen Bürste
Sauger
6-40
6-41
6-43
Hailea
Kolbenpumpen
7-20
Multipower
Pumpen
4-3
Sicce Happy AquaForte LED Smartpump FlachsauPond
Garden & Pond Tauchpumpe gerpumpe
4-6
4-7
4-11
4-11
Einsatzdeckel Schwimm- Teleskop KNS Stiel
Bodenablauf
6-30
Blue Eco
Pumpen
4-1
9 mm
Luftverteiler
7-22
Undercover
Filter
6-16
BioSteps
Filter
6-16
DosaTech
UVC Timer
Dosierpumpe DosaTech
7-1
7-1
Hanna
Fotometers
7-30
FD Food
5-2
AquaForte Filter
mit UVC-unit
6-16
Tauch
UV-C
7-3
UVC-Pro
INOX
7-3
Hunter X-Core Hunter EcoLogic
Beregnungscomputer
8-8
8-8
SIBO BV
SIBO WERBEMATERIAL
SIBO WERBEMATERIAL
Um unseren Produkten mehr Aufmerksamkeit zu widmen, bieten wir unseren Kunden ein Sortiment von Werbematerialien an, u.a.
Prospekte, Flyer, Informationsblätter, Poster und Banner.
POSTER UND BANNER
TYP
FORMAT
CM
VERP.
Poster UltraBead
100 x 70
1
Poster EconoBead
100 x 70
1
Poster MicrobeLift
100 x 70
1
Poster UV Lampen
100 x 70
1
Poster Vliesfilter
100 x 70
1
Poster MicrobeLift Schwimmteichprodukte
100 x 70
1
Poster Spaltfilter
100 x 70
1
Poster Kusuri
100 x 70
1
AquaForte Banner aus Vinyl (auch für draußen geeignet)
200 x 80
1
März 2011
SIBO BV
SIBO WERBEMATERIAL
PROSPEKTE A4 FORMAT
ARTNR.
VERP.
SEITEN
UltraBead
PROSPEKT
HL501
25
4
Microbe-Lift
HL507
25
4
Spaltfilter
HL513
25
2
Vliesfilter
HL519
25
2
Blue Eco Pumpen
HL036
10
6
AQUAFORTE PRODUKTANLEITUNG (36 SEITEN)
TYP
ART.
NR.
FORMAT
VERP.
AquaForte
Produktanleitung
HL041
A4
10
36 Seiten !
März 2011
Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer unter Nr.: 16070577
ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge zwischen Sibo BV mit Firmensitz in Veghel, nachfolgend bezeichnet mit "der Lieferant" und dem
Auftraggeber/Käufer, nachfolgend bezeichnet mit "der Abnehmer".
1.2 Anderslautende Bedingungen sind lediglich dann Bestandteil eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wenn beide Parteien dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart haben.
1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich.
1.4 Falls der Auftraggeber ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung, in denen auf diese Bedingungen hingewiesen wird, ohne Kommentar annimmt und behält, dann gilt dies als
Zustimmung der Anwendung der Bedingungen.
1.5 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht zutreffen, so gilt dies unbeschadet der Anwendbarkeit der übrigen
Bedingungen.
ARTIKEL 2: VERTRÄGE
Verträge sowie deren Zusätze bzw. Änderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferanten verbindlich.
ARTIKEL 3: ANGEBOTE
3.1 Alle Angebote und Offerten sind freibleibend, es sei denn, sie beinhalten einen Termin in Bezug auf eine Annahme. Falls ein Angebot / eine Offerte ein freibleibendes Angebot
darstellt und dies wird vom Abnehmer angenommen, dann hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Bestätigung zu widerrufen.
3.2 Alle Abbildungen, Zeichnungen und weiteren Daten sind so genau wie möglich, sie binden den Lieferanten jedoch nur, falls dies im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung
festgelegt ist.
3.3 Eventuell später vereinbarte Ergänzungen und/oder Änderungen sowie (mündliche) Zusagen des Lieferanten oder dessen Personal, Vertreter, Agenten oder anderer
Zwischenpersonen sind lediglich verbindlich, sofern der Lieferant diese schriftlich bestätigt hat.
3.4 Für Lieferungen, über deren Art und Umfang weder ein Angebot noch eine Auftragsbestätigung abgegeben wird, ist der Lieferschein und/oder die Rechnung zugleich als die
Auftragsbestätigung angesehen, die auch den Vertrag korrekt und vollständig wiedergibt.
ARTIKEL 4: PREIS
4.1 Die angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, Transportkosten, Verpackung, Packmittel und gegebenenfalls Versicherung.
4.2 Der Preis für die betriebsfertige Montage wird getrennt aufgeführt.
4.3 Die Preise gründen sich auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bekannten kostenbeeinflussenden Faktoren, nämlich der Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten,
Sozialabgaben, Steuern, Frachtkosten, Versicherungsprämien und übrigen Kosten. Der Lieferant hat das Recht, die Preise mit der zum Lieferdatum geltenden Preissteigerung
anzuheben.
4.4 Die angegebenen Preise gelten jeweils nur für die angegebenen Mengen.
ARTIKEL 5: BEZAHLUNG
5.1 Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto in bar zu erfolgen.
5.2 Falls eine Rechnung nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht vollständig bezahlt ist:
A. wird dem Abnehmer ab diesem Zeitpunkt ein Krediteinschränkungszuschlag in Höhe von 2 % in Rechnung gestellt, ohne dass hierzu eine entsprechende
Inverzugsetzung erforderlich ist;
B. ist der Abnehmer dem Lieferanten Verzugszinsen in Höhe von 2 % pro Monat schuldig, die kumulativ über die Hauptsumme zu berechnen sind. Teile eines Monats
werden dabei als voller Monat gewertet.
C. ist der Abnehmer, nachdem er dazu vom Lieferanten aufgefordert wurde, in Bezug auf außergerichtliche Kosten mindestens 15 % der Summe aus Rechnungsbetrag und
Verzugszinsen mit einem Mindestbetrag von € 70,00 schuldig.
5.3 Je nach Wahl des Lieferanten kann der Vertrag in vorgenannten oder damit übereinstimmenden Situationen und ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten
ganz oder teilweise gekündigt werden, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Schadensersatzforderung. Der Lieferant kann sich dann auf den Eigentumsvorbehalt - wie in
Artikel 10 dieser Bedingungen näher beschrieben - berufen und behält sich das Recht vor, gelieferte Waren / Güter zurück zu holen. Falls Waren / Güter zurückgefordert
werden, dann werden diese dem Abnehmer zum Einkaufswert gutgeschrieben, sofern diese noch im ursprünglichen Zustand sind. Der verbleibende Betrag muss vom
Abnehmer gezahlt werden.
5.4 Falls der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig entsprechen kann, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung der gegenüber dem Abnehmer
eingegangenen Verpflichtungen solange auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt oder eine ausreichende Sicherheit hierzu geleistet ist. Gleiches gilt bereits vor dem Zeitpunkt, ab
dem der Abnehmer in Verzug ist, falls der Lieferant die begründeten Verdacht hat, dass Gründe gegeben sind, an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu zweifeln.
5.5 Zahlungen des Abnehmers werden zunächst immer zur Verrechnung aller verschuldeten Zinsen sowie aller Kosten und danach zur Begleichung des offenstehenden
Rechnungsbetrages der Rechnung aufgewandt, die am längsten offen steht; dies auch für den Fall, dass der Abnehmer die Zahlung einer anderen Rechnung angibt.
5.6 Falls der Abnehmer, aus welchen Gründen auch immer, eine oder mehrere Gegenforderungen auf den Lieferanten geltend macht bzw. machen wird, sieht der Abnehmer vom
Recht der Verrechnung dieser Forderung(en) ab. Dieses Absehen vom Recht der Verrechnung gilt ebenfalls, wenn der Abnehmer Zahlungsaufschub beantragt hat oder in
Konkurs gegangen ist.
ARTIKEL 6: LIEFERUNG / ÜBERGABE
6.1 Die vereinbarte Lieferzeit bzw. die Übergabefrist beginnt mit dem Tag, an dem der Lieferant über alle notwendigen Daten und Unterlagen verfügt.
6.2 Die durch den Lieferanten angegebenen Lieferzeiten werden niemals als Endfristen gewertet, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung
muss der Lieferant daher in Verzug gesetzt werden, wenn der Abnehmer die Kündigung wünscht.
6.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern. In Bezug auf die zulässige Maßabweichung wird auf die für die
betreffenden Artikel international geltenden Normen hingewiesen, insbesondere sofern in der Offerte / im Angebot nicht ausdrücklich abgewichen und sofern keine besondere
Spezifikation vereinbart wird.
6.4 Überschreitungen der Lieferzeit bzw. der Übergabefrist gibt dem Abnehmer kein Recht auf Schadensersatz, welcher Art auch immer, und kein Recht auf Nichterfüllung einer
Verpflichtung, die er gegenüber dem Lieferanten hat.
6.5 Die Übergabe von Gütern / Waren, die betriebsfertig montiert werden müssen, muss an dem Tag stattfinden, an dem der Lieferant dies dem Abnehmer mitteilt.
6.6 Der Lieferant akzeptiert in Bezug auf Farbabweichungen, die nicht größer sind als Farbnuancen, keine Haftung. Der Abnehmer kann hieraus kein Recht auf Weigerung der
Lieferung herleiten.
ARTIKEL 7: AUSFÜHRUNG
7.1 Der Abnehmer muss dafür sorgen, dass alle von ihm durchzuführenden Arbeiten in Zusammenhang mit dem Auftrag rechtzeitig und korrekt vorgenommen werden und dass alle
Einrichtungen und Materialen rechtzeitig fertig und geliefert werden, so dass der Lieferant den Auftrag ohne Verzögerung durchführen kann. Falls der Abnehmer diesen
Verpflichtungen nicht entspricht und hierdurch eine Verzögerung entsteht, wird der Übergabetermin verhältnismäßig verlängert und werden dem Abnehmer eventuell hieraus
entstehende Koste des Lieferanten in Rechnung gestellt. Der Zahlungstermin des Abnehmers bleibt überdies unverändert, auch wenn die Waren / Güter noch nicht oder nicht
vollständig geliefert wurden.
7.2 Die Durchführung des Auftrags erfolgt unter Leitung des Lieferanten und ausschließlich nach dessen Anweisungen. Der Lieferant ist befugt, für eine korrekte Durchführung des
Vertrages Dritte zu beauftragen. Falls möglich, erfolgt Rücksprache an Ort und Stelle.
ARTIKEL 8: TRANSPORT UND BEHANDLUNGSKOSTEN
8.1 Der Transport aller mit dem Auftrag zusammenhängender Teile erfolgt zu Lasten und auf Risiko des Abnehmers, auch für den Fall, dass auf dem Frachtbrief etwas anderes
angegeben steht. Auf Wunsch ist eine Versicherung auf Antrag und zu Lasten des Abnehmers abzuschließen.
8.2 Rücksendungen werden vom Lieferanten nur angenommen, falls er dazu vorher seine Zustimmung gegeben hat und die Rücksendung franko erfolgt.
8.3 Der Lieferant ist berechtigt, bei Aufträgen mit einem geringeren Rechnungswert einen Zuschlag für Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen.
ARTIKEL 9: GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
9.1 Die geistigen Eigentumsrechte auf durch den Lieferanten und/oder im Auftrag des Abnehmers erstellten Zeichnungen, Modelle, Matrizen, Formen und alles, was darüber hinaus
Bezug auf die Durchführung des Auftrags hat, beruhen bzw. verbleiben auch in Zukunft beim Lieferanten, auch für den Fall, dass dem Abnehmer dafür Kosten in Rechnung gestellt
werden.
9.2 Nur nach Zahlung des geschuldeten Betrages, den er dem Lieferanten aufgrund des Vertrages schuldet, erhält der Abnehmer ein Nutzungsrecht der o.a. Unterlagen.
9.3 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die in Absatz 1 genannten Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu veröffentlichen oder Dritten zur Kenntnis vorzulegen. Bei
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung muss der Abnehmer dem Lieferanten den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Darüber hinaus kann der Lieferant zudem die
Rückgabe der Unterlagen verlangen.
ARTIKEL 10: EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Der Lieferant behält sich das Eigentumsrecht auf die Lieferung und die gelieferten Güter bis zum Zeitpunkt vor, an dem der Abnehmer seine damit zusammenhängende
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat. Die Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des Kaufpreises zuzüglich der Forderungen für durchgeführte
Arbeiten, die mit der Lieferung zusammenhängen sowie eventuelle Schadensersatzforderungen aufgrund der Schlechterfüllung der Verpflichtungen seitens des Abnehmers.
10.2 Falls der Lieferant sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, gilt der in dieser Sache geschlossene Vertrag ungeachtet des Rechts des Lieferanten auf Schadensersatz,
Gewinnausfall und zu fordernde Zinsen - als gekündigt.
10.3 Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten umgehend schriftlich über die Tatsache zu informieren, dass Dritte Rechte auf Waren / Güter geltend machen, auf die gemäß
dieses Artikels ein Eigentumsrecht ruht.
ARTIKEL 11: PFAND / SICHERHEIT
11.1 Sofern der Lieferant keinen Anspruch auf einen Eigentumsvorbehalt macht, wie in Artikel 10 angesprochen, überträgt der Lieferant dem Abnehmer die zu liefernden Sachen unter
gleichzeitiger Belegung des Pfandrechtes. Falls der Abnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht entspricht, hat der Lieferant das Recht, ein Pfandrecht auf
alle gegenwärtigen oder zukünftigen beweglichen Sachen, die Eigentum des Abnehmer sind - seien sie nun durch den Lieferanten geliefert oder nicht - sowie auf alle gegenwärtigen
oder zukünftigen Forderungen des Abnehmers gegenüber Dritte zu belegen. Der Abnehmer ist im Zusammenhang mit obigen Bestimmungen verpflichtet, an deren rechtsgültiger
Umsetzung auf Kosten des Abnehmers mitzuwirken.
11.2 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gelieferte Sachen Dritten als Unterpfand zu geben und/oder darauf ein besitzloses Pfandrecht zu belegen und/oder die Sachen zur
Einlagerung in die tatsächliche Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Geldgeber zu bringen (Sicherheit), da dies als eine ihm anzurechnende Nichterfüllung angemerkt werden wird.
Der Lieferant kann dann umgehend, ohne weitere Verpflichtung zur Inverzugsetzung, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen oder den Vertrag ungeachtet seines Rechts
auf Schadensersatz, Gewinnausfall und Zinsen aufkündigen.
ARTIKEL 12: HÖHERE GEWALT
12.1 Falls der Lieferant durch höhere Gewalt nicht in der Lage ist, seinen Auftrag normal durchzuführen, hat er das Recht, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen oder
sich - entsprechend seiner Wahl - aus dem Vertrag teilweise ohne gerichtliches Einschreiten entbunden erklären zu lassen. Unter höherer Gewalt versteht man in jedem Fall:
Arbeitsniederlegungen, übermäßigen Krankenstand des Personals, Transportschwierigkeiten, unzureichende Anfuhr von Roh- und Grundstoffen / Ersatzteilen, Brand, staatlichen
Maßnahmen, Betriebsstörungen bei den Zulieferern sowie Schlechterfüllung durch die Zulieferer.
12.2 Bei Aufkündigung des Vertrages gemäß Absatz 1 ist der Abnehmer verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag verfügbaren Sachen an sich zu nehmen und den
Kaufpreis nach Verhältnismäßigkeit zu zahlen.
12.3
Der Lieferant ist in diesen Fällen niemals zu irgendeinem Schadensersatz - welcher Art auch immer - verpflichtet.
12.4
Falls der Lieferant aufgrund höherer Gewalt zur Durchführung des Auftrages umfangreiche Kosten machen muss, hat er das Recht, dem Abnehmer diese Kosten in
Rechnung zu stellen.
ARTIKEL 13: HAFTUNG
13.1 Der Lieferant garantiert die gebräuchliche Qualität der durch ihn gelieferten und/oder eingebrachten Sachen.
13.2 Bei einem Versäumnis dieser Verpflichtung ist die Haftung des Lieferanten auf die Verpflichtungen gemäß Artikel 14 beschränkt.
13.3
Der Lieferant ist nicht für Schäden haftbar, die durch oder während der Durchführung von Arbeiten an Personal oder an Sachen entstehen, die sich in der Verfügung des
Abnehmers oder Dritter befinden, außer dann, wenn der Schaden durch Schuld / Nachlässigkeit und/oder einen Vorsatz des Lieferanten verursacht wurde, es sei denn, der
Schaden wird durch die Versicherung gedeckt, die der Lieferant abgeschlossen hat. Die gleiche Einschränkung gilt hinsichtlich des Personals oder anderer Dritter, die der
Lieferant bei der Durchführung seiner Arbeiten hinzuzieht.
13.4
Ungeachtet der obigen Bestimmungen bleibt die Haftung des Lieferanten - aus welchen Gründen auch immer - auf den Nettopreis der Lieferung oder durchgeführten Arbeiten
beschränkt. Die Erfüllung dieser Garantie gilt als einziger und vollständiger Schadensersatz.
13.5
Der Lieferant ist nicht für Schaden haftbar, der die Folge einer gesetzlichen oder anderen behördlichen Forderungen der (Nutzung der) durch den Lieferanten gelieferten
Sachen ist.
13.6
Der Lieferant ist nicht für Schaden haftbar, der die Folge von Fehlern und Versäumnissen Dritter ist, die mit Zustimmung des Abnehmers durch den Lieferanten mit der
Lieferung von Material oder mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt werden.
13.7
Ungeachtet der Bestimmungen der obigen Absätze dieses Artikels ist der Lieferant niemals zu Schadensersatz verpflichtet, der höher als der versicherte Betrag liegt, sofern
der Schaden durch eine vom Lieferanten abgeschlossenen Produkt-/Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist.
13.8
Der Abnehmer verliert seine Rechte gegenüber dem Lieferanten, ist haftbar für alle Schäden und gewährt den Lieferanten gegen jede Haftungsansprüche Dritter in Bezug auf
Schadensersatz falls:
A. vorgenannter Schaden durch unfachkundige und/oder im Widerspruch mit den Instruktionen des Lieferanten stehenden Nutzung der gelieferten Sache bzw. Sachen
entstanden ist;
B. vorgenannter Schaden dadurch entstanden ist, dass der Abnehmer nicht nach den vom Verkäufer erteilten Instruktionen und/oder Hinweisen gehandelt hat;
C. vorgenannter Schaden durch fehlerhafte, unvollständige und/oder gar falsche Daten, Materialen, Informationsträger usw. entstanden ist, die dem Lieferanten durch oder
im Namen des Abnehmers erteilt und/oder vorgeschrieben werden.
ARTIKEL 14: GARANTIEN UND REKLAMATIONEN
14.1
Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Sachen direkt nach deren Eingang bzw. Übergabe zu kontrollieren. Falls der Abnehmer sichtbare Fehler, Mängel und/oder
Unvollkommenheiten feststellt, muss er den Lieferanten hierüber innerhalb von 24 Stunden informieren; unmittelbar danach muss eine schriftliche Bestätigung der
Feststellungen an den Lieferanten gesandt werden. Die übrigen Reklamationen - auch in Bezug auf durchgeführte Arbeiten - müssen mit Einschreiben innerhalb von 8 Tagen
nach Eingang der Sachen oder der Durchführung der Arbeiten an den Lieferanten gemeldet werden.
14.2
Falls obige Reklamation nicht innerhalb der angegebenen Fristen an den Lieferanten vorgelegt werden können, werden die gelieferten Sachen und/oder durchgeführten
Arbeiten als korrekt erhalten angesehen, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels.
14.3
Falls die gelieferten Sachen innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung bzw. Übergabe Mängel zeigen, die ausschließlich aufgrund einer untauglichen Herstellung,
Konstruktion oder Installation entstanden sind, werden diese Sachen je nach Wunsch des Lieferanten repariert oder einmalig neue Sachen geliefert. Der Lieferant ist in dem
Fall nicht für zusätzliche Kosten - welcher Art auch immer - haftbar, die der Abnehmer macht.
14.4
Falls die durch den Lieferanten gelieferten Sachen einer Fabrikgarantie unterliegen, so gilt diese Garantie auf gleiche Weise zwischen den Parteien.
14.5
Reklamationen schieben die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers nicht auf.
14.6
Der Lieferant muss in der Lage sein, die Reklamation untersuchen zu können. Dazu muss die betreffende Sache / müssen die betreffenden Sachen in unverändertem
Zustand vorhanden sein.
14.7
Bei rechtmäßigen Reklamationen wird der Schaden gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 abgehandelt werden.
ARTIKEL 15: KONKURS, FEHLENDE VERFÜGUNGSBERECHTIGUNG UND DERGLEICHEN
Ungeachtet der Bestimmungen aus den vorigen Artikeln dieser Bedingungen wird der zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten geschlossene Vertrag zu dem Zeitpunkt
gekündigt, ohne dass ein gerichtliches Einschreiten und/oder eine Inverzugsetzung erforderlich ist, an dem der Konkurs des Auftraggebers ausgesprochen, ein (vorläufiger)
Zahlungsaufschub beantragt wurde oder der Auftraggeber durch Beschlagnahme, Entmündigung oder anderem Entzug der Verfügungsberechtigung und/oder Geschäftsfähigkeit in
Bezug auf dessen Vermögen oder Teilen davon verliert, es sei denn der Konkursverwalter oder Treuhänder erkennt die aus dem Vertrag entstehenden Verpflichtungen als
Verbindlichkeiten der Konkursmasse an.
ARTIKEL 16: ANNULLIERUNG / KÜNDIGUNG
16.1 Der Abnehmer verzichtet auf alle Rechte der Kündigung des Vertrages aufgrund Artikel 6:265 ff des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder anderer gesetzlicher
Bestimmungen, es sei denn, es wird eine Annullierung gemäß nachstehendem Absatz vereinbart.
16.2
Annullierung durch den Abnehmer ist nur möglich, falls der Lieferant dem zustimmt. In dem Fall ist der Abnehmer dem Lieferanten, neben der Vergütung von mindestens
20 % der Kaufsumme, zur Abnahme der bereits bestellten Sachen - be- bzw. verarbeitet oder nicht - gegen Zahlung des Kostpreises verpflichtet. Der Abnehmer haftet
gegenüber Dritten für die Folgen der Annullierung und gewährleistet in dieser Hinsicht den Lieferanten.
16.3
Durch den Abnehmer bereits bezahlte Beträge werden nicht erstattet.
ARTIKEL 17: ANZUWENDENDES RECHT / GERICHTSSTAND
17.1
Auf den zwischen den Lieferanten und den Abnehmer geschlossenen Vertrag ist ausschließlich niederländisches Recht anzuwenden. Rechtstreitigkeiten, die sich aus dem
Vertrag / den Verträgen ergeben, werden ebenfalls nach niederländischem Recht entschieden.
17.2
Bei internationalen Verträgen im Sinne des sogenannten Wiener Kaufrechts gelten neben dem niederländischen Recht zudem auch die Bestimmungen der genannten Wiener
UN-Kaufrechtsbestimmungen.
17.3
Alle Rechtsstreitigkeiten werden dem befugten Gericht vorgelegt, in dessen Amtsbereich der Firmensitz des Lieferanten fällt, sofern das Landgereicht in der jeweiligen
Angelegenheit befugt ist.