lüiagen - GaLaBau

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10.06.2014
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der Duale Studiengang ,,Landschaftsbau und Grünflächenmanagement" an der
BeuthHochschule für Technik in Berlin ist offiziell eröffnet worden. Alle wichtigen lnformationen erhalten Sie
am schnellsten über die Webseite des Fachverbandes. Der Verbandsjustiziar sowie die Referenten für
Nachwuchswerbung stehen lhnen für Fragen telefonisch zur Verfügung. Soweit Sie bereits Kontakte
zu geeigneten Bewerbern haben, empfehlen wir nun einen zügigen Vertragsabschluss. Selbst bei
unerwartet großem lnteresse unter den Jugendlichen ist ja nicht nur der Kreis geeigneter Bewerber
begrenzt, sondern auch die Zahl der Studienplätze.
ln mancher Hinsicht überraschende Ergebnisse hat die erste FGL-Vollbefragung der Auszubildenden im ersten Lehrjahr zu Tage gebracht: Neben dem hohen Durchschnittsalter von 21 Jahren in
Berlin überrascht hier auch der beachtliche Frauenanteil von 20%. Als wesentliche lnformationsquelle
gilt neben einem Praktikum heute erwartungsgemäß das lnternet - zweifellos eine Herausforderung
für jeden Ausbildungsbetrieb! Lesen Sie weitere Ergebnisse im Bildungsteil dieses Rundschreibens.
Die gegenwärtige Konjunkturentwicklung in den einzelnen Ländern lohnt durchaus eine vergleichende
Betrachtung: Auch mit diesem Rundschreiben erhalten Sie daher wieder die bundesweite Auswertung der Konjunkturumfrage.
-
Der diesjährige Brandenburg-Tag
das '14. Landesfest - findet am 05. und 06. Juli in Spremberg
statt - lesen Sie mehr dazu Bildungsteil. Auch die Ankündigungskarte liegt bei.
Die 24. Nordischen Baumtage erwarten Sie vom 25. bis 27.06.2014 wieder in Warnemünde. Weitere
lnformationen finden Sie auf der Seite des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der DGGL
unter www.dqgl-org !
Auch in diesem Jahr finden in der Zeit vom 1 1 . bis 13.1 1 .2014 wieder die FLL- Verkehrssicherheitstage an der Beuth-Hochschule für Technik in Berlin statt näheres hierzu finden Sie im Ankündigungsteil.
-
Fachverband Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau Berlin und Brandenburg e.
Jägerhorn 36-40 - 14532 Kleinmachnow
Fon 03 32 03 - 88 96-0
Fax 03 32 03 - 88 96 29
www. galabau-berlin-brandenburg.de
info@ galabau-berlin-brandenburg.de
V.
des
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en liegen weiterhin lnformationen unserer Fordqmitgrlieder
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FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU
BERLIN UND BRANDENBURG e.V.
Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
Mitglieder
Berufsständische Arbeit
1.
Fasziniert von Jerseys Gartenwelt
2.
Aus der Verbandsarbeit
Bildung und Nachwuchswerbung
1.
Ohne Fachkräfte keine Zukunft
2.
Ausbildungsplakette für FGL-Mitgliedsunternehmen
3.
Förderungen bei Berufsausbildung und Freistellung
4.
Aus der Nachwuchswerbung
Der Betrieb
1.
Bundesverfassungsgericht prüft Pflicht zur IHK-Beitragsmitgliedschaft
2.
Fristverlängerung zur SEPA-Einführung
3.
Neuregelungen zum Verkehrszentralregister
4.
Führerscheinkontrollen bei Überlassung von Firmenfahrzeugen
5.
Keine Haftung bei natürlichem Astbruch
6.
Schattenwirtschaft 2013 in der Region
Bauvertragsrecht
1.
Vollständigkeitsklauseln in Vergabeunterlagen sind unzulässig
2.
Verlust des zusätzlichen Vergütungsanspruchs aufgrund nachlässiger Korrespondenz
3.
Rasen und Saatarbeiten
4.
Verkehrssicherungspflicht beim Bau auf Privatgrundstücken
5.
Eine Vereinbarung über das Unterschreiten der anerkannten Regeln der Technik
ist unwirksam
Arbeits- und Sozialrecht
1.
Kein Vergütungsanspruch bei Schwarzarbeit
2.
Wirkung der Freistellungserklärung bei Urlaubsgewährung
3.
Urlaubsansprüche nach beendetem Ausbildungsverhältnis
4.
Verzicht auf Urlaubsabgeltung durch Vergleich
5.
Freiheitsstrafe wegen Leistungsbetrug
6.
Tachografenregelung erst ab März 2015
Steuern und Versicherungen
1.
Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen
2.
Bußgelderstattung wieder Arbeitslohn
3.
Umsatzsteuer-Vorfinanzierung begrenzt
4.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen neu definiert
Ankündigungen
1.
Schadensfallsammlung Dachbegrünung
2.
FLL-Verkehrssicherheitstage wieder in Berlin
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Mitgliederinformation 3/2014 vom 10.06.2014
Anlagenverzeichnis
4
•
Ergebnis der bundesweiten Konjunkturumfrage
•
Infokarte Brandenburg-Tag
•
Vergaberechts-Report 4/2014
•
Vergaberechts-Report 5/2014
•
Baurechts-Report 4/2014
•
Baurechts-Report 5/2014
•
Information DATAflor AG
•
Information Possling GmbH & Co. KG
•
Information RINN Beton- und Naturstein GmbH
•
Information UPM-Kymmene Corporation
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I. Mitglieder
1.
Umfirmierung
1.1.
Ordentliche Mitglieder
•
Garten- und Landschaftsbau
Veit Pachmann GmbH
Münchener Straße 29
15556 Schöneiche
2.
Ausgeschieden
2.1.
Wegen Betriebseinstellung
•
2.2.
Horst Retzlow & Sohn
Garten- und Landschaftsbau GmbH
Marienfelder Chaussee 41
12349 Berlin
Durch Ausschluss wegen Nichtzahlung des Beitrages
•
Garten- und Landschaftsbau
André Zeskowski
Siedlung 9
16818 Räglin
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II. BERUFSSTÄNDISCHE ARBEIT
1.
Fasziniert von Jerseys Gartenwelt
Ein ungewöhnliches Reiseziel hatte sich der Verband für seine diesjährige große Fachexkursion gewählt. Die Kanalinsel Jersey, unweit von St. Malo im Ärmelkanal an der Küste der Bretagne gelegen,
wird doch von den meisten viel eher mit England als mit Frankreich in Verbindung gebracht. Trotz
englischer Prägung ist die Insel gleichwohl ein selbstständiger Staat mit eigener Währung.
Die diesjährige große Fachexkursion des Verbandes war schon wenige Wochen nach Ankündigung
im Vorjahr ausgebucht, wohl nicht zuletzt, da die Kanalinsel selten auf dem individuellen Reiseplan
der Familie steht. Schließlich waren es 33 Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich am 20. Mai
für sechs Tage auf die Reise von Berlin via London und Southampton machten. Die Busfahrt von
London an die Südküste war auf Hin- wie Rückweg noch ein guter Anlass zu zwei Zwischenstopps,
die wohl jeden begeisterten: Der Stadtrundgang durch die historische Altstadt von Winchester war sicher ein gute Einstimmung zum Empfang in der englisch geprägten Umgebung. Die ausführliche Besichtigung des berühmten Hillier-Arboretums auf der Rückfahrt war dagegen zweifello noch ein gärtnerischer Höhepunkt der gesamten Reise.
Jersey selbst lässt mit seinem warm-atlantisch geprägten Klima für den Gärtner keine Wünsche offen.
Vieles, was hier gedeiht – und das ist sehr viel - stand in fünf privaten und vier öffentlichen Anlagen
auf dem Besichtigungsprogramm, darunter neben einigen Geheimtipps natürlich auch die bekannten
Gärten von Samarès Manor. Die Besichtigung der weltweit einmaligen Sammlungen der Eric Young
Orchid Foundation bot noch einmal ganz spezielle Eindrücke, während ein Gartencenterbesuch ergänzend einen Überblick über die regionalen Pflanzensortimente vermittelte.
Die gelassen-englische Lebensart der Insulaner, die gute Organisation seitens des Reiseveranstalters
und die persönlichen Erfahrungsberichte des deutschsprachigen Reisebegleiters machten die Reise
trotz dichten Fachprogramms wieder zu einem Erlebnis für alle Teilnehmer.
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2.
Aus der Verbandsarbeit
Jobcenter Barnim bekommt neue Geschäftsführung
Ein Thema der Beiratssitzung am 31.03.2014 in Eberswalde war das bevorstehende Ausscheiden des
Geschäftsführers Michael Mader im September. Außerdem wurden die besonderen Bemühungen des
Jobcenters diskutiert, arbeitslose Jugendliche zu integrieren und auf eine Ausbildung vorzubereiten.
Rita Kaiser leitete die Sitzung in Vertretung des Beiratsvorsitzenden.
Arbeitnehmerüberlassung versus Subunternehmereinsatz
Gerade im Baubereich, wo ein Arbeitnehmerüberlassungsverbot besteht, ist die saubere Differenzierung von größter Bedeutung: Oliver Hoch informierte sich am 31.03.2014 in der IHK zu Berlin über die
aktuelle Rechtslage.
Potsdamer Wirtschaftsforum mit Horst Teltschik
Auf Einladung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg (UVB) und der Märkischen Allgemeinen Zeitung (MAZ) fand am 31.03.2014 in Potsdam das 23. Potsdamer Wirtschaftsforum statt. Im
Vorfeld der EU-Parlamentswahlen ging es um die Frage, welche Aufgaben und Perspektiven die Europäische Union zukünftig haben kann. Hauptredner vor rund 150 Gästen, darunter Georg Firsching
für den FGL, war Prof. Dr. h.c. Horst Teltschik, ehemaliger sicherheitspolitischer Berater von Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl und stellvertretender Chef des Bundeskanzleramts.
BUGA-Vorbereitung nimmt Fahrt auf
Die Vorbereitung der BUGA Havelregion 2015 wird immer konkreter. Wegen des länderübergreifenden Charakters dieser Bundesgartenschau trafen sich die FGL-Geschäftsführer am 02.04.2014 mit ihrem sachsen-anhaltinischen Kollegen Michael Stein. Dabei wurden erste Absprachen zur Zusammenarbeit getroffen.
VFG-Rundreise zu den BUGA Standorten
Ein Jahr nach der ersten Rundreise der Mitglieder des Vereins zur Förderung von Gartenschauen in
Berlin und Brandenburg e.V. (VFG) konnten sich die Teilnehmer vom Fortschritt der Arbeiten zur Vorbereitung der BUGA 2015 Havelregion überzeugen. Am 05.04.2014 startete die Fahrt in Premnitz und
ging dann über Brandenburg, Stölln und Rathenow nach Havelberg, wo am 06.04.2014 die letzte Station der Besichtigung war. Für den FGL waren der Vorsitzende Georg Firsching, die stellv. Vorsitzenden Ulrich Schultze und Hans-Peter Kracht sowie Michael Bauer und die Verbandsgeschäftsführung
dabei.
Vorstand erfreut über vier Neumitglieder
Gleich vier Neumitglieder konnte der der FGL-Vorstand im Rahmen seiner 43. Sitzung am 08.04.2014
aufnehmen. Die Vorstandsmitglieder waren besonders erfreut, diesmal drei Aufnahmen sofort zur ordentlichen Mitgliedschaft vornehmen zu können. Breiten Raum nahm in der Diskussion weiterhin die
Zukunft der LAGF ein, wo in Kürze die Stelle Leiters auszuschreiben sein wird.
Gärtner von Eden auf dem Landschaftsgärtnertreff
Jens Biewendt ist von seiner Sache überzeugt und versteht es zu überzeugen: Unser bisher einziger
Gärtner von Eden im Nordosten stellte das Konzept der Marketinggemeinschaft auf dem Landschaftsgärtnertreff am 08.04.2014 in der FGL-Geschäftsstelle vor. Seine Botschaft war deutlich: Die Gärtner
von Eden würden sich über einen weiteren Mitgliedsbetrieb im Großraum Berlin oder im Nordosten
überhaupt sehr freuen. Sein Thema wie auch der Pflanzenschutz und die aktuelle Situation beim
Steuerabzug für Bauleistungen hatten diesmal für ein volles Haus gesorgt: Rund zwanzig Teilnehmer
diskutierte bis in den späten Abend.
Stimme der Landschaftsgärtner auch im Beirat Treptow-Köpenick
Der Beirat im Jobcenter Treptow-Köpenick tagt nicht allzu oft – aber dafür auch hier mit einer Stimme
der Landschaftsgärtner: Justiziar Manfred Gnoss ist ordentliches Mitglied des Beirats. Im Mittelpunkt
der Sitzung am 08.04.2014 stand die lokale Kooperation verschiedener Ausbildungsbetriebe – im
Rahmen eines Projektes unter dem Titel „Verbundberatung“ hat es sich jetzt auch das Jobcenter zum
Ziel gemacht, die betrieblichen Kooperationen auf dem Gebiet der Ausbildung zu fördern.
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Dienstältester Verbandsgeschäftsführer verabschiedet
Mit Guntram Löffler verabschiedete sich am 10.04.2014 ein Urgestein der Verbandsarbeit: Über 40
Jahre hatte der studierte Gartenbauer den Hessischen Fachverband, später FGL Hessen-Thüringen,
als Geschäftsführer vertreten. Nicht zu Unrecht fragte einer der Laudatoren: „Wer kann heute noch
von sich sagen: Meine erste Stelle ist auch meine einzige und letzte gewesen!?“ So waren zum offiziellen Festakt unter den rund 300 Gästen denn auch seine Kollegen aus allen Landesverbänden gekommen.
Neue Geschäftsführung in der Arbeitsagentur Potsdam
Dr. Ramona Schröder ist neue Vorsitzende der Geschäftsführung in der Arbeitsagentur Potsdam. Sie
löste damit Anfang Mai Edelgard Woythe ab, die in die Regionaldirektion wechselt. Dr. Schröder hat
das gleiche Amt seit vielen Jahren in der Agentur Berlin-Mitte innegehabt. Zur förmlichen Bestätigung
der Ernennung und zügigen Weiterführung der anstehenden Aufgaben traf sich der Verwaltungsausschuss der Agentur Potsdam kurzfristig nacheinander am 14.04. und am 19.05.2014. FGL-Justiziar
Manfred Gnoss war als Arbeitgebervertreter dabei.
LAGF-Vorsitzender zum Antrittsbesuch im MIL
Im Rahmen seines Antrittsbesuches als neuer Vorsitzender der LAGF am 22.04.2014 machte sich
Georg Firsching im Gespräch mit Referatsleiter Hartmut Aust und Fachreferent Dr. Hardy Rabisch im
Brandenburger Infrastrukturministerium intensiv mit der der Situation der Bildungseinrichtung vertraut.
Für den Vorstand der LAGF war auch Oliver Hoch dabei. Georg Firsching betonte gegenüber den Mitarbeitern des Ministeriums, dass der Berufsstand geschlossen den Wunsch habe, den Bildungsstandort trotz aller Schwierigkeiten weiterzuentwickeln.
Arbeitsverwaltung vor Anpassungsdruck
Die negative demographische Entwicklung in Verbindung einer recht positiven Arbeitsmarktdynamik
lässt den Kundekreis in weiten Teilen des Arbeitsagenturbezirkes Neuruppin schrumpfen. Der Verwaltungsausschuss erörterte daher am 22.05.2014 unter Vorsitz von Oliver Hoch frühzeitig mögliche Anpassungsstrategien.
Senator Michael Müller wirbt für Senatspläne zur Entwicklung des Tempelhofer Feldes
Die Berliner Wirtschaftsgespräche hatten am 05.05.2014 zum Frühstück mit Stadtentwicklungssenator
Michael Müller in den Capital Club in Berlin geladen. Der FGL-Vorsitzende Georg Firsching und Geschäftsführerin Rita Kaiser informierten sich bei dieser Gelegenheit auch über die persönliche Position
des Senators zur Entwicklung des Tempelhofer Feldes.
IGA Berlin 2017 auf gutem Weg
Ziel der VFG-Mitgliederversammlung am 06.05.2014 waren die Gärten der Welt in Berlin. Nach der
Diskussion der Verbandsaktivitäten auf den Gartenschauen in Berlin und Brandenburg informierten
sich die Teilnehmer zum Stand der Vorbereitungen der IGA Berlin 2017. Dazu erläuterte IGAGeschäftsführer Christoph Schmidt zunächst die Planungen zur Umgestaltung des Geländes der Gärten der Welt, des Kienbergs und des Wuhletals. Im Anschluss wurde die Theorie bei einem Rundgang
über das Gelände vertieft. Der FGL-Vorsitzende Georg Firsching und Rita Kaiser nutzten den Termin,
um Möglichkeiten der Zusammenarbeit auszuloten.
FGL-Bildungsausschuss diskutiert Kriterien für den Berufswettbewerb
Zum wiederholten Mal wurde im Bildungsausschuss am 12.05.2014 das Problem der Altersbegrenzung beim Bundesberufswettbewerb diskutiert. Da insbesondere in Berlin offensichtlich sehr spät mit
der Ausbildung begonnen wird, wurde schließlich entschieden, beim Landeswettbewerb weiter ohne
Altersbegrenzung zu arbeiten. Weitere Themen waren der Start des Dualen Studiengangs und die
ersten Vorbereitungen der Nachwuchswerbung auf der BUGA 2015 Havelregion.
Vorbereitung der Großveranstaltungen während der BUGA
Um langfristig vor allem die landschaftsgärtnerischen Berufswettbewerbe vorzubereiten, waren Rita
Kaiser und Stefan Mingramm am 13.05.2014 in die Geschäftsstelle des BUGA-Zweckverbandes in
Premnitz gekommen. Mit Veranstaltungsleiter Manfred Rademacher und dem technischen Leiter
Frank Schröder konnten sie dabei erste Termine und Vorraussetzungen festlegen.
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Studenten erörtern die wirtschaftliche Lage der Branche
Die Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der Branche gaben viel Stoff zur Diskussion.
Oliver Hoch informierte am 13.05.2014 wieder einmal im Bachelor-Studiengang Landschaftsarchitektur und stellte sich den Fragen der Studenten.
Vorsitzender vertritt den FGL auf der UVB-Mitgliederversammlung
Die MV der Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin-Brandenburg (UVB) wählte am
14.05.2014 erneut Dr. Udo Niehage zu ihrem Präsidenten. Den FGL vertrat der Vorsitzende Georg
Firsching. Dr. Niehage unterstrich nach seiner Wahl, dass Berlin in den vergangenen Jahren bei der
Bewältigung des Strukturwandels deutlich vorangekommen sei: „Beim Anstieg des Bruttoinlandsprodukts und der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung lag die Hauptstadt 2013 bundesweit an
der Spitze. Alle Wirtschaftsbereiche haben zu diesem Wachstum beigetragen. Der wiedergewählte
Präsident wies außerdem auf die Ziele hin, die er sich für seine Amtszeit gesetzt hat: „Es bleibt die
wichtigste Aufgabe, weiter an der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wachstum und Beschäftigung in der Hauptstadtregion zu arbeiten. Ganz oben auf der Agenda stehen weitere Investitionen in die Bildungs- und Verkehrsinfrastruktur. Hierbei geht es besonders um die Verbesserung der
Ausbildungsfähigkeit junger Menschen. Dazu kann auch die neue Jugendberufsagentur einen wichtigen Beitrag leisten. Im Bereich Verkehrsinfrastruktur ist die schnellstmögliche Fertigstellung des
Hauptstadtflughafens BER die dringendste Aufgabe.“ Zur länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg sagte Niehage: „Beide Länder bilden eine gemeinsame Wirtschaftsund Arbeitsmarktregion. Wir müssen die Vorteile, die sich daraus ergeben, wesentlich stärker nutzen.“
Erfahrungsaustausch bei Hamburger Kollegen
Vor Beginn der Geschäftsführerklausur, die in diesem Jahr in Hamburg stattfand, waren die FGLGeschäftsführer ins Hamburger Haus der Landschaft geladen. GF Dr. Michael Marrett-Foßen berichtete von seinen Erfahrungen bei der Durchführung der IGS 2013 in Hamburg und gab Tipps für die
Vorbereitung der Gartenschauen in unserer Region.
Landschaftsgärtner nutzen Brandenburger Landesfest zur Präsentation
Der traditionelle Brandenburg Tag wird in diesem Jahr am 5. und 6. Juli in Spremberg stattfinden. Die
regionalen Vertreter der Experten für Landschaft werden dem Publikum das Leistungsspektrum von
Baumpflege bis zum Wegebau zeigen. Dabei sind: Frischke Landschaftspflege GmbH, Garten- und
Landschaftsbau Döbern, Heiner GmbH Gartengestaltung & Landschaftsbau, Michael Max Garten-,
Friedhofs- und Landschaftsgestaltung. Am 20.05.2014 trafen sich die Unternehmer. Vom FGL unterstützen Rita Kaiser und Stefan Mingramm die Aktion.
Duales Studium erstmals auf dem Hochschulinformationstag
Am 21.05.2014 hatte die Beuth-Hochschule wieder zum Hochschulinformationstag geladen. Zum
neuen Dualen Studiengang „Landschaftsbau und Grünflächenmanagement“ waren neben Prof. Dr.
Inés-Maria-Rohlfing auch die Unternehmer Georg Firsching und Karsten Fehmer gekommen, um die
Bewerber zu informieren.
Arbeitsmarktpolitik in guten Zeiten
FGL-Justiziar Manfred Gnoss konnte in Vertretung von Oliver Hoch am 21.05.2014 im Beirat des Jobcenters Friedrichshain-Kreuzberg wieder eine sehr positive Arbeitsmarktdynamik zur Kenntnis nehmen. Trotz sinkender Fallzahlen verfolgt der Beirat gleichwohl sehr sorgfältig die Inhalte der verbliebenen Maßnahmen geförderter Beschäftigung: Nach übereinstimmender Position mit den Arbeitnehmervertretern muss es in relativ guter Zeit um so mehr darum gehen, Eckpunkte für die Qualität und
Wettbewerbsunschädlichkeit geförderter Beschäftigung zu setzen.
DRV Berlin-Brandenburg wählt neue Geschäftsführung
Die Vertreterversammlung der deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg tagte am
22.05.2014 in Frankfurt (Oder). Als Arbeitgebervertreter nahm Rita Kaiser an der Sitzung teil. Neuer
Geschäftsführer ist der ehemals stellv. Geschäftsführer Dr. Stefan Fassauer.
(ks/ho)
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III. BILDUNG UND NACHWUCHSWERBUNG
1.
Ohne Fachkräfte keine Zukunft Ergebnisse der Umfrage unter den neu eingestellten Azubis
Wer startet mit der Ausbildung zum Landschaftsgärtner und warum?
Eine vom FGL-Bildungsausschuss gewünschte Umfrage bei allen „neuen“ Azubis im ersten Lehrjahr
2013/14 wurde an allen drei Oberstufenzentren (Seelow, Groß Kreutz und Berlin) bei 146 Azubis
durchgeführt.
Die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst:
1.
Der Anteil der Mädchen liegt in Berlin bei 20%, in Brandenburg bei 6%.
2.
Das Durchschnittsalter beträgt fast 21 Jahre (!).
3.
Erstaunlich viele neue Azubis haben einen höheren Schulabschluss: Fachabitur oder Abiturhaben 28%, 30% besitzen den mittleren Schulabschluss und rund 40% die einfache oder erweiterte Berufsbildungsreife.
4.
Die Berufswahl geschieht bei zwei Dritteln erst nach dem Schulabschluss. Rund ein Drittel der
Azubis hat bereits eine andere Ausbildung vorher begonnen oder sogar erfolgreich beendet!
5.
Die wichtigsten Gründe für die Berufswahl sind: Arbeit im Freien, Interesse an praktischen Tätigkeiten und die Vielseitigkeit des Berufsbildes.
6.
Das Internet ist mit Abstand das wichtigste Informationsmedium, weiterhin hat das Betriebspraktikum hier Bedeutung.
7.
Für die Wahl des konkreten Ausbildungsplatzes spielen die Persönlichkeit des Ausbilders, die
Wohnortnähe und die Vielseitigkeit des Betriebes die wichtigste Rolle.
Schlussfolgerungen für die Ausbildungsbetriebe:
Der Praktikant muss für die Nachwuchsgewinnung ernst genommen werden und durch Aufzeigen der Vielseitigkeit des Berufes überzeugt werden!
Pflegen Sie in Ihrer Webseite eine Ausbildungsseite ein und veröffentlichen Sie Ihre freien Ausbildungsplätze kostenlos in der Jobbörse auf www.augala.de oder www.galabau.de. Nur ein
Bruchteil der regionalen Ausbildungsbetriebe nutzt bisher diese Möglichkeit!
Bieten Sie den durchschnittlich älter werdenden Azubis, die auch höhere Schulschlüsse mitbringen können, Perspektiven durch die im GaLaBau gut ausgebauten Weiterbildungsmöglichkeiten!
Nutzen Sie für schwächere Azubis die ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) der Arbeitsagentur
und für leistungsstarke Azubis zusätzliche Anreize!
Viele neue Azubis kommen über Kontakte zu bereits im Betrieb tätigen Mitarbeitern: Das Image
des Betriebes und die Berufszufriedenheit Ihrer Mitarbeiter entscheidet über Ihren Fachkräftepool der Zukunft!
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Aktionen zur Nachwuchswerbung erhöhen Ihre Bewerberzahlen und damit Ihre Auswahl – nutzen Sie
die Broschüre „Wie gewinnen Betriebe gute Azubis?“.
Die FGL-Referenten für Nachwuchswerbung unterstützen Sie gern.
(pa)
2.
Ausbildungsplakette für FGL-Mitgliedsunternehmen
Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MIL) würdigt mit dieser
Auszeichnung das besondere Engagement der Ausbildungsbetriebe bei der Sicherung des Fachkräftebedarfs für den Agrarbereich. Sowohl Kontinuität und Qualität der Ausbildung als auch ehrenamtliches Engagement sind Entscheidungsgründe für die Jury. Diese setzt sich aus Vertretern des Ministeriums, der Zuständigen Stelle für Berufliche Bildung und den Berufsständen zusammen.
Unter den Preisträgern ist bereits zum zweiten Mal der GaLaBau-Betrieb Gärtner von Eden Berlin
Brandenburg Potsdamer Gartengestaltung GmbH aus Werder. Der FGL gratuliert dem Geschäftsführer Jens Biewendt zu dieser Auszeichnung!
Am 29.05.2014 überreichte Brandenburgs Agrarminister Jörg Vogelsänger die Plakette „Ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ an Brandenburger Betriebe, die erstmalig ausgezeichnet wurden auf der
Brandenburgischen Landwirtschaftsausstellung BraLa in Paaren/Glien. Die Geschäftsführerin des
FGL, Rita Kaiser war dabei und konnte so wichtige Kontakte zu unserem zuständigen Fachministerium pflegen.
Mit einer besonderen Ausbildungsqualität, die unter anderem durch die Plakette öffentlich wird, kann
der Betrieb besser um seinen Berufsnachwuchs werben. Der FGL ruft daher alle Ausbildungsbetriebe
auf, sich im nächsten Jahr an dem Wettbewerb zu beteiligen. Eine Info zur Teilnahme wird jährlich
durch den FGL an alle Ausbildungsbetriebe versandt.
(mi)
3.
Förderungen bei Berufsausbildung und Freistellung
Einige besonders interessante Förderungen für Betriebe, die weiterhin abrufbar sind:
1.
Berlin:
Mit bis zu 10.000 € (30-75% der Ausbildungsvergütung) fördert die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen die Ausbildung von
Jugendlichen ohne Schulabschluss
Jugendlichen mit einfachen Hauptschulabschluss
allein erziehenden Azubis
Übernahme von Azubis aus Konkursbetrieben
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2.
Brandenburg:
Wenn Sie junge Erwachsene (hier gilt jung bis 30 Jahre!) mit Berufsabschluss einstellen, die arbeitslos
oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, fördert das Programm „Einstiegszeit“ des Landes Brandenburg:
arbeitsplatzbezogene Qualifikationen bis 70% der Kosten
Führerscheine bis zu 50%
EU- Auslandsaufenthalte bis 70%
Zusätzlich können einstellende Unternehmen Zuschüsse zu den Lohnkosten bei der zuständigen Arbeitsagentur oder dem Grundsicherungsträger beantragen.
Für weitere Infos und Unterstützung stehen Ihnen die Referenten für Nachwuchswerbung Ulla-Britt
Paulus und Stefan Mingramm gerne zur Verfügung!
(pa)
4.
Aus der Nachwuchswerbung
Berliner Staudenmarkt im Botanischen Garten
Der Staudenmarkt im Botanischen Garten ist immer ein Publikumsmagnet, besonders bei dem schönen Wetter Anfang April. Am 05. und 06.04.2014 nutzte der FGL diese Verkaufsschau der Staudenraritäten zur Nachwuchswerbung. Vorrangig wurde bei den Multiplikatoren Eltern und Großeltern geworben, die trotz vollgepackter Bollerwagen am FGL-Stand noch Infos über die Ausbildungsangebote des
Garten- und Landschaftsbaus einpackten.
Kontinuierlicher Besucherstrom im Botanischen Garten
Ausbildungs-Kontakt-Messe in Trebendorf (Sachsen)
Am 09.04.2014 veranstaltete die Vattenfall Europe Mining AG eine Ausbildungsmesse und lud dazu
bekannte Ausbildungsbetriebe auch aus dem Süden Brandenburgs ein.
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Der Ausbildungsbetrieb Garten- und Landschaftsbau GmbH Döbern beteiligte sich mit einem ansprechenden Infostand. Der FGL unterstütze die Veranstaltung mit Infomaterial und bei der Standgestaltung.
Foto: GaLaBau Döbern v.l.n.r. Bauleiterin Peggy Wahnberger, Techniker-Praktikant Enrico Bartusz
und der Chef der Garten- und Landschaftsbau GmbH Döbern, Jürgen Schönwälder
Nachahmung ist ausdrücklich erwünscht, denn bei derartigen Veranstaltungen geht es darum, den
Berufsnachwuchs für den eigenen Betrieb zu sichern und sich in der Region als ausbildender Betrieb
zu präsentieren. Vielen Dank für das gezeigte Engagement – ein gelungenes Beispiel für aktive
Nachwuchswerbung vor Ort!
Auch im Außenbereich der Messe zeigte die Firma im wahrsten Sinne des Wortes Flagge!
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Deine Chance Ausbildung in Potsdam
Der 09.04.2014 stand unter obigem Motto. Organisatoren waren die IHK Potsdam, die HWK Potsdam
und die Agentur für Arbeit. Der FGL präsentierte sich mit einem Infostand. Leider waren insgesamt so
gut wie keine Interessenten vor Ort und kein einziger Schüler nutzte seine Chance, sich über unseren
Beruf zu informieren.
Nach Aussage der IHK wurde die Veranstaltung in der Presse, an Schulen und mit Aushängen in der
Arbeitsagentur beworben… Wie es zu diesem Totalausfall von Interessenten kommen konnte, werden
wir mit den Organisatoren noch beraten und Rückschlüsse für eventuelle Folgeveranstaltungen in der
IHK Potsdam ziehen.
Berufsfindungsbörse in der Zitadelle Spandau Berlin
In der historischen Kulisse informierte der FGL am 07.05.2014 zahlreiche Schülerinnen und Schüler
auf der immer gut besuchten Ausbildungsbörse in Spandau. Der Marktstand unter den großen Kastanien im Innenbereich der Zitadelle lockte die Jugendlichen zu den Landschaftsgärtnern. Dort erhielten
sie Infos zu Ausbildung und Praktikum im GaLaBau und die Listen der Ausbildungsbetriebe.
Ulla-Britt Paulus im Beratungsgespräch mit Jugendlichen
Berufsinfobörse in der JVA Wriezen
Im Rahmen der Straffälligenhilfe organsierte der Caritas-Verband Frankfurt/Oder eine Berufsinfoveranstaltung für die Insassen der JVA. Die JVA ist in Kooperation mit einem Träger selbst anerkannter
Ausbildungsbetrieb im GaLaBau. Da im Jugendvollzug die Resozialisierung im Vordergrund steht, bildet die JVA neben Malern, Lackierern und Tischlern auch Landschaftsgärtner aus und betreibt Berufsvorbereitung. In zwei Gruppen informierten sich am 14.05.2014 die Jugendlichen über den Beruf
Landschaftsgärtner. Es wurde der Film „Landschaftsgärtner“ gezeigt und auf diverse Fragen zur Ausbildung eingegangen. Die Häftlinge konnten so umfassend über Voraussetzungen und Inhalte der
Ausbildung informiert werden.
Vielleicht findet der ein oder andere Jugendliche auf diesem Weg einen aufgeschlossenen Unternehmer, der ihm eine Zukunftsperspektive im Garten-, Landschaftsbau gibt.
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Berufsvorstellung bei der Internationalen Jugendbauhütte (IJGD) in Potsdam/Golm
Im Land Brandenburg gibt es die bundesweit erste Jugendbauhütte im Bereich der Gartendenkmalpflege. Junge Menschen können dort ein freiwilliges Jahr leisten. Am 15.05.2014 informierte der FGL
15 Teilnehmer über die Ausbildung im GaLaBau. Ort des Geschehens war die Kirche von Golm. Dort
sanierten die Teilnehmer gerade eine Trockenmauer im Kirchgarten und nutzten die Pause als Infoveranstaltung.
Von besonderem Interesse war der Duale Studiengang in Berlin – hat doch ein Großteil der Teilnehmer Abitur. Auch Studienaussteiger, die sich neu orientieren wollen, waren unter den Interessenten.
Ausbildungstag Pankow-Lichtenberg in Berlin
Das Sportforum Berlin war am 21.05.2014 Veranstaltungsort dieser Messe, die vom Bezirksamt Pankow organisiert wurde. Der FGL-Stand war in der Mitte der Halle platziert und günstig gelegen. Zahlreiche Schüler und Schülerinnen aus der Umgebung interessierten sich für Aus- und Weiterbildung im
grünen Bereich.
Im Gegensatz zum Vorjahr waren die Schüler sehr gut vorbereitet, stellten viel Fragen und auch zahlreiche Lehrer nahmen sich die Listen der Ausbildungsbetriebe und Infomaterial mit.
Im Anschluss finden Sie eine Aufstellung der geplanten Aktionen zur Nachwuchswerbung. Alle
Ausbildungsbetriebe sind aufgerufen, sich aktiv daran zu beteiligen, um auch im kommenden
Jahr geeignete Bewerber für Praktikum und Ausbildung zu gewinnen!
Falls Sie sich an einer dieser Aktionen beteiligen möchten oder Unterstützung durch die Referenten für Nachwuchswerbung (RfN) des FGL benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Gern nehmen wir auch Hinweise entgegen, an welchen weiteren Messen, Ausstellungen oder
ähnlichen Veranstaltungen wir teilnehmen könnten!
Nachwuchswerbeaktionen 2014:
Juni
14.06.
25.06.
Landschaftsgärtner-Cup im Britzer Garten, Berlin
Berufetag mit Forum Berufsbildung, Rathaus Steglitz, Berlin-Steglitz
Juli
05.+06.07
07.07.
Brandenburgtag, Spremberg
Berufsparcours, Gustav-Heinemann-Schule, Berlin-Marienfelde
(pa/mi)
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IV. DER BETRIEB
1.
Bundesverfassungsgericht prüft Pflicht zur IHK-Beitragsmitgliedschaft
Zum ersten Mal seit 1962 könnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Pflichtmitgliedschaft deutscher Firmen in Industrie- und Handelskammern entscheiden.
Nach Presseberichten haben zwei Unternehmen Verfassungsbeschwerden zur Pflichtmitgliedschaft
eingereicht. Der Erste Senat des BVerfG hat daraufhin mehr als 30 Institutionen, darunter Bundestag,
Bundesrat, Bundeskanzleramt, Bundesministerien und Länderregierungen, um Stellungnahmen gebeten, „um die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die zu treffende Entscheidung zu verbreitern“, wie es beim BVerfG heißt. Vieles spricht demnach dafür, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annimmt. Ob diese eine positive sein wird, steht dahin.
Große Aufmerksamkeit hat in der Frage der Pflichtmitgliedschaft ein Urteil des Verwaltungsgerichts
(VG) Koblenz vom 25.12.2013 (3 K 121/12.KO) gefunden. Das Gericht hatte einen Leistungsbescheid
der IHK Koblenz aufgehoben, mit dem die Klägerin zur Zahlung von IHK-Beiträgen herangezogen
wurde.
In seiner Urteilsbegründung hat das VG ausdrücklich erklärt, dass es bei seiner Entscheidung nicht
auf die Frage einzugehen hatte, ob die Pflichtmitgliedschaft in der IHK mit verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Das Gericht hat seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass der IHK Koblenz aufgrund einer fehlerhaften Rücklagenbildung für die
Haushaltsjahre 2005 bis 2008 zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit zusätzliche, rechtlich ungebundene Mittel zur Verfügung standen, die die Höhe der gegenüber der Klägerin erhobenen Beiträge bei
weitem überschritten hatten. Für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheids bestand daher
nach der Überzeugung des Gerichts gar kein Anlass.
Das VG verkennt hierbei nicht, dass eine IHK zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern
im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sogar verpflichtet sei. Die Rücklagen dürften
aber nicht - und das ist der Kern der gerichtlichen Entscheidung - nicht der Bildung von Vermögen auf
Seiten der IHK dienen.
Für das VG Koblenz war also nicht die Frage entscheidend, ob die Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK
verfassungsgemäß ist oder nicht. Es machte in seiner Entscheidung lediglich die Rechtsmäßigkeit von
Beitragsbescheiden von der Frage abhängig, ob die erhebende IHK gesetzmäßig gewirtschaftet hat
oder nicht. Es bleibt demnach die Entscheidung des BVerfG abzuwarten.
(gn)
2.
Fristverlängerung zur SEPA-Einführung
Das Europäische Parlament sowie der Rat der Europäischen Union haben dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Fristverlängerung für die SEPA-Einführung bis zum 01.08.2014 zugestimmt.
Damit können Überweisungen und Lastschriften noch bis zu diesem Termin in der bisherigen Form erfolgen.
Damit bleibt zwar die Frist 01.02.2014 bestehen. Kreditinstitute können jedoch noch bis zum 01.08.
2014 Überweisungen und Lastschriften akzeptieren, die nicht dem SEPA-Format entsprechen.
Die Kommission hat allerdings darauf hingewiesen, dass es eine weitere Fristverlängerung nicht geben werde. Bitte achten Sie daher unbedingt darauf, ab dem 01.08.2014 nur noch das neue SEPAFormat zu verwenden!
(nach: Bauinfo BB/gn)
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3.
Neuregelungen zum Verkehrszentralregister
Das Punktesystem bei Verkehrsverstößen wurde überarbeitet und trat zum 30.04.2014 in Kraft. Zu
diesem Zeitpunkt wurden auch die bisherigen Eintragungen in das Verkehrszentralregister in das
neue Fahreignungs-Bewertungssystem überführt.
Es gibt nunmehr ein vierstufiges Punktesystem:
• Stufe 1 (Vormerkung)
• Stufe 2 (Ermahnung)
• Stufe 3 (Verwarnung)
• Stufe 4 (Entzug)
Bei einer Vormerkung (bis 3 Punkte) werden gegen den Betroffenen keine besonderen Maßnahmen
ergriffen. Der Betroffene hat aber die Möglichkeit, freiwillig ein Fahreignungs-Seminar zu besuchen
und hierdurch einen Punktabzug von 1 Punkt zu erreichen.
Bei einer Ermahnung (4 oder 5 Punkte) erhält der Fahrerlaubnisinhaber als „wiederholt auffällige Person" eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Daneben
ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungs-Seminar als Hilfestellung der Verbesserung der individuellen Fahreignung freiwillig besucht werden kann, wofür ebenfalls ein Abzug von 1 Punkt gewährt
wird. Dies ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Bei einer Verwarnung (6 oder 7 Punkte) erhält der weiterhin auffällige Fahrerlaubnisinhaber eine Verwarnung unter Hinweis auf eine drohende Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen. Auch
hier ergeht der Hinweis, dass ein Fahreignungs-Seminar freiwillig besucht werden kann, allerdings
ohne Punktabzug. Bei 8 Punkten erfolgt schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis.
Dies dürfte insgesamt dazu führen, dass es unter Umständen schneller zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommt als bisher, auch wenn für eine Reihe von Delikten, die bisher mit 1 Punkt geahndet
wurden, keine Punkte mehr anfallen, wie etwa das Fahren ohne Plakette in einer Umweltzone.
Nach folgendem Muster sollen die alten Punkte übertragen werden:
•
•
•
•
•
•
•
•
Altpunkte
Altpunkte
Altpunkte
Altpunkte
Altpunkte
Altpunkte
Altpunkte
Altpunkte
1-3
4-5
6-7
8-10
11-13
14-15
16-17
>=18
= Neupunkte 1
= Neupunkte 2
= Neupunkte 3
= Neupunkte 4
= Neupunkte 5
= Neupunkte 6
= Neupunkte 7
= Neupunkte 8
Daneben besteht im Augenblick aber auch noch die Möglichkeit, nach altem Recht Punkte abzubauen. Wer sich dafür entscheidet, sollte es allerdings schnellstmöglich in die Wege leiten. Gegenwärtig
können Fahrerlaubnisinhaber bei Teilnahme an einem Aufbau-Seminar vor dem Erreichen von 14
Punkten ihre Punkte noch erheblich reduzieren. Wird die Seminarteilnahme gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Seminarbeendigung durch Vorlage der Bescheinigung belegt, werden dem Fahrerlaubnisinhaber bei einem Stand
- von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte,
- bei einem Stand von 9 bis 13 Punkte 2 Punkte
abgezogen.
(nach: VGL N-S/gn)
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4.
Führerscheinkontrollen bei Überlassung von Firmenfahrzeugen
Bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen an Mitarbeiter ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich davon
zu vergewissern, dass der Mitarbeiter auch im Besitz einer berechtigenden Fahrerlaubnis ist.
Darum sollte der Arbeitgeber die Fahrerlaubnis des Mitarbeiters jedenfalls vor erstmaliger Überlassung eines Kraftfahrzeuges und sodann ein- bis zweimal im Kalenderjahr turnusmäßig überprüfen.
Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, bleibt er im Sinne des § 21
StVG Halter des Fahrzeugs. Er macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar, wenn er anordnet
oder zulässt, dass jemand sein Fahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu haben. Fahrlässigkeit reicht für die Strafbarkeit aus. Lässt sich der Arbeitgeber lediglich eine Kopie der Fahrerlaubnis vorlegen, handelt er fahrlässig.
Auch hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen ist eine Überprüfung notwendig. Eine Fahrberechtigung
muss auch bezüglich des jeweiligen Fahrzeugtyps bestehen. Bei Umtausch alter Führerscheine ist
insbesondere zu prüfen, ob die Fahrberechtigungen auch vollständig in den neuen Führerschein
übernommen wurden. So wird z.B. die in der alten Klasse 3 enthaltene Berechtigung, dreiachsige
Fahrzeug-Kombinationen zu führen, in den EU-Führerschein nur auf Antrag und mit Beschränkung
aufgenommen. Eine Fahrberechtigung für Lkw (CE) etwa ist grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass spätestens mit Erreichen des 50. Lebensjahres regelmäßig eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung stattzufinden hat und diese der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen ist.
Mit Vorsicht sollte man ausländische Führerscheine von Mitarbeitern behandeln, deren ordentlicher
Wohnsitz in Deutschland liegt. Bedingung für die Ausstellung eines EU-Führerscheins ist nach EURecht das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat. Damit eine ausländische
Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden kann, muss man seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt für 185 Tage im Ausland gehabt haben, während der Führerschein dort erworben wurde.
Zwar darf eine dahingehende Prüfpflicht des Arbeitgebers nicht überzogen werden. Sollte allerdings
ein Mitarbeiter mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland einen nagelneuen Führerschein aus dem
Ausland präsentieren, dürfte zumindest eine Nachfrage beim Mitarbeiter geboten sein, was es mit
dem ausländischen Führerschein auf sich hat.
Im Hinblick auf die Prüfpflicht des Arbeitgebers darf der versicherungsrechtliche Aspekt nicht unterschätzt werden:
Nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 c der Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) werden
Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsleistungen frei, wenn der Fahrer bei
Eintritt des Versicherungsfalls im öffentlichen Straßenverkehr nicht über die nötige Fahrerlaubnis verfügte. Das Führen eines Fahrzeugs durch Unberechtigte kann demnach zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Die Vornahme der Kontrollen ist an geeigneter Stelle (z.B. in der Personalakte) zu dokumentieren.
(nach: RS FG-Bau/gn)
5.
Keine Haftung bei natürlichem Astbruch
Astbruch aus Straßenbäumen und damit verursachte Schäden Dritter fallen grundsätzlich in den Haftungsbereich der meist öffentlichen Baumbesitzer.
Nun ist es aber ein beliebtes Unterfangen der Baumbesitzer, das Unternehmen des Garten- und
Landschaftsbaus in die Regresshaftung zu nehmen, das die Bäume zuvor gepflegt hat. Die höchstrichterliche Rechtssprechung hat jedoch ein Ausufern des Haftungsumfangs der Baumbesitzer und
damit auch der Regresshaftung der Baumpfleger schon immer verhindert.
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Dies veranschaulicht ein neues Urteil des BGH vom 06.03.2014 (III ZR 352/13), mit den folgenden
grundsätzlichen Überlegungen:
Die Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich grundsätzlich zwar auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Allein der Umstand aber, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko in
der Weise besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese
Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden
müssen und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat.
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch
bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es
nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragende
Baumteile abzuschneiden.
Natürlich führt es zu einer Haftung des baumpflegenden Unternehmens, wenn es bei der Baumpflege
schuldhaft Äste übersieht, die krank oder bereits abgestorben sind und damit der Astbruch bevorsteht.
Kommt es hierzu und entstehen Schäden Dritter, wird hierfür der Baumbesitzer kaum allein den Kopf
hinhalten wollen und versuchen, sich am baumpflegenden Unternehmen schadlos zu halten. Umso
wichtiger ist im Interesse der Schadensvermeidung eine sorgfältige Abnahme der Baumpflegearbeiten.
(nach: RS VGL B-W/gn)
6.
Schattenwirtschaft 2013 in der Region
Die Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg berichtet zum Thema:
„Deutschlands Schattenwirtschaft ist die größte Europas. Die beliebtesten Orte, um illegal Geld zu
verdienen, bleiben nach wie vor Baustellen. Demnach entfielen 2012 etwa 38 Prozent des Umfangs
der illegalen Beschäftigung auf das Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Der Linzer Arbeitsmarktexperte Friedrich Schneider kommt in einer aktuellen Studie mit dem Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung in Tübingen zu dem Schluss, dass die Pläne der Großen Koalition der Schwarzarbeit neuen
Auftrieb verleihen könnten. Der flächendeckende Mindestlohn ab dem Jahr 2015, die Erhöhung des
Beitrages zur Pflegeversicherung und die Rente mit 63 bewirken laut Schneider, dass die Schwarzarbeit zukünftig weniger abnehmen werde als noch in den Jahren zuvor. 2014 wird sie immer noch ein
geschätztes Volumen von 338,5 Milliarden Euro betragen. Lediglich das voraussichtlich solide Wirtschaftswachstum und damit auch die entspannte Situation am Arbeitsmarkt verminderten den Anreiz,
in die Schattenwirtschaft auszuweichen.
Wie auch in den Vorjahren ist die offensichtliche Schwarzarbeit in Berlin immer noch ein großes Problem. Das belegen die Veröffentlichungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und für den Bau auch die
jährlichen Ermittlungen der Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg durch ihre eigenen
Baustellenläufer. Sie beobachten die Baustellen in der Region auf Auffälligkeiten und geben bei Verdachtsmomenten eine Meldung an den Zoll, der in den meisten Fällen dann auch fündig wird. Insgesamt überprüften die Baustellenläufer der Fachgemeinschaft 2013 mehr als 740 Bauvorhaben in Berlin und Brandenburg- 62 mehr als im Jahr davor. Dennoch waren die positiven Rückmeldungen nach
einer Prüfung durch den Zoll leicht rückläufig. So ergab die Jahresauswertung der Baustellenläufer für
das Jahr 2013, dass sich bei 29 Prozent der auf ihre Meldung hin durch den Zoll geprüften Baustellen
in der Hauptstadt der Verdacht auf Schwarzarbeit erhärtete. Im Jahr 2012 waren es noch über 30 Prozent. Bei diesen Zahlen gilt allerdings zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um erkennbare Verdachtsfälle von Schwarzarbeit handelt und die Vielzahl von weiteren Wirtschaftsvergehen zusätzlich
berücksichtigt werden muss. Zum volkswirtschaftlichen Schaden kommt dann noch ein weiteres Problem hinzu: Für Schwarzarbeit gibt es keine Gewährleistung, so dass Privatpersonen, die in den eige19
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nen vier Wänden Schwarzarbeiter Arbeiten ausführen lassen, kaum Chancen auf Schadensersatz oder Nachbesserungen haben.
Um effizient gegen Schwarzarbeit vorzugehen, fordert die Fachgemeinschaft Bau die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit auf Bundesebene zu stärken. Gerade vor dem Hintergrund der nach wie vor massiven
Schwarzarbeitsprobleme am Bau und den geplanten Aufgabenweiterungen wie die Kontrolle von Mindestlohnverstößen ist es wichtig, wirksame Kontrollinstanzen mit ausreichend personellen Mitteln zur
Verfügung zu haben. Dabei geht es im Kampf gegen Schwarzarbeit nicht nur um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch um Arbeitnehmerrechte und einen fairen Wettbewerb. Als weitere Maßnahmen müssen die Vorlage der qualifizierten Sozialkassenbescheinigung bei öffentlichen und
privaten Aufträgen sowie die Einführung einer Chipkarte am Bau als elektronischem Sozialversicherungsausweis endlich umgesetzt werden. Entscheidend ist aber auch, in der Politik die richtigen Akzente gegen Schwarzarbeit zu setzen. Wenn Lohnerhöhungen teilweise zu 50 Prozent in öffentlichen
Kassen landen, ist das kaum ein Anreiz für ehrliche Arbeit. Daher muss die kalte Progression unbedingt abgebaut und ihre Entwicklung dem Inflations- und Tarifverlauf regelmäßig angepasst werden.
Wie sich die Schwarzarbeit am Bau in der Region zukünftig entwickeln wird und ob die Wissenschaftler mit ihren Prognosen Recht behalten sollen, darüber wird in jedem Fall die Arbeit der Baustellenläufer der Fachgemeinschaft Bau weiter Aufschluss geben.“
(aus: FG Bau Konkret)
V. BAUVERTRAGSRECHT
1.
Vollständigkeitsklauseln in Vergabeunterlagen sind unzulässig
In einem Offenen Vergabeverfahren waren Bauleistungen zur Errichtung einer Schleuse ausgeschrieben worden. Die Besonderen Vertragsbedingungen enthielten folgende Klausel:
„Durch die Einheitspreise sind jeweils sämtliche bezüglich der Erbringung der Leistung in den verschiedenen Vertragsbestandteilen, insbesondere in der Baubeschreibung beschriebenen Leistungen,
abgegolten, auch wenn insoweit eine ausdrückliche Bezugnahme im Leistungsverzeichnis oder in der
Baubeschreibung etc. nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für die für die Erbringung dieser
Leistung erforderlichen Besonderen Leistungen im Sinne der VOB/C."
Auf die Rüge eines Bieters hat die 1. Vergabekammer des Bundes in ihrem Beschluss vom
06.09.2013 (VK 1-73/13) diese Klausel mit nachfolgender Begründung für vergaberechtswidrig erklärt:
Mit der Klausel werde das Leistungssoll auf Leistungen erweitert, die für die Herstellung des Bauwerks
erforderlich seien, ohne dass sie in den Vergabeunterlagen erwähnt oder beschrieben würden. Während dies für sogenannte Nebenleistungen nach der VOB/C unproblematisch sei, da diese auch ohne
Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehören würden, sei dies für Besondere Leistungen
nach der VOB/C anders zu beurteilen:
Die gegenständliche Leistung beziehe auch Besondere Leistungen ein. Diese gehörten nach der
VOB/C nur dann zur vertraglichen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt seien. Indem die Klausel auf die Erforderlichkeit der Leistung abstelle und diese als „erforderliche Leistungen" pauschal einbeziehe, werde der Leistungsinhalt in unbestimmtem Umfang erweitert.
Die Bieter müssten als Folge etwas bepreisen, was unter Umständen noch gar nicht beschrieben sei.
Die Bieter müssten hierfür anhand der Vergabeunterlagen die Planung der Vergabestelle nach Planungsfehlern oder -lücken überprüfen, um zusätzliche erforderliche Leistungen zu entdecken. Wenn
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ein Bieter den Leistungsumfang in dieser Art und Weise aus den Vergabeunterlagen erst herausfiltern
müsse, entspräche dies nicht einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.
Die Vergabekammer des Bundes stärkt mit dieser Aussage uneingeschränkt die Linie des Verbandes,
der in vergleichbaren Fällen bereits seit Jahrzehnten entsprechend argumentiert hat.
Erstaunlich ist, dass unzulässige Klauseln der vorliegend besprochenen Art immer noch bei großen öffentlichen Auftraggebern verwendet werden. Sie sind auch ohne entsprechende Vergaberügen nach
AGB-Recht (§ 307 BGB) unwirksam.
(nach: Bauinfo BB/gn/ho)
2.
Verlust des zusätzlichen Vergütungsanspruchs aufgrund nachlässiger Korrespondenz
Bei der Ausführung von Bauleistungen fallen häufig Ausführungsänderungen oder die Durchführung
zusätzlicher Leistungen an. Die hiermit verbundenen Vereinbarungen werden dabei häufig unter erheblichem Zeitdruck getroffen. Die Folge ist oft eine nachlässige Korrespondenz. Dies kann für den
Auftragnehmer nachteilig sein, wie das OLG München in seiner Entscheidung vom 03.12.2013 (9 U
747/13) zeigt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Bei einem Bauvorhaben nach der VOB/B stellte sich heraus, dass die Arbeiten nur mit einem zusätzlichen Wetterschutz weitergeführt werden konnten. Zwischen den Parteien war streitig, wer den zusätzlichen Wetterschutz zu bezahlen hat. Der Auftragnehmer überreichte dem Auftraggeber ein entsprechendes Nachtragsangebot, der mit der angebotenen technischen Ausführung des Wetterschutzes
zwar einverstanden war, eine Kostenübernahme jedoch ablehnte.
Um den Fertigstellungstermin nicht zu gefährden, erstellte der Auftragnehmer schließlich ohne weitere
Äußerung den Wetterschutz. Nachdem der Auftraggeber die Nachtragsrechnung zurückwies, klagte
der Auftragnehmer die Vergütung entsprechend seinem Nachtragsangebot ein. Das OLG München
als Berufungsinstanz wies die Klage ab mit der Begründung, der Auftraggeber habe das Angebot des
Auftragnehmers nicht unverändert angenommen, weil er die geforderte Kostenübernahme ausdrücklich abgelehnt habe.
Durch die Aufnahme der Arbeiten habe der Auftragnehmer das als neues Angebot zu wertende
Schreiben des Auftraggebers konkludent angenommen. Dadurch sei ein Vertrag zustande gekommen, der entsprechend dem Antwortschreiben des Auftraggebers eine Vergütung für den Wetterschutz ausgeschlossen hätte.
Das Urteil spricht für sich: Nur wer schreibt, der bleibt.
(nach: VGL Bay/gn)
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3.
Rasen und Saatarbeiten
Wir drucken nachfolgend wegen des allgemeinen Interesses einen Beitrag des Referenten für Normen und Regelwerke beim BGL, Heinz Schomakers, zum Thema:
Zusammenhänge zwischen Fertigstellung, Abnahme und Mängelansprüchen
Während bei Bauaufträgen nach der VOB-Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen unter automatischer Einbeziehung der „Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB/C" der Auftragnehmer sofort nach Fertigstellung seiner Leistungen einen Anspruch auf Abnahme
hat, verhält es sich bei Landschaftsbauarbeiten nach ATV DIN 18320 grundsätzlich anders. Denn dieses ist die einzige ATV, in der als Besonderheit auch Arbeiten mit „lebenden Baustoffen", nämlich
Pflanzen und Pflanzenteilen, geregelt sind. Zu den Pflanzen gehören dabei alle vollständigen, bewur:
zelten Pflanzen, wie Gehölze, Stauden und auch der Fertigrasen. Zu den Pflanzenteilen gehören beispielsweise. die Samen von Gräsern, Kräutern, Gehölzen.
Als Voraussetzung zum Erreichen des abnahmefähigen Zustandes bei Pflanzarbeiten sowie bei Rasen- und Saatarbeiten sind so genannte Leistungen der „Fertigstellungspflege" erforderlich. Die Fertigstellungspflege ist somit zwangsläufig immer ein Bestandteil der Herstellung der Leistung und damit Teil der Vertragserfüllung. Für die Ausführung verweist die ATV. DIN 18320 u.a. auf die entsprechenden Fachnormen des Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbaus.
Fertigstellung von Rasen und Saatarbeiten nach DIN 18917
Für die Herstellung. von Rasenflächen durch Ansaat oder durch Verwendung von Fertigrasen gilt die
Fachnorm DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten". Nach den
Festlegungen des Abschnittes 7.1 erfolgt die Fertigstellung des Rasens bis zum abnahmefähigen Zustand durch die Fertigstellungspflege. Diese hat zum Ziel, einen Zustand zu erreichen, der: bei anschließenden Pflegemaßnahmen nach DIN 18919 die gesicherte Weiterentwicklung ermöglicht. Die
Fertigstellungspflege umfasst alle Leistungen, die jeweils zur Erzielung des abnahmefähigen Zustandes und damit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmers erforderlich sind.
Fertigstellungspflege ist eine Besondere Leistung
Bei den erforderlichen Leistungen für die Fertigstellungspflege handelt es sich um Besondere Leistungen. Denn entsprechend Abschnitt 0 der ATV DIN 18320 sind in der Leistungsbeschreibung nach den
Erfordernissen des Einzelfalles insbesondere anzugeben:
Abschnitt 0.2.5 Art, Umfang und Zeitraum der Einzelleistungen zur Fertigstellungs-, Entwicklungsund Unterhaltungspflege, gegebenenfalls unter Angabe von Zeitpunkt und Abstand der Leistungen.
Die Beachtung vorgenannter Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gem. § 9 VOB/A. Fehlen in der Leistungsbeschreibung für die Fertigstellungspflege entsprechende Leistungspositionen, sind diese durch den Auftragnehmer keinesfalls als Nebenleistung
nach Abschnitt 4.1 der ATV DIN 18320 in der Kalkulation zu berücksichtigen.
Im „Praxiskommentar GaLaBau" wird hierzu ausgeführt:
„Die Fachnormen des Landschafts- und Sportplatzbaus sehen für die Fertigstellungs-, Entwicklungsbzw. Unterhaltungspflege keine festen Angaben über Art, Umfang und Zeitraum, Zeitpunkt bzw. Abstand der Einzelleistungen vor. Es wird vielmehr deutlich darauf hingewiesen, dass Erfordernis, Art,
Umfang und Zeitpunkt von Leistungen von verschiedensten Faktoren wie z.B. Zeitpunkt einer Pflanzung, Art der Pflanzen und Standortverhältnissen abhängen. In die Überlegungen sind weiter die finanziellen Möglichkeiten und Vorstellungen des Auftraggebers, ökologische Aspekte u.a. einzubeziehen. Im Rahmen der Voruntersuchungen muss also der Auftraggeber das Begrünungsziel, vorgesehene Nutzung, Standort und Unterhaltungskosten bewerten und daraus die für jeden Einzelfall notwendigen Einzelleistungen festlegen. Unter diesem Aspekt ist es nicht mehr möglich, die Pflegeleistung als Pauschale wie folgt auszuschreiben: „Fertigstellungspflege nach DIN18916" bzw. „nach DIN
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18917" oder „Entwicklungs- und Unierhaltungspflege nach DIN 18919". Vielmehr sind Art, Umfang und
Zeitraum der Einzelleistungen zur Fertigstellungspflege und zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, ggf. auch Zeitpunkt und Abstand der Leistungen, in gesonderten Positionen anzugeben."
Einzelleistungen der Fertigstellungspflege
Wie bereits erläutert wurde, ist nur durch die Leistungen der Fertigstellungspflege ein abnahmefähiger
Zustand von Rasenflächen zu erreichen. Dazu sind nach DIN 18917 für Rasen und Saatarbeiten folgende Einzelleistungen erforderlich:
Beregnen
Saatrasen benötigt zur und nach der Keimung, Fertigrasen nach der Verlegung zur Weiterentwicklung
ausreichend Bodenfeuchte. Nach einer sättigenden Durchführung ist durch entsprechend verteilte
Gaben ein ausreichender Feuchtzustand zu erhalten. Zur Förderung der Wurzeltiefe sollten die Abstände zwischen den einzelnen Beregnungsgängen langsam vergrößert werden. Die jeweiligen Beregnungsmengen und Häufigkeiten können regional sehr stark variieren und sind abhängig von der
Jahreszeit, dem Witterungsverlauf und der Beschaffenheit der Rasentragschicht. Bei zu geringen oder
ausbleibenden natürlichen Niederschlägen wird empfohlen, täglich durchdringend mit 15 - 20 Litern
2
pro m zu beregnen.
Mähen
Zur Erreichung des abnahmefähigen Zustandes von Rasenflächen sind im Regelfall 6 Schnitte erforderlich, bei Fertigrasen 4 Schnitte. In Abhängigkeit von Region, Jahreszeit, Rasentragschicht und Witterung können auch mehr Schnitte erforderlich werden. Der Schnitt ist bei Wuchshöhen von 6 - 8 cm
durchzuführen und der Rasen wird auf 4 - 5 cm eingekürzt. Um einen sauberen Schnitt zu gewährleisten, müssen die Messer des Mähers scharf sein. Stumpfe Messer verursachen an den Rasenblättern
ausgefranste Wundränder, die Eintrittspforten für Krankheitserreger bieten. Die besten Schnittergebnisse lassen sich mit einem Spindelmäher erzielen. Verklumptes Mähgut muss .entfernt werden. Es
wird empfohlen, in der Fertigstellungspflege das gesamte Schnittgut von der Rasenfläche zu entfernen.
Düngen
Bei Fertigrasen enthalten die Rasentragschicht und der Fertigrasen selbst im Regelfall für die Zeit der
Fertigstellungspflege ausreichende Mengen an Nährstoffen, so dass die Notwendigkeit und die Menge
einer Nachdüngung im Einzelfall zu prüfen sind. Soll gedüngt werden, sind dafür spezielle Rasenlangzeitdünger zu empfehlen. Bei Saatrasen sollte nach dem ersten Schnitt mit ca. 5g/m² Stickstoff (ReinN) nachgedüngt werden.
Abnahme
Der abnahmefähige Zustand gemäß Abschnitt 7.2 der DIN 18917 ist bei Fertigrasen erreicht, wenn
der Fertigrasen gleichmäßig und nicht abhebbar mit der Vegetationstragschicht verwurzelt ist. Saatrasen (Zier-, Gebrauchs- und Strapazierrasen) benötigt für die Abnahme einen in Wuchs und Verteilung
gleichmäßigen Bestand von etwa 75 % der projektiven Bodenbedeckung. Der letzte Schnitt vor der
Abnahme darf in Abhängigkeit des Rasentyps nicht länger als ein bis zwei Wochen zurückliegen.
Empfehlenswert sind für den letzten Schnitt deutlich kürzere Zeiten von drei bis maximal fünf Tagen
vor der Abnahme. Selbstverständlich müssen für die Abnahme auch alle sonstigen vertraglich vereinbarten Leistungen mit den entsprechenden Anforderungen erfüllt sein. Das können z.B. sein:
•
•
•
•
•
Bodenvorbereitung nach DIN 18915;
Feinplanung mit den entsprechenden Höhen- und Ebenheitsanforderungen;
Artenzusammensetzung und prozentuale Artenverteilung der Gräser (RSM);
Schäldicke und Schälbreite sowie Zusammensetzung des Anzuchtbodens;
Anschlusshöhen an Kanten, Beläge
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Abnahme, Mängelansprüche (§§12,13 VOB/B)
Entsprechend § 13 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist frei von Sachmängeln,
wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist
vertraglich keine Beschaffenheit vereinbart, so ist die Leistung dann frei von Sachmängeln, wenn sie
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (z.B. Spielrasen) eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist.
In Bezug auf die Herstellung von Rasenflächen bedeuten die anerkannten Regeln der Technik stets
die Einhaltung der Landschaftsbaufachnormen wie beispielsweise Bodenbearbeitung nach DIN
18915, Ausführung der .Rasenarbeiten nach DIN 18917.
Mit der Abnahme nach § 12 VOB/B beginnt eine Umkehr der Beweislast. Das bedeutet, dass der Auftraggeber bei einer Mängelvermutung beweisen muss, dass. die Leistung des Auftragnehmers bereits
zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war. Der Auftraggeber verliert sein Recht auf Nachbesserung
und Minderung, sofern er eine mangelhafte Leistung in Kenntnis des Mangels abgenommen hat. Die
Gefahr für die weitere Entwicklung des Rasens geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, wie
etwa bei Beschädigung oder Zerstörung durch fehlende oder zu geringe Pflichtmaßnahmen, Trockenheit, Hitze, Frost, Krankheiten, Schädlinge. Bis zum Zeitpunkt der Abnahme liegt dieses Risiko immer
beim Auftragnehmer.
Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Sie beträgt nach VOB für Bauwerke 4 Jahre (bei Verträgen mit Verbrauchern wird empfohlen, hier die 5-jährige Verjährungsfrist
gem. BGB zu vereinbaren) und für andere Werke 2 Jahre, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart
ist. Da es sich bei Rasenflächen in der Regel nicht um Bauwerke handelt, gilt bei reinen Rasenarbeiten üblicherweise die 2-jährige Verjährungsfrist. Werden innerhalb eines Vertrages sowohl Arbeiten
am Bauwerk als auch Arbeiten am Grundstück (andere Arbeiten) ausgeführt, gilt in der Regel die längere Verjährungsfrist für alle Leistungen. Es wird empfohlen, eine förmliche Abnahme durchzuführen.
Hinweispflichten des Auftragnehmers
Häufig möchten insbesondere private Auftraggeber (Verbraucher) die Leistungen der Fertigstellungspflege selbst übernehmen und nicht durch den Auftragnehmer ausführen lassen. Dieses wird insbesondere aus Kosteneinsparungsgründen immer wieder gewünscht. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer eine besondere Hinweispflicht gegenüber seinem (unkundigen) Auftraggeber. Er hat ihn umfassend aufzuklären über notwendige Pflegemaßnahmen, die zum Anwachsen und zur weiteren Entwicklung des Rasens erforderlich sind.
Es kann jedem Unternehmer nur angeraten werden, seinem Auftraggeber nachweislich, am besten
schriftlich, entsprechende Pflegehinweise, sozusagen eine „Bedienungsanleitung" für den Rasen zu
überreichen.
Es hat sich bewährt, dieses mit der Abnahme der Rasenflächen zu erledigen. Dazu ist im Abnahmeprotokoll festzuhalten und durch Unterschrift bestätigen zu lassen, dass der Auftraggeber auf die Leistungen der Fertigstellungspflege durch den Auftragnehmer verzichtet und er die erforderlichen Pflegemaßnahmen selbst durchführt. Als Bestandteil dieses Abnahmedokuments sollen immer auch die
schriftlichen Pflegehinweise für die Zeit der Fertigstellungspflege sowie die daran anschließende Entwicklungs- und Unterhaltungspflege des Rasens beigefügt sein.
Als Service für die in seinen Landesverbänden organisierten Mitgliedsbetriebe hat der Bundesverband
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. auf seiner Homepage unter www.galabau.de im geschützten Mitgliederbereich in der Rubrik „Verbraucherhinweise" entsprechende Hinweise für die Rasenpflege zum Downloaden bereitgestellt. Darüber hinaus finden sich in der Rubrik „Infoblätter" zu
verschiedenen Fachthemen weitergehende „Informationen aus dem Haus der Landschaft", z.B. zu
Gewährleistung, Trocken- und Hitzeschäden, Wässern, Landschaftsbaufachnormen.
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Die vorgenannten Ausführungen gehen grundsätzlich auch für Sportplätze mit Rasen nach DIN
18035-4 „Sportplätze; Rasenflächen". Hierbei ist jedoch zu beachten, dass darüber hinaus der Leistungsumfang und die Einzelleistungen zur Fertigstellungspflege in der Regel wesentlich höher sind
(z.B. Schnitthäufigkeit, Vertikutieren, Aerifizieren, Besanden, Beregnen, Düngen) und dass nach der
Abnahme für die Zeit der lnbetriebnahme Benutzungseinschränkungen zu beachten sind.
(aus: RS VGL NRW)
4.
Verkehrssicherungspflicht beim Bau auf Privatgrundstücken
Das OLG Stuttgart hatte mit Beschluss vom 19.06.2013 (5 U 37/13) einen Fall zu entscheiden, in dem
auf einer Baustelle auf einem Privatgrundstück die Bauherrin zu Schaden gekommen war.
Der Bauherr hatte einen Betonbauer beauftragt, im Zusammenhang mit dem Bau eines Swimmingpools die Poolwanne mit Beton zu hinterfüllen. Nach getaner Arbeit pflegten die Mitarbeiter des Unternehmens ihre Arbeitsgeräte auf der Baustelle zu reinigen. Die Bauherrin hatte den Boden im Bereich
der Baustelle mit einem Kunststoffvlies abgedeckt. Auf dieser Unterlage rutschte die Bauherrin auf einer Wasserpfütze aus, die sich dort wahrscheinlich infolge der Reinigung der Arbeitsgeräte gebildet
hatte, kam zu Fall und verletzte sich. Die Bauherrin nahm das Unternehmen auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € in Anspruch.
Das OLG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Es war der Ansicht, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen habe. Zwar sei
derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. Die Verkehrssicherungspflicht umfasse aber nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen denkender Mensch für notwendig und ausreichend halten würde. Es sei mithin
nicht jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen.
Es hätte zudem nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht bestanden, da der Zugang zur Baustelle nur einem eingeschränkten Personenkreis eröffnet gewesen sei. Dies seien im Wesentlichen die
mit der Realisierung des Bauvorhabens beschäftigten Personen und die Eigentümer gewesen.
Eine feuchte Stelle auf dem Boden sei keine außergewöhnliche Gefahrenstelle. Derartiges gehöre zu
den üblichen Gefahren einer Baustelle, mit denen alle Personen zu rechnen hätten, die mit üblichen
Gefahren einer Baustelle vertraut seien. Das Unternehmen habe nicht ohne weiteres dafür Sorge tragen müssen, dass mit den Umständen einer Baustelle nicht vertraute Besucher ohne sachkundige
Führung gefahrlos auf der Baustelle umhergehen könnten. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein,
wenn der Bauunternehmer erkennen müsse, dass der Bauherr es unter Verstoß gegen die ihn treffende Sicherungspflicht dulde, dass Besucher ohne Begleitung Baukundiger die Baustelle betreten.
Insbesondere der Bauherrin hätte bekannt sein müssen, dass ihr Garten während der Bauarbeiten
nicht mehr als Erholungsfläche angesehen werden konnte, sondern dass hier eine Gefahrensituation
bestanden hätte. Mit diesen Gefahren hätte sie rechnen und sich darauf einrichten müssen.
Anmerkung:
Wenn Sie feststellen, dass Bauunkundige Ihre Baustelle betreten oder betreten könnten, sollten Sie
gleichwohl Vorkehrungen treffen. Kann die Baustelle aufgrund der Abgeschiedenheit nur durch die
Bewohner betreten werden, wird bereits ein ausdrückliches Verbot genügen, wenn keine Umstände
ersichtlich sind, die befürchten lassen, dass man diesem Verbot zuwiderhandelt. Ist die Baustelle nach
außen offen, sollte man jedoch Absperrmaßnahmen erwägen.
(nach: VGL Sachsen/gn)
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5.
Eine Vereinbarung über das Unterschreiten der anerkannten Regeln der Technik
ist unwirksam
Ein Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeber stets die Beachtung und Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 20.12.2012 (VII ZR 209/11) bekräftigt, dass eine Abweichung von
diesem Grundsatz nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Diese Entscheidung ist umso bemerkenswerter, als die Vertragspartnerin des planenden Architekten
eine bauerfahrene Bauträgerin war, der auch bewusst war, dass die Planung des beklagten Architekten von den anerkannten Regeln der Technik abwich. Trotzdem erachtete der BGH die Planung des
Architekten als mangelhaft.
So entschied auch das OLG München (Urt.v.26.02.2013 (9 U 1553/12):
In dem zu entscheidenden Fall war in der Baubeschreibung des Bauträgers von den anerkannten Regeln der Technik bezüglich der Heizung abgewichen worden. Der Auftragnehmer kann sich hierauf
nicht berufen, da eine Abweichung nur bei ausdrücklicher Klarstellung im Vertrag, dass die ausgeführte Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen soll, dazu führen könnte, dass der
Auftragnehmer für Mängel nicht haftet.
(nach: Stoldt Infobrief/gn)
VI. ARBEITS- UND SOZIALRECHT
1.
Kein Vergütungsanspruch bei Schwarzarbeit
Nachdem der BGH mit Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR/13/13) entschieden hatte, dass dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer keine Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn die Werkleistung in Schwarzarbeit erbracht wurde, hat der BGH in seinem Urteil vom 10. 04. 2014 (II ZR 241/13)
nunmehr entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen Bestimmungen des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine
Werkleistung keinerlei Vergütung verlangen kann.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beklagte hatte die Klägerin im Jahr 2010 mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Die Parteien vereinbarten einen Werklohn in Höhe von 13.800,00 € einschließlich. Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000,00 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte.
Die Klägerin führte die Arbeiten zwar voll umfänglich aus, der Beklagte bezahlte jedoch nur einen Teil
des Werklohns.
Während das Landgericht der Vergütungsklage stattgab, wies das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz die Klage ab. Die vom Kläger beim BGH eingelegte Revision blieb erfolglos. Zur Begründung
führt der BGH aus, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2
SchwarzArbG verstoßen hätten, indem sie vereinbarten, dass für die Barzahlung von 5.000,00 € keine
Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer bezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag sei damit
wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Da zwischen den Parteien somit kein wirksamer Werkvertrag geschlossen worden sei, stünde der Klägerin kein Anspruch auf Werklohn zu.
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Darüber hinaus verneinte der BGH bemerkenswerterweise auch einen Anspruch der Klägerin auf
Ausgleich der Bereicherung des Beklagten. Zwar habe der Beklagte, wenn auch ohne Rechtsgrund,
eine Leistung erlangt, um die er bereichert sei. Gleichwohl gebe diese Tatsache der Klägerin keinen
Anspruch auf Entschädigung. Ein Unternehmer nämlich, der aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistung erbracht hätte, könne zwar grundsätzlich von dem Besteller die Herausgabe dieser Leistungen,
und wenn dies nicht möglich sei, Wertersatz verlangen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte.
Anmerkung:
Auch diese Entscheidung zeigt, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt. Unabhängig davon, dass sich der
Auftragnehmer wegen Steuerhinterziehung strafbar macht, steht ihm ein Vergütungsanspruch nicht
zu. Andererseits kann der Auftraggeber nach dem vorangegangenen Urteil des BGH vom 01.08.2013
keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(nach: RS FG-Bau/gn)
2.
Wirkung der Freistellungserklärung bei Urlaubsgewährung
Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.11.2013 (9 AZR 551/12) wie folgt entschieden:
•
Der Arbeitgeber bringt mit einer Freistellungserklärung regelmäßig zum Ausdruck, dass er bestehende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers durch die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für einen bestimmten Zeitraum erfüllen will.
•
Ein von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein getragener Wille des Arbeitsgebers,
durch die Freistellung bereits verfallene Urlaubsansprüche neu zu begründen und diese in einem
Akt zu erfüllen, kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden.
Die Entscheidung des BAG bedeutet, dass die Erklärung, mit der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
zwecks Urlaubsgewährung freistellt, regelmäßig nicht zum Ausdruck bringt, dass er verfallene Urlaubsansprüche neu begründen wolle.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin verlangt die Gewährung von 12 Arbeitstagen tariflichen Mehrurlaubs aus 2008. Nach
dem zugrunde liegenden Manteltarifvertrag ist der Urlaub möglichst im laufenden Kalenderjahr zu
nehmen und zu gewähren. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich. Wird der Urlaub auf das Folgejahr übertragen, muss er in den ersten vier
Monaten diesen Jahres genommen und gewährt werden.
Die Klägerin war von März 2008 bis Mitte Mai 2009 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Während
der sich daran anschließenden Wiedereingliederung beantragte die Klägerin, ihr 12 Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub für 2008 zu gewähren. Die Beklagte teilte ihr mit, sie solle den Urlaub im Anschluss
an die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 11.06.2009 nehmen. In der Folgezeit widerrief die
Beklagte die Urlaubsgewährung.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen geht das BAG davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf
12 Tage tariflichen Mehrurlaub aus 2008 hat. Der streitige Urlaubsanspruch sei nach Maßgabe der
vorerwähnten tariflichen Bestimmungen ungeachtet der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit verfallen.
Die Tarifvertragsparteien könnten Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgingen, frei regeln.
Der Arbeitgeber bringe mit der Freistellung regelmäßig zum Ausdruck, dass er bestehende (!) Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers durch die Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung für
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einen bestimmten Zeitraum erfüllen wolle. Ein von einem rechtsgeschäftlichen Erklärungsbewusstsein
getragener Wille des Arbeitgebers, durch die Freistellungserklärung bereits verfallene Urlaubsansprüche neu zu begründen und diese in demselben Akt zu erfüllen, könne nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Diese lägen hier nicht vor.
Anmerkung:
Die Vertragsparteien sollten bei Freistellungsvereinbarungen den sichersten Weg gehen und die Urlaubsansprüche detailliert bezeichnen, die zum Zeitpunkt der Freistellung noch bestehen und mit der
Freistellung mit abgegolten werden sollen.
(S.A.N.D./gn)
3.
Urlaubsansprüche nach beendetem Ausbildungsverhältnis
Aufgrund der in diesem Jahr späten Abschlussprüfungen enden viele Ausbildungsverhältnisse erst
Anfang Juli. Dies hat hinsichtlich des Urlaubsanspruchs der Azubis erhebliche Auswirkungen:
Endet das Ausbildungsverhältnis bis zum 30.06., hat der Azubi für jeden vollen Beschäftigungsmonat
Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes (= 2,5 Tage/Monat x 6 Monate = 15 Tage)…
Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30.06., hat der Azubi Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 30 Tagen.
Soweit der Azubi den ihm zustehenden Urlaubsanspruch während seiner Ausbildungszeit nicht vollständig nehmen konnte, ist der Resturlaub am Ende der Ausbildung finanziell unter Zugrundelegung
der Ausbildungsvergütung abzugelten und dem Azubi eine Bescheinigung darüber auszustellen.
Dies gilt nicht für den Fall, dass der Azubi nach seiner Ausbildung als Mitarbeiter im Ausbildungsbetrieb beschäftigt bleibt. Dann gilt folgendes:
Die während der Ausbildungszeit erworbenen Urlaubsansprüche werden auf das folgende Beschäftigungsverhältnis übertragen. Die Urlaubsvergütung richtet sich dann auch für diesen Urlaub nach der
Vergütung eines ausgebildeten Landschaftsgärtners. Eine finanzielle Abgeltung für noch nicht genommenen Urlaub am Ende der Ausbildungszeit ist in diesem Fall nicht zulässig.
(nach: VGL N-S/gn)
4.
Verzicht auf Urlaubsabgeltung durch Vergleich
Das BAG hat mit Urteil vom 14.05.2013 (9 AZR 844/11) wie folgt entschieden:
Hatte der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die tatsächliche Möglichkeit,
die Abgeltung des ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs in Anspruch zu nehmen und schließt
er einen Vergleich mit einer Ausgleichsklausel, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis "erledigt" sind, erfasst dieser Vergleich grundsätzlich auch den Urlaubsabgeltungsanspruch.
Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung steht weder nationales noch europäisches Recht entgegen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war seit Januar 2006 durchgehend arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2009. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich.
Danach ist das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 aufgelöst worden. Die Beklagte zahlte an den Kläger
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eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro. Mit Erfüllung des Vergleichs sollten wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus
welchem Rechtsgrund, erledigt sein. Dennoch verlangte der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2010 die
Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006 bis 2008.
Das BAG hat die Klage abschließend abgewiesen.
Der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs aus dem Jahr 2008 und dem gekürzten gesetzlichen Urlaub aus 2009 sei infolge der Ausgleichsklausel im Vergleich vom 29.06.2010
untergegangen. Bei der Vereinbarung, wonach mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem
Rechtsgrund, erledigt sein sollten, handele es sich um ein sogenanntes konstitutives negatives
Schuldanerkenntnis. Davon sei auch der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers erfasst gewesen.
Dem stehe weder nationales Recht noch Unionsrecht entgegen.
Anmerkung:
Mit seinem Urteil ändert das BAG seine langjährige Rechtsprechung zum Verbot, Urlaubsabgeltungsansprüche zum Gegenstand eines Vergleichs zu machen. Es setzt damit seine Rechtsprechung weiter
fort, die davon ausgeht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, der dem
Vermögen des Arbeitnehmers angehört. So hatte das BAG bereits mit Urteil vom 13.12.2011 (9 AZR
399/10) klargestellt, dass Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche Anwendung finden.
(nach: Bauinfo BB/gn)
5.
Freiheitsstrafe wegen Leistungsbetrug
Rechtskräftig geworden ist das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom März letzten Jahres, das einem 43-jährigen Mann aus dem nördlichen Landkreis Rosenheim acht Monate Gefängnis einbrachte.
Der Garten- und Landschaftsbauer bezog Arbeitslosengeld von der ARGE des Landkreises Rosenheim. Um seinen Lebensunterhalt aufzubessern, arbeitete er nebenbei bei einem Bekannten auf dessen landwirtschaftlichem Anwesen. Er führte Renovierungsarbeiten aus und half mit beim Bau einer
Fotovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens. In einem Zeitraum von vier Monaten verdiente sich
der arbeitslose Mann so zusätzlich über 3.300 €. Dem Arbeitsamt verschwieg er seinen Zusatzverdienst. Allerdings hatte er nicht damit gerechnet, dass die Beamten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
auch die abgelegensten Winkel des Landkreises aufsuchen. Bei einer Kontrolle durch Beamte des
Hauptzollamts Rosenheim stellte sich schnell heraus, dass der Mann doppelt abkassiert hatte.
Dem bereits mehrfach vorbestraften Gartenbauer blieb der Gang ins Gefängnis nur deswegen erspart,
weil er nach seiner Scheidung die beiden minderjährigen Kinder bei sich aufgenommen hatte. Obwohl
die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Das
Landgericht Traunstein bestätigte allerdings das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim. Auch die Revision gegen diesen Beschluss vor der nächst höheren Instanz, dem Oberlandesgericht München, führte
zu keinem anderen Ergebnis.
Hinweis:
Sollten Ihre Mitarbeiter gelegentlich Arbeiten im Bekanntenkreis gegen Vergütung ausführen, ist hierzu eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Ansonsten handelt es sich bei diesen Arbeiten um Schwarzarbeit - mit der Folge, dass bei bekannt werden ebenfalls der Zoll ermittelt.
(nach: Bundesfinanzverwaltung/RS VGL B-W/ho)
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6.
Tachografenregelung erst ab März 2015
Die Neuregelung der Tachografen-Verordnung (EU Nr.165/2014) stellt sicher, dass in Zukunft GaLa
Bau-Betriebe in Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 7,5 t keinen Tachografen einbauen müssen,
wenn die Fahrzeuge nur in einem Radius von 100 km um den Betriebsstandort bewegt werden. Weitere Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Fahrzeuge zur Beförderung von Material,
Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden und das Lenken für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit
darstellt. Diese Regelung gilt entsprechend dem Wortlaut der Verordnung ab dem 02.03.2015. Bis dahin bleibt es bei der derzeitigen Regelung, das die Ausnahme von der Pflicht zum Einbau eines Tachografen nur in einem Radius von 50 km gilt.
Mit der Festlegung des Radius auf 100 km für die Pflicht zum Einbau digitaler Fahrtenschreiber hat die
EU-Kommission Kompromissbereitschaft gezeigt. Während des Rechtsetzungsverfahrens hatte sich
der BGL auf nationaler und europäischer Ebene von Anfang an für eine Ausweitung des Ausnahmeradius eingesetzt. Ein weiterer Erfolg ist es, dass durch die Gespräche mit der Politik verhindert
werden konnte, dass Fahrzeuge unter 7,5 t in die Tachografenpflicht einbezogen werden.
Den Text der Verordnung können Sie in deutscher Sprache unter folgendem Link aufrufen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:060:0001:0033:DE:PDF
(BGL)
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VII. STEUERN UND VERSICHERUNGEN
1.
Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen
Leistet der als Arbeitnehmer beschäftigte Angehörige unbezahlte Mehrarbeit über seine vertraglich
vereinbarte Stundenzahl hinaus, führt dies nicht zur steuerrechtlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sie nicht
mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann.
Auch die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen führt - sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt - nicht zu einer steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. So urteilte der Bundesfinanzhof am 17.07.2013 (XR 31/12).
(aus: Der Steuerzahler)
2.
Bußgelderstattung wieder Arbeitslohn
Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder der bei ihm angestellten Fahrer, handelt es sich hierbei um
steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im Jahr 2004 hatte der Bundesfinanzhof entschieden (VIR 36/12), dass es sich bei der Übernahme
von Verwarnungsgeldern wegen der Verletzung des Halteverbotes durch die Angestellten eines Paketzustelldienstes nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, weil die Übernahme der Bußgeldzahlungen überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Paketzustelldienstes lag. Der Bundesfinanzhof hält an dieser im Urteil aus dem Jahr 2004 vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
(aus: Der Steuerzahler)
3.
Umsatzsteuer – Vorfinanzierung begrenzt
Gute Nachrichten für Baubetriebe: Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (V R 31/12) entlastet viele Unternehmen. Danach müssen die Betriebe in Zukunft die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn
der Kunde seine Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für Baubetriebe
entfällt.
Ein Ärgernis sorgte bei Bauunternehmen seit Jahrzehnten für Kopfschütteln. Behielt ein Kunde nämlich einen Sicherheitseinbehalt von 5 bis 10 % wegen möglicher Baumängel ein, musste der Bauunternehmer die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, obwohl die Rückzahlung dieses Sicherheitseinbehalts erst in zwei oder fünf Jahren erfolgte.
Der Bauunternehmer musste die Umsatzsteuer also für mehrere Jahre vorfinanzieren. Bei Bruttoumsätzen von 833.000 € im Jahr und Sicherheitseinbehalten von 83.300 € muss ein Bauunternehmer so
Liquiditätsnachteile von 13.300 € pro Jahr erdulden.
Die Richter des Bundesfinanzfesthofs (BFH) kippten diese Ungerechtigkeit nun. Begründung: Kann
der Unternehmer ein Entgelt für einen Zeitraum über zwei bis fünf Jahre nicht vereinnahmen, kann
umsatzsteuerlich die Uneinbringlichkeit für dieses Entgelt gestellt werden. Die Umsatzsteuer für den
Sicherheitseinbehalt darf nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt werden und wird erst bei Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts nach zwei bis fünf Jahren fällig.
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Tipp: Behält ein Kunde von der Rechnung eines Bauunternehmers über 10.000 € zuzüglich 1.900 €
Umsatzsteuer einen Sicherheitseinbehalt von 595 € ein, muss der Bauunternehmer anstatt bisher
1.900 € nur noch 1.805 € ans Finanzamt abführen.
Wichtig: Wer den Sicherheitseinbehalt durch die Hingabe einer Bankbürgschaft verhindert, für den hat
das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs keine Auswirkung. Da er 100 % des Rechnungsbetrags vereinnahmt hat, schuldet er auch 100 % Umsatzsteuer. Eine Ausdehnung dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus - beispielsweise bei Ratenzahlungen - ist nicht zu erwarten.
(nach: RS VGL B-W/ho)
4.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen neu definiert
Mit Schreiben vom 10.01.2014 hat das BMF sein bisheriges Anwendungsschreiben vom 15.02.2010
zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen komplett überarbeitet. Es enthält wieder eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und
Handwerkerleistungen.
Die vielleicht wichtigste Änderung findet sich bei den Aufwendungen für Schornsteinfeger. Diese müssen zukünftig in Kehrgebühren sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits
(nicht begünstigt) aufgeteilt werden. Bis zum Veranlagungszeitraum 2013 können diese Aufwendungen noch als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des
Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn sich die erforderlichen Angaben
nach Maßgabe der Randnummer 40 des BMF Schreibens aus der Rechnung ergeben.
Nochmals klar gestellt wurde, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme
nicht begünstigt sind. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der
Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Nicht als Neubaumaßnahme zu beurteilen sind demnach Maßnahmen, die zu einer Erweiterung der Wohnfläche eines bereits bestehenden Haushaltes führen (z. B. Dachgeschossausbau oder Anbau).
Ebenfalls finden sich Erläuterungen zu den Aufwendungen außerhalb des Grundstücks. Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (zum
Beispiel Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen
auf dem Privatgelände begünstigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine konkrete Verpflichtung zu den
Arbeiten besteht (zum Beispiel zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und
Bürgersteigen). Zu diesem Sachverhalt ist jedoch ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, bei dem im Laufe des Jahres 2014 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.
Das Anwendungsschreiben vom 10.01.2014 (IV C 4 - S 2296-b/07/003) kann auf der Geschäftsstelle
angefordert werden. Für spezielle Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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VIII. ANKÜNDIGUNGEN
1.
Schadensfallsammlung Dachbegrünung
In Deutschland und Österreich werden zusammen pro Jahr etwa 10 Millionen Quadratmeter Dachflächen begrünt - glücklicherweise mit einer sehr geringen Fehlerquote. Dennoch ist jeder Fehler ein
Fehler zu viel. In dem Dachbegrünungs-Magazin „Der Dachbegrüner" wurden in den Ausgaben 20082012 in der Rubrik „Schadensfälle" die am häufigsten vorkommenden Planungs- und Ausführungsfehler bei begrünten Dächern angesprochen. Die Optigrün international AG hat nun in dem Sonderheft
„Schadensfallsammlung Dachbegrünung. Fehler erkennen - Fehler vermeiden - Richtig planen" diese
Fälle zusammengefasst, um vor allem Planern und Ausführenden ein gesammeltes Nachschlagewerk
zur Verfügung zu stellen. Die neue Schadensfallsammlung kann kostenlos heruntergeladen werden
unter:
www.optigruen.de > Downloads > Schadensfallsammlung Dachbegrünung.
(aus: RS VGL B-W)
2.
FLL-Verkehrssicherheitstage wieder in Berlin
Bereits im vierten Jahr in Folge veranstaltet die FLL am 11. + 12. + 13. November 2014 die Verkehrssicherheitstage an der Beuth Hochschule für Technik in Berlin.
An den ersten beiden Tagen stehen aktuelle Fachfragen und brennende Probleme rund um die Verkehrssicherheit von Bäumen im Wald und in der Stadt im Fokus. Wichtiger Schwerpunkt wird die Diskussion aktueller Rechtsprechungen zur Verkehrssicherungspflicht von Bäumen in der Stadt und im
Wald sein. Daneben werden rechtliche Einschätzungen von besonderen Aspekten in Verbindung mit
Artenschutz und Verkehrssicherheit aufgegriffen und durch Praxisberichte ergänzt.
Nachdem 2012 und 2013 am 3. Veranstaltungstag Spielplätze im Vordergrund standen, werden sich
die Themen in diesem Jahr verstärkt auf die Verkehrssicherheit von Plätzen, an denen Bäume im Zusammenhang mit Spiel und Sport eine besondere Rolle spielen, befassen.
Um die Veranstaltungsthemen möglichst aktuell zu gestalten, wird das Programm noch bis Anfang Juli
2014 fortgeschrieben und dann abschließend als Flyer aufbereitet. Bei der Programmplanung wird
weitestgehend versucht, die Themenwünsche vieler Teilnehmer von 2013 aufzugreifen. Folgende
Schwerpunkte sollen in diesem Sinne aufgenommen und zur Diskussion gestellt werden:
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Aktuelle Rechtsprechung und rechtliche Einschätzung zur Angabe von Handlungsbedarf und
Dringlichkeit sowie zum Umgang mit Fremdbewuchs
Praktische Umsetzung der Baumkontroll- und Baumuntersuchungsrichtlinien in Kommunen
Artenschutz; „Störungsverbot" - Auswirkungen auf Kontrolle/Wiederherstellung Verkehrssicherheit Zuständigkeiten - Artenschutz, Baumkontrolleur?
Kontrolle von Bäumen an Bahnhöfen und Schienen
Bedeutung des Eschentriebsterbens für die Baumkontrolle
Jungbaumpflege - Beitrag zur langfristigen Verkehrssicherheit
Verkehrssicherheit von Pappeln und anderen Weichholzarten
Verkehrssicherheit im Wald
Waldkindergärten
Abenteuerspielplätze - Spielgeräte ohne Zulassung der DIN EN 1176
Bäume als Spielgerät - Baumhäuser, Klettergärten
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