Untitled - GaLaBau

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Untitled - GaLaBau
tender Position hier Weiterbildungen zu veranlassen! Die nächste Möglichkeit bietet sich mit dem HTISeminar am 11.03.2014 im Botanischen Garten Berlin – Näheres hierzu und weitere Informationen bietet
das HTI-Seminarverzeichnis, das diesem Rundschreiben beiliegt.
Am FGL-Signumswettbewerb haben sich 14 Unternehmen beteiligt. Derzeit werden die nach Befragungsergebnis aussichtsreichsten Kandidaten von einer Auswahlkommission besucht. Über die Ergebnisse werden wir berichten.
Vom 28.02 bis 02.03.2014 findet zum zweiten Mal die Messe Gartenträume in der Station Berlin statt.
Auch der Fachverband ist wieder mit einem eigenen Stand zur Nachwuchswerbung präsent. Der Dank gilt
schon heute allen Betrieben, die diese Repräsentanz durch ihre Unterstützung möglich gemacht haben.
Sofern Sie diese Information noch vor dem Wochenende auf dem Tisch haben: Die Beteiligten freuen sich
über Ihren Besuch an Stand 15!
Bitte beachten Sie die Ausgaben 12/2013 und 01/2014 des Vergaberechts-Reportes und des Baurechts-Reportes.
Dem Rundschreiben liegen weiterhin Informationen unserer Fördermitglieder DATAflor AG, Großbeeren,
RINN Beton- und Naturstein Stadtroda GmbH, Stadtroda, und SAKRET Bausysteme GmbH & Co. KG,
Dortmund, bei.
Mit freundlichen Grüßen
Rita Kaiser
Geschäftsführerin
Oliver Hoch
Geschäftsführer
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BERLIN UND BRANDENBURG e.V.
Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
Mitglieder
Berufsständische Arbeit
1.
Ein Gruß zum Jubiläum im Süden
2.
Charta „Zukunft Stadt und Grün“ fordert Weichenstellungen
3.
Aus der Verbandsarbeit
Bildung und Nachwuchswerbung
1.
Verbandsbetrieb erhält Ausbildungspreis der Arbeitsagentur
2.
Duales Studium „Landschaftsbau und Grünflächenmanagement“ zum WS 2014/15
3.
Jugendliche für die Ausbildung finden? Einstiegsqualifizierung nutzen!
4.
Aus der Nachwuchswerbung
Der Betrieb
1.
Verzugszinsenberechnung
2.
Ergebnisse der Konjunkturumfrage Nr. 1/2014
Bauvertragsrecht
1.
Aufhebung der Ausschreibung bei fehlenden Haushaltsmitteln zulässig
2.
Aufhebung auch bei partiellen Änderungen
3.
Ausschreibung eines Leitfabrikates „oder gleichwertig“
4.
Kein automatischer Verlust des Vergütungsanspruchs ohne Stundenlohnzettel
5.
Voller Werklohn bei fehlender Bauhandwerkersicherheit
6.
Keine Haftung des Bauunternehmers für Glatteisunfall
7.
Schotterrasen auf Flächen für die Feuerwehr
8.
Neue Normen und Normenentwürfe im Baubereich
Arbeits- und Sozialrecht
1.
Kurzarbeitergeld weiter über 12 Monate
2.
Arbeitsbescheinigung jetzt digital
3.
Freizügigkeit für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer
4.
Mindestlöhne in 12 Branchen
5.
Saison-Kug und Samstagsarbeit
6.
Änderungen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Steuern und Versicherungen
1.
Steuer-Freigrenze bei Zukunftssicherungsleistungen entfällt
2.
Drei-Tage-Fiktion für die Berechnung von Brieflaufzeiten
3.
Privatnutzung von Werkstattwagen
Ankündigungen
1.
Neuer FLL-Leitfaden „Gebäude Begrünung Energie: Potenziale und Wechselwirkung“
2.
Neuer FLL-Leitfaden „Gebäude Begrünung Energie: Potenziale und Wechselwirkung“
3.
FLL-„Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von privaten
Schwimm- und Badeteichen“ in Überarbeitung
4.
FLL – Fachtagung „Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung" und
"Private Schwimmteiche"
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
Anlagenverzeichnis
4
•
Charta „Zukunft Stadt und Grün“
•
Seminarprogramm HTI
•
Vergaberechts-Report Nr. 12/2013
•
Vergaberechts-Report Nr. 1/2014
•
Baurechts-Report Nr. 12/2013
•
Baurechts-Report Nr. 1/2014
•
Information DATAflor AG
•
Information RINN Beton- und Naturstein GmbH
•
Informationen SAKRET Bausysteme GmbH & Co. KG
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
I. Mitglieder
1.
Neuaufnahmen
1.1.
Ordentliche Mitglieder
•
Heiner GmbH
Gartengestaltung & Landschaftsbau
Hauptstraße 143, 03185 Tauer
Fon: 03 56 01 – 80 20 0
Fax: 03 56 01 – 80 20 90
Mail: [email protected]
•
Neuland Lothar Hammes
Gartengestaltung Landschaftsbau
Dorfstraße 14 Lübnitz, 14806 Bad Belzig
Fon: 03 38 41 – 3 37 28
Fax: 03 38 41 – 3 37 28
Mail: [email protected]
•
Gartenpflege und Werterhaltung
ums Haus Arnold Rupprich
Friedrich-Engels-Straße 7, 15345 Rehfelde
Fon: 03 34 35 – 2 28
Fax: 03 34 35 – 339
•
Gartengestaltung und
Landschaftsbau Zech
Am Markt 15, 15345 Petershagen-Eggersdorf
Fon: 01 73 – 62 38 289
Mail: [email protected]
2.
Ausgeschieden
2.1.
Wegen Betriebseinstellung
•
SDR GmbH, Rehfelde
2.2.
Austritte
2.2.1.
Ordentliche Mitglieder
•
Dirk Schulz, Berlin
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
II. BERUFSSTÄNDISCHE ARBEIT
1.
Ein Gruß zum Jubiläum im Süden
Der Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern (VGL) war vor 50 Jahren der erste offizielle Zusammenschluss von Landschaftsbau-Unternehmern in der Bundesrepublik. Genau 50 Jahre
nach dem Gründungsdatum, dem 14. Dezember 1963, ließen die Bayern jetzt die Korken knallen: Mit
Ehrengästen, Kabarett, einer stilechten Geburtstagstorte und kleinen Provokationen feierte der VGL in
der ehemaligen Empfangshalle des alten Flughafens in München-Riem das Jubiläum.
Erst kam ein falscher Seehofer, dann ein falscher Stoiber und dazwischen echte Festredner. Die Organisatoren der Jubiläumsgala hatten sich einiges ausgedacht, um den 350 Gästen einen unterhaltsamen Abend zu bereiten. Ganz besonders der aus dem Radiosender Bayern 3 bekannte Kabarettist
Wolfgang Krebs in der Rolle des amtierenden Ministerpräsidenten Horst Seehofer und seines Vorvorgängers Edmund Stoiber wusste die Besucher mit zwei Grußworten zu begeistern. Die echten Festredner, die BR1-Moderator Nico Foltin zwischen den Seehofer-Stoiber-Einlagen ans Rednerpult führte, hatten es da nicht leicht, die Aufmerksamkeit des Publikums zu behalten…
(DEGA)
(Bild: VGL Bayern)
Den Hauptstadtgruß zum Jubiläum überbrachte FGL-Vorstandsmitglied Jürgen Schrabbe.
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2.
Charta "Zukunft Stadt und Grün" fordert Weichenstellungen
„Mehr Lebensqualität durch urbanes Grün“ – dafür setzt sich auf maßgebliche Initiative des BGL und
der Stiftung Die Grüne Stadt jetzt ein breites, branchenübergreifendes Bündnis aus Verbänden, Stiftungen und Unternehmen in einer gemeinsamen Charta ein. Vorgestellt wurde die Charta am
21.01.2014 im Haus der Bundespressekonferenz in Berlin.
Die Unterzeichner kritisieren, dass Politik und Verwaltung die Chancen auf eine zukunftsgerechte
Stadtentwicklung durch lebendiges Grün vielfach ungenutzt lassen und damit den Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach mehr Grün in den Städten ignorieren. Die Bündnispartner fordern deshalb die
Verantwortlichen auf allen Ebenen zu einer Neuausrichtung der Städtebauförderung auf. Zu den insgesamt 21 Erstunterzeichnern zählen neben dem BGL und der Stiftung Die Grüne Stadt unter anderem der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA)
sowie der Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e.V. (bdla).
BGL-Vizepräsident Eiko Leitsch stellte heraus: „Die Politik weiß zwar um die Bedeutung einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Diese wird jedoch viel zu einseitig diskutiert und auf technische Lösungen
reduziert.“ Ein Anliegen der Charta sei es daher, den vielfältigen Nutzen von urbanem Grün herauszustellen. „Stadtgrün ist nicht nur schön anzusehen, sondern bietet auch einen Mehrwert, der sich rechnet: Grün auf Freiflächen und Dächern mildert die Folgen des Klimawandels und reduziert die
Feinstaubbelastung. Parks und Grünflächen sind beliebte Erholungs- und Fitnessräume für gestresste
Stadtbewohner – und wichtige Begegnungsräume für Menschen unterschiedlichen Alters und Herkunft.“ Leitsch befürchtet, dass die Große Koalition in Berlin dieses Potenzial brach liegen lasse: „Die
Mittel für Städtebauförderung im Bundeshaushalt stagnieren seit Jahren bei 455 Mio. Euro. Und das
angekündigte „Bundeskonzept zur grünen Infrastruktur“ bleibt völlig vage.“ Leitsch schlägt einen Masterplan „Grüne Stadt“ vor, in dem die Aufgaben von Bund, Ländern und Städten definiert werden. Zudem fordert er neue fiskalische Anreize für die Neuanlage, den Erhalt und die Pflege von Grün- und
Freiflächen zu schaffen, unter anderem für Dach- und Fassadengrün.
Die Unterzeichner fordern die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung, aber auch in Wirtschaft,
Wissenschaft und Zivilgesellschaft auf, ihr Engagement für den Einsatz von urbanem Grün gezielt zu
verstärken.
Neben den genannnten Initiatoren haben 16 weitere Verbände, Unternehmen und Organisationen die
Charta bereits unterzeichnet. Über den Kreis der Erstunterzeichner hinaus sind ausdrücklich weitere
Partner aus allen Bereichen von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft eingeladen, die Charta mit zu unterzeichnen.
(nach: BGL/ho)
Bild: BGL
Die Unterzeichner der Charta
am 21.01.2014 in Berlin
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
3.
Aus der Verbandsarbeit
Studenten informieren sich über die Branche
Am 02.12.2013 hatten die Studenten der Landschaftsarchitektur an der Berliner Beuth-Hochschule für
Technik wieder Gelegenheit, sich über Branche und Verband zu informieren. GF Oliver Hoch berichtete auf Einladung von Prof. Dr. Klaus Neumann über aktuelle Trends und Entwicklungen im GaLaBau
der Region.
Jury berät über Themengärten der Landschaftsgärtner
Zur Bewertung der Entwürfe der landschaftsgärtnerischen Themengärten traf sich die Jury am
10.12.2013 in Premnitz und fand interessante Pläne der teilnehmenden Betriebe vor. Nachdem die
Wettbewerbsteilnehmer einige Hinweise erhalten haben, werden jetzt die Verträge vorbereitet. Jurymitglied war für den FGL Andreas Jahn.
Land in Sicht für die LAGF?
Die ungelöste Liegenschaftsfrage am Bildungsstandort Großbeeren ist deutlich älter als der gemeinsame Fachverband für beide Länder: Nachdem sich die zunächst favorisierte Konstruktion unter Einbeziehung des IGZ als rechtlich unhaltbar erwiesen hatte, strebte das Land Brandenburg seit einigen
Jahren eine Liegenschaftsübertragung an die LAGF an – allerdings unter Übergabe aller Risiken aus
dem Neubau, mit engen Nutzungsgrenzen und ohne klare Verfügungsrechte. Nach Rückzug des Leiters Dieter Obermeier scheint jetzt beim Land das Bewusstsein für die Notwendigkeit klarer Rahmenbedingungen zu wachsen: Referatsleiter Hartmut Aust und Forschungsreferent Dr. Hardy Rabisch
stellten im Rahmen einer außerordentlichen LAGF-Vorstandssitzung am 12.12.2013 in Aussicht, die
Liegenschaft in Landeshand zurückzunehmen und klare Nutzungskonditionen zu erarbeiten. Der
LAGF-Vorsitzende Carsten Henselek sieht Anlass zu vorsichtigem Optimismus: „Nur wenn die Nutzungskonditionen langfristig stabil festgelegt sind, kann man überhaupt wirtschaftlich verlässlich planen.“
BDA-Fachtagung „Arbeits- und Sozialrecht 2014“ in Berlin
Am 13.12.2014 hatte die BDA zu ihrer traditionellen Fachtagung für Arbeits- und Sozialrecht geladen
und zahlreiche Verbandsjuristen waren gekommen. Die Tagung dient der jährlichen Auffrischung von
Kenntnissen über die höchstrichterliche Rechtssprechung zu Fragen des Arbeits- und Sozialrechts,
vermittelt durch den bewährten Referenten Prof. Dr. Frank Bayreuther. An der Tagung nahm FGLJustiziar Manfred Gnoss teil.
Weiter Rückgang der Arbeitslosigkeit in Friedrichshain-Kreuzberg
Berlins ehemaliger Problembezirk spürt die Folgen des sozialen Wandel der Gründerzeitquartiere
auch auf dem Arbeitsmarkt: Einmal mehr konnte der Beirat im Jobcenter am 18.12.2013 eine Rückgang der Arbeitslosigkeit im Bezirk zur Kenntnis nehmen. Für die Branche erfreulich ist damit auch der
starke Rückgang aller Maßnahmen der Beschäftigungsförderung über freie Träger.
Neujahrsempfänge mit breiter FGL-Präsenz
Auch in diesem Jahr war der FGL auf den traditionellen Neujahrsempfängen der Verbände vertreten:
Der Vorsitzende Georg Firsching besuchte in Begleitung der FGL-Geschäftsführung den Empfang der
UVB am 07.01.2014 in Potsdam wie auch den gemeinsamen Empfang von IHK und HWK am 10.01.
im Berliner Ludwig-Erhardt-Haus. GF Oliver Hoch vertrat den FGL auf dem Neujahrsempfang das
Bauindustrieverbandes am 09.01 in Babelsberg. Zum Auftakt der Grünen Woche traf sich die Grüne
Branche am 17.01. traditionell in der Blumenhalle – für den FGL waren wieder viele verbandsaktive
Landschaftsgärtner dabei.
Beiratssitzung im Jobcenter Spandau zum Jahresauftakt
Im Mittelpunkt der Sitzung am 15.01.2014 stand der Bericht der Geschäftsleitung über das zurückliegende Jahr. Die Geschäftsführung berichtete insbesondere über die laufenden und geplanten Integrationsmaßnahmen im Bezirk Spandau und legte einen Entwurf des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms für das neue Jahr vor. An der Sitzung nahm FGL-Justiziar Manfred Gnoss in Vertretung des
Beiratsmitgliedes Axel Kretschmann teil.
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Lenné-Akademie berät Vorhaben für 2014
Am 21. 01.2014 traf sich die Lenné-Akademie zur Beratung des Arbeitsplanes 2014. Außerdem wurde
der Vorstand erneut gewählt. Alter und neuer Vorsitzender ist Dr. Bentrup – ehemals Staatssekretär in
der Brandenburger Landesregierung. Den FGL vertrat Rita Kaiser.
Unterstützung für Duale Studiengänge auch im uvb-Beirat
Berlin braucht mehr Duale Studiengänge, um im Deutschlandvergleich den Anschluss zu behalten –
entsprechend positiv beurteilen Wirtschaftsverbände und Senat die Initiativen vieler Branchen, hier
nachzuziehen. Oliver Hoch fand im Rahmen der Sitzung des uvb-Beirates am 21.01.2014 für die gemeinsame Initiative des FGL mit OSZ und Beuth-Hochschule entsprechend breite Zustimmung.
Schulungen zur ZTV Wegebau auf breiter Front
Am 21.und 28.01.2014 machte das FGL-Fördermitglied Sakret Bausysteme GmbH & Co. KG den Anfang: In zwei gut besuchten Seminaren lernten an die 150 Praktiker aus den Betrieben die Regelungen der neuen ZTV Wegebau über ein Referat des BGL-Referenten für Normen und Regelwerke,
Heinz Schomakers, kennen. Der Nachmittag beider Tage war der praktischen Vermittlung von Anwendungskenntnissen über gebundene Bauweisen gewidmet. Aufgrund des hohen Schulungsbedarfes unterstützt der FGL alle Initiativen, die Vorgaben des neuen Regelwerkes zügig und umfassend in
die betriebliche Praxis einzubringen. Die Regelungen für gebundenen Bauweisen werden daher auch
auf dem 15. Großbeerener VOB-Tag am 28.02.2014 in Großbeeren behandelt. Die nächste Gesamtvorstellung des neuen Regelwerkes bietet unser Fördermitglied HTI Bär & Ollenroth KG im Rahmen
seines Seminars am 11.03.2014 im Botanischen Garten Berlin.
Messeteilnehmer „Gartenträume“ bekommen Tipps zum Messeauftritt
Das Büro De Methoeve als Organisator der Messe Gartenträume Berlin hat am 24.01.2014 allen
Ausstellern und interessierten Verbandsmitgliedern eine Einführung zum Thema „Leitfaden für einen
erfolgreichen und nachhaltigen Messeauftritt“ angeboten. Mehr als zwanzig Teilnehmer konnten interessante Hinweise von Michael Möllenbeck von der Garten-Licht Schulz Systemtechnik GmbH, Visbek, zur Messevorbereitung, -durchführung und -nachbereitung mit nach Hause nehmen.
AFW-Geschäftsausschuss berät zukünftige Herausforderungen
Das LAGF-Ausbildungsförderwerk (AFW) hatte am 28.01.2014 zur erweiterten Geschäftsausschussitzung nach Großbeeren eingeladen. Neben der laufenden Ausbildungsmaßnahme für jüngere Empfänger von ALG II ohne Berufsabschluss wurden die Möglichkeiten zur Berufsvorbereitung für angehende Landschaftsgärtner diskutiert. Für den FGL nahmen FGL-Vorsitzender Georg Firsching sowie
die GF Oliver Hoch und Rita Kaiser teil.
Beiratssitzung im Jobcenter Steglitz-Zehlendorf
Im Rahmen der ersten Sitzung am 28.01.2014 erörterte der Beirat unter Vorsitz von Rita Kaiser die
Ergebnisse der Arbeit im Jahr 2013 und den Arbeitsplan 2014.
Sitzung des AK BWL in der Fachgemeinschaft Bau
Themenschwerpunkte der Sitzung am 29.01.2014 waren die gesetzliche Reisekostenreform, die zu
Beginn des Jahres in Kraft getreten ist, sowie eine ausführliche Diskussion über das Burnout Syndrom
und dessen Prävention. FGL-Justiziar Manfred Gnoss nahm an der Sitzung teil.
Bildung und Öffentlichkeitsarbeit auf der BGL-Geschäftsführerkonferenz
Die Themenbereich Bildung und Öffentlichkeitsarbeit nahmen auf der BGL-Geschäftsführerkonferenz
am 04.02.2014 in Bad Honnef breiten Raum ein. Die überproportionale Erhöhung der Ausbildungsvergütungen mit dem letzten Tarifabschluss wird in den meisten Regionen offenbar als unumgänglich
angesehen. Oliver Hoch machte für den FGL deutlich, dass die Umsetzung in den strukturschwächeren Regionen allerdings großer Kraftanstrengungen bedürfen werde. Den Geschäftsführern wurde
weiterhin das Jahresprogramm zur Image- und PR-Kampagne vorgestellt. Breite Zustimmung fanden
die bisherigen Aktivitäten zur Charta „Zukunft Stadt und Grün“. Schließlich wurde im Rahmen der Sitzung auch der Geschäftsführer des FGL Hessen-Thüringen, Guntram Löffler, als dienstältestes Mitglied der Runde in den bevorstehenden Ruhestand verabschiedet.
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FGL-Vorstand tagt erstmals im Fläming
Für die anstehenden Themen hatte sich der FGL-Vorstand diesmal etwas mehr Zeit genommen: Auf
der Klausursitzung am 10. und 11.02.2014 standen die Zukunft der LAGF wie auch die Weiterentwicklung der Verbandsarbeit im Mittelpunkt. Neben den gesprächsintensiven Grundsatzfragen war der
Vorstand sehr erfreut, das Jahr diesmal mit drei Neuaufnahmen ordentlicher (!) Mitglieder und eines
Fördermitglieds eröffnen zu können.
Arbeits- und Tarifrecht in der neuen Legislaturperiode
Das diesjährige Verbändeseminar des Instituts für sozial- und wirtschaftspolitische Ausbildung e.V.
(ISWA) zum Arbeits- und Tarifrecht am 16. und 17.02.2014 stand ganz im Zeichen des Regierungsantritts der neuen Bundesregierung. Die Diskussion des Koalitionsvertrags, soweit er sich mit Arbeitsund Tarifrecht befasst, diente der perspektivischen Einschätzung der Regierungspläne und der eigenen Positionsbestimmung der Branchenverbände. FGL-Justiziar Manfred Gnoss nahm an dem Seminar teil.
Unternehmerverbände sammeln Argumente für die Landtagswahl
In Vorbereitung auf die Brandenburger Landtagswahl traf sich am 17.02.2014 der uvb-Ausschuss
Wirtschaftpolitik unter Vorsitz von Hauptgeschäftsführer Christian Amsinck. Die Geschäftsführer der
Berliner Wirtschaftverbände, darunter Oliver Hoch für den FGL, erarbeiteten gemeinsam die Forderungen der Brandenburger Wirtschaft zur bevorstehenden Landtagswahl im September.
Ausbildungspreis war Thema im Neuruppiner Verwaltungsausschuss
Zu seiner ersten Sitzung traf sich der Verwaltungsausschuss der Arbeitsagentur Neuruppin am
18.02.2014. Oliver Hoch freute sich als Mitglied des VA besonders, dass das Ausbildungszertifikat der
Agentur in diesem Jahr erstmals an die Reinhold Fehmer GmbH verliehen werden konnte.
(gn/ks/ho)
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III. BILDUNG UND NACHWUCHSWERBUNG
1.
Verbandsbetrieb erhält Ausbildungspreis der Arbeitsagentur
Die Reinhold Fehmer GmbH Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau hat das Zertifikat für Nachwuchsförderung der Arbeitsagentur Neuruppin in der Kategorie „Trendsetter“ erhalten. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses der Agentur, Detlev Baer MdL, überreichte die Urkunde gemeinsam
mit der Agenturgeschäftsführerin Cornelie Schlegel an Karsten Fehmer am 11.02.2014 im Rahmen
eines Festaktes in Gegenwart der beiden höchsten Repräsentanten der regionalen Arbeitsmarktpolitik:
Brandenburgs Arbeitsminister Günter Baaske war ebenso dabei wie der Vorsitzende der Geschäftsführung der BA-Regionaldirektion, Dieter Wagon. Ein herzlicher Dank des FGL gilt allen Vertretern der
Reinhold Fehmer GmbH, die zu diesem Erfolg beigetragen haben!
(Bild: AA Neuruppin)
Detlef Baer MdL überreicht Karsten Fehmer das Ausbildungszertifikat in Gegenwart von Dieter Wagon
von der BA Regionaldirektion Berlin-Brandenburg.
(AA Neuruppin/ho)
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2.
Duales Studium „Landschaftsbau und Grünflächenmanagement“ zum WS 2014/15
Gemeinsam mit der Peter-Lenné-Schule, dem Berliner OSZ Agrarwirtschaft, gibt die Beuth-Hochschule für Technik in Berlin-Mitte nun den Startschuss: Nach gut eineinhalbjähriger Vorbereitung unter
intensiver Mitarbeit der FGL-Vertreter wird der Duale Studiengang „Landschaftsbau und Grünflächenmanagement“ zum WS 2014/15 in seine erste Runde gehen.
Innerhalb von vier Jahren werden Abiturienten dann zunächst einen Berufsabschluss zum Gärtner der
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau und danach den Bachelor-Abschluss an der Hochschule
erwerben können.
Der Fachverband wird in den kommenden Tagen alle Ausbildungsbetriebe in einem ausführlichen
Schreiben über den Studiengang informieren und zu einer
Informationsveranstaltung Duales Studium
„Landschaftsbau und Grünflächenmanagement
am Mittwoch, dem 19.03.2014,
von 16 bis 18 Uhr
in der Beuth-Hochschule für Technik, Haus Beuth, Raum A 310,
Luxemburger Str. 10, 13353 Berlin
einladen.
Bitte notieren Sie diesen Termin schon heute!
Alle interessierten Vertreter der Unternehmen sind herzlich eingeladen.
Bitte notieren Sie im Rahmen von Bewerbungsgesprächen in Ihren Unternehmen die Daten interessierter Bewerber. Informieren Sie unsere Referenten für Nachwuchswerbung
•
•
Ulla Britt Paulus ([email protected]) und
Stefan Mingramm ([email protected])
über diese Kontakte, damit wir auch die Interessenten kurzfristig zu einer Informationsveranstaltung
einladen können.
(ho)
3.
Jugendliche für die Ausbildung finden? Einstiegsqualifizierung nutzen!
Noch zu wenig genutzt wird im GaLaBau ein von der Arbeitsagentur gefördertes „Vorschaltpraktikum“,
das in anderen Berufszweigen schon seit Jahren verbreitet ist. Übergangsquoten von über 60% in eine betriebliche Ausbildung zeigen, dass die Einstiegsqualifizierung (EQ) ein erfolgreiches Instrument
der Nachwuchsgewinnung ist.
•
Was ist eine EQ?
Die EQ ist ein betriebliches Langzeitpraktikum und dient als Brücke in die Berufsausbildung
•
Um welche Zielgruppe geht es?
1.
2.
3.
4.
5.
12
Alter bis 25 Jahre
keine (Fach)-abiturienten
Jugendliche, die noch nicht in vollem Maße über die Ausbildungsreife verfügen
Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche
Unversorgte Ausbildungsbewerber - bei der Agentur für Arbeit gemeldet
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•
Beginn der Förderung?
Jeweils der 1. Oktober, bei Bewerberinnen aus dem Vorjahr bereits auch der 1. August
•
Dauer des EQ und der Förderung?
Mindestens sechs, höchstens 12 Monate
•
Probezeit?
Je nach Dauer der EQ, höchstens zwei Monate
•
•
Förderhöhe?
o
Der Betrieb erhält einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung in Höhe von 212,- € monatlich plus 108,- € als pauschalierten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
o
Bei benachteiligten Jugendlichen können die Kosten für abH (ausbildungsbegleitende Hilfen) übernommen werden. Das sind „Nachhilfestunden“ bei bestimmten Trägern.
Berufsschule?
Der Besuch einer Berufsschul-Fachklasse wird empfohlen. In Brandenburg ist der Berufsschulbesuch bis zur Volljährigkeit sogar Pflicht, in Berlin nicht. Für den Berufsschulbesuch ist
der Praktikant freizustellen.
•
Wo bekommt man den Antrag auf EQ?
Ein Antrag auf EQ ist grundsätzlich vor Maßnahmebeginn bei der Agentur für Arbeit zu stellen,
in deren Bezirk der Jugendliche seinen Wohnsitz hat. Die Zuständige Stelle muss ebenfalls informiert werden. Musterverträge und Anträge auf Förderung sind bei der Arbeitsagentur download bar oder beim FGL bei Ulla-Britt Paulus oder Stefan Mingramm erhältlich.
•
Wo bekomme ich Unterstützung bei der Ausgestaltung der Inhalte des EQ?
Vom BGL erarbeitete Qualifizierungsinhalte liegen für z.B. Vegetationstechnik und Bautechnik
vor - bitte ebenfalls vom FGL bei Ulla-Britt Paulus oder Stefan Mingramm anfordern.
•
Was ist nach Abschluss des EQ zu beachten?
Die Zuständige Stelle für Berufsbildung erstellt – nach Vorlage des betrieblichen Zeugnisses ein Zertifikat über die erfolgreich absolvierte EQ.
(pa)
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4.
Aus der Nachwuchswerbung
Ausbildungsmesse Impuls in Cottbus
Eine der größten Ausbildungsmessen in Brandenburg mit über 130 Ausstellern und ca. 5.000 Besuchern fand am 10. und 11.01.2014 in den Messehallen Cottbus statt. Vor allem am Samstag informierten sich zahlreiche Jugendliche und Eltern über den Beruf am Stand des FGL.
Treffpunkt Ausbildungsbörse in Paaren/Glien
Am 16.01.2014 fand im Märkischen Ausstellungs- und Freizeitzentrum (MAFZ) die Ausbildungsbörse
statt. Veranstalter waren die Agentur für Arbeit, die Kreishandwerkerschaft und die IHK. Der Ausbildungsbetrieb Reinhold Fehmer GmbH aus Falkensee unterstützte die Aktion mit einem Azubi und
dem GaLaBau-Meister Benjamin Guske. Sehr gut kam bei den Schülern auch die gezeigte Technik
mit Nivelliergerät und Minibagger an. Vor allem am Vormittag informierten sich zahlreiche Schulklassen der umliegenden Schulen über den Beruf Landschaftsgärtner.
Teltower Ausbildungsmesse
Auf der Teltower Ausbildungsmesse am 25.01.2014 wurde der FGL vom Berliner Unternehmen Gärtnerleben Jens-Peter Fischer mit zwei Auszubildenden unterstützt. Organisiert wurde die Veranstaltung
vom Stadtmarketing Teltow in Zusammenarbeit mit den Kommunen Kleinmachnow und Stahnsdorf.
Der Beruf konnte mit Hilfe der Azubis, verschiedenen Maschinen und einer Referenzmappe der Firma
plastisch dargestellt werden. Die Besucherzahlen waren zufriedenstellend, denn im Vorfeld wurde unter anderem sehr viel Plakatwerbung gemacht.
Eberswalder Berufemarkt
Am 25.01.2014 lud das OSZ II Barnim in Eberswalde zum 18. Berufemarkt ein. Der FGL informierte
zusammen mit einer Mitarbeiterin der Gebr. Brodmann Garten- und Landschaftsbau aus Biesenthal,
Daniela Bischof, und einem Bauleiter der Firma KIS GmbH aus Eberswalde, Fabian Rummler, an seinem Stand Jugendliche über den Beruf des Landschaftsgärtners. Die begleitenden Eltern waren von
den guten Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten positiv überrascht.
Fürstenwalder Ausbildungsbörse
In Fürstenwalde unterstützte den FGL der Ausbildungsbetrieb Gebr. Pfeil Garten- und Landschaftsbau
GmbH aus Grünheide und hatte sogar Pflanzkübel, Nivelliergerät und verschiedene Materialien zur
Ansicht mitgebracht. Zahlreiche Besucher nahmen das Angebot am 30.01.2013 in der Sport- und
Mehrzweckhalle war. Der Ausbilder der Firma Heiko Bartholomäus und zwei Azubis erzählten interessierten Besuchern von Ihren täglichen Herausforderungen und den vielfältigen Aufgaben eines Landschaftsgärtners.
Im Anschluss finden Sie eine Aufstellung der geplanten Aktionen zur Nachwuchswerbung. Alle
Ausbildungsbetriebe sind aufgerufen, sich aktiv daran zu beteiligen, um auch im kommenden
Jahr geeignete Bewerber für Praktikum und Ausbildung zu gewinnen!
Falls Sie sich an einer dieser Aktionen beteiligen möchten oder Unterstützung durch die Referenten für Nachwuchswerbung (RfN) des FGL benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.
Gern nehmen wir auch Hinweise entgegen, an welchen weiteren Messen, Ausstellungen oder
ähnlichen Veranstaltungen wir teilnehmen könnten!
Nachwuchswerbeaktionen Februar bis April 2014:
Februar
18.02.
19.02.
22.02.
28.02.-01.03.
14
Ausbildungsbörse, AA Süd, Berlin
Berufsvorstellung Berliner Netzwerk Ausbildung
Tag der Offenen Tür OSZ Berlin
Messe Gartenträume, Berlin
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BERLIN UND BRANDENBURG e.V.
Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
März
20.03.
27.03.
Ausbildungs- und Studienplatzmesse, Berlin
Zukunftstag, Girl´s Day, Boy´s Day
April
01.-04.04.
05./06.04.
09.04.
11.04.
Komm auf Tour, Nauen
Berliner Staudenmarkt, Botanischer Garten
Ausbildungsmesse IHK, Potsdam
Bernauer Ausbildungs- und Studienbörse
(pa/mi)
IV. DER BETRIEB
1.
Verzugszinsenberechnung
Für die Verzugszinsenberechnung nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B führen wir nachfolgend den jeweils
geltenden Basiszinssatz (§ 288 i. V. m. § 247 BGB) auf:
ab 01.01.2002
ab 01.07.2002
ab 01.01.2003
ab 01.07.2003
ab 01.01.2004
ab 01.07.2004
ab 01.01.2005
ab 01.07.2005
ab 01.01.2006
2,57 %
2,47 %
1,97 %
1,22%
1,14 %
1,13%
1,21 %
1,17 %
1,37%
ab 01.07.2006
ab 01.01.2007
ab 01.07.2007
ab 01.01.2008
ab 01.07.2008
ab 01.01.2009
ab 01.07.2009
ab 01.01.2010
1,95%
2,70 %
3,19%
3,32 %
3,19%
1,62%
0,12%
0,12%
ab 01.07.2010
ab 01.01.2011
ab 01.07.2011
ab 01.01.2012
ab 01.07.2012
ab 01.01.2013
ab 01.07.2013
ab 01.01.2014
0,12%
0,12%
0,37 %
0,12%
0,12%
-0,13%
-0,38 %
-0,63 %
Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB mit Wirkung
vom 01.01.2014 auf -0,63 % abgesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab
dem 01.01.2002 geschlossen worden sind, bei Verzugszeiträumen ab dem 01.01.2014 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4,37 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB).
Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 7,37 % (8
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Für VOB-Verträge auf Basis der VOB
2012, 2009, 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B).
Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich.
(gn)
15
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
2.
Ergebnisse der Konjunkturumfrage Nr. 1/2014
1. Durchschnittliche Auslastung PFLEGE in Wochen:
Wochen
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
18
18
19
15
11
20
16
15
14
12
2. Durchschnittliche Auslastung NEUBAU in Wochen:
Wochen
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
9
8
11
9
8
8
11
9
10
7
3. Auftragslage gegenüber Vorjahreszeitraum:
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
gleich
37%
49%
76%
54%
58%
54%
41%
61%
56%
44%
besser
57%
24%
12%
19%
22%
21%
39%
31%
29%
31%
schlechter
6%
27%
12%
27%
19%
25%
20%
8%
15%
25%
4. Veränderung Mitarbeiterzahl zum Vorjahresquartal
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
nein
58%
57%
74%
47%
54%
56%
68%
44%
43%
68%
ja
42%
43%
26%
53%
46%
44%
32%
56%
57%
32%
Zahl +
2
0,9
1
1,1
1
1,1
0,6
1,4
1,6
1,2
Zahl -
0,5
2,4
2,1
0,5
1
0,9
1,7
0,5
0,2
2,5
5. Veränderung Mitarbeiterzahl zum letzten Quartal
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
nein
70%
63%
57%
50%
65%
65%
58%
57%
64%
77%
ja
30%
37%
43%
50%
35%
35%
42%
43%
36%
23%
Zahl +
1,4
0,3
3,5
1,5
1
0,1
1,7
3,8
1,5
0,3
Zahl -
0,4
5
0,4
0,9
1
2,9
2,0
0,1
0,4
2,4
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
6. Kurzarbeit
ja
2%
77%
0%
0%
72%
2%
0%
nein
98%
23%
100%
100%
28%
10%
100%
% der MA
32
25
0
0
37
98
0
7. Preisentwicklung gegenüber Vorjahr
a) öffentliche Auftraggeber
16
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
höher
16%
8%
7%
8%
14%
14%
10%
11%
19%
13%
gleich
76%
81%
66%
64%
76%
67%
72%
79%
69%
74%
geringer
8%
11%
27%
28%
10%
19%
18%
10%
11%
13%
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
b) Gewerbe, Industrie
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
höher
26%
15%
12%
15%
23%
15%
12%
16%
24%
10%
gleich
61%
80%
74%
77%
73%
72%
71%
82%
68%
76%
geringer
13%
5%
14%
8%
3%
13%
17%
2%
8%
14%
c) privat
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
höher
47%
30%
25%
36%
39%
27%
25%
25%
41%
29%
gleich
43%
64%
69%
55%
61%
60%
65%
71%
51%
65%
geringer
10%
6%
6%
9%
0%
13%
10%
4%
8%
6%
Zahlungsziel wurde…
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
eingehalten
71%
78%
65%
56%
66%
64%
68%
70%
67%
70%
nicht eing.
29%
22%
35%
44%
34%
36%
32%
30%
33%
30%
8. Zahlungsverhalten
9. Angebote pro Auftrag bei Ausschreibungen
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
öffentlich
19
23
24
22
20
19
19
19
20
16
beschränkt
8
10
8
10
8
7
8
8
6
7
freihändig
5
5
5
5
5
4
5
5
4
4
10. Nachunternehmertätigkeit
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
nie
17%
16%
23%
19%
19%
17%
16%
15%
21%
19%
gelegentlich
77%
75%
69%
73%
73%
76%
72%
77%
74%
68%
häufig
4%
6%
6%
6%
8%
7%
12%
8%
5%
10%
meistens
2%
4%
2%
2%
0%
0%
0%
0%
0%
3%
Anteil in %
10%
12%
9%
11%
11%
11%
13%
12%
7%
12%
I/2014
11. a) Zukunftsaussichten für Branche (aktuelles Jahr)
Schulnoten
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
1
9%
2%
4%
2%
6%
6%
2%
6%
13%
0%
2
49%
40%
35%
39%
37%
36%
33%
43%
39%
56%
3
40%
48%
47%
50%
51%
56%
51%
45%
45%
28%
4
0%
4%
14%
9%
6%
2%
12%
4%
3%
13%
5
2%
6%
0%
0%
0%
0%
2%
2%
0%
3%
6
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
17
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
11. b) Zukunftsaussichten für eigenen Betrieb (aktuelles Jahr)
Schulnoten
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
1
16%
6%
4%
2%
11%
9%
4%
6%
13%
I/2014
3%
2
42%
50%
47%
45%
39%
40%
45%
46%
41%
45%
3
40%
40%
41%
49%
50%
44%
39%
44%
44%
42%
4
2%
2%
6%
4%
0%
7%
10%
2%
3%
7%
5
0%
2%
2%
0%
0%
0%
2%
0%
0%
3%
6
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
2%
0%
0%
I/2014
11. c) Zukunftsaussichten für Branche (nächste 5 Jahre)
Schulnoten
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
1
2%
0%
0%
0%
3%
2%
2%
0%
0%
0%
2
33%
33%
30%
19%
21%
31%
23%
32%
29%
23%
3
56%
50%
55%
67%
71%
61%
57%
57%
53%
64%
4
7%
15%
11%
12%
3%
6%
15%
9%
18%
10%
5
2%
2%
4%
2%
3%
0%
2%
2%
0%
3%
6
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
I/2014
11. d) Zukunftsaussichten für eigenen Betrieb (nächste 5 Jahre)
Schulnoten
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
1
5%
2%
0%
0%
3%
8%
2%
2%
0%
0%
2
26%
38%
48%
26%
24%
33%
33%
32%
40%
33%
3
50%
47%
39%
59%
68%
50%
54%
59%
49%
54%
4
10%
11%
9%
15%
6%
9%
10%
7%
11%
10%
5
0%
2%
4%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
3%
6
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
0%
IV/2011
I/2012
II/2012
III/2012
IV/2012
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
I/2014
21,9
21,2
21,1
20,6
23,0
22,0
21,0
24,0
25,0
21,0
13. Anzahl der Beschäftigten aktuell
18
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
V. BAUVERTRAGSRECHT
1.
Aufhebung der Ausschreibung bei fehlenden Haushaltsmitteln zulässig
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 26.06.2013 (Verg 2/13) wie folgt entschieden:
1. Der Wegfall haushaltsrechtlich notwendiger Grundlagen einer Vergabe rechtfertigt die Aufhebung
der Ausschreibung.
2. Wird dem Auftraggeber ungeachtet der fehlenden Verabschiedung des Haushaltsplans die Sicherheit der Finanzierung von der zuständigen Stelle zugesagt, darf er sich hierauf verlassen.
Der Auftraggeber (AG) schrieb Anfang 2012 Straßenbauleistungen europaweit im offenen Verfahren
aus. Der Auftragnehmer (AN) hatte das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Nach der Submission
hob der AG das Vergabeverfahren auf und führte zur Begründung an:
Die für die Maßnahme eingeplanten Finanzmittel seien nachträglich weggefallen. Hintergrund sei der
fehlende Haushaltsplan für 2012, der zum Ausschreibungszeitpunkt noch nicht verabschiedet war und
später endgültig scheiterte. Den gegen die Aufhebung gerichteten Nachprüfungsantrag des AN wies
die Vergabekammer zurück, gab jedoch dem Feststellungsantrag statt, wonach die Einleitung des
Vergabeverfahrens vergaberechtswidrig gewesen sei, weil die Finanzierung der ausgeschriebenen
Bauleistungen nicht gesichert gewesen sei.
Das OLG bestätigte die Auffassung der Vergabekammer, wonach die fehlenden Haushaltsmittel
grundsätzlich einen schwerwiegenden Grund zur Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 EG Abs. 1
Nr. 3 VOB/A darstellten. Zu den Besonderheiten des entschiedenen Sachverhalts führte die Vergabekammer aus:
Stelle sich im Verlauf eines Vergabeverfahrens heraus, dass die bereitgestellten Mittel nicht ausreichten, obläge es der Haushaltsprärogative des Landtags, ob und in welchem Umfang weitere Mittel bereitgestellt würden. Nachdem die Ausnahmetatbestände des ministerialen Erlasses nicht vorgelegen
hätten, sei die Finanzierung der Baumaßnahme nicht mehr gesichert gewesen. Dies sei für den AG
weder erkennbar noch zu erwarten gewesen, auch wenn der Haushaltsplan zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht verabschiedet und der Erlass des Finanzministeriums zur vorläufigen Haushaltsführung bekannt war. Die Entscheidung des AG, das Vergabeverfahren aufzuheben, sei deshalb
nicht zu beanstanden. Allerdings sei die Einleitung des Vergabeverfahrens wegen der unsicheren Finanzierbarkeit vergaberechtswidrig gewesen.
(nach: Bauinfo BB/gn)
2.
Aufhebung auch bei partiellen Änderungen
Dem Beschluss des OLG Dresden vom 23.07.2013 (Verg 2/13) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ausgeschrieben war eine infrastrukturelle Erschließungsmaßnahme. In der Submission wurde deutlich, dass aufgrund von Fehlern im Leistungsverzeichnis Angebote mit unterschiedlichem Inhalt eingereicht worden waren. Die Vergabestelle informierte daraufhin alle Bieter darüber, dass die Annahmen
zum Teil unrichtig seien und eine teilweise Anpassung des LV erfolge.
Während 529 Positionen unverändert blieben, wurden 20 Positionen geändert und 4 ergänzt und sodann um entsprechend geänderte Angebote zu diesen Positionen gebeten. Nach der zweiten Submission fiel der ursprünglich vorn liegende Bieter zurück und stellte einen Nachprüfungsantrag. Dieser
wurde von der Vergabekammer zurückgewiesen.
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Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
Das OLG Dresden hob die Entscheidung der Vergabekammer teilweise auf und untersagte die Auftragserteilung auf der Grundlage der angepassten Angebote. Es begründete seinen Beschluss im
Wesentlichen wie folgt:
Die VOB sehe die Möglichkeit einer Änderung des Ausschreibungsinhalts nicht vor, und schon gar
nicht nach der Submission. Sie eröffne lediglich den Weg einer Aufhebung der Ausschreibung. Diese
sei auch dann in Betracht zu ziehen, wenn keiner der normierten Aufhebungsgründe gegeben sei.
Die Berechtigung, nach Klarstellung des Ausschreibungsinhalts geänderte Angebote zu einzelnen Positionen zu unterbreiten, finde jedenfalls dort ihre Grenze, wo das bisherige Wertungsergebnis als Folge dieser Änderungen und hierauf fußender angepasster Angebote in Zweifel gezogen zu werden
drohe.
Die in der VOB/A nicht vorgesehene Möglichkeit der partiellen Änderung der Ausschreibungsvorgaben
nach Submission - als ein im Verhältnis zu einer Aufhebung milderes Mittel - dürfe jedenfalls nicht in
der Weise vollzogen werden, dass lediglich eine Neubepreisung der von den Änderungen unmittelbar
betroffenen Positionen ermöglicht werde. Eine einwandfreie Preisermittlung, wie sie den Bietern nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zu ermöglichen werde, sei nicht mehr gewährleistet, wenn die von der Änderung betroffenen Positionen die Preisstruktur der Angebote insgesamt mitbestimmt haben könnten.
Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn der Anteil dieser zu ändernden Positionen ca. 15% der Angebotssumme betrüge.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Aufhebung der Ausschreibung zu untersagen und die
Vergabestelle zu verpflichten, den Auftrag auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu erteilen,
wies das OLG allerdings zurück.
(nach: Bauinfo BB/gn)
3.
Ausschreibung eines Leitfabrikates „oder gleichwertig"
Leistungsbeschreibungen bei öffentlichen Auftragsvergaben haben produktneutral zu erfolgen. Häufig
wird die Beschreibung um die Benennung eines Leitfabrikats und den Zusatz, dass ein gleichwertiges
Produkt angeboten werden kann, ergänzt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte diesbezüglich einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Bieter
mehrere Produkte angeboten hatte. Dem Beschluss des OLG vom 06.06.2013 (2 U 522/12) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bieter und spätere Kläger hat sich an einer europaweit durchgeführten Ausschreibung für Leistungen bei einem Kongress-Zentrum für das Gewerk der Estricharbeiten beteiligt. Hierbei hat er unter
der Position 01.03.20 (Bewegungsfugenprofil Neubau) die Vorgabe der Vergabestelle „Fabrikat: B.
oder gleichwertig" mit dem handschriftlichen Angebot „M. oder B." ergänzt. In Ziffer 9 der Angebotsbedingungen war vorgegeben, dass sich ein Angebot beim Fehlen einer Typenbezeichnung allein auf
das Leitprodukt „B." bezieht. Der Auftraggeber hat das Angebot des Bieters von der Wertung ausgeschlossen, weil die vorgenommenen Eintragungen nicht eindeutig seien. Hiergegen richtete sich der
Widerspruch und die nachfolgende Klage.
Das OLG Koblenz hat diesbezüglich die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Das Verbot von Änderungen an den Vergabeunterlagen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A solle
sicherstellen, dass das Angebot den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Verdingungsunterlagen entspräche, damit die übrigen Teilnehmer der Ausschreibung nicht durch eine Änderung
der Verdingungsunterlagen seitens eines Mietbieters einen Wettbewerbsnachteil erlitten. Der Begriff
der Änderungen sei dabei weit auszulegen. Laute die Ausschreibung auf ein ausdrücklich benanntes
Leitfabrikat „oder gleichwertig", müsse der Bieter entweder das Leitfabrikat oder ein vergleichbares
Produkt anbieten. Ein alternatives Angebot mehrerer Produkte sei - unabhängig davon, ob die Auswahl letztlich dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber zufalle- unzulässig. Wolle oder könne der
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Bieter die geforderte Leistung nicht anbieten, so bliebe ihm - soweit dies nach die Bieterbedingungen
zulässig sei nur die Wahl, ein Nebenangebot oder auch einen Änderungsvorschlag abzugeben, wobei
er allerdings die dafür geltenden Formvorschriften beachten müsse. Soweit nach den Angebotsbedingungen bei einer Produktangabe „oder gleichwertig" und Fehlen einer Bieterangabe das im Leistungsverzeichnis genannte Leitfabrikat als vereinbart gelte, greife das nur in solchen Fällen, in denen der
Bieter keinen dem Leitfabrikat entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht habe, nicht jedoch
dann, wenn er ein anderes Fabrikat benannt habe, die Benennung jedoch unvollständig oder mehrdeutig sei. Mehrdeutigkeiten und Unvollständigkeiten des Angebots führten zwingend zu dessen Ausschluss.
(nach: RS FG Bau/gn)
4.
Kein automatischer Verlust des Vergütungsanspruchs ohne Stundenlohnzettel
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 09.08.2013 (22 U 161/12) wie folgt entschieden:
1. Die unterbliebene Vorlage von Stundenlohnzetteln führt nicht zu einem Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers.
2. Um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen, muss der Auftragnehmer dann alle Angaben beibringen, die in den Stundenlohnzetteln hätten enthalten sein müssen. Das betrifft z. B. Angaben
zu Art, Ort, Zeit und Dauer der jeweiligen Arbeiten sowie Namen der ausführenden Arbeitskräfte
mit den entsprechenden Stundenlöhnen.
3. Im Zweifel müssen diese Angaben auch bewiesen werden. Das kann durch entsprechende Unterlagen oder auch Zeugen oder Sachverständige erfolgen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Bauvertrag in Form eines Einheitspreisvertrags war vereinbart, dass bestimmte Arbeiten im Stundenlohn durchgeführt werden sollten. Der Auftragnehmer legte Schlussrechnung über die gesamte
Leistung, fügte jedoch die Stundenlohnzettel nicht bei. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung mit
der Begründung, dass die Abrechnung ohne die Stundenlohnzettel nicht prüfbar sei. Der Auftragnehmer entgegnete daraufhin, dass sich der Anteil der Stundenlohnarbeiten aus der Differenz der vereinbarten Einheitspreise zu den Gesamtpreisen ergäbe.
Hinweis:
Es ist nicht von vornherein aussichtslos, im Stundenlohn ausgeführte Arbeiten auch ohne Stundenlohnzettel nachzuweisen, aber sehr mühsam und trotz der vorliegenden Entscheidung riskant. Es sollte der sicherste Weg gegangen werden. Es sollten deshalb möglichst die Anforderungen des § 15
Abs. 3 VOB/B erfüllt werden, die den folgenden Wortlaut haben:
„Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den
Verbrauch von Stoffen, für die Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaigen Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte, werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt."
(nach: Bauinfo BB/gn)
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5.
Voller Werklohn bei fehlender Bauhandwerkersicherheit
Das OLG Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 18.07.2013 (GZ 8U 42/12) entschieden, dass ein Auftraggeber, der eine fällige Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB nicht stellt, ungeachtet von
Mängelbeseitigungsansprüchen den vollen Werklohn an den Unternehmer zu zahlen hat.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Auftraggeber beauftragte den Unternehmer mit der Herstellung eines Parkplatzes. Der Auftraggeber zahlte auf die Abschlagsrechnung nicht. Der Unternehmer setzte ihm daraufhin eine Frist, eine
Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB zu stellen. Die Frist verlief fruchtlos. Die Arbeiten wurden
zwischenzeitlich vom Unternehmer fertig gestellt. Der Auftraggeber nahm die Leistungen ab und forderte den Unternehmer zur Nachbesserung der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel auf.
Der Unternehmer lehnte die Mängelbeseitigung ab und erhob Klage auf Sicherheit gemäß § 648 a
BGB und gleichzeitig auf Zahlung des gesamten ausstehenden Werklohnes. Sodann kündigte der
Auftraggeber den Vertrag und erklärte die Minderung des Werklohns in Höhe vermeintlicher Mängelbeseitigungsansprüche.
Die Klage des Unternehmers auf Sicherheitsleistung gemäß § 648 a BGB hatte Erfolg. Die Werklohnklage hatte erst im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil entschieden, dass dem Auftraggeber durch die nicht erbrachte Sicherheit gemäß § 648 a BGB weder fällige Nacherfüllungsansprüche noch sonstige durchgreifenden Rechte aus dem Werkvertrag zustünden. Der Unternehmer sei aufgrund der fehlenden Sicherheitsleistung mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug gewesen. Weiterhin hätte dem Auftraggeber
auch kein Zurückbehaltungsrecht zur Seite gestanden. Der Unternehmer könne daher seinen vollen
Werklohnanspruch durchsetzen, ohne sich mögliche Kosten für die Mängelbeseitigung entgegenhalten zu lassen.
Hinweis:
In dem entschiedenen Fall hat der Unternehmer alles richtig gemacht. Er hat bei dem ersten Anzeichen schlechter Zahlungsmoral die Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangt und sich damit das Recht
verschafft, seine Leistung nach fruchtlosem Fristablauf zu verweigern. Zu beachten ist, dass der Unternehmer in jedem Stadium des Bauvertrages das Recht hat, diese Sicherheit zu verlangen, soweit
noch offene Werklohnansprüche bestehen. Wird die Sicherheit nicht geleistet, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Weiterhin kann er den Vertrag beenden und gleichzeitig Schadenersatz geltend machen. In dem entschiedenen Fall konnte sich der Auftraggeber nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da er im
Hinblick auf die Sicherheit vorleistungspflichtig war. An dieser Stelle hatte der Unternehmer den Wettlauf der Fristen gewonnen, da er die Sicherheit verlangte, bevor der Auftraggeber Mängel behauptete.
Da der Unternehmer aufgrund seines Leistungsverweigerungsrechts sein Recht auf Nachbesserung
noch nicht verloren hatte, wurde ihm auch der volle Werklohn zugesprochen. Der zur Nachbesserung
berechtigte Unternehmer wäre schlechter gestellt, wenn sich der Auftraggeber wirksam mit den Kosten einer Mängelbeseitigung durch Dritte am Werklohn des Unternehmers schadlos halten könnte.
Von diesen Überlegungen ließ sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 648 a BGB leiten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Position des weitgehend vorleistungspflichtigen Unternehmers gestärkt werden.
(nach: RS FG Bau/gn)
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6.
Keine Haftung des Bauunternehmers für Glatteisunfall
Das OLG Schleswig hat mit seinem Urteil vom 25.06.2013 (11 U 9/13) entschieden, dass die Richtlinie
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht
begründet. Einem Fußgänger, der in der Mobilität nicht eingeschränkt ist, ist bei winterlichen Straßenverhältnissen ein Umweg von 200 Metern zuzumuten, soweit dieser entfernte Weg gegenüber dem
tatsächlich genutzten Weg durchgängig eisfrei ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Nahe einer Baustelle hatte sich ein Glatteisunfall ereignet. Die Versicherung des geschädigten Fußgängers verlangte vom ausführenden Unternehmer rund 88.0000 € für die erlittenen Schäden.
Im Bereich des Straßenbaus konkretisiert die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) die zur Schadensabwendung erforderlichen Maßnahmen, welche vom ausführenden Unternehmer vorgenommen werden müssen. Entgegen dieser Richtlinie war im Bereich der Unfallörtlichkeit kein 1 m breiter Gehweg für den Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund dieses fehlenden eisfreien Notweges war der geschädigte Fußgänger gestürzt.
Allerdings hätte ihm ein sicherer Umweg von 200 m zur Verfügung gestanden. Das OLG Schleswig
hat in seiner Entscheidung betont, dass die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
in erster Linie der Sicherung des Verkehrs vor Gefahren diene, die von der Arbeitsstelle selbst und
den direkt angrenzenden Verkehrsflächen ausgingen. Im entschiedenen Fall hätte keine Pflicht entsprechend dieser Richtlinie bestanden, neben der Baustelle einen Notweg vorzuhalten, da die Nutzung eines gegenüberliegenden Bürgersteigs gefahrlos möglich gewesen sei. Dem in seiner Mobilität
nicht eingeschränkten Geschädigten sei dieser Umweg auch zumutbar gewesen. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unternehmer bestünde daher nicht.
Hinweis:
Es ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Richtlinie für die Sicherheit von Arbeitsstellen an
Straßen (RSA) möglicherweise doch Versicherungspflichten auslöst, die dann wiederum zu Schadenersatzansprüchen führen können. Daher muss dringend geraten werden, dass ungeachtet dieses Urteils Baulastträger und Unternehmen sowie verantwortliche Bauleiter ein besonderes Augenmerk auf
die Baustellensicherung haben, um zivilrechtliche Haftungsrisiken und darüber hinaus eine mögliche
strafrechtliche Verantwortung zu minimieren.
(nach: RS FG Bau/gn)
7.
Schotterrasen auf Flächen für die Feuerwehr
Mit Wirkung des Jahres 2014 wurden neue Anwendungsbestimmungen zur „Richtlinie über Flächen
für die Feuerwehr" aufgenommen. Dies geschah durch die Anlage 7.4/1 zur sogenannten Liste der
Technischen Baubestimmungen.
Die Anlage umfasst Angaben zur Dimensionierung des Oberbaues für Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen und zur Beschilderung. Ein sehr wichtiger Punkt ist die Präzisierung bzw. Einschränkung der Bauweise. Demnach sind auch Pflasterrasendecken, Rasengittersteine oder Einfachbauweisen bei entsprechender Tragfähigkeit zulässig, die Errichtung von Flächen für die Feuerwehr mit
Schotterrasen ist jedoch nicht mehr zulässig. Altanlagen genießen bei sichergestellter Funktion Bestandsschutz.
Bitte beachten Sie diese technischen Regelungen, auch wenn in der Planung ein Schotterrasen vorgesehen ist, da Sie sich in der Regel selbst durch einen Hinweis oder das Anmelden von Bedenken
nicht vor möglichen Schadenersatzansprüchen schützen können.
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Bei Pflasterrasendecken, Rasengittersteinen und Einfachbauweisen muss durch geeigneten Unterhalt
der Neuaufbau von Humus vermieden werden. Hier besteht für den Garten- und Landschaftsbau die
Gelegenheit, etwa durch langfristige Pflege- und Instandhaltungsverträge die Sicherheit zu gewährleisten und einen ökonomischen Nutzen aus der Anwendungsbestimmung zu ziehen.
(gn)
8.
Neue Normen und Normentwürfe im Baubereich
Der Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. hat für Dezember 2013 Besprechungen der neuen Normen und Norm-Entwürfe herausgegeben.
In folgenden Bereichen wurden neue Normen erarbeitet:
•
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•
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•
•
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•
•
•
•
Bauprodukte in Bauwerken
Bauholz
Pflasterziegel
Straßenmarkierungsmaterialien
Sportböden
Abdichtungsbahnen
Sandwich-Elemente
Kunststoffflächen auf Sportanlagen
Wärmedämmstoffe für Gebäude
Erhaltung des kulturellen Erbes
Kraftbetätigte Türen
Keramische Fliesen und Platten
Wärme- und feuchtetechnisches Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten
Geotechnische Erkundung und Untersuchung
Bauprodukte - Freisetzung von gefährlichen Stoffen
Weiterhin wurden u.a. in folgenden Bereichen Normen-Entwürfe veröffentlicht:
•
•
•
•
Geotechnische Messungen
Schallschutz im Hochbau
Instandhaltung baulicher Anlagen - sicherheitstechnische Anforderungen
Gipsplatten
• Baubeschläge
• Bauprodukte - Freisetzung von gefährlichen Stoffen
Vorgenannte Besprechungen können auf der Seite www.nabau.din.de unter „Aktuelles“ heruntergeladen werden.
(nach: RS FG Bau/gn)
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VI. ARBEITS- UND SOZIALRECHT
1.
Kurzarbeitergeld weiter über 12 Monate
Mit Rechtsverordnung vom 31.10.2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die
Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld auch für das Jahr 2014 auf 12 Monate verlängert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für alle Ansprüche, die bis zum 31.12.2014 entstehen. Ohne die
Verordnung wäre die Bezugsdauer für das normale Kurzarbeitergeld ab Januar 2014 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von 6 Monaten zurückgefallen.
(nach: RS FG-Bau/gn)
2.
Arbeitsbescheinigung jetzt digital
Arbeitgeber können ab dem 01.01.2014 Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen für die Berechnung von Arbeitslosengeld (§§ 312, 313 SGB III) alternativ zur Ausstellung in Papierform auch
elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Gleiches gilt für Arbeitsbescheinigungen für
Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 312 a SGB III). Arbeitgeber sind allerdings nicht
verpflichtet, an diesem elektronischen Übermittlungsverfahren (sog. "BEA-Verfahren") teilzunehmen.
(nach: RS FG-Bau/gn)
3.
Freizügigkeit für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer
Zum 01.01.2014 laufen die Übergangsbestimmungen zur Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus Bulgarien
und Rumänien aus. Ab diesem Zeitpunkt genießen diese Personen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit
innerhalb der EU. Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien benötigen daher keine Arbeitsgenehmigung- EU mehr, wenn sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen möchten. Gleichzeitig treten
die Freizügigkeitsbeschränkungen für die Entsendung in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und
Innendekoration für Bulgarien und Rumänien außer Kraft.
Für kroatische Staatsbürger ist die Freizügigkeit indes weiterhin eingeschränkt. Für die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung besteht grundsätzlich Arbeitsgenehmigungspflicht. Auch ist die Dienstleistungsfreiheit in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration beschränkt. Eine
Dienstleitungserbringung mit eigenem Personal ist demnach nur im Rahmen des deutschen Arbeitsgenehmigungsrecht und der zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen möglich.
(nach: RS FG-Bau/gn)
4.
Mindestlöhne in 12 Branchen
Für insgesamt 12 Branchen gibt es inzwischen allgemeinverbindliche Mindestlöhne. In einigen Branchen treten Erhöhungen zum 01.01.2014 in Kraft. Neben den Änderungen der Mindestlöhne im Bauhauptgewerbe betrifft dies das Elektrohandwerk, die Aus- und Weiterbildungsbranche sowie das Gebäudereiniger-Handwerk. Informationen zu den aktuellen Mindestlöhnen finden Sie u.a. auf der
Homepage des Zolls.
(nach: RS FG- Bau/gn)
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5.
Saison-KuG und Samstagsarbeit
Bekanntermaßen hat der Februar nur 20 Arbeitstage. Bei einer tariflichen Wochenarbeitszeit von 39
Stunden, kommt man in der Summe auf 156,0 Std. Dies entspricht noch lange nicht unserem derzeitigen verstetigten Monatslohn von 169,65 Std. bei Anwendung der Jahresarbeitszeit. Die Agenturen für
Arbeit hatten aus dieser Berechnung heraus bislang in der Regel im Monat Februar für die Bemessung des Saison-KuG 156,0 Stunden zugrunde gelegt, da das Arbeiten an Samstagen nicht in die Berechnung einbezogen wurde. Aufgrund einer im Jahr 2013 gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit und der IG Bauen Agrar Umwelt erfolgten Interpretation unseres Tarifvertrages ist man übereingekommen, dass grundsätzlich auch Samstagsarbeit in der Schlechtwetterzeit bei der Bemessung der
monatlichen Arbeitszeit und damit des Saison-KuG angerechnet wird. Insoweit ist auch für eine geplante und dokumentierte Samstagsarbeit eine Förderung durch Saison-KuG oder ergänzende Leistungen (ZWG) bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gewährleistet.
Insbesondere für den Februar ist dies von Bedeutung, wenn in Ihrem Unternehmen aufgrund dringender Aufträge (z. B. größere Rodungsarbeiten, die gemäß Naturschutzgesetz bis Ende Februar abgeschlossen sein müssen; Terminbaustellen u. a. m.) auch Samstagsarbeit angeordnet werden muss.
Die Samstagsarbeit sollte möglichst vor Monatsbeginn schriftlich niedergelegt werden. Kann aufgrund
schlechter Witterung jedoch nur teilweise oder gar nicht gearbeitet werden, ist für die Bemessung des
Saison-KuG sodann die von Ihnen vorab festgelegte Arbeitszeit inklusive der Samstage maßgebend.
Entspricht die von Ihnen geplante Arbeitszeit zumindest dem verstetigten Monatslohn oder ist sie sogar höher, so bemisst sich das Saison-KuG auf der Basis von 169,65 Stunden. Diese Stundenzahl ist
auf den Monat gesehen die Obergrenze für die Förderung z. B. bei einem Totalausfall.
Wichtig ist für nachträgliche Überprüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit eine ausreichende
Dokumentation der geplanten Arbeitszeit und deren Information gegenüber den betroffenen Mitarbeitern im Betrieb.
(aus: RS FGL Hamburg)
6.
Änderungen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Die Erste Änderungsverordnung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist
nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (Nr. 64 vom 30.10.2013, S. 3882), am 31.10.2013 in Kraft getreten.
Mit der ArbMedVV sollen durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhütet werden. Der Arbeitgeber
hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV).
Eine wesentliche und aus Sicht des Arbeitgebers unerfreuliche Neuerung ist, dass der Arbeitgeber
vom Ergebnis einer Pflichtvorsorge nicht mehr eine Kopie der sogenannten ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erhält, was vor dem 31.10.2013 die bisherige Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 3 der
ArbMedVV noch ausdrücklich vorsah.
Die neugefasste Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 ArbMedVV verpflichtet den Arzt lediglich, der oder
dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine sogenannte Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat.
Die Vorsorgebescheinigung enthält also keine Befundergebnisse. Diese erfährt allein der Beschäftigte, und zwar außerhalb der Vorsorgebescheinigung.
Eine kleine öffnende Einschränkung regelt der neue § 6 Abs. 4 Satz 3 ArbMedVV:
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Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder
der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.
Allerdings ist der Arzt oder die Ärztin verpflichtet, dem Arbeitgeber Mitteilung zu machen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den untersuchten Beschäftigten oder andere Beschäftigte nicht ausreichen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ArbMedVV).
Der Verordnungsgeber begründet die Novellierung damit, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge allein dem Zweck diene, die Beschäftigten individuell über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit
und ihrer Gesundheit aufzuklären und zu beraten. Die Mitteilung des medizinischen Befunds des oder
der Beschäftigen an den Arbeitgeber stoße an die Schranken des Datenschutzes.
Nach wie vor gilt aber, dass die ArbMedVV Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (Eignungsuntersuchungen) nicht verbietet.
Über die Novellierung der ArbMedVV ist in den Berufsverbänden inzwischen erhebliche Unruhe,
gleichzeitig auch Tatendrang aufgekommen. Man vermag dort nicht einzusehen, dass die Arbeitgeber
die gesamte Verantwortung und die alleinige Kostenlast für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeprogramme zu tragen haben, während die ihre Mitarbeiter betreffenden medizinischen Befundergebnisse
zum großen Geheimnis gemacht wurden. Die Verbände entwickeln, um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken, derzeit in hoher Vernetzung Vereinbarungsklauseln in Arbeitsverträgen die den Interessen aller Beteiligten Rechnung tragen.
Wir werden über diese Entwicklungen weiter berichten.
(gn)
VII. STEUERN UND VERSICHERUNGEN
1.
Steuer-Freigrenze bei Zukunftssicherungsleistungen entfällt
Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers zu Kranken-, Pflege- oder vergleichbaren Versicherungen werden ab 2014 von der Finanzverwaltung nicht mehr als Sachlohn anerkannt, so dass die 44-€Freigrenze dann nicht mehr anwendbar ist.
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 19
EStG, § 2 Abs. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung). Hierzu gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um den Arbeitnehmer oder eine diesem nahe stehende Person für den Fall der
Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern - Zukunftssicherung - (§
2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung).
Mit Schreiben vom 10.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt entschieden, dass auf
Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; ab 2014: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) nicht anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist oder der Arbeitgeber, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers nach Ansicht der Finanzverwaltung zum Zufluss von Bar Lohn.
(nach: RS FGL Hessen-Thüringen/ho)
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2.
Drei-Tage-Fiktion für die Berechnung von Brieflaufzeiten
Seit Aufhebung des Briefmonopols können sich die Finanzämter zur Bekanntgabe ihrer Steuerbescheide auch anderer Briefzustelldienste als der Deutschen Post AG bedienen. Diese sind jedoch
häufig nur regional tätig und übergeben Sendungen an Empfänger außerhalb ihres eigenen Zustellbezirks zur Weiterbeförderung an die Deutsche Post AG.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 24.02.2013 (2K3374/11) entschieden, dass
in solchen Weiterleitungsfällen Zweifel an der gesetzlichen Vermutung angebracht sind, wonach der
Steuerbescheid dem Empfänger als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post bekannt gegeben
gilt. Die einmonatige Rechtsbehelfs- bzw. Klagefrist beginnt dann erst mit dem vom Empfänger behaupteten späteren Zugangszeitpunkt zu laufen, sofern es der Finanzbehörde nicht gelingt, ihrerseits
den Zugang des Bescheids innerhalb des Drei-Tages-Zeitraums nachzuweisen.
(nach: Der Steuerzahler/gn)
3.
Privatnutzung von Werkstattwagen
Der Grundsatz, dass Firmenwagen, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich
privat genutzt werden, kommt bei Werkstattwagen nicht zum Tragen, da diese typischerweise nicht
zum privaten Gebrauch geeignet sind. Ein solches Fahrzeug ist aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zu Beförderung von Gütern bestimmt.
Ein Fahrzeug dieser Art wird allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Insbesondere die Anzahl der Sitzplätze, das äußere Erscheinungsbild, die Verblendung der
hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum
machen deutlich, dass ein Werkstattwagen für private Zwecke nicht geeignet ist.
(nach: Der Steuerzahler/gn)
VIII. ANKÜNDIGUNGEN
1.
FLL-„Baumuntersuchungsrichtlinien - Richtlinien für eingehende Untersuchungen zur
Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen" veröffentlicht
Einzelbäume, Alleen oder Baumgruppen nehmen im städtischen Umfeld vielfältige Funktionen wahr;
die freie Landschaft wird durch sie zur Kulturlandschaft und ein Wald ohne Bäume ist undenkbar.
Bäume besitzen eine natürliche Verkehrssicherheit, die es ihnen ermöglicht, starke Winde, Stürme
und sogar Orkane zu überstehen. Unzureichende Standräume sowie mechanische Beschädigungen
an Krone, Stamm, Wurzel und Umwelteinflüsse können jedoch vor allem Bäume im urbanen Bereich,
aber auch in der freien Landschaft und im Wald so beeinträchtigen, dass vereinzelt Äste abbrechen
oder Bäume umstürzen können. Dadurch kann es zu Sachschäden und auch zu Personenschäden
kommen. In solchen Fällen stellt sich dann regelmäßig die straf- bzw. zivilrechtliche Frage, ob der
Astbruch oder der Baumumsturz vorhersehbar war oder - weil unvorhersehbar - dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist.
Die fachlichen Erkenntnisse bezüglich des Lebewesens Baum haben sich in den letzten Jahrzehnten
sprunghaft entwickelt und Eingang in Baumpflege und -kontrolle gefunden. Die Regelkontrolle wird
seit Dezember 2004 durch die FLL-„Baumkontrollrichtlinien" geregelt, auf welche mittlerweile Instanzgerichte, zur Verkehrssicherung verpflichtete Baumeigentümer (z. B. Kommunen) sowie Landes- und
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Bundesverwaltungen, Wissenschaft und Praxis Bezug nehmen. Die Richtlinien gelten für alle Bäume,
die aus Gründen der Verkehrssicherheit kontrolliert werden müssen. Sie beinhalten die wesentlichen
thematischen Grundlagen und geben Hinweise und Empfehlungen zur Baumkontrolle. Im Oktober
2010 ist die überarbeitete 2. Ausgabe erschienen.
Schon während der Bearbeitung der Baumkontrollrichtlinien hatten sich der zuständige Regelwerksausschuss (RWA) „Verkehrssicherung/Baumkontrollen" dafür ausgesprochen, in einem weiteren Werk die „eingehenden Untersuchungen" zu behandeln.
Das Spektrum der „eingehenden Untersuchungen" ist groß. Es gibt Methoden, Verfahren und Konzepte sowie eine Vielzahl von Geräten, deren Anwendung und die Interpretation der Messergebnisse in
der Fachwelt z. T. kontrovers diskutiert werden. Daher hat sich der RWA mit Unterstützung des AK
viel Zeit genommen, alle auf dem Markt befindlichen Methoden, Verfahren und Geräte zu beraten und
über die Inhalte des neuen Regelwerks zu „eingehenden Untersuchungen" zu entscheiden.
Die nun vorliegenden „Baumuntersuchungsrichtlinien" formulieren wichtige Grundsätze und Anforderungen, welche aus fachlicher und rechtlicher Sicht an eingehende Untersuchungen zu steilen sind
und beschreiben die wichtigsten technischen Untersuchungsverfahren. Sie sind für Bäume anzuwenden, bei denen nach der Regelkontrolle Zweifel über die Verkehrssicherheit und/oder die zu treffenden
Maßnahmen bleiben. Baumuntersuchungen werden nur bei einem geringen Teil der auf Verkehrssicherheit zu kontrollierenden Bäume notwendig. Die Arbeit an den Baumuntersuchungsrichtlinien hat
klar gezeigt, dass es für die Baumuntersuchung kein „Patentrezept" gibt, sondern dass die Auswahl
der methodischen Vorgehensweise bzw. der technischen Untersuchungsverfahren sowie die abschließende Beurteilung des Baumes im Rahmen der Untersuchung vom jeweiligen Einzelfall abhängen.
Zusammen mit den „Baumkontrollrichtlinien" stehen nun zwei korrespondierende Regelwerke zur Verfügung, welche die vom BGH hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht von Bäumen verlangte Regelkontrolle und die eingehende Baumuntersuchung normieren.
Die Baumuntersuchungsrichtlinien sind ab Ende Dezember für 20,00 € über die FLL-Homepage oder
die FLL-Geschäftsstelle, wahlweise in Papierform (zzgl. 3,95 € Versandkostenpauschale) oder als
Pdf-Download-Datei, zu beziehen.
(nach: FLL/ho)
2.
Neuer FLL-Leitfaden „Gebäude Begrünung Energie: Potenziale und Wechselwirkung“
Zur Verdeutlichung der Bedeutung des Grüns bei den energiepolitischen Diskussionen im Bauwesen
hat die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) erstmals im Jahre
2011 zu „Mehr Grün im Bauwesen" aufgerufen. Im Rahmen der „Forschungsinitiative Zukunft Bau"
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestand die Möglichkeit zur
Einreichung von Forschungsanträgen mit „grünen Themen" beim zuständigen Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR). Die Vorprüfung aller potenziell förderfähigen „grünen" Anträge
wird unter Mitwirkung der FLL durchgeführt. Dieses Kooperationsmodell hat sich sehr bewährt: Mehrere „grüne" Forschungsvorhaben konnten im Rahmen dieser Forschungsinitiative in dieser Hinsicht
realisiert werden. Die "Forschungsinitiative Zukunft Bau" wird vom neuen BMUB fortgeführt.
Als erstes Ergebnis eines geförderten Forschungsvorhabens liegt nun ein Leitfaden mit dem Titel
„Gebäude, Begrünung und Energie: Potenziale und Wechselwirkungen" der Technischen Universität
Darmstadt in Kooperation mit der Technischen Universität Braunschweig vor.
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Der Leitfaden geht auf folgende Aspekte ein:
•
•
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•
•
•
•
Gebäudebegrünung;
Energieeffizienz und Energiegewinnung am Gebäude;
Gebäudebegrünung und Energie - Wirkung auf das Gebäude;
Gebäudebegrünung - Wirkung auf das Umfeld;
Gebäudebegrünung - Wirkung im Stadtraum;
Planungsparameter sowie
Beispielprojekte.
Mit der Veröffentlichung dieses Leitfadens (Forschungsbericht) in der FLL-Schriftenreihe ist die Hoffnung verbunden, dass die Begrünung von Gebäuden im Bauwesen immer mehr Beachtung erfahren
und zu „Mehr Grün im Bauwesen" führen wird. Hier sind vor allem Hochbauarchitekten dazu aufgerufen, den Leitfaden als Standard für künftige Gebäudebegrünungen anzuwenden. Unter dem Leitbild
„für Qualität der Grünen Branche" leistet die FLL dafür zusammen mit ihren fachlich betroffenen Mitgliedsverbänden BGL, bdla, DDV, FBB, ggs und VBSH in der Kategorie „Bauwerksbegrünung" schon
seit vielen Jahren konkrete Beiträge. Bei der Gebäudebegrünung sind daher ebenso die FLL„Dachbegrünungsrichtlinie" und die FLL-„Fassadenbegrünungsrichtlinie" zu empfehlen. Die für beide
FLL-Richtlinien erforderliche Regelwerksarbeit soll durch den Leitfaden „Gebäude Begrünung Energie" unterstützt werden.
(FLL)
3.
FLL-„Empfehlungen für Planung, Bau und Instandhaltung von privaten Schwimmund Badeteichen“ in Überarbeitung
2006 wurden die Empfehlungen erstmals als FLL - Regelwerk zusammengefasst und veröffentlicht.
Mittlerweile besteht wegen Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen dringender Bedarf, das
Regelwerk zu aktualisieren.
Der zuständige Regelwerksausschuss (RWA) wird voraussichtlich am 10.04.2014 unter der Leitung
von Herrn Prof. Dr. Mehdi Mahabadi in Bonn konstituiert werden, um mit der Überarbeitung zu beginnen. Das vorbereitende Delegierungsverfahren wurde von der FLL eingeleitet, um die betroffenen Berufs- und Fachverbände zu bitten, einen geeigneten Vertreter in den RWA zu entsenden.
Die Fachwelt erhält darüber hinaus die Möglichkeit, der FLL-Geschäftsstelle Korrektur-, Ergänzungsund Erweiterungsvorschläge mitzuteilen.
Konkrete und begründete Textvorschläge zur Überarbeitung des Regelwerkes können an die FLLGeschäftsstelle geschickt werden. Hierzu können Sie zur Aufbereitung einer Stellungnahme unter
www.fll.de ein entsprechendes Formblatt downloaden.
(FLL)
4.
FLL – Fachtagung
„Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung" und "Private Schwimmteiche"
Nach dem Erfolg des letzten Jahres veranstaltet die FLL in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Naturnahe Badegewässer DGfnB am 20.-21.03.2014 im Salesianum in München eine Fachtagung zu den Themen „Freibäder mit biologischer Wasseraufbereitung" und „Private Schwimmteiche". Direkt im Anschluss an den zweiten Tagungstag wird die DGfnB ihre Mitgliederversammlung
abhalten.
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FACHVERBAND GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU
BERLIN UND BRANDENBURG e.V.
Mitgliederinformation 1/2014 vom 26.02.2014
Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Freibädern mit biologischer Wasseraufbereitung erfordern spezielles Fachwissen und Erfahrungen in unterschiedlichen Disziplinen. Besonders sind hier
Filtration, Limnologie und Durchströmungstechniken zu nennen. Seit 2003 werden die verschiedenen
Anforderungen in den „Empfehlungen für öffentliche Schwimm- und Badeteichanlagen" der FLL geregelt.
Die Inhalte des Regelwerks wurden in der praktischen Anwendung überprüft, durch neue Erkenntnisse
ergänzt und zu neuen „Richtlinien für Planung, Bau, Instandhaltung und Betrieb von Freibädern mit
biologischer Wasseraufbereitung (Schwimm- und Badeteiche)" weiterentwickelt. Seit Ende 2011 werden die neuen Richtlinien in der Praxis für Planung, Pflege und Betrieb eingesetzt.
Ein zweites FLL-Regelwerk behandelt die „privaten Schwimmteiche", hier ist aktuell Überarbeitungsbedarf vorhanden. Die FLL plant, den zuständigen Regelwerksausschuss am 10.04.2014 neu zu konstituieren. Die Fachtagung wird ebenfalls auf private Schwimmteiche eingehen und demnach auch für
private Schwimmteichbauer wichtige Themen behandeln.
Neben Erfahrungen bei der Anwendung des Regelwerkes und Praxisberichten aus verschiedenen
Bädern zu den Themen Pflege und Betrieb wird insbesondere der Erfahrungsaustausch mit den Tagungsteilnehmern einen hohen Stellenwert einnehmen. Neben den Vorträgen wird daher ausreichend
Zeit für die Diskussion eingeplant.
Die Fachtagung richtet sich sowohl an Planer, Ausführungs- und Pflegebetriebe von öffentlichen wie
privaten Schwimmteichen sowie an Auftraggeber, Betreiber und Sachverständige. Näheres erfahren
Sie unter www.fll.de.
(nach: FLL/ho)
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