Info_Ex-Schutz nach BetrSichV und GefStoffV.indd

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Info_Ex-Schutz nach BetrSichV und GefStoffV.indd
Explosionsschutz
nach BetrSichV und
GefStoffV
Information zur Novellierung 2015
Die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum 01. Juni 2015 bringt für Betreiber von Anlagen
in explosionsgefährdeten Bereichen einige Änderungen, die es unbedingt zu beachten gilt. Neu ist, dass sich Teile
des ExSchutzes in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wiederfinden.
Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel nach § 3
BetrSichV, z. B. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen und eine
왘 Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung von Explosionsschutzmaßnahmen nach § 6 und § 11 GefStoffV sowie
deren Prüfung nach § 7 (7) GefStoffV.
왘
In der BetrSichV sind die Anforderungen an den sicheren
Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige
Anlagen mit wesentlichen Regelungen zu den erforderlichen Prüfungen enthalten.
In der GefStoffV finden sich die neu gefassten Regelungen
zum Explosionsschutz, die Vorgaben zur Erstellung von
Explosionsschutzdokumenten sowie die Mindestanforderungen in diesem Zusammenhang.
Damit unterteilt sich die Gefährdungsbeurteilung, deren
Bestandteil u. a. das Explosionsschutzdokument ist, in eine
Neu: Prüffristen und -umfang
Die Prüfung der Explosionssicherheit muss, statt wie bisher einmalig, spätestens nun alle 6 Jahre erfolgen. Die
Prüfung der technischen Explosionsschutzmaßnahmen ist
weiterhin spätestens alle 3 Jahre vorgeschrieben.
alle 6 Jahre
Prüfung
Explosionssicherheit
nach Absatz 4.1
inklusive
Prüfung
Explosionsschutz
prim, sek, tert, MSR
und Geräte
sonstige Detailprüfungen
nach ZLS-Anerkennung
Prüfung
Explosionssicherheit
nach Absatz 5.1
Prüfung
Explosionssicherheit
nach Absatz 5.1
inklusive
inklusive
alle 3 Jahre
Prüfung
Explosionsschutz
prim, sek, tert, MSR
und Geräte
Prüfung
Explosionsschutz
prim, sek, tert, MSR
und Geräte
Prüfung
Explosionsschutz
prim, sek, tert, MSR
und Geräte
Prüfung GWA
Prüfung MSR
Prüfung Lüftung
Prüfung konstrutkiv
TÜV SÜD Industrie Service GmbH
Prüfung
Explosionsschutz
prim, sek, tert, MSR
und Geräte
Die Explosionssicherheit ist gegeben, wenn
a) die für die Prüfung benötigten technischen (ggf. organisatorischen) Unterlagen vollständig vorhanden sind
und ihr Inhalt plausibel ist,
b) die zu prüfende Anlage sich in einem dieser Verordnung
entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet
werden kann,
c) die Prüfungen der technischen Explosionsschutzmaßnahmen nach BetrSichV und GefStoffV vollständig
durchgeführt wurden (ggf. Instandhaltungskonzept)
und
d) die im Explosionsschutzkonzept festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam
sind, sowie
e) der Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen
und Brände voraussichtlich bis zur nächsten Prüfung
sichergestellt ist.
Die Experten von TÜV SÜD unterstützen Sie in allen Bereichen der BetrSichV, bundesweit. Gerne stehen wir Ihnen
bei der rechtskonformen Umsetzung zur Seite. Sprechen
Sie uns gleich an.
Weiterführende Informationen zur neuen BetrSichV
finden Sie auf www.tuev.sued.de/betriebssicherheit
Zur Vorbereitung auf eine effiziente und effektive Prüfung
soll Ihnen nachfolgende kleine Checkliste helfen. Diese
Unterlagen werden benötigt:
 aktualisiertes Explosionsschutzdokument
 bei erlaubnispflichtigen Anlagen: Erlaubnis/Genehmigung der Behörde(1)
 Technische Dokumentationen der Anlage
 Listen der verwendeten elektrischen und nichtelektrischen Geräte im Sinne der ATEX
 Nachweise erforderlicher Prüfungen, z. B. von Blitzschutzsystemen, elektrische Anlagen, Potenzialausgleich, MSR-Schutzeinrichtungen, Funktionsprüfungen, …
 Festlegungen zu Prüfungsart, -inhalt und -umfang
(Prüfkonzept) für Prüfungen die durch zur Prüfung
befähigten Personen durchgeführt werden
 Benennungen der Prüfer (auch externer Firmen) als
zur Prüfung befähigte Personen
 Dokumentation organisatorischer Maßnahmen, wie
z. B. Betriebs- und Arbeitsanweisungen, …
 die Betriebsanweisungen selbst
 ggf. Instandhaltungskonzept
 Brandschutzkonzept
 u. a.
TÜV SÜD Industrie Service GmbH www.tuev-sued.de/is
Arnold Staedel Telefon +49 (0)911 6557-374 E-Mail: [email protected]
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(1) Neu ist, dass für das Erlaubnisverfahren ein Gutachten einer zugelassenen Überwachungsstelle wie z. B. TÜV SÜD Industrie Service
GmbH vorliegen muss.