Frankfurter Räumung
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Frankfurter Räumung
Miete 14. Pantaenius-Immobilientagung Sofitel Munich Bayerpost Bayerstraße 12, 80335 München am 11.7.2013 Effektive Räumungsvollstreckung Folie 1 nach Inkrafttreten des MietRÄndG ab 1.5.2013 von Dr. Olaf Riecke www.riecke-hamburg.de 11. Juli 2013 Folie 1 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG 2013 = Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln. Nur Letzteres soll hier Thema sein! 11. Juli 2013 Folie 2 2 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Die wichtigsten Änderungen mit Praxisrelevanz erfolgten in der ZPO (§ 940a und § 885a n.F.). • Dort wurde wenigstens versucht, die Räumungsvollstreckung gegen die restriktive Rechtsprechung des BGH wieder mit etwas Effektivität zu versehen. 11. Juli 2013 Copyright Folie 3 3 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Bisherige traurige Rechtslage für Gläubiger • 1. Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. • (kleine Einschränkung): Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. BGH vom 19.3.2008, I ZB 56/07, ZMR 2008, 695 11. Juli 2013 Folie 4 4 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Räumungshindernis: Drittgewahrsam • Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, (auch) im Besitz der Mietsache ist. BGH vom 14.8.2008, I ZB 39/08, ZMR 2009, 21 11. Juli 2013 Copyright Folie 5 5 Dr. Olaf Riecke WEG Miete bewusst zum Räumungshindernis aufgebauter Drittgewahrsam! • Der BGH setzt sogar noch einen drauf: • Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln • BGH vom 14.8.2008, I ZB 39/08, ZMR 2009, 21. Die Literatur folgt dem z. T. fast bedingungslos: „Die gegenteilige frühere Rspr. ist nicht mehr haltbar“, so etwa Schmidt-Futterer/Streyl § 940a Rn. 15 Fn. 49 11. Juli 2013 Copyright Folie 6 6 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Abmilderung • Allein die Vorlage eines Untermietvertrages stellt kein dem Drittgewahrsam gleich stehendes Ereignis dar; • wenn der Gerichtsvollzieher vor Ort keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzung durch den "Untermieter" findet, kann er die Wohnung räumen. • LG Hamburg vom 7.12.2011, 316 T 72/11, ZMR 2012, 916 11. Juli 2013 Folie 7 Dr. Olaf Riecke WEG Miete (Ungeschriebene, bisherige) Erkundigungspflicht des Vermieters • Mit der bisherigen BGH-Rspr. zur Frage der Besitzverhältnisse ergeben sich Schwierigkeiten für den Vermieter: • Er kann nicht einfach nur seine Mietvertragspartei verklagen, sondern muss sich erkundigen, welche Personen sonst noch Mitbesitz an der Wohnung haben. • Die Rechtsprechung zur Frage des Mitbesitzes erfordert sehr differenzierte Betrachtungen. • Grundsätzlich kommt es auf die Besitzverhältnisse an und nicht auf die Kenntnis des Vermieters davon, dass auch noch andere Personen außer dem Mieter Besitz an den Räumen begründet haben. 11. Juli 2013 Folie 8 8 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Offizielle Begründung für die Änderung • Der Mieter, der die Räumung missbräuchlich herauszögern will, kann - bisher - Untermieter in die Wohnung aufnehmen, die dem Vermieter unbekannt sind und gegen die er daher zunächst keinen Räumungstitel erstreitet. • Vgl. dazu Klimesch/Wedel ZMR 2012, 679 11. Juli 2013 Folie 9 9 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Deshalb neuer Abs.2 zu § 940a ZPO : • „(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.“ 11. Juli 2013 Folie 10 10 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Verbesserung nur bei Wohnraummiete • Bei § 940a Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine auf Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift, die nicht analog auf sonstige Mietverhältnisse anzuwenden ist. • Bei Zwischenvermietung ist entscheidend das Mietverhältnis zwischen dem Hautvermieter und dem Zwischenmieter, wenn aus diesem Mietverhältnis und den im Verhältnis dieser Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen der Anspruch auf Räumung auch gegenüber dem Nutzer/Untermieter abgeleitet wird. • LG Köln, Beschluss vom 12.6.2013, 1 T 147/13; so auch Schmidt-Futterer/Streyl § 940a Rn. 57 11. Juli 2013 Folie 11 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Eingeschränkter Räumungsauftrag und andere Kostensparmodelle nach bisherigem und neuem Recht 11. Juli 2013 Folie 12 Dr. Olaf Riecke WEG Miete § 885a ZPO n.F. Beschränkter Vollstreckungsauftrag • „(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.“ • Damit würde quasi die Berliner Räumung legalisiert! • Das Vermieterpfandrecht müsste gar nicht ausgeübt werden. Die einzelnen Pflichten des Gläubigers/Vermieters regelt dann § 885a Abs. 2-4 ZPO n.F. • Er haftet dann nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. • Unpfändbare Sachen sollte der Vermieter - auch wenn ihm im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher (vgl. § 885 Abs.5 ZPO) ein Zurückbehaltungsrecht zukommen mag (Hinz ZMR 2012, 164) sofort herausgeben. 11. Juli 2013 Folie 13 13 Dr. Olaf Riecke WEG Miete BGH (bisher schon)zur Räumungsvollstreckung: Beschränkung auf Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts • Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. • Das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) hat Vorrang gegenüber der in § 885 Abs.2 und 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. • Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden. BGH Beschluss vom 16.7.2009, I ZB 80/05, ZMR 2010, 98 11. Juli 2013 Folie 14 Dr. Olaf Riecke WEG Miete § 885 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. Herausgabe von Grundstücken • (1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache ….herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. • (2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt. 11. Juli 2013 Folie 15 Dr. Olaf Riecke WEG Miete § 885 Abs.3 und 4 ZPO n.F. Herausgabe von Grundstücken • (3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. • Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden. • (4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab oder fordert er die Sachen ab, ohne die Kosten zu zahlen, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös; die §§ 806, 814 und 817 gelten entsprechend. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden. 11. Juli 2013 Folie 16 Dr. Olaf Riecke WEG Miete § 885 Abs.5 ZPO n.F. Herausgabe von Grundstücken • (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne weiteres herauszugeben. 11. Juli 2013 Folie 17 Dr. Olaf Riecke WEG Miete § 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts • (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. • (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 11. Juli 2013 Folie 18 Dr. Olaf Riecke WEG Miete „Berliner Räumung“ • Der Räumungsgläubiger macht im Vorfeld der Räumung bereits das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) an allen (also auch an den nicht der Pfändung unterliegenden) Gegenständen geltend. • Dies soll primär dem Zweck dienen, den zu stellenden Vorschusses erheblich (etwa auf 10 – 20 % des üblichen Betrages bei einer umfassenden Räumung) zu drücken. • Der Räumungsschuldner soll vom Gerichtsvollzieher demnach lediglich unter Übergabe seiner persönlichen Papiere aus der Wohnung zu setzen sein (vgl. zuerst Amtsgericht Wedding ZMR 2004, 760, dazu Riecke DGVZ 2004, 147) 11. Juli 2013 Folie 19 Dr. Olaf Riecke Miete kein Prüfungsrecht des Gerichtsvollziehers • Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Folie 20 Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen. • BGH, Beschluss vom 17.11.2005, I ZB 45/05, ZMR 2006, 199 11. Juli 2013 Folie 20 Dr. Olaf Riecke Miete Praxisrelevanz • Mit Beschluss vom 10.8.2006 (I ZB 135/05, ZMR 2006, 917) hat der BGH diese/seine Linie bestätigt. • Die praktische Konsequenz - dieser BGH-Beschlüsse vom Folie 21 17.11.2005 (I ZB 45/05, ZMR 2006, 199) und vom 10.8.2006 (I ZB 135/05, ZMR 2006, 917) - war, dass die Gerichtsvollzieherin angewiesen wurde, die Vollstreckung der Herausgabe der Wohnung nicht von der Zahlung des für den Abtransport geltend gemachten Kostenvorschusses von 3.000 € abhängig zu machen. 11. Juli 2013 Folie 21 Dr. Olaf Riecke Miete Weitere „Spar-Modelle“ „Frankfurter Räumung“ : • Die Räumungsvollstreckung erfolgt hier mit sowohl vom Gläubiger gestellten oder eigenem Personal als auch Folie 22 eigenen oder selbst angemieteten Räumlichkeiten. • In der Rechtsprechung des „namensgebenden“ Amtsgerichts Frankfurt a.M. wurde im Beschluss vom 01.12.2003, 33 M 59/03-28, DWW 2004, 21, diese Variante – soweit ersichtlich erstmals – von einem Vollstreckungsgericht geprüft und für zulässig befunden. 11. Juli 2013 Folie 22 Dr. Olaf Riecke Miete Die 5 Frankfurter Kriterien • • • • • Fünf Kriterien zeichnen die Frankfurter Räumung aus: Der Gläubiger/Vermieter stellt fachkundiges Räumungspersonal Haftungsfreistellung des Gerichtsvollziehers Folie 23 Schadensersatzverpflichtung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner vom Gläubiger/Vermieter zur Verfügung gestellter Keller und Zugangsmöglichkeit für den Gerichtsvollzieher 11. Juli 2013 Folie 23 Dr. Olaf Riecke Miete „Hamburger Räumung“ • Bei der Hamburger Räumung (vgl. Riecke DGVZ 2005, 81 – 91) wird zwar nicht ganz „preußisch korrekt“ gemäß § 885 ZPO die Räumung in einem Zuge durchgeführt, sondern es wird Folie 24Schuldner außer Besitz zunächst nur der im Titel genannte gesetzt und das gesamte Mobiliar in der Wohnung belassen, das Türschloss durch einen geschulten Schlosser ausgewechselt, das Räumungsgut nach Möbelwagenmetern geschätzt und anschließend zeitnah von einem fachlich geschulten Umzugsunternehmen (sog. „Spediteur“) verladen und in die Pfandkammer gebracht. 11. Juli 2013 Folie 24 Dr. Olaf Riecke Miete Bewertung der einzelnen Räumungsverfahren Folie 25 11. Juli 2013 Folie 25 Dr. Olaf Riecke Miete Zuerst waren einige (Anwälte) für das Frankfurter Modell … [1] [2 Da hierdurch Kosten und Kostenvorschüsse des Gerichtsvollziehers gespart werden können, fand bei Vermietern und deren Anwälten (vgl. etwa J. Breiholdt Folie 26 „Reduzierung von Räumungskosten“ Hamburger Grundeigentum 2004, 128) dieses Verfahren schnell Interesse und Zustimmung, bei den direkt betroffenen Gerichtsvollziehern (vgl. Hüermann WuM 2004, 135 f.) eher Ablehnung. 11. Juli 2013 Folie 26 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Probleme bei der Frankfurter Räumung: Probleme gibt es schon beim Beurteilen und Finden fachkundigen Räumungspersonals : Wie soll der Gerichtsvollzieher die Sachkunde der vom Vermieter angebotenen Personen in der Vollstreckungspraxis überprüfen? Hintergrund dieser „low-cost“- oder „Geiz-ist-geilVariante“ soll das Entstehen möglichst niedriger Kosten sein. Dies bedeutet, dass wohl idR keine qualifizierten Möbelpacker gestellt werden (zu teuer). 11. Juli 2013 Folie 27 Dr. Olaf Riecke Miete Zweifel am Einsparpotenzial Ein regelmäßig mit Zwangsräumungen betrautes Fuhrunternehmen kann - auch wenn der Stundensatz liegt als bei der Foliehöher 28 Konkurrenz - für den Räumungsgläubiger günstiger sein. Effizientes Arbeiten hilft Arbeitszeit einzusparen. Dies kommt allen Beteiligten auch finanziell zugute. 11. Juli 2013 Folie 28 Dr. Olaf Riecke Miete Verlässlichkeit • Außerdem muss sicher sein, dass das beauftragte Unternehmen die Räumung verlässlich durchführt, und zwar ohne Rücksicht auf den oft desolaten Folie Zustand 29 der Wohnung (inklusive „dreck- oder geruchsintensiver“ Gegenstände). • Mit der Haftungsfreistellung des Gerichtsvollziehers gibt es schon deshalb keine Probleme, weil eine persönliche Haftung des Gerichtsvollziehers bei hoheitlicher Tätigkeit ausscheidet. 11. Juli 2013 Folie 29 Dr. Olaf Riecke Miete Geeignete Räume?! • Bei den vom Gläubiger/Vermieter zur Verfügung gestellten Räumen / Keller nebst Zugangsmöglichkeiten (nur!?) für den Gerichtsvollzieher muss zumindest gewährleistet Folie 30 sein, dass sie für das Räumungsgut geeignet sind. (trocken und auch nach Vollstellen gut zu belüften). • In der Praxis führt dies zu weiteren kostenintensiven Verzögerungen. Der Gerichtsvollzieher muss ggf. die Geeignetheit der angebotenen Lagerräume vorher prüfen (sonst Haftungsgefahr). 11. Juli 2013 Folie 30 Dr. Olaf Riecke Miete Lage der Räume • Die Schaffung einer Zutrittsmöglichkeit für den Gerichtsvollzieher zu dem angebotenen Verwahrraum/Kellerraum reicht nicht aus. 31 • Der Raum muss auchFolie in geographischer Nähe zum Gerichtssprengel des Gerichtsvollziehers liegen und es muss sichergestellt sein, dass der Gerichtsvollzieher alleinigen Zutritt hat (arg. § 180 Ziff. 5 GVGA in Verbindung mit § 139 Nr. 4 GVGA analog). 11. Juli 2013 Folie 31 Dr. Olaf Riecke WEG Miete § 180 Nr.5 GVGA (2012) • 1Ist weder der Schuldner noch eine der in Absatz 4 Satz 7 bezeichneten Personen anwesend, so schafft der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer oder trägt sonst für ihre Verwahrung Sorge. • 2Unpfändbare und nicht verwertbare Sachen hat er bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Vernichtung jederzeit ohne irgendwelche Kostenzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen herauszugeben. • 3Für die entstehenden Kosten der Räumung einschließlich der Kosten der ersten Einlagerung ist der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gemäß § 4 GvKostG vorschusspflichtig. 11. Juli 2013 Folie 32 Dr. Olaf Riecke WEG Miete weiter • 4Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Schuldner, dass er die verwertbaren Sachen, auch soweit sie unpfändbar sind, verkaufen und den Erlös nach Abzug der Unkosten hinterlegen und die unverwertbaren Sachen vernichten wird, wenn der Schuldner die Sachen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung herausverlangt oder sie zwar innerhalb der Frist herausverlangt, aber die aufgelaufenen Kosten nicht bezahlt… • Beachte: §§ 885/885a Abs.4 ZPO nF fordert eine Erklärung des Räumungsschuldners binnen eines Monats! 11. Juli 2013 Folie 33 Dr. Olaf Riecke WEG Miete § 139 Ziffer 4 GVGA (2012) • 4. 1Pfandstücke, die der Gerichtsvollzieher nicht nach § 138 oder in einer Pfandkammer verwahren kann, übergibt er einem Verwahrer. • 2Zum • 3Die Verwahrer soll er möglichst nur eine zuverlässige, zahlungsfähige und am Ort der Vollstreckung ansässige Person wählen. Bestellung des Gläubigers zum Verwahrer wird in der Regel nicht angebracht sein. 11. Juli 2013 Folie 34 Dr. Olaf Riecke Miete Transportkosten • Der Gläubiger/Vermieter wird wohl statt eines Vorschusses wenigstens Sicherheit dafür zu leisten haben, dass die zusätzlichen Transportkosten zum Versteigerungshaus (wenn Folie Sachen 35 der Schuldner seine brauchbaren nicht abholt) gesichert sind. Sonst könnte der Gläubiger mangels Interesse keinen Fuhrunternehmer beauftragen und vom Gerichtsvollzieher wären zu Lasten der Staatskasse derartige Kosten zu verauslagen. • Zwischenergebnis: Praktikabel ist die Frankfurter Räumung nur wenn in der Wohnung (vorhersehbar) ausschließlich Müll ist. 11. Juli 2013 Folie 35 Dr. Olaf Riecke Miete „Hamburger Räumung“ (vgl. auch zur Bewertung Riecke DGVZ 2005, 81 – 91) Diese Räumung in zwei Akten hat den Vorteil, dass wirklich nur die notwendigen Hilfskräfte Folie 36 und Lkw-Kapazitäten angefordert werden und bei „Störungen der Räumungsvollstreckung“ z. B. durch Drittgewahrsamsinhaber keinerlei Kosten für ein Fuhrunternehmen anfallen (nicht einmal Bereitstellungskosten). 11. Juli 2013 Folie 36 Dr. Olaf Riecke Miete Nachteile? Nachteil an dieser in zwei Akte aufgesplitteten Räumungsvollstreckung ist, dass dem Folie 37 Schuldner bis zur Beendigung des zweiten Aktes der Vollstreckung theoretisch noch die Möglichkeit der Zwangsvollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) offen steht. 11. Juli 2013 Folie 37 Dr. Olaf Riecke Miete Frühere Berliner Räumung; beschränkter Vollstreckungsauftrag • Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen, sind nicht mehr Gegenstand einer Zwangsräumung, wenn der38 Vermieter sein Folie gesetzliches Pfandrecht geltend gemacht hat oder einen beschränkten Auftrag nach § 885a Abs.1 ZPO n.F. erteilt. • Sogar dem Wegnahmerecht des Mieters nach § 539 Abs.2 BGB geht das wirksam begründete Vermieterpfandrecht vor (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, § 885 Rn.20). 11. Juli 2013 Folie 38 Dr. Olaf Riecke Miete Prüfungsmacht des Gerichtsvollziehers • Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan nicht zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche (Ausnahme: evidentes Dritteigentum Folie 39 und Erfüllung) der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären oder zu berücksichtigen. • Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen. 11. Juli 2013 Folie 39 Dr. Olaf Riecke Miete Gerichtliche Prüfungspflicht • Hierzu gehört die Beurteilung der Grenzen des Vermieterpfandrechts, über den bei Streit der Folie 40 Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden haben. • Sonderfall: • Der Schuldner ist - nach BGH, Beschluss vom 5.11.2004, IXa ZB 32/04, NJW 2005, 367 - nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt . 11. Juli 2013 Folie 40 Dr. Olaf Riecke Miete Herausgabepflicht • Auf Verlangen des Schuldners sind die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herauszugeben. Kommt der Gläubiger/Vermieter diesen Pflichten nicht nach, macht er sich nach näherer Maßgabe des § 280 Abs. 1 BGB und des Folie 41 § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. • Der Schuldner kann auf Herausgabe der unpfändbaren beweglichen Sachen klagen und zur einstweiligen Regelung der Besitzverhältnisse vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nehmen. • Dies regelt jetzt auch § 885a Abs.5 ZPO für den beschränkten Vollstreckungsauftrag! 11. Juli 2013 Folie 41 Dr. Olaf Riecke Miete Kostenoptimierung durch Kombination der Frankfurter, Hamburger und Berliner Räumung ? • Da die Frankfurter Räumung dem Gerichtsvollzieher nicht aufgezwungen werden kann, d.h. er sich das Fuhrunternehmen seines Vertrauens selbst aussuchen darf und wird, führt ein Streit im Rahmen der Erinnerung nach § 766 ZPO nur zu Kosten Folie 42verursachenden Verzögerungen (Mietausfall etc). • Irreführend ist es, wenn Martini im Praxistipp in Zusammenhang mit § 180 Nr.4 GVGA schreibt, der Vermieter könne durch Beauftragung eines preiswerteren (gemeint wohl : billigeren) Umzugsunternehmens deutlich Kosten sparen. 11. Juli 2013 Folie 42 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Vermietereigener Abtransport Hier kann dem Gerichtsvollzieher der Abtransport und damit die Verantwortung durch die Berliner Räumung oder den gemäß § 885a ZPO n.F. beschränkten Vollstreckungsauftrag abgenommen werden. Der Gläubiger / Vermieter übernimmt dann nämlich selbst das Risiko und die Haftung (§ 278 BGB) für die von ihm ausgewählten Helfer nach Ausübung und bei Realisierung des Vermieterpfandrechts. 11. Juli 2013 Folie 43 Dr. Olaf Riecke Miete Wenn keine Räumungsvereinbarung erfolgt: • Kommt es nicht zu einer Räumungsvereinbarung mit dem Schuldner (bei Zwangsräumung als Folge einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs wohl der Regelfall) ist jedoch weder eine Berliner Räumung Folie 44 noch ein beschränkter Vollstreckungsauftrag als sofort sinnvoll anzusehen. • Insbesondere könnte in der Wohnung „Problemgut“ vorgefunden werden. 11. Juli 2013 Folie 44 Dr. Olaf Riecke Miete Bisher schon möglich: Kostenoptimierung durch Kombination der Hamburger und Berliner Räumung ? • Es hilft das Vorschalten der Hamburger Räumung, und zwar um festzustellen, welches Räumungsgut tatsächlich in der Wohnung ist. Nach Öffnung der Wohnung kann immer Folie noch 45 pro oder contra Vermieterpfandrechtsausübung entschieden werden (verzögerte Berliner Räumung). • Ist dagegen von Anfang an bekannt, dass wertvolle Sachen des Mieters (bei Dritteigentum drohen Interventionsklagen nach § 771 ZPO!) in der Wohnung sind, kann auch direkt/sofort das Vermieterpfandrecht ausgeübt werden 11. Juli 2013 Folie 45 45 Dr. Olaf Riecke Miete Kein Streit um Vorschusshöhe ?! • Übrigens: Über die Höhe des Vorschusses mit Folie 46 zu streiten lohnt dem Gerichtsvollzieher lange sich nur bei Leerstand; ansonsten sollte der geforderte Betrag gezahlt und die Rechnung genau geprüft werden. Der Zinsschaden dürfte gering sein. 11. Juli 2013 Folie 46 Dr. Olaf Riecke WEG Miete BGH vom 19.3.2008, I ZB 56/07, ZMR 2008, 695 • 1. Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. 11. Juli 2013 Folie 47 Dr. Olaf Riecke WEG Miete BGH vom 19.3.2008, I ZB 56/07, ZMR 2008, 695 • 2. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. • Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. • Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus. 11. Juli 2013 Folie 48 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Kritische Literatur zu den Tendenzen der BGH-Rechtsprechung: • Scholz, Der Gerichtsvollzieher hat den „schwarzen Peter“ ZMR 2009, 99 • Klimesch, Der Trick mit dem Untermieter – Zwangsräumung vor dem Aus?, ZMR 2009, 431 • Klimesch, BGH erschwert Zwangsräumungen, WE 2009, 116. 11. Juli 2013 Folie 49 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Vorschlag Klimesch: • Der Vermieter muss vor Einleitung des Räumungsprozesses – beispielsweise in der Kündigung – bei dem Mieter nach weiteren in der Wohnung lebenden Personen fragen, um diese in die Klage einzubeziehen können. • Wenn der Mieter auf diese Anfrage hin keine, eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilt, wird man davon ausgehen müssen, dass die spätere Präsentierung eines vorher nicht genannten Untermieters ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt und in diesen Fällen die Zwangsräumung ohne Rücksicht auf mögliche weitere in der Wohnung befindliche Personen durchzuführen ist. 11. Juli 2013 Folie 50 Dr. Olaf Riecke WEG Miete Pointiert abweichende Rechtsprechung AG Hamburg – St. Georg, ZMR 2007, 280: • Die Räumung kann trotzdem stattfinden, wenn die Untermietung offensichtlich vorgeschoben ist. • Mit dieser Auslegung hätten Vermieter auch noch ganz gut leben können, wenn der BGH nicht dem Ganzen mit der Entscheidung vom 14.8.2008, ZMR 2009, 21 einen Riegel vorgeschoben hätte. • Der BGH ist der Ansicht, dass die Räumung selbst dann nicht durchgeführt werden dürfe, „wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln“. 11. Juli 2013 Folie 51 Dr. Olaf Riecke WEG Miete So long 11. Juli 2013 Folie 52 Dr. Olaf Riecke