Rechnungswesen Urheberrecht Bilanzierung

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Rechnungswesen Urheberrecht Bilanzierung
info
Anregungen und Tipps von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Rechtsanwalt
Rechnungswesen
Unternehmen online:
die Zahlen jederzeit im Griff
Seite 2
Urheberrecht
Die eigenen
Ideen schützen
Seite 5
Bilanzierung
Wie viel Entlastung
bringt das MicroBilG?
Seite 9
Stefan Reichert,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht bei Ecovis:
„Beim Erwerb von
Bestandsimmobilien,
beim Kauf vom Bauträger
oder als Bauherr fährt
stets am besten,
wer alle Fragen vorher
lückenlos klärt.”
ECOVISinfo Ausgabe 3/2013
„Die Zeiten des handgeschriebenen Kassenbuchs sind endgültig vorbei.
Denn jetzt können unsere Mandanten und wir Rechnungswesen und
Geschäftsprozesse synchron zusammenschalten – quasi mit einem Mausklick.“
Heiko Beyer, Steuerberater bei Ecovis
R EC H N U N G S W E S E N
Die Zahlen jederzeit im Griff
Der Umgang mit den Unternehmenszahlen geht längst über die Buchhaltung
hinaus und wird zum Kernbereich der Betriebsführung.
Was wir Ihnen
bieten können
➔ Buchführung
➔ Rechnungswesen
➔ Jahresabschluss
➔ Steuererklärung
➔ Personalverwaltung
➔ Unterstützung bei
Betriebsprüfung
➔ Steuerung online
P
ersönlich gut beraten ist ein Unternehmer, wenn er von dem Steuerexperten seines Vertrauens weit
mehr erhält als frühzeitige Informationen und hilfreiche Hinweise. „Er
braucht auch Unterstützung und Entlastung bei allen Geschäftsprozessen,
die mit Zahlen zu tun haben und auf
den Zweck des Ganzen hinauslaufen:
Umsatz machen und Gewinn erzielen“, weiß Florian Regenfelder,
Rechtsanwalt und Steuerberater bei
Ecovis.
Diese zahlengetriebenen Dienstleistungen sind Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärung, Personalverwaltung, Rechnungswesen sowie
die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung. „Das Rechnungswesen wird
zu einem Kernbereich der Betriebsführung, weil es in seinen Zahlen das
gesamte Unternehmen widerspiegelt“, konstatiert Ecovis-Steuerberater Heiko Beyer. Es hat sich durch das
aufkommende Bewusstsein für Prozessmanagement und die ausgefeilten Software-Werkzeuge enorm
weiterentwickelt. „Deshalb sprechen
wir inzwischen von Rechnungswesen 2.0 als einer neuen Dimension.“
Kasse online
Den ersten Schritt in die neue Dimension für Ecovis und seine Mandanten
setzte Beyer selbst, als er 2006 die
Online-Kasse entwickelte. Ausgangspunkt war das Kassenbuch von Handwerkern und Händlern, die viel mit
Bargeld zu tun haben. Das System
nahm alle Zahlungsbewegungen entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung auf und stellte sie
Mandanten wie Ecovis-Kanzleien zur
Verfügung. Es entwickelte die Kaufmannstradition des sorgfältig geführ-
2 ECOVIS Info 3/2013
ten, handgeschriebenen Kassenbuchs
weiter. Beyer hat das System mehrfach an neue Bedürfnisse der Mandanten angepasst und mit weiteren
Software-Werkzeugen angereichert.
Doch das papierlose Büro war lange
Zeit nur wohlklingende Zukunftsmusik. Die Gegenwart erstickte in Papier – Kopien, Telefaxe, ausgedruckte
Computerdateien. Steuerberater kennen von ihren Mandanten das ZweiOrdner-System: ein Ordner mit den
bereits bezahlten und einer mit den
noch unbezahlten Rechnungen, dazu die stets problematische Suche
nach Vorgängen und Details. Früher
musste eine Eingangsrechnung im
Unternehmen zum Erfassen, Prüfen
und Weiterbearbeiten bis zu viermal
in die Hand genommen werden.
Unternehmen online
Heute genügt ein einziger Arbeitsschritt; denn im Rechnungswesen 2.0
ist jeder Vorgang durchgängig digitalisiert. Die Rechnung wird eingescannt und elektronisch weiterverarbeitet. Das System verknüpft den Beleg automatisch mit dem Buchungssatz bis hin zu den Kontoauszügen.
Beyer: „Es läuft so einfach wie beim
Online-Banking. Der Mandant erhält
von seinem Steuerberater eine eigene Kennung bei Ecovis, fertig.“ Damit profitiert er von den Vorteilen:
unkomplizierter Zugang zum System,
hohe Geschwindigkeit in der Abwicklung, Transparenz aller Vorgänge und rasche Verfügbarkeit von Informationen.
Das verbessert die Zusammenarbeit
von Mandant und Kanzlei. Denn
die Prozesse werden enger aufeinander abgestimmt und laufen am
Ende synchron.
Für das „Unternehmen online“ müssen komplexe Abläufe auch zwischen
unterschiedlichen Unternehmen und
ihren gewachsenen IT-Landschaften
geregelt werden.
So tauschen vier Beteiligte große Datenmengen zur Bearbeitung aus: der
Mandant, seine Bank, sein Steuerberater und der IT-Dienstleister. Voraussetzung ist, dass der Mandant den
Steuerberater gegenüber der Bank
ermächtigt, seine Kontodaten abzurufen. Steuerberater und Mandant
können jederzeit auf die Zahlungseingangsdaten zugreifen und sich einen aktuellen Überblick verschaffen.
Aktuell heißt vorerst noch „zeitnah“.
Früher dauerte es nahezu sechs Wochen vom Eingang der Rechnung bis
„Digitalisierte Buchführung ist die Zukunft: immer tagesaktuell mit
weltweitem Zugriff, zeitsparend und in allen Branchen einsetzbar. Wir führen
online bereits die Bücher für Winzer, Ärzte und Computerexperten.“
Philipp Bartzack, Steuerberater bei Ecovis
Transparente und schnell
verfügbare Daten helfen bei
der Betriebsprüfung
Je größer der Betrieb, desto eher
eine Betriebsprüfung. Dabei geht
die Finanzverwaltung nach Größenklassen vor, die seit Januar 2013
wieder einmal neu festgelegt
wurden. Näheres finden Sie auf
Seite 2 unserer Broschüre „So bestehen Sie die Betriebsprüfung“:
www.ecovis.com/betriebspruefung
Alle Beteiligten tun sich bei der Prüfung leichter, wenn Unternehmensdaten transparent aufbereitet und
rasch verfügbar sind. Dazu können
wir Sie mit unseren individuellen
Lösungen für Ihr persönliches Rechnungswesen 2.0 unterstützen.
zum Abschluss des gesamten Buchungsvorgangs. Ecovis-Steuerberater Regenfelder: „Aus heutiger Sicht
war das ein gewaltiger Buchungsverzug. Dieser Zeitraum hat sich durch
die Online-Verfahren auf etwa eine
Woche verkürzt.“ Zudem hat der
Mandant das Risiko, stets Personal
für besondere Engpässe wie Urlaubszeiten vorhalten zu müssen, auf seine externen Dienstleister übertragen.
Doch das alles ist erst der Anfang.
Zusammen mit dem Softwarehaus
SAP arbeitet Ecovis an der nächsten
Stufe. Das Programm „SAP Business
by design“ ist eine moderne CloudLösung. Der Steuerberater wirkt im
System zeitgleich mit. Er läuft den
Buchungsvorgängen nicht mehr
hinterher, sondern kann auf identische Daten zugreifen und rasch reagieren, um Fehlsteuerungen vermeiden zu helfen.
Steuerung online
„Unsere Mandanten gewinnen mit
diesem System einen großen Vorteil“,
so Regenfelder. „Sie können jetzt damit ihr Unternehmen steuern und haben zugleich einen externen Controller, nämlich ihren Steuerberater,
der ihr Unternehmen bestens kennt
und ihnen von jedem Ort der Welt
aus zuarbeiten kann.“ Als einzige Buchungsschnittstelle zwischen Unternehmen und Steuerberater ist der Beleg übrig geblieben. Bereits mit dem
Einscannen von Papierbelegen oder
dem Online-Versand digitalisierter
Rechnungen wird der Geschäftsvorgang ausgelagert.
Der digitalisierten Buchführung gehört die Zukunft, da ist sich Philipp
Bartzack, Steuerberater bei Ecovis,
ganz sicher: „Sie wird sich in der Breite durchsetzen.“ Denn die Lösung ist
TIPP
nicht an eine Branche gebunden, son- TIPP
dern spartenübergreifend. „Wir füh- Mehr zum Thema
ren online bereits die Bücher für Win- unter www.ecovis.com/
zer, Ärzte und Computerexperten.“ rechnungswesen
ECOVIS Info 3/2013 3
kurz & bündig
Werbungskosten
Doppelte
Haushaltsführung
Erwachsene berufstätige
Kinder, die zusammen mit
ihren Eltern oder einem
Elternteil an ihrem Lebensmittelpunkt in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
können die Aufwendungen
für eine Zweitwohnung am
Beschäftigungsort steuerlich
absetzen. Denn ein eigener
Hausstand setzt eine abgeschlossene Wohnung nicht
voraus (BFH-Urteil, 16. Januar
2013, VI R 46/12).
Speisen: In welchen Fällen gelten 7 Prozent, wann 19 Prozent?
V
erzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer
steuerermäßigten Lieferung mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent als auch im Rahmen einer sonstigen Leistung mit dem regulären
Steuersatz abgegeben werden. Wenn es sich vorwiegend um eine
Lieferung von Speisen handelt, gelten 7 Prozent , wenn der Dienstleistungsanteil jedoch überwiegt, sind 19 Prozent anzusetzen. Da eine
Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungselementen oft sehr
schwierig ist, muss der Steuerberater eine Einzelfallbetrachtung
vornehmen. Bei der Abgrenzung kommt es dabei nicht auf die Anzahl
der zusätzlich vorhandenen Dienstleistungselemente an, sondern auf
eine qualitative Betrachtung. Das am 20. März 2013 veröffentlichte
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgrenzung
von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von
Speisen und Getränken enthält zahlreiche Beispiele, die die neue Rechtsprechung berücksichtigen.
Einkommensteuer
Steuerberatungskosten
Saisonarbeitnehmer:
Schriftlicher Vertrag nötig
Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nur noch im
Einkünftebereich absetzbar.
Kosten wie für das Ausfüllen des Einkommensteuermantelbogens hingegen
nicht mehr. Da die Rechtsprechung diese Einschränkung
nicht beanstandet, ist bei der
Aufteilung der Steuerberatergebühren genaues Maß
anzusetzen.
Werbungskosten
Leerstand
Wohnimmobilien
präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen
für langjährig leer stehende
Wohnimmobilien als vorab
entstandene Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind (BFH-UrteiI,
11. Dezember 2012, X R 14/12).
4 ECOVIS Info 3/2013
D
Dienstwagen:
Die 1-Prozent-Regelung bleibt
D
er Bundesfinanzhof (BFH) hält an der Rechtsprechung fest, wonach die 1-Prozent-Regelung auf
Grundlage der Bruttolistenpreise von Neuwagen grundsätzlich keine Besonderheiten in Bezug auf die Art des
Dienstwagens sowie dessen Nutzung berücksichtigt.
Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug bleiben unerheblich, unabhängig davon, ob sie werterhöhend
oder wertverringernd sind. Wie bisher ist daher bei
einem gebraucht erworbenen Fahrzeug der Bruttolistenneupreis anzusetzen. Der BFH folgt auch nicht
dem Einwand, dass heutzutage Neufahrzeuge kaum
noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb Anpassungen vornehmen müsse (BFH-Urteil, 13.12.2012,
VI R 51/11). Als Alternative zur 1-Prozent-Regelung
bleibt also nur das äußerst aufwendige und umständliche Führen eines Fahrtenbuchs.
as bisherige Verfahren zur Vermittlung und
Beschäftigung von Saisonkräften mit Einstellungszusage bzw. Arbeitsvertrag entfällt für
Bürger aus den EU-Mitgliedsländern Polen,
Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Malta und
Zypern. Dringend empfiehlt sich aber der
Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags,
da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Wichtig: Hinsichtlich der
Sozialversicherungspflicht ändert sich nichts.
Allerdings muss schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses geklärt sein, welchem Sozialversicherungsrecht die Saisonarbeitskräfte
während ihrer vorübergehenden Tätigkeit in
Deutschland unterliegen und wie gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge in die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten abgeführt werden.
„Über das Geschmacksmusterrecht kann man
Lizenzforderungen und Schadensersatzansprüche geltend
machen, aber auch Nachahmungen gezielt untersagen.“
Marc Quandel, Rechtsanwalt bei Ecovis
U R H E B E R R EC H T
Eigene Ideen schützen
Urheberrechte haben nicht nur Erfinder und Künstler. Auch Unternehmen können vieles schützen –
vom Markennamen bis zum Design ihrer Produkte.
F
ür eine gute Fotoausrüstung sind
sie unverzichtbar: Der Objektivdeckel schützt vor Schmutz, die
Gegenlichtblende vor Lichteinstrahlung. Doch das Auf- und Abnehmen
kostet Zeit. Ein taiwanesischer Hersteller hat unter dem Markennamen
Hoocap jetzt Deckel und Blende in
einem Produkt vereint, bei dem man
beide Teile durch einfaches Auf- und
Zuklappen schnell in Stellung bringt.
Im Juli gibt es dafür den„red dot
award 2013“ für Produktdesign.
Ebenso hilfreich für den Verkaufserfolg: Der Hersteller hat die Marke
schützen lassen. „Das ist elementar,
wenn man Vertrieb und Werbung für
eine neue Marke aufbaut“, sagt Dr.
Markus Selders, Geschäftsführer der
SBD Trade UG in Aachen, die Hoocap exklusiv in Europa vertreibt.
Nicht nur bei preisgekrönten Produkten lohnt es sich, rechtzeitig für
gewerblichen Rechtsschutz zu sor-
gen. Den gibt es nicht allein auf der
Basis von Patenten für technische Erfindungen. So kann man mit Markenrechten den eigenen Produktnamen von ähnlichen Waren oder
Dienstleistungen abheben. Über das
Geschmacksmusterrecht
haben Unternehmen die
Möglichkeit, sich Rechtsansprüche auf neuartige
äußerliche Gestaltungen ihrer Produkte zu sichern. „Damit lassen sich Lizenzforderungen, Schadensersatzansprüche oder
das Untersagen von Nachahmungen
geltend machen“, sagt Marc Quandel, Rechtsanwalt bei Ecovis.
Eine besondere Rolle spielt dieses
Recht in der Automobilindustrie, in
der sich Hersteller beispielsweise
durch Geschmacksmuster für ihre
Scheinwerfer oder Außenspiegel absichern.
Maximal 25 Jahre geschützt
Sie tun dies nicht zuletzt, um den
Nachbau aus Fernost zu verhindern.
Doch auch Gartenstühle oder Möbel,
Textilmuster, Modekollektionen oder
Softwareprogramme und viele andere Produkte können so geschützt
werden – auch auf europäischer Ebene. Wichtig: Wer das Geschmacksmuster amtlich registrieren lässt, genießt einen Schutz von bis zu 25 Jahren. „Bei Vertragsverhandlungen oder
Rechtsstreitigkeiten stärkt das die eigene Position erheblich“, sagt Quandel. Nicht eingetragene Geschmacksmuster dagegen sind schwerer nachzuweisen. Sie schützen zudem lediglich vor Nachahmungen und sind
nur für drei Jahre gültig.
Auch auf das reine Urheberrecht,
wie es typischerweise Künstler und
Journalisten geltend machen, sollten
sich Unternehmen beim Produktdesign nicht verlassen. Zwar können
sich zum Beispiel die Hersteller der
berühmten Bauhaus-Produkte auf
dieses Recht berufen. Generell aber
verlangt die Rechtsprechung hier eine
„Schöpfungshöhe“, die sich deutlich
vom Durchschnitt abhebt. „Mit Blick
auf das Design von Industrieproduk-
ten fallen 90 Prozent aller Produkte
nicht unter das Urheberrecht“, warnt
Harald Schleicher, Rechtsanwalt und
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Ecovis. Er rät dazu, auf jeden Fall an eine GeschmacksmusterRegistrierung zu denken.
„Um Nachahmungen
zu vermeiden, am besten schon frühzeitig,
bevor man das Produkt
einem Kunden überhaupt
anbietet“, empfiehlt Schleicher.
Allerdings sollte man ebenso
prüfen, ob man mit einem neuen
Produkt nicht auch selbst bereits bestehenden Formenschutz verletzt.
Worüber wir
reden sollten
greifen Urheber” Wann
und Markenrechte und
wie kann man sie geltend
machen?
Formen von De” Welche
sign und Produktgestaltung lassen sich durch
Geschmacksmuster rechtlich schützen?
man Geschmacks” Sollte
muster eintragen lassen?
Rechtsansprüche
” Welche
kann man durch Gebrauchsmuster und Markenrechte durchsetzen?
auch notarielle
” Helfen
Hinterlegungen beim
Schutz von Urheberrechten?
TIPP
TIPP
Mehr zum Thema
unter www.ecovis.com/
medienrecht
ECOVIS Info 3/2013 5
„Die Suche nach Mängeln am Gebäude ist ein ständiges Wechselspiel
zwischen der bestehenden Offenbarungspflicht des Verkäufers und den
konsequenten Fragen des Kaufinteressenten.“
Christian Fiedler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis
IMMOBILIEN
Kaufen oder bauen: Alles lückenlos klären
Ob zur gewerblichen oder privaten Nutzung – beim Erwerb von Bestandsimmobilien, beim Kauf vom Bauträger
oder als Bauherr fährt stets am besten, wer sämtliche auftretende Fragen mit den Vertragspartnern bespricht.
Der zweite Teil der Serie über Immobilien befasst sich mit dem Bau und
Erwerb von Wohnhäusern und
Gewerbeimmobilien, zu denen ein
eigener separater Grund gehört.
Worüber wir
reden sollten
lohnt sich Erwerb
” Wann
auf Erbpachtbasis?
kann ich mich beim
” Wie
Erwerb von Bestandsimmobilien vor Schäden am
Bauwerk schützen?
Welche Vor- und welche
” Nachteile
habe ich beim
Bauträgervertrag?
ich einen Sicher” Kann
heitseinbehalt gesondert
vereinbaren?
muss ich beachten,
” Was
wenn ich einen Immobilienmakler einschalte?
”
Wie kann ich frühzeitig
vor dem Grunderwerb
klären, was das Baurecht
überhaupt zulässt und
welche Altlasten es gibt?
Was muss alles im
” Architektenvertrag
stehen?
6 ECOVIS Info 3/2013
A
lle Rechtsgeschäfte, die das
Grundstücksrecht betreffen, also Übertragungen, Dienstbarkeiten
oder Pfandrechte, müssen von einem
Notar beurkundet werden. Dafür verlangt der Notar Gebühren, die je nach
Kaufpreis variieren.
Viele Verkäufer und Käufer haben an
den Notar falsche Erwartungen und
sehen seine Rolle ähnlich der eines
Rechtsanwalts. Aber seine Aufgabe
ist neutral. Er hat das ordnungsgemäße Zustandekommen des Kaufvertrags amtlich zu prüfen, zu beurkunden, was man ihm vorlegt, und
die einzelnen Abwicklungsschritte zu
überwachen. Zu seinen Pflichten zählt
es jedoch nicht, für die Interessen der
einen oder anderen Vertragspartei
einzutreten.
Das zeigt sich daran, dass der Notar
auch Verträge beurkundet, die einen
anderen als den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis festschreiben. Diese nicht ganz seltene
Gestaltungsvariante geht von Käufern aus, die an der Sparschraube
drehen wollen. Sie möchten die von
ihnen zu entrichtende Grunderwerbsteuer reduzieren, die je nach
Bundesland zwischen 3,5 und 5,5
Prozent des Kaufpreises beträgt. Wer
etwa für ein Reiheneckhaus 300.000
Euro bezahlen muss, hat dazu noch
zwischen 10.500 und 16.500 Euro
Grundsteuer an den Fiskus zu überweisen. Für viele ein Motiv, den Kaufpreis zu splitten: Sie schreiben in den
Vertrag eine geringere Summe und
zahlen den Rest zum vereinbarten Betrag bar auf die Hand, um die Grunderwerbsteuer zu drücken.
Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen in der Regel nur einige Hundert Euro Ersparnis bringt, bewirkt es
die Nichtigkeit des ganzen Vertrags
und Ermittlungen wegen Hinterziehung der Grunderwerbsteuer. „Vor
solchen Varianten kann ich nur warnen“, sagt Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
bei Ecovis.
Expertenrat ist empfehlenswert
Erfahrene Baujuristen verblüfft bei
Immobilieninteressenten immer wieder die Sorglosigkeit, mit der sie den
Bau oder Kauf eines Hauses – meist
die größte Investition im Leben – angehen. Vor der Anschaffung eines
Toasters oder Rasenmähers lesen sie
Testzeitschriften, um die richtige Kaufentscheidung zu treffen. Aber bei Immobilien scheinen manche plötzlich
ihrem Bauchgefühl zu folgen und entwickeln mehr Optimismus, als im geschäftlichen Alltag gut ist. „Doch gerade hier lohnt es sich immer, auf
Nummer sicher zu gehen und einen
Sachverständigen einzuschalten“, rät
Reichert. „Wer schon mehrere Hunderttausend Euro investiert, sollte die
vergleichsweise minimalen Kosten für
einen Gutachter nicht scheuen. Das
gilt vor allem, wenn Mängel deutlich
erkennbar oder zumindest zu vermuten sind.“
Pflichten auf beiden Seiten
Sorglosigkeit und Nachlässigkeit der
Käufer sind oftmals auch die Ursache dafür, dass der Erwerb von Bestandsimmobilien zu unvorhergesehenen Zusatzkosten führt, wenn später Mängel am Gebäude auftreten.
Zu den klassischen Problemen zählen Feuchtigkeitsschäden. Hier darf
der Verkäufer nichts arglistig verschweigen, sondern muss alles offenlegen und entsprechende Hinweise geben. Die Rechtsprechung hat
eindeutig dem Verkäufer eine Informationspflicht auferlegt.
Doch dem entspricht auch eine Erkundungspflicht des Kaufinteressenten, der das Objekt kritisch prüfen
und den Verkäufer direkt nach Mängeln und Schäden fragen soll. Christian Fiedler, Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht bei Ecovis: „Im
Grunde ist es ein ständiges Wechselspiel zwischen Offenbarungspflicht
des Verkäufers und Fragen des Kaufinteressenten.“ Auf jeden Fall sollten
die Fragen und Auskünfte protokolliert und im Kaufvertrag festgehalten
werden.
Der Bauträgervertrag:
Sicher, aber wenig flexibel
Auf etwas sichererem Boden scheint
sich der Käufer zu bewegen, der sein
Eigenheim direkt vom Bauträger erwirbt. Egal ob vor Ort errichtet oder
als Fertighaus angeliefert: Die Rechtsgeschäfte mit Bauträgern sind durch
Musterverträge geregelt, die der Kauf-
„Mit den Vertragspartnern über alles zu sprechen, alles auf
den Tisch zu legen, was man will und wo die Grenzen sind – das ist
der beste Ansatz, nicht nur wenn es um Immobilien geht.“
Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis
interessent nicht nach Belieben abändern kann. Ob ihm dies zu seinem
Vorteil gelingt, hängt von der Marktmacht ab. In Ballungsgebieten wie
Berlin, Hamburg oder München mit
einer überhitzten Nachfrage hat der
Bauträger die stärkere Position.
Eine entscheidende Grundlage ist die
Baubeschreibung. Sie muss eindeutig und umfassend sein. Alles, was
nicht geregelt ist, aber vom Kaufinteressenten gewünscht wird, ist ein
gesonderter Zusatz und damit im
Zweifel ein kostenpflichtiger Nachtrag. Für den gar nicht so seltenen
Fall, dass der Bauträger insolvent wird
und der Bau unfertig bleibt, sollte
vorbeugend eine Bauträgerbürgschaft
verlangt werden. Einen Teilschutz bietet die Makler- und Bauträgerverordnung, indem sie die Zahlung entsprechend dem Baufortschritt oder
nach einer Bürgschaft regelt.
Generell hat der Bauträgervertrag den
Vorteil, dass er dem Käufer eine
scheinbar angenehme Komplettlösung bringt. Er liefert ihm das Haus
schlüsselfertig und stellt für ihn
ein Rundum-sorglos-Paket dar, weil
es bei möglichen Mängeln nur einen einzigen Ansprechpartner, den
Bauträger, gibt. Doch auch wenn sich
dieser sehr kundenfreundlich gibt:
„Der Einzige, der ganz auf Ihrer
Seite steht und Ihre Interessen uneingeschränkt wahrnimmt“, so Christian Fiedler, „ist Ihr Rechtsanwalt.“
Aufs Architektenbudget achten
Kein Haus von der Stange gekauft,
sondern individuell und kreativ geplant und mit hochwertigen Materialien errichtet – so wünschen sich’s
die meisten Interessenten, zumindest
insgeheim. Wer den persönlichen
Bautraum verwirklichen will, wählt
einen Architekten aus und schließt
mit ihm einen speziellen Architektenvertrag ab. In der Regel, so die Erfahrung der Baujuristen, spricht man
jedoch zu viel über Planung und zu
wenig über Geld, was später zu einem bösen Erwachen führen kann.
Daher sollte man frühzeitig das Gesamtbudget fixieren und Höchstbeträge für einzelne Sonderposten ausweisen. Unverzichtbar ist es auch, einen klaren Zeitrahmen für die ganze
Bauphase bis zum Bezugstermin mit
einzelnen Fristen festzulegen.
„Bauherren müssen unbedingt mit
dem Architekten darüber reden, was
er machen soll und was es kosten
darf“, empfiehlt Stefan Reichert. „Mit
den Vertragspartnern über alles zu
sprechen, alles auf den Tisch zu legen, was man will und wo die Grenzen sind – das ist generell der beste
Ansatz, nicht nur wenn es um Immobilien geht.“
In der nächsten Ausgabe
von ECOVIS info lesen Sie:
Immobilien finanzieren, Förderung nutzen, Steuern sparen.
ECOVIS Info 3/2013 7
„Durch die Neuregelung verliert die vermögensverwaltende GmbH
ihren Vorteil als Spardose, in der man bisher Dividenden aus einem Aktienportfolio
steuerfrei ansammeln konnte.“
Bernd Sacher, Steuerberater bei Ecovis
K Ö R P E R S C H A FT S T E U E R
Tribut an den EU-Binnenmarkt
Seit dem 1. März 2013 müssen deutsche Kapitalgesellschaften Dividendeneinnahmen aus
inländischem Streubesitz voll versteuern.
Worüber wir
reden sollten
es Möglichkeiten,
” Gibt
durch eine Änderung der
Beteiligungsstrukturen,
insbesondere Straffung,
über die Streubesitzschwelle zu kommen und
damit die Dividenden
auch künftig körperschaftsteuerfrei zu vereinnahmen?
Sonderregelun” Welche
gen gelten für Umwandlungsfälle? Wie wirken sie
sich aus?
Wie werden Wert” papierleihen
bei der
Beteiligungsquote
berücksichtigt?
A
uch Gerechtigkeit hat ihren Preis.
Diese Erfahrung machen seit
Kurzem inländische Unternehmen in
der Rechtsform der GmbH, AG oder
Genossenschaft, die sogenannte
Streubesitzdividenden kassieren. Unter Streubesitz versteht man dabei
einen Anteil von weniger als 10 Prozent an einer anderen Körperschaft
mit Sitz im Inland. In diesem Fall unterliegen die nach dem 28. Februar 2013
zufließenden Ausschüttungen – anders als bisher – in voller Höhe der
Körperschaftsteuer.
Ausgelöst wurde die Neuregelung
durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Oktober
2011. Der Stein des Anstoßes: Nach
der bisherigen Rechtslage konnten
inländische Körperschaften Dividenden aus heimischen Quellen faktisch
zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei
vereinnahmen, und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe.
Körperschaften mit Sitz in einem
anderen Staat der EU
bzw. des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR)
wurde dieses Privileg
dagegen verwehrt, wenn
ihr Anteil an
der inländischen Körperschaft weniger als 10 Prozent betrug. Diese Ungleichbehandlung aber verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt, entschied
der EuGH.
Auf inländische Körperschaften
ausgedehnt
Damit war der deutsche Gesetzgeber am Zug. „Weil es der Bundesrat
wegen der erwarteten Steuerausfälle ablehnte, auch die ausländischen
Empfänger-Körperschaften steuerfrei
zu stellen, wurde die Besteuerung der
Streubesitzdividenden auf die inländischen Körperschaften ausgedehnt“,
erklärt André Rogge, Steuerberater bei Ecovis.
Demnach sind die Dividenden
bei der empfangenden
Körperschaft steuer-
pflichtig, wenn ihre unmittelbare Beteiligung
am Grund- oder Stammkapital (ersatzweise Vermögen) der ausschüttenden inländischen Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahrs weniger als
10 Prozent beträgt. Umgekehrt gilt der unter-
8 ECOVIS Info 3/2013
jährige Erwerb einer Beteiligung von
mindestens 10 Prozent als zu Jahresbeginn erfolgt, sodass dann die
Steuerbefreiung greift.
Unmittelbare Beteiligung heißt: Streubesitzanteile, die von verschiedenen
Kapitalgesellschaften in einem Konzern gehalten werden, dürfen nicht
aufaddiert werden. „Je mehr Beteiligungsebenen, desto höher ist die
Gesamtsteuerbelastung“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Mandy Goldmann.
Ein Schlüsselbegriff
„Um eine Umgehung durch Pooling
von Anteilen zu vermeiden“, gilt zudem: Wenn eine Personengesellschaft
zwischengeschaltet ist, wird deren
Beteiligung nicht als Ganzes betrachtet, sondern einer dahinterstehenden Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin anteilig zugerechnet.
Beispiel: Eine GmbH & Co. KG ist zu
30 Prozent an der X-GmbH beteiligt,
der Anteil der GeschäftsführungsGmbH an der KG beträgt 20 Prozent – und damit an der X-GmbH
durchgerechnet 6 Prozent, sodass die
Dividenden steuerpflichtig sind.
„Durch die Neuregelung verliert die
vermögensverwaltende, also nicht
gewerblich tätige GmbH, ihren Vorteil als Spardose, in der man bisher
Dividenden aus einem Aktienportfolio steuerfrei ansammeln konnte“,
sagt Bernd Sacher, Steuerberater bei
Ecovis. Kleiner Trost: Gewinne aus
der Veräußerung von Anteilen an inländischen Körperschaften bleiben
zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei.
Unverändert gilt auch, dass Dividenden aus Beteiligungen von weniger
als 15 Prozent am Grund- oder
Stammkapital im Regelfall der Gewerbesteuer unterliegen.
„Die Vorschriften des MicroBilG sind bereits für Geschäftsjahre,
die am 31. Dezember 2012 enden, anwendbar. Daher sollten im Vorfeld der
Jahresabschlusserstellung wichtige Voraussetzungen geklärt werden.“
Michael Tippelt, Steuerberater bei Ecovis
BILANZIERUNG
Wie viel Entlastung bringt das MicroBilG?
Das neue Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG verspricht umfassende Erleichterungen für
Kleinstkapitalgesellschaften. Wer sie nutzen will, sollte genau hinsehen.
U
m mindestens 36 Millionen
Euro jährlich will die Bundesregierung die Wirtschaft durch das
Bilanzrechtsänderungsgesetz für
Kleinstkapitalgesellschaften („MicroBilG“) entlasten. Den Unternehmen
wird weniger Verwaltungsaufwand
bei der Rechnungslegung in Aussicht
gestellt. Zudem winken Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung.
Doch was auf den ersten Blick so erfreulich wirkt, ist keine Garantie für
wirkliche Entlastungen. „Da die Vorschriften bereits für Geschäftsjahre,
die am 31. Dezember 2012 enden,
anwendbar sind, sollten im Vorfeld
der Jahresabschlusserstellung wichtige Voraussetzungen geklärt werden“, rät Michael Tippelt, Steuerberater bei Ecovis.
Grundsätzlich gilt: Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt vor, wenn an zwei
aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden
Schwellenwerte nicht überschritten
werden: eine Bilanzsumme von
350.000 Euro, Umsatzerlöse von
700.000 Euro und die Beschäftigung
von zehn Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt. Zu den wichtigsten Erleichterungen gehört eine stark verkürzte Bilanz, die sich auf die Buch-
stabenpositionen wie Anlage- und
Umlaufvermögen oder Eigenkapital,
Rückstellungen und Verbindlichkeiten beschränkt. Ebenso darf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eine deutlich reduzierte Gliederungstiefe aufweisen. „Wesentliche Entlastung bringt der Verzicht auf einen
Anhang, wenn unter der Bilanz ganz
bestimmte Angaben gemacht werden“, erläutert Jürgen Brunnhuber,
Steuerberater bei Ecovis. Dazu gehören – sofern relevant – Erläuterungen zu Haftungsverhältnissen
sowie zu Vorschüssen und Krediten
an Mitglieder der Geschäftsführung,
des Beirats oder des Aufsichtsrats.
Infobedarf der Financiers klären
In der Praxis droht man dennoch sehr
schnell an Grenzen zu stoßen. Fordern Bank oder andere Gläubiger einen detaillierten Jahresabschluss, so
müssen doch wieder die ausführliche
Bilanz, die GuV sowie ein Anhang erstellt werden. „Unternehmen sollten
deshalb den Informationsbedarf finanzierender Institute oder Personen
frühzeitig abklären“, betont Beate
Schotte, Steuerberaterin bei Ecovis.
Sie verweist zudem darauf, dass es
bei der laufenden Buchführung
wegen der steuerlichen Anforderungen und mit Blick auf die E-Bilanz
nicht zu Entlastungen kommt.
Viele Unternehmer sehen einen Vorteil darin, dass Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanz jetzt lediglich
beim Unternehmensregister hinterlegen müssen. Sie ist damit nicht mehr
automatisch im Bundesanzeiger abrufbar. Eine Einsichtnahme ist für Dritte nur noch auf Antrag und gegen
Zahlung einer Gebühr möglich.
Insgesamt lässt sich das MicroBilG in
den unterschiedlichsten Varianten anwenden. Auch eine verkürzte Bilanz
und GuV mit Anhang oder eine ausführliche Bilanz und GuV ohne Anhang ist möglich. „Oft bietet sich allein schon wegen der Interessen der
Banken ein vollständiger Jahresabschluss an. Deswegen kann man aber
weiterhin den verkürzten Jahresabschluss ohne Anhang beim Bundesanzeiger hinterlegen und so den Konkurrenten den Einblick in das Unternehmen erschweren“, so Tippelt.
Worüber wir
reden sollten
mein Unternehmen
” Kann
die Sonderregelungen für
Kleinstkapitalgesellschaften nutzen und wie kann
es davon profitieren?
Informationsan” Welche
sprüche stellt mein Kreditinstitut an die Bilanz?
Folgen für die
” Welche
laufende Buchführung
resultieren aus den neuen
Vorschriften?
handelsrecht” Welche
lichen Offenlegungspflichten muss mein
Unternehmen erfüllen?
Kleinstkapitalgesellschaft
Musterbilanz zum 31.12.2012
A. Anlagevermögen 40.000,00 €
B. Umlaufvermögen 19.500,00 €
C. Rechnungsabgrenzungsposten 500,00 €
A. Eigenkapital
45.000,00 €
B. Rückstellungen
5.000,00 €
C. Verbindlichkeiten 9.700,00 €
D. Rechnungsabgrenzungsposten 300,00 €
60.000,00 €
60.000,00 €
Muster Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2012
1.
2.
3.
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5.
6.
7.
8.
Umsatzerlöse
Sonstige Erträge
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
Sonstige Aufwendungen
Steuern
Jahresüberschuss
20.000,00 €
1.000,00 €
5.000,00 €
1.500,00 €
1.500,00 €
2.000,00 €
3.000,00 €
8.000,00 €
ECOVIS Info 3/2013 9
„Die Installierung einer Photovoltaikanlage kann eine
Dachsanierung erforderlich machen. Welche Kosten hierbei abzugsfähig sind,
muss der Bundesfinanzhof noch klären.“
Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis
SOLARFÖRDERUNG
Lukratives Kraftwerk auf dem Dach
Die eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach beschert privaten Grundbesitzern zwanzig Jahre
sichere Erträge. Steuerlich gelten besondere Spielregeln.
W
er seinen Grundbesitz mit
einer Photovoltaikanlage
Worüber wir
bestückt, sichert sich durch das Erreden sollten
V E R Ö F F E N T L I C H U N G S P F L I C H T neuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Was muss man steuerlich
immer noch gute Gewinne. Zwar
beachten, wenn vor Inwurden die gesetzlich garantierten
stallation der Solaranlage
Preise für Solarstrom seit April 2012
das Dach saniert wird?
drastisch reduziert. Da jedoch auch
Was gilt steuerlich, wenn
die Preise für schlüsselfertige Solarman den Strom zum Teil
stromsysteme rapide gefallen sind,
auch privat verbraucht?
erzielen umweltbewusste Anleger
Wie macht man Investiweiterhin auskömmliche Renditen.
tionen steuerlich optimal
beim Finanzamt geltend?
Mit dem sauberen Saft aus der Steckdose stehen Investoren auch steuerlich auf der Sonnenseite. Wer seinen
Öko-Strom ins öffentliche Netz einspeist, gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer. Bei Stromerlösen von bis zu
17 500 Euro jährlich gilt – wenn nicht
bereits eine weitere unternehmerische Tätigkeit vorliegt und dadurch
insgesamt nicht die Grenzen überschritten werden – zunächst die Kleinunternehmer-Regelung.
„Stromproduzenten schulden dem
Fiskus damit keinen Cent Umsatzsteuer. Im Gegenzug dürfen sie keine Vorsteuern vom Finanzamt zurückfordern“, so Ines Wollweber,
Steuerberaterin bei Ecovis. Stromunternehmer können deshalb frei-
”
”
”
10 ECOVIS Info 3/2013
willig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten und sich vom Finanzamt für mindestens fünf Jahre
als vollwertiger Unternehmer einstufen lassen. Auf der einen Seite kassieren Anlagenbetreiber dann neben
der Einspeisevergütung zusätzlich
noch Umsatzsteuer von 19 Prozent
vom Stromnetzbetreiber, die abzuführen ist. Dafür erstattet das Finanzamt die auf den Baukosten lastende Vorsteuer. Nur der Nettokaufpreis der Anlage muss mit Erspartem
oder Krediten finanziert werden.
Gewinnermittlung
auf eigene Faust
Mit der Solaranlage erzielt man Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Stromerzeuger müssen den übers Jahr
erzielten Gewinn oder Verlust selbst
errechnen. Die vom Netzbetreiber gezahlte Stromvergütung sowie der
Wertansatz für selbst verbrauchten
Strom plus Umsatzsteuer muss abzüglich Abschreibung, Zinsen, gezahlter Vorsteuern und laufender
Betriebskosten versteuert werden.
Wer zu Beginn seiner unternehmerischen Karriere rote Zahlen schreibt,
kann die Verluste in seiner Steuerer-
klärung mit anderen Einkünften steuersparend verrechnen. Solarunternehmer dürfen den Kaufpreis für die
Solaranlage von der Steuer absetzen,
allerdings nicht auf einen Schlag.
Das Finanzamt legt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde und
akzeptiert die Investitionskosten nur
scheibchenweise über eine jährliche
Abschreibungsrate. „Im Anschaffungsjahr wird die Abschreibung zeitanteilig erst ab dem Monat der Inbetriebnahme gewährt. Zusätzlich
können Kleinbetriebe, wenn sie bestimmte Größenmerkmale einhalten,
innerhalb der ersten fünf Jahre eine
Sonderabschreibung von weiteren
20 Prozent des Kaufpreises nutzen”,
sagt Wolfgang Vogel, Steuerberater
bei Ecovis.
Müssen Investoren vor der Montage
einer Photovoltaikanlage ein marodes Dach instand setzen lassen,
können sie die entstandenen Kosten
anteilig als Betriebsausgaben absetzen (Urteil des Finanzgerichts München vom 2. August 2012 – Az. 15
K 770/12). Durch eine zweite Entscheidung ist die Rechtslage hier allerdings noch strittig. Ist aus statischen
Gründen eine Verstärkung der Dachsparren vorgenommen worden, um
die Solaranlage überhaupt montieren zu können, sind diese Kosten voll
abzugsfähig. „Die übrigen Kosten
der Dachsanierung sind als gemischte Aufwendungen entsprechend den
für die Vermietung des Innenraums
und des Dachs anfallenden fiktiven
Vermietungsentgelten aufzuteilen
und anteilig als betrieblicher Erhaltungsaufwand abzugsfähig”, so Ecovis-Experte Vogel. Gegen das Urteil
hat die Finanzverwaltung Revision
eingelegt (Az. des BFH: X R 32/12).
interna
PRESSESPIEGEL
Mandant im Fokus
Stephan
Behringer hat sich
auf international
ausgerichtete
Personalberatung
spezialisiert
Der Türöffner für Fachkräfte
D
as Interesse an Sprachen ist für Stephan Behringer, Geschäftsführender Gesellschafter der POD
Int. Personalberatung GmbH in Würzburg, zum beruflichen Schlüssel geworden. Der studierte Betriebswirt beherrscht sieben Fremdsprachen. Seine
Spanisch-Kenntnisse brachten ihn auf die Erfolgsspur: Ein Studienkollege holte für seine Firma, ein Familienunternehmen im Sanitär- und Heizungsgroßhandel, wegen des Fachkräftemangels kurzerhand
Mitarbeiter aus Spanien. So entstand die Geschäftsidee: Beide gründeten 2012 eine international ausgerichtete Personalberatung für qualifizierte Fachkräfte aus EU-Ländern. Schwerpunkt ist derzeit das
Handwerk. Die Würzburger vermitteln spanische Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Behringer: „Wir wollen den Spaniern eine
dauerhafte Existenz auf dem deutschen Arbeitsmarkt
ermöglichen. Deshalb holen wir sie nicht auf Leihbasis, sondern erst, wenn sie einen Arbeitsvertrag
mit einem Betrieb haben.“ Die Kandidaten bringen
zwar keine duale Ausbildung, wohl aber Branchenerfahrung mit. Sie erhalten noch in ihrer Heimat einen mehrmonatigen Sprachkurs sowie einen Praxiskurs mit einem deutschen Fachhandwerker. Seit Firmengründung übernimmt Ecovis für POD den Jahresabschluss und die gesamte steuerliche Betreuung.
„Ausschlaggebend war, dass Ecovis in unserem momentanen Zielland Spanien und auch europaweit vertreten ist – wir denken bei unserer Unternehmensentwicklung schon eine Stufe weiter.“
www.pod-personalberatung.de
POD Int. Personalberatung GmbH ist Mandant von Frank Rumpel,
Steuerberater bei Ecovis in Würzburg.
Für den Mittelstand der beste
Wirtschaftsprüfer: Ecovis
Ein guter Markenname, Größe und internationale Bedeutung bringen nicht immer den entscheidenden Qualitätsvorsprung. Zu diesem Ergebnis kamen die Marktforscher des Deutschen
Instituts für Service-Qualität. Die von ihnen befragten 300 Führungskräfte aus mittelständischen Unternehmen sehen die höhere Mittelstandskompetenz weniger bei den „Big 4“ genannten vier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als bei anderen. In fast allen der Kriterien
Kompetenz, Projektschritte, Leistung, Weiterempfehlung, Wiederwahl und Zusammenarbeit
belegt Ecovis hervorragende Ergebnisse. Insgesamt setzten die Manager Ecovis an die Spitze als „bester Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand“. Das Wirtschaftsmagazin „Markt und
Mittelstand“ hatte die Studie in Auftrag gegeben. Zur Beurteilung standen die zehn umsatzund mitarbeiterstärksten Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Deutschland, denen die Befragten durchweg ein hohes Wissensniveau und
große Kompetenz bescheinigten.
Ergebnis Kundenbefragung Wirtschaftsprüfer
(DISQ Deutsches Institut für Service-Qualität, Hamburg 2013)
Wirtschaftsprüfer
Ecovis
Rölfs RP
WKGT
ESMB
PWC
BDO
Rödl & Partner
Deloitte
Ernst & Young
KPMG
Punkte*
prüfer
Rang
prüfer
Qualitätsurteil
84,6
84,6
84,1
83,5
80,3
80,2
80,1
78,2
76,2
74,0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
sehr gut
sehr gut
sehr gut
sehr gut
sehr gut
sehr gut
sehr gut
gut
gut
gut
* Punkte auf einer Skala von 0 bis maximal 100
Mitarbeiterkompetenztag Berlin
Lebenslanges Lernen praktiziert Ecovis neben der
permanenten Fortbildung in der hauseigenen Akademie und den einzelnen Kanzleien auch auf dem
alljährlichen Mitarbeiterkompetenztag. Rund 300
Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen diesmal
nach Berlin und besuchten 19 Workshops in jeweils
drei Durchgängen. Themen waren aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht, die e-Bilanz, Praxisfragen aus Informationstechnik, Marketing und
Arbeitsorganisation sowie persönliches Zeit- und
Gesundheitsmanagement. Mit einem selbst organisierten Crashkurs in Englisch leisten Auszubildende von Ecovis einen besonderen Beitrag.
Keine gemeinsame Sache
Kommt die Ehefrau eines
Steuerbetrügers – egal ob
der Vermögensgewinne oder
den Lohn seiner Schwarzarbeit nicht versteuert –
ungeschoren davon? Oder
haftet sie für die Steuerschulden mit, wenn sie bei
einer gemeinsamen Veranlagung ihre Unterschrift
unter die Steuererklärung
setzt? „Jeder unterschreibt
nur für die Richtigkeit der
eigenen Einkünfte. Es gibt
keinen Generalverdacht
gegen Ehegatten”, sagt
Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis.
Aus: „WirtschaftsWoche“,
13. Mai 2013
Familiengeist führt
zum Erfolg
Mittelständische Unternehmen haben große Defizite,
was die Regelung der Nachfolge betrifft. Zu diesem
Ergebnis kommt eine aktuelle Studie der Hochschule für angewandte
Wissenschaften WürzburgSchweinfurt mit dem
Mittelstandsunternehmen
Ecovis.
Aus: „trans aktuell“,
5. April 2013
Jetzt können Extras vom
Chef teuer werden
„Der Gesetzgeber hat das
Merkmal ,zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn’ nach Ansicht des
BFH eingeführt, um eine
schlichte Umwandlung von
Barlohn in steuerlich begünstigte Zusatzleistungen
zu verhindern”, erklärt
Ute Spohrer, Steuerberaterin
bei Ecovis.
Aus: „Die Welt“, 2. April 2013
ECOVIS Info 3/2013 11
ECOVIS – DAS UNTERNEHMEN IM PROFIL
Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in
Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.000 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig
zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist
zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass
die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden.
Adressen und Berater Ihrer Ecovis-Kanzlei finden Sie unter www.ecovis.com/standorte
Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel. +49 (0)89-58 98 266, Fax +49 (0)89-58 98 280
Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, 80805 München
Redaktionsbeirat: Ernst Gossert, Ulf Knorr (Steuerberater); Uwe Lange, Ingrid Westphal-Westenacher (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater); Dr. Tobias Schulze,
Andreas Hintermayer (Rechtsanwälte); Josef Häusler, Prof. Dr. Bernd Romeike (Unternehmensberater).
ECOVIS info basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nicht
übernommen werden.

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