Rechnungswesen Urheberrecht Bilanzierung
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Rechnungswesen Urheberrecht Bilanzierung
info Anregungen und Tipps von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und Rechtsanwalt Rechnungswesen Unternehmen online: die Zahlen jederzeit im Griff Seite 2 Urheberrecht Die eigenen Ideen schützen Seite 5 Bilanzierung Wie viel Entlastung bringt das MicroBilG? Seite 9 Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis: „Beim Erwerb von Bestandsimmobilien, beim Kauf vom Bauträger oder als Bauherr fährt stets am besten, wer alle Fragen vorher lückenlos klärt.” ECOVISinfo Ausgabe 3/2013 „Die Zeiten des handgeschriebenen Kassenbuchs sind endgültig vorbei. Denn jetzt können unsere Mandanten und wir Rechnungswesen und Geschäftsprozesse synchron zusammenschalten – quasi mit einem Mausklick.“ Heiko Beyer, Steuerberater bei Ecovis R EC H N U N G S W E S E N Die Zahlen jederzeit im Griff Der Umgang mit den Unternehmenszahlen geht längst über die Buchhaltung hinaus und wird zum Kernbereich der Betriebsführung. Was wir Ihnen bieten können ➔ Buchführung ➔ Rechnungswesen ➔ Jahresabschluss ➔ Steuererklärung ➔ Personalverwaltung ➔ Unterstützung bei Betriebsprüfung ➔ Steuerung online P ersönlich gut beraten ist ein Unternehmer, wenn er von dem Steuerexperten seines Vertrauens weit mehr erhält als frühzeitige Informationen und hilfreiche Hinweise. „Er braucht auch Unterstützung und Entlastung bei allen Geschäftsprozessen, die mit Zahlen zu tun haben und auf den Zweck des Ganzen hinauslaufen: Umsatz machen und Gewinn erzielen“, weiß Florian Regenfelder, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis. Diese zahlengetriebenen Dienstleistungen sind Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärung, Personalverwaltung, Rechnungswesen sowie die Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung. „Das Rechnungswesen wird zu einem Kernbereich der Betriebsführung, weil es in seinen Zahlen das gesamte Unternehmen widerspiegelt“, konstatiert Ecovis-Steuerberater Heiko Beyer. Es hat sich durch das aufkommende Bewusstsein für Prozessmanagement und die ausgefeilten Software-Werkzeuge enorm weiterentwickelt. „Deshalb sprechen wir inzwischen von Rechnungswesen 2.0 als einer neuen Dimension.“ Kasse online Den ersten Schritt in die neue Dimension für Ecovis und seine Mandanten setzte Beyer selbst, als er 2006 die Online-Kasse entwickelte. Ausgangspunkt war das Kassenbuch von Handwerkern und Händlern, die viel mit Bargeld zu tun haben. Das System nahm alle Zahlungsbewegungen entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung auf und stellte sie Mandanten wie Ecovis-Kanzleien zur Verfügung. Es entwickelte die Kaufmannstradition des sorgfältig geführ- 2 ECOVIS Info 3/2013 ten, handgeschriebenen Kassenbuchs weiter. Beyer hat das System mehrfach an neue Bedürfnisse der Mandanten angepasst und mit weiteren Software-Werkzeugen angereichert. Doch das papierlose Büro war lange Zeit nur wohlklingende Zukunftsmusik. Die Gegenwart erstickte in Papier – Kopien, Telefaxe, ausgedruckte Computerdateien. Steuerberater kennen von ihren Mandanten das ZweiOrdner-System: ein Ordner mit den bereits bezahlten und einer mit den noch unbezahlten Rechnungen, dazu die stets problematische Suche nach Vorgängen und Details. Früher musste eine Eingangsrechnung im Unternehmen zum Erfassen, Prüfen und Weiterbearbeiten bis zu viermal in die Hand genommen werden. Unternehmen online Heute genügt ein einziger Arbeitsschritt; denn im Rechnungswesen 2.0 ist jeder Vorgang durchgängig digitalisiert. Die Rechnung wird eingescannt und elektronisch weiterverarbeitet. Das System verknüpft den Beleg automatisch mit dem Buchungssatz bis hin zu den Kontoauszügen. Beyer: „Es läuft so einfach wie beim Online-Banking. Der Mandant erhält von seinem Steuerberater eine eigene Kennung bei Ecovis, fertig.“ Damit profitiert er von den Vorteilen: unkomplizierter Zugang zum System, hohe Geschwindigkeit in der Abwicklung, Transparenz aller Vorgänge und rasche Verfügbarkeit von Informationen. Das verbessert die Zusammenarbeit von Mandant und Kanzlei. Denn die Prozesse werden enger aufeinander abgestimmt und laufen am Ende synchron. Für das „Unternehmen online“ müssen komplexe Abläufe auch zwischen unterschiedlichen Unternehmen und ihren gewachsenen IT-Landschaften geregelt werden. So tauschen vier Beteiligte große Datenmengen zur Bearbeitung aus: der Mandant, seine Bank, sein Steuerberater und der IT-Dienstleister. Voraussetzung ist, dass der Mandant den Steuerberater gegenüber der Bank ermächtigt, seine Kontodaten abzurufen. Steuerberater und Mandant können jederzeit auf die Zahlungseingangsdaten zugreifen und sich einen aktuellen Überblick verschaffen. Aktuell heißt vorerst noch „zeitnah“. Früher dauerte es nahezu sechs Wochen vom Eingang der Rechnung bis „Digitalisierte Buchführung ist die Zukunft: immer tagesaktuell mit weltweitem Zugriff, zeitsparend und in allen Branchen einsetzbar. Wir führen online bereits die Bücher für Winzer, Ärzte und Computerexperten.“ Philipp Bartzack, Steuerberater bei Ecovis Transparente und schnell verfügbare Daten helfen bei der Betriebsprüfung Je größer der Betrieb, desto eher eine Betriebsprüfung. Dabei geht die Finanzverwaltung nach Größenklassen vor, die seit Januar 2013 wieder einmal neu festgelegt wurden. Näheres finden Sie auf Seite 2 unserer Broschüre „So bestehen Sie die Betriebsprüfung“: www.ecovis.com/betriebspruefung Alle Beteiligten tun sich bei der Prüfung leichter, wenn Unternehmensdaten transparent aufbereitet und rasch verfügbar sind. Dazu können wir Sie mit unseren individuellen Lösungen für Ihr persönliches Rechnungswesen 2.0 unterstützen. zum Abschluss des gesamten Buchungsvorgangs. Ecovis-Steuerberater Regenfelder: „Aus heutiger Sicht war das ein gewaltiger Buchungsverzug. Dieser Zeitraum hat sich durch die Online-Verfahren auf etwa eine Woche verkürzt.“ Zudem hat der Mandant das Risiko, stets Personal für besondere Engpässe wie Urlaubszeiten vorhalten zu müssen, auf seine externen Dienstleister übertragen. Doch das alles ist erst der Anfang. Zusammen mit dem Softwarehaus SAP arbeitet Ecovis an der nächsten Stufe. Das Programm „SAP Business by design“ ist eine moderne CloudLösung. Der Steuerberater wirkt im System zeitgleich mit. Er läuft den Buchungsvorgängen nicht mehr hinterher, sondern kann auf identische Daten zugreifen und rasch reagieren, um Fehlsteuerungen vermeiden zu helfen. Steuerung online „Unsere Mandanten gewinnen mit diesem System einen großen Vorteil“, so Regenfelder. „Sie können jetzt damit ihr Unternehmen steuern und haben zugleich einen externen Controller, nämlich ihren Steuerberater, der ihr Unternehmen bestens kennt und ihnen von jedem Ort der Welt aus zuarbeiten kann.“ Als einzige Buchungsschnittstelle zwischen Unternehmen und Steuerberater ist der Beleg übrig geblieben. Bereits mit dem Einscannen von Papierbelegen oder dem Online-Versand digitalisierter Rechnungen wird der Geschäftsvorgang ausgelagert. Der digitalisierten Buchführung gehört die Zukunft, da ist sich Philipp Bartzack, Steuerberater bei Ecovis, ganz sicher: „Sie wird sich in der Breite durchsetzen.“ Denn die Lösung ist TIPP nicht an eine Branche gebunden, son- TIPP dern spartenübergreifend. „Wir füh- Mehr zum Thema ren online bereits die Bücher für Win- unter www.ecovis.com/ zer, Ärzte und Computerexperten.“ rechnungswesen ECOVIS Info 3/2013 3 kurz & bündig Werbungskosten Doppelte Haushaltsführung Erwachsene berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil an ihrem Lebensmittelpunkt in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können die Aufwendungen für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich absetzen. Denn ein eigener Hausstand setzt eine abgeschlossene Wohnung nicht voraus (BFH-Urteil, 16. Januar 2013, VI R 46/12). Speisen: In welchen Fällen gelten 7 Prozent, wann 19 Prozent? V erzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer steuerermäßigten Lieferung mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent als auch im Rahmen einer sonstigen Leistung mit dem regulären Steuersatz abgegeben werden. Wenn es sich vorwiegend um eine Lieferung von Speisen handelt, gelten 7 Prozent , wenn der Dienstleistungsanteil jedoch überwiegt, sind 19 Prozent anzusetzen. Da eine Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungselementen oft sehr schwierig ist, muss der Steuerberater eine Einzelfallbetrachtung vornehmen. Bei der Abgrenzung kommt es dabei nicht auf die Anzahl der zusätzlich vorhandenen Dienstleistungselemente an, sondern auf eine qualitative Betrachtung. Das am 20. März 2013 veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken enthält zahlreiche Beispiele, die die neue Rechtsprechung berücksichtigen. Einkommensteuer Steuerberatungskosten Saisonarbeitnehmer: Schriftlicher Vertrag nötig Seit 2006 sind Steuerberatungskosten nur noch im Einkünftebereich absetzbar. Kosten wie für das Ausfüllen des Einkommensteuermantelbogens hingegen nicht mehr. Da die Rechtsprechung diese Einschränkung nicht beanstandet, ist bei der Aufteilung der Steuerberatergebühren genaues Maß anzusetzen. Werbungskosten Leerstand Wohnimmobilien präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind (BFH-UrteiI, 11. Dezember 2012, X R 14/12). 4 ECOVIS Info 3/2013 D Dienstwagen: Die 1-Prozent-Regelung bleibt D er Bundesfinanzhof (BFH) hält an der Rechtsprechung fest, wonach die 1-Prozent-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenpreise von Neuwagen grundsätzlich keine Besonderheiten in Bezug auf die Art des Dienstwagens sowie dessen Nutzung berücksichtigt. Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug bleiben unerheblich, unabhängig davon, ob sie werterhöhend oder wertverringernd sind. Wie bisher ist daher bei einem gebraucht erworbenen Fahrzeug der Bruttolistenneupreis anzusetzen. Der BFH folgt auch nicht dem Einwand, dass heutzutage Neufahrzeuge kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb Anpassungen vornehmen müsse (BFH-Urteil, 13.12.2012, VI R 51/11). Als Alternative zur 1-Prozent-Regelung bleibt also nur das äußerst aufwendige und umständliche Führen eines Fahrtenbuchs. as bisherige Verfahren zur Vermittlung und Beschäftigung von Saisonkräften mit Einstellungszusage bzw. Arbeitsvertrag entfällt für Bürger aus den EU-Mitgliedsländern Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Malta und Zypern. Dringend empfiehlt sich aber der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Wichtig: Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ändert sich nichts. Allerdings muss schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses geklärt sein, welchem Sozialversicherungsrecht die Saisonarbeitskräfte während ihrer vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland unterliegen und wie gegebenenfalls die Sozialversicherungsbeiträge in die jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten abgeführt werden. „Über das Geschmacksmusterrecht kann man Lizenzforderungen und Schadensersatzansprüche geltend machen, aber auch Nachahmungen gezielt untersagen.“ Marc Quandel, Rechtsanwalt bei Ecovis U R H E B E R R EC H T Eigene Ideen schützen Urheberrechte haben nicht nur Erfinder und Künstler. Auch Unternehmen können vieles schützen – vom Markennamen bis zum Design ihrer Produkte. F ür eine gute Fotoausrüstung sind sie unverzichtbar: Der Objektivdeckel schützt vor Schmutz, die Gegenlichtblende vor Lichteinstrahlung. Doch das Auf- und Abnehmen kostet Zeit. Ein taiwanesischer Hersteller hat unter dem Markennamen Hoocap jetzt Deckel und Blende in einem Produkt vereint, bei dem man beide Teile durch einfaches Auf- und Zuklappen schnell in Stellung bringt. Im Juli gibt es dafür den„red dot award 2013“ für Produktdesign. Ebenso hilfreich für den Verkaufserfolg: Der Hersteller hat die Marke schützen lassen. „Das ist elementar, wenn man Vertrieb und Werbung für eine neue Marke aufbaut“, sagt Dr. Markus Selders, Geschäftsführer der SBD Trade UG in Aachen, die Hoocap exklusiv in Europa vertreibt. Nicht nur bei preisgekrönten Produkten lohnt es sich, rechtzeitig für gewerblichen Rechtsschutz zu sor- gen. Den gibt es nicht allein auf der Basis von Patenten für technische Erfindungen. So kann man mit Markenrechten den eigenen Produktnamen von ähnlichen Waren oder Dienstleistungen abheben. Über das Geschmacksmusterrecht haben Unternehmen die Möglichkeit, sich Rechtsansprüche auf neuartige äußerliche Gestaltungen ihrer Produkte zu sichern. „Damit lassen sich Lizenzforderungen, Schadensersatzansprüche oder das Untersagen von Nachahmungen geltend machen“, sagt Marc Quandel, Rechtsanwalt bei Ecovis. Eine besondere Rolle spielt dieses Recht in der Automobilindustrie, in der sich Hersteller beispielsweise durch Geschmacksmuster für ihre Scheinwerfer oder Außenspiegel absichern. Maximal 25 Jahre geschützt Sie tun dies nicht zuletzt, um den Nachbau aus Fernost zu verhindern. Doch auch Gartenstühle oder Möbel, Textilmuster, Modekollektionen oder Softwareprogramme und viele andere Produkte können so geschützt werden – auch auf europäischer Ebene. Wichtig: Wer das Geschmacksmuster amtlich registrieren lässt, genießt einen Schutz von bis zu 25 Jahren. „Bei Vertragsverhandlungen oder Rechtsstreitigkeiten stärkt das die eigene Position erheblich“, sagt Quandel. Nicht eingetragene Geschmacksmuster dagegen sind schwerer nachzuweisen. Sie schützen zudem lediglich vor Nachahmungen und sind nur für drei Jahre gültig. Auch auf das reine Urheberrecht, wie es typischerweise Künstler und Journalisten geltend machen, sollten sich Unternehmen beim Produktdesign nicht verlassen. Zwar können sich zum Beispiel die Hersteller der berühmten Bauhaus-Produkte auf dieses Recht berufen. Generell aber verlangt die Rechtsprechung hier eine „Schöpfungshöhe“, die sich deutlich vom Durchschnitt abhebt. „Mit Blick auf das Design von Industrieproduk- ten fallen 90 Prozent aller Produkte nicht unter das Urheberrecht“, warnt Harald Schleicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bei Ecovis. Er rät dazu, auf jeden Fall an eine GeschmacksmusterRegistrierung zu denken. „Um Nachahmungen zu vermeiden, am besten schon frühzeitig, bevor man das Produkt einem Kunden überhaupt anbietet“, empfiehlt Schleicher. Allerdings sollte man ebenso prüfen, ob man mit einem neuen Produkt nicht auch selbst bereits bestehenden Formenschutz verletzt. Worüber wir reden sollten greifen Urheber” Wann und Markenrechte und wie kann man sie geltend machen? Formen von De” Welche sign und Produktgestaltung lassen sich durch Geschmacksmuster rechtlich schützen? man Geschmacks” Sollte muster eintragen lassen? Rechtsansprüche ” Welche kann man durch Gebrauchsmuster und Markenrechte durchsetzen? auch notarielle ” Helfen Hinterlegungen beim Schutz von Urheberrechten? TIPP TIPP Mehr zum Thema unter www.ecovis.com/ medienrecht ECOVIS Info 3/2013 5 „Die Suche nach Mängeln am Gebäude ist ein ständiges Wechselspiel zwischen der bestehenden Offenbarungspflicht des Verkäufers und den konsequenten Fragen des Kaufinteressenten.“ Christian Fiedler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis IMMOBILIEN Kaufen oder bauen: Alles lückenlos klären Ob zur gewerblichen oder privaten Nutzung – beim Erwerb von Bestandsimmobilien, beim Kauf vom Bauträger oder als Bauherr fährt stets am besten, wer sämtliche auftretende Fragen mit den Vertragspartnern bespricht. Der zweite Teil der Serie über Immobilien befasst sich mit dem Bau und Erwerb von Wohnhäusern und Gewerbeimmobilien, zu denen ein eigener separater Grund gehört. Worüber wir reden sollten lohnt sich Erwerb ” Wann auf Erbpachtbasis? kann ich mich beim ” Wie Erwerb von Bestandsimmobilien vor Schäden am Bauwerk schützen? Welche Vor- und welche ” Nachteile habe ich beim Bauträgervertrag? ich einen Sicher” Kann heitseinbehalt gesondert vereinbaren? muss ich beachten, ” Was wenn ich einen Immobilienmakler einschalte? ” Wie kann ich frühzeitig vor dem Grunderwerb klären, was das Baurecht überhaupt zulässt und welche Altlasten es gibt? Was muss alles im ” Architektenvertrag stehen? 6 ECOVIS Info 3/2013 A lle Rechtsgeschäfte, die das Grundstücksrecht betreffen, also Übertragungen, Dienstbarkeiten oder Pfandrechte, müssen von einem Notar beurkundet werden. Dafür verlangt der Notar Gebühren, die je nach Kaufpreis variieren. Viele Verkäufer und Käufer haben an den Notar falsche Erwartungen und sehen seine Rolle ähnlich der eines Rechtsanwalts. Aber seine Aufgabe ist neutral. Er hat das ordnungsgemäße Zustandekommen des Kaufvertrags amtlich zu prüfen, zu beurkunden, was man ihm vorlegt, und die einzelnen Abwicklungsschritte zu überwachen. Zu seinen Pflichten zählt es jedoch nicht, für die Interessen der einen oder anderen Vertragspartei einzutreten. Das zeigt sich daran, dass der Notar auch Verträge beurkundet, die einen anderen als den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis festschreiben. Diese nicht ganz seltene Gestaltungsvariante geht von Käufern aus, die an der Sparschraube drehen wollen. Sie möchten die von ihnen zu entrichtende Grunderwerbsteuer reduzieren, die je nach Bundesland zwischen 3,5 und 5,5 Prozent des Kaufpreises beträgt. Wer etwa für ein Reiheneckhaus 300.000 Euro bezahlen muss, hat dazu noch zwischen 10.500 und 16.500 Euro Grundsteuer an den Fiskus zu überweisen. Für viele ein Motiv, den Kaufpreis zu splitten: Sie schreiben in den Vertrag eine geringere Summe und zahlen den Rest zum vereinbarten Betrag bar auf die Hand, um die Grunderwerbsteuer zu drücken. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen in der Regel nur einige Hundert Euro Ersparnis bringt, bewirkt es die Nichtigkeit des ganzen Vertrags und Ermittlungen wegen Hinterziehung der Grunderwerbsteuer. „Vor solchen Varianten kann ich nur warnen“, sagt Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis. Expertenrat ist empfehlenswert Erfahrene Baujuristen verblüfft bei Immobilieninteressenten immer wieder die Sorglosigkeit, mit der sie den Bau oder Kauf eines Hauses – meist die größte Investition im Leben – angehen. Vor der Anschaffung eines Toasters oder Rasenmähers lesen sie Testzeitschriften, um die richtige Kaufentscheidung zu treffen. Aber bei Immobilien scheinen manche plötzlich ihrem Bauchgefühl zu folgen und entwickeln mehr Optimismus, als im geschäftlichen Alltag gut ist. „Doch gerade hier lohnt es sich immer, auf Nummer sicher zu gehen und einen Sachverständigen einzuschalten“, rät Reichert. „Wer schon mehrere Hunderttausend Euro investiert, sollte die vergleichsweise minimalen Kosten für einen Gutachter nicht scheuen. Das gilt vor allem, wenn Mängel deutlich erkennbar oder zumindest zu vermuten sind.“ Pflichten auf beiden Seiten Sorglosigkeit und Nachlässigkeit der Käufer sind oftmals auch die Ursache dafür, dass der Erwerb von Bestandsimmobilien zu unvorhergesehenen Zusatzkosten führt, wenn später Mängel am Gebäude auftreten. Zu den klassischen Problemen zählen Feuchtigkeitsschäden. Hier darf der Verkäufer nichts arglistig verschweigen, sondern muss alles offenlegen und entsprechende Hinweise geben. Die Rechtsprechung hat eindeutig dem Verkäufer eine Informationspflicht auferlegt. Doch dem entspricht auch eine Erkundungspflicht des Kaufinteressenten, der das Objekt kritisch prüfen und den Verkäufer direkt nach Mängeln und Schäden fragen soll. Christian Fiedler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis: „Im Grunde ist es ein ständiges Wechselspiel zwischen Offenbarungspflicht des Verkäufers und Fragen des Kaufinteressenten.“ Auf jeden Fall sollten die Fragen und Auskünfte protokolliert und im Kaufvertrag festgehalten werden. Der Bauträgervertrag: Sicher, aber wenig flexibel Auf etwas sichererem Boden scheint sich der Käufer zu bewegen, der sein Eigenheim direkt vom Bauträger erwirbt. Egal ob vor Ort errichtet oder als Fertighaus angeliefert: Die Rechtsgeschäfte mit Bauträgern sind durch Musterverträge geregelt, die der Kauf- „Mit den Vertragspartnern über alles zu sprechen, alles auf den Tisch zu legen, was man will und wo die Grenzen sind – das ist der beste Ansatz, nicht nur wenn es um Immobilien geht.“ Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis interessent nicht nach Belieben abändern kann. Ob ihm dies zu seinem Vorteil gelingt, hängt von der Marktmacht ab. In Ballungsgebieten wie Berlin, Hamburg oder München mit einer überhitzten Nachfrage hat der Bauträger die stärkere Position. Eine entscheidende Grundlage ist die Baubeschreibung. Sie muss eindeutig und umfassend sein. Alles, was nicht geregelt ist, aber vom Kaufinteressenten gewünscht wird, ist ein gesonderter Zusatz und damit im Zweifel ein kostenpflichtiger Nachtrag. Für den gar nicht so seltenen Fall, dass der Bauträger insolvent wird und der Bau unfertig bleibt, sollte vorbeugend eine Bauträgerbürgschaft verlangt werden. Einen Teilschutz bietet die Makler- und Bauträgerverordnung, indem sie die Zahlung entsprechend dem Baufortschritt oder nach einer Bürgschaft regelt. Generell hat der Bauträgervertrag den Vorteil, dass er dem Käufer eine scheinbar angenehme Komplettlösung bringt. Er liefert ihm das Haus schlüsselfertig und stellt für ihn ein Rundum-sorglos-Paket dar, weil es bei möglichen Mängeln nur einen einzigen Ansprechpartner, den Bauträger, gibt. Doch auch wenn sich dieser sehr kundenfreundlich gibt: „Der Einzige, der ganz auf Ihrer Seite steht und Ihre Interessen uneingeschränkt wahrnimmt“, so Christian Fiedler, „ist Ihr Rechtsanwalt.“ Aufs Architektenbudget achten Kein Haus von der Stange gekauft, sondern individuell und kreativ geplant und mit hochwertigen Materialien errichtet – so wünschen sich’s die meisten Interessenten, zumindest insgeheim. Wer den persönlichen Bautraum verwirklichen will, wählt einen Architekten aus und schließt mit ihm einen speziellen Architektenvertrag ab. In der Regel, so die Erfahrung der Baujuristen, spricht man jedoch zu viel über Planung und zu wenig über Geld, was später zu einem bösen Erwachen führen kann. Daher sollte man frühzeitig das Gesamtbudget fixieren und Höchstbeträge für einzelne Sonderposten ausweisen. Unverzichtbar ist es auch, einen klaren Zeitrahmen für die ganze Bauphase bis zum Bezugstermin mit einzelnen Fristen festzulegen. „Bauherren müssen unbedingt mit dem Architekten darüber reden, was er machen soll und was es kosten darf“, empfiehlt Stefan Reichert. „Mit den Vertragspartnern über alles zu sprechen, alles auf den Tisch zu legen, was man will und wo die Grenzen sind – das ist generell der beste Ansatz, nicht nur wenn es um Immobilien geht.“ In der nächsten Ausgabe von ECOVIS info lesen Sie: Immobilien finanzieren, Förderung nutzen, Steuern sparen. ECOVIS Info 3/2013 7 „Durch die Neuregelung verliert die vermögensverwaltende GmbH ihren Vorteil als Spardose, in der man bisher Dividenden aus einem Aktienportfolio steuerfrei ansammeln konnte.“ Bernd Sacher, Steuerberater bei Ecovis K Ö R P E R S C H A FT S T E U E R Tribut an den EU-Binnenmarkt Seit dem 1. März 2013 müssen deutsche Kapitalgesellschaften Dividendeneinnahmen aus inländischem Streubesitz voll versteuern. Worüber wir reden sollten es Möglichkeiten, ” Gibt durch eine Änderung der Beteiligungsstrukturen, insbesondere Straffung, über die Streubesitzschwelle zu kommen und damit die Dividenden auch künftig körperschaftsteuerfrei zu vereinnahmen? Sonderregelun” Welche gen gelten für Umwandlungsfälle? Wie wirken sie sich aus? Wie werden Wert” papierleihen bei der Beteiligungsquote berücksichtigt? A uch Gerechtigkeit hat ihren Preis. Diese Erfahrung machen seit Kurzem inländische Unternehmen in der Rechtsform der GmbH, AG oder Genossenschaft, die sogenannte Streubesitzdividenden kassieren. Unter Streubesitz versteht man dabei einen Anteil von weniger als 10 Prozent an einer anderen Körperschaft mit Sitz im Inland. In diesem Fall unterliegen die nach dem 28. Februar 2013 zufließenden Ausschüttungen – anders als bisher – in voller Höhe der Körperschaftsteuer. Ausgelöst wurde die Neuregelung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Oktober 2011. Der Stein des Anstoßes: Nach der bisherigen Rechtslage konnten inländische Körperschaften Dividenden aus heimischen Quellen faktisch zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei vereinnahmen, und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe. Körperschaften mit Sitz in einem anderen Staat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wurde dieses Privileg dagegen verwehrt, wenn ihr Anteil an der inländischen Körperschaft weniger als 10 Prozent betrug. Diese Ungleichbehandlung aber verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im europäischen Binnenmarkt, entschied der EuGH. Auf inländische Körperschaften ausgedehnt Damit war der deutsche Gesetzgeber am Zug. „Weil es der Bundesrat wegen der erwarteten Steuerausfälle ablehnte, auch die ausländischen Empfänger-Körperschaften steuerfrei zu stellen, wurde die Besteuerung der Streubesitzdividenden auf die inländischen Körperschaften ausgedehnt“, erklärt André Rogge, Steuerberater bei Ecovis. Demnach sind die Dividenden bei der empfangenden Körperschaft steuer- pflichtig, wenn ihre unmittelbare Beteiligung am Grund- oder Stammkapital (ersatzweise Vermögen) der ausschüttenden inländischen Körperschaft zu Beginn des Kalenderjahrs weniger als 10 Prozent beträgt. Umgekehrt gilt der unter- 8 ECOVIS Info 3/2013 jährige Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Jahresbeginn erfolgt, sodass dann die Steuerbefreiung greift. Unmittelbare Beteiligung heißt: Streubesitzanteile, die von verschiedenen Kapitalgesellschaften in einem Konzern gehalten werden, dürfen nicht aufaddiert werden. „Je mehr Beteiligungsebenen, desto höher ist die Gesamtsteuerbelastung“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Mandy Goldmann. Ein Schlüsselbegriff „Um eine Umgehung durch Pooling von Anteilen zu vermeiden“, gilt zudem: Wenn eine Personengesellschaft zwischengeschaltet ist, wird deren Beteiligung nicht als Ganzes betrachtet, sondern einer dahinterstehenden Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin anteilig zugerechnet. Beispiel: Eine GmbH & Co. KG ist zu 30 Prozent an der X-GmbH beteiligt, der Anteil der GeschäftsführungsGmbH an der KG beträgt 20 Prozent – und damit an der X-GmbH durchgerechnet 6 Prozent, sodass die Dividenden steuerpflichtig sind. „Durch die Neuregelung verliert die vermögensverwaltende, also nicht gewerblich tätige GmbH, ihren Vorteil als Spardose, in der man bisher Dividenden aus einem Aktienportfolio steuerfrei ansammeln konnte“, sagt Bernd Sacher, Steuerberater bei Ecovis. Kleiner Trost: Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Körperschaften bleiben zu 95 Prozent körperschaftsteuerfrei. Unverändert gilt auch, dass Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 15 Prozent am Grund- oder Stammkapital im Regelfall der Gewerbesteuer unterliegen. „Die Vorschriften des MicroBilG sind bereits für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2012 enden, anwendbar. Daher sollten im Vorfeld der Jahresabschlusserstellung wichtige Voraussetzungen geklärt werden.“ Michael Tippelt, Steuerberater bei Ecovis BILANZIERUNG Wie viel Entlastung bringt das MicroBilG? Das neue Bilanzrechtsänderungsgesetz MicroBilG verspricht umfassende Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften. Wer sie nutzen will, sollte genau hinsehen. U m mindestens 36 Millionen Euro jährlich will die Bundesregierung die Wirtschaft durch das Bilanzrechtsänderungsgesetz für Kleinstkapitalgesellschaften („MicroBilG“) entlasten. Den Unternehmen wird weniger Verwaltungsaufwand bei der Rechnungslegung in Aussicht gestellt. Zudem winken Erleichterungen hinsichtlich der Offenlegung. Doch was auf den ersten Blick so erfreulich wirkt, ist keine Garantie für wirkliche Entlastungen. „Da die Vorschriften bereits für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2012 enden, anwendbar sind, sollten im Vorfeld der Jahresabschlusserstellung wichtige Voraussetzungen geklärt werden“, rät Michael Tippelt, Steuerberater bei Ecovis. Grundsätzlich gilt: Eine Kleinstkapitalgesellschaft liegt vor, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden: eine Bilanzsumme von 350.000 Euro, Umsatzerlöse von 700.000 Euro und die Beschäftigung von zehn Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt. Zu den wichtigsten Erleichterungen gehört eine stark verkürzte Bilanz, die sich auf die Buch- stabenpositionen wie Anlage- und Umlaufvermögen oder Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten beschränkt. Ebenso darf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) eine deutlich reduzierte Gliederungstiefe aufweisen. „Wesentliche Entlastung bringt der Verzicht auf einen Anhang, wenn unter der Bilanz ganz bestimmte Angaben gemacht werden“, erläutert Jürgen Brunnhuber, Steuerberater bei Ecovis. Dazu gehören – sofern relevant – Erläuterungen zu Haftungsverhältnissen sowie zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung, des Beirats oder des Aufsichtsrats. Infobedarf der Financiers klären In der Praxis droht man dennoch sehr schnell an Grenzen zu stoßen. Fordern Bank oder andere Gläubiger einen detaillierten Jahresabschluss, so müssen doch wieder die ausführliche Bilanz, die GuV sowie ein Anhang erstellt werden. „Unternehmen sollten deshalb den Informationsbedarf finanzierender Institute oder Personen frühzeitig abklären“, betont Beate Schotte, Steuerberaterin bei Ecovis. Sie verweist zudem darauf, dass es bei der laufenden Buchführung wegen der steuerlichen Anforderungen und mit Blick auf die E-Bilanz nicht zu Entlastungen kommt. Viele Unternehmer sehen einen Vorteil darin, dass Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanz jetzt lediglich beim Unternehmensregister hinterlegen müssen. Sie ist damit nicht mehr automatisch im Bundesanzeiger abrufbar. Eine Einsichtnahme ist für Dritte nur noch auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr möglich. Insgesamt lässt sich das MicroBilG in den unterschiedlichsten Varianten anwenden. Auch eine verkürzte Bilanz und GuV mit Anhang oder eine ausführliche Bilanz und GuV ohne Anhang ist möglich. „Oft bietet sich allein schon wegen der Interessen der Banken ein vollständiger Jahresabschluss an. Deswegen kann man aber weiterhin den verkürzten Jahresabschluss ohne Anhang beim Bundesanzeiger hinterlegen und so den Konkurrenten den Einblick in das Unternehmen erschweren“, so Tippelt. Worüber wir reden sollten mein Unternehmen ” Kann die Sonderregelungen für Kleinstkapitalgesellschaften nutzen und wie kann es davon profitieren? Informationsan” Welche sprüche stellt mein Kreditinstitut an die Bilanz? Folgen für die ” Welche laufende Buchführung resultieren aus den neuen Vorschriften? handelsrecht” Welche lichen Offenlegungspflichten muss mein Unternehmen erfüllen? Kleinstkapitalgesellschaft Musterbilanz zum 31.12.2012 A. Anlagevermögen 40.000,00 € B. Umlaufvermögen 19.500,00 € C. Rechnungsabgrenzungsposten 500,00 € A. Eigenkapital 45.000,00 € B. Rückstellungen 5.000,00 € C. Verbindlichkeiten 9.700,00 € D. Rechnungsabgrenzungsposten 300,00 € 60.000,00 € 60.000,00 € Muster Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2012 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Umsatzerlöse Sonstige Erträge Materialaufwand Personalaufwand Abschreibungen Sonstige Aufwendungen Steuern Jahresüberschuss 20.000,00 € 1.000,00 € 5.000,00 € 1.500,00 € 1.500,00 € 2.000,00 € 3.000,00 € 8.000,00 € ECOVIS Info 3/2013 9 „Die Installierung einer Photovoltaikanlage kann eine Dachsanierung erforderlich machen. Welche Kosten hierbei abzugsfähig sind, muss der Bundesfinanzhof noch klären.“ Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis SOLARFÖRDERUNG Lukratives Kraftwerk auf dem Dach Die eigene Photovoltaikanlage auf dem Dach beschert privaten Grundbesitzern zwanzig Jahre sichere Erträge. Steuerlich gelten besondere Spielregeln. W er seinen Grundbesitz mit einer Photovoltaikanlage Worüber wir bestückt, sichert sich durch das Erreden sollten V E R Ö F F E N T L I C H U N G S P F L I C H T neuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Was muss man steuerlich immer noch gute Gewinne. Zwar beachten, wenn vor Inwurden die gesetzlich garantierten stallation der Solaranlage Preise für Solarstrom seit April 2012 das Dach saniert wird? drastisch reduziert. Da jedoch auch Was gilt steuerlich, wenn die Preise für schlüsselfertige Solarman den Strom zum Teil stromsysteme rapide gefallen sind, auch privat verbraucht? erzielen umweltbewusste Anleger Wie macht man Investiweiterhin auskömmliche Renditen. tionen steuerlich optimal beim Finanzamt geltend? Mit dem sauberen Saft aus der Steckdose stehen Investoren auch steuerlich auf der Sonnenseite. Wer seinen Öko-Strom ins öffentliche Netz einspeist, gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer. Bei Stromerlösen von bis zu 17 500 Euro jährlich gilt – wenn nicht bereits eine weitere unternehmerische Tätigkeit vorliegt und dadurch insgesamt nicht die Grenzen überschritten werden – zunächst die Kleinunternehmer-Regelung. „Stromproduzenten schulden dem Fiskus damit keinen Cent Umsatzsteuer. Im Gegenzug dürfen sie keine Vorsteuern vom Finanzamt zurückfordern“, so Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis. Stromunternehmer können deshalb frei- ” ” ” 10 ECOVIS Info 3/2013 willig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten und sich vom Finanzamt für mindestens fünf Jahre als vollwertiger Unternehmer einstufen lassen. Auf der einen Seite kassieren Anlagenbetreiber dann neben der Einspeisevergütung zusätzlich noch Umsatzsteuer von 19 Prozent vom Stromnetzbetreiber, die abzuführen ist. Dafür erstattet das Finanzamt die auf den Baukosten lastende Vorsteuer. Nur der Nettokaufpreis der Anlage muss mit Erspartem oder Krediten finanziert werden. Gewinnermittlung auf eigene Faust Mit der Solaranlage erzielt man Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Stromerzeuger müssen den übers Jahr erzielten Gewinn oder Verlust selbst errechnen. Die vom Netzbetreiber gezahlte Stromvergütung sowie der Wertansatz für selbst verbrauchten Strom plus Umsatzsteuer muss abzüglich Abschreibung, Zinsen, gezahlter Vorsteuern und laufender Betriebskosten versteuert werden. Wer zu Beginn seiner unternehmerischen Karriere rote Zahlen schreibt, kann die Verluste in seiner Steuerer- klärung mit anderen Einkünften steuersparend verrechnen. Solarunternehmer dürfen den Kaufpreis für die Solaranlage von der Steuer absetzen, allerdings nicht auf einen Schlag. Das Finanzamt legt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde und akzeptiert die Investitionskosten nur scheibchenweise über eine jährliche Abschreibungsrate. „Im Anschaffungsjahr wird die Abschreibung zeitanteilig erst ab dem Monat der Inbetriebnahme gewährt. Zusätzlich können Kleinbetriebe, wenn sie bestimmte Größenmerkmale einhalten, innerhalb der ersten fünf Jahre eine Sonderabschreibung von weiteren 20 Prozent des Kaufpreises nutzen”, sagt Wolfgang Vogel, Steuerberater bei Ecovis. Müssen Investoren vor der Montage einer Photovoltaikanlage ein marodes Dach instand setzen lassen, können sie die entstandenen Kosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen (Urteil des Finanzgerichts München vom 2. August 2012 – Az. 15 K 770/12). Durch eine zweite Entscheidung ist die Rechtslage hier allerdings noch strittig. Ist aus statischen Gründen eine Verstärkung der Dachsparren vorgenommen worden, um die Solaranlage überhaupt montieren zu können, sind diese Kosten voll abzugsfähig. „Die übrigen Kosten der Dachsanierung sind als gemischte Aufwendungen entsprechend den für die Vermietung des Innenraums und des Dachs anfallenden fiktiven Vermietungsentgelten aufzuteilen und anteilig als betrieblicher Erhaltungsaufwand abzugsfähig”, so Ecovis-Experte Vogel. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 32/12). interna PRESSESPIEGEL Mandant im Fokus Stephan Behringer hat sich auf international ausgerichtete Personalberatung spezialisiert Der Türöffner für Fachkräfte D as Interesse an Sprachen ist für Stephan Behringer, Geschäftsführender Gesellschafter der POD Int. Personalberatung GmbH in Würzburg, zum beruflichen Schlüssel geworden. Der studierte Betriebswirt beherrscht sieben Fremdsprachen. Seine Spanisch-Kenntnisse brachten ihn auf die Erfolgsspur: Ein Studienkollege holte für seine Firma, ein Familienunternehmen im Sanitär- und Heizungsgroßhandel, wegen des Fachkräftemangels kurzerhand Mitarbeiter aus Spanien. So entstand die Geschäftsidee: Beide gründeten 2012 eine international ausgerichtete Personalberatung für qualifizierte Fachkräfte aus EU-Ländern. Schwerpunkt ist derzeit das Handwerk. Die Würzburger vermitteln spanische Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Behringer: „Wir wollen den Spaniern eine dauerhafte Existenz auf dem deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen. Deshalb holen wir sie nicht auf Leihbasis, sondern erst, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit einem Betrieb haben.“ Die Kandidaten bringen zwar keine duale Ausbildung, wohl aber Branchenerfahrung mit. Sie erhalten noch in ihrer Heimat einen mehrmonatigen Sprachkurs sowie einen Praxiskurs mit einem deutschen Fachhandwerker. Seit Firmengründung übernimmt Ecovis für POD den Jahresabschluss und die gesamte steuerliche Betreuung. „Ausschlaggebend war, dass Ecovis in unserem momentanen Zielland Spanien und auch europaweit vertreten ist – wir denken bei unserer Unternehmensentwicklung schon eine Stufe weiter.“ www.pod-personalberatung.de POD Int. Personalberatung GmbH ist Mandant von Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg. Für den Mittelstand der beste Wirtschaftsprüfer: Ecovis Ein guter Markenname, Größe und internationale Bedeutung bringen nicht immer den entscheidenden Qualitätsvorsprung. Zu diesem Ergebnis kamen die Marktforscher des Deutschen Instituts für Service-Qualität. Die von ihnen befragten 300 Führungskräfte aus mittelständischen Unternehmen sehen die höhere Mittelstandskompetenz weniger bei den „Big 4“ genannten vier Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als bei anderen. In fast allen der Kriterien Kompetenz, Projektschritte, Leistung, Weiterempfehlung, Wiederwahl und Zusammenarbeit belegt Ecovis hervorragende Ergebnisse. Insgesamt setzten die Manager Ecovis an die Spitze als „bester Wirtschaftsprüfer für den Mittelstand“. Das Wirtschaftsmagazin „Markt und Mittelstand“ hatte die Studie in Auftrag gegeben. Zur Beurteilung standen die zehn umsatzund mitarbeiterstärksten Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Deutschland, denen die Befragten durchweg ein hohes Wissensniveau und große Kompetenz bescheinigten. Ergebnis Kundenbefragung Wirtschaftsprüfer (DISQ Deutsches Institut für Service-Qualität, Hamburg 2013) Wirtschaftsprüfer Ecovis Rölfs RP WKGT ESMB PWC BDO Rödl & Partner Deloitte Ernst & Young KPMG Punkte* prüfer Rang prüfer Qualitätsurteil 84,6 84,6 84,1 83,5 80,3 80,2 80,1 78,2 76,2 74,0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 sehr gut sehr gut sehr gut sehr gut sehr gut sehr gut sehr gut gut gut gut * Punkte auf einer Skala von 0 bis maximal 100 Mitarbeiterkompetenztag Berlin Lebenslanges Lernen praktiziert Ecovis neben der permanenten Fortbildung in der hauseigenen Akademie und den einzelnen Kanzleien auch auf dem alljährlichen Mitarbeiterkompetenztag. Rund 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen diesmal nach Berlin und besuchten 19 Workshops in jeweils drei Durchgängen. Themen waren aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht, die e-Bilanz, Praxisfragen aus Informationstechnik, Marketing und Arbeitsorganisation sowie persönliches Zeit- und Gesundheitsmanagement. Mit einem selbst organisierten Crashkurs in Englisch leisten Auszubildende von Ecovis einen besonderen Beitrag. Keine gemeinsame Sache Kommt die Ehefrau eines Steuerbetrügers – egal ob der Vermögensgewinne oder den Lohn seiner Schwarzarbeit nicht versteuert – ungeschoren davon? Oder haftet sie für die Steuerschulden mit, wenn sie bei einer gemeinsamen Veranlagung ihre Unterschrift unter die Steuererklärung setzt? „Jeder unterschreibt nur für die Richtigkeit der eigenen Einkünfte. Es gibt keinen Generalverdacht gegen Ehegatten”, sagt Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis. Aus: „WirtschaftsWoche“, 13. Mai 2013 Familiengeist führt zum Erfolg Mittelständische Unternehmen haben große Defizite, was die Regelung der Nachfolge betrifft. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie der Hochschule für angewandte Wissenschaften WürzburgSchweinfurt mit dem Mittelstandsunternehmen Ecovis. Aus: „trans aktuell“, 5. April 2013 Jetzt können Extras vom Chef teuer werden „Der Gesetzgeber hat das Merkmal ,zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn’ nach Ansicht des BFH eingeführt, um eine schlichte Umwandlung von Barlohn in steuerlich begünstigte Zusatzleistungen zu verhindern”, erklärt Ute Spohrer, Steuerberaterin bei Ecovis. Aus: „Die Welt“, 2. April 2013 ECOVIS Info 3/2013 11 ECOVIS – DAS UNTERNEHMEN IM PROFIL Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 4.000 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen. Die ECOVIS Akademie ist zudem Garant für eine fundierte Ausbildung sowie eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. Damit ist umfassend gewährleistet, dass die Mandanten vor Ort persönlich gut beraten werden. Adressen und Berater Ihrer Ecovis-Kanzlei finden Sie unter www.ecovis.com/standorte Herausgeber: ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel. +49 (0)89-58 98 266, Fax +49 (0)89-58 98 280 Konzeption und Realisation: EditorNetwork Medien GmbH, 80805 München Redaktionsbeirat: Ernst Gossert, Ulf Knorr (Steuerberater); Uwe Lange, Ingrid Westphal-Westenacher (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater); Dr. Tobias Schulze, Andreas Hintermayer (Rechtsanwälte); Josef Häusler, Prof. Dr. Bernd Romeike (Unternehmensberater). ECOVIS info basiert auf Informationen, die wir als zuverlässig ansehen. Eine Haftung kann jedoch aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage nicht übernommen werden.