Steuern in Frankreich
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Steuern in Frankreich
Steuern in Frankreich Besteuerung ausländischer Investitionen Grundlegende Aspekte und Neuerungen 2013 16. April 2013 Referenten: Tim Hackemann Ernst & Young Eschborn/Frankfurt Dr. Luc Julien-Saint-Amand Annette Ludemann-Ober Ernst & Young Société d‘Avocats, Straßburg Europa / Frankreich Ausländische Investitionen in der Europäischen Union 2011 / foreign direct investment (FDI) in top 15 European countries in 2011 Quelle: Ernst & Young‘s European Investment Monitor 2012 Seite 2 16. April 2013 Steuern in Frankreich Gliederung 1. Besteuerung von Tochtergesellschaften 2. Steueränderungen 3. Besteuerung von Betriebstätten 4. Quellensteuern 5. Ausgewählte Optimierungsideen Seite 3 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1. Besteuerung von Tochtergesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) Seite 4 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1. Besteuerung von Tochtergesellschaften (Kapitalund Personengesellschaften) 1.1 Gesellschaftsformen 1.2 Investitionsvehikel 1.3 Steuerarten und Steuersätze 1.4 Bemessungsgrundlage 1.5 Gruppenbesteuerung 1.6 Thin capitalization und weitere Einschränkungen des Zinsabzugs 1.7 Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) 1.8 Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten KSt-Satz 1.9 Veranlagungsverfahren 1.10 Territoriale Wirtschaftsabgabe 1.11 Strafzuschlag und Zinsen 1.12 Verjährung 1.13 Einspruch 1.14 Ruling-Verfahren Seite 5 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.1 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Gesellschaftsformen Gesellschaftsformen: ► Zu den gebräuchlichsten französischen Gesellschaftsformen gehören insbesondere: ► ► ► ► ► ► ► Société Anonyme (SA) – Aktiengesellschaft (AG) Société Anonyme Simplifiée (SAS) – kleine / vereinfachte Aktiengesellschaft Société à Responsabilité Limitée (SARL) – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Coopérative (Coop) – Genossenschaft Société en Commandite Simple (SCS) – Kommanditgesellschaft (KG, jedoch nicht GmbH & Co. KG) Société en Commandite par Actions (SCA) – Kommanditgesellschaft auf Aktien Société en Nom Collectif (SNC) – Offene Handelsgesellschaft (OHG) Seite 6 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.2 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Investitionsvehikel Formen der Wirtschaftstätigkeit ausländischer Investoren Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers z.B. ► Zweigniederlassungen aber auch ► Baustellen ► abhängige Vertreter ►… Seite 7 PersonenGesellschaften (PersGes) Kapitalgesellschaften (KapGes) ► ► SARL und SAS kein Mindeststammkapital ► (des Handelsrechts) − − SA Mindestgrundkapital 37 500 € − ► 16. April 2013 Steuern in Frankreich Personengesellschaften Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien Offene Handelsgesellschaft Gesellschaft des bürgerlichen Rechts 1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuerarten und Steuersätze - Territoriale Wirtschaftsabgabe - Grundabgabe der Unternehmen (CFE) („Contribution économique - Wertschöpfungsabgabe territoriale“ - „CET“) der Unternehmen (CVAE) => Zusammen max. 3 % der Wertschöpfung (s. weiter hinten), abzugsfähig Körperschaftsteuer Seite 8 33 1/3 % / 34,43% / 35% / 36,1% => Je nachdem ob der Zuschlag in Höhe von 3,3% „Contribution sociale“, und / oder der Sonderzuschlag in Höhe von 5% - „Contribution exceptionnelle d‘impôt sur les sociétés“ Anwendung findet (s. weiter hinten) 16. April 2013 Steuern in Frankreich ca. 10% - ca. 17% des zu versteuernden Gewinns (je nach Gemeinde) nicht abzugsfähig 15% + Solid.zuschlag 5,5% effektiv: 15,83% 1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuerarten und Steuersätze - Umsatzsteuer 19,6%, 7% / 5,5%, und spezifische Befreiung 19%, 7% und spezifische Befreiung => Ab 01.01.2014: 20%, 10% / 5% - Immobilien: 5,09% - Kundenstamm: 3% (bei einem Verkehrsteuer Veräußerungsbetrag zwischen 23.000 und 200.000 €) bzw. 5% (ab einem Veräußerungsbetrag von 200.000 €) - Anteile an Personengesellschaften und SARL: 3% (nach einem Abzug von 23.000 € x Anzahl der veräußerten Anteile / Anzahl der Anteile insgesamt) - Anteilen an Kapitalgesellschaften (SA, SAS): 0,1% (ab 01.08.2012) - Anteile an Immobiliengesellschaften: 5% Seite 9 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3,5% - 5,5% (Immobilien) 1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuerarten und Steuersätze - Einkommensteuer 0% bis 45% (zusätzliche Steuerstufe von 45% für Einkünfte von über 150.000 EUR pro „part fiscale“ – anwendbar ab der Besteuerung der Einkünfte des Jahres 2012 ) + Sozialabgaben (CSG, CRDS, etc.): 8% (Gehalt) bzw. 15,5% (Kapitaleinkünfte) d.h. insgesamt maximal 60,5% Seite 10 16. April 2013 Steuern in Frankreich 14% (14,77% inkl. SolZ) bis 45% (47,48%) linear-progressiv 1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Steuerobjekt: ► Zu versteuerndes Einkommen ► ► ► Handelsrechtliches Einkommen Ab-/zuzüglich steuerlicher Korrekturen (z.B. steuerfreie oder reduziert besteuerte Einkünfte oder steuerlich nicht abziehbare Ausgaben) Abzüglich evtl. Verlustvorträge Seite 11 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Steuersatz (KSt): ► Small Business* rate: 15% bis 38.120 € ► Standardsteuersatz: 33 1/3% ► mit Zuschlag in Höhe von 3,3% - „Contribution sociale“, der ab einer Körperschaftsteuerschuld von 763 T€ fällt: 34,43% mit Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf den Körperschaftsteuerbeitrag „Contribution exceptionnelle d‘impôt sur les sociétés“, dem die Gesellschaften mit einem Umsatz von über 250 Mio. Euro** unterliegen: 35% mit Zuschlag in Höhe von 3,3% + Sonderzuschlag in Höhe von 5%: 36,1% ► ► * Umsatz < 7,63 M€, zu 75% von natürlichen Personen gehalten, Kapital voll einbezahlt ** bei Organschaft, Summe der Einzelumsätze aller Organgesellschaften Seite 12 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Verlustberücksichtigung: ► Verlustvortrag ► ► ► Die Nutzung von Verlustvorträgen ist auf 1 Million € und darüber hinaus auf 50% des körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens eines Veranlagungszeitraums beschränkt Der nicht nutzbare Anteil des Verlustvortrags ist weiterhin zeitlich unbegrenzt vortragsfähig Verlustrücktrag ► ► Anrechnung auf den Gewinn des Vorjahres / maximal 1 Million € Mit der hieraus resultierenden Forderung kann die Körperschafsteuer der fünf auf das Geschäftsjahr der Verlustfeststellung folgenden Geschäftsjahre beglichen werden. Auf Antrag kann nach Ablauf dieser Frist eine Auszahlung der Forderung (in voller Höhe oder teilweise) bewirkt werden Seite 13 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Verlustberücksichtigung: ► Untergang der Verlustvorträge ► im Fall einer tiefgreifenden Änderung der Tätigkeit (Fall-zu-Fall-Analyse) ► im Fall eines Verlusts der “Produktionsmittel”, bevor die Mehrheit der Anteile übertragen wurde, oder - wenn die Anteile nicht übertragen werden - innerhalb eines Zeitraums von mehr als 12 Monaten ► wenn ein Geschäftsbetrieb hinzugefügt oder eingestellt wird, was im betroffenen oder im folgenden Wirtschaftsjahr zu einer Erhöhung oder einer Verringerung um mehr als 50% entweder des Umsatzes oder der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitskräfte und des durchschnittlichen Anlagevermögens führt, jeweils im Vergleich zum letzten Wirtschaftsjahr vor der Änderung der Geschäftstätigkeit Aber kein Untergang der Verlustvorträge durch Anteilsübertragung (allein) Seite 14 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Verlustberücksichtigung: ► Umstrukturierungen ► ► Grundsätzlich ist es möglich, die Verlustvorträge einer untergehenden Gesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen. Die Übertragung hängt allerdings von der Zustimmung der Finanzverwaltung ab („agrément“). Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung durch die Finanzverwaltung sind zunächst: Anwendung der französischen „Umwandlungssteuerregelungen“ des Art. 210 A des frz. Steuergesetzbuches, Nachweis, dass die Umstrukturierung wirtschaftliche Hintergründe hat, und nicht rein steuerlich motiviert ist, keine wesentliche („schädliche“) Änderung der Tätigkeit, die die Verluste verursacht hat, während der Zeit, in der die Verluste entstanden sind, Kriterien: Kundenstamm, Anzahl der Mitarbeiter, eingesetzte Produktionsmittel, Art und Umfang der Tätigkeit … Fortführung während noch mindestens 3 Jahren und ohne „schädliche Änderung“ (s. oben) der Tätigkeit, die die Verluste verursacht hat. Seite 15 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Bemessungsgrundlage/Abzugsverbote ► Hauptgruppen ► ► ► ► Ausgaben für Erwerb, Herstellung und Verbesserung von Sachanlagen sind im Zeitpunkt ihrer Anschaffung keine Betriebsausgaben, sondern werden lediglich über die jährliche Abschreibung (AfA) berücksichtigt Abschreibung auf PKW (Wert > EUR 18.300; EUR 9.900 wenn CO2Ausstoßung > 200 g/km), gilt entsprechend für geleaste Fahrzeuge Keine Abschreibung des Goodwills Strafen und Zuschläge für nicht Einhaltung von gesetzlichen Verpflichtungen Seite 16 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.5 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Gruppenbesteuerung Organschaft - Gruppenbesteuerung: ► ► ► ► ► Voraussetzungen ► Muttergesellschaft hält Mindestbeteiligung von 95 % ► Muttergesellschaft wird nicht selbst zu 95% von einer französischen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gehalten ► Übereinstimmung der Wirtschaftsjahre ► Ansässigkeit der Rechtsträger in Frankreich ► Rechtsträger unterliegen Körperschaftsteuer Auch französische Betriebstätten ausländischer Körperschaften können in die Organschaft einbezogen werden (vorausgesetzt die Bedingungen werden eingehalten) Kein Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags notwendig Einreichung des Antrags auf Organschaft von allen beteiligten Gesellschaften bei den französischen Steuerbehörden (keine notarielle Beurkundung) Organkreis kann von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden, jedoch Vorsicht: das Austreten zu steuerlichen Auswirkungen führen Seite 17 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.5 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Gruppenbesteuerung Organschaft - Gruppenbesteuerung: ► Weitere Bestimmungen ► Tatsächliche Geschäftstätigkeit in Frankreich ► Beginn der Gruppenbesteuerung auf Antrag der Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft (Dauer 5 Jahre, verlängerbar) ► Beendigung der Gruppenbesteuerung bei fehlenden Voraussetzungen bzw. auf Antrag ► ► ► Zuteilung der Verlustvorträge an der Muttergesellschaft U. U. mögliche Nachversteuerung bestimmter steuerfreier Transfers von Vermögensgegenständen innerhalb der Organschaft („déneutralisation“) Im Gegensatz zu Deutschland sind die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer von der Organschaft ausgeschlossen ► Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, auf Ebene der einer Unternehmensgruppe vorstehenden Gesellschaft ► die Bezahlung der Umsatzsteuer der zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften zu zentralisieren und ► gegebenenfalls auch eine zentrale Rückerstattung von Umsatzsteuerkrediten zu bewirken. Seite 18 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Thin capitalization ► Anwendungsbereich ► Unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Darlehensgebers am Darlehensnehmer von > 50 % des Stamm- bzw. Grundkapitals oder faktische Kontrolle oder ► Verbundene Gesellschaften, d.h. Darlehensgeber und –nehmer werden durch dieselbe dritte Gesellschaft beherrscht ► Darlehen durch fremde Dritte werden nicht berücksichtigt (im Gegensatz zu der Regelung im deutschen Recht), es sei denn, eine verbundene Gesellschaft hat eine Garantie für das Darlehen übernommen (unter Ausnahme gewisser Sonderfälle) ► Höhe der abzugsfähigen Zinsen ► Gesetzlich festgelegter Maximalzinssatz* (ca. 3,99% für GJ 2011, 3,39% für GJ 2012) oder marktüblicher Zinssatz (falls dieser höher ist; Nachweis erforderlich) ► Abzugsfähigkeit auf Ebene der einzelnen Gesellschaften (sofern keine Organschaft vorliegt) im Rahmen der höchsten der drei folgenden Schranken (s. nächstes Slide) * Jahresdurchschnitt der effektiven durchschnittlichen Bankzinssätze für variable Darlehen an Unternehmen mit Laufzeit von über zwei Jahren Seite 19 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Thin capitalization Drei Schranken FK EK Seite 20 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Thin capitalization ► Toleranzschwellen ► ► ► Freigrenze K€ 150 “Safe harbor”, wenn die Verschuldung der Gruppe über der Verschuldung der einzelnen Gesellschaft liegt Konsequenzen ► ► Bei Überschreiten der Schranke Verweigerung der Abzugsfähigkeit Jedoch Vortrag der nicht abzugsfähigen Zinsen möglich (maximal 25 % des laufenden korrigierten Betriebserlöses), allerdings ab dem zweiten Vortragsjahr unter Abschlag von 5 % Seite 21 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Thin capitalization ► Beispiel: ► ► ► ► Zinsen an verbundene Unternehmen 360.000 € / Jahr (2011) ► 1,5 EK = 100.000 € ► 25% EBITDAR = 200.000 € ► Bezogene Zinsen 60.000 € Nicht abzugsfähig: 360.000 € - 200.000 € = 160.000 € Hinzurechnung von 160.000 €, da Zinsen > 150.000 € Vortrag möglich (Anrechnung 2012), jedoch ab 2013 5% nicht mehr abzugsfähig Seite 22 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs ► „Charasse“-Regeln ► Anwendungsbereich: wenn Beteiligungen zwischen Unternehmen verkauft werden, die von derselben Person kontrolliert werden, und das verkaufte Unternehmen erstmals in eine Organschaft mit der erwerbenden Gesellschaft einbezogen wird ► Konsequenzen: der Zinsaufwand wird über 9 Jahre versagt (unabhängig davon, ob das ursprünglich für den Erwerb aufgenommene Darlehen in kürzerer Zeit zurückgezahlt wurde); der nicht abzugsfähige Zinsbetrag berechnet sich wie folgt: Zinsaufwendungen, die zur Ermittlung des Gesamtertrags der Organschaft abgezogen werden x Kaufpreis für die Anteile abzüglich Kapitalerhöhungen im Rahmen der Akquisition ___________________________________________________________________ Gesamtverschuldung des Organkreises Seite 23 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs ► „Carrez“-Regeln ► Anwendungsbereich ► Anwendung beim Erwerb von Beteiligungen, wenn die französische Akquisitionsgesellschaft nicht nachweisen kann, ► dass die Entscheidungen in Bezug auf die Beteiligung von ihr (oder einem französischen verbundenen Unternehmen) getroffen werden, und ► dass die Akquisitionsgesellschaft eine Kontrolle oder einen Einfluss auf das Zielunternehmen ausübt entsprechende Nachweise über die Kontrolle sind auf Basis von „corporate governance“ Richtlinien, Geschäftsführungssitzungen und ggf. Aufsichtsratsprotokollen nachzuweisen ► Keine Anwendung ► wenn der Wert der Beteiligungen der Akquisitionsgesellschaft weniger als 1 Million EUR beträgt, ► wenn der Erwerb der Beteiligung nachweislich nicht über Darlehen finanziert wurde, ► wenn die Verschuldung auf Konzernebene höher als auf Ebene der Akquisitionsgesellschaft ist Seite 24 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs ► „Carrez“-Regeln ► Konsequenzen: der Zinsaufwand wird über 9 Jahre versagt; der nicht abzugsfähige Zinsbetrag berechnet sich wie folgt: Zinsaufwendungen der Akquisitionsgesellschaft x Kaufpreis für die Beteiligung ___________________________________________________________________ Gesamtverschuldung der Akquisitionsgesellschaft Seite 25 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs ► Allgemeine Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf ► ► ► ► ► 85% des Netto-Zinsaufwandes (d.h. der Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag) ► für Wirtschaftsjahre, die zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem 31. Dezember 2013 enden 75% der Netto-Zinsaufwendungen ► für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen Nicht abzugsfähige Zinsen können nicht vorgetragen werden Bei unterjährigem Jahresabschluss: Beschränkung zum ersten Mal anwendbar auf das Geschäftsjahr 2012/2013, jedoch auch im zweiten Jahr der Beschränkung (Geschäftsjahr 2013/2014) noch 15% (und noch nicht 25%), da Beginn vor dem 1. Januar 2014 betrifft ► ► ► alle Netto-Zinsaufwendungen, unabhängig davon, ob sie an Banken, Gesellschafter oder verbundene Unternehmen gezahlt werden diejenigen Netto-Zinsaufwendungen, die nach Anwendung der anderen beschriebenen Beschränkungen für den Zinsabzug grundsätzlich noch abzugsfähig wären jedoch keine Anwendung, wenn der Gesamtbetrag des Netto-Zinsaufwandes (pro Gesellschaft bzw. pro Organkreis) unter 3 Millionen EUR liegt Seite 26 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) Frankreich, die „Steueroase für R&D“ CIR Berechnungsgrundlage: ► Qualifizierende Forschungs- und Entwicklungsausgaben des Geschäftsjahres Satz: ► ► 30% der qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsausgaben bis zu 100 Mio. Euro 5% der qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsausgaben über 100 Mio. Euro Die bisher geltenden erhöhten Sätze der Steuergutschrift während der ersten beiden Jahre (40% und 35%) wurden ab 2013 abgeschafft Seite 27 16. April 2013 Von der KSt des laufenden Geschäftsjahres abzugsfähig Bar-Auszahlung* Der Überschuss an CIR stellt eine Forderung gegenüber dem frz. Fiskus dar, die zur Bezahlung der KSt der 3 folgenden Geschäftsjahre benutzt werden kann Forschungsausgaben sind abzugsfähig * Auf Antrag, wenn über drei Jahre hinweg keine vollständige Anrechnung möglich ist, Möglichkeit der sofortigen Auszahlung für bestimmte Gesellschaften (insbesondere KMU nach europarechtlicher Definition) Steuern in Frankreich 1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) Ausgaben, die zum CIR berechtigen: ► ► ► Grundlagenforschung Angewandte Forschung Entwicklungskosten Kosten zur Beschaffung von Informationen zur Herstellung neuer Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme, Dienstleistungen oder Kosten zur wesentlichen Verbesserung bestehender Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme, Dienstleistungen; wesentliche Verbesserung = nicht lediglich Benutzung der zum aktuellen Kenntnisstand vorhandenen technischen Möglichkeiten, „Neuartigkeit" Zwei grundlegende Aspekte: ► ► wissenschaftliche oder technische Neuartigkeit: feststellbarer Unterschied im Vergleich zu dem Kenntnisstand zu Beginn des Projekts, technische Einzigartigkeit oder wesentliche Verbesserung wissenschaftliche oder technische Schwierigkeit / Komplexität: nur die Vorgänge, die darauf abzielen, Ungewissheiten und technische Unsicherheiten zu beseitigen, können berücksichtigt werden Seite 28 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) Geförderte Ausgaben sind insbesondere: ► ► ► Abschreibungen von überwiegend der Forschung dienenden Aktiva, die im Neuzustand erworben bzw. hergestellt worden sind; Personalausgaben für ausschließlich in der Forschung tätige Mitarbeiter; Sonstige Ausgaben, die pauschal auf 75% der oben genannten Abschreibungen und 50% der oben genannten Personalkosten festgesetzt werden. Forschungsausgaben, die nicht in Frankreich getätigt wurden, werden berücksichtigt, sofern sie ► im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses berücksichtigt werden; ► auf Forschungsarbeiten zurückzuführen sind, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder der EWG ausgeführt wurden, sofern zwischen diesem Staat und Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel besteht. Forschungsausgaben, die im Rahmen von Forschungsarbeiten anfallen, die an private Unternehmen oder staatlich zugelassene Fachleute vergeben wurden, berechtigen nur bedingt zu einer Steuergutschrift Seite 29 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) CIR und Verrechnungspreise ► Muttergesellschaft Die französische Gesellschaft kann auch als Subunternehmer einer internationalen Gruppe von der Steuergutschrift für F&E profitieren (Cost-Plus-Vergütung). ► Die Charakterisierung als Subunternehmer hat der Realität zu entsprechen ► Die Muttergesellschaft muss die französische Tochtergesellschaft betreuen (i.e. Substanz / Fachpersonal in der Muttergesellschaft) ► Ansonsten stellt sich die Frage des Eigentums der aus der F&E-Tätigkeit entstehenden IP. ► Die Marge hat den Fremdvergleichsgrundsatz zu respektieren. ► Da das betrachtete Unternehmen („tested party“) eine französische Gesellschaft ist, werden französische Vergleichsunternehmen sehr empfohlen. ► In der Praxis hat die französische Steuerbehörde sich bislang geweigert, die Steuergutschrift bei der Ermittlung der Kostenbasis der Cost-Plus-Vergütung zu berücksichtigen. ► Diese Auffassung wird in Frankreich zur Zeit diskutiert. Cost Plus Vergütung Tochtergesellschaft F&E Aktivitäten Seite 30 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) Steuerliche Auswirkungen der Steuergutschrift (stark vereinfachtes Rechenbeispiel) Steuerliche Auswirkungen Steuerbarer Gewinn vor Forschungsund Entwicklungsausgaben M€ 30 Forschungs- und Entwicklungsausgaben M€ <10> Steuerbarer Gewinn M€ 20 KSt (ohne Sonderzuschlag i.H.v. 5%) M€ 6.88 (20 x 34,43%) Steuergutschrift M€ 3 (10 x 30%) KStLast M€ 3.88 Effektive KStLast in % Seite 31 16. April 2013 19,4% (12,9%) Steuern in Frankreich 1.8 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten KSt-Satz ► Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten Steuersatz von 15,5% (15% + Zuschlag von 3,3%) ► ► Lizenzgebühren 15.5% Frz.Holding Gesellschaft IP Lizenzgebühren ► 34.4% - 15,5%* Ausländische operative Gesellschaft Inländische operative Gesellschaft Patente, patentierbare Erfindungen, industrielle Herstellungsverfahren (nicht jedoch für Marken und Modelle) Bedingung ► Einhaltung einer Frist von zwei Jahren nach Erwerb oder ► unentgeltlicher Erwerb (eigene Forschung) Lizenzgebühren beim Lizenznehmer abzugsfähig ► Auch bei verbundenen Unternehmen, wenn der Lizenznehmer anhand einer entsprechenden Dokumentation nachweisen kann, dass ► ► * Unter gewissen Bedingungen – s. Erläuterungen rechts Seite 32 16. April 2013 die Nutzung der Rechte bei ihm während der gesamten Dauer der Lizenzvergabe zu einem Mehrwert / einer Wertschöpfung führt, und die Rechte tatsächlich genutzt werden und es sich nicht um eine missbräuchliche Konstruktion handelt ► Patente können zum normalen Körperschaftsteuersatz abgeschrieben werden ► Reduzierter KSt-Satz ist auch auf Veräußerungsgewinne aus IP-Rechten anwendbar (aber nicht bei Veräußerungen zwischen verbundenen Unternehmen) Steuern in Frankreich 1.9 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Veranlagungsverfahren ► ► Vierteljährliche KSt-Vorauszahlungen (z.B. Jahresabschluss zum 31.12) ► bis zum 15. zum Quartalsende (15. März, Juni, September, Dezember) ► Letzte Zahlung: 15. April des folgenden Jahres Jährliche KSt-Erklärungen ► Im Prinzip drei Monate nach Jahresabschluss ► wenn Steuerjahr = Kalenderjahr, bis zum 2. Arbeitstag nach dem 1. Mai des Folgejahres (Datum durch Erlass festgelegt) Seite 33 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.10 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Territoriale Wirtschaftsabgabe ► Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde die französische Gewerbesteuer („taxe professionnelle“) durch die sog. „territoriale Wirtschaftsabgabe“ („contribution économique territoriale“, kurz „CET“) ersetzt ► Die „CET“ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: ► zum einen die "Grundabgabe der Unternehmen" („cotisation foncière des entreprises“, kurz „CFE“), die einen Prozentsatz des Mietwerts der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter darstellt (d.h. bewegliche Wirtschaftsgüter werden im Vergleich zu der Gewerbesteuer nicht mehr berücksichtigt); ► zum anderen eine "Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen„ („cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises“, kurz „CVAE“), die auf der Wertschöpfung basiert und zu einem in Abhängigkeit von dem erzielten Umsatz progressiven Satz (0,01 bis 1,5%) berechnet wird. ► Die „CET“ ist auf 3% der Wertschöpfung begrenzt. ► Für neugegründete Unternehmen besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung gewisser Bedingungen eine zeitlich begrenzte Befreiung von der „CFE“ und eventuell auch eine (vollständige oder u.U. nur teilweise) Befreiung von der „CVAE“ zu beantragen Seite 34 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.11 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Strafzuschläge und Zinsen ► Keine Abgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärung: 10% + Verspätungszinsen (0,4% / Monat) ► Keine Abgabe trotz Mahnung: 40% + Verspätungszinsen (0,4% / Monat) ► Nicht erklärte Tätigkeit: 80% + Verspätungszinsen (0,4% / Monat) ► Angabe eines zu eines zu niedrigen Einkommens: ► ► Verspätungszinsen (0,4% / Monat) + zusätzliche Strafen i.H.v. 40% bei Handlungen gegen Treu und Glauben und i.H.v. 80% bei betrügerischen Handlungen oder Rechtsmissbrauch ► Im Rahmen der Einkommensteuer: Verspätungszinsen (0,4% / Monat) + Strafzuschlag i.H.v. 10% (es sei denn der Steuerpflichtige regularisiert seine Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Behörden oder unterliegt bereits den Strafen in Höhe von 40% bzw. 80%) Keine Zahlung oder verspätete Zahlung: Strafzuschlag i.H.v. 10% (Einkommensteuer, lokalen Steuern) bzw. 5% (bei den übrigen Steuern – z.B. Umsatz- oder Körperschaftsteuer) + Verspätungszinsen (0,4% / Monat) Seite 35 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.12 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Verjährung ► Bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer und der territorialen Wirtschaftsabgabe können grundsätzlich nur das laufende Kalenderjahr und die drei Kalendervorjahre einer Steuerprüfung unterzogen werden ► Ungeachtet dieser Frist können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Verlustvorträge, die aus weiter zurückliegenden Jahren auf Ergebnisse noch offener Geschäftsjahre übertragen wurden, geprüft werden (auch bei einer Organschaft, die sich in einer Verlustsituation befindet) ► Die regelmäßige Verjährungsfrist wird von 3 auf 10 Jahre erhöht, falls die Tätigkeit nicht bei den zuständigen Behörden registriert wurde und keine Erklärungen abgegeben wurden („activité occulte“) ► Wird in Situationen, in denen die Abgabe einer Vermögensteuer- oder Verkehrssteuererklärung erforderlich ist, keine derartige Erklärung abgegeben, so liegt die Verjährungsfrist bei 6 Jahren Seite 36 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.13 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Einspruch ► Bei ungerechtfertigter / irrtümlicher Besteuerung vom Prinzip her oder was den Betrag anbelangt ► Möglichkeit, eine Herabsetzung oder Aufhebung der Steuer zu beantragen ► Einspruchverfahren (réclamation contentieuse) vor den Steuerbehörden, ggfs gefolgt von einer Anrufung des Verwaltungs- oder Zivilgerichts (je nach Steuerart) ► Frist: 31. Dezember des zweiten Folgejahres in Bezug auf (je nach Fall unterschiedlich) : ► Zustellung des Steuerbescheid (mise en recouvrement du rôle), ► Zustellung einer Zahlungsaufforderung (avis de mise en recouvrement), ► Bezahlung der zur Rede stehenden Steuern, ► Ereignis, das die Einspruchserhebung rechtfertigt, d.h. Sachverhalt, der dazu führt, dass die Besteuerung nicht gerechtfertigt ist, z.B. eine Gerichtsentscheidung, die einen Gesetzestext, auf dem die Besteuerung beruht, für unrechtmässig erklärt oder annulliert Seite 37 16. April 2013 Steuern in Frankreich 1.14 Besteuerung von Tochtergesellschaften - Ruling-Verfahren Ruling-Möglichkeiten: ► Stellungnahme der frz. Finanzverwaltung bezüglich einer faktischen Situation des Steuerzahlers im Hinblick auf einen Gesetzestext ► Verrechnungspreise (Vereinbarung mit der Finanzverwaltung) ► Betriebstätte (3 Monate; nach Ablauf von 3 Monaten gilt das Stillschweigen der frz. Steuerverwaltung als Bestätigung, dass keine Betriebstätte existiert) ► Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung „CIR“ (3 Monate; nach Ablauf von 3 Monaten, gilt das Stillschweigen der frz. Steuerverwaltung als Bestätigung, dass die Aufwendungen für den CIR qualifizieren) Schriftlicher Antrag, genaue Beschreibung des Sachverhalts Seite 38 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2. Steueränderungen Seite 39 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2. Steueränderungen 2.1 Einschränkungen bei Verlustvorträgen / Verlustrückträgen 2.2 Einschränkungen des Zinsabzugs 2.3 Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen 2.4 Steuergutschrift für „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ 2.5 Steuergutschrift für Innovationen 2.6 Forderungsverzichte 2.7 Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf „langfristiger“ Beteiligungen 2.8 Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf die Körperschaftsteuer 2.9 Sitzverlegung aus Frankreich 2.10 Steuerprüfung / Elektronische Buchführung 2.11 Änderung der Umsatzsteuersätze 2.12 Anpassung der Regelungen zur Rechnungsstellung Seite 40 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.1. Steueränderungen - Einschränkungen bei Verlustvorträgen / Verlustrückträgen ► Verlustvortrag: ► Mindestbesteuerung (s. Slide 13) ► ► Untergang der Verlustvorträge (s. Slide 14) ► ► Definition durch den Gesetzgeber der schädlichen Änderungen der Geschäftstätigkeit (für Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Juli 2012 enden) Umstrukturierungen (s. Slide 15) ► ► Begrenzung der Verlustanrechnung auf 1 Million € + 50% des körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens, das 1 Million € übersteigt, ist auf Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden, anwendbar Zuvor (Wirtschaftsjahre, die ab dem 21. September 2011 enden): Begrenzung auf 1 Million € + 60% des körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens von über1 Million € die Bestimmungen betreffend die „schädliche Änderung“ sind für Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Juli 2012 enden, anwendbar Verlustrücktrag: ► Beschränkung der Rücktragsmöglichkeit auf den Gewinn des Vorjahres und auf 1 Million € für Wirtschaftsjahre, die ab dem 21. September 2011 enden Zuvor Rücktragsmöglichkeit für die drei vorausgehenden Veranlagungszeiträume ohne Einschränkung der Höhe Seite 41 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.2. Steueränderungen - Einschränkungen des Zinsabzugs ► „Carrez“-Regeln (s. Slides 24 und 25): anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die seit dem 1. Januar 2012 begonnen haben ► Anwendung auf ► Erwerb von Beteiligungen im Laufe des Geschäftsjahres ► Weiter zurückliegende Erwerbe (in einem Geschäftsjahr mit Eröffnungsdatum ab dem 1. Januar 2005, für den verbleibenden Anteil der 9 Jahre) ► Allgemeine Beschränkung (s. Slide 26): anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden Seite 42 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.3. Steueränderungen - Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen ► Wer unterliegt der Steuer ? ► Französische und ausländische Körperschaften ► Organisationen / Strukturen, die in Frankreich der Körperschaftsteuer unterliegen (einschließlich derer, die zur Körperschaftsteuer optiert haben) ► Ausnahme ► ► ► bestimmte Investmentgesellschaften (z.B. „OPCVM“ „organismes de placements collectifs en valeurs mobilières“) und KMU (nach europarechtlicher Definition gemäss Verordnung 800/2008 der Europäischen Kommission vom 6. August 2008) Welcher Betrag unterliegt der Steuer ? / Bemessungsgrundlage ► alle offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen ► Ausnahmen ► ► ► Ausschüttungen innerhalb eines Organkreises und Sachausschüttungen in Form von Aktien (jedoch nicht, wenn innerhalb eines Jahres über einen Rückkauf von Aktien eine Kapitalherabsetzung vorgenommen wird) Verdeckte Ausschüttungen gelten mit Ende des Wirtschaftsjahres als ausgeführt Seite 43 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.3. Steueränderungen - Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen ► ► ► ► Ausländische Gesellschaften mit steuerpflichtiger Tätigkeit in Frankreich (über Betriebsstätte oder Zweigniederlassung) ► grundsätzlich gelten die Gewinne automatisch als an Gesellschafter, die steuerlich nicht in Frankreich ansässig sind oder die ihren Sitz außerhalb Frankreichs haben, ausgeschüttet; ► werden die Gewinne in Frankreich reinvestiert, fällt die Zusatzsteuer nicht an; ► werden die Gewinne nicht in Frankreich reinvestiert, fliessen jedoch ausländischen Gesellschaften mit Sitz in der EU zu, die in ihrem Staat der Körperschaftsteuer ohne Optionsmöglichkeit und ohne Möglichkeit der Steuerbefreiung unterliegen, fällt die Zusatzsteuer nicht an (Art. 115 quinquies al 3 CGI; Verwaltungsanweisung vom 10. April 2013 BOI-IS-AUT-30-20130410) Anmeldung der Zusatzsteuer durch die ausschüttende Gesellschaft auf einem gesonderten Formular; Zahlung zusammen mit der nächsten Körperschaftsteuervorauszahlung Zusatzsteuer ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe; keine Verrechnung mit Steuervergütungsbeträgen oder Erstattungen aus Verlustrückträgen Anwendung auf Gewinnausschüttungen ab dem 17. August 2012 Seite 44 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.4. Steueränderungen - Steuergutschrift für „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ ► ► ► ► ► ► ► ► Für alle Unternehmen, unabhängig von Tätigkeit oder Größe Steuergutschrift von 4% (2013) bzw. 6% (ab 2014) der Gehälter, soweit die Gehälter das 2,5-Fache des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen (ca. 43.000 Euro) 2013 erstmalige Anrechnung auf die Körperschaftsteuerzahlungen Überstände sind anrechenbar auf die Körperschaftsteuer der folgenden drei Jahre. Anschließend kann eine Auszahlung der Gutschrift beantragt werden Für bestimmte Gesellschaften (insbesondere KMU nach europarechtlicher Definition) Möglichkeit eines Antrags auf sofortige Auszahlung Möglichkeit, einer « Vorfinanzierung » und Möglichkeit, die Forderung zu mobilisieren (Forderungsabtretung an oder Verpfändung durch Bankinstitut) Die Verwendung der Steuergutschrift zu diesem Zweck ist in der Buchhaltung der Unternehmen nachzuweisen Die Steuergutschrift darf nicht für Ausschüttungen oder die Erhöhung der Bezüge der Geschäftsführung verwendet werden (laut Verwaltungsanweisung vom 4. März 2013 jedoch keine Bedingung der Zuteilung der Steuergutschrift, sondern eine Rahmenmassnahme – im Jahresabschluss ist die Verwendung der Gelder darzustellen) Seite 45 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.5. Steueränderungen - Steuergutschrift für Innovationen ► Erweiterung des Anwendungsbereichs des CIR auf bestimmte Aufwendungen für Innovationen von KMU nach europarechtlicher Definition ► Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung von Forschung und Entwicklung für neue Produkte (z.B. für Entwicklung von Prototypen und Test-Installationen) ► ► ► ► Abschreibungen, Personalkosten, Kosten für Patente, und externe Kosten, die unmittelbar mit der Erstellung der Prototypen zusammenhängen ► maximal 400.000 EUR pro Jahr ► Steuergutschrift i.H.v. 20% der Aufwendungen (d.h. Maximalbetrag der Steuergutschrift 80.000 EUR) ► Im Gegenzug: einheitlicher Satz des CIR von 30% (früher während der ersten beiden Jahre 40% und 35%) ► Anwendung auf Ausgaben ab dem 1. Januar 2013 Seite 46 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.6. Steueränderungen - Forderungsverzichte ► Geschäftlich veranlasste Forderungsverzichte (auf Lieferungs- oder Leistungsbeziehungen beruhend) - abandon à titre commercial ► keine Änderung der steuerlichen Behandlung ► ► ► Muttergesellschaft / Verzichtender: Forderungsverzicht als Betriebsausgabe abzugsfähig Tochtergesellschaft / Begünstigter: steuerpflichtiger Ertrag Gesellschaftlich veranlasste Forderungsverzichte (abandon à titre financier) ► Bislang ► ► ► Muttergesellschaft: steuerliche Abzugsfähigkeit bis zur Höhe des negativen Eigenkapitals der begünstigten Tochtergesellschaft. Tochtergesellschaft : entsprechender Betrag grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, der Betrag wird innerhalb von 2 Jahren zu einer Erhöhung des Stammkapitals verwendet Neuregelung ► ► ► Muttergesellschaft: Forderungsverzicht prinzipiell steuerlich nicht mehr abzugsfähig Tochtergesellschaft: Forderungsverzicht grundsätzlich voll steuerpflichtig. Jedoch weiterhin steuerfrei, wenn innerhalb von 2 Jahren eine Kapitalerhöhung in entsprechender Höhe vorgenommen wird. Ausnahmen nur noch bei Forderungsverzicht gegenüber Unternehmen in Insolvenz- oder Vergleichsverfahren. Seite 47 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.7. Steueränderungen - Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf „langfristiger“ Beteiligungen ► Veräußerungsgewinne aus der Veräusserung sog. „langfristiger“ Beteiligungen ► Haltefrist von 2 Jahren ► Einflussnahme oder Kontrolle über die gehaltene Gesellschaft; ► Buchung als „participation“ ► grundsätzlich steuerfrei Ausnahme: nicht abzugsfähige Betriebsabgaben, die dem normalen Körperschaftsteuersatz unterliegen ► ► Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden, hat sich die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben geändert ► Berechnung auf der Grundlage der Summe der „positiven“ Veräußerungsgewinne (d.h. keine Gegenrechnung von Veräußerungsverlusten aus demselben Wirtschaftsjahr mehr); ► 12% (zuvor 10%) Seite 48 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.8. Steueränderungen - Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf die Körperschaftsteuer ► Zuschlag in Höhe von 5% auf den regulären Körperschaftsteuersatz von 33,33% ► ► ► ► ► Gesellschaften mit einem Umsatz von mindestens 250 Millionen Euro Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2011 und bis zum 30. Dezember 2015 enden effektiver Steuersatz von 35% bzw. 36,1% (je nachdem, ob der Zuschlag in Höhe von 3,3% Anwendung findet oder nicht) Grundsätzlich Zahlung des Zuschlags zusammen mit der finalen Körperschaftsteuerzahlung, d.h. am 15. April des Folgejahres (wenn Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr) Zweites Steueränderungsgesetz 2012 (für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden) richtet eine Vorauszahlung auf den Zuschlag ein ► 75% für Gesellschaften mit Vorjahresumsatz von 250 Millionen Euro bis 1 Mrd. Euro ► 95% für Gesellschaften mit Vorjahresumsatz von mehr als 1 Mrd. Euro Zahlung zeitgleich mit der Bezahlung der letzten Körperschaftsteuervorauszahlung Seite 49 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.9. Steueränderungen - Sitzverlegung aus Frankreich ► Nach bisherigem Recht ► Sitzverlegung in einen Nicht-EU Staat ► ► ► Sitzverlegung in einen EU-Staat ► ► ► Besteuerung von stillen Reserven nur, wenn auch Wirtschaftsgüter transferiert werden. Verbleiben die Wirtschaftsgüter (ganz oder teilweise) in einer französischen Betriebsstätte, wird keine Besteuerung ausgelöst Entscheidungen des EuGH (National Grid Indus vom 29. November 2011, C-371/10 und Commission contre Portugal vom 6. September 2012, C-38/10) ► ► steuerliche Auflösung der Gesellschaft, unabhängig davon, ob Wirtschaftsgüter ins Ausland transferiert werden oder nicht. D.h. sofortige Besteuerung sämtlicher stiller Reserven sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei Sitzverlegung ins EU-Ausland ist EU-rechtwidrig Neuregelung ► Verlagerung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit einer Sitzverlegung innerhalb der EU, bzw. nach Island und Norwegen ► weiterhin grundsätzlich Besteuerung der stillen Reserven, ► jedoch Möglichkeit, auf Antrag die Besteuerung über einen Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen ► Anwendbar auf Sitzverlegungen ab dem 14. November 2012 Seite 50 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.10. Steueränderungen - Steuerprüfung / Elektronische Buchführung ► ► Betriebsprüfung: Vorlage von Dokumenten und Buchhaltungsunterlagen bislang Wahlmöglichkeit ► Papierfassung oder ► In elektronischer Form Neu: Vorlage in elektronischer Form verpflichtend ► für gewerbliche Unternehmen ► nicht-gewerbliche Tätigkeiten ► land- und forstwirtschaftliche Betriebe ► Anwendung auf Betriebsprüfungen, für die die Prüfungsanordnung ab dem 1. Januar 2014 versandt wird ► Risiko ► ► Strafzuschläge in Höhe von 5 ‰ des (ggf. durch die Betriebsprüfung erhöhten) Umsatzes ► Eventuell Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage von Amts wegen durch die Steuerbehörden + ggfs. Strafzuschläge von 100% der zusätzlich festgesetzten Steuer Bislang noch keine genauen Informationen zum Format – ein diesbezüglicher Erlass wird noch erwartet Seite 51 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.11. Steueränderungen - Änderung der Umsatzsteuersätze ► Anpassung der Umsatzsteuersätze ► reduzierter Steuersatz für Waren des Grundbedarfs wird von 5,5% auf 5% gesenkt insbesondere ► ► ► ► mittlerer Steuersatz von 7% wird auf 10% erhöht ► Vor allem Mahlzeiten, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind ► Der Regelsteuersatz wird von 19,6% auf 20% angehoben ► Der niedrigste Steuersatz von 2,1% bleibt unverändert ► ► Nahrungsmittel Gas Strom insbesondere für Medikamente Die neuen Sätze sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar. Seite 52 16. April 2013 Steuern in Frankreich 2.12. Steueränderungen - Anpassung der Regelungen zur Rechnungsstellung ► Umsetzung ins französische Recht der Richtlinie 2010/45/EU vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung ► Änderungen betreffen verschiedene Formvorschriften, insbesondere bei Rechnungen im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren und Gutschriften ► Die neuen Regeln finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung Seite 53 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3. Besteuerung von Betriebstätten Seite 54 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3. Besteuerung von Betriebsstätten 3.1 Definition 3.2 Ermittlung des Betriebstättengewinns 3.3 Verwertung von Betriebstättenverlusten 3.4 Bauausführungen / Montage 3.5 Home office 3.6 Vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit 3.7 Körperschaftssteuerliche Betriebsstätte / umsatzsteuerliche Betriebsstätte Seite 55 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.1. Besteuerung von Betriebsstätten - Definition ► Definition nach dem DBA ► eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 2.1 Abs. 7a DE-FR DBA). Als Betriebstätte gelten insbesondere: ► ► ► ► Ausnahme: als Betriebstätte gelten nicht (u.a.) ► ► ► ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 12 Monate überschreitet sog. abhängiger Vertreter gem. Art. 2.1 Abs. 7c DE-FR DBA Die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung, oder Auslieferung von zum Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren Das Unterhalten einer festen Einrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeit, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen begründet die beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmers (Territorialitätsprinzip) für die in Frankreich bezogenen Einkünfte Seite 56 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.2 Besteuerung von Betriebstätten - Ermittlung des Betriebstättengewinns ► Teilweise geregelt durch das deutsch-französische DBA (Artikel 4.1) ► ► Besteuerung in Frankreich insoweit, als die Einkünfte dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können Der Betriebsstätte können nur die Gewinne zugerechnet werden, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine ► ► ► ► ► gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte im Verkehr völlig unabhängig gewesen wäre Bei der Ermittlung der Gewinne werden die Aufwendungen zum Abzug zugelassen, die ► ► ► für diese Betriebstätte entstanden sind anteilige Aufwendungen des Unternehmens sind Weiterbelastung durch Buchungsbelege Kann in der Praxis problematisch sein! Seite 57 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.3 Besteuerung von Betriebstätten - Verwertung von Betriebstättenverlusten ► Einschränkungen bei Verlustvorträgen: s. Slides 13 und 14 ► für Steuerzwecke sind mehrere Betriebstätten desselben Unternehmens in Frankreich als eine Einheit zu behandeln (Verrechnung von Verlusten/Gewinnen zwischen Betriebstätten sollte zulässig sein) Seite 58 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage ► Hauptsächliche Schwierigkeiten in der Praxis ► Begriff der Bauausführung ► Z.B. : Überwachung von Bauarbeiten = eine Bauausführung? ► Berechnung der Dauer der Bauausführung ► Einschalten von Subunternehmern ► Ermittlung des der Betriebsstätte zuzuweisenden Umsatzes und entsprechenden Gewinns ► Z.B. : bei Verkauf + Montage mögliche Abweichung des Umsatzes, der in der Körperschaftssteuererklärung erscheint, von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ► Behandlung von nachlaufenden Aufwendungen (Kosten nach Beendigung der Bauausführung) Entweder Aufrechterhaltung der Betriebsstätte (Problem: entstehende Verluste, die nicht mehr nutzbar sind ?) oder möglicherweise Buchung einer Rückstellung Oder Buchung und Geltendmachung auf Ebene des Stammhauses Seite 59 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage ► Allgemein wenig Kommentare der französischen Steuerbehörden ► Bauausführungen / Montagebetriebsstätten: werden als Betriebsstätten betrachtet, wenn eine gewisse (abkommensrechtlich festgelegte) Dauer überschritten ist (im Prinzip 12 Monate) ► Beginn der Baustelle: Beginn der Arbeiten vor Ort (in der Praxis z.B. Vermessungsarbeiten, Planungsbüro, …) ► Ende der Baustelle: Beendigung oder Aufgabe der Bauausführungen BOI-INT-DG-20-20-10 n°60 ► Wenig Rechtssprechung ► Keine Betriebsstätte (im Sinne von Art.3 des DBA Frankreich – Algerien vom 2. Oktober 1968) liegt vor ► Bei Tätigkeit, die in der Betreuung / Anweisung von Arbeitern und Überwachung der Bauausführungen in Algerien durch einen in Frankreich steuerlich ansässigen Steuerzahler besteht CAA Nancy 9 mai 1996, n° 94-914, 2e ch., Boutteaux Seite 60 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage ► OECD-Kommentare ► Weit gefasste Definition der „Bauausführung oder Montage“ (Kommentare Art. 5 - § 17) ► ► Umfasst grundsätzlich auch Planungs- und Überwachungstätigkeit bei der Erstellung eines Bauwerks Bauausführungen sind auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedenen Verträgen beruhen, aber wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden Aufspaltung in mehrere Verträge ist keine Lösung zur Vermeidung der Begründung einer Betriebsstätte … ► Dauer der Arbeiten (Kommentare Art. 5 - § 19) ► Beginn: Beginn der Arbeiten (einschliesslich vorbereitender Arbeiten z.B. Einrichtung eines Planungsbüros) ► Ende: Abschluss der Arbeiten oder endgültige Einstellung ► Unterbrechungen werden mitgezählt (wetterbedingte Unterbrechungen, Materialmangel …) ► Berücksichtigung der Zeiten, die von Subunternehmern gearbeitet werden Seite 61 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage ► Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu Diskussionszwecken veröffentlicht ► Vorschlag Nr. 8 – Generalunternehmer, der den gesamten Auftrag an Subunternehmer vergibt Unterhält ein Generalunternehmer, der einen Auftrag angenommen hat und alle Teilbereiche dieses Auftrags an Subunternehmer vergibt, eine Betriebsstätte ? ► Betriebsstätte existiert nur, wenn alle Bedingungen des Art. 5 eingehalten werden, ► Wenn keine Arbeitnehmer vor Ort tätig sind => Nachweis erforderlich, dass dem Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung steht ► rechtliches Eigentum oder ► rechtmässiger Besitz oder ► Zugangs- und Nutzungskontrolle Seite 62 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.4 Besteuerung von Betriebstätten - Bauausführung / Montage ► Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu Diskussionszwecken veröffentlicht ► Vorschlag Nr. 11 – Zusätzliche Arbeiten ► Wie ist mit zusätzlichen Arbeiten umzugehen ? ► Testphase der Gebäude durch den Käufer oder Subunternehmer ist mit zu berücksichtigen ► I.d.R. ist die Abnahme ausschlaggebend (vorausgesetzt, es finden keine weiteren Arbeiten nach der offiziellen Abnahme mehr statt) ► Im Falle von Garantieleistungen (Reparaturarbeiten) ist die zusätzliche Dauer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ► Prinzipiell können jedoch weitere Arbeiten (so auch Garantieleistungen) berücksichtigt werden, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob eine Betriebsstätte vorliegt => von Fall zu Fall zu unterscheiden Seite 63 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.5 Besteuerung von Betriebstätten - Home office ► Kann ein “home office” (Wohnung des Arbeitnehmers) eine Betriebsstätte begründen? ► Frankreich: wenig Rechtsprechung / keine Kommentare der Steuerverwaltung ► OECD Kommentare: weit gefasste Definition des “Geschäftseinrichtung” ► Räumlichkeiten oder Einrichtungen “von wo aus das Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt” ► Unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten dem Unternehmen gehören oder angemietet werden oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden In der Praxis ergibt sich hieraus meist Folgendes: ► Steuerliches Risiko kann nicht ausgeschlossen werden (es sei denn, es handelt sich um vorbereitende oder Hilfstätigkeit); ► Spezifische Umstände können u.U. das Risiko mindern z.B. wenn keine Mietkosten von dem Unternehmen getragen werden, vor Ort keine Besprechungstermine organisiert werden, Anrufe von Kunden an das Stammhaus weitergeleitet werden, auf Visitenkarten das Home-Office nicht erscheint, etc. Seite 64 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.5 Besteuerung von Betriebstätten - Home office ► OCDE – Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu Diskussionszwecken veröffentlicht ► „Wenngleich es möglich ist, dass die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise von dem HomeOffice einer natürlichen Person (z.B. eines Arbeitnehmers) aus ausgeübt wird, so lässt sich aus der Tatsache, dass die Räumlichkeiten einer natürlichen Person zur Verfügung stehen, die für das Unternehmen arbeitet, nicht automatisch schlussfolgern, dass die Räumlichkeiten dem Unternehmen zur Verfügung stehen“ ► „In vielen Fällen handelt es sich bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit um eine Tätigkeit von so nebensächlicher Bedeutung, dass man nicht davon ausgehen kann, dass dem Unternehmen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Sollte das Home-Office regelmässig und kontinuierlich genutzt werden und es anhand der faktischen Umstände eindeutig sein, dass das Unternehmen den Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, von seinem Zuhause aus zu arbeiten (z.B. da dem Arbeitnehmer keine Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, obwohl in Anbetracht der Art seiner Tätigkeit ein Büro erforderlich ist), so könnte das Home-Office als dem Unternehmen zur Verfügung stehen betrachtet werden“ ► in der Praxis (OECD): “wohnen die meisten Arbeitnehmer in einem Staat, in dem der Arbeitgeber eine oder mehrere Geschäftsstellen hat, denen gegenüber der Arbeitnehmer Bericht erstattet”; “hat die von zu Hause aus ausgeübte Tätigkeit oft nur einen Hilfscharakter”. Aber in der Praxis trifft dies nicht immer zu … viele ausländische Unternehmen mit begrenzter Präsenz in Frankreich stellen sich die Frage des “home office” … Seite 65 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.6 Besteuerung von Betriebstätten - vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit ► Haben die Tätigkeiten einen Hilfscharakter? ► DBA Deutschland-Frankreich: “Als Betriebstätten gelten nicht: (…) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.” ► Frankreich: wenige Entscheidungen der Rechtssprechung / keine spezifischen Kommentare der Steuerverwaltung ► OECD-Kommentare ► Auch wenn eine Geschäftseinrichtung zu der Produktivität des Unternehmens beiträgt, können die von der Geschäftseinrichtung erbrachten Leistungen so weit von der tatsächlichen Gewinnerzielung entfernt sein, dass es kaum möglich ist, der Geschäftseinrichtung einen bestimmten Gewinn zuzuweisen. ► Ausschlaggebendes Kriterium ist Ausübung eines “wesentlichen und massgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens“ durch die feste Geschäftseinrichtung“ Seite 66 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.6 Besteuerung von Betriebstätten - vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit ► Haben die Tätigkeiten einen Hilfscharakter? ► Fallsituation ► Tätigkeit von Arbeitnehmern (“appliaction specialists”) vor Ort besteht in der Ausbildung von Ärzten im Umgang mit Lasergeräten, die von dem Unternehmen hergestellt werden; keine Tätigkeit im Rahmen des Verkaufs der Geräte; Dienstleistung im Kaufpreis enthalten ► Schlussfolgerung ► Risiko, dass die französischen Behörden davon ausgehen, dass die Tätigkeit über eine vorbereitende / Hilfstätigkeit hinausgeht, nicht auszuschliessen (d.h. Betriebsstättenrisiko) ► Ausserdem muss Folgendes berücksichtigt werden: Die Geräte sind für den Endverbaucher sehr kompliziert in der Benutzung, d.h. die Tätigkeit der “application specialists” ist komplex, zeitaufwendige Fortbildung, Wichtigkeit der Fortbildung für den Käufer, Bedeutung der Tätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens … In der Praxis ist es oft schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen Tätigkeiten, die einen vorbereitenden / Hilfscharakter haben und Tätigkeiten, die zu der Haupttätigkeit des Unternehmens gehörden Von Fall zu Fall unterschiedliche Analyse – setzt eine sehr detaillierte Kenntnis der Tätigkeit des Unternehmens voraus Seite 67 16. April 2013 Steuern in Frankreich 3.7 Besteuerung von Betriebstätten - Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer ► Körperschaftsteuerliche Betriebstätte umsatzsteuerliche Betriebsstätte? ► Umsatzsteuerliche Betriebsstätte ► Gewisse Dauerhaftigkeit + menschliche oder materielle Mittel um - Leistungen zu erbringen (“établissement stable prestataire”) oder - Leistungen entgegenzunehmen (“établissement stable preneur”) (Verwaltungsanweisung 3 A-1-10 vom 4. Januar 2010 / Art. 11 EU-Verordnung Nr. 282/2011 vom 15. März 2011) ► Tätigkeit der Betriebsstätte im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ► Art. 283-0 CGI (Umsetzung von Art. 192 bis Richtlinie 2006/112/EC / anwendbar ab 1. Jaunar 2010): ► Bei der Ermittlung des Umsatzsteuerschuldners ist ein Steuerpflichtiger, der in Frankreich einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf vornimmt oder eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt und der eine Betriebsstätte in Frankreich hat, als nicht in Frankreich niedergelassen zu betrachten, wenn die französische Betriebsstätte in den besagten Verkauf bzw. die besagte Leistung nicht involviert ist. Seite 68 16. April 2013 Steuern in Frankreich 4. Quellensteuern Seite 69 16. April 2013 Steuern in Frankreich 4. Quellensteuern Dividenden Nationales Steuerrecht DBA DE/FR 30 / 21 / 75(1) 15 / 5 / 0 (2) 0 / 75(3) 0 33 1/3 / 75 (4) 0 Zinsen Lizenzgebühren (1) 30% für Dividendenausschüttungen an ausländische Unternehmen / 21% für Dividendenausschüttungen an ausländische natürliche Personen, die in die Europäische Union oder einen Staat des EWR ansässig sind / 75% (ab dem 1. Januar 2013) für Dividenden, die an Bezugsberechtigte in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium („Etat ou territoire non coopératif“) ausgezahlt werden (2) Reduzierung nach Art. 9 Abs. 2 DBA: - 0 % für Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, die min. 10 % des Kapitals der französischen Gesellschaft besitzt - 15 % der Brutto-Dividende in allen anderen Fällen - Verdeckte Gewinnausschüttungen sind wie Ausschüttungen zu behandeln (3) Seit dem 1. März 2010 sind Zinszahlungen an Nicht-Ansässige grundsätzlich (ohne Einhaltung weiterer Formalitäten) quellensteuerbefreit, sofern der Bezugsberechtigte nicht in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium ansässig ist (in diesem Fall belauft sich der Quellensteuersatz ab dem 1. Januar 2013 auf 75%) (4) 75% (ab dem 1. Januar 2013), wenn die Lizenzgebühren an Personen gezahlt werden, die in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium ansässig sind Seite 70 16. April 2013 Steuern in Frankreich Fazit Auf den ersten Blick scheint das deutsche Steuerrecht eindeutig attraktiver als das französische Steuerrecht, z.B. Körperschaftssteuersatz: ► ► 15 % in Deutschland 33,1/3 % (oder mehr) in Frankreich + CET … aber bei näherem Hinsehen ist das deutsche Steuerrecht in einigen Punkten strenger als das französische Recht, z.B. ► Verlustvortrag / Wegfall der Verlustvorträge bei Gesellschafterwechsel Die Harmonisierung schreitet voran, es bestehen jedoch weiterhin Unterschiede zwischen deutschem und französischem Recht. Seite 71 16. April 2013 Steuern in Frankreich Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 72 16. April 2013 Steuern in Frankreich Referenten Dr. Luc Julien-Saint-Amand Annette Ludemann Ernst & Young Société d‘Avocats Ernst & Young Société d‘Avocats 20 Place des Halles 20 Place des Halles Tour Europe Tour Europe F-67000 Strasbourg F-67000 Strasbourg Tel.: +33 (0)3 88 15 24 54 Tel.: +33 (0)3 88 15 24 51 Email: [email protected] Email: [email protected] Tim Hackemann Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mergenthalerallee 3-5 D-65760 Eschborn Tel.: +49 (6196) 996 21718 Email: [email protected] Seite 73 16. April 2013 Steuern in Frankreich Reform / Abschaffung der Taxe Professionnelle Zusammenhang ► Wertschöpfung (valeur ajoutée): Umsatz – externe Kosten UMSATZ (für die Berechnung der Wertschöpfung) Umsatz + gewisse andere Posten (laufende Erträge, aktivierte Eigenleistungen, Zuschüsse, etc…) Marge ex. 20 Kosten, die nicht in die Berechnung der Wertschöpfung mit einfliessen (i.e. Personalkosten, Miete / Pacht für materielle Wirtschaftsgüter bei Mietvertrag > 6 Monate, etc) ex. 50 externe Erwerbe, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Dienstleistungen, sonstige Aufwendungen, etc… ex. 100 ex. 30 Seite 74 16. April 2013 Steuern in Frankreich WERTSCHÖPFUNG 70 Hinweise zu dieser Präsentation Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation und gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung wieder. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können eine Fortschreibung dieser Präsentation erforderlich machen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet sind, diese Präsentation aufgrund einer Änderung der zugrunde liegenden Fakten bzw. Annahmen oder Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte dieser Präsentation. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus dieser Präsentation gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Seite 75 16. April 2013 Steuern in Frankreich