Steuern in Frankreich

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Steuern in Frankreich
Steuern in Frankreich
Besteuerung ausländischer Investitionen
Grundlegende Aspekte und Neuerungen 2013
16. April 2013
Referenten:
Tim Hackemann
Ernst & Young Eschborn/Frankfurt
Dr. Luc Julien-Saint-Amand
Annette Ludemann-Ober
Ernst & Young Société d‘Avocats,
Straßburg
Europa /
Frankreich
Ausländische
Investitionen in
der Europäischen
Union 2011
/ foreign direct
investment (FDI)
in top 15
European
countries in 2011
Quelle: Ernst & Young‘s European
Investment Monitor 2012
Seite 2
16. April 2013
Steuern in Frankreich
Gliederung
1. Besteuerung von Tochtergesellschaften
2. Steueränderungen
3. Besteuerung von Betriebstätten
4. Quellensteuern
5. Ausgewählte Optimierungsideen
Seite 3
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Steuern in Frankreich
1. Besteuerung von Tochtergesellschaften
(Kapital- und Personengesellschaften)
Seite 4
16. April 2013
Steuern in Frankreich
1. Besteuerung von Tochtergesellschaften (Kapitalund Personengesellschaften)
1.1 Gesellschaftsformen
1.2 Investitionsvehikel
1.3 Steuerarten und Steuersätze
1.4 Bemessungsgrundlage
1.5 Gruppenbesteuerung
1.6 Thin capitalization und weitere Einschränkungen des Zinsabzugs
1.7 Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR)
1.8 Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten KSt-Satz
1.9 Veranlagungsverfahren
1.10 Territoriale Wirtschaftsabgabe
1.11 Strafzuschlag und Zinsen
1.12 Verjährung
1.13 Einspruch
1.14 Ruling-Verfahren
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1.1 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Gesellschaftsformen Gesellschaftsformen:
►
Zu den gebräuchlichsten französischen Gesellschaftsformen gehören
insbesondere:
►
►
►
►
►
►
►
Société Anonyme (SA) – Aktiengesellschaft (AG)
Société Anonyme Simplifiée (SAS) – kleine / vereinfachte Aktiengesellschaft
Société à Responsabilité Limitée (SARL) – Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH)
Coopérative (Coop) – Genossenschaft
Société en Commandite Simple (SCS) – Kommanditgesellschaft (KG, jedoch
nicht GmbH & Co. KG)
Société en Commandite par Actions (SCA) – Kommanditgesellschaft auf
Aktien
Société en Nom Collectif (SNC) – Offene Handelsgesellschaft (OHG)
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1.2 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Investitionsvehikel Formen der Wirtschaftstätigkeit
ausländischer Investoren
Betriebsstätte
eines
ausländischen
Unternehmers
z.B.
► Zweigniederlassungen
aber auch
► Baustellen
► abhängige Vertreter
►…
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PersonenGesellschaften
(PersGes)
Kapitalgesellschaften
(KapGes)
►
►
SARL und SAS
kein Mindeststammkapital
►
(des Handelsrechts)
−
−
SA
Mindestgrundkapital
37 500 €
−
►
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Personengesellschaften
Kommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft auf
Aktien
Offene Handelsgesellschaft
Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts
1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Steuerarten und Steuersätze -
Territoriale Wirtschaftsabgabe - Grundabgabe der
Unternehmen (CFE)
(„Contribution économique
- Wertschöpfungsabgabe
territoriale“ - „CET“)
der Unternehmen (CVAE)
=> Zusammen max. 3 % der
Wertschöpfung (s. weiter
hinten), abzugsfähig
Körperschaftsteuer
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33 1/3 % / 34,43% / 35% /
36,1%
=> Je nachdem ob der
Zuschlag in Höhe von 3,3% „Contribution sociale“, und /
oder der Sonderzuschlag in
Höhe von 5% - „Contribution
exceptionnelle d‘impôt sur les
sociétés“ Anwendung findet (s.
weiter hinten)
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ca. 10% - ca. 17% des zu
versteuernden Gewinns
(je nach Gemeinde)
nicht abzugsfähig
15% + Solid.zuschlag 5,5%
effektiv: 15,83%
1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Steuerarten und Steuersätze -
Umsatzsteuer
19,6%, 7% / 5,5%, und
spezifische Befreiung
19%, 7% und
spezifische Befreiung
=> Ab 01.01.2014: 20%, 10% / 5%
- Immobilien: 5,09%
- Kundenstamm: 3% (bei einem
Verkehrsteuer
Veräußerungsbetrag zwischen 23.000
und 200.000 €) bzw. 5% (ab einem
Veräußerungsbetrag von 200.000 €)
- Anteile an
Personengesellschaften und
SARL: 3% (nach einem Abzug von
23.000 € x Anzahl der veräußerten
Anteile / Anzahl der Anteile insgesamt)
- Anteilen an
Kapitalgesellschaften (SA,
SAS): 0,1% (ab 01.08.2012)
- Anteile an
Immobiliengesellschaften: 5%
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3,5% - 5,5%
(Immobilien)
1.3 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Steuerarten und Steuersätze -
Einkommensteuer
0% bis 45%
(zusätzliche Steuerstufe von 45% für
Einkünfte von über 150.000 EUR pro
„part fiscale“ – anwendbar ab
der Besteuerung der Einkünfte des
Jahres 2012 )
+ Sozialabgaben (CSG,
CRDS, etc.):
8% (Gehalt) bzw.
15,5% (Kapitaleinkünfte)
d.h. insgesamt maximal 60,5%
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14% (14,77% inkl. SolZ) bis
45% (47,48%)
linear-progressiv
1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Steuerobjekt:
►
Zu versteuerndes Einkommen
►
►
►
Handelsrechtliches Einkommen
Ab-/zuzüglich steuerlicher Korrekturen (z.B. steuerfreie oder reduziert
besteuerte Einkünfte oder steuerlich nicht abziehbare Ausgaben)
Abzüglich evtl. Verlustvorträge
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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Steuersatz (KSt):
►
Small Business* rate:
15% bis 38.120 €
►
Standardsteuersatz:
33 1/3%
►
mit Zuschlag in Höhe von 3,3% - „Contribution sociale“,
der ab einer Körperschaftsteuerschuld von 763 T€ fällt:
34,43%
mit Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf den
Körperschaftsteuerbeitrag „Contribution exceptionnelle
d‘impôt sur les sociétés“, dem die Gesellschaften mit
einem Umsatz von über 250 Mio. Euro** unterliegen:
35%
mit Zuschlag in Höhe von 3,3% + Sonderzuschlag in
Höhe von 5%:
36,1%
►
►
* Umsatz < 7,63 M€, zu 75% von natürlichen Personen gehalten, Kapital voll einbezahlt
** bei Organschaft, Summe der Einzelumsätze aller Organgesellschaften
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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Verlustberücksichtigung:
►
Verlustvortrag
►
►
►
Die Nutzung von Verlustvorträgen ist auf 1 Million € und darüber hinaus auf 50% des
körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens eines Veranlagungszeitraums
beschränkt
Der nicht nutzbare Anteil des Verlustvortrags ist weiterhin zeitlich unbegrenzt
vortragsfähig
Verlustrücktrag
►
►
Anrechnung auf den Gewinn des Vorjahres / maximal 1 Million €
Mit der hieraus resultierenden Forderung kann die Körperschafsteuer der fünf auf
das Geschäftsjahr der Verlustfeststellung folgenden Geschäftsjahre beglichen
werden. Auf Antrag kann nach Ablauf dieser Frist eine Auszahlung der Forderung (in
voller Höhe oder teilweise) bewirkt werden
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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Verlustberücksichtigung:
►
Untergang der Verlustvorträge
►
im Fall einer tiefgreifenden Änderung der Tätigkeit (Fall-zu-Fall-Analyse)
►
im Fall eines Verlusts der “Produktionsmittel”, bevor die Mehrheit der Anteile
übertragen wurde, oder - wenn die Anteile nicht übertragen werden - innerhalb eines
Zeitraums von mehr als 12 Monaten
►
wenn ein Geschäftsbetrieb hinzugefügt oder eingestellt wird, was im betroffenen oder
im folgenden Wirtschaftsjahr zu einer Erhöhung oder einer Verringerung um mehr als
50% entweder des Umsatzes oder der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitskräfte
und des durchschnittlichen Anlagevermögens führt, jeweils im Vergleich zum letzten
Wirtschaftsjahr vor der Änderung der Geschäftstätigkeit
Aber kein Untergang der Verlustvorträge durch Anteilsübertragung (allein)
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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Bemessungsgrundlage/Gewinnermittlungsvorschriften Verlustberücksichtigung:
►
Umstrukturierungen
►
►
Grundsätzlich ist es möglich, die Verlustvorträge einer untergehenden Gesellschaft
im Rahmen einer Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung auf die übernehmende
Gesellschaft zu übertragen. Die Übertragung hängt allerdings von der Zustimmung
der Finanzverwaltung ab („agrément“).
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung durch die Finanzverwaltung
sind zunächst:

Anwendung der französischen „Umwandlungssteuerregelungen“ des Art. 210 A
des frz. Steuergesetzbuches,

Nachweis, dass die Umstrukturierung wirtschaftliche Hintergründe hat, und nicht
rein steuerlich motiviert ist,

keine wesentliche („schädliche“) Änderung der Tätigkeit, die die Verluste
verursacht hat, während der Zeit, in der die Verluste entstanden sind,
Kriterien: Kundenstamm, Anzahl der Mitarbeiter, eingesetzte Produktionsmittel, Art und
Umfang der Tätigkeit …

Fortführung während noch mindestens 3 Jahren und ohne „schädliche Änderung“
(s. oben) der Tätigkeit, die die Verluste verursacht hat.
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1.4 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Bemessungsgrundlage/Abzugsverbote ►
Hauptgruppen
►
►
►
►
Ausgaben für Erwerb, Herstellung und Verbesserung von Sachanlagen sind
im Zeitpunkt ihrer Anschaffung keine Betriebsausgaben, sondern werden
lediglich über die jährliche Abschreibung (AfA) berücksichtigt
Abschreibung auf PKW (Wert > EUR 18.300; EUR 9.900 wenn CO2Ausstoßung > 200 g/km), gilt entsprechend für geleaste Fahrzeuge
Keine Abschreibung des Goodwills
Strafen und Zuschläge für nicht Einhaltung von gesetzlichen Verpflichtungen
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1.5 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Gruppenbesteuerung Organschaft - Gruppenbesteuerung:
►
►
►
►
►
Voraussetzungen
► Muttergesellschaft hält Mindestbeteiligung von 95 %
► Muttergesellschaft wird nicht selbst zu 95% von einer französischen
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gehalten
► Übereinstimmung der Wirtschaftsjahre
► Ansässigkeit der Rechtsträger in Frankreich
► Rechtsträger unterliegen Körperschaftsteuer
Auch französische Betriebstätten ausländischer Körperschaften können in die Organschaft
einbezogen werden (vorausgesetzt die Bedingungen werden eingehalten)
Kein Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags notwendig
Einreichung des Antrags auf Organschaft von allen beteiligten Gesellschaften bei
den französischen Steuerbehörden (keine notarielle Beurkundung)
Organkreis kann von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden, jedoch Vorsicht: das Austreten zu
steuerlichen Auswirkungen führen
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Steuern in Frankreich
1.5 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Gruppenbesteuerung Organschaft - Gruppenbesteuerung:
►
Weitere Bestimmungen
► Tatsächliche Geschäftstätigkeit in Frankreich
► Beginn der Gruppenbesteuerung auf Antrag der Muttergesellschaft und
Tochtergesellschaft (Dauer 5 Jahre, verlängerbar)
► Beendigung der Gruppenbesteuerung bei fehlenden Voraussetzungen bzw. auf Antrag
►
►
►
Zuteilung der Verlustvorträge an der Muttergesellschaft
U. U. mögliche Nachversteuerung bestimmter steuerfreier Transfers von
Vermögensgegenständen innerhalb der Organschaft („déneutralisation“)
Im Gegensatz zu Deutschland sind die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer von der
Organschaft ausgeschlossen
►
Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, auf Ebene der einer
Unternehmensgruppe vorstehenden Gesellschaft
►
die Bezahlung der Umsatzsteuer der zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften zu
zentralisieren und
►
gegebenenfalls auch eine zentrale Rückerstattung von Umsatzsteuerkrediten zu bewirken.
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1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Thin capitalization ►
Anwendungsbereich
► Unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung des Darlehensgebers am Darlehensnehmer
von > 50 % des Stamm- bzw. Grundkapitals oder faktische Kontrolle oder
► Verbundene Gesellschaften, d.h. Darlehensgeber und –nehmer werden durch dieselbe
dritte Gesellschaft beherrscht
► Darlehen durch fremde Dritte werden nicht berücksichtigt (im Gegensatz zu der
Regelung im deutschen Recht), es sei denn, eine verbundene Gesellschaft hat eine
Garantie für das Darlehen übernommen (unter Ausnahme gewisser Sonderfälle)
►
Höhe der abzugsfähigen Zinsen
► Gesetzlich
festgelegter Maximalzinssatz* (ca. 3,99% für GJ 2011, 3,39% für GJ 2012)
oder marktüblicher Zinssatz (falls dieser höher ist; Nachweis erforderlich)
► Abzugsfähigkeit auf Ebene der einzelnen Gesellschaften (sofern keine Organschaft
vorliegt) im Rahmen der höchsten der drei folgenden Schranken (s. nächstes Slide)
* Jahresdurchschnitt der effektiven durchschnittlichen Bankzinssätze für variable Darlehen an Unternehmen mit Laufzeit
von über zwei Jahren
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1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Thin capitalization Drei Schranken
FK
EK
Seite 20
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1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Thin capitalization ►
Toleranzschwellen
►
►
►
Freigrenze K€ 150
“Safe harbor”, wenn die Verschuldung der Gruppe über der Verschuldung der
einzelnen Gesellschaft liegt
Konsequenzen
►
►
Bei Überschreiten der Schranke Verweigerung der Abzugsfähigkeit
Jedoch Vortrag der nicht abzugsfähigen Zinsen möglich (maximal 25 % des
laufenden korrigierten Betriebserlöses), allerdings ab dem zweiten
Vortragsjahr unter Abschlag von 5 %
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1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Thin capitalization ►
Beispiel:
►
►
►
►
Zinsen an verbundene Unternehmen 360.000 € / Jahr (2011)
► 1,5 EK = 100.000 €
► 25% EBITDAR = 200.000 €
► Bezogene Zinsen 60.000 €
Nicht abzugsfähig: 360.000 € - 200.000 € = 160.000 €
Hinzurechnung von 160.000 €, da Zinsen > 150.000 €
Vortrag möglich (Anrechnung 2012), jedoch ab 2013 5% nicht mehr
abzugsfähig
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1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs ►
„Charasse“-Regeln
►
Anwendungsbereich: wenn Beteiligungen zwischen Unternehmen verkauft werden,
die von derselben Person kontrolliert werden, und das verkaufte Unternehmen
erstmals in eine Organschaft mit der erwerbenden Gesellschaft einbezogen wird
►
Konsequenzen: der Zinsaufwand wird über 9 Jahre versagt (unabhängig davon, ob
das ursprünglich für den Erwerb aufgenommene Darlehen in kürzerer Zeit
zurückgezahlt wurde); der nicht abzugsfähige Zinsbetrag berechnet sich wie folgt:
Zinsaufwendungen, die zur Ermittlung des Gesamtertrags der Organschaft
abgezogen werden
x
Kaufpreis für die Anteile abzüglich Kapitalerhöhungen im Rahmen der Akquisition
___________________________________________________________________
Gesamtverschuldung des Organkreises
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1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs ►
„Carrez“-Regeln
►
Anwendungsbereich
► Anwendung beim Erwerb von Beteiligungen, wenn die französische
Akquisitionsgesellschaft nicht nachweisen kann,
► dass die Entscheidungen in Bezug auf die Beteiligung von ihr (oder einem
französischen verbundenen Unternehmen) getroffen werden, und
► dass die Akquisitionsgesellschaft eine Kontrolle oder einen Einfluss auf das
Zielunternehmen ausübt
entsprechende Nachweise über die Kontrolle sind auf Basis von „corporate governance“
Richtlinien, Geschäftsführungssitzungen und ggf. Aufsichtsratsprotokollen
nachzuweisen
►
Keine Anwendung
► wenn der Wert der Beteiligungen der Akquisitionsgesellschaft weniger als
1 Million EUR beträgt,
► wenn der Erwerb der Beteiligung nachweislich nicht über Darlehen finanziert
wurde,
► wenn die Verschuldung auf Konzernebene höher als auf Ebene der
Akquisitionsgesellschaft ist
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Steuern in Frankreich
1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs ►
„Carrez“-Regeln
►
Konsequenzen: der Zinsaufwand wird über 9 Jahre versagt; der nicht abzugsfähige
Zinsbetrag berechnet sich wie folgt:
Zinsaufwendungen der Akquisitionsgesellschaft
x
Kaufpreis für die Beteiligung
___________________________________________________________________
Gesamtverschuldung der Akquisitionsgesellschaft
Seite 25
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Steuern in Frankreich
1.6 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Weitere Einschränkungen des Zinsabzugs ►
Allgemeine Beschränkung der Abzugsfähigkeit auf
►
►
►
►
►
85% des Netto-Zinsaufwandes (d.h. der Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag)
►
für Wirtschaftsjahre, die zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem 31. Dezember
2013 enden
75% der Netto-Zinsaufwendungen
►
für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen
Nicht abzugsfähige Zinsen können nicht vorgetragen werden
Bei unterjährigem Jahresabschluss: Beschränkung zum ersten Mal anwendbar auf das
Geschäftsjahr 2012/2013, jedoch auch im zweiten Jahr der Beschränkung (Geschäftsjahr
2013/2014) noch 15% (und noch nicht 25%), da Beginn vor dem 1. Januar 2014
betrifft
►
►
►
alle Netto-Zinsaufwendungen, unabhängig davon, ob sie an Banken, Gesellschafter oder
verbundene Unternehmen gezahlt werden
diejenigen Netto-Zinsaufwendungen, die nach Anwendung der anderen beschriebenen
Beschränkungen für den Zinsabzug grundsätzlich noch abzugsfähig wären
jedoch keine Anwendung, wenn der Gesamtbetrag des Netto-Zinsaufwandes (pro
Gesellschaft bzw. pro Organkreis) unter 3 Millionen EUR liegt
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16. April 2013
Steuern in Frankreich
1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) Frankreich, die „Steueroase für R&D“
CIR
Berechnungsgrundlage:
►
Qualifizierende Forschungs- und
Entwicklungsausgaben des
Geschäftsjahres
Satz:
►
►
30% der qualifizierenden Forschungs- und
Entwicklungsausgaben bis zu 100 Mio.
Euro
5% der qualifizierenden Forschungs- und
Entwicklungsausgaben über 100 Mio. Euro
Die bisher geltenden erhöhten Sätze der
Steuergutschrift während der ersten beiden Jahre (40%
und 35%) wurden ab 2013 abgeschafft
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16. April 2013
Von der KSt des
laufenden
Geschäftsjahres
abzugsfähig
Bar-Auszahlung*
Der Überschuss an CIR stellt eine
Forderung gegenüber dem frz. Fiskus dar,
die zur Bezahlung der KSt der 3 folgenden
Geschäftsjahre benutzt werden kann
Forschungsausgaben
sind abzugsfähig
* Auf Antrag, wenn über drei Jahre hinweg keine vollständige
Anrechnung möglich ist, Möglichkeit der sofortigen Auszahlung
für bestimmte Gesellschaften (insbesondere KMU nach
europarechtlicher Definition)
Steuern in Frankreich
1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) Ausgaben, die zum CIR berechtigen:
►
►
►
Grundlagenforschung
Angewandte Forschung
Entwicklungskosten
Kosten zur Beschaffung von Informationen zur Herstellung neuer Materialien, Vorrichtungen,
Produkte, Verfahren, Systeme, Dienstleistungen oder
Kosten zur wesentlichen Verbesserung bestehender Materialien, Vorrichtungen, Produkte,
Verfahren, Systeme, Dienstleistungen;
wesentliche Verbesserung = nicht lediglich Benutzung der zum aktuellen Kenntnisstand vorhandenen
technischen Möglichkeiten, „Neuartigkeit"
Zwei grundlegende Aspekte:
►
►
wissenschaftliche oder technische Neuartigkeit: feststellbarer Unterschied im
Vergleich zu dem Kenntnisstand zu Beginn des Projekts, technische Einzigartigkeit
oder wesentliche Verbesserung
wissenschaftliche oder technische Schwierigkeit / Komplexität: nur die Vorgänge, die
darauf abzielen, Ungewissheiten und technische Unsicherheiten zu beseitigen,
können berücksichtigt werden
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16. April 2013
Steuern in Frankreich
1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) Geförderte Ausgaben sind insbesondere:
►
►
►
Abschreibungen von überwiegend der Forschung dienenden Aktiva, die im
Neuzustand erworben bzw. hergestellt worden sind;
Personalausgaben für ausschließlich in der Forschung tätige Mitarbeiter;
Sonstige Ausgaben, die pauschal auf 75% der oben genannten Abschreibungen
und 50% der oben genannten Personalkosten festgesetzt werden.
Forschungsausgaben, die nicht in Frankreich getätigt wurden, werden
berücksichtigt, sofern sie
►
im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses berücksichtigt werden;
►
auf Forschungsarbeiten zurückzuführen sind, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder
der EWG ausgeführt wurden, sofern zwischen diesem Staat und Frankreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel besteht.
Forschungsausgaben, die im Rahmen von Forschungsarbeiten anfallen, die an
private Unternehmen oder staatlich zugelassene Fachleute vergeben wurden,
berechtigen nur bedingt zu einer Steuergutschrift
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Steuern in Frankreich
1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) CIR und Verrechnungspreise
►
Muttergesellschaft
Die französische Gesellschaft kann auch als Subunternehmer einer
internationalen Gruppe von der Steuergutschrift für F&E profitieren
(Cost-Plus-Vergütung).
►
Die Charakterisierung als Subunternehmer hat der Realität zu
entsprechen
►
Die Muttergesellschaft muss die französische
Tochtergesellschaft betreuen (i.e. Substanz / Fachpersonal in
der Muttergesellschaft)
►
Ansonsten stellt sich die Frage des Eigentums der aus der
F&E-Tätigkeit entstehenden IP.
►
Die Marge hat den Fremdvergleichsgrundsatz zu respektieren.
►
Da das betrachtete Unternehmen („tested party“) eine
französische Gesellschaft ist, werden französische
Vergleichsunternehmen sehr empfohlen.
►
In der Praxis hat die französische Steuerbehörde sich bislang
geweigert, die Steuergutschrift bei der Ermittlung der Kostenbasis
der Cost-Plus-Vergütung zu berücksichtigen.
►
Diese Auffassung wird in Frankreich zur Zeit diskutiert.
Cost Plus
Vergütung
Tochtergesellschaft
F&E Aktivitäten
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Steuern in Frankreich
1.7 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (CIR) Steuerliche Auswirkungen der Steuergutschrift (stark vereinfachtes
Rechenbeispiel)
Steuerliche Auswirkungen
Steuerbarer Gewinn vor Forschungsund Entwicklungsausgaben
M€ 30
Forschungs- und
Entwicklungsausgaben
M€ <10>
Steuerbarer Gewinn
M€ 20
KSt (ohne Sonderzuschlag i.H.v. 5%)
M€ 6.88
(20 x 34,43%)
Steuergutschrift
M€ 3
(10 x 30%)
KStLast
M€ 3.88
Effektive KStLast in %
Seite 31
16. April 2013
19,4% (12,9%)
Steuern in Frankreich
1.8 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten KSt-Satz ►
Besteuerung der Lizenzgebühren zum reduzierten
Steuersatz von 15,5% (15% + Zuschlag von 3,3%)
►
►
Lizenzgebühren
15.5%
Frz.Holding
Gesellschaft
IP
Lizenzgebühren
►
34.4% - 15,5%*
Ausländische
operative
Gesellschaft
Inländische
operative
Gesellschaft
Patente, patentierbare Erfindungen, industrielle
Herstellungsverfahren (nicht jedoch für Marken und
Modelle)
Bedingung
►
Einhaltung einer Frist von zwei Jahren nach
Erwerb oder
►
unentgeltlicher Erwerb (eigene Forschung)
Lizenzgebühren beim Lizenznehmer abzugsfähig
►
Auch bei verbundenen Unternehmen, wenn der
Lizenznehmer anhand einer entsprechenden
Dokumentation nachweisen kann, dass
►
►
* Unter gewissen Bedingungen –
s. Erläuterungen rechts
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16. April 2013
die Nutzung der Rechte bei ihm während der
gesamten Dauer der Lizenzvergabe zu einem
Mehrwert / einer Wertschöpfung führt, und
die Rechte tatsächlich genutzt werden und es sich
nicht um eine missbräuchliche Konstruktion
handelt
►
Patente können zum normalen
Körperschaftsteuersatz abgeschrieben werden
►
Reduzierter KSt-Satz ist auch auf
Veräußerungsgewinne aus IP-Rechten anwendbar
(aber nicht bei Veräußerungen zwischen
verbundenen Unternehmen)
Steuern in Frankreich
1.9 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Veranlagungsverfahren ►
►
Vierteljährliche KSt-Vorauszahlungen (z.B. Jahresabschluss zum 31.12)
►
bis zum 15. zum Quartalsende (15. März, Juni, September, Dezember)
►
Letzte Zahlung: 15. April des folgenden Jahres
Jährliche KSt-Erklärungen
►
Im Prinzip drei Monate nach Jahresabschluss
►
wenn Steuerjahr = Kalenderjahr, bis zum 2. Arbeitstag nach dem 1. Mai des
Folgejahres (Datum durch Erlass festgelegt)
Seite 33
16. April 2013
Steuern in Frankreich
1.10 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Territoriale Wirtschaftsabgabe ►
Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde die französische Gewerbesteuer („taxe
professionnelle“) durch die sog. „territoriale Wirtschaftsabgabe“ („contribution économique
territoriale“, kurz „CET“) ersetzt
►
Die „CET“ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
►
zum einen die "Grundabgabe der Unternehmen" („cotisation foncière des entreprises“,
kurz „CFE“), die einen Prozentsatz des Mietwerts der dem Unternehmen zur
Verfügung stehenden grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter darstellt (d.h.
bewegliche Wirtschaftsgüter werden im Vergleich zu der Gewerbesteuer nicht mehr
berücksichtigt);
►
zum anderen eine "Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen„ („cotisation sur la
valeur ajoutée des entreprises“, kurz „CVAE“), die auf der Wertschöpfung basiert und
zu einem in Abhängigkeit von dem erzielten Umsatz progressiven Satz (0,01 bis
1,5%) berechnet wird.
►
Die „CET“ ist auf 3% der Wertschöpfung begrenzt.
►
Für neugegründete Unternehmen besteht die Möglichkeit, unter Einhaltung gewisser
Bedingungen eine zeitlich begrenzte Befreiung von der „CFE“ und eventuell auch eine
(vollständige oder u.U. nur teilweise) Befreiung von der „CVAE“ zu beantragen
Seite 34
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Steuern in Frankreich
1.11 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Strafzuschläge und Zinsen ►
Keine Abgabe oder verspätete Abgabe der Steuererklärung: 10% + Verspätungszinsen
(0,4% / Monat)
►
Keine Abgabe trotz Mahnung: 40% + Verspätungszinsen (0,4% / Monat)
►
Nicht erklärte Tätigkeit: 80% + Verspätungszinsen (0,4% / Monat)
►
Angabe eines zu eines zu niedrigen Einkommens:
►
►
Verspätungszinsen (0,4% / Monat) + zusätzliche Strafen i.H.v. 40% bei Handlungen
gegen Treu und Glauben und i.H.v. 80% bei betrügerischen Handlungen oder
Rechtsmissbrauch
►
Im Rahmen der Einkommensteuer: Verspätungszinsen (0,4% / Monat) + Strafzuschlag
i.H.v. 10% (es sei denn der Steuerpflichtige regularisiert seine Erklärung innerhalb von
30 Tagen nach Aufforderung durch die Behörden oder unterliegt bereits den Strafen in
Höhe von 40% bzw. 80%)
Keine Zahlung oder verspätete Zahlung: Strafzuschlag i.H.v. 10% (Einkommensteuer,
lokalen Steuern) bzw. 5% (bei den übrigen Steuern – z.B. Umsatz- oder Körperschaftsteuer)
+ Verspätungszinsen (0,4% / Monat)
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16. April 2013
Steuern in Frankreich
1.12 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Verjährung ►
Bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer und der territorialen Wirtschaftsabgabe
können grundsätzlich nur das laufende Kalenderjahr und die drei Kalendervorjahre einer
Steuerprüfung unterzogen werden
►
Ungeachtet dieser Frist können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche
Verlustvorträge, die aus weiter zurückliegenden Jahren auf Ergebnisse noch offener
Geschäftsjahre übertragen wurden, geprüft werden (auch bei einer Organschaft, die sich in
einer Verlustsituation befindet)
►
Die regelmäßige Verjährungsfrist wird von 3 auf 10 Jahre erhöht, falls die Tätigkeit nicht bei
den zuständigen Behörden registriert wurde und keine Erklärungen abgegeben wurden
(„activité occulte“)
►
Wird in Situationen, in denen die Abgabe einer Vermögensteuer- oder
Verkehrssteuererklärung erforderlich ist, keine derartige Erklärung abgegeben, so liegt die
Verjährungsfrist bei 6 Jahren
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Steuern in Frankreich
1.13 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Einspruch ►
Bei ungerechtfertigter / irrtümlicher Besteuerung vom Prinzip her oder was den Betrag
anbelangt
►
Möglichkeit, eine Herabsetzung oder Aufhebung der Steuer zu beantragen
►
Einspruchverfahren (réclamation contentieuse) vor den Steuerbehörden, ggfs gefolgt von
einer Anrufung des Verwaltungs- oder Zivilgerichts (je nach Steuerart)
►
Frist: 31. Dezember des zweiten Folgejahres in Bezug auf (je nach Fall unterschiedlich) :
►
Zustellung des Steuerbescheid (mise en recouvrement du rôle),
►
Zustellung einer Zahlungsaufforderung (avis de mise en recouvrement),
►
Bezahlung der zur Rede stehenden Steuern,
►
Ereignis, das die Einspruchserhebung rechtfertigt, d.h. Sachverhalt, der dazu führt, dass
die Besteuerung nicht gerechtfertigt ist, z.B. eine Gerichtsentscheidung, die einen
Gesetzestext, auf dem die Besteuerung beruht, für unrechtmässig erklärt oder annulliert
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Steuern in Frankreich
1.14 Besteuerung von Tochtergesellschaften
- Ruling-Verfahren Ruling-Möglichkeiten:
►
Stellungnahme der frz. Finanzverwaltung bezüglich einer faktischen
Situation des Steuerzahlers im Hinblick auf einen Gesetzestext
►
Verrechnungspreise (Vereinbarung mit der Finanzverwaltung)
►
Betriebstätte (3 Monate; nach Ablauf von 3 Monaten gilt das Stillschweigen der
frz. Steuerverwaltung als Bestätigung, dass keine Betriebstätte existiert)
►
Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung „CIR“ (3 Monate; nach Ablauf von
3 Monaten, gilt das Stillschweigen der frz. Steuerverwaltung als Bestätigung, dass
die Aufwendungen für den CIR qualifizieren)
Schriftlicher Antrag, genaue Beschreibung des Sachverhalts
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Steuern in Frankreich
2. Steueränderungen
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Steuern in Frankreich
2. Steueränderungen
2.1 Einschränkungen bei Verlustvorträgen / Verlustrückträgen
2.2 Einschränkungen des Zinsabzugs
2.3 Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen
2.4 Steuergutschrift für „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“
2.5 Steuergutschrift für Innovationen
2.6 Forderungsverzichte
2.7 Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf „langfristiger“ Beteiligungen
2.8 Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf die Körperschaftsteuer
2.9 Sitzverlegung aus Frankreich
2.10 Steuerprüfung / Elektronische Buchführung
2.11 Änderung der Umsatzsteuersätze
2.12 Anpassung der Regelungen zur Rechnungsstellung
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Steuern in Frankreich
2.1. Steueränderungen
- Einschränkungen bei Verlustvorträgen / Verlustrückträgen ►
Verlustvortrag:
► Mindestbesteuerung (s. Slide 13)
►
►
Untergang der Verlustvorträge (s. Slide 14)
►
►
Definition durch den Gesetzgeber der schädlichen Änderungen der Geschäftstätigkeit (für
Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Juli 2012 enden)
Umstrukturierungen (s. Slide 15)
►
►
Begrenzung der Verlustanrechnung auf 1 Million € + 50% des
körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens, das 1 Million € übersteigt, ist auf
Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden, anwendbar
Zuvor (Wirtschaftsjahre, die ab dem 21. September 2011 enden): Begrenzung auf 1 Million
€ + 60% des körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens von über1 Million €
die Bestimmungen betreffend die „schädliche Änderung“ sind für Wirtschaftsjahre, die ab
dem 4. Juli 2012 enden, anwendbar
Verlustrücktrag:
► Beschränkung der Rücktragsmöglichkeit auf den Gewinn des Vorjahres und auf 1
Million € für Wirtschaftsjahre, die ab dem 21. September 2011 enden
Zuvor Rücktragsmöglichkeit für die drei vorausgehenden Veranlagungszeiträume ohne
Einschränkung der Höhe
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Steuern in Frankreich
2.2. Steueränderungen
- Einschränkungen des Zinsabzugs ►
„Carrez“-Regeln (s. Slides 24 und 25): anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die seit dem 1.
Januar 2012 begonnen haben
► Anwendung auf
► Erwerb von Beteiligungen im Laufe des Geschäftsjahres
► Weiter zurückliegende Erwerbe (in einem Geschäftsjahr mit
Eröffnungsdatum ab dem 1. Januar 2005, für den verbleibenden Anteil der
9 Jahre)
►
Allgemeine Beschränkung (s. Slide 26): anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die ab dem
31. Dezember 2012 enden
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Steuern in Frankreich
2.3. Steueränderungen
- Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen ►
Wer unterliegt der Steuer ?
► Französische und ausländische Körperschaften
► Organisationen / Strukturen, die in Frankreich der Körperschaftsteuer unterliegen
(einschließlich derer, die zur Körperschaftsteuer optiert haben)
► Ausnahme
►
►
►
bestimmte Investmentgesellschaften (z.B. „OPCVM“ „organismes de placements
collectifs en valeurs mobilières“) und
KMU (nach europarechtlicher Definition gemäss Verordnung 800/2008 der
Europäischen Kommission vom 6. August 2008)
Welcher Betrag unterliegt der Steuer ? / Bemessungsgrundlage
► alle offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen
► Ausnahmen
►
►
►
Ausschüttungen innerhalb eines Organkreises und
Sachausschüttungen in Form von Aktien (jedoch nicht, wenn innerhalb eines
Jahres über einen Rückkauf von Aktien eine Kapitalherabsetzung vorgenommen
wird)
Verdeckte Ausschüttungen gelten mit Ende des Wirtschaftsjahres als ausgeführt
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Steuern in Frankreich
2.3. Steueränderungen
- Zusatzsteuer von 3% auf Gewinnausschüttungen ►
►
►
►
Ausländische Gesellschaften mit steuerpflichtiger Tätigkeit in Frankreich (über
Betriebsstätte oder Zweigniederlassung)
►
grundsätzlich gelten die Gewinne automatisch als an Gesellschafter, die steuerlich nicht in
Frankreich ansässig sind oder die ihren Sitz außerhalb Frankreichs haben, ausgeschüttet;
►
werden die Gewinne in Frankreich reinvestiert, fällt die Zusatzsteuer nicht an;
►
werden die Gewinne nicht in Frankreich reinvestiert, fliessen jedoch ausländischen Gesellschaften
mit Sitz in der EU zu, die in ihrem Staat der Körperschaftsteuer ohne Optionsmöglichkeit und ohne
Möglichkeit der Steuerbefreiung unterliegen, fällt die Zusatzsteuer nicht an (Art. 115 quinquies al 3
CGI; Verwaltungsanweisung vom 10. April 2013 BOI-IS-AUT-30-20130410)
Anmeldung der Zusatzsteuer durch die ausschüttende Gesellschaft auf einem
gesonderten Formular; Zahlung zusammen mit der nächsten
Körperschaftsteuervorauszahlung
Zusatzsteuer ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe; keine Verrechnung mit
Steuervergütungsbeträgen oder Erstattungen aus Verlustrückträgen
Anwendung auf Gewinnausschüttungen ab dem 17. August 2012
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Steuern in Frankreich
2.4. Steueränderungen
- Steuergutschrift für „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ ►
►
►
►
►
►
►
►
Für alle Unternehmen, unabhängig von Tätigkeit oder Größe
Steuergutschrift von 4% (2013) bzw. 6% (ab 2014) der Gehälter, soweit die Gehälter das
2,5-Fache des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen (ca. 43.000 Euro)
2013 erstmalige Anrechnung auf die Körperschaftsteuerzahlungen
Überstände sind anrechenbar auf die Körperschaftsteuer der folgenden drei Jahre.
Anschließend kann eine Auszahlung der Gutschrift beantragt werden
Für bestimmte Gesellschaften (insbesondere KMU nach europarechtlicher Definition)
Möglichkeit eines Antrags auf sofortige Auszahlung
Möglichkeit, einer « Vorfinanzierung » und Möglichkeit, die Forderung zu mobilisieren
(Forderungsabtretung an oder Verpfändung durch Bankinstitut)
Die Verwendung der Steuergutschrift zu diesem Zweck ist in der Buchhaltung der
Unternehmen nachzuweisen
Die Steuergutschrift darf nicht für Ausschüttungen oder die Erhöhung der Bezüge der
Geschäftsführung verwendet werden (laut Verwaltungsanweisung vom 4. März 2013
jedoch keine Bedingung der Zuteilung der Steuergutschrift, sondern eine
Rahmenmassnahme – im Jahresabschluss ist die Verwendung der Gelder darzustellen)
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Steuern in Frankreich
2.5. Steueränderungen
- Steuergutschrift für Innovationen ►
Erweiterung des Anwendungsbereichs des CIR auf bestimmte Aufwendungen
für Innovationen von KMU nach europarechtlicher Definition
►
Aufwendungen im Rahmen der Umsetzung von Forschung und Entwicklung für neue
Produkte (z.B. für Entwicklung von Prototypen und Test-Installationen)
►
►
►
►
Abschreibungen,
Personalkosten,
Kosten für Patente, und
externe Kosten, die unmittelbar mit der Erstellung der Prototypen zusammenhängen
►
maximal 400.000 EUR pro Jahr
►
Steuergutschrift i.H.v. 20% der Aufwendungen (d.h. Maximalbetrag der Steuergutschrift
80.000 EUR)
►
Im Gegenzug: einheitlicher Satz des CIR von 30% (früher während der ersten
beiden Jahre 40% und 35%)
►
Anwendung auf Ausgaben ab dem 1. Januar 2013
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Steuern in Frankreich
2.6. Steueränderungen
- Forderungsverzichte ►
Geschäftlich veranlasste Forderungsverzichte (auf Lieferungs- oder
Leistungsbeziehungen beruhend) - abandon à titre commercial
►
keine Änderung der steuerlichen Behandlung
►
►
►
Muttergesellschaft / Verzichtender: Forderungsverzicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
Tochtergesellschaft / Begünstigter: steuerpflichtiger Ertrag
Gesellschaftlich veranlasste Forderungsverzichte (abandon à titre financier)
►
Bislang
►
►
►
Muttergesellschaft: steuerliche Abzugsfähigkeit bis zur Höhe des negativen Eigenkapitals der
begünstigten Tochtergesellschaft.
Tochtergesellschaft : entsprechender Betrag grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, der
Betrag wird innerhalb von 2 Jahren zu einer Erhöhung des Stammkapitals verwendet
Neuregelung
►
►
►
Muttergesellschaft: Forderungsverzicht prinzipiell steuerlich nicht mehr abzugsfähig
Tochtergesellschaft: Forderungsverzicht grundsätzlich voll steuerpflichtig. Jedoch weiterhin
steuerfrei, wenn innerhalb von 2 Jahren eine Kapitalerhöhung in entsprechender Höhe
vorgenommen wird.
Ausnahmen nur noch bei Forderungsverzicht gegenüber Unternehmen in Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren.
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Steuern in Frankreich
2.7. Steueränderungen
- Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf „langfristiger“ Beteiligungen ►
Veräußerungsgewinne aus der Veräusserung sog. „langfristiger“
Beteiligungen
► Haltefrist von 2 Jahren
► Einflussnahme oder Kontrolle über die gehaltene Gesellschaft;
► Buchung als „participation“
►
grundsätzlich steuerfrei
Ausnahme: nicht abzugsfähige Betriebsabgaben, die dem normalen
Körperschaftsteuersatz unterliegen
►
►
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden, hat sich die
Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben geändert
► Berechnung auf der Grundlage der Summe der „positiven“
Veräußerungsgewinne (d.h. keine Gegenrechnung von
Veräußerungsverlusten aus demselben Wirtschaftsjahr mehr);
► 12% (zuvor 10%)
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Steuern in Frankreich
2.8. Steueränderungen
- Sonderzuschlag in Höhe von 5% auf die Körperschaftsteuer ►
Zuschlag in Höhe von 5% auf den regulären Körperschaftsteuersatz von 33,33%
►
►
►
►
►
Gesellschaften mit einem Umsatz von mindestens 250 Millionen Euro
Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2011 und bis zum 30. Dezember 2015
enden
effektiver Steuersatz von 35% bzw. 36,1% (je nachdem, ob der Zuschlag in Höhe von
3,3% Anwendung findet oder nicht)
Grundsätzlich Zahlung des Zuschlags zusammen mit der finalen
Körperschaftsteuerzahlung, d.h. am 15. April des Folgejahres (wenn
Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr)
Zweites Steueränderungsgesetz 2012 (für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31.
Dezember 2012 enden) richtet eine Vorauszahlung auf den Zuschlag ein
►
75% für Gesellschaften mit Vorjahresumsatz von 250 Millionen Euro bis 1 Mrd. Euro
►
95% für Gesellschaften mit Vorjahresumsatz von mehr als 1 Mrd. Euro
Zahlung zeitgleich mit der Bezahlung der letzten
Körperschaftsteuervorauszahlung
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16. April 2013
Steuern in Frankreich
2.9. Steueränderungen
- Sitzverlegung aus Frankreich ►
Nach bisherigem Recht
► Sitzverlegung in einen Nicht-EU Staat
►
►
►
Sitzverlegung in einen EU-Staat
►
►
►
Besteuerung von stillen Reserven nur, wenn auch Wirtschaftsgüter transferiert werden.
Verbleiben die Wirtschaftsgüter (ganz oder teilweise) in einer französischen Betriebsstätte,
wird keine Besteuerung ausgelöst
Entscheidungen des EuGH (National Grid Indus vom 29. November 2011, C-371/10 und
Commission contre Portugal vom 6. September 2012, C-38/10)
►
►
steuerliche Auflösung der Gesellschaft, unabhängig davon, ob Wirtschaftsgüter ins Ausland
transferiert werden oder nicht.
D.h. sofortige Besteuerung sämtlicher stiller Reserven
sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei Sitzverlegung ins EU-Ausland ist EU-rechtwidrig
Neuregelung
►
Verlagerung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit einer Sitzverlegung innerhalb der EU,
bzw. nach Island und Norwegen
►
weiterhin grundsätzlich Besteuerung der stillen Reserven,
►
jedoch Möglichkeit, auf Antrag die Besteuerung über einen Zeitraum von fünf Jahren zu
verteilen
►
Anwendbar auf Sitzverlegungen ab dem 14. November 2012
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Steuern in Frankreich
2.10. Steueränderungen
- Steuerprüfung / Elektronische Buchführung ►
►
Betriebsprüfung: Vorlage von Dokumenten und Buchhaltungsunterlagen bislang
Wahlmöglichkeit
►
Papierfassung oder
►
In elektronischer Form
Neu: Vorlage in elektronischer Form verpflichtend
►
für gewerbliche Unternehmen
►
nicht-gewerbliche Tätigkeiten
►
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
►
Anwendung auf Betriebsprüfungen, für die die Prüfungsanordnung ab dem 1. Januar
2014 versandt wird
►
Risiko
►
►
Strafzuschläge in Höhe von 5 ‰ des (ggf. durch die Betriebsprüfung erhöhten) Umsatzes
►
Eventuell Festsetzung der Steuerbemessungsgrundlage von Amts wegen durch die
Steuerbehörden + ggfs. Strafzuschläge von 100% der zusätzlich festgesetzten Steuer
Bislang noch keine genauen Informationen zum Format – ein diesbezüglicher Erlass wird noch
erwartet
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Steuern in Frankreich
2.11. Steueränderungen
- Änderung der Umsatzsteuersätze ►
Anpassung der Umsatzsteuersätze
► reduzierter Steuersatz für Waren des Grundbedarfs wird von 5,5% auf 5% gesenkt
insbesondere
►
►
►
►
mittlerer Steuersatz von 7% wird auf 10% erhöht
►
Vor allem Mahlzeiten, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind
►
Der Regelsteuersatz wird von 19,6% auf 20% angehoben
►
Der niedrigste Steuersatz von 2,1% bleibt unverändert
►
►
Nahrungsmittel
Gas
Strom
insbesondere für Medikamente
Die neuen Sätze sind ab dem 1. Januar 2014 anwendbar.
Seite 52
16. April 2013
Steuern in Frankreich
2.12. Steueränderungen
- Anpassung der Regelungen zur Rechnungsstellung ►
Umsetzung ins französische Recht der Richtlinie 2010/45/EU vom 13. Juli 2010 zur
Änderung der Richtlinie 2006/112/EU über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der
Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung
►
Änderungen betreffen verschiedene Formvorschriften, insbesondere bei Rechnungen
im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren und Gutschriften
►
Die neuen Regeln finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung
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16. April 2013
Steuern in Frankreich
3. Besteuerung von Betriebstätten
Seite 54
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3. Besteuerung von Betriebsstätten
3.1 Definition
3.2 Ermittlung des Betriebstättengewinns
3.3 Verwertung von Betriebstättenverlusten
3.4 Bauausführungen / Montage
3.5 Home office
3.6 Vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit
3.7 Körperschaftssteuerliche Betriebsstätte / umsatzsteuerliche
Betriebsstätte
Seite 55
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.1. Besteuerung von Betriebsstätten
- Definition ►
Definition nach dem DBA
►
eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird (Art. 2.1 Abs. 7a DE-FR DBA). Als Betriebstätte gelten
insbesondere:
►
►
►
►
Ausnahme: als Betriebstätte gelten nicht (u.a.)
►
►
►
ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte
eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 12 Monate überschreitet
sog. abhängiger Vertreter gem. Art. 2.1 Abs. 7c DE-FR DBA
Die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung, oder
Auslieferung von zum Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren
Das Unterhalten einer festen Einrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von
Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeit, die für
das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
begründet die beschränkte Steuerpflicht des ausländischen
Unternehmers (Territorialitätsprinzip) für die in Frankreich bezogenen
Einkünfte
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16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.2 Besteuerung von Betriebstätten
- Ermittlung des Betriebstättengewinns ►
Teilweise geregelt durch das deutsch-französische DBA (Artikel 4.1)
►
►
Besteuerung in Frankreich insoweit, als die Einkünfte dieser Betriebsstätte
zugerechnet werden können
Der Betriebsstätte können nur die Gewinne zugerechnet werden, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine
►
►
►
►
►
gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte
im Verkehr völlig unabhängig gewesen wäre
Bei der Ermittlung der Gewinne werden die Aufwendungen zum Abzug
zugelassen, die
►
►
►
für diese Betriebstätte entstanden sind
anteilige Aufwendungen des Unternehmens sind
Weiterbelastung durch Buchungsbelege
Kann in der Praxis problematisch sein!
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Steuern in Frankreich
3.3 Besteuerung von Betriebstätten
- Verwertung von Betriebstättenverlusten ►
Einschränkungen bei Verlustvorträgen: s. Slides 13 und 14
►
für Steuerzwecke sind mehrere Betriebstätten desselben Unternehmens in
Frankreich als eine Einheit zu behandeln (Verrechnung von Verlusten/Gewinnen
zwischen Betriebstätten sollte zulässig sein)
Seite 58
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.4 Besteuerung von Betriebstätten
- Bauausführung / Montage ►
Hauptsächliche Schwierigkeiten in der Praxis
►
Begriff der Bauausführung
►
Z.B. : Überwachung von Bauarbeiten = eine Bauausführung?
►
Berechnung der Dauer der Bauausführung
►
Einschalten von Subunternehmern
►
Ermittlung des der Betriebsstätte zuzuweisenden Umsatzes und entsprechenden
Gewinns
►
Z.B. : bei Verkauf + Montage
mögliche Abweichung des Umsatzes, der in der Körperschaftssteuererklärung
erscheint, von der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
►
Behandlung von nachlaufenden Aufwendungen (Kosten nach Beendigung der
Bauausführung)
Entweder Aufrechterhaltung der Betriebsstätte (Problem: entstehende Verluste, die nicht
mehr nutzbar sind ?) oder möglicherweise Buchung einer Rückstellung
Oder Buchung und Geltendmachung auf Ebene des Stammhauses
Seite 59
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.4 Besteuerung von Betriebstätten
- Bauausführung / Montage ►
Allgemein wenig Kommentare der französischen Steuerbehörden
►
Bauausführungen / Montagebetriebsstätten: werden als Betriebsstätten betrachtet,
wenn eine gewisse (abkommensrechtlich festgelegte) Dauer überschritten ist (im
Prinzip 12 Monate)
►
Beginn der Baustelle: Beginn der Arbeiten vor Ort (in der Praxis z.B.
Vermessungsarbeiten, Planungsbüro, …)
►
Ende der Baustelle: Beendigung oder Aufgabe der Bauausführungen
BOI-INT-DG-20-20-10 n°60
►
Wenig Rechtssprechung
►
Keine Betriebsstätte (im Sinne von Art.3 des DBA Frankreich – Algerien vom 2.
Oktober 1968) liegt vor
►
Bei Tätigkeit, die in der Betreuung / Anweisung von Arbeitern und Überwachung
der Bauausführungen in Algerien durch einen in Frankreich steuerlich ansässigen
Steuerzahler besteht
CAA Nancy 9 mai 1996, n° 94-914, 2e ch., Boutteaux
Seite 60
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.4 Besteuerung von Betriebstätten
- Bauausführung / Montage ►
OECD-Kommentare
►
Weit gefasste Definition der „Bauausführung oder Montage“ (Kommentare Art. 5 - § 17)
►
►
Umfasst grundsätzlich auch Planungs- und Überwachungstätigkeit bei der Erstellung eines
Bauwerks
Bauausführungen sind auch dann als Einheit anzusehen, wenn sie auf verschiedenen
Verträgen beruhen, aber wirtschaftlich und geographisch ein zusammenhängendes
Ganzes bilden
Aufspaltung in mehrere Verträge ist keine Lösung zur Vermeidung der Begründung einer
Betriebsstätte …
►
Dauer der Arbeiten (Kommentare Art. 5 - § 19)
►
Beginn: Beginn der Arbeiten (einschliesslich vorbereitender Arbeiten z.B. Einrichtung eines
Planungsbüros)
►
Ende: Abschluss der Arbeiten oder endgültige Einstellung
►
Unterbrechungen werden mitgezählt (wetterbedingte Unterbrechungen, Materialmangel …)
►
Berücksichtigung der Zeiten, die von Subunternehmern gearbeitet werden
Seite 61
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.4 Besteuerung von Betriebstätten
- Bauausführung / Montage ►
Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu
Diskussionszwecken veröffentlicht
►
Vorschlag Nr. 8 – Generalunternehmer, der den gesamten Auftrag an Subunternehmer vergibt
Unterhält ein Generalunternehmer, der einen Auftrag angenommen hat und alle Teilbereiche
dieses Auftrags an Subunternehmer vergibt, eine Betriebsstätte ?
►
Betriebsstätte existiert nur, wenn alle Bedingungen des Art. 5 eingehalten werden,
►
Wenn keine Arbeitnehmer vor Ort tätig sind => Nachweis erforderlich, dass dem
Unternehmen eine feste Geschäftseinrichtung zur Verfügung steht
►
rechtliches Eigentum oder
►
rechtmässiger Besitz oder
►
Zugangs- und Nutzungskontrolle
Seite 62
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.4 Besteuerung von Betriebstätten
- Bauausführung / Montage ►
Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu
Diskussionszwecken veröffentlicht
►
Vorschlag Nr. 11 – Zusätzliche Arbeiten
►
Wie ist mit zusätzlichen Arbeiten umzugehen ?
►
Testphase der Gebäude durch den Käufer oder Subunternehmer ist mit zu
berücksichtigen
►
I.d.R. ist die Abnahme ausschlaggebend (vorausgesetzt, es finden keine weiteren
Arbeiten nach der offiziellen Abnahme mehr statt)
►
Im Falle von Garantieleistungen (Reparaturarbeiten) ist die zusätzliche Dauer
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
►
Prinzipiell können jedoch weitere Arbeiten (so auch Garantieleistungen) berücksichtigt
werden, wenn es darum geht, zu bestimmen, ob eine Betriebsstätte vorliegt => von Fall
zu Fall zu unterscheiden
Seite 63
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.5 Besteuerung von Betriebstätten
- Home office ►
Kann ein “home office” (Wohnung des Arbeitnehmers) eine Betriebsstätte begründen?
►
Frankreich: wenig Rechtsprechung / keine Kommentare der Steuerverwaltung
►
OECD Kommentare: weit gefasste Definition des “Geschäftseinrichtung”
►
Räumlichkeiten oder Einrichtungen “von wo aus das Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise
ausübt”
►
Unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten dem Unternehmen gehören oder angemietet werden oder in
sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden
In der Praxis ergibt sich hieraus meist Folgendes:
►
Steuerliches Risiko kann nicht ausgeschlossen werden (es sei denn, es handelt sich um vorbereitende
oder Hilfstätigkeit);
►
Spezifische Umstände können u.U. das Risiko mindern
z.B. wenn keine Mietkosten von dem Unternehmen getragen werden, vor Ort keine Besprechungstermine
organisiert werden, Anrufe von Kunden an das Stammhaus weitergeleitet werden, auf Visitenkarten das
Home-Office nicht erscheint, etc.
Seite 64
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.5 Besteuerung von Betriebstätten
- Home office ►
OCDE – Änderungsvorschlag zu den OECD-Kommentaren zu Art. 5 am 19. Oktober 2012 zu
Diskussionszwecken veröffentlicht
►
„Wenngleich es möglich ist, dass die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise von dem HomeOffice einer natürlichen Person (z.B. eines Arbeitnehmers) aus ausgeübt wird, so lässt sich aus der
Tatsache, dass die Räumlichkeiten einer natürlichen Person zur Verfügung stehen, die für das
Unternehmen arbeitet, nicht automatisch schlussfolgern, dass die Räumlichkeiten dem Unternehmen zur
Verfügung stehen“
►
„In vielen Fällen handelt es sich bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit um eine Tätigkeit von so
nebensächlicher Bedeutung, dass man nicht davon ausgehen kann, dass dem Unternehmen
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Sollte das Home-Office regelmässig und kontinuierlich genutzt
werden und es anhand der faktischen Umstände eindeutig sein, dass das Unternehmen den
Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, von seinem Zuhause aus zu arbeiten (z.B. da dem Arbeitnehmer
keine Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden, obwohl in Anbetracht der Art seiner Tätigkeit ein
Büro erforderlich ist), so könnte das Home-Office als dem Unternehmen zur Verfügung stehen betrachtet
werden“
►
in der Praxis (OECD):

“wohnen die meisten Arbeitnehmer in einem Staat, in dem der Arbeitgeber eine oder mehrere
Geschäftsstellen hat, denen gegenüber der Arbeitnehmer Bericht erstattet”;

“hat die von zu Hause aus ausgeübte Tätigkeit oft nur einen Hilfscharakter”.
Aber in der Praxis trifft dies nicht immer zu … viele ausländische Unternehmen mit begrenzter
Präsenz in Frankreich stellen sich die Frage des “home office” …
Seite 65
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.6 Besteuerung von Betriebstätten
- vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit ►
Haben die Tätigkeiten einen Hilfscharakter?
►
DBA Deutschland-Frankreich: “Als Betriebstätten gelten nicht: (…) das Unterhalten einer festen
Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur
wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das
Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.”
►
Frankreich: wenige Entscheidungen der Rechtssprechung / keine spezifischen Kommentare der
Steuerverwaltung
►
OECD-Kommentare
► Auch wenn eine Geschäftseinrichtung zu der Produktivität des Unternehmens beiträgt,
können die von der Geschäftseinrichtung erbrachten Leistungen so weit von der
tatsächlichen Gewinnerzielung entfernt sein, dass es kaum möglich ist, der
Geschäftseinrichtung einen bestimmten Gewinn zuzuweisen.
► Ausschlaggebendes Kriterium ist Ausübung eines “wesentlichen und massgeblichen Teil
der Tätigkeit des Gesamtunternehmens“ durch die feste Geschäftseinrichtung“
Seite 66
16. April 2013
Steuern in Frankreich
3.6 Besteuerung von Betriebstätten
- vorbereitende Tätigkeit / Hilfstätigkeit ►
Haben die Tätigkeiten einen Hilfscharakter?
►
Fallsituation
► Tätigkeit von Arbeitnehmern (“appliaction specialists”) vor Ort besteht in der Ausbildung von
Ärzten im Umgang mit Lasergeräten, die von dem Unternehmen hergestellt werden; keine
Tätigkeit im Rahmen des Verkaufs der Geräte; Dienstleistung im Kaufpreis enthalten
►
Schlussfolgerung
► Risiko, dass die französischen Behörden davon ausgehen, dass die Tätigkeit über eine
vorbereitende / Hilfstätigkeit hinausgeht, nicht auszuschliessen (d.h. Betriebsstättenrisiko)
► Ausserdem muss Folgendes berücksichtigt werden: Die Geräte sind für den Endverbaucher
sehr kompliziert in der Benutzung, d.h. die Tätigkeit der “application specialists” ist komplex,
zeitaufwendige Fortbildung, Wichtigkeit der Fortbildung für den Käufer, Bedeutung der
Tätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens …
In der Praxis ist es oft schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen
Tätigkeiten, die einen vorbereitenden / Hilfscharakter haben und
Tätigkeiten, die zu der Haupttätigkeit des Unternehmens gehörden
Von Fall zu Fall unterschiedliche Analyse – setzt eine sehr detaillierte Kenntnis der Tätigkeit des
Unternehmens voraus
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Steuern in Frankreich
3.7 Besteuerung von Betriebstätten
- Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer ►
Körperschaftsteuerliche Betriebstätte  umsatzsteuerliche Betriebsstätte?
►
Umsatzsteuerliche Betriebsstätte
► Gewisse Dauerhaftigkeit + menschliche oder materielle Mittel um
- Leistungen zu erbringen (“établissement stable prestataire”) oder
- Leistungen entgegenzunehmen (“établissement stable preneur”)
(Verwaltungsanweisung 3 A-1-10 vom 4. Januar 2010 / Art. 11 EU-Verordnung Nr.
282/2011 vom 15. März 2011)
►
Tätigkeit der Betriebsstätte im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
► Art. 283-0 CGI (Umsetzung von Art. 192 bis Richtlinie 2006/112/EC / anwendbar ab 1.
Jaunar 2010):
► Bei der Ermittlung des Umsatzsteuerschuldners ist ein Steuerpflichtiger, der in Frankreich
einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf vornimmt oder eine umsatzsteuerpflichtige Leistung
erbringt und der eine Betriebsstätte in Frankreich hat, als nicht in Frankreich niedergelassen
zu betrachten, wenn die französische Betriebsstätte in den besagten Verkauf bzw. die
besagte Leistung nicht involviert ist.
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Steuern in Frankreich
4. Quellensteuern
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Steuern in Frankreich
4. Quellensteuern
Dividenden
Nationales
Steuerrecht
DBA DE/FR
30 / 21 / 75(1)
15 / 5 / 0 (2)
0 / 75(3)
0
33 1/3 / 75 (4)
0
Zinsen
Lizenzgebühren
(1) 30% für Dividendenausschüttungen an ausländische Unternehmen / 21% für
Dividendenausschüttungen an ausländische natürliche Personen, die in die Europäische Union oder
einen Staat des EWR ansässig sind / 75% (ab dem 1. Januar 2013) für Dividenden, die an
Bezugsberechtigte in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium („Etat ou territoire non
coopératif“) ausgezahlt werden
(2) Reduzierung nach Art. 9 Abs. 2 DBA:
- 0 % für Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland
ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, die min. 10 % des Kapitals der französischen Gesellschaft besitzt
- 15 % der Brutto-Dividende in allen anderen Fällen
- Verdeckte Gewinnausschüttungen sind wie Ausschüttungen zu behandeln
(3) Seit dem 1. März 2010 sind Zinszahlungen an Nicht-Ansässige grundsätzlich (ohne Einhaltung
weiterer Formalitäten) quellensteuerbefreit, sofern der Bezugsberechtigte nicht in einem nicht
kooperierenden Land oder Territorium ansässig ist (in diesem Fall belauft sich der Quellensteuersatz
ab dem 1. Januar 2013 auf 75%)
(4) 75% (ab dem 1. Januar 2013), wenn die Lizenzgebühren an Personen gezahlt werden, die in einem
nicht kooperierenden Land oder Territorium ansässig sind
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Steuern in Frankreich
Fazit
Auf den ersten Blick scheint das deutsche Steuerrecht eindeutig attraktiver
als das französische Steuerrecht, z.B. Körperschaftssteuersatz:
►
►
15 % in Deutschland
33,1/3 % (oder mehr) in Frankreich + CET
… aber bei näherem Hinsehen ist das deutsche Steuerrecht in einigen
Punkten strenger als das französische Recht, z.B.
►
Verlustvortrag / Wegfall der Verlustvorträge bei Gesellschafterwechsel
Die Harmonisierung schreitet voran, es bestehen jedoch weiterhin
Unterschiede zwischen deutschem und französischem Recht.
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Steuern in Frankreich
Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!
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16. April 2013
Steuern in Frankreich
Referenten
Dr. Luc Julien-Saint-Amand
Annette Ludemann
Ernst & Young Société d‘Avocats
Ernst & Young Société d‘Avocats
20 Place des Halles
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Tour Europe
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F-67000 Strasbourg
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Tel.: +33 (0)3 88 15 24 54
Tel.: +33 (0)3 88 15 24 51
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Tim Hackemann
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Mergenthalerallee 3-5
D-65760 Eschborn
Tel.: +49 (6196) 996 21718
Email: [email protected]
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Reform / Abschaffung der Taxe Professionnelle
Zusammenhang
►
Wertschöpfung (valeur ajoutée): Umsatz – externe Kosten
UMSATZ
(für die Berechnung der
Wertschöpfung)
Umsatz + gewisse andere
Posten (laufende Erträge,
aktivierte Eigenleistungen,
Zuschüsse, etc…)
Marge
ex. 20
Kosten, die nicht in die Berechnung der Wertschöpfung mit einfliessen (i.e.
Personalkosten, Miete / Pacht für materielle Wirtschaftsgüter bei
Mietvertrag > 6 Monate, etc)
ex. 50
externe Erwerbe, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Dienstleistungen, sonstige
Aufwendungen, etc…
ex. 100
ex. 30
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WERTSCHÖPFUNG
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