AdVoice 03/2007 FORUM Junge Anwaltschaft
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AdVoice 03/2007 FORUM Junge Anwaltschaft
071206 DAVerlag AdVoice Umschlag.qxd 07.12.2007 12:19 Uhr Seite 1 Anwalt der Anwälte G 48742 AdVoice 03 / 07 FORUM Junge Anwaltschaft im DeutschenAnwaltverein Thema: Büro Aus dem Inhalt: • Kunst in Kanzleien • Vom Referendariat in die Küchenkanzlei • Was Angestellte von ihren Chefs erwarten www.davforum.de 071206 DAVerlag AdVoice Umschlag.qxd 07.12.2007 12:19 Uhr Seite 2 www.davforum.de Die Stimme junger Anwälte Das FORUM bietet allen m/w Referendaren, Assessoren und Anwälten bis 40 Jahren • Interessenvertretung • Erfahrungsaustausch D | International • Mailingliste: Eine Antwort auf fast jede Fachfrage • Anwaltsdiscounts • Stammtische Mitgliedsbeiträge € 50,– / 25,– p.a. Informationen zur Mitgliedschaft: www.davforum.de Kontakt: [email protected] | 030 / 72 6152-0 Starthilfe | Fortbildungen | Netzwerk 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 1 Editorial EDITORIAL Büro, Erfahrungsberichte, Neue Redaktion Schwerpunkt Büro? Zugegeben, das klingt stinklangweilig. Aber es ist wichtig. Ein gut organisiertes Büro kann wertvolle Zeit sparen, Ressourcen freisetzen und so den Gewinn maximieren. Wer im Referendariat mal einen Tag mit Kanzleimitarbeitern verbracht hat, weiß, worauf er sich einlässt. Denn die Herausforderungen im Anwaltsbüro sind nicht von Pappe: vom Posteingang über die Führung des Fristenkalenders, die Aktensuche im Archiv oder die Zwangsvollstreckung bis hin zum Abstempeln der Weihnachtspost. Wer bisher nicht hinter die Kulissen des ganz normalen Kanzleialltags geschaut hat, blättert ganz schnell zum Interview mit einer Bürovorsteherin (Seite 5). Doch nicht nur das. Wir wollten wissen, wie Kunst an Kanzleiwände kommt (Seite 8) und ob es etwas Neues zum Dauerthema Qualitätsmanagement gibt. Was bringt das eigentlich, ist es sinnvoll oder nur ein Bürotrend (Seite 16)? Spannend ist auch das Thema Anwaltssoftware (Seiten 12 und 18). Es gibt große Anbieter und kleine. Vergleichbar sind die Leistungen aber kaum. Deshalb kommt hier der Hinweis auf eine der besten Ressourcen zu diesem Thema: die Mailingliste des Forums. Immer wieder erreichen uns dankbare Kommentare zu unseren Erfahrungsberichten. Sie machen Mut und das Anwaltsleben leichter. Aus erster Hand gibt es die Berichte zweimal im Jahr beim Existenzgründerforum (Seite 30). In diesem Heft bieten wir zum ersten Mal die ganze Palette: Der Start in der Wohnzimmerkanzlei (Seite 21) kommt genauso zum Zug wie die erfolgreiche Gründung in Ostdeutschland (Seite 31) oder der Rückblick auf die Aufbaujahre. Beim diesjährigen Anwaltstag hat Forumsmitglied Rechtsanwältin Katja Keul zu dem vorgegebenen Thema „Schlosserei und Kanzlei – Neue Form der beruflichen Zusammenarbeit“ ihre eigene Unternehmensgründung geschildert (Seite 34). Es ist die Geschichte von einem kleinen Familienunternehmen, das in den letzten Jahren kräftig expandiert ist und dessen Hauptgesellschafter eine Anwältin und ein Schlosser sind. Richtig gelesen: Schlosser und Anwältin, Schlosserei und Kanzlei. Das hat gepasst wie die Faust aufs Auge. Und zwar so gut, dass die Juroren – wie sich später herausstellte – die Geschichte wohl nicht für bare Münze genommen haben. Doch die Geschichte ist wahr, wie unsere Fotos belegen. Wir haben die Redaktion verstärkt, damit die AdVoice noch besser wird. Das Heft, das Ihr gerade in der Hand haltet, hat Rechtsanwalt und Autor Reik Kirchhof mitgestaltet. Rechtsanwalt Percy Ehlert, der auch ein Volontariat absolviert hat, arbeitet schon an der nächsten Ausgabe. In das neue Jahr wird die AdVoice mit dem Thema Internationales starten. Genau wie in der Vergangenheit sollen auch hier wieder fachliche Themen mit dem Konzept eines informativen und unterhaltsamen „Anwaltsmagazins“ verknüpft werden. Auch weiterhin gilt: Mitarbeit ist erwünscht. Interessante Themen und Informationen, genauso wie das Feedback zum neuen Titel bitte per Mail an [email protected]. Viel Spaß mit der Weihnachtsausgabe und einen besinnlichen Jahresausklang wünscht RA Tobias Sommer PS: Wer noch ein Weihnachtsgeschenk für Kollegen braucht, schaut auf Seite 64 nach. AdVoice 02/07 1 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 2 Inhalt INHALT Thema: Büro Magazin • Wer nicht arbeitet, wird erschossen“ – Interview mit einer Bürovorsteherin 5-6 • Was Angestellte von ihren Chefs erwarten 6-8 • Von sprechender Kunst und schweigenden Akten • Word-Schreibprogramm – das unbekannte Wesen (Teil I) • Der Rechtsanwalt als User – Anwaltsprogramme im Praxistest • Wider dem Fehlerteufel, Erfahrungsbericht „Duden Korrektor Jura“ • Qualitätsmanagement für Anwälte – sinnvoll oder nur ein Trend? • Es geht auch ohne! Braucht man als Junganwalt spezielle Anwaltssoftware? 8-11 11-12 12-15 16 • Eindrücke vom XXVII. Existenzgründerforum in Würzburg 30-31 • Erfahrungsbericht: Mein Weg in die Selbständigkeit 31 • Von Xing bis zur persönlichen Bewerbungshomepage 32 • Werbung? Marketing? Muss das sein? – Erfahrungsbericht des Bayerischen Anwaltsvereins • DAV-Rednerwettstreit: DAV lobt Georg-Prasser-Preis aus 32-34 34 • Rednerwettstreit auf dem DAT 2007: Die Rede „Schlosserei und Kanzlei“ von FORUMS-Mitglied Katja Keul 34-36 • Gute Nachricht für schlechte Examensnoten: Förderchancen bei Fachanwaltskursen steigen 36-37 16-18 18-19 • Mediation – die große Unbekannte 37-38 • Telefonservice für Kanzleien – „Piep! Der Teilnehmer ist im Moment leider nicht erreichbar“ 19-21 • Die deutsche Streitsucht – Ein Vorurteil? 38-40 • Vom Referendariat in die Küchenkanzlei – Erste Schritte eines angehenden Junganwalts 21-22 • Urteil: Sportwagen ohne orthopädischen Sitz kein Mangel • Die private Nutzung des Internets und von Firmen-E-Mail-Adressen am Arbeitsplatz (Teil II) 22-24 • Die Praxis der Gebührenfindung: Abmahnungen und die außergerichtliche Geschäftsgebühr 41-42 • Von der Begrüßung bis zum Vorschuss – das erfolgreiche Mandantengespräch • BAG: Reisekosten bei ausländischem Mandanten 42-43 24-28 • Buchführung als Übel? (Teil II) 44-45 2 AdVoice 03/07 40 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 3 Inhalt Bücherforum • Soft Skills, International Legal English Euer FORUM 46 • Simplify your RVG – Prozesstaktik und RVG 46-48 • Verfahrensrecht für RA-Fachangestellte 48-49 • Chancen im Ehrenamt: Regionalbeauftrager im FORUM Junge Anwaltschaft 56 • Regionalbeauftragter für den LG-Bezirk Itzehoe 56 • Regionalbeauftragter für den LG-Bezirk Hechingen • juris PraxisKommentar Internetrecht • Anwaltsstrategien im Erbrecht • Handkommentar zum Kündigungsschutzrecht • Personalbuch 2007 49-50 • Bericht der Regionalbeauftragten aus Berlin 57 • Informationen von unserer Webseite www.davforum.de: Neue Fachanwaltschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht 57 50 50 51-52 • Betriebsverfassungsrecht 52 • Kostenübersichtstabellen 53-54 • Anwaltshandbuch Mietrecht 56-57 54 Service • Links: Basics der Kanzleiorganisation 59 • Stellenbörse 60 • Autorenverzeichnis 62 Das Letzte Wort 64 Impressum 64 AdVoice 03/07 3 07.12.2007 PROGRAMM 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 12:13 Uhr Seite 4 XXVIII. FORUM Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf Freitag, 29. Februar 2008 von 9:00-19:00 Uhr Tagungstermin: Begrüßung und Erfahrungsberichte erfolgreicher Kanzleigründungen Freitag, 29. Februar 2008 Samstag, 1. März 2008 Themenvorträge: Tagungsgebühr: Kanzleimanagement/Finanzierungsplanung 55,00 EUR Arbeitsvertrag, Versorgungswerk, Scheinselbständigkeit Tagungsort: Der Anwalt und die Medien – Neue Mandate über gute Öffentlichkeitsarbeit MARITIM Seehotel Timmendorfer Strand Strandallee 73 b 23669 Timmendorfer Strand Akquisition und Mandatsentwicklung – Erfolgreiches Marketing im umkämpften Anwaltsmarkt Übernachtung: Workshops zu verschiedenen Einsteigerthemen Im MARITIM-Hotel sind Zimmer reserviert und können bis zum 01.02.2008 unter dem Stichwort „FORUM Junge Anwälte“ abgerufen werden. Samstag, 1. März 2008 von 9:00-15:30 Uhr Anwaltliches Berufsrecht / Zusammenarbeitsformen EZ 70,00 EUR, DZ 100,00 EUR t ls mi a m t Ers ng N e u : r b e t re u u e Kind Honorar und Haftung Kinderbetreuung: Im Hotel bieten wir eine Kinderbetreuung über die gesamte Tagungszeit an. Kostenbeitrag 10,00 EUR pro Kind Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Ritter: DeutscheAnwaltAkademie, Littenstraße 11, 10179 Berlin Telefon: 030/72 61 53-181 Telefax: 030/72 61 53-188 Schlüsselqualifikationen Methodik / Strategie der Gründungsplanung Schlussbetrachtung (Änderungen des Programmes sind vorbehalten) Das aktualisierte Programm finden Sie unter www.davforum.de/existenzgruenderforum. Sponsoren: Anmeldung (auch online unter www.davforum.de/existenzgruenderforum) Name: Vorname: Kanzlei: Straße: PLZ/Ort: Tel.: Berufsbezeichnung: Kinderbetreuung für: Unterschrift Name Alter 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 5 Thema THEMA Büro „Wer nicht arbeitet wird erschossen“ – Interview mit einer Bürovorsteherin Im Interview erklärt Frau Katharina Scharfenberg, Steuerfachangestellte und Bürovorsteherin der Anwaltskanzlei Tetzeli von Rosador, ihre Tricks zur perfekten Büroorganisation. müssen gleich die Karten auf den Tisch. Es muss klar sein, ob sich der Mandant das leisten kann. Der Mandant ist also gleich über die Kosten aufzuklären, Punkte wie Honorarvereinbarung, Ratenzahlungen etc. sind anzusprechen. Man muss kostenoptimiert arbeiten. Ansonsten hat man später das böse Erwachen bei den Kosten. Apropos Zeitlimit bei Mandantengesprächen: Wie halten Sie denn „Vielredner“ im Zaum? Katharina Scharfenberg Frau Scharfenberg, was ist Ihr Geheimtipp für ein perfekt organisiertes Anwaltsbüro? „Dienen und leisten“, viele verstehen das Wort Dienstleistung falsch. Was beinhaltet das nämlich? Also, der Kunde droht mit Auftrag. Was ist dann das A & O? Erstmal die Aufgabe, den Kunden zu binden. Für den Kunden muss sofort vermittelt werden: Bei uns sind Sie richtig. Dafür heißt es, kurz und knapp dem Mandanten zu entlocken, was er will. Welche Infos brauche ich, um sofort reagieren zu können? Wichtig ist es, sofort loszulegen. Also die Akte anlegen, noch am gleichen Tag erste Ergebnisse bringen, und wenn nur ein kurzes erstes Schreiben rausgeht: „Schmiede das Eisen, solange es heiß ist.“ Warum halten Sie das für so wichtig? Der Mandant hat sofort das Gefühl, die kümmern sich um mich. Hier bin ich keine Nummer. Was sind absolute „no goes“ im Büroalltag? Falsches Zeitmanagement. Zum Beispiel beim ersten Anbahnungsgespräch, das sollte maximal 15 Minuten dauern. Man muss sich dabei ein Zeitlimit setzen, sonst „quatschen einen die Mandanten tot“. Die wichtigsten Fragen müssen schnell geklärt und herausgefiltert werden. Es Wenn der Mandant ein Schwafler ist, muss man das unterbinden. Zwar muss man sich das in gewissem Rahmen gefallen lassen, aber man muss auch Grenzen setzen. Unterbrechen kann ich den Mandanten nicht, aber sinngemäß sagen: Das Thema hatten wir schon. Oder: Befindlichkeiten werden an der Lösung des Problems nichts ändern. Man muss ja dann deeskalierend wirken. Wie verhindern junge Anwälte Aktenchaos im Büro? können auch Fristen und Termine kontrolliert werden – es geht also wieder um Zeitoptimierung. Ich muss nicht erst in der Akte wühlen und habe alles auf einen Blick. Buchhaltung und Steuern – gerade Berufsanfängern graut es oft bei den Begriffen. Wie können sie sich dem Thema nähern? Es geht nicht um die Frage, ob ich mich dem gewachsen fühle, sondern darum, wie viel Zeit ich binde mit meiner eigenen Buchhaltung. Dafür muss ich mich auch mit der Frage beschäftigen: Mache ich das selbst oder beauftrage ich einen Steuerberater? Welche Software benutze ich? Dahinter steht: Binde ich eigene Zeit, kann ich kein Geld verdienen. Es gibt zwei Seiten der Medaille, oft wird nur die eine Seite betrachtet: Wie kann ich Kosten sparen? Es gibt aber auch die andere Seite der Medaille: Wie viel Arbeitszeit binde ich mit der Verwaltungszeit? Deshalb müssen wir Abläufe optimieren. Die externe Vergabe an einen Steuerberater entbindet nicht von dem Überblick über die offenen Posten für das Mahnwesen. Es kann einem niemand die Verantwortung abnehmen, dass man selbst weiß, wie es im eigenen Laden läuft. Was entlastet den Büroalltag? Am besten ist eine numerische Aktenanlage. Das verhindert Fehlanlagen. Und das Wiederauffinden ist eindeutig. Die alphabetische Anlage führt zum Verwechseln zwischen Vor- und Nachnamen und Firmennamen. Die aktenbezogene Wiedervorlage und Fristenanlage sind sehr wichtig. Jede Akte kriegt über die Wiedervorlage ein Datum, wann sie wieder auftaucht. Entlastend ist eine gute Organisation. Zuviel darf es aber auch nicht sein. Die Technikverliebtheit darf nicht dazu führen, dass ich nur noch damit beschäftigt bin, Daten einzupflegen. Dabei ist die Größe der Kanzlei entscheidend. Das A & O ist die Aktenpflege, die Aktenanlage. Akten dürfen nicht irgendwo verschwinden. Alles muss einfach und nicht zu kompliziert sein: klare Strukturen und Abläufe. Was empfehlen Sie sonst noch bei der Aktenanlage? Sie können sich einen Kanzleimitarbeiter backen. Wie ist Ihr Rezept? Wie man die Akte anlegt, hängt davon ab, ob man Software benutzt und Daten damit einpflegt, oder ob man die Akten ohne Software anlegt. Dann muss man unbedingt ein Aktenvorblatt schaffen oder einen Vordruck verwenden. Damit Er scheut sich nicht, sowohl am Telefon als auch persönlich mit Mandanten in Kontakt zu treten, oder auch mal solche Arbeiten durchzuführen, die unter seiner Qualifikation sind. Ein Mitarbeiter kann und muss nicht alles können oder für AdVoice 03/07 5 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 6 Thema alles qualifiziert sein, aber er muss willig sein. Es gibt nichts Schlimmeres, als wenn jemand sagt, ich mache nur das, was meine Arbeit ist und einem bei einem personellen Engpass hängen lässt. Das Alter spielt keine große Rolle. Das ist nebensächlich, weil ältere Mitarbeiter das gegenüber jüngeren Leuten durch Berufserfahrung und Coolness wettmachen. Was macht den Wert von Mitarbeitern aus? Der Mitarbeiter muss flexibel sein und darf kein Passivposten sein. Er muss Leistung bringen. Der Mitarbeiter muss im Durchschnitt das 2,5- bis 3-fache seines Bruttolohns erwirtschaften. Der Arbeitgeber hat die Lohnnebenkosten zu tragen, das wird bei der Rechnung oft vergessen. Also ich will das mal an einem Beispiel erklären. Wenn die ReNo am Anfang 1.400 EUR brutto verdient, sind die Nebenkosten des Arbeitgebers etwa 300 EUR. Die ReNo kostet dann 1.700 EUR im Monat. Der Arbeitnehmer hat im Durchschnitt sechs Wochen Urlaub im Jahr und ist durchschnittlich zwei Wochen krank. Er fällt dann insgesamt zwei Monate im Jahr aus. 1.700 EUR im Monat ergeben 20.400 EUR Jahreskosten. Da der Arbeitnehmer ja nur zehn Monate tatsächlich arbeitet, kostet er im Monat 2.040 EUR. Er muss also 2.040 EUR Umsatz für die Nullrechnung bringen. 1.400 EUR mal 2,5 ergeben 3.500 EUR, mal 3 dann 4.200 EUR. Die ReNo muss damit zwischen 3.500 EUR und 4.200 EUR monatlich an Umsatz erwirtschaften. Es bleiben dann zwischen 1.460 EUR und 2.160 EUR übrig, wobei in dieser Rechnung noch nicht die Aufwendungen für den Arbeitsplatz, die Luft zum Atmen etc. enthalten sind. Wie motivieren Sie Mitarbeiter? Zuckerbrot und Peitsche hilft da nicht. Motivation ist total wichtig. Es reicht ein schlechter Mitarbeiter, der Sand ins Getriebe streut, dann funktioniert der ganze Betrieb nicht. Wo gearbeitet wird, wer- 6 AdVoice 03/07 den auch Fehler macht, und wer nicht arbeitet, wird erschossen. Wenn man jemanden langfristig an die Kanzlei binden will, kommt man nicht umhin, auch an dem persönlichen Umfeld des Mitarbeiters teilzunehmen. Da der Großteil des Lebens bei der Arbeit stattfindet, muss dafür auch Raum sein. Wenn der Mitarbeiter entsprechende Überstunden leistet, muss auch Raum für Termine wie Arztbesuche, Behördengänge oder persönliche Angelegenheiten sein, die in der Arbeitszeit liegen. Der Mitarbeiter hat einen Dienstleistungsvertrag mit dem Arbeitgeber. Da kann es nicht sein, dass der Mitarbeiter nur Dienste leistet und der Arbeitgeber nur Dienste zieht. Das führt dazu, dass die Arbeitsmoral der Mitarbeiter leidet. Nur wenn sich Geben und Nehmen die Waage halten, bleibt der Mitarbeiter motiviert. Das kann in der Form aussehen, das man flexible Arbeitszeiten einführt, also auf die persönlichen Bedürfnisse der Mitarbeiter eingeht. Der Mitarbeiter wird heutzutage oft entmündigt, weil zuviel reglementiert wird. Das Mitdenken wird abgeschafft, frei nach dem Motto „Das haben wir schon immer so gemacht.“ Das bremst Innovationen aus. Man muss dem Mitarbeiter auch etwas zutrauen. Eine Kanzlei kann nur so gut sein, wie die Mitarbeiter im Hintergrund sind. Das Interview führte Rechtsanwältin ......................... Amrei Viola Wienen, Berlin „So, liebe Anwälte!“ – Was Angestellte von ihren Chefs erwarten Die Erwartungen der Anwälte an ihre Mitarbeiter sind bekanntlich hoch. Selbstständigkeit, Teamgeist, Flexibilität und hohe Motivation sind immer währende Parolen. Aber auch Angestellte stellen Ansprüche an ihre Chefs, wie die Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer zu berichten weiß – denn Zusammenarbeit setzt Gegenseitigkeit voraus: Motivation statt Demotivation Es gibt Chefs, die möchten ihre Angestellten möglichst klein halten, weil die Angst, eine Gehaltserhöhung zahlen zu müssen, wesentlich höher ist als der Wunsch, einen selbständig denkenden Mitarbeiter zu haben. Daher werden Ideen und Verbesserungsvorschläge der Angestellten oft kritisiert oder schlechtgeredet. Besser wäre es aber, gemeinsam mit den Angestellten zu überlegen, inwieweit die Vorschläge sinnvoll und wie sie eventuell einsetzbar sind. Gerade die Angestellten können am besten beurteilen, ob im Büro etwas umorganisiert werden kann. Die Angestellten sind diejenigen, die mindestens acht Stunden täglich im Büro sitzen. Stattdessen berichten Kollegen immer wieder, dass gute Ideen als unqualifiziert abgetan werden, um sie nur kurze Zeit später als eigene Idee doch in den Kanzleiablauf einfließen zu lassen. Alexandra Denzer Die beschriebene Situation führt zur klassischen Demotivation in der Kanzlei. Hier erreicht der Chef nur, dass die Angestellten sich ärgern und irgendwann keine guten Ideen mehr einbringen. Fazit ist: Die Kanzlei läuft immer schlechter, der Chef muss an alles selbst denken und verschenkt wertvolle Zeit, in der er Geld verdienen könnte. Bei einer solchen Demotivation ist die Kanzlei den Angestellten irgendwann egal. Die Angestellten sehen Fehler oder Fehlorganisationen nicht und somit tritt die Kanzlei nach außen unorganisiert und inkompetent auf. Fairness und Überstundenabgeltung Jeder gute Arbeitnehmer ist auch stets bereit, wegen Fristen oder vergleichbar 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 7 Thema wichtigen Dingen Überstunden zu leisten. Wenn es allerdings an der Tagesordnung ist, dass der Chef grundsätzlich nachmittags ins Büro kommt, weil er vorher keine Lust hatte oder erst kurz vor Feierabend die Fristen diktiert, dann kann er nicht täglich Mehrarbeit von den Angestellten erwarten. Jeder Chef sollte so viel Disziplin besitzen, zu erkennen, dass es auch für das Arbeitsklima am besten ist, rechtzeitig die Fristen und wichtige Akten zu bearbeiten. Somit können alle wesentlich entspannter arbeiten und sind auch konzentrierter. möchte. Entsprechend werden diese Störfaktoren behandelt. Ein Ex-Chef von mir hat tatsächlich einmal auf meinen kurzfristigen Urlaubsantrag entgegnet, dass er nicht einsehe, weshalb ich Urlaub benötige, und hinzugesetzt: „Ja, ja, meine Oma ist auch gestorben.“ Was wollte er mir mit dieser Aussage klarmachen? Dass ihm die Menschheit außer ihm selbst nicht wichtig ist und er das auch von mir erwartet? Wie oft, liebe Anwälte, haben Sie schon Ihren Angestellten einfach mal einen Kaffee gebracht? Würde es Ihre Autorität untergraben? Sicher nicht, denn genau das Gegenteil würden Sie erreichen. Sie würden menschlich und nett wirken! Und der Respekt Ihrer Angestellten würde dadurch nur größer. „Rücksichtslosigkeit und Ego- Jeder Chef möchte doch eigentlich maximal entlastet werden. Dies kann er natürlich nur von den Angestellten erwarten, die über das nötige Wissen verfügen oder denen er ermöglicht, sich das Wissen anzueignen. Ich bin der Meinung, dass – soweit es der Kanzlei finanziell möglich ist – die Angestellten regelmäßig auf sinnvolle Fortbildungsveranstaltungen geschickt werden sollten. Jede gute Angestellte möchte diese Chance gerne nutzen. Die Kanzlei profitiert von guten Angestellten, warum also nicht in sie investieren? Viele Chefs setzen das Wissen einfach voraus, ohne zu bedenken, dass in der Berufsschule und in den Ausbildungsbetrieben nicht alles und schon gar nicht bis ins kleinste Detail vermittelt wird. Die guten Angestellten wissen solche Unterstützung zu schätzen und wünschen sie sich auch. Entsprechend motivierter gehen sie nach einem solchen Seminar an die Arbeit. Gute Angestellte können es nämlich kaum erwarten, ihr neu erlerntes Wissen Gewinn bringend in die Kanzlei einfließen zu lassen. Besitzen sie Fachwissen, können sie ihren Chef angemessen unterstützen und bekommen natürlich auch Anerkennung und Lob dafür von ihrem Chef. Das motiviert doch beide Seiten. ismus. Leider findet man diese Würde der Chef die Fristen angemessen bearbeiten und nicht jeden Tag Überstunden erwarten, kämen die guten Angestellten nicht auf die Idee, eine Abgeltung zu verlangen. Das machen sie auch nur aus dem täglichen Ärger darüber. Grundsätzlich sollte es doch möglich sein, ein für alle akzeptables und leicht durchführbares Zeitfenster zu pflegen, und grundsätzlich sollte es doch jedem Chef möglich sein, wenn die Angestellten Überstunden leisten, diese in Freizeit auszugleichen. Die guten Angestellten sind gerne bereit, auch einen Teil ihrer Freizeit ab und zu dem Büro zu opfern, aber sie möchten dafür auch auf Verständnis stoßen, wenn sie mal früher gehen oder später kommen müssen, weil irgendetwas für sie Wichtiges ansteht. Keine Angestellte verlangt, jede Überstunden korrekt über die Lohnabrechnung erstattet zu erhalten. Was wir erwarten, ist nur die entsprechende Anerkennung für unsere Leistung und ein gelegentlicher Freizeitausgleich für die vielen Überstunden. Sie, liebe Chefs, werden sehen, dass, wenn Sie auch diesen Punkt ändern, Ihre Angestellten wesentlich motivierter sind und sich gerne für Ihre Kanzlei einsetzen. Denn jeder Angestellte wird auch sein Herzblut in die Kanzlei stecken, sofern das Arbeiten dort Freude macht. Wesenszüge in den meisten Kanzleien Deutschlands.“ Warum kann der Rechtsanwalt nicht einfach nur freundlich sein und Respekt vor seinem Gegenüber haben? Vor dem Richter duckt er sich doch auch. Ach so, daher kommt es. Der Chef war bei Gericht und ist eventuell vom Richter vor den Kopf gestoßen worden. Ja klar, was liegt da näher, als in die Kanzlei zurückzugehen und den Ärger an den Angestellten auszulassen! Es liegt einiges näher! Warum kommt er nicht in die Kanzlei zurück, holt sich einen Kaffee, bringt seinen Angestellten auch einen mit und setzt sich zu ihnen ins Büro und erzählt was bei Gericht war? Warum lässt er sich nicht wieder von ihnen aufbauen? Jeder gute Angestellte interessiert sich für sein Büro und den täglichen Ablauf. Zum täglichen Ablauf gehören auch die Gerichtstermine. Jede gute Angestellte freut sich darüber, dass der Chef sie daran teilhaben lässt. Ehrlichkeit und Klarheit schaffen Respekt und Freundlichkeit Auch hier erst das negative Beispiel: Die Mehrheit der Rechtsanwälte sehen ihre Angestellten als eigentlichen Störfaktor, der nichts kann, ständig krank ist und am Ende des Monats auch noch Geld haben Kenntnis und Förderung der Fähigkeiten ihrer Mitarbeiter Abbildung aus: Olaf Schumacher, Das illustrierte Strafgesetzbuch, 2005 Erwarten das die Angestellten von ihren Chefs? Überall wo Menschen arbeiten, können Fehler passieren. Das ist völlig normal! Aber nicht nur Chefs machen mal Fehler, schlimmstenfalls Haftungsfälle, sondern auch Angestellte machen Fehler. Aber ein verständnisvoller Chef spricht nicht mit anderen, sondern mit der betreffenden Angestellten über deren Fehler und klärt ruhig und sachlich, wie es dazu kommen konnte und wie der Fehler aus der Welt AdVoice 03/07 7 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 8 Thema geschafft werden kann. Gemeinsam an einem Strang ziehen ist menschlicher, als sich gegenseitig die Schuld zuzuweisen oder die Angestellten für deren Fehler unangemessen zu behandeln. Dies erfordert aber, dass die Chefs ihren Angestellten aufmerksam zuhören. Leider haben viele Chefs dazu keine Zeit. Ich habe bewusst immer von den „guten“ Angestellten gesprochen, da mir durchaus bewusst ist, dass es auch die „anderen“ Angestellten gibt. Aber dieses Problem fängt schon bei dem Vorstellungsgespräch an. Nehmen Sie sich Zeit für das Vorstellungsgespräch, nehmen Sie Ihre Bürovorsteherin bzw. die Hauptkraft mit zum Gespräch, lernen Sie Ihren potenziellen neuen Arbeitnehmer persönlich kennen in dem Gespräch. Das geht natürlich nicht, wenn Sie stichwortartig „runterdonnern“, was Sie von der neuen Arbeitskraft erwarten, sondern wenn Sie die wesentlichen Dinge über Ihre Person, die Kanzlei und damit auch über die anderen Mitarbeiter erzählen. Führen Sie ein Bewerbungsgespräch! Hören Sie sich im Nachhinein die Meinung Ihrer im Gespräch anwesenden Mitarbeiter an. Dann investieren Sie bzw. Ihre anderen Angestellten Zeit in eine Probearbeit mit der neuen Kraft. In einer solchen Probearbeit können Sie sich ein weiteres wichtiges Bild machen und die Angestellten können sich „beschnuppern“. Immerhin müssen sie miteinander arbeiten und sich mögen. Es ist wie Gift, wenn sich Angestellte untereinander nicht mögen. Wer arbeitet bei einem solchen Arbeitsklima gerne und somit gut? Auch dafür ist der Chef verantwortlich! Machen Sie sich das bewusst und Sie werden sehen, innerhalb kurzer Zeit haben Sie ein perfekt eingespieltes und miteinander vertrautes und somit gut funktionierendes Team hinter sich stehen. Ich hoffe, ich konnte ein paar Chefs und auch demotivierte Angestellte wachrütteln. Wenn noch nicht alles verloren ist, gehen Sie einfach morgen aufeinander zu und versuchen Sie miteinander zu reden, eventuelle Missverständnisse aus 8 AdVoice 03/07 „Es ist wie Gift, wenn sich Angestellte untereinander nicht mögen. Wer arbeitet bei einem solchen Arbeitsklima gerne und somit gut? Auch dafür ist der Chef verantwortlich!“ dem Weg zu räumen und ab morgen wieder gerne zu arbeiten. Denn bedenken Sie, dass Sie unter Umständen mehr Zeit mit Ihrem Chef und Ihren Kollegen verbringen als mit Ihrem Partner! Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer, ............................................. Kaiserslautern Von sprechender Kunst und schweigenden Akten Von der Kunst im Büro zum menschengerechten Arbeitsplatz beitsrechtsprozesses sicherlich schon einmal unbewusst in einen Schriftsatz geschmiert hat. Gemeint sind hier jedoch nicht der richtige Schreibtischstuhl, das Stehpult, der Nichtraucherschutz oder das Sicherungsseil. Auch nicht Feng Shui, energetische Steine, Pilates oder NLP. Auch wenn Letzteres unter Anwälten in neuerer Zeit einen regelrechten Hype erfahren soll, wie mir eine Mitarbeiterin verrät. So konnte sie in ihrer alten Kanzlei beobachten, wie eine Psychologin, die vom Personal nur kurz Hexe genannt wurde, fast täglich die Anwälte aufsuchte, um sie anscheinend durch zauberhafte Gespräche glücklich zu machen. Sicher ein Umstand, den man darauf zurückführen kann, dass der Anwaltsberuf neben dem der Schriftstellerei bisher ohne Zweifel die größten Loner und Eremiten hervorgebracht hat: Den ganzen Tag nur Wände, ein klingelndes schwarzes Telefon, deprimierte Mandanten und hin und wieder mal eine Tür, durch die eine neue Akte gereicht wird. Kunst als Heilmittel Wer kennt das nicht. Da sitzt man Tag ein Tag aus in einem 10 qm großen Büro, die Aktenberge türmen sich zu Vorahnungen zukünftiger Lawinenkatastrophen, man gibt sein Bestes, um den Menschen da draußen zu Recht und Freiheit und den Delinquenten zur inneren Befriedigung zu verhelfen und vergisst dabei, dass es schon wieder Frühling geworden ist. Da kann einem der Blick aus dem Fenster ganz schnell die Laune verderben. Reik Kirchhof Das muss aber nicht sein! Denn es gibt tausend Möglichkeiten sein Wohlbefinden durch künstliche Methoden zu steigern. Das Zauberwort heißt menschengerechter Arbeitsplatz, welches der ein oder andere Anwalt im Rahmen eines Ar- Aber der Ausweg und eine der besten und bewährtesten Methoden, das Schicksal milde zu stimmen, ist wohl die Kunst: Die Vorstellung einer blühenden Landschaft oder auch dem Bild einer solchen Landschaft über dem Schreibtisch oder die scheinbar alles wissende schwere Skulptur in der Bibliothek, die einen still herausfordernd wieder zum Menschen werden lässt. Mit einem Bild an der Wand ist man also gut beraten – zumindest jedoch nicht mehr alleine. Das wussten auch schon die einsamen Herrscher zurückliegender Jahrhunderte, die sich ihre weitläufigen Paläste mit Kunst ausschmücken ließen. Denn Kunst hat im Gegenteil zu einer Akte die Eigenschaft, dass sie von sich heraus kommuniziert, man sie also nicht erst ansprechen und befragen muss. Sie ist und bleibt selbst Vollzug von Gesellschaft, wie Niklas Luhmann behauptete. Sie ist und bleibt immer selbst Kommunikation und realisiert sich im Betrachten. 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 9 Existenzgründerprogramm: Ihre Ziele im Blick. Firmen www.gerling.de Schutz von Anfang an. Rechtsanwälte, die Mitglied im Forum Junger Anwaltschaft sind, und ihre Karriere starten, profitieren von unserem Existenzgründerprogramm in der Berufshaftpflicht besonders: Es bietet erstklassigen Schutz zu äußerst günstigen Einstiegskonditionen in den ersten fünf Jahren. So können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: die optimale Beratung Ihrer Mandanten. Mehr darüber erfahren Sie von Marion Mahlstedt, Telefon 0221 1445354 oder unter [email protected] Bitte um Rückruf wegen eines Beratungstermins Name Adresse Telefon E-Mail 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 10 Thema Fotos: Freiraum-Agentur, www.f-raum.de Mietkunst der „Freiraum-Agentur“ Vor und nach dem Schönheitseingriff: Der Patient strahlt! Aber woher kommt die ganze Kunst an den Wänden kahler Flure großer Unternehmen und Kanzleien? Was tun, wenn man selbst nicht malen, zeichnen, fotografieren oder einen Granitstein wie einst Rodin zum Denker erschaffen kann? Oder einfach keine Zeit dazu findet. Natürlich könnte man Bilder kaufen – klassischerweise in Galerien und auf Kunstmessen. Jedoch dürften die Wenigsten das nötigste Kapital aufbringen können, um bei der Ausstattung ihrer Kanzlei einen fünfstelligen Betrag für ein paar wenige Bilder auf den Tisch zu legen. Denn Kunst ist nicht billig. Gleichfalls sollte man sich davor hüten, sich zunächst mit ein paar billigen Reproduktionen von Ikea zufriedenzugeben. Denn hier verrät man sofort, dass man kein Geld hat, und viel schlimmer noch, dass man mit Kultur und den schönen Dingen im Leben nichts am Hut hat. Dann lieber eine weiße Wand – sozusagen als Statement der Offenheit. Ein noch relativ unbekannter Weg ist hingegen die Mietkunst, die von immer mehr Galerien und Agenturen angeboten wird. So vermietet die Heidelberger Agentur „Freiraum“ Arbeiten aus dem Bereich Malerei, Fotografie und Bildhauerei von derzeit 20 Künstlern und kann auf 600 Arbeiten zurückgreifen. Die Miete für ein solches Bild liegt bei 2,5 % des Verkaufswertes pro Monat, wobei der Mieter nach Ende der Mietzeit die Option erhält, das Bild kostengünstig zu kaufen. Für den Fall, dass sich jemand zu sehr an das Bild gewöhnt hat. Die Kunden von „Freiraum“ kommen dabei aus ganz Deutschland. Meist handelt es sich dabei um Unternehmen aus der Finanzbranche, Versicherungen und IT-Firmen, so Lisa O'Connor, Kunstberaterin und Inhaberin der Agentur. Aber auch Kanzleien wissen die Vorteile und den Service immer mehr zu schätzen. „Anwälte können sich nicht über ein Produkt präsentie- Eine andere Möglichkeit ist die Kooperation mit einer Galerie, mit der man entweder zusammen Ausstellungen organisiert oder deren Lagerbestände man zwischenzeitlich übernimmt. 10 AdVoice 03/07 ren“ Denn das Problem bei der Außenkommunikation für Kanzleien ist es, so O'Connor, dass sich diese in ihren Räumen nicht über ein Produkt präsentieren können, sondern nur über die Individualität der dort arbeitenden Personen. Wohl wahr. Denn welcher Mandant möchte schon auf volle Papierkörbe und Aktenstapel als Ergebnis der Anwaltsarbeit gucken. Und die Wirkung eines dunklen Anzugs kombiniert mit bunten Krawatten wird ohnehin weit überschätzt, weil auch hier meistens an einer fachkundigen Beratung gespart wird. Eine feine Auswahl an Gemälden oder Fotografien, die dazu niemand anderes hat, hinterlässt sicherlich ein anderes Bild über die Anwaltstätigkeit. Es muss ja niemand wissen, dass die Kunstwerke nur gemietet sind. Bei der Auswahl der Kunstwerke werden die Mieter überdies meistens auch professionell beraten. So jedenfalls bei „Freiraum“, die nicht nur die Auswahl der Kunstwerke übernimmt, sondern auch Transport und Montage und, wenn es nötig ist, auch gleich die gesamte Innenarchitektur. Von den Farben an den Wänden bis hin zum passenden Schreibtisch. Mietkunst ist Kunstförderung und sinnvolle Investition Der Vorteil liegt auf der Hand. Anders als bei Kooperationen mit Galerien, die meist nur interimsweise Bilder überlassen können, kann man sich bei Mietkunst auf feste Mietzeiträume verlassen. Darüber hinaus, und auch das sollte nicht vergessen werden, ist die Kunstmiete auch eine neue Form der Kunstförderung und des alten Mäzenatentums. Denn den Künstlern werden bei „Freiraum“ Teile der Mieteinnahmen als direkte Förderung ausgezahlt. Ein wichtiger Vorteil gegenüber dem Kauf ist noch, dass sich die Mietgebühren steuerlich absetzen lassen und man das Kunstwerk nach der Mietzeit günstiger kaufen kann. So kann das Kunstsammeln indirekt zum kleinen Unternehmenszweck werden und muss nicht nur private Leidenschaft bleiben. Nicht nur Kunstberater und Agenturen haben dieses Geschäft erkannt. Auch 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 11 Thema einzelne Künstler und große Online-Vermieter haben längst ihre Chance wahrgenommen. So kann man heute bei Erento nicht nur Presslufthämmer und Segelboote mieten, sondern auch eine beträchtliche Anzahl an Kunstwerken, und das via Internet. Ein Bild an der Wand ist also nicht nur Imagegewinn und sinnvolle Investition. Wer über das Kunstwerk und dessen Künstler noch gut informiert ist, kann gegenüber seinen Mandanten nicht nur mit gewonnen Prozessen, sondern auch noch mit seinem Kunstsachverstand prahlen. Und nicht zuletzt ist das Bild an der Wand natürlich auch Balsam für einsame Anwaltsseelen und ein verständnisvoller Gesprächspartner, wenn alle Türen mal wieder zu sind – mit Sicherheit jedoch verständnisvoller als ein Aktenstapel. .............. Rechtsanwalt Reik Kirchhof, Berlin Word-Schreibprogramm – das unbekannte Wesen (Teil 1) Teil 1: Einzug und Tabulatoren Meistens werden Schreibprogramme wie Word nur als solche genutzt. Wobei mit Schreiben auch nur das Drücken der Buchstaben und Leertaste gemeint ist. Doch Word beherrscht mehr und kann dadurch die Arbeit erleichtern und beschleunigen. Nachstehende Erklärungen beziehen sich auf Word 2003. Bero Borutzky Es geht dabei zuallererst gar nicht um tiefgreifende Funktionen a la Makro, Seriendruck oder Autotext. Vielmehr geht es um Tabulatoren, Einstellungen und Tastaturbefehle. Die meisten haben ihre Einstellungen so gewählt, dass Sie genau das sehen, was ein späterer Ausdruck zeigt. Hier gehen aber viele Informationen verloren, die für die Formatierung des Dokuments wichtig sind. Deshalb sollten als Erstes alle nicht sichtbaren Zeichen eingeblendet werden. Dies geschieht entweder durch Anklicken des Zeichens „¶“ auf der Absatzleiste. Oft sollen auch länger Abschnitte ohne Text überbrückt werden. Dafür sollten dann keine Leertasten sondern Tabulatoren verwendet werden. Mit diesen lassen sich dann sogar Tabellen darstellen. Oder durch „Extras“ „Optionen“ „Ansicht“ „Formatierungszeichen“ und ein Häkchen bei „Alle“. Dann erscheinen plötzlich Leerzeichen (Punkte), Absatzmarkierungen (¶), Tabulatoren () usw. Viele Dokumente sehen dann unübersichtlich aus, da eine Vielzahl von unsichtbaren Zeichen erscheint, die überflüssiger Weise gesetzt wurden. Dies trifft insbesondere für Leerzeichen und Tabulatoren zu. Gerade mit Hilfe von Tabulatoren oder dem Einrücken kann ein sauberes Schriftbild erreicht werden. Dazu sollten die Lineale eingeblendet werden („Ansicht“, „Lineal“). Tabstopp kann man einstellen, indem man in der linken Ecke der Lineale auf das dort stehende Zeichen klickt. Mit jedem Klick ändert sich die Tabulatorenart. Interessant ist der dezimale Tabstopp, mit diesem wird erreicht, dass bei Zahlen die Kommas immer untereinander stehen. Der Tabulator wird gesetzt, indem einfach mit der Maus auf das Lineal geklickt wird. Der gesetzte Tabulator kann mit der gedrückten linken Maustaste verschoben werden. Zieht man den Tabulator in den Text, so entfernt man diesen. Tabulatoren können ebenfalls über „Format“ „Tabstopp“ gesetzt werden. Dieses Menü wird auch durch einen Doppelklick auf den Tabulator geöffnet. Einrücken benutzt man, um Text innerhalb des Dokuments nach rechts oder links zu verschieben ohne die Grundformatierung (Zeilenränder) zu verändern. Ebenso um z.B. die zweite und alle weiteren Zeilen nach rechts zu verschieben. Es gibt unterschiedliche Arten von Tabulatoren. Tabstopp links, zentriert, rechts, dezimal oder Leiste. Den entsprechenden Tabstopps für mehrere Zeilen können erstellt werden, indem die Zeilen markiert werden und dann der entsprechende Tabstopp gesetzt wird. Ebenfalls werden die Tabstopps übernommen, wenn man die entsprechende Zeile mit der Entertaste abschließt. Dies erreicht man einfach, indem man den „Erstzeileneinzug“, den „Linken Einzug“ oder den „Hängenden Einzug“ verändert. Einfach mit der Maus auf das obere oder das untere Fünfeck oder das Rechteck gehen und mit der linken gedrückten Maustaste verschieben. Das gilt natürlich auch für den Einzug auf der rechten Seite. Mit diesen einfachen Mitteln lassen sich z.B. eingerückte Klageanträge gut formatieren. AdVoice 03/07 11 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 12 Thema Hier können dann auch verschiedene Füllzeichen eingestellt werden. Eine Aufzählung mit Zahlen sieht dann so aus: Ware Stück 5,00 EUR gesamt 500,00 EUR Versand Lieferung 50,00 EUR insgesamt 2.545,43 EUR Insgesamt 3.045,43 EUR gezahlt 500,00 EUR Unterschrift Für die ersten zwei Zeilen wurden der zentrierte, dezimale, rechtsbündige und dezimale Tabstopp verwandt. In der dritten Zeile wurden bis auf den letzten dezimalen alle Tabstopps weggelöscht. Der dezimale Tabstopp wurde mit dem Füllzeichen Punkte versehen. Die letzten beiden Zeilen mit dem Füllzeichen Unterstrich. Viel Spaß beim Umsetzen! Über welche Funktionen wollt Ihr mehr erfahren? Schreibt an [email protected] ......... Rechtsanwalt Bero Borutzky, Potsdam (Der Beitrag wird fortgesetzt) Der Rechtsanwalt als User – Anwaltsprogramme im Praxistest Eine gute Ressource für alle Fragen zu Anwaltssoftware ist die Mailingliste des FORUMs. Dort tauschen sich einige Hundert Anwälte über alle Fragen zum Anwaltsberuf, aber auch zu rechtlichen Fragen aus. Eine Suche im Archiv dieser Liste hilft gerade bei Fragen, die immer wieder auftauchen weiter. Einige dieser Antworten sind auch im Mitgliederbereich auf unserer Webseite www.davforum.de/266 zusammengestellt. Wer eine Kanzlei gründet, muss sich in der Regel vorher viele Fragen beantwor- 12 AdVoice 03/07 ten: Welcher Standort ist für mich der beste? Brauche ich Personal und wenn ja, wie viel? Was brauche ich an Büroausstattung? Spätestens an diesem Punkt stellt sich die Frage nach der richtigen Anwaltssoftware, die selbst gestandene Juristen schon mal verzweifeln lässt. „Für viele ein Problem, für viele kein Problem, was ist das?“ Antwort: Anwaltssoftwaresysteme. Ein Problem für diejenigen, die ein solches System wollen, aber auch oft für die, die schon eins haben. Kein Problem für diejenigen, die kein solches System brauchen.“ Diese Zeilen stammen aus einem Editorial des Computerreports der NJW aus dem Jahre 1989. Auch wenn der Autor Helmut Becker im weiteren Verlauf die kühne These gleich in Frage stellt, so zeigen sie doch, wie wichtig und heikel zugleich die Thematik Anwaltssoftware für die Anwender seit jeher ist. Im Laufe der Jahre hat die Softwarefrage immer mehr an Bedeutung gewonnen. Da die Wirtschaftlichkeit und die Effizienz der anwaltlichen Arbeit mehr und mehr in den Vordergrund rückt, wird eine auf die Bedürfnisse der Rechtsanwaltskanzlei abgestimmte Anwaltssoftware in Zukunft eher noch wichtiger für die Arbeit des unabhängigen Organs der Rechtspflege in einem zunehmend liberalisierten Rechtsberatungsmarkt sein. Man mag die Fokussierung auf Wirtschaftlichkeit und Effizienz gut finden oder nicht; die Augen vor dieser Entwicklung zu verschließen wäre jedoch fatal. Eine gute Kanzleisoftware ist quasi die Grundvoraussetzung für ein effektiv arbeitendes Büro. Erfahrungsberichte von Kollegen Infoquelle Nr.1 Leicht gesagt, mag sich da der eine oder andere denken. Das passende Programm für die eigene Kanzlei zu finden, ist gar nicht mal so einfach. Hilfe bei der Auswahl bieten selbstredend die Anbieter von Anwaltssoftware. Doch kann man diesen Angaben vertrauen? Gerade, wenn es um so eine wichtige und auch kostenintensive Investition geht? Für die Einzelplatzversion der gängigen Softwarelösungen sind Preise zwischen 400,00 und 1.000,00 EUR üblich. Sollen die Programme auf mehreren Arbeitsplätzen laufen, kommen weitere Kosten hinzu. Wer sich auf die Werbung nicht verlassen möchte, kann sich an spezialisierte Berater und Unternehmen wenden, die sich auf dem Gebiet der Juristen-IT auskennen und sich gegen Gebühr um die EDV-Ausstattung der Kanzlei kümmern. Die erste Anlaufstelle bei der Informationsbeschaffung hinsichtlich der Kanzleisoftware werden aber immer noch befreundete und bekannte Kollegen sein, bei denen man sich objektiv und aus erster Hand mit Erfahrungsberichten und Empfehlungen versorgt. Zahl der Angebote nahezu unüberschaubar Die Zahl der Softwareprogramme, die dem Rechtsanwalt Arbeitserleichterung versprechen, ist schier unüberschaubar geworden. An die 50 Anwaltsprogramme buhlen derzeit um die Gunst der bundesweit rund 140.000 Rechtsanwälte. Die ersten Anwaltsprogramme entstanden in den 80er Jahren. Noch heute entspricht die grundlegende Programmstruktur jener der damaligen Pioniere. Zu diesen zählen die Programme RAMICRO, AnNoText, ReNoFlex und Ziutex, die von 1980 bis 1985 das Licht der Welt erblickten. Die Programme Ziutex, das nur noch ein Nischendasein fristet, und ReNoFlex, das heute nur noch von der Firma RenoStar gepflegt wird, haben vom Pionierstatus dauerhaft nicht profitieren können. Die beiden Softwarelösungen RA-MICRO und AnNoText konnten sich hingegen am Markt nicht nur etablieren, sondern haben es bis heute zur unumstrittenen Marktführerschaft gebracht. Das Programm RA-MICRO beispielsweise läuft auf rund 60.000 Kanzleiarbeitsplätzen und dürfte damit die größte Verbreitung haben. Mit der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte wuchs auch die Zahl der Anbieter für Kanzleisoftware. Anfang der 90er Jahre verzeichnete ein Ausstellerverzeichnis der Computermesse Cebit bereits über 40 Anbieter von Anwaltssoftware. Nicht zuletzt die stetig steigenden Anforderungen an ein Softwareprogramm für Rechtsanwälte – gerade im 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 Hinblick auf den an Bedeutung gewinnenden elektronischen Rechtsverkehr – lassen auch heute noch immer wieder neue Angebote entstehen. Technische Entwicklung verlangt neue Funktionen Die Funktionen einer Anwaltssoftware lassen sich am besten in drei Bereiche untergliedern: Kanzleifunktionen, allgemeine Geschäftsfunktionen und sonstige Funktionen. Diese Klassifizierung stammt vom EDV-Sachverständigen Siegfried Streitz, der den bislang größten und noch immer als Referenz herangezogenen Vergleichstest von Anwaltssoftware für den Computerreport der NJW im Jahre 1999 durchgeführt hat. In diesem Test wurden 20 Softwareprogramme unter den Gesichtspunkten Aktenverwaltung, Fakturierung, Ergonomieund Hilfesystem, Anbindung Textverarbeitung sowie Import- und Exportmöglichkeiten geprüft. Unter Kanzleifunktionen lassen sich alle administrativen Vorgänge und Funktionen rund um die Akten- und Mandantenverwaltung zusammenfassen. Unter die allgemeinen Geschäftsfunktionen fallen nach Streitz alle kaufmännischen und abrechnungstechnischen Funktionen wie beispielsweise die Buchhaltung, die Kostenrechnung und das Personalwesen. Unter den sonstigen Funktionen finden sich dann alle Zugaben, die dem technischen Fortschritt Rechnung tragen. Hierher gehören etwa Schnittstellen zu anderen wichtigen Programmen wie der Textverarbeitung oder zu Kalkulationsprogrammen. Auch die Interaktion mit nützlicher Hardware wie einem Scanner oder externen Telekommunikationsmedien (z.B. Fax) gehört ebenso hierhin wie die Möglichkeit des Im- und Exports von Daten. Bei den ersten Anwaltsprogrammen lag das Hauptaugenmerk vor allem auf den Kanzlei- und allgemeinen Geschäftsfunktionen. Der Leistungsumfang der Software beschränkte sich auf Mandantenkorrespondenz, Honorar-, Mandatsund Mandantenverwaltung, sowie auf die Einführung der elektronischen Akte. Darüber hinaus konzentrierten sich die Programme auf das Management der Beziehungen Mandant – Gegner (z.B. 12:13 Uhr Seite 13 Sicher in „Legal English“? Ihr Vorteil in der Welt des internationalen Rechts! „Kein Rechtsanwalt oder Jurastudent sollte ohne dieses Buch sein … Es ist unerlässlich zur Vorbereitung für die Arbeit in der Welt des internationalen Rechts.“ Christopher Carlson President, The European Law Students’ Association (ELSA International) „… deckt die komplette Fachsprache ab, die Anwälte in der Praxis benutzen.“ Bengt Gustafson President, European Company Lawyers Association Ideal auch für das Selbststudium! " # International Legal English Student’s Book with Audio CD Teacher’s Book 978-3-12-534251-4 ¤ 39,00 978-3-12-534252-1 ¤ 25,00 "ESTELLUNGUND"ERATUNG %RNST+LETT3PRACHEN 0OSTFACH 3TUTTGART 4ELEFON 4ELEFAX KUNDENSERVICE KLETTDE WWWKLETTDE : 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 14 Thema Fallbearbeitung, Prozessführung, Mahnverfahren, Masseninkasso, Zwangsvollstreckung, Insolvenz) und Anwalt – Finanzamt (z.B. Finanzbuchhaltung, betriebswirtschaftliche Auswertung, Einnahme-Überschuss-Rechnung). Mittlerweile muss eine Anwaltssoftware allerdings mehr können. War früher noch eine gut ausgestattete Kanzleibibliothek das Nonplusultra bei der Informationsbeschaffung, wird im Zeitalter der elektronischen Akte immer mehr Wert auf den digitalen Zugang zu Informationen gelegt. Die Programme müssen heute also auch Online-Recherchen in juristischen Datenbanken zulassen und die Einbindung von Nachschlagwerken auf CD oder DVD in den Arbeitsablauf ermöglichen. Letztlich müssen die so gewonnenen Erkenntnisse auch aus dem Programm heraus verarbeitet werden können. Kompatibilität zu anderen gängigen Softwareprogrammen (etwa Microsoft Office oder anderer Bürosoftware) ist daher zwingend notwendig. Elektronischer Rechtsverkehr größte Herausforderung Bereits jetzt ist die „papierlose Akte“ in einigen Kanzleien Wirklichkeit geworden. Intelligente Anwaltsprogramme machen's möglich. Dies spart nicht nur Zeit und Nerven beim Suchen im Aktenarchiv, sondern hat auch den Vorteil, dass man in der Akte selbst Informationen über integrierte Suchfunktionen schneller auffindet. Darüber hinaus schont diese Arbeitsweise natürlich auch wichtige Ressourcen und ist umweltfreundlich. Andererseits liefert sich der Anwalt / die Anwältin damit der Software auf Gedeih und Verderb aus und darf bei einem vollständigen Systemausfall schon mal ein paar Tage unbezahlten Urlaub nehmen. Eine regelmäßige Datensicherung ist deshalb das A und O, wenn man nicht nebenher die gute alte Knitterakte weiterführen und damit den Zeit- und Arbeitsaufwand wieder erhöhen will. Die Vorstellung, dass sich im Gerichtssaal ein Anwalt und eine Anwältin, beide bewaffnet mit Laptops statt mit Leitz-Ordnern, gegenübersitzen, könnte jedenfalls bald Realität werden. Nicht lachen, gibt's schon! 14 AdVoice 03/07 Für die Zukunft wird der sich immer mehr im Ausbau befindliche elektronische Rechtsverkehr jedenfalls die größte Herausforderung für die Entwickler von Anwaltssoftware darstellen. Die Einbindung der digitalen Kommunikation von Anwälten mit Gerichten und Behörden in den Arbeitsfluss der Kanzlei wird ein Qualitätsmerkmal sein, ohne das gute Anwaltsprogramme künftig nicht mehr auskommen werden. Jedoch setzt der vollständig digitale Behördenkontakt auch die elektronische Aktenführung bei Gerichten und Verwaltung voraus. Den rechtlichen Rahmen dafür hat das Justizkommunikationsgesetz vor rund zwei Jahren zwar bereits geschaffen, jedoch dürfte ein flächendeckend digitalisierter Justizapparat noch einige Zeit auf sich warten lassen. Was sollte man vor dem Kauf beachten? Wichtiger als die Frage „Was will ich?“, ist wohl die Frage „Was brauche ich?“. Das setzt zum einen voraus, dass man sich vor der Kaufentscheidung zunächst noch einmal die Kanzleigröße, die Mitarbeiterzahl, die Büroinfrastruktur, die eigenen täglichen Arbeitsabläufe und die der Mitarbeiter vor Augen hält. Der Einzelanwalt braucht die Serverlösung für 10 ReNo-Arbeitsplätze ebenso wenig, wie der Großkanzlei mit einer Einzelplatzversion gedient ist. Eine solche Kanzleianalyse muss nicht in einen 40-seitigen Businessplan ausarten, aber es kann nicht schaden, wenn man sich die Eckdaten notiert und mit den angebotenen „Features“ der einzelnen Anbieter vergleicht. Andererseits sollten auch frühzeitig die Möglichkeiten einer späteren Vergrößerung der Kanzlei, das Hinzukommen von Partnern und neuen Mitarbeitern bedacht werden. Denn hat man sich einmal auf eine bestimmte Software festgelegt, so ist man an diese oft lange Jahre gebunden. Und das nicht nur aufgrund irgendwelcher Knebelverträge, sondern schon allein aufgrund simpler, praktischer Erwägungen. Denn wer hat schon Lust, Hunderte von Datensätzen per Hand neu einzupflegen, weil sich der Datenbestand nicht in ein gängiges Datenbankformat wie z.B. SQL exportieren lässt? Der Wechsel zu einem neuen Anbieter ist daher oft mit großem Aufwand verbunden. Deshalb sollte man schon beim Kauf darauf achten, dass einmal eingegebene Mandantendaten per Datenexport zu einem anderen Anbieter hinüber gerettet werden können. Systemvoraussetzungen prüfen Nicht unwesentlich ist zum anderen die Frage, ob das gewünschte Programm auf dem eigenen Betriebssystem überhaupt läuft. So gibt es Lösungen speziell für Mac-User (Apple) oder Linux, die auf MS Windows nicht laufen. Einige Anbieter wie ReNoStar bieten auch Versionen für beide Betriebssysteme an. Aber auch Microsoft-Fans, die mit dem Kauf neuer Bürocomputer liebäugeln oder sich gerade welche angeschafft haben, sollten darauf achten, dass die Software bereits kompatibel mit dem neuen Windows VistaBetriebssystem ist (so z.B. bei LawFirm und Kanzlei Manager). Im Handling sollte das Anwaltsprogramm im Idealfall intuitiv bedienbar und die wichtigsten Arbeitsschritte ohne großen Lernaufwand oder kostenpflichtige Schulungen erlernbar sein. Schließlich soll es den Anwalt/die Anwältin nicht von der Arbeit abhalten, sondern darin unterstützen und helfen, kostbare Zeit einzusparen. Bei den umfangreicheren Programmen für mehrere Arbeitsplätze wird man indes um eine Einführung bzw. Schulung für die Mitarbeiter nicht herumkommen. Hier gilt es, sich im Vorfeld zu informieren, ob dieser Service im Kaufpreis inbegriffen ist oder nicht und ob es gegebenenfalls Vergünstigungen für Neukunden oder Berufseinsteiger gibt. Da nahezu alle neueren Programme datenbankbasiert arbeiten, ist darauf zu achten, dass es genügend Schnittstellen zwischen den verschiedenen Programmfunktionen gibt und Datensätze nur einmal angelegt werden müssen. Eine solche „Validierung“ hat den Vorteil, dass man bei späteren Änderungen, etwa der Adresse oder persönlichen Angaben, nur einen Datensatz aktualisieren und nicht mehrere nachpflegen muss. Mindestanforderungen Inhaltlich muss das Programm mindestens eine ordentliche Aktenverwaltung inklusi- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 15 Thema ve Mandanten- und Adressenverwaltung, eine Termin- und Fristenkontrolle sowie eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und das entsprechende Inkasso ermöglichen. Auch ein kaufmännisches Buchhaltungssystem sollte Programmbestandteil sein. Einige bieten auch Tools für Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung an. Darüber hinaus muss die Software Schnittstellen zu den gängigen Textverarbeitungsprogrammen wie Word besitzen, welche bereits auf dem Rechner installiert sind. Schließlich schreiben der Anwalt/ die ReNo auch manchmal Schriftsätze an das Gericht. Alles eine Preisfrage? Gerade für Berufseinsteiger oder Einzelanwälte wird der Preis eine nicht geringe Rolle spielen. Er sollte aber nicht das allein ausschlaggebende Kriterium sein. Denn einerseits entsteht bei vielen Programmen ein Großteil der Kosten erst nach dem Kauf. Diese Folgeaufwendungen für Installation und Einführung in die Software, Schulungen, Programmupdates oder -upgrades, Lizenzerwerbe, Software-Pflege, Service und Support etc. sollten vorher abgeschätzt bzw. erfragt werden. Dem bereits erwähnten EDV-Sachverständigen Siegfried Streitz zufolge machen die Erstinvestitionskosten höchstens 20 Prozent der während der Lebensdauer der Anwaltssoftware anfallenden Gesamtkosten aus. Zudem bieten einige Anbieter günstigere Konditionen (z.B. ReNoStar, RAMICRO) oder gar kostenlose Startpakete (z.B. ADVOLine, a-jur) für Einsteiger und Berufsanfänger an, bei anderen, ohnehin schon preisgünstigen Anbietern (z.B. Haufe Kanzlei Office) darf man erst bis zu 4 Wochen kostenlos testen, bevor man sich entscheiden und einen Freischaltcode eingeben muss. Wieder andere bieten Upgrades ohne Zusatzkosten (z.B. LawFirm) oder abgespeckte Einsteigerversionen (z.B. RA-MICRO) an. Advolux fordert wiederum lediglich Lizenzkosten von drei Euro pro Akte und verzichtet auf kostenintensive Wartungsverträge. Eine Alternative zum Kauf stellt bei einigen Anbietern auch die Leasingmöglichkeit dar. Kurzum: Die Angebote mit Bonusaktionen, Rabatten und Vergünstigungen sind ebenso vielfältig wie die Auswahl. Letztlich muss jeder selbst entscheiden, was am besten zu ihm oder ihr passt. Fazit Einen konkreten Kauftipp kann dieser Beitrag naturgemäß nicht geben; dazu ist der Markt zu groß und ein ähnlich umfassender Test wie der von 1999 würde die Kapazitätsgrenzen der Redaktion sprengen. Uns ist bewusst, dass mit der von uns gewählten „empirischen Selbsttestmethode“ ein je nach Zufriedenheit mehr oder weniger subjektiv geprägtes Bild entsteht, doch hat diese Methode immerhin den Vorteil, dass das jeweilige Programm „im Einsatz“ und nicht unter Laborbedingungen mit künstlichen Fällen und allgemeinen Kriterien getestet worden ist. Wer sich dennoch lieber selbst über die einzelnen Anbieter infor- mieren möchte, findet im Internet unter ww.jurawiki.de/Anwalts-Software einen guten Überblick mit weiteren Tipps für den Software-Kauf oder auf ww.rechtssoftware.de eine Zusammenfassung der NJW-Tests von 1999 und dem darauf aufbauenden Marktüberblick aus der Zeitschrift „MC, Management & Computer in der Anwaltskanzlei“ des Lexxion-Verlages aus dem Jahr 2002. Ansonsten sind alle LeserInnen herzlich aufgerufen, uns ihre eigenen guten oder schlechten Erfahrungen mit dem von ihnen benutzten Anwaltsprogramm zu schildern und einen kurzen Bericht an die Redaktion zu senden. Ihre Kollegen werden es Ihnen danken. Rechtsanwälte Eike Böttcher ........................... und Thomas Vetter, Berlin AdVoice 03/07 15 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 16 Thema Wider dem Fehlerteufel, Erfahrungsbericht „Duden Korrektor Jura“ möglichst kurze Sätze schreiben wollen. Es ist die Stilprüfungsoption. Eine Einstellung unter 30 Wörtern macht dabei kaum Sinn. Denn dann wird in der Prüfung jeder Satz als zu lang angesehen. Es ist amtlich – die neue deutsche Rechtschreibung gilt. Aber wie geschrieben wird, ist mir nicht immer wirklich klar. Um nicht zu sehr in einen Stilmix aus alter und neuer deutscher Rechtschreibung zu geraten, hatte ich mir das Programm Duden Korrektor Plus gekauft. Nun gibt es dieses Programm sogar als Duden Korrektor Jura. Dessen Anschaffung habe ich bisher nur beim Starten meines Computers bereut. Hier ist es so, dass sich das Programm automatisch so einträgt, dass immer beim Starten des Computers eine kleine Nachschlagemaske und ein Explorerfenster mit der Hilfe geöffnet werden. Es kann weiterhin eingestellt werden, mit welcher Farbe welche Fehler markiert werden. Das Programm arbeitet wie die Rechtschreibhilfe unter Word oder anderen Programmen. Man kann die sofortige automatische Prüfung aktivieren oder/und den Text im Nachhinein prüfen lassen. Auch denjenigen, die nicht unbedingt nach der neuen deutschen Rechtschreibung ihre Texte verfassen möchten, kann geholfen werden. Unter Optionen kann der Schreibstil – Dudenempfehlung, konservativ, progressiv, tolerant eingestellt werden. Eine andere Funktion ist ebenfalls ganz wichtig für Juristen. Jedenfalls für die, die Auch ist eine Silbentrennung möglich, wobei auch hier genauere Einstellungen möglich sind, wo, wann und wie oft diese stattfinden soll. AdVoice 03/07 Wer das Programm testen möchte, kann sich unter www.duden.de eine kostenlose Testversion bestellen – einfach Duden Korrektor Jura in die Suchmaske eingeben. Bei einem Test der Computerzeitschrift „c´t“ hat der Duden Korrektor als bestes Korrekturprogramm abgeschnitten. Der Test kann sich über die Website von Duden als Pdf heruntergeladen werden. ......... Rechtsanwalt Bero Borutzky, Potsdam Aber das Programm nimmt nicht nur eine Rechtschreib-, sondern auch eine Grammatikprüfung vor. Es können auch Wörter in der Bibliothek gesucht werden. Dazu gehören ein Kompaktwörterbuch DeutschEnglisch und Englisch-Deutsch ebenso wie ein Synonym- und Fremdwörterbuch. Bisher habe ich nur einmal noch meinen gegenständlichen (alten) Duden zur Hand genommen. Dies war, als das Programm substantiiert nicht finden konnte bzw. als falsch markierte. Ich wollte es kaum glauben, aber diese Schreibweise ist so veraltet, dass sie das Programm nicht kennt. Es heißt nun substanziiert – auch wenn ich dies bisher noch in keinem Schriftsatz entdecken konnte. Ich habe mir angewöhnt, jedes Schreiben noch einmal vom Korrektor prüfen zu lassen. Es werden immer Fehler gefunden, seien es auch nur kleine Schreibfehler oder überlange Sätze. Ich kann dieses Programm jedem für sich oder seine Rechtsanwaltsfachangestellte empfehlen, nur leider kann es letzten Endes nicht die eigenen Deutschkenntnisse ersetzen. Wie sagte ein Kollege korrekt, solche Programme sind ja ganz nett, aber die Reno muss dann wenigstens das richtige Wort aus den vorgeschlagenen Wörtern he- 16 rausfinden bzw. den Fehlerhinweis richtig deuten können. Qualitätsmanagement für Anwälte – sinnvoll oder nur ein Trend? Anfangs kannte man QM, wenn überhaupt, nur aus großen Unternehmen, die darauf bedacht waren, ihre Produkte und Arbeitsprozesse stets mit der gleichen Qualität anbieten zu können. Später kam der Aspekt der ständigen Verbesserung von Arbeitsprozessen und Produkten hinzu. Im Lauf der Zeit erhielt das QM Einzug in den Dienstleistungssektor und kleinere Unternehmen. Starke Indizien dafür, dass QM sich im Beratungssektor und damit auch für uns Rechtsanwälte mittelfristig zu mehr als einem Trend auswachsen wird, sind vor allem folgende Entwicklungen: 1.Ärzte und Kliniken sind inzwischen gesetzlich verpflichtet, ein QM einzuführen und zu führen. 2.Der Deutsche Steuerberaterverband hat ein freiwilliges Qualitätssiegel eingeführt, mit dem die Qualität der Steuerberatung gesichert und nach außen erkennbar werden soll. Die Steuerberaterkammer hat eine Verlautbarung zur Qualitätssicherung herausgegeben. 3.In juristischen Zeitschriften ist immer wieder davon zu lesen, wie wichtig die Qualität von Fort- und Weiterbildung 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 17 Thema für die Qualität der anwaltlichen Leistungen ist. Der DAV hat sogar ein entsprechendes Fortbildungszertifikat ins Leben gerufen, welches regelmäßig mit „Qualität“ wirbt. 4.Große Kanzleien haben in der Regel bereits ein QM, und recherchiert man im Internet, findet man erste kleinere Kanzleien, die mit „ihrem“ QM werben. QM hat nichts mit der Größe eines Unternehmens zu tun. Diese hat lediglich Auswirkungen auf Zeit, Umfang und Kosten, die QM in Anspruch nimmt. QM ist für jeden sinnvoll, der sein Produkt, seine Dienstleistung ständig verbessern und einem gewissen Qualitätsanspruch unterwerfen will. Und – das soll hier nicht verschwiegen werden – bereit ist, dafür Zeit und unter Umständen auch Geld in die Hand zu nehmen. QM – wie geht das? Christiane Henneken Qualitätsmanagement – was ist das eigentlich? Qualitätssicherung, ISO 9000, Zertifizierung, TQM, Qualitätsmanagement, Kaizen und und und. Das alles sind Begriffe, über die man seit einigen Jahren immer wieder stolpert. Begriffe, die alle eines gemeinsam haben: Sie drehen sich rund um die Qualität von Arbeitsprozessen und Produkten. Doch was genau ist Qualitätsmanagement, das in der Regel kurz und einfach mit „QM“ bezeichnet wird? Die Einführung eines QM in der eigenen Kanzlei kann im Prinzip ohne Einbindung von entsprechenden Beratungsunternehmen und ohne den Kauf vorgefertigter Qualitätshandbücher erfolgen. Vom Kauf vorgefertigter QM-Handbücher ist sogar eher abzuraten. Diese Handbücher enthalten in der Regel Muster und Vorlagen für die Erstellung eines eigenen QM-Handbuches und können theore- tisch eins zu eins übernommen werden. Damit verführen sie dazu, die eigenen Abläufe nicht ernsthaft zu durchdenken, und verringern die Chance auf ein individuelles QM. Die Kosten eines solchen Musterhandbuches sind in der Regel besser in ein Seminar oder einen Berater investiert, der einen individuellen Handlungsleitfaden für die Erstellung an die Hand gibt. Die Einführung eines QM folgt – vereinfacht und stark verkürzt dargestellt – im Wesentlichen in folgenden Schritten: 1.Vertrautmachen mit den einschlägigen ISO-Normen (ISO 9000 ff., insbesondere 9001, 9004, 9004-2) 2.Kanzleiziele festlegen Hier empfiehlt sich, sofern noch nicht vorhanden, die Erstellung eines schriftlichen Businessplanes. Dieser erleichtert QM bezeichnet letztlich nicht mehr als eine Konzeption, die zur Planung, Sicherung, Steuerung und Verbesserung der Qualität von Produkten, Arbeitsabläufen und Dienstleistungen führt. QM ist nicht gleichzusetzen mit Zertifizierung. Die Zertifizierung dient letztlich „nur“ dazu, das Vorhandensein eines QM nach außen nachvollziehbar und geprüft darstellen zu können und ist nicht zwingend. Die Zertifizierung erfolgt durch einen externen Dritten wie z.B. den TÜV oder die DEKRA. QM – für wen? Qualitätsmanagement in seiner Endform mit Zertifizierung kennt man im Wesentlichen von großen Unternehmen, vor allem aus der Industrie. Doch ist es auch etwas für den Beratungssektor, vor allem eine kleine Anwaltskanzlei? Das kann klar mit „Ja“ beantwortet werden. Denn AdVoice 03/07 17 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 18 Thema es erheblich, die eigenen Ziele festzulegen, und zeigt an manch einer Stelle sehr deutlich Schwächen und Stärken. 4.Ist-Zustand, vor allem der Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen, ermitteln hen. Ob diese Kosten entstehen, hängt letztlich davon ab, mit welchem Einsatz man das QM betreibt und ob man Wert auf eine Zertifizierung legt. Legt man zunächst keinen Wert auf eine Zertifizierung, kann QM mit relativ geringen Kosten – vor allem eben dem Gegenwert der eigenen Zeit und der Zeit der Mitarbeiter – eingeführt werden. 5.Verbesserungspotentiale feststellen QM – auch sinnvoll? 6.Abläufe optimieren und Optimierungsplan für die Zukunft erstellen, wenn sich nicht alles zeitgleich optimieren lässt oder optimiert werden soll. Ob man als Einzelanwalt oder kleine Kanzlei QM als sinnvoll erachtet, muss jeder für sich entscheiden. Jedoch sollte man dabei nicht außer Acht lassen, dass ein ernsthaft eingeführtes und gelebtes QM mittel- und langfristig vielfache positive Auswirkungen haben kann. 3.Mandantenerwartungen feststellen 7.QM-Handbuch erstellen Es empfiehlt sich ein ablauforientiertes Handbuch. Das heißt, das Handbuch folgt in seiner Gliederung den tatsächlichen Arbeitsabläufen und Organisationsstrukturen. Dies hat gegenüber dem normenorientierten Handbuch, welches den einschlägigen ISO-Normen folgt, den Vorteil, dass es den natürlichen Ablauf der Vorgänge widerspiegelt und damit praxisnah und leicht nachvollziehbar ist. In dem Handbuch sind vor allem Arbeitsabläufe, Ziele und Organisationsstrukturen darzustellen und zu dokumentieren. 8.Gegebenenfalls Zertifizierung durch externen Zertifizierer 9.Ständiges „Leben“ und Verbessern des QM Gerade bei der Feststellung von Ist-Zustand und Verbesserungspotentialen sowie der Ablaufoptimierung ist es ratsam, die Mitarbeiter einzubeziehen, da diese in der Regel gerade für „ihren“ Bereich viel Sinnvolles beisteuern können und auch sollten, damit sie sich später mit dem QM-System identifizieren. QM – was kostet das? Die Einführung von QM kostet vor allem eines: Zeit. Daneben können im Einzelfall Kosten für einen beauftragten Berater, den Kauf eines Muster-QM-Handbuches - diese kosten bis zu 400,00 EUR – und Kosten für die Zertifizierung entste- 18 AdVoice 03/07 Es steigert - die Qualität der Beratung - die Zufriedenheit der Mandanten - die Motivation und Innovationsbereitschaft von Mitarbeitern - den Kanzleiumsatz erleichtert - die eigene Positions- und Zielbestimmung, die wiederum immanent wichtig für die Positionierung am Markt ist - die tägliche Arbeit, insbesondere der administrativen Kräfte, da das QMHandbuch klare Angaben zu einzelnen Arbeitsabläufen enthält - das Einarbeiten von neuen Mitarbeitern, da diese auf das QM-Handbuch zurückgreifen können - Risiken zu erkennen und zu beheben dient - dem eigenen Marketing - der Mandantenorientierung, -zufriedenheit und -bindung - der Positionierung im Markt, insbesondere dazu, sich positiv von anderen Kanzleien abzusetzen senkt - die Fehlerquote und Fehleranfälligkeit - das Haftungsrisiko, da Abläufe klar definiert sind - die Kosten, da Abläufe optimiert und Zeit damit sinnvoller genutzt werden kann .. Rechtsanwältin Christiane Henneken, Köln Es geht auch ohne! Braucht man als Junganwalt spezielle Anwaltssoftware? Diese Frage muss und wird jeder für sich bzw. für sein Büro selbst beantworten müssen. Ich arbeite seit vier Jahren erfolgreich und zufrieden ohne eine spezielle Anwaltssoftware, sondern im Wesentlichen nur mit Programmen zur Textverarbeitung und Tabellenkalkulation. Claudia Fund Das Prozessregister führe ich in Buchform. Parallel dazu werden die Daten der Mandanten im PC in Tabellenform erfasst, so dass über die Suchfunktion ein schnelles Auffinden einzelner Datensätze möglich ist. Gleiches gilt für die Kontaktdaten der Rechtsschutzversicherungen. Die wenigsten Mandanten können außer Versicherungsunternehmen und Versicherungsnummer noch Anschrift und – viel wichtiger – Faxnummer der Versicherung angeben. Und auf den meisten Dokumenten der Mandanten stehen nur die Angaben der betreuenden Agentur, nicht jedoch der Zentrale, mit der meistens zu kommunizieren ist. Der Handaktenbogen, auf dem neben den Angaben zu Mandanten, ggf. Rechtsschutzversicherung, Gegner und ggf. Rechtsanwalt die (Gerichts-)Termine und Wiedervorlagen notiert werden, ist selbst gebastelt. Dieses gilt auch für das Kostenblatt und die Blätter zur Erfassung der Kopien und Auslagen. Für die Fertigung und Bearbeitung der Schriftsätze ist das Textverarbeitungsprogramm vollkommen ausreichend. Da es für die wenigsten anwaltlichen Tätigkeiten einen Formularzwang gibt, benutze ich auch hier das Textverarbeitungsprogramm. Zugegeben erfordert dieses am Beginn Selbstdisziplin und etwas Arbeitsauf- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 19 Thema wand, weil für die einzelnen Tätigkeiten Muster zu entwerfen und als Vorlagen zu speichern sind, aber nach kurzer Zeit hatte ich auf dem PC Muster für die in meinem Büro benötigten verschiedenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und für die Abrechnung der entstandenen Anwaltsgebühren, einschließlich PKH. Dieses Entwickeln und Verwenden eigener „Formulare“ hat den Vorteil, dass ich mir zuvor über das „Formular“ Gedanken machen muss und mich nicht auf bloßes Anklicken in einer Eingabemaske am PC beschränke. Meinen Kenntnissen im Zwangsvollstreckungs- und Gebührenrecht hat diese Arbeitsweise keineswegs geschadet. Die Anträge auf PKH und Beratungshilfe habe ich mir als pdf-Dateien aus dem Internet heruntergeladen und kann diese am PC ausfüllen und ausdrucken. Vielfach fordere ich hier aber auch die Mitarbeit der Mandanten ein, welche diese Vordrucke, insbesondere bei der PKH, selbst ausfüllen. Und für die Berechnung zur Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Mandanten für den PKH-Antrag habe ich mir ebenfalls ein freies Programm aus dem Netz heruntergeladen. Ähnliches gilt für ein Programm zum Ausfüllen der automatisierten Mahnbescheidsanträge, wobei ich die auch schon mal per Hand ausfülle. Weniger angenehm ist das Erstellen der Forderungskonten „zu Fuß“. Nach dem ersten erstellten Forderungskonto steht das Grundgerüst für die folgenden. Aber die Zinsberechnung muss noch mit dem Taschenrechner gemacht werden. Die Buchhaltung habe ich, bevor ich diese an einen Steuerberater abgab, mittels einer Buchhaltungssoftware gemacht. Telefonservice für Kanzleien – „Piep! Der Teilnehmer ist im Moment leider nicht erreichbar“ Von wegen! Eine Vielzahl von Dienstleistern nehmen ihre Anrufe entgegen und machen dabei eine gute Arbeit. Ein Erfahrungsbericht von Noreen Loepke. Noreen Loepke Der überwiegende Teil neuer Mandate kommt nach einem ersten Anruf des Neumandanten zustande. Der potentielle Mandant meldet sich zunächst telefonisch in meiner Kanzlei, um sein Anliegen kurz vorzubringen und schließlich einen Termin zu vereinbaren. Schon dieser erste Anruf ist oft entscheidend für die spätere Mandatierung. Dies entspricht nicht nur meiner eigenen, sondern auch der Erfahrung zahlreicher Kollegen: Laut einer repräsentativen Umfrage von forsa, Berlin, und dem Soldan Institut für Anwaltsmanagement (siehe dazu AdVoice 2/2007, S. 33) ist die Freundlichkeit des Personals einer Kanzlei bei 71 % der Mandanten mitentscheidend für die Mandatierung einer bestimmten Kanzlei, während die schnelle Reaktion auf eine Anfrage gar als ausschlaggebend für die endgültige Mandatierung bezeichnet wird. .. Rechtsanwältin Claudia Fund, Magdeburg „Rechtliche Probleme werden einfach ungern einem Anrufbeantworter anvertraut.“ Erreicht ein Mandant beim Anruf in der favorisierten Kanzlei – wie leider häufig, vor allem in den frühen Abendstunden oder freitagnachmittags üblich – nur den Anrufbeantworter, wirkt dies weder besonders freundlich, noch lässt dies auf eine umgehende Bearbeitung seines Anliegens schließen. Rechtliche Probleme werden einfach ungern einem Anrufbeantworter anvertraut. Eine schnelle Reaktion ist nicht gewährleistet. Der an sich interessierte Mandant wird einen zweiten Anruf in den seltensten Fällen versuchen – das Mandat ist weg. Was also tun, wenn man z.B. wegen Gerichts- oder Mandantenterminen selbst nicht in der Kanzlei oder auch nur am Telefon sein kann und auch keine oder nicht genügend Mitarbeiter, sei es aus Kostengründen, wegen Urlaub oder Krankheit, zur Verfügung stehen? Einen Ausweg versprechen auf die Entgegennahme derartiger Anrufe spezialisierte Dienstleister mit Angeboten, die unter Titeln wie „Telefonservice“, „Büroservice“, „Sekretariatsdienst“ oder „Anwaltssekretariat“ angeboten werden. Die Nutzung solcher Dienste ist einfach und erfordert lediglich minimale telekommunikationstechnische Fähigkeiten, die selbst auf diesem Gebiet in weiten Teilen unbedarfte Juristen problemlos meistern. Voraussetzung ist ein Telefonanschluss, der es erlaubt, Gespräche auf einen anderen Anschluss weiterzuleiten. Vom Anbieter bekommt der Nutzer, also die Kanzlei oder bei Sozietäten auch jeder einzelne Rechtsanwalt, eine individuelle Rufnummer zugewiesen, auf welche die auf dem Kanzleianschluss eingehenden Gespräche umgeleitet werden. Anhand der individuell vergebenen Rufnummer weiß der Anbieter, welche Kanzlei bzw. welchen Rechtsanwalt der Anrufer erreichen möchte. Die Anrufer werden mit einem von der jeweiligen Kanzlei vorgegebenen Begrüßungstext begrüßt. Von der Anrufweiterleitung bemerkt der Mandant daher nichts. Der Dienstleister erstellt dann eine Notiz mit Namen, Kontaktdaten und Anliegen des Anrufers, die umgehend per E-Mail oder aber auch per SMS zugesandt wird. Möglich ist es auch, sich die Gespräche AdVoice 03/07 19 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 20 Thema aufs Mobiltelefon oder einen anderen Anschluss durchstellen zu lassen. In diesem Fall erhält der Rechtsanwalt zunächst einen Anruf des Dienstleisters, der nachfragt, ob er das Gespräch entgegennehmen möchte. Es obliegt der eigenen Entscheidung, ob man sich sofort mit dem Anruf beschäftigen will oder nur die Daten des Anrufers aufnehmen lässt und später zurückruft. Bei etablierten Anbietern funktioniert dies sehr zuverlässig und kann daher in vielen Situationen eine echte Hilfe sein. Natürlich haben derartige Services auch Grenzen. weilige Anbieter den speziellen Anforderungen gerecht wird. Hervorzuheben sind vor allem die Verschwiegenheitspflichten des Anwalts und derjenigen Personen, derer er sich zu seiner Berufsausübung bedient. Auf Seiten des Anbieters ist daher eine umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung aller mit der Bearbeitung von Anrufen des Anwalts betrauten Mitarbeiter zwingend notwendig. Eine angemessene Absicherung der IT-Infrastruktur ist ebenfalls unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme solcher Dienste. Den vollen Umfang an schnellen und umfassenden Auskünften und den ganz persönlichen Touch der Mandantenbetreuung, wie es einer unmittelbar in der Kanzlei arbeitenden Kraft möglich ist, können Telefonservices nicht bieten. Insoweit gibt es durchaus auch Unterschiede zwischen den Anbietern. So erlauben es einige beispielsweise, eine Liste besonders wichtiger Mandanten zu hinterlegen, die soweit möglich, immer durchgestellt werden, während bei unbekannten Anrufern lediglich eine Notiz aufgenommen wird, die einen späteren Rückruf ermöglicht. „Für die Durchschnittskanzlei „Natürlich haben derartige Services auch Grenzen.“ Die Kosten für einen solchen Telefonservice sind abhängig davon, in welchem Umfang der Dienst in Anspruch genommen wird. Allgemeine Aussagen zu den Kosten sind daher schwer. Insoweit sollte jeder seine eigene Kostenstruktur überprüfen. Was kostet der Telefonservice? Was kostet es, wenn ein potentieller Mandant verloren geht? Wann brauche ich den Dienst wirklich? Für die Durchschnittskanzlei eines Rechtsanwalts mit durchschnittlichem Telefonaufkommen können als Richtgröße um die 100,00 EUR angesetzt werden. Wichtig ist der Hinweis, dass bei dem Einsatz solcher Dienste die berufsrechtlichen Regelungen zu beachten sind. Vor der Beauftragung eines Telefonservices sollte daher geprüft werden, ob der je- 20 AdVoice 03/07 den Funktionsumfang und die Qualität, die sich zum Beispiel in der Beschäftigung von ausgebildeten Reno's wiederfinden lässt, geachtet werden. Größter Wert ist neben der Seriosität des Anbieters schließlich auf die Beachtung der standesrechtlichen Regelungen zu legen. „Ein Telefonservice kann eine interessante Alternative oder Ergänzung zur Büroorganisation im Kanzleialltag sein.“ eines Rechtsanwalts mit durchschnittlichem Telefon- Rechtsanwältin, Mediatorin (DAA) ................................ Noreen Loepke, Plauen aufkommen können als Richtgröße um die 100,00 EUR angesetzt werden.“ Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Vorschrift des § 33 BORA zur Regelung der beruflichen Zusammenarbeit: Mitarbeiter eines Dienstleisters, die anwaltliche Gespräche bearbeiten, dürfen nicht gleichzeitig Anrufe anderer – nicht-anwaltlicher – Kunden bearbeiten und sollten daher in jedem Fall räumlich getrennt von Mitarbeitern, die mit der Anrufannahme gewerblicher Kunden betraut sind, arbeiten. Fazit: Ein Telefonservice kann eine interessante Alternative oder Ergänzung zur Büroorganisation im Kanzleialltag sein. Fachpersonal vor Ort kann er jedoch schon wegen der fehlenden Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Anwaltsakten nicht gleichwertig ersetzen. Schon aus diesem Grund ist der Telefonservice in unserer Kanzlei nur eine Ergänzung des täglichen Kanzleibetriebes, um Krankheits- oder Urlaubszeiten bzw. die Servicezeiten bis 19:00 Uhr zu gewährleisten. Die Qualität des Telefonservices kann jedoch auch nur dann gut sein, wenn Sie dem Anbieter zuarbeiten sowie Terminabsprachen und Abwesenheitszeiten mitteilen. Neben den Kosten sollte bei der Auswahl eines Anbieters auf Vom Referendariat in die Küchenkanzlei – Erste Schritte eines angehenden Junganwalts Während des Referendariats diskutierte und überlegte ich viel mit meinen Kollegen, wie es beruflich nach dem 2. Examen weitergehen soll. Unter dem Strich ergab sich immer eine dicke Summe zahlreicher Unsicherheitsfaktoren. Anstellung in einer Topkanzlei? Lieber nicht, abgesehen von den schwer zu erreichenden Notenanforderungen ist es auch keine Lebensqualität, bis 22.00 Uhr und länger zu arbeiten, ganz zu schweigen von den gesundheitlichen Auswirkungen. Anstellung in einer mittelständischen Kleinkanzlei? Das Gehalt, das hier oftmals nur den Bruchteil desjenigen in einer Großkanzlei ausmacht, steht auch hier in keinem Verhältnis zur Arbeitszeit. Denn 1.500,00 EUR brutto für Arbeitszeiten bis ca. 19.00 oder 20.00 Uhr sind auch nicht das Optimum. Infolgedessen kann man sich auch gleich selbständig machen, dachte ich. Auch wenn man zunächst mit dieser Variante noch weniger verdient, so rackert man sich wenigstens nur für sich selbst ab und nicht für andere und ist von vornherein sein eigener Chef, der alles selbst be- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 21 Thema stimmen kann. Schwierigkeiten bei der Mandantenakquise? Sicherlich, doch wer hat keinen Verwandten- und Bekanntenkreis, der nicht erste Aufträge bereithält? Rechtsratsuchende findet man überall. Keine oder nur geringe Honorare? Das ist natürlich ein wesentlicher Punkt. Aber auch hier kann man bei genauerer Planung über die Runden kommen. Ausgangspunkt ist zunächst, dass man es als Referendar auch geschafft hat, von knapp 800,00 EUR Nettogehalt zu leben. Der erste Schritt muss es also sein, auch diese Summe künftig als Anwalt zu erreichen. Euro-Basis findet sich immer was. Ist dies der Fall, kann man im Ergebnis als selbständiger Anwalt existieren, ohne auch nur ein Mandat erlangen zu müssen. Während der Förderung bleibt ausreichend Zeit, in Verbänden, Vereinen und der gesamtem Gesellschaft Werbung für sich zu machen und Aufträge zu finden. Daneben gibt es auch Freizeit und keinen Druck von irgendeinem Chef. Später gibt es sowieso keinen Anwalt mehr, der nicht selbständig ist. Denn entweder war man von vornherein selbständig oder man war zunächst angestellt, um später sein eigener Chef zu sein. „Daneben gibt es auch FreiDietrich Rudorff zeit und keinen Druck von irgendeinem Chef.“ Professioneller Telefonservice für Ihre Kanzlei! Mit dem Telefonservice von TopBüro ist Ihre Kanzlei täglich von 7.00 bis 19.00 Uhr telefonisch optimal präsentiert. Leiten Sie Ihre Anrufe, immer wenn Sie selbst nicht erreichbar sind, einfach per Anrufweiterschaltung zu TopBüro um. Eine wichtige Möglichkeit stellt hier die staatliche Selbständigenförderung dar, früher Ich-AG genannt. Deren Umfang besteht im Wesentlichen aus 60 % des Nettoreferendargehalts plus eine Pauschale in Höhe von 300,00 EUR für die Sozialbeiträge. Wer diese, z. B. durch eine günstige Krankenkasse, gering hält, kann von der Pauschale immer noch ca. 100,00 EUR übrig haben. Diese Summe reicht aus, um die monatlichen Beiträge für die Kammer und das Versorgungswerk abzudecken. Da man zunächst eine Küchenkanzlei in der eigenen, sowieso vorhandenen Wohnung betreibt, fallen keine nennenswerten Kanzleikosten an. Ob man klein in einer Küchenkanzlei selbständig anfängt und dafür sämtliche oben genannten Freiheiten hat, oder zunächst in einer Anstellung richtig ackern muss und dafür mehr Geld erhält – das hält sich die Waage und ist eine Frage der Einstellung. Ich habe die erste Möglichkeit bevorzugt und bin stolz auf meine Selbständigkeit, in der ich organisch wachse. Und wer wagt, der gewinnt! Ich nehme gerne alles selbst in die Hand und verfahre nach dem Prinzip: learning by doing. Der Antrag auf die Anwaltszulassung, die Aushändigung der Urkunde, das erste Rechtsberatungsgespräch, in dem man mal konkret gebraucht wird – alles Erfahrungen, die ich nicht missen möchte. „Denn 1.500,00 EUR brutto „Eine wichtige Möglichkeit Weitere Informationen unter für Arbeitszeiten bis ca. 19.00 stellt hier die staatliche Selb- oder telefonisch unter oder 20.00 Uhr sind auch nicht ständigenförderung dar, frü- das Optimum.“ her Ich-AG genannt.“ Das bedeutet, nur noch 40 % des Referendarnettogehalts, also knapp 400,00 EUR im Monat, sind wirklich reinzubringen. Wenn das nicht zu schaffen ist! Das Gute hierbei: Neben der Selbständigenförderung darf man auch in einem Nebenjob angestellt sein, und auf 400- Wichtig ist für mich die Perspektive, als Kanzleiinhaber wachsen zu können. Übrigens: Viele Chefs mittelständischer Kanzleien mit angestellten Anwälten haben ebenfalls mit einer „Küchenkanzlei“ angefangen, und ihr Optimismus und Mut sind belohnt worden. Ich rate jedem Alle Anrufe werden im Namen Ihrer Kanzlei entgegengenommen. Ihre Kanzlei wird durch den persönlichen Empfang am Telefon positiv aufgewertet. Sie werden per Fax, eMail, SMS oder Internet immer aktuell informiert. Mit durchschnittlich 146,- EURO pro Monat liegen Sie weit unter den Kosten für eine eigene Sekretärin. TopBüro hat seit 1996 bundesweit Erfahrung mit mehreren hundert zufriedenen Kunden. www.topbuero.de 05251-172916 BÜRO TopBüro - Alte Torgasse 9 - 33098 Paderborn www.topbuero.de - [email protected] Fon 05251/172916 - Fax 05251/172919 AdVoice 03/07 21 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 22 Thema Absolventen, sich nicht von Horrormeldungen über den „überlaufenen Markt“ usw. beirren zu lassen. Kreativität, Selbstbewusstsein und eine lebensbejahende Einstellung sind die Maxime! Schließlich kochen andere auch nur mit Wasser! .......... Rechtsanwalt Dietrich Rudorff, Berlin Die private Nutzung des Internets und von Firmen-E-MailAdressen am Arbeitsplatz (Teil II) Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz führt oft zu Konflikten. Wie häufiger im Arbeitsrecht, ist das Thema von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geprägt. Der nachfolgende Überblick zeigt Rechtsprechung und Tendenzen auf, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Es schließen sich Entwürfe zu einem umfassenden und einem eingeschränkten Nutzungsverbot an. I. Rechtsprechungsüberblick zur privaten Nutzung von OnlineMedien 1) LAG Hessen, Urteil vom 13.12.2001 - 5 Sa 987/01; Nicht eindeutig formuliertes Nutzungsverbot und fehlende Abmahnung Das Hessische LAG1 entschied einen Fall, in dem die Arbeitnehmer informiert worden waren, dass E-Mails hauptsächlich der geschäftlichen Informationsübermittlung dienen sollten. Ferner hieß es, dass private E-Mails nicht verschickt werden sollten, weil dadurch Viren ins System gelangen könnten und dass die fristlose Kündigung die Folge sei. Die betroffene Mitarbeiterin hatte einen privaten Kettenbrief im Intranet und auch außerhalb des Datennetzes des Betriebes weitergeleitet. Aufgrund der zunehmenden Regelungsdichte in Arbeitsverträgen und da Arbeitnehmer nicht alle Pflichten ernst genug nehmen, war es 22 AdVoice 03/07 aus Sicht des Gerichts unerlässlich, dass der Arbeitgeber „die Bedeutung und Ernsthaftigkeit des betreffenden Verbots unmissverständlich hervorhebt“. Nur das erlaubt ihm bei einem bewussten Regelverstoß die Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Hier fehlte diese Eindeutigkeit und die Kündigung ohne Abmahnung war unwirksam. Weder bestand ein striktes Verbot jeglicher privaten Nutzung der Betriebs-E-Mail-Adresse, noch war die Kündigungsfolge ausdrücklich daran geknüpft worden. Das Gericht bemängelte eine ausreichend deutliche Wortwahl in dem Nutzungsverbot. Auch die Konsequenz einer fristlosen Kündigung wurde nicht klar genug an die private Nutzung geknüpft. Sie bezog sich aus Sicht der Richter auf das Eindringen von Viren ins System. Jens Jenau 2) ArbG Düsseldorf, Urteil vom 1.8. 2001 - 4 Ca 3437/01; Verbotswidrige private Internetnutzung - entbehrliche Abmahnung Im Arbeitsverhältnis war vereinbart, dass der Internetzugang nur zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden durfte. Ferner war das Herunterladen von Daten mit gesetzwidrigem, rechtsradikalem oder pornografischem Inhalt verboten. Gemäß der Rechtsprechung zum Führen von privaten Gesprächen mit dem Diensttelefon1 ging das Arbeitsgericht Düsseldorf davon aus, dass es sich um eine wirksame Kündigung handelte, da ein Verstoß gegen ein klares Verbot vorlag. Unabhängig davon, ob private E-Mail-Kommunikation in begrenztem Rahmen entgegen der vereinbarten Regeln geduldet wurde, ging das Nutzungsverhalten des gekündigten Arbeitnehmers massiv über das übliche Maß hinaus. Negativ fiel ins Gewicht, dass ein erheblicher Anteil der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit erfolgte. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Nutzung (Aufruf pornografischer Seiten) und der Umfang (über 3 Monate mit jeweils 10 Stunden) erkennen lassen, dass der Arbeitgeber damit nicht einverstanden sein würde. 3) ArbG Duisburg, Urteil vom 8.1. 2004 - 2 Ca 2824/03; Warninformation ersetzt keine Abmahnung Das Arbeitsgericht Duisburg verneinte ein Kündigungsrecht mangels vorheriger Abmahnung, als ein Arbeitnehmer ca. 10 private E-Mails in 21 Monaten versendete. Die Abmahnung war nötig unabhängig davon, ob ein Warnhinweis auf die ausschließlich dienstliche Nutzung des Internets bei jedem Hochfahren des PC auf dem Bildschirm erschien. Trotz des Warnhinweises sah das Gericht Art und Umfang des Pflichtverstoßes der gekündigten Mitarbeiterin als nicht so gravierend an, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen wäre. Im Gegenteil hätte sie mit der Abmahnung erfolgreich zu einem veränderten Verhalten bewegt werden können. Eine Vorwegnahme der Abmahnung schied mangels eines Hinweises aus, dass bei Zuwiderhandlung das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. 4) LAG Hannover, Beschluss vom 26.4.2002 - 3 Sa 726/01 B; Fristlose Kündigung bei Herunterladen pornographischer Daten Für wirksam erachtete das LAG Hannover eine fristlose Kündigung als Reaktion auf das mit dem Firmencomputer erfolgte Herunterladen einer erheblichen Menge pornografischen Bildmaterials. Die Abmahnung war wegen des Verstoßes im Vertrauensbereich entbehrlich. Der Arbeitnehmer musste damit rechnen, dass das Verhalten nicht geduldet werde. Dies insbesondere deswegen, da er durch eine von ihm unterzeichnete schriftliche Dienstanweisung zum Einsatz der Informationstechnologie im Betrieb darüber informiert wurde, dass das Unternehmen eine solche Nutzung nie dulden werde. 5) BAG, Urteil vom 31.5.2007 - 2 AZR 200/06, Kündigung ohne Abmahnung bei erheblicher Pflichtverletzung Die private Nutzung des Internets mit einem Dienst-PC kann auch ohne vorheri- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 23 Thema ge Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG rechtfertigen, selbst wenn der Arbeitgeber die private Nutzung nicht untersagt hat. Hier surfte der Arbeitnehmer ständig im Internet, u. a. auf Seiten pornografischen Inhalts, musste abends länger bleiben, um die Arbeit nachzuholen und ließ sich dies mit bezahlten Überstunden vergüten. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, kündigte er fristgerecht. Der Gekündigte wand ein, dass die private Internetnutzung nicht ausdrücklich verboten gewesen sei und dass er keine Abmahnung erhalten habe. Dies sah das BAG anders. Wer ständig im Internet surfe, u. a. auf pornografischen Seiten, die verpasste Arbeitszeit mit bezahlten Überstunden nachholen müsse, begehe eine erhebliche Pflichtverletzung und müsse mit der Kündigung rechnen. Ob die „Kündigungsschwelle“ überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab. Anhaltspunkte können der Umfang der versäumten Arbeitszeit oder die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers sein. II. Fazit Zwar sorgt das BAG mit dem Urteil vom 31.5.2007 für ein wenig mehr Klarheit. Auch bei Fehlen eines Nutzungsverbots sind dem Arbeitnehmer erhebliche Pflichtverletzungen durch privates Sur- StGB § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefährdet, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Abbildung aus: Olaf Schumacher, Das illustrierte Strafgesetzbuch, 2005 fen verboten. Wann aber ein extremes Fehlverhalten im Sinne einer erheblichen Pflichtverletzung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Insgesamt weist die Rechtsprechung Kriterien aus, auf deren Basis zu prüfen ist, ob ein Arbeitnehmer durch die private Nutzung elektronischer Medien am Arbeitsplatz eine Pflichtverletzung begangen hat. Zunächst ist zu klären, ob ein Nutzungsverbot existiert, ob es deutlich ausformuliert ist und ob der Mitarbeiter davon nachweislich Kenntnis erlangt hat. Mangelt es an einem Verbot, liegt eine Pflichtverletzung nur vor, wenn die private Nutzung das Sozialtypische überschreitet, also nach Art oder Umfang unangemessen oder ausschweifend ist. Liegt eine Pflichtverletzung vor, ist zu prüfen, ob ausnahmsweise eine Abmahnung entbehrlich ist bzw. ob unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Kündigung trotz der Pflichtverletzung unverhältnismäßig ist. Ge- Liebe Rechtsanwälte, die entscheidenden Prozesse gewinnen Sie in Ihrer Kanzlei. Wir haben uns Gedanken gemacht und analysiert, wie Sie für Ihre Kanzlei einen deutlichen Wettbewerbsvorsprung sichern können. Das Ergebnis heißt DATEV-ProCheck comfort und ist eine ganz besondere Qualitäts- und Wissensmanagement-Software. Mit ihr lassen sich Arbeitsabläufe und -prozesse in der Kanzlei standardisieren und besser strukturieren. Außerdem können mandantenspezifische Informationen bis ins Detail dokumentiert werden. In Kombination mit DATEV-Phantasy haben Sie so jederzeit bei jeder Akte alle Kenntnisse über den Bearbeitungsstand. Die Folgen: höhere Ablaufsicherheit, vermindertes Haftungsrisiko und wirkungsvolles Qualitätsmanagement. Wenn das kein überzeugendes Plädoyer für DATEV-ProCheck ist. Wir denken schon mal vor. www.datev.de/anwalt, Telefon 0800 3283872 Datev_1400_AZ_190x130_Qual.indd 1 Zukunft gestalten. Gemeinsam. 16.11.2007 10:24:51 Uhr AdVoice 03/07 23 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 24 Thema naue Anhaltspunkte, wann etwa ein extremes Fehlverhalten vorliegt und das Sozialtypische überschritten ist, lässt die Rechtsprechung aber offen. Ansatzpunkte für die Arbeitnehmerverteidigung bietet die tatsächliche Kenntniserlangung des Nutzungsverbots. Es wird oft Fälle geben, gerade wenn kein Betriebsrat und keine Betriebsvereinbarung zum Thema existieren, in denen es für den Arbeitgeber schwer wird, zu beweisen, dass der konkrete Mitarbeiter tatsächlich Kenntnis vom Verbot erlangt hat. Arbeitgeber sind hier oft nachlässig und verzichten auf die nachweisbare Bestätigung der Kenntnisnahme. Ferner kann man bei fehlender Regelung argumentieren, dass eine geringfügige Nutzung nicht überschritten wurde. „Mit entsprechender Vorsor- dennoch eine nach Umfang und Inhalt missbräuchliche Nutzung vorliegt, die eine Kündigung ausnahmsweise rechtfertigen kann, sowie, ob die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Mit entsprechender Vorsorge sind die Risiken zu minimieren. Ein komplettes oder teilweises privates Nutzungsverbot muss unmissverständlich formuliert sein. Bei einer eingeschränkt zulässigen privaten Nutzung ist exakt zu fixieren, welcher Nutzungsumfang und welche Nutzungsart erlaubt sind. Ferner ist die Dringlichkeit der Verhaltensregel herauszustellen. Soll auch die Abmahnung entbehrlich sein, muss die Verbotsregel selbst dem Arbeitnehmer zeigen, dass das Unternehmen keine Verstöße dulden wird und dass mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist. nografischen Inhalten anzusteuern, herunterzuladen oder anderweitig zu verwenden. Rechtsanwalt Jens Jenau, .......................... Schloss Holte-Stukenbrock 1 LAG Hessen, Urt. v. 13.12.2001 - 5 Sa 987/01, DB 2002, 901. 2 Z.B. LAG Köln, Urt. v. 2.7.1998 - 6 Sa 42/98, NZA-RR 1999, 192. Von der Begrüßung bis zum Vorschuss – das erfolgreiche Mandantengespräch III. Musterentwürfe ge sind die Risiken zu minimieren.“ Bei der Arbeitgeberverteidigung ist es wichtig, dass dieser die Kenntnisnahme des Nutzungsverbots durch den Arbeitnehmer beweisen kann. Um Schutzbehauptungen der fehlenden Kenntnisnahme zu entkräften, ist eine nachweisbare Übermittlung geboten, entweder durch die Aufnahme der Verhaltensregeln in den Arbeitsvertrag oder durch schriftliche Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme der Regelung. In diesem Zusammenhang ist es dem Arbeitgeber zu empfehlen mit dem Betriebsrat zu verhandeln, um Nutzungsregelungen und Verbotsnormen aufzustellen. Während ein totales Surfverbot allein vom Arbeitgeber verhängt werden kann, ist eine Regelung über eine eingeschränkte private Nutzung des Internets nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Verhaltensregeln, die von Unternehmensführung und Betriebsrat vereinbart wurden, finden in der Belegschaft oft die nötige Akzeptanz. Ferner trägt der Arbeitgeber dann kein Risiko, um zu beweisen, dass der Arbeitnehmer von einer Verbotsregelung tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Fehlen Verbotsregeln, ist vor einer übereilten Kündigung zu prüfen, ob 24 AdVoice 03/07 1) Totales Nutzungsverbot Ziel dieses Artikels Die Kommunikationsmittel und elektronischen Medien im Betrieb sind ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Eine Nutzung durch den Mitarbeiter zu privaten Zwecken ist ausdrücklich untersagt und zieht arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. Der Zugriff, die Speicherung sowie das Herunterladen von rechtswidrigen, rassistischen oder pornografischen Inhalten kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dieser Artikel hat zum Ziel, Ihnen wichtige Informationen, Tipps und Hinweise für Ihre Mandantenerstgespräche zu geben. Sie lesen gleich eine Besonderheit, die fast nie veröffentlicht wird: Bewährte Formulierungen aus der Welt der Beratungslinguistik, die an die Gesprächssituation des Mandantengespräches angepasst wurden. 2) Eingeschränkte Privatnutzung Die Kommunikationsmittel und elektronischen Medien im Betrieb sind grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Eine Nutzung durch den Mitarbeiter zu privaten Zwecken ist nur in angemessenem Umfang und – es sei denn, es liegt ein Notfall vor – nur außerhalb der Arbeitszeiten gestattet. Ein angemessener Umfang ist nicht mehr gegeben, wenn die private Nutzung 15 Minuten pro Tag überschreitet oder ungewöhnlich hohe bzw. besondere Kosten verursacht. Jedenfalls ist es verboten, Daten mit gesetzwidrigen, rechtsradikalen, rassistischen oder por- Erst das Gespräch – dann der Plan Viele Trainer und Berater würden erst einmal von Ihnen verlangen, dass Sie sich mit Ihren Stärken und persönlichen Eigenschaften beschäftigen, bevor sie das Mandantengespräch trainieren. Sie bekämen eine Menge Fragen zu hören. Warum sollte ein Mandant ausgerechnet zu Ihnen kommen? Worin sind Sie besser als andere? Welche speziellen Probleme können nur Sie lösen? Was ist Ihre Positionierung? Ihre Einzigartigkeit? Der Nachteil ist, dass sich kaum jemand zu Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit so intensiv mit diesen Themen beschäftigt. Einige Dinge weiß man einfach zu Beginn noch nicht. Aber Mandantengespräche müssen dennoch geführt werden. 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 25 Der Vollstrecker. Forderungen schnell und effektiv beitreiben – lernen Sie das in der Ausbildung? So, wie Sie es in der Praxis brauchen? Wie man die Abläufe des gerichtlichen Forderungseinzugs vom Ausfüllen des Mahnbescheidantrags bis hin zur Geltendmachung der Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung richtig durchführt, erfahren Sie aus dem Praxisbuch der beiden Rechtspfleger Uwe Salten und Karsten Gräve. Das bewährte Buch stellt alle Abläufe praxisgerecht dar und erläutert, wie man – möglichst fehlerfrei und schnell – zum Vollstreckungstitel kommt und mit möglichst wenig Aufwand erfolgreich die Zwangsvollstreckung betreibt. Von der Wahl des richtigen Antragsvordrucks bis hin zu korrekten Forderungsaufstel- Mit neuen Mahnformularen Salten/Gräve Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung Von Dipl.-Rechtspfl. Uwe Salten und Dipl.-Rechtspfl. (FH) Karsten Gräve. 3. neu bearbeitete Auflage 2007, 282 Seiten Lexikonformat, brosch. 39,80 2. ISBN 978-3-504-47943-5 lungen und der Formulierung der unterschiedlichsten Vollstreckungsaufträge bleiben keine Fragen offen. Zu allen kritischen Punkten werden nützliche Tipps und Checklisten gegeben, die helfen, im Druck des Tagesgeschäfts Fehler und Umwege zu vermeiden. In der 3. Auflage sind bereits die neuen Mahnformulare eingearbeitet, 2. JuMoG, WEG-Novelle und InsVVereinfG berücksichtigt sowie ganz neu aufgenommen: Grenzüberschreitende Vollstreckung in der EU. Der Vollstrecker: Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. Die unbedingte Pflichtlektüre für jeden Anwalt und jeden Rechtsanwaltsfachangestellten, der mit diesen Themen zu tun hat. Leseprobe? www.otto-schmidt.de Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-943 씲 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Salten/Gräve Gerichtliches Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung 3. neu bearbeitete Auflage 2007, 282 Seiten Lexikonformat, brosch. 39,80 2 plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-47943-5 _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ PLZ Ort Name Straße _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Telefon Fax Datum Unterschrift 7/07 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 26 Thema Deshalb wird hier der umgekehrte Weg gegangen: Von der Form zum Inhalt. Selbst, wenn Sie nur einige der hier vorgestellten Details beachten, die Sie in Ihrer Ausbildung nicht gelernt haben, wird sich das positiv auf Ihr Einkommen und Ihren Mandantenstamm auswirken. Rainer Hempker Einleitung Stellen Sie sich einmal einen Sportler vor, der jahrelang 100-Meter-Läufe trainiert, um an den olympischen Spielen teilzunehmen. Eines Tages ist es dann soweit. Der große Tag ist da. Doch am Wettkampftag stellt er fest, dass er auf der 100-Meter-Strecke im Schwimmen antreten muss. Da gäbe es einige Probleme, nicht wahr? Wir haben in unserer Ausbildung überwiegend gelernt, Fälle zu lösen. Doch plötzlich haben Sie es mit realen Menschen zu tun. Plötzlich sollen Sie unternehmerisch denken und handeln und sich gleichzeitig innerhalb standesrechtlicher Grenzen bewegen. Dabei entscheidet bereits das Erstgespräch über die Art und Weise der Mandatsabwicklung. Es entscheidet darüber, ob sich der Mandant bei Ihnen gut aufgehoben fühlt, Ihren Rat annimmt, Ihren Kompetenzen traut und ob er bei seiner nächsten Party für Sie Werbung macht! 1. Phase: Beziehungsphase Ziel: Vertrauen aufbauen. Man kann sagen, dass man nur wenige Sekunden Zeit hat, um Vertrauen aufzubauen. Nach dieser Zeit steht der erste Eindruck fest und lässt sich danach nur noch schwer korrigieren. Ein wichtiger Tipp ist, sich bereits vor dem Gespräch vorzunehmen, vertrauensvoll zu sein und zu wirken. 26 AdVoice 03/07 Findet ein neuer Mandant den Weg in Ihre Kanzlei, beschäftigen diesen Mandanten in der Regel drei Fragenkomplexe: 1.Ist er für mein Problem der Richtige und kann mir helfen? 2.Fühle ich mich bei ihm gut aufgehoben und vor allem verstanden? 3.Wird er sich für mich einsetzen? Deshalb ist es bereits zu Beginn der Beziehungsphase – und während des gesamten Gespräches und bis zum Mandatsende (!) – sehr wichtig, Ihren Mandanten das Gefühl zu vermitteln, dass Sie Verständnis für deren Situation haben, dass Sie ihnen helfen können und helfen wollen und sich für sie einsetzen werden. Ein angenehmer Nebeneffekt ist, dass Sie dadurch im gleichen Atemzug Ihre anwaltliche Kompetenz vermitteln. 2. Phase: Anliegen feststellen Ziel: Ergründung der Anliegen. Testfrage zur Übertragung des Mandates stellen. Nach der Begrüßung geht es nun darum, sämtliche (!) Anliegen des Mandanten festzustellen. Man nennt dies in der Beratungslinguistik „Ergründung“. Es gilt, die gesamten Motivationen des Mandanten festzustellen. Dies ist spätestens dann wichtig, wenn es ums Geld und die Zahlungsmoral des Mandanten geht. Je mehr Sie wissen, desto besser. Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen beginnen ihre Ergründung mit den Worten: Was kann ich für Sie tun? Der Mandant ist in dieser Gesprächssituation jedoch oftmals überfordert. Er hat so viel im Kopf. Es gibt so viel zu erzählen. Wo soll er anfangen? Was ist wichtig? Was ist unwichtig? Infolgedessen glaubt er, aus Sicherheitsgründen, erst einmal alles erzählen zu müssen. Und nicht wenige Anwälte glauben, sie müssten alles anhören, um nicht direkt das Vertrauen des Mandanten zu verspielen, beziehungsweise, um es überhaupt erst einmal zu gewinnen. Im Gegensatz zum Mandanten wollen Anwälte zu Beginn erst einmal die Quintessenz hören. Was ist das wichtigste Anliegen des Mandanten? Sie wollen ein konkretes „wer will was und warum?“ hören. Wenn Sie das wollen, warum nicht danach fragen? Eine der wichtigsten Regeln der Gesprächsführung lautet nämlich: Wer fragt, der führt! Eine mögliche Formulierung könnte so lauten: Herr Müller, wenn ich Sie nun gleich zu Beginn fragen würde: „Was möchten Sie genau und warum?“, was würden Sie mir da antworten? Für die weitere Zusammenarbeit ist es äußerst wichtig zu wissen, ob der Mandant z.B. lediglich sein Geld für eine erbrachte Leistung haben will, ob es ihm auch ums Prinzip geht oder ob er zusätzlich den Gegner ärgern will. Folglich stellen Sie weitere Fragen: Was möchten Sie noch? Was außerdem? Was wäre noch wichtig für Sie? Von all diesen Punkten, was ist der wichtigste Punkt für Sie? Nachdem Sie alles wissen, sollten Sie (spätestens jetzt) feststellen, ob es dem Mandanten um eine Erstberatung geht oder ob Sie für ihn tätig werden sollen. Wichtig für die Beziehungsebene: Sie haben den Mandanten seine Anliegen vorbringen lassen. Er hat viel erzählt. Und wer erzählen kann, was er auf dem Herzen hat, der fühlt sich wohl. Sie selbst haben bis jetzt Fragen gestellt und fragen nun beispielsweise weiter: Herr Müller, dann habe ich noch eine Frage. Wenn ich Ihnen jetzt eine erste Einschätzung gebe, ob und unter welchen Voraussetzungen Sie die 6.000 EUR, die Sie Ihrem Nachbarn geliehen haben, wiederbekommen, möchten Sie dann nur eine reine Beratung oder soll ich auch für Sie tätig werden? Diese Art von Fragen bzw. Testfragen ist sehr wichtig. Sie koppeln dabei Ihre ei- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 27 Thema gentliche Frage an eine Bedingung. Bereits in diesem frühen Stadium des Gespräches wissen Sie, wohin die Reise geht. Natürlich hätten Sie das bereits direkt zu Beginn des Gespräches fragen können. Es ist jedoch geschickter, zunächst die Anliegen zu ergründen. Indem der Mandant erzählt, fühlt er sich wohl. Sein Vertrauen wächst. Sie führen das Gespräch durch geschicktes Fragen. Wie gesagt: Wer fragt, der führt. 4. Phase: Die Art der Vergütung 3. Phase: Geschehen feststellen & vorläufige rechtliche Würdigung Damit wird bereits schnell klar: Geld ist nicht nur ein Tauschmittel. Geld ist eine emotionale Größe. Ziel: „Zwischenergebnis“ formulieren & Überleitung zur Vergütungsfrage Im Weiteren gehen wir davon aus, dass Sie (zunächst mündlich) das Mandat erhalten haben. Die schriftliche Beauftragung sollten Sie vorlegen, wenn Sie über Vergütung und Vorschuss gesprochen haben. Preis und die möglichen Gesamtkosten dem Mandanten zu nennen. Ziel: Zustimmung erhalten Jetzt geht es ums Geld! Vielleicht ist es bei Ihnen so, wie bei den meisten Menschen. Wenn genügend Geld oder sogar sehr viel Geld vorhanden ist, dann geht es einem richtig gut. Ist das Geld knapp, fühlt man sich eher schlecht. Sorgen stellen sich ein. Ängste tauchen auf. Sie sollten wie jemand sein, der an der Tankstelle Gummibärchen verkauft. Fragen Sie, „Was kosten die Gummibärchen?“, erhalten Sie vollkommen emotionslos die Antwort: Einen Euro fünfzig. Und das, obwohl Sie wissen, dass Sie im Discounter die doppelte Menge für die Hälfte bekommen! Wenn Sie also über Geld reden, sollten Sie wie ein Kassierer an der Tankstelle sein! Ein wichtiger Tipp lautet: Wenn Sie über Ihre Vergütung reden, sollten Sie emotionslos sein. Das Thema Vergütung gehört unbedingt in das Erstgespräch und zeigt Ihre Professionalität im Umgang mit Ihrer eigenen Leistung. Wie können Sie nun genau über den Zahlungsmodus reden? Wie können Sie das Gespräch geschickt auf das Thema Geld bringen? Sie dürfen dabei keine Gefühle haben! Es geht darum, emotionslos den eigenen Ganz einfach. Durch die Technik der Koppelung. Sie verbinden zwei Gedanken- Und das ganz besonders, wenn es um das Geld geht, das wir selbst verdienen. Nunmehr erfolgt eine erste juristische Würdigung. Zum Abschluss Ihrer Würdigung verwenden Sie am besten viele Bilder und Beispiele. Beraten Sie z.B. einen Vermieter, von dem Sie wissen, dass er seinen englischen Rasen über alles liebt und dessen Mieter seit drei Monaten die Miete säumig ist, könnten Sie Ihre Würdigung beenden, indem Sie beispielsweise sagen: Herr Meier, was Sie mir geschildert haben ist wirklich ärgerlich. Das ist, wie wenn man einen Maulwurf im Garten hat, der einem den schönen Rasen zerstört und den man leider jagen muss, um ihn loszuwerden. Diese Formulierung kann als Überleitung zu Phase 4 dienen: Herr Meier, ich kann Ihnen zwar nicht versprechen, dass wir tatsächlich und sofort alles bekommen werden, was Ihr Mieter Ihnen schuldet. Aber, was ich Ihnen versprechen kann, ist, dass ich mein Bestes geben werde, um für Sie das Bestmögliche herauszuholen ...(Überleitung zur Phase 4) AdVoice 03/07 27 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 28 Thema gänge miteinander. Im Folgenden durch das Wörtchen „und“. Sie leiteten bereits Phase 3 aus mit der Formulierung: ..aber, was ich Ihnen versprechen kann, ist, dass ich mein Bestes geben werde, um für Sie das Bestmögliche herauszuholen... .... und deshalb möchte ich Sie nun gern über die Kosten informieren, die auf Sie zukommen können. Am Ende von Phase 4 sollten Sie unbedingt die Zustimmung des Mandanten für Ihr Vergütungsmodell erhalten. Die meisten Probleme mit Mandanten, die widerwillig, unvollständig, zu spät oder gar nicht zahlen, haben eine eindeutige Ursache: Sie sind zu Beginn des Mandatsverhältnisses widerwillig, unvollständig, zu spät oder gar nicht über genaue Zahlungsmodalitäten aufgeklärt worden! Frau Schmidt, ich habe Sie jetzt über die möglichen Kosten informiert. Bevor wir nun zu dem Thema Vorschuss kommen und ich für Sie die Klageschrift entwerfe,… ist bis hierhin alles klar oder habe ich noch irgendetwas Wichtiges vergessen? 5. Phase: Vorschussfrage Ziel: Zustimmung und unverzügliche Zahlung Nach einem Vorschuss zu fragen, stellt für viele eine richtig hohe Hürde dar. Manche fürchten dieses Thema wie der Teufel das Weihwasser. Man will ja nicht gierig wirken. Was ist, wenn man den Mandanten vergrault, wenn er in Vorleistung treten soll? Nun ist das Modell der Vorleistung in unserem Wirtschaftsraum etwas ganz Natürliches. Haben Sie schon mal eine Konzertkarte gekauft? Da zahlen Sie manchmal bis zu einem Jahr im Voraus, bis Sie das Konzert besuchen können. Besonders beim Vorschuss gilt es, keine Gefühle zu haben. Reden Sie darüber wie ein Kassierer an einer Tankstelle: Zielgerichtet und freundlich! Bewährt hat sich, eine kleine Begründung für den Vor- 28 AdVoice 03/07 schuss nebenbei einfließen zu lassen, um die Selbstverständlichkeit des Vorschusses zu vermitteln. Sie sollten nun den Mandanten mit einbeziehen. Das signalisiert, dass der Erfolg auch von seiner Mitarbeit abhängt. Bis jetzt haben Sie bereits zweimal in Phase 4 auf einen Vorschuss hingewiesen. Der Mandant weiß also, dass das Thema Vorschuss kommen wird. Herr Wichtig, damit wir richtig starten können, bräuchte ich noch folgendes von Ihnen... Bis wann können Sie es mir zukommen lassen? Frau Schmidt, kommen wir nun zum Vorschuss. Denn zur Deckung der laufenden Kosten hat sich auch in unserer Kanzlei (bei mir) die in der Praxis übliche Vorschusszahlung bewährt. Die ist abhängig von Zeit, Bedeutung und wahrscheinlichem Aufwand. Bei dem, was Sie mir geschildert haben, wäre eine Summe zwischen 500 und 600 EUR angemessen. (Pause) Sollen wir 500 oder 600 EUR als Vorschuss ansetzen? Was wäre Ihnen Recht, Frau Schmidt? Nun ist es angebracht, die entsprechenden Formulare vom Mandanten abzeichnen zu lassen: Beauftragung, Vollmacht, ggfls. Vergütungsvereinbarung (Stundensatz, Pauschale). Dann fragen Sie den Mandanten: Frau Schmidt, dann noch eine Frage. Wie möchten Sie uns (mir) den Vorschuss zukommen lassen? Bar gegen Quittung? Überweisung? Wir haben hier auch die Möglichkeit des einmaligen Bankeinzuges, der Zahlung mir EC- oder Kreditkarte. Das ist einfacher für Sie und einfacher für uns. Falls überwiesen oder bar gezahlt wird, fragen Sie unbedingt noch nach dem Zeitpunkt: Gut, Frau Schmidt. Bis wann wird der Vorschuss bei uns eingegangen sein? Sobald der Vorschuss da ist, fange ich sofort mit der Bearbeitung an. Falls Ratenzahlung vereinbart wird, unbedingt die Termine für die Zahlung festlegen! 6. Phase: „Hausaufgabe“ geben Ziel: Miteinbeziehung und Mitarbeit 7. Phase: Verabschiedung Ziel: Zuversicht geben Nun geht es nur noch darum, den Mandanten zur Tür zu begleiten und ihm auf dem Weg (noch einmal!) das Gefühl zu geben, bei Ihnen gut aufgehoben zu sein und dass Sie Ihr bestmöglichstes tun werden. Also, Herr Wichtig, wie gesagt, ich kann Ihnen zwar nicht garantieren, dass Sie eine Abfindung in der maximalen Höhe erhalten werden und so Ihrem Arbeitgeber zeigen können, dass er mit Ihnen so nicht umgehen kann. Was ich Ihnen aber garantieren kann, ist, dass ich mein Bestes geben werde und dass Sie mit Ihrem Anliegen bei uns (mir) in guten Händen sind. Bis nächsten Montag. Auf Wiedersehen. Rhetoriktrainer Rainer Hempker, Köln Zeichnungen von Sabine Eschweiler, ................................... www.ichmaldich.de. 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 29 Sie wollen doch ein guter Anwalt werden. Wie gut ein Anwalt wirklich ist, zeigt sich immer erst, wenn er die Ansprüche seiner Mandanten auch durchzusetzen versteht. Dafür muss er sich im Prozessrecht auskennen und viel Erfahrung mitbringen. Aber wo lernt man eigentlich erfolgreiche Prozessführung? In der Ausbildung kann Ihnen das keiner richtig beibringen. Wie man Zivilprozesse führt, lernen Sie am besten aus dem Buch Ihres Kollegen Egon Schneider, der einer der erfahrens– ten Prozessrechtspraktiker ist. In gutem Deutsch, in kurzen, klaren Sätzen erklärt er Ihnen ganz genau, worauf es aus der Sicht des Anwalts in jedem Verfahrensabschnitt ankommt. Vom ersten Kon- Neu 2007 E. Schneider Die Klage im Zivilprozess mit Klageerwiderung und Replik. Von Dr. Egon Schneider. 3. Auflage, 2007, 584 Seiten Lexikonformat, gbd. 69,80 €. ISBN 978-3-504-47079-1 takt mit dem Mandanten bis zum abgeschlossenen Verfahren. Damit die Verwirklichung des materiellen Rechts nicht, wie so oft, an prozessualen Stolpersteinen scheitert. Anschauliche Beispiele, Schriftsatzmuster, Tipps zu Strategie und Taktik, Hinweise auf Fehlerquellen und Haftungsfallen helfen Ihnen, das Ganze richtig in die Praxis umzusetzen. Die Klage im Zivilprozess – jetzt auch mit ausführlicher Behandlung von Klageerwiderung und Replik – ist eine unbedingte Pflichtlektüre für jeden jungen Anwalt und alle Referendare, aus der selbst erfahrene Kollegen immer noch was lernen können. Leseprobe? www.otto-schmidt.de 씲 Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-9 43 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht E. Schneider Die Klage im Zivilprozess 3. Auflage, gbd. 69,80 € plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-47079-1 _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Name Straße PLZ Ort _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Telefon Fax Datum Unterschrift 7/07 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 30 Magazin MAGAZIN Eindrücke vom XXVII. Existenzgründerforum in Würzburg Kanzleigründer Jun berichtet auch in der Pause noch von seinem Weg in die Selbständigkeit. Wiedersehen oder Begrüßung als neues Mitglied beim FORUM Junge Anwaltschaft? Gründe für einen Handschlag, hier durch RA Hartmut Leo, Regionalbeauftragter in Würzburg, gibt es viele. Gut besucht: Das Fachprogramm im Hotel Maritim. Hier: Der Vortrag von RA Horst Leis zum Kanzleimanagement. „Immer mehr Deutsche in der Schuldenfalle“ titelte die Bild-Zeitung. Nicht mit uns, sagt das FORUM Junge Anwaltschaft. Eingebettet in den Vortrag „Der Anwalt und die Medien“ von RA Micha Guttmann, WDR Köln. 30 AdVoice 03/07 Pausengespräche. Das Engagement der Teilnehmer ist an den Handbewegungen abzulesen. Gleich zwei Dozentinnen gab es mit RAin Katja Keul aus Marklohe und RAin Anne Riethmüller aus Diedorf beim Workshop Familienrecht für Einsteiger. Umlagert von jungen Anwälten: Der Stand des FORUM Junge Anwaltschaft. In der Pause wird am Netzwerk gestrickt. Mit Ansprechpartnern für viele Industrieländer ist das FORUM auch international vernetzt. In Workshops wurden fachliche Themen gezielt für junge Anwälte vertieft. RAin Kerstin Rueber dozierte zum Strafrecht für Einsteiger. Auf dem Berufseinsteigerforum kommen viele Anwälte von morgen zusammen – manchmal sogar auch von übermorgen. Auf dem nächsten Berufseinsteigerforum im Februar 08 in Timmendorfer Strand soll es auch eine Kinderbetreuung geben. 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 31 Magazin Bürogemeinschaft hatten wir eine Angestellte, deren Personalkosten im ersten Jahr zu 50% mit Mitteln des ESF und des Landes Sachsen-Anhalt gefördert wurden. Auf dem Podium: Der Vorsitzende der DeutscheAnwaltAkademie (DAA) RA Jürgen Widder, die Vorsitzende des FORUM Junge Anwaltschaft Silke Waterschek. Chan-jo Jun aus Würzburg und Claudia Fund aus Magdeburg berichteten von ihren Erfahrungen als Kanzleigründer. Erfahrungsbericht: Mein Weg in die Selbständigkeit Bevor ich mich im Herbst 2003 als Rechtsanwältin selbständig machte, war ich zuvor knapp zwei Jahre im öffentlichen Dienst einer Krankenkasse und der Bundesfinanzverwaltung tätig gewesen. Meine Tätigkeit begann ich in einer Bürogemeinschaft mit einem älteren Kollegen. Später wollten wir eine Sozietät eingehen und in ca. 10 Jahren sollte ich die Kanzlei allein übernehmen. Die Fachgebiete hatten wir aufeinander abgestimmt, damit beide Büros sich ergänzten, ohne dass es Überschneidungen gab und die Mandanten optimal betreut werden konnten. Aufgrund meiner „Vergangenheit“ lag die Ausrichtung meines Büros auf das Sozialund Verwaltungsrecht nahe. Strafrecht war für mich nie ein Thema und das Familien- und Erbrecht überließ ich gern dem Kollegen. Durch die Zusammenarbeit mit einem „alten Hasen“ fiel der Start in das Rechtsanwaltsdasein leichter. Bei Fragen der anwaltlichen Praxis und fachlichen Problemen konnte ich von den Erfahrungen des Kollegen profitieren. Der Anfang meiner Selbständigkeit wurde durch das Überbrückungsgeld erleichtert und die Startfinanzierung erfolgte über einen Kredit, der durch die Landesbürgschaftsbank besichert wurde. In unserer Aus gesundheitlichen Gründen übertrug mir der Kollege seine Kanzlei bereits im Sommer 2004 und seitdem arbeitete ich als Einzelkämpferin mit einer Angestellten. Durch die Übernahme der Mandanten meines Kollegen änderte sich die fachliche Ausrichtung meines Büros und ich war wieder bei meinem Wahlfach Arbeitsund Sozialrecht und nahm das Miet- und Baurecht mit hinzu. Die familien- und erbrechtlichen Akten bearbeitete ich zu Ende. Seitdem gebe ich „Fremdfächer“ konsequent an befreundete Kollegen ab, meistens vom Stammtisch des FORUMs und bekomme hierzu von den Mandanten ausschließlich positive Rückmeldungen. Vor dem Beginn meiner Tätigkeit hatte ich auch schon mal Zweifel, denn die Freude am selbständigen Arbeiten ist nicht das alleinige Berufsmerkmal. Aber aus familiärer Anschauung konnte ich sehen, was die Selbständigkeit als Freiberufler bedeutet und meine Familie und meine Freunde stärkten mir stets den Rücken. Und schon nach kurzer Zeit bestätigte sich meine Begeisterung für den Anwaltsberuf, die ich schon im Studium entdeckt hatte – die Freude an der beratenden und auch gestaltenden, in jedem Fall lösungsorientierten Tätigkeit als Rechtsanwalt im Interesse des Mandanten. Als Einzelkämpferin zu arbeiten, hat Lichtund Schattenseiten: Ich weiß immer, was im Büro wie gelaufen ist und bin nebenbei auch fit im Gebührenrecht und der Zwangsvollstreckung. Der Erfahrungsaustausch findet per Telefon, Mail und auf den regelmäßigen Stammtischen statt. Seit Sommer 2007 bin ich zusammen mit anderen Kollegen wieder in einer Bürogemeinschaft tätig. Und auch wenn die Selbständigkeit ohne Netz und doppelten Boden nicht immer sorgenfrei ist, macht die Tätigkeit als Rechtsanwältin immer wieder Freude. Ich möchte keinesfalls tauschen und würde diesen Schritt jederzeit wieder tun. .. Rechtsanwältin Claudia Fund, Magdeburg AdVoice 03/07 31 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 32 Magazin Von Xing bis zur persönlichen Bewerbungshomepage Markus Warmholz berichtet von seinen Erfahrungen mit Bewerbungen, in denen er einzig auf seine Bewerbungshomepage hinweist. Denn so einfach und unaufdringlich kann ein Bewerbungsschreiben sein: Sollte ich dennoch Ihr Interesse geweckt haben, so lade ich Sie herzlich ein, sich ausführliche Informationen zu meiner Person auf meiner Internetseite www.markuswarmholz.com anzusehen. Unter dem Link www.markuswarmholz.com/... finden Sie zudem unter Verwendung des Benutzernamens yx12345 und des Passwortes 12345yx meine vollständigen Qualifikationsnachweise und Zeugnisse. Bewerbungshomepage von Markus Warmholz. Der Effekt: Die Neugier ist geweckt. Die Reaktion: Der erste Anruf einer Großkanzlei schon 15 Minuten nach Versenden der Nachricht. „... vielleicht wäre ja unsere IT-Law Practice Group interessant für Sie?“, wurde ich gefragt. Die eigene Bewerberhomepage ist ein noch nicht allzu weit verbreitetes Phänomen. Gerade darin liegt derzeit aber vielleicht auch noch ihr Vorteil. Denn Bewerber mit einer eigenen Homepage können sich so einfach von der Masse absetzen und die Gelegenheit nutzen, sich schon vor dem persönlichen Vorstellungsgespräch individuell zu präsentieren, eigene Initiative und Kreativität unter Beweis zu stellen und Stärken hervorzuheben. Ein weiterer Vorteil ist darüber hinaus, dass 32 AdVoice 03/07 man als Bewerber im Bewerbungsprozess Zeit und Geld spart. Denn es besteht immer das Risiko, dass die Unterlagen gerade im Fall von Initiativbewerbungen oftmals tatsächlich als unerwünscht nach langer Zeit zurückgesandt und dann als veraltet nicht mehr verwendbar sind. Um eine eigene Bewerberhomepage zu betreiben, muss man weder reich sein, noch über spezifische Computerfachkenntnisse verfügen. Die einschlägigen großen Telekommunikationsdienstleister bieten schon Pakete ab 5 EUR pro Monat an, welche auch die Bereitstellung von sehr einfach zu bedienender Software beinhalten. Erfahrungsgemäß ist eine solche Homepage wirklich einfach umsetzbar und daher in jedem Falle empfehlenswert. Inhaltlich sollte diese an die Struktur einer herkömmlichen Bewerbungsmappe angelehnt sein. Hinzukommen sollte ein passwortgeschützter Bereich mit Kopien oder Abschriften der Zeugnisse und sonstiger Qualifikationsnachweise. Auch ein privater Bereich auf dieser Seite ist keineswegs schädlich. So habe ich selbst die Erfahrung gemacht, dass mich Vorgesetzte und Kollegen nach dem Studium meiner Homepage interessiert auf meine Freizeitaktivitäten hin ansprachen. Von interaktiven Elementen wie einem Gästebuch oder einem Forum sowie einem News Bereich ist abzuraten, da diese Angebote einer sehr intensiven Pflege bedürfen. Mangelt es nämlich an dieser, so kann schnell ein negativer Eindruck entstehen und die Homepage ihr Ziel verfehlen. Zusätzlich empfiehlt es sich, auf Internetportalen wie zum Beispiel www.xing.com ein Profil zu erstellen, da gerade diese Portale für das heutzutage für die eigene Karriere überaus wichtige sogenannte „Networking“ unverzichtbar sind. Gleichzeitig bietet sich dort die Möglichkeit, den eigenen Internetauftritt zu verlinken und so auch die Zugriffe auf diesen zu erhöhen und auf diesem Wege „im Gespräch“ zu bleiben. Zur Namenswahl bleibt zu bemerken, dass bei der Variante „Vor- und Zuname.de (oder com) der Wiedererkennungswert in den meisten Fällen sehr hoch und die Wahrscheinlichkeit, dass die Domain bereits vergeben ist, dementsprechend gering ist. Es ist unbedingt zu empfehlen, die eigene Homepage bereits zu Studienzeiten zu eröffnen, da im Falle des Bestehens des zweiten Staatsexamens eine gut etablierte Internetseite ein durchaus hochwertiges „Startkapital“ für den Weg in die Selbständigkeit sein kann. Man sollte aber stets bedenken, dass eine eigene Homepage nicht für jede Art der Bewerbung der beste Weg ist. Insbesondere für Bewerbungen auf Ausschreibungen empfiehlt es sich, zunächst den herkömmlichen „Papierweg“ zu beschreiten. Aber auch bei dieser Art der Bewerbung sollte man es sich nicht nehmen lassen, offensiv auf die eigene Internetseite und die damit verbundenen Aktivitäten hinzuweisen. ...... Rechtsanwalt Markus Warmholz, Dubai Werbung? Marketing? Muss das sein? – Erfahrungsbericht des Bayerischen Anwaltvereins In Deutschland gibt es etwa 143.500 Rechtsanwälte. Aber wie soll ein Rechtsuchender auf einen Anwalt aufmerksam werden? Soweit ein Anwalt sich noch keinen Namen machen konnte, geschieht dies wohl zunächst aus Zufall, es sei denn, er wird selbst aktiv. Beispielsweise mit der Werbekampagne des Deutschen Anwaltvereins (DAV) oder den Angeboten der Landesverbände und Ortsvereine. Kampagne des DAV Unter dem Slogan „Vertrauen ist gut. Anwalt ist besser“ hat bekanntermaßen der DAV Anfang 2006 eine bundesweite Anzeigen-Werbekampagne für die deutsche Anwaltschaft gestartet. Die Anzeigenmotive stehen auch den Lan- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 33 Magazin des- und Ortsverbänden sowie den Mitgliedern für ihre Kanzleiwerbung zur Verfügung. Mit Verbands- oder Kanzleilogo versehen, können die Mitglieder die Werbemotive auch für eigene Anzeigen in den lokalen Medien nutzen. werden. Hier bietet der BAV Unterstützung auf verschiedene Weisen: Sie können z.B. Ihre Artikel beim BAV auf Pressetauglichkeit prüfen lassen, sich Tipps und Tricks holen oder sich persönlich beraten lassen. Petra Rottmann Diese Motive bietet der DAV neben dem Anzeigenformat jetzt auch als Postkartenformat an. Damit können die örtlichen Anwaltvereine und die Anwälte vor Ort auf sich aufmerksam machen und neue Mandate generieren. Für die individuelle Gestaltung der DAV-Anzeigen und Postkarten steht den Mitgliedern die Werbeagentur des DAV mit vergünstigten Tarifen zur Seite. Infos dazu gibt es auf der Homepage des DAV oder beim Pressesprecher des DAV, Swen Walentowski. Hilfe des Bayerischen Anwaltvereins Ein breit gefächertes Angebot in Sachen Marketing und Öffentlichkeitsarbeit bietet derzeit der Bayerische Anwaltverband (BAV) seinen Mitgliedern an. Rat und Hilfe finden die Mitglieder auf der neuen Homepage des Bayerischen Anwaltverbandes. Neben der allgemeinen Bewertung des Kanzleiauftrittes und der Auswertung der Kanzlei Corporate Identity erstellt der BAV für seine Mitglieder auch maßgeschneiderte Marketingkonzepte und unterstützt bei deren Umsetzung und vermittelt kostengünstige Dienstleister. Auch in Sachen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hat der BAV verschiedene Optionen für engagierte Anwälte. Engagement ist überhaupt das Zauberwort erfolgreichen Marketings. Unabhängig vom finanziellen Budget. In der Pressearbeit ist Zeit die entscheidende Ressource, nicht der finanzielle Rahmen. Denn Beiträge wollen erst einmal geschrieben Werbemaßnahme des AV Rosenheim Neben einer eigenen Rubrik in einer Publikumszeitschrift, in der wöchentlich ein Anwalt Fragen beantwortet, können Artikel im Mitgliederbrief des Bayerischen Anwaltverbandes veröffentlicht werden oder Pressemitteilungen für die allgemeine Pressearbeit des Verbandes eingesandt werden. Diese werden, nach Prüfung auf Relevanz und Pressetauglichkeit, über den Verteiler des BAV an entsprechende Medien (Publikumszeitschriften, Tageszeitungen, Funk & TV) verschickt. Selbstverständlich wird der Autor der Redaktion namentlich und mit Kanzlei sowie Foto vorgestellt. Interview- und Presseanfragen, die an den Verband gerichtet werden, werden je nach Fachgebiet unter den interessierten Mitgliedern verteilt, soweit sie in den Autorenpool des Bayerischen Anwaltverbandes aufgenommen sind. Daneben organisiert der Verband auch Messestände zu günstigen Konditionen, hilft beim Erstellen von Plakaten und Flyern mit eigenen Slogans oder unterstützt bei Veranstaltungen, Messeauftritten oder Events z.B. in Fußgängerzonen. Vorbild Anwaltverein Rosenheim Ein besonders gelungenes Beispiel für ein Marketingkonzept eines örtlichen Anwaltvereins zeigt der AV Rosenheim. Hier wurde die Kampagne des DAV aufgegriffen und auf verschiedene Art und Weise in verschiedenen Ideen umgesetzt. Einige haben funktioniert, andere nicht. Dominik Mertl Die Anzeigenkampagne wurde aufgegriffen und regelmäßig in einer örtlichen Wochenzeitung alle zwei Wochen mit Hinweis auf die Homepage des Rosenheimer Anwaltvereins platziert. Dazu wurde mit der Redaktion ein Abkommen geschlossen, das den Mitgliedern ermöglicht, auf der Sonderseite Recht & Steuern einen Artikel zu platzieren. Die Kampagne soll auch im kommenden Jahr fortgesetzt werden. Dazu kommen unter anderem Themenanzeigen Arbeitsrecht im Stellenmarkt und Verkehrsrecht im Automarkt. Sowohl die Zugriffszahlen auf die Homepage des AV Rosenheim als auch eine Bevölkerungsumfrage haben ergeben, dass dadurch das Bewusstsein für die anwaltliche Dienstleistung erhöht wurde und eine Mandatszunahme für die Mitglieder des örtlichen Anwaltvereins geschaffen wurde. Als großen Erfolg hat sich die Idee des AV Rosenheim, Parkscheiben mit verkehrsrechtlichen Motiven und Slogans zu bedrucken, entpuppt. Diese Parkscheiben werden in kooperierenden Autohäusern im Landkreis in Neu- und Reparaturwagen verteilt und an Kunden ausgegeben. Sinn und Zweck ist es, dem Autofahrer in Notsituationen wie einem Verkehrsunfall den Weg zum Rechtsbeistand zu erleichtern und auf die Notwendigkeit einer fachkundigen Beratung hinzuweisen. Auch diese Aktion wird von potentiellen Mandanten sehr gut angenommen. Als nicht relevant hat sich jedoch die Umsetzung der Werbekampagne auf lokalen Taxis herausgestellt. Es wurden Taxis, die hauptsächlich am Rosenheimer Bahnhof stehen bzw. diesen anfahren, mit einer Werbefolie des AV Rosenheim mit Motiven des DAV bedruckt. Wie die Bevölkerungsumfrage ergeben hat, wurden diese von den Einwohnern kaum wahrgenommen. AdVoice 03/07 33 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 34 Magazin Unbeirrt von diesem kleinen Misserfolg wird im AV Rosenheim weiter an guten Ideen für die Umsetzung gearbeitet. Dies ist vielleicht eine der wichtigsten Eigenschaften für erfolgreiches Marketing, falls nicht jede Maßnahme sofort und messbar fruchtet. Erfolgreiches Marketing steht und fällt mit Mut und insbesondere einem Nicht-Entmutigen-Lassen. Denn das zeitliche Ziel bei Werbung im Anwaltsmarkt sollte besonders auf Langzeitwirkung ausgelegt sein. In diesem Sinne druckt die AdVoice an dieser Stelle einen Beitrag des letzten Rednerwettstreits ab. Zum Thema „Neue Formen der beruflichen Zusammenarbeit – Schlosserei und Kanzlei“ hielt die Rechtsanwältin Katja Keul aus Marklohe eine Rede, die leider chancenlos blieb. Sie passte derart wie die Faust aufs Auge, dass die Jury einfach nicht realisieren konnte, dass die junge Kollegin tatsächlich von ihrer gelebten Wirklichkeit erzählte. ........................ (Anmerkung der Redaktion) Marketingreferentin Petra Rottmann, ... Rechtsanwalt Dominik Mertl, Rosenheim DAV-Rednerwettstreit: DAV lobt Georg-Prasser-Preis aus Nach dem Tod von Georg Prasser bekommt der Preis zu Ehren und in Gedenken den Namen seines Initiators. Der plötzliche Tod von Georg Prasser am 2.6.2007 kam für alle völlig unerwartet. Georg Prasser war als Vizepräsident des DAV auch Jury-Vorsitzender des jährlich stattfindenden Rednerwettstreites auf dem DAT, der auf seine Initiative gegründet wurde. Als engagierter Vertreter der Anwaltschaft und Mitglied des Stuttgarter Juristenkabaretts wollte er damit nicht nur einen Beitrag zur Unterhaltung leisten. Vielmehr war es sein Anliegen, jungen Kollegen ein Forum zu geben, um auf dem Deutschen Anwaltstag ihre Lebenswirklichkeit zu vermitteln. Zu Ehren und in Gedenken an sein großes Engagement für den Rednerwettstreit stiftet der DAV nun ab 2008 den Georg-Prasser-Preis, wie Swen Walentowski vom DAV gegenüber der AdVoice mitteilt, auch wenn ein Nachfolger für sein Juryamt noch nicht feststeht. Aber eines ist klar: Mit dem Georg-Prasser-Preis möchte man diese Tradition auch nach seinem Tod am Leben erhalten und zum Engagement aufrufen, die vorzügliche Veranstaltung fortzuführen. 34 AdVoice 03/07 Rednerwettstreit auf dem DAT 2007: Die Rede „Schlosserei und Kanzlei“ von FORUMsMitglied Katja Keul In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen heute von einer erfolgreichen Unternehmensgründung berichten – von einem kleinen Familienunternehmen, das in den letzten Jahren kräftig expandiert ist und dessen Hauptgesellschafter ein Schlosser und eine Rechtsanwältin sind. Die Zusammenarbeit der Gesellschafter, von denen hier die Rede ist, begann bereits während des Referendariats der angehenden Rechtsanwältin. Es hat noch keiner Übungsklausur geschadet, wenn der Sachverhalt zunächst einmal aus der Sicht des Schlossers auf Praxisrelevanz im wirklichen Leben überprüft wird. Oder wollten Sie nicht auch immer schon mal wissen, was eine Kurbelwelle wirklich ist und was diese von einer Nockenwelle unterscheidet? Wer heutzutage allen Ernstes in einer Ölwanne badet und wie man einen Kolbenfresser füttert? Nur in Teamarbeit lässt sich die Bedeutung der zahlreichen Simmerringe im Sachverhalt ergründen. Das anschließende Rechtsgespräch verlief in der Regel weniger einvernehmlich. Schon beim Gutachtenaufbau begannen die Differenzen. Wo die Juristin sich fragt, ob ein Tatbestand erfüllt ist, fragt der Schlosser bereits schon in der Stufe vorher nach der Beweisbarkeit. Beim Aufbau eines Gutachtens stehen sich die Ansich- ten von Alpmann-Schmidts denen der Schrauberszene unversöhnlich gegenüber: Warum soll etwas, das nicht beweisbar ist, darauf untersucht werden, ob es einen Tatbestand erfüllt? Man beginnt an dieser Stelle zu ahnen, warum sich nach Durchsicht der Akten oft ergibt: Der Täter ist wieder der Schlosser! Das junge Unternehmen überstand diese erste Phase mit Bravour, indem die Gesellschafter sich zu einer klaren Arbeitsteilung entschieden. Der Schlosser hielt den Fuhrpark instand, erweiterte und erneuerte beständig Räumlichkeiten des Unternehmens und versorgte die nachwachsenden Gesellschafter während die Anwältin sich der Rechtsberatung widmete. Eine Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht sprach einst zur Referendarin: „Mein Gott – Ihr Partner ist Schlosser – was ein Glück! Stellen Sie sich vor: Mein Mann ist Philosoph! Wir können selbst gemeinsam nicht einmal ein Bild an die Wand nageln!“ Die Fruchtbarkeit dieser interdisziplinären Zusammenarbeit zeigte sich ganz besonders in dem Moment, als die erste Firmenfiliale zwecks Auslagerung der Rechtsberatung gebaut werden musste. Der Schlosser ging 14 Tage lang intensiv ans Werk: riss Wände ein, baute neue Wände auf, installierte Heizkörper, Sanitäranlagen, verlegte Fliesen, Stromanschlüsse und Teppiche, während die Rechtsanwältin trotz des Störfeuers zweier plärrender und kreischender Mitgesellschafter tagelang versuchte, die Hotline der Telekom zu überlisten und die rätselhaften Wege zu einem ISDN-Anschluss und einer Telefonanlage zu ergründen. Die im § 230 HGB erwähnten Stillen Gesellschafter wären in diesem Moment deutlich konstruktiver gewesen. Wofür Jurabücher gut sind 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 35 Magazin Das Aktenchaos? Wenn es dann in der beruflichen Praxis um Mandantenakquise geht, ist ein Schlosser besonders für angehende Verkehrsrechtler oder Strafverteidiger geradezu unersetzlich. Er kennt sie alle: den schlauen Schrauber, den kleinkriminellen Bastler, den Schrotthändler mit der Hosentasche voll Bargeld und natürlich auch den örtlichen Abschleppunternehmer, der stets als erster am Ort des Geschehens eintrifft. Sie kennen sich, sie vertrauen sich, sie verkaufen sich untereinander Fahrzeuge und sie sprechen die gleiche Sprache, wenn sie stundenlange Benzingespräche führen. Halt! – denken jetzt vielleicht einige von Ihnen. Wie ist das denn mit der Schweigepflicht gegenüber dem Partner? Die Antwort darauf führt gleich zu der weiteren Frage, wie der Schlosser nun Kanzleimitarbeiter wird und welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen es nach sich zieht, wenn er es nicht wird. Für die schweren Fälle In den klassischen Rechtsanwalt-Hausfrau-Fällen übernimmt i.d.R. Letztere die Buchführung der Kanzlei oder arbeitet als Sekretärin mit und der Nachwuchs ist auf diese Art und Weise zum Minibeitrag gesetzlich krankenversichert. Natürlich nur, solange der Existenzgründer nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Nun ist es aber tatsächlich wenig praktikabel, einen Schlosser als Bürokraft einzustellen und auch gegenüber dem Finanzamt nur schwer plausibel zu machen, es sei denn, die Kanzleiräume rechtfertigen von Anfang an einen Hausmeister. Schmiedet der Schlosser daher überwiegend an Plänen für die Zukunft, bleibt von Anfang an nur die freiwillige gesetzliche Versicherung, um alle Mitgesellschafter gesundheitlich abzusichern. Jeder noch so motivierte Vertreter der privaten Versicherungswirtschaft beendet fluchtartig das Gespräch, wenn er damit konfrontiert wird, eine fünfköpfige Gesellschaft unter Vertrag zu nehmen! Das Unternehmen mit seinen Nachwuchsgesellschaftern Der Besprechungsraum Die fehlende Anstellung des Schlossers in der Kanzlei führt als nächstes auch zu steuerlichen Nachteilen: Denn wäre der Schlosser Arbeitnehmer der Kanzlei, könnte nicht nur sein eigenes Einkommen als Betriebsausgabe, sondern auch die Fremdbetreuung des Nachwuchses steuerlich abgesetzt werden. Da Buchführung nun nicht gerade die Stärke des Schlossers ausmacht und er die Gesellschaft lieber durch handwerkliche Arbeiten unterstützt, ist weder seine eigene Betreuungsleistung steuerlich relevant, noch können Kindergartenkosten in Abzug gebracht werden. Im Vergleich zur klassischen Variante bleibt sowohl das Gesamteinkommen des Familienunternehmens als auch der Betreuungsaufwand insgesamt identisch. Nur die Kindergartenkosten sind einmal steuerlich absetzbar und einmal nicht. An dieser Stelle muss der Ruf nach dem Gesetzgeber laut werden: Nur wo Kinderbetreuungskosten uneingeschränkt geltend gemacht werden können – oder besser noch: gar nicht mehr anfallen –, besteht tatsächlich Wahlfreiheit zwischen Fremdund Eigenbetreuung! Als seines Glückes Schmied ist der Schlosser nicht einmal riesterfähig … das macht bei einer fünfköpfigen Gesellschaft einen jährlichen Zulagenverlust von knapp 1000 EUR. Bleibt am Ende noch die scheinbar einfache Übertragung der Kindererziehungszeiten von der Rechtsanwältin auf den erziehenden Schlosser. Wer schon einmal ein Familienunternehmen gegründet hat, kennt vielleicht noch das freundliche Begrüßungsschreiben der BfA, in dem mitgeteilt wird, dass Kindererziehungszeiten von Gesetzes wegen erst einmal bei der Mutter berücksichtigt werden – eine Umschreibung auf den Vater allerdings jederzeit möglich sei und der entsprechende Antrag bei der Gemeinde gestellt werden könne. Eine erste Anfrage ergab jedoch, dass dort weder Antragsformulare vorhanden seien, noch wüsste man überhaupt von einem solchen Verfahren. Die für den Schlosser seinerzeit noch zuständige LVA reagierte am Telefon ähnlich. So etwas habe es doch noch nie gegeben – da müsste erst einmal ein gemeinsames Gespräch geführt und der Sachverhalt überprüft werden. Gesagt, getan: Es erfolgte ein ernsthaftes Prüfungsgespräch durch zwei Sachbearbeiter der LVA, in dem geklärt werden sollte, ob die Rechtsanwältin nicht viel- AdVoice 03/07 35 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 36 Magazin leicht doch zwischendurch einmal Mittagessen kocht oder Wäsche wäscht! Auf Nachfrage, ob eine solche Inquisition in vergleichbaren Fällen üblich sei, erfolgte die Mitteilung, dass es noch nie vergleichbare Fälle gegeben habe. Mein Damen und Herren, man mag es kaum glauben, dass eine solche Zusammenarbeit von Schlosser und Rechtsanwältin derart neu und ungewöhnlich sein soll – so ungewöhnlich, dass sie zum Thema des Rednerwettstreits auf dem diesjährigen Anwaltstag geworden ist. Heute besteht das Unternehmen, neben den beiden Hauptgesellschaftern, aus insgesamt drei Nachwuchsgesellschaftern und zwei Kanzleimitarbeiterinnen. Die Zusammenarbeit zwischen den Büromitarbeiterinnen und dem Schlosser funktioniert reibungslos. Mal teilen die einen ihr Büromaterial mit den Nachwuchsgesellschaftern – mal löst der andere technische oder handwerkliche Probleme im Büroalltag. nehmen sollen, fragt sich manch ein Berufseinsteiger, der noch auf jeden Cent schauen muss, wo das Geld für die Kurse herkommen soll. Angestellte Anwälte können mit ihrem Arbeitgeber verhandeln, ob er die Weiterbildung zahlt oder einen Teil der Kosten übernimmt. Absolventen fragen ihre Eltern oder sie gehen zur Arbeitsagentur. Sonst bleibt nur Griff in die eigene Tasche. Moment mal, Arbeitsagentur? Fachanwaltskurs heraussuchen, den Vermittler der Arbeitsagentur informieren, Bildungsgutschein beantragen – so einfach kann es für frisch gebackene und arbeitslose Assessoren sein, eine kostenlose Weiterbildung zum Fachanwalt zu ergattern. Sie müssen lediglich arbeitslos und bei der Arbeitsagentur gemeldet sein. Wird gefördert, stellt sogar die Hürde eines Fachanwaltskurses in einer anderen Stadt keine Hürde mehr dar, dann werden sogar Reisekosten erstattet. Gigantische Zuwachsraten Ob dieses Modell ein Ausreißer oder ein Trendsetter ist: Die Zukunft wird es zeigen. Ich wünsche allen Existenzgründern in diesem Bereich viel Kraft, starke Nerven und Kreativität – denn die werden sie brauchen! Meine Damen und Herren, ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. .......... Rechtsanwältin Katja Keul, Marklohe Gute Nachricht für schlechte Examensnoten: Förderchancen bei Fachanwaltskursen steigen Fachanwaltstitel liegen im Trend. Anfang 2007 hat die Bundesrechtsanwaltskammer knapp 28.000 Fachanwälte gezählt, was einer Quote von fast 20 % und einem Zuwachs gegenüber dem Vorjahr von 3,03 % entspricht. Ihre Anzahl hat sich in den letzten Jahren von 6 auf 19 mehr als verdreifacht. Die neuen Fachanwaltschaften schlagen derzeit mit gigantischen Zuwachsraten zwischen 191% (Medizinrecht) bis zu 600% (Transport- und Speditionsrecht) im Vergleich zum Vorjahr zu Buche. Aber auch die altgedienten Titel erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Im Sozialrecht stieg die Zahl von Anfang 2006 bis Anfang 2007 um 10,03% auf nun 930 Anwälte, im Arbeitsrecht um 9,14% auf 7047 und im Familienrecht um 9,16% auf 6935. Gründe, die für einen Fachanwaltstitel sprechen, gibt es viele. Vor allem die Mandanten-Werbung und die Vertrauensbildung stehen im Vordergrund. Die zu erwartende Einkommenssteigerung macht den Titel zusätzlich noch lukrativ. Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2001 liegt der Stundensatz von Fachanwälten im Schnitt 20 EUR über dem durchschnittlichen Anwaltssatz. Mehr verdienen als Fachanwalt Doch ein Fachanwalt ist nicht nur gut für Portemonnaie und Renommee. Ein absolvierter Fachanwaltskurs erhöht auch die Chancen auf den Berufseinsteig. Das zusätzliche Wissen bringt mehr Sicherheit und ist damit für das Auftreten gut. So wie ein LL.M.-Titel Sprachkenntnisse in aller Kürze manifestiert, weist der absolvierte Kurs das anwaltliche Engagement nach, ohne dass bei einer Bewerbung noch weiter darüber gesprochen werden müsste. Auch der Kurs selbst dürfte leichter fallen, je näher das harte Examens- und Klausurentraining liegt. § 77 Grundsatz (1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn Zwischenruf zu Fachanwaltschaften – Kosten können auch von der Arbeitsagentur übernommen werden – Wer nicht die besten Noten hat, ist dabei im Vorteil! Alle Welt redet über Fachanwaltskurse. Ohne die nachgewiesene Spezialisierung scheint ein Anwaltsdasein künftig fast schon unmöglich zu sein. Und während sich Anwälte, die mit beiden Beinen im Beruf stehen, fragen, wo Sie die Zeit her- 36 AdVoice 03/07 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. ... (3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 37 Magazin Doch zurück zum Thema Finanzierung. Schon seit ein paar Jahren sind Einzelfälle bekannt, in denen die Arbeitsagentur die Kosten für den Lehrgang übernommen hat. Durch Zertifizierungen der Seminaranbieter kann das Anwaltsleben jetzt noch leichter werden. Sie erhöhen die Förderchancen enorm, ist damit doch eine Voraussetzung des § 77 SGB III, um den sich in Sachen Bildungsgutschein alles dreht, schon erfüllt. „Das Antragsverfahren ist damit für unsere Teilnehmer einfacher geworden, die Einzelfallprüfung hat sich beschleunigt“, sagt DAAGeschäftführer Philipp Wendt. Die DAA (Deutsche Anwaltakademie) war der erste zertifizierte Anbieter am Markt. Wer dann noch mit einer Maßnahmenummer bei seinem Vermittler auftaucht, habe wirklich gute Karten. Auf die Vergünstigungen vom DAA für Forums- bzw. DAV-Mitglieder sei der Vollständigkeit halber auch hingewiesen. werden soll. Endgültig geklärt wird der Anspruch letztendlich für jeden Einzelfall von den Ansprechpartnern vor Ort. Dabei kommt es auf Faktoren wie die regionale Arbeitsmarktlage und die individuellen Voraussetzungen an. Egal ob Juristen oder Heizer, es gelten die gleichen Regeln. Ein Kurs kostet im Schnitt 13 EUR pro Stunde Besonders interessant ist bei einer solchen Förderung die Logik der Arbeitsverwaltung. Schlechte Noten können sich in dem Prozedere durchaus positiv auswirken. Denn mit besseren Noten sind die Bewerbungschancen höher. Eine Förderung sei dann nicht immer nötig, heißt es bei der Arbeitsagentur. „Für die Förderung eines solchen Kurses müssen sich die Eingliederungschancen signifikant erhöhen. Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung gibt es nicht“, sagt Ulrich Waschki, Sprecher der Arbeitsagentur. Gleichzeitig betont er, dass die reine Mitnahmeförderung verhindert Bei der DAA ist ein Fall bekannt, in dem die Förderung über ein Widerspruchverfahren durchgesetzt werden konnte. Weil die Kosten zu hoch wären, sollte ein Teilnehmer nicht gefördert werden. Bei den Fachanwaltskursen liegt der durchschnittliche Stundenpreis etwa bei 13 EUR. Weil nur eine Förderung bis zu 6,50 EUR pro Stunde in Frage komme, hatte die Arbeitsagentur die Förderung zunächst komplett abgelehnt. Doch damit hatten sich die Vermittler bei den Juristen verrechnet. Letztendlich konnte noch im Verwaltungsverfahren eine Förderung durchgesetzt werden. ............ Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin Mediation – die große Unbekannte Seit Jahren in aller Munde. Trotzdem konnte sich die Mediation als alternative Konfliktlösung bis heute noch nicht endgültig durchsetzen. Warum soll man sich monate- oder gar Jahre lang vor Gericht streiten, mit hohen Kosten und ungewissem Ausgang, wenn es auch anders geht? Alternative Streitbearbeitungsverfahren, insbesondere Schlichtung und Mediation, können in vielen Fällen sehr viel schneller und sehr viel kostengünstiger ein Ergebnis herbeiführen. So zumindest der Werbetext. Der Haken an der Sache ist: Eine Entlastung der Justiz auf breiter Front durch Schlichtung und Mediation ist nicht in Sicht. Eine sehr große Zahl von Streitbetroffenen entscheidet sich weiterhin für das bekannte gerichtliche Streitverfahren. Mediation und Schlichtung sind einer Vielzahl derer, die davon profitieren könnten, offenbar entweder nicht bekannt oder nicht ganz geheuer. Der Anwalt als Mediator Berlin, 21. September 2007, Ludwig-Erhard-Haus der IHK Berlin: Das Europäi- AdVoice 03/07 37 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:13 Uhr Seite 38 Magazin sche Institut für Conflict Management eucon und die IHK haben eingeladen, um Berliner Unternehmern die Sinnhaftigkeit und die Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung darzustellen. Unter dem Titel „Die Streitzeit ist vorbei – prozessieren können wir immer noch“ referieren erfahrene Anwälte und das Businesstheater Varia Vineta setzt einen Konflikt und seine mediative Bearbeitung in Szene. Percy Ehlert Zu der Veranstaltung erschienen sind: Mediatoren, Rechtsanwälte, Berater, Verbändevertreter und Sachverständige. Nicht gesehen hat der Autor dagegen Unternehmensvertreter, die sich über alternative Möglichkeiten der Konfliktbewältigung informieren wollten. Damit verfestigt sich die Einschätzung des Autors, dass nur wenige Stars der Szene regelmäßig Mediationsverfahren durchführen und damit ernstzunehmende Umsätze erzielen können. Dazu der sarkastische Kommentar eines Ingenieurs: „Mediation – das ist die Ich-AG für Rechtsanwälte!“ Es vergeht kein Treffen von Anwaltsmediatoren, ohne dass nicht unweigerlich die Frage auftaucht: Wie können wir eine Nachfrage schaffen für ein Angebot, das wir für großartig halten? Im Arbeitskreis Mediation beim Berliner Anwaltsverein hat sich Anfang Oktober ein Team Öffentlichkeitsarbeit konstituiert, um geeignete Maßnahmen zu entwickeln. Der Anwalt als Begleiter in der Mediation Es ist an der Zeit, dass die mediationsgeschulten und -begeisterten Anwälte ihre Rolle neu definieren. Vielleicht sollte es weniger das Ziel sein, selber als Mediator Konflikte zu bearbeiten, sondern vielmehr den eigenen Mandanten diese Möglichkeit aufzuzeigen und in einem 38 AdVoice 03/07 solchen Verfahren zu begleiten. Eine Vielzahl von Mandanten kennt das Mediationsverfahren nicht oder hat Vorbehalte. Empfiehlt der Anwalt das Verfahren und verspricht fachkundige Begleitung, fällt dem Mandanten die Entscheidung für die Mediation sehr viel leichter. Wenn jemand einen Anwalt sucht, möchte er, dass die eigenen Interessen wirksam vertreten werden. Ein mediationserfahrener Anwalt kann dem Mandanten erläutern, dass seine Interessen in einer Mediation sehr viel umfassender verhandelt werden können als in einer Gerichtsverhandlung. Die Chancen für ein erfolgreiches Mediationsverfahren steigen erheblich, wenn auch die Gegenseite von einem Anwalt mit Mediationserfahrung vertreten wird. In diesem Zusammenhang sind ein paar Vergleichszahlen zur Gerichtsmediation an den Landgerichten Berlin und Rostock sehr aufschlussreich, die RA Bräutigam in der Veranstaltung am 21.9. nannte. Während im Vergleichszeitraum in Berlin weniger als ein Prozent aller neu beim Gericht eingegangenen Verfahren in einem Vergleich per Gerichtsmediation abgeschlossen wurden, konnten in Rostock mehr als zehn Prozent der neuen Verfahren so beendet werden! Dabei waren die Mediationsverfahren in gleichem Maß erfolgreich: In Rostock wie in Berlin endeten 61 Prozent mit einem Vergleich. Der Unterschied besteht darin, dass in Rostock in einer prozentual sehr viel höheren Zahl der Fälle eine Gerichtsmediation eingeleitet wurde. Der Grund dafür dürfte sein, dass alle Richterinnen und Richter des LG Rostock von Mediatoren geschult worden sind. Daraus ergibt sich, dass offenbar die Anwendungshäufigkeit der Mediation sprunghaft steigt, wenn die für die Streitbearbeitung verantwortlichen Personen mit diesem Verfahren vertraut sind. Warum soll, was für Richter gilt, sich nicht unter Anwälten bestätigen? Ein größerer Markt für außergerichtliche Mediation wird dann entstehen, wenn das Verfahren nicht mehr nur das Steckenpferd einiger weniger Erleuchteter ist. Der mediationsbegleitende Anwalt ist nicht nur für die Akzeptanz des Verfahrens von entscheidender Bedeutung, sondern auch für die Nachhaltigkeit einer mediierten Vereinbarung. Eine Partei, die nach der Mediation erfährt, dass sie eine offenkundige Rechtsposition aus Unwissenheit aufgegeben hat, wird – bei aller Selbstbestimmtheit – mit einem solchen Ergebnis nicht glücklich sein. Die Mediation braucht Anwälte, die den Parteien ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen, ohne dabei das Mediationsverfahren zu sabotieren. Ein gutes Geschäft ist die Sache auch: Der Anwalt, der seinen Mandanten in der Mediation begleitet, kann selbstverständlich die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. Und kommt es am Ende zu einer Vereinbarung, wird die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG fällig. Je mehr Anwälte in Mediation geschult sind, desto besser sind die Aussichten, dass Mediation tatsächlich zu einem selbstverständlichen und verbreiteten Instrument der Konfliktbearbeitung auch in Deutschland wird – und für die interessierten Vertreter in der Anwaltschaft zu einem einträglichen Betätigungsfeld. ................. Rechtsanwalt Percy Ehlert, Berlin Die deutsche Streitsucht – ein Vorurteil? Deutsche sind bei der Lösung von Rechtsproblemen im internationalen Vergleich deutlich aktiver als zum Beispiel Bürger in den USA oder in Großbritannien. Trotzdem: Um Streit zu vermeiden, sehen 22% der Deutschen von der Konsultation eines Rechtsanwalts ab. Wir erinnern uns: Die Shell-Studie förderte Anfang der 90er Jahre das erschreckende Ergebnis zu Tage, dass gerade die Niederländer die größten Vorurteile gegen die Deutschen haben. Von allen EU-Län- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 dern genießt Deutschland dort die geringste Wertschätzung. Hauptgrund ist die deutsche Streitsucht. Wer hätte das gedacht? Tatsächlich belegen Studien, dass die Bevölkerung in Deutschland im internationalen Vergleich häufiger prozessiert als in vielen anderen Ländern. So nennen dann auch 48% der Bevölkerung als primäre Problemlösungsstrategie bei Auftreten eines Rechtsproblems die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Dieser Wert ist doppelt so hoch wie z.B. in England. Rechtsschutzversicherungen haben große Bedeutung in Deutschland Ein Grund ist sicherlich, dass lediglich weniger als die Hälfte der Bürger den Rechtsanwalt aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Denn anders als im Ausland haben in Deutschland Rechtsschutzversicherungen eine erhebliche Bedeutung bei der Zahlung von Anwaltshonoraren, was eine Studie des Soldan Instituts für für Anwaltmanagement im Rahmen einer Befragung von mehreren Tausend Deutschen zu Tage brachte. 47% der Mandanten von Rechtsanwälten sind Selbstfinanzierer, zahlen also die Anwaltsgebühren aus eigenen Ressourcen. 35% finanzieren die Kosten mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung (rund 6% dieser Teilgruppe mussten allerdings ihrem Anwalt aus eigener Tasche ein Zusatzhonorar zahlen). Für 8% sprang Vater Staat bei der Kostenfinanzierung ein und gewährte Prozesskosten- oder Beratungshilfe. 6% der Rechtssuchenden wurden die anfallenden Kosten von einem Dritten gezahlt. In 2% der Fälle war der Rechtsanwalt kostenlos tätig. Nur eine äußerst geringe Rolle spielen bislang die gegen eine Erlösbeteiligung tätig werdenden gewerblichen Prozessfinanzierer: Sie finanzierten lediglich 0,2% der in die Stichprobe des Essener Forschungsinstituts fallenden Mandate. Staatliche Hilfe jedoch seltener als in anderen Ländern „Unsere Zahlen belegen anschaulich, dass Deutschland ein ungewöhnlicher Rechtsdienstleistungsmarkt ist: Deutsche finanzieren ihren Anwalt neunmal häufi- 12:14 Uhr Seite 39 AZm^hCZm^h 6clVaiedgiVa _jg^h =Vj[Z WZX`"dca^cZ AjX]iZg]VcY 9VheZg[Z`iZBZcVjhVaaZc _jg^hi^hX]Zc9ViZcWVc`Zc! kZgaV\hjcVW]~c\^\[gH^Z ojhVbbZc\ZhiZaai Dei^bVaZ6jhlV]aVjhVaaZckZg[\WVgZc 9ViZcWVc`Zc @Z^cEgZ^hVj[hX]aV\\Z\ZcWZg9^gZ`i`Vj[ WZ^bKZgaV\ @dhiZcadhZgIZhioj\Vc\ @dbeZiZciZg=dia^cZ"HZgk^XZVjX]cVX] YZb@Vj[ 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 40 Magazin ger über eine Rechtsschutzversicherung als z.B. Engländer. Gleichzeitig gewährt aber der deutsche Fiskus, der aktuell laut über die Kostenlast in der Prozesskostenhilfe stöhnt, seltener staatliche Kostenhilfe als Steuerzahler in anderen Industrienationen“, so Dr. Matthias Kilian, Vorstand des Soldan Insituts. Ob dieses Ergebnis auf die angeblich den Deutschen innewohnende Streitsucht zurückzuführen ist, muss jedoch bezweifelt werden. Streitvermeidung ist Hauptgrund von Anwaltsabstinenz Denn eine Studie des Soldan Instituts befragte kürzlich 1.000 Deutsche, was das Hauptmotiv wäre, von einer Konsultation eines Rechtsanwaltes abzusehen. Danach war der Wunsch, die Streitigkeit nicht weiter zuzuspitzen, für Bürger mit einem Rechtsproblem der wichtigste Grund, keinen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Viele fragen Freunde oder Bekannte Nach der Studie des Instituts ist die Zahl der Deutschen, die bei einem Rechtsproblem vollständig auf anwaltlichen Rat verzichten, niedrig: Von den Befragten, die nach eigenen Angaben zwischen 2002 und 2006 ein Rechtsproblem hatten, haben nur 22% davon abgesehen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Für 48% von ihnen war der wichtigste Grund für diese Entscheidung, eine Streiteskalation zu vermeiden. 35% gaben an, andere Ratgeber zu bevorzugen. Besonders häufig genannt wurden hierbei Freunde und Verwandte mit Rechtskenntnissen (52%) sowie Beratungseinrichtungen (31%). Die Kosten des Rechtsanwalts waren für 32% der Befragten ein Grund, keinen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein weiteres Ergebnis der Studie: Wer keinen Rechtsanwalt beauftragt, lässt das Rechtsproblem gleichwohl nur selten auf sich beruhen. 67% der Befragten haben sich in einer solchen Situation zunächst selbst geholfen, 27% Dritte zu Rate gezogen. Nur 6% haben überhaupt nichts unternommen – der Anteil der Frauen in 40 AdVoice 03/07 dieser Teilgruppe ist doppelt so hoch wie der der Männer. Und so ist für Dr. Matthias Kilian klar: „Weder Schwierigkeiten bei der Anwaltssuche noch die Frage der Kosten sind für die Deutschen der wichtigste Grund, von der Mandatierung eines Rechtsanwalts abzusehen. Größere Bedeutung hat der Wunsch nach Vermeidung einer Verschärfung der Auseinandersetzung. Allerdings bedeutet dies nur für wenige Deutsche, dass sie bereit sind, die Streitigkeit nicht weiter zu verfolgen und auf sich beruhen lassen.“ Ob das nun auf eine auffallende Streitsucht oder etwa auf einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn schließen lässt, werden die Niederländer hoffentlich an anderer Stelle beantworten. (Advoice/Soldan) Die Studie ist in Buchform als Band 4 der Forschungsberichte des Soldan Instituts für Anwaltmanagement im Deutschen Anwaltverlag erschienen (Hommerich/ Kilian, Mandanten und ihre Anwälte: Ergebnisse einer Bevölkerungsumfrage zur Inanspruchnahme und Bewertung von Rechtsdienstleistungen, 2007, ISBN 9783-8240-5404-6, 15,- EUR). Urteil: Sportwagen ohne orthopädischen Sitz kein Mangel LG Koblenz 10 O 136/97: Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Sportwagen mit der Begründung, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Denn der Fahrersitz befinde sich nicht mittig hinter dem längenund axialverstellbaren Lenkrad, sondern um einige Zentimeter nach rechts verschoben. Hierdurch müsse er beim Bedienen des Lenkrades dauerhaft länger mit dem linken Arm greifen als mit dem rechten Arm, was zu einer Erkrankung im Bereich der fahrerseitigen Gelenke und Unterarme geführt habe. Die unbewussten Bemühungen, das seitlich nach links versetzte Lenkrad symmetrische zu greifen, bewirkten zusätzliche Verlagerungen des Körpers in Richtung der linken Außenfläche des Fahrersitzes, dessen weiche Sitzauflage für die asymmetrische Belastung ungeeignet sei. Hierdurch würde er noch stärker verkrampfen und seine Unterarme würden durch die Krampfhaltung noch stärker belastet. Der Kläger begehrte die Wandelung des Kaufvertrages. Kerstin Rueber Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Mangel liege nicht vor. Der Kläger habe ein Auto erworben um sich hiermit fortzubewegen. Hierfür sei das Fahrzeug auch geeignet. Die behaupteten Asymmetrien stellten auch keinen Mangel dar. Denn zwischen den Parteien war auch nach dem Vortrag des Klägers nicht vereinbart, dass die Beklagte ihm ein Auto mit orthopädischem Sitz liefert, der auf die anatomischen Eigenheiten des Klägers abgestimmt ist, so das Gericht. Dem Kläger musste auch bekannt sein, dass er ein eher sportliches Fahrzeug erwirbt. Bei solchen Fahrzeugen ist gerichtsbekannt die Anordnung der Lenkradsäule nicht symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse ausgelegt. Sofern es für den Kläger wichtig gewesen wäre, ein bequemes Fahrzeug mit absolut symmetrischen Fahrzeugabmessungen zu erwerben, hätte es ihm freigestanden, sich etwa einen Traktor mit absolut symmetrischen Abmessungen zu besorgen. Es steht jedoch zu befürchten, dass in diesem Fall der Kläger ebenfalls vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre, da ein Traktor nur eine unzureichende Sitzpolsterung aufweist und es hierdurch zu Gesäß- und gegebenenfalls Rückenprobleme des Klägers hätte kommen können. Mitgeteilt von Rechtsanwältin .............................. Kerstin Rueber, Koblenz 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 41 Magazin Anmerkungen zum und Zitate aus dem Hinweisbeschluss des OLG Hamburg vom 29.3.2007, Az.: 3 U 254/06 Das Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung ist im gewerblichen Rechtsschutz, aber auch im Urheberrecht äußerst beliebt und wird im Anwaltsleben immer wichtiger. Genau wie im Verzugsfall muss der Gegner meist die Kosten zahlen. Für die Anwaltspraxis wichtig ist aber, wie im Abmahnfall die Gebühren konkret zu berechnen sind. Soll nur der Faktor 0,8 angesetzt werden oder die typische gedeckelte Mittelgebühr von 1,3 oder können gar höhere Gebühren von beispielsweise 2,0 anfallen? In einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg, 29. März 2007, Az.: 3 U 254/06, finden sich nun einige Ausführungen, die für die Praxis der Gebührenfindung in Abmahnfällen, aber auch darüber hinaus, künftig von Bedeutung sein werden. Für die Gebührenfindung gilt grundsätzlich: „Gemäß Nr. 2400 VV RVG besteht für die durch die außergerichtliche Vertretung anfallende Geschäftsgebühr ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Gemäß der für alle Rahmengebühren geltenden Regelung des § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG kann für die dort geregelte Geschäftsgebühr ein Satz von mehr als 1,3 Gebühren jedoch nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Daran fehlt es hier. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit die Klägerin (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 Rn 34).“ Tobias Sommer Der Rechtsvertreter erhält bei Abmahnungen seine Gebühren entweder auf der Grundlage des Rechtsinstituts der Geschäftsführung ohne Auftrag (Palandt, 66. Aufl. 2007, § 683 Rn 7a), über § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wo seit der letzten UWG-Novelle bekanntlich ein eigener Erstattungsanspruch normiert ist oder über § 12 UWG analog. Viele Abmahnfälle werden außergerichtlich geklärt. „Damit die Gegenseite über- haupt oder auch schnell zahlt, verzichtet manch ein Anwalt gern auf ein paar Zähler oder lässt sich auf einen niedrigeren Streitwert ein.“ Die Folge: Die Motivation eine Gebühr eher zu hoch anzusetzen, liegt dann nahe. Verhandlungen über die Gebühren wiederum scheinen vor diesem Szenario erfolgversprechend. Verlagert sich der Streit bei einer Abmahnung jedoch auf einen Prozess um die Gebühren, was typischerweise bei einem Unterlassungsbegehren, das unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt wird, geschieht, birgt das zusätzliche Risken. So ist die Streitwertfindung in diesen Fällen ein heikles Thema, ist doch immer damit zu rechnen, dass der Prozess trotz berechtigtem Anspruch dem Grunde nach teilweise verloren geht, weil der Streitwert zu hoch angesetzt wurde. Auf der anderen Seite gibt es natürlich keinen Grund, Gebühren zu verschenken, nur um einen Prozess voll zu gewinnen. Hier muss der abmahnende Anwalt nun eine sorgfältige Bestimmung des Streitwerts anhand bereits entschiedener Fälle der jeweiligen Kammer vornehmen. Genauso wichtig ist es dann aber auch, den Faktor richtig zu bestimmen. Bei einer Gebühr über 1,3 sollten Orientierungssatz und einige Passagen des OLG-Urteils bekannt sein. In dem Fall hatten LG und OLG die Anwaltsrechnung mit einem Gebührenfaktor von 2,0 auf den Faktor 1,3 korrigiert. Wir geben Existenzgründern Orientierung I I I I Erarbeitung Ihres Kanzleiprofils Effektives Marketing Professionelle Organisationsstrukturen Zeitmanagement und Controlling www.abc-anwalt.de Freecall 0800.ABC ANWALT Praxis der Gebührenfindung: Abmahnungen und die außergerichtliche Geschäftsgebühr Nur noch bis zum 30. Juni 2008 fördert der Bund Existenzgründungs-Beratungen. Nutzen Sie jetzt die Chance, professionell in die Selbständigkeit zu starten! AdVoice 03/07 41 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 42 Magazin Orientierungssätze zu UWG § 12 Abs. 1; RVG § 14, Nr. 2400 VV 1. Die Überschreitung der 1,3 Gebühr (Geschäftsgebühr nach § 14 RVG, Nr. 2400 RVG VV) erfordert nicht, dass ein „besonderer“ Umfang oder eine „besondere“ Schwierigkeit der Rechtssache bestehen muss, d.h. dass ein gesteigerter Umfang oder ein gesteigerter Schwierigkeitsgrad der Sache nicht erforderlich ist, um die 1,3 Gebühr zu übersteigen. 2. Aus dem Gesetz (RVG) ergibt sich kein Rechtssatz, wonach eine Sache stets dann als schwierig anzusehen wäre, wenn es sich um eine Wettbewerbssache bzw. eine Sache aus einem Rechtsgebiet handelt, für welches eine Fachanwaltschaft besteht. 3. Dass RVG gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass Fälle, in denen der Anspruch unter Zeitdruck in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht, oder in denen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt, oder in denen mehrere Unterlassungsanträge gestellt werden – unabhängig von der damit verbundenen konkret erforderlichen anwaltlichen Tätigkeit – regelmäßig als schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2400 VV RVG anzusehen wären.“ In dem Urteil finden sich dann eine ganze Reihe interessanter Zitate: „Die Schwierigkeit der Sache ergibt sich auch nicht daraus, dass die Sache unter hohem zeitlichem Druck bearbeitet worden wäre.“ Beauftragt ein Mandant einen Anwalt mit einer Abmahnung, ist vor dem engen zeitlichen Horizont der Dringlichkeit einer eventuell erforderlichen einstweiligen Verfügung Eile geboten. Eile ist nach Ansicht des OLG jedoch kein Grund, die Gebühren hochzusetzen. Das heißt aber auch, dass für den überschießenden Gebührenwunsch des Anwalts der Mandant mit seinem Unterlassungsbegehren belehrt werden sollte, dass er gegebenenfalls die Differenz zahlen muss. Lässt der Anwalt für den Fall 42 AdVoice 03/07 alles „stehen und liegen“ wäre das quasi eine Gebühr für die bevorzugte Fallbearbeitung. Auch viel Papier lässt die Gebühr nicht steigen. Weder 6 noch 19 Seiten verhalfen der klagenden Kanzlei zu höheren Gebühren: „Auch der Umfang der rund 6-seitigen Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils belegt nicht die überdurchschnittliche Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen.“ Später heißt es noch: „Der Umfang des landgerichtlichen Verletzungsurteils von insgesamt 19 Seiten belegt nicht, dass die Sache besonders umfangreich gewesen wäre.“ „Aus dem Umstand, dass sich die Abmahnung auf die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aus dem Bereich der Telekommunikation, d.h. Telefontarife, bezog, ergibt sich nicht per se, dass es sich um eine schwierige Sache handelt. Sowohl im Wettbewerbsrecht, als auch im Telekommunikationsrecht kommt – auch im Vergleich zu sonstigen Rechtsangelegenheiten – die gesamte Bandbreite von einfachen, über durchschnittliche, bis hin zu schwierigen Rechtssachen vor.“ Auch dem Versuch, aus der Existenz von Fachanwaltschaften, also besonders schwierigen Rechtsgebieten, eine Gebührenerhöhung zu schlussfolgern, haben die OLG-Richter einen Riegel vorgeschoben, vgl. auch den Orientierungssatz Nr. 2. ............ Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin BAG: Reisekosten bei ausländischem Mandanten Als Rechtsanwalt mit exotischen Fremdsprachenkenntnissen kommt es öfters vor, dass ausländische Mandanten einen allein deshalb aufsuchen, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind und der ausgesuchte Rechtsanwalt ihre Muttersprache spricht. In diesem Rahmen stellt sich bei Zivil- und insbesondere bei Arbeitsgerichtsprozessen die Problema- tik, dass sich das örtlich zuständige Gericht nicht am Kanzleisitz befindet. Im Rahmen von Beiordnungen bei Prozesskostenhilfe war es bisher weit verbreitete Praxis der Gerichte, den Prozessbevollmächtigten eines Ausländers nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Der Rechtsanwalt konnte dann seine Reisekosten nicht von der Staatskasse erstattet verlangen und musste sich an den Mandanten wenden, der aber wiederum eine Erstattung der Reisekosten wegen der bewilligten Prozesskostenhilfe ablehnte. Ein Teufelskreis, in dem der Rechtsanwalt auf seinen Reisekosten sitzen blieb. Gerade bei exotischen Fremdsprachen ein Problem, weil ein Hindi sprechender Anwalt nicht an jedem Gerichtsstand zu finden sein wird. Ijaz Chaudhry I. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.9.2007 – 3 AZB 23/06 Das Bundesarbeitgericht hatte nun in einem solchen Fall aufgrund zugelassener Rechtsbeschwerde erstmalig hierzu Stellung bezogen. Zu dieser Rechtsbeschwerde kam es dadurch, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen den Frankfurter Rechtsanwalt lediglich unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie etwaiger Reisekosten dem ebenfalls aus Frankfurt a.M. stammenden ausländischen Kläger beiordnete. Die tatsächlich entstandenen Reisekosten des Frankfurter Rechtsanwaltes beliefen sich auf 97,44 EUR. Der gegen den Ausschluss der Reisekosten gerichteten sofortigen Beschwerde half das Arbeitsgericht Ludwigshafen nicht ab. Das Landesarbeitsgericht Mainz wies die sofortige Beschwerde sodann mit Beschluss vom 30.3.2006 unter an- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 43 Magazin derem mit der Begründung zurück, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorgelegen haben, da der Kläger solche nicht dargetan und auch nicht die Beiordnung des Frankfurter Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt beantragt habe. Mit Beschluss vom 17.9.2007 hat das Bundesarbeitsgericht sodann auf die Rechtsbeschwerde des Klägers den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mainz aufgehoben und die Erstattung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse bis zu dem Betrag angeordnet, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht darauf verwiesen, dass im Rahmen einer bewilligten Prozesskostenhilfe bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen ist, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht bejahte sodann die besonderen Umstände im Hinblick darauf, dass zum einem sowohl der Kläger als auch sein Prozessbevollmächtigter aus Frankfurt am Main rund 140 km einfache Fahrt zum Terminsort zurücklegen mussten. Zum anderen berücksichtigte das Bundesarbeitsgericht, dass bei der eingereichten Überstundenvergütungsklage eine umfassende Aufarbeitung des hierfür notwendigen Tatsachenmaterials erforderlich war und der Kläger sich mit seinem Frankfurter Rechtsanwalt unproblematisch auch in seiner Muttersprache verständigen konnte. kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. § 121 Abs. 3 ZPO (Altfassung) (3) Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Denn auch unter Geltung der Neufassung wäre im entschiedenen Fall eine vergleichbare Problematik entstanden. Ein Arbeitsgericht, das über 100 km von Frankfurt a.M. entfernt liegt, würde unter Geltung des § 121 Abs. 3 ZPO n.F. den Rechtsanwalt aus Frankfurt a.M. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes beiordnen. Auch dann ist der betroffene Rechtsanwalt gut beraten, anhand der besprochenen Begründung des BAG zu prüfen, ob dieser Ausschluss der Reisekosten rechtens ist, insbesondere wenn der Rechtsanwalt die Muttersprache des Mandanten spricht. Rechtsanwalt Ijaz Chaudhry, ...................................... Frankfurt am Main Berufsbegleitender Masterstudiengang „Versicherungsrecht“ Westfälische Wilhelms-Universität Münster LL.M. Berufsbegleitender Postgraduierten-Studiengang für Juristen und Wirtschaftswissenschaftler Start: 10. April 2008 ss: Bewerbungsschlu 15. Februar 2008 • international anerkannt durch Akkreditierung • Studiendauer: 3 Semester • monatliche Blockveranstaltungen • maximal 40 Studierende • zugleich „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ II. Ausblick Die Entscheidung des BAG ist aber auch unter der seit Mai 2007 geltenden Rechtslage weiterhin von Bedeutung. Der neugefasste § 121 Abs. 3 ZPO stellt zwar nunmehr auf dem Gerichtsbezirk anstatt auf das Prozessgericht ab. • formale Zugangsberechtigung für den höheren Dienst Interessiert? Fordern Sie unsere Broschüre an: www.versicherungsrecht-muenster.de oder +49 (0) 251 620 77 0 § 121 Abs. 3 ZPO (Neufassung) (3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt AdVoice 03/07 43 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 44 Magazin Buchführung als Übel? (Teil II) folglich zu Rückerstattungen des Finanzamtes und einer geringeren Festsetzung für das nächste Jahr usw. (Fortsetzung von AdVoice 2/07, Seite 37 f.) 2. Die Umsatzsteuer Würde ich die Beantwortung dieser Frage meinen Studenten im zweiten Semester Wirtschaftsrecht überlassen, müsste sie als suggestiv angesehen werden: Etwas Anderes als ein Übel wird in der Buchführung zumeist nicht gesehen. Ich möchte aber nun zeigen, dass es bei weitem nicht an dem ist; vielmehr kann sich ein Rechtsanwalt durch ein gut angelegtes Rechnungswesen beträchtliche Synergieeffekte zu Nutze machen, für eine größere Kanzlei ist eine gut durchorganisierte Buchführung ohnehin ein absolutes Muss. Diese Steuerart ist für die Unternehmen eine so genannte durchlaufende Steuer. Sie wird vom Endkunden, also von den Mandanten erhoben und muss auf der Rechnung ausgewiesen werden, um dann an das Finanzamt weitergeleitet zu werden. Ist der Mandant ein Gewerbetreibender oder aus anderem Grunde vorsteuerabzugsberechtigt, kann er sich über seine eigene Umsatzsteueranmeldung den gezahlten Steuerbetrag vom Fiskus zurückholen. Nur nicht gewerbliche Endverbraucher können dies nicht geltend machen und zahlen dem Staat letztlich das Umsatzsteueraufkommen. Die Verpflichtung, dass auch Rechtsanwälte Umsatzsteuer zu berechnen haben, ergibt sich zunächst aus § 1 Abs.1 Nr. 1 UStG: Danach sind auch Dienstleistungen der USt unterworfen, vergleichbar mit den Leistungen eines Handwerkers. Ferner nennt das UStG die Rechtsanwälte explizit in § 3a Abs. 4 Nr. 3: Der Steuerpflicht unterliegen „die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, …“. Dringt der Betrachter hier tiefer in die Materie ein und beschäftigt sich weiter mit dem Umsatzsteuerrecht, so wird er feststellen, dass grundsätzlich alle berufstypischen Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes, also z.B. auch die Prozessführung, unter diese Vorschrift fallen. Ohne an dieser Stelle in die leidige politische und volkswirtschaftliche Diskussion um Sinn oder Unsinn der Umsatzsteuererhöhung von 16% auf 19% zum 01.01.2007 eingreifen zu wollen, möchte ich die rein zahlentechnische Feststellung treffen, dass sich für viele (private!) Mandanten eine anwaltliche Leistung verteuert, was den ohnehin schon mit einer Berührungsbarriere erschwerten Gang zum Rechtsanwalt keineswegs erleichtert. Es lässt sich mathematisch leicht zeigen, dass durch die USt-Erhöhung jede umsatzsteuerpflichtige Leistung um 2,59% für den nicht abzugsfähigen Mandanten teurer wird, wenn vom Lothar Karwatt c) Die Höhe der veranschlagten Steuervorauszahlungen Um nämlich den Staat kontinuierlich mit liquiden Mitteln zu versorgen und gleichzeitig dem Steuerpflichtigen nicht einmalig im Jahr eine sehr hohe Steuerzahlung aufzubürden, werden von Selbstständigen Steuervorauszahlungen verlangt, die vierteljährlich zu entrichten sind, und zwar zum 10. März, zum 10. Juni, zum 10. September und zum 10. Dezember. Zu diesen Terminen sollte der Vorauszahlungsbetrag sehr pünktlich entrichtet werden, schon bei minimalen Zeitüberschreitungen reagieren die Finanzbehörden mit Mahngebühren und ggf. Säumniszuschlägen. Diese Steuervorauszahlungen werden auf Basis der letztjährigen Steuerschuld festgesetzt. Da die Zahlungen vierteljährlich erfolgen, und nicht, wie es bei einem abhängig Beschäftigten geschieht, monatlich vom bereits verdienten Lohn abgezogen werden, sollte auf dem Geschäftskonto eine hinreichende Summe vorgehalten werden. Allerdings führen erhöhte Vorauszahlungen nach schlechten Geschäftsjahren 44 AdVoice 03/07 „alten Preis“ von 16% Umsatzsteuer ausgegangen wird. Spätestens hier muss sich ein Anwalt, gleich, ob er dazu große Lust verspürt oder nicht, mit den Grundlagen des Begriffspaares „Umsatzsteuer und Vorsteuer“ befassen und Verfahrensfragen kennen lernen. Die Umsatzsteuer ist also der Betrag, der dem Mandanten zusätzlich zur Nettoleistung durch Aufschlagen von 19% in Rechnung zu stellen ist. In der Buchführung ist dieser Betrag auf ein gesondertes Konto „Umsatzsteuer“ zu buchen. Demgegenüber stellt die Vorsteuer eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar. Sie ist der Betrag, der in einer empfangenen Leistung als Umsatzsteueranteil steckt. Sie muss per Dreisatz (Bruttobetrag dividiert durch 116; Ergebnis multipliziert mit 19) unbedingt herausgerechnet werden, denn diese Summe erstattet das Finanzamt ja! Würde man dies nicht vornehmen, betröge sich der Gewerbetreibende um sein eigenes Geld, die Finanzbehörden machen ihn bestimmt nicht auf ein eventuelles Unterlassen aufmerksam! Und bei größeren Anschaffungen kann es sich durchaus um erhebliche Beträge handeln. Danach wird auch die abzugsfähige Vorsteuer auf dem separaten Konto „Vorsteuer“ gebucht. Am Ende des so genannten Voranmeldezeitraumes werden die beiden Konten gegeneinander abgeschlossen, wobei das betragshöhere Konto dem betragsniedrigeren Konto als Abschlusskonto dient. In der Regel ist das Umsatzsteuerkonto betragshöher, was dann zu einer Zahlungsverpflichtung führt, es kann aber auch manchmal andersherum sein, wenn z.B. die Vorsteuer auf getätigte Investitionen den Umsatzsteuerbetrag, der in den Rechnungen ausgewiesen ist, übersteigt. In diesem Falle entsteht eine Forderung gegenüber dem Finanzamt. Auch verfahrenstechnisch weist die Umsatzsteuer einige Besonderheiten auf: So ist sie die einzige Steuerart, die der Steuerpflichtige selbst berechnen darf, eben über den obig skizzierten Abschluss der beiden Konten „Vorsteuer“ und „Umsatzsteuer“. Diese Steueranmeldung gegenüber dem Finanzamt geschieht monatlich zum 10. eines jeden Monats für 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 45 Magazin den Vormonat auf speziellen Umsatzsteuervoranmeldeformularen, die beim Finanzamt erhältlich sind (§ 18 Abs. 1 UStG). Sollte die Umsatzsteuerschuld im Vorjahr unter 6.136 EUR gelegen haben, was bei manchem Berufsanfänger vorkommen kann, genügt eine vierteljährliche USt-Voranmeldung. Das gesamte Voranmeldeverfahren hat ebenfalls Vorauszahlungscharakter. Auch hier wird einmal jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung angefertigt, die zusammen mit den anderen Steuererklärungen spätestens zum 31.05. des folgenden Kalenderjahres einzureichen ist. Auch für die Umsatzsteuer wird eine spezielle Identifikationsnummer benötigt, und zwar sofort nach Existenzgründung, denn sie wird ja für das obige Verfahren alsbald benötigt. Die Rechtsnorm hierfür ist § 27a Abs. 1 Satz 1 UStG: „ Das Bundesamt für Finanzen erteilt Unternehmen […] auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“ Diese Identifikationsnummern sind mittlerweile innerhalb der EU normiert. Deutsche UmsatzsteuerIdentifikationsnummern beginnen mit den Buchstaben „DE“, wonach sich eine elfstellige Ziffernfolge anschließt. Das ist daher interessant, weil der so genannte „innergemeinschaftliche Erwerb“, also der Kauf von Gütern und Dienstleistungen aus EU-Mitgliedsstaaten, der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, eine Information, die für Kollegen aus grenznahen Gebieten nicht unwichtig sein dürfte. Darüber hinaus beinhaltet das Umsatzsteuerrecht zahllose Feinheiten und Details. Hier kann allerdings nur ein spezielles Fachbuch (der BECK-Verlag hält ein umfangreiches Angebot vor) weiterhelfen, vielleicht ist an dieser Stelle noch ein Hinweis auf die Regelungen des § 4 UStG (umsatzsteuerfreie Umsätze) geboten, alles Weitere würde aber den Rahmen dieses Artikels sprengen, bei späteren Betrachtungen wird uns die Umsatzsteuer aber in vielen Detailfragen erneut beschäftigen. Bevor ich nun auf Besonderheiten der Buchführung und Buchungspraktiken eingehe, die für einen Rechtsanwalt von Belang sein können, gestatte ich mir einige Vorüberlegungen: und Wirtschaftsberatung verfügen darüber zumeist ohnehin. Aber leider ist dieses sehr leistungsfähige Instrument für kleine Sozietäten nahezu unerschwinglich und bedarf zur Bedienung einer ebenfalls teuren Fachkraft, mindestens eines Steuerfachangestellten, besser noch eines Bilanzbuchhalters. Es ist natürlich jedem Anwalt möglich, sich selbst einzuarbeiten, was aber ein erneut kostspieliges DATEV-Seminar erforderlich macht und nicht unerheblichen Arbeitsaufwand einfordert. Welche Software aber auch immer angeschafft wird: Sie ist nur dann leistungsfähig, wenn es seitens des Lieferanten eine umfangreiche und pädagogisch sinnvolle Einweisung am Arbeitsplatz gab, jederzeit Hilfestellung per Telefon (Achtung: Warnung vor teuren Service-Hotlines!) oder E-Mail erfolgt und der Service-Techniker bei größeren Pannen schnell verfügbar ist, am besten noch am selben Tag. Von allen EDV-Buchungsunterlagen sind regelmäßige Backups zu erstellen und sorgfältig (feuerfester Tresor o.Ä.) zu verwahren. - Wie bisher gezeigt, bestehen zahlreiche Detailvorschriften, mit denen sich ein Anwalt gründlich auseinandersetzen sollte. - Die Buchführung ist in ihrer Technik über mehr als 100 Jahre gewachsen. Manche Techniken müssen einem Juristen unverständlich, ja sogar widersprüchlich erscheinen. Es reicht vollkommen, wenn Geschäftsvorfälle rechtlich einwandfrei in Buchungen umgesetzt werden. Kompliziertes Hinterfragen kostet nur immens viel Zeit, wem allerdings ein mathematisch-tabellarisch arbeitender Verstand gegeben ist, der wird diesen Umstand sicherlich nicht als Nachteil empfinden. - Buchführung muss gut organisiert sein. So nützt es z.B. nichts, wenn die Endabrechnung mit allen steuerlich relevanten Tatbeständen in der Mandantenakte abgeheftet wird, um bei der Steuererklärung dann „vergessen“ zu werden. Das kann sogar unangenehme Steuerstraftatbestände auslösen. - Es ist also eine umfangreiche, auf Papier basierende Belegbuchführung zu installieren. Nur so können die Geschäftsvorfälle später lückenlos und zeitzuordnungsgerecht nachvollzogen werden. - Es ist dafür Sorge zu tragen, dass von den Mitarbeitern – im Notfall vom Anwalt selbst – alle buchungsrelevanten Tatbestände sofort in die Buchungsunterlagen eingetragen werden. - Je größer die Kanzlei wird, desto eher stellt sich die Frage nach einer leistungsfähigen EDV-Buchführung. Der Markt an Buchführungsprogrammen ist riesig und unübersichtlich, die Preisspanne reicht von Freeware bis hin zu Programmen, die mehrere Tausend Euro kosten. Der Verfasser will an dieser Stelle keine Empfehlung aussprechen, sicherlich aber ist das Non-Plus-Ultra das Programm DATEV, das auch von allen Steuerberatern und kleineren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften benutzt wird. Somit ist die Schnittstelle zum Steuerberater jederzeit gegeben, große Kanzleien mit angeschlossener Steuer- Zum Schluss meines kurzen Aufsatzes stellt sich noch die Frage, mit welchen buchhalterischen Problemen ein Rechtsanwalt typisch konfrontiert wird. Es sind dies die Themenkreise: - Dienstfahrzeug(e) Abschreibungen aller Art Personal- und Lohnbuchhaltung Sonstige branchentypische Geschäftsfälle. .... Steuerberater Lothar Karwatt, Göttingen StGB § 283b Verletzung der Buchführungspflicht Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläss oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird … Abbildung aus: Olaf Schumacher, Das illustrierte Strafgesetzbuch, 2005 AdVoice 03/07 45 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 46 Bücherforum BÜCHERFORUM Soft Skills International Legal English: A Course for Classroom or Self-study Use Amy Krois-Lindner und Translegal 2006, 320 Seiten, 39 EUR, Cambridge University Press/in Deutschland: Ernst Klett Sprachen Wer juristische Stellenanzeigen studiert, kommt zu dem Ergebnis, dass ohne englische Sprachkenntnisse deutsches Recht kaum noch zu praktizieren ist. Auslandsaufenthalte, Kurse mit Rechtsenglisch, wie sie an vielen Universitäten angeboten werden, oder ein LL.M.-Titel sind die beliebtesten Methoden. Doch was tun, wenn dafür keine Zeit ist? Genau: Selbststudium. Schon im Untertitel wird der große Anspruch des Buches formuliert: A course for classroom or self study use. Es gibt nicht viele Bücher, die den Anspruch haben, gleichzeitig Jurastudenten und Anwälte zu informieren. Diesem Buch gelingt dieser Spagat. Dabei nimmt es die ganze Bandbreite juristischer Texte, von Vermerk über Gesetzestexte bis hin zu E-Mails, aber auch Presseartikel und Mandantengespräche in den Blick. Das Ziel ist der abschließende ILEC-Sprachtest, der eigens dafür entwickelt wurde, die sprachlichen Anforderungen der juristischen Praxis zu meistern (siehe unter www.legalenglishtest.org). Der Schwerpunkt liegt im Wirtschaftsrecht, nach einem einführenden Kapitel werden in 14 weiteren Kapiteln so verschiedene Rechtsgebiete wie Real Property Law, Company Law (3 Kapitel), Intellectual Property Law, Empolyment Law, Sale of Goods, Negotiable Instruments, Secured Transactions, Debtor-Creditor, Competition Law und Contract Law (3 Kapitel) vertieft. Warum als Lesebeispiel, 46 AdVoice 03/07 z.B. im Kapitel Intellectual Property, ausgerechnet eine europäische Verordnung, die per Gesetz in allen europäischen Sprachen vorliegen muss, gewählt wird, bleibt unklar. Gerade die europäischen Gesetze beschäftigen ohnehin einen riesigen Verwaltungs- und Übersetzungsapparat, so dass hier getrost die jeweilige Landessprache zum Einsatz kommen kann. Didaktisch ziehen die Autoren alle Register. Die Kapitel sind jeweils mit Aufgaben zum Lesen, Hören, Schreiben und Sprechen bestückt. 3 Fallstudien, 3 Audio-CDs samt Transkription, eine davon eine als Praxistest ausgestaltet, ein 8-seitiges speziell juristisches Glossar, Schlüsselworte aus den jeweiligen Bereichen, Textanalysen und allgemeine Sprachübungen komplettieren das Buch. Besonders zu erwähnen sind die Hinweise zur praxisrelevanten E-Mail-Kommunikation und der Verweis auf weitere Übungen, die im Internet unter www.cambridge.org/elt/legalenglish zur Verfügung stehen. Ein weiteres Schmankerl: Ganz nebenbei werden noch hilfreiche Tipps, z.B. wie Rechtstexte vereinfacht werden können (S. 156), gegeben. Fazit: Das Buch kann zwar keinen LL.M. ersetzen, ist aber für den schnellen sprachlichen Einstieg in das Wirtschafts- und Vertragsrecht im Selbststudium oder auch zur Auffrischung der juristischen Englischkenntnisse hervorragend geeignet. Indem es auf Internationalität setzt, umschifft es sogar die Klippe englischer oder amerikanischer Rechtssprache. ............ Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin Simplify your RVG – Prozesstaktik und RVG Jungbauer 2007, 91 Seiten + 2 Hörbücher, 29,80 EUR, Deutscher Anwaltverlag Im Doppelpack mit: Kostentafeln und andere Tabellen für die juristische Praxis 30. Auflage, 2007, 49,00 EUR (dieses Buch einzeln 32,00 EUR) 80 bedruckte Seiten für knapp 30 EUR? Das ist selbst für Anwälte, die bei Bücherpreisen einiges gewohnt sind, recht ordentlich. Selbst ein Anwaltshandbuch auf Dünndruckpapier ist im Seitenpreis günstiger. Und dann soll das Geld noch für ein Thema wie Prozesstaktik und RVG gezahlt werden – ein Thema also, dass in jeder Referendars-AG vertieft behandelt worden sein sollte? Doch die Investition kann sich lohnen. Man muss sich nur die Situation vor Gericht vergegenwärtigen: Berufsanfänger stolpert in eine Vergleichsverhandlung und muss dem Mandanten in der Verhandlungspause nicht nur die Vor- und Nachteile eines Vergleichs, sondern vielleicht auch noch die Kostenfolgen im Vergleich zu einem Anerkenntnis erläutern und beziffern. „Eine wertvolle Hilfe, zur richtigen Zeit das Richtige zu tun“ – so lautet die Eigenwerbung auf dem Buchrücken. Soweit dies bei einem Anliegen, das zwei eigenständige Themen verknüpft, die für sich genommen auch in eigenen Kommentaren behandelt werden, auf nur 80 Seiten gelingen kann, ist es gelungen. Hervorzuheben sind die knappen, aber einprägsamen Ratschläge und die Reduktion auf die wichtigsten und praxisrelevanten Themen. „Niemals ohne Taschenrechner“ ist so ein Rat, der sich bereits im Inhaltsverzeichnis findet und den jeder angehende Anwalt beherzigen sollte. Ein anderes ist die „Flucht“ als prozesstaktisches Mittel – sofort kommt das Stichwort Flucht in die Säumnis. Doch die Autorin benennt mit der Flucht in die Widerklage und der Flucht in den widerruflichen Vergleich noch weitere Möglichkeiten. Für 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 47 Tun Sie doch mal was für sich. Steuern schlagen in jeder Kanzlei als erheblicher Kostenfaktor zu Buche und können Ihren Gewinn empfindlich schmälern. Selbst ein Steuerberater kann Sie nur dann optimal beraten, wenn er alle steuerrelevanten Sachverhalte kennt. Am besten, Sie nehmen die Sache selbst in die Hand. Informieren Sie sich rasch und zuverlässig über die steuerlichen Pflichten Ihrer Kanzlei und beginnen Sie dann, die dafür bedeutsamen Sachverhalte möglichst günstig zu gestalten. Mit dem bewährten Buch von Holger Meyer: Die Besteuerung der Anwaltskanzlei. Der Autor ist als Volljurist, erfahrener Steuerberater und ehemaliger Betriebsprüfer gerade mit Mit Unternehmensteuerreform 2008 Meyer, H. Die Besteuerung der Anwaltskanzlei Von StB Prof. Holger Meyer. 3., vollständig überarbeitete Auflage 2007, 377 Seiten Lexikonformat, gbd. 49,80 €. ISBN 978-3-504-18963-1 den speziellen Problemen der Anwaltschaft bestens vertraut. In seinem Handbuch behandelt er alles, was Sie betriebswirtschaftlich und steuerlich für eine vorteilhafte Führung Ihrer Kanzlei wissen müssen. Das praxisbezogene Handbuch – mit vielen Hinweisen, Beispielen und Tabellen bestückt – ist Anleitung und Nachschlagewerk zugleich. Die aktuelle Auflage ist selbstverständlich rundum auf dem neuesten Stand. Sogar die Unternehmensteuerreform 2008 wurde bereits berücksichtigt. Tun Sie also mal was für sich. Bestellen Sie das Buch von Holger Meyer. Das wird Sie steuerlich entlasten. Leseprobe? www.otto-schmidt.de Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-9 43 씲 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Meyer, H. Die Besteuerung der Anwaltskanzlei 3. Auflage, gbd. 49,80 € plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-18963-1 _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Name Straße PLZ Ort _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Telefon Fax Datum Unterschrift 9/07 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 48 Bücherforum Letzteres hat sie sogar noch ein paar ungünstige Vergleichsformulierungen parat und verhilft so, Anfängerfehler wie unklare Zahlungstermine oder fehlende Zinsen zu vermeiden. Und wer denkt schon an die 0,8 Verfahrensgebühr für den Mehrvergleich, zusätzlich zu den 1,5 Vergleichsgebühr? Aber auch im Vorfeld von Prozessen liefert Jungbauer wertvolle Hinweise in Kurzform. Die Aussage: „So weit fahr ich nicht bei diesem Streitwert“ leitet zu Fragen nach der Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten und der Gebührenteilung über. Vorwärts in die zweite Instanz heißt es wiederum nach einem Prozess. Besprochen wird hier u.a. das Thema der nur fristwahrend eingelegten Berufung und der Stillhalte-Bitte. Etwas merkwürdig mutet hingegen die Präsenz von zwei Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zu Vergütungsfragen wie Streitwertdeckelung und Erfolgshonorar an, nehmen sie doch dem Buch die Aktualität und rauben den Platz für weit wichtigere Themen wie Abmahnungen. Fazit: Ein kompakter Überblick zu Prozesstaktik und RVG mit ausgewählten Rechenbeispielen. Ein Buch, dessen Inhalt jedem Berufseinsteiger besser früher als später geläufig sein sollte. Es kann neben der Robe deponiert werden, dann ist es in der Verhandlungspause und auf dem Weg zum Gerichtstermin schnell noch mal zur Hand. Die vergleichsweise hohen Kosten werden durch 2 Hörbücher relativiert. Wer noch keine aktuellen Kostentafeln besitzt, spart beim Kauf im Doppelpack. ............ Rechtsanwalt Tobias Sommer, Berlin Verfahrensrecht für RA-Fachangestellte / Prüfungsvorbereitung Jungbauer/Okon/Stähle 2007, 251 Seiten, 18 EUR, C.F. Müller Verlag Das Buch ist in 3 große Hauptbereiche aufgeteilt, 1) ZPO und GVG, 2) Zwangsvollstreckung sowie 3) das Verfahrensrecht – StPO. Diese sind wiederum in viele Unterbereiche aufgeteilt. Bereits das Inhaltsverzeichnis ist sehr übersichtlich, strukturiert aufgebaut und führt schnell zu den gesuchten Themen. Somit werden bei der Prüfungsvorbereitung besondere Schwerpunkte zum Lernen schnell gefunden, es müssen keine seitenlangen Kapitel durchsucht werden. Der Azubi kann mit diesem Buch effizienter lernen. Für Azubis auch hilfreich ist das dann aufgeführte Abkürzungsverzeichnis. Hierin sind alle gängigen Abkürzungen gelistet. Der Teil ZPO und GVG beginnt mit den sachlichen Zuständigkeiten verschiedener Gerichte. Daneben ist die örtliche Zuständigkeit detailliert wie z. B. der ausschließliche oder auch funktionelle Gerichtsstand thematisiert. Das Kapitel endet mit einem Aufgabenteil zum Thema Zuständigkeit. Das nächste Kapitel dreht sich um das Verfahren im 1. Rechtszug bis zum Urteil. Es werden Themen wie die Parteifähigkeit, die Vollmacht, die verschiedenen Klagearten, die Besonderheit der Zustellung sowie das schriftliche Vorverfahren und der Gang der mündlichen Verhandlung behandelt. Im 3. Kapitel werden alle gängigen und für die Azubis relevanten Fristen erörtert. Auch Besonderheiten wie der Unterschied zwischen der Ereignis- und der Kalenderfrist oder der Gehörsrüge und der Frist beim Kostenfestsetzungsbeschluss werden beschrieben. Am Ende des Kapitels befindet sich eine mehrseitige und übersichtliche Fristentabelle. 48 AdVoice 03/07 In Kapitel 4 sind alle üblichen Aktenzeichen der Gerichte aufgelistet. In Kapitel 5, 6 und 7 wird zum einen der Unterschied zwischen Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess dargelegt sowie der komplette Verfahrensablauf des Mahnverfahrens erläutert. Zum anderen wird das selbständige Beweisverfahren behandelt. Wertvolle Tipps wie z. B., dass die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung hemmt, werden von den Autorinnen ebenfalls vermittelt. In Kapitel 8 und 9 werden die PKH und Beratungshilfe sowie das Familienrecht sehr umfangreich thematisiert. Beim Familienecht wird auch die Unterscheidung von ZPO und FGG-Sachen sehr gut erklärt. In der Berufsschule wird der Unterschied leider manchmal nicht hinreichend genug erklärt, in der Praxis allerdings ist es sehr wichtig den Unterschied zu kennen. Zum einen um den RA entsprechend bei der Aktenführung richtig zu unterstützen, zum anderen aber auch um die Endabrechnung später richtig zu machen und somit dem RA zustehende Gelder nicht zu verschenken. Das letzte Kapitel des ersten Buchteils behandelt das Arbeitsgerichtsverfahren. Hier wird insbesondere der Unterschied zwischen Urteils- und Beschlussverfahren erläutert. Am Ende von jedem Kapitel gibt es mehrere Seiten mit Übungsfällen zu den jeweiligen Themen sowie ggf. Berechnungsbeispiele. Auch in den Kapiteln selbst sind schon einige Beispiele genannt. Das macht die jeweiligen Themen verständlicher. Das Buch greift über die Schulthemen hinaus. Daher ist es auch als „ständiger Begleiter“ im Büro bzw. als Nachschlagewerk in der täglichen Praxis zu empfehlen. Alle berufsschulrelevanten Themen werden erörtert, aber auch weitere Themen wie z.B. die detaillierte Erläuterung der Zwangsversteigerung oder das Adhäsionsverfahren. Diese Themen werden in der Berufsschule üblicherweise nur „angerissen“. Die Autorinnen aber erläutern die Themen weiter und somit verständlicher. 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 49 Bücherforum Der 2. Buchteil beschreibt die Zwangsvollstreckung. In den ersten 5 Kapiteln werden z. B. die unterschiedlichen Arten und Organe sowie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erläutert. Kapitel 6, 7 und 8 handeln von der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, der Pfändung an sich sowie der Verwertung der gepfändeten Güter. Auch hier werden auf Besonderheiten wie z. B. Verbot der Über- oder Unterpfändung bzw. Pfändung von Eigentumsvorbehalt Bezug genommen. Kapitel 9 handelt von der Durchsuchungsordnung sowie der Vollstreckung zu sog. Unzeiten. In Kapitel 10 und 11 wird das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung sowie der Pfändung von Forderungen umfangreich erörtert. Kapitel 12, 13 und 14 behandeln die Themen Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO, Zwangsvollstreckung aus Duldungsoder Unterlassungstiteln sowie die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen. Der 3. Buchabschnitt beschreibt das Verfahrensrecht gem. der StPO sowie gem. FGG. Im Teil Verfahrensrecht gem. StPO werden die sachliche, funktionelle und örtliche Zuständigkeit der Gerichte sowie die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren erörtert. Weiterhin werden die Funktionen der Staatsanwaltschaft und Polizei sowie der Ablauf der jeweiligen Ermittlungsverfahren erklärt. Daneben werden die Rechte und Pflichten des Verteidigers, die Anklageschrift, das Hauptverfahren, die Nebenklage sowie das Strafbefehlsverfahren erläutert. Abschließende Kapitel behandeln die Rechtmittel im Strafprozess, das Adhäsionsverfahren sowie die Kostenerstattung im Strafprozess. Im Buchteil Verfahrensrecht gem. FGG werden die Anwendungsbereiche sowie die PKH und Kostenerstattung der FGGAngelegenheiten erklärt. Das Buch schließt mit einer 90-minütigen Übungsklausur mit allen im Buch behandelter Themen nebst Lösungsvorschlägen sowie mit dem üblichen Schlagwortverzeichnis. Zusammenfassend kann das Buch jedem Azubi zur Prüfungsvorbereitung empfohlen werden. Die durch die langjährige Berufserfahrung der Autorinnen gesammelten Erfahrungen werden einfach formuliert an Azubis weitergegeben. Praxisnahe Tipps werden erteilt sowie lehrreiche Beispiele. Als tägliches Nachschlagewerk ist dieses Buch mit Sicherheit nicht nur Azubis sondern auch jungen Rechtsanwälten zu empfehlen. Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer, ............................................. Kaiserslautern juris PraxisKommentar Internetrecht Heckmann (Hrsg.) 2007, 771 Seiten, juris GmbH Kombination aus Buch und Datenbank, Preisvarianten: Einmalbezug für 139 EUR inkl. 7 % USt. (12 Monate Onlinezugang) oder Abonnement für 11 EUR monatlich zzgl. 19 % USt. Beim juris PraxisKommentar Internetrecht handelt es sich um eine Kombination aus einem gedruckten Kommentar, dessen aktualisierter elektronischen Fassung sowie einem Datenbankzugang, durch den die im Text zitierten Fundstellen eingesehen werden können. Aufgrund der Kombination von Buch und Datenbank ist der Lieferumfang ungewöhnlich: man erhält Zugangsrechte für drei Arbeitsplätze, einen gedruckten Kommentar – der auch bei Netzausfall verwendet werden kann – sowie eine Maus mit Installations-CDROM. Diese Maus hat als besondere Eigenschaft die so genannte „Wiziway“-Funktion. Auf den ersten Blick ist mir meine schnurlose Maus lieber, aber die Zusatzfunktion hat praktische Vorteile. Man geht mit dem in der Maus integrierten Sichtfens- ter auf ein spezielles Feld im Text und drückt die „Wiziway“-Taste. Dadurch gelangt man in die Online-Fassung des Kommentars und findet, neben der aktuellsten Textversion, kurze Zusammenfassungen zitierter Aufsätze, Gesetzestexte oder Urteile (teilweise im Langtext). Auf diese Weise wurden die in der elektronischen Fassung enthaltenen Links in die Druckversion integriert. Womit man lieber arbeitet, ist Geschmackssache. Die einzelnen Kapitel widmen sich verschiedenen Bereichen des Internetrechts. Das erste Kapitel ist als Kommentar zum Telemediengesetz gestaltet. Es folgen die Kapitel Domainrecht und Urheberrecht. Praktisch ebenfalls sehr wichtig ist das Kapitel E-Commerce, das in die Themen „Vertragsschluss im Internet“, „Der rechtskonforme Webshop“ und „OnlineAuktionen“ gegliedert ist. Hilfreich ist die darin enthaltene Übersicht zu den Informationspflichten der Anbieter, auch das Thema „Abmahnung“ ist als Exkurs enthalten. Im Kapitel zum E-Government geht es um den Einsatz von Informationsund Kommunikationstechnologien in der öffentlichen Verwaltung, von Grundrechtsfragen (IT-Abwehr, barrierefreier Zugang) über elektronische Signaturen bis zu Fragen der elektronischen Bekanntgabe/Zustellung. Der Justizkommunikation ist ein eigenes Kapitel gewidmet. Die Buchfassung endet mit dem Kapitel zum Arbeitsrecht, während in der Online-Fassung bereits das Kapitel zum Strafrecht enthalten ist. Fazit: Der Kommentar beleuchtet das Thema Internet von verschiedenen Seiten her. Dabei werden alle wichtigen Themen angesprochen. Der Ansatz, ein gedrucktes Buch mit einem Online-Produkt zu verbinden, ist grundsätzlich sinnvoll. Einerseits läßt es sich mit einem „richtigen“ Buch wie gewohnt arbeiten, andererseits kann durch diese Kombination eine größere Aktualität erreicht werden. Wünschenswert wären schnurlose Mäuse oder andere Geräte, damit neue Literatur nicht zu Kabelsalat auf dem Schreibtisch führt. Entscheidend ist, ob der Kommentar regelmäßig aktualisiert wird und so mit der Entwicklung des Internetrechts mithalten kann. Zum Vergleich: das Hoe- AdVoice 03/07 49 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 50 Bücherforum ren-Skript auf http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript /skript_September2007.pdf wird zweimal jährlich aktualisiert. ............... Rechtsanwalt Malte Dedden, Kehl Anwaltsstrategien im Erbrecht Blum 2007, 107 Seiten, 19,80 EUR, Boorberg Verlag Der Autor ist Fachanwalt für Erbrecht in einer großen Kanzlei. Das Buch ist vorrangig für Berufseinsteiger gedacht. Daher ist das Buch auch vom Umfang her kurz und kompakt gehalten – zu einem kleinen Preis. Für diejenigen, die schon länger im Erbrecht tätig sind, beinhaltet das Buch jedoch auch noch den ein oder anderen guten Tipp. Die beiden sowohl in der Praxis als auch in dem Buch vorkommenden Hauptbereiche sind die Beratung bei der Erstellung eines Testamentes und die Beratung nach dem Erbfall. Sonderbereiche wie die Annahme des erbrechtlichen Mandats, Nachfolgeplanung durch lebzeitige Vermögensübertragung, Gesellschaftsbeteiligungen im Erbrecht, Erbfall mit Auslandsbezug und das Schenkung- und Erbschaftssteuerrecht runden den Gesamtumriss ausgewogen ab. Das Buch ist wirklich aktuell, denn sowohl der Gesetzesstand 1.1.2007 als auch z.B. eine Entscheidung des BverfG vom 31.1.2007 sind noch berücksichtigt. Besonders hervorheben möchte ich die immer wieder ausdrücklich benannten Praxis-Tipps. In diesen sind die wichtigsten Aussagen immer noch einmal als Merkposten ausdrücklich benannt. Für den Anfänger hilfreich sind sicherlich auch die vereinzelten Musterformulierungen. Diese sind bewusst auf einzelne Punkte beschränkt, denn es handelt sich bei dem Buch nicht um ein Formularbuch. 50 AdVoice 03/07 Schön sind auch klare, kurze Aufstellungen über wesentliche Punkte wie beispielsweise die drei Anfechtungsgründe einer letztwilligen Verfügung (Inhalts- und Erklärungsirrtum gem. § 2078 I BGB; Motivirrtum und Drohung gem. § 2078 II BGB oder Übergehung des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2079 BGB) oder auch die möglichen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen des Erben durch die 3-MonatsEinrede gem. 2014 BGB, Inventarerrichtung gem. § 1993 BGB, Gläubigeraufgebot gem. 2015 BGB, Nachlassverwaltung gem. § 1981 BGB oder die Nachlassinsolvenz gem. § 1980 BGB. Der Handkommentar beginnt mit einer umfassenden Einleitung zu den Grundlagen des Kündigungsrechts. Hier kann das Grundlagenwissen zur Kündigung (wie z.B. Zugang, Vertretung, Rücknahme usw.) komprimiert nachgelesen werden. Die Kommentierung zu § 1 KSchG ist umfangreich gegliedert und stellt zahlreiche Einzelfälle dar, die bereits übersichtlich im Inhaltsverzeichnis aufgefunden werden können. Sehr umfangreich ist auch die Kommentierung zu § 613a BGB – Betriebsübergang – und zu § 626 BGB – fristlose Kündigung aus wichtigem Grund –. Insgesamt kann ich das kleine Buch insbesondere für Neueinsteiger oder gelegentlich tätige Anwälte im Erbrecht guten Gewissens empfehlen. Für den Praktiker sehr hilfreich ist auch die Kommentierung der kündigungsrelevanten Vorschriften der Nebengesetze, ohne dass er zu deren Bearbeitung auf andere Literatur zurückgreifen muss. Dies betrifft insbesondere den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen. Rechtsanwalt Mag. rer. publ. ............................. Johannes Hakes, Krefeld Handkommentar zum Kündigungsschutzrecht Fiebig/Gallner/Nägele (Hrsg.) 3. Auflage 2007, 1705 Seiten, 69,00 EUR, Nomos Verlag Der Kommentar von Fiebig, Gallner, Nägele befasst sich mit dem gesamten Spektrum des Kündigungsschutzrechts. Er ist aus der Gerichtspraxis von Richtern und Rechtsanwälten geschrieben, legt den Schwerpunkt auf praxisrelevante Probleme und zeichnet sich durch eine klare Systematisierung aus. Besondere Berücksichtigung finden auch Beweislastfragen im arbeitsgerichtlichen Prozess. Kommentiert werden neben dem gesamten KSchG die §§ des BGB zu Kündigung und Betriebsübergang, § 102 BetrVG, §§ 72, 79, 108 BPersVG, § 9 MuSchG, § 18 BEEG, §§ 85 – 92 SGB IX, § 2 ArbPlSchG sowie §§ 14 – 23 TzBfG. Daneben gibt es für den Praktiker noch Ausführungen zur ZV und Arrest/ einstw. Verfügung. Das Kündigungsrecht war und ist, wie das gesamte Arbeitsrecht, Schauplatz interessengeprägter Auseinandersetzungen und manchmal interessengeprägt dargestellt. Dem Handkommentar gelingt es dieses Manko, dass sich teilweise in der Kommentarliteratur widerspiegelt, durch eine interessenneutrale Darstellung auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Rechtssprechung zu vermeiden. Mit dem Handkommentar Kündigungsschutzrecht werden zu einem erschwinglichen Preis sämtliche kündigungsrelevanten Probleme in kompakter, praxisorientierter Weise abgedeckt, so dass er sich besonders gut für die tägliche Arbeit eines Rechtsanwalts mit arbeitrechtlichen Mandaten auszeichnet und das schnelle Auffinden von Grundlagen und rechtlichen Entscheidungen ermöglicht. Aufgrund seiner Größe kann der Kommentar sogar mit zu Gericht genommen werden. Insgesamt ein sehr praxistaugliches, empfehlenswertes Werk. Rechtsanwältin Kathleen Dostmann, .................................................... Chemnitz 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 51 Bücherforum „Personalbuch 2007“ mit CD-ROM Arbeitsrecht – Lohnsteuerrecht – Sozialversicherungsrecht Familienrecht 14. vollständig neu bearbeitete Auflage 2007, 2.791 Seiten, 119,00 EUR, C. H. Beck 1994 trat das Autorenteam um Wolfdieter Küttner an, um ein Jahrbuch zu entwickeln, in dem das Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht und Sozialversicherungsrecht in einem Werk vernetzt dargestellt wird. Die Vorteile liegen auf der Hand. Der Nutzer kann schnell die Probleme aufspüren und durch die Verknüpfungen und Querverweise seinem Auftraggeber eine umfassende Rechtsberatung bieten. Auch in der 14. Auflage 2007 ist dieses erfolgreiche Konzept der interdisziplinären Vernetzung der Stichworte beibehalten worden. Wie in einem Lexikon findet der Leser über die mehr als 470 Stichwörter alle notwendigen Informationen. Auf vielfachen Wunsch ist „der Küttner“ nun mit einer CD-ROM versehen. Je nach Arbeitsstil bietet sich die separate Nutzung eines der beiden Medien oder die Kombination beider Medien an. Die größten Synergieeffekte werden sich in der Kombination der beiden Medien einstellen. Neben dem Wortlaut des „Personalbuchs 2007“ enthält die CD die zitierten Gesetze mit Rechtsstand vom 1.3.2007, die zitierten Gerichtsentscheidungen der obersten Bundesgerichte, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und des Bundesfinanzhofs sowie Verordnungen und Verwaltungsanweisungen im Volltext. Erfreulicherweise lassen sich Textpassagen und Dokumente in die eigene Textverarbeitung übernehmen. Inhaltlich wird höchste Aktualität geboten. Überzeugend ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erläutert und bietet mehr als eine Einführung in dieses Gesetz. Die Ausführungen sind übersichtlich gegliedert und mit optisch hervorgehobenen Prüfungs- und Praxishinweisen durchzogen. Es werden der zeitliche, sachliche und personelle Anwendungsbe- Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 Das neue Unterhaltsrecht 2008 Von RA und FA für Familienrecht Michael Klein 1. Auflage 2008, 240 Seiten, broschiert, 42,00 € ISBN 978-3-8240-0918-3 Erscheint Mitte Dezember 2007 Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. Um die Fülle an Regelungen übersichtlich und verständlich zu gestalten, erläutert der erfahrene Fachanwalt für Familienrecht und Referent Michael Klein in seinem Buch zum neuen Unterhaltsrecht die für die tägliche Anwaltspraxis wichtigsten Änderungen unter Einbeziehung der aktuellen BGH-Rechtsprechung der letzten beiden Jahre. Die wichtigsten Themen: • Die Förderung des Kindeswohls durch geänderte Rangfolge • Gleichbehandlung kinderbetreuender Eltern – unabhängig, ob verheiratet oder nicht – bei der Dauer des Betreuungsunterhaltes • Die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung • Die Vereinfachung des Unterhaltsrechts und Justizentlastung • Die Reichweite der Reform Im Buchhandel oder direkt beim Verlag: Tel. 02 28 919 11 -0 Fax 02 28 919 11 -23 www.anwaltverlag.de [email protected] perfekt beraten AdVoice 03/07 51 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 52 Bücherforum reich mit den Bereichsausnahmen erläutert, bevor die unzulässigen Differenzierungsmerkmale folgen. Den Schwerpunkt bilden die unzulässigen Benachteiligungsformen sowie die zulässigen Ungleichbehandlungen. Kurz gehalten sind die Organisationspflichten des Arbeitgebers, bevor auf die Rechtsfolgen des AGG eingegangen wird. Neu sind die Stichworte „Ehrenamtliche Tätigkeit“, „Elterngeld“ und „Gründungszuschuss“. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist durch den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ in den Fokus gerückt. Nach dem Wegfall des Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ersetzt der „Gründungszuschuss“ das Stichwort „Ich-AG“. Ferner ist das neue Elterngeld erklärt. Unter den Stichworten „Altersrente“, „Betriebliche Altersversorgung“ und „Sonderausgaben“ sind praktische Ausführungen zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte zu finden. Weiter sind die Auswirkungen des Gesetzgebungsvorhabens über die Erhöhung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr dargestellt. Die sozialversicherungsrechtlichen Ausführungen konzentrieren sich auf die Aspekte eines aktiven Arbeitsverhältnisses und seiner Beendigung. Die steuerrechtlichen Ausführungen beschränken sich auf das vom Arbeitgeber zu beachtende Lohnsteuerrecht. Randnummern, optische Hervorhebungen und das umfassende Sachregister ermöglichen die schnelle Orientierung. Zahlreiche Musterverträge und Formulierungshilfen zu allen wichtigen arbeitsrechtlichen Sachverhalten runden das umfassende Werk zum Arbeitsrecht ab. Fazit: Mit seinem besonders praxistauglichen Konzept der vernetzten Darstellung der betroffenen Rechtsgebiete sorgt „der Küttner“ für die umfassende und rasche Problemlösung in allen Fragen des Personalrechts. Daher ist er zu Recht eines der am häufigsten genutzten Standardwerke im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Man muß ihn einfach besitzen! Die kurzen Auflagenintervalle sorgen für höchste Aktualität und 52 AdVoice 03/07 Sicherheit in der Beratung. Er stellt in seiner Qualität und der klar gegliederten Lesbarkeit ein Jahrbuch dar, an dem kein Anwalt vorbeikommt. Rechtsanwalt Jens Jenau, .......................... Schloss Holte-Stukenbrock Betriebsverfassungsrecht Besgen 2007, 689 Seiten, 59,00 EUR, Deutscher Anwaltverlag Von einem Handbuch des Betriebsverfassungsrechts verspricht sich der Rechtsanwalt in seiner täglichen Beratungspraxis einen umfassenden, an der aktuellsten Rechtsprechung orientierten Überblick über die breit gefächerte Materie des Betriebsverfassungsrechts, der sich nicht auf rein materielles Recht beschränkt, sondern dem Praktiker in jedem Verfahrensstadium Handlungsalternativen aufzeigt. Um das Ergebnis gleich vorwegzunehmen: Diesen Erwartungen des arbeitsrechtlich tätigen Anwalts wird das Buch mehr als gerecht. Nicolai Besgen deckt alle Bereiche des Betriebsverfassungsrechts ab; angefangen von der Wahl des Betriebsrats über allgemeine Grundsätze des Betriebsratstätigkeit, Mitwirkungs- und Beschwerderechte der betrieblichen Arbeitnehmer, Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten über Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan. Auch der Bereich der Tendenzbetriebe sowie der Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und das AGG finden ausreichende Beachtung. Besonders gelungen ist die Darstellung der Standardprobleme, die sich in allen Bereichen des Betriebsverfassungsrechts immer wieder stellen. Jedem Kapitel ist eine prägnante Darstellung der Standardprobleme vorangestellt. In der anwaltlichen Praxis sind insbesondere auch die Streitwertfestsetzungen von Bedeutung. Über die Jahre ändert sich der Maßstab für die Festsetzung von Streitwerten in der Rechtsprechung. Es ist umso wichtiger, dass der Arbeitsrechtsanwalt auf eine aktuelle Darstellung der einschlägigen Streitwerthöhe zurückgreifen kann. Häufig findet sich in den einschlägigen Streitwerttabellen jedoch eine veraltete Darstellung, die auf der Rechtsprechung der 80er und 90er Jahre basiert. Erfreulicherweise wird in den meisten Abschnitten über die Streitwerthöhe die neueste Rechtsprechung zugrunde gelegt. Am Ende eines jeden Kapitels finden sich neben der Darstellung zur Streitwerthöhe auch kurze prozessuale Hinweise, die auf die richtige Vorgehens- und Verfahrensweise aufmerksam machen. An den entscheidenden Stellen werden zusätzliche Praxishinweise gegeben. Beispielsweise wird darauf hingewiesen, dass auch bei einer behördlichen Entscheidung über die Anerkennung einer Veranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 7 BetrVG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, nicht der Verwaltungsgerichte gegeben ist. Dort wo in der Gerichtspraxis die Begründung von Ansprüchen, wie etwa dem Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, wird auf eine abweichende Literaturmeinung hingewiesen, mit der sich eine Beweiserleichterung für das betreffende Betriebsratsmitglied begründen lässt. Die Darstellung ist umfassend, aktuell, praxisorientiert und bietet überdies auch eine Analyse der einschlägigen Literaturansichten, dort wo ein reiner Rechtsprechungsüberblick nicht ausreicht. Mit geschultem Blick fürs Wesentliche werden die vielschichtigen Probleme des Betriebsverfassungsrechts von einem ausgewiesenen Berater praxisrelevant aufbereitet. Der Autor verschont seine Leserschaft mit langatmigen, lehrbuchartigen Ausführungen zu diversen Theorien und setzt den Fokus stets auf praxisrelevante Problemkreise. Für jeden Anwalt, der auf dem Gebiet des Betriebsverfassungsrechts tätig ist, stellt das Handbuch von Nicolai Besgen eine echte und wertvolle Arbeitshilfe dar. ............ Rechtsanwältin Dr. Dorothea Bieszk 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 53 Bücherforum Kostenübersichtstabellen Gebühren und Kosten bei Anwalt und Gericht Zwangsvollstreckung Schmeckenbecher 22. überarbeitete Auflage 2007, 82 Seiten, 15,80 EUR, Boorberg Verlag Das Buch ist in drei Teile untergliedert; 1. Einführung zum neuen RVG, 2. Anwendungsbeispiele und 3. verschiedene Tabellen. Die Einführung erklärt, wo welche Gebühren im RVG stehen und wie sie angewendet werden. Die verschiedenen Abschnitte des RVG sowie auch die jeweiligen Gebührenmöglichkeiten werden kurz erläutert. Es folgen Anwendungsbeispiele, die Kostenrisikoberechnung bezüglich der einzelnen Instanzen und Verfahrensmöglichkeiten. Weiterhin werden die PKHGebühren, die Gerichtskosten und auch die Arbeitsgerichtskosten behandelt. In manchen anderen Kostenübersichtstabellen werden diese Arbeitsgerichtskostenübersichten oft außer Acht gelassen. Das Buch geht dann über in die Anwaltsgebührentabelle, die nach Gegenstandswerten und jeder möglichen Gebührenhöhe gegliedert ist. Positiv ist hier die jeweilige Kostenrisikoberechnung zu den jeweiligen Streitwerten. Die Tabelle der Risikoberechnung ist in einer eigenen Tabelle am jeweiligen Seitenende gehalten. Die nächsten Tabellen sind die Kostenordnungstabelle sowie die PKH-Gebührentabelle. Es werden des Weiteren kurze Erläuterungen zu der Abrechnung von Beratungshilfegebühren gemacht. Sodann kommt als nächste Tabelle die ausführliche Gerichtskostentabelle. Hervorzuheben ist eine weitere Besonderheit des Buches, ein Auszug aus der Gerichtsvollzieherkostentabelle, die in vielen Kostenübersichtstabellen leider fehlt. Ein solcher Tabellenauszug ist aber für die Anwaltskanzleien von Bedeutung, da es empfehlenswert ist, die Gerichtsvollzieherrechnungen zu prüfen. Auch Profitieren Sie vom Know-how der Experten! AnwaltFormulare Zwangsvollstreckung Hrsg. von RiOLG Frank-Michael Goebel 3. Auflage 2008, 1.492 Seiten, gebunden, mit CD-ROM, 108,00 € ISBN 978-3-8240-0878-0 Erscheint Dezember 2007 Die 3. Auflage des bewährten Formularbuchs wurde komplett überarbeitet und auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur gebracht. Selbstverständlich hat das versierte Autorenteam aus Anwälten, Richtern und Rechtspflegern die zahlreichen Gesetzesvorhaben und -änderungen, die seit der Vorauflage in Kraft getreten bzw. geplant sind, in das Werk eingearbeitet. Darüber hinaus finden Sie in den rund 1.500 Seiten starken AnwaltFormularen Zwangsvollstreckung auch Ausführungen zur Verjährung titulierter Forderungen und zur Ratenzahlungsvereinbarung. Besonders praktisch: Die Hinweise zur Informationsermittlung sowie zahlreiche Tipps und Tricks, die weitere Vollstreckungsmöglichkeiten für den Gläubiger aufzeigen, wurden in der Neuauflage erweitert. Die beiliegende CD-ROM, auf der Sie über 350 Muster zur schnellen Übernahme in Ihre Textverarbeitung finden, rundet das Buch ab. Im Buchhandel oder direkt beim Verlag: Tel. 02 28 919 11 -0 Fax 02 28 919 11 -23 www.anwaltverlag.de [email protected] perfekt beraten AdVoice 03/07 53 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 54 Bücherforum Das Buch ist für jeden geeignet, der selbständig Kostennoten fertigen kann und nur kurze Hilfestellungen und die jeweilige Tabelle dazu benötigt. Rechtsfachwirtin Alexandra Denzer, ............................................. Kaiserslautern Anwaltshandbuch Mietrecht Lützenkirchen (Hrsg.), 3. neubearbeitete Auflage 2007, 2584 Seiten, 129,00 EUR, Verlag Dr. Otto Schmidt Bereits in der 3. Auflage erschienen, entwickelt sich das Anwaltshandbuch Mietrecht mehr und mehr zu einem Standardwerk und Klassiker unter den immer zahlreicher werdenden mietrechtlichen Titeln. Wie der Autor selbst in seinem Vorwort feststellt, hat allein die Vielzahl der mietrechtlichen Entscheidungen des BGH in den letzten Jahren die Neuauflage notwendig gemacht. Ebenso wie in den Vorauflagen ist es auch diesmal gelungen, renommierte Autoren aus dem Bereich des Mietrechts zu gewinnen. Das Buch ist konsequent aus der Sicht des Mandanten geschrieben, wobei jeweils die einzelnen Problemkreise sowohl aus Sicht des Mieters als auch des Vermieters behandelt werden, was den Weg zur optimalen Mandatsbetreuung erheblich erleichtert. Der Bearbeiter Lützenkirchen versäumt es dabei auch nicht, das Augenmerk auf den rechtsschutzversicherten Mandanten zu richten und die Abwicklung mit dem Versicherer zu erläutern. 54 AdVoice 03/07 Hervorzuheben ist, dass das Buch auch Problemkreise berücksichtigt, die (leider) oft in anderer mietrechtlicher Literatur fehlen, beispielsweise Probleme der Erlaubniserteilung, Kautionsleistung, Vermieterpfandrecht und Zutrittsrechtsrecht. Erfreulich ist, dass bereits ein eigener Abschnitt die möglichen Probleme rund um das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beinhaltet. Schließlich finden sich zudem noch Kapitel zur Zwangsverwaltung und zum Mietverhältnis in der Insolvenz, also zu Bereichen, die bedauerlicherweise zunehmend an praktischer Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus enthält das Buch auch noch große und umfangreiche Kapitel zum Mietprozess inklusive Zwangsvollstreckung und zur Rechtsanwaltsvergütung mit Gerichtskosten und Streitwert. Insbesondere Letzteres lässt kaum eine Frage offen, behandelt alle Eventualitäten und wird ergänzt durch ein erschöpfendes Streitwert-ABC. Abgerundet wird das Buch durch zahlreiche Checklisten, die es dem Leser ermöglichen, auch versteckte Haftungsfallen erfolgreich zu umgehen. Hilfreich sind auch die zahlreichen Musterformulierungen und Beispielsfälle, sei es im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Korrespondenz mit Gegnern und Gericht, Prüfungsschemata und Berechnungsbeispiele. Darüber hinaus beinhaltet das Buch auch noch Tabellen, zum Beispiel zu den Bereichen der Mietmän- gel und Minderungsquoten, ebenso wie zu der Wirksamkeit von Individualvereinbarungen. Zuletzt findet sich eine Vielzahl an Hinweisen und Anregungen zum taktischen Vorgehen, sei es außergerichtlich, im Prozess oder im Bereich der Zwangsverwaltung und Insolvenz, bei denen auch der erfahrene Anwalt fündig werden wird. Insgesamt handelt es sich um ein rundum gelungenes Buch, Schwachstellen fehlen gänzlich. Der Kauf lohnt sich in jedem Fall für mietrechtlich befasste Kollegen und Kolleginnen, obwohl das Buch nicht gerade günstig ist. Es wird sich aber innerhalb kürzester Zeit zu einem wertvollen Hilfs- und Arbeitsmittel entwickeln. Mit Hilfe dieses Buches ist es möglich, jedes mietrechtliche Mandat effizient, ökonomisch und erfolgreich zu bearbeiten. ...... Rechtsanwalt Hubertus Mattern, Mainz tschland.de www.plan-deu Öffne deine Augen für meine Welt. Kinderhilfswerk Abgerundet wird das Buch durch die Arbeitsgerichtskosten-, die Mahnbescheidskosten- und -Gebührentabellen sowie die Vollstreckungsbescheidskosten- und -Gebührentabelle und die Tabelle für die Hebegebühr. Behandelt werden sämtliche Felder des Wohn- und Gewerberaummietrechts; trotzdem gehen Übersicht und Struktur des Buches zu keinem Zeitpunkt verloren. Inhaltlich orientiert sich das Buch am Gang eines Mietverhältnisses, angefangen bei der Gestaltungsberatung von Mietverträgen, über die allgemeine Abwicklung von Mietverhältnissen, Änderungen des Mietvertrages, Probleme der Mieterhöhung und der Gewährleistung bis hin zur Erhaltung der Mietsache und schließlich der Beendigung des Mietverhältnisses. Selbstverständlich beinhaltet das Buch ebenso ausführliche Erläuterungen zum Betriebs- und Heizkostenrecht. Werde Pate! Internationales Zwangsvollstreckungsmandanten kann so schneller vor Einleitung der Zwangsvollstreckung das Kostenrisiko beziffert werden. Nähere Infos: 040-611 400 Plan International Deutschland e.V. Bramfelder Str. 70 22305 Hamburg 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 55 FORUM Junge Anwaltschaft im DAV Das Forum ist: Die Stimme der jungen Juristen. Eine der größten Arbeitsgemeinschaften im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das Forum bietet: Ein Netzwerk. Eine Lobby. Antworten und Hilfe für den Berufsstart. Eine Mitgliedschaft zahlt sich aus: 1. Kostenlos: Mitgliederzeitschrift AdVoice. 2. Kostenlos: Eine Antwort auf fast jede Fachfrage – Teilnahme an der Mailingliste. 3. Kostenlos: 11x jährlich das Anwaltsblatt. 4. Günstige Konditionen bei der Krankenversicherung und Altersversorgung. 5. Z.B. bei der Gerling Versicherung AG besteht ein Abkommen exklusiv nur für FORUMs-Mitglieder, das unseren Mitgliedern sehr günstige Konditionen für die Berufshaftpflichtversicherung einräumt. 6. Fortbildung: eigene Seminare und günstigere Konditionen bei anderen Anbietern. 7. Z.B. Mitglieder-Rabatt teilweise bis zu 50% bei der Deutschen Anwaltakademie. 8. Rahmenabkommen: Kostenlose Kreditkarten AnwaltCard EUROCARD, VISA. 9. Rahmenabkommen: ANWALT-Card – leider nicht für Referendare. 10. Rahmenabkommen: Mobilfunk-Rabatte T-Mobile D1, D2 Vodafone und Telego. 11. NJW-Abo-Ermäßigung um 22 EUR jährlich (Referendare erhalten vom Verlag weitere Ermäßigungen). 12. Netzwerk und Erfahrungsaustausch: regelmäßige Stammtische in fast allen LG-Bezirken. 13. Internationale Einbindung in ein Netzwerk und Länderbeauftragte. 14. Viele örtliche Anwaltvereine bieten FORUMs-Mitgliedern weitere Vergünstigungen an. 15. Und nicht zuletzt engagieren wir uns in der Berufspolitik, der anwaltlichen Selbstverwaltung. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft: Junge Anwältinnen oder junge Anwälte unter 40 Jahren, Referendare und Assessoren Jährlicher Mitgliedsbeitrag 50 EUR, bei Eintritt ab Juli eines Jahres 25 EUR. Ermäßigung für Mitglieder eines dem DAV angeschlossenen Anwaltvereins auf 25 EUR. Weitere Informationen und Beitritt online: www.davforum.de AdVoice 03/07 55 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 56 Euer FORUM EUER FORUM Chancen im Ehrenamt: Regionalbeauftragte im FORUM Junge Anwaltschaft Der Regionalbeauftragte ist der Ansprechpartner des FORUM Junge Anwaltschaft vor Ort. Er wirkt sozusagen als Schnittstelle zwischen dem Geschäftsführenden Ausschuss und den Mitgliedern in den jeweiligen Regionen und ist der Informant innerhalb der Institutionen. Er nimmt teil an einer Regionalbeauftragten-Mailingliste – zusammen mit den übrigen Regionalbeauftragten aus ganz Deutschland. Außerdem nimmt er Kontakt zu dem örtlichen Anwaltverein auf, wodurch sich oft weitere Kooperationen und Veranstaltungen ergeben. Mitglieder können so gezielt auf wichtige Veranstaltungen und Seminare hingewiesen werden. Der Regionalbeauftragte organisiert daneben den monatlichen Stammtisch und lädt hierzu die Mitglieder, Neuzugänge und Interessenten ein. Er begrüßt die neuen Mitglieder und kann gelegentlich auch zu Rate gezogen werden, wenn es um Zulassungsfragen, die Anwaltschaft oder das FORUM geht. Es ist ein spannender und interessanter Job, wobei jedem Regionalbeauftragten die Ausübung der Tätigkeiten in eigener Regie überlassen wird. Viele Regionalbeauftragte organisieren zusätzlich noch Seminare und Vorträge, die durch das FORUM unterstützt werden können. Die eigentliche Arbeit hängt aber oftmals sehr von der Resonanz vor Ort ab und auch von dem Engagement der Mitglieder. Der Kontaktaufbau vor Ort ist ein wichtiger Punkt in der Tätigkeit des Regionalbeauftragten, durch die Stammtische bilden sich Netzwerke junger Kollegen, die sich auch gegenseitig helfen und ergänzen können. 56 AdVoice 03/07 Warum also Regionalbeauftragter werden? Weil das FORUM von der Vernetzung aller Mitglieder lebt, weil der Regionalbeauftragte ein wichtiges Bindeglied vor Ort ist und vor allem weil der Job Spaß macht und jede Menge Kontakte mit sich bringt. In den folgenden Bezirken sucht das FORUM Regionalbeauftragte: Arnsberg, Aurich, Baden-Baden, Bautzen, Bückeburg, Cottbus, Hanau, Hildesheim, Hof, Kleve, Mainz, Mühlhausen, Rottweil, Zweibrücken. Regionalbeauftragte für den LG-Bezirk Itzehoe Liebe Kolleginnen und Kollegen, seit März dieses Jahres versuche ich die Schäflein aus dem Landgerichtbezirk Itzehoe zusammenzubringen. Einen Stammtisch gab es vorher nicht. Bis heute habe ich auch noch niemanden gesprochen, der mir etwas zu der Vergangenheit der Aktivitäten des Forums hier bei uns etwas sagen konnte. Es ist ein wenig schwierig, einen Ort für den Stammtisch festzulegen. Der Bezirk ist groß und Itzehoe ist wenig vertreten. Wir legen hier schon tagsüber größere Entfernungen zurück. Die Mitglieder des Forums leben in Schenefeld bei Hamburg und Schenefeld bei Itzehoe. Heide gehört dazu, viele Mitglieder kommen aus Elmshorn, Tornesch und Wedel. Auch die Grüne Küstenstraße geht zum Teil durch unseren Bezirk. Anja Hasse Ich selbst fühle mich hier in der Gegend so richtig zu Hause. Zwar habe ich mehr als 10 Jahre woanders verbracht. Irgendwann setzt sich dann die Einsicht durch, hier geht es mir am besten. Vielleicht muss jemand lange genug weg sein, um den ständigen Gegenwind beim Fahrradfahren zu vermissen. Ich bin in Tornesch/Uetersen aufgewachsen und habe in Hamburg beide Examen gemacht. Mein Schwerpunkt ist das Zivilrecht, insbesondere Versicherungs- und Haftungsrecht. Die letzten Jahre habe ich mich mit gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht beschäftigt. Bislang war ich im Angestelltenverhältnis tätig. Zurück in der Heimat arbeite ich jetzt in eigener Kanzlei. Zu Anwältinnen und Anwälten hier habe ich noch wenig Kontakt. Ich wünsche mir, dass sich das über das Forum bald ändert. Privat liebe ich es zu lesen und mich in der Natur aufzuhalten. Wenn der Schreibtisch es erlaubt, besuche ich Freunde. Dazu muss ich in aller Regel weit fahren. Mein Interesse an Yoga habe ich zum Nebenberuf gemacht. Wer mag, kann sich die Seite www.anja-hasse.de anschauen. Ich stelle mir vor, dass ich irgendwann mal die Mitglieder des Forums einlade, um Yoga zu schnuppern. Wer von uns bracht keine Entspannung vom Alltag? Rechtsanwältin Dr. Anja Hasse, L.L. M., ................... E-Mail: [email protected] Regionalbeauftragter für den LG-Bezirk Hechingen Liebe RB-Kollegen/Kolleginnen, ich stelle mich hier kurz als neuer RB für den Bezirk Hechingen vor. Hechingen liegt übrigens südlich von Tübingen und ist der wichtigste aller RB-Bezirke – für uns hier wenigstens. Zuerst möchte ich Jutta danken, die erst Aufbauarbeit und dann jahrelang vorbildliche „Betreuung“ der Mitglieder hier geleistet hat. Danke. Ich selbst bin 33, seit Anfang 2004 als Anwalt in Balingen umtriebig und hatte zuvor schon das Referendariat hier im Bezirk erledigt. Demnächst werde ich wohl Fachanwalt für Verkehrsrecht und bin ansonsten mit einigen zivilrechtlichen Schwer- 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 57 Euer FORUM punkten fast als „Allrounder“ tätig. Die DAV- und FORUM-Themen haben mich bisher auch schon beschäftigt, allerdings eben von der Seitenlinie. Wer mein Bild sehen will, kann dies auf der Homepage tun. Derzeit arbeite ich noch an meiner Erreichbarkeit und meiner (Wieder-) Teilnahme an allen Listen, nachdem hier einige PC-/Netzwerk-/E-Mail-Umstellungen zu verkraften waren. Im Moment scheint es gelegentlich noch ein Problem mit E-Mails zu geben, welche mittels „AW:“ an mich beantwortet werden. Die kommen dann bei jemand anders im Hause an. Versuchen könnt ihr es theoretisch absolut zuverlässig unter: [email protected] [email protected] ohne auf „Antworten“ zu klicken und natürlich auch auf „konventionellem“ Wege (s.u.). Ich werde versuchen, auf der Mitgliederversammlung in Mannheim zu erscheinen, da muss ich nur meinen VormittagsTermin vorher erledigen und komme wohl etwas später... Das war's in Kürze, ............. Euer Frank Röthemeyer, Hechingen Bericht der Regionalbeauftragten aus Berlin Das FORUM Junge Anwaltschaft, eine Arbeitsgemeinschaft im DAV, trifft sich jeden dritten Montag im Montag im Cum Laude, Universitätsstraße 4, 10117 Berlin zum Stammtisch. Zu jeder Veranstaltung ist ein Referent geladen, der einen Vortrag zu interessanten Themen für neu zugelassene Anwälte sowie Referendare hält und im Anschluss Fragen beantwortet. Im Mai hat z.B. Herr Gerichtsvollzieher Fajerski einen Vortrag zur Praxis der Zwangsvollstreckung gehalten. Im Juli war Frau Richterin Kohrs bei uns und referierte über die Praxis des Zivilverfahrens und auf welche Dinge besonderes junge Anwälte achten sollten. An den Vortrag schließt sich ein sehr geselliger Abend zum allgemeinen Austausch und Plaudern an. Im Juni 2007 fand ein besonderer Stammtisch im Restaurant Amrit auf der Oranienburger Straße statt. Dort trafen Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft eine Gruppe holländischer Junganwälte, die in Berlin zu Besuch waren, zum allgemeinen Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Unterschiede des juristischen Studiums und der anwaltlichen Praxis wurden ebenso ausgetauscht wie die Begeisterung für die Berliner Hauptstadt. Ein Austausch mit Berliner Anwälten nach Amsterdam wurde ins Auge gefasst. Im August 2007 wurde der Stammtisch als Sommer-Stammtisch nach draußen, auf das Restaurant-Schiff Captain Schillow, verlegt. Das FORUM konnte den Gerling Konzern als Sponsor für den Abend gewinnen, so dass die Teilnehmer einen schönen lauen, feuchtfröhlichen Sommerabend genossen und sich die neuesten Berufsanekdoten erzählten. Im September hat Herr Hauck vom Gerling Konzern einen sehr interessanten Vortrag über die Anwaltshaftung und die Berufshaftpflichtversicherung gehalten und Hinweise zu den Voraussetzungen und dem Inhalt einer berufsrechtlichen Schadensmeldung gegeben. Der Stammtisch im Oktober wird sich voraussichtlich dem Thema der Anwaltswerbung widmen. Im November werden ein Justizangestellter sowie ein Rechtspfleger des Amtsgericht Wedding einen Vortrag über das ab Januar 2008 geltende elektronische Mahnverfahren halten. Im Dezember wird ein WeihnachtsStammtisch ohne Referat durchgeführt. Ich würde mich freuen, den einen oder anderen von Ihnen auf unseren Stammtischen begrüßen zu dürfen. Informationen von unserer Website www.davforum.de: Neue Fachanwaltschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Sitzung beschlossen, dass es künftig auch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geben wird. Damit ist nunmehr die 19. Fachanwaltschaft beschlossen. Der Trend zur Spezialisierung hält unter den Rechtsanwälten unvermindert an. Fast jeder sechste Anwalt in der Bundesrepublik hat bereits einen Fachanwaltstitel erworben. Gerade im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts habe sich der Bedarf an spezialisierter Rechtsberatung in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Zahlungs- und Kapitalanlageprozesse gewinnen immer mehr an Komplexität und spielen dabei im alltäglichen Leben der Bürger eine wichtige Rolle. Das gehe von Fragen der Haftung bei Fehlbuchungen über Probleme beim Internetbanking bis hin zu Auseinandersetzungen um fehlerhafte Anlageberatungen. Mit der neuen Fachanwaltschaft werde den Kollegen die Möglichkeit gegeben, auch hier auf ihre besonderen vertieften Fachkenntnisse hinzuweisen. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung bedürfen noch der Zustimmung des Bundesjustizministeriums. Mit den ersten Fachanwälten im Banken- und Kapitalmarktrecht ist etwa ab Ende 2007 zu rechnen. Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 11. Juni 2007 Rechtsanwältin Claudia Kattermann, ............................................... LL.M., Berlin AdVoice 03/07 57 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 58 Euer FORUM Deutscher Anwaltverein FORUM Junge Anwaltschaft Littenstr. 11 10179 Berlin (Telefax: 0 30 / 72 61 52 190) Beitrittserklärung Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum FORUM Junge Anwaltschaft. (Name) (Vorname) (Geburtsdatum) (PLZ) (Ort) (Straße) (Telefon) (Telefax) (E-Mail-Adresse) Ich bin O Referendar (Datum 2. Staatsexamen (M/J) O Anwalt (zugelassen seit ) O Landgerichtsbezirk O Mitglied im örtlichen Anwaltverein Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Geschäftsordnung des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein an. Ich ermächtige hiermit den Deutschen Anwalt Verein e.V. widerruflich, den zu entrichtenden Jahresbeitrag der Arbeitsgemeinschaft FORUM Junge Anwaltschaft bei Fälligkeit zu Lasten des Kontos Konto-Nummer: BLZ: Bank: (abweichender Kontoinhaber: ) mittels Lastschrift einzuziehen. Ort 58 Datum AdVoice 03/07 Unterschrift 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 59 Service SERVICE Links: Basics der Kanzleiorganisation http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php?P HPSESSID=37c1712e292d47a2e772d 07b0e5d9233 Hier finden sich Formulare zur Prozesskostenhilfe. Der Link eignet sich hervorragend zur E-Mail-Korrespondenz mit dem Mandanten, der im PKH-Fall die Formulare bitte herunterladen und ausgefüllt und unterschrieben mitbringen soll. http://www.basiszinssatz.de Die Berechnung des Basiszinssatzes ist unverzichtbar für die Forderungsbearbeitung. Im Internet findet sich eine Fülle von Zinsrechnern, die sich bewährt haben. www.webakte.de Mehrere Hundert Nutzer sprechen für sich, aber es gibt auch Nachteile: In Ausgabe II/2007 haben wir die Webakte aus heutiger Sicht vorgestellt. Jedenfalls sollten internetaffine Juristen über die Webakte mal nachdenken. www.brak.de Die Bundesrechtsanwaltskammer. Für das richtige Impressum auf den Anwaltswebseiten der wichtige Link. www.gesetze-im-internet.de Viele Gesetze, alle wichtigen. Kostenlos und gut zu recherchieren. http://www.dav-mm.de Für alle DAV-Mitglieder sollte die erste Anlaufstelle bei Fragen zur Kanzleiorganisation die Website der AG Anwaltsmanagement sein. Wie Kanzlei und Mandant das richtige Preismodell finden. Oder auch: Checkliste zum Kostenvergleich bzw. Outsourcing kanzleiinterner Aufgaben sind nur einige Themen, die man als Seminarskriptum oder Aufsatz von der Website herunterladen kann. Der Mitgliedsbeitrag der Arbeitsgemein- schaft beträgt für Mitglieder des Forums übrigens nur 30 EUR. Mandatserteilung durch mehrere Personen! http://www.marktplatz-recht.de/ kanzleiorganisation/?MP=23-75 „Die allgemein in Kanzleien vorzufindende Organisationsstruktur basiert ausschließlich auf Übung und ist für gewöhnlich nur im Kopf des ausführenden Mitarbeiters oder Berufsträgers abgebildet. Dies erschwert die Einarbeitung neuer Berufsträger und Mitarbeiter und bietet keinerlei Basis für Optimierungsprozesse, da damit keine überprüfbare schriftliche Ist-Erfassung z.B. in Form einer Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt.“ (Informationsportal Soldan Dienste für Anwälte) http://www.rechtspflegerforum.de „Das Fachforum von und für Rechtspfleger“. Der Name trügt. Auch Rechtsanwälte dürfen mitdiskutieren. Das Diskussionsforum ist in die typischen Aufgabengebiete von Rechtspflegern unterteilt, also von A wie Auslandssachen über K wie Kosten bis hin zu Z wie Zwangsvollstreckung. Junganwälte finden dort Wissen, das man weder im Referendariat gelernt hat, noch in Fachbüchern nachlesen kann. http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/ SGBBRD/msgb/LSG_RPF_1897_1.pdf Was hilft die beste Kanzleiorganisation, wenn die Kasse nicht klingelt. Das gilt vor allem für (scheinbar) unlukrative Sozialrechtsmandate. Der auf der gemeinsamen Website aller Sozialgerichte veröffentlichte Streitwertkatalog ist auf dem Stand April 2007 und damit wesentlich jünger als die allermeisten Sozialrechtsverfahren. Man kann es nur mit Humor nehmen, dass Untätigkeitsklagen nur mit 10%–25% des Hauptsachestreitwerts eingestuft werden. Sonst würden schlafmützige Behörden dem Staat viel zu teuer werden. http://www.rvgo.de/gerichtlichesmahnverfahren.html Der Betreiber des Portals RV Go!, der Bürovorsteher Andreas Freichel aus Merzkirchen, hat sich zum Ziel gesetzt, das RVG „gründlich“ zu erklären. Das Werbeversprechen kann man als eingelöst betrachten. Eine so ausführliche RVG-Seite findet sich sonst nirgends im Netz. Wenn trotzdem noch Fragen offen sind, kann man in einem Fachforum http://www.foreno.de weiterdiskutieren. http://www.kanzleirechner.de/down loads/LawFirmDownloads/RVG_Diktatvorlage.pdf RVG-Diktatvorlage für Standardfälle. Hinter diesem Link verbirgt sich eine Übersicht der wichtigsten Gebührentatbestände im Zivil- und Arbeitsrecht sowie Verwaltungsund Sozialrecht. Wie schnell vergisst man z.B. die Mehrvertretungsgebühr bei einer http://www.mahnverfahren.nrw.de Auf der Website der beiden nordrheinwestfälischen Mahngerichte finden Sie Informationen zum Online-Mahnverfahren, den Änderungen wegen einer Anrechnung der Geschäftsgebühr, ein „Zuständigkeitsverzeichnis“. Wussten Sie schon, dass man unter www.online-mahnantrag.de <http://www.online-mahnantrag.de/?info=nein&bld=NRW&home =www.mahnverfahren.nrw.de> Antragsdaten gleichzeitig als Formulardaten und als Barcode ausdrucken kann? Der Vorteil dieser Variante besteht auch darin, dass man so bis zu 12 Hauptforderungen und bis zu 15 Zinsforderungen in einem einzigen Mahnbescheid unterbringen kann, ohne Anlagenblätter verwenden zu müssen. http://www.fernunihagen.de/REWI/STJZ/Weiterbildung/DAV-Zeitmanagement.pdf Und wie soll man das alles an einem Arbeitstag schaffen? Hilfreiche Tipps der Kollegin Ulrike Gantert aus Markt Schwaben finden sich in dem Skriptum der DAV-Anwaltausbildung (Fernuniversität Hagen) zum Thema Zeitmanagement. Unter http://www.fernuni-hagen.de/REWI/ STJZ/Weiterbildung findet man übrigens weitere Skripten für DAV-Referendare zu den Themen: Grundlagen des Anwaltsberufs, Buchführung und Steuern sowie Gründung und Kauf einer Anwaltskanzlei. Das Wichtigste zuletzt: www.davforum.de zusammengestellt und kommentiert von Martin Lang, München, .......................... und Tobias Sommer, Berlin AdVoice 03/07 59 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 60 Stellenbörse Stellenbörse Stellengesuche Motivierter Junganwalt (8,82/8,57) mit zivil- bzw. wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung sucht Rechtsanwaltsstelle in Hamburg und Umgebung, einjährige praktische Erfahrung (eigenes Dezernat) mit allgemeinzivilrechtlichem Schwerpunkt in mittelständischer Anwaltskanzlei, Ergänzungsstudiengang Wirtschaftsrecht und FA-Kurs Steuerrecht absolviert. Ich biete sicheres Auftreten, Durchsetzungsfähigkeit, Flexibilität, Belastbarkeit, hohe Arbeitsbereitschaft, effektive und ergebnisorientierte Arbeitsweise, unternehmerisches Denken, kommunikative Fähigkeiten, gute Englischkenntnisse. << Kontakt unter: 0160 / 4 41 28 81 >> Rechtsanwalt (30) 1. und 2.StEx. befr. (7,1 und 7,95 Punkte), mit Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht und dreimonatiger wirtschaftsrechtlicher Fortbildung sucht ab Januar 2008 Tätigkeit in arbeitsrechtlich ausgerichteter Kanzlei im Raum München. Mehrjährige Führungserfahrung, mitunter im internationalen Rahmen, gute Englischkenntnisse, Erfahrung als Ausbilder und soziale Kompetenz, insbesondere Teamfähigkeit sowie adäquates Auftreten werden mitgebracht. << Kontakt unter: [email protected], oder 01 77 / 8 08 07 59 >> Jagdlich passionierter Assessor (29 J.) sucht Anstellung in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in einem Unternehmen, bevorzugt in Nord- bzw. Ostdeutschland. Interessenschwerpunkte sind das Agrar-, Forst- und Jagdrecht, Erbrecht sowie das Straf- und Betäubungsmittelrecht. Fundierte EDV-Kenntnisse sind ebenso vorhanden wie Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit und ein hohes Maß an Motivation. Stationsnotendurchschnitt: 11,7 Pkte., EJS: 7,70 Pkte. (Nds., Schwerpunkt: Kriminologie und Strafvollzug), ZJS: 6,18 Pkte. (Hess., Schwerpunkt: Staat und Verwaltung). Wenn ich Ihr Interesse geweckt haben sollte, kontaktieren Sie mich bitte unter folgender E-Mail-Adresse: << [email protected] >> Junger motivierter Rechtsanwalt (30 J.) sucht eine Anstellung in Rechtsanwaltskanzlei. 6-monatiger Fachanwaltslehrgang Wirtschaftsrecht mit den Fachanwaltslehrgängen Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht; Noten: Gut – Sehr Gut. Begleitende Kurse: InsO, Lohnst, Sozialversicherungsrecht, Finanzbuchhaltung und Bilanzsteuerrecht ebenfalls mit Noten Gut – Sehr Gut. Examensnoten 6,2 und 6,35. Stationsnoten: Durchschnitt 12,0. Sie suchen einen Mitarbeiter mit sicherem Auftreten sowie kaufmännischem und mandantenorientiertem Denken, dann melden Sie sich bei mir unter: << [email protected], Mobil: 0176 / 63 1 >> Korrespondenzgemeinschaft korrespondenzgemeinschaft.de Junge RAe für Korrespondenzgemeinschaft gesucht. Pro AG-Bezirk nur ein RA, Jahresgebühr nur 26,50 EURO zzgl. USt. Die Mitglieder vergeben Untervollmachtsaufträge und Korrespondenzmandate vorrangig nur innerhalb der Gemeinschaft, damit nicht nur die großen Kanzleien von der Mandatsvergabe von Kollegen profitieren. << Infos + Anmeldung unter www.korrespondenzgemeinschaft.de >> Stellenangebot Rechtsanwältin/Rechtsanwalt gesucht! Für unsere überregional und ausschließlich auf den Rechtsgebieten Familienrecht, Erbrecht und Mietrecht tätigen Kanzlei suchen wir ab Dezember 2007 eine Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet des Familienrechts als Teilzeitvertretung für zunächst 1 bis 1 1/2 Jahre. Wünschenswert wäre eine Fachanwaltsausbildung im Familienrecht. Bewerbungen sind zu richten an: << Kanzlei Dr. D`Angelo & Kollegen, Frau Dr. Uta D`Angelo, Münsterplatz 7, 78462 Konstanz, Tel. 0 75 31 / 13 26-0, Fax 0 75 31 / 13 26-26, [email protected] >> 60 AdVoice 03/07 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 61 Die beste Fachkraft für alle Fälle. s testen: Jetzt kostenlo altPortal.de esAnw www.Deutsch Rund 400.000 Dokumente mit 216.000 Urteilen, rund 2.000 Formularen und vielem mehr. Finden Sie für nur 45,- €/Monat mit Anwaltportal Professionell die richtige aus Tausenden von Entscheidungen innerhalb von Sekunden. Rechtsprechung, Normen, Literaturnachweise, Kommentare, Handbücher, Formularbücher und Zeitschriften stehen Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung – egal, von wo aus Sie arbeiten. Mit dem Deutschen AnwaltPortal sind Sie auf der sicheren Seite. Denn Ihre neue Fachkraft ist schnell, aktuell und zuverlässig. 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:14 Uhr Seite 62 Autorenverzeichnis Autorenverzeichnis Ijaz Chaudhry Jahrgang 74. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Mainz und Referendariat in Hessen seit 2004 in Frankfurt a.M. als selbständiger Rechtsanwalt niedergelassen. Während meines Studiums und Referendariats habe ich mehrere Auslandsaufenthalte absolviert, u.a. in Atlanta/USA, Manchester/England und Sydney/Australien. Aufgrund meiner pakistanischen Herkunft war ich ebenfalls während des Studiums als Dolmetscher für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi tätig. Meine Kanzlei ist schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Ausländer- und Asylrechts, Strafrechts und Arbeitsrechts tätig. www.ra-chaudhry.de Jens Jenau geboren in Groß-Gerau, absolvierte er vor seinem Studium in Bielefeld zunächst eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Nach dem Referendariat am LG Essen und Brüssel war er zunächst für ein Logistikunternehmen in Essen tätig, seit 2004 Mitglied in einer Sozietät und nun seit 2006 als Einzelanwalt in Schloß Holte-Stukenbrock tätig: Arbeitsrecht, allgemeines Zivilrecht und Betreuungsrecht. Da er sich örtlich verändern möchte, sucht er zurzeit eine/n Bürogemeinschaftspartner/in. [email protected] Katja Keul Alexandra Denzer seit 2003 bin ich als Rechtsfachwirtin und bereits seit 9 Jahren als Bürovorsteherin tätig. Seit vier Jahren nun in der Kanzlei Kreienberg & Kuntz in Kaiserslautern – beim für mich perfekten Arbeitgeber, wo ich endlich glücklich im Job bin. Hier wurde ich von Anfang an als Bürovorsteherin eingestellt und habe auch direkt von Anfang an – auch dafür haben meine Chefs mich von meinem Ex-Chef abgeworben – den „Laden komplett umgekrempelt“, alles umorganisiert und einfacher gestaltet. Meine Chefs lassen mir in allen Dingen völlig freie Hand, da sie wissen, dass viel Herzblut von mir in dieser Kanzlei steckt. geboren in Berlin, habe ich in Heidelberg studiert, dann aber zurück in Potsdam 1997 mein 2. Examen abgelegt. Seitdem bin ich Rechtsanwältin im Bezirk Verden und Mitglied im Forum als auch im Anwaltsverein Nienburg, dessen Vorsitz ich seit 2005 übernommen habe. Seit 2003 bin ich Regionalbeauftragte des Forums im Bezirk Verden und seit 2007 Abgeordnete der 4. Satzungsversammlung der deutschen Rechtsanwaltschaft. Meine Kanzlei in Marklohe wurde am 1.3.2000 eröffnet. Seitdem bin ich auch Fachanwältin für Familienrecht. Ich bin mit einem Schlosser verheiratet und Mutter von drei Kindern sowie Mitglied er Rockband „Sometimes Seven“. [email protected] Noreen Loepke Claudia Fund seit Herbst 2003 in Magdeburg als Rechtsanwältin tätig; nach kurzer Bürogemeinschaft als Einzelanwältin und seit Sommer 2007 in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Ulrich Koehler, Staatssekretär a.D., sowie RAin Hahnel und RAin Hobohm in der Magdeburger Altstadt. www.koehlerpluskollegen.eu Rainer Hempker Studium der Rechtswissenschaft in Köln, Volljurist, Associate in Unternehmensberatung, Konzeption und Durchführung von Mitarbeiter-Trainings. Mehrjährige selbständige Beratung für klein- und mittelständische Unternehmen. Honorardozent in der Erwachsenenbildung. Seit 2005 als Anwalttrainer tätig. Gründung des Service www.anwalttraining.de (Kommunikation für Rechtsanwälte). Christiane Henneken studierte an der Universität Hannover Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Im Jahre 2002 absolvierte sie das Zweite Juristische Staatsexamen in Düsseldorf. Unmittelbar danach trat sie eine Stelle in der Rechtsabteilung in einem Unternehmen eines großen deutschen Konzerns an. Neben dieser Tätigkeit ist sie seit 2002 als selbständige Rechtsanwältin in Köln niedergelassen und erfolgreich tätig. Ende 2005 gründet Christiane Henneken ein Beratungsunternehmen, wo sie vornehmlich Unternehmer im wirtschaftlichen Sektor berät. Daneben berät sie Rechtsanwälte im Bereich Marketing, Positionierung im Markt und Qualitätsmanagement und gibt entsprechende Seminare. Fragen und anderes gerne per Mail an: [email protected] 62 AdVoice 03/07 seit 2002 Rechtsanwältin & Mediatorin im sächsischen Plauen mit den Schwerpunkten Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, insb. Internetrecht und Kommunalabgabenrecht. Außerdem ist sie Dozentin an der Fachhochschule Nordhessen, Diploma, Standort Plauen und hält Vorträge und Seminare zum Wirtschaftsrecht bei verschiedenen Veranstaltern im gesamten Bundesgebiet und weiter noch Mitglied in: ARGE Mediation Sachsen e. V., Wirtschaftsjunioren Plauen–Vogtland e. V., Deutscher AnwaltVerein, AnwaltVerein Vogtland e.V. und nicht zuletzt Regionalbeauftragte des FORUM Junge Anwaltschaft für den Landgerichtsbezirk Zwickau. www.kanzlei-loepke.de Dietrich Rudorff als Urberliner und Pfadfinder studierte er natürlich in Berlin, wo er auch heute als Rechtsanwalt tätig ist. Kooperationen mit den Kanzleien Zimmer Rechtsanwälte und Rechtsanwältin Marie-Luise Riebl, Notarin a. D. Während des Studiums Mitarbeiter bei beim MdB Prof. Rupert Scholz (Senator und Verteidigungsminister a. D., Staatsrechtslehrer in München), später wiss. Mitarbeiter bei Peter Rzepka, ebenfalls MdB aber Steuerjurist. Als Verehrer von Johann Sebastian Bach spielt er Querflöte und Klavier und war Preisträger beim Kammermusikwettbewerb Jugend Musiziert. [email protected] 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:15 Uhr Seite 63 Kanzleimanagement Für Ihren erfolgreichen Berufsstart Der Rechtsanwalt steht zu Beginn seiner Karriere vor vielen praktischen Fragen rund um den Berufseinstieg. Dieses Buch holt den Junganwalt dort ab, wo er steht, und weist den Weg in den spannendsten aller juristischen Berufe. Erfolgreich starten als Rechtsanwalt Hrsg. von RA Dieter Trimborn v. Landenberg 3. Auflage 2007, 420 Seiten, broschiert, 36,00 € ISBN 978-3-8240-0900-8 Neue Homepage! www.anwaltverlag.de Die Autoren – größtenteils selbst Kanzleigründer – geben ihr Wissen und ihre Erfahrungen aus erster Hand weiter. Die Informationspalette ist entsprechend breit: • Kanzleigründung mit System • Rationelle Kanzleiführung • Marketing bei Kanzleigründung • Informationsmanagement • Einnahmequellen für Junganwälte • In Kosten steckt Gewinn • Buchführung und Steuern im Anwaltsbüro • Umgang mit Mandanten, Kollegen, Gerichten etc. Ob in eigener Kanzlei oder als angestellter Anwalt – das Handbuch bietet umfassende Hilfestellung aus der Praxis für die Praxis. Es ist ein echter Coach für den erfolgreichen Start als Rechtsanwalt. Im Buchhandel oder direkt beim Verlag: Tel. 02 28 919 11 -0 · Fax 02 28 919 11 -23 anwaltverlag.de · [email protected] perfekt beraten DeutscherAnwaltVerlag 071206 DAVerlag AdVoice Inhalt neu.qxd 07.12.2007 12:15 Uhr Seite 64 Das Letzte Wort / Impressum DAS LETZTE WORT Aus dem neuen Juristenkalender von Phillip Heinisch Weitere Informationen auf www.justizkarikatur.de 1.250 Euro Brutto: Anwalt oder Fahrdienst? Stellenangebot NJW vom 5.11.2007 (Heft 45) Zukunftsplanung Die Anzeige erschien auch im Mannheimer Morgen vom 20.10.2007 Renommierte Bensheimer Anwaltskanzlei, zur Zeit zwei Anwälte, zwei Angestellte und eine freie Mitarbeiterin, sucht zwei Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen zur Fortsetzung und zum Ausbau der Kanzlei. Geboten wird zunächst ein Ein-Jahres-Vertrag, monatliches Brutto EUR 1.250,00. Es wird Unterstützung nicht nur in juristischen Fragen, sondern auch für persönliche Hilfestellungen des Senior-Chefs bei Berufs- und Krankenfahrten erwartet. Die Orientierung der Kanzlei liegt unter anderem im Bereich internationaler politischer und wirtschaftlicher Ausrichtung im asiatischen Bereich. Bitte rufen Sie uns unter Tel.-Nr. 06251/… an. Wir sind zu einem persönlichen Gespräch bereit. Junge/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt gesucht Renommierte Anwaltskanzlei sucht jungen, dynamischen Kollegen/Kollegin. Geboten wird ein Ein-JahresVertrag auf freier Mitarbeiter-Basis. Monatliches brutto: 500,00 EUR. Neben der Betreuung eines zivilrechtlichen Dezernats wird von Ihnen die Unterstützung bei Sekretariats- und Reinigungsarbeiten erwartet, gelegentlich wird Ihr Einsatz als Kinderbetreuer und Nachhilfelehrer im Hause des Senior-Partners erwünscht. Sie wollen solche Anzeigen nicht mehr lesen? Wir auch nicht! Wir setzen uns für angemessene Arbeitsbedingungen ein, die sich auch renommierte Kanzleien leisten können: FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein. Mehr Infos: www.davforum.de Ausblick Schwerpunkt in Heft 1/2008: Internationales u.a. mit folgenden Themen: Int. Fallbearbeitung, Wege ins Ausland, Sprachen, internationales Netzwerk Schwerpunkt in Heft 2/2008: FORUM + 3 Das Heft für junge Anwältinnen und Anwälte mit erster Berufserfahrung. Redaktionsschluss Heft 1/2008 (März-Ausgabe): 30.01.2008 Impressum AdVoice – Mitteilungsblatt des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein e. V. Herausgeber: Geschäftsführender Ausschuss des FORUMS Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein e. V. Kontakt: Deutscher Anwaltverein • Littenstraße 11 • 10179 Berlin • Frau Brünner • Tel.: (0 30) 72 61 52-132 Redaktion: Tobias Sommer (leitender Redakteur), Reik Kirchhof, Percy Ehlert Einsendung von Beiträgen bitte an folgende Adresse: [email protected] Redaktionsanschrift: Redaktion AdVoice • Deutscher Anwaltverlag • Beate Eschbach • Wachsbleiche 7, 53111 Bonn • Tel.: (02 28) 9 19 11 18 Anzeigenverwaltung: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Bettina Roos, Siegburger Str. 123, 53229 Bonn, Tel.: (02 28) 9 78 98-10, Fax: (02 28) 9 78 98-20, E-Mail: [email protected] Es gilt Anzeigenpreisliste Nr. 11 vom 1.1.2007 Bezugspreis: 34 EUR (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten für 3 Ausgaben. Für Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten. ISSN 1437-3084 Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen • Auflage: 15.000 Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw. des Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder. Der Beitrag: Böttcher/Vetter, Der Rechtsanwalt als User – Anwaltsprogramme im Praxistest, wird abgedruckt mit freundlicher Genehmigung des Berliner Anwaltsblatts. 64 AdVoice 03/07 071206 DAVerlag AdVoice Umschlag.qxd 07.12.2007 12:19 Uhr Seite 3 AUF DER EINEN SEITE GÜNSTIG AUF DER ANDEREN EXKLUSIV. DIE PRIVATE GRUPPENVERSICHERUNG FÜR RECHTSANWÄLTE. rung versiche ld e g e g a t Kranken n. EUR/Mo Mann n 2-jährige ab r einen 3 15,80 rag fü 100 EUR mtl. Beit GT 2 für f ri a lt ia z 22. Tag nach Spe ld ab dem e g e g ta n Kranke Gestalten Sie als Rechtsanwalt Ihre Gesundheitsvorsorge und die Ihrer Familie jetzt noch effektiver. 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