1. Mai 2013 - 29 Jahre Moto-Cross in Groß

Transcrição

1. Mai 2013 - 29 Jahre Moto-Cross in Groß
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Lüssow
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Glasewitz
Güstrow
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G Prüz
Mühl Rosin
Zehna
Klein
Upahl
ReimersLohmen
hagen
Jahrgang 21
1. Mai 2012 Rennbahn
1. Mai 2012 Kl. MX2
Amtskurier
Güstrow-Land
Amtliches Mitteilungsblatt des Amtes Güstrow-Land
mit den Gemeinden Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen,
Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz,
Reimershagen, Sarmstorf, Zehna
Mittwoch, den 03. April 2013
Nummer 04
1. Mai 2012 Kl. MX2
rbs
1. Mai 2012 Gordon Ke
Fotos: Karlheinz Hänßgen
1. Mai 2013 - 29 Jahre Moto-Cross in Groß Schwiesow
(Artikel dazu finden Sie auf Seite 14)
Güstrow-Land
– 2 –
Anschrift und Öffnungszeiten
des Amtes Güstrow-Land
Amt Güstrow-Land
Haselstraße 4, 18273 Güstrow (Distelberg)
Postalische Anschrift:
Postfach 1463, 18264 Güstrow
E-Mail-Adresse:
[email protected]
Telefon: 03843 69330
Fax: 03843 693332
Öffnungszeiten
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
09:00 - 12:00 Uhr
09:00 - 12:00 Uhr und
14:00 - 16:00 Uhr
geschlossen
09:00 - 12:00 Uhr und
14:00 - 18:00 Uhr
09:00 - 12:00 Uhr
Sprechzeit des Amtsvorstehers:
1. und 3. Donnerstag
des Monats
15:00 - 17:00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung über die
Auslegung der Vorschlagsliste für die
Schöffenwahl (Wahlperiode 2014 - 2018)
Die Vorschlagsliste der amtsangehörigen Gemeinden für die
Schöffenwahl mit den Personen, die zum Amt einer (eines)
Schöffin/Schöffen berufen werden können, liegt in der Zeit
vom 06.05. bis 14.05.2013
während der Dienstzeiten im Zimmer 114 des Amtes GüstrowLand, Haselstraße 4, 18273 Güstrow, zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll
beim Amtsvorsteher des Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4,
18273 Güstrow mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht
aufgenommen werden dürfen oder nach § 33, 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollen (§ 37 GVG).
Güstrow, d. 14.03.2013
Nr. 04/2013
Schiedsperson gesucht
Das Amt Güstrow-Land unterhält für
alle amtsangehörigen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle.
Da die bisherige Schiedsperson, Herr
Günter Wünschmann, ihr Amt niedergelegt hat (Wir bedanken uns auch nochmals auf diesem
Wege für seine geleistete Arbeit.), muss eine Neuwahl erfolgen.
Entsprechend § 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in M-V
werden die Aufgaben von einer Schiedsperson wahrgenommen,
diese wird durch mindestens eine weitere Schiedsperson vertreten.
Wer Interesse an einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit hat,
wird gebeten sich bis zum 30.04.2013 beim Amtsvorsteher des
Amtes Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18273 Güstrow schriftlich
zu bewerben.
Aufgabe der Schiedsstelle ist die gütliche Schlichtung streitiger
Rechtsangelegenheiten.
Sie ist kein Gericht oder Schiedsgericht und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Der Zwang zur Einigung darf nicht ausgeübt werden. Die Einrichtung und Arbeit
der Schiedsstellen dienen der Entlastung der Gerichte und sind
für den Antragsteller bedeutend kostengünstiger. Insbesondere über vermögensrechtliche Ansprüche kann in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle stattfinden. Vermögensrechtlich
sind z. B. die Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen
Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher
Belange. Es sind solche Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Amtsgerichten,
Landgerichten oder Oberlandesgerichten entschieden werden
müssen. Das Schlichtungsverfahren findet jedoch nicht in Angelegenheiten für die das Arbeitsgericht zuständig ist statt oder
wenn der Anspruch aus einer Familien- oder Kindschaftssache
herrührt.
Als Vergleichsbehörde nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist die Schiedsstelle auch für den Sühneversuch für die
dort bezeichneten Straftaten im Strafverfahren zuständig. Beispiele hierfür sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung
des Briefgeheimnisses, Körperverletzung im begrenzten Umfang, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Örtlich zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Amtsbereich
der Antragsgegner seine Wohnung hat oder sich nicht nur ganz
kurzfristig aufhält.
Eignungsvoraussetzungen für das Schiedsamt:
Die Schiedsperson muss innerhalb und außerhalb des Verfahrens stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer
ruhigen und sachlichen Atmosphäre sowie zurückhaltendes
Auftreten der Schiedsperson sind die besten Voraussetzungen
für eine erfolgreiche Tätigkeit.
Zur Schiedsperson darf nicht gewählt werden:
1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt wurde;
2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat
erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
Nr. 04/2013
– 3 –
Güstrow-Land
3. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Ver- 2. im Finanzhaushalt
fügung über ihr Vermögen beschränkt ist.
a) die ordentlichen Einzahlungen auf
235.700,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf
309.500,00 €
Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer
der Saldo der ordentlichen Ein1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr voll- und Auszahlungen auf
-73.800,00 €
endet hat,
b) die außerordentlichen Einzahlungen
2. nicht im Bereich des Amtes wohnt.
auf
0,00 €
die außerordentlichen Auszahlungen
auf
0,00 €
der Saldo der außerordentlichen Ein und Auszahlungen auf
0,00 €
c) die Einzahlungen aus InvestitionsAus der Niederschrift der Sitzung
tätigkeit auf
117.100,00 €
der Gemeindevertretung Groß Schwiesow
die Auszahlungen aus Investitions tätigkeit auf
171.900,00 €
vom 20.03.2013
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
Drucksachen-
Beschluss
aus Investitionstätigkeit auf
-54.800,00 €
nummer
d) die Einzahlungen aus FinanzierungsÖffentlicher Teil
tätigkeit auf
152.000,00 €
01/13
Auf die Vorschlagsliste für die Schöffen- die Auszahlungen aus Finanzierungswahl (Wahlperiode 2014 - 2018) werden tätigkeit auf
23.400,00 €
Herr Werner Dröse und Herr Dietmar der Saldo der Ein- und Auszahlungen
Daubitz-Abend gesetzt.
aus Finanzierungstätigkeit auf
128.600,00 €
02/13
Die Satzung über die Erhebung von Ge- festgesetzt.
bühren zur Deckung der Beiträge und
Umlagen des Wasser- und Bodenver§2
bandes wird beschlossen.
Kredite für Investitionen und
03/13
Die Haushaltssatzung für das HaushaltsInvestitionsförderungsmaßnahmen
jahr 2013 wird beschlossen.
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Nicht öffentlicher Teil
04/13
Der Verpachtung des Wendsees Klein
§3
Schwiesow wird zugestimmt.
Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermachtigungen werden nicht veranschlagt.
Haushaltssatzung der Gemeinde
Groß Schwiesow für das Haushaltsjahr 2013
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.03.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
1. im Ergebnishaushalt
a) der Gesamtbetrag der ordentlichen
Erträge auf
360.200,00 €
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf
384.700,00 €
der Saldo der ordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf
-24.500,00 €
b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Erträge auf
0,00 €
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf
0,00 €
der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf
0,00 €
c) das Jahresergebnis vor der Veränderung
der Rücklagen auf
-24.500,00 €
die Einstellung in Rücklagen auf
0,00 €
die Entnahmen aus Rücklagen auf
9.000,00 €
das Jahresergebnis nach Veränderung
der Rücklagen auf
-15.500,00 €
§4
Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung
der Zahlungsfähigkeit wird festgesetzt auf
23.400,00 €.
§5
Steuersätze
Die Hebesätze für die Reaisteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe Grundsteuer A) auf
280 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
300 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
380 v. H.
§6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsvorvorjahres betrug
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Der Stand des Eigenkapitals kann erst nach endgültiger Feststellung der Eröffnungsbilanz ausgewiesen werden.
Güstrow-Land
– 4 –
Nr. 04/2013
Hinweis:
§2
Gebührengegenstand
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verwird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme bandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1
bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren
vom 8.04.2013 (Montag) bis 17.04.2013 (Mittwoch)
denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verzu folgenden Öffnungszeiten
bandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seiMontag, Dienstag,
Donnerstag, Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr ne Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Dienstag von 14:00 - 16:00 Uhr Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG
Donnerstag von 14:00 - 18:00 Uhr die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Geim Amtsgebäude, Zimmer 103
biet der Gemeinde Groß Schwiesow, die im Einzugsbereich
öffentlich aus.
des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist
grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
Satzung der Gemeinde Groß Schwiesow
über die Erhebung von Gebühren
zur Deckung der Beiträge und Umlagen
des Wasser- und Bodenverbandes
Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V
S. 777, 833), und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992
(GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Schwiesow vom
20. März 2013 folgende Satzung erlassen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Groß Schwiesow ist Mitglied des Wasserund Bodenverbandes „Nebel“, der entsprechend § 62 Abs. 1
Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011
(GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz
- WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar
2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich
die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch
wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes
über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch
Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht
nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es
gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je
angefangene
- 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche
6,12 €
- 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/
Unland/Wasserfläche
3,06 €
- 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche
12,24 €
Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten
auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die
Gebühr getrennt zu ermitteln.
Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich
genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des
Satzes 3 werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von
0,5 ha bleiben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten
Gebührensatz berücksichtigt.
§4
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der
Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Nr. 04/2013
– 5 –
02/13
§5
Entstehung der Gebührenschuld,
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen
Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den
folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu
erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz
oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn
ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten
ist.
(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide
über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die
Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser
Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben
zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 Euro geahndet werden.
§7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Groß Schwiesow
vom 1. Februar 2000, zuletzt geändert am 28. März 2007, außer Kraft.
Groß Schwiesow, d. 21.03.2013
Hiermit ist die am 20.03.2013 beschlossene Satzung der Gemeinde Groß Schwiesow über die Erhebung von Gebühren zur
Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes, ausgefertigt am 21.03.2013, bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Aus der Niederschrift der Sitzung
der Gemeindevertretung Gülzow-Prüzen
vom 27.02.2013
Drucksachen-
nummer
Öffentlicher Teil
01/13
Beschluss
Auf die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl - Wahlperiode 2014 bis 2018 werden Frau Monika Kresse und Herr Ralf
Keipke gesetzt.
05/13
04/13
Güstrow-Land
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und
Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes wird beschlossen.
Einem Wärmelieferungsvertrag mit der
Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH wird zugestimmt.
Der Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Gülzow-Prüzen wird zugestimmt.
Nicht öffentlicher Teil
03/13 Der Veräußerung des Wohnblocks Siedlerweg 2 - 6 in Prüzen wird zugestimmt.
06/13
Einem Antrag auf Ratenzahlung der Gewerbesteuer wird zugestimmt.
Satzung der Gemeinde Gülzow-Prüzen
über die Erhebung von Gebühren
zur Deckung der Beiträge und Umlagen
des Wasser- und Bodenverbandes
Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl.
M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777,
833) und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 (GVOBl.
M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember
2008 (GVOBl. M-V S. 499) wird nach Beschlussfassung durch
die Gemeindevertretung Gülzow-Prüzen vom 27. Februar 2013
folgende Satzung erlassen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Gülzow-Prüzen ist Mitglied des Wasser- und
Bodenverbandes „Nebel“ der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011
(GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz
- WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar
2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich
die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch
wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes
über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§2
Gebührengegenstand
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1
bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren
Güstrow-Land
– 6 –
Nr. 04/2013
denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Ver- zung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den
bandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch sei- folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Aune Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. gust des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz
die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungs- oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein
berechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
der Gemeinde Gülzow-Prüzen, die im Einzugsbereich des Ver- (3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide
bandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grund- über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die
Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
sätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Ver§6
bandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die GebührenerOrdnungswidrigkeiten
hebung entstehenden Verwaltungskosten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflich- Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser
tige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grund- Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben
stück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben. zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu er§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch
Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht
nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es
gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je
angefangene
- 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche
6,74 €
- 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/
Unland/Wasserfläche
3,37 €
- 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche
13,48 €
Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten
auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die
Gebühr getrennt zu ermitteln.
Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich
genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des
Satzes 3 werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von
0,5 ha bleiben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten
Gebührensatz berücksichtigt.
§4
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der
Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Entstehung der Gebührenschuld,
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen
Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festset-
langen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 Euro geahndet werden.
§7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Gülzow-Prüzen
vom 18. Mai 2005, zuletzt geändert am 13. Februar 2009, außer Kraft.
Prüzen, d. 28.02.2013
Hiermit ist die am 27.02.2013 beschlossene Satzung der Gemeinde Gülzow-Prüzen über die Erhebung von Gebühren zur
Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes, ausgefertigt am 28.02.2013, bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Aus der Niederschrift der Sitzung der
Gemeindevertretung Mistorf vom 04.03.2013
Drucksachen-
nummer
Öffentlicher Teil
01/13
02/13
03/13
Beschluss
Auf die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl - Wahlperiode 2014 bis 2018 wird
Herr Ronny Schroeder gesetzt.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes
wird beschlossen.
Der Vereinbarung mit dem Straßenbauamt
Güstrow über die Beteiligung an den Planungskosten für den Gehweg an der L 142
Ortsdurchfahrt Mistorf wird zugestimmt.
Nicht öffentlicher Teil
04/13
Einem Antrag auf Ratenzahlung der Gewerbesteuer wird zugestimmt.
Nr. 04/2013
– 7 –
Satzung der Gemeinde Mistorf über
die Erhebung von Gebühren zur Deckung
der Beiträge und Umlagen
des Wasser- und Bodenverbandes
Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V
S. 777, 833), und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992
(GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mistorf vom
04.03.2013 folgende Satzung erlassen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Mistorf ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“, der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011
(GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz
- WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar
2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich
die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch
wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes
über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§2
Gebührengegenstand
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1
bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren
denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG
die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet
der Gemeinde Mistorf, die im Einzugsbereich des Verbandes
liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich
das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
Güstrow-Land
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch
Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht
nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es
gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je
angefangene
- 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche
7,21 €
- 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/
Unland/Wasserfläche
3,61 €
- 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche
14,42 €
Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten
auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die
Gebühr getrennt zu ermitteln.
Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich
genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des
Satzes 3 werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von
0,5 ha bleiben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten
Gebührensatz berücksichtigt.
§4
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der
Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Entstehung der Gebührenschuld,
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen
Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den
folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu
erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz
oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein
Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide
über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die
Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser
Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben
zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 Euro geahndet werden.
Güstrow-Land
– 8 –
§7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mistorf vom 10. November 2000, zuletzt geändert am 4. März 2009, außer Kraft.
Mistorf, den 05.03.2013
Hiermit ist die am 04.03.2013 beschlossene Satzung der Gemeinde Mistorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung
der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes,
ausgefertigt am 05.03.2013, bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Aus der Niederschrift der Sitzung
der Gemeindevertretung Mühl Rosin
vom 14.03.2013
Drucksachen-
nummer
Öffentlicher Teil
01/13
02/13
03/13
Beschluss
Auf die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl (Wahlperiode 2014 bis 2018) werden Herr Lutz Freier, Herr Sven Abrokat
und Frau Heike Müller gesetzt.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und
Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes wird beschlossen.
Einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung entsprechend § 22 der Gestaltungssatzung der Gemeinde Mühl Rosin zu
einem nicht satzungskonformen Bauantrag wird zugestimmt.
Satzung der Gemeinde Mühl Rosin
über die Erhebung von Gebühren
zur Deckung der Beiträge und Umlagen
des Wasser- und Bodenverbandes
Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V
S. 777, 833), und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992
(GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mühl Rosin vom
14.03.2013 folgende Satzung erlassen:
Nr. 04/2013
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Mühl Rosin ist Mitglied des Wasser- und
Bodenverbandes „Nebel“, der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2
des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011
(GVOBl. M-V S. 759, 765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz
- WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar
2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4 GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich
die Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch
wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes
über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§2
Gebührengegenstand
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1
bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren
denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG
die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet
der Gemeinde Mühl Rosin, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch
Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht
nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es
gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je
angefangene
- 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche
4,26 €
- 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/
Unland/Wasserfläche
2,13 €
- 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche
8,52 €
Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten
auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die
Gebühr getrennt zu ermitteln.
Nr. 04/2013
– 9 –
Güstrow-Land
Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich Hiermit ist die am 14.03.2013 beschlossene Satzung der Gegenutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des meinde Mühl Rosin über die Erhebung von Gebühren zur DeSatzes 3 werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von ckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenver0,5 ha bleiben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten bandes, ausgefertigt am 15.03.2013, bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und
Gebührensatz berücksichtigt.
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
§4
vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht werGebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der den. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von AnGebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder son- zeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
stiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
Aus der Niederschrift der Sitzung der
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soGemeindevertretung Sarmstorf vom 12.03.2013
weit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
Beschluss
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsbe- Drucksachen-
nummer
rechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und recht- Öffentlicher Teil
Der Wahl des Kameraden Daniel Streve
zeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der 07/13
zum Gemeindewehrführer wird zugestimmt.
Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
Er wird für die Dauer von 6 Jahren zum Eh(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
renbeamten ernannt.
08/13
Der Wahl des Kameraden Peter Taron zum
§5
stellv. Gemeindewehrführer wird zugeEntstehung der Gebührenschuld,
stimmt. Er wird für die Dauer von 6 Jahren
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
zum Ehrenbeamten ernannt.
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen 01/13
Vorgeschlagen für die Schöffenwahl (WahlJahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
periode 2014 bis 2018) wird Frau Hannelore
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat
Diecks und Herr Klaus Diecks.
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festset- 02/13
Die Satzung über die Erhebung von Gebühzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den
ren zur Deckung der Beiträge und Umlagen
folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Audes Wasser- und Bodenverbandes wird begust des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu
schlossen.
Der Aufstellungsbeschluss zur Umsetzung
erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz 03/13
der EG-Umgebungslärmrichtlinie/Informatioder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn
on der Öffentlichkeit wird vertagt.
ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten
04/13
Dem
Abschluss eines Vertrages für Leiist.
tungen,
Wege, Abstands- und Rotorflächen
(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide
zwischen
der Gemeinde Sarmstorf und der
über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die
INGENIUM
Windpower Consulting GmbH
Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
wird zugestimmt.
05/13
Der Beschluss zum Abschluss eines Nut§6
zungsvertrages für Windenergieanlagen des
Ordnungswidrigkeiten
geplanten Windparks „Kuhs-Sarmstorf“
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den
wird vertagt.
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser 06/13
Der Beschluss über den Entwurf und die
Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben
öffentliche Auslegung der 1. Änderung des
zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu ervorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1
langen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
„Metallbau Nickel“ der Gemeinde Sarmzu 5.000 Euro geahndet werden.
storf wird gefasst.
09/13
Der Annahme einer Spende in Höhe von
500,- € für die Gestaltung des Spiel- und
§7
Bolzplatzes in Sarmstorf von der Partei DIE
In-Kraft-Treten
LINKE wird zugestimmt.
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Mühl Rosin vom
Satzung der Gemeinde Sarmstorf
7. Dezember 2000, zuletzt geändert am 15. März 2007, außer
Kraft.
über die Erhebung von Gebühren
Mühl Rosin, d. 15.03.2013
zur Deckung der Beiträge und Umlagen
des Wasser- und Bodenverbandes
Auf Grund des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl.
M-V. S. 777), der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabenge-
Güstrow-Land
– 10 –
Nr. 04/2013
setzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten
April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Arti- auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die
kel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), Gebühr getrennt zu ermitteln.
und des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhal- Dies gilt nicht, wenn bei Gebäudeflächen Teile nicht baulich getungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 (GVOBl. M-V S. 458), nutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). Im Fall des Satzes 3
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. werden Flächen, die unterhalb der Mindestgröße von 0,5 ha bleiM-V S. 499), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindever- ben, nur bei dem jeweils anzuwendenden höchsten Gebührensatz
tretung Sarmstorf vom 12.03.2013 folgende Satzung erlassen:
berücksichtigt.
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Sarmstorf ist Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“, der entsprechend § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom
30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759,
765), in Verbindung mit § 40 des Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), die Unterhaltung der Gewässer wahrnimmt. Dem Verband können gemäß § 4
GUVG weitere Aufgaben obliegen.
(2) Die Mitgliedschaft der Gemeinde besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die
Mitgliedschaft auf gemeindeeigene Grundstücke, auch wenn sie
keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.
(3) Die Gemeinde hat dem Verband auf Grund des Gesetzes über
Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom
12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
§2
Gebührengegenstand
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis
3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in
Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten
der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde
Sarmstorf, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im
grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung
entstehenden Verwaltungskosten.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige
nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an
den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Abs. 2
nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke. Soweit
eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden
kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die
Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Es gelten
folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene
- 0,5 ha Landwirtschaftliche Fläche
8,08 €
- 0,5 ha Wald/Holzungen/Heidefläche/Unland/
Wasserfläche
4,04 €
- 0,5 ha bebaute und versiegelte Fläche
16,16 €
§4
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger
Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht,
ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht
§ 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu
machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die
notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Entstehung der Gebührenschuld,
Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach
Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt
so lange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden
Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. August des Jahres
fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich
der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlagen verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person
des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.
(3) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über
Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde
von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser
Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu
verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro
geahndet werden.
§7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Sarmstorf vom
23. November 2000, zuletzt geändert am 16. März 2007, außer
Kraft.
Sarmstorf, d. 14.03.2013
Nr. 04/2013
– 11 –
Güstrow-Land
Hiermit ist die am 12.03.2013 beschlossene Satzung der Ge- Verkehrswert gem. § 74a Abs. 5 ZVG: EUR 91.000,00
meinde Sarmstorf über die Erhebung von Gebühren zur De- In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Grünckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenver- den des § 74a oder § 85a ZVG versagt worden. In dem nunbandes, ausgefertigt am 14.03.2013, bekannt gemacht.
mehr anberaumten Termin kann daher der Zuschlag auch
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und auf ein Gebot erteilt werden, das weniger als die Hälfte des
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Grundstückswertes beträgt.
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht
vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) geltend gemacht wer- später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der
den. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von An- Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
forderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch
glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller
widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht
berücksichtigt und bei der Verteilung des VersteigerungserÖffentliche Bekanntmachung
löses erst nach dem Anspruch der Gläubiger und den übrigen
der Gemeinde Sarmstorf
Rechten befriedigt (§ 110 ZVG).
Bekannt gemacht wird der Beschluss der Gemeindevertretung Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine BeSarmstorf vom 12.03.2013 über die Auslegung der Entwürfe rechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptforderung, Zinder 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 sen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang
mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur
„Metallbau Nickel“ der Gemeinde Sarmstorf.
1. Die Entwürfe der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Bebauungsplanes Nr. 1 „Metallbau Nickel“ der Gemeinde Wer berechtigt ist, die Versteigerung des genannten GrundbeSarmstorf und der Begründung werden in der vorliegenden sitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs zu verhindern, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige
Fassung gebilligt.
2. Die Entwürfe des Planes und der Begründung sind nach § 3 Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Träger öffent- Zuschlag erteilt. Versäumt er dies, tritt für ihn der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Grundbesitzes oder
licher Belange von der Auslegung zu unterrichten.
3. Nach § 3b Abs. 3 UVPG ist für dieses Vorhaben keine Um- seines Zubehörs.
weltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Ansprechpartner des Gläubigers:
Die Entwürfe der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebau- Debeka Bausparkasse AG, Frau Mink,
ungsplanes Nr. 1 „Metallbau Nickel“ der Gemeinde Sarmstorf Tel. 0261 9434-497, Vertrags-Nr. 300324312
sind im Amt Güstrow-Land, Haselstraße 4, 18276 Güstrow
montags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr, dienstags von Bieter haben unter Umständen eine Sicherheit von 10 % des Ver8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr und donners- kehrswertes zu leisten, wobei Barzahlung ausgeschlossen ist.
tags von 8:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr in der U. a. kann sie durch Überweisung an die Gerichtskasse erfolgen,
und zwar spätestens 7 Tage vor dem Termin wie folgt:
Zeit vom 11.04.2013 bis 17.05.2013 einzusehen.
Während der Auslegefrist können Bedenken und Anregungen Konto der Landeszentralkasse Schwerin bei der BBk Fil. Rostock
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Auslegestelle vorge- Konto.-Nr.: 13001553, BLZ: 13000000
Verwendungszweck: 21/2130/134.31, 34310001, 821 K 56/10,
bracht werden.
SiL, Name des Einzahlers
>Im Internet: www.immobilienpool.de & www.versteigerungspool.de<
Amtsgericht Güstrow
Ausfertigung
821 K 56/10
Terminsbestimmung vom 04.09.2012
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Dienstag, dem 16.04.2013, 10:30 Uhr,
im Amtsgericht Güstrow - Franz-Parr-Platz 2 a, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal 114 folgender im Grundbuch von Lohmen Blatt 116 eingetragener
Grundbesitz versteigert werden:
lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Lohmen,
Flur 1, Flurstück 175/29, Gebäude- und Gebäudenebenflächen,
Blumenweg 7, zu 538 qm.
Laut Gutachten ist das Grundstück mit einem freistehenden
Einfamilienhaus (Baujahr ca. 1980) im Bungalowstil bebaut.
Das Gebäude ist vollunterkellert und mit ausgebauten Erdgeschoss errichtet worden (Wohnfläche rund 95 qm).
Nähere Angaben können dem zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten in der Geschäftsstelle ausliegenden Sachverständigengutachten entnommen werden.
Der Versteigerungsvermerk ist am 03.11.2011 in das Grundbuch eingetragen worden.
Die nächste Ausgabe
„Amtskurier Güstrow-Land“
erscheint am Mittwoch, dem 1. Mai 2013.
Redaktionsschluss ist
am Mittwoch, dem 17. April 2013
Güstrow-Land
– 12 –
Nr. 04/2013
Rheingas Handel GmbH & Co. KG
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Westmecklenburg
- Flurneuordnungsbehörde Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Flurneuordnungsverfahren Mustin
Landkreis Ludwigslust - Parchim
Gemeinde Mustin
Aktenzeichen: 5433.3-76-0974
(bitte bei Schriftverkehr angeben)
Öffentliche Bekanntmachung
gemäß Gaskonzessionsvertrag
Ab 01.01.2013 bis 30.06.2013 gilt für die Versorgung der
Haushalte in den Gemeinden Groß Schwiesow, Glasewitz,
Gutow, Lohmen, Reimershagen, Sarmstorf und Gülzow-Prüzen mit Flüssiggas durch die Sammelversorgungsanlagen von
Rheingas, für den Sondertarif S-1 folgender Arbeitspreis:
9,41 ct/kWh zzgl. MwSt. (11,20 ct/kWh inkl. MwSt.)
Schwerin, den 19.03.2013
Ausfertigung
Öffentliche Bekanntmachung
für die Gemeinde Gülzow-Prüzen
Ausführungsanordnung
Begründung:
1. Im Flurneuordnungsverfahren Mustin, Teilbodenordnungsplan Nr. 1 - Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze
- Landkreis Ludwigslust-Parchim, Gemeinde Mustin wird
gemäß §§ 61 (1) und 63 (2) Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit
späteren Änderungen i. V. m. § 61 Flurbereinigungsgesetz
(FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren
Änderungen die Ausführung des Teilbodenordnungsplans
Nr. 1 angeordnet.
2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und
damit der rechtlichen Wirkungen des o. a. Teilbodenordnungsplans Nr. 1 wird der 15.04.2013 festgesetzt.
Freie Wohnungen in 18276 Reimershagen
In Reimershagen können ab sofort Zwei- und
Drei-Zimmer-Wohnungen bezogen werden.
Wohnungsgröße: Nettokaltmiete: Nebenkosten: ca. 57 qm
204,00 €
144,00 €
Wohnungsgröße: Nettokaltmiete: Nebenkosten: ca. 45 qm
162,00 €
115,00 €
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Gesellschaft für Projekt-Entwicklung und Kooperation mbH „Herz Mecklenburg“ Lohmen, Dorfstraße 20, 18276 Lohmen, Herrn Dikau
und Frau Hoffmann unter der Telefonnummer 038458 20018.
Gründe:
Die in § 61 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) genannte Voraussetzung zum Erlass der Ausführungsanordnung
liegt vor: Der Teilbodenordnungsplan Nr. 1 vom 20.11.2012 ist
unanfechtbar. Seine Ausführung war daher anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und
Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin,
schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.
Im Auftrag
gez. A. Winkelmann
(LS)
Ausfertigungsvermerk:
Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde
zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.
Ausgefertigt:
Schwerin, 19.03.2013
Grundschule Mühl Rosin
Ein echter „Wetterfrosch“ in Mühl Rosin
Am 15. März besuchte unseren Grundschulteil Mühl Rosin ein
„Fernsehstar“ vom NDR. Herr Kreibohm berichtete uns Wissenswertes zum Thema Wetter, von seiner Arbeit auf der Insel Hiddensee und erklärte uns sehr anschaulich die Wolkenbildung. Wir durften viele Fragen stellen und erfuhren so, wie
z. B. ein Gewitter oder ein Tornado entsteht. Herr Kreibohm
nahm den Stift in die Hand und zeichnete uns als Erklärung
verschiedene Wetterlagen an. Wir erfuhren, wie wichtig die
Sonne für uns ist und staunten sehr über die Aussage, dass wir
Nr. 04/2013
– 13 –
ohne sie -273 °C hätten oder das zum Zeitpunkt der Veranstal- 2. Klasse
1. Platz:
tung 20 km über Mühl Rosin -60 °C waren. Enttäuscht zeigten 2. Platz:
wir uns über die Schilderung der kommenden Wetterlage. Der 3. Platz:
Frühling lässt wohl noch auf sich warten. Das Osterwetter 3. Klasse
1. Platz:
konnte Herr Kreibohm uns noch nicht voraussagen. Wir freuen
uns trotzdem auf die Ferien und wünschen allen Kindern, El- 3. Platz:
tern und Verwandten, Lehrern und Erziehern schöne Ostertage
4. Klasse
1. Platz:
und gute Erholung!
2. Platz:
3. Platz:
Güstrow-Land
Emelie Bürenheide
Malte Böttcher
Christof Babendererde
Paul-Benjamin Krause
Paul-Hinnerk Niemann
Fabian Melching
Bjarne Böttcher
Luisa Ahrens
Lucy Link
M. Burgstaler
Jahreshauptversammlungen der
Feuerwehren 2013 im Amt Güstrow-Land
Grundschule am Schmooksberg
Diekhofer Schüler wetteifern
wieder beim Lesewettbewerb
Auch in diesem Schuljahr haben wir wieder unseren Lesewettbewerb durchgeführt. Alle 4 Klassenstufen waren vertreten. Im
Vorfeld wurden im Klassenverband die besten 3 Leser ermittelt. Am 15. März 2013 war es dann soweit. Vor allen Schülern
und einer Jury, die aus Kindern und einer ehemaligen Lehrerin
bestand, mussten alle einen für die jeweilige Klassenstufe ausgewählten Text vorlesen. Bis die Aufregung sich gelegt hatte,
war manchmal die vorgegebene Zeit schon vorbei. Aber wie
auch in den Jahren zuvor, haben alle Leser(innen) ihr Bestes
gegeben.
Ganz eng ging es bei der Punkteverteilung manchmal zu. Da
alle Kinder als Preis ein Buch erhielten, gab es dann auch nur
strahlende Gesichter.
1. Klasse
1. Platz 2. Platz
3. Platz
Marten Ehlers
Lara Melching
Malina Diering
Im Januar und Februar des Jahres wurden die Hauptversammlungen in den Freiwilligen Feuerwehren des Amtes GüstrowLand durchgeführt. Hier wurden Rechenschaft über die geleistete Arbeit abgelegt, aktuelle Probleme dargestellt und an
deren Lösung gearbeitet. In diesem Jahr wurden die Hauptversammlungen auch zum Anlass genommen, Satzungen der
Feuerwehren zur Regelung des internen Feuerwehrlebens,
entsprechend einer durch das Innenministerium überarbeiteten
Mustersatzung, zu diskutieren und zu beschließen.
Des Weiteren gab es die nach abgelaufener 6-jähriger Dienstzeit erforderliche Wahl der Wehrführung in der FFw Sarmstorf. Hier wurde neben dem bisherigen Stellvertreter Peter
Taron, der wiedergewählt wurde, auch ein neuer Wehrführer
gewählt. Neuer Wehrführer wurde der Kamerad Daniel Streve.
Die Aufgaben der Feuerwehren werden immer komplizierter
und verlangen deshalb eine intensive gute Ausbildung, um
die anstehenden Situationen im Brandfall zu lösen. Eine ständige Untersuchung auf die gesundheitliche Eignung sowie die
Qualifizierung ist somit insbesondere in den Wintermonaten
auf dem Arbeitsplan der Wehren. An den Beratungen nehmen
grundsätzlich die Bürgermeister der Gemeinden als Dienstvorgesetzte, aber auch der Amtswehrführer oder sein Stellvertreter
sowie ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes teil.
Neben Beförderungen und Auszeichnungen werden auch Ehrungen besonders verdienstvoller Kameradinnen und Kameraden vorgenommen.
So gab es in diesem Jahr 13 Ehrungen mit dem Ehrenzeichen
des Landesfeuerwehrverbandes Mecklenburg-Vorpommern
e. V. für eine 50-jährige und 5 Ehrungen für eine 60-jährige
Güstrow-Land
– 14 –
Nr. 04/2013
Mitgliedschaft in den Freiwilligen Feuerwehren des Amts- mals nur ein regionales Event, hat es sich mit der höchst eingebereiches. Auf Grund der Bedeutung werden diese Ehrungen stuften Klasse Deutscher Motocross Pokal OPEN inzwischen
grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied des Kreisfeuerwehr- zu einem nationalen Rennerlebnis entwickelt, zu dem auch
verbandes vorgenommen.
viele Fahrer aus Süddeutschland erwartet werden.
Am 22.02.2013 wurde der Kamerad Franz Wendorf für die Der Motorsportclub freut sich sogar Fahrer der Klasse LVMX
60-jährige Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Glase- Quad am Start begrüßen zu dürfen. LVMX steht für Länderwitz durch den Kameraden Dieter Hagemann, Seniorenbeauf- vereinigung Motocross und wurde aus den fünf neuen Bundestragter des Kreisfeuerwehrverbandes, langjähriger Wehrführer ländern gegründet. Die bis zu 30 Quad-Bikes sorgen für ein
der FFw Güstrow und auch Weggefährte des Ausgezeichneten einzigartiges Erlebnis auf der jüngst erweiterten Rennbahn.
sowie durch den Wehrführer Kamerad Tim Otte in würdiger In der 3. Klasse starten die MX2-Fahrer um Punkte für die
Landesmeisterschaft Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben.
Form, geehrt.
1952 wurde die FFw Glasewitz unter dem Wehrführer Döh- Neben regionalen, werden auch hier Fahrer z. B. aus Brandenle gegründet. Kamerad Wendorf wurde bereits 1953, damals burg und Schleswig-Holstein erwartet.
noch wohnhaft in Kussow, Mitglied der Freiwilligen Feuer- Die Mitglieder unseres Motorsportvereins werden auch in diewehr. Als Wehrführer von 1963 bis 1989 widmete der Kame- sem Jahr alles unternehmen, dass dieser Tag für Fahrer und Zurad Franz Wendorf sich in unzähligen Stunden und Einsätzen schauer ein Erlebnis wird, dass sie nicht vergessen werden. Die
der ehrenamtlichen Aufgabe, die Pflichtaufgabe der Gemeinde Versorgung ist ganztägig gesichert und ausreichende Parkplätist und dem Schutz der Allgemeinheit. Er nimmt noch heute an ze werden ausgewiesen.
allen Versammlungen und größeren Aktivitäten der Wehr teil Das Training beginnt um 09:00 Uhr und der Start des Renund berät die Wehrführung auf Grund seiner langjährigen Er- nens um 13:00 Uhr.
fahrungen. Für die geleistete ehrenamtliche Tätigkeit erhielt er
viele staatlichen Auszeichnungen. Ich bedanke mich, auch im
Auftrag des Bürgermeisters, der Amtswehrführung, der Wehrführung und persönlich, für die geleistete Arbeit und wünsche
dem Kameraden Wendorf, wie auch allen anderen Geehrten,
weiterhin viel Gesundheit und Schaffenskraft.
Teichmann
Ordnungsamt
Ausstellung IB Kitas im Amt Güstrow-Land
Am Mittwoch, 10.04.2013 wird um 10:00 Uhr im Amt
Güstrow-Land eine neue Ausstellung eröffnet.
Die IB Kita Zehna präsentiert das Thema Kinderyoga und die
Kita Sarmstorf „50 Jahre und mehr“. Die Vorschulkinder beider Kitas werden die Ausstellung mit
einem Gesang eröffnen.
Die Ausstellung der Kitas ist bis Ende Juni zu den Sprechzeiten
des Amtes und zusätzlich auch nach Absprache unter Telefon 03843 6933-0 zu sehen.
Sunshines-Kids aufgepasst,
es geht wieder los!
Franz Wendorf links und Dieter Hagemann
Foto: H. Teichmann Ordnungsamt
1. Mai Moto-Cross in Groß Schwiesow
Rauchende Motoren, PS-starke Maschinen liefern sich heiße
Kopf-an-Kopf-Rennen… . Dass immer mehr Menschen bei
dieser Vorstellung unweigerlich an den 1. Mai denken müssen
ist nicht weiter verwunderlich, denn dann ist es wieder soweit.
Alle Motorsportbegeisterten richten ihre Aufmerksamkeit wieder auf ein kleines Dorf in Mecklenburg-Vorpommern.
Der Groß Schwiesower Motorsportclub lädt ein zum traditionellen Motocross-Event, ein Erlebnis für Jung und Alt. Vor-
Lange haben unsere Sunshines-Kids gewartet, aber nun geht es
auch endlich für Euch wieder los. Ab dem 4. April 2013 findet das Training für Euch wieder im Speicher Groß Schwiesow
statt. Durch den Umbau im Speicher müssen wir jedoch die
Trainingszeiten etwas verändern, damit alle unsere drei Gruppen die Möglichkeit haben, ihr Training durchzuführen.
Mini-Sunshines (6 - 7 Jahre)
16:30 - 17:30 Uhr Training im Saal
unter Leitung von Dörte Schmidt
Sunshines-Kids (ab 8 Jahre)
16:30 - 18:00 Uhr Training im Jugendclub
unter Leitung von Jacky Richter
The Sunshines
17:30 - 20:00 Uhr Training im Saal
unter Leitung von Jule Schmidt
Wir freuen uns auf Euch und hoffen, dass wir wieder alle gemeinsam viel Spaß miteinander haben werden. Die ersten Anfragen für Auftritte haben wir bereits, also lasst uns wieder den
„alten Kasten“ rocken.
Jacky und Jule
Nr. 04/2013
– 15 –
Herrn Heinz Hennig, Gülzow
Frau Gerda Mueller, Wilhelminenhof
Herrn Dr. Ernst Rex, Schönwolde
VS-Senioren Ortsgruppe Mistorf
Frau Eva Lestin, Klein Upahl
feierte verspätet Frauentag
Frau Gerda Stender, Prüzen
Am 13. März 2013 feierte die VS-Senioren Ortsgruppe Mistorf Frau Irmgard Betat, Mierendorf
Herrn Gerhard Kreimann, Prüzen
aus organisatorischen Gründen ihren Frauentag.
Die Erwartungen der Senioren waren hoch, sollte doch als neue Zum 81. Geburtstag
Attraktivität zur Unterhaltung das durch den NDR bekannte Frau Erna Kracht, Spoitgendorf
BINGO-Spiel erstmals gespielt werden. Roswitha Niemann be- Herrn Dr. Hans-Joachim Wustrack, Gülzow
grüßte die anwesenden Senioren, die trotz schlechtem Wetter Herrn Hans-Joachim Bernitt, Karow
zahlreich gekommen waren.
Herrn Richard Stender, Prüzen
Dann die Überraschung: Die Senioren hatten für einen Präsentkorb und eine Blume gesammelt. Beide Geschenke wurden Zum 82. Geburtstag
mit Worten der Dankbarkeit für die aufopfernde Tätigkeit von Frau Erika Zelz, Wilhelminenhof
Roswitha Niemann für ihre Senioren durch Bärbel Niehusen und Frau Gertraud Fensch, Reimershagen
Bärbel Penzich überreicht. Roswitha Niemann war sichtlich ge- Frau Gerda Kluth, Lohmen
rührt und bedankte sich recht herzlich.
Zum 83. Geburtstag
Dann ließen sich die Senioren den herzhaften Kaffee und Frau Editha Thiede, Lohmen
schmackhaften Kuchen schmecken.
Frau Margarete Paschke, Groß Tessin
Irgendwie war Eile angesagt, waren doch alle Senioren auf das Frau Christa Wustrack, Gülzow
BINGO-Spiel gespannt. Während die Spielkarten verteilt wur- Frau Brunhilde Pries, Bredentin
den, baute Roswitha Niemann die Ziehungstrommel und das Kon- Frau Klara Möller, Gerdshagen
trollbrett auf. Jetzt konnte es losgehen. Mit Begeisterung und viel Herrn Albert Jänicke, Dehmen
Spaß folgten die Senioren der Ziehung. Es war ein gelungener Frau Hannelore Stender, Prüzen
Nachmittag mit viel Freude, Spaß und Lachmuskel- Massage.
Herrn Herbert Freiwald, Boldebuck
Alle waren sich einig: Das spielen wir wieder.
Frau Irmgard Peters, Klein Upahl
Helmut Otte, Mistorf
Wir gratulieren den Jubilaren
des Monats April 2013
Zum 65. Geburtstag
Frau Heide-Marie Vossler, Lüssow
Herrn Norbert Rajchowski, Spoitgendorf
Frau Hannelore Ruß, Mühl Rosin
Frau Renate Killer, Zehna
Frau Edeltraut Nöller, Reimershagen
Herrn Günter Osterloh, Bölkow
Frau Hannelore Reggentin, Bölkow
Herrn Harald Korinth, Mühl Rosin
Zum 70. Geburtstag
Herrn Dr. Reinhard Böttner, Neu Mistorf
Herrn Dr. Hartmut Bennöhr, Gutow
Herrn Günther Steen, Bölkow
Zum 75. Geburtstag
Frau Gisela Rex, Schönwolde
Herrn Fritz Ortmann, Klein Upahl
Herrn Hans-Joachim Scheutzow, Mühlengeez
Frau Hanna Dunse, Gülzow
Herrn Gerhard Critzmann, Glasewitz
Zum 80. Geburtstag
Herrn Joachim Gappa, Mühl Rosin
Herrn Horst Kowalewski, Wilhelminenhof
Güstrow-Land
Zum 84. Geburtstag
Herrn Ernst Kempa, Groß Schwiesow
Herrn Dr. Peter Dill, Gülzow
Zum 85. Geburtstag
Herrn Gerhard Fromberg, Bülower Burg
Herrn Herbert Lange, Käselow
Frau Hannelore Kraatz, Rum Kogel
Frau Katharina Lemal, Lohmen
Zum 87. Geburtstag
Herrn Dr. Alfred Martensen, Badendiek
Frau Lydia Henning, Groß Breesen
Zum 88. Geburtstag
Herrn Dr. Werner Meese, Mühl Rosin
Frau Elvira Schmidt, Kuhs
Zum 91. Geburtstag
Frau Margarete Schütt, Bölkow
Zum 92. Geburtstag
Herrn Walter Ott, Hägerfelde
Herrn Gustav Oltmann, Sarmstorf
Frau Anna Krihl, Gülzow
Zum 96. Geburtstag
Frau Erna Cadow, Lohmen
Zum 98. Geburtstag
Frau Gerda Kühl, Lüssow
Liebe Jubilare des Monats Mai und der folgenden Monate des
Jahres 2013, das Amt Güstrow-Land möchte auch Ihnen zu
Ihrem Geburtstag herzliche Glückwünsche durch das Mitteilungsblatt aussprechen.
Sollten Sie das jedoch nicht wünschen, bitten wir Sie um
eine kurze mündliche oder schriftliche Mitteilung an das Amt
Güstrow-Land, Einwohnermeldeamt, Haselstr. 4, 18273
Güstrow, zwei Monate vor Ausgabe an die Redaktion.
Güstrow-Land
– 16 –
jeden Sonntag
13:00 - 16:00 Uhr
Kulturnachrichten April 2013
Wo ist wann was los?
Gemeinde Glasewitz
24.04.2013
15:00 - 17:00 Uhr
14:30 Uhr
jeden Dienstag
15:45 Uhr
Bowling für Rentner im Center/Kongresshalle
Abfahrt am Gemeindehaus
Treff der Sportgruppe Glasewitz
„Fit für jedes Alter“ unter der Leitung
von Edmund Jungerberg
jeden Mittwoch
19:00 Uhr
jeden Donnerstag
18:30 Uhr
Tischtennis im Saal
Fitnessprogramm für jedermann im Gemeindesaal unter der Leitung von Ilona
Helle
Gemeinde Groß Schwiesow
01.05.2013
Line-Dance, im Speicher (Gemeindezentrum) Groß Schwiesow
29 Jahre Moto-Cross
Gemeinde Gülzow-Prüzen
10.04.2013
11.04.2013
15:00 Uhr
16.04.2013
14:30 Uhr 23.04.2013
26.04.2013 -
01.05.2013
30.04.2013
14:30 Uhr jeden Dienstag
17:15 - 18:45 Uhr
jeden Mittwoch
08:30 - 09:30 Uhr
17:15 - 18:30 Uhr
19:00 - 20:00 Uhr
Tennis mit Voranmeldung beim Vereinsvorsitzenden Herrn Dr. Andreas Höflich,
Tel. 0152 28615886
Alle Veranstaltungen werden über den Gülzower Sportverein
organisiert.
Wer möchte mal etwas Neues ausprobieren?
Wir bieten einen Workout im Trampolinspringen (neudeutsch:
„Rebounding“).
Beim Hüpfen trainieren Sie Kondition, Kraft, Balance und Beweglichkeit.
Es gibt keine Altersbegrenzungen. Voraussetzung ist Spaß an
der Bewegung.
Freie Plätze in der Gruppe sind noch vorhanden und die Termine stehen noch nicht fest.
Interessenten bitte melden bei Dr. Harriet Gruber,
Tel. 03843 681449.
Gemeinde Gutow
Information
Der Gemeindesaal kann für Veranstaltungen aller Art gemietet werden. Der Raum bietet Platz für 60 Personen und verfügt
über eine große Küche. Entsprechend Geschirr und Einrichtung
sind vorhanden.
Wenn Sie Interesse an der Anmietung unseres Gemeindesaals haben, wenden Sie sich bitte ab sofort an Frau Pilz, Tel.
038455 20591
jeden Montag
19:30 - 21:00 Uhr
Nr. 04/2013
„Bingo“ und Frühlingssingen
OG der VS Gülzow/Boldebuck
Seniorennachmittag in Tieplitz
Gaststätte Ribinski
Frauentreff mit Kaffee und Kuchen
Gemeindehaus in Prüzen
Tagesreise ins Alte Land
OG der VS Gülzow/Boldebuck
Reise ins Sauerland- Winterberg Rothaargebirge, alte Märchenstraße und
Atta Höhle
OG der VS Gülzow/Boldebuck
Kaffee- und Spielnachmittag in
Mühlengeez bei Frau Rienow
im Sport - und Freizeitzentrum
Gülzow, Seestr. 12
Kinder- und Jugendsport ab 9 Jahre
im Sport- und Freizeitzentrum
Gülzow, Seestr. 12
Seniorensport
Kindersport für alle Kleinen
von 4 bis 8 Jahren
Fitness für jedermann
von Aerobic bis Prävention
14.04.13
09:00 Uhr
16.04.13
14:30 Uhr
23.04.13
14:00 Uhr 1. Arbeitseinsatz am Inselsee
Boots- und Angelverein Gutow
Frühlingsfest
Seniorengruppe Gutow
Seniorenraum Mühle Gutow
Gesprächsrunde mit Herrn Nath,
Mitarbeiter im Pflegestützpunkt Am
Wall 3 - 5 Güstrow zu Fragen der Pflege,
Betreuung und Unterstützung Hilfsbedürftiger
Gemeindehaus Bülower Burg
Seniorengruppe Bülow/Bülower Burg
Dazu sind alle Interessierten der Gem.
Gutow herzlich eingeladen. Für Kaffee
und Kuchen ist gesorgt.
Bitte anmelden bei:
Stiegler, Tel. 03843 680670.
Hallo Kinder, an jedem Mittwochnachmittag ist der Jugendklub für euch in Gutow in der Mühle geöffnet. Schaut
doch mal wieder herein!
Gemeinde Lohmen
Seeblickregion „Herz Mecklenburg“
www.seeblick-region-herz-mecklenburg.de
Begegnungsstätte „Alter Dorfkrug“ Lohmen, Dorfstraße 23,
Tel. 038458 20040
Montag
14:00 - 16:00 Uhr „Teestunde“
Montag
19:00 Uhr
„Kunsttreff“: Seidenmalerei/Linolschnitt
Dienstag
10:00 - 18:00 Uhr Töpferstube
Samstag
10:00 - 12:00 Uhr
Montag und Mittwoch
14:00 - 16:00 Uhr „Schülernachmittag” (außer Ferien)
Donnerstag
14:00 - 17:00 Uhr „Schülernachmittag” (außer Ferien)
Gewölbekeller
Besichtigung Di. u. Sa., sonst nach Vereinbarung über Tourist-Information,
038458 20040
Lesestube
Di. u. Sa., sonst über Tourist-Information,
038458 20040
Nr. 04/2013
Dorf Museum Lohmen, Dorfstraße 12,
www.dorf-museum-lohmen.de
zz. wegen Umbaumaßnahmen geschlossen.
Neueröffnung am Weltmuseumstag 12. Mai, 10:00 Uhr
Mo. - Do.
08:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
– 17 –
Güstrow-Land
Service-Zentrum Lohmen
Dorfstr.12 - 18276 Lohmen/Tel. 038458 20040
E-Mail.: [email protected]
Home:
www.familienservice-lohmen.de/www.lohmen.de/
www.dorf-museum-lohmen.de
Landtechnikausstellung in der
Pfarrhofscheune Spritzenhaus und
Trafohaus.
Nur nach tel. Vereinbarung 038458 20040
Veranstaltungen der Gemeinde Lohmen, Informationen
unter Tel. 038458 20040, www.lohmen.de
27.04.2013
V. Mecklenburger Schafschurfest,
Dorfplatz
Gastlichkeit in der Seeblick-Region
„Mitglieder im Marketing - Verbund der Seeblick-Region
„Herz Mecklenburg“
Fischerei Lohmen
am Lohmer See hat im Angebot: Frischfisch und Räucherfisch
aus heimischen Gewässern und ausgesuchtem Seefisch
Auf Vorbestellung können Gruppen direkt am See in geselliger
Runde ein „Fischergedeck“ genießen.
ANGELSCHEINE sind auf dem Fischereihof erhältlich. Tageskarte: 6,50 €/Nachtangelkarte 8,00 €/Wochenkarte: 25,00 €
mit Nachtangeln 30,00 €.
Öffnungszeiten:
Fr.: 09:00 - 17:00 Uhr; Sa.: 09:00 - 12:00 Uhr
Landgasthaus „Lindenhof“ mit Biergarten
in Lohmen, Garder Str.1, bietet kalte und warme Speisen und
Getränke
Mo. - Fr.: 11:00 - 14:00 Uhr, Sa./So. 11:00 - 17:00 Uhr, Getränkeshop.
Café Reha-Klinik, Garder See
Garder Str. 5, mit Terrasse, bietet kalte und warme Speisen und
Getränke
11:00 - 21:30 Uhr.
Gasthaus und Hotel „Zwei Linden“
in Dobbertin, Platz der Arbeit 1, bietet kalte und warme Speisen und Getränke
8:00 - 24:00 Uhr
Gutshotel Groß Breesen GmbH
in Groß Breesen, Restaurant ab 12:00 Uhr geöffnet
Ferienhäuser Seewiesen
Dorfstraße 9, 18276 Reimershagen
Weitere Informationen
Touristinformation Lohmen (Tel. 038458 20040), in der Pfarrscheune am Dorfplatz
Öffnungszeiten:
Mo. - Do. 08:00 - 16:00 Uhr
Fr. 08:00 - 13:00 Uhr
Elektro-Rollstuhl-Hockey im SV 90 Lohmen,
bei: www.nordingbulls.de
Gemeinde Lüssow
03.04.2013
14:30 Uhr
03.04.2013
17.04.2013
14:30 Uhr Oster-Frühlingsfest
VS OG Karow,
Ansprechpartner Alfred Hammermann
Osterfrühstück
Musikalische Umrahmung, VS Gruppe,
KITA Lüssow
Kaffeenachmittag
VS OG Karow,
Ansprechpartner Alfred Hammermann
KITA Lüssow
02.04. 05.04.2013
04.04.2013
05.04.2013 Frühlingspflanzwoche
Exkursion mit Bus zum Hagebaumarkt
Frühblüher - Pflanztag
jeden Dienstag
18:30 - 20:30 Uhr
Line-Dance, Klub Strenz
jeden Montag
ab 12:00 Uhr
Abgabe von Lebensmitteln
durch die Güstrower Tafel,
Gemeindezentrum Lüssow
jeden 2. Mittwoch
14:00 Uhr
Seniorennachmittag mit Arbeitslosen,
OG der VS Lüssow
Ansprechpartner Frau Inge Briese,
OG der VS Lüssow
jeden 2. Donnerstag
19:00 Uhr
Rommé, OG der VS Lüssow
Gemeindezentrum
jeden Mittwoch
09:00 - 12:00 Uhr
Ospa-Mobil, Gemeindebüro Lüssow
Dörfliches Eiersingen und Osterfest der Kita Lüssow im März
Gemeinde Mistorf
Veranstaltungen im Vereinshaus Goldewin
Kaffee- und Spielenachmittag der Senioren ab 14:00 Uhr
am 08.04.2013
am 22.04.2013
Vorankündigung:
01.05.2013 von 14:00 - 16:00 Uhr
09.05.2013 Pflanzentauschbörse
im Kulturtreff Goldewin mit Kaffee
und Kuchen
Goldewiner Familientag traditionell am
Herrentag
mit Babybörse „Alles rund ums Kind“,
der Blaskapelle der Feuerwehr Güstrow,
Kinderkarussell u. v. m.
Vorankündigung:
Tischtennis wird ab März 2013 wieder durchgeführt im Vereinshaus Goldewin, auf Anfrage unter der Tel. 038453 20750
oder 015204707745
Pflanzentauschbörse am 01.05.2013, 14:00 bis 16:00 Uhr
Güstrow-Land
– 18 –
Nr. 04/2013
Information:
Familiennachmittag
Das Vereinshaus kann für Veranstaltungen aller Art gemietet Hohen Sprenz
werden. Der Raum bietet Platz für 150 Personen und verfügt Mittwoch, 17. April 2013
16:00 Uhr
über eine Küche und einen separaten Gastraum für 25 Personen. Entsprechend Geschirr und Einrichtung sind vorhanden. Kirchenältestenwochenende
Wenn Sie Interesse an der Anmietung unseres Vereinshauses Weitenhagen, 13. - 14. April 2013
haben, wenden Sie sich bitte ab sofort an Frau Kempa, Tel. Thema: „Zeitgemäße Gottesdienstgestaltung“
038453 20750 oder 0173 2166594.
In Vorbereitung des Wochenendes wird eine Gottesdienstbefragung durchgeführt. Bitte geben Sie dazu den Fragebogen zeitGemeinde Mühl Rosin
nah zurück oder im Pfarrhaus ab.
jeden Montag
18:30 - 20:00 Uhr
Line-Dance
Seniorenfreizeit
Sporthalle Mühl Rosin
03. - 06. Juni 2013
jeden Dienstag
Mal- und Zeichenkurs
Bitte melden Sie sich bei Interesse an. Es muss mit einem Un18:00 - 20:00 Uhr
Dorfgemeinschaftshaus Bölkow
kostenbeitrag von ca. 150,00 € gerechnet werden.
Ansprechpartner: Herr Tauscher,
03843 842437
Pilgern 2013
Nordic-Walking
nach Absprache
11. - 17. Oktober 2013 von Tangermünde nach Magdeburg
Ansprechpartner: Frau Völker, 03843 Thema: „Mit den Füßen treten, kommt mit uns auf den Weg!“
8556610
Melden Sie sich bitte im Pfarrhaus an.
jeden Mittwoch
12:45 Uhr
jeden Donnerstag
10:20 - 11:20 Uhr
06.04.2013
15:00 - 18:00 Uhr
12.04.-13.04.2013
12.04.2013 19:00 - 20:30 Uhr 18.04.2013 19:00 - 21:00 Uhr
27.04. - 28.04.2013
Wandern/Spazieren gehen
Treffpunkt Schulhof Mühl Rosin
Ansprechpartner Frau Erika Krebs
Telefon: 0174 4295315
Bauch-Beine-Po-Gymnastik
Sporthalle Mühl Rosin
Ansprechpartner: Frau Krebs
0174 429531
Rommé Treffpunkt
Mühl Rosin
15 Jahre LAC Mühl Rosin
Dia-Vortrag von Prof. Dr. Wolf
Völker über Namibia
Mühl Rosin Bowling Point
Chronikgruppe Mühl Rosin
Bowling Point
TC Mühl Rosin 96 e. V.
Deutschland spielt Tennis
Gemeinde Zehna
Gutshotel Groß Breesen, Anmeldung unter
Tel. 038458 500, www.gutshotel.de
04. - 07.04.2013
12.04.2013
21.04.2013
25.04.2013
30.04.2013
Frühlingserwachen
Verabredung zum Essen
FilmDinner
Vollmond-Lesung zum Blüten-Mond
Lange Nacht der Leseratten
Gottesdiensttermine April 2013
Kirchgemeinde Hohen Sprenz - Kritzkow
Gottesdienst
Kirche Hohen Sprenz
Sonntag, 07. April 2013
Kirche Kritzkow
Sonntag, 14. April 2013
Kapelle Samstorf
Sonntag, 21. April 2013
11:00 Uhr
11:00 Uhr
11:00 Uhr
Quartiersuche für die Thüringer Sängerknaben
Am Donnerstag, dem 18. Juli geben ca. 40 Jungs und Männer
im Alter von 8 bis 20 Jahren ein Konzert in der Stadtkirche zu
Laage. Für die Sänger und 4 erwachsene Begleiter wird vom
18. zum 19. Juli 2013 eine Unterkunft gesucht.
Die Verpflegung (Mittagessen, Abendessen, Frühstück) soll in
den Familien erfolgen.
Wir bitten sehr herzlich um Ihre freundliche Unterstützung.
Wer bereit ist, einen Gast aufzunehmen, möchte sich bitte im
Pfarramt Laage melden.
Chorsänger gesucht
Wer gerne singt und den Kirchenchor unterstützen möchte,
melde sich bitte bei Frau Uta Eggers oder im Pfarramt Laage.
Einladung zu einer Reise nach Bernitt
Mittwoch, den 05. Juni sind Kinder und Familien zu einem
Konzert mit dem bekannten Liedermacher Gerhard Schöne eingeladen.
Abfahrt: 15:00 Uhr in Hohen Sprenz
Anmeldungen bitte bis zum 31. Mai 2013.
Statt Eintritt wird um eine Spende gebeten.
Christophorusgemeinde Laage
im Gemeindebereich Recknitz
Gottesdienst
Kirche Recknitz
Samstag, 06. April 2013 Kirche Recknitz
Sonntag, 21. April 2013 17:00 Uhr Wochen
schlussandacht
14:00 Uhr Gottesdienst
Frauen- und Seniorenkreis
Pfarrhaus Recknitz
Dienstag, 09. April 2013
14:30 Uhr
Kirchenältestenwochenende
Weitenhagen, 13. - 14. April 2013
Thema: „Zeitgemäße Gottesdienstgestaltung“
In Vorbereitung des Wochenendes wird eine Gottesdienstbefragung durchgeführt. Bitte geben Sie dazu den Fragebogen zeitnah zurück oder im Pfarrhaus ab.
Nr. 04/2013
– 19 –
Güstrow-Land
Seniorenfreizeit
Ev.-luth. Kirchgemeinde Parum-Lüssow
03. - 06. Juni 2013
So., 07.04.13 10:00 Uhr Parum mit Abendmahl
Bitte melden Sie sich bei Interesse an. Es muss mit einem UnSa., 13.04.13 17:00 Uhr Oettelin
kostenbeitrag von ca. 150,00 € gerechnet werden.
So., 14.04.13 10:00 Uhr Lüssow mit Abendmahl
Sa., 20.04.13 17:00 Uhr Mistorf
Pilgern 2013
So., 21.04.13 10:00 Uhr Parum mit Abendmahl
11. - 17. Oktober 2013 von Tangermünde nach Magdeburg
So., 28.04.13 10:00 Uhr Lüssow
Thema: „Mit den Füßen treten, kommt mit uns auf den Weg!“
Sa., 04.05.13 17:00 Uhr Mistorf
Melden Sie sich bitte im Pfarrhaus an.
So., 05.05.13 10:00 Uhr Parum mit Abendmahl
Quartiersuche für die Thüringer Sängerknaben
Am Donnerstag, dem 18. Juli geben ca. 40 Jungs und Männer
im Alter von 8 bis 20 Jahren ein Konzert in der Stadtkirche zu
Laage. Für die Sänger und 4 erwachsene Begleiter wird vom
18. zum 19. Juli 2013 eine Unterkunft gesucht.
Die Verpflegung (Mittagessen, Abendessen, Frühstück) soll in
den Familien erfolgen.
Wir bitten sehr herzlich um Ihre freundliche Unterstützung.
Wer bereit ist, einen Gast aufzunehmen, möchte sich bitte im
Pfarramt melden.
Spendenaufruf für die Groß Ridsenower Glocke
Eine Glockengießerei wird die zerstörte Glocke in Groß Ridsenow unter Verwendung vorhandenen Teile rekonstruieren
und neu gießen.
Es fehlen dafür ca. 5.000,00 €.
Wir bitten um Spenden auf das Spendenkonto
Konto-Nr.: 5320372
BLZ: 52060410
Evangelische Kreditgenossenschaft
Zweck: Glocke
Ev.-luth. Kirchgemeinde Tarnow und Witzin
03. April 14:30 Uhr Gemeindenachmittag in Tarnow
Sei doch mal tolerant!
Wohngemeinschaft und Einfamilienhaus!?
Unterschiedliche Formen des Zusammellebens
04. April 14:30 Uhr Seniorenkreis 60plus in Witzin
06. April ab 10:00 Uhr Boitiner Tanztag
meditative und volkstümliche
Reigentänzen
07. April 14:00 Uhr EmmausWeg 2013 von Witzin nach
Loiz
09. April 14:00 Uhr Gesprächskreis in Buchenhof
bei Frau Frömming
13. April ab 10:00 Uhr Zaun-Bau-Fest mit Mittag und
Kaffee am Pfarrhaus Tarnow
14. April 14:00 Uhr Familiengottesdienst
in Tarnow
„Zaungäste“
21. April 10:00 Uhr
Gottesdienst in Witzin
mit Kirchenkaffee
27. April
KI-KI-TA - Kinder Kirche
in Tarnow
von 9:30 bis 12:00 Uhr
im Pfarrhaus
Am Sonntag kantate - singet
28. April 10:00 Uhr Zentraler musikalischer Gottesdienst der Kirchenregion Bützower
Umland in Boitin
Pastor Siegfried Rau, 19249 Tarnow
Telefon 038450 20260, 038481 20211
mobil 01626323506, mail: tarnow@elkm
Biogasanlage Lohmen
Appell an die Vernunft
Zum wiederholten Mal stehen die Gemeindevertreter in Lohmen vor der Entscheidung, einem Bebauungsplan zum Bau
einer Biogasanlage an einem sehr sensiblen Standort in der
Gemeinde Lohmen ihre Zustimmung zu geben oder aber abzulehnen. Auch wenn die Energiewende politisch gewollt ist,
auch wenn ein Umdenken bei der Energieerzeugung dringend
notwendig ist, so darf sie jedoch auf keinen Fall und koste es,
was es wolle, zu Lasten der Entwicklung unserer Gemeinde hin
zu einer sanften Tourismus- und Gesundheitsregion stattfinden!
Nach der Wende begannen Gemeinden und Einwohner in der
Region um Lohmen die landschaftliche Schönheit zu nutzen,
um im naturnahen und gesundheitsorientierten Tourismus Arbeitsplätze und Einkommensmöglichkeiten zu schaffen. Es
wurden Rad- und Wanderwege geschaffen, mit viel Engagement ein Archäologischer Lehrpfad eingerichtet und Aussichtstürme gebaut, die es ermöglichen, auf behutsame Art und
Weise beeindruckende Naturerlebnisse zu sammeln und einen
herrlichen Blick über ein von der Natur geschaffenes Landschaftsbild zu werfen. Die Gemeinde Lohmen wirbt an ihren
Ortseingängen mit der einzigartigen Lage am Schnittpunkt
zweier Naturparke, der Nossentiner/ Schwinzer Heide und
dem Naturpark Sternberger Seenlandschaft. Unsere Gemeinde
wurde als „umweltgerechte Gemeinde“ und „umweltgerechter
Fremdenverkehrsort“ ausgezeichnet, auf den Ortseingangsschildern soll einmal „Gesundheitsdorf“ stehen. Ob das wohl
noch gerechtfertigt sein wird, wenn fast unmittelbar neben diesem Ortseingangsschild eine Biogasanlage steht?
Durch die im Ort ansässige Reha-Klinik kommen jährlich tausende Patienten und Besucher aus allen Teilen der Republik in
unsere Gemeinde. Das erste, das sie, zumindest wenn sie aus
Richtung Goldberg kommen, schon von weitem zu sehen bekommen, ist bislang der schon seit etwa 780 Jahren bestehende Kirchturm von Lohmen. Noch, denn demnächst könnte es
der Anblick einer Biogasindustrieanlage sein, inklusive Silolagerstätten und mit bis zu 15 Meter hohen und bis zu 90 Meter
langen Bauwerken! Lohmen hat schon genügend Schandflecke
(Kuhstall Oldenstorf, Rinderstallanlage Lohmen, alter Konsum,
diverse leerstehende Häuser usw.), da braucht`s nicht noch einen mehr!
Es muss verhindert werden, dass ein bislang von einer industriellen Bebauung verschontes, einzigartiges Landschaftsbild
unwiderruflich auf lange Zeit zerstört wird. Da hilft auch keine
Bepflanzung mit Bäumen, Hecken und Sträuchern. Nicht nur
die heute hier lebenden Menschen, sondern auch die uns nachfolgenden Generationen haben ein Recht auf eine blühende und
abwechslungsreiche, auf eine intakte Natur.
Güstrow-Land
– 20 –
Nr. 04/2013
Vielerorts werden Biogasanlagen versteckt und möglichst unsichtbar gebaut. Warum nicht auch in Lohmen? Gegen den
Bau einer Schweinemastanlage im einige Kilometer entfernten
Suckwitz haben sich viele Bürger und Vereine vehement ausgesprochen, aber in unmittelbarer Nähe zu unserer Gemeinde
muss unbedingt eine Biogasanlage errichtet werden? Welchen
Nutzen haben die Gemeinde sowie deren Einwohner und Gäste
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werden. Es sei denn, dass diese Biogasanlage an dem dafür ge03876 - 788906
planten Standort als Mahnmal gegen Unvernunft und gegen die
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Zerstörung unserer einzigartigen Natur dienen soll.
Wilfried Neick, Lohmen
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Einladung
zu Ostpreußischem Humor mit Hans-Peter Hahn und Peter
Körner am 13. April um 16:00 Uhr KfL-Halle Lelkendorf
bei Kaffee und Kuchen. „Wenn bis weit nach Mitternacht
der Lorbass beim Marjellchen wacht“
Mo.-Fr. 08.00 - 17.30 Uhr STEINMETZMEISTERBETRIEB
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09.00 - 12.00 Uhr Rostocker Chaussee 2 (NUR am Friedhof)
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Tel. (0 38 43) 21 16 30 / 27 78 75
Fax (0 38 43) 27 78 74
Außerhalb dieser Zeiten
nach Vereinbarung
Fensterbänke, Treppen, Küchenarbeitsplatten
Auf vielfachen Wunsch wiederholen wir die Veranstaltung,
da wir 2012 wegen Überfüllung leider Besucher wegschicken
mussten.
Was hört man als Antwort, wenn man nach Ostpreußen fragt?
Natürlich: „Lorbass, ...“ und „Marjellchen, Du hast Dich bekläckert mit´s Jälbe von´s Ei.“
Ostpreußen ist aber viel mehr.......
Auf der Bühne hört man das Ostpreußische nur noch selten,
aber wenn man es hört, dann ruft es ein Schmunzeln und Lachen hervor.
Dieses Unterhaltungsprogramm, mit besinnlichem, vor allem
aber deftigem Humor ist am 13. April um 16:00 in der KfLHalle in Lelkendorf Schloßweg 1 zu erleben.
Der Eintritt kostet incl. Kaffee und Kuchen 15 €.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Mechthild von Levetzow
Vereinsvorsitzende
Impressum
Mitteilungsblatt des Amtes Güstrow-Land mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung
Verlag:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG
Röbeler Straße 9, 17209 Sietow
Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen.Diesbezügliche
Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
Druck: Telefon und Fax:
Anzeigenannahme:
Druckhaus WITTICH
An den Steinenden 10,04916 Herzberg/Elster
Tel. 03535/489-0
Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte
und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung
des Urhebers.
Tel.: 039931/57 90
Fax: 039931/5 79-30
Verantwortlich:
Redaktion:
Tel.: 039931/57 9-16
Fax: 039931/57 9-45
Internet und E-Mail:
www.wittich.de, E-Mail: [email protected]
Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich
ist. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt
oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Beitrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden
vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können
Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit.
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Wo noch im letzten Sommer sattes zeitdünger“), begonnen werden.
Grün bestaunt wurde, da fin- Hier empfiehlt sich ein Langzeitdünger, da es so nicht zu spondet man Ich
heute
oftden
nur Rasen
graue und
hab
schön!
braune Bodenflächen
vor.
Wo noch im letzten Sommer sattes Grün bestaunt wurde, da findet man heute oft
nur graue
und
Danach macht
sich
dann
braune Bodenflächen vor. Danach macht sich dann sicher
sicher bald
Moos
und
bald Moos und Klee breit. Grund
dafür ist der schneereiche Winter
der sehr verzögert
einset-ist
Klee breit.und Grund
dafür
zende Frühling mit wärmeren
Temperaturen oberhalbWinter
15 Grad.
der schneereiche
So konnten sich Schneeschimund Moossporen gut entund der mel
sehr
wickeln
und verzögert
dem ohnehin
geschwächten Rasen eine Erholung sehrFrühling.
erschweren. Nun ist es
einsetzende
wichtig, eine Wiederbelebung
einzuleiten.
Hierzu Schneebeginnt man
So können
sich
mit dem Vertikutieren. Dabei
wird der feste Boden gelockert
schimmel
undermöglicht.
Mound eine Belüftung
Nebenbei kann so auch Moss
andere
Anossporenund
gutunwillkommene
entwicksiedlungen entfernt werden.
danach sollte
ein Raseneln undGleich
dem
ohnehin
aktivator, (z.B. „Azet-Aktivator“
Foto: bilderbox
von Neudorff), eingebracht wergeschwächten
Rasen
den. Der Rasenaktivator
gibt
dem Boden Humus und Nähr- zeitdünger“), begonnen werden. Oft machen jedoch Ameisen- perioden unterstützt dann ein
Hier empfiehlt sich ein Langzeit-tanen
siedlungenWachstumsschüben
dem Rasen im Som- schönes Rasenbild bis
in den
stoffe zu und unterdrückt
kommt.
eine Erholung
sehrso dieerschweren.
Moosbildung. Komplett schad- dünger, da es so nicht zu spon- mer auch sehr zu schaffen. späten Herbst. Vor dem Winter
Wachstumsschüben Ameisenmittel zum Ausstreuen kann nochmals vertikutiert werwerden mit Nach- tanen
Den Dünger sollte man mit einem
Nun ist hafte
es Stellen
wichtig,
eine Wiedersaatrasen oder Sprinterrasen kommt. Den Dünger sollte man und Gießen sorgt schnell für Ab- den. Dann noch etwas HerbstCa. 3 - 4 Wochen mit einem Streuwagen ausbrin- hilfe, bevor größere Schäden ent- rasendünger aufbringen und auf
ausbringen,
um
belebungaufgearbeitet.
einzuleiten.
begen, um dann auch
ein ebenmä-Streuwagen
stehen können. Regelmäßiges
das nächste Frühjahr
freuen. dann
danach
kann
mit
der Hierzu
Düngergabe, (z.B. „Compo-Lang- ßiges Wuchsbild zu erreichen. Mähen und Gießen in Trocken- (W.M.)
ginnt man mit dem Vertikutieren. auch ein ebenmäßiges Wuchsbild
Dabei wird der feste Boden gelock- zu erreichen.
ert und eine Belüftung ermöglicht. Oft machen jedoch AmeisensiedNebenbei können so auch Moos lungen dem Rasen im Sommer
und andere unwillkommene An- auch sehr zu schaffen. Ameisensiedlungen entfernt werden. Gleich mittel zum Ausstreuen und Gießen
danach sollte ein Rasenaktivator, sorgt schnell für Abhilfe, bevor
(z.B. „Azet-Aktivator“ von Neu- größere Schäden entstehen köndorff), eingebracht werden. Der nen. Regelmäßiges Mähen und
Rasenaktivator gibt dem Boden Gießen in Trockenperioden unterHumus und Nährstoffe zu und stützt dann ein schönes Rasenbild
unterdrückt so die Moosbildung. bis in den späten Herbst. Vor dem
Komplett schadhafte Stellen Winter kann nochmals vertikutiert
werden mit Nachsaatrasen oder werden. Dann noch etwas HerbstSprinterrasen aufgearbeitet. Ca. 3 rasendünger aufbringen und auf
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FLY & HELP weiht weitere Schulen in Ruanda ein
Kroppach, 04. März 2013 – Im
Rahmen einer Delegationsreise
nach Ruanda besuchte der Stiftungsgründer Reiner Meutsch
drei FLY & HELP-Bildungsprojekte und weihte zwei Schulen
ein. In diesem Jahr werden in
Ruanda sechs neue Schulen von
FLY & HELP für 6.000 Schüler mit
einem Fördervolumen von insgesamt ca. 330.000 Euro gebaut.
Reiner Meutsch nahm bei einer Delegationsreise 16 Teilnehmer mit
in das zentralafrikanische Land
Ruanda, in dem heute ca. elf Millionen Menschen leben. Viele dieser
Einwohner haben keinen Zugang
zum Bildungssystem. Die Aufgabe der Reiner Meutsch Stiftung
FLY & HELP ist die Förderung von
Bildung und Erziehung weltweit,
damit den Kindern eine selbstbestimmte Zukunft ermöglicht wird.
Die Gruppe besuchte zunächst in
der Nähe des ehemaligen Königssitzes Nyanza im Sektor Busoro
die von der Stiftung FLY & HELP
finanzierte Primarschule Gitovu.
Gerade im Süden des Landes ist
der Bildungsnotstand sehr groß.
Ein Steuerberater aus dem Westerwald hatte anlässlich seines
50. Geburtstages 30.000 Euro gespendet, die für den Bau von sechs
Klassenräumen, einer Sanitäranlage und einer Zisterne in Gitovu
verwendet wurden. Er selbst war
gemeinsam mit seiner Frau Teil
der Reisegruppe und war über
den herzlichen Empfang der 1.100
Schüler zu Tränen gerührt. Direkt
hinter dem Nebelwald Nyungwe
liegt in sehr unwegsamem Gelände
der Ort Gitambi im gleichnamigen
Sektor. Für 50 Kilometer Fahrtstrecke benötigte die Delegationsgruppe vier Stunden Fahrtzeit, und der
letzte Kilometer zur Schule musste
zu Fuß zurückgelegt werden. Hier
wurde mit der Unterstützung der
Kreishandwerkerschaft
RheinWesterwald eine Schule errichtet,
die das Innungsvorstandsmitglied
Jürgen Mertgen gemeinsam mit
Reiner Meutsch, der Schulleitung,
den Lehrern sowie den Dorfältesten vor den Dorfbewohnern und
612 Kindern feierlich einweihte.
„Besonders berührend ist es dabei, in die strahlenden Augen der
Kinder zu blicken, die stolz und
unendlich dankbar sind, Lesen
und Schreiben lernen zu dürfen.“,
so Reiner Meutsch.
Der ehemalige Vorsitzende der
Wirtschaftsjunioren Westerwald,
Markus Buhr, besichtigte die
Klassenräume der Primarschu-
le Rugalika im Grenzgebiet zum
Kongo. Die Räumlichkeiten befinden sich in einem katastrophalen
Zustand: Durch das Wellblechdach
fließt Regen in die Räume, Kinder
sitzen auf Steinen oder direkt auf
dem Lehmboden, und es gibt weder eine Tafel noch Schulmaterial.
Die Wände sind nass und schimmeln. Durch die Mitgliedsunternehmen der Wirtschaftsjunioren
Westerwald finden seit einem Jahr
Spendenaktionen für die Schule
statt. FLY & HELP baut in 2013 für
die knapp 1.200 Schüler in Rugalika mit Unterstützung dieser
Spenden fünf Klassenräume, zwei
Zisternen sowie einen Latrinenblock. Der Leiter des Koordinierungsbüros in Kigali, Uwe Meyer,
begleitete die Gruppe und hatte
im Vorfeld Schulmaterial sowie
Fußbälle organisiert, die vor Ort
an die Schüler verteilt wurden. Finanziert wurden diese Geschenke
durch die Teilnehmer der Reise.
Die FLY & HELP-Delegationsreisen dienen dazu, sich persönlich
vom aktuellen Baufortschritt der
Schulen zu überzeugen, neue
Gebäude einzuweihen und sich
über weitere förderungswürdige
Projekte zu informieren. 5% des
Reisepreises fließen automatisch
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in die FLY & HELP-Projekte vor
Ort. Die nächste Delegationsreise
nach Ruanda, zu der sich Interessenten anmelden können, findet
am 10. Juni 2014 statt. 2013 werden in Ruanda durch FLY & HELP
weitere sechs Schulen mit einem
Fördervolumen von ca. 330.000
Euro finanziert. Reiner Meutsch
wird in diesem Jahr erneut nach
Ruanda reisen, um sich über die
Entwicklung der Schulbauten
zu informieren. Alle Kosten der
Reisen trägt er persönlich. „Alle
Spendengelder fließen 1:1 in die
Bildungsprojekte, da ich alle Kosten der Stiftung privat übernehme
bzw. diese durch Sponsoren abgedeckt werden“, verspricht Reiner
Meutsch. (Spendenkonto: Westerwald-Bank (BLZ 573 918 00), Kto.
Nr.: 5550)
+++ Hauptziel der 2009 gegründeten Reiner Meutsch Stiftung FLY &
HELP ist die Förderung von Schulbildung. Mit Hilfe der Spenden errichtet die Stiftung neue Schulen,
Kindergärten und Waisenhäuser
in Entwicklungsländern. Bis 2025
sollen insgesamt 100 Projekte
rund um den Globus mit Spendengeldern initiiert, gefördert und betreut werden. Weitere Informationen unter www.fly-and-help.de +++
Nr. 04/2013
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Kein Stasi-Grusel, Grenzregime-Horror und
keine Dissidenten-Drangsalierungen - und
doch gewährt dieses Buch seit dem Mauerfall den wohl detailiertesten Einblick in
den täglichen Wahnsinn DDR mit all seinen
Facetten. Drei 19-jährige Männer sind auf
Tramp-Tour quer durch die kleine Republik.
Auf ihrer Reise ohne Ziel, ohne Zelt und ohne
Zeitlimit, mit dem Motto „Bei Langeweile vorsichtshalber Stellungswechsel“ begegnen
ihnen jene Menschen, die sich im Sozialismus auf ihre Art eingerichtet haben. Sie
treffen zum Beispiel auf Parteibonzen, Betriebsleiter,
Polizisten, Arbeiter, Soldaten ebenso Punks,
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Nr. 04/2013

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