Die Versteuerung der Mieteinnahmen

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Die Versteuerung der Mieteinnahmen
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RS 17/12
Bozen, 16.10.2012
Die Versteuerung der Mieteinnahmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den vergangenen Monaten hat der Gesetzgeber einschneidende Änderungen mit Bezug auf die
Besteuerung der Mieteinnahmen vorgenommen. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen einen
kurzen Überblick geben.
1.1
Irpef
Besteuerung
Wohnimmobilien
der
Mieteinnahmen
aus
der
Vermietung
von
Für physische Personen, welche keine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, sind die
Mieteinnahmen aus der Vermietung von Immobilien der normalen progressiven Einkommenssteuer Irpef
zu unterwerfen.
Die zu versteuernden Mieteinnahmen wurden bisher um pauschal 15% reduziert, zusätzliche 30% wenn
es sich um Einnahmen aus konventionierten Mietverträgen handelt (laut Art. 8, Abs. 1, G. 431/1998, in
Südtirol in den Gemeinden Bozen, Leifers, Meran, Lana, Eppan, Algund anwendbar).
Ab dem Steuerjahr 2013 wird dieser Pauschalabzug von 15% nun auf 5% verringert, die zusätzlichen
30% bei konventionierten Mietverträgen bleiben jedoch unverändert.
Ab 2013 müssen also 95% der Mieteinnahmen versteuert werden, gegenüber den bisher 85%.
1.2
Einheitssteuer (sog. „Cedolare Secca“)
Die Einheitssteuer sieht eine getrennte Besteuerung der Einkünfte aus Mieten von Wohnimmobilien mit
einem Steuersatz von 21% bzw. 19% bei konventionierten Mietverträgen vor.
Da keine Pauschalabzüge vorgesehen sind, erfahren die Bestimmungen zur Einheitssteuer keine
Änderungen.
Durch die Verringerung des Pauschalabzuges gewinnt die Einheitssteuer an Attraktivität, sie ist jedoch
auf Mieteinnahmen aus Wohnimmobilien beschränkt. Je höher der jeweilige progressive Steuersatz desto
größer ist die Ersparnis für den Steuerzahler.
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Der Übergang von der normalen progressiven Besteuerung zur Einheitssteuer kann pro Mietvertrag
einzeln vorgenommen werden, jedoch erst ab der jeweiligen jährlichen Fälligkeit des Mietvertrages.
Ist die jährliche Laufzeit eines Mietvertrages also z.B. 01.05. bis 30.04, so kann innerhalb von 30 Tagen
ab dem 01.05 für die Einheitssteuer optiert werden.
1.3
Denkmalgeschützte Immobilien
Die Besteuerung von Mieteinnahmen aus denkmalgeschützten Immobilien hat ab dem Steuerjahr 2012
eine einschneidende Änderung erfahren.
Waren bisher nicht die Mieteinnahmen selbst, sondern nur der jeweilige Katasterertrag der
denkmalgeschützten Immobilie zu versteuern, so sind ab 2012 die effektiven Mieterträge, verringert um
einen Pauschalabzug von 35%, zu versteuern.
Dies bedeutet, dass 65% der Mieteinnahmen der progressiven Einkommenssteuer zu unterwerfen sind.
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