Die Versteuerung der Mieteinnahmen
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Die Versteuerung der Mieteinnahmen
Dr. Anton Pichler | Dr. Walter Steinmair | Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen | Bolzano T 0471.306.411 | F 0471.976.462 E [email protected] I www.interconsult.bz.it Steuer-, MwSt.-Nr. | Cod. fisc. Part. IVA 02529080216 RS 17/12 Bozen, 16.10.2012 Die Versteuerung der Mieteinnahmen Sehr geehrte Damen und Herren, in den vergangenen Monaten hat der Gesetzgeber einschneidende Änderungen mit Bezug auf die Besteuerung der Mieteinnahmen vorgenommen. Mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben. 1.1 Irpef Besteuerung Wohnimmobilien der Mieteinnahmen aus der Vermietung von Für physische Personen, welche keine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, sind die Mieteinnahmen aus der Vermietung von Immobilien der normalen progressiven Einkommenssteuer Irpef zu unterwerfen. Die zu versteuernden Mieteinnahmen wurden bisher um pauschal 15% reduziert, zusätzliche 30% wenn es sich um Einnahmen aus konventionierten Mietverträgen handelt (laut Art. 8, Abs. 1, G. 431/1998, in Südtirol in den Gemeinden Bozen, Leifers, Meran, Lana, Eppan, Algund anwendbar). Ab dem Steuerjahr 2013 wird dieser Pauschalabzug von 15% nun auf 5% verringert, die zusätzlichen 30% bei konventionierten Mietverträgen bleiben jedoch unverändert. Ab 2013 müssen also 95% der Mieteinnahmen versteuert werden, gegenüber den bisher 85%. 1.2 Einheitssteuer (sog. „Cedolare Secca“) Die Einheitssteuer sieht eine getrennte Besteuerung der Einkünfte aus Mieten von Wohnimmobilien mit einem Steuersatz von 21% bzw. 19% bei konventionierten Mietverträgen vor. Da keine Pauschalabzüge vorgesehen sind, erfahren die Bestimmungen zur Einheitssteuer keine Änderungen. Durch die Verringerung des Pauschalabzuges gewinnt die Einheitssteuer an Attraktivität, sie ist jedoch auf Mieteinnahmen aus Wohnimmobilien beschränkt. Je höher der jeweilige progressive Steuersatz desto größer ist die Ersparnis für den Steuerzahler. RS 17/12 1/2 Der Übergang von der normalen progressiven Besteuerung zur Einheitssteuer kann pro Mietvertrag einzeln vorgenommen werden, jedoch erst ab der jeweiligen jährlichen Fälligkeit des Mietvertrages. Ist die jährliche Laufzeit eines Mietvertrages also z.B. 01.05. bis 30.04, so kann innerhalb von 30 Tagen ab dem 01.05 für die Einheitssteuer optiert werden. 1.3 Denkmalgeschützte Immobilien Die Besteuerung von Mieteinnahmen aus denkmalgeschützten Immobilien hat ab dem Steuerjahr 2012 eine einschneidende Änderung erfahren. Waren bisher nicht die Mieteinnahmen selbst, sondern nur der jeweilige Katasterertrag der denkmalgeschützten Immobilie zu versteuern, so sind ab 2012 die effektiven Mieterträge, verringert um einen Pauschalabzug von 35%, zu versteuern. Dies bedeutet, dass 65% der Mieteinnahmen der progressiven Einkommenssteuer zu unterwerfen sind. RS 17/12 2/2