Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung der Stadt

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Abfallsatzung und Abfallgebührensatzung der Stadt
Abfallsatzung
und
Abfallgebührensatzung
der Stadt Dortmund
2015
überreicht durch
Quelle: „Dortmunder Bekanntmachungen - Amtsblatt der Stadt“
Für Druckfehler wird keine Gewähr übernommen.
Abfallsatzung 2015
Inhaltsverzeichnis
Kapitel I
§ 1
§ 2
§ 3
Allgemeine Bestimmungen
Abfallwirtschaft
Ziele der Kreislaufwirtschaft
Entsorgungspflichtaufgaben des öffentlich rechtlichen
Entsorgungsträgers
Seite
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Kapitel II
Vermeidung und Beratung
§ 4 Abfallberatung
§ 5 Vermeiden von Abfällen
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Kapitel III
Verwertung und Beseitigung
§ 6 Abfallverwertung
§ 7 Pflicht zur Verwertung und Beseitigung
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5
Kapitel IV
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Anschluss und Benutzung
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Befreiungen
Ausschlüsse
Mitwirkungs- und Duldungspflicht
Modellversuche und Einführung neuer Methoden
und Systeme zur Abfallentsorgung
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Kapitel V
§ 14
§ 14a
§ 15
§ 16
§ 17
Behandlung einzelner Abfallarten
Sperrmüll
Haushaltsnahe Wertstoffsammlung
Elektro- und Elektronikgeräte sowie Nachtspeicheröfen
Gefährlicher Abfall
Medizinische Abfälle
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12
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Kapitel VI
Anfall, Überlassung, Sammlung und Transport
§ 18 Anfall, Überlassung der Abfälle
§ 19 Größe und Anzahl der Abfallbehälter
§ 19 a Nutzung von Abfallbehältern
§ 20 Stellplätze, Transportwege, Behälterschränke und
Bereitstellung von Behältern
§ 21 Einsammeln und Befördern
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21
Kapitel VII
Entsorgungsanlagen
§ 22 Entsorgungsanlagen
§ 23 Missbrauch von Entsorgungsanlagen
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Kapitel VIII
§ 24
§ 25
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23
Seite Seite 24
24
Gebührenpflicht und Zwangsmaßnahmen
sowie Ahndung von Satzungsverstößen
Gebühren
Zwangsmaßnahmen und Ahndung von Satzungsverstößen Kapitel IX
Inkrafttreten
§ 26 Inkrafttreten
Die Anlage 1 zur Satzung und die Deponiegebühren sind in diesem Druckwerk nicht enthalten,
jedoch unter der Telefon-Nummer 9111-111 erhältlich.
Satzung über die Abfallentsorgung
in der Stadt Dortmund
(Abfallsatzung – AbfS)
für das Jahr 2015
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 2, 3, 5 Abs. 1-5
und 9 Abs. 1, 1a, 2 und 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz –
LAbfG –) vom 21.06.1988 (GV NRW S. 250/SGV NRW 74), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom
24.02.2012 (BGBl. I S. 212), des § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232) und
des § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938) hat der Rat der
Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 13. November 2014 folgende Satzung über die Abfallentsorgung in
der Stadt Dortmund (Abfallsatzung -AbfS-) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Abfallwirtschaft
1) Die Stadt Dortmund ist öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 20 Abs.
1 KrWG. Sie führt die Entsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser
Satzung durch. Sie betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine öffentliche Einrichtung, die eine
rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit bildet und bedient sich dabei unter
der Zielsetzung der Kreislaufwirtschaft und einer ökologischen Abfallwirtschaft der EDG
Entsorgung Dortmund GmbH (EDG), Sunderweg 98, 44147 Dortmund, Tel. 0231/ 9111-111.
2) Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will
oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle,
die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
3) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im
Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohn­
heimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
4) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfall­
verzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S.3379) aufgeführt sind, insbesondere
a)gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie
b)Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 3
genannten Abfälle.
5)
Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
a) Garten- und Parkabfälle,
b)Landschaftspflegeabfälle,
c)Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie
d)Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Buchstaben a) – c) genannten
Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
6) Für Schäden, die bei der Durchführung der Abfallentsorgung durch die Stadt/EDG entste­hen,
haftet die Stadt/EDG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder
Beauftragten.
§2
Ziele der Kreislaufwirtschaft
Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und
zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung
von Abfällen, nehmen die Stadt/EDG folgende Aufgaben gemäß KrWG wahr:
– die Förderung der Abfallvermeidung,
– die Behandlung von Abfällen,
– die Verwertung von Abfällen,
– die Beseitigung von Abfällen
§3
Entsorgungspflichtaufgaben des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers
Die Entsorgungspflicht umfasst insbesondere:
1.
2.
3.
4.
5.
die Umsetzung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes der Stadt Dortmund,
die Beratung der Abfallerzeuger und die Überwachung der Abfallentsorgung,
Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,
das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
die Planung, den Bau und den Betrieb der Behandlungs- und Entsorgungsanlagen.
II. Vermeidung und Beratung
§4
Abfallberatung
Die Stadt/EDG berät private Haushaltungen, öffentliche Einrichtungen, gewerbliche und sonstige
Unternehmen umfassend über Möglichkeiten der Abfallvermeidung, der Abfallverminderung,
der Weiterverwendung von Gegenständen, der Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung
sowie über die Verwendung umweltfreundlicher, langlebiger Produkte und erteilt Auskünfte zu
geeigneten Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen.
§5
Vermeiden von Abfällen
1) Die Stadt wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf städtische Beteiligungsgesellschaften
und Körperschaften ein, damit diese die Entstehung von Abfall vorbildlich vermeiden und
die Weiterverwendung von Gegenständen und die Wiederverwertung fördern.
2) Auch Dritte können auf diese Ziele verpflichtet werden, wenn i­ hnen ­öffentliche Einrichtungen
oder Grundstücke zur Verfügung gestellt werden.
3)
Handelsbetriebe, die
1. Lebensmittel, Wasch- und Reinigungsmittel, Haushaltswaren, Körperpflegemittel,
2. elektrische oder elektronische Geräte,
3. Baustoffe oder Heimwerkerbedarf,
4. aufwendig verpackte Waren anderer Art, oder
5.Produkte, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch als gefährlicher Abfall (§ 16)
zu entsorgen sind,
an Endverbraucher abgeben, sollen an der Verkaufsstätte in geeigneter Form auf die abfallwirtschaftliche Bedeutung der Produkte und ihrer Verpackung hinweisen, insbesondere auf
die verfügbaren Möglichkeiten zur stofflichen Verwertung der Abfälle.
III. Verwertung und Beseitigung
§6
Abfallverwertung
1) Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen, öffentlichen Einrichtungen
und sonstigen Herkunftsbereichen sind verpflichtet, Abfälle zur Verwertung bereits von der
Anfallstelle an von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten und diese jeweils einer gesonderten Verwertung, bzw. Beseitigung zuzuführen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten
verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Dies gilt auch
für Bioabfälle, die ebenfalls getrennt von sonstigen Fraktionen zu sammeln und bereit zu
stellen sind.
2) Abfälle zur Verwertung sind nicht verunreinigte Materialien, insbesondere Glasflaschen und
­andere Behälter aus Glas, Papier, Pappe und Kartonagen, Textilien, Metalle, Kunststoffe, CDs
und Verbunde, Bioabfälle sowie Elektro- und Elektronikgeräte. Private Haus­­haltungen müssen vorbehaltlich § 8 bis § 11 dieser Satzung für diese und weitere Abfälle zur Verwertung
entsprechende Einrichtungen der EDG (z. B. Sammelbehälter, Recyclinghöfe) nutzen.
3) Kompostierbare Materialien sollen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompos­
tiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist (Eigenkompostierung). Alternativ
können mehrere Grundstückseigentümer gemeinsam eine Kompostierung betreiben
(Gemeinschaftskompostierung). Die Eigenkompostierung wird durch besondere Maß­
nahmen, wie z. B. den Häckseldienst gefördert, der bei der EDG bestellt werden kann.
Der Häckseldienst kann nur für Abfälle aus privaten Haushaltungen genutzt werden; die
Einsatzdauer ist auf maximal 2 Arbeitseinheiten (1 Einheit = 30 Min. vor Ort) begrenzt.
Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter muss zugegen sein und die Gebühr vor Beginn
des Schreddervorgangs entrichten. Das gehäckselte Material verbleibt im Eigentum des
Bestellers. Es darf nicht in Abfallbehälter oder Biobehälter eingefüllt werden.
4) Die EDG kann zur Erfassung von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen Sonderaktionen durchführen. Private Haushaltungen können in den Frühjahrs- und Herbstmonaten
Grün-, Strauch- und Baumschnitt einer gesonderten Erfassung zuführen. Entsprechendes gilt
für die Erfassung von Weihnachtsbäumen. Das Nähere wird durch die EDG bekannt gegeben.
§7
Pflicht zur Verwertung und Beseitigung
1) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere wenn für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene
Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen
ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten
nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
2) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
3) Die in der Anlage 1*) aufgeführten Abfälle werden an den dafür vorgesehenen Entsorgungsanlagen und Einrichtungen nach § 22 Abs. 2 angenommen. Die entsprechende Zuordnung
der einzelnen Abfallarten zu den jeweiligen Entsorgungsanlagen und Einrichtungen ergibt
sich aus der Anlage 1*) zu dieser Satzung.
4) Darüber hinaus werden an den Recyclinghöfen angenommen:
a)Bauschutt (ASN-Nr. 170103), Sperrmüll (ASN-Nr. 200307), Altreifen (ASN-Nr. 160103),
Grünrückstände (ASN-Nr. 200201). Die Annahme der vorgenannten Abfälle erfolgt
gegen eine Gebühr in haushaltsüblichen Mengen bis zu einer Gesamtmenge von 4 Kubikmetern. Die Anlieferung von Altreifen ist auf 5 Stück begrenzt.
b) K
unststoffe (ASN-Nr. 200139, beschränkt auf Hartplastik), Metalle (ASN-Nr. 200140),
Glas (ASN-Nr. 200102), Papier und Pappe (ASN-Nr. 200101), Textilien (ASN-Nr. 200111)
sowie Batterien und Akkumulatoren (ASN-Nr. 200133) und andere gefährliche Abfälle
gem. § 16 sowie Elektro- und Elektronikgeräte gem. ElektroG werden in haushaltsüblichen
Mengen gebührenfrei angenommen.
IV. Anschluss und Benutzung
§8
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das
Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen
(Anschlussrecht). Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallerzeuger im Stadtgebiet, bzw. Abfallbesitzer als deren Beauftragter, hat im Rahmen dieser Satzung das Recht,
die Sammelbehälter (Abfallbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugängliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonstigen Anlagen der Abfallent­
sorgung bestimmungsgemäß zu benutzen (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und
Befördern von Abfällen durch die Stadt ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und
Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen
Betriebsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.
2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an
die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Jeder
Anschlussberechtigte und sonstige Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist verpflichtet, im
Rahmen des Anschlusszwanges, die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen
überlassungspflichtigen Abfälle der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang).
3) Einen im Rahmen des Sammelsystems für Bioabfälle zur Verfügung gestellten Biobehälter
können auf schriftlichen Antrag Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke gemeinsam
nutzen. In begründeten Ausnahmefällen können auch mehrere benachbarte Grundstücke zu
einer Entsorgungsgemeinschaft für Bioabfälle zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt im Hinblick
auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff.
BGB.
§9
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Der Benutzungszwang gem. § 8 Abs. 2 dieser Satzung besteht nicht, soweit Abfälle nach § 11
Abs. 1 - 3 dieser Satzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind oder eine Befreiung
nach § 10 Abs. 1 – 3 von der Stadt erteilt wurde oder nach § 10 Abs. 4 besteht.
§ 10
Befreiungen
1) Die Stadt erteilt auf schriftlichen Antrag und nach Vorprüfung durch EDG eine Befreiung vom
Benutzungszwang, wenn der Benutzungspflichtige nachweist, dass er Abfälle aus privaten
Haushaltungen selbst auf dem an die städtische Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung). Die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung ist auf Verlangen der Stadt Dortmund/
EDG für den konkreten Entsorgungsvorgang nachzuweisen.
2) Die Stadt erteilt auf schriftlichen Antrag und nach Vorprüfung durch EDG eine Befreiung vom
Benutzungszwang, wenn der Benutzungspflichtige nachweist, dass er Abfälle zur Beseiti­gung
aus anderen Herkunftsbereichen in eigenen Anlagen beseitigt und nicht überwiegende
öffentliche Interessen eine Überlassung an die Stadt/EDG erfordern.
3) Die Möglichkeiten einer anderweitigen Abfallverwertung gemäß § 10 Abs. 1 oder einer
anderweitigen Abfallbeseitigung gemäß § 10 Abs. 2 sind im Antrag zu erläutern und durch
geeignete Unterlagen zu belegen. Die Befreiung wird unter Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4) Ein Benutzungszwang besteht nicht,
– soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind,
durch eine nach §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 18 KrWG zulässige, gemeinnützige
Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
– soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach
§§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 und 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 11
Ausschlüsse
1) Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind
– die nicht in der Anlage 1 aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in kleinen Mengen anfallen und bei den Sammelstellen/-einrichtungen der Stadt/EDG angenommen werden.
– Abfälle, die die jeweiligen Zulassungskriterien der Anlagengenehmigungen, der in § 22
Abs. 2 dieser Satzung aufgeführten Entsorgungsanlagen, nicht erfüllen.
2) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge
oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt
werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger
oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt
kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen
Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
3) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle sind den in der Anlage 1 zur
Satzung zugewiesenen Entsorgungsanlagen anzudienen. Eine Direktanlieferung zu den in
§ 22 Abs. 2 genannten Müllverbrennungsanlagen und Müllheizkraftwerken ist nicht zulässig.
Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:
– Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die
von der Stadt/EDG entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden. Sollte eine Zuordnung zu den Müllverbrennungsanlagen oder
Müllheizkraftwerken bestehen, sind die Abfälle dem Wertstoffzentrum Pottgießerstraße
anzudienen.
– ASN-Nr. 170504Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen,
die unter ASN-Nr. 170503 fallen
– ASN Nr. 200202 Boden und Steine
– ASN-Nr. 170101 Beton
– ASN-Nr. 170102 Ziegel
– ASN-Nr. 170103 Fliesen, Ziegel und Keramik
– ASN-Nr. 170802Baustoffe auf Gipsbasis, mit Ausnahme derjenigen,
die unter ASN-Nr. 170801 fallen
– ASN-Nr. 170301 kohlenteerhaltige Bitumengemische
– ASN-Nr. 170302 Bitumengemische
– ASN-Nr. 200201biologisch abbaubare Abfälle in Form von Garten- und Parkabfällen,
die bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten oder der Pflege des
öffentlichen Grüns an laufend wechselnden Einsatzorten anfallen
– ASN-Nr. 200108biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, die bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten anfallen
– ASN-Nr. 200125Speiseöle und Fette, die bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
anfallen
– ASN-Nr. 200302Marktabfälle, die bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten anfallen
– ASN-Nr. 170107Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und
Keramik mit Ausnahme derjenigen die unter ASN-Nr. 170106 fallen
– ASN-Nr. 170904Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter ASN-Nr. 170901, 170902 und 170903 fallen.
– ASN-Nr. 160212 Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten (Nachtspeicher)
– ASN-Nr. 160214 Gebrauchte Geräte (Nachtspeicher asbestfrei) mit Ausnahme derjenigen, die unter ASN-Nr. 160209, ASN-Nr. 160210, ASN-Nr. 160211
und ASN-Nr. 160213 fallen
– ASN-Nr. 170603 Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder
solche Stoffe enthält
– ASN-Nr. 170604 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter ASN-Nr. 170601 fällt
– ASN-Nr. 170605 Astbesthaltige Baustoffe
– ASN-Nr. 170303 Kohlenteer und teerhaltige Produkte
Sonderdienste der EDG (§ 14, 14a und § 15) bleiben unberührt.
4) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind,
ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrWG, dem Landesabfallgesetz und
dieser Satzung zur Abfallentsorgung verpflichtet.
§ 12
Mitwirkungs- und Duldungspflicht
1) Benutzungspflichtige von Entsorgungseinrichtungen der Stadt/EDG, müssen die für eine
ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können. Sie müssen insbesondere:
a)als Grundstückseigentümer das Grundstück zur Abfallentsorgung schriftlich anmelden
und alle sachdienlichen Angaben machen,
b)einen Wechsel des Grundstückseigentümers/ Nutzungsberechtigten schriftlich anzeigen,
um für die Zukunft von der Gebührenpflicht frei zu werden,
c)dafür sorgen, dass die Behälter den Benutzern sowie den Mitarbeitern der Stadt /EDG in
der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zugänglich sind,
d)die Stellplätze und die Transportwege für die Abfallbehälter auf dem Grundstück nach
Maßgabe dieser Satzung herrichten und unterhalten,
e)dafür sorgen, dass die Behälter am Leerungstag so bereitgestellt sind, dass sie ohne
Schwierigkeiten und zeitliche Verzögerungen durch die Mitarbeiter der Stadt/EDG geleert
werden können.
2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle
anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie
das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der
­Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.
3) Die Stadt/EDG kann die chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen an der Anfallstelle untersuchen, wenn schädliche Verunreinigungen zu vermuten sind, die die weitere
Behandlung bzw. Entsorgung der Abfälle erschweren können. Die Besitzer der Abfälle sind
zur Duldung der Untersuchung verpflichtet.
4) Der Handel ist verpflichtet, seine gesetzlichen Rücknahmeverpflichtungen (z.B. Altöl, Umverpackungen, Batterien) durch geeignete Angebote an den Endverbraucher zu erfüllen.
§ 13
Modellversuche und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung
Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung,
Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt/EDG
Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
V. Behandlung einzelner Abfallarten
§ 14
Sperrmüll
1) Die EDG entsorgt die in privaten Haushaltungen anfallenden sperrigen Hausratsgegenstände,
die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in die von der EDG zur
Verfügung gestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten (Sperrmüll). Sie müssen von Hand zu verladen sein. Die Sperrmüllabfuhr erfolgt
pro Einzelhaushalt und nur in haushaltsüblichen Mengen. Der Zusammenschluss von zwei
benachbarten Haushaltungen zu einer Entsorgungsgemeinschaft ist zulässig. Die Gebühr ist
pro Haushalt zu entrichten.
2)
Von der Sperrmüllabfuhr sind ausgeschlossen:
– Haushaltsauflösungen
– Gebäudebestandteile (z.B. Türen, Fenster)
– Renovierungsabfälle (z.B. Tapeten, Farben)
– Baurestmassen (z.B. Bauschutt)
– gefährliche Abfälle nach § 16,
– Elektro- und Elektronikgeräte nach dem ElektroG entsprechend Anlage 2 zu dieser Satzung
sowie Nachtspeicheröfen
3) Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände schriftlich oder fernmündlich bei der EDG zu bestellen. Dem Besteller wird der Abfuhrtermin schriftlich oder fern­
mündlich mitgeteilt. Auf Verlangen des Bestellers und gegen Entrichtung einer zusätzlichen
Gebühr, erfolgt die Abholung des Sperrmülls auch außerhalb der vorgeplanten Bezirke,
frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung. Bei Entsorgungsgemeinschaften von 2 benachbarten Haushaltungen ist ein gebührenpflichtiger Besteller zu benennen.
4) Der Sperrmüll ist in der Regel auf den Grundstücken zu ebener Erde, z. B. in Höfen, Vorgärten, Einfahrten oder Garagen am Abfuhrtag für das Sammelfahrzeug (Fahrzeuggewicht 24 t)
verkehrstechnisch einwandfrei erreichbar gesondert bereitzustellen und so zu sichern, dass
Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Bewegliche Sachen und Stoffe,
die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, werden am
Bereitstellungsplatz zurückgelassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen und schadlosen Wiederherstellung des Bereitstellungsortes verpflichtet.
Auf Anforderung wird Sperrmüll, der zu transportfähigen Einheiten bereitgestellt ist, auch
aus Wohnungen oder Kellerräumen geholt (Transportservice). Die Gebühr ist pro Leistungseinheit (1 Einheit = 30 Min. vor Ort für Fahrzeug und Personal) zu entrichten.
5) Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter müssen bei der Abholung des Sperrmülls
­zugegen sein und die Gebühr vor dem Verladen entrichten.
6) Sperrmüll, insbesondere größere Sperrmüllmengen, können während der Öffnungszeiten an
dem Wertstoffzentrum Pottgießerstraße angeliefert werden. In diesem Fall wird die Gebühr
nach Gewicht berechnet.
7) Sperrmüll in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen kann auch an den
­Recyclinghöfen zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten, gegen Entrichtung einer Gebühr
abgegeben werden. Bei der Bildung von Entsorgungsgemeinschaften (2 benachbarte Haushaltungen) ist die Anlieferung in doppelter Menge zulässig.
8) Abweichend zu Abs. 1 Satz 3 werden auf Anforderung größere Sperrmüllmengen von der
EDG auch aus Wohnungen, Kellerräumen o.ä. geholt und ggf. demontiert (Sperrmüll-­
Holservice). Die Gebühr hierfür wird pro Leistungseinheit berechnet (1 Leistungseinheit
= 30 Min. vor Ort für Fahrzeug und Personal). Zusätzlich sind eine Anfahrpauschale sowie
die anfallenden Kosten für die Entsorgung von Abfällen pro Kubikmeter zu entrichten.
§ 14 a
Haushaltsnahe Wertstoffsammlung
1) EDG entsorgt die in privaten Haushalten anfallenden Abfälle zur Verwertung (Textilien ASNNr. 200111, Kunststoffe ASN-Nr. 200139, beschränkt auf Hartplastik, und Metalle ASN-Nr.
200140), die wegen ihres Umfangs, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in die von EDG
zur Verfügung gestellten Abfallbehälter für Abfälle zur Verwertung eingefüllt werden können.
Sie müssen von Hand zu verladen sein. Die Abholung von Abfällen zur Verwertung (Textilien
ASN-Nr. 200111, Kunststoffe ASN-Nr. 200139, beschränkt auf Hartplastik, und Metalle ASNNr. 200140) erfolgt pro Einzelhaushalt. Der Zusammenschluss von zwei benachbarten Haushalten zu einer Entsorgungsgemeinschaft ist zulässig.
2) In Bezug auf die Abholung der in Abs. 1 aufgeführten Abfälle zur Verwertung finden die
Regelungen des § 14 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 15
Elektro- und Elektronikgeräte sowie Nachtspeicheröfen
1) Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend Anlage 2 dieser Satzung werden auf Anforderung
bei privaten Haushaltungen in haushaltsüblichen Mengen gegen Erhebung einer Gebühr
abgeholt.
2) Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Geräte schriftlich oder fernmündlich bei
der EDG zu bestellen. Dem Besteller wird der Abfuhrtermin schriftlich oder fernmündlich
mitgeteilt. Auf Verlangen des Bestellers und gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr
erfolgt die Abholung des Gerätes/der Geräte auch außerhalb der vorgeplanten Bezirke, frühestens 2 Werktage nach Auftragserteilung.
3) Die Geräte sind ebenerdig gesondert bereitzustellen (es gelten die Bestimmungen des § 14
Abs. 4 dieser Satzung entsprechend).
4) Der Besteller oder ein von ihm Beauftragter müssen bei der Abholung der Geräte zugegen
sein und die Gebühr für die Abholung vor dem Verladen entrichten.
5) Elektro- und Elektronikgeräte, die gem. ElektroG aus privaten Haushaltungen stammen, können entsprechend den in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten Gerätekategorien 1
– 10 bei der EDG, an den in § 22 aufgeführten Recyclinghöfen und dem Wertstoffzentrum
Pottgießerstraße gebührenfrei abgegeben werden. Das Nähere regelt die Benutzungsordnung
des entsprechenden Recyclinghofes und des Wertstoffzentrums. Die Anlieferung von mehr
als 20 Geräten der Gruppen 1 – 3 des Absatzes 6 erfolgt nach Terminabsprache mit der EDG
ausschließlich an dem Wertstoffzentrum Pottgießerstraße.
6) Die Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten, die aufgrund einer Verunreinigung eine
Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen, kann abgelehnt werden.
Im Übrigen kann die Annahme auf einzelne Gerätegruppen beschränkt werden. Gerätegruppen im Sinne des Satz 2 sind:
1) Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,
2)Kühlgeräte,
3) Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik,
4)Gasentladungslampen,
5)Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge,
Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
Das Nähere regelt die Benutzungsordnung des entsprechenden Recyclinghofes und des
Wertstoffzentrums Pottgießerstraße.
7) Die Abgabe von Nachtspeicheröfen kann ausschließlich an der Deponie Dortmund-Nordost
erfolgen. Sie können nur abgegeben werden, wenn sie vom Besitzer oder einem beauftragten Dritten in Folie eingeschweißt separat angeliefert werden. Weist der Besitzer die Asbestfreiheit des Gerätes nach, ist eine Abgabe ohne Folie möglich.
§ 16
Gefährlicher Abfall
1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche
Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfallverzeichnis-Ver­
ordnung) werden von der Stadt/EDG in haushaltsüblichen Mengen an den Recyclinghöfen
im Stadtgebiet kostenlos angenommen und im Rahmen einer mobilen Schadstoffsammlung
im Umfang wie an den Recyclinghöfen im Stadtgebiet gegen Gebühr abgeholt. Dem Besteller wird der Abholtermin vorab schriftlich mitgeteilt.
Gefährliche Abfälle sind z. B.:
1. Batterien aller Art,
2. Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel,
3. Lacke- und Lösemittel,
4.Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel, Kühlflüssigkeiten und andere umweltschädliche
Chemikalien.
2) Auch öffentliche Einrichtungen, Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen können gefährliche Abfälle gemäß Abs. 1 gegen Gebühr, in Einheiten bis 50 kg an der Annahmestelle für gefährliche Abfälle in DortmundHuckarde abgeben. Bei einer Gesamtmenge gefährlicher Abfälle über 50 kg ist die Anlieferung
nur nach Terminabsprache möglich. Die Annahme erfolgt zu den aktuellen Annahmebedingungen der Anlage. Kleinmengen gefährlicher Abfälle, vergleichbar der haushaltsüblichen
Menge aus privaten Haushaltungen, werden gebührenfrei angenommen.
Gefährliche Abfälle können auf Anforderung des Bestellers in Einheiten bis 50 kg gegen eine
Gebühr von der EDG abgeholt werden. Dem Besteller wird der Abholtermin vorab schriftlich
oder fernmündlich mitgeteilt.
§ 17
Medizinische Abfälle
1) Mit den nachfolgend genannten, nicht infektiösen Abfällen aus Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
Tierarztpraxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken, Krankenhäusern
u.ä. Herkunftsorten ist, bevor sie zur Entsorgung bereitgestellt werden, sofern ein Ausschluss nach dieser Abfallsatzung nicht vorliegt, folgendermaßen zu verfahren:
1.Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitz- und scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger, Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch sind in feste, undurchsichtige Behältnisse aus
Kunststoff zu verpacken.
2.Verbandmaterial, Tupfer, Spatel, Pappbecher und sonstige durch Berührung mit Blut,
Speichel und Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigte Abfälle sind in
einfachen Plastiksäcken mit mindestens 1/10 mm Wandstärke zu verpacken und zuzubinden.
Der Abfallbesitzer hat in jedem Fall sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten
und zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Stadt kann im Einzelfall oder
durch öffentliche Bekanntmachung vorschreiben, dass die Einsammel- bzw. Transportgefäße
verschließbar sein müssen oder dass sie in einem abschließbaren Raum unterzubringen sind.
2)Sofern sich die Annahmekriterien an den Entsorgungsanlagen verändern, hat der Abfallbesitzer auf Verlangen der Stadt/EDG die notwendigen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen.
VI. Anfall, Überlassung, Sammlung und Transport
§ 18
Anfall und Überlassung der Abfälle
1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung/
Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter, im Falle
des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise bewirkten
Bereitstellung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage.
2) Der Benutzungspflichtige hat Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung von der
Anfallstelle an getrennt zu halten und in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behältnisse
einzubringen, damit die für die Abfallarten vorgesehene Abfallentsorgungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Die jeweiligen Abfallarten und die dafür vorgesehenen Entsorgungswege werden bekanntgemacht.
3) Abfall ist angefallen, wenn für das betreffende Material die Voraussetzungen des Abfallbegriffs nach dem KrWG (§ 3 KrWG) erfüllt sind.
4) Abfall gilt als bereit gestellt, wenn der Abfallerzeuger oder -besitzer das betreffende Material
in Entledigungsabsicht absondert, für eine Abholung kennzeichnet oder in zur Abholung
bestimmte Behältnisse eingibt.
5) Abfall wird dadurch überlassen, dass der Abfallerzeuger oder -besitzer diesen der Stadt
Dortmund/ EDG zur Übernahme des Abfallbesitzes tatsächlich zur Verfügung stellt.
6) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene, bereit gestellte oder überlassene Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 19
Größe und Anzahl der Abfallbehälter
1) a)Die Stadt Dortmund/EDG bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl,
Zweck und Größe der Abfallbehälter auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den
Zeitpunkt der Leerung.
b)Für zusätzlich anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet,
sind die von der Stadt Dortmund/EDG zugelassenen, besonders kenntlich gemachten
Abfallsäcke zu nutzen.
c)Umleerbehälter, Wechselbehälter und Abfallsäcke werden ausschließlich durch die Stadt
Dortmund/EDG zur Verfügung gestellt.
d)Die der Entsorgungspflicht unterliegenden und nicht vom Einsammeln und Befördern
ausgeschlossenen Abfälle dürfen – vorbehaltlich den weiteren in dieser Satzung aufgeführten Entsorgungswegen – nur in zugelassene Behältnisse, die Eigentum der EDG bzw.
des beauftragten Dritten bleiben, zweckentsprechend eingefüllt bzw. in diesen zur Entsorgung wie folgt bereitgestellt werden:
– Altpapier ist in Container einzufüllen oder in Umleerbehältern für Altpapier zur Abfuhr
bereitzustellen,
– Altglas ist in die Glas-Container einzufüllen,
– Textilien sind in die Textil-Container einzufüllen,
– Bioabfälle aus privaten Haushaltungen sind in Umleerbehältern für Bioabfall zur Abfuhr
bereitzustellen,
– Abfälle zur Verwertung, bestehend aus stoffgleichen Nichtverpackungen, Metallen, CDs,
Kunststoffen, Verbunden und Elektrokleingeräten sind in Umleerbehältern für Abfälle
zur Verwertung zur Abfuhr bereitzustellen,
– verbleibender Restmüll ist in Umleerbehältnisse oder Großraumwechselbehälter nach
§ 2 Abs. 1, 2 und 8 und § 3 der Abfallgebührensatzung zur Abfuhr bereitzustellen. Eine
Sondergenehmigung für die Benutzung anderer geeigneter Großraumwechselbehälter
ist in sachlich begründeten Fällen schriftlich bei der EDG zu beantragen. Die Stadt/EDG
hat das Recht, im Einzelfall Pressbehälter zu verbieten.
e)Bei Wohngrundstücken sind vorbehaltlich § 8 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 bis 5 mindestens
folgende Umleerbehälter aufzustellen:
– ein Umleerbehälter mit einem Volumen von 60, 80, 120, 240 oder 1100 l für Restmüll,
– ein Umleerbehälter mit einem Volumen von 120, 240 oder 1100 l zur Aufnahme von
Papier, Pappe und Kartonagen,
– e in Umleerbehälter mit einem Volumen von 80, 120 oder 240 l zur Aufnahme von Bioabfall
– ein Umleerbehälter mit einem Volumen von 80, 120, 240 oder 1100 l zur Aufnahme von
Abfällen zur Verwertung.
Sind auf dem Grundstück nachweislich keine ausreichenden Stellmöglichkeiten für alle Umleerbehälter vorhanden, kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen von einer Aufstellung des
Umleerbehälters zur Aufnahme von Papier, Pappe und Kartonagen abgesehen werden. In
diesem Fall sind die Altpapier-, Pappe- und Kartonagenmengen der Stadt Dortmund/EDG
von den Benutzungspflichtigen über die aufgestellten Depotcontainer zu überlassen bzw. an
den Recyclinghöfen anzuliefern.
2) Bei Wohngrundstücken richtet sich das vorzuhaltende Volumen der Umleerbehälter für Rest­
abfall und für sonstige Abfälle zur Verwertung ohne Rücksicht auf die Jahreszeit nach der
Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen, bei Umleerbehältern für Bioabfall und
für Papier, Pappe und Kartonagen nach der anfallenden Abfallmenge. Sofern bei Umleerbehältern für Restabfall und sonstige Abfälle ein Antrag auf Änderung des Volumens abweichend von der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personenzahl gestellt wird, sind entsprechend
nachprüfbare Nachweise vorzulegen.
3) Soweit sich das vorzuhaltende Behältervolumen gem. Abs. 2 nach der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen eines Grundstücks richtet, legt die Stadt für Restabfall in der
Regel eine Abfallmenge von 30 Liter/Person/Woche zugrunde. Reicht das bereitgestellte
Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Abfallerzeuger/Besitzer die Aufstellung
eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden. Für Abfall zur Verwertung
wird grundsätzlich ein Volumen von maximal 15/Liter/Person/Woche bereitgestellt, es ist
jedoch mindestens der kleinste zur Verfügung gestellte Behälter zu nutzen. Darüber hinaus
gehende Mengen an Abfällen zur Verwertung können nach den näheren Vorgaben dieser
Satzung auch an den Recyclinghöfen angeliefert werden.
4) Auf schriftlich begründeten Antrag kann für das angeschlossene Grundstück gem. Abs. 2
das Vorhalten eines geringeren Restabfallvolumens festgelegt werden, jedoch nicht weniger
als 20 Liter/Person/Woche. Darüber hinaus kann eine Reduzierung auf nicht weniger als 15
Liter/Person/Woche beantragt werden, jedoch nur, wenn folgende Nachweise erbracht bzw.
verbindliche Erklärungen schriftlich abgegeben werden:
– Nachweis der Nutzung aller Verwertungsmöglichkeiten,
– Verbindliche Erklärung, dass ein vierwöchiger Leerungsrhythmus akzeptiert wird,
–Verbindliche Erklärung, dass Abfälle in den entsprechenden Behältern nicht verdichtet
(gestampft) werden,
–Verbindliche Erklärung, dass Kontrollen, ob die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind,
auf dem Grundstück geduldet werden.
Einem solchen Antrag wird nur stattgegeben, wenn alle vorgenannten Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind.
Das Behältervolumen wird so bemessen, dass es dem Bedarf rechnerisch am nächsten
kommt. Soweit Reduzierungsanträgen stattgegeben wird, gilt die Neureglung ab Beginn des
auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn
alle sachdienlichen Angaben vorliegen. Anträge auf Reduzierung des Biobehältervolumens
und des Behältervolumens im Sinne dieses Absatzes, sei es durch Wahl eines kleineren Litermaßstabes oder Veränderung der Personenzahl, sind nur einmal pro Kalenderhalbjahr
zulässig.
5) Ausnahmeregelungen nach Abs. 4 können von der Stadt jederzeit ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass das verfügbare
Behältervolumen tatsächlich nicht ausreicht oder die Bedingungen für den 15-Liter-Maßstab
nicht eingehalten werden bzw. nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen
kann die Ausnahmeregelung jederzeit rückgängig gemacht und ein größeres Volumen und/
oder eine größere Leerungshäufigkeit gewählt werden.
Wer wiederholt in grober Weise die Umleerbehälter für Papier, Pappe und Kartonagen bzw.
für Bioabfall bzw. für Abfälle zur Verwertung missbräuchlich nutzt, hat keinen Anspruch auf
weitere Gestellung des jeweiligen Behälters. Die Stadt/EDG hat in diesen Fällen das Recht,
den betreffenden Behälter einzuziehen und ein dem Abfallaufkommen entsprechendes höheres Behältervolumen des oder der Umleerbehälter für Restabfall vorzuschreiben.
6) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird
der Behälterbedarf nach der tatsächlichen anfallenden überlassungspflichtigen Abfallmenge
ermittelt. Der Mindestbehälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung wird unter Zugrundelegung
von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von
15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Werden biologisch abbaubare Küchen- und
Kantinenabfälle getrennt verwertet, kann ein geringeres Volumen von mindestens 9 Litern
pro Woche je Einwohnergleichwert auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Es ist mindes­
tens ein Behälter zu nutzen.
a) Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgelegt:
Unternehmen/Institution
Je Platz/ EinwohnerBeschäftigten/Bett gleichwert
Je Beschäftigten/Bett
1
–Öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versicherungen, selbständig
Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-,
Industrie- u. Versicherungsvertreter
Je 3 Beschäftigte
1
– Speisewirtschaften, Imbissstuben,
Je Beschäftigten
4
– Kioske, Gaststättenbetriebe, die nur als
Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen
Je Beschäftigten
2
– Beherbergungsbetriebe
Je 4 Betten
1
– Lebensmitteleinzel- u. Großhandel
Je Beschäftigten
2
– Sonstiger Einzel- u. Großhandel
Je Beschäftigten
0,5
– Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe
Je Beschäftigten
0,5
Je Grundstück
2
– Krankenhäuser, Kliniken u.ä. Einrichtungen
– bebaute, aber nicht ständig bewohnte
Grundstücke insbesondere Wochenendgrund stücke u.a. Schrebergärten, Kleingartenanlagen,
Wochenendhäuser und Garagen
b)Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.
c)Beschäftigte im Sinne des Abs. 6 a) sind alle im Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
d)Bei gemischt genutzten Grundstücken mit Wohn- und Gewerbenutzung, wird das erforderliche Behältervolumen getrennt ermittelt.
e)Bei gewerblich gemischt genutzten Grundstücken (z.B. Verwaltung, Produktion, Kantine)
wird das Mindestbehältervolumen entsprechend den zugehörigen Einwohnergleichwerten
getrennt ermittelt.
f)Für Schulen, Kindergärten, Schwimmbäder, Friedhöfe sowie Vereins- und Bürgerhäuser,
Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen wird das
Behältervolumen nach dem tatsächlichen Anfall ermittelt. Analog wird in den Fällen, in
denen Abs. a) keine Regelungen enthält, verfahren.
g)Reicht das bereitgestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Abfallerzeuger/
Besitzer die Aufstellung eines größeren und ausreichenden Behältervolumens zu dulden.
7) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Stadt nach Vorprüfung durch EDG für den
Einzelfall getroffene Festlegungen zu Art, Größe oder Anzahl der zu verwendenden Abfallbehälter sowie zu der Häufigkeit und dem Zeitpunkt der Leerung nach Maßgabe der Vorschriften dieser Satzung abändern, wenn der Gebührenpflichtige einen geringeren Entsorgungsbedarf glaubhaft macht. Ein geringerer Entsorgungsbedarf ist bei einer ununterbrochenen
und mindestens drei Monate andauernden deutlichen Unterschreitung des tatsächlichen
Bedarfs vom vorhandenen Behältervolumen gegeben. Die Stadt/EDG ist berechtigt, während
dieses Zeitraumes regelmäßig Füllstandskontrollen der Abfallbehälter vorzunehmen. Anträge
auf Veränderung des Abfallbehältervolumens sind schriftlich an die EDG zu richten. Nach
Vorprüfung durch die EDG entscheidet die Stadt.
§ 19 a
Nutzung von Abfallbehältern
1) Die in § 19 dieser Satzung aufgeführten Abfallbehälter stehen im Eigentum der EDG und
bleiben auch Eigentum der EDG nach Auslieferung an bzw. bei Nutzung durch die Abfallerzeuger. Die Art und Weise der Nutzung der Abfallbehälter wird abschließend durch diese
Satzung geregelt und ist nur im Rahmen dieses bestimmungsgemäßen Gebrauchs gestattet.
Unzulässig ist daher eine Nutzung der Abfallbehälter, die sich mit den Vorgaben dieser
Satzung nicht vereinbaren lässt. Hierzu gehören insbesondere: a)eine Entgegennahme überlassungspflichtiger Abfälle vom Grundstück des Abfallerzeugers durch nicht übernahmeberechtigte Dritte unter Zuhilfenahme der Abfallbehälter,
b)eine Nutzung der Abfallbehälter, die zu einer Überschreitung der in § 19a Abs. 3 a) – g)
dieser Satzung aufgeführten Gewichtsobergrenzen führt,
c)eine Nutzung der Abfallbehälter, die zu einer unzulässigen Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums führt,
d)eine Verdichtung, Verpressung bzw. das Einschlämmen und/oder Einstampfen von Abfällen in den Abfallbehältern auch unter Zuhilfenahme jedweder technischer Hilfsmittel,
e)das Einfüllen von Schnee und Eis,
f)das Verbrennen von Abfällen in den Behältern,
g)das Einfüllen von sperrigen, heißen, flüssigen oder anderen Stoffen, die die Behälter,
Sammelfahrzeuge oder Entsorgungsanlagen beeinträchtigen bzw. übermäßig verschmutzen könnten,
h)alle Handlungen, die bewirken, dass die Zugänglichkeit zu den Behältern erschwert oder
unterbunden wird und die nicht nach dieser Satzung zugelassen sind, insbesondere die
Verwendung von Behälterschleusen oder das Wegschließen von Behältern,
i)alle sonstigen Handlungen, die geeignet sind, zu einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Verschleiß der Abfallbehälter zu führen.
2) Die Behälter müssen pfleglich behandelt und sauber gehalten werden. Sie dürfen nur soweit
gefüllt werden, dass sich Deckel, Klappen, Türen o.ä. schließen lassen. Für Beschädigungen,
übermäßige Verunreinigung sowie im Falle des Abhandenkommens haftet der Besitzer für
den entstandenen Schaden.
3) Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Behälter ist auch nicht mehr gegeben, wenn folgende Gewichtsobergrenzen bei der Befüllung überschritten werden:
a) bei MGB 60, MGB 80, 30 kg
b) bei MGB 120, 35 kg
c) bei MGB 240, 45 kg
d) bei MGB 1100, 150 kg
e) bei MGB 5000, 1500 kg
f) bei Großraumwechselbehältern mit 4 - 10 m3, 9500 kg (Absetzbehälter)
g) bei Großraumwechselbehältern mit 20 - 40 m3, 13000 kg (Abrollbehälter)
4) Abfallsäcke müssen am Abholtag zugebunden am Stellplatz der A
­ bfallbehälter abgestellt
werden. Sie müssen unbeschädigt sein, dürfen nicht mehr als 15 kg wiegen und müssen
von Hand verladen werden können.
5) Die Befüllung der Behälter darf nur durch Nutzungsberechtigte erfolgen.
§ 20
Stellplätze, Transportwege, Behälterschränke und Bereitstellung von Behältern
1) MGB 60 bis MGB 5000 sind nach Anhörung der Grundstückseigentümer entsprechend den
Anweisungen der Beauftragten der Stadt so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und
übermäßigen Zeitaufwand abgeholt werden können.
2) Die Stellplätze sind grundsätzlich in geringster Entfernung zum nächstmöglichen Standort
des Sammelfahrzeuges anzulegen. Die Entfernungen sollen i.d.R. nicht mehr als 15 m betragen. Stellplätze müssen mit einem ebenen und trittsicheren Belag, z.B. aus Asphalt, Beton
oder Verbundsteinpflaster, befestigt sein und folgende Mindestgrößen haben:
a) je MGB 60, MGB 80, MGB 120, 0,8 m x 0,8 m
b) je MGB 240, 0,8 m x 0,9 m
c) je MGB 1100, 1,5 m x 1,5 m
d) je MGB 5000, 3,0 m x 3,0 m
3) a)Die Transportwege müssen höhengleich an die Stellplätze angrenzen, bei MGB 60 – 1100
mindestens 1,5 m breit und bei MGB 5000 mindestens 3,0 m breit und wie Stellplätze
befestigt sein. Auf dem gesamten Transportweg muss eine lichte Durchgangshöhe von
2,0 m vorhanden sein.
b)Bei gegenüberliegenden Behälterschränken muss die vorgeschriebene Breite des Transportweges auch bei geöffneten Türen vorhanden sein.
c)Transportwege dürfen nicht durch eine oder mehrere Stufen, Schwellen, Einfassungen,
Rinnen o.ä. unterbrochen werden. Höhenunterschiede im Transportweg für MGB 60 –
1100 sind durch Rampen mit einer Maximalsteigung von 1:10 auszugleichen.
d)Bei MGB 5000 darf der Transportweg keinen Höhenunterschied aufweisen.
e)Führt ein Transportweg durch Türen oder Tore, so müssen diese geeignete Feststellvorrichtungen haben; Keile reichen nicht aus.
f)Stellplätze und Transportwege müssen ausreichend beleuchtet sein.
g)Größere Behälter als MGB 120 werden nicht bereitgestellt, wenn der Transportweg von
mehr als zwei aufeinanderfolgenden Stufen einer Treppe unterbrochen wird.
4) Stellplätze und Transportwege sind in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind stets
sauber zu halten; Schnee und Glätte sind rechtzeitig vor der nächsten Leerung zu beseitigen.
Oberflächenwasser darf sich nicht ansammeln.
5) a)MGB 60 bis MGB 1100 dürfen auch in Behälterschränken entsprechend der EN 15132
außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück aufgestellt werden. Bei MGB 1100 dürfen
die Behälterschränke unten keine Stoßkanten haben. Bei MGB 60 bis MGB 240 sind
Stoßkanten von max. 5 cm Höhe zulässig. Die Türen müssen sich grundsätzlich ohne
Schlüssel öffnen und schließen lassen. Ein Verschluss mit Dreikantschlüssel nach DIN
22417-M 5 ist zugelassen. In Behälterschränken dürfen MGB nicht an den Türen aufgehängt werden.
b)Die Türen der Behälterschränke müssen sich mindestens soweit öffnen lassen, das die
lichten Innenmaße der Behälterschränke freigeben werden. Das gilt auch bei gleichzeitiger
Öffnung der Türen in Reihenanlagen.
c)Behälterschränke dürfen die Entnahme der Behälter nicht behindern und müssen den
Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und den DIN-Vorschriften entsprechen.
d)Die Verwendung von Müllschleusen ist nicht zulässig. Das Aufstellen und/oder die Nutzung von weitergehenden manuellen oder technischen Einrichtungen zur Modifizierung
der Abfallentsorgung auf den Grundstücken sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig.
Der Antrag ist durch den Grundstückseigentümer schriftlich bei der Stadt zu stellen. Die
Genehmigung erfolgt durch die Stadt nach Vorprüfung durch die EDG und kann im Einzelfall untersagt werden.
e)Handlungen auf dem Grundstück des Abfallerzeugers, die im Vergleich zu den Bestimmungen dieser Satzung zu einer Abänderung des Ablaufs der Abfallentsorgung führen
(z.B. gewerbliche Vorsortierung von noch nicht überlassenen Abfällen auf dem Grundstück; gewerbliche Verpressung von noch nicht überlassenen Abfällen auf dem Grundstück außerhalb der Abfallbehälter), sind nicht zulässig wenn:
–tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die beabsichtigte oder durchgeführte Abänderung Gesundheitsgefährdungen zu besorgen sind,
–infolge der durchgeführten Abänderung Erschwernisse bei der Durchführung der Abfallentsorgung gemäß den Vorgaben dieser Satzung entstehen (z.B. Verkleben der
Abfälle im Abfallbehälter, Erschwerung des Zugangs zu den Abfallbehältern),
–infolge der durchgeführten Abänderung Einwirkungen auf die von der EDG bereitgestellten Abfallbehälter entstehen, die zu einer Beschädigung oder einem vorzeitigen
Verschleiß der Abfallbehälter führen können,
–die auf dem Grundstück oder sonst beim Abfallerzeuger angefallenen und im Rahmen
des Anschluss- und Benutzungszwanges gemäß § 8 dieser Satzung überlassungspflichtigen Abfälle als Folge der Abänderung nicht oder nicht mehr satzungsgemäß
der Stadt Dortmund/EDG überlassen werden,
–infolge der durchgeführten Abänderung die nach § 19 a Abs. 3 dieser Satzung bestehenden Gewichtsobergrenzen für Abfallbehälter wiederholt überschritten werden.
6) Falls die Aufstellung von Abfallbehältern außerhalb von Gebäuden nicht möglich ist, dürfen
MGB 60 bis MGB 120 ausnahmsweise auch in Kellern aufgestellt werden, MGB 240 bis MGB
1100 nur dann, wenn ein geeigneter Aufzug vorhanden ist oder die Zufahrt für die Sammelfahrzeuge auf Standortebene gewährleistet ist. Die Maßgaben nach Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
Entstehen beim Transport innerhalb von Gebäuden Schäden, so haftet die Stadt nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten.
7) Soweit baurechtlich zulässig, dürfen Behälterschränke in Hauswänden eingebaut werden.
Bei Neubauten kann die Stadt das verlangen, wenn Baurecht dem nicht entgegensteht und
die genannten Abfallbehälter ansonsten im Keller aufgestellt werden müssten, ohne dass ein
geeigneter Aufzug vorhanden ist oder die Sammelfahrzeuge auf Standortebene heranfahren
können.
8) Die Stadt kann verlangen, dass in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten sowie Gebieten zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (§ 1 bis 4a
der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.90-BGBl. I S.
132) Stellplätze und Behälterschränke, die nicht weiter als 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt sind und von der Verkehrsfläche eingesehen werden können, mit immergrünen
Gewächsen abgepflanzt werden.
9) Bei allen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen, die nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind, muss dem Genehmigungsantrag bzw. der Anzeige
ein maßstäblicher Lageplan beigefügt werden, aus dem Anordnung, Größe und bauliche
Gestaltung der Stellplätze und Transportwege, sowie die Anzahl der Wohneinheiten hervorgehen.
10)Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet Dortmund, die an die Abfallentsorgung der
Stadt angeschlossen sind, handeln gem. § 84 Abs. 1 Nr. 20 Bauordnung Nordrhein-Westfalen ordnungswidrig, wenn sie Vorschriften dieser Satzung über die bauliche Gestaltung von
Stellplätzen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln.
11)Die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandenen Stellplätze und Transportwege sind
unverzüglich den vorstehenden Vorschriften entsprechend herzurichten, hinsichtlich der
Anforderungen gem. Abs. 3 b) gilt dies nur auf Verlangen der Stadt/EDG.
12)Können die vorhandenen Stellplätze oder Transportwege nach den örtlichen Verhältnissen
nicht oder nicht ohne unzumutbare Aufwendungen den Vorschriften dieser Satzung ent­
sprechend verändert werden, bleibt das Grundstück gleichwohl an die Abfallentsorgung
angeschlossen. Es sind jedoch zusätzliche Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund
(Abfallgebührensatzung – AbfGS –) zu entrichten.
§ 21
Einsammeln und Befördern
1) Im Rahmen der Restmüllsammlung werden Umleerbehälter MGB 60 bis MGB 5000 und ggf.
bereitgestellte Abfallsäcke i.d.R. alle zwei Wochen, in Fällen des § 19 Abs. 4 Satz 2 (15-LiterRegelung) ausnahmsweise nur alle vier Wochen, werktags in der Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr
entleert bzw. abgeholt. Beim zweiwöchentlichen Leerungsrhythmus sind in unzumutbaren
Härtefällen Ausnahmen möglich, so dass auch ein kürzerer Leerungsrhythmus gewählt werden kann. Aus betrieblichen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen kann die Stadt oder
die EDG darüber hinaus einen anderen Leerungsrhythmus bestimmen; die Betroffenen werden in diesem Fall entsprechend informiert. Auf Anforderung werden MGB 1100 zusätzlich
geleert (Sonderleerung) oder zusätzlich zur Verfügung gestellt (Sondergestellung) und nach
Vereinbarung entleert oder ausgewechselt.
2) Soweit die EDG geeignete Behälter für Bioabfälle bzw. Papier, Pappe, Kartonagen sowie für
Abfälle zur Verwertung zur Verfügung stellt, werden diese Behälter in einem von der EDG
festgelegten Rhythmus geleert, i.d.R. jedoch alle 2 Wochen bei Biobehältern und Umleer­
behältern für Abfälle zur Verwertung und i.d.R. alle 4 Wochen bei Altpapierbehältern. Auf
Anforderung und gegen Gebühr werden die Biobehälter zusätzlich geleert (Sonderleerung).
Für Altpapierbehälter in den Größen MGB 240 und MGB 1.100 kann auch ein zweiwöchiger
Leerungsrhythmus gewählt werden.
3) Großraumwechselbehälter von 1 bis 40 m³ werden mindestens alle 2 Wochen ausgewechselt
und geleert. Bei der Abfuhr hat der Abfallbesitzer eine Anlieferungsanzeige nach Vordruck
auszufüllen. Am Abfuhrtag ist die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unter­
schriebene Anlieferungsanzeige dem Fahrer auszuhändigen; andernfalls kann der Abtransport des Abfalls nicht erfolgen. In diesen Fällen wird eine gebührenpflichtige Leerfahrt nach
§ 3 Abs. 2 der AbfGS berechnet.
4) Können die Behälter aus einem nicht im Verschulden der EDG liegenden Grunde nicht abgeholt werden, so wird die Abfuhr grundsätzlich erst am nächsten planmäßigen Termin nachgeholt. Sofern vorher eine Abfuhr notwendig wird, erfolgt sie gegen Erhebung einer Nachleerungsgebühr. Für Leerungen, die aus Gründen von Fehlbefüllungen notwendig werden,
wird eine Gebühr erhoben.
5) Unterbleibt die Abfuhr vorübergehend infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsbedingten Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder aus sonstigen Rechtsgründen, so wird sie
so zeitnah wie möglich nachgeholt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung
der Gebühren oder Schadenersatz.
6) Soweit Nachweisverfahren nach Planfeststellungsbeschluss, abfallrechtlichen Gesetzen oder
Verordnungen durchzuführen sind, ist das Antragsverfahren nach § 4 a Abs. 3 AbfGS
­gebührenpflichtig.
VII. Entsorgungsanlagen
§ 22
Entsorgungsanlagen
1) Die Stadt/EDG überwacht die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen wie Deponien, Müllverbrennungsanlagen, Müllheizkraftwerke, Entsorgungsanlagen, Annahmestellen,
Recyclinghöfe etc., um Verstöße gegen diese Satzung auszuschließen und Gefahren für die
Umwelt durch eine unsachgemäße Entsorgung von Abfällen zu vermeiden.
2) Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft legt die Stadt/EDG fest, welche der in Abs. 1 genannten Anlagen jeweils zu benutzen sind. Öffnungszeiten und weitere
Regelungen zum Betriebsablauf sind den jeweiligen Betriebsordnungen zu entnehmen, die
öffentlich bekannt gemacht werden. Für die Entsorgung von Abfällen, in den im Anschluss
genannten Entsorgungsanlagen, sind die jeweiligen Anlagegenehmigungen maßgebend. Im
Einzelfall kann die Annahme von Abfällen für bestimmte Zeiten und bestimmte Anlagen
mengenmäßig beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Folgende Abfallentsorgungsanlagen und Einrichtungen stehen zur Verfügung:
–Müllverbrennungsanlage (MVA) Hagen, 58097 Hagen, Am Pfannenofen 39,
– Müllheizkraftwerk (MHKW) Iserlohn, 58636 Iserlohn, Giesestr. 10
– Müllverbrennungsanlage (MVA) Hamm, 59075 Hamm, Am Lausbach 2
– Deponie Dortmund-Nordost, 44329 Dortmund, Lüserbachstr. 180
– Kompostwerk Dortmund-Wambel, 44309 Dortmund, Oberste-Wilms-Str. 13,
– Recyclinghof Aplerbeck, 44287 Dortmund, Wittbräucker Str. 46,
– Recyclinghof Nortkirchenstraße, 44263 Dortmund, Nortkirchenstr. 55
– Recyclinghof Germaniastraße, 44379 Dortmund, Germaniastr. 47,
–Recyclinghof und Annahmestelle für gefährliche Abfälle in Dortmund Huckarde,
44369 Dortmund, Lindberghstr. 51,
– Recyclinghof Grevel, 44329 Dortmund, Rote Fuhr 68,
– Recyclinghof Wambel, 44309 Dortmund, Oberste-Wilms-Str. 13,
– Wertstoffzentrum Pottgießerstrasse, 44147 Dortmund, Pottgießerstr. 20,
– Boden und Bauschuttzentrum, 44147 Dortmund, Heinrich-August-Schulte-Str. 21
3) Zum Zwecke der Überwachung ist die Stadt/EDG insbesondere befugt:
1. den Inhalt von Behältern und Fahrzeugladungen zu kontrollieren,
2.angelieferten Abfall sicherzustellen, einer chemisch-physikalischen Untersuchung zu
unterziehen oder eine Untersuchung durch geeignete Sachverständige zu verlangen (die
Kosten gehen zu Lasten des Abfallerzeugers),
3.den angelieferten Abfall bei falschen Angaben umzudeklarieren,
4.Gutachten von Sachverständigen einzuholen, wenn zweifelhaft ist, ob Abfälle in den abfallwirtschaftlichen Einrichtungen schadlos entsorgt werden können,
5.Nachweise über die Herkunft der angelieferten Abfälle zu verlangen.
4) Der Abfallerzeuger und der Abfallanlieferer haben an der jeweiligen abfallwirtschaftlichen
Einrichtung eine, den von der Stadt/EDG vorgegebenen Erfordernissen entsprechende Anlieferungsanzeige auszufüllen und entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Nachweise
vorzulegen. Der Abfallerzeuger ist für die ordnungsgemäße Deklaration der Abfallart verantwortlich.
§ 23
Missbrauch von Entsorgungsanlagen
1) Zur Aufrechterhaltung eines sicheren und umweltverträglichen Entsorgungsbetriebes kann
die Stadt/EDG Anlieferer von Abfällen und/oder Abfallerzeuger befristet von der Benutzung
der Entsorgungsanlagen ausschließen, wenn sie wiederholt in grober Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung bzw. eines Genehmigungsbescheides erlassene Betriebsordnung verstoßen.
2) Die Anlieferer von Abfällen und Abfallerzeuger haften für Schäden und Aufwendungen, die
durch die Anlieferung von nicht zugelassenen Abfällen, falsche Deklarationen bzw. falsche
Deklarationsanalysen von Abfällen entstehen, als Gesamtschuldner.
VIII. Gebührenpflicht und Zwangsmaßnahmen sowie
Ahndung von Satzungsverstößen
§ 24
Gebühren
Für die Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen sind Gebühren nach der Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung – AbfGS –) zu entrichten.
§ 25
Zwangsmaßnahmen und Ahndung von Satzungsverstößen
1) Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ein Zwangsgeld – auch mehrmals – oder
die Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang angewendet werden.
2) Unbeschadet der im Bundes- und Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a)entgegen den Vorschriften in § 6 Abs.1 und 2 die dort genannten Abfälle nicht sortenrein
getrennt hält und nicht in die dafür zur Verfügung gestellten entsprechenden Sammeleinrichtungen entsorgt,
b)entgegen § 8 Abs. 2 Abfälle nicht der Stadt/EDG zur Entsorgung überlässt,
c)entgegen § 11 Abs. 1 Stoffe in Abfallbehälter füllt, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind,
d)entgegen § 11 Abs. 3 Stoffe in Abfallbehälter füllt, die vom Einsammeln und Befördern
ausgeschlossen sind,
e)als Verpflichteter seine Pflichten aus § 12 Abs. 1 und 2 verletzt,
f)die in § 17 genannten Abfälle nicht vorschriftsmäßig entsorgt,
g)entgegen § 18 Abs. 6 Abfälle durchsucht oder wegnimmt,
h)entgegen § 19 Abs. 1d) Abfälle in nicht dafür zugelassenen Behältern bereitstellt,
i)entgegen § 19 Abs. 1 d) Abfälle nicht in die zweckentsprechenden Behälter füllt,
j)entgegen § 19a Abs. 1 Buchst. a), b), d), e), f), g), h) und i) Abfallbehältnisse nicht bestimmungsgemäß benutzt,
k)entgegen den Regelungen des § 19a Abs. 5 Abfälle in ihm nicht zur Nutzung überlassene
Abfallbehälter füllt,
l)Stellplätze und Transportwege für die Behälter entgegen § 20 nicht in ordnungsgemäßem
Zustand hält,
m)entgegen § 20 Abs. 5d) manuelle oder technische Einrichtungen zur Modifizierung der
Abfallentsorgung ohne Genehmigung betreibt,
n)entgegen § 20 Abs. 5e) unzulässige Abänderungen des Ablaufs der Abfallentsorgung
bewirkt
o)in einer Anlieferungsanzeige nach § 21 Abs. 3 bzw. § 22 Abs. 4 unrichtige Angaben macht.
3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
IX. Inkrafttreten
§ 26
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
*) D
ie Anlage 1 zur Satzung und die Deponiegebühren sind in diesem Druckwerk nicht enthalten,
jedoch unter der Telefon-Nummer 9111-111 erhältlich.
Anlage 2 zur Abfallsatzung
Liste der Geräte gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz
1.Haushaltsgroßgeräte
Große Kühlgeräte
Kühlschränke
Gefriergeräte
Sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Herde und Backöfen
Elektrische Kochplatten
Elektrische Heizplatten
Mikrowellengeräte
Sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur
sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln
Elektrische Heizgeräte
Elektrische Heizkörper
Sonstige Großgeräte zum Beheizen von
Räumen, Betten und Sitzmöbeln
Elektrische Ventilatoren
Klimageräte
Sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimatisierungsgeräte
2.Haushaltskleingeräte
Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Sonstige Reinigungsgeräte
Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur
sonstigen Bearbeitung von Textilien
Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln,
Mangeln oder zur sonstigen Pflege von
Kleidung
Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum
Öffnen oder Verschließen von Behältnissen
oder Verpackungen
Elektrische Messer
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische
Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege
Wecker, Armbanduhren und Geräte zum
Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen
der Zeit
Waagen
3.Geräte der Informationsund Telekommunikationstechnik
Zentrale Datenverarbeitung:
Großrechner
Minicomputer
Drucker
PC-Bereich:
PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm
und Tastatur)
Laptops (einschließlich CPU, Maus,
Bildschirm und Tastatur)
Notebooks
Elektronische Notizbücher
Drucker
Kopiergeräte
Elektrische und elektronische
Schreibmaschinen
Taschen- und Tischrechner
Sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung,
Speicherung, Verarbeitung, Darstellung
oder Übermittlung von Informationen mit
elektronischen Mitteln
Benutzerendgeräte und -systeme
Faxgeräte
Telexgeräte
Telefone
Münz- und Kartentelefone
Schnurlose Telefone
Mobiltelefone
Anrufbeantworter
Sonstige Produkte oder Geräte zur
Übertragung von Tönen, Bildern oder
sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
4.Geräte der Unterhaltungselektronik
Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Audio-Verstärker
Musikinstrumente
Sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme
oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern,
einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen
und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln
5.Beleuchtungskörper
Leuchten für Leuchtstofflampen mit
Ausnahme von Leuchten in Haushalten
Stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und
Metalldampflampen
Niederdruck-Natriumdampflampen
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für
die Ausbreitung oder Steuerung von Licht
mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten
6.Elektrische und elektronische Werkzeuge
(mit Ausnahme ortsfester industrieller
Großwerkzeuge)
Bohrmaschinen
Sägen
Nähmaschinen
Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren,
Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen
oder zur entsprechenden Bearbeitung von
Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen
Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder
Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nageloder Schraubverbindungen oder für
ähnliche Verwendungszwecke
Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge
für ähnliche Verwendungszwecke
Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen
oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen
Mitteln
Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
7.Spielzeug sowie
Sport- und Freizeitgeräte
Elektrische Eisenbahnen oder
Autorennbahnen
Videospielkonsolen
Videospiele
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-,
Rudercomputer usw.
Sportausrüstung mit elektrischen oder
elektronischen Bauteilen
Geldspielautomaten
8.Medizinprodukte (mit Ausnahme
implantierter und infektiöser Produkte)
Geräte für Strahlentherapie
Kardiologiegeräte
Dialysegeräte
Beatmungsgeräte
Nuklearmedizinische Geräte
Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik
Analysegeräte
Gefriergeräte
Fertilisations-Testgeräte
Sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung,
Überwachung, Behandlung oder Linderung
von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
9.Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Rauchmelder
Heizregler
Thermostate
Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln
in Haushalt und Labor
Sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen
(z. B. in Bedienpulten)
10.Automatische Ausgabegeräte
Heißgetränkeautomaten
Automaten für heiße oder kalte Flaschen
oder Dosen
Automaten für feste Produkte
Geldautomaten
Jegliche Geräte zur automatischen
Abgabe von Produkten
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Abfallentsorgung in der
Stadt Dortmund
(Abfallgebührensatzung – AbfGS)
für das Jahr 2015
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs.1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 9 Abs. 1, 1a, 2 und 5 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) vom 21.06.1988 (GV NRW
S. 250/SGV NRW 74) in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/ AbfG) vom
27.09.1994 (BGBl. I S. 2705/ BGBl. III 2129-27-2) sowie der §§ 1, 2, 4 uns 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der
Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 13. November 2014 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Dortmund (Abfallgebührensatzung -AbfGebS-) beschlossen:
§1
Gebührenpflicht
Für die Entsorgung von Abfällen durch die Stadt werden Gebühren erhoben.
§2
Gebühren für Umleerbehälter
1) Im Umleerverfahren wird bei Restabfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1.100 l
und 5.000 l (MGB 5000) eine Gebühr erhoben. Sie beträgt bei einmaliger Leerung innerhalb
von 2 Wochen einschließlich Beseitigung jährlich:
a) für Abfallbehälter mit 60 l Fassungsvermögen (MGB 60)
109,24 Euro
b) für Abfallbehälter mit 80 l Fassungsvermögen (MGB 80)
138,37 Euro
c) für Abfallbehälter mit 120 l Fassungsvermögen (MGB 120)
207,56 Euro
d) für Abfallbehälter mit 240 l Fassungsvermögen (MGB 240)
e) für Abfallbehälter mit 1.100 l Fassungsvermögen (MGB 1100)
371,42 Euro
1.602,21 Euro
2) Bei Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5.000 l (MGB 5000) beträgt die Gebühr
einschl. Entsorgungskosten 283,06 Euro je Leerung. Für Leerfahrten bei Einzelleerungen,
die der Besteller zu vertreten hat, beträgt die Gebühr für die Leerfahrt die Hälfte. Werden die
MGB 5.000 turnusmäßig im Umleerverfahren geleert, kann ein Jahresbescheid ergehen.
3) Wird der Abfall häufiger oder weniger oft abgefahren, erhöht oder vermindert sich die jeweilige Gebühr entsprechend.
4) Im Umleerverfahren wird bei Biobehältern von 80 – 240 Liter Fassungsvermögen eine
Jahresgebühr erhoben. Sie beträgt einschl. Kompostierung jährlich:
a) für einen Biobehälter mit 80 Liter Fassungsvermögen
79,11 Euro
b) für einen Biobehälter mit 120 Liter Fassungsvermögen
106,91 Euro
c) für einen Biobehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen
190,30 Euro
5) Im Umleerverfahren wird bei Altpapierbehältern mit 240 Liter und 1.100 Liter Fassungsvermögen, wenn diese Altpapierbehälter zweiwöchentlich entleert werden, eine Jahresgebühr
erhoben. Sie beträgt jährlich:
a) für einen Altpapierbehälter mit 240 Liter Fassungsvermögen,
der zweiwöchentlich entleert wird
b) für einen Altpapierbehälter mit 1.100 Liter Fassungsvermögen,
der zweiwöchentlich entleert wird
57,53 Euro
109,76 Euro
6) Werden bei der Abfuhr der Behälter Mehrleistungen erbracht, so wird für jede dieser Leistungen ein jährlicher Zuschlag von 16,10 Euro erhoben. Als Mehrleistungen gelten:
a) der Transport von Behältern, die über 15 m – 30 m vom nächstmöglichen Standplatz des
Sammelfahrzeuges entfernt sind,
b) der Transport von Behältern, die mehr als 30 m vom nächstmöglichen Standplatz des
Sammelfahrzeuges entfernt sind,
c) der Transport von Behältern über Stufe(n) oder aus Kellerräumen.
7) Die unter Abs. 5 aufgeführten Zuschläge werden je Abfallbehälter bei einmaliger Leerung
innerhalb von zwei Wochen erhoben. Wird der Abfall häufiger oder weniger oft abgefahren,
erhöht oder vermindert sich der jeweilige Zuschlag entsprechend.
8) Die vorstehenden Gebühren werden nach vollen Kalendermonaten berechnet, auch, wenn
sich die Abfallentsorgung nur auf einen Teil der Kalendermonate erstreckt. Änderungen
werden nur zu Beginn des Folgemonats wirksam.
9) Für die Abfuhr und Beseitigung eines 70-Liter-Abfallsackes wird eine Einzelgebühr in Höhe von
6,00 Euro erhoben. Eine Rücknahme der Abfallsäcke gegen Erstattung der Gebühr erfolgt nicht.
10)Für die Sondergestellung (einmalige Gestellung eines zusätzlichen Behälters) und Abfuhr
von MGB 1.100 (§ 21 Abs. 1 AbfS) im Rahmen der Restmüllentsorgung, wird eine Einzelgebühr erhoben. Sie beträgt einschließlich Entsorgung 154,05 Euro.
11)Für die Sonderleerungen (zusätzliche Leerung eines vorhandenen Behälters) im Sinne von
§ 21 Abs.1 und 2 AbfS werden folgende Gebühren erhoben:
a) für einen MGB 1.100
123,24 Euro
b) für eine 80 Liter Biotonne
2,80 Euro
c) für eine 120 Liter Biotonne
3,85 Euro
d) für eine 240 Liter Biotonne
6,80 Euro
12)Für Nachleerungen (Nachholen einer Leerung, die ohne Verschulden der EDG ausgefallen
ist) im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 2 AbfS werden folgende Gebühren erhoben:
a) für einen MGB 60
b) für einen MGB 80
c) für einen MGB 120
d) für einen MGB 240
e) für einen MGB 1.100
f) für eine 80 Liter Biotonne
g) für eine 120 Liter Biotonne
h) für eine 240 Liter Biotonne
2,90 Euro
3,67 Euro
5,51 Euro
9,86 Euro
42,57 Euro
2,25 Euro
3,50 Euro
6,00 Euro
13)Für Leerungen nach Fehlbefüllungen, werden gem. § 21 Abs. 4 Satz 3 folgende Gebühren
erhoben:
a) für einen MGB 80
b) für einen MGB 120
c) für einen MGB 240
d) für einen MGB 1.100
10,64 Euro
15,96 Euro
28,56 Euro
123,24 Euro
§3
Gebühren für die Abfuhr von Großraumwechselbehältern
1) Bei Großraumbehältern, die im Wechselverfahren geleert werden, wird eine Einzelgebühr
ohne Entsorgungskosten erhoben. Sie beträgt für die Gestellung und einmalige Abfuhr bei
a) 3 - 5 m3 Großraumwechselbehältern
b) 7 - 10 m3 Großraumwechselbehältern
c) 8 - 12 m3 Presscontainer
d) 17 - 20 m3 Großraumwechselbehältern
e) 18 - 22 m3 Presscontainer
f) 22 - 32 m3 Großraumwechselbehältern
g) 28 - 32 m3 Presscontainer
h) 38 - 42 m3 Großraumwechselbehältern
128,50 Euro
140,40 Euro
198,80 Euro
198,80 Euro
374,40 Euro
280,60 Euro
409,40 Euro
304,10 Euro
Zusätzlich werden für die Deponierung/Behandlung der gemäß § 3 Abs. 1 a – h gesammelten
Abfälle Gebühren nach § 4 dieser Satzung erhoben.
2) Für Leerfahrten, die der Besteller zu vertreten hat, wird die Hälfte der unter Abs. 1 a – h
aufgeführten Gebührensätze erhoben.
§4
Entsorgungsgebühren
1) Für das Beseitigen von Abfällen wird eine vom Gewicht abhängige Gebühr erhoben. Die Höhe
der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zur Abfallgebührensatzung 2015.*)
2) Die Mindestanlieferungsmenge für die Entsorgung von Abfällen an der Deponie DortmundNordost beträgt grundsätzlich 200 kg.
3) Anlieferungsmengen unter 200 kg werden mit 15 % der jeweiligen Gebühr gemäß der Anlage
zur Gebührensatzung berechnet.
§ 4a
Sonstige Gebühren
1) Für jede Sperrmüllabfuhr im Rahmen der Regelabfuhr wird eine pauschale Gebühr von
20,00 Euro pro Haushalt erhoben.
Für die Abholung eines Elektro- und Elektronikaltgerätes entsprechend den Gerätegruppen 1
bis 3 und 5 des § 15 Abs. 6 der Abfallsatzung werden im Rahmen der Regelabfuhr folgende
Gebühren erhoben:
Nr. 1: Je Großgerät der Gruppen 1 und 2 in Kombination mit bis zu fünf Kleingeräten der
Gruppen 3 und 5: 10,00 Euro pro Haushalt.
Nr. 2: Für bis zu zehn Kleingeräte der Gruppen 3 und 5: 10,00 Euro pro Haushalt.
Nr. 3: Für Monitore der Gruppen 3 und 5: 5,00 Euro pro Stück.
Sollen die o.g. Leistungen auch außerhalb der vorgeplanten Bezirke, frühestens 2 Werktage
nach Auftragserteilung erfolgen, wird eine zusätzliche Gebühr von 40,00 Euro berechnet. Für
jede Inanspruchnahme des Sperrmüll-Transportservices beträgt die Gebühr je Leistungseinheit (30 Min. vor Ort) 20,00 Euro (max. Inanspruchnahme 2 Einheiten).
Für jede Inanspruchnahme des Häckseldienstes beträgt die Gebühr je Leistungseinheit (30
Minuten vor Ort) 50,00 Euro (maximale Inanspruchnahme 2 Leistungseinheiten).
Bei Inanspruchnahme des Sperrmüll-Holservices gemäß § 14 Abs. 8 AbfS, wird neben einer
Anfahrtpauschale von 50,00 Euro eine pauschale Gebühr von 50,00 Euro je Leistungseinheit
erhoben (1 Leistungseinheit = 30 Min. vor Ort für Fahrzeug und Personal). Darüber hinaus
sind die Kosten für die Entsorgung der Abfälle in Höhe von 50,00 Euro je angefangenem
Kubikmeter (m3) zu zahlen. Die Mindestgebühr beträgt somit 150,00 Euro.
2) Für gefährliche Abfälle gemäß § 16 AbfS aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die an der Annahmestelle für gefährliche Abfälle in Dortmund-Huckarde entgegen
genommen werden, ist eine pauschale Annahmegebühr von 25,00 Euro pro angefangene
Einheit von 50 kg zu erheben. Diese Gebühr ist bei Anlieferung der Abfälle zu entrichten.
Bei der Abholung von gefährlichen Abfällen gem. § 16 AbfS, durch die EDG bei Gewerbebetrieben, ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erheben.
Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen vergleichbar der haushaltsüblichen Menge aus privaten Haushaltungen werden an der Annahmestelle für gefährliche Abfälle in Dortmund-Huckarde gebührenfrei angenommen.
3) Bei Inanspruchnahme der mobilen Schadstoffsammlung gem. § 16 Abs. 1 AbfS wird neben
einer Anfahrtpauschale von 50,00 Euro eine pauschale Gebühr von 50,00 Euro je Leistungseinheit erhoben (1 Leistungseinheit = 30 Min. vor Ort für Fahrzeug und Personal). Die Mindestgebühr beträgt somit 100,00 Euro.
4) Die Gebühren für die Durchführung von Entsorgungsnachweisverfahren (§ 21 Abs. 6 AbfS)
betragen:
Für einen Entsorgungsnachweis (EN)
175,00 Euro
Evtl. anfallende Gebühren der Bezirksregierung sind zusätzlich zu zahlen.
5) An den Recyclinghöfen werden Abfälle gem. § 7 Abs. 4 Buchstabe a) der Abfallsatzung in
haushaltsüblichen Mengen gegen eine pauschale Gebühr von 10,00 Euro pro angefangenem
Kubikmeter (m3) angenommen.
Die Anlieferung von Elektro- und Elektroaltgeräten gem. Abfallsatzung der Stadt Dortmund
ist an den Recyclinghöfen und der Umladeanlage Pottgießerstraße gebührenfrei.
Bei der Anlieferung einer geringen Menge (kleiner als 0,5 m3) wird eine Gebühr von
5,00 Euro erhoben.
6) Die Abholung von Abfällen zur Verwertung gemäß § 14 a Abs. 1 AbfS erfolgt im Rahmen der
Regelabfuhr durch EDG gebührenfrei.
Für jede Inanspruchnahme des Wertstoff-Transportservices gemäß § 14 a Abs. 2 AbfS in
Verbindung mit § 14 Abs. 4, Satz 4 AbfS beträgt die Gebühr je Leistungseinheit (30 Min. vor
Ort) 20,00 Euro (max. Inanspruchnahme: 2 Einheiten).
§5
Gebührenschuldner
1) Gebührenschuldner sind:
a) Bei Abfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1.100 l der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Die Gebühr liegt
als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Die persönliche Gebührenpflicht der genannten Personen entsteht mit Beginn des
Monats, der auf den Erwerb des Eigentums oder Nutzungsrechts folgt und endet am
Schluß des Monats, in dem das Eigentum oder Nutzungsrecht auf einen anderen übertragen worden ist.
b) Bei MGB 5.000, Großraumwechselbehältern, Abfuhr von Sperrmüll, Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten und Inanspruchnahme des Häckseldienstes sowie Sondergestellung, Sonderleerung, Nachleerung und Leerungen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 AbfS von
Abfallbehältern der Besteller, der Grundstückseigentümer und der Nutzungsberechtigte,
bei Entsorgungsgemeinschaften der Besteller.
c) Bei Eigenbeförderung der Abfallanlieferer bzw. sein Auftraggeber.
d) Bei Entsorgungsnachweisverfahren der Antragsteller.
2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§6
Veranlagung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
1) Bei Restabfallbehältern bis zu einem Fassungsvermögen von 1.100 l und 5.000 l (MGB
5.000) – sofern sie im Umleerverfahren turnusmäßig geleert werden – sowie Biobehältern mit
einem Fassungsvermögen von 80 - 240 Liter und bei Altpapierbehältern mit einem Fassungsvermögen von 240 Liter und 1.100 Liter, sofern diese Altpapierbehälter zweiwöchentlich
entleert werden, wird eine Jahresgebühr durch Bescheid festgesetzt, die regelmäßig in gleichen Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. oder auf Antrag in einer Summe
zum 1.7. für das laufende Kalenderjahr zu entrichten ist. Die jeweilige Jahresgebühr wird
nach vollen Kalendermonaten berechnet, auch wenn sich die Abfallentsorgung nur auf den
Teil eines Kalendermonats erstreckt. Änderungen werden nur zu Beginn des Folgemonats
wirksam.
2) Bei Sondergestellung, Sonderleerung bzw. Nachleerung und Leerung nach Fehlbefüllung der
in Abs. 1 genannten Behälter erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die
Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
3) Bei grauen Abfallsäcken wird die Gebühr mit dem Kaufpreis eingezogen.
4) Bei Einzelleerungen des MGB 5.000 sowie bei Großraumwechselbehältern ab 1 m3 Rauminhalt erhält der Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat
nach Zugang des Bescheides fällig.
5) Die Gebühr für die Abfuhr von Sperrmüll sowie für die Abholung von Elektro- und Elektronik­
altgeräten und die Gebühr für die Inanspruchnahme des Häckseldienstes sowie für die mobile
Schadstoffsammlung ist jeweils vor Beginn der Leistungserbringung gegen Quittung zu
entrichten.
6) Bei Eigenbeförderung zur Deponie ist die Gebühr auf Verlangen an der Eingangskontrolle
sofort gegen Quittung zu entrichten. Wird die Gebühr nicht sofort verlangt, erhält der
Gebührenschuldner einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird dann einen Monat nach
Zugang des Bescheides fällig.
7) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
*) Die Deponiegebühren sind in diesem Druckwerk nicht enthalten, jedoch auf Anfrage unter
der Telefon-Nummer 9111-111 erhältlich.
Der nachfolgende Teil ist nicht in dieser Form amtlich veröffentlicht und dient daher
nur der Information.
Abfallbehälter von A - Z
Hinweise für Bauherren und Grundstückseigentümer
Die EDG Entsorgung Dortmund GmbH stellt für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüll­
ähnlichen Gewerbeabfällen geringeren Umfangs Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen
von 60 Litern (MGB 60), 80 Litern (MGB 80), 120 Litern (MGB 120), 240 Litern (MGB 240),
sowie 1.100 Litern (MGB 1.100) zur Verfügung, die i.d.R. alle zwei Wochen geleert
werden.
Auf Grundstücken im Gebiet der Stadt Dortmund sind die Behälterstellplätze und Transportwege entsprechend den Bestimmungen der zur Zeit gültigen Abfallsatzung einzuplanen und herzurichten.
Zur Wahl des richtigen Behälters geben wir Ihnen gerne Entscheidungshilfen:
Bei Wohngrundstücken richtet sich das erforderliche Behältervolumen nach der Anzahl der
Bewohner. Es wird ein Abfallvolumen von 30 Litern pro Person und Woche berechnet. Auf schriftlich begründeten Antrag wird eine geringere Abfallmenge zugrunde gelegt, jedoch nicht weniger
als 20 Liter pro Person und Woche. Darüber hinaus kann eine Reduzierung auf nicht weniger
als 15 Liter pro Person und Woche beantragt werden, jedoch nur, wenn folgende Nachweise
erbracht bzw. verbindliche Erklärungen schriftlich abgegeben werden:
– Nachweis der Nutzung aller Verwertungsmöglichkeiten
– Verbindliche Erklärung, dass ein vierwöchentlicher Leerungsrhythmus akzeptiert wird
– Verbindliche Erklärung, dass der Restmüll in der grauen Tonne nicht verdichtet
(gestampft) wird
– Verbindliche Erklärung, dass Kontrollen, ob die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind,
auf dem Grundstück geduldet werden.
Einem solchen Antrag wird nur stattgegeben, wenn alle vorgenannten Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind. Das Behältervolumen wird so bemessen, dass es dem Bedarf rechnerisch am
nächsten kommt. Soweit dem Antrag stattgegeben wird, gilt die Neuregelung ab Beginn des
Kalendermonats, der auf die Antragsstellung folgt. Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn
alle sachdienlichen Angaben vorliegen.
Bei gewerblich genutzten Grundstücken wird das Behältervolumen gesondert ermittelt.
Im Rahmen der Möglichkeiten, die die Abfallsatzung vorsieht, sind wir bemüht, die für Sie
günstigsten Behältergrößen und Gebühren zu ermitteln.
Hier einige Beispiele zur Berechnung des Behältervolumens bei Wohngrundstücken:
Regelung bei 30 Liter pro Pers. u. Woche
Regelung bei 20 Liter pro Pers. u. Woche
Personenzahlerrechnetes errechnetes
Behältervolumen AbfallbehälterBehältervolumen
Abfallbehälter
2 60 l
1 MGB 120 14täglich
40 l
1 MGB 80 14täglich
4
1 MGB 240 14täglich
80 l
2 MGB 80 14täglich
120 l
1. Stellplätze außerhalb von Gebäuden
1.1Der Stellplatz je Behälter muss folgende Mindestgröße haben:
MGB 60 = 0,8 m x 0,8 m
MGB 240 = 0,8 m x 0,9 m
MGB 80 = 0,8 m x 0,8 m
MGB 1.100 = 1,5 m x 1,5 m
MGB 120 = 0,8 m x 0,8 m
1.2Die Stellplätze müssen mit einem ebenen und trittsicheren Belag, z. B. aus Asphalt,
Beton oder Verbundsteinpflaster befestigt sein.
1.3 In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, Allgemeinwohngebieten und Gebieten
zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung kann die Stadt Dortmund verlangen,
dass Stellplätze und Müllboxen, die nicht weiter als 5 m von der Straßenbegrenzungslinie
entfernt sind und von der Verkehrsfläche eingesehen werden können, mit immergrünen
Gewächsen abgepflanzt werden.
2. Transportwege außerhalb von Gebäuden
2.1Der Transportweg muss eine Mindestbreite von 1,5 m haben.
2.2Der Transportweg muss höhengleich an den Stellplatz angrenzen.
2.3Transportwege müssen wie Stellplätze befestigt sein.
2.4 Der Transportweg bis zum nächstmöglichen Standort des Sammelfahrzeuges darf nicht
länger als 15 m sein.
2.5Der Transportweg darf grundsätzlich nicht durch eine oder mehrere Stufen, Schwellen,
Einfassungen, Rinnen o. ä. unterbrochen sein. Sind Unterbrechungen vorhanden, die
nicht durch Umbaumaßnahmen beseitigt werden können, werden keine MGB 1.100,
sondern ausschließlich MGB 60, 80, 120 und 240 zur Verfügung gestellt. Größere Behälter als MGB 120 werden nicht bereitgestellt, wenn der Transportweg von mehr als
zwei aufeinander folgenden Stufen einer Treppe unterbrochen wird.
2.6Höhenunterschiede im Transportweg sind durch Rampen mit einer max. Steigung von
1:10 auszugleichen.
2.7 Führt ein Transportweg durch Türen oder Tore, so müssen diese geeignete Feststellvorrichtungen haben. Keile reichen nicht aus.
2.8Stellplätze und Transportwege sind in verkehrssicherem Zustand zu halten.
3. Stellplätze und Transportwege innerhalb von Gebäuden
3.1Nur wenn eine Aufstellung von MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240 und MGB 1.100
außerhalb des Gebäudes nicht möglich ist, dürfen diese Abfallbehälter in Kellern aufgestellt werden, wenn
3.1.1 ein geeigneter Aufzug vorhanden oder
3.1.2 die Zufahrt für Sammelfahrzeuge auf Standortebene gewährleistet ist.
3.2Sind Aufzüge und Zufahrten nicht vorhanden, dürfen MGB 60, MGB 80, MGB 120 nur
unter folgenden Voraussetzungen in Kellern aufgestellt werden:
3.2.1 Die Stellplätze müssen die in Punkt 1.1 genannten Mindestgrößen haben.
3.2.2 Der Kellerstellplatz und der gesamte Transportweg müssen eine lichte Durchgangshöhe von 2 m haben.
3.2.3 Die Transportwege in Kellern müssen höhengleich an die Stellplätze angrenzen.
3.2.4 Die Transportwege in Kellern müssen mindestens 1,5 m breit sein.
3.2.5 Die Transportwege und Stellplätze müssen wie unter Punkt 1.2 aufgeführt,
befestigt sein.
3.2.6 Führen die Transportwege durch Türen oder Tore, müssen geeignete Feststellungsvorrichtungen vorhanden sein. Keile reichen nicht aus.
3.2.7 Stellplätze und Transportwege müssen ausreichend beleuchtet sein.
4.Behälterschränke
4.1 MGB 60 bis 1100 dürfen auch in Behälterschränken entsprechend der EN 15132 außerhalb von Gebäuden, auf dem Grundstück aufgestellt werden.
4.2Bei MGB 1100 dürfen die Behälterschränke keine Stoßkanten haben.
4.3Bei Behälterschränken für MGB 60 bis 240 sind unten Stoßkanten von maximal 5 cm
Höhe zulässig. In den Behälterschränken dürfen MGB´s nicht an den Türen aufgehängt
werden.
4.4Die Türen der Behälter müssen sich grundsätzlich ohne Schlüssel öffnen und schließen
lassen. Ein Verschluss mit Dreikantschlüssel nach DIN 22417 - 5 ist zugelassen. Die
Türen müssen sich mindestens soweit öffnen lassen, dass die lichten Innenmaße der
Behälterschränke freigegeben werden. Das gilt auch bei gleichzeitiger Öffnung der Türen
in Reihenanlagen.
4.5Die Behälterschränke müssen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) und den DIN/EN-Vorschriften entsprechen.
Näheres regeln die §§ 19, 19a und 20 der vorne abgedruckten Abfallsatzung (AbfS) der Stadt
Dortmund.
Sollten Sie noch Fragen haben, so erhalten Sie unter der nachfolgenden
Telefonnummer weitere Auskünfte:
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Telefon 9111-111