Hintergrundinformationen: Vereinfachung der abfallrechtlichen
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Hintergrundinformationen: Vereinfachung der abfallrechtlichen
Hintergrundinformationen: Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Die Überwachung nur nationaler Abfalltransporte findet mittels der §§ 40 ff. KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung statt. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung werden in dreierlei Hinsicht Vereinfachungen getroffen: 1. Vereinfachung durch formelle und strukturelle Anpassung an das EG-Recht 2. Vereinfachung durch Nutzung der elektronischen Form 3. Vereinfachung einzelner Überwachungsbereiche. Sowohl das Gesetz als auch die Verordnung treten im Wesentlichen am 1. Februar 2007 in Kraft. 1. Vereinfachung durch formelle und strukturelle Anpassungen an das EG-Recht Künftig wird die Dreiteilung zwischen nichtüberwachungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zu Gunsten der EG-rechtlichen Zweiteilung in gefährliche und nichtgefährliche Abfälle aufgegeben. Die Kategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle wird künftig gestrichen und als konsequente Folge die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung aufgehoben. Das abfallrechtliche Nachweisverfahren wird auf gefährliche Abfälle beschränkt, so dass für alle nicht gefährlichen Abfälle keine Nachweisführung notwendig ist. Die Aufbewahrung von Nachweisen wird in leicht veränderter Form beibehalten. Dabei findet eine begriffliche Änderung statt: das Nachweisbuch wird künftig entsprechend den EGrechtlichen Termini Register heißen. Für den Entsorger ergibt sich künftig eine bedeutende Änderung durch die Umstellung auf die Registerpflicht: Er muss auch die Entsorgung nichtgefährlicher Abfälle in seinem Register dokumentieren. Das bedeutet, dass die Annahme jeglicher Abfälle beim Entsorger, auch derer die nicht (mehr) den abfallrechtlichen Nachweispflichten unterliegen, in einem Register zu dokumentieren ist. 2. Vereinfachung durch Nutzung der elektronischer Form Durch die neue Nachweisverordnung wird das Nachweisverfahren bundesweit ab 1. Februar 2007 für die elektronische Form geöffnet. Eine Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Form besteht allerdings erst ab 1. April 2010. Die elektronische Nachweisführung soll für den Austausch von Nachweisdaten der Nachweispflichtigen untereinander, die Übermittlung von Nachweisdaten an die Behörden, die Übermittlung von Entscheidungen oder sonstigen Mitteilungen der Behörden an die Nachweispflichtigen sowie für den Austausch von Entscheidungen und Nachweisdaten von den Behörden untereinander möglich sei. Für die elektronische Nachweisführung ist der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß dem Signaturgesetz erforderlich. Diese ersetzt die frühere Unterschrift auf den Papierbelegen. Für die Signatur ist eine Signaturkarte notwendig, so dass eine verschlüsselte Datenübermittlung erfolgen kann. Diese Signaturkarte wird von so genannten Trustcentern herausgegeben. Sie ist an eine Person gebunden. Dies bedeutet, dass im Unternehmen nur bestimmte Mitarbeiter, die Inhaber eine Signaturkarte sind, die elektronischen Nachweisdokumente signieren und versenden können. Die Signaturkarte wird regelmäßig für zwei Jahre vergeben und muss nach dieser Zeit erneuert werden. Weitere Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur findet man unter 2 www.bundesnetzagentur.de/enid/gz.html. Hier finden sich auch unter der Rubrik „Zertifizierungsdiensteanbieter“ die zugelassenen Stellen für die Ausstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Während das elektronische Nachweisverfahren ab 1. April 2010 zwingend anzuwenden ist, muss die qualifizierte elektronische Signatur von Erzeugern und Befördere erst ab dem 1. Februar 2011 verpflichtend genutzt werden. Bis dahin reicht es aus, wenn beim Transport ein so genannter Quittungsbeleg mitgeführt wird. In diesem Beleg müssen alle Daten enthalten sein, die auch zwingend in einem Begleitschein einzutragen sind. Er entspricht also einem Begleitschein in einfacher Ausfertigung. Für die Umsetzung der elektronischen Nachweisführung im Unternehmen haben sich einige Softwareprodukte bereits am Markt entwickelt. Diese haben teils unterschiedliche Systemansätze, so dass jedes Unternehmen entscheiden muss, ob und wie die verschieden Softwarelösungen mit der vorhandenen Unternehmenssoftware kompatibel sind. Für diejenigen die keine individuelle Softwarelösung eines kommerziellen Diensteanbieters einrichten wollen, besteht auch die Möglichkeit der Nutzung eines kostenlosen Webportals der Bundesländer. Hierüber werden die grundlegenden Dienstleistungen angeboten, die für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, Begleitscheine und Entsorgungsnachweise zu erstellen und zu signieren sowie diese an einen anderen Verpflichteten zustellen zu können. Die angebotenen Funktionen werden sich dabei auf das Notwendigste beschränken, so dass diese Lösung sich wohl nur bei vergleichsweise wenigen nachweispflichtigen Entsorgungsvorgängen praktikabel ist. • 3. Vereinfachung einzelner Überwachungsbereiche Aufhebung der gesetzlichen Pflicht zur Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Erstellung betrieblicher • Privilegierung der freiwilligen Rücknahme von Produktabfällen durch Hersteller und Vertreiber: Freistellung von Nachweispflichten der an der Rücknahme Beteiligten • optionale Nutzung von Formblättern bei der Altöl- und Altholzentsorgung: Das Formblatt „Erklärung über die Entsorgung von Altöl“ gemäß Anlage 3 der Altölverordnung sowie der Anlieferungsschein für Altholz gemäß Anlage 6 der Altholzverordnung sind künftig nicht mehr zwingend zuführen. Es genügen hier die entsprechenden Angaben auf Praxisbelegen (z.B. Liefer- oder Wiegeschein). • (wesentliche) Neuerungen in der Nachweisführung o Entsorgungsnachweise können künftig auch in Zwischenlagern enden o die Sammelentsorgung von bestimmten Abfallschlüsseln (Anlage 2 der neuen Nachweisverordnung) kann künftig im privilegierten Verfahren erfolgen o Wegfall der zehntägigen Wartefrist für Abfallerzeuger im privilegierten Verfahren. Eine Kopie des Entsorgungsnachweises muss daher erst unmittelbar vor der geplanten ersten Entsorgung an die Erzeugerbehörde übersandt werden. Dafür wird dem Entsorger zusätzlich die Pflicht auferlegt, ebenfalls eine Kopie des Entsorgungsnachweises an die für ihn zuständige Entsorgerbehörde zu übersenden. Wenn die Nachweise elektronisch geführt werden, obliegt es hingegen der Entsorgerbehörde, die Erzeugerbehörde über einen gültigen Entsorgungsnachweis zuinformieren. Somit hat der Abfallerzeuger bei der Anwendung der elektronischen Nachweisführung keine Übermittlungspflichten mehr. • Registerpflichten Register (statt der bisherigen Nachweisbücher) haben alle an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten zuführen. Für die Entsorger ergibt sich darüber hinaus 3 die Verpflichtung, auch bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle die Annahme dieser Abfälle als Dokumentation ebenfalls in das Register einzutragen. Damit werden aufgrund europarechtlicher Vorgaben die Dokumentationspflichten für die Entsorger ausgeweitet. Die Register für diese Abfälle können aber, da die entsprechenden Abfälle nicht nachweispflichtig sind, in Form von Liefer- und Wiegescheinen oder anderen Belegen geführt werden. Erforderlich ist für jede Abfallart ein Registerdeckblatt, aus dem der Abfallschlüssel, der Entsorger und die Entsorgungsanlage hervor gehen. Die Nachweisunterlagen sind von allen an der Entsorgung Beteiligten mindestens drei Jahre nach ihrer Einstellung ins Register aufzubewahren. Damit tritt für die Entsorger eine Erleichterung in Kraft, da sie bisher verpflichtet waren, Nachweisunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach Ende der Übergangsfristen zu elektronischen Nachweisführung (1. April 2010) sind auch die Register zwingend elektronisch zuführen. 4. Überfangsfristen • (Sammel) Entsorgungsnachweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Nachweisverordnung am 1.02.2007 bereits nach der alten Nachweisverordnung bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. • Entsprechende Nachweiserklärungen, die im privilegierten Verfahren erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklärungen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer nur fort, wenn sie spätesten dreißig Kalendertage vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. 02.2007 oder spätestens dreißig Kalendertage nach ihrer Erbringung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zugeleitet werden. • Eine nach der jetzigen Nachweisverordnung im Rahmen der Experimentierklausel erteilte Freistellung bzw. Gestattung zu Erprobung der elektronischen Nachweisführung bleibt längstens drei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Nachweisverordnung gültig. • Die elektronische Form auf der Basis der neuen Nachweisverordnung kann ab dem Inkrafttreten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, wenn zuvor eine Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. • Die neuen Nachweisformulare sind erst ab dem 1.04.2010 zu verwenden. • Die qualifizierte elektronische Signatur ist verpflichtend ab Ende Januar 2011. Wird sie nicht verwendet, ist bei dem Transport ein so genannter Quittungsbeleg mit zu führen.