Hintergrundinformationen: Vereinfachung der abfallrechtlichen

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Hintergrundinformationen: Vereinfachung der abfallrechtlichen
Hintergrundinformationen: Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Die Überwachung nur nationaler Abfalltransporte findet mittels der §§ 40 ff. KrW-/AbfG und
der Nachweisverordnung statt. Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Vereinfachung der
abfallrechtlichen Überwachung werden in dreierlei Hinsicht Vereinfachungen getroffen:
1. Vereinfachung durch formelle und strukturelle Anpassung an das EG-Recht
2. Vereinfachung durch Nutzung der elektronischen Form
3. Vereinfachung einzelner Überwachungsbereiche.
Sowohl das Gesetz als auch die Verordnung treten im Wesentlichen am 1. Februar
2007 in Kraft.
1. Vereinfachung durch formelle und strukturelle Anpassungen an das EG-Recht
Künftig
wird
die
Dreiteilung
zwischen
nichtüberwachungsbedürftigen,
überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zu Gunsten
der EG-rechtlichen Zweiteilung in gefährliche und nichtgefährliche Abfälle aufgegeben.
Die Kategorie der überwachungsbedürftigen Abfälle wird künftig gestrichen und als
konsequente Folge die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur
Verwertung aufgehoben. Das abfallrechtliche Nachweisverfahren wird auf gefährliche Abfälle
beschränkt, so dass für alle nicht gefährlichen Abfälle keine Nachweisführung notwendig ist.
Die Aufbewahrung von Nachweisen wird in leicht veränderter Form beibehalten. Dabei findet
eine begriffliche Änderung statt: das Nachweisbuch wird künftig entsprechend den EGrechtlichen Termini Register heißen. Für den Entsorger ergibt sich künftig eine bedeutende
Änderung durch die Umstellung auf die Registerpflicht: Er muss auch die Entsorgung
nichtgefährlicher Abfälle in seinem Register dokumentieren. Das bedeutet, dass die
Annahme jeglicher Abfälle beim Entsorger, auch derer die nicht (mehr) den abfallrechtlichen
Nachweispflichten unterliegen, in einem Register zu dokumentieren ist.
2. Vereinfachung durch Nutzung der elektronischer Form
Durch die neue Nachweisverordnung wird das Nachweisverfahren bundesweit ab 1. Februar
2007 für die elektronische Form geöffnet. Eine Verpflichtung zur Nutzung der
elektronischen Form besteht allerdings erst ab 1. April 2010. Die elektronische
Nachweisführung soll für den Austausch von Nachweisdaten der Nachweispflichtigen
untereinander, die Übermittlung von Nachweisdaten an die Behörden, die Übermittlung von
Entscheidungen oder sonstigen Mitteilungen der Behörden an die Nachweispflichtigen sowie
für den Austausch von Entscheidungen und Nachweisdaten von den Behörden
untereinander möglich sei.
Für die elektronische Nachweisführung ist der Einsatz einer qualifizierten elektronischen
Signatur gemäß dem Signaturgesetz erforderlich. Diese ersetzt die frühere Unterschrift auf
den Papierbelegen. Für die Signatur ist eine Signaturkarte notwendig, so dass eine
verschlüsselte Datenübermittlung erfolgen kann. Diese Signaturkarte wird von so genannten
Trustcentern herausgegeben. Sie ist an eine Person gebunden. Dies bedeutet, dass im
Unternehmen nur bestimmte Mitarbeiter, die Inhaber eine Signaturkarte sind, die
elektronischen Nachweisdokumente signieren und versenden können. Die Signaturkarte wird
regelmäßig für zwei Jahre vergeben und muss nach dieser Zeit erneuert werden. Weitere
Informationen
zur
qualifizierten
elektronischen
Signatur
findet
man
unter
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www.bundesnetzagentur.de/enid/gz.html. Hier finden sich auch unter der Rubrik
„Zertifizierungsdiensteanbieter“ die zugelassenen Stellen für die Ausstellung einer
qualifizierten elektronischen Signatur.
Während das elektronische Nachweisverfahren ab 1. April 2010 zwingend anzuwenden ist,
muss die qualifizierte elektronische Signatur von Erzeugern und Befördere erst ab dem 1.
Februar 2011
verpflichtend genutzt werden. Bis dahin reicht es aus, wenn beim Transport ein so genannter
Quittungsbeleg mitgeführt wird. In diesem Beleg müssen alle Daten enthalten sein, die auch
zwingend in einem Begleitschein einzutragen sind. Er entspricht also einem Begleitschein in
einfacher Ausfertigung.
Für die Umsetzung der elektronischen Nachweisführung im Unternehmen haben sich einige
Softwareprodukte bereits am Markt entwickelt. Diese haben teils unterschiedliche
Systemansätze, so dass jedes Unternehmen entscheiden muss, ob und wie die verschieden
Softwarelösungen mit der vorhandenen Unternehmenssoftware kompatibel sind. Für
diejenigen die keine individuelle Softwarelösung eines kommerziellen Diensteanbieters
einrichten wollen, besteht auch die Möglichkeit der Nutzung eines kostenlosen Webportals
der Bundesländer. Hierüber werden die grundlegenden Dienstleistungen angeboten, die für
die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren erforderlich sind. Dazu gehört
insbesondere die Möglichkeit, Begleitscheine und Entsorgungsnachweise zu erstellen und zu
signieren sowie diese an einen anderen Verpflichteten zustellen zu können. Die
angebotenen Funktionen werden sich dabei auf das Notwendigste beschränken, so dass
diese Lösung sich wohl nur bei vergleichsweise wenigen nachweispflichtigen
Entsorgungsvorgängen praktikabel ist.
•
3. Vereinfachung einzelner Überwachungsbereiche
Aufhebung
der
gesetzlichen
Pflicht
zur
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Erstellung
betrieblicher
•
Privilegierung der freiwilligen Rücknahme von Produktabfällen durch Hersteller und
Vertreiber: Freistellung von Nachweispflichten der an der Rücknahme Beteiligten
•
optionale Nutzung von Formblättern bei der Altöl- und Altholzentsorgung:
Das Formblatt „Erklärung über die Entsorgung von Altöl“ gemäß Anlage 3 der
Altölverordnung sowie der Anlieferungsschein für Altholz gemäß Anlage 6 der
Altholzverordnung sind künftig nicht mehr zwingend zuführen. Es genügen hier die
entsprechenden Angaben auf Praxisbelegen (z.B. Liefer- oder Wiegeschein).
•
(wesentliche) Neuerungen in der Nachweisführung
o Entsorgungsnachweise können künftig auch in Zwischenlagern enden
o die Sammelentsorgung von bestimmten Abfallschlüsseln (Anlage 2 der neuen
Nachweisverordnung) kann künftig im privilegierten Verfahren erfolgen
o Wegfall der zehntägigen Wartefrist für Abfallerzeuger im privilegierten Verfahren.
Eine Kopie des Entsorgungsnachweises muss daher erst unmittelbar vor der
geplanten ersten Entsorgung an die Erzeugerbehörde übersandt werden. Dafür wird
dem Entsorger
zusätzlich die Pflicht auferlegt, ebenfalls eine Kopie des
Entsorgungsnachweises an die für ihn zuständige Entsorgerbehörde zu übersenden.
Wenn die Nachweise elektronisch
geführt werden, obliegt es hingegen der
Entsorgerbehörde, die Erzeugerbehörde über einen gültigen Entsorgungsnachweis
zuinformieren. Somit hat der Abfallerzeuger bei der Anwendung der elektronischen
Nachweisführung keine Übermittlungspflichten mehr.
•
Registerpflichten
Register (statt der bisherigen Nachweisbücher) haben alle an der Entsorgung
gefährlicher Abfälle Beteiligten zuführen. Für die Entsorger ergibt sich darüber hinaus
3
die Verpflichtung, auch bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle die Annahme
dieser Abfälle als Dokumentation ebenfalls in das Register einzutragen. Damit
werden aufgrund europarechtlicher Vorgaben die Dokumentationspflichten für die
Entsorger ausgeweitet. Die Register für diese Abfälle können aber, da die
entsprechenden Abfälle nicht nachweispflichtig sind, in Form von Liefer- und
Wiegescheinen oder anderen Belegen geführt werden. Erforderlich ist für jede
Abfallart ein Registerdeckblatt, aus dem der Abfallschlüssel, der Entsorger und die
Entsorgungsanlage hervor gehen.
Die Nachweisunterlagen sind von allen an der Entsorgung Beteiligten mindestens
drei Jahre nach ihrer Einstellung ins Register aufzubewahren. Damit tritt für die
Entsorger eine Erleichterung in Kraft, da sie bisher verpflichtet waren,
Nachweisunterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren.
Nach Ende der Übergangsfristen zu elektronischen Nachweisführung (1. April 2010)
sind auch die Register zwingend elektronisch zuführen.
4. Überfangsfristen
•
(Sammel) Entsorgungsnachweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Nachweisverordnung am 1.02.2007 bereits nach der alten Nachweisverordnung
bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.
•
Entsprechende Nachweiserklärungen, die im privilegierten Verfahren erbracht worden
sind, gelten als Nachweiserklärungen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer nur fort,
wenn sie spätesten dreißig Kalendertage vor Inkrafttreten der Verordnung am 1.
02.2007 oder spätestens dreißig Kalendertage nach ihrer Erbringung der für die
Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zugeleitet werden.
•
Eine nach der jetzigen Nachweisverordnung im Rahmen der Experimentierklausel
erteilte Freistellung bzw. Gestattung zu Erprobung der elektronischen
Nachweisführung bleibt längstens drei Jahre nach Inkrafttreten der neuen
Nachweisverordnung gültig.
•
Die elektronische Form auf der Basis der neuen Nachweisverordnung kann ab dem
Inkrafttreten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, wenn zuvor eine Zustimmung
der zuständigen Behörde vorliegt.
•
Die neuen Nachweisformulare sind erst ab dem 1.04.2010 zu verwenden.
•
Die qualifizierte elektronische Signatur ist verpflichtend ab Ende Januar 2011. Wird sie
nicht verwendet, ist bei dem Transport ein so genannter Quittungsbeleg mit zu führen.

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