Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

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Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
IHK INFO
Stand 06.09.2006
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Nachweisverordnung 2007 – Was ist neu?
Der Bundesrat stimmte am 7. Juli 2006 dem Verordnungsentwurf zur Vereinfachung der
abfallrechtlichen Überwachung der Bundesregierung zu, nachdem er bereits am 7. April 2006
dem Gesetzesentwurf zugestimmt hatte. Mit der Verordnung zur Vereinfachung der
abfallrechtlichen Überwachung werden mehrere abfallrechtliche Verordnungen geändert. Den
Schwerpunkt dabei bildet die Novellierung der Verordnung über die Nachweisführung bei der
Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachweisV). Mit der neuen
Abfallnachweisverordnung wird das Ziel verfolgt, die abfallrechtliche Nachweisführung
deutlich zu vereinfachen. Die neue NachweisV wird am 01.02.2007 in Kraft treten.
Das vorliegende Merkblatt richtet sich an nachweispflichtige Unternehmen, die Abfälle
erzeugen, befördern oder entsorgen. Die Verfasser gehen davon aus, dass die Adressaten
bereits mit der „alten“ Nachweisverordnung vertraut sind und haben sich auf die Darstellung
der wesentlichen Unterschiede beschränkt. Dabei wurde der Versuch unternommen, die
Neuerungen in allgemein verständlicher Form wiederzugeben. Das Merkblatt ersetzt somit
nicht den Blick in die Verordnung bzw. im Zweifelsfall die Beratung durch kompetente Stellen.
1. Wer ist betroffen?
Die Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von
Abfällen. Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.
Die Verordnung gilt nicht:
- für private Haushaltungen,
- für die grenzüberschreitende Abfallverbringung.
Zur Nachweisführung verpflichtet sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher
Abfälle (siehe unten, Pkt. 2.1.), wenn bei ihnen insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährlicher
Abfälle pro Jahr anfallen.
Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger, Beförderer und Entsorger
nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden.
Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle
sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle. Auf Anordnung der zuständigen Behörde
können auch Erzeuger und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Registerführung
verpflichtet werden.
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2. Was ist neu?
2.1.
Abfalleinstufung
Bisher
besonders
überwachungsbedürftiger
Abfall
überwachungsbedürftiger
Abfall
neu
gefährlicher Abfall
Kurzbeschreibung
Abfälle, die in der Abfallverzeichnisverordnung
(AVV) mit * gekennzeichnet sind
nicht gefährlicher Abfall
Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft
sind
nicht
überwachungsbedürftiger
Abfall
nicht gefährlicher Abfall
Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft
sind
2.2.
Nachweisführung
Bisher
Nachweisverfahren für
besonders
überwachungsbedürftige
Abfälle.
neu
Nachweisverfahren für
gefährliche Abfälle
(§§ 3 – 16)
Privilegiertes Verfahren (§§
10 – 14) für besonders
überwachungsbedürftige
Abfälle.
Anzeigeverfahren für
freigestellte Betriebe (§ 7)
Kurzbeschreibung
Die Nachweisführung für die Entsorgung
gefährlicher Abfälle wird nach einer Übergangsfrist
von 42 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
verbindlich in elektronischer Form
vorgeschrieben (§§ 17 – 22).
Die Bestätigungspflicht des
Entsorgungsnachweises entfällt, wenn die
Entsorgungsanlage und die dort durchzuführende
Behandlung
- als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist,
- Teil eines EMAS-Standortes ist oder
- durch die zuständige Behörde freigestellt wurde.
Vereinfachtes
Nachweisverfahren für
überwachungsbedürftige
Abfälle
vereinfachtes
Nachweisverfahren entfällt
Verwaltungsvorschrift regelt
Zulässigkeit der Entsorgung
in Zwischenlagern in
Einzelfällen..
Entsorgung in
Zwischenlagern ist unter
bestimmten
Voraussetzungen zulässig.
(§ 5 (1) Nr.3)
Die vorgesehene Entsorgung ist der für die
Entsorgungsanlage zuständigen Behörde
anzuzeigen.
Aufgrund der Anpassung des Abfallbegriffs an die
EU-Vorgaben entfällt das vereinfachte
Nachweisverfahren für (schlicht)
überwachungsbedürftige Abfälle, da es diese
Abfallkategorie nicht mehr gibt.
Die Entsorgerbehörde kann die Zulässigkeit einer
Abfalllagerung bestätigen, wenn die weitere
Entsorgung durch entsprechende
Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist.
Die elektronische Nachweisführung löst die bisherige Nachweisführung in Papierform
(Entsorgungsnachweise, Begleitschein, Übernahmeschein) ab. Die eingeräumten
Übergangsfristen sollten unbedingt zur Marktorientierung genutzt werden (siehe auch
Pkt. 3.)
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2.3.
Registerführung
Bisher
Nachweisbücher
neu
Registerführung über die
Entsorgung von Abfällen (§§
23, 24)
Kurzbeschreibung
Mit der Anpassung an EU-Vorgaben werden die
Register über die Entsorgung gefährlicher und
nicht gefährlicher Abfälle neu eingeführt und
ersetzen die Nachweisbücher.
Wenn eine Pflicht zur elektronischen Nachweisführung besteht, ist auch die
elektronische Registerführung (§ 25) verbindlich vorgeschrieben. Im Übrigen ist die
Führung der Register in elektronischer Form freigestellt.
3. Elektronische Nachweisführung – Was ist zu beachten?
Die wohl wesentlichste Neuerung, die die Novellierung der Abfallnachweisverordnung mit
sich bringt, ist die Einführung der elektronischen Nachweis- und Registerführung. Nach
Ablauf einer Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten der NachweisV, also
voraussichtlich ab August 2010, wird die papiergebundene Nachweisführung durch ein
ausschließlich elektronisches Verfahren abgelöst. Den betroffenen Unternehmen wird
geraten, alle Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung frühzeitig zu nutzen, sich frühzeitig
zu orientieren und nicht bis zum Jahr 2010 zu warten. Mit Inkrafttreten der novellierten
Nachweisverordnung wird erwartet, dass deutlich mehr Systemanbieter in Erscheinung
treten und ein Wettbewerb der Systeme in Gang kommt. Vor der Entscheidung für ein
System sind die verschiedensten Auswahlkriterien zu prüfen, wie z.B.:
-
Wird durch das System eine rechtsichere Umsetzung der NachweisV gewährleistet?
Wie lässt sich das System an bereits im Unternehmen vorhandene Systeme anbinden?
Wie hoch sind Kosten für Software, zusätzliche Hardware, Mitarbeiterschulung, etc.?
Ist das System erweiterbar, z.B. auf nicht gefährliche Abfälle?
Wie wird der Datenschutz sichergestellt?
Welche Archivierungsmöglichkeiten bestehen?
Die vorgenannten Punkte sind nur eine kleine Auswahl von Fragestellungen, die im
Unternehmen zu klären sind. Darüber hinaus sind noch unternehmensspezifische
Besonderheiten zu beachten, die mitunter erst bei der praktischen Anwendung zu Tage
treten. Daher sollten in der Anfangsphase keine langfristigen vertraglichen Bindungen
eingegangen und bei der Auswahl auf Modularität und Offenheit der Systeme geachtet
werden.
Empfehlenswert, besonders für kleine und mittlere Unternehmen, die keine eigenen ITSpezialisten beschäftigen, ist die Zuhilfenahme externer IT-Beratung.
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4. Hilfsmittel und Orientierungsmöglichkeiten
Informationen und Orientierung zur Umsetzung der neuen Nachweisverordnung bietet vor
allen Dingen das Internet. Mögliche Quellen sind z.B.:
www.bmu.de
www.umweltbundesamt.de
www.munlv.nrw.de
Ihr Ansprechpartner bei der IHK Nord Westfalen
Bernd Sperling, Tel. 0251 707 - 214, Fax 0251 707 - 8214,
Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster
E-Mail: [email protected]
Autor dieses IHK-Merkblatts:
Burghard Seibold, IHK Frankfurt (Oder)
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Schema zur Prüfung der Nachweispflicht
Das Schema dient nur zur Prüfung, ob eine Nachweispflicht gemäß Nachweisverordnung besteht. Das Ergebnis:
„keine Nachweispflicht gem. NachweisV“ bedeutet nicht, dass keinerlei Nachweispflicht besteht. Nachweispflichten
nach anderen Vorschriften, z.B. Abfallverbringungsverordnung, sind selbstverständlich weiterhin zu beachten.
Im Gewerbebetrieb
anfallende Abfälle
Ist eine
grenzüberschreitende
Verbringung der Abfälle vorgesehen?
Ja
keine Nachweispflicht
gem. NachweisV
Abfallverbringungsverordnung
Ja
keine Nachweispflicht
gem. NachweisV
Nachweisführung durch
Systembetreiber
Nein
Unterliegen
die Abfälle einer Rücknahme/ Rückgabe nach
§ 24 KrW-/AbfG?
Nein
Handelt
es sich um
gefährliche Abfälle
gem. AVV?
Nein
Gibt es
eine behördliche Anordnung zur Nachweisführung?
Ja
Nein
Keine Nachweispflicht
des Abfallerzeugers
Ja
Registerführung gem.
NachweisV
Ja
Werden
die Abfälle in eigenen
Anlagen entsorgt?
Nein
Nachweispflichten
gem. NachweisV
gelten
keine Nachweispflicht
gem. NachweisV
aber ggf. Registerführung
Nachweispflichten
gem. NachweisV
gelten
Ja
Fallen jährlich
insgesamt mehr als
2 Tonnen
gefährlicher Abfälle
an?
Nein
Übernahmeschein
Registerführung