Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
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Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
IHK INFO Stand 06.09.2006 Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung Nachweisverordnung 2007 – Was ist neu? Der Bundesrat stimmte am 7. Juli 2006 dem Verordnungsentwurf zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung der Bundesregierung zu, nachdem er bereits am 7. April 2006 dem Gesetzesentwurf zugestimmt hatte. Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung werden mehrere abfallrechtliche Verordnungen geändert. Den Schwerpunkt dabei bildet die Novellierung der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachweisV). Mit der neuen Abfallnachweisverordnung wird das Ziel verfolgt, die abfallrechtliche Nachweisführung deutlich zu vereinfachen. Die neue NachweisV wird am 01.02.2007 in Kraft treten. Das vorliegende Merkblatt richtet sich an nachweispflichtige Unternehmen, die Abfälle erzeugen, befördern oder entsorgen. Die Verfasser gehen davon aus, dass die Adressaten bereits mit der „alten“ Nachweisverordnung vertraut sind und haben sich auf die Darstellung der wesentlichen Unterschiede beschränkt. Dabei wurde der Versuch unternommen, die Neuerungen in allgemein verständlicher Form wiederzugeben. Das Merkblatt ersetzt somit nicht den Blick in die Verordnung bzw. im Zweifelsfall die Beratung durch kompetente Stellen. 1. Wer ist betroffen? Die Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von Abfällen. Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt. Die Verordnung gilt nicht: - für private Haushaltungen, - für die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Zur Nachweisführung verpflichtet sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle (siehe unten, Pkt. 2.1.), wenn bei ihnen insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr anfallen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden. Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Registerführung verpflichtet werden. -1- 2. Was ist neu? 2.1. Abfalleinstufung Bisher besonders überwachungsbedürftiger Abfall überwachungsbedürftiger Abfall neu gefährlicher Abfall Kurzbeschreibung Abfälle, die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) mit * gekennzeichnet sind nicht gefährlicher Abfall Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind nicht überwachungsbedürftiger Abfall nicht gefährlicher Abfall Abfälle, die nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind 2.2. Nachweisführung Bisher Nachweisverfahren für besonders überwachungsbedürftige Abfälle. neu Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle (§§ 3 – 16) Privilegiertes Verfahren (§§ 10 – 14) für besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Anzeigeverfahren für freigestellte Betriebe (§ 7) Kurzbeschreibung Die Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird nach einer Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung verbindlich in elektronischer Form vorgeschrieben (§§ 17 – 22). Die Bestätigungspflicht des Entsorgungsnachweises entfällt, wenn die Entsorgungsanlage und die dort durchzuführende Behandlung - als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist, - Teil eines EMAS-Standortes ist oder - durch die zuständige Behörde freigestellt wurde. Vereinfachtes Nachweisverfahren für überwachungsbedürftige Abfälle vereinfachtes Nachweisverfahren entfällt Verwaltungsvorschrift regelt Zulässigkeit der Entsorgung in Zwischenlagern in Einzelfällen.. Entsorgung in Zwischenlagern ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. (§ 5 (1) Nr.3) Die vorgesehene Entsorgung ist der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde anzuzeigen. Aufgrund der Anpassung des Abfallbegriffs an die EU-Vorgaben entfällt das vereinfachte Nachweisverfahren für (schlicht) überwachungsbedürftige Abfälle, da es diese Abfallkategorie nicht mehr gibt. Die Entsorgerbehörde kann die Zulässigkeit einer Abfalllagerung bestätigen, wenn die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist. Die elektronische Nachweisführung löst die bisherige Nachweisführung in Papierform (Entsorgungsnachweise, Begleitschein, Übernahmeschein) ab. Die eingeräumten Übergangsfristen sollten unbedingt zur Marktorientierung genutzt werden (siehe auch Pkt. 3.) -2- 2.3. Registerführung Bisher Nachweisbücher neu Registerführung über die Entsorgung von Abfällen (§§ 23, 24) Kurzbeschreibung Mit der Anpassung an EU-Vorgaben werden die Register über die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle neu eingeführt und ersetzen die Nachweisbücher. Wenn eine Pflicht zur elektronischen Nachweisführung besteht, ist auch die elektronische Registerführung (§ 25) verbindlich vorgeschrieben. Im Übrigen ist die Führung der Register in elektronischer Form freigestellt. 3. Elektronische Nachweisführung – Was ist zu beachten? Die wohl wesentlichste Neuerung, die die Novellierung der Abfallnachweisverordnung mit sich bringt, ist die Einführung der elektronischen Nachweis- und Registerführung. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten der NachweisV, also voraussichtlich ab August 2010, wird die papiergebundene Nachweisführung durch ein ausschließlich elektronisches Verfahren abgelöst. Den betroffenen Unternehmen wird geraten, alle Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung frühzeitig zu nutzen, sich frühzeitig zu orientieren und nicht bis zum Jahr 2010 zu warten. Mit Inkrafttreten der novellierten Nachweisverordnung wird erwartet, dass deutlich mehr Systemanbieter in Erscheinung treten und ein Wettbewerb der Systeme in Gang kommt. Vor der Entscheidung für ein System sind die verschiedensten Auswahlkriterien zu prüfen, wie z.B.: - Wird durch das System eine rechtsichere Umsetzung der NachweisV gewährleistet? Wie lässt sich das System an bereits im Unternehmen vorhandene Systeme anbinden? Wie hoch sind Kosten für Software, zusätzliche Hardware, Mitarbeiterschulung, etc.? Ist das System erweiterbar, z.B. auf nicht gefährliche Abfälle? Wie wird der Datenschutz sichergestellt? Welche Archivierungsmöglichkeiten bestehen? Die vorgenannten Punkte sind nur eine kleine Auswahl von Fragestellungen, die im Unternehmen zu klären sind. Darüber hinaus sind noch unternehmensspezifische Besonderheiten zu beachten, die mitunter erst bei der praktischen Anwendung zu Tage treten. Daher sollten in der Anfangsphase keine langfristigen vertraglichen Bindungen eingegangen und bei der Auswahl auf Modularität und Offenheit der Systeme geachtet werden. Empfehlenswert, besonders für kleine und mittlere Unternehmen, die keine eigenen ITSpezialisten beschäftigen, ist die Zuhilfenahme externer IT-Beratung. -3- 4. Hilfsmittel und Orientierungsmöglichkeiten Informationen und Orientierung zur Umsetzung der neuen Nachweisverordnung bietet vor allen Dingen das Internet. Mögliche Quellen sind z.B.: www.bmu.de www.umweltbundesamt.de www.munlv.nrw.de Ihr Ansprechpartner bei der IHK Nord Westfalen Bernd Sperling, Tel. 0251 707 - 214, Fax 0251 707 - 8214, Sentmaringer Weg 61, 48151 Münster E-Mail: [email protected] Autor dieses IHK-Merkblatts: Burghard Seibold, IHK Frankfurt (Oder) -4- Schema zur Prüfung der Nachweispflicht Das Schema dient nur zur Prüfung, ob eine Nachweispflicht gemäß Nachweisverordnung besteht. Das Ergebnis: „keine Nachweispflicht gem. NachweisV“ bedeutet nicht, dass keinerlei Nachweispflicht besteht. Nachweispflichten nach anderen Vorschriften, z.B. Abfallverbringungsverordnung, sind selbstverständlich weiterhin zu beachten. Im Gewerbebetrieb anfallende Abfälle Ist eine grenzüberschreitende Verbringung der Abfälle vorgesehen? Ja keine Nachweispflicht gem. NachweisV Abfallverbringungsverordnung Ja keine Nachweispflicht gem. NachweisV Nachweisführung durch Systembetreiber Nein Unterliegen die Abfälle einer Rücknahme/ Rückgabe nach § 24 KrW-/AbfG? Nein Handelt es sich um gefährliche Abfälle gem. AVV? Nein Gibt es eine behördliche Anordnung zur Nachweisführung? Ja Nein Keine Nachweispflicht des Abfallerzeugers Ja Registerführung gem. NachweisV Ja Werden die Abfälle in eigenen Anlagen entsorgt? Nein Nachweispflichten gem. NachweisV gelten keine Nachweispflicht gem. NachweisV aber ggf. Registerführung Nachweispflichten gem. NachweisV gelten Ja Fallen jährlich insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle an? Nein Übernahmeschein Registerführung