Deponieverordnung NEU

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Deponieverordnung NEU
Deponieverordnung NEU
Die Veränderungen für die Bauwirtschaft
Mit 01.03.2008 ist die Deponieverordnung 2008 in Kraft getreten. Anlass für die Neufassung der
Verordnung aus dem Jahr 1996 ist die Umsetzung der EG-Deponierichtlinie (1999/31/EG) und der
Deponieentscheidung (2003/33/EG), die eine Anpassung der österreichischen Rechtsvorschriften
notwendig machte. Von der alten Verordnung wurden zentrale Regelungen (z.B.: das Verbot der
Ablagerung organischer, reaktiver Abfälle) sowie Grundanforderungen an die Deponietechnik und den
Grundwasserschutz übernommen.
Kernpunkte der neuen Deponieverordnung sind das Abfallannahmeverfahren, das neue und geplante
elektronische Datenmanagement sowie die sich aus der Umsetzung der Deponieverordnung (z.B.
Abfallannahmeverfahren) ergebenden Kosten. Mit neuen Bestimmungen, neuen Deponieklassen und
entsprechenden Grenzwerten will der Gesetzgeber das tatsächliche Gefährdungspotential der Abfälle
besser in den Griff bekommen.
Die Veränderungen für die hauptbetroffene Branche, nämlich die Bauwirtschaft, sind beachtlich.
Wesentliche Neuerungen
Die wesentlichen Neuerungen bestehen unter anderem in der Neudefinition und Erweiterung der
bisherigen Deponietypen in sogenannte Deponieklassen: Bodenaushubdeponie, Inertabfalldeponie
(NEU), Deponie für nicht gefährliche Abfälle (Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie,
Massenabfalldeponie) sowie Deponie für gefährliche Abfälle nur als Untertagedeponie (NEU).
Weiters gibt es Neuerungen beim Abfallannahmeverfahren. Konkret bei der „grundlegenden
Charakterisierung“ des Abfalls (vormals Gesamtbeurteilung), der Übereinstimmungsbeurteilung bei
regelmäßig anfallenden Abfällen sowie bei der Eingangskontrolle auf der Deponie. Die im Rahmen der
neuen Deponieverordnung erfolgte vollständige Neufassung des Abfallannahmeverfahrens
(Probenahme und Analyseverfahren) bedingt das Erfordernis der Durchführung einer „grundlegenden
Charakterisierung“ durch eine externe befugte Fachperson im Zusammenwirken mit einer
„Eingangskontrolle“ auf den Deponien. Die vom Bauherrn als Abfallerzeuger (Abfallbesitzer) dem
externen Gutachter zur Verfügung zu stellende Abfallinformation wurde neu formuliert und hat ab dem
Jahr 2012 elektronisch zu erfolgen. In der „grundlegenden Charakterisierung“ ist für jeden Abfall, der
deponiert werden soll, die Zulässigkeit der Ablagerung von einer externen Fachperson resp. einer
Fachanstalt zu ermitteln. „Grundlegende Charakterisierungen“ ohne analytische Untersuchungen sind bei
Kleinstmengen an kontaminiertem Bodenaushubmaterial (bis zu 25 Tonnen), für nicht verunreinigtes
Bodenaushubmaterial - gemäß der nunmehr erweiterten Kleinmengenregelung - bis 2000 Tonnen,
Baurestmassen (unter bestimmten Bedingungen), nicht verunreinigtem Gleisschotter, Asbestabfällen etc.
möglich. Betreffend der Asbestabfälle besteht nunmehr neuerdings die Möglichkeit selbige einschließlich
Asbestzementabfälle ohne analytische Untersuchung in Deponien für nicht gefährliche Abfälle
(Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponie) unter bestimmten Bedingungen abzulagern.
Voraussetzungen hierfür sind beispielsweise Maßnahmen wie die Ablagerung in eigenen Kompartimenten,
vor Einbau Befeuchtung resp. vollständige Abdeckung mit feinkörnigem Material im Bedarfsfall usw.
Eine schwierige Hürde sowohl für Ausschreibende als auch für Bieter wird der neue Passus betreffend der
für jede einzelne Deponieklasse unterschiedlich geltenden Grenzwerte sein. Die Bestimmungen hinsichtlich
der Genehmigung höherer Grenzwerte sieht vor, dass in begründeten Ausnahmefällen die Behörde für
bestimmte Kompartimente (Deponieteil mit vollständig getrennter Lagermöglichkeit) höhere Grenzwerte
genehmigt, wenn keine zusätzlichen Umweltgefährdungen zu erwarten sind. Die neue Grenzwertregelung
sieht demzufolge vor, dass beispielsweise zwei benachbarte Deponien durchaus bis zu 300 Prozent
unterschiedliche, einzelne Grenzwerte aufweisen können, obwohl beide der gleichen Deponieklasse
angehören.
Dokument: 08_04_Deponieverordnung
Bearbeiter: TABORSKY
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25.04.2008
Hiermit besteht daher künftig das Erfordernis bei jeder Baustelle im Vorfeld die chemische
Zusammensetzung der Abfälle (z.B. Bodenaushubmaterial) im Detail zu kennen. Erst dann kann die Frage
nach der Deponieauswahl geklärt werden. Im Falle der Beprobung von Aushubmaterial ist diese vor Beginn
der Aushub- oder Abräumtätigkeit vom Auftraggeber, welcher das Ergebnis auch für die Ausschreibung
benötigt, durchzuführen.
Übergangsbestimmungen und Perspektiven
Wenngleich die Deponieverordnung 1996 mit Inkrafttreten der neuen Verordnung außer Kraft tritt, ändert
sich aufgrund der Übergangsbestimmungen (diese sind für bestehende Deponien bis längstens 1. Jänner
2012 anzuwenden) vorerst wenig. Zusammenfassend sieht die Deponieverordnung 2008 einige wesentliche
Neuerungen und zum Teil gravierende Veränderungen vor.
Im Sinne der e-Government und Verwaltungsoffensive der Bundesregierung wird das erforderliche Meldeund Berichtswesen schrittweise in das elektronische Datenmanagement (EDM) des Lebensministeriums
integriert. Um den Einstieg zu erleichtern, gelten in den ersten 3 Jahren für die Meldungen der Deponien
vereinfachte Prüfregeln. Inwieweit sich die neuen Bestimmungen in der Praxis bewähren, bleibt vorerst
abzuwarten.
Dokument: 08_04_Deponieverordnung
Bearbeiter: TABORSKY
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25.04.2008

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