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KANALSERVICE NRW
Kanalservice NRW GmbH,
Universitätsstraße 35,
44789 Bochum,
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0234
www.kanalservice-nrw.de
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Neutraler Lösungsvorschlag zur geplanten Gesetzesänderung des Landeswassergesetzes in Nordrhein-Westfalen, § 61a - Dichtheitsprüfungspflicht
Präambel
Bisher wurde dieses Thema leider von allen Beteiligten, den Politikern, den Hausbesitzern, den Wissenschaftlern, den Umweltexperten und (zugegeben) auch von der
Kanalbranche, vollkommen falsch und teilweise auch zu emotional angegangen. Dabei
haben die Beteiligten mit allen Mitteln versucht ihre eigenen, persönlichen Interessen
und Meinungen durchzusetzen. Dies muss zunächst einmal im Interesse einer fairen
und objektiven Lösungsfindung aufhören, weil es bei objektiver Betrachtung bei einer
Gesetzgebung nicht darum gehen darf, subjektive Argumente einzelner Beteiligter als
Grundlage für ein Landesgesetz zu verwenden. Die Frage, ob Kanäle geprüft werden
müssen oder nicht, darf deshalb nicht allein akademisch, theoretisch oder wissenschaftlich (… und auch nicht allein umwelttechnisch) beantwortet werden.
Darüber hinaus darf es bei einer gesetzlichen Neuregelung auch keinerlei Rolle spielen,
ob evtl. manche Hausbesitzer gegen eine Kanalprüfungspflicht demonstrieren. Genauso
wenig dürfen parteipolitische Interessen die Grundlage für ein Gesetz sein und, auch
wenn es einige Kollegen in der Kanalbranche nicht gerne hören wollen, aber auch der
Verlust von einigen hundert Arbeitsplätzen oder der (etwaig) entstehende Schaden in
Millionenhöhe durch ggfs. nicht mehr benötigtes, technisches Equipment, darf keine
Berücksichtigung bei der Gestaltung des Gesetzes finden.
Bei der Neugestaltung des Gesetzes kann und darf es einzig und allein nur um Fakten
in Bezug auf die vorhandene Substanz bzw. den Zustand von alten Steinzeugrohren
(älter als 30-100 Jahre) gehen. Nach Meinung aller Politiker hat kein einziger Hausbesitzer das „Recht auf einen schadhaften Kanal“. Die Konsequenz ist, dass schadhafte Kanäle selbstverständlich saniert bzw. vorher geprüft werden müssen. Das Kanäle
in Ordnung sein müssen, stand aus guten Gründen auch bereits im § 45 des Landesbaurechts und steht nun auch zu Recht im § 61 a des Landeswassergesetzes. In der
Vergangenheit wurde die Einhaltung dieser Pflicht aber schlicht niemals kontrolliert.
Wenn alle Beteiligten bereit wären diese objektive Tatsache zunächst einmal wertfrei
und neutral zu akzeptieren, würden alle anderen Argumente z.B. ob und wie viel Abwasser, die Umwelt belastet, von ganz allein in den Hintergrund rücken. Es ginge dann
nur noch um die Frage, wie und wann die Hauskanäle zu prüfen bzw. ggfs. zu sanieren
sind. Die Antwort ist dann plötzlich ganz einfach und wurde bereits von der CDU /FDP
selbst gegeben: Hauskanäle müssen BEI BEGRÜNDETEM VERDACHT geprüft
werden. Dieser begründete Verdacht liegt objektiv betrachtet und nachweislich vor.
-2HRB 7867 Amtsgericht Bochum
Geschäftsführer Dieter Theis
St.Nr. 306/5864/0690
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-2Die Aussage in Bezug auf den BEGRÜNDETEN VERDACHT von CDU und FDP bietet
übrigens nicht (wie von einigen befürchtet „oder beabsichtigt“), die Chance zur vorsätzlichen Fehlinterpretation. Im Gegenteil, was ein begründeter Verdacht ist, wurde schon
vor langer Zeit (durch bestehende Gesetze), klar und unmissverständlich definiert. So
definiert z.B. der § 152 Abs. 2 StPO den Anfangsverdacht und der § 170 Abs.1 StPO,
den hinreichenden Verdacht. Die Anwendung dieser Verdachtsdefinitionen ist auch für
die Kanalprüfungspflicht geeignet und zulässig, weil das Vorliegen eines Verdachtes
(auch bei den Hauskanälen) sehr leicht festzustellen ist. Demnach ist ein Verdacht nach
rechtlicher Beurteilung bereits gegeben, wenn hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, bzw. wenn bei vernünftiger Betrachtung von Sachverhalten die begründete
Annahme entsteht, dass ein relevantes Ereignis vorliegt. Dies ist beim Thema Kanalprüfungen objektiv betrachtet gegeben (Siehe E-Mail Link - Beweise Kanalschäden).
Dabei geht es aber in keinem Fall darum, die Hausbesitzer unter einen künstlichen
„Generalverdacht“ zu stellen. Im Gegenteil, dass von einigen Politikern gern verwendete
Wort *Generalverdacht*, ist in diesem Zusammenhang gar nicht angebracht, weil hier
gar keine Hausbesitzer wegen etwaiger Vergehen beschuldigt werden. Der Verdacht
bezieht sich lediglich auf eine technische Begebenheit. Auch die gerne verwendete
Wortwahl „bürgerfreundliche Lösung“, ist nur ein politischer, rhetorischer Trick, da in
diesem Zusammenhang nicht hinzugefügt wird, für welche Menschen denn eigentlich
eine bürgerfreundliche Lösung angestrebt werden soll. Sind alle 18 Millionen Bürgerinnen und Bürger in NRW gemeint oder nur Teile der 3,5 Millionen Hausbesitzer oder
die 14,5 Millionen Menschen, die nicht das Privileg besitzen ein Eigenheim zu haben
oder sind vielleicht doch die Arbeiter in der Kanalbranche und deren Familien gemeint?
Man weiß es nicht. Fakt ist, dass die Politik es nicht jedem Recht machen kann sondern
die Aufgabe hat, neutrale Entscheidungen für das Gemeinwohl zu treffen. Dass muss
man akzeptieren.
Hat man dies akzeptiert, ergibt sich ganz automatisch die Notwendigkeit der gesetzlichen Prüfungspflicht für sämtliche Hauskanäle, unabhängig vom jeweiligen Häusertyp
oder etwaigen Wasserverbrauchsmengen z.B. unter oder über 200 ccm pro Jahr. Diese
Einschränkungen bzw. Unterteilungen in Ein, Zwei-, oder Mehrfamilienhäuser, mit unterschiedlichen Wohneinheiten wurden künstlich konstruiert und dienen nur dazu, die
Prüfungspflicht zu verwässern und/oder (speziell für die Besitzer von Einfamilienhäusern), die Dichtheitsprüfungspflicht durch die politische Hintertür ganz abzuschaffen.
Die gesamte Diskussion um die Notwendigkeit von Kanalprüfungen müsste eigentlich
sofort ein Ende haben, weil längst nachgewiesen wurde, dass tatsächlich mehr als 50%
der Hauskanäle (immerhin in jedem 2. Haus in einer Straße), schadhaft sind. Bei sachlicher, realitätsnaher Betrachtungsweise sind es aber viel mehr, nämlich 60-80 %.
-3HRB 7867 Amtsgericht Bochum
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-3Lösungsvorschlag:
Dieser Vorschlag basiert auf einer themengerechten Betrachtung, weil bei der Neuregelung dieses Gesetzes, keinerlei persönlichen Dinge, einzelner Interessensgemeinschaften, in den Vordergrund gestellt werden dürfen.
PUNKT 1 Textauszug 1 aus dem Gesetzesentwurf von CDU und FDP:
Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass
sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen
können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum
Reinigen eingerichtet sein - Textauszugsende.
PUNKT 2 Textauszug 2 aus dem Gesetzesentwurf von CDU und FDP:
Die Verpflichtung, dass private Abwasseranlagen dicht sein müssen, bleibt grundsätzlich erhalten – Textauszugsende
PUNKT 3 Textauszug 3 aus dem Gesetzesentwurf von CDU und FDP:
So hat der Eigentümer eines Grundstücks künftig nach Errichtung eine Dichtheitsprüfung durchzuführen, sowie bei bestehenden Abwasserleitungen im Falle einer
bedeutenden Änderung oder bei begründetem Verdacht… - Textauszugsende
PUNKT 4
Bei bestehenden Rohren muss unbedingt zwischen Kunststoff- und Steinzeugrohren
unterschieden werden. Die Kunststoffrohre werden erst seit den 70er Jahren eingebaut und können deshalb bei der Prüfungspflicht (noch) vernachlässigt werden. Uneingeschränkte (erstmalige) Kanalprüfungspflicht muss aber für alle Steinzeugrohre, die
schon länger als 30-100 Jahre (ungeprüft) im Erdreich liegen, gelten. Das bedeutet,
dass sämtliche Häuser, die vor 1982 gebaut wurden, ihren Hauskanal ohne wenn und
aber zeitnah erstmalig prüfen lassen müssen (Nicht erst in 5-10 Jahren). Danach würde
es genügen, wenn die Folgeprüfungen, z.B. nur alle 30 Jahre wiederholt würden.
Prüfungsmethode: Bei sämtlichen Kanalprüfungen (auch in Wasserschutzgebieten),
würde eine optische TV-Inspektion durch einen zertifizierten Sachkundigen vollkommen
ausreichen. Eine willkürliche Schadensbewertung von Kanalfirmen, die z.B. sowohl TVInspektionen als auch Sanierungen anbieten und deshalb möglicherweise in unseriöser
Absicht einem Hausbesitzer eine nicht erforderliche Sanierung verkaufen wollen, könnte
leicht verhindert werden, wenn z.B. in ganz NRW der bereits erstellte SchadenbildReferenzkatalog angewendet würde, in dem ganz deutlich die einzelnen Schadensprioritäten und die damit verbundenen Sanierungsfristen aufgeführt sind. Eine optische
Prüfung wäre aber nicht nur technisch absolut ausreichend, sondern auch die kosten-4HRB 7867 Amtsgericht Bochum
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-4günstigste Prüfungsvariante für die Hausbesitzer. Dies ist damit zu begründen, dass
man bei anderen Prüfvarianten wie z.B. Prüfungen mit Wasser oder Luftdruck oder auch
nur bei der sogenannten Wasserdurchflussprüfung zwar das Ergebnis erhält, dass ein
Kanal ggfs. undicht ist, aber nicht die notwendigen Informationen, an welchen Stellen
die etwaigen Schäden sind und welche Sanierungsvariante die technisch beste und
preislich günstigste ist. Um diese wichtigen Informationen zu erhalten müsste doch
wieder zusätzlich eine TV-Inspektion durchgeführt werden. Dadurch entstehen dem
Hausbesitzer vollkommen unnötig weitere bzw. höhere Kosten.
Anmerkung - Das mindestens 50% (bei realitätsnaher Beurteilung aber sogar 60-80 %)
der Hauskanäle tatsächlich schadhaft sind, weiß vermutlich jeder, der sich mit diesem
Thema beschäftigt. Die meisten Politiker würden es (hinter vorgehaltener Hand) auch
bestätigen. Deshalb kann bei der Neufassung des Gesetzes selbstverständlich nicht
von einer grundsätzlichen Dichtheit sämtlicher Rohrleitungen ausgegangen werden.
Diese Behauptung ist widerlegt. Die von Teilen der Politik vorgeschlagene Regelung nämlich, dass zukünftig nur noch alle neuen Kunststoffrohre an Neubauten auf Dichtheit
geprüft werden sollen, während die alten Steinzeugrohre (älter als 30-100 Jahre) eigentlich gar nicht mehr geprüft werden sollen, weil man im Interesse der betroffenen Hausbesitzer davon ausgeht /ausgehen will, dass diese alten Rohre in Ordnung und dicht
sind, wäre ungefähr so, als wenn man zukünftig alle neuen Autos nach der Erstzulassung, noch einmal zum TÜV schickt, aber die alten „Rostlauben“ gar nicht mehr zum
TÜV müssten, weil man einfach (blauäugig) behauptet, dass sie technisch in Ordnung
sind und keinerlei Schäden hätten, allein um den Besitzern dieser alten Autos, etwaige
Kosten für die TÜV-Prüfung zu ersparen. Dieser Vorschlag ist realitätsfremd, unangemessen und absolut unverantwortlich. So können und dürfen verantwortungsbewusste
und seriöse Politiker einfach nicht argumentieren.
Fazit: Sollte es den verantwortlichen Politikern (parteiübergreifend) wirklich noch darum
gehen eine objektive, faire und themengerechte Lösung zu finden und nicht noch länger
Parteipolitik zu betreiben, so kann und darf in dem neuen Gesetz nur eine kurzfristige
(uneingeschränkte) Prüfungspflicht für alle Häusertypen, ohne etwaige „Aufweichungskriterien“ und/oder jedweder Ausnahmen beschlossen werden. Das bedeutet, dass alle
Häuser die vor 1982 gebaut wurden nun kurzfristig ihre Steinzeugrohre (älter als 30-100
Jahre) prüfen lassen müssen. Jede andere Lösung ist nur ein unehrlicher Kompromiss.
Anlage: Juristischer Hinweis
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Juristischer Hinweis
Wir hoffen sehr darauf, dass sich die verantwortlichen Politiker bis April 2012 (gern
früher) doch noch auf eine objektiv gute Lösung einigen werden. Offen gestanden
haben wir aber aufgrund der bisherigen Argumentation der verschiedenen Parteien,
große Zweifel, dass dies auch tatsächlich gelingt. Unser Vertrauen in die Politik ist
zurzeit geschwunden. Aus diesem Grunde bitten wir um Verständnis dafür, dass wir
uns (alternativ) auch rechtliche Schritte vorbehalten.
Einstweilige Verfügung
Der von den Fraktionen der CDU / FDP vorgelegte Gesetzesentwurf zur Änderung des
Landeswassergesetzes in NRW (§ 61a), wird hinsichtlich der grundsätzlichen Rechtstauglichkeit in Frage gestellt. Die bekannte, renommierte Düsseldorfer Anwaltskanzlei
////////////////////////////////////////////////////////////// soll nun prüfen, ob der Gesetzesentwurf von
CDU und FDP als Vorlage für ein rechtsgültiges Gesetz überhaupt zulässig ist, da
bereits das Grundgestell dieses Gesetzesentwurfes auf Unwahrheiten basiert. Darüber
hinaus verstößt ein solch inhaltlich falsches Landesgesetz vermutlich auch gegen
aktuell bestehende Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der EU. Falls die
Juristen zu der Überzeugung gelangen, dass der Gesetzesentwurf in irgend einer
Form, falsch und/oder fehlerhaft sein sollte, oder gegen geltendes Recht verstößt, soll
umgehend eine Einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden, um die baldige
Einführung eines Gesetzes, welches auf Basis dieses fehlerhaften Gesetzesentwurfs
entstehen soll, zu stoppen. Eine einstweilige Verfügung ist deshalb gerechtfertigt, weil
ein zeitlich normal angelegter Prozessweg, vermutlich durch die kurzfristig geplante
Gesetzeseinführung der Politik, terminlich „überholt“ werden würde.
In diesem Zusammenhang soll, falls erforderlich, auch der neue, geänderte Gesetzesentwurf von Rot/Grün rechtlich geprüft werden, weil auch dieser Gesetzesentwurf nicht
auf Fakten basiert, sondern lediglich ein Kompromiss-Flickwerk ist, welches u.a. aufgrund des politischen Drucks der Opposition zustande gekommen ist. Beide Entwürfe,
sowohl der Entwurf der Rot/Grünen Minderheitsregierung, als auch der von der Schwarz
Gelben Opposition, sind fachlich und inhaltlich falsch und können in dieser Form auf
keinen Fall akzeptiert werden. Deshalb werden wir mit allen Mitteln gegen diese fehlerhaften Entwürfe vorgehen. Falls nötig, durch alle Instanzen, um ein rechtstaugliches und
unparteiisches Gesetz zu erhalten.
Anmerkung - Wir wünschen uns aber, dass es gar nicht erst so weit kommt und wir im
Interesse aller Beteiligten einen zeit, - kostenintensiven und medienträchtigen Rechtsstreit vermeiden können. Jetzt muss sich zeigen, ob unsere Politiker aufrichtige Volksvertreter, - oder nur Scharlatane mit parteipolitischem Selbsterhaltungstrieb sind.
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