Anforderungen an einen Compliance/CSR
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Anforderungen an einen Compliance/CSR
Anforderungen an einen Compliance/CSR-Prozess: Compliance-Risiko: Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen BME_C 1250 Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. Der Standard BME_C 1250 „Anforderungen an einen Compliance/CSR-Prozess im Lieferantenmanagement: Compliance-Risiko: Exportkontrolle“ findet Anwendung auf jegliche Geschäftspartner-Due-Diligence. Er betrifft sämtliche Geschäftspartner (Lieferanten, Kunden und sonstige Vertragspartner) und unternehmensintern insbesondere die Funktionsbereiche Geschäftsleitung, Vertrieb, Produktion und Beschaffungswesen. Der Standard BME_C 1250 hat den Dokumentenstand: 15.02.2014 V 1.0 Der Standard BME_C 1250 nimmt Bezug auf den Standard BME_C 1000 „Mindestanforderungen an einen Compliance/CSR-Prozess im Lieferantenmanagement“ Diese Prozessbeschreibung soll für Risiken bei der Exportkontrolle sensibilisieren. Dafür werden zunächst unter 2. in aller Kürze die wesentlichen Regelungen der Exportkontrolle in Deutschland, der EU und der USA erläutert. Hierauf folgt eine Risikoanalyse und -bewertung (einschließlich der Darstellung von Beispielen) sowie eine Darstellung von Informationsquellen und Handlungsoptionen und -empfehlungen. 1. Einleitung Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen bestehen unter anderem in der Kontrolle von Güterausfuhren sowie der Einschränkung des wirtschaftlichen Verkehrs mit bestimmten Personen. Diese Beschränkungen sollen den Terrorismus sowie die Verbreitung von Massenvernichtungsmitteln und deren Trägersystemen (Proliferation) eindämmen. Sie sollen bestimmten militärischen Auseinandersetzungen die Grundlage entziehen und – im Falle von Embargos – eine Verhaltensänderung bestimmter Staaten und Personen herbeiführen. Verstöße gegen diese Regeln werden als Ordnungswidrigkeiten und in vielen Fällen auch als Straftaten einschneidend sanktioniert. Dies bedeutet für Lieferanten, dass bestimmte Lieferungen verboten bzw. genehmigungspflichtig sein können. Exportkontrolle ist nicht die wichtigste Aufgabe im täglichen Geschäft, sie kann es aber im Falle eines Verstoßes werden. Denn ein Verstoß kann neben möglichen ordnungs- oder strafrechtlichen Folgen für das Unternehmen bzw. die handelnden Personen das gesamte Geschäft des Lieferanten aufs Spiel setzen (Bußgelder, Aussetzung oder Entzug von Zollerleichterungen, Eintragungen im Gewerbezentralregister etc.). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 EU, Deutschland Zu unterscheiden sind die güterbezogenen sowie die personenbezogenen Beschränkungen: Grundlage für die Kontrolle von Gütern sind die europäische Verordnung 428/2009 (DualUse-Verordnung) sowie eine Reihe länderbezogener Embargo-Verordnungen, z.B. der deutschen Außenwirtschaftsverordnung. In einer Warenliste, die diesen Rechtsvorschriften jeweils anhängt, werden bestimmte kritische Industriegüter anhand ihrer technischen Eigenschaften aufgeführt. Für diese gelisteten Güter besteht eine Pflicht zur Genehmigung bei Ausfuhr, gegebenenfalls auch für weitere Geschäfte, oder aber ein unmittelbares Aus- und Durchführverbot bei Embargos. Neben Waffen und Rüstungsgütern sind kritische Güter mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch, so genannte Dual-Use-Güter) erfasst. Eine Genehmigungspflicht kann im Einzelfall auch für die Lieferung nichtgelisteter Güter bestehen, abhängig vom Einsatzzweck des Gutes im Einzelfall (so genannte Catch-All-Klauseln). Der Güterbegriff ist weit und umfasst neben körperlichen Gütern auch Software und Technologie, insbesondere Fertigungsunterlagen. Grundlage für die personenbezogenen Einschränkungen sind europäische EmbargoVerordnungen, die größtenteils Sanktionen der Vereinten Nationen umsetzen. Es existieren sowohl länderbezogene Embargos als auch zwei allgemeine Grundverordnungen (881/2002 und 2580/2001), die jeweils Namenslisten enthalten. Auf deren Grundlage wird das Vermögen dieser gelisteten Personen „eingefroren“. Eine Beteiligung daran, Gelder aus dem „eingefrorenen“ Zustand zu lösen, ist verboten. Verboten ist außerdem, diesen Personen Geld und „wirtschaftliche Ressourcen“ (in etwa: handelbare Güter) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind etwaige branchenspezifische Regelungen zu beachten. Zum Beispiel: Die EU-Verordnungen 273/2004 und 111/2005, betreffend der Grundstoffüberwachung bezüglich Drogen und Drogenausgangsstoffen. 2.2 USA Darüber hinaus gibt es ein umfassendes System von Exportkontroll- und Embargovorschriften nach dem Recht der USA, wonach unter anderem auch der Re-Export von Gütern mit USHerkunft genehmigungspflichtig oder verboten sein kann. Es ist sicherzustellen, ob die Vorschriften für solche erneuten Exporte zum Tragen kommen, da diese auf weltweite Lieferungen Anwendung finden können. Die Einhaltung der US-amerikanischen Regularien ist insbesondere notwendig, wenn von dort Güter bezogen werden, Tochterfirmen in den USA angesiedelt sind oder Mitarbeiter dorthin reisen. Es ist empfehlenswert, bei folgenden Fallkonstellationen die Regularien der USExportkontrolle zu prüfen, da diese unter Umständen anzuwenden sein könnten: - Verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in den USA haben - Mitarbeiter im Unternehmen, die die US-amerikanische Staatsbürgerschaft haben - Eigene Produktion oder Lieferanten aus den USA - Handel und Vertrieb von Produkten aus den USA - Komponenten und Produktionsmittel aus den USA. Zu beachten ist hier insbesondere der Einbau in andere Waren, bei dem die sogenannte „De Minimis“-Regel anzuwenden ist (bei Bestandteilen größer 10% bzw. 25%) - Bei der Zahlungsweise in US-Dollar sind die Finanzembargos der USA ebenfalls zu beachten. Eine Transaktion in US-Dollar kann der US-Exportkontrolle unterliegen. - Nutzung oder Austausch von Fertigungsunterlagen (Pläne, Zeichnungen) aus den USA - Entsendungen von Mitarbeitern ohne US-Staatsbürgerschaft an dortige Standorte. Weiter sind auch mögliche Einschränkungen der IT-Landschaft zu beachten, da es zum Beispiel in bestimmten Fallgruppen notwendig ist, Daten- oder E-Mail-Server in den USA zu betreiben. 3. Risikoanalyse und Bewertung Die Exportkontrollgesetzgebung ist in den letzten Jahren zunehmend komplexer geworden. Der weltweite Handel führt dazu, dass deutsche Unternehmen eine wachsende Zahl nationaler und internationaler Exportkontrollvorschriften beachten müssen. Darüber hinaus gibt es eine beträchtliche, teilweise kleinteilige Änderungsdynamik, die auch durch politische Krisen geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist es für exportorientierte Unternehmen notwendig, das Thema Exportkontrolle vermehrt in ihr Compliance Management System (CMS) aufzunehmen, um Liefergeschäfte effizient, schnell und rechtmäßig abzuwickeln. Grundsätzlich hat jedes Unternehmen für jede Lieferung nachstehende Fragen zu prüfen. Bei einer nationalen Lieferung ist in der Regel nur das Blacklist-Screening durchzuführen: Ob eine solche Einschränkung besteht, hängt ab von - dem Gegenstand der Lieferung, dem Land, in das geliefert werden soll, dem Lieferungsempfänger sowie dem Zweck, für welchen die Güter verwendet werden sollen. Der Unternehmer muss Sorge tragen, dass sämtliche gelieferten Güter erfasst werden, um prüfen zu können, ob die Lieferung dieser Güter beschränkt bzw. verboten ist. Dazu zählen selbstverständlich auch fremdbezogene Teile. Aufbau- und ablauforganisatorisch ist sicherzustellen, dass die relevante Information zu den Exportgütern bei den Ausfuhrverantwortlichen ankommt. Deutsche Unternehmen müssen ihre Produkte gegen die europäische Dual-Use-Liste und die deutsche Ausfuhrliste prüfen, welche seit der Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) zum 01.09.2013 nur noch die nationalen Listenpositionen enthält. Beide Listen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter dem Menüpunkt „Ausfuhrkontrolle / Güterlisten“. Anhand der Listen muss von einem Ingenieur, Techniker, Designer o.ä. des betroffenen Unternehmens untersucht werden, ob die verkauften Produkte den aufgeführten Spezifikationen entsprechen und damit zu einem sogenannten Dual-Use-Produkt werden. Das gleiche gilt für angebotene Servicedienstleistungen, die unter Umständen ebenfalls als Dual-Use und damit als genehmigungspflichtig einzustufen sind. Der BME empfiehlt jedem Unternehmen, eine eigene Produktliste aufzustellen, die als Grundlage für die Risikoanalyse und die entsprechende Implementierung eines exportspezifischen CRP-Programms verwendet wird. Die Produktqualifizierung gegen die Dual-Use-Liste und die deutsche Ausfuhrliste ist nach wie vor manuell vorzunehmen. Eine IT-Unterstützung gibt es leider nicht, da die Waren und Dienstleistungen in den (deutschen) Firmen zu spezifisch sind. Die so gewonnenen Daten sollten in den Warensystemen der Unternehmen hinterlegt werden, so dass alle Abteilungen bei der Abwicklung der Lieferung die entsprechenden Informationen über mögliche Lieferverbote bzw. Genehmigungserfordernisse erhalten. Exportkontrolle umfasst neben Waren (bzw. Gütern) auch weitere geschäftliche Aktivitäten, insbesondere Dienstleistungen. So kann beispielsweise eine telefonische Beratung hinsichtlich einer kritischen Endverwendung genehmigungsbedürftig sein. Da gegen einige Länder Belieferungsverbote bestehen (Embargoländer), ist sorgfältig zu prüfen, in welches Land schlussendlich geliefert wird. Das vordergründig genannte Bestimmungsland muss nicht das Land der Endbestimmung sein. Manchmal enthalten Embargos auch Importverbote, die es verbieten, bestimmte Güter in die EU zu importieren (zum Beispiel das Verbot hinsichtlich der Einfuhr oder der Beförderung von Erdöl, Rohöl oder petrochemischen Produkten mit iranischer Herkunft). Schließlich gibt es auch umfangreiche Sanktionen und Belieferungsverbote gegen bestimmte Personen, Organisationen und Vereinigungen. Deshalb ist es unerlässlich, Angaben zu den an der Transaktion beteiligten und insbesondere zum Endempfänger der Güter zu erhalten. Bei einigen (Embargo-) Ländern besteht zusätzlich eine Genehmigungspflicht der mit dem Liefergeschäft verbundenen Finanzströme. Diese sog. finanzielle Exportkontrolle kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Einzelfallbezogene Recherchen sind unerlässlich. Für viele Länder gibt es Embargos, die sich oftmals nur auf einzelne Personen oder Ausrüstungen beziehen. Diese sind in der Regel in den entsprechenden Verordnungen als Anlage aufgeführt. Folgende Beispiele sollen Bereiche verdeutlichen, in denen dies nicht so eindeutig geregelt ist bzw. immer noch die Meinung vorherrscht, „nicht fragen und nicht wissen“ befreie von Sanktionen. Im Folgenden werden einige Beispiele genannt, die zu einer Prüfung außenwirtschaftlicher Beschränkungen Anlass geben. Diese haben den Stand 31.12.2013 und sind nicht abschließend gemeint. Beispiele: Die Lieferung nach Dubai Das Unternehmen erhält einen Auftrag aus Dubai zur Lieferung eines Produktes. Der Kunde bezahlt per Vorkasse und organisiert selbst den Versand nach Dubai. Im Nachgang stellt sich heraus, dass das Produkt in den Iran geliefert wurde, was einen Embargoverstoss darstellt, der bei Fahrlässigkeit zumindest als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird. Die Frage ist nun, ob tatsächlich Fahrlässigkeit vorliegt. Zu klären ist unter anderem, ob explizit nach dem Endverwender gefragt wurde bzw. davon auszugehen war, dass der Kunde auch der Endverwender ist. Wenn nein, so könnte dies bereits als Fahrlässigkeit eingestuft werden, besonders wenn es offensichtlich war. Das Unternehmen muss dann erklären, warum es keine Überprüfung des Kunden vorgenommen bzw. explizit nach dem Endkunden gefragt hat. Eine genauere Prüfung ist rechtlich zumindest dann geboten, wenn der Kunde "auf den ersten Blick" hinsichtlich Name, Adresse etc. Fragen aufwirft. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Lieferung an ein Postfach („P.O.Box“) erfolgt, der Kunde selber noch nie zuvor in Erscheinung getreten ist oder aus dem Namen ersichtlich ist, dass es sich um ein Handelshaus handelt. Die Lieferung nach Südsudan Die Republik Südsudan ist unabhängig von der Republik Sudan, gegen die es insbesondere in den USA eine Vielzahl von Sanktionen gibt. Da es erheblich kostengünstiger ist, will der Logistiker das verkaufte Produkt über den Hafen von Sudan dorthin verbringen. Hierbei handelt es sich um einen Embargoverstoss, da bereits der Transport eines Produktes über sanktioniertes Gebiet (= Republik Sudan) strafbar sein kann. Hier wäre der – teurere – Weg über Kenia zu wählen. Der Anruf aus Syrien. Gegen die Republik Syrien gibt es derzeit (Sep. 2013) eine Vielzahl von EU-Sanktionen. Durch das Unternehmen wurde vor Jahren ein Produkt an die staatlichen Stromwerke verkauft. Der Kunde ruft Ihre Hotline an und bittet am Telefon um technischen Support. Auch fernmündlich kann dieser bereits einen Embargoverstoss darstellen, da er der mit Sanktionen behafteten Regierung helfen könnte, Repressalien gegen das eigene Volk auszuführen. Überzahlungen: Ihr Unternehmen hat im Jahr 2011 legal Anlagen und Ingenieursarbeiten an einen iranischen Kunden im Petrochemiesektor verkauft. Inzwischen ist der Verkauf dieser Produkte und Dienstleistungen in den Iran aber verboten. Bei der Generalrechnung stellt der Kunde fest, dass mehr Ingenieursstunden bezahlt wurden, als Ihr Unternehmen tatsächlich erbracht hat. Er bittet Sie, den überzahlten Betrag in Höhe von 260.000 Euro an sein Tochterunternehmen in der Türkei zurück zu überweisen. Der iranische Kunde und auch seine türkische Tochter sind nach europäischem Recht nicht gelistet. Wenn keine Altvertragsregelung aus einer europäischen Iran-Verordnung greift, ist die Rückzahlung verboten, da das zugrundeliegende Geschäft inzwischen sanktioniert ist und einen Verstoß gegen eine Embargoverordnung darstellen würde. Geplante Verwendung (Dual-Use): Ihr Unternehmen vertreibt ein Produkt, welches beispielsweise vom Militär verwendet oder in Atomanlagen eingesetzt werden kann. Hier bedarf es neben dem Endverwender und dem Verwendungsland auch eine Klärung des Verwendungszecks, da eine zivile Nutzung zwar zulässig ist, eine Nutzung durch das Militär, zur Erzeugung von Massenvernichtungswaffen oder einer Atomanlage unter Umständen aber einen Embargoverstoß darstellen kann. Geplante Verwendung (Dual Use): In der der Krankenhausmedizin wurde die Substanz „Thiopental“ als Anästetikum genutzt.Da die Substanz in den USA ebenfalls zur Hinrichtung eingesetzt wird, unterliegt sie nach Art. 5 der Anti-Folter-Verordnung und damit der Genehmigungspflicht. Die Maschinenverlagerung (Dual Use): Das Unternehmen beabsichtigt, eine gebrauchte Drehmaschine in sein Zweigwerk in der Türkei zu verlagern. Die Drehmaschine besitzt 3 Achsen mit einer Positioniergenauigkeit von 0,005 mm. Hier könnte das notwendige Bewusstsein für die Ausfuhrkontrolle fehlen, falls z.B. eine Lieferung an das eigene Tochterunternehmen per se als unkritisch angesehen wird. Zudem könnte es sein, dass für die Maschine mangels eigener Materialnummer im Warenwirtschaftssystem keine automatische Ausfuhrsperre greift. Die Ausfuhr in die Türkei bedarf jedoch einer Genehmigung des BAFA, da die Drehmaschine in Ziffer 2B001 a) der EG-Güterliste (Anhang I der EG-Dual-UseVO) aufgeführt ist. Unterlagen per eMail ins Ausland versendet: Das Unternehmen plant ein Produkt herzustellen, welches einer Ausfuhrgenehmigung bedarf, da es gegebenenfalls militärisch genutzt werden kann (z.B. eine Maschine). Die Konstruktionsabteilung will nun ein zu verbauendes mechanisches Teil bei einem Lieferanten in Österreich als Prototyp anfertigen lassen. Dazu sollen die Pläne an diesen versendet werden. Zeitgleich werden die Pläne für eben dieses Teil an die Tochterfirma in USA per Mail versendet, damit der dortige global agierende Purchasingmanager eine erste Lieferantensuche beginnen kann. In beiden Fällen wird gegen die Ausfuhrkontrollen verstoßen, da auch der Versand von technischen Zeichnungen, Plänen, etc. einer Genehmigung bedarf – unabhängig davon, ob diese an einen Lieferanten, Kunden oder ein verbundenes Tochterunternehmen gehen. Transportunternehmen: Die deutsche Expresstochter eines weltweit agierenden Logistikkonzerns transportierte Waren ihres Kunden unter anderem nach Iran und Sudan. Die Warenausfuhr verstieß gegen USEmbargos. Die Behörden sahen im Verhalten des Transportunternehmens eine Beihilfe zum Verstoß durch den Kunden. Der erforderliche Vergleich mit den US-Behörden führte zu einer Zahlung von knapp 10 Mio. US-Dollar. 4. Informationsquellen Als Informationsquellen für außenwirtschaftliche Beschränkungen sind insbesondere nützlich: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): www.bafa.de Das BAFA stellt ferner unter http://www.ausfuhrkontrolle.info aktuelle Informationen und wichtige Gesetzestexte bereit. Das Informationsangebot enthält u. a. wichtige außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen, Bekanntmachungen und Unterlagen, wie z. B. die EGDual-use-Verordnung, Auszüge aus dem AWG und der AWV, die AL, das Umschlüsselungsverzeichnis, die Allgemeingenehmigungen, Rechtsakte und Beschlüsse der EG und der VN sowie Merkblätter. Das Exportkontrollrecht unterliegt häufigen Änderungen: Empfehlenswert ist daher das Abonnement des BAFA-Newsletters „Exportkontrolle Aktuell“ Informationen zu Exportkontrolle sowie zu Embargomaßnahmen stellt auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung: www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht.html Informationen zum US-Exportkontrollrecht hält das Bureau of Industry and Security (BIS) vor: http://www.bis.doc.gov. Zuständig (für Teilbereiche) sind ebenfalls das Department of Treasury oder das Department of State. Anti-Terrorismus-Liste: http://eeas.europa.eu/cfsp/sanctions/consol-list_en.htm (Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions) UN-Anti-Terrorismus-Liste: www.un.org/Docs/sc/committees/1267/1267ListEng.htm Es kann sich der Einsatz von sogenannter Screening-Software zum Abgleich mit Embargolisten anbieten. Bei der Auswahl der Softwarehersteller ist auf die Aktualität dieser Listen zu achten. Wesentlich ist ebenso die intelligente Einbeziehung von Varianten der Schreibweise („fuzzy logic“), da viele Namen übersetzt beziehungsweise transkribiert sind. Wichtig ist, bei unternehmensinternem Einsatz den Datenschutzbeauftragten hinzuzuziehen. 5. Handlungsoptionen und -empfehlungen Stets auf Ausfuhrbeschränkungen geprüft werden soll: - der Gegenstand der Lieferung - das Land, in das geliefert werden soll - der Lieferungsempfänger - der Zweck der Güterverwendung. Dies gilt insbesondere vor Vertragsschluss und vor der tatsächlichen Auslieferung. Wesentlich ist eine sichere, schnell abrufbare, aktuelle Kenntnis über die eigenen Produkte und deren Bestandteile. 5.1 Zugelieferte Produkte Diese Prüfung ist ebenfalls hinsichtlich fremdbezogener Produkte durchzuführen, die in eigene Produkte integriert werden. Die Unternehmensfunktionen Beschaffung, Produktion und Vertrieb müssen hierzu eng zusammenarbeiten und sich abstimmen. 5.2 Bei fremdbezogenen Produkten, die in den Anwendungsbereich von Ausfuhrbeschränkungen fallen könnten, sollte die Beschaffungsfunktion beim Lieferanten die entsprechenden Informationen vorab abfragen. Dies betrifft bei zugelieferten Teilen auch deren physische Eigenschaften. Gegebenenfalls kann es zweckmäßig sein, in den Einkaufsbedingungen eine Klausel vorzusehen, wonach der Lieferant verpflichtet ist, Ausfuhrbeschränkungen sowie deren nachträgliche Änderungen oder/ Ergänzungen seiner Produkte zu benennen. Gleiches gilt für eine Verpflichtung des Lieferanten, den Kunden detailliert über die Ware unter dem Gesichtspunkt der Exportkontrolle zu informieren (ExportkontrollKlausel). In bestimmten Bereichen, zum Beispiel bei Rüstungsgütern, empfiehlt sich eine ausführliche Lieferantenerklärung. Die verwaltungsrechtliche Verteilung der Verantwortlichkeiten lässt sich vertraglich zwischen Kunde und Lieferant nicht verändern. Es kann allerdings vertraglich geregelt werden, dass der Lieferant bei eigener Ausfuhr (Durchlieferung) die komplette Exportkontrolle durchführt (oder im Exportkontrollprozess unterstützt). Zahlungen Vor Freigabe von Zahlungen durch die Beschaffungsfunktion sind Embargolisten zu prüfen, um dort aufgeführten Personen und Organisationen weder Geld, noch sonstige wirtschaftliche Ressourcen zukommen zu lassen. 5.3 Geschäftliche Aktivitäten Wesentlich ist eine sichere, schnell abrufbare, aktuelle Kenntnis über die eigenen geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Exportkontrolle (Ausfuhr, Durchfuhr, Verbringung, technische Unterstützung oder Brokering). Informelle Außenkontakte sind daher ebenfalls zu betrachten. Diese „Anforderungen an einen Compliance/CSR-Prozess: Compliance-Risiko: Außenwirtschaftliche Beschränkungen“ können nicht der gesamten Komplexität der Exportkontrollregelungen gerecht werden. Sie sind nicht abschließend zu verstehen. In Detailfragen kann es daher erforderlich sein, eine weitergehende rechtliche Bewertung vorzunehmen. BME_C 1250 15.02.2014 V 1.0