bußgeldkatalog.qxd - Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie

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bußgeldkatalog.qxd - Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie
ADAC
Bußgeldkatalog
Punkte im Straßenverkehr
ADAC
Impressum
Temporäre Seitenstreifenfreigabe
Herausgeber:
Es gibt drei Verkehrszeichen, die die zulässige und vorgeschriebene Benutzung des Seitenstreifens anzeigen. Seitenstreifen meint den Standstreifen von Autobahnen, der, entsprechend beschildert, als Fahrstreifen benutzt werden muss!
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie
Verkehr und Landesentwicklung
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel. (06 11) 8 15 20 26
Fax (06 11) 8 15 22 27
e-mail: [email protected]
Internet: www.wirtschaft.hessen.de
ADAC Hessen-Thüringen e. V.
Verkehr und Technik
60521 Frankfurt
Tel. (069) 66 07 84 01
Fax (069) 66 07 84 49
e-mail: [email protected]
Internet: www.adac.de/hessen-thueringen
Redaktion:
Christine Bauer, Frankfurt
Matthias Burger, Wiesbaden
Wolfgang Herda, Frankfurt
Fotos:
ADAC Presse-Archiv (Porträt Matthias Feltz, Seiten 12, 38);
Christine Bauer (Seiten 11, 48); Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (Titel); Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn (Seite 46); Wolfgang Herda (Seite
17); Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung (Porträt Tarek Al-Wazir); Pixelio.de:
anonym (Seite 29), Karl Heinz Laube (Seite 34)
Layout:
Robert Kerber, Frankfurt
[email protected]
www.robertkerber.de
Herstellung:
DruckPunkt Gesellschaft mbH
Hauptstraße 218b
63768 Hösbach
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen wurden mit
größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Stand: März 2014
Zeichen 223.1 ordnet an, den Standstreifen
wie einen rechten Fahrstreifen zu benutzen.
Dies soll durch ein Zusatzschild „Seitenstreifen
befahren“ unterstützt werden.
Zeichen 223.2 hebt die Anordnung wieder auf.
Ab diesem Zeichen ist der Seitenstreifen wieder ein normaler Standstreifen, der frei bleiben
muss.
Zeichen 223.3 ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Der Autofahrer muss wieder nach
links auf den regulären rechten Fahrstreifen
wechseln.
Bei mehr als zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung zeigen
die Zeichen 223.1 bis 223.3 Pfeile entsprechend der Anzahl
der Fahrstreifen.
Die Freigabe des Seitenstreifens erfolgt nur, wenn die Autobahn überdurchschnittlich stark belastet ist und es häufig zu
Staus kommt. Die Hindernisfreiheit des Seitenstreifens muss
vor und während der Freigabe sicher gestellt sein und überwacht werden. Das entbindet den einzelnen Kraftfahrer
natürlich nicht von seiner Pflicht, so zu fahren, dass eine
Kollision mit Hindernissen ausgeschlossen ist.
Achtung: Das Benutzen des Seitenstreifens auf Autobahnen ist nur erlaubt, wenn die oben abgebildeten Verkehrszeichen zu sehen sind (§ 41 StVO). Ohne diese ist das
Befahren weiterhin ausdrücklich verboten. Verstöße
kosten 1 Punkt in Flensburg und 75 Euro Geldstrafe.
Ist ein Fahrstreifen z. B. wegen einer Baustelle oder eines
Unfalls blockiert, wird dieser Fahrstreifen bei einer Verkehrsbeeinflussungsanlage oft durch rote gekreuzte Schrägbalken
gesperrt. Wer diesen Fahrstreifen trotzdem benutzt, riskiert
1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 90 Euro, bei
Gefährdung 2 Punkte, 200 Euro und ein Fahrverbot von
einem Monat.
Vorwort
Tarek Al-Wazir
Matthias Feltz
„Alles neu macht der Mai“ – das gilt in diesem Jahr nicht
nur für Feld, Wald und Flur. Denn am 1. Mai 2014 ist die bisher gründlichste Reform der über 50 Jahre alten Flensburger
Punktekartei in Kraft getreten. Der großangelegte „Frühjahrsputz“ soll das System einfacher, transparenter und
gerechter machen.
Dazu trägt unter anderem ein Punktetacho mit klaren Einstufungen in Signalfarben bei: „Vormerkung“ (bis zu 3 Punkte),
„Ermahnung“ (4-5 Punkte), „Verwarnung“ (6-7 Punkte) und
„Entziehung der Fahrerlaubnis“ (ab 8 Punkten). Das System
folgt einer klaren Linie: Eine Eintragung in Flensburg gibt es
im Wesentlichen nur noch für Verstöße, die die Verkehrssicherheit gefährden. Aber auch wenn ein Tatbestand künftig das Punktekonto nicht mehr belastet, soll er nicht als
Kavaliersdelikt angesehen werden. Deshalb werden in vielen
Fällen die Bußgelder angehoben. Fahrten in der Umweltzone ohne korrekte Plakette kosten jetzt beispielsweise 80
statt 40 Euro, die Verletzung der Fahrtenbuchauflage 100
statt 50 Euro.
Einen Überblick über diese neue Rechtslage geben wir
Ihnen auf den ersten Seiten dieser Broschüre – in der Hoffnung, dass Sie diese Angaben lediglich zur allgemeinen
Information nutzen müssen.
Tarek Al-Wazir
Hessischer Minister für
Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung
Matthias Feltz
Vorsitzender des
ADAC Hessen-Thüringen e.V.
Inhaltsverzeichnis
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite
Das neue Punktsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Verkehrsdelikte im Verkehrsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Ordnungswidrigkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Verwarnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Bußgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Straftaten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . 13
Gefährdung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Unfallflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Polizeikontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Einzelne Tatbestände: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Alkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Drogen/Medikamente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Geschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Abstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Überholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Vorfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Autobahnen und Kraftfahrstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Halten und Parken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Verhalten an Bahnübergängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Sicherung von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Sicherheitsgurte, Schutzhelme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Telefonieren am Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Radarwarngeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Ampel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Radverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Danach wird immer wieder gefragt: . . . . . . . . . . . . . . . 44
Zu spät zur Fahrzeuguntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Rechtsfahrgebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Fahrzeugbreite laut Zulassungsbescheinigung . . . . . . . . . 45
Beladung von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Tiere im Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Winterreifen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Umweltzonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Das neue Punktsystem
Zum 1. Mai 2014 erfolgt eine grundlegende Neuregelung des
Verkehrszentralregisters und des Punktsystems. Dadurch
werden Rechtsunsicherheiten beseitigt, Fehler des bisherigen
Systems korrigiert und Verkehrsverstöße neu bepunktet.
Vor allem geht es um eine Konzentration auf den Zweck des
Registers: Es sollen nur noch die Personen erfasst und
zentral gespeichert werden, die durch die Verkehrssicherheit
gefährdende Verkehrsverstöße auffallen. Andere Verstöße,
die sich nicht unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, werden nicht mehr eingetragen.
Nur wer durch eine Vielzahl von Verstößen auffällt, wird den
Maßnahmen des Punktsystems unterworfen. Von den rund
9 Millionen in Flensburg erfassten Personen sind das jährlich etwa 250.000 Führerscheininhaber. Für alle anderen
bleibt damit ein Eintrag in Flensburg ohne weitere Folgen,
weil keine oder nur wenige neue Delikte hinzukommen. Wer
dagegen „fleißig“ Punkte sammelt, riskiert den Führerschein.
Besondere Bestimmungen gelten für Fahranfänger: Bereits
der erste schwerwiegende Verstoß in der Probezeit hat weit
reichende Folgen.
Was wird eingetragen?
Nicht jeder Verstoß führt zu Punkten in der Verkehrssünderkartei. Verwarnungen bis 55 Euro bleiben immer unberücksichtigt. Das gilt auch für das Überschreiten der Lenk- und
Ruhezeiten sowie für Verstöße, die im Ausland begangen
und dort geahndet wurden.
Ordnungswidrigkeiten
Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße, die ab
1. Mai 2014 begangen werden, von bislang 40 Euro auf 60
Euro angehoben worden. Neu ist auch, dass nur solche
Verstöße eingetragen werden, die sich unmittelbar auf die
Verkehrssicherheit auswirken. Sie sind in Anlage 13 zu § 40
der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abschließend genannt.
Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder
Kennzeichenvorschriften sind dort nicht aufgelistet und bleiben – unabhängig von der Bußgeldhöhe – ohne Punkte.
Straftaten
Während es bislang für eine Eintragung genügte, dass eine
Straftat „im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ begangen wurde, muss es sich nach neuem Recht um eine
solche Tat handeln, die außerdem wegen der besonderen
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Schwere des Verstoßes in der FeV aufgezählt ist. Es gibt
zum einen Straftaten, bei denen die rechtskräftige Verurteilung immer zur Eintragung führt; hierzu zählen
• unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
• Fahren ohne Fahrerlaubnis,
• gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
• Gefährdung des Straßenverkehrs,
• Trunkenheit im Verkehr.
Andere in der FeV genannte Straftaten werden nur dann in
Flensburg eingetragen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen
oder eine isolierte Sperre ausgesprochen wurde. Hierzu zählen
• Kennzeichenmissbrauch,
• unterlassene Hilfeleistung,
• Vollrausch,
• Nötigung,
• fahrlässige Körperverletzung,
• fahrlässige Tötung.
Sonstige Straftaten können – unabhängig vom Strafmaß –
nicht eingetragen werden. Hierzu zählt z. B. ein Verstoß
gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Aber auch Beleidigungen oder Urkundenfälschungen im Straßenverkehr werden nach neuem Recht nicht mehr in Flensburg gespeichert.
Wann wird eingetragen?
Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide,
Strafbefehle oder Verurteilungen. Wird das Verfahren dagegen eingestellt oder endet eine Gerichtsverhandlung mit
Freispruch, wird die vorgeworfene Tat nicht in Flensburg
gespeichert.
Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kann sowohl
gegen einen Bußgeldbescheid als auch gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Andernfalls tritt Rechtskraft ein. Wurde Einspruch eingelegt, ergeht eine Entscheidung des Gerichts, sofern die Behörde diesem Rechtsmittel
nicht statt gibt oder der Betroffene den Einspruch nicht vorher zurücknimmt.
Durch das Einlegen eines Rechtsmittels werden also der
Eintritt der Rechtskraft und damit die Eintragung der Tat im
Register hinausgezögert. Ob ein solches „taktisches“ Rechtsmittel hilfreich oder schädlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Die Eintragung des Verstoßes und dessen Punktebewertung
sind automatische Folgen der rechtskräftigen Ahndung des
Verkehrsverstoßes. Auch wenn sie von manchem als zusätzliche Strafe empfunden werden, können sie nicht eigenstän4
dig angefochten werden. Wie viele Punkte es für ein Delikt
gibt, hat der Gesetzgeber festgelegt.
Wie lange bleibt der Eintrag?
Punkte bleiben nicht ewig im Register. Je nach Schwere des
Verstoßes gilt eine Tilgungsfrist von 2 1/2, 5 oder 10 Jahren.
Neu ist dabei, dass diese Fristen starr sind. Anders als bislang verlängert sich die Frist also nicht dadurch, dass eine
weitere Tat begangen wird. Vielmehr wird jede Eintragung
nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt.
Einfache Ordnungswidrigkeiten bleiben 2 1/2 Jahre im Register eingetragen. Nur wenn es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, gilt eine Frist von 5 Jahren; ebenso lange
bleiben eintragungspflichtige Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug eingetragen. Diese Fristen beginnen mit dem Datum
der Rechtskraft, nicht mit dem Begehungsdatum (Tattag).
Nur wenn wegen einer eintragspflichtigen Straftat die Fahrerlaubnis entzogen wird, gilt eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Sie beginnt erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
spätestens aber 5 Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
Ordnungswidrigkeit
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
Straftat
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
2 1/2 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
Wie viele Punkte gibt es?
Die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen wurde
stark vereinfacht. Früher gab es für Ordnungswidrigkeiten 1 bis
4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte. Nach dem neuen
System richtet sich die Punktezahl nach der Schwere der Tat:
Ordnungswidrigkeit
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
Straftat
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
1 Punkt
2 Punkte
2 Punkte
3 Punkte
Damit stehen Punktebewertung und Tilgungsfrist in einer
engen Beziehung:
Tat mit 1 Punkt
Tat mit 2 Punkten
Tat mit 3 Punkten
2 1/2 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig
begangen (sog. Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt
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bepunktet. Beispiel: Alkoholisiert zu schnell gefahren –
Punkte gibt es nur für die Alkoholfahrt.
Werden dagegen mehrere Verstöße durch verschiedene
Taten verwirklicht (sog. Tatmehrheit), werden die Delikte
gesondert erfasst und mit Punkten bewertet. Beispiel: Zwei
Tempoverstöße im Abstand von einer Stunde – beide Taten
werden bepunktet.
Welche Maßnahmen drohen?
Die Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems sind – wie das bisherige Punktsystem – abgestuft.
Da der einzelne Verstoß aber geringer bewertet ist, genügen
bereits weniger Punkte zum Auslösen der gesetzlichen Maßnahmen als bisher.
1-3 Punkte
4-5 Punkte
6-7 Punkte
Ab 8 Punkte
Vormerkung
Ermahnung
Verwarnung
Entziehung der Fahrerlaubnis
Vormerkung
Wer 1, 2 oder 3 Punkte in Flensburg hat, ist dort für eine
Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Eine weitergehende Maßnahme oder Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde ist damit noch nicht verbunden.
Ermahnung
Bei 4 oder 5 Punkten wird der Betroffene erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zu einer Veränderung seines Verhaltens
aufgefordert. Er wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus
durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
und die weiteren Stufen der Maßnahmen hingewiesen.
Verwarnung
Sind 6 oder 7 Punkte erreicht, folgt die gebührenpflichtige
Verwarnung. Eine freiwillige Seminarteilnahme wird jetzt
nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Ein Pflichtseminar, das
als zweite Maßnahme vorgesehen war, gibt es nicht mehr.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm
wird daher mit dieser dritten Maßnahme die Fahrerlaubnis
entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach
Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene
nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist. Dieser Nachweis erfolgt durch eine positive medizinisch-psychologische
Untersuchung (MPU).
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Atypische Fälle
Die Fahrerlaubnis darf nur dann entzogen werden, wenn die
Maßnahmen beider Vorstufen ergriffen wurden. Wer ohne
Ermahnung auf 6 oder 8 Punkte kommt, wird auf 5 Punkte
zurückgesetzt. Wer früher zwar ermahnt, aber vor Erreichen
von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, hat lediglich
7 Punkte. Durch dieses Stufensystem ist sicher gestellt, dass
jeder Betroffene vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal angeschrieben und mit den Folgen des Punktsystems
konfrontiert wird.
Tattagsprinzip
Für das Ergreifen der Maßnahme durch die örtliche Führerscheinstelle kommt es nicht auf das Datum der Rechtskraft,
sondern auf das Begehungsdatum an. Die Punkte entstehen
bereits mit der Begehung der Tat, sofern diese Tat zu einem
späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird („kombiniertes Tattags-/Rechtskraftprinzip“). Eine Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssytems ist deshalb auch dann zu ergreifen, wenn sich der Punktestand zwischenzeitlich durch
Tilgung einer Voreintragung wieder reduziert hat. Damit soll
der Anreiz zu Verzögerungen durch taktische Rechtsmittel
genommen werden.
Wie werden Punkte abgebaut?
Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme
an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen. Nach dem
auch hier geltenden Tattagsprinzip kommt es für diesen
Punkterabatt darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen wurde, die später zum Ansteigen des Punktekontos
über 5 Punkte führt.
Das Fahreignungsseminar ist eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen zu je 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten zu je 75 Minuten. In Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße geklärt
und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden.
Dieses Seminar kostet etwa 400-500 Euro und kann nur ein
Mal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden.
Was passiert mit alten Eintragungen und
Punkten?
Wer bereits nach dem alten Recht Punkte erworben hat,
möchte natürlich wissen, was mit ihnen aufgrund der Systemumstellung geschieht.
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Löschung
Zum 01.05.2014 werden solche Delikte aus dem alten Register gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen
würden. Die Löschung erfolgt automatisch. Insbesondere
Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen, Kennzeichenvorschriften sind davon betroffen.
Tilgungsfristen
Nur für die verbleibenden alten Eintragungen gelten weiterhin die bisherigen Tilgungsbestimmungen, also für alle Ordnungswidrigkeiten eine 2-Jahres-Frist, während Straftaten
einer Tilgungsfrist von 5 bzw. 10 Jahren unterliegen.
Eintragungen vor dem 01.05.2014 haben dabei eine Tilgungshemmung für andere Delikte: Getilgt wird grundsätzlich nur,
wenn die Voraussetzungen für alle Verstöße erfüllt sind. Für
Ordnungswidrigkeiten besteht dabei eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren.
Eine Eintragung ab dem 01.05.2014 hat keine Tilgungshemmung für andere Taten zur Folge; dies gilt selbst dann, wenn
die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen
oder rechtskräftig wurde.
Umstellung
Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit der ursprünglichen
Punktebewertung und Tilgungsfrist erhalten. Der sich so ergebende Punktestand nach altem Recht wird nach folgendem
Schema auf einen Punktestand nach neuem Recht umgestellt:
Punktestand nach
bisherigem Recht
Zuordnung im
neuen Bewertungssystem
1-3
1
4-5
2
6-7
3
8-10
4
11-13
5
14-15
6
16-17
7
18 und mehr
8
Erreichte Stufe
Vormerkung
Ermahnung
Verwarnung
Entziehung
Tritt für eine alte Eintragung Tilgungsreife ein, wirkt sich dies
unmittelbar auf den Punktestand aus: Der alte Punktestand
wird nach der Tilgung neu ermittelt und wiederum nach diesem Schema dem neuen Punktestand zugeordnet.
8
Beispiel: Der Betroffene hat drei Eintragungen mit insgesamt 8 alten Punkten. Diese werden auf 4 neue Punkte
umgestellt. Wird nach dem 01.05.2014 eine Eintragung mit
3 alten Punkten gelöscht, werden die verbleibenden 5 alten
Punkte auf nur noch 2 neue Punkte reduziert.
Wer gibt Auskunft über meine Punkte?
Kostenlose Auskunft
Da vom Punktestand vieles abhängt, sollte jeder einen
Überblick über etwaige Eintragungen haben. Oft lässt sich
aber nicht ohne weiteres feststellen, wann alte „Sünden“
getilgt werden. Deshalb besteht für jeden die Möglichkeit,
sein persönliches Punktekonto in Flensburg kostenlos abzufragen. Die Auskunft erfolgt innerhalb weniger Tage per Post
(Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg).
Aus Gründen des Datenschutzes sind dabei einige Formalitäten zu beachten. So muss der eigene Antrag schriftlich,
nicht aber mittels Telefax gestellt werden. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Wer aber einen Personalausweis
mit Online-Ausweisfunktion hat, kann den Antrag auch über
ein Kartenlesegerät stellen. Eine direkte Internetabfrage ist
derzeit noch nicht möglich. Weitere Informationen:
www.kba.de.
Identitätsnachweis
Bei der Punkteauskunft muss sichergestellt sein, dass kein
Unbefugter die persönlichen Daten erhält. Im Antrag müssen deshalb angegeben werden:
• Vorname(n)
• Familienname
• Anschrift
• Geburtsdatum
• Geburtsort
• Geburtsname
Der Identitätsnachweis erfolgt durch
• amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder
• gut lesbare Kopien des Personalausweises oder Passes
oder
• Personalausweis mit Ausweisfunktion bei Onlineabfrage
9
Verkehrsdelikte im Verkehrsrecht
Jährlich werden so viele Verkehrsverstöße begangen, dass
die Gerichte überfordert wären, über jeden Fall einzeln befinden zu müssen. Darüber hinaus handelt es sich in der
Masse um unwesentliche Vergehen, die lediglich als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Das „kleine Strafrecht“
sieht deshalb auch keine Geldstrafe, sondern eine Geldbuße, einen Denkzettel im wahrsten Sinne des Wortes vor.
Schwerwiegendere Verkehrsverstöße aber sind Straftaten
nach dem Strafgesetzbuch.
Seit 1990 ermöglicht die Bußgeldkatalog-Verordnung die
bundesweit einheitliche Ahndung. Der Bußgeldkatalog erfasst die Regelfälle der Verkehrsverstöße und wird immer
wieder überarbeitet, was zumeist mit einer Erhöhung der
Bußgeldsätze einher geht. Er ist eine Rechtsverordnung und
keineswegs ein Gesetz. Gerichte können mit entsprechender
Begründung auch abweichende Bußen verhängen. Mildernde oder erschwerende Umstände können den Regelsatz
reduzieren oder erhöhen. Neben den gemeinhin fahrlässig
begangenen Verstößen werden im Bußgeldkatalog seit 2009
auch vorsätzliche Verstöße mit einem Regelsatz bedacht.
Flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus, ist zumeist nicht nur
der Ärger groß, sondern manchmal auch das Staunen. Hier
einige der gängigen Abkürzungen, die helfen können zu entziffern, was zur Last gelegt werden soll:
AAK
Abs.
BAK
BKat
BKatV
FAER
FeV
FZV
KBA
MPU
Nr.
OWi
OWiG
StGB
StVG
StVO
StVZO
VZA
VZR
VZ, Z
10
Atemalkoholkonzentration
Absatz
Blutalkoholkonzentration
Bußgeldkatalog
Bußgeldkatalog-Verordnung
Fahreignungsregister
Fahrerlaubnis-Verordnung
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Kraftfahrt-Bundesamt
Medizinisch-psychologische Untersuchung
Nummer
Ordnungswidrigkeit
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Strafgesetzbuch
Straßenverkehrsgesetz
Straßenverkehrs-Ordnung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Verkehrszentralregisterauskunft
Verkehrszentralregister
Verkehrszeichen
Ordnungswidrigkeiten
Verwarnung
Die Verwarnung ist die mildeste Form der Ahndung bei
einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Sie ist
nur bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgesehen, z. B.:
• Beim Überschreiten der zulässigen Parkzeit
• Beim Abbiegen oder Spurwechsel nicht geblinkt
• Ausweispapiere vergessen
Das Verwarnungsgeld reicht von 5-55 Euro, je nach Verstoß.
Verwarnungen darf die Polizei aussprechen, aber auch
Hilfspolizisten, Politessen und Beauftragte der Verwaltungsbehörden. Verwarnen können sie mündlich in Form einer
Ermahnung. Diese kostet nichts. Allerdings sollte man nicht
widersprechen, denn die schriftliche Ermahnung kostet
etwas. Entweder erhält man eine Zahlungsaufforderung oder
eine Mitteilung an der Windschutzscheibe seines Autos.
Wenn Sie ein Verwarnungsgeld nicht bezahlen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, und es entstehen damit weitere
Kosten. Wegen einer Verwarnung erfolgt keine Eintragung
im Fahreignungsregister – es gibt also keine Punkte in der
Flensburger Kartei.
11
Bußgeld
Verkehrserhebliche Ordnungswidrigkeiten werden durch
einen Bußgeldbescheid geahndet, z.B.:
• Abstand zu gering
• Ampel (Rotlichtverstoß)
• Geschwindigkeitsbeschränkung um mehr als 20 km/h
überschritten
Im Bußgeldkatalog sind die Regelsätze abgedruckt. Kommt
es aber durch den Verkehrsverstoß zu einer Gefährdung
eines anderen oder einer Sachbeschädigung, dann erhöhen
sich die Regelsätze, z.B.:
Regelsatz
60 Euro
100 Euro
200 Euro
Mit Gefährdung
75 Euro
120 Euro
240 Euro
Mit Sachbeschädigung
90 Euro
145 Euro
290 Euro
Sind bereits Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden, kann die Bußgeldstelle das Bußgeld ebenfalls erhöhen.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Bußgeldstelle Einspruch einlegen. Dann gibt es mehrere
Möglichkeiten. Die Bußgeldstelle kann das Verfahren einstellen oder den Bußgeldbescheid aufheben. Eventuell werden
weitere Ermittlungen angestellt. Meist kommt der Fall zur
Überprüfung zum Gericht, das über den Einspruch in einer
Hauptverhandlung (eventuell mit Zeugen und Sachverständigen) oder, wenn der Betroffene einverstanden ist, im
schriftlichen Verfahren entscheidet. Das Gericht kann den
Betroffenen freisprechen, den Bußgeldbescheid bestätigen
oder sogar eine höhere Geldbuße aussprechen als im Bußgeldbescheid. Vor Gericht sollte man sich in der Regel des
Beistandes eines Rechtsanwaltes versichern.
12
Straftaten
Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis
Wer rechtswidrig und schuldhaft einen gesetzlichen
Straftatbestand erfüllt, muss nach den Bestimmungen des
Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Strafe rechnen. Im
Straßenverkehr kann das sein:
• Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
• Geldstrafe, je nach Einkommen mindestens 5 Euro,
höchstens 180.000 Euro
• Fahrverbot von 1-3 Monaten
• Entzug der Fahrerlaubnis zwischen 6 Monaten und
5 Jahren, in schweren Fällen auch lebenslang.
Bei Straftaten, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit
auswirken, gibt es also eine Strafe und kein Bußgeld oder
Verwarnungsgeld, wohl aber zwischen 2 und 3 Punkten
(vgl. Seite 4 sowie Anlage 13 zu § 40 FeV).
Fahrverbot bedeutet: Das Gericht verbietet für eine bestimmte Zeit das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr.
Während der Dauer des Fahrverbots werden der nationale
und internationale Führerschein amtlich verwahrt. Danach
erhält der Betreffende seinen Führerschein zurück.
Kraftfahrer, gegen die ein Fahrverbot verhängt wurde, können sich innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des
Fahrverbots selbst einen Termin aussuchen, an dem sie auf
ihr Fahrzeug verzichten wollen. Das gilt allerdings nur dann,
wenn gegen sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot
verhängt wurde.
Anders ist es, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Diese ist dann erloschen und kann nicht zurückgegeben
werden. Nach Ablauf der Sperrfrist kann dann eine neue
Fahrerlaubnis beantragt werden. Es besteht jedoch kein
Anspruch auf die Erteilung. Die Verwaltungsbehörde prüft
vielmehr, ob der Betreffende geeignet ist, in Zukunft ein
Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dazu kann sie u. a. eine
Begutachtung durch Begutachtungsstellen für Fahreignung
(MPU) fordern, wie es bei Alkoholstraftaten die Regel ist.
13
Gefährdung des Straßenverkehrs:
Die sieben Todsünden
Rücksichtsloses Verhalten ist in allen Lebensbereichen verwerflich. Im Straßenverkehr kommt diesem Grundsatz aber
besondere Bedeutung zu, weil Leben und Gesundheit aller
Verkehrsteilnehmer davon abhängen, dass alle Rücksicht
aufeinander nehmen. Wer zum Beispiel auf der Autobahn
bewusst entgegen der Fahrtrichtung fährt, zeigt damit eine
so gleichgültige Haltung gegenüber anderen, dass er die
Rücksichtslosigkeit, bildlich gesprochen, auf der Stirn trägt!
Dieses und andere schwere Verkehrsvergehen gehören zu
den so genannten sieben Todsünden im Straßenverkehr, die
im § 315 c StGB „Gefährdung des Straßenverkehrs“ beschrieben werden und strafbar sind. Hierunter werden
besonders gravierende Verkehrsverstöße genannt, die grob
verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. „Grob
verkehrswidrig“ beschreibt einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß, „rücksichtslos“ ein überaus eigensüchtiges, leichtsinniges oder gleichgültiges Verhalten.
Rücksichtslos handelt somit jemand, der aus egoistischen
Motiven die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer ignoriert.
§ 315 c StGB „Gefährdung des Straßenverkehrs“
Wer im Straßenverkehr (…)
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch
fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu
schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der
Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies
versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das
zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
14
Tatbestand
Punkte
Fahrlässige Tötung
2-3
(§ 222 StGB)
Fahrlässige Körperver2-3
letzung (§ 230 StGB)
Nötigung
2-3
(§ 240 StGB)
Gefährliche Eingriffe in
2-3
den Straßenverkehr
(§ 315 b StGB)
Gefährdung des
2-3
Straßenverkehrs
(§ 315 c StGB)
Trunkenheit im Verkehr
2-3
(§ 316 StGB)
Verstoß gegen eine
2-3
verkehrsrechtliche Vorschrift des Strafrechts in
einem die Schuldfähigkeit ausschließenden
Rausch infolge von Alkohol oder anderer berauschender Mittel
(§ 323 a StGB)
Unterlassene Hilfe2-3
leistung (§ 323 c StGB)
Unerlaubtes Entfernen
2-3
vom Unfallort (§ 142 StGB)
Führen oder Anordnen
2-3
oder Zulassen des
Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots
oder trotz Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 StVG)
Kennzeichen-Miss2-3
brauch (§ 22 StVG)
Strafe
Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
15
Gebrauch oder Gestattung des Gebrauchs
unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz, § 9 des
Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für
ausländische Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger)
0
Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Mit 3 Punkten werden die aufgeführten Straftaten geahndet,
soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte
Sperre angeordnet worden ist, sonst gibt es 2 Punkte
(Anlage 13 zu § 40 FeV).
„Unfallflucht“ – kein Kavaliersdelikt!
Den wenigsten Autofahrern ist klar: Wer nach einem Unfall
einfach wegfährt, ohne auf den Fahrer des beschädigten
Fahrzeugs zu warten oder die Polizei zu informieren, macht
sich strafbar. Er begeht Unfallflucht mit erheblichen Folgen.
Die Rechtsprechung bemisst die Sanktionen für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vor allem nach der Schadenshöhe: Bis ca. 600 Euro erhält der Unfallflüchtige meist nur
eine Geldstrafe. Bei Schäden bis 1.200 Euro muss der Fahrer
bereits mit einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt plus
zwei Punkte in Flensburg sowie maximal drei Monate Fahrverbot rechnen. „Bedeutende Sachschäden“ ab 1.300 Euro,
die auch bei kleinen Parkremplern schnell überschritten
werden, haben härtere Konsequenzen: Führerscheinentzug
für mindestens sechs Monate, drei Punkte und empfindliche
Geldstrafen. Sogar Haftstrafen sind möglich!
Deswegen: Wer einen Unfall verursacht, sollte sicherstellen,
dass der Geschädigte umgehend benachrichtigt wird. Ist er
nicht erreichbar, muss sofort die Polizei informiert werden.
Ein Zettel mit Name, Telefonnummer etc. am beschädigten
Fahrzeug zu hinterlassen reicht nicht aus!
Übrigens: Es gibt auch dann 2 Punkte, wenn das Gericht
die Strafe gemildert oder von der Strafe abgesehen hat. Das
ist der Fall, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs,
der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden
zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen über den Unfall
nachträglich ermöglicht (also bei einem Parkunfall mit geringem Sachschaden).
16
Polizeikontrollen
Die Polizei darf sowohl anlassbezogene Verkehrskontrollen
durchführen, wenn Autofahrer durch Fahrfehler und Verkehrsverstöße auffallen, als auch allgemeine, ereignisunabhängige. Für Verkehrskontrollen kann die Polizei die Fahrzeuge durch Handzeichen und Polizeikelle oder per Lichtsignal anhalten. Der Fahrer hat diese Anhaltezeichen in
jedem Fall zu befolgen! Eine Missachtung kann ein Bußgeld
von 70 Euro und 1 Punkt in Flensburg zur Folge haben.
Die Polizei darf bei Verkehrskontrollen „informative“ Fragen
stellen, z. B. nach Herkunft oder Alkoholkonsum des
Fahrers. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet, auf Fragen
überhaupt oder wahrheitsgemäß zu antworten. Falsche oder
verweigerte Auskünfte bleiben straffrei. Aber: Personalien
müssen immer wahrheitsgemäß angegeben werden, eine
unwahre Angabe ist strafbar. Das beinhaltet auch, auf Verlangen Führerschein, Fahrzeugpapiere und einen Ausweis
auszuhändigen. Ebenso ist es zulässig, den Fahrzeugführer
zum Aussteigen aufzufordern. Hingegen ist keiner verpflichtet, bei einer Atemalkoholmessung oder einem Drogenschnelltest mitzuwirken, deren Ergebnisse bei Gericht ohnehin nicht verwertbar sind. Verweigert man jedoch einen Vortest, wird die Polizei vermutlich einen Anfangsverdacht
hegen und den Fahrer zu einer Blutentnahme zur nächsten
Polizeiwache oder in ein Krankenhaus bringen.
Bei Fahrzeugmängeln kann die
Polizei eine Mängelanzeige in die
Wege leiten. Der Fahrzeughalter
ist dann verpflichtet, der Polizei
zeitnah die Reparatur bzw. das
Abstellen des Mangels zu belegen. Zudem wird ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängt.
Bei verkehrsgefährdenden
Mängeln kann die Polizei die
Weiterfahrt untersagen bzw. das
Fahrzeug sicherstellen.
Ein während der Kontrolle verhängtes Verwarnungsgeld
muss nicht gleich vor Ort bezahlt werden. Insofern der
Autofahrer mit dem Verwarnungsgeld einverstanden ist,
kann er den Betrag noch in den nächsten Tagen begleichen.
Lehnt er ihn jedoch ab oder handelt es sich um ein Bußgeld
ab 60 Euro, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet
(vgl. S. 11 und 12).
17
Einzelne Tatbestände
Alkohol
0,0 Promille – gelten für alle Fahranfänger, die noch in der
zweijährigen Probezeit sind, und für alle jungen Fahrer vor
Vollendung ihres 21. Lebensjahres.
Der Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot wird mit
einem Regelsatz von 250 Euro und 1 Punkt in Flensburg
geahndet. Sofern die Tat während der Probezeit begangen wurde, kommt es zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von 2 auf
4 Jahre.
0,3 Promille – Bei auffälligem Fahrverhalten wie Schlangenlinienfahren kann der Führerschein bereits bei 0,3 Promille
entzogen werden (Fall B). Fall C in der Tabelle kann eintreten, wenn der Kraftfahrer schuldhaft einen Unfall verursacht
hat. Hier drohen dann 3 Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe
bis 5 Jahre und Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB).
0,5 Promille – bringen 2 Punkte in Flensburg, 1-3 Monate
Fahrverbot und 500-1500 Euro Geldstrafe. Das ist Fall A in
der Tabelle.
1,1 Promille – bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit, 3 Punkte
in Flensburg, Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, mindestens 6
Monate Entzug der Fahrerlaubnis. Das ist Fall B in der
Tabelle.
1,6 Promille – wie bei 1,1 Promille, aber zusätzlich ist eine
medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nötig.
Anstelle einer Blutprobe kann auch eine AtemalkoholAnalyse durchgeführt werden.
Fall A
Tatbestand
Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr
mit 0,5 Promille oder mehr
Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt
(§ 24 a StVG)
1. Verstoß
2. Verstoß
3. Verstoß
18
Punkte
Euro
Fahrverbot
2
2
2
500
1000
1500
1 Monat
3 Monate
3 Monate
Fall B
Tatbestand
Trunkenheit im Verkehr
(§ 316 StGB)
Punkte
3
Strafe
Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
und Entzug der Fahrerlaubnis
Punkte
3
Strafe
Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe und Entzug der
Fahrerlaubnis
Fall C
Tatbestand
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
Wer 60 Kilo und weniger wiegt, kann mit dieser Alkoholmenge schon über 0,5 Promille kommen:
1 Bier (0,5 l) oder 1 Glas Wein (0,2 l) oder 2 Glas Sekt
(0,2 l) oder 3 Schnäpse (0,06 l)
Wir raten deshalb: Wer fahren will, sollte auf Alkohol am
besten ganz verzichten!
Drogen/Medikamente
Anlage zu § 24 a Absatz 2 StVG:
Liste der Tabelle der berauschenden Mittel
und Substanzen
Berauschende Mittel
Cannabis
Heroin
Morphin
Cocain
Amfetamin
Designer-Amfetamin
Designer-Amfetamin
Designer-Amfetamin
Metamfetamin
Substanzen
Tetrahydrocannabinol (THC)
Morphin
Morphin
Cocain, Benzoylecgonin
Amfetamin
Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin
Tatbestand
Kraftfahrzeug unter der
Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Abs. 2
StVG genannten Mittels
geführt
1. Verstoß
2. Verstoß
3. Verstoß
Punkte
Euro
Fahrverbot
2
2
2
500
1000
1500
1 Monat
3 Monate
3 Monate
19
Geschwindigkeit
§ 3 StVO
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass
das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit
ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den
Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen
weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren
werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten
ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb
der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegen kommende
Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte
der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2 a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern,
Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch
Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter
günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften (...)
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf
Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit
Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen
340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Weitere Geschwindigkeitsvorschriften finden sich im Kapitel
„Autobahnen und Kraftfahrstraßen“ ab Seite 28.
Hinweis zur Tabelle auf Seite 21:
Die angegebenen Regelsätze gelten für Pkw und Motorräder.
* 1 Monat Fahrverbot, wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 25 km/h festgestellt wurde.
20
Tatbestand
Punkte Euro Fahrverbot
Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
Bis zu 10 km/h
a) innerorts
–
15
–
b) außerorts
–
10
–
Um 11-15 km/h
a) innerorts
–
25
–
b) außerorts
–
20
–
Um 16-20 km/h
a) innerorts
–
35
–
b) außerorts
–
30
–
Um 21-25 km/h
a) innerorts
1
80
–
b) außerorts
1
70
–
Um 26-30 km/h
–*
a) innerorts
1
100
b) außerorts
1
80
–*
Um 31-40 km/h
a) innerorts
2
160 1 Monat
–*
b) außerorts
1
120
Um 41-50 km/h
a) innerorts
2
200 1 Monat
b) außerorts
2
160 1 Monat
Um 51-60 km/h
a) innerorts
2
280 2 Monate
b) außerorts
2
240 1 Monat
Um 61-70 km/h
a) innerorts
2
480 3 Monate
b) außerorts
2
440 2 Monate
Über 70 km/h
a) innerorts
2
680 3 Monate
b) außerorts
2
600 3 Monate
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten (für
Pkw und Motorräder) auch für Übertretungen der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch
Nebel, Schneefall oder Regen.
Mit nicht angepasster Ge1
100
–
schwindigkeit gefahren trotz
angekündigter Gefahrenstelle,
bei Unübersichtlichkeit, an
Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten
Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
21
Abstand
§ 4 Absatz 1 StVO
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der
Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten
werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Als Faustregel gilt: Abstand gleich halber Tacho. Bei 60 km/h
müssen also mindestens 30 m Abstand eingehalten werden.
Häufig werden Abstandsmessungen auf Autobahnen von
Brücken aus durchgeführt. Messungen durch Hinterherfahren mit gleichzeitiger Videoaufnahme haben die Gerichte als
zulässig anerkannt.
In besonders schweren Fällen kann zu dichtes Auffahren auf
ein vorausfahrendes Fahrzeug auch eine Straftat, nämlich
Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch, sein. Dann sind Freiheitsentzug, Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot möglich.
Zwei Meter Abstand bei 60 km/h erfüllen ebenso den
Straftatbestand der Nötigung wie fünf Meter Abstand
bei 120 km/h auf der Autobahn unter Betätigung von
Hupe oder Lichthupe!
Tatbestand
Punkte
Euro
Fahrverbot
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden
Fahrzeug
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug
in Metern
a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als
1
75
–
5/10 des halben
Tachowertes
weniger als
1
100
–
4/10 des halben
Tachowertes
weniger als
1
160
1 Monat soweit
3/10 des haldie Geschwinben Tachodigkeit mehr
wertes
als 100 km/h
beträgt
weniger als
1
240
2 Monate soweit
2/10 des haldie Geschwinben Tachodigkeit mehr
wertes
als 100 km/h
beträgt
22
weniger als
1/10 des halben Tachowertes
1
320
3 Monate soweit
die Geschwindigkeit mehr
als 100 km/h
beträgt
b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
weniger als
1
75
–
5/10 des halben
Tachowertes
weniger als
1
100
–
4/10 des halben
Tachowertes
weniger als
2
160
1 Monat
3/10 des halben
Tachowertes
weniger als
2
240
2 Monate
2/10 des halben
Tachowertes
weniger als
2
320
3 Monate
1/10 des halben
Tachowertes
c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als130 km/h
weniger als
1
100
–
5/10 des halben
Tachowertes
weniger als
1
180
–
4/10 des halben
Tachowertes
weniger als
2
240
1 Monat
3/10 des halben
Tachowertes
weniger als
2
320
2 Monate
2/10 des halben
Tachowertes
weniger als
2
400
3 Monate
1/10 des halben
Tachowertes
Achtung: Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h
beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
23
Überholen
§ 5 StVO
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während
des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer
mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen
(Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote
nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu
den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich
wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind
die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen
durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegen kommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die
Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls
warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das
gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und
sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.
Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das
nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links
überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende
und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten
Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und
besonderer Vorsicht rechts überholen.
24
276
277
Zeichen 277 gilt für Kfz über
3,5 t, außer Pkw und Busse.
Tatbestand
Punkte
Außerhalb geschlossener
1
Ortschaften rechts überholt (§ 5 Abs. 1 StVO)
Überholt, obwohl nicht
1
übersehen werden konnte,
dass während des ganzen
Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen
war, oder bei unklarer
Verkehrslage (§ 5 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO)
Und [vorstehend genannte
1
Fälle – Red.] dabei ein
Überholverbot (§ 19 Abs. 1
Satz 3 StVO, Zeichen 276,
277) nicht beachtet oder
Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder
der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung
(Zeichen 297) nicht gefolgt
(§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Nr. 1 StVO)
(§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO)
mit Gefährdung
2
mit Sachbeschädigung
2
Euro
100
Fahrverbot
–
100
–
150
–
250
300
1 Monat
1 Monat
„Elefantenrennen“ – Zu geringe Differenzgeschwindigkeiten
beim Überholen von Lkw führt vor allem auf Autobahnen zu
überflüssigen Staus. Ein Gerichtsurteil konkretisierte die vage
Formulierung im § 5 Absatz 2: Ein Lkw-Überholvorgang darf
demnach höchstens 45 Sekunden dauern, dazu muss die
Differenzgeschwindigkeit mindestens 10 km/h betragen. Sonst
werden andere Verkehrsteilnehmer deutlich behindert, und
es drohen 80 Euro Bußgeld und 1 Punkt.
Die Regelung und Ahndung nach Bußgeldkatalog bezieht
sich aber auf alle Kfz und damit auch auf Pkw.
25
Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
(§ 41 Abs. 1 StVO)
Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet (§ 5 Abs. 4 Satz 1
StVO)
Innerhalb geschlossener
Ortschaften rechts überholt (§ 5 Abs. 1 StVO)
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der
zu Überholende überholt
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 StVO)
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand
zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten
(§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO)
Nach dem Überholen nicht
so bald wie möglich wieder
nach rechts eingeordnet
(§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO)
Nach dem Überholen beim
Einordnen, denjenigen, der
überholt wurde, behindert
(§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO)
Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht
(§ 5 Abs. 6 Satz 1 StVO)
Ein langsameres Fahrzeug
geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt
oder nicht gewartet, um
mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das
Überholen zu ermöglichen
(§ 5 Abs. 6 Satz 2 StVO)
Vorschriftswidrig links
überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden
Fahrzeuges die Absicht,
nach links abzubiegen,
angekündigt und sich eingeordnet hatte
(§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO)
26
1
70
–
1
80
–
–
30
–
1
80
–
–
30
–
–
10
–
–
20
–
–
30
–
–
10
–
–
25
–
Vorfahrt
§ 8 StVO
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer
von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)
oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf
eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen
215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn
Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist
die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch
sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur
weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass
wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich
behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die
Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in
die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis
die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch
beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch
den Wartepflichtigen behindert werden.
Tatbestand
Punkte
Euro
Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine
bevorrechtigte Straße herangefahren
(§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO)
–
10
Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht
befolgt (§ 41 Abs. 1 StVO)
mit Gefährdung
–
10
1
70
–
25
1
100
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine
vorfahrtberechtigte Person wesentlich
behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 2)
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine
vorfahrtberechtigte Person gefährdet
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO)
205
206
301
306
27
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§ 18 StVO
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden,
deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt
das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4,00 m und nicht breiter als 2,55 m
sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die
Vorfahrt.
(4) (aufgehoben)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen
mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen
oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt
die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten
Umständen
1. für
a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit
Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen
mit Anhänger sowie
c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2. für
a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die
keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h, (...).
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht
seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs
klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von
ihm eingehalten wird, oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht,
Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten.
28
Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt,
die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das
Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen
gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist
nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über
7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen
dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall
oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie
bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
§ 7a StVO Abgehende Fahr-, Einfädelungs- und
Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und
Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf
beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen
340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden
Fahrbahn gefahren werden.
(2) Auf Autobahnen und andern Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller
gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren
werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder
steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf
auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit
und besonderer Vorsicht überholt werden.
29
§ 11 Absatz 2 StVO
(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen
mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen
Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen
mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken
und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
Tatbestand
Punkte
An dafür nicht vorgesehener
–
Stelle eingefahren (§ 18
Abs. 2 StVO)
mit Gefährdung
1
Beim Einfahren Vorfahrt auf
1
der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet
(§ 18 Abs. 3 StVO)
Gewendet, rückwärts oder
entgegen der Fahrtrichtung
gefahren (§ 18 Abs. 7,
§ 2 Abs. 1 StVO)
• in einer Ein- oder Ausfahrt
1
• auf der Nebenfahrbahn
1
oder dem Seitenstreifen
• auf der durchgehenden
2
Fahrbahn
Auf einer Autobahn oder
–
Kraftfahrstraße gehalten
(§ 18 Abs. 8 StVO)
Auf einer Autobahn oder
1
Kraftfahrstraße geparkt
(§ 12 Abs. 2, § 18 Abs. 8
StVO)
An dafür nicht vorgesehener
–
Stelle ausgefahren
(§ 18 Abs. 10 StVO)
Seitenstreifen zum Zweck
1
des schnelleren Vorwärtskommens benutzt
(§ 2 Abs. 1 StVO)
Bei stockendem Verkehr auf
–
einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt
von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige
Gasse gebildet
(§ 11 Abs. 2 StVO)
30
Euro
25
Fahrverbot
–
75
75
–
–
75
130
–
–
200
1 Monat
30
–
70
–
25
–
75
–
20
–
Halten und Parken
§ 12 StVO
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten
hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je
5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen
verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch
Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2
Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen. (…)
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf
nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht
auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören
auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an
den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der
Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man
auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.
Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder
aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen
liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links
gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von
Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur
der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke
Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar
erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte
an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder
wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden
Parklücke gewartet wird.
(6) es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch
für das Halten.
31
Darüber hinaus gibt es weitere Halt- und Parkverbote, die an
verschiedenen Stellen der StVO geregelt sind – in Paragraphen
oder auch bei Verkehrszeichen. Hier nur einige Beispiele:
Haltverbote
• Absolutes Haltverbot (Zeichen 283)
• eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286)
• auf Fußgängerüberwegen sowie bis auf 5 m davor
• 10 m vor Ampeln, wenn diese dadurch verdeckt werden
• 10 m vor Bahnübergängen
• bei Dauerlicht (§ 37 Absatz 5)
• 10 m vor Andreaskreuz (Zeichen 201)
• an Taxiständen (Zeichen 229)
• auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 Absatz 8)
• auf Geh- und Radwegen (Benutzungsverbot aus § 2)
Parkverbote
• an Haltestellen bis zu 15 m vor und hinter Zeichen 224
• auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften
• auf Schutzstreifen für Radfahrer (§ 42 Absatz 2 Anlage 3).
§ 13 StVO Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an
Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder
im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für
die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden.
Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt
werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden
(Abs. 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können
auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für
eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei
den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das
Halten und Parken nur erlaubt,
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und
2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich
der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des
Anhaltens folgt.
Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder
einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im
Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt. (...)
32
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden
1. beim Ein- oder Aussteigen sowie
2. zum Be- oder Entladen.
Was kostet falsches Halten und Parken?
Halten:
Tatbestand
entgegen § 12 Abs. 1 oder bei vielen Verkehrszeichen
(mit Behinderung)
In „zweiter Reihe“
(mit Behinderung)
Euro
10
15
15
20
Parken:
Tatbestand
Euro
entgegen § 12 Abs. 2 oder bei einigen Verkehrszeichen
(mit Behinderung)
Länger als 1 Stunde
(mit Behinderung)
unzulässig auf Geh- und Radwegen oder Schutzstreifen für Radverkehr
(mit Behinderung)
Länger als 1 Stunde / 3 Stunden (Schutzstreifen)
(mit Behinderung)
im Fahrraum von Schienenfahrzeugen
(mit Behinderung)
unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz
15
25
25
35
20
Vorrang bei Parklücke nicht beachtet (§ 12 Abs. 5)
10
Nicht platzsparend (§ 12 Abs. 6)
10
Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen
(§ 12 Abs. 3 b)
Parkuhr abgelaufen, ohne Parkscheibe, ohne Parkschein (§ 13):
bis zu 30 Minuten
20
bis zu 1 Stunde
15
bis zu 2 Stunden
20
bis zu 3 Stunden
25
länger als 3 Stunden
30
30
30
35
25
35
35
10
Behinderung von Rettungsfahrzeugen im Einsatz
Parken an unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich
einer scharfen Kurve und dabei ein Rettungsfahrzeug im
Einsatz behindert: 60 Euro und 1 Punkt – vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten: 65 Euro und 1 Punkt.
33
Bild 318:
Parkscheibe
Zeichen 314.1:
Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone
Zeichen 314.2:
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone
Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO:
Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe
(Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht
gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die
Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist. (…)
Verhalten an Bahnübergängen
§ 19 StVO Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201)
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder
Radwege (…)
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur
mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug
34
führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis
einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und
Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß
Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu
warten, wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder
5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt. (…)
(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs
nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor
dem Andreaskreuz zu warten. (…)
Tatbestand
Punkte
Mit einem Fahrzeug den Vor
1
rang eines Schienenfahrzeugs
nicht beachtet
Bahnübergang unter Verstoß
1
gegen die Wartepflicht nach
§ 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVO überquert
In den Fällen des § 19
2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke)
Euro
80
Fahrverbot
–
80
–
240
1 Monat
Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Tatbestand
Punkte
Beim Führen eines Kraftfahr2
zeuges Bahnübergang trotz
geschlossener Schranke oder
Halbschranke überquert
Beim zu Fuß gehen, Rad
1
fahren oder als andere nicht
motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener
Schranke oder Halbschranke
überquert
Euro
700
Fahrverbot
3 Monate
350
–
35
Sicherung von Kindern
§ 21 StVO Personenbeförderung
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner
als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die
Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen
werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt
werden, die (…) [amtlich genehmigt – Red.] und für das Kind
geeignet sind. (…)
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert
werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die
kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf
dem Rücksitz befördert werden. (…)
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten
siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen
mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze
vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich
wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße
der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter
Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von
Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten
Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das
vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung
eines behinderten Kindes.
Tatbestand
Punkte
Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme
–
von Personen auf oder in Fahrzeugen
verstoßen (§ 21 Abs. 1, 2, 3)
Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen (außer
in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
(§ 21 Abs. 1a Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 1)
• bei einem Kind
–
• bei mehreren Kindern
–
Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen
oder nicht für eine Sicherung eines Kindes
in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus
über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder
beim Führen eines Kraftrades ein Kind
befördert, obwohl es keinen Schutzhelm
trug (§ 21 Abs. 1a Satz 1, § 21a Abs. 1, 2)
1
• bei einem Kind
• bei mehreren Kindern
1
36
Euro
5
30
35
60
70
Seit April 2008 dürfen Kindersitze mit der Prüfnorm ECE
44/01 und 44/02 europaweit nicht mehr verwendet werden.
Sie erfüllen nicht mehr die heutigen Sicherheitsstandards.
Bei Nichtbeachtung droht ein Verwarnungsgeld von 30 Euro.
Deshalb: Nur Sitze mit aktuellem Prüfzeichen (ECE-R 44/04
oder auch noch 44/03) kaufen. Die Prüfnummer unter dem E
im Kreis beginnt mit 04.
Sicherheitsgurte, Schutzhelme
§ 21 a StVO
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der
Fahrt angelegt sein. (…)
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von über 20 km/h führt, sowie auf oder in ihnen mitfährt,
muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte
angelegt sind.
Nichtanlegen des Gurtes kostet 30 Euro. Das gilt auch
für Fahrgäste in Reisebussen.
Ohne geeigneten Schutzhelm unterwegs gewesen
kostet 15 Euro.
Mit den in Absatz 2 genannten offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen sind z. B. Trikes oder Quads gemeint.
Oldtimer oder Traktoren fallen nicht unter diese Regelung.
Hier empfehlen wir die Nachrüstung von Sicherheitsgurten,
soweit technisch möglich.
Telefonieren am Steuer
§ 23 Absatz 1a StVO
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon
nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der
Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden
muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei
Kraftfahrzeugen der Motor abgeschaltet ist.
Das bedeutet, dass nicht nur Auto- und Motorradfahrer,
sondern auch Radfahrer verpflichtet sind, eine Freisprecheinrichtung zu benutzen, wenn sie während der Fahrt telefonieren wollen. Laut Satz 2 gelten Ausnahmen bei völligem
Stillstand des Verkehrs wie z. B. bei einem Unfall auf der
Autobahn oder bei längerem Halt vor einem Bahnübergang.
Voraussetzung ist aber, dass das Fahrzeug steht und der
Motor abgeschaltet ist.
Nichtbeachtung kostet 60 Euro und 1 Punkt in
Flensburg, für Radfahrer 25 Euro.
37
Radarwarngeräte
§ 23 Absatz 1b
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht
betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt
ist, Verkehrüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu
stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder
Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder
Laserstörgeräte).
Nichtbeachtung kostet 75 Euro und 1 Punkt in Flensburg.
Doch das ist nur der Mindestsatz für eine fahrlässige Nutzung, also beispielsweise wenn man ein fremdes Fahrzeug
mit eingebautem Warngerät benutzt und die Polizei nicht
nachweisen kann, dass man vorsätzlich gehandelt hat.
„Blitzerinfo“, „Blitzer-App“ oder „Blitzgeräte-Hinweis“ nennt
sich Software, die vor stationären Radaranlagen warnt. Sie
ist für zahlreiche Navigationssysteme erhältlich und kann
relativ leicht installiert werden. Was viele Autofahrer nicht
wissen: Sobald die entsprechende Blitzer-Software mit dem
Navigationssystem verknüpft wird, ist der Betrieb, aber auch
bereits das Mitführen des Gerätes verboten.
Wenn man dagegen vorsätzlich ein Warngerät ins Fahrzeug
einbaut, kommt die Regelbuße nicht in Betracht. Die Buße
wird dann nicht nur bei 75 Euro liegen, sondern höher ausfallen. Es ist der Bußgeldbehörde oder dem Gericht überlassen, in diesem Fall die Höhe des Bußgeldes festzusetzen.
Es bleibt hinzuzufügen, dass das Radarwarngerät eingezogen werden darf.
In fast allen europäischen Ländern sind die Strafen bei der
verbotenen Benutzung von Radarwarngeräten höher als in
Deutschland.
38
Ampel
Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt keine Ampel, dort heißt
es Wechsellichtzeichen. Solange die Ampel grün zeigt, ist
alles in Ordnung. Schwierig wird es beim Umschalten auf
gelb und rot. Gelb vor rot leuchtet:
• Wenn 50 km/h oder weniger erlaubt sind – 3 Sekunden
• Wenn 60 km/h erlaubt sind – 4 Sekunden
• Wenn 70 km/h erlaubt sind – 5 Sekunden
Damit ist sicher gestellt, dass jeder Kraftfahrer anhalten
kann, bevor das rote Licht aufleuchtet. Im Bußgeldkatalog
wird unterschieden, ob man in der 1. Sekunde nach gelb bei
rot eingefahren ist oder ob die Rotphase schon länger als
eine Sekunde andauert.
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu
befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch
nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden
Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m
vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-RotRot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der
Mitte und Grün unten.
1. An Kreuzungen bedeuten:
Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grüner Pfeil: „Nur in der Richtung des Pfeils ist der
Verkehr freigegeben“.
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass
der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass,
wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen
Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch
bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot
ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus
dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich
39
so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und
Fahrzeugverkehrs der frei gegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. (…)
6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr
zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende
müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit
eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Tatbestand
Punkte
Zeichen oder Haltgebot
1
eines Polizeibeamten nicht
befolgt (§ 36 Abs. 1 Satz 1)
Beim Führen eines Fahrzeugs
1
in anderen als den Fällen des
Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
(§ 37 Abs. 2)
• mit Gefährdung
2
• mit Sachbeschädigung
2
bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
eines Wechsellichtzeichens
2
• mit Gefährdung
2
• mit Sachbeschädigung
2
Beim Rechtsabbiegen mit
Grünpfeil (§ 37 Abs. 2)
• vor dem Rechtsabbiegen
1
nicht angehalten
• den Fahrzeugverkehr der
1
freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen
den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten, gefährdet
• den Fußgängerverkehr oder
den Fahrradverkehr auf
Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrich
tungen
1
– behindert
– gefährdet
1
40
Euro
70
Fahrverbot
–
90
–
200
240
1 Monat
1 Monat
200
320
360
1 Monat
1 Monat
1 Monat
70
–
100
–
100
150
–
–
Radverkehr
Beim Streit zwischen Autofahrern und Fahrradfahrern sind
die Fronten oft verhärtet: Jede Seite beschimpft die andere
gerne pauschal als „rücksichtslose Rüpel“. Die Wahrheit liegt
sicher irgendwo in der Mitte. Unbestreitbar ist, dass viele
Unfälle von Radfahrern auf das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen sind. Durch Unwissenheit
oder Gleichgültigkeit bringen aber auch Radfahrer sich selbst
und andere in Gefahr. Wer weiß schon, dass das Befahren
linker Radwege, soweit nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen zugelassen, nicht nur verboten, sondern eine der
Hauptunfallursachen überhaupt ist? Auch das flotte Überqueren einer Straße auf einem Zebrastreifen ist gefährlicher,
als es den Anschein haben mag. Ein Radfahrer nähert sich
der Fahrbahn viel schneller als ein Fußgänger, Autofahrer
haben dann oft keine Chance noch rechtzeitig zu reagieren.
Nur wer sein Fahrrad schiebt, gilt deshalb als Fußgänger
und hat auf dem Zebrastreifen Vorrang gegenüber dem
Autoverkehr.
Ausgewählte Ordnungswidrigkeiten
Tatbestand
Euro
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden oder betriebsbereit
Vorgeschriebene Bremsen nicht vorhanden oder
betriebsbereit
Sich mit Fahrrad an ein fahrendes Fahrzeug gehängt
20
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung der rechten Fahrbahnseite
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer
Mangelnde Rücksichtnahme auf Fußgänger auf
gemeinsamem Rad-/Gehweg
15
10
5
15
15
Grundsätzlich sind Radfahrer Teil des Fahrzeugverkehrs. Das
bedeutet, dass für sie dieselben Regeln gelten wie für andere Fahrzeuge, es sei denn, es ist für sie in den allgemeinen
Bestimmungen der StVO oder vor Ort durch Verkehrszeichen
etwas Besonderes geregelt.
41
§ 2 Absatz 4 und 5 StVO
(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren
werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn
dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht
nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet
ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241
dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen
237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies
durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“
angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte
Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden
sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas
Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Diese Schilder verpflichten Radfahrer, die so gekennzeichneten Wege zu benutzen:
237
240
241
Wege, die mit diesem Schild gekennzeichnet sind, dürfen
Radfahrer mitbenutzen:
1022-10
Sie müssen dann besondere Rücksicht auf die Fußgänger
nehmen, Schritttempo einhalten und erforderlichenfalls warten.
Linke Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn sie durch
Verkehrszeichen zur Benutzung freigegeben sind.
42
Tatbestand
Beim Radfahren
Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht
benutzt oder in nicht zulässiger Richtung
befahren
mit Behinderung
mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen
nicht vorschriftsmäßig benutzt
mit Behinderung
mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
Punkte
Euro
–
20
–
–
–
–
25
30
35
15
–
–
–
20
25
30
Als Radfahrer Fußgängerbereich (Zeichen
239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254,
255, 260) nicht beachtet
mit Behinderung
mit Gefährdung
mit Sachbeschädigung
–
15
–
–
–
20
25
30
Durch die Schilderwaldnovelle sind 2013 Verkehrszeichen
weggefallen, aber auch neue hinzugekommen:
Zeichen 244.1 (Fahrradstraße): Statt mit
„mäßiger Geschwindigkeit“ – wie es bisher
unklar hieß – dürfen alle Fahrzeuge auf Fahrradstraßen nun max. 30 km/h fahren. Der
Kfz-Verkehr muss bei Bedarf seine Geschwindigkeit verringern.
Zeichen 357 (Sackgasse): Die Durchlässigkeit
für den Rad- bzw. Fußverkehr kann künftig
durch ein Piktogramm angezeigt werden.
Punkte in Flensburg
Auch Radfahrer können für Verkehrssünden Punkte bekommen, vorausgesetzt, eine Geldbuße von mindestens 60 Euro
wird verhängt. Handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, wird 1 Punkt eingetragen. Wer als Radfahrer gar
eine Straftat begeht (z. B. Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder
Unfallflucht), bekommt neben der Geldstrafe auch 2 Punkte.
43
Danach wird immer wieder gefragt:
Zu spät zur Fahrzeuguntersuchung
Neue Pkw müssen nach drei Jahren zum ersten Mal zur
Hauptuntersuchung, danach alle zwei Jahre. 15 Euro Verwarnungsgeld fallen an, wenn die Frist zur Fahrzeuguntersuchung um mehr als zwei bis vier Monate überschritten wird.
Wird die Frist um vier bis acht Monate überschritten, wird
ein Verwarnungsgeld von 25 Euro erhoben. 1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 60 Euro kostet es, wenn die Frist
um mehr als acht Monate überschritten wird. Wird das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig
vorgestellt, dann sind 15 Euro Verwarnungsgeld fällig.
Seit 1. Juni 2012 wird nach Überziehen der HU-Fälligkeit
grundsätzlich nicht mehr rückdatiert. Die nächste Hauptuntersuchung ist somit 24 Monate nach dem letzten Untersuchungstermin fällig. Wird der Vorführtermin jedoch um
mehr als zwei Monate überschritten, geht man pauschal
davon aus, dass ein erhöhter Prüfaufwand anfällt. Die HUGebühr wird deshalb um 20 Prozent erhöht.
Rechtsfahrgebot
§ 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der
Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder
bei Unübersichtlichkeit. (…)
Tatbestand
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
durch Nichtbenutzen
der rechten Fahrbahnseite
(mit Behinderung)
des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch
einen Anderen behindert
der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten
Fahrbahnen
(mit Gefährdung)
(mit Sachbeschädigung)
44
Punkte
Euro
–
–
15
25
–
20
–
–
–
25
35
40
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
durch Nichtbenutzen
eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer
(mit Behinderung)
(mit Gefährdung)
(mit Sachbeschädigung)
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei
Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an
Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet.
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen auf
Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert
–
15
–
–
–
1
20
25
30
80
1
80
Fahrzeugbreite laut
Zulassungsbescheinigung
In zahlreichen Autobahnbaustellen ist der linke Fahrstreifen
oft nur für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal 2 Meter
zugelassen. Dies wird durch Verkehrszeichen 264 auf der
Lenkungstafel angezeigt.
Problem: Viele Autofahrer gehen davon aus, dass die Angaben in den Fahrzeugpapieren die Gesamtbreite des Autos
angeben. Das ist nicht der Fall! Im Fahrzeugschein bzw. in
der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wird lediglich die
Fahrzeugbreite ohne Außenspiegel und Anbauteile angegeben. Die Gesamtbreite des Fahrzeugs – das so genannte
„Garagenmaß“ – ergibt sich aber einschließlich der beiden
Außenspiegel. Wenn man es also genau wissen möchte,
hilft nur Nachfragen beim Hersteller oder das Nachmessen
am eigenen Fahrzeug!
Wer mit einem zu breiten Modell
trotzdem links fährt, riskiert bei
Kontrollen ein Verwarnungsgeld von
20 Euro. Und das betrifft keineswegs nur Transporter und breite
Luxuskarossen: Schon heute sind
rund 70 Prozent der neu zugelassenen Serienfahrzeuge mit Außenspiegel breiter als 2 Meter.
Verkehrslenkungstafel mit Zeichen 264
45
Beladung von Kraftfahrzeugen
§ 22 Absatz 1 StVO Ladung
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung
sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu
sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher
Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und
herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen
können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu
beachten. (…)
Schon die Verursachung von vermeidbarem Lärm zieht ein
Verwarnungsgeld von 10 Euro nach sich. Nichtgesicherte
Ladung kostet bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
bzw. deren Anhängern ein Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt,
mit Gefährdung sogar 75 Euro und 1 Punkt. Für alle anderen
Kraftfahrzeuge bzw. deren Anhänger gilt: 35 Euro, mit
Gefährdung 60 Euro und 1 Punkt.
§ 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthält die Bestimmungen über die zulässige Achslast und das zulässige
Gesamtgewicht des Fahrzeuges. Der Pkw-Fahrer braucht nur
in seinen Fahrzeugschein zu schauen. Dort kann er ablesen,
welche zulässige Achslast für sein Fahrzeug gilt. Vor allem im
Ferienreiseverkehr
mit viel Gepäck
sollte man sorgfältig prüfen, ob das
zulässige Gesamtgewicht, die zulässige Achslast oder
Anhängelast hinter
dem Fahrzeug
überschritten ist.
Überladen eines Fahrzeuges bis 7,5 t zulässigem
Gesamtgewicht kostet:
Mehr
Mehr
Mehr
Mehr
Mehr
Mehr
46
als
als
als
als
als
als
5%
10 %
15 %
20 %
25 %
30 %
10 Euro
30 Euro
35 Euro
95 Euro und 1 Punkt
140 Euro und 1 Punkt
235 Euro und 1 Punkt
Tiere im Auto
§ 23 Absatz 1 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine
Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die
Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür
zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie
die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und
dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung nicht leidet.
Bei Nichtbeachtung droht ein Verwarnungsgeld von 10
Euro (Satz 1) oder 25 Euro (Satz 2).
Der Fahrer ist ausdrücklich auch für mitgeführte Tiere verantwortlich, die im Zweifelsfall in Transportbehältern oder
mit Sicherheitsnetzen im Heck zu befördern sind. Ein frei
bewegliches Tier bedeutet eine potenzielle Unfallgefahr. Es
kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und zu versicherungsrechtlichen Problemen führen.
Im Falle eines Unfalles bestehen für Insassen und Tier
erhebliche Verletzungsrisiken: Bei einem Aufprall mit 50
km/h wirkt kurzzeitig das Dreißigfache des Eigengewichtes
auf den Körper!
§ 28 Absatz 1 StVO Tiere
Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können,
sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die
ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere
von Kraftfahrzeugen aus zuführen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
Winterreifen
§ 2 Absatz 3a StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden,
die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23EWG (…),
die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (…) geändert
worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).
(…) Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei
Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum
Parken aufsuchen.
47
Im Gesetz fehlt der Begriff „Winterreifen“. Stattdessen wird vorgeschrieben, dass ein Kfz bei den beschriebenen winterlichen Straßenverhältnissen
nur mit M+S-Reifen gefahren werden
darf. Bei Pkw (auch mit Allradantrieb!)
und Krafträdern müssen alle Räder mit
Winter- bzw. Ganzjahresreifen mit der
Schneeflocken-/
Kennzeichnung "M+S" oder dem
Alpine-Symbol
Schneeflocken- bzw. Alpine-Symbol
ausgestattet sein. Bei Lkw und Bussen ist das nur für die
Antriebsachsen erforderlich.
Bei Nichtbeachtung drohen ein Bußgeld von 60 Euro und
1 Punkt in Flensburg, im Fall einer Verkehrsgefährdung
sind es sogar 100 Euro und 1 Punkt. Halten sich Fahrer
kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge nicht an die Vorgaben, kostet es 140 Euro und 1 Punkt.
Umweltzonen
In Umweltzonen dürfen nur noch Kfz am Verkehr teilnehmen,
die mit einer Umweltplakette gekennzeichnet sind. Von diesen Verkehrsverboten ausgenommen, auch wenn sie nicht
mit einer Plakette gekennzeichnet wurden, sind u. a. Kraftfahrzeuge für medizinische Betreuung oder den Transport
von Behinderten (mit Eintrag
„aG“, „H“ oder „Bl“ im
Schwerbehindertenausweis),
Motorräder und Oldtimer.
Wer in Umweltzonen ohne
Plakette fährt, muss mit
einem Bußgeld von 80 Euro
rechnen.
Wichtig: Es besteht keine
generelle Plakettenpflicht.
Nur wer tatsächlich in einer
Umweltzone fahren will,
benötigt den Aufkleber.
Umweltzone: Zeichen 270.1
und Zusatzzeichen 1031
48
Impressum
Temporäre Seitenstreifenfreigabe
Herausgeber:
Es gibt drei Verkehrszeichen, die die zulässige und vorgeschriebene Benutzung des Seitenstreifens anzeigen. Seitenstreifen meint den Standstreifen von Autobahnen, der, entsprechend beschildert, als Fahrstreifen benutzt werden muss!
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie
Verkehr und Landesentwicklung
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Tel. (06 11) 8 15 20 26
Fax (06 11) 8 15 22 27
e-mail: [email protected]
Internet: www.wirtschaft.hessen.de
ADAC Hessen-Thüringen e. V.
Verkehr und Technik
60521 Frankfurt
Tel. (069) 66 07 84 01
Fax (069) 66 07 84 49
e-mail: [email protected]
Internet: www.adac.de/hessen-thueringen
Redaktion:
Christine Bauer, Frankfurt
Matthias Burger, Wiesbaden
Wolfgang Herda, Frankfurt
Fotos:
ADAC Presse-Archiv (Porträt Matthias Feltz, Seiten 12, 38);
Christine Bauer (Seiten 11, 48); Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (Titel); Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn (Seite 46); Wolfgang Herda (Seite
17); Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung (Porträt Tarek Al-Wazir); Pixelio.de:
anonym (Seite 29), Karl Heinz Laube (Seite 34)
Layout:
Robert Kerber, Frankfurt
[email protected]
www.robertkerber.de
Herstellung:
DruckPunkt Gesellschaft mbH
Hauptstraße 218b
63768 Hösbach
Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen wurden mit
größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Stand: März 2014
Zeichen 223.1 ordnet an, den Standstreifen
wie einen rechten Fahrstreifen zu benutzen.
Dies soll durch ein Zusatzschild „Seitenstreifen
befahren“ unterstützt werden.
Zeichen 223.2 hebt die Anordnung wieder auf.
Ab diesem Zeichen ist der Seitenstreifen wieder ein normaler Standstreifen, der frei bleiben
muss.
Zeichen 223.3 ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Der Autofahrer muss wieder nach
links auf den regulären rechten Fahrstreifen
wechseln.
Bei mehr als zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung zeigen
die Zeichen 223.1 bis 223.3 Pfeile entsprechend der Anzahl
der Fahrstreifen.
Die Freigabe des Seitenstreifens erfolgt nur, wenn die Autobahn überdurchschnittlich stark belastet ist und es häufig zu
Staus kommt. Die Hindernisfreiheit des Seitenstreifens muss
vor und während der Freigabe sicher gestellt sein und überwacht werden. Das entbindet den einzelnen Kraftfahrer
natürlich nicht von seiner Pflicht, so zu fahren, dass eine
Kollision mit Hindernissen ausgeschlossen ist.
Achtung: Das Benutzen des Seitenstreifens auf Autobahnen ist nur erlaubt, wenn die oben abgebildeten Verkehrszeichen zu sehen sind (§ 41 StVO). Ohne diese ist das
Befahren weiterhin ausdrücklich verboten. Verstöße
kosten 1 Punkt in Flensburg und 75 Euro Geldstrafe.
Ist ein Fahrstreifen z. B. wegen einer Baustelle oder eines
Unfalls blockiert, wird dieser Fahrstreifen bei einer Verkehrsbeeinflussungsanlage oft durch rote gekreuzte Schrägbalken
gesperrt. Wer diesen Fahrstreifen trotzdem benutzt, riskiert
1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 90 Euro, bei
Gefährdung 2 Punkte, 200 Euro und ein Fahrverbot von
einem Monat.
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Bußgeldkatalog
Punkte im Straßenverkehr
ADAC

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