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ADAC Bußgeldkatalog Punkte im Straßenverkehr ADAC Impressum Temporäre Seitenstreifenfreigabe Herausgeber: Es gibt drei Verkehrszeichen, die die zulässige und vorgeschriebene Benutzung des Seitenstreifens anzeigen. Seitenstreifen meint den Standstreifen von Autobahnen, der, entsprechend beschildert, als Fahrstreifen benutzt werden muss! Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Landesentwicklung Referat Öffentlichkeitsarbeit Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Tel. (06 11) 8 15 20 26 Fax (06 11) 8 15 22 27 e-mail: [email protected] Internet: www.wirtschaft.hessen.de ADAC Hessen-Thüringen e. V. Verkehr und Technik 60521 Frankfurt Tel. (069) 66 07 84 01 Fax (069) 66 07 84 49 e-mail: [email protected] Internet: www.adac.de/hessen-thueringen Redaktion: Christine Bauer, Frankfurt Matthias Burger, Wiesbaden Wolfgang Herda, Frankfurt Fotos: ADAC Presse-Archiv (Porträt Matthias Feltz, Seiten 12, 38); Christine Bauer (Seiten 11, 48); Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Titel); Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn (Seite 46); Wolfgang Herda (Seite 17); Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Porträt Tarek Al-Wazir); Pixelio.de: anonym (Seite 29), Karl Heinz Laube (Seite 34) Layout: Robert Kerber, Frankfurt [email protected] www.robertkerber.de Herstellung: DruckPunkt Gesellschaft mbH Hauptstraße 218b 63768 Hösbach Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Stand: März 2014 Zeichen 223.1 ordnet an, den Standstreifen wie einen rechten Fahrstreifen zu benutzen. Dies soll durch ein Zusatzschild „Seitenstreifen befahren“ unterstützt werden. Zeichen 223.2 hebt die Anordnung wieder auf. Ab diesem Zeichen ist der Seitenstreifen wieder ein normaler Standstreifen, der frei bleiben muss. Zeichen 223.3 ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Der Autofahrer muss wieder nach links auf den regulären rechten Fahrstreifen wechseln. Bei mehr als zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung zeigen die Zeichen 223.1 bis 223.3 Pfeile entsprechend der Anzahl der Fahrstreifen. Die Freigabe des Seitenstreifens erfolgt nur, wenn die Autobahn überdurchschnittlich stark belastet ist und es häufig zu Staus kommt. Die Hindernisfreiheit des Seitenstreifens muss vor und während der Freigabe sicher gestellt sein und überwacht werden. Das entbindet den einzelnen Kraftfahrer natürlich nicht von seiner Pflicht, so zu fahren, dass eine Kollision mit Hindernissen ausgeschlossen ist. Achtung: Das Benutzen des Seitenstreifens auf Autobahnen ist nur erlaubt, wenn die oben abgebildeten Verkehrszeichen zu sehen sind (§ 41 StVO). Ohne diese ist das Befahren weiterhin ausdrücklich verboten. Verstöße kosten 1 Punkt in Flensburg und 75 Euro Geldstrafe. Ist ein Fahrstreifen z. B. wegen einer Baustelle oder eines Unfalls blockiert, wird dieser Fahrstreifen bei einer Verkehrsbeeinflussungsanlage oft durch rote gekreuzte Schrägbalken gesperrt. Wer diesen Fahrstreifen trotzdem benutzt, riskiert 1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 90 Euro, bei Gefährdung 2 Punkte, 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Vorwort Tarek Al-Wazir Matthias Feltz „Alles neu macht der Mai“ – das gilt in diesem Jahr nicht nur für Feld, Wald und Flur. Denn am 1. Mai 2014 ist die bisher gründlichste Reform der über 50 Jahre alten Flensburger Punktekartei in Kraft getreten. Der großangelegte „Frühjahrsputz“ soll das System einfacher, transparenter und gerechter machen. Dazu trägt unter anderem ein Punktetacho mit klaren Einstufungen in Signalfarben bei: „Vormerkung“ (bis zu 3 Punkte), „Ermahnung“ (4-5 Punkte), „Verwarnung“ (6-7 Punkte) und „Entziehung der Fahrerlaubnis“ (ab 8 Punkten). Das System folgt einer klaren Linie: Eine Eintragung in Flensburg gibt es im Wesentlichen nur noch für Verstöße, die die Verkehrssicherheit gefährden. Aber auch wenn ein Tatbestand künftig das Punktekonto nicht mehr belastet, soll er nicht als Kavaliersdelikt angesehen werden. Deshalb werden in vielen Fällen die Bußgelder angehoben. Fahrten in der Umweltzone ohne korrekte Plakette kosten jetzt beispielsweise 80 statt 40 Euro, die Verletzung der Fahrtenbuchauflage 100 statt 50 Euro. Einen Überblick über diese neue Rechtslage geben wir Ihnen auf den ersten Seiten dieser Broschüre – in der Hoffnung, dass Sie diese Angaben lediglich zur allgemeinen Information nutzen müssen. Tarek Al-Wazir Hessischer Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Matthias Feltz Vorsitzender des ADAC Hessen-Thüringen e.V. Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Seite Das neue Punktsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Verkehrsdelikte im Verkehrsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ordnungswidrigkeiten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Verwarnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Bußgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Straftaten: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . 13 Gefährdung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Unfallflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Polizeikontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Einzelne Tatbestände: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Alkohol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Drogen/Medikamente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Geschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Abstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Überholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Vorfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Autobahnen und Kraftfahrstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Halten und Parken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Verhalten an Bahnübergängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Sicherung von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Sicherheitsgurte, Schutzhelme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Telefonieren am Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Radarwarngeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Ampel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Radverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Danach wird immer wieder gefragt: . . . . . . . . . . . . . . . 44 Zu spät zur Fahrzeuguntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Rechtsfahrgebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Fahrzeugbreite laut Zulassungsbescheinigung . . . . . . . . . 45 Beladung von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Tiere im Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Winterreifen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Umweltzonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Das neue Punktsystem Zum 1. Mai 2014 erfolgt eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt, Fehler des bisherigen Systems korrigiert und Verkehrsverstöße neu bepunktet. Vor allem geht es um eine Konzentration auf den Zweck des Registers: Es sollen nur noch die Personen erfasst und zentral gespeichert werden, die durch die Verkehrssicherheit gefährdende Verkehrsverstöße auffallen. Andere Verstöße, die sich nicht unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, werden nicht mehr eingetragen. Nur wer durch eine Vielzahl von Verstößen auffällt, wird den Maßnahmen des Punktsystems unterworfen. Von den rund 9 Millionen in Flensburg erfassten Personen sind das jährlich etwa 250.000 Führerscheininhaber. Für alle anderen bleibt damit ein Eintrag in Flensburg ohne weitere Folgen, weil keine oder nur wenige neue Delikte hinzukommen. Wer dagegen „fleißig“ Punkte sammelt, riskiert den Führerschein. Besondere Bestimmungen gelten für Fahranfänger: Bereits der erste schwerwiegende Verstoß in der Probezeit hat weit reichende Folgen. Was wird eingetragen? Nicht jeder Verstoß führt zu Punkten in der Verkehrssünderkartei. Verwarnungen bis 55 Euro bleiben immer unberücksichtigt. Das gilt auch für das Überschreiten der Lenk- und Ruhezeiten sowie für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden. Ordnungswidrigkeiten Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße, die ab 1. Mai 2014 begangen werden, von bislang 40 Euro auf 60 Euro angehoben worden. Neu ist auch, dass nur solche Verstöße eingetragen werden, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Sie sind in Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abschließend genannt. Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder Kennzeichenvorschriften sind dort nicht aufgelistet und bleiben – unabhängig von der Bußgeldhöhe – ohne Punkte. Straftaten Während es bislang für eine Eintragung genügte, dass eine Straftat „im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ begangen wurde, muss es sich nach neuem Recht um eine solche Tat handeln, die außerdem wegen der besonderen 3 Schwere des Verstoßes in der FeV aufgezählt ist. Es gibt zum einen Straftaten, bei denen die rechtskräftige Verurteilung immer zur Eintragung führt; hierzu zählen • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, • Fahren ohne Fahrerlaubnis, • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, • Gefährdung des Straßenverkehrs, • Trunkenheit im Verkehr. Andere in der FeV genannte Straftaten werden nur dann in Flensburg eingetragen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre ausgesprochen wurde. Hierzu zählen • Kennzeichenmissbrauch, • unterlassene Hilfeleistung, • Vollrausch, • Nötigung, • fahrlässige Körperverletzung, • fahrlässige Tötung. Sonstige Straftaten können – unabhängig vom Strafmaß – nicht eingetragen werden. Hierzu zählt z. B. ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Aber auch Beleidigungen oder Urkundenfälschungen im Straßenverkehr werden nach neuem Recht nicht mehr in Flensburg gespeichert. Wann wird eingetragen? Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen. Wird das Verfahren dagegen eingestellt oder endet eine Gerichtsverhandlung mit Freispruch, wird die vorgeworfene Tat nicht in Flensburg gespeichert. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kann sowohl gegen einen Bußgeldbescheid als auch gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Andernfalls tritt Rechtskraft ein. Wurde Einspruch eingelegt, ergeht eine Entscheidung des Gerichts, sofern die Behörde diesem Rechtsmittel nicht statt gibt oder der Betroffene den Einspruch nicht vorher zurücknimmt. Durch das Einlegen eines Rechtsmittels werden also der Eintritt der Rechtskraft und damit die Eintragung der Tat im Register hinausgezögert. Ob ein solches „taktisches“ Rechtsmittel hilfreich oder schädlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Eintragung des Verstoßes und dessen Punktebewertung sind automatische Folgen der rechtskräftigen Ahndung des Verkehrsverstoßes. Auch wenn sie von manchem als zusätzliche Strafe empfunden werden, können sie nicht eigenstän4 dig angefochten werden. Wie viele Punkte es für ein Delikt gibt, hat der Gesetzgeber festgelegt. Wie lange bleibt der Eintrag? Punkte bleiben nicht ewig im Register. Je nach Schwere des Verstoßes gilt eine Tilgungsfrist von 2 1/2, 5 oder 10 Jahren. Neu ist dabei, dass diese Fristen starr sind. Anders als bislang verlängert sich die Frist also nicht dadurch, dass eine weitere Tat begangen wird. Vielmehr wird jede Eintragung nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt. Einfache Ordnungswidrigkeiten bleiben 2 1/2 Jahre im Register eingetragen. Nur wenn es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, gilt eine Frist von 5 Jahren; ebenso lange bleiben eintragungspflichtige Straftaten ohne Fahrerlaubnisentzug eingetragen. Diese Fristen beginnen mit dem Datum der Rechtskraft, nicht mit dem Begehungsdatum (Tattag). Nur wenn wegen einer eintragspflichtigen Straftat die Fahrerlaubnis entzogen wird, gilt eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Sie beginnt erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung. Ordnungswidrigkeit Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot Straftat Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 2 1/2 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 10 Jahre Wie viele Punkte gibt es? Die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen wurde stark vereinfacht. Früher gab es für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte. Nach dem neuen System richtet sich die Punktezahl nach der Schwere der Tat: Ordnungswidrigkeit Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot Straftat Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 1 Punkt 2 Punkte 2 Punkte 3 Punkte Damit stehen Punktebewertung und Tilgungsfrist in einer engen Beziehung: Tat mit 1 Punkt Tat mit 2 Punkten Tat mit 3 Punkten 2 1/2 Jahre 5 Jahre 10 Jahre Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen (sog. Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt 5 bepunktet. Beispiel: Alkoholisiert zu schnell gefahren – Punkte gibt es nur für die Alkoholfahrt. Werden dagegen mehrere Verstöße durch verschiedene Taten verwirklicht (sog. Tatmehrheit), werden die Delikte gesondert erfasst und mit Punkten bewertet. Beispiel: Zwei Tempoverstöße im Abstand von einer Stunde – beide Taten werden bepunktet. Welche Maßnahmen drohen? Die Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems sind – wie das bisherige Punktsystem – abgestuft. Da der einzelne Verstoß aber geringer bewertet ist, genügen bereits weniger Punkte zum Auslösen der gesetzlichen Maßnahmen als bisher. 1-3 Punkte 4-5 Punkte 6-7 Punkte Ab 8 Punkte Vormerkung Ermahnung Verwarnung Entziehung der Fahrerlaubnis Vormerkung Wer 1, 2 oder 3 Punkte in Flensburg hat, ist dort für eine Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Eine weitergehende Maßnahme oder Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde ist damit noch nicht verbunden. Ermahnung Bei 4 oder 5 Punkten wird der Betroffene erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zu einer Veränderung seines Verhaltens aufgefordert. Er wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen der Maßnahmen hingewiesen. Verwarnung Sind 6 oder 7 Punkte erreicht, folgt die gebührenpflichtige Verwarnung. Eine freiwillige Seminarteilnahme wird jetzt nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Ein Pflichtseminar, das als zweite Maßnahme vorgesehen war, gibt es nicht mehr. Entziehung der Fahrerlaubnis Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird daher mit dieser dritten Maßnahme die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist. Dieser Nachweis erfolgt durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). 6 Atypische Fälle Die Fahrerlaubnis darf nur dann entzogen werden, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen ergriffen wurden. Wer ohne Ermahnung auf 6 oder 8 Punkte kommt, wird auf 5 Punkte zurückgesetzt. Wer früher zwar ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, hat lediglich 7 Punkte. Durch dieses Stufensystem ist sicher gestellt, dass jeder Betroffene vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal angeschrieben und mit den Folgen des Punktsystems konfrontiert wird. Tattagsprinzip Für das Ergreifen der Maßnahme durch die örtliche Führerscheinstelle kommt es nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. Die Punkte entstehen bereits mit der Begehung der Tat, sofern diese Tat zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird („kombiniertes Tattags-/Rechtskraftprinzip“). Eine Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssytems ist deshalb auch dann zu ergreifen, wenn sich der Punktestand zwischenzeitlich durch Tilgung einer Voreintragung wieder reduziert hat. Damit soll der Anreiz zu Verzögerungen durch taktische Rechtsmittel genommen werden. Wie werden Punkte abgebaut? Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen. Nach dem auch hier geltenden Tattagsprinzip kommt es für diesen Punkterabatt darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen wurde, die später zum Ansteigen des Punktekontos über 5 Punkte führt. Das Fahreignungsseminar ist eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen zu je 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten zu je 75 Minuten. In Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße geklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Dieses Seminar kostet etwa 400-500 Euro und kann nur ein Mal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden. Was passiert mit alten Eintragungen und Punkten? Wer bereits nach dem alten Recht Punkte erworben hat, möchte natürlich wissen, was mit ihnen aufgrund der Systemumstellung geschieht. 7 Löschung Zum 01.05.2014 werden solche Delikte aus dem alten Register gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden. Die Löschung erfolgt automatisch. Insbesondere Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen, Kennzeichenvorschriften sind davon betroffen. Tilgungsfristen Nur für die verbleibenden alten Eintragungen gelten weiterhin die bisherigen Tilgungsbestimmungen, also für alle Ordnungswidrigkeiten eine 2-Jahres-Frist, während Straftaten einer Tilgungsfrist von 5 bzw. 10 Jahren unterliegen. Eintragungen vor dem 01.05.2014 haben dabei eine Tilgungshemmung für andere Delikte: Getilgt wird grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen für alle Verstöße erfüllt sind. Für Ordnungswidrigkeiten besteht dabei eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren. Eine Eintragung ab dem 01.05.2014 hat keine Tilgungshemmung für andere Taten zur Folge; dies gilt selbst dann, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen oder rechtskräftig wurde. Umstellung Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit der ursprünglichen Punktebewertung und Tilgungsfrist erhalten. Der sich so ergebende Punktestand nach altem Recht wird nach folgendem Schema auf einen Punktestand nach neuem Recht umgestellt: Punktestand nach bisherigem Recht Zuordnung im neuen Bewertungssystem 1-3 1 4-5 2 6-7 3 8-10 4 11-13 5 14-15 6 16-17 7 18 und mehr 8 Erreichte Stufe Vormerkung Ermahnung Verwarnung Entziehung Tritt für eine alte Eintragung Tilgungsreife ein, wirkt sich dies unmittelbar auf den Punktestand aus: Der alte Punktestand wird nach der Tilgung neu ermittelt und wiederum nach diesem Schema dem neuen Punktestand zugeordnet. 8 Beispiel: Der Betroffene hat drei Eintragungen mit insgesamt 8 alten Punkten. Diese werden auf 4 neue Punkte umgestellt. Wird nach dem 01.05.2014 eine Eintragung mit 3 alten Punkten gelöscht, werden die verbleibenden 5 alten Punkte auf nur noch 2 neue Punkte reduziert. Wer gibt Auskunft über meine Punkte? Kostenlose Auskunft Da vom Punktestand vieles abhängt, sollte jeder einen Überblick über etwaige Eintragungen haben. Oft lässt sich aber nicht ohne weiteres feststellen, wann alte „Sünden“ getilgt werden. Deshalb besteht für jeden die Möglichkeit, sein persönliches Punktekonto in Flensburg kostenlos abzufragen. Die Auskunft erfolgt innerhalb weniger Tage per Post (Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg). Aus Gründen des Datenschutzes sind dabei einige Formalitäten zu beachten. So muss der eigene Antrag schriftlich, nicht aber mittels Telefax gestellt werden. Telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Wer aber einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion hat, kann den Antrag auch über ein Kartenlesegerät stellen. Eine direkte Internetabfrage ist derzeit noch nicht möglich. Weitere Informationen: www.kba.de. Identitätsnachweis Bei der Punkteauskunft muss sichergestellt sein, dass kein Unbefugter die persönlichen Daten erhält. Im Antrag müssen deshalb angegeben werden: • Vorname(n) • Familienname • Anschrift • Geburtsdatum • Geburtsort • Geburtsname Der Identitätsnachweis erfolgt durch • amtliche Beglaubigung der Unterschrift oder • gut lesbare Kopien des Personalausweises oder Passes oder • Personalausweis mit Ausweisfunktion bei Onlineabfrage 9 Verkehrsdelikte im Verkehrsrecht Jährlich werden so viele Verkehrsverstöße begangen, dass die Gerichte überfordert wären, über jeden Fall einzeln befinden zu müssen. Darüber hinaus handelt es sich in der Masse um unwesentliche Vergehen, die lediglich als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Das „kleine Strafrecht“ sieht deshalb auch keine Geldstrafe, sondern eine Geldbuße, einen Denkzettel im wahrsten Sinne des Wortes vor. Schwerwiegendere Verkehrsverstöße aber sind Straftaten nach dem Strafgesetzbuch. Seit 1990 ermöglicht die Bußgeldkatalog-Verordnung die bundesweit einheitliche Ahndung. Der Bußgeldkatalog erfasst die Regelfälle der Verkehrsverstöße und wird immer wieder überarbeitet, was zumeist mit einer Erhöhung der Bußgeldsätze einher geht. Er ist eine Rechtsverordnung und keineswegs ein Gesetz. Gerichte können mit entsprechender Begründung auch abweichende Bußen verhängen. Mildernde oder erschwerende Umstände können den Regelsatz reduzieren oder erhöhen. Neben den gemeinhin fahrlässig begangenen Verstößen werden im Bußgeldkatalog seit 2009 auch vorsätzliche Verstöße mit einem Regelsatz bedacht. Flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus, ist zumeist nicht nur der Ärger groß, sondern manchmal auch das Staunen. Hier einige der gängigen Abkürzungen, die helfen können zu entziffern, was zur Last gelegt werden soll: AAK Abs. BAK BKat BKatV FAER FeV FZV KBA MPU Nr. OWi OWiG StGB StVG StVO StVZO VZA VZR VZ, Z 10 Atemalkoholkonzentration Absatz Blutalkoholkonzentration Bußgeldkatalog Bußgeldkatalog-Verordnung Fahreignungsregister Fahrerlaubnis-Verordnung Fahrzeug-Zulassungsverordnung Kraftfahrt-Bundesamt Medizinisch-psychologische Untersuchung Nummer Ordnungswidrigkeit Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Strafgesetzbuch Straßenverkehrsgesetz Straßenverkehrs-Ordnung Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Verkehrszentralregisterauskunft Verkehrszentralregister Verkehrszeichen Ordnungswidrigkeiten Verwarnung Die Verwarnung ist die mildeste Form der Ahndung bei einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Sie ist nur bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten vorgesehen, z. B.: • Beim Überschreiten der zulässigen Parkzeit • Beim Abbiegen oder Spurwechsel nicht geblinkt • Ausweispapiere vergessen Das Verwarnungsgeld reicht von 5-55 Euro, je nach Verstoß. Verwarnungen darf die Polizei aussprechen, aber auch Hilfspolizisten, Politessen und Beauftragte der Verwaltungsbehörden. Verwarnen können sie mündlich in Form einer Ermahnung. Diese kostet nichts. Allerdings sollte man nicht widersprechen, denn die schriftliche Ermahnung kostet etwas. Entweder erhält man eine Zahlungsaufforderung oder eine Mitteilung an der Windschutzscheibe seines Autos. Wenn Sie ein Verwarnungsgeld nicht bezahlen, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, und es entstehen damit weitere Kosten. Wegen einer Verwarnung erfolgt keine Eintragung im Fahreignungsregister – es gibt also keine Punkte in der Flensburger Kartei. 11 Bußgeld Verkehrserhebliche Ordnungswidrigkeiten werden durch einen Bußgeldbescheid geahndet, z.B.: • Abstand zu gering • Ampel (Rotlichtverstoß) • Geschwindigkeitsbeschränkung um mehr als 20 km/h überschritten Im Bußgeldkatalog sind die Regelsätze abgedruckt. Kommt es aber durch den Verkehrsverstoß zu einer Gefährdung eines anderen oder einer Sachbeschädigung, dann erhöhen sich die Regelsätze, z.B.: Regelsatz 60 Euro 100 Euro 200 Euro Mit Gefährdung 75 Euro 120 Euro 240 Euro Mit Sachbeschädigung 90 Euro 145 Euro 290 Euro Sind bereits Eintragungen im Fahreignungsregister vorhanden, kann die Bußgeldstelle das Bußgeld ebenfalls erhöhen. Gegen einen Bußgeldbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle Einspruch einlegen. Dann gibt es mehrere Möglichkeiten. Die Bußgeldstelle kann das Verfahren einstellen oder den Bußgeldbescheid aufheben. Eventuell werden weitere Ermittlungen angestellt. Meist kommt der Fall zur Überprüfung zum Gericht, das über den Einspruch in einer Hauptverhandlung (eventuell mit Zeugen und Sachverständigen) oder, wenn der Betroffene einverstanden ist, im schriftlichen Verfahren entscheidet. Das Gericht kann den Betroffenen freisprechen, den Bußgeldbescheid bestätigen oder sogar eine höhere Geldbuße aussprechen als im Bußgeldbescheid. Vor Gericht sollte man sich in der Regel des Beistandes eines Rechtsanwaltes versichern. 12 Straftaten Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis Wer rechtswidrig und schuldhaft einen gesetzlichen Straftatbestand erfüllt, muss nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) mit einer Strafe rechnen. Im Straßenverkehr kann das sein: • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren • Geldstrafe, je nach Einkommen mindestens 5 Euro, höchstens 180.000 Euro • Fahrverbot von 1-3 Monaten • Entzug der Fahrerlaubnis zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, in schweren Fällen auch lebenslang. Bei Straftaten, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, gibt es also eine Strafe und kein Bußgeld oder Verwarnungsgeld, wohl aber zwischen 2 und 3 Punkten (vgl. Seite 4 sowie Anlage 13 zu § 40 FeV). Fahrverbot bedeutet: Das Gericht verbietet für eine bestimmte Zeit das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr. Während der Dauer des Fahrverbots werden der nationale und internationale Führerschein amtlich verwahrt. Danach erhält der Betreffende seinen Führerschein zurück. Kraftfahrer, gegen die ein Fahrverbot verhängt wurde, können sich innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Fahrverbots selbst einen Termin aussuchen, an dem sie auf ihr Fahrzeug verzichten wollen. Das gilt allerdings nur dann, wenn gegen sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde. Anders ist es, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Diese ist dann erloschen und kann nicht zurückgegeben werden. Nach Ablauf der Sperrfrist kann dann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Erteilung. Die Verwaltungsbehörde prüft vielmehr, ob der Betreffende geeignet ist, in Zukunft ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Dazu kann sie u. a. eine Begutachtung durch Begutachtungsstellen für Fahreignung (MPU) fordern, wie es bei Alkoholstraftaten die Regel ist. 13 Gefährdung des Straßenverkehrs: Die sieben Todsünden Rücksichtsloses Verhalten ist in allen Lebensbereichen verwerflich. Im Straßenverkehr kommt diesem Grundsatz aber besondere Bedeutung zu, weil Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer davon abhängen, dass alle Rücksicht aufeinander nehmen. Wer zum Beispiel auf der Autobahn bewusst entgegen der Fahrtrichtung fährt, zeigt damit eine so gleichgültige Haltung gegenüber anderen, dass er die Rücksichtslosigkeit, bildlich gesprochen, auf der Stirn trägt! Dieses und andere schwere Verkehrsvergehen gehören zu den so genannten sieben Todsünden im Straßenverkehr, die im § 315 c StGB „Gefährdung des Straßenverkehrs“ beschrieben werden und strafbar sind. Hierunter werden besonders gravierende Verkehrsverstöße genannt, die grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. „Grob verkehrswidrig“ beschreibt einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß, „rücksichtslos“ ein überaus eigensüchtiges, leichtsinniges oder gleichgültiges Verhalten. Rücksichtslos handelt somit jemand, der aus egoistischen Motiven die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer ignoriert. § 315 c StGB „Gefährdung des Straßenverkehrs“ Wer im Straßenverkehr (…) 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 14 Tatbestand Punkte Fahrlässige Tötung 2-3 (§ 222 StGB) Fahrlässige Körperver2-3 letzung (§ 230 StGB) Nötigung 2-3 (§ 240 StGB) Gefährliche Eingriffe in 2-3 den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) Gefährdung des 2-3 Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) Trunkenheit im Verkehr 2-3 (§ 316 StGB) Verstoß gegen eine 2-3 verkehrsrechtliche Vorschrift des Strafrechts in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch infolge von Alkohol oder anderer berauschender Mittel (§ 323 a StGB) Unterlassene Hilfe2-3 leistung (§ 323 c StGB) Unerlaubtes Entfernen 2-3 vom Unfallort (§ 142 StGB) Führen oder Anordnen 2-3 oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 StVG) Kennzeichen-Miss2-3 brauch (§ 22 StVG) Strafe Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 15 Gebrauch oder Gestattung des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger) 0 Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Mit 3 Punkten werden die aufgeführten Straftaten geahndet, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, sonst gibt es 2 Punkte (Anlage 13 zu § 40 FeV). „Unfallflucht“ – kein Kavaliersdelikt! Den wenigsten Autofahrern ist klar: Wer nach einem Unfall einfach wegfährt, ohne auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu warten oder die Polizei zu informieren, macht sich strafbar. Er begeht Unfallflucht mit erheblichen Folgen. Die Rechtsprechung bemisst die Sanktionen für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vor allem nach der Schadenshöhe: Bis ca. 600 Euro erhält der Unfallflüchtige meist nur eine Geldstrafe. Bei Schäden bis 1.200 Euro muss der Fahrer bereits mit einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt plus zwei Punkte in Flensburg sowie maximal drei Monate Fahrverbot rechnen. „Bedeutende Sachschäden“ ab 1.300 Euro, die auch bei kleinen Parkremplern schnell überschritten werden, haben härtere Konsequenzen: Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate, drei Punkte und empfindliche Geldstrafen. Sogar Haftstrafen sind möglich! Deswegen: Wer einen Unfall verursacht, sollte sicherstellen, dass der Geschädigte umgehend benachrichtigt wird. Ist er nicht erreichbar, muss sofort die Polizei informiert werden. Ein Zettel mit Name, Telefonnummer etc. am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen reicht nicht aus! Übrigens: Es gibt auch dann 2 Punkte, wenn das Gericht die Strafe gemildert oder von der Strafe abgesehen hat. Das ist der Fall, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen über den Unfall nachträglich ermöglicht (also bei einem Parkunfall mit geringem Sachschaden). 16 Polizeikontrollen Die Polizei darf sowohl anlassbezogene Verkehrskontrollen durchführen, wenn Autofahrer durch Fahrfehler und Verkehrsverstöße auffallen, als auch allgemeine, ereignisunabhängige. Für Verkehrskontrollen kann die Polizei die Fahrzeuge durch Handzeichen und Polizeikelle oder per Lichtsignal anhalten. Der Fahrer hat diese Anhaltezeichen in jedem Fall zu befolgen! Eine Missachtung kann ein Bußgeld von 70 Euro und 1 Punkt in Flensburg zur Folge haben. Die Polizei darf bei Verkehrskontrollen „informative“ Fragen stellen, z. B. nach Herkunft oder Alkoholkonsum des Fahrers. Dieser ist allerdings nicht verpflichtet, auf Fragen überhaupt oder wahrheitsgemäß zu antworten. Falsche oder verweigerte Auskünfte bleiben straffrei. Aber: Personalien müssen immer wahrheitsgemäß angegeben werden, eine unwahre Angabe ist strafbar. Das beinhaltet auch, auf Verlangen Führerschein, Fahrzeugpapiere und einen Ausweis auszuhändigen. Ebenso ist es zulässig, den Fahrzeugführer zum Aussteigen aufzufordern. Hingegen ist keiner verpflichtet, bei einer Atemalkoholmessung oder einem Drogenschnelltest mitzuwirken, deren Ergebnisse bei Gericht ohnehin nicht verwertbar sind. Verweigert man jedoch einen Vortest, wird die Polizei vermutlich einen Anfangsverdacht hegen und den Fahrer zu einer Blutentnahme zur nächsten Polizeiwache oder in ein Krankenhaus bringen. Bei Fahrzeugmängeln kann die Polizei eine Mängelanzeige in die Wege leiten. Der Fahrzeughalter ist dann verpflichtet, der Polizei zeitnah die Reparatur bzw. das Abstellen des Mangels zu belegen. Zudem wird ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängt. Bei verkehrsgefährdenden Mängeln kann die Polizei die Weiterfahrt untersagen bzw. das Fahrzeug sicherstellen. Ein während der Kontrolle verhängtes Verwarnungsgeld muss nicht gleich vor Ort bezahlt werden. Insofern der Autofahrer mit dem Verwarnungsgeld einverstanden ist, kann er den Betrag noch in den nächsten Tagen begleichen. Lehnt er ihn jedoch ab oder handelt es sich um ein Bußgeld ab 60 Euro, wird ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet (vgl. S. 11 und 12). 17 Einzelne Tatbestände Alkohol 0,0 Promille – gelten für alle Fahranfänger, die noch in der zweijährigen Probezeit sind, und für alle jungen Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Der Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot wird mit einem Regelsatz von 250 Euro und 1 Punkt in Flensburg geahndet. Sofern die Tat während der Probezeit begangen wurde, kommt es zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre. 0,3 Promille – Bei auffälligem Fahrverhalten wie Schlangenlinienfahren kann der Führerschein bereits bei 0,3 Promille entzogen werden (Fall B). Fall C in der Tabelle kann eintreten, wenn der Kraftfahrer schuldhaft einen Unfall verursacht hat. Hier drohen dann 3 Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und Entzug der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). 0,5 Promille – bringen 2 Punkte in Flensburg, 1-3 Monate Fahrverbot und 500-1500 Euro Geldstrafe. Das ist Fall A in der Tabelle. 1,1 Promille – bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit, 3 Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, mindestens 6 Monate Entzug der Fahrerlaubnis. Das ist Fall B in der Tabelle. 1,6 Promille – wie bei 1,1 Promille, aber zusätzlich ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nötig. Anstelle einer Blutprobe kann auch eine AtemalkoholAnalyse durchgeführt werden. Fall A Tatbestand Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (§ 24 a StVG) 1. Verstoß 2. Verstoß 3. Verstoß 18 Punkte Euro Fahrverbot 2 2 2 500 1000 1500 1 Monat 3 Monate 3 Monate Fall B Tatbestand Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Punkte 3 Strafe Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis Punkte 3 Strafe Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis Fall C Tatbestand Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) Wer 60 Kilo und weniger wiegt, kann mit dieser Alkoholmenge schon über 0,5 Promille kommen: 1 Bier (0,5 l) oder 1 Glas Wein (0,2 l) oder 2 Glas Sekt (0,2 l) oder 3 Schnäpse (0,06 l) Wir raten deshalb: Wer fahren will, sollte auf Alkohol am besten ganz verzichten! Drogen/Medikamente Anlage zu § 24 a Absatz 2 StVG: Liste der Tabelle der berauschenden Mittel und Substanzen Berauschende Mittel Cannabis Heroin Morphin Cocain Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Designer-Amfetamin Metamfetamin Substanzen Tetrahydrocannabinol (THC) Morphin Morphin Cocain, Benzoylecgonin Amfetamin Methylendioxyamfetamin (MDA) Methylendioxyethylamfetamin (MDE) Methylendioxymetamfetamin (MDMA) Metamfetamin Tatbestand Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24 a Abs. 2 StVG genannten Mittels geführt 1. Verstoß 2. Verstoß 3. Verstoß Punkte Euro Fahrverbot 2 2 2 500 1000 1500 1 Monat 3 Monate 3 Monate 19 Geschwindigkeit § 3 StVO (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegen kommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. (2 a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, 2. außerhalb geschlossener Ortschaften (...) c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. Weitere Geschwindigkeitsvorschriften finden sich im Kapitel „Autobahnen und Kraftfahrstraßen“ ab Seite 28. Hinweis zur Tabelle auf Seite 21: Die angegebenen Regelsätze gelten für Pkw und Motorräder. * 1 Monat Fahrverbot, wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsübertretung um mehr als 25 km/h festgestellt wurde. 20 Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Bis zu 10 km/h a) innerorts – 15 – b) außerorts – 10 – Um 11-15 km/h a) innerorts – 25 – b) außerorts – 20 – Um 16-20 km/h a) innerorts – 35 – b) außerorts – 30 – Um 21-25 km/h a) innerorts 1 80 – b) außerorts 1 70 – Um 26-30 km/h –* a) innerorts 1 100 b) außerorts 1 80 –* Um 31-40 km/h a) innerorts 2 160 1 Monat –* b) außerorts 1 120 Um 41-50 km/h a) innerorts 2 200 1 Monat b) außerorts 2 160 1 Monat Um 51-60 km/h a) innerorts 2 280 2 Monate b) außerorts 2 240 1 Monat Um 61-70 km/h a) innerorts 2 480 3 Monate b) außerorts 2 440 2 Monate Über 70 km/h a) innerorts 2 680 3 Monate b) außerorts 2 600 3 Monate Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten (für Pkw und Motorräder) auch für Übertretungen der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen. Mit nicht angepasster Ge1 100 – schwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 21 Abstand § 4 Absatz 1 StVO Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Als Faustregel gilt: Abstand gleich halber Tacho. Bei 60 km/h müssen also mindestens 30 m Abstand eingehalten werden. Häufig werden Abstandsmessungen auf Autobahnen von Brücken aus durchgeführt. Messungen durch Hinterherfahren mit gleichzeitiger Videoaufnahme haben die Gerichte als zulässig anerkannt. In besonders schweren Fällen kann zu dichtes Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auch eine Straftat, nämlich Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch, sein. Dann sind Freiheitsentzug, Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot möglich. Zwei Meter Abstand bei 60 km/h erfüllen ebenso den Straftatbestand der Nötigung wie fünf Meter Abstand bei 120 km/h auf der Autobahn unter Betätigung von Hupe oder Lichthupe! Tatbestand Punkte Euro Fahrverbot Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 1 75 – 5/10 des halben Tachowertes weniger als 1 100 – 4/10 des halben Tachowertes weniger als 1 160 1 Monat soweit 3/10 des haldie Geschwinben Tachodigkeit mehr wertes als 100 km/h beträgt weniger als 1 240 2 Monate soweit 2/10 des haldie Geschwinben Tachodigkeit mehr wertes als 100 km/h beträgt 22 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 1 320 3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h weniger als 1 75 – 5/10 des halben Tachowertes weniger als 1 100 – 4/10 des halben Tachowertes weniger als 2 160 1 Monat 3/10 des halben Tachowertes weniger als 2 240 2 Monate 2/10 des halben Tachowertes weniger als 2 320 3 Monate 1/10 des halben Tachowertes c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als130 km/h weniger als 1 100 – 5/10 des halben Tachowertes weniger als 1 180 – 4/10 des halben Tachowertes weniger als 2 240 1 Monat 3/10 des halben Tachowertes weniger als 2 320 2 Monate 2/10 des halben Tachowertes weniger als 2 400 3 Monate 1/10 des halben Tachowertes Achtung: Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten. 23 Überholen § 5 StVO (1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (3) Das Überholen ist unzulässig: 1. bei unklarer Verkehrslage oder 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist. (3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt. (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. (4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegen kommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden. (6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen. (7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden. (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. 24 276 277 Zeichen 277 gilt für Kfz über 3,5 t, außer Pkw und Busse. Tatbestand Punkte Außerhalb geschlossener 1 Ortschaften rechts überholt (§ 5 Abs. 1 StVO) Überholt, obwohl nicht 1 übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO) Und [vorstehend genannte 1 Fälle – Red.] dabei ein Überholverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 StVO) (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 2 StVO) mit Gefährdung 2 mit Sachbeschädigung 2 Euro 100 Fahrverbot – 100 – 150 – 250 300 1 Monat 1 Monat „Elefantenrennen“ – Zu geringe Differenzgeschwindigkeiten beim Überholen von Lkw führt vor allem auf Autobahnen zu überflüssigen Staus. Ein Gerichtsurteil konkretisierte die vage Formulierung im § 5 Absatz 2: Ein Lkw-Überholvorgang darf demnach höchstens 45 Sekunden dauern, dazu muss die Differenzgeschwindigkeit mindestens 10 km/h betragen. Sonst werden andere Verkehrsteilnehmer deutlich behindert, und es drohen 80 Euro Bußgeld und 1 Punkt. Die Regelung und Ahndung nach Bußgeldkatalog bezieht sich aber auf alle Kfz und damit auch auf Pkw. 25 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) (§ 41 Abs. 1 StVO) Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO) Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt (§ 5 Abs. 1 StVO) Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StVO) Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet (§ 5 Abs. 4 Satz 3 StVO) Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO) Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht (§ 5 Abs. 6 Satz 1 StVO) Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen (§ 5 Abs. 6 Satz 2 StVO) Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeuges die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte (§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO) 26 1 70 – 1 80 – – 30 – 1 80 – – 30 – – 10 – – 20 – – 30 – – 10 – – 25 – Vorfahrt § 8 StVO (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder 2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden. Tatbestand Punkte Euro Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO) – 10 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt (§ 41 Abs. 1 StVO) mit Gefährdung – 10 1 70 – 25 1 100 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 2) Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO) 205 206 301 306 27 Autobahnen und Kraftfahrstraßen § 18 StVO (1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4,00 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. (2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen. (3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (aufgehoben) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen 1. für a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, 2. für a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h, (...). (6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn 1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten. (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. 28 Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt. (11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen. § 7a StVO Abgehende Fahr-, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden. (2) Auf Autobahnen und andern Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden. 29 § 11 Absatz 2 StVO (2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden. Tatbestand Punkte An dafür nicht vorgesehener – Stelle eingefahren (§ 18 Abs. 2 StVO) mit Gefährdung 1 Beim Einfahren Vorfahrt auf 1 der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet (§ 18 Abs. 3 StVO) Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren (§ 18 Abs. 7, § 2 Abs. 1 StVO) • in einer Ein- oder Ausfahrt 1 • auf der Nebenfahrbahn 1 oder dem Seitenstreifen • auf der durchgehenden 2 Fahrbahn Auf einer Autobahn oder – Kraftfahrstraße gehalten (§ 18 Abs. 8 StVO) Auf einer Autobahn oder 1 Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2, § 18 Abs. 8 StVO) An dafür nicht vorgesehener – Stelle ausgefahren (§ 18 Abs. 10 StVO) Seitenstreifen zum Zweck 1 des schnelleren Vorwärtskommens benutzt (§ 2 Abs. 1 StVO) Bei stockendem Verkehr auf – einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet (§ 11 Abs. 2 StVO) 30 Euro 25 Fahrverbot – 75 75 – – 75 130 – – 200 1 Monat 30 – 70 – 25 – 75 – 20 – Halten und Parken § 12 StVO (1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, 2. im Bereich von scharfen Kurven, 3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, 4. auf Bahnübergängen, 5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. (3) Das Parken ist unzulässig 1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, 2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, 3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, 5. vor Bordsteinabsenkungen. (…) (3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen. (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden. (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen. (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. (6) es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. 31 Darüber hinaus gibt es weitere Halt- und Parkverbote, die an verschiedenen Stellen der StVO geregelt sind – in Paragraphen oder auch bei Verkehrszeichen. Hier nur einige Beispiele: Haltverbote • Absolutes Haltverbot (Zeichen 283) • eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286) • auf Fußgängerüberwegen sowie bis auf 5 m davor • 10 m vor Ampeln, wenn diese dadurch verdeckt werden • 10 m vor Bahnübergängen • bei Dauerlicht (§ 37 Absatz 5) • 10 m vor Andreaskreuz (Zeichen 201) • an Taxiständen (Zeichen 229) • auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 Absatz 8) • auf Geh- und Radwegen (Benutzungsverbot aus § 2) Parkverbote • an Haltestellen bis zu 15 m vor und hinter Zeichen 224 • auf Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften • auf Schutzstreifen für Radfahrer (§ 42 Absatz 2 Anlage 3). § 13 StVO Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit (1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein. (2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt, 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt. (...) 32 (4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden 1. beim Ein- oder Aussteigen sowie 2. zum Be- oder Entladen. Was kostet falsches Halten und Parken? Halten: Tatbestand entgegen § 12 Abs. 1 oder bei vielen Verkehrszeichen (mit Behinderung) In „zweiter Reihe“ (mit Behinderung) Euro 10 15 15 20 Parken: Tatbestand Euro entgegen § 12 Abs. 2 oder bei einigen Verkehrszeichen (mit Behinderung) Länger als 1 Stunde (mit Behinderung) unzulässig auf Geh- und Radwegen oder Schutzstreifen für Radverkehr (mit Behinderung) Länger als 1 Stunde / 3 Stunden (Schutzstreifen) (mit Behinderung) im Fahrraum von Schienenfahrzeugen (mit Behinderung) unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz 15 25 25 35 20 Vorrang bei Parklücke nicht beachtet (§ 12 Abs. 5) 10 Nicht platzsparend (§ 12 Abs. 6) 10 Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen (§ 12 Abs. 3 b) Parkuhr abgelaufen, ohne Parkscheibe, ohne Parkschein (§ 13): bis zu 30 Minuten 20 bis zu 1 Stunde 15 bis zu 2 Stunden 20 bis zu 3 Stunden 25 länger als 3 Stunden 30 30 30 35 25 35 35 10 Behinderung von Rettungsfahrzeugen im Einsatz Parken an unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve und dabei ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert: 60 Euro und 1 Punkt – vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten: 65 Euro und 1 Punkt. 33 Bild 318: Parkscheibe Zeichen 314.1: Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone Zeichen 314.2: Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO: Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone Ge- oder Verbot 1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. (…) Verhalten an Bahnübergängen § 19 StVO Bahnübergänge (1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang 1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201) 2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege (…) Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahrzeug 34 führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen. (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn 1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, 3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind, 4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder 5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt. (…) (3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. (…) Tatbestand Punkte Mit einem Fahrzeug den Vor 1 rang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet Bahnübergang unter Verstoß 1 gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVO überquert In den Fällen des § 19 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) Euro 80 Fahrverbot – 80 – 240 1 Monat Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten Tatbestand Punkte Beim Führen eines Kraftfahr2 zeuges Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert Beim zu Fuß gehen, Rad 1 fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert Euro 700 Fahrverbot 3 Monate 350 – 35 Sicherung von Kindern § 21 StVO Personenbeförderung (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die (…) [amtlich genehmigt – Red.] und für das Kind geeignet sind. (…) (1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. (…) (3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. Tatbestand Punkte Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme – von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen (§ 21 Abs. 1, 2, 3) Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) (§ 21 Abs. 1a Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 1) • bei einem Kind – • bei mehreren Kindern – Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug (§ 21 Abs. 1a Satz 1, § 21a Abs. 1, 2) 1 • bei einem Kind • bei mehreren Kindern 1 36 Euro 5 30 35 60 70 Seit April 2008 dürfen Kindersitze mit der Prüfnorm ECE 44/01 und 44/02 europaweit nicht mehr verwendet werden. Sie erfüllen nicht mehr die heutigen Sicherheitsstandards. Bei Nichtbeachtung droht ein Verwarnungsgeld von 30 Euro. Deshalb: Nur Sitze mit aktuellem Prüfzeichen (ECE-R 44/04 oder auch noch 44/03) kaufen. Die Prüfnummer unter dem E im Kreis beginnt mit 04. Sicherheitsgurte, Schutzhelme § 21 a StVO (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. (…) (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt, sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Nichtanlegen des Gurtes kostet 30 Euro. Das gilt auch für Fahrgäste in Reisebussen. Ohne geeigneten Schutzhelm unterwegs gewesen kostet 15 Euro. Mit den in Absatz 2 genannten offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen sind z. B. Trikes oder Quads gemeint. Oldtimer oder Traktoren fallen nicht unter diese Regelung. Hier empfehlen wir die Nachrüstung von Sicherheitsgurten, soweit technisch möglich. Telefonieren am Steuer § 23 Absatz 1a StVO Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor abgeschaltet ist. Das bedeutet, dass nicht nur Auto- und Motorradfahrer, sondern auch Radfahrer verpflichtet sind, eine Freisprecheinrichtung zu benutzen, wenn sie während der Fahrt telefonieren wollen. Laut Satz 2 gelten Ausnahmen bei völligem Stillstand des Verkehrs wie z. B. bei einem Unfall auf der Autobahn oder bei längerem Halt vor einem Bahnübergang. Voraussetzung ist aber, dass das Fahrzeug steht und der Motor abgeschaltet ist. Nichtbeachtung kostet 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg, für Radfahrer 25 Euro. 37 Radarwarngeräte § 23 Absatz 1b Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Nichtbeachtung kostet 75 Euro und 1 Punkt in Flensburg. Doch das ist nur der Mindestsatz für eine fahrlässige Nutzung, also beispielsweise wenn man ein fremdes Fahrzeug mit eingebautem Warngerät benutzt und die Polizei nicht nachweisen kann, dass man vorsätzlich gehandelt hat. „Blitzerinfo“, „Blitzer-App“ oder „Blitzgeräte-Hinweis“ nennt sich Software, die vor stationären Radaranlagen warnt. Sie ist für zahlreiche Navigationssysteme erhältlich und kann relativ leicht installiert werden. Was viele Autofahrer nicht wissen: Sobald die entsprechende Blitzer-Software mit dem Navigationssystem verknüpft wird, ist der Betrieb, aber auch bereits das Mitführen des Gerätes verboten. Wenn man dagegen vorsätzlich ein Warngerät ins Fahrzeug einbaut, kommt die Regelbuße nicht in Betracht. Die Buße wird dann nicht nur bei 75 Euro liegen, sondern höher ausfallen. Es ist der Bußgeldbehörde oder dem Gericht überlassen, in diesem Fall die Höhe des Bußgeldes festzusetzen. Es bleibt hinzuzufügen, dass das Radarwarngerät eingezogen werden darf. In fast allen europäischen Ländern sind die Strafen bei der verbotenen Benutzung von Radarwarngeräten höher als in Deutschland. 38 Ampel Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt keine Ampel, dort heißt es Wechsellichtzeichen. Solange die Ampel grün zeigt, ist alles in Ordnung. Schwierig wird es beim Umschalten auf gelb und rot. Gelb vor rot leuchtet: • Wenn 50 km/h oder weniger erlaubt sind – 3 Sekunden • Wenn 60 km/h erlaubt sind – 4 Sekunden • Wenn 70 km/h erlaubt sind – 5 Sekunden Damit ist sicher gestellt, dass jeder Kraftfahrer anhalten kann, bevor das rote Licht aufleuchtet. Im Bußgeldkatalog wird unterschieden, ob man in der 1. Sekunde nach gelb bei rot eingefahren ist oder ob die Rotphase schon länger als eine Sekunde andauert. § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. (2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün-Gelb-RotRot und Gelb (gleichzeitig)-Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. 1. An Kreuzungen bedeuten: Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. Grüner Pfeil: „Nur in der Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“. Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann. Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht. Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich 39 so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der frei gegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. (…) 6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt. Tatbestand Punkte Zeichen oder Haltgebot 1 eines Polizeibeamten nicht befolgt (§ 36 Abs. 1 Satz 1) Beim Führen eines Fahrzeugs 1 in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt (§ 37 Abs. 2) • mit Gefährdung 2 • mit Sachbeschädigung 2 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 2 • mit Gefährdung 2 • mit Sachbeschädigung 2 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil (§ 37 Abs. 2) • vor dem Rechtsabbiegen 1 nicht angehalten • den Fahrzeugverkehr der 1 freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet • den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrich tungen 1 – behindert – gefährdet 1 40 Euro 70 Fahrverbot – 90 – 200 240 1 Monat 1 Monat 200 320 360 1 Monat 1 Monat 1 Monat 70 – 100 – 100 150 – – Radverkehr Beim Streit zwischen Autofahrern und Fahrradfahrern sind die Fronten oft verhärtet: Jede Seite beschimpft die andere gerne pauschal als „rücksichtslose Rüpel“. Die Wahrheit liegt sicher irgendwo in der Mitte. Unbestreitbar ist, dass viele Unfälle von Radfahrern auf das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen sind. Durch Unwissenheit oder Gleichgültigkeit bringen aber auch Radfahrer sich selbst und andere in Gefahr. Wer weiß schon, dass das Befahren linker Radwege, soweit nicht ausdrücklich durch Verkehrszeichen zugelassen, nicht nur verboten, sondern eine der Hauptunfallursachen überhaupt ist? Auch das flotte Überqueren einer Straße auf einem Zebrastreifen ist gefährlicher, als es den Anschein haben mag. Ein Radfahrer nähert sich der Fahrbahn viel schneller als ein Fußgänger, Autofahrer haben dann oft keine Chance noch rechtzeitig zu reagieren. Nur wer sein Fahrrad schiebt, gilt deshalb als Fußgänger und hat auf dem Zebrastreifen Vorrang gegenüber dem Autoverkehr. Ausgewählte Ordnungswidrigkeiten Tatbestand Euro Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden oder betriebsbereit Vorgeschriebene Bremsen nicht vorhanden oder betriebsbereit Sich mit Fahrrad an ein fahrendes Fahrzeug gehängt 20 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung der rechten Fahrbahnseite Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer Mangelnde Rücksichtnahme auf Fußgänger auf gemeinsamem Rad-/Gehweg 15 10 5 15 15 Grundsätzlich sind Radfahrer Teil des Fahrzeugverkehrs. Das bedeutet, dass für sie dieselben Regeln gelten wie für andere Fahrzeuge, es sei denn, es ist für sie in den allgemeinen Bestimmungen der StVO oder vor Ort durch Verkehrszeichen etwas Besonderes geregelt. 41 § 2 Absatz 4 und 5 StVO (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen. (5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. Diese Schilder verpflichten Radfahrer, die so gekennzeichneten Wege zu benutzen: 237 240 241 Wege, die mit diesem Schild gekennzeichnet sind, dürfen Radfahrer mitbenutzen: 1022-10 Sie müssen dann besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen, Schritttempo einhalten und erforderlichenfalls warten. Linke Radwege dürfen nur benutzt werden, wenn sie durch Verkehrszeichen zur Benutzung freigegeben sind. 42 Tatbestand Beim Radfahren Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren mit Behinderung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt mit Behinderung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung Punkte Euro – 20 – – – – 25 30 35 15 – – – 20 25 30 Als Radfahrer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet mit Behinderung mit Gefährdung mit Sachbeschädigung – 15 – – – 20 25 30 Durch die Schilderwaldnovelle sind 2013 Verkehrszeichen weggefallen, aber auch neue hinzugekommen: Zeichen 244.1 (Fahrradstraße): Statt mit „mäßiger Geschwindigkeit“ – wie es bisher unklar hieß – dürfen alle Fahrzeuge auf Fahrradstraßen nun max. 30 km/h fahren. Der Kfz-Verkehr muss bei Bedarf seine Geschwindigkeit verringern. Zeichen 357 (Sackgasse): Die Durchlässigkeit für den Rad- bzw. Fußverkehr kann künftig durch ein Piktogramm angezeigt werden. Punkte in Flensburg Auch Radfahrer können für Verkehrssünden Punkte bekommen, vorausgesetzt, eine Geldbuße von mindestens 60 Euro wird verhängt. Handelt es sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, wird 1 Punkt eingetragen. Wer als Radfahrer gar eine Straftat begeht (z. B. Alkoholfahrt mit 1,6 Promille oder Unfallflucht), bekommt neben der Geldstrafe auch 2 Punkte. 43 Danach wird immer wieder gefragt: Zu spät zur Fahrzeuguntersuchung Neue Pkw müssen nach drei Jahren zum ersten Mal zur Hauptuntersuchung, danach alle zwei Jahre. 15 Euro Verwarnungsgeld fallen an, wenn die Frist zur Fahrzeuguntersuchung um mehr als zwei bis vier Monate überschritten wird. Wird die Frist um vier bis acht Monate überschritten, wird ein Verwarnungsgeld von 25 Euro erhoben. 1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 60 Euro kostet es, wenn die Frist um mehr als acht Monate überschritten wird. Wird das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgestellt, dann sind 15 Euro Verwarnungsgeld fällig. Seit 1. Juni 2012 wird nach Überziehen der HU-Fälligkeit grundsätzlich nicht mehr rückdatiert. Die nächste Hauptuntersuchung ist somit 24 Monate nach dem letzten Untersuchungstermin fällig. Wird der Vorführtermin jedoch um mehr als zwei Monate überschritten, geht man pauschal davon aus, dass ein erhöhter Prüfaufwand anfällt. Die HUGebühr wird deshalb um 20 Prozent erhöht. Rechtsfahrgebot § 2 StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. (…) Tatbestand Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen der rechten Fahrbahnseite (mit Behinderung) des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen (mit Gefährdung) (mit Sachbeschädigung) 44 Punkte Euro – – 15 25 – 20 – – – 25 35 40 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer (mit Behinderung) (mit Gefährdung) (mit Sachbeschädigung) Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet. Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert – 15 – – – 1 20 25 30 80 1 80 Fahrzeugbreite laut Zulassungsbescheinigung In zahlreichen Autobahnbaustellen ist der linke Fahrstreifen oft nur für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal 2 Meter zugelassen. Dies wird durch Verkehrszeichen 264 auf der Lenkungstafel angezeigt. Problem: Viele Autofahrer gehen davon aus, dass die Angaben in den Fahrzeugpapieren die Gesamtbreite des Autos angeben. Das ist nicht der Fall! Im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wird lediglich die Fahrzeugbreite ohne Außenspiegel und Anbauteile angegeben. Die Gesamtbreite des Fahrzeugs – das so genannte „Garagenmaß“ – ergibt sich aber einschließlich der beiden Außenspiegel. Wenn man es also genau wissen möchte, hilft nur Nachfragen beim Hersteller oder das Nachmessen am eigenen Fahrzeug! Wer mit einem zu breiten Modell trotzdem links fährt, riskiert bei Kontrollen ein Verwarnungsgeld von 20 Euro. Und das betrifft keineswegs nur Transporter und breite Luxuskarossen: Schon heute sind rund 70 Prozent der neu zugelassenen Serienfahrzeuge mit Außenspiegel breiter als 2 Meter. Verkehrslenkungstafel mit Zeichen 264 45 Beladung von Kraftfahrzeugen § 22 Absatz 1 StVO Ladung Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (…) Schon die Verursachung von vermeidbarem Lärm zieht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro nach sich. Nichtgesicherte Ladung kostet bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. deren Anhängern ein Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt, mit Gefährdung sogar 75 Euro und 1 Punkt. Für alle anderen Kraftfahrzeuge bzw. deren Anhänger gilt: 35 Euro, mit Gefährdung 60 Euro und 1 Punkt. § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthält die Bestimmungen über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges. Der Pkw-Fahrer braucht nur in seinen Fahrzeugschein zu schauen. Dort kann er ablesen, welche zulässige Achslast für sein Fahrzeug gilt. Vor allem im Ferienreiseverkehr mit viel Gepäck sollte man sorgfältig prüfen, ob das zulässige Gesamtgewicht, die zulässige Achslast oder Anhängelast hinter dem Fahrzeug überschritten ist. Überladen eines Fahrzeuges bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht kostet: Mehr Mehr Mehr Mehr Mehr Mehr 46 als als als als als als 5% 10 % 15 % 20 % 25 % 30 % 10 Euro 30 Euro 35 Euro 95 Euro und 1 Punkt 140 Euro und 1 Punkt 235 Euro und 1 Punkt Tiere im Auto § 23 Absatz 1 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Bei Nichtbeachtung droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro (Satz 1) oder 25 Euro (Satz 2). Der Fahrer ist ausdrücklich auch für mitgeführte Tiere verantwortlich, die im Zweifelsfall in Transportbehältern oder mit Sicherheitsnetzen im Heck zu befördern sind. Ein frei bewegliches Tier bedeutet eine potenzielle Unfallgefahr. Es kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und zu versicherungsrechtlichen Problemen führen. Im Falle eines Unfalles bestehen für Insassen und Tier erhebliche Verletzungsrisiken: Bei einem Aufprall mit 50 km/h wirkt kurzzeitig das Dreißigfache des Eigengewichtes auf den Körper! § 28 Absatz 1 StVO Tiere Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zuführen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. Winterreifen § 2 Absatz 3a StVO Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23EWG (…), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (…) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). (…) Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen. 47 Im Gesetz fehlt der Begriff „Winterreifen“. Stattdessen wird vorgeschrieben, dass ein Kfz bei den beschriebenen winterlichen Straßenverhältnissen nur mit M+S-Reifen gefahren werden darf. Bei Pkw (auch mit Allradantrieb!) und Krafträdern müssen alle Räder mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen mit der Schneeflocken-/ Kennzeichnung "M+S" oder dem Alpine-Symbol Schneeflocken- bzw. Alpine-Symbol ausgestattet sein. Bei Lkw und Bussen ist das nur für die Antriebsachsen erforderlich. Bei Nichtbeachtung drohen ein Bußgeld von 60 Euro und 1 Punkt in Flensburg, im Fall einer Verkehrsgefährdung sind es sogar 100 Euro und 1 Punkt. Halten sich Fahrer kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge nicht an die Vorgaben, kostet es 140 Euro und 1 Punkt. Umweltzonen In Umweltzonen dürfen nur noch Kfz am Verkehr teilnehmen, die mit einer Umweltplakette gekennzeichnet sind. Von diesen Verkehrsverboten ausgenommen, auch wenn sie nicht mit einer Plakette gekennzeichnet wurden, sind u. a. Kraftfahrzeuge für medizinische Betreuung oder den Transport von Behinderten (mit Eintrag „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis), Motorräder und Oldtimer. Wer in Umweltzonen ohne Plakette fährt, muss mit einem Bußgeld von 80 Euro rechnen. Wichtig: Es besteht keine generelle Plakettenpflicht. Nur wer tatsächlich in einer Umweltzone fahren will, benötigt den Aufkleber. Umweltzone: Zeichen 270.1 und Zusatzzeichen 1031 48 Impressum Temporäre Seitenstreifenfreigabe Herausgeber: Es gibt drei Verkehrszeichen, die die zulässige und vorgeschriebene Benutzung des Seitenstreifens anzeigen. Seitenstreifen meint den Standstreifen von Autobahnen, der, entsprechend beschildert, als Fahrstreifen benutzt werden muss! Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie Verkehr und Landesentwicklung Referat Öffentlichkeitsarbeit Kaiser-Friedrich-Ring 75 65185 Wiesbaden Tel. (06 11) 8 15 20 26 Fax (06 11) 8 15 22 27 e-mail: [email protected] Internet: www.wirtschaft.hessen.de ADAC Hessen-Thüringen e. V. Verkehr und Technik 60521 Frankfurt Tel. (069) 66 07 84 01 Fax (069) 66 07 84 49 e-mail: [email protected] Internet: www.adac.de/hessen-thueringen Redaktion: Christine Bauer, Frankfurt Matthias Burger, Wiesbaden Wolfgang Herda, Frankfurt Fotos: ADAC Presse-Archiv (Porträt Matthias Feltz, Seiten 12, 38); Christine Bauer (Seiten 11, 48); Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (Titel); Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn (Seite 46); Wolfgang Herda (Seite 17); Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (Porträt Tarek Al-Wazir); Pixelio.de: anonym (Seite 29), Karl Heinz Laube (Seite 34) Layout: Robert Kerber, Frankfurt [email protected] www.robertkerber.de Herstellung: DruckPunkt Gesellschaft mbH Hauptstraße 218b 63768 Hösbach Alle Angaben ohne Gewähr. Die Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Stand: März 2014 Zeichen 223.1 ordnet an, den Standstreifen wie einen rechten Fahrstreifen zu benutzen. Dies soll durch ein Zusatzschild „Seitenstreifen befahren“ unterstützt werden. Zeichen 223.2 hebt die Anordnung wieder auf. Ab diesem Zeichen ist der Seitenstreifen wieder ein normaler Standstreifen, der frei bleiben muss. Zeichen 223.3 ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. Der Autofahrer muss wieder nach links auf den regulären rechten Fahrstreifen wechseln. Bei mehr als zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung zeigen die Zeichen 223.1 bis 223.3 Pfeile entsprechend der Anzahl der Fahrstreifen. Die Freigabe des Seitenstreifens erfolgt nur, wenn die Autobahn überdurchschnittlich stark belastet ist und es häufig zu Staus kommt. Die Hindernisfreiheit des Seitenstreifens muss vor und während der Freigabe sicher gestellt sein und überwacht werden. Das entbindet den einzelnen Kraftfahrer natürlich nicht von seiner Pflicht, so zu fahren, dass eine Kollision mit Hindernissen ausgeschlossen ist. Achtung: Das Benutzen des Seitenstreifens auf Autobahnen ist nur erlaubt, wenn die oben abgebildeten Verkehrszeichen zu sehen sind (§ 41 StVO). Ohne diese ist das Befahren weiterhin ausdrücklich verboten. Verstöße kosten 1 Punkt in Flensburg und 75 Euro Geldstrafe. Ist ein Fahrstreifen z. B. wegen einer Baustelle oder eines Unfalls blockiert, wird dieser Fahrstreifen bei einer Verkehrsbeeinflussungsanlage oft durch rote gekreuzte Schrägbalken gesperrt. Wer diesen Fahrstreifen trotzdem benutzt, riskiert 1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 90 Euro, bei Gefährdung 2 Punkte, 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. ADAC Bußgeldkatalog Punkte im Straßenverkehr ADAC