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Gesundheitsund Fürsorgedirektion
des Kantons Bern
Direction de la santé
publique et de la
prévoyance sociale
du canton de Berne
Alters- und
Behindertenamt
Office des personnes
âgées et handicapées
Rathausgasse 1
3011 Bern
Telefon +41 (31) 633 42 83
Telefax +41 (31) 633 40 19
www.gef.be.ch
[email protected]
An die
Alters- und Pflegeheime
im Kanton Bern
Bern, 27. November 2015
Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen 2016
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Schreiben geben wir Ihnen die Veränderungen im Rahmen der Pflegefinanzierung
für 2016 bekannt.
1
Zusammensetzung der Heimkosten 2016
Für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung sowie Infrastruktur) wird für alle Bewohnerinnen
und Bewohner eine jeweils einheitliche, bei der Berechnung der EL anrechenbare, Höchstgrenze der Heimkosten festgelegt. Für das Jahr 2016 beträgt diese Höchstgrenze gemäss EV
ELG 1 CHF 160.80.
1.1 Hotellerie und Betreuung
Der Ansatz für Hotellerie und Betreuung wurde einheitlich auf CHF 130.15 festgesetzt
(unabhängig von der Pflegestufe). Darin inbegriffen sind Verpflegung, die Reinigung des
Zimmers sowie das Waschen der persönlichen Wäsche der Bewohnerinnen und Bewohner.
1.2 Infrastruktur
Für das Jahr 2016 beträgt der Anteil der Infrastrukturkosten CHF 30.65 pro Person und pro
Tag.
1.3 Pflege
Die Kosten für die Pflege sind bedarfsabhängig und steigen linear pro Pflegebedarfsstufe an
(siehe Anhang 1). Bis zur Pflegestufe 2 ist der Bewohnerbeitrag an die Pflegekosten tiefer als
CHF 21.60, ab der Pflegestufe 3 liegt dieser bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern bei
CHF 21.60. Daher erfolgt nur in den untersten Pflegestufen eine Abstufung der Höchstgrenzen bei der EL. Ab der Pflegestufe 3 bleibt die Höchstgrenze für alle Stufen gleich hoch.
Die nicht durch Beiträge von Krankenversicherung und Bewohnerin oder Bewohner bzw. EL
gedeckten Pflegekosten werden mittels Betriebsbeitrag vom Kanton abgegolten.
1.4 Normkosten gesamt (Aufenthalt und Pflege)
Die Differenzierung zwischen den höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten bei der EL und
den Normkosten insgesamt ist notwendig, weil die Beteiligung der Bewohnerinnen und
Bewohner an den Pflegekosten aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung beschränkt
1
Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311).
Seite 2
wird. Die Differenz zwischen den von der EL mitfinanzierten Kosten zu den von der GEF festgelegten Normkosten gesamt wird durch einen direkten Betriebsbeitrag an die Institution gedeckt (siehe Anhang 2).
2
Zahlungsmodalitäten
Die Meldung der IST-Einstufungen hat 2-mal jährlich zu erfolgen und zwar wie folgt:
bis 15. Juli 2016
bis 20. Januar 2017
IST-Zahlen vom Januar bis Juni 2016
IST-Zahlen von Januar bis Dezember 2016
Die Akontozahlungen 2016 basieren auf der Hochrechnung der IST-Zahlen der Zwischenabrechnung 2015 und erfolgen je nach Höhe des errechneten Kantonsbeitrages bis zu 6-mal
jährlich (jeweils Ende Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember). Eine allfällige
Korrektur der Akontozahlungen erfolgt Mitte Jahr mittels einer Anpassung der Akontozahlungen. Die Schlussabrechnung ist bis am 20. Januar 2017 einzureichen und zwar sowohl
elektronisch als auch mit Unterschrift und Stempel versehen in Papierform.
Folgendes ist zu beachten:
• Während eines Spitalaufenthaltes oder während Ferienabwesenheit des
Bewohnenden dürfen keine Pflegekosten verrechnet werden.
• Die Restfinanzierung betrifft nur KVG 2-Leistungen. Sofern eine andere
Sozialversicherung (Unfall- oder Invalidenversicherung) für die Heimaufenthaltskosten
aufkommt, kann der Kantonsbeitrag nicht geltend gemacht werden, sondern ist der
jeweiligen Sozialversicherung zu verrechnen.
• Aufteilung der Kosten für Bewohnende, welche von der KESB zugewiesen werden:
Der KESB sind die Vollkosten abzüglich der Restfinanzierung Pflege zu verrechnen,
der Kanton übernimmt die Restkosten Pflege.
• Auf dem Abrechnungsformular sind alle Bewohnenden aufzuführen, auch diejenigen in
den Pflegestufen 0, 1 und 2.
• Bei der Schlussabrechnung müssen alle Bewohnenden eingestuft sein.
• Das Abrechnungsformular 2016 finden Sie ab Ende März 2016 auf unserer
Homepage:
http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/formulare/alters_und_pflegeheime.html > Neuordnung Pflegefinanzierung > Heime im Kanton Bern >
Kantonsbeiträge Pflege Formular 2016
3
Ausserkantonale Bewohnerinnen und Bewohner
Bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons
Bern ist die gesamte Finanzierung mit der betroffenen Person oder deren Wohnsitzkanton zu
regeln.
4
Rechnungsstellung an Bewohnerinnen und Bewohner
Den Bewohnerinnen und Bewohnern muss aus Transparenzgründen ein Ausweis der Kosten
erstellt werden (auf der Rechnung oder auf der Preisliste, die beigelegt wird).
Dieser beinhaltet:
- Total der Kosten
- Anteil der Krankenversicherer
- Anteil des Kantons
- Anteil des Bewohnenden (unterteilt in Anteil Aufenthalt und Anteil Pflege)
Für Fragen im Zusammenhang mit den Abrechnungen/Akontozahlungen wenden Sie sich an
Frau Theres Bellwald, Tel. 031 633 79 76.
2
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)
Seite 3
Wir danken Ihnen für Ihr Engagement und Ihre Arbeit zugunsten der alten Menschen in den
stationären Einrichtungen im Kanton Bern.
Freundliche Grüsse
ALTERS- UND BEHINDERTENAMT
Markus Loosli
Amtsvorsteher
Seite 4
Anhang 1:
Pflegestufe
Normkosten
Pflege 2016 in
CHF pro Tag
Krankenkassenbeitrag Pflege
2016 in CHF pro
Tag
Bewohnerbeitrag
Pflege 2016 (oder
Finanzierung
durch EL) in CHF
pro Tag
Kantonsbeitrag
Pflege 2016 in
CHF pro Tag
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
10.55
31.65
52.75
73.85
94.95
116.05
137.15
158.25
179.35
200.45
221.55
242.65
9.00
18.00
27.00
36.00
45.00
54.00
63.00
72.00
81.00
90.00
99.00
108.00
1.55
13.65
21.60
21.60
21.60
21.60
21.60
21.60
21.60
21.60
21.60
21.60
4.15
16.25
28.35
40.45
52.55
64.65
76.75
88.85
100.95
113.05
Anhang 2:
Pflegestufe
Normkosten gesamt 2016
pro Tag (inkl. Gehaltssummenwachstum,
Teuerung und
Infrastrukturzuschlag)
EL-Höchstgrenze 2016 =
höchstmöglich anrechenbare Heimkosten pro Tag
gemäss Artikel 3 Absatz 1
EV ELG
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
160.80
171.35
192.45
213.55
234.65
255.75
276.85
297.95
319.05
340.15
361.25
382.35
403.45
160.80
162.35
174.45
182.40
182.40
182.40
182.40
182.40
182.40
182.40
182.40
182.40
182.40
Seite 5
Anhang 3:
Pflegestufen des
zentralen
Systems
BESAMinuten
RAI/RUG-Gruppen
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
0
1 - 20
21 - 40
41 - 60
61 - 80
81 - 100
101 - 120
121 - 140
141 - 160
161 - 180
181 - 200
201 - 220
> 221
PA0
PA1
PA2, BA1,
PB1, BA2, IA1
CA1, BB1, PB2
PC2, BB2, PC1, IB1
CA2, IB2, IA2
RMA, RLA, CB1, PD2, PD1
CC1, RMB, SSA, CB2
SE1, SSB, CC2, RLB, PE2, PE1
SSC
SE2, SE3, RMC
Seit dem 1. Januar 2015 hat die Einstufung bei BESA mit der Version 4.0 oder höher im
Leistungskatalog 2010 zu erfolgen. Bei RAI/RUG hat die Einstufung mit der Version RAI 2.0
(2014), CH-Index Bern 2015 zu erfolgen.