Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und beschäftigte

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Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und beschäftigte
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und beschäftigte Altersrentner
Für beschäftigte ältere Arbeitnehmer und Altersrentner sind beim Lohnsteuerabzug und im Rahmen
der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu
beachten.
Hinweis
Altersrentner, die bereits das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unbegrenzt hinzuverdienen (§ 34
SGB VI).
Lohnsteuer und Altersentlastungsbetrag
Älteren Arbeitnehmern wird mit dem so genannten
Altersentlastungsbetrag ein steuerlicher Freibetrag zugestanden.
Der Altersentlastungsbetrag ist bei allen Arbeitnehmern zu berücksichtigen, die bis zum 31. Dezember
des Vorjahres bereits das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG). Der Altersentlastungsbetrag wird bis zu einem kalenderjährlichen Höchstbetrag gewährt und nach einem festgelegten Prozentsatz aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn ermittelt. Maßgebend ist dabei das Geburtsdatum auf
der vorgelegten Lohnsteuerkarte und das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Ein gesonderter Eintrag des Altersentlastungsbetrages auf der Lohnsteuerkarte erfolgt
nicht.
Ungekürzte oder gekürzte Vorsorgepauschale
Haben Arbeitnehmer keine eigenen Beiträge zur
Rentenversicherung zu leisten, ist der Lohnsteuerabzug nach der besonderen Lohnsteuertabelle mit
gekürzter
Vorsorgepauschale
vorzunehmen.
Durch die Vorsorgepauschale werden anfallende
Sozialversicherungsbeiträge pauschal beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für Personen, die keine
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, ist deshalb nur die gekürzte Vorsorgepauschale anzuwenden. Das ist also immer dann der
Fall, wenn diese Arbeitnehmer eine Vollrente wegen Alters beziehen.
Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrentnern vor
Vollendung des 65. Lebensjahres
Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres
können als Voll- oder Teilrente gewährt werden. Sie
werden nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.
Bei einer Altersvollrente vor Vollendung des 65.
Lebensjahres beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze (2007) 350 €.
Die allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Empfänger einer Altersteilrente vor Vollendung des 65.
Lebensjahres werden nach den aktuellen Rentenwerten bestimmt, die jährlich zum 1. Juli festgelegt
werden.
Die
individuell
höhere
Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach den in den
letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten
Rente wegen Alters erreichten Summe der
Entgeltpunkte, wenn diese mehr als 1,5 betragen
haben. Ein zweimaliges Überschreiten der
Hinzuverdienstgrenze pro Rentenjahr bis zum
doppelten Grenzbetrag ist jedoch erlaubt.
Sozialversicherung
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind
Rentner stets versicherungspflichtig, wenn die
Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden.
Bezieher einer Altersvollrente haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 50 Nr. 1 SGB V). Bei
längerer Arbeitsunfähigkeit über die Zeit der sechswöchigen Entgeltfortzahlung hinaus ist der Lebensunterhalt durch die Rente sichergestellt. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden deshalb
nach einem ermäßigten Beitragssatz ermittelt
(§ 243 SGB V) und je zur Hälfte vom Arbeitgeber
und vom Arbeitnehmer getragen. Für Bezieher einer
Altersteilrente sind dagegen die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zu ermitteln und je zur Hälfte vom Arbeitgeber
und vom Arbeitnehmer zu tragen. Hinsichtlich der
Pflegeversicherung bestehen gegenüber anderen
Arbeitnehmern keine Besonderheiten.
In der Rentenversicherung sind Bezieher einer
Altersvollrente versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4
SBG VI), der Arbeitgeber muss jedoch die Hälfte
des Beitrages, der sich bei Versicherungspflicht
ergeben würde, zahlen (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Bezieher einer Altersteilrente sind weiterhin
rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch dann,
wenn sie bereits das 65. Lebensjahr vollendet
haben. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom
Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
In der Arbeitsförderung besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherungspflicht,
unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer bereits
eine Altersrente bezieht oder nicht. Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der
Arbeitnehmer dieses Lebensjahr vollendet hat (§ 28
SGB III). Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin die
Hälfte des sich bei Versicherungspflicht ergebenden
Beitrages zu tragen und abzuführen (§ 346 Abs. 3
SGB III).
Praxistipp
Vergewissern Sie sich, ob ein älterer Arbeitnehmer
tatsächlich Altersrente bezieht und ob es sich dabei
um eine Voll- oder Teilrente handelt. Lassen Sie
sich geeignete Unterlagen vorlegen, aus denen die
für die Versicherungsfreiheit erforderlichen Angaben
ersichtlich sind. Diese Unterlagen sind nach
§ 8 BVV mit den Entgeltunterlagen aufzubewahren.
Alter und Rentenstatus
Besonderheiten bei Lohnsteuer und Sozialversicherung
Vollendung des 64. Lebensjahres
bis 31.12. des Vorjahres
Lohnsteuer:
Anspruch auf Altersentlastungsbetrag
(§ 24a EStG, R 117 LStR 2005)
Der maßgebende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag richten sich
nach dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres
folgt.
2005: 40,0 % des Arbeitsentgelts, höchstens 1.900 € jährlich
2006: 38,4 % des Arbeitsentgelts, höchstens 1.824 € jährlich
2007: 36,8 % des Arbeitsentgelts, höchstens 1.748 € jährlich
Ablauf des Monats, in dem das
65. Lebensjahr vollendet wurde
Sozialversicherung:
KV-pflichtig, allgemeiner Beitragssatz
RV-pflichtig
AV-frei (§ 28 Nr. 1 SGB III) [Arbeitgeber-Anteil ist weiterhin zu entrichten (§ 346 Abs. 3 SGB III)]
PV-pflichtig
Bezug einer Altersteilrente
vor Vollendung
des 65. Lebensjahres
Lohnsteuer:
Evtl. Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags
Sozialversicherung:
KV-pflichtig, allgemeiner Beitragssatz
RV-pflichtig
AV-pflichtig
PV-pflichtig
Bezug einer Altersteilrente
nach Vollendung
des 65. Lebensjahres
Lohnsteuer:
Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags
Sozialversicherung:
KV-pflichtig, allgemeiner Beitragssatz
RV-pflichtig
AV-frei (§ 28 Nr. 1 SGB III) [Arbeitgeber-Anteil ist weiterhin zu entrichten (§ 346 Abs. 3 SGB III)]
PV-pflichtig
Bezug einer Altersvollrente
vor Vollendung
des 65. Lebensjahres
Lohnsteuer:
Berücksichtigung einer gekürzten Vorsorgepauschale (§ 39b EStG,
R 120 LStR 2005), evtl. Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags
Sozialversicherung (wenn nicht geringfügig beschäftigt):
KV-pflichtig, ermäßigter Beitragssatz (§ 50 Abs. 1 Nr. 1, § 243 SGB V)
RV-frei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1SGB VI) [Arbeitgeberanteil ist weiterhin zu
entrichten (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)]
AV-pflichtig
PV-pflichtig
Bezug einer Altersvollrente
nach Vollendung
des 65. Lebensjahres
Lohnsteuer:
Berücksichtigung einer gekürzten Vorsorgepauschale (§ 39b EStG,
R 120 LStR 2005), Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags
Sozialversicherung:
KV-pflichtig, ermäßigter Beitragssatz (§ 50 Abs. 1 Nr. 1, § 243 SGB V)
RV-frei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1SGB VI) [Arbeitgeberanteil ist weiterhin zu
entrichten (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)]
AV-frei (§ 28 Nr. 1 SGB III) [Arbeitgeber-Anteil ist weiterhin zu entrichten (§ 346 Abs. 3 SGB III)]
PV-pflichtig
Stand: 25. September 2007