Arbeitsvermittlungsvertrag
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Arbeitsvermittlungsvertrag
Arbeitsvermittlungsvertrag über die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung (Mit und ohne Vermittlungsgutschein) zwischen 4Personal - Das Arbeitsmittlernetzwerk Inh. Mario Arnhold, Robert-Bosch-Breite 10, 37079 Göttingen im Folgenden: Arbeitsvermittler und Name Geb.-Datum Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon Mobil Fax E-Mail Im Folgenden: Arbeitssuchende/r Wird nachfolgender Vertrag für die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung geschlossen. 1 Leistungen 1.1 Der Arbeitsvermittler verpflichtet sich, dem/der Arbeitssuchenden, bei der Suche einer sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung zu unterstützen. Die Vermittlung umfasst alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere Kontaktherstellung zwischen Arbeitssuchendem/r und potentiellen Arbeitgebern, berufsbezogene Beratung des/der Arbeitssuchenden und Feststellung seiner/ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Arbeitsvermittler kann keine Garantie geben, den/die Arbeitssuchende/n in eine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung zu vermitteln. 1.2 Der Arbeitsvermittler übernimmt keine Kosten des/der Arbeitssuchenden im Zusammenhand mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs, z. B. für Fahrt- und/oder Übernachtung. Aufwendungen hierfür trägt der/die Arbeitssuchende selbst. Der Arbeitsvermittler übernimmt weder Beratung noch Vermittlung von Fahrgelegenheiten zur Wahrnehmung eines Bewerbungsgespräches. 1.3 Eine Beschäftigung gilt als vermittelt im Sinne dieses Vertrages, wenn unter Mitwirkung oder Mitverursachung des Arbeitsvermittlers ein Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem/der Arbeitssuchenden und dem jeweiligen Arbeitgeber zustande kommt. 1.4 Zur interessengerechten Erbringung von Vermittlungsleistungen ist es erforderlich, dass der/die Arbeitsuchende seine/ihre persönlichen Voraussetzungen durch Übergabe eines wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllten Personalbogen erteilt, und dem Arbeitsvermittler alle benötigten Unterlagen, die für eine erfolgreiche Vermittlung nötig sind, dazu gehören unter anderem: - ein aktueller Lebenslauf mit Lichtbild Zeugnisse und sonstige Nachweise, soweit vorhanden, zur Verfügung stellt. Arbeitsvermittlungsvertrag Seite 1 von 4 2 Vergütung 2.1. Für die Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses erhält der Arbeitsvermittler eine Vergütung nach folgender Maßgabe: 2.1.1. Sofern der/die Arbeitssuchende zum Zeitpunkt der Vermittlung Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, des Landkreises oder der ARGE hat und eine Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland erfolgt, erhält der Arbeitsvermittler von dem/der Arbeitssuchenden eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR (inkl. MwSt.) gem. Ziffer 3. Legt der Arbeitssuchende nach erfolgreicher Vermittlung das Original des Vermittlungsgutscheins und eine Kopie des Arbeitsvertrages vor, wird der Arbeitsvermittler diesen Anspruch nicht gegen den/die Arbeitssuchende/n geltend machen. 2.1.2. Sofern der/die Arbeitssuchende zum Zeitpunkt der Vermittlung keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, des Landkreises oder der ARGE hat und der Arbeitsvermittler dem/der Arbeitssuchenden ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, erhält er von dem/der Arbeitssuchenden eine Vergütung in Höhe von 25 % (inkl. MwSt.) des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoentgelts, höchstens aber 2.000,00 EUR (inkl. MwSt.). Im Erfolgsfall übernehme ich die Kosten der Vergütung von 25% des ersten mit dem neuen Arbeitgeber vereinbarten Monatsbruttoentgelts, höchstens aber 2.000,00 EUR selbst und zahle in Monatsraten: in 1 Rate in 2 Raten in 3 Raten (beginnend mit der 2. Lohnzahlung) 2.1.3. Sofern der Arbeitsvermittler den/die Arbeitssuchende in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job oder 400 €-Job) vermittelt, erhält der Arbeitsvermittler von dem/der Arbeitssuchenden eine Vergütung in Höhe von 116,00 EUR (inkl. MwSt.) Im Erfolgfall übernehme ich die Kosten der Vergütung von 116,00 EUR und zahle in Monatsraten: in 1 Rate in 2 Raten (beginnend mit der 2. Lohnzahlung) 2.2. Der Anspruch auf Vergütung im Sinne vorstehender Ziffer 2.1 wird mit Abschluss des Vertrages über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem/der Arbeitssuchenden und dem Arbeitgeber (Arbeitsvertrag) fällig. Der/die Arbeitssuchende verpflichtet sich, dem Arbeitsvermittler vom Bestehen eines Arbeitsvertrages unverzüglich – spätestens aber 14 Tage nach dessen Abschluss – unter Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages in Kenntnis zu setzen. 2.3. Unter „Monatsbruttoentgelt“ im Sinne von Ziffer 2.1.2 ist das Entgelt des/der Arbeitssuchenden für einen Kalendermonat zu verstehen. Sollte der/die Arbeitssuchende seine/ihre Beschäftigung nicht zu Beginn eines Monats aufnehmen oder der Arbeitsvertrag eine andere Form der Berechnung des Entgelts vorsehen, dient das auf die ersten vier Wochen der Beschäftigung anteilig entfallende Entgelt als Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Arbeitsvermittlung nach Ziffer 2.1.1. 2.4. Sofern der/die Arbeitssuchende nicht spätestens 14 Tage nach Abschluss eines Arbeitvertrages eine Kopie des Arbeitsvertrags überreicht oder der Arbeitsvermittlung aus anderen Gründen, die der/die Arbeitssuchende zu vertreten hat, die Berechnung der Vergütung nach Ziffer 2.1.1 nicht möglich ist, ist der Arbeitsvermittler berechtigt, von dem/der Arbeitsuchenden für die Vermittlungsleistung abweichend von Ziffer 3.1.1 eine Pauschalvergütung in Höhe des unter Ziffer 3.1.1 genannten Höchstsatzes zu verlangen. 3 3.1. Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III und nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421g SGB III) Sofern der/die Arbeitssuchende zum Zeitpunkt der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins der Agentur für Arbeit, des Landkreises oder der ARGE ist, ist die Agentur für Arbeit, der Landkreis oder die ARGE nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins verpflichtet, der Arbeitsvermittlung des gemäß Ziffer 2.2 bestehenden Vergütungsanspruch zu erfüllen, sofern das Beschäftigungsverhältnis - 3.2. sozialversicherungspflichtig ist und im Inland besteht und auf eine Dauer von mindestens drei Monaten geschlossen ist und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorsieht und bei einem Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitsuchende in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung entweder nicht oder kürzer als drei Monate beschäftigt war und mindestens 6 Wochen angedauert hat. Die Vergütung gilt nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bei der Agentur für Arbeit, dem Landkreis oder der ARGE bis zum Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit, der Landkreis oder die ARGE die Vergütung nach Maßgabe von § 421g SGB III oder nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421g SGB III an den Arbeitsvermittler gezahlt hat. Nach Zahlung durch die Agentur für Arbeit ist der Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers gegen den/die Arbeitssuchende/n erfüllt. Arbeitsvermittlungsvertrag Seite 2 von 4 4 Rechte 4.1 Der/die Arbeitssuchende kann jederzeit seine/ihre persönlichen Vorstellungen zu Vermittlungsaktivität einbringen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes werden diese gemeinsam umgesetzt. 4.2 Der/die Arbeitssuchende kann auf einen Stellenvorschlag des Arbeitsvermittlers unter Begründung ablehnen. 5 Pflichten 5.1 Der/ die Arbeitssuchende ist verpflichtet, dem Arbeitsvermittler sämtliche für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere ist er verpflichtet, den Personalbogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. 5.2 Der/die Arbeitssuchende informiert den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, das nicht vom Arbeitsvermittler vermittelt worden ist oder ein Grund eingetreten ist, der einer erfolgreichen Vermittlung entgegensteht. 5.3 Der/die Arbeitssuchende informiert den Arbeitsvermittler unaufgefordert und unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen, detailliert (Datum, Uhrzeit, Firma und die Person, mit der das Gespräch geführt wurde) über das Ergebnis der von ihm vermittelten Vorstellungsgespräche. 5.4 Versäumt der/die Arbeitssuchende die unter Ziffer 5.2 und 5.3 genannten Pflichten, ist er zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die dem Arbeitsvermittler hieraus entstehen, mindestens jedoch eine Pauschale in Höhe von 50,00 EUR. 5.5 Der/die Arbeitssuchende gestattet dem Arbeitsvermittler zum Zwecke der Stellenvermittlung die ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen potentiellen Arbeitgebern vorzulegen. 5.6 Der/die Arbeitssuchende verpflichtet sich alle gemeinsamen festgelegten Termine wahrzunehmen. Eine Verhinderung ist unverzüglich anzuzeigen. 5.7 Über die Ergebnisse der Vorstellungsgespräche ist der Arbeitsvermittler unaufgefordert sofort in Kenntnis zu setzen. 5.8 Mit Arbeitsbeginn ist der Vermittlungsgutschein (Original) und in der 7. Woche und 27. Woche die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung (Original) von Arbeitgeber unterzeichnet beim Arbeitsvermittler einzureichen. 5.9 Den Arbeitsvertrag (Kopie) nach spätestens 14 Tagen beim Arbeitsvermittler einzureichen. Wird das vermittelte Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem/der Arbeitssuchenden vor Ablauf von 6 Monaten beendet, was durch Verschulden des/der Arbeitssuchenden (z. B. fristlose Kündigung durch Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung, Alkohol, usw.) zurückzuführen ist, hat der/ die Arbeitssuchende die komplette oder restliche Vermittlungsgebühr selbst zu tragen. Der/die Arbeitssuchende hat die Kenntnis des personalsuchenden Unternehmens nicht zur direkten Bewerbung unter Umgehung des Arbeitsvermittlers zu missbrauchen und Unternehmensdaten streng vertraulich zu behandeln. Zuwiderhandlungen haben Schadensersatzforderungen zu Folge. 6 Vertragsabschluss/-dauer 6.1 Der Arbeitssuchende erklärt mit Absenden des Vermittlungsvertrages im Internet bzw. per Post, E-Mail, Fax oder durch persönliches Unterzeichenen, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Der Vermittlungsauftrag wird sofort stillschweigend angenommen und beginnt nach Eintreffen des unterzeichneten Vermittlungsvertrages des ausgefüllten Personalbogens und der Kopie des aktuellen Vermittlungsgutscheins. Der/die Arbeitssuchende erhält eine bestätigte Kopie des Vermittlungsvertrages zurück. Bei persönlicher Unterzeichnung beginnt der Vermittlungsauftrag mit der Unterschrift und Hinterlegung des vollständig ausgefüllten Personalbogens und der Kopie des gültigen persönlichen Vermittlungsgutschein. 6.2 Der Vertrag endet vorzeitig mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von wöchentlich mindestens 15 Stunden, oder einer geringfügigen Beschäftigung, gleich durch wessen Mitwirkung. 6.3 Bei Arbeitssuchenden ohne Anspruch auf einen Gutschein ist die Laufzeit unbegrenzt. Der Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Vermittlungsgutscheins, oder es ist innerhalb von 3 Tagen eine Kopie des neuen Vermittlungsgutscheins vorzulegen (auch per Post, Fax, E-Mail etc. möglich). Der Vertrag verlängert sich dann automatisch um die Laufzeit des neuen Vermittlungsgutscheins. Arbeitsvermittlungsvertrag Seite 3 von 4 7 Kündigung 7.1 Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner kündigen. 7.2 Der Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers für ein nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis wird durch die Beendigung dieses Vertrages nicht berührt, soweit der Arbeitsvermittler vor Vertragsende Tätigkeiten entfaltet hat, die ursächlich oder mitursächlich für die Vermittlung waren. 8 Datenschutz 8.1 Der/die Arbeitssuchende gestatten dem Arbeitsvermittler die Aufnahme und Speicherung seiner personenbezogener Daten in eine elektronische Datenbank und die Weitergabe an Kooperationspartner des Arbeitsvermittlers, soweit sie zur Erfüllung des Vermittlungsauftrages notwendig sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. 8.2 Der/die Arbeitssuchende erklärt sich überdies damit einverstanden, dass diejenigen Angaben, welche zur Stellenvermittlung notwendig sind, anonymisiert (ohne Namen und Anschrift) in ein Medium, beispielsweise im Internet, veröffentlicht werden. 8.3 Der/die Arbeitssuchende ermächtigt den Arbeitsvermittler zum Zwecke der Durchführung Vermittlungsvertrages Informationen bei dem aktuellen bzw. potentiellen Arbeitgeber einzuholen. 9 des Vollmacht 9.1 Der/die Arbeitssuchende bevollmächtigt den Arbeitsvermittler für ihn/sie den Vermittlungsgutschein zu beantragen und/oder sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsgutschein mit der zuständigen Agentur für Arbeit, dem Landkreis oder der ARGE zu klären. Des weiteren bevollmächtigt der/die Arbeitssuchende dem Arbeitsvermittler alle hierfür notwendigen Sozialdaten mit der Agentur für Arbeit, dem Landkreis oder der ARGE abzugleichen. Bitte bestätigen Sie die Ziffer 9.1 separat mit Ihrer Unterschrift ......................................................................... 10 Schlussbestimmungen Vereinbarungen, die von dem vorliegenden Vermittlungsvertrag abweichen, bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Göttingen. Im Vermittlungsvertrag sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Arbeitsvermittlerordnung sowie die Rechtsgrundlagen zur Arbeitsvermittlung anzuwenden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die dem Sinn der vorstehenden Vereinbarungen weitestgehend gerecht wird. 4Personal Das Arbeitsvermittlernetzwerk ..................................................................... Ort, Datum Arbeitsvermittlungsvertrag ............................................................................ Arbeitsvermittler ........................................................................... Arbeitssuchende/r Seite 4 von 4