Kindertagespflege in Berlin von A

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Kindertagespflege in Berlin von A
Kindertagespflege in Berlin
von A - Z
- Aktuelle Informationen 2015 Informationsbroschüre für Eltern,
Tagespflegeeltern und Interessierte
Stand: 1. Januar 2015
Impressum
Herausgeber:
Stand:
© Familien für Kinder gGmbH
Eine Einrichtung im Arbeitskreis zur Förderung
von Pflegekindern e.V.
Stresemannstraße 78, 10963 Berlin
Telefon 030 / 21 00 21 - 0, Fax: 030 / 21 00 21 24
Internet: www.familien-fuer-kinder.de
E-Mail: [email protected]
1. Januar 2015
Alle in dieser Broschüre veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck - auch auszugsweise - ist
nur mit Genehmigung der Familien für Kinder gGmbH gestattet.
Die Herstellung dieser Broschüre wurde durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gefördert.
Aktuelle Informationen zur Kindertagespflege in Berlin von A - Z
Stand: 1.1.2015
Inhaltsverzeichnis
Arbeitslosenversicherung .................................................................................................................. 2
Arbeitslosigkeit und Kindertagespflege ............................................................................................. 2
Betreuungsentgelt ............................................................................................................................ 2
Elternbeiträge .................................................................................................................................... 4
Elterngeld .......................................................................................................................................... 4
Fehlzeiten: Krankheits- und Urlaubsregelung ................................................................................... 4
Formen der Kindertagespflege ......................................................................................................... 5
Geringfügige selbstständige Tätigkeit ............................................................................................... 6
Gewerbe / Gewerbesteuer ................................................................................................................ 6
Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf .......................................................................... 6
Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) / Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) ...................... 6
Krankenversicherung / Pflegeversicherung ...................................................................................... 6
Lohnsteuerkarte ................................................................................................................................ 7
Pflegeerlaubnis.................................................................................................................................. 7
Qualifizierung ................................................................................................................................... 8
Rentenversicherung .......................................................................................................................... 9
Steuern .............................................................................................................................................. 9
Teilstationäre Familienpflege (Tagespflege als Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe) ....... 10
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ........................................................................................................ 11
Unfallversicherung für die Tagespflegekinder ................................................................................. 11
Unfallversicherung für die Tagespflegeperson ................................................................................ 11
Urlaub .............................................................................................................................................. 11
Vorbereitung .................................................................................................................................... 11
Wohngeld ........................................................................................................................................ 12
Anhang ........................................................................................................................................... 13
Auszüge aus Gesetzestexten:
SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe............................................................................................. 13
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende ............................................................................. 16
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung ................................................................................ 16
SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung ................................................................................ 16
SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung .................................................................................. 17
Bundesurlaubsgesetz ................................................................................................................. 17
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit .................................................................................. 17
Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) für das Land Berlin ..................................................... 18
Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG ....................................................................... 21
Tagesbetreuungs-Kostenbeteiligungsgesetz (TKBG) für das Land Berlin ................................. 21
Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege (AV - KTPF) ........................................................ 22
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Aktuelle Informationen zur Kindertagespflege in Berlin von A - Z
Stand: 1.1.2015
Arbeitslosenversicherung
Bei der Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit ist die Aufnahme in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung nicht möglich.
Für Tagesmütter und -väter, die unmittelbar vor der Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht jedoch unter
Umständen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
(§ 28a SGB III).
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zu stellen.
Bei der Kindertagespflege im Angestelltenverhältnis ist die Arbeitslosenversicherung Pflicht.
Nähere Informationen erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit oder unter
www.arbeitsagentur.de.
Arbeitslosigkeit und Kindertagespflege
Bezieht eine Kindertagespflegeperson oder ein (Ehe-)Partner einer Kindertagespflegeperson Arbeitslosengeld II (ALG II), so wird das Einkommen der Kindertagespflegeperson angerechnet. Dabei
können nachgewiesene Betriebsausgaben (nicht die Betriebskostenpauschale, die für die Einkommensteuer geltend gemacht werden kann), angerechnet werden. In jedem Fall bleibt ein Mindestbehalt von 100,00 € bis max. 330,00 € pro Monat an Einkommen.
Unabhängig davon, wie die Einkünfte aus der Kindertagespflege für die Anrechnung von Arbeitslosengeld II behandelt werden, sind sie in jedem Fall bei der Einkommensteuer (abzüglich der
steuerfreien Anteile) in voller Höhe anzugeben.
Die Kranken- und Pflegeversicherung ist über die Arbeitsagentur geregelt, hierfür muss nicht noch
einmal Sorge getragen werden.
Werden mehr als durchschnittlich 450,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt, müssen
jedoch zusätzlich zu den von der Arbeitsagentur geleisteten Beiträgen Rentenversicherungsbeiträge
an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Rentenversicherung
Aus pädagogischen Gründen ist es als problematisch anzusehen, wenn Kindertagespflegepersonen
selbst ALG II beziehen, weil sie theoretisch jederzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen und die Kindertagespflege dann kurzfristig abgebrochen werden müsste. Sofern die Kindertagespflege als neue selbstständige berufliche Tätigkeit angesehen wird und von einer Vermittlung
abgesehen werden kann, gibt es keine Bedenken. Es ist sinnvoll, dies mit dem Arbeitsvermittler zu
klären.
Betreuungsentgelt
Kindertagespflegepersonen wird monatlich eine Geldleistung gewährt, die sich aus festgelegten Tagessätzen je Kind ergibt und wie folgt zusammensetzt:
a) Sachkostenpauschale zur Erstattung der Kosten des Sachaufwandes der Kindertagespflege,
b) Entgelt zur Vergütung der Förderleistung,
c) bedarfsabhängige kindbezogene Zuschläge.
Darüber hinaus können Kindertagespflegepersonen bei Bedarf weitere Zuschüsse und materielle
Leistungen z.B. für Einrichtungsgegenstände gewährt werden.
Bei Einrichtung einer Kindertagespflegestelle bzw. wenn der pädagogische Bedarf eines Kindes dies
erfordert, wird ein Zuschuss für Spielmaterial in Höhe der Hälfte der Sachkostenpauschale pro Platz
gewährt.
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Stand: 1.1.2015
Die Zahlung der Geldleistung an Kindertagespflegepersonen erfolgt durch das zuständige Jugendamt in der Regel monatlich im Voraus.
Die Sachkostenpauschale sichert den gesamten Bedarf des Kindes in der Kindertagespflege. Sie
ist insbesondere aufzuwenden für Mahlzeiten und Getränke, Körper- und Gesundheitspflege (außer
Windeln), Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, kleinere Hausratsgegenstände, Haftpflichtversicherungen, Werterhaltung der Räume sowie Reinigungs- und Energiekosten.
Grundsätzlich beträgt die Sachkostenpauschale monatlich 196 € pro Kind (Stand: Januar 2015).
Wird ein Kind mehr als 180 Stunden monatlich betreut, erhöht sich die Sachkostenpauschale um
25 %. Bei der Betreuung zu außergewöhnlichen Zeiten, kann das Jugendamt die Sachkostenpauschale um bis zu 25 % und bei besonderem individuellen Förderbedarf um bis zu 50 % erhöhen.
Für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern kann die Sachkostenpauschale anteilig zur Deckung
von Fahrtkosten und/oder Haftpflichtversicherung gewährt werden.
Die persönliche Leistung der Kindertagespflegepersonen wird mit einem Entgelt zur Vergütung
der Förderleistung honoriert. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Betreuungszeit (§ 18 Abs.
1 KitaFöG).
In den Pauschalen sind angemessene Anteile für die Rentenversicherung (19,9 %), Krankenversicherung (15,5 %) und Pflegeversicherung (2,2 %) sowie Anteile für ein Krankentagegeld enthalten1.
Kindertagespflegepersonen haben dem Jugendamt einmal jährlich nachzuweisen, dass Beiträge zur
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung mindestens in Höhe der von Berlin gezahlten Anteile
geleistet wurden.
Zuschläge werden gezahlt bei der Betreuung
 außerhalb der Regelöffnungszeiten von Kindertagesstätten,
 mehr als 12 Stunden am Tag,
 mit wechselnden Betreuungszeiten (z.B. Schichtarbeiterkinder),
 mit besonderem individuellen Betreuungsbedarf (z.B. Kinder mit chronischen Krankheiten, Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen).
 Kinder mit besonderem, individuellen Förderbedarf
Die Zuschläge werden nicht addiert, sondern pro Kind nur einmal gezahlt.
Sofern Kindertagespflegepersonen Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die außerhalb ihrer Betreuungszeiten liegen, werden 23,00 € je Platz laut Pflegeerlaubnis pro Tag erstattet. Ein Fortbildungstag umfasst acht Unterrichtsstunden.
Die Beiträge zur Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson bei der Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW) werden vom Jugendamt gesondert erstattet.
1
Diese Anteile bleiben immer gleich, auch wenn die real zu zahlenden Beiträge davon abweichen, z.B.:
Krankenversicherung für Selbstständige als freiwillig Pflichtversicherte (ohne Krankengeld): 14,0%;
Pflegeversicherung 2,35% bzw. 2,6%; gesetzliche Rentenversicherung: 18,7%.
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Entgelt zur Vergütung der Förderleistung
(früher Erziehungsgeld) für öffentlich geförderte Kindertagespflege
Kindertagespflege
Kindertagespflege
Kindertagespflege
Kindertagespflege
1-3 Kinder
4-5 Kinder
6-8 Kinder
9-10 Kinder
bis einschl. 100 Std.
monatlich - halbtags
(bis 5 Std. täglich)
80 %
295,00 €
362,00 €
372,00 €
382,00 €
über 100 Std. bis
einschl. 140 Std.
monatlich - Teilzeit
(bis 7 Std. täglich)
90 %
332,00 €
408,00 €
419,00 €
429,00 €
über 140 Std. bis
einschl. 180 Std.
monatlich - ganztags
(bis 9 Std. täglich)
100 %
369,00 €
453,00 €
465,00 €
477,00 €
über 180 Std.
monatlich,
überlange Betreuung
(über 9 Std. täglich) *
110 %
406,00 €
498,00 €
512,00 €
525,00 €
Elternbeiträge
Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Einkommen und der Anzahl der Kinder in der
Familie und ist im Tagesbetreuungs-Kostenbeteiligungsgesetz geregelt (Anhang: Tagesbetreuungs-Kostenbeteiligungsgesetz). Die Tabellen mit den konkreten Beiträgen können in einer Broschüre für Eltern im Internet auf der Homepage der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und
Forschung eingesehen werden:
www.berlin.de/familie/kindertagesbetreuung
Elterngeld / Erziehungsgeld
Kindertagespflege kann auch während der Elternzeit durchgeführt werden. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG, darf eine Kindertagespflegeperson grundsätzlich während ihrer
Elternzeit auch über 30 Stunden wöchentlich in der Kindertagespflege tätig sein, wenn nicht mehr
als fünf Kinder betreut werden (§ 1 Abs. 6 BEEG). Bei der Berechnung des Elterngeldes wird nur
der Teil des Einkommens angerechnet, der steuerpflichtig ist.
Weitere Informationen zum Elterngeld finden sie unter: www.bmfsfj.de.
Fehlzeiten: Krankheits- und Urlaubsregelung
Nach § 18 Abs. 2 KitaFöG werden für öffentlich geförderte Kindertagespflegeplätze das Entgelt für
die Förderleistung und die Hälfte der Sachkostenpauschale fortgezahlt bei:
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 jährlichem Urlaub der Kindertagespflegeperson nach Maßgabe des § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (zwanzig Tage bei fünf Betreuungstagen wöchentlich, vierundzwanzig Tage bei sechs Betreuungstagen) Anhang: Bundesurlaubsgesetz;
 nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit der Kindertagespflegeperson, bis zur
Dauer von zwanzig Betreuungstagen innerhalb eines Jahres;
Zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden den Kindertagespflegepersonen das Entgelt für die Förderleistung und die volle Sachkostenpauschale bis zur Dauer von
fünf Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt.
Bei einer privat vereinbarten Kindertagespflege müssen die bezahlten Fehlzeiten für Krankheit und
Urlaub des Kindes wie auch der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters im Vertrag verbindlich geregelt
werden.
„Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit
für das Kind sicherzustellen“, so lautet § 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Aus pädagogischen Gründen
ist dringend zu empfehlen, dass Eltern und Kindertagespflegepersonen frühzeitig Absprachen darüber treffen, wer bei Erkrankungen der Kindertagespflegeperson das Kind betreuen kann. Es sollte
selbstverständlich eine dem Kind vertraute Person sein. Vielfach haben Kindertagespflegepersonen
dafür gesorgt, dass die Kinder andere Tagesmütter und -väter kennengelernt haben, die dann die
Vertretung übernehmen können. Sofern eine Kooperation mit einer Kindertageseinrichtung besteht,
kann diese die Vertretung übernehmen. Sollte keine andere Möglichkeit zur Verfügung stehen und
die Eltern dringend eine Betreuung brauchen, kann eine mögliche Lösung ein abwechselnder Notdienst durch die Eltern sein. Die Eltern müssen in jedem Fall mit der Betreuung durch eine andere
Person einverstanden sein.
Formen der Kindertagespflege
Kindertagespflege ist möglich

für bis zu drei Kinder mit dem Grundzertifikat (160 Unterrichtsstunden)

für bis zu fünf Kinder mit dem Aufbauzertifikat (160 + 84 Unterrichtsstunden, Konzept, regelmäßiger Besuch einer Gesprächsgruppe)

für bis zu acht Kinder mit einer Kindertagespflegeperson mit einer pädagogischen Ausbildung
und einer zweiten Kindertagespflegeperson mit Aufbauzertifikat

im Verbund für bis zu zehn Kinder mit zwei pädagogischen Fachkräften ( Qualifizierung)
Die Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder ist ein Angebot vorrangig für Kinder bis zum vollendeten
dritten Lebensjahr. Sie kann in besonderen Bedarfsfällen auch für ältere Kinder genutzt werden.
Bei der Betreuung von mehr als fünf Kindern muss eine Vorsorge für Vertretungssituationen getroffen werden. Die Kindertagespflege für mehr als fünf Kinder in einer Kindertagespflegestelle ist vorrangig ein altersgemischtes Angebot einschließlich von Kindern im Grundschulalter.
Bei der Belegung der Plätze soll darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit immer zwei gleichaltrige Kinder gemeinsam betreut werden. Es sollten nicht mehr als 2 Kinder unter einem Jahr pro
Kindertagespflegeperson betreut werden.
Die für die Prüfung der Erlaubnis maßgebliche Anzahl der Kinder bestimmt sich nach der vertraglichen Belegung je Tag, d.h. ein Ganztagsplatz kann nicht mit zwei Halbtagskindern belegt werden.
Bei Vertretung kann zusätzlich zur Kindertagespflegeerlaubnis ein weiteres Kind pro Kindertagespflegeperson betreut werden, wenn die Vertretungszeit 3 Monate pro Jahr nicht überschreitet.
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Geringfügige selbstständige Tätigkeit
Eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ist dann gegeben, wenn das Arbeitseinkommen monatlich
nicht mehr als 450,- € beträgt (§ 8 SGB IV). Unter Arbeitseinkommen versteht man die Einkünfte,
die einkommensteuerpflichtig sind (§ 15 SGB IV).
Liegt eine geringfügige selbstständige Tätigkeit vor, besteht keine Rentenversicherungspflicht (§ 5
SGB VI). Für selbstständige Kindertagespflegepersonen, die mehr als 450,- € Arbeitseinkommen
haben, besteht eine Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 SGB
VI).
Gewerbe / Gewerbesteuer
Kindertagespflege ist kein Gewerbe. Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die Erziehung von
Kindern gegen Entgelt ist in § 6 Gewerbeordnung (GewO) ausdrücklich ausgeschlossen. Daher fällt
auch Gewerbesteuer nicht an.
Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf
Kinder mit besonderem, individuellen Förderbedarf, für die sich eine Betreuung in Kindertagespflege
grundsätzlich eignet, sind insbesondere
a) Kinder mit erhöhtem Pflegebedarf aufgrund einer Krankheit oder Erkrankung, insbesondere
wenn eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer gesundheitlichen Indikation
(chronische Erkrankung) nicht in Betracht kommt,
b) Kinder, für die eine Förderung nach Feststellung des Jugendamtes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund des psychosozialen Entwicklungsstandes oder der familiären Situation nicht in
Betracht kommt,
c) Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf, der im Bedarfsbescheid ausgewiesen ist, sofern
nicht andere Leistungen zu gleichem Zweck gewährt werden.
Der Nachweis des Förderbedarfs nach Satz 1 ist in der Regel durch amtsärztliches Attest, Stellungnahme des Regionalen Dienstes oder Stellungnahme einer vergleichbaren Beratungsstelle nachzuweisen.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) / Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG)
Die für die Kindertagespflege jeweils wichtigen Abschnitte der aktuellen Fassung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) und des Berliner Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG) finden Sie im Anhang.
Krankenversicherung / Pflegeversicherung
Kindertagespflegepersonen, deren Gesamteinkommen nach Abzug der Betriebskostenpauschale
(Steuern) weniger als 405,00 € beträgt, können bei der gesetzlichen Krankenversicherung in der
Familienversicherung des Ehepartners bleiben (§ 10 SGB V). Übersteigt das Einkommen diese
Grenze oder ist die Kindertagespflegeperson alleinstehend / ledig, müssen freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen
werden. Auskunft geben die Krankenkassen.
Wer freiwillige Beiträge in eine Krankenkasse zahlt, ist auch pflegeversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,35 % bzw. 2,6 % werden von der Krankenkasse mit
erhoben und eingezogen (§ 20 SGB XI).
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Tagesmütter und Tagesväter, die bis zu fünf Tagespflegekinder betreuen, gelten als nebenberuflich
selbstständig. Sie müssen bei einem steuerpflichtigen Einkommen von bis zu 945,00 € nur den Mindestbeitrag von 132,30 € (zuzüglich 19,37€ bzw. 24,57€ Pflegeversicherung) im Monat als freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen (§ 10 SGB V). Dieser Betrag liegt deutlich
unter dem Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige (ca. 250,00 € für die gesetzliche Krankenversicherung und ca. 31,00 € für die Pflegeversicherung).
Liegt das steuerpflichtige Einkommen über 945,00 €, fallen 14,0 % Krankenkassenbeiträge (ermäßigter Satz ohne Krankengeld) an.
Die Hälfte der Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung wird bei öffentlicher Finanzierung
vom Jugendamt erstattet (§ 23 SGB VIII). Dieser Betrag wird mit der monatlichen Entgeltzahlung
ausgezahlt.
Privat Versicherte erhalten diesen Anteil und können ihn für ihre private Krankenversicherung verwenden.
Bei den Eltern angestellte Kindertagespflegepersonen sind - falls nicht lediglich eine geringfügige
Tätigkeit vorliegt - in der Krankenversicherung / Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Lohnsteuerkarte
Selbstständig Tätige benötigen keine Lohnsteuerkarte. (Steuern).
Pflegeerlaubnis
Wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während
eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate
betreuen möchte, braucht eine Pflegeerlaubnis. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für
die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen,
die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben (§ 43
SGB VIII).
Die Pflegeerlaubnis kann für weniger als 5 Kinder erteilt werden, wenn die Eignung der Kindertagespflegeperson, die Größe oder Ausstattung der Räume oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Ist die Betreuung von Kindern mit besonderem individuellen Förderbedarf vorgesehen, ist eine
auf den Einzelfall spezialisierte Eignungsprüfung und Erlaubniserteilung durch das Standortjugendamt vorzunehmen.
Kindertagespflegestellen müssen ausreichenden Wohn- und Bewegungsraum auch für Spiel und
Beschäftigung bieten und die Körper- und Gesundheitspflege sowie eventuelle Ruhezeiten für die
Kinder ermöglichen. Sie müssen taghell, belüftbar und beheizbar sein sowie die Sicherheit der Kinder gewährleisten. Werden mehr als drei Kinder betreut, muss mindestens ein Raum in angemessener Größe nur für die Tagespflegekinder zur Verfügung stehen. Als Orientierung ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 qm pro Kind anzustreben. In Gegenwart von Tagespflegekindern und in
Räumen, in denen Kinder betreut werden, darf nicht geraucht werden.
Dies gilt sowohl für Kindertagespflegeverhältnisse, die öffentlich finanziert, wie auch für jene, die
privat vereinbart sind. Wer Kinder ohne Pflegeerlaubnis betreut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und
muss mit einem Bußgeld rechnen. Formen der Kindertagespflege
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Zur Feststellung der Eignung haben Bewerber/Bewerberinnen dem Jugendamt folgende Nachweise
vorzulegen:
a) ein aktuelles ärztliches Attest, wonach aus medizinischer Sicht gegen die Ausübung einer Kindertagespflegetätigkeit keine Bedenken bestehen, insbesondere keine ansteckenden Krankheiten bzw. psychische, physische oder Suchterkrankungen vorliegen,
b) Erklärung oder Nachweis über die Kenntnisnahme des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - ,
c) ein erweitertes Führungszeugnis,
d) Nachweis mindestens des Hauptschulabschlusses und guter Deutschkenntnisse,
e) Nachweis der Absolvierung eines Kurses “Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ mit mindestens drei Doppelstunden, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
f) Nachweis über den Abschluss einer der Tätigkeit entsprechenden Haftpflichtversicherung,
g) Nachweis über die Aufnahme in die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW,
h) Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs  Vorbereitung,  Qualifizierung.
i) Nachweis der besonderen Qualifikation für die Betreuung eines Kindes mit besonderem individuellen Betreuungsbedarf.
Qualifizierung
Vor Beginn der Kindertagespflegetätigkeit muss ein Vorbereitungsseminar im Umfang von 30 Unterrichtsstunden besucht werden. Außerdem muss ein Kurs zur Ersten Hilfe bei Säuglingen und
Kleinkindern absolviert werden.
Wer keine pädagogische Ausbildung hat, muss innerhalb des ersten Jahres, spätestens im Folgejahr, weitere 130 Unterrichtsstunden zur Erlangung des Grundzertifikats besuchen.
Nach 2 Jahren Kindertagespflegetätigkeit mit bis zu 3 Kindern besteht zur Betreuung von 4-5 Kindern die Möglichkeit, das Aufbauzertifikat zu erlangen. Voraussetzungen dafür sind entweder der
Besuch eines Kompaktkurses über 84 Unterrichtsstunden für das Aufbauzertifikat oder der Besuch
von einzelnen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jeweils 12 Unterrichtsstunden zu folgenden Themen:






Pädagogik
Psychologie
Pädagogische Angebote
Zusammenarbeit mit den Eltern
Selbstreflexion
Ernährung / Gesundheit
Weitere 12 Unterrichtsstunden müssen in einem Wahlpflichtfach (z.B. Verkehrserziehung) absolviert
werden. Insgesamt sind dies 84 Unterrichtsstunden. Außerdem muss eine pädagogische Konzeption in schriftlicher Form und jahresbezogen eine mindestens sechsmalige Teilnahme im Umfang
von ca. je 2 Stunden an einer Gesprächsgruppe nachgewiesen werden.
Nähere Auskünfte zur Qualifizierung erhalten Sie beim Jugendamt oder der Familien für Kinder
gGmbH.
Kindertagespflegepersonen, die Kinder mit besonderem individuellem Betreuungsbedarf (z.B. wegen einer Behinderung oder Krankheit) betreuen möchten, müssen die Pflegeelternschule Kindertagespflege besucht haben.
 Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf,  Teilstationäre Familienpflege
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Rentenversicherung
Kindertagespflegepersonen, die geringfügig selbstständig sind, d. h. sie haben weniger als 450,00 €
steuerpflichtiges Einkommen (nach Abzug der Betriebskosten), sind nicht rentenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 2 SGB VI). Sie können ihre Altersversorgung z.B. durch eine private Lebens- oder
Rentenversicherung sichern. Nach § 23 Abs. 2 SGB VIII ist die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson
vorgesehen, wenn die Betreuung des Kindes über das Jugendamt öffentlich gefördert wird.
Übersteigt die Betreuungstätigkeit den Rahmen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit, ist
auch die selbstständige Kindertagespflegeperson rentenversicherungspflichtig (§ 2 SGB VI).
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (18,7 %) ist in der Entgeltzahlung des Jugendamtes enthalten. Die Hälfte davon (9,35 %) gilt als steuerfreie Erstattung.
Die Beschäftigung als Kindertagespflegeperson kann sich im Einzelfall auch als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis darstellen, besonders wenn die Kindertagespflege privat
vereinbart im Haushalt der Eltern durchgeführt wird.
Konkrete Auskünfte und Beratung erteilt die Deutsche Rentenversicherung.
 geringfügige selbstständige Tätigkeit
Steuern
Sämtliche Einnahmen aus der Kindertagespflege sind einkommensteuerpflichtig. Dabei ist unerheblich, ob das Betreuungsentgelt von den Eltern privat oder vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe
(Jugendamt) gezahlt wird.
Eine Einkommensteuererklärung muss immer bis zum 31. Mai des folgenden Jahres für das vergangene Jahr abgegeben werden (also am 31.05.2015 für das Jahr 2014).
Von diesem Einkommen können Betriebskosten abgezogen werden.
Das sind u.a. Ausgaben für
 Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur,
Hygieneartikel,
 Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,
 Kommunikation,
 Weiterbildung,
 Beiträge für Versicherungen, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend,
 Fahrtkosten,
 Freizeitgestaltung.
Betriebskosten können entweder per Quittung einzeln nachgewiesen oder als Betriebskostenpauschale geltend gemacht werden.
Pro Kind können pauschal pro Monat angesetzt werden:
 bei einer Ganztagsbetreuung und erweiterten
Ganztagsbetreuung (über 7 Stunden/Tag): ....................................................................... 300,00 €
 bei Teilzeitbetreuung (über 5 bis 7 Stunden/Tag): ............................................................ 262,50 €
 bei Halbtagsbetreuung (bis zu 5 Stunden/Tag): ................................................................ 187,50 €
Die Summe, die nach Abzug der Betriebskostenpauschale bzw. der Betriebsausgaben übrig bleibt,
ist der sogenannte Gewinn.
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Das zu versteuernde Einkommen ist die Summe aller Einkünfte (Gewinn, Kapitalerträge, Einkünfte
aus Vermietungen, etc.) abzgl. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Bei einer gemeinsamen Veranlagung mit dem Ehepartner werden diese Einkünfte zum Familieneinkommen hinzugerechnet.
Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit muss in der Einkommensteuererklärung in dem Formular
„Anlage S“ eingetragen werden.
Die vom Jugendamt erstatteten Beiträge zur Unfallversicherung sowie die Hälfte der Beiträge für die
Altersvorsorge bzw. Rentenversicherung und für die Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerfrei.
Beiträge, die für die gesetzliche Rentenversicherung von den Kindertagespflegepersonen gezahlt
werden und freiwillige Beiträge für eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Haftpflichtversicherung können im Hauptvordruck als Sonderausgaben angegeben werden.
Lohnsteuerkarte: Selbstständige benötigen keine Lohnsteuerkarte.
Gewerbesteuer fällt nicht an, weil Kindertagespflege nach wie vor kein Gewerbe im Sinne des § 6
Gewerbeordnung (GewO) darstellt.
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer: Kindertagespflegepersonen, die über die öffentlichen Jugendbehörden vermittelt Kinder betreuen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Abs. 25 UStG).
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt.
Teilstationäre Familienpflege (Kindertagespflege als Hilfe zur Erziehung oder
Eingliederungshilfe)
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Diese Hilfe kann auch durch geeignete Pflegepersonen geleistet werden (§ 35a SGB VIII in Verbindung mit § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 und
§§ 54, 56, 57 SGB XII).
Einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben leibliche Eltern, wenn eine dem Wohl des Kindes
entsprechende Erziehung in seiner Familie nicht gewährleistet ist. Die Hilfe kann neben anderen
Formen als Erziehung in einer Tagesgruppe gewährt werden. Diese soll die Entwicklung des Kindes
oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und
Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie
sichern (§ 32 SGB VIII). Die Hilfe kann auch in Kindertagespflege (als teilstationäre Familienpflege)
geleistet werden.
Rechtliche Grundlagen bilden auch die Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und teilstationärer Familienpflege (AV-Pflege). Die Einnahmen, die über Hilfe zur Erziehung
in der Kindertagespflege erzielt werden (nach § 39 SGB VIII), sind steuerfrei.
Die bei der Betreuung und Förderung dieser Kinder notwendige besondere Sorgfalt und Aufmerksamkeit setzen bei den Kindertagespflegepersonen erhöhtes Wissen und ein gesteigertes Maß an
Einsatzbereitschaft voraus. Aus diesem Grund sollen in dieser Pflegestellenform vor allem Kindertagespflegepersonen mit einer pädagogischen oder psychologischen Ausbildung arbeiten.
Kindertagespflegepersonen mit und ohne Qualifikation müssen an einer entsprechenden Schulung
teilnehmen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder bei der
Familien für Kinder gGmbH.
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Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
Kindertagespflegepersonen, die über die öffentlichen Jugendbehörden vermittelt Kinder betreuen,
sind nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Abs. 25 UStG).
Unfallversicherung für die Tagespflegekinder
Tagespflegekinder, deren Betreuung durch das Jugendamt finanziert wird, sind nach § 2 Abs. 1 SGB
VII gesetzlich bei der Unfallkasse Berlin versichert. Diese Unfallversicherung gilt während der gesamten Betreuungszeit sowie auf dem Weg zur Kindertagespflegestelle.
Kinder, deren Eltern die Betreuung privat finanzieren und mit der Kindertagespflegeperson einen
privatrechtlichen Vertrag geschlossen haben, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Für sie müssen
die Eltern eine entsprechende Versicherung privat abschließen, wenn sie dies wünschen. Eine solche private Unfallversicherung tritt jederzeit und überall ein, also auch während der Betreuungszeit
in einer Kindertagespflegestelle.
Unfallversicherung für die Kindertagespflegeperson
Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1, Punkt 9, SGB VII) und müssen sich innerhalb einer Woche nach Beginn ihrer Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege anmelden. Ein Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage der BGW (www.bgw-online.de).
Der Beitrag wird jeweils am Jahresende entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kindertagespflegepersonen ermittelt und muss nach Erhalt der Rechnung bezahlt werden.
Erfolgt die Finanzierung der Kindertagespflege über die Jugendämter, werden die Beiträge zur Berufsgenossenschaft erstattet (§ 23 Abs. 2 SGB VIII). Die erstatteten Beiträge sind steuerfrei (§ 3
Abs. 9 EStG).
Urlaub
Für öffentlich geförderte Kindertagespflegeplätze werden das Entgelt für die Förderleistung und die
Hälfte der Sachkostenpauschale bei Urlaub der Kindertagespflegeeltern nach Maßgabe des § 3 des
Bundesurlaubsgesetzes (BurlG), d.h. für 4 Wochen (20 bzw. 24 Werktage) fortgezahlt (Anhang:
Auszüge aus Gesetzestexten).
Vorbereitung
Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und zur Erlangung einer Pflegeerlaubnis muss neben der Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen auch eine intensive Auseinandersetzung mit der Arbeitssituation und dem Alltag der Kindertagespflege erfolgen. Der Besuch eines Vorbereitungsseminars hat sich hierfür als sinnvoll erwiesen und ist Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis. Folgende Themen werden hier bearbeitet:







Voraussetzungen der Aufnahme von Tagespflegekindern
Merkmale der Kinderbetreuung in Kindertagespflege
Rechtlicher Rahmen
Eingewöhnung in Kindertagespflege
Zusammenarbeit mit Eltern
Pädagogische Angebote für Kleinkinder im häuslichen Rahmen
Ernährung für Säuglinge und Kleinkinder
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Stand: 1.1.2015
 Sicherheit / Hygiene
 Das Berliner Bildungsprogramm / das Sprachlerntagebuch
Ein solcher Vorbereitungskurs im Umfang von 30 Unterrichtsstunden soll die Teilnehmer/innen auf
die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson vorbereiten. Insbesondere auch die Situation, in häuslicher Umgebung bzw. im eigenen Haushalt fremde Kinder zu betreuen, wird thematisiert. Außerdem
kann er als Entscheidungshilfe dienen, mit der Möglichkeit, sich sowohl für wie auch gegen diese
Tätigkeit zu entscheiden. Weitere Auskünfte erteilen die Jugendämter oder die Familien für Kinder
gGmbH. ( Qualifizierung)
Wohngeld
Erhält die Kindertagespflegeperson Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), wird das steuerpflichtige Einkommen bei der Einkommensermittlung berücksichtigt (§ 14 WoGG).
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Anhang
Auszüge aus Gesetzestexten
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
Mit den Änderungen durch das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG vom
16.12.2008)
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
........
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25).
§ 7 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Buches ist
1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
.....
§ 22 Grundsätze der Förderung
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig
aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson
in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die
soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und
sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes
orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer
geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen
wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden
Geldleistung an die Tagespflegeperson.
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(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit
Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl
sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise
nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit
für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und
gefördert werden.
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch
auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern
oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot
im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei
der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor
der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
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§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch
den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten
Formen der Familienpflege geleistet werden.
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung
zu erwarten ist.
(…)
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall (...) 3. durch geeignete Pflegepersonen (...) geleistet. (...)
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich
nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch
auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinn des
Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in
qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall
kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die
Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann,
wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder
betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre
befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der
öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder
bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
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Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 11b Absetzbeträge
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/
Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V)
Gesetzliche Krankenversicherung
§ 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
(…)
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches überschreitet; (…)
(…)
Das (…) gilt bis zum 31. Dezember 2015 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende,
fremde Kinder in Tagespflege betreut.
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/
Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI)
Gesetzliche Rentenversicherung
§ 2 Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (...)
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/
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Sozialgesetzbuch - Siebtes Buch (SGB VII)
Gesetzliche Unfallversicherung
§ 2 Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert (…)
8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der
Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne
von § 23 des Achten Buches, (...)
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_7/
Bundesurlaubsgesetz
(Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer)
vom 8. Januar 1963 zuletzt geändert am 7. Mai 2002
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/burlg/
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
vom 01. Januar 2007
§ 1 Berechtigte
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete
Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder
in Tagespflege betreut.
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(4) (...) Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis
zu fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. (...)
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://bundesrecht.juris.de/beeg/
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Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG)
für das Land Berlin vom 30. Juni 2005, zuletzt geändert am 13.07.2011
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://www.berlin.de/sen/familie/rechtsvorschriften/index.html
§ 1 Aufgaben und Ziele der Förderung
(6) Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in einer familiennahen Betreuungsstruktur fördern, die Erziehung und Bildung in der
Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser
miteinander zu vereinbaren.
§ 4 Anspruch und bedarfsgerechte Förderung
(1) Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ohne Nachweis eines Bedarfs richtet sich nach §
24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung; § 2 Absatz 1 bleibt unberührt. Im
Übrigen sollen Kinder einen geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege erhalten, wenn
ein entsprechender Bedarf festgestellt wird. Gleiches gilt für Kinder nach Satz 1, soweit ein über eine Halbtagsförderung hinausgehender Bedarf oder eine Betreuung in Kindertagespflege beantragt wird. Der Betreuungsumfang soll dem Förderungsbedarf des Kindes und den Bedürfnissen seiner Familie gerecht werden. Die
Jugendämter sollen die Eltern unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der familiären Bedürfnisse umfassend über die ihrem Kind zustehenden Ansprüche und Möglichkeiten informieren und beraten. Soweit die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags vorliegen, soll der Bedarfsbescheid (Gutschein) auf Wunsch
der Eltern übersandt werden.
(2) Ein Bedarf liegt dem Grunde und dem Umfange nach vor, wenn sich dieser aus pädagogischen, sozialen
oder familiären Gründen ergibt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Eltern des Kindes wegen Erwerbstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung, Studiums, Umschulung oder beruflicher Fort- und Weiterbildung einschließlich der Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit oder wegen Arbeitssuche die Betreuung nicht selbst übernehmen können.
(3) Kindern in den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht wird auf Antrag ohne weitere
Bedarfsprüfung eine Förderung bis zu einer Teilzeitförderung gewährt. Für Kinder, die das zweite Lebensjahr
vollendet haben, liegt regelmäßig ein Bedarf zumindest für eine Teilzeitförderung in einer Tageseinrichtung
vor, wenn die Förderung für die sprachliche Integration erforderlich ist. (Stufenweise Einführung gemäß
VOKitaFöG).
§ 5 Betreuungsumfang
(1) Der tägliche Betreuungsumfang muss dem Wohl des Kindes Rechnung tragen. Hierbei sind insbesondere
Alter, Entwicklungsstand und Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen.
(2) Eine Förderung wird in folgendem Betreuungsumfang angeboten:
1.
2.
3.
4.
Halbtagsförderung (mindestens vier Stunden bis höchstens fünf Stunden täglich),
Teilzeitförderung (über fünf Stunden bis höchstens sieben Stunden täglich),
Ganztagsförderung (über sieben Stunden bis höchstens neun Stunden täglich),
erweiterte Ganztagsförderung (über neun Stunden täglich), wobei eine Förderung von mindestens elf Stunden durch den Träger regelmäßig sichergestellt ist.
(3) Soweit wechselnde Betreuungszeiten erforderlich sind, ist eine mindestens durchgängige Halbtagsförderung, regelmäßig am Vormittag, je Betreuungstag zugrunde zu legen, die entsprechend dem regelmäßig überschreitenden monatlichen Bedarf zu ergänzen ist.
(4) Die Teilzeitförderung, die Ganztagsförderung und die erweiterte Ganztagsförderung müssen, die Halbtagsförderung kann ein von der Einrichtung bereitgestelltes Mittagessen einschließen, das unter Beachtung ernährungsphysiologischer Erkenntnisse zubereitet wird.
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§ 7 Anmeldung, Bedarfsprüfung und Nachweisverfahren
(1) Die Eltern melden den Anspruch und Förderungsbedarf bei dem zuständigen Jugendamt durch Antrag an.
Sie haben an der Feststellung des geltend gemachten Bedarfs durch die notwendigen Angaben insbesondere
zur Familiensituation und zur Arbeitssituation mitzuwirken.
(2) Die Kindertagespflege für bis zu fünf Kinder ist ein Angebot vorrangig für Kinder bis zum vollendeten dritten
Lebensjahr. Sie kann in besonderen Bedarfsfällen auch für ältere Kinder genutzt werden. Näheres zu den
Anforderungen an die Qualifikation der Tagespflegepersonen ist durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(3) Das zuständige Jugendamt stellt den Anspruch oder Bedarf fest und erteilt einen Bescheid, der zugleich
den erforderlichen Betreuungsumfang unter Berücksichtigung angemessener Wegezeiten feststellt.
(4) Der Bescheid berechtigt zu einer bezirksübergreifenden Platzwahl innerhalb des zur Verfügung stehenden
freien Angebotes und zur Inanspruchnahme eines nach § 23 finanzierten Platzes mit den vom Jugendamt
festgestellten Leistungen. Diese Berechtigung gilt bei einem Wechsel in eine andere Tageseinrichtung weiter,
soweit zugleich die Inanspruchnahme (vertragliche Belegung) des bisherigen Platzes endet. Gleiches gilt bei
einem Wechsel von einer Tagespflegestelle zu einer Tageseinrichtung oder umgekehrt.
(5) Ein Platznachweis erfolgt, sofern die Eltern dies wünschen, durch das zuständige Jugendamt. Es können
auch freie Plätze in anderen Bezirken nachgewiesen werden.
§ 8 Öffnungszeiten
Tageseinrichtungen sollen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten. In der Regel soll eine Öffnungszeit von
insgesamt zwölf Stunden nicht überschritten werden. Längere Öffnungszeiten bedürfen der Erlaubnis nach
§ 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; Gleiches gilt für Öffnungszeiten vor 6.00 Uhr und nach 21.00 Uhr.
§ 9 Gesundheitsvorsorge
(1) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ärztlich untersucht werden. Nach längerer Abwesenheit außerhalb der Schließungs- oder Ferienzeiten kann der Träger
oder die Tagespflegeperson eine ärztliche Untersuchung verlangen.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst führt in den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen für alle
Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und in der Altersgruppe der dreieinhalb- bis viereinhalbjährigen
Kinder eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten und eine Überprüfung des Impfstatus durch, soweit dies nicht auf Grund anderer Maßnahmen der
Vorsorge entbehrlich ist. Er führt bei Bedarf in Ergänzung anderer Vorsorgeangebote vorzugsweise nach sozialkompensatorischen Kriterien weitere Untersuchungen durch. Zur Vorbereitung der Untersuchungen übermitteln die jeweiligen Träger der Einrichtung und die Tagespflegepersonen dem Gesundheitsamt eine Liste
der betreuten Kinder, die an der Untersuchung teilnehmen, unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum der Kinder und Namen und Anschrift ihrer Personensorgeberechtigten. Diese Liste darf nur die Daten
zu den Kindern enthalten, deren Eltern in die Untersuchungen eingewilligt haben. Das Nähere zu Umfang und
Inhalt der Untersuchungen regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(4) (…) in Kindertagespflegestellen darf in Gegenwart der Kinder nicht geraucht werden.
(5) Werden an einem Kind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls wahrgenommen, die außerhalb des vereinbarten Verfahrens nach § 8a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein sofortiges
Handeln verlangen, so hat die Leitung der Tageseinrichtung beziehungsweise die Tagespflegeperson das
zuständige Jugendamt unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen wirken die Träger der Einrichtung und die Tagespflegepersonen darauf hin, dass Maßnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes und zur
Unterstützung der Eltern ergriffen werden. Sie arbeiten hierzu mit den zuständigen Stellen der Bezirke zusammen und beteiligen sich an den lokalen Netzwerken Kinderschutz.
§ 16 Betreuungsvertrag
(3) Bei Kindertagespflege wird ein Tagespflegevertrag zwischen der Tagespflegeperson und dem zuständigen Jugendamt und ein Betreuungsvertrag zwischen dem Jugendamt und den Eltern geschlossen.
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§ 17 Inhalt des Angebotes
(1) Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson für einen Teil des Tages oder ganztags
im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Die Tagespflegepersonen müssen über vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege verfügen, die sie durch die Teilnahme
an qualifizierten Lehrgängen oder in anderer Weise nachweisen sollen. Hierzu sind mit den Tagespflegepersonen im Vertrag nach § 16 auch Vereinbarungen über Standards und Weiterbildung abzuschließen; Vorgaben im Rahmen der Erlaubnis nach § 32 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
bleiben unberührt. Für die öffentlich finanzierten Kindertagespflegestellen ist das landeseinheitliche Bildungsprogramm einschließlich der Sprachdokumentation nach § 13 maßgeblich, soweit die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung auf Grund der besonderen Bedingungen der Kindertagespflege nichts Abweichendes vorgibt. Die §§ 5a und 7 gelten für die Kindertagespflege entsprechend; ein Anspruch auf Nachweis
einer Tagespflegeperson besteht nicht.
(2) Die Kindertagespflege für mehr als fünf Kinder in einer Kindertagespflegestelle ist vorrangig ein altersgemischtes Angebot einschließlich von Kindern im Grundschulalter, welches als besonders flexibles Betreuungsangebot Bestandteil des Angebots an Tagesbetreuungsplätzen ist.
(3) Kindertagespflege wird angeboten als
1.
2.
3.
4.
5.
Halbtagsförderung bei einem Betreuungsumfang von bis zu 100 Stunden monatlich,
Teilzeitförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 100 bis höchstens 140 Stunden monatlich,
Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von mehr als 140 bis höchstens 180 Stunden monatlich,
erweiterte Ganztagsförderung bei einem Betreuungsumfang von über 180 Stunden monatlich und
ergänzende Kindertagespflege im Sinne von Absatz 4.
(4) Sofern die Öffnungszeiten der zur Verfügung stehenden Tageseinrichtungen oder Tagesgroßpflegestellen
nicht ausreichen, den Förderungsbedarf eines Kindes abzudecken, kann in Einzelfällen hierfür zusätzlich ergänzende Förderung bewilligt werden, soweit das Wohl des Kindes dem nicht entgegensteht. § 5 Abs. 4 gilt
entsprechend.
§ 18 Finanzierung und Unterstützung der Kindertagespflege
(1) Ist die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich und wird eine
geeignete Tagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt oder von den Eltern nachgewiesen, so erhält
diese vom Jugendamt die gemäß § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Geldleistungen (angemessene Sachkostenpauschale, angemessenen Förderbetrag, Erstattung von Versicherungsbeiträgen), wenn die Förderungsleistung dem festgestellten Betreuungsumfang entspricht. Soweit ein
entsprechender Bedarf des Kindes besteht, setzt die Eignung voraus, dass in der jeweiligen Kindertagespflegestelle auch der Erwerb der deutschen Sprache der Kinder gefördert wird. Die Höhe der Geldleistungen nach
§ 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung
durch Verwaltungsvorschriften festgesetzt. Für die Förderung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen ist der Tagespflegeperson ein Zuschlag zu zahlen. Bei Förderung des Kindes im Haushalt
des Personensorgeberechtigten erhält die Tagespflegeperson keine Sachkostenpauschale.
(2) Der Tagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 3 des
Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 7.
Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung des
Förderbetrages und der Hälfte der Sachkostenpauschale zu. Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit, werden der Förderbetrag und die Hälfte der Sachkostenpauschale bis zur Dauer von 20
Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres fortgezahlt.
(3) Das Jugendamt hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen
Sorge zu tragen. Die Tagespflegepersonen sollen von diesen Angeboten Gebrauch machen. Eine entsprechende Absprache über die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen soll in regelmäßigen Abständen
schriftlich niedergelegt und nachgewiesen werden. Zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden den Tagespflegepersonen die Sachkostenpauschale und der Förderbetrag bis zur Dauer
von fünf Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt.
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(4) Weitere sich aus der Kindertagespflege ergebende Rechte und Pflichten werden zwischen dem Jugendamt
und der Tagespflegeperson durch Vertrag geregelt.
§ 19 Planung der Angebote
(1) Die Jugendämter sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebotes der Tagesförderung unter besonderer Berücksichtigung des Ausbaus der Kindertagespflege verpflichtet. Jugendämter benachbarter Bezirke arbeiten bei
der Planung zur Sicherstellung einer bezirksübergreifenden Platzversorgung zusammen.
(4) Jedes Jugendamt stellt eine Jahresplanung auf, in der das Platzangebot der Träger ausgewiesen ist, welches zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch ein ausreichendes Angebot
von Halbtags- und Teilzeitangeboten vorhanden ist. Satz 2 gilt für die Kindertagespflege entsprechend.
Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG vom 4. November
2005, zuletzt geändert am 17. Dezember 2009
Den gesamten Gesetzestext finden Sie im Internet unter:
http://www.berlin.de/sen/familie/rechtsvorschriften/index.html
§ 6 Beratung der Eltern, Platznachweis
(3) Die Jugendämter sind verpflichtet, den Eltern mit Ausnahme der Fälle nach § 4 Abs. 2, sofern diese es
wünschen, einen freien und geeigneten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen. Führt der Nachweis aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund nicht zu einem Vertragsabschluss, weist das Jugendamt weitere freie Plätze nach.
Tagesbetreuungs-Kostenbeteiligungsgesetz - TKBG für das Land Berlin vom 23. April 2010
§ 1 Kostenbeteiligung
(1) Das Kind und seine Eltern haben sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an den durchschnittlichen jährlichen
Kosten der Betreuung in einer Tageseinrichtung, Tagespflegestelle oder der ergänzenden Betreuung an Schulen sowie an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung zu beteiligen. Lebt das Kind mit nur
einem Elternteil zusammen, so sind nur diese beiden Personen kostenbeteiligungspflichtig.
§ 2 Bemessungsgrundlage der Kostenbeteiligung
(1) Die Kostenbeteiligungspflicht für die Betreuung bemisst sich unter Berücksichtung der in diesem Gesetz
geregelten Ermäßigungstatbestände nach dem Einkommen des Kostenbeteiligungspflichtigen, der in Anspruch genommenen Art der Tagesbetreuung (Krippe, Kindergarten, Kindertagespflege oder ergänzende Betreuung an Schulen) und dem Betreuungsumfang.
§ 3 Höhe der Kostenbeteiligung
(5) In den letzten drei Jahren vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht wird, einschließlich der Fälle nach den
Absätzen 2 und 3, mit Ausnahme der Beteiligung an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung,
eine Kostenbeteiligung nach § 1 Absatz 1 nicht erhoben.
Weitere Informationen zur Kostenbeteiligung sowie die Tabellen mit den konkreten Beträgen finden Sie im
Internet auf der Homepage der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/senfamilie/rechtsvorschriften/tkbg.pdf?start&ts=1278577612&file=tkbg.pdf
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Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege (AV - KTPF)
vom 21. Dezember 2010 (mit den Änderungen vom 01. August 2013
–gelb markiert-)
I.
Allgemeines
1. Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich
(1) Die Kindertagespflege als Jugendhilfeleistung dient nach § 22 SGB VIII und § 1 Abs. 6 KitaFöG der Betreuung und Entwicklungsförderung von Kindern.
(2) Die Ausführung der Jugendhilfeleistung Kindertagespflege wird ausschließlich von Privatpersonen erbracht.
(3) Soweit der Betreuungsbedarf von Kindern im Grundschulalter nicht durch die Zeiten der ergänzenden
Förderung und Betreuung an der Schule abgedeckt werden kann oder der Bedarf außerhalb der angebotenen
Zeiten liegt, kann im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden. Hierzu kann das Angebot an Kindertagespflegestellen gemäß den Vorgaben des Kindertagesförderungsgesetzes genutzt werden.
(4) Die Vorschriften gelten sowohl für die öffentlich als auch privat finanzierte Kindertagespflege, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
2. Zielgruppe
(1) Die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist vorrangig ein Angebot für Kinder bis
zum dritten Lebensjahr. Sie kann in besonderen Bedarfsfällen auch für ältere Kinder genutzt werden, insbesondere in Kindertagespflegestellen mit mehr als fünf Kindern, die vorrangig ein altersgemischtes Angebot
darstellen. Für Kinder im Grundschulalter gilt Nummer 1. Abs. 3.
(2) In allen Betreuungsformen der Kindertagespflege nach Nummer 3. können sowohl Schulkinder als auch
Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf betreut werden.
(3) Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf, für die sich eine Betreuung in Kindertagespflege
grundsätzlich eignet, sind insbesondere
a)
b)
c)
Kinder mit erhöhtem Pflegebedarf aufgrund einer Krankheit oder Erkrankung, insbesondere wenn
eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer gesundheitlichen Indikation (chronische Erkrankung) nicht in Betracht kommt,
Kinder, für die eine Förderung nach Feststellung des Jugendamtes in einer Kindertageseinrichtung
aufgrund des psychosozialen Entwicklungsstandes oder der familiären Situation nicht in Betracht
kommt,
Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf, der im Bedarfsbescheid ausgewiesen ist, sofern
nicht andere Leistungen zu gleichem Zweck gewährt werden.
Der Nachweis des Förderbedarfs nach Satz 1 ist in der Regel durch amtsärztliches Attest, Stellungnahme des
Regionalen Dienstes oder Stellungnahme einer vergleichbaren Beratungsstelle nachzuweisen.
3. Betreuungsformen
(1) Kindertagespflege erfolgt nach § 17 KitaFöG und § 32 AG KJHG in folgenden Betreuungsformen:
a)
b)
c)
Kindertagespflege für bis zu 5 Kinder,
Kindertagespflege im Verbund für bis zu 8 Kinder,
Kindertagespflege im Verbund für bis zu 10 Kinder.
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Stand: 1.1.2015
(2) Mit den Betreuungsformen sind jeweils unterschiedliche Qualifikationsanforderungen an Tagespflegepersonen verbunden:
a)
b)
c)
Kindertagespflege für bis zu 5 Kinder können Tagespflegepersonen mit mindestens Aufbauzertifikat
nach Nummer 10. Abs. 3 ausüben. Kindertagespflege für bis zu 3 Kinder können im Einzelfall auch
Tagespflegepersonen ausüben, die lediglich über ein Grundzertifikat nach Nummer 10. Abs. 3 Buchstabe b verfügen.
Kindertagespflege im Verbund für bis zu 8 Kinder können Tagespflegepersonen ausüben, die zu
zweit zusammenarbeiten. Mindestens eine der beiden Tagespflegepersonen muss über eine pädagogische Ausbildung verfügen, die andere mindestens über das Aufbauzertifikat. Beide Tagespflegepersonen arbeiten partnerschaftlich und arbeitsteilig miteinander, wobei der pädagogischen
Fachkraft die Koordination der Tagespflegestelle obliegt.
Kindertagespflege im Verbund für bis zu 10 Kinder können Tagespflegepersonen ausüben, die zu
zweit gleichberechtigt zusammenarbeiten. Beide sollen über eine pädagogische Ausbildung verfügen; eine davon kann eine nach Nummer 10. Abs. 4 anerkannte Ausbildung haben.
(3) In der Regel werden Tagespflegekinder im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Außerdem kann Kindertagespflege in angemieteten Räumen stattfinden. Bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege können die
Räume auch vom Standortjugendamt angemietet werden. Im Ausnahmefall kann die Förderung im Haushalt
der Eltern erfolgen. Dabei können auch haushaltsfremde Kinder aufgenommen werden.
(4) Kindertagespflege findet grundsätzlich von Montag bis Freitag innerhalb des Zeitrahmens von 6 – 18 Uhr
statt. Sie kann bei begründetem Bedarf auch außerhalb dieser Zeiten, zum Beispiel nachts bzw. an Wochenend- und/oder Feiertagen erfolgen (Kindertagespflege zu außergewöhnlichen Zeiten).
(5) Übersteigt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen (z.B. wegen der Arbeits-, Ausbildungs- oder Lebenssituation der Eltern) um mehr als eine Stunde die Öffnungszeit der öffentlich geförderten
Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann im Ausnahmefall ergänzend Kindertagespflege gewährt werden (ergänzende Kindertagespflege). Voraussetzung ist die Bewilligung des Wohnortjugendamtes nach Bedarfsfeststellung auf Antrag der Eltern.
(6) Kindertagespflege zu außergewöhnlichen Zeiten und ergänzende Kindertagespflege sind keine eigenständigen Betreuungsformen. Sie können in allen Betreuungsformen nach Nummer 3. Abs. 1 dieser Vorschrift
realisiert werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(7) Kindertagespflege kann im Verbund mit Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder teilstationärer Familienpflege nach § 32 Satz 2 SGB VIII durchgeführt werden, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle gewährleistet ist und die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.
II. Zuständigkeiten
4. Zuständigkeiten und Aufgaben der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung
Der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung obliegen folgende Aufgaben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
allgemeine Beratung der Jugendämter in Fragen der Kindertagespflege,
Unterstützung der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter/innen der Jugendämter,
Planung und Durchführung sowie Anregung und Förderung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Kindertagespflege,
Erarbeitung von landesweiten Vorschriften und Empfehlungen zur Kindertagespflege,
Beratung und Unterstützung überregionaler Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen und Gewährung finanzieller Unterstützung im Rahmen vorhandener Mittel,
Vorgabe von einheitlichen Ausstattungsstandards für die Kindertagespflege sowie von Richt- und
Orientierungswerten für deren Finanzierung, insbesondere für die Zuschüsse zur Warmmiete bei
angemieteten Räumen,
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g)
h)
i)
j)
k)
l)
Stand: 1.1.2015
Regelungen zur finanziellen Absicherung der Kindertagespflege und Fortschreibung der Finanzierung für die Förder- und Betreuungsleistung in Anlehnung an die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen,
Beitragszahlung zur Unfallversicherung der Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege bei
der Unfallkasse Berlin,
Erhebung und Auswertung von berlinweiten Daten zum Zwecke der Gesamtjugendhilfeplanung und
der gesamtstädtischen Steuerung,
Vorgabe von Standards zur Zertifizierung,
Gewährung von Kindertagespflege an Deutsche im Ausland nach § 88 SGB VIII,
Vorgaben für die berlineinheitlichen Abrechnungsverfahren in Verbindung mit dem IT-Fachverfahren, insbesondere in Bezug auf die Haushaltssystematik und die Schnittstelle zu ProFiskal.
Musterformulare können insbesondere für Tagespflegeerlaubnisse, Tagespflegeverträge und Betreuungsverträge vorgegeben werden.
5. Zuständigkeiten und Aufgaben der Jugendämter
(1) Die Jugendämter haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung in der Kindertagesbetreuung den bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagespflege zu gewährleisten. Sie haben sicherzustellen, dass insbesondere dem Tagespflegebedarf nach § 7 Abs. 2 KitaFöG für Kinder bis zu drei Jahren entsprochen werden kann
und nach § 19 Abs. 1 KitaFöG ausreichend öffentlich geförderte Tagespflegeplätze zur Verfügung stehen.
(2) Das Jugendamt des Bezirkes, in dem sich die Tagespflegestelle befindet (Standortjugendamt), ist zuständig für folgende Aufgaben:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
o)
Beratung von Tagespflegepersonen (einschließlich Bewerber/Bewerberinnen),
Förderung und Beratung von Zusammenschlüssen von Tagepflegepersonen im Bezirk,
Prüfung der Eignung von Tagespflegepersonen und von deren Betreuungsräumen,
Erteilung von Tagespflegerlaubnissen nach § 43 SGB VIII,
Feststellung von Verstößen gegen den Erlaubnisvorbehalt nach § 43 SGB VIII, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nummer 1 SGB VIII und Erhebung von Geldbußen nach
§ 104 Abs. 2 SGB VIII,
bezirkliche Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für neue, dem Bedarf entsprechende Tagespflegestellen,
Planung, Vorbereitung und Durchführung bezirklicher Fortbildungsangebote für Tagespflegepersonen, Qualifikation der Tagespflegepersonen, Prüfung der Zertifikatsvoraussetzungen nach Nummer 10.,
Finanzierung öffentlich geförderter Kindertagespflege nach Nummer 11. sowie Gewährung von Zuschüssen und materiellen Leistungen nach Nummer 11. Abs. 13,
Abschluss und Durchführung von Tagespflegeverträgen mit Tagespflegepersonen und von Betreuungsverträgen mit den Eltern bei öffentlich geförderter Kindertagespflege nach § 18 Abs. 3 KitaFöG,
Erhebung und Auswertung von regionalen Daten für die für Jugend zuständige Senatsverwaltung
zum Zweck der gesamtstädtischen Steuerung,
Prüfung der Nachweise von Tagespflegepersonen für Beiträge zur Unfallversicherung und ggf. Renten-, Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherung als Grundlage für die Finanzierung nach
Nummer 11. Abs. 9,
jährliche Meldung an die Lebensmittelüberwachungsbehörde im Rahmen des Artikel 6 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nummer 852/2004, nach dem Tagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer der Registrierungspflicht unterliegen,
Meldung an das zuständige Schulamt über Abmeldung eines Kindes mit Sprachförderbedarf aus
der Kindertagespflege,
Förderung der Kooperation von Tagespflegepersonen mit Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Familienbildung,
Erfassung und Datenweitergabe nach § 9 KitaFöG (Gesundheitsvorsorge, Einzel- und Reihenuntersuchung).
(3) Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach § 33 AG KJHG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Wohnortjugendamt). Das Wohnortjugendamt ist zuständig für folgende Aufgaben:
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a)
b)
c)
d)
e)
Stand: 1.1.2015
Antrags-, Bedarfsfeststellungs- und Platznachweisverfahren gemäß § 7 KitaFöG bzw. § 19 Abs. 6
SchulG,
Vermittlung von Tagespflegepersonen, sofern die Eltern nicht selbst eine Tagespflegeperson nachweisen,
Unterstützung und Beratung von Eltern, die privat finanzierte Kindertagespflege wünschen,
Vermittlung von Tagespflegeplätzen in einen anderen Bezirk nach Abstimmung mit dem Standortjugendamt, sofern keine öffentlich finanzierten Tagespflegeplätze im eigenen Bezirk verfügbar sind
oder Eltern einen Platz in einem anderen Bezirk wünschen,
Beratung der Eltern in allen Fragen der Kindertagespflege, Berechnung, Festsetzung und Einziehung der von den Eltern zu leistenden Kostenbeiträge nach den jeweils geltenden Vorschriften des
TKBG.
Geht die Zuständigkeit durch Umzug der Eltern auf ein anderes Jugendamt in Berlin über, können die Kinder
bei ihrer Tagespflegeperson verbleiben und müssen im Rahmen der festgestellten Bedarfe weiterhin öffentlich
gefördert werden. Das nunmehr zuständige Wohnortjugendamt meldet dies dem Standortjugendamt, das die
Verträge in der Regel innerhalb von drei Wochen anpasst.
III. Erlaubniserteilung und Verträge
6. Erlaubnis
(1) Eine Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist notwendig, wenn eine Tagespflegeperson ein oder
mehrere Kinder in anderen Räumen als der elterlichen Wohnung während des Tages mehr als fünfzehn
Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin hat das Standortjugendamt vor Aufnahme eines Kindes in Kindertagespflege die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII zu prüfen. Dazu gehören grundsätzlich die Eignungsprüfung der Tagespflegeperson sowie die Prüfung der Geeignetheit der Räume. Der Bewerber/die Bewerberin
hat mitzuwirken. Bei fehlender Mitwirkung ist die Feststellung der Geeignetheit zu versagen. Eine fehlende
Mitwirkung kann nachgeholt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung
der Tagespflegeerlaubnis. Sie kann für weniger als 5 Kinder erteilt werden, wenn die Eignung der Tagespflegeperson, die Größe oder Ausstattung der Räume oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Die Tagespflegeperson kann zusätzlich zur Erlaubnis noch ein weiteres Kind aufnehmen, wenn dieses entweder unter
15 Stunden pro Woche oder weniger als 3 Monate zu betreuen ist und nur eine kita- oder schulhortergänzende,
vertretungsbedingte oder belegungswechselbedingte Betreuung erforderlich ist. Nr. 11 Abs. 16 ist zu berücksichtigen. Wenn im Rahmen der Erlaubnis bereits mindestens ein Kind nur ergänzend unter 15 Stunden betreut wird, kann im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung des Standortjugend-amtes noch ein weiteres Kind in
die reguläre Förderung aufgenommen werden (Ermessensentscheidung). Ist die Betreuung von Kindern mit
besonderem individuellen Förderbedarf vorgesehen, ist eine auf den Einzelfall spezialisierte Eignungsprüfung
und Erlaubniserteilung durch das Standortjugendamt vorzunehmen. Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn die
Eignungsvoraussetzungen entfallen und die Tagespflegeperson die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr
oder nicht rechtzeitig wieder herstellen kann.
(2) Die Tagespflegeerlaubnis wird in der Regel mit einer Gültigkeit von fünf Jahren durch das Standortjugendamt erteilt. Soll die Tätigkeit darüber hinaus fortgeführt werden, muss die Tagespflegeperson vor Ablauf der
Gültigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen.
(3) Für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern ist keine Tagespflegeerlaubnis notwendig, sofern keine
haushaltsfremden Kinder betreut werden. Das Standortjugendamt prüft in diesem Fall die Eignung der Tagespflegeperson einschließlich ihrer Qualifizierung nach Nummer 10. Bei Kindertagespflege im Haushalt der Eltern entfällt auch die Prüfung der Geeignetheit der Räume durch das Standortjugendamt, es sei denn, es
werden auch haushaltsfremde Kinder betreut. Bei Aufnahme haushaltsfremder Kinder muss die Eignung aller
zur häuslichen Gemeinschaft der Tagespflegestelle gehörenden erwachsenen Personen nach Abs. 9 überprüft werden.
(4) Kindertagespflege mit mehr als fünf Kindern ist im Verbund zweier Tagespflegepersonen zu organisieren,
die beide in der Tagespflegeerlaubnis zu benennen sind.
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(5) Bei privat finanzierter Kindertagespflege sind in die Tagespflegeerlaubnis Auflagen zur Gewährleistung
des Schutzauftrages des Jugendamtes gegenüber fremdbetreuten Kindern aufzunehmen. Nummer 9. Abs. 4
ist zu berücksichtigen.
(6) Bei Neueinrichtung einer Tagespflegestelle hat das Standortjugendamt vor Aufnahme des ersten Kindes
durch Besichtigung vor Ort (Hausbesuch) die Geeignetheit der Räume für die Kindertagesbetreuung zu prüfen.
Dabei darf jeweils nur eine Tagespflegestelle mit bis zu maximal 10 Kindern in den Räumlichkeiten betrieben
werden. Tagespflegestellen müssen ausreichenden Wohn- und Bewegungsraum auch für Spiel und Beschäftigung bieten und die Körper- und Gesundheitspflege sowie eventuelle Ruhezeiten für die Kinder ermöglichen.
Sie müssen taghell, belüftbar und beheizbar sein sowie die Sicherheit der Kinder gewährleisten. Werden mehr
als drei Kinder betreut, muss mindestens ein Raum in angemessener Größe nur für die Tagespflegekinder zur
Verfügung stehen. Als Orientierung ist eine pädagogische Nutzfläche von 4,5 qm pro Kind anzustreben. Die
Hausbesuche sind vom Standortjugendamt in der Regel einmal jährlich zu wiederholen, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Räume, die für die Kindertagespflege genutzt werden, zu überzeugen.
(7) Die Prüfung der Eignung der Tagespflegeperson bezieht sich insbesondere auf folgende Kompetenzen
und Eigenschaften:
a) Freude und Interesse am Umgang mit Kindern, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Reflexionsfähigkeit,
b) Kompetenz zur Haushaltsführung und Strukturierung des Tagesablaufes,
c) Vereinbarkeit der Betreuung eines Tagespflegekindes mit den Bedürfnissen der Familienmitglieder,
d) emotionale Stabilität, Fähigkeit zu emotionaler Zuwendung,
e) soziale Wahrnehmungsfähigkeit,
f) Befähigung, Bildungsgänge von Kindern sowie das Erlernen der deutschen Sprache insbesondere
orientiert am landeseinheitlichen Bildungsprogramm zu fördern und die Förderung insbesondere
durch Führung des Sprachlerntagebuches zu dokumentieren,
g) Befähigung zur Versorgung und körperlichen Pflege von Kindern,
h) Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Jugendamt bzw. Schulamt,
i) Bereitschaft zum Austausch mit anderen Tagespflegepersonen, zur gegenseitigen Inanspruchnahme
im Vertretungsfall, zur regelmäßigen Teilnahme an Tagespflegeelterngruppen sowie zur Kooperation
mit Kindertageseinrichtungen und anderen Tagespflegepersonen,
j) Bereitschaft zur Weiterbildung.
Eine generelle Altersbegrenzung für die Tätigkeit als Tagespflegeperson gibt es nicht. Das Jugendamt entscheidet im Einzelfall nach Belastbarkeit und Gesundheitsstatus der volljährigen Tagespflegeperson.
(8) Das Jugendamt informiert Bewerber/ Bewerberinnen über relevante rechtliche Regelungen. Des Weiteren
informiert es über Rahmenverträge zur Haftpflichtversicherung zwischen Berlin und einem Versicherungsträger sowie Beitrittsmöglichkeiten für Tagespflegepersonen.
(9) Zur Feststellung der Eignung haben Bewerber/Bewerberinnen dem Jugendamt folgende Nachweise vorzulegen:
a) ein aktuelles ärztliches Attest, wonach aus medizinischer Sicht gegen die Ausübung einer Tagespflegetätigkeit keine Bedenken bestehen, insbesondere keine ansteckenden Krankheiten bzw. psychische, physische oder Suchterkrankungen vorliegen,
b) Erklärung oder Nachweis über die Kenntnisnahme des Infektionsschutzgesetzes - IfSG – ,
c) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz, sofern dieses nicht von
Amts wegen durch das Jugendamt eingeholt wird,
d) Nachweis mindestens des Hauptschulabschlusses und guter Deutschkenntnisse,
e) Nachweis der Absolvierung eines Kursus “Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ mit mindestens
drei Doppelstunden, der nach Nummer 10. Abs. 3 nicht länger als ein Jahr zurückliegt,
f) Nachweis über den Abschluss einer der Tätigkeit entsprechenden Haftpflichtversicherung,
g) Nachweis über die Aufnahme in die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW,
h) Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nach Nummer 10. Abs. 3 Buchstabe a)
und Abs. 5
i) Nachweis der besonderen Qualifikation für die Betreuung eines Kindes mit besonderem individuellen
Betreuungsbedarf.
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(10) Auch für die im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden volljährigen Personen sind die in a) und c)
genannten Nachweise zu erbringen. Die für die Ausstellung der Führungszeugnisse und der ärztlichen Atteste
entstehenden Aufwendungen trägt der Bewerber/die Bewerberin. Das Jugendamt kann bei Bedenken zum
Gesundheitsstatus den Arzt, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, konsultieren, sofern die betroffene Person
diesen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Tagespflegepersonen, die bereits über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen und zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit eine neue Erlaubnis beantragen, müssen
nur die in a), c), e), f) und g) genannten Nachweise erneut vorlegen. Für volljährige Haushaltsangehörige sind
die in a) und c) genannten Nachweise erneut zu erbringen. Veränderungen in der häuslichen Gemeinschaft
müssen dem Standortjugendamt unverzüglich gemeldet und ggf. die Nachweise nach a) und c) erbracht werden.
(11) Als Tagespflegeperson ist ungeeignet, wer insbesondere wegen einer in § 72 a SGB VIII aufgeführten
Straftat verurteilt worden ist. Bewerber/Bewerberinnen bzw. Tagespflegepersonen sind auch dann als ungeeignet anzusehen, wenn in ihrem Haushalt Personen leben, von denen eine Gefahr für das Kindeswohl ausgehen kann. Dies liegt insbesondere vor, wenn es sich um Personen handelt, die wegen einer in
§ 72 a SGB VIII genannten Straftat verurteilt worden sind. Das Jugendamt ist bei Verdachtsmomenten gegen
eine Tagespflegeperson oder volljährige Haushaltsangehörige jederzeit befugt, ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz zu verlangen.
(12) Betreut eine Person Tagespflegekinder ohne die gemäß § 43 SGB VIII vorgeschriebene Tagespflegeerlaubnis, handelt sie nach § 104 Abs. 1 Nummer 1 SGB VIII ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße nach § 104 Abs. 2 SGB VIII geahndet werden. Ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit wird auf Anzeige oder von Amts wegen eingeleitet. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Standortjugendamt. Tagespflegepersonen werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie ohne Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII Kinder betreuen und diese dadurch leichtfertig
in ihrer körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährden oder wenn sie vorsätzlich die
Betreuung ohne Tagesspflegeerlaubnis beharrlich wiederholen.
7. Auswahl/Vermittlung
(1) Eltern können selbst eine geeignete Tagespflegeperson für ihr Kind auswählen oder die Vermittlung einer
Tagespflegeperson nach Nummer 5. Abs. 3 Buchstabe c) durch das Wohnortjugendamt in Anspruch nehmen.
(2) Das Jugendamt achtet bei der Beratung und Vermittlung auf entwicklungsfördernde Bedingungen für die
Betreuung von Kindern. Dabei ist anzustreben, dass in jeder Tagespflegestelle nach Möglichkeit mindestens
zwei gleichaltrige Tagespflegekinder gemeinsam und nicht mehr als 2 Kinder unter einem Jahr pro Tagespflegeperson betreut werden. Kinder mit besonderem individuellen Förderbedarf sind nur an Tagespflegepersonen mit entsprechender fachlicher Eignung nach Nummer 10. Abs. 6 zu vermitteln.
(3) Eltern melden den Betreuungsbedarf im Wohnsitzjugendamt an. Nach Bedarfsfeststellung und -bescheiderteilung durch das Wohnsitzjugendamt suchen die Eltern einen Tagespflegeplatz und schließen mit dem
Standortjugendamt einen Betreuungsvertrag ab. Das Standortjugendamt informiert das Wohnortjugendamt
über den Vertragsabschluss (ISBJ-gestützt). Das Wohnortjugendamt erlässt daraufhin den Kostenbescheid
für die Elternkostenbeteiligung und ist für die Einziehung verantwortlich.
8. Betreuungsvertrag und Tagespflegevertrag
(1) Nach § 16 Abs. 3 KitaFöG schließt das Standortjugendamt mit der Tagespflegeperson für die Betreuung
und Förderung des Kindes einen schriftlichen Tagespflegevertrag ab. Eine Kündigung oder Befristung ist in
der Regel nur zum Monatsende zulässig. Voraussetzungen sind die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII, die fallbezogene Eignung der Tagespflegeperson und der entsprechende Bedarfsbescheid. In den Tagespflegevertrag
sind alle Regelungen aufzunehmen, die unmittelbare Wirkung gegenüber der Tagespflegeperson haben. Auch
Regelungen zum Kinderschutz nach § 8 a SGB VIII müssen enthalten sein. Im Tagespflegevertrag sind regelmäßige zusätzliche Zahlungen der Eltern an die Tagespflegeperson auszuschließen. Bei Verbundtagespflegestellen erfolgt die vertragliche Zuordnung (Abrechnungsverfahren) zu einer Tagespflegeperson (Pflegevertrag). Aufsichtsfragen und die gemeinsame pädagogische Förderung aller Kinder dieser Verbundpflegestelle
bleiben davon unberührt.
(2) Das Standortjugendamt schließt mit den Eltern einen Betreuungsvertrag über die Förderung ihres Kindes
in Kindertagespflege auf Grundlage des bewilligten Betreuungsbedarfs ab. Der Betreuungsvertrag legt den
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Vertragsbeginn zeitgleich mit der Aufnahme des Kindes in Kindertagespflege fest und schließt auch eine angemessene Eingewöhnungszeit des Kindes von bis zu vier Wochen ein. Die Eltern haben zum Zeitpunkt des
Vertragsbeginns ein ärztliches Attest, das nicht älter als eine Woche sein darf, über die Unbedenklichkeit der
Betreuung des Kindes vorzulegen. Der Betreuungsvertrag kann regeln, dass dieses Attest der Tagespflegeperson vorzulegen ist. Kinder, die öffentlich gefördert werden, sind mit Vertragsbeginn durch das Land Berlin
in der Unfallkasse Berlin unfallversichert.
(3) Der Betreuungsvertrag soll sicherstellen, dass das Tagespflegeverhältnis jeweils zu einem vollen Monat
endet; dabei beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Davon kann abgewichen werden,
wenn von vornherein eine zeitlich begrenzte Betreuung vorgesehen ist, die aus besonderem Grund nicht am
Anfang eines Monats beginnt bzw. nicht am Ende eines Monats ausläuft. In diesem Fall erfolgt eine taggenaue
Berechnung.
(4) Wenn Kindertagespflege zu außergewöhnlichen Zeiten oder ergänzende Kindertagespflege nach Nummer 3. Absätze 5 und 6 vorgesehen ist, hat das Wohnortjugendamt vor Abschluss des Betreuungsvertrages
zu prüfen, ob das Wohl des Kindes einem erweiterten Betreuungsangebot entgegensteht.
IV. Rechte und Pflichten von Tagespflegepersonen, einschließlich Qualifizierung / Fortbildung und
fachliche Begleitung
9. Pflichten der Tagespflegepersonen
(1) Die Tagespflegeperson hat die Regelungen zur Kindertagespflege zu beachten und insbesondere eine
den §§ 1 und 9 SGB VIII entsprechende Förderung sowie den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen
Daten der Kinder und Eltern zu gewährleisten.
(2) Mit ihrem Antrag auf Überprüfung als Tagespflegeperson zur Erteilung der Tagespflegeerlaubnis stimmen
Bewerber/ Bewerberinnen der elektronischen Speicherung von personenbezogenen Daten nach den Erfordernissen des Berliner Erlaubnis- und Gutscheinverfahrens zur Kindertagespflege zu.
(3) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, das Jugendamt und die Eltern bezüglich ihres Kindes unverzüglich
über Vorkommnisse, die das Kindeswohl beeinträchtigen, zu unterrichten. Des Weiteren hat die Tagespflegeperson nach § 9 Abs. 5 KitaFöG dem Jugendamt unverzüglich zu melden, wenn bei einem Kind Anzeichen
von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen werden.
(4) Tagespflegepersonen in der privat finanzierten Kindertagespflege sind zur Gewährleistung des Schutzauftrages verpflichtet, dem Jugendamt unverzüglich die Aufnahme eines Kindes mitzuteilen und die kind- und
elternbezogenen Daten (Name, Alter, Geschlecht, Nationalität, Aufnahmedatum des Kindes und Namen, Anschrift, Telefon der Eltern) zu übermitteln.
(5) Die Tagespflegeperson ist nach Abwesenheit eines Kindes wegen einer meldepflichtigen und/oder ansteckenden Krankheit verpflichtet, zu überprüfen, dass ein ärztliches Attest über Beginn und Ende der Erkrankung
des Kindes vorliegt. Dieses Attest holen die Eltern ein. Bei meldepflichtigen Erkrankungen leitet die Tagespflegeperson das Attest an das Jugendamt weiter.
(6) Tagespflegepersonen in der öffentlich finanzierten Kindertagespflege sind verpflichtet, das Standortjugendamt ab dem zehnten Tag der unentschuldigten Nichtteilnahme an der Förderung oder bei Abmeldung
des Kindes zu informieren. Gleiches gilt für längerfristige Nicht- oder nur teilweise Nutzung des Platzes. Hier
hat die Meldung spätestens nach vier Wochen schriftlich zu erfolgen. Das Jugendamt entscheidet dann über
die Beendigung oder Reduzierung des Vertrages; § 4 Abs.12 VO KitaFöG ist zu beachten.
(7) Bei der Betreuung von mehr als fünf Kindern ist die Anwesenheit beider Tagespflegepersonen notwendig,
ihnen obliegt die Aufsichtspflicht. Davon kann nach Absprache mit dem Jugendamt abgewichen werden, z. B.
während der Bringe- und Abholzeiten sowie bei Krankheit, Fortbildung und Urlaub einer Tagespflegeperson.
Bei Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist eine Vertretung durch eine qualifizierte Person sicherzustellen.
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(8) Die Tagespflegeperson hat dem Standortjugendamt zur Klärung wichtiger Sachverhalte (z. B. Spielraum,
Hygienebedingungen, Unfallverhütung usw.) oder der Vorbereitung und Begleitung wesentlicher Veränderungen (z.B. Erhöhung der Platzzahl in der Tagespflegestelle, Umsetzungsmöglichkeiten pädagogischer Vorstellungen) Zutritt zu Wohn- und/oder Betreuungsräumen der Tagespflegestelle zu gewähren. Dies umfasst
auch das Recht jederzeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis
auch im Übrigen noch weiterbestehen. Das Zutrittsrecht schließt neben den Räumen, die dem Aufenthalt des
Kindes dienen, auch Räume ein, die von dem Kind mitbenutzt werden. Anlassbezogen ist auch der Gesundheitsverwaltung der Zutritt zu gewähren.
(9) In Gegenwart von Tagespflegekindern und in Räumen, in denen Kinder betreut werden, darf nicht geraucht
werden.
(10) Tagespflegepersonen und deren Haushaltsangehörige dürfen in den Bereichen, in denen Kinder sich
aufhalten oder zu denen sie Zugang haben, nur Tiere halten, wenn von diesen keine Gesundheitsgefährdung
für Tagespflegekinder ausgehen. Eine Gesundheitsgefährdung für Kinder ist bezogen auf Hunde nach § 4 des
Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin regelmäßig anzunehmen.
(11) Das Ausfallen der Tagespflegeperson an Betreuungstagen, insbesondere durch Urlaub, Krankheit oder
sonstigem nicht vermeidbarem Vertretungsbedarf, ist dem Standortjugendamt zu melden. Zum Nachweis der
Fehltage nach § 18 Abs. 2 KitaFöG sind jeweils zum 30.06. und 31.12. des Kalenderjahres schriftliche Meldungen abzugeben sowie bei Beendigung des Pflegeverhältnisses unverzüglich.
§ 125 SGB IX ist neben dem Bundesurlaubsgesetz zu berücksichtigen.
(12) Feststellung des Sprachstands und Förderung der deutschen Sprache sind Aufgabe der Tagespflegeperson. Dazu ist für jedes Kind ein Sprachlerntagebuch zu führen. Das Ergebnis der Sprachstandserhebung gemäß der Sprachdokumentation nach § 13 KitaFöG sind der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zu übermitteln. Beendet ein Kind mit Sprachförderbedarf im letzten
Jahr vor der Schule die Förderung in der Tagespflegestelle, ist dem Standortjugendamt Mitteilung darüber zu
machen.
(13) Die Tagespflegeperson hat das Standortjugendamt mit einer Vorlauffrist von drei Monaten über eine beabsichtigte Aufgabe der Tätigkeit zu informieren. Aus besonderem Grund kann die sofortige Aufgabe erfolgen;
hierbei ist das Standortjugendamt unverzüglich zu informieren. Die finanzierte Ausstattung ist zurückzugeben.
10. Qualifizierung / Fortbildung und fachliche Begleitung
(1) Jede Tagespflegeperson und jeder/jede Bewerber/-in hat einen Anspruch auf Beratung in rechtlichen,
organisatorischen und pädagogischen Fragen der Kindertagespflege. Tagespflegepersonen sollen im Sinne
des § 18 Abs. 3 KitaFöG von den Beratungsangeboten Gebrauch machen und nach Abschluss der Qualifizierung Fortbildungen besuchen.
(2) Das Jugendamt prüft vor Zulassung zur Qualifizierung vorab grundsätzlich die Eignung des Bewerbers/der
Bewerberin als Tagespflegeperson. Bestehen an der Eignung keine Bedenken, wird er/sie zur Qualifizierung
zugelassen.
(3) Tagespflegepersonen sind zur Teilnahme an folgenden Qualifizierungsmaßnahmen / Fortbildungen verpflichtet
a)
vor Aufnahme der Tätigkeit und im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren oder bei Betreuung
im Haushalt der Eltern:
aa) Kurs „Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern“ im Umfang von mindestens drei Doppelstunden, nicht älter als ein Jahr,
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bb) Grundqualifizierung, die nach dem Curriculum des Deutschen Jugend-instituts (DJI), aus 160
Unterrichtsstunden sowie einem erfolgreichen Ab-schluss durch ein Kolloquium besteht und mit
der Erteilung des Grundzertifikats abschließt. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.
b)
ab dem Jahr nach Abschluss der Grundqualifizierung tätigkeitsbegleitend:
- Fortbildung im Umfang von 12 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr.
(4) Für Pädagogische Fachkräfte nach § 11 Abs. 2 VO KitaFöG (auch ohne staatliche Anerkennung), Kinderkrankenschwestern/-pfleger und Kinderpfleger/innen reicht die Teilnahme an den Qualifizierungen/Fortbildungen nach Abs. 3 a) aa) und b) sowie die Teilnahme an einem Vorbereitungsseminar mit 30 Unterrichtsstunden aus. An der Grundqualifizierung können sie teilnehmen. Bewerber/innen, die über eine andere abgeschlossene pädagogische oder pflegerische Ausbildung verfügen, das Aufbauzertifikat nach Abs. 7 besitzen
und einen Nachweis nach Absatz 3a) aa) besitzen sowie und mindestens sechs Monate Erfahrung mit der
Betreuung von Kindern unter drei Jahren haben, können vom Standortjugendamt als pädagogische Fachkräfte
für Kindertagespflege anerkannt werden, die Grundqualifikation nach Absatz 3a) bb) ist in diesen Fällen nicht
erforderlich. Hierzu zählen insbesondere Grundschullehrer/in, Logopäde/in, Ergotherapeut/in, Psychologe/in,
Heilerziehungspfleger/in, Kunsttherapeut/in, Sporttherapeut/in, Musiktherapeut/in, Musikpädagogen/in, Magister/a und Bachelor (Hauptfach Erziehungswissenschaften), Sonderschullehrer/in.
(5) Tagespflegepersonen, die für bis zu drei Kinder ergänzend zur Betreuung in Kindertagespflege, Tageseinrichtung oder Schule Betreuung anbieten, sind zur Teilnahme am Kurs „Erste Hilfe bei Säuglingen und
Kleinkindern“ nach Abs. 3 Buchstabe a) verpflichtet. An den anderen Qualifizierungen / Fortbildungen nach
Abs. 3 Buchstaben a) - c) können sie teilnehmen.
(6) Tagespflegepersonen, die Kinder mit besonderem individuellen Bedarf nach Nummer 2. Abs. 3 betreuen,
sind zusätzlich zu den Qualifizierungen/Fortbildungen nach Abs. 3 Buchstaben a) - c) zur Teilnahme an der
Tagespflegeelternschule des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg als speziellem
Kurs verpflichtet, sofern sie nicht über eine entsprechende berufliche Vorbildung oder eine persönliche Qualifikation verfügen oder einen entsprechenden Kurs bei einem anderen Institut nachweisen können. Die Meldungen zur Pflegeelternschule erfolgen nach Eignungseinschätzung durch das zuständige Standortjugendamt.
(7) Nach Erhalt des Grundzertifikats nach Abs. 3 Buchstabe b) können Tagespflegepersonen durch weitere
Qualifizierung und Fortbildung das Berliner Aufbauzertifikat erwerben. Das Aufbauzertifikat berechtigt zur Betreuung von mehr als drei bis höchstens fünf Kindern, soweit keine pädagogische Fachschulausbildung nachgewiesen werden kann. Das Berliner Aufbauzertifikat erhält, wer die Teilnahme an weiterführenden Kursen im
Umfang von insgesamt 84 Unterrichtsstunden, eine pädagogische Konzeption in schriftlicher Form und jahresbezogen eine mindestens sechsmalige Teilnahme im Umfang von ca. je zwei Stunden an einer Gesprächs/ Supervisionsgruppe nachweisen kann. Eine Anrechnung von Teilbereichen der Pflegeelternschule für das
Aufbauzertifikat ist möglich.
(8) Vorbereitungsseminare und Grundqualifizierung werden von Bildungsträgern durchgeführt, die durch Gütesiegel dazu berechtigt sind. Bildungsträger können das Gütesiegel bei dem Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg beantragen. Es wird bei Vorliegen der vom Bund für die Anerkennung vorgegebenen Qualitätskriterien von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung verliehen. Jährliche Fortbildungen und die Kurse zum Erwerb des Aufbauzertifikats werden vom Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg, den bezirklichen Jugendämtern sowie weiteren gemeinnützigen Fortbildungsträgern
der freien Jugendhilfe, die von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung anerkannt worden sind oder das
Gütesiegel besitzen, angeboten. Es werden Fortbildungen anerkannt, die kind- und tätigkeitsbezogen sind.
Schwerpunktmäßig sollen diese Fortbildungen die Bereiche Pädagogik, Psychologie, pädagogische Angebote, Ernährung/Gesundheit/ Recht, Zusammenarbeit mit den Eltern sowie Selbstreflexion abdecken.
(9) Tagespflegepersonen werden innerhalb eines Kalenderjahres nach § 18 Abs. 3 KitaFöG bis zu fünf Tage
zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erstattet. Acht Unterrichtsstunden gelten als
ein Fortbildungstag. Werden diese Unterrichtsstunden außerhalb der Betreuungszeit absolviert, werden sie
summiert und dann wie ein Betreuungstag vergütet. Eine Übertragung von geleisteten Unterrichtsstunden auf
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das Folgejahr ist nicht möglich. Fortbildungen der Tagespflegeperson sind zum Ende des Kalenderjahres dem
Standortjugendamt schriftlich nachzuweisen.
V. Finanzierung und andere Leistungen
11. Finanzierungsgrundsätze
(1) Wenn ein Bedarfsbescheid nach § 5 VO KitaFöG vorliegt, eine Tagespflegeperson zur Aufnahme des
Kindes bereit ist und diese die Eignungs- und Erlaubnisvoraussetzungen nach Nummer 6. erfüllt, ist das Jugendamt bei öffentlich finanzierter Kindertagespflege zur Finanzierung verpflichtet. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Jugendamtes nach § 23 Abs.3 SGB VIII können auch unterhaltspflichtige Personen, jedoch nicht
die Eltern, Kindertagespflege erbringen und Geldleistungen erhalten, wenn sie die Eignungsvoraussetzungen
erfüllen.
Die Verpflichtung zur öffentlichen Finanzierung der Kindertagespflege setzt eine Zuständigkeit nach
§ 2 Abs.1 KitaFöG für das Kind voraus. Die Betreuung von auswärtigen Kindern in Berliner Tagespflegestellen
steht im pflichtgemäßen Ermessen des Standortjugendamtes der gewünschten Tagespflegestelle. Die Zustimmung setzt insbesondere die Zusage der Kostenerstattung des gewährleistungspflichtigen auswärtigen Jugendamtes voraus. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei einem befristeten, berufsbedingten Aufenthalt in Berlin kann nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG auch eine Förderleistung gewährt werden.
(2) Tagespflegepersonen wird monatlich eine Geldleistung gewährt, die sich aus festgelegten Tagessätzen
je Kind ergibt und wie folgt zusammensetzt:
a) Sachkostenpauschale zur Erstattung der Kosten des Sachaufwandes der Kindertagespflege,
b) Entgelt zur Vergütung der Förderleistung und
c) bedarfsabhängige kindbezogene Zuschläge.
Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Zuschüsse und materielle Leistungen für Tagespflegepersonen
gewährt werden.
(3) Die Zahlung der Geldleistung an Tagespflegepersonen erfolgt durch das Standortjugendamt in der Regel
monatlich im Voraus. Dabei werden Guthaben oder Forderungen des Landes Berlin miteinander verrechnet.
Die Geldleistung wird fällig ab Vertragsbeginn, dies ist der erste Tag der Aufnahme des Kindes, und ist zu
zahlen bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kindertagespflege endet. Dabei wird der Tag mit einem
Dreißigstel des Monatssatzes berechnet. Das Endergebnis wird auf volle Eurobeträge gerundet, dadurch kann
es zu geringfügigen Über- oder Minderzahlungen kommen. Nummer 8. Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten.
(4) Die Sachkostenpauschale sichert den gesamten Bedarf des Kindes in der Kindertagespflege. Sie ist insbesondere aufzuwenden für Mahlzeiten und Getränke, Körper- und Gesundheitspflege (außer Windeln), Spielund Beschäftigungsmaterialien, kleinere Hausratsgegenstände, Haftpflichtversicherungen, Werterhaltung der
Räume sowie Reinigungs- und Energiekosten. Grundsätzlich beträgt die Sachkostenpauschale monatlich
196 € pro Kind. Rückforderungen des Landes Berlin dürfen nicht zu Lasten der laufenden Sachkostenpauschale, für die direkte Betreuung der Kinder, verrechnet werden.
(5) Für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern kann ein Teil der Sachkostenpauschale zur Deckung von
Fahrtkosten und/oder Haftpflichtversicherung gewährt werden. Für haushaltsfremde Kinder wird sie in voller
Höhe gewährt.
(6) Bei erweiterter Ganztagsförderung mit mehr als 180 Betreuungsstunden monatlich erhöht sich die Sachkostenpauschale um 25 v.H., um den erweiterten Bedarf des Kindes zu gewährleisten.
(7) Bei Kindertagespflege zu außergewöhnlichen Zeiten kann das Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen die Sachkostenpauschale um bis zu 25 v.H. sowie bei Betreuung eines Kindes mit besonderem individuellen Förderbedarf um bis zu 50 v.H. erhöhen.
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(8) Das Entgelt wird in leistungsgerecht gestaffelten Pauschalen gezahlt:
Kindertagespflege
Angebotsform
im Einzelfall
für bis 3 Kinder
im Regelfall
für 4 und 5 Kinder
im Regelfall
für 6 bis 8 Kinder
im Regelfall
für 9 bis 10 Kinder
Mindestanforderung
an die personelle
Ausstattung des Angebotes
1 Tagespflegeperson
1 Tagespflegeperson
2 Tagespflegepersonen
2 Tagespflegepersonen
Mindestanforderung
an die Qualifikation
der Tagespflegeperson/-en
Nachweis des Grundzertifikats
Nachweis des Aufbauzertifikats
Nachweis des Abschlusses einer pädagogischen
oder nach Nummer 10.
Abs. 4 anerkannten Ausbildung durch eine Tagespflegeperson und
Nachweis mindestens
des Aufbauzertifikats
durch die andere Tagespflegeperson
Nachweis des Abschlusses einer pädagogischen
oder nach Nummer 10.
Abs. 4 anerkannten
Ausbildung oder nach
Vorliegen der
Anerkennung nach
Nummer 12 Abs. 2
Absatz 2
Ganztagsplatz erweitert
mehr als 180 Betreuungsstunden im
Monat (110 %)
Ganztagsplatz
mehr als 140 bis einschließlich 180 Betreuungsstunden im
Monat (100%)
Teilzeitplatz
über 100 Betreuungsstunden bis einschließlich 140 Betreuungsstunden im Monat
(90 % )
Halbtagsplatz
bis einschließlich 100
Betreuungsstunden im
Monat (80 %)
406 €
498 €
512 €
525 €
369 €
453 €
465 €
477 €
332 €
408 €
419 €
429 €
295 €
362 €
372 €
382 €
(9) In den Pauschalen sind angemessene Anteile für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge (z. B. Rentenversicherung) enthalten. Bei der Zahlung der Pauschalen einschließlich der
kindbezogenen Zuschläge an Tagespflegepersonen sind wegen der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz die hälftigen Erstattungsbeträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge (z. B. Rentenversicherung) nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII gesondert auszuweisen. Tagespflegepersonen haben dem Standortjugendamt einmal jährlich nachzuweisen, dass Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge (z. B. Rentenversicherung) geleistet wurden, wobei auf eine
nachträgliche Verrechnung mit den im Entgelt enthaltenen Anteilen abzusehen ist. Nachweise zur Altersvorsorge können vom Standortjugendamt nur anerkannt werden, wenn die Altersvorsorgeleistungen nicht anderweitig bzw. vorzeitig verwertbar sind, sie nicht vor Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden und der
Alterssicherung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung dienen. Sind keine Beiträge entrichtet worden,
sind die Bestandteile des Entgeltes in der jeweils geltenden Höhe zurückzuzahlen (ebenfalls gesonderte Ausweisung). Das Jugendamt nimmt in den Fällen, in denen der Tagespflegeperson keine Kosten durch Kranken-
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und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge (z. B. Rentenversicherung) entstehen, schon von Beginn
an einen Abzug der entsprechenden Versicherungsleistungen vor. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen. Werden Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge bereits von einer anderen Stelle oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung bezahlt, wird das Entgelt um diesen Bestandteil verringert. In den Pauschalen sind angemessene Anteile für ein Krankentagegeld der Tagespflegeperson enthalten, diese werden nicht gesondert ausgeführt.
(10) Bei Änderung der Angebotsform, für die nach Abs. 9 höhere Pauschalen gezahlt werden, erhält die Tagespflegeperson für die bereits von ihr betreuten Kinder ab Beginn des folgenden Monats das maßgebende
Entgelt. Voraussetzung für den Wechsel ist die Erfüllung der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen
durch die Tagespflegepersonen.
(11) Kindbezogen wird ein Zuschlag für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege zu außergewöhnlichen Zeiten gewährt, wenn die Betreuung regelmäßig
a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen in der Regel vor 6 und nach 18
Uhr (bei Kitas mit erweiterten Öffnungszeiten vor 6 und nach 21 Uhr) liegt,
b) mehr als 12 Stunden täglich oder
c) mit wechselndem zeitlichen Betreuungsbedarf erfolgt.
Auch wenn mehrere dieser Tatbestände zutreffen, besteht nur Anspruch auf einen Zuschlag pro Kind. Der
Zuschlag kann monatlich bis zu 50 v.H. des maßgebenden Entgelts betragen. Die Höhe des Zuschlages richtet
sich nach Einzelfallentscheidung des Jugendamtes nach dem Entgelt entsprechend dem Betreuungsumfang
des Kindes.
(12) Des Weiteren wird ein Zuschlag für die Betreuung von Kindern mit besonderem individuellen Förderbedarf
nach Nummer 2. Abs. 3 a) – c) gewährt. Auch wenn mehrere dieser Tatbestände zutreffen, besteht nur
Anspruch auf einen Zuschlag pro Kind. Die Höhe des kindbezogenen Zuschlags kann nach Einzelfallentscheidung durch das Jugendamt monatlich bis zu 75 v.H. des maßgebenden Entgelts betragen.
(13) Zuschüsse und materielle Leistungen zusätzlich zur Geldleistung können Tagespflegepersonen erhalten,
wenn sie den materiellen oder finanziellen Aufwand nachweisen. Auf Antrag von Tagespflegepersonen gewährt das Standortjugendamt
a) Erstattung der Aufwendungen zur Unfallversicherung der Tagespflegeperson,
b) materielle Leistungen für Ausstattung und Einrichtungsgegenstände,
c) Zuschuss zur Erst- und Folgeausstattung mit Spielmaterial,
d) Mietzuschuss und Mittel für Schönheitsreparaturen.
Die Aufwendungen nach Buchstabe a) werden in voller Höhe erstattet. Die Erstattung erfolgt in der Regel
einmal jährlich, höchstens ein Jahr rückwirkend, auch wenn sich vorübergehend kein Kind in der Tagespflegestelle befand. Materielle Leistungen nach b) können nach Bedarfsprüfung für Ausstattung und Anschaffung
von Einrichtungsgegenständen gewährt werden, die durch das Standortjugendamt nicht zur Verfügung gestellt
werden können. Bei Kindertagespflege im Haushalt der Eltern findet dies nur Anwendung, wenn dort auch
haushaltsfremde Kinder betreut werden. Bei der Einrichtung von Tagespflegestellen wird je Platz ein Zuschuss
nach c) in Höhe der Hälfte der Sachkostenpauschale gewährt. Im Weiteren hat die Tagespflegeperson die
Ergänzung des Spielmaterials aus der Sachkostenpauschale zu bestreiten. Sofern damit nachweisbar der
pädagogische Bedarf eines Kindes nicht gedeckt werden kann, wird ein Zuschuss wie bei der Erstausstattung
gewährt. Ein Zuschuss nach d) ist ausschließlich für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen zu gewähren, wenn die Tagespflegestelle auf ausdrücklichen Wunsch des Standortjugendamtes eingerichtet wird.
In den übrigen Fällen kann das Standortjugendamt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel einen Zuschuss nach d) gewähren. Die Höhe des Mietzuschusses bis zu einer Obergrenze von 120 € nach Zahl der
erlaubten Plätze legt das Jugendamt im pflichtgemäßen Ermessen fest. In begründeten Ausnahmefällen kann
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vorübergehend die gesamte Warmmiete übernommen werden, wenn diese unter der Summe der Mietzuschüsse liegt. Die zusätzlichen Leistungen a) – d) sind gesondert auszuweisen.
(14) Für die ergänzende Kindertagespflege nach § 17 Abs. 4 KitaFöG ggf. i. V. mit
§ 19 Abs. 6 SchulG gelten gesonderte Finanzierungsregelungen. Die Sachkostenpauschale und das Entgelt
bemisst sich an einem Ganztagsplatz entsprechend der Angebotsform, in der das Kind ergänzend betreut
wird. Zur Berechnung wird ein Achtzigstel der Summe aus Entgelt und hälftiger Sachkostenpauschale multipliziert mit der Betreuungsstundenzahl zugrunde gelegt. Wenn die Betreuung im Haushalt der Eltern erfolgt,
können zur Deckung von Fahrtkosten und/oder der tätigkeitsentsprechenden Haftpflichtversicherung zusätzliche Mittel gewährt werden.
(15) Die Höhe der Bezahlung pro Fortbildungstag beträgt für alle Tagespflegestellen, unabhängig von Betreuungsumfang 23 € multipliziert mit der Anzahl der in der Pflegeerlaubnis genehmigten Plätze.
(16) Bei Ausfall der Tagespflegeperson können die Kinder mit Einverständnis des Standortjugendamtes und
der Eltern durch eine andere öffentlich finanzierte Tagespflegeperson vertretungsweise betreut werden. Bei
Vertretung oder belegungsbedingtem Wechsel vornehmlich in den Sommerferien kann zusätzlich zur Tagespflegeerlaubnis ein weiteres Kind pro Tagespflegeperson betreut werden, wenn die Vertretungszeit 3 Monate
pro Jahr nicht überschreitet. Fehltage werden nach § 18 Abs. 2 KitaFöG fortgezahlt, dabei ist der Tagessatz
mit einem Dreißigstel der monatlichen Summe aus Entgelt und hälftiger Sachkostenpauschale zu berechnen.
Die Berechnung bezieht sich auf Kalendertage sowie auf das Beginn- und Enddatum der Ausfallzeit.
(17) Erfolgt die Betreuung der Kinder durch die vertretende Tagespflegeperson in deren Tagespflegestelle,
wird ihr die entsprechende Geldleistung gezahlt, die Berechnung erfolgt hier wie in Abs. 16. ausgeführt. Erfolgt
hingegen die Vertretung in der Tagespflegestelle der abwesenden Tagespflegeperson, wird ihr die Geldleistung anteilig in Höhe des Entgeltes gezahlt, jedoch keine Sachkostenpauschale. In diesem Fall steht der zu
vertretenden Tagespflegeperson die Geldleistung in voller Höhe zu.
(18) Wird ein Berliner Kind in einer Tagespflegestelle in einem anderen Bundesland gefördert, so ist die ortsübliche Finanzierung für die Sachkosten und das Entgelt des anderen Landkreises bzw. Bundeslandes zu
ermitteln. Durch schriftliche Festlegung mit dem für die Tagespflegestelle zuständigen Jugendamt kann eine
Erstattung vorgenommen oder zur Verwaltungsvereinfachung direkt an die Tagespflegeperson gezahlt werden. Zuständig für dieses Tagespflegeverhältnis ist abweichend zum bisher beschriebenen Verfahren das
Wohnsitzjugendamt.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
12. Übergangsregelungen, Schlussbestimmungen
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschrift abgeschlossenen Tagespflegeverträge sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vorschrift anzupassen. Sofern Tagespflegepersonen Entsprechendes
beantragen, sind sie in der Regel innerhalb von drei Wochen anzugleichen. Für bestehende Tagespflegestellen mit langfristigen vertraglichen Mietbindungen kann für eine Übergangszeit von längstens einem Jahr nach
Inkrafttreten der Vorschrift die in Kapitel V, Nr. 11, Absatz 13, Punkt d) festgelegte Obergrenze des Mietzuschusses in begründeten Einzelfällen vorübergehend überschritten werden.
(2) Bei Kindertagespflegestellen, die schon vor Inkrafttreten dieser Vorschriften bestanden haben, sind für eine
Übergangszeit Ausnahmen zugelassen: Tagespflegepersonen, die in Kindertagespflegestellen tätig sind und
denen nach der hier eingeführten Struktur der Betreuungsformen Qualifikationsvoraussetzungen fehlen, erhalten bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eine Erlaubnis nach den bis zum 31.12.2010
geltenden Vorschriften. Sie sind innerhalb dieser fünf Jahre verpflichtet, entweder die Qualifizierungsvoraus-
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setzungen für die von ihnen angebotene Betreuungsform der Kindertagespflege nachzuholen oder das Angebot in eine Betreuungsform umzuwandeln, die den Qualifizierungsvoraussetzungen der Tagespflegeperson
entspricht. Diesbezügliche Fristen sind in die Erlaubnis aufzunehmen. Nummer 6. Abs. 4 ist zu beachten.
Das Jugendamt kann in Würdigung des Einzelfalles für Kindertagespflege eine Gleichstellung von Tagespflegepersonen, die die Qualifizierungsvoraussetzungen nicht erfüllen, mit anforderungsgerecht Qualifizierten vornehmen, wenn nach der von der Tagespflegeperson abgeschlossenen Ausbildung, ihrer Fort- und Weiterbildungen insbesondere nach Nummer 10 Absatz 7 und ihrer mindestens fünfjährigen Tätigkeit als Tagespflegeperson von gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen in der pädagogischen Arbeit auszugehen ist.
(3) Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung kann durch Rundschreiben in Ergänzung zu diesen Vorschriften Weiteres regeln.
(4) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016
außer Kraft. Die Ausführungsvorschriften zur Finanzierung der Kindertagespflege vom 16.12.2008 treten am
31. Dezember 2010 außer Kraft.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an!
Familien für Kinder gGmbH,
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