Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt

Transcrição

Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt
Info-Broschüre für
Tagespflegepersonen im
Landkreis Darmstadt-Dieburg
1
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Inhaltsverzeichnis
Wichtige Adressen
Seite 2
Formen der Kindertagespflege
Seite 4
Kindgerechte Räumlichkeiten
Seite 5
Qualifizierung
Seite 6
Voraussetzung für Erteilung einer Pflegeerlaubnis
Seite 7
Checkliste
Seite 8
Informationsblatt:
Förderungen in der Kindertagespflege
Seite 9
Informationsblatt:
Erste Hilfe Kurs bei Kindernotfällen
Seite 13
Informationsblatt:
Nutzung von privaten/angemieteten/
erworbenen Wohnräume
Seite 14
Rechtsberatung Kindertagespflege
Seite 15
Satzung des Kindertagespflege im Landkreis
Seite 16
Nützliche Links
Seite 17
2
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Wichtige Adressen
Tageseltern Tageskinder Vermittlung (TTV)
Hügelstraße 28; 64283 Darmstadt
Tel.: 06151 95125-25
Fax: 06151 / 95125-95
E-Mail: [email protected]
Internet: www.tageselternvermittlung.de
Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Familienförderung, Sachgebiet Kindertagespflege
Sachgebietsleitung: Frau Hübner
Telefon: 06151-881-1433
Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt
Fachberatung und Fachaufsicht: Pflegeerlaubnisüberprüfung und -verfahren
ACHTUNG: die Einteilung richtet sich nach dem Familiennamen der Tagespflegeperson!
Ansprechpartnerinnen:
A – I:
Frau Eisenbarth Telefon: 06151-881-1432 E-Mail: [email protected]
Telefonische Erreichbarkeit: Mo
09:30 – 11:30 Uhr
J – Z:
Frau Böhm
Telefon: 06151-881-1437 E-Mail: [email protected]
Telefonische Erreichbarkeit: Mo
09:00 – 12:00 Uhr
Di
09:00 – 12:00 Uhr
Fachberatung: Landes-/Bundesförderprogramme, Erstattung BGW, Altersvorsorge und
Krankenversicherung
Ansprechpartnerin: Frau Dechert Telefon: 06151-881-1486 E-Mail: [email protected]
Telefonische Erreichbarkeit: Mo + Fr 09:00 – 12:00 Uhr
Fachberatung: Pflegeerlaubnis Verwaltung und Erstanträge, Führungszeugnis, 1. Hilfe-Kurs
Ansprechpartnerin: Frau Menges Telefon: 06151-881-1483 E-Mail: [email protected]
Telefonische Erreichbarkeit: Mi - Fr 08:00 – 12:00 Uhr
Anträge Satzung/Auszahlung der Satzungsgelder (Tagespflegepersonen und Eltern)
ACHTUNG: die Einteilung richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes!
Ansprechpartnerinnen:
A – Brt
Bru – Esc
Esd – J
K
L – Oi
Om – Ste
Stf – Z:
Frau Ganz
Frau Mergner
Frau Krause
Frau Dastis
Frau Wiegand
Frau Barrett
Frau Lauque
Tel. 06151-881-1484
Tel. 06151-881-1547
Tel. 06151-881-1485
Tel. 06151-881-1509
Tel. 06151-881-1492
Tel. 06151-881-1549
Tel. 06151-881-1553
E-Mail: [email protected]
E-Mail:
E-Mail: [email protected]
E-Mail:
E-Mail: [email protected]
E-Mail:
E-Mail: a.lauque@ladadi
Zi. 5161
Zi. 5160
Zi. 5161
Zi. 5162
Zi. 5163
Zi. 5162
Zi. 5163
3
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Wichtige Adressen
Hessisches KinderTagespflegeBüro in Maintal
E-Mail: [email protected], Internet: www.hktb.de
Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Baumschulenstr. 74, 12437 Berlin
Telefon: 030 – 78097069
E-Mail: [email protected], Internet: www.bvktp.de
Offene Rechtsberatung Tagespflege
Iris Vierheller, Rechtsanwältin
Telefon: 06081-686576
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rechtsanwältin-vierheller.de
Steuerrechtliche Fragen
Cornelia Teichmann-Krauth, Steuerberaterin
Telefon: 06172-997735
E-Mail: [email protected]
Stadt Weiterstadt, Servicestelle Tagespflege, Fachberatung Kindertageseinrichtungen
Ansprechpartnerin: Frau Wilhelm
Telefon: 06150 – 400-2605
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Telefon: 040-20207-0, Internet: www.bgw-online.de
Unfallkasse Hessen
Telefon: 069-29972-0, Internet: www.unfallkasse-hessen.de
Sonstiges zur Beachtung

Gesetzliche Unfallversicherung bei Berufsgenossenschaft (BGW, s. o.)

Dringende Empfehlung: Abschluss einer Berufshaftpflicht z.B. als
Gruppenhaftpflicht für Mitgliede des Hessischen Landesverbandes,
Infos unter www.lkt-hessen.de
4
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Formen der Kindertagespflege
Tagespflegeperson
Dieser Begriff bezeichnet Personen, die Kinder im Rahmen der Kindertagespflege erziehen,
bilden und betreuen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Tagespflegepersonen, die im
eigenen Haushalt betreuen, häufig als Tagesmütter bzw. Tagesväter bezeichnet. Für
Tagespflegepersonen, die im Haushalt der Eltern betreuen, wird meistens der Begriff der
Kinderfrau verwendet.
Zeitliche Vorgaben (Mindest- oder maximale Betreuungszeiten) gibt es nicht. Die
Tagespflegeperson definiert ihr Betreuungsangebot selbst (ganztags, halbtags,
stundenweise).
Tagespflege im eigenen Haushalt (Tagesmutter/Tagesvater)
Wer Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten über einen Teil des Tages
mehr als 15 Stunden in der Woche und länger als 3 Monate gegen Entgelt betreuen möchte,
benötigt eine Erlaubnis.
Voraussetzung dafür ist die Feststellung, dass die Tagespflegeperson geeignet ist und über
vertiefte Kenntnisse im Bereich der Kindertagespflege sowie über kindgerechte
Räumlichkeiten (vgl. S. 5) verfügt. Die Eignungsfeststellung und die Prüfung auf kindgerechte
Räume finden im Rahmen der Pflegeerlaubniserteilung (vgl. S. 7) statt.
Tagesmütter/Tagesväter sind selbstständig tätig und haben für Fragen der notwendigen
Versteuerung, Versicherungen und Altersvorsorge selbst Sorge zu tragen.
Tagespflege im Haushalt der Sorgeberechtigten (Kinderfrau)
Die Familien, die auf der Suche nach einer Kinderfrau sind, benötigen in der Regel ein
hochflexibles Ergänzungsmodell zur institutionellen Betreuung für Kinder der Altersgruppe
Ü3. Diese Anforderungen sind in der Regel von Tagespflegepersonen in eigenen oder
angemieteten Räumlichkeiten nicht leistbar und überschreiten das klassische Angebot eines
Babysitters.
Die aktuelle Gesetzeslage lässt zu, dass die Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern
ohne Pflegeerlaubnis möglich ist (§43, Abs. 1 SGB VIII). Sofern Kinderfrauen eine laufende
Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 a SGB VIII erhalten, ist eine Pflegeerlaubnis
erforderlich.
Um den Vermittlungsprozess verantwortlich gestalten zu können und der Fürsorgepflicht
nachzukommen wurde für den Landkreis Darmstadt-Dieburg darüber hinaus definiert, dass
Kinderfrauen als Voraussetzung für eine Aufnahme in die Vermittlungskartei eine
Pflegeerlaubnis benötigen und entsprechend das Bewerbungsverfahren und die
Qualifizierung durchlaufen müssen.
Die Eignungsprüfung findet bei Kinderfrauen in Form eines Gespräches durch das
Jugendamt/Familienförderung statt.
Kinderfrauen sind entweder im Angestelltenverhältnis, auf Minijob-Basis oder selbstständig
tätig. Selbstständig Tätige haben für Fragen der notwendigen Versteuerung, Versicherungen
und Altersvorsorge selbst Sorge zu tragen.
5
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Kindgerechte Räumlichkeiten
Tagespflegepersonen müssen – wenn sie im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen tätig
sein wollen – kindgerechte Räumlichkeiten nachweisen. Kindgerechte Räumlichkeiten sind
Räume, in denen sich Kinder wohl fühlen können und sich dort unter Ausschluss von
offensichtlichem Gefahrenpotential aufhalten können.
Räumlichkeiten gelten als kindgerecht wenn:

sie über eine angemessene Größe verfügen und am Alters- und Entwicklungsstand der
Kinder orientiert eingerichtet sind.

sie hell, freundlich und rauchfrei sind sowie den Anforderungen in Bezug auf Hygiene
und Sicherheit entsprechen.

eine eventuelle Tierhaltung mit den Erfordernissen der Kindertagespflege abgestimmt
ist.

kindgerechte Ausstattung (Hochstuhl, Reisebett etc.) vorhanden ist oder beschafft wird.

die Räumlichkeiten Platz für Bewegung bieten, als auch über Rückzugs- und
Ruhebereiche verfügen. Für Kinder bis zum dritten Lebensjahr muss eine
Schlafmöglichkeit zur Verfügung stehen.

altersangemessene Spielmaterialien vorhanden sind oder beschafft werden.

Möglichkeiten für Außenaktivitäten bestehen, d.h. es muss gewährleistet sein, mit den
Kindern die Wohnung verlassen zu können und die Außenspielflächen müssen
erreichbar sein.

die Sicherheitsbestimmungen der Unfallkasse Hessen (Rauchmelder,
Steckdosensicherung, Herdschutzgitter, etc.) berücksichtigt sind.
Größe und Beschaffenheit der Räume sind von Bedeutung, wenn es um die Frage geht, wie
viele Kinder, bzw. Kinder welchen Alters die Tagespflegeperson dort betreuen wird. Auch
eigene Kinder sind zu berücksichtigen.
6
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Qualifizierung
Tagespflegepersonen müssen im Rahmen der Eignungsfeststellung vertiefte Kenntnisse im
Bereich der Kindertagespflege nachweisen.
Für den Landkreis Darmstadt-Dieburg ist eine Grundqualifizierung im Umfang von 160
Unterrichtseinheiten und jährlich daran anschließende Aufbauqualifizierungen im Umfang
von 20 Unterrichtseinheiten verpflichtend.
Die in der Grundqualifizierung behandelten Themen vermitteln Tagespflegepersonen ein
Grundwissen über die Rahmenbedingungen der Kinderbetreuung in Kindertagespflege und
bereiten auf die pädagogischen Anforderungen der Betreuung, Bildung und Erziehung von
Tageskindern vor.
Vor Erteilung der Pflegeerlaubnis und vor Aufnahme des ersten Kindes, müssen die Grundqualifizierung sowie ein Grundkurs „Erste Hilfe für Kindernotfälle“ (vgl. S. 13) vollständig
absolviert sein.
Für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Vorbildung können einige Themenbereiche
anerkannt werden. Bitte setzen Sie sich mit TTV in Verbindung.
Die Qualifizierungsveranstaltungen für Tagespflegepersonen aus dem Landkreis DarmstadtDieburg werden von TTV angeboten und durchgeführt.
Das Fortbildungsprogramm erscheint zwei Mal im Jahr und wird den Tagespflegepersonen,
die in unserer Adressdatei aufgenommen, sind automatisch zugesandt.
7
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis
Tagesmütter
Wer Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten über einen Teil des Tages
mehr als 15 Stunden in der Woche und länger als 3 Monate gegen Entgelt betreuen möchte,
benötigt eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig
anwesenden fremden Kindern. Sie kann im Einzelfall auch auf eine geringere Zahl von
Kindern beschränkt werden. Eine Tagespflegeperson darf in Hessen nicht mehr als 10 Kinder
insgesamt (dabei nie mehr als fünf gleichzeitig!) betreuen.

Antrag auf Pflegeerlaubnis an:
Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Familienförderung, Sachgebiet
Kindertagesbetreuung
z.Hd. Frau Menges, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt

Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis
notwendig für alle erwachsenen Personen die im Haushalt leben, ist kostenpflichtig
Antragsformular bei Frau Menges anfordern und beim Einwohnermeldeamt abgeben
Empfänger: Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Familienförderung,
Sachgebiet Kindertagesbetreuung, z.Hd. Frau Menges, Betreff: Kindertagespflege

Abgeschlossene Grundqualifizierung bei TTV

Absolvierter Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle (vgl. S. 13 )

Die Pflegeerlaubnisüberprüfung wird von Frau Böhm bzw. Frau Eisenbarth von der
Familienförderung, Sachgebiet Kindertagespflege im Rahmen eines Hausbesuchs
vorgenommen
Kinderfrauen
Wer Kinder im Haushalt der Erziehungsberechtigten betreuen und eine laufende Geldleistung im Sinne des § 23 Abs. 2 a SGB VIII erhalten möchte, benötigt eine Pflegeerlaubnis.
Darüber hinaus ist für den Landkreis Darmstadt-Dieburg definiert, dass Kinderfrauen als
Voraussetzung für eine Aufnahme in die Vermittlungskartei eine Pflegeerlaubnis benötigen.

Antrag auf Pflegeerlaubnis an:
Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Familienförderung, Sachgebiet
Kindertagesbetreuung
z.Hd. Frau Menges, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt
Erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis ist kostenpflichtig
Antragsformular bei Frau Menges anfordern und beim Einwohnermeldeamt abgeben
Empfänger: Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Familienförderung,
Sachgebiet Kindertagesbetreuung, z.Hd. Frau Menges, Betreff: Kindertagespflege

Abgeschlossene Grundqualifizierung bei TTV

Absolvierter Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle (vgl. S. 13)

Die Pflegeerlaubnisüberprüfung wird von Frau Böhm bzw. Frau Eisenbarth von der
Familienförderung, Sachgebiet Kindertagespflege im Rahmen eines Gespräches
vorgenommen
8
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Checkliste: Vom Bewerbungsverfahrung bis zur Vermittlung
 Abgeschlossenes Bewerbungsverfahrung und Zulassung zur Grundqualifizierung
 Teilnahme an Grundqualifizierungskursen bei TTV
 Sind bereits 75% der Grundqualifikation absolviert,
 Antrag auf Pflegeerlaubnis abschicken
 sich mit Frau Böhm bzw. Frau Eisenbarth telefonisch in Verbindung setzen,
um einen Termin für einen Hausbesuch zu vereinbaren (siehe Seite 2
„Wichtige Adressen“)
 Beantragung des/der erweiterten Führungszeugnisse/s
 Abgeschlossene Grundqualifizierung
 Absolvierter Erste-Hilfe Kurs bei Kindernotfällen
 Für die Aufnahme in die Vermittlungskartei ist ein Hausbesuch von Seiten TTVs
notwendig. Dieser findet terminlich nach dem der Familienförderung statt  TTV Tel.
06151-9512525
 Vermittlung findet statt, sobald die Pflegeerlaubnis ausgestellt wurde
 Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung (spätestens 1 Woche nach
Betreuungsbeginn)
9
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landesförderung für Kindertagespflege gem. § 32a Hessisches
Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) ab 01.01.2014
(Rundbrief Dezember 2013)
Mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) wird das Hessische Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) geändert. Das Gesetz tritt am 01.01.2014 in Kraft. Die
Landesförderung für Kindertagespflege wird im § 32a neu geregelt.
Die Landesförderung für die Altersgruppe der unter Dreijährigen (bisher BAMBINI-KNIRPS)
wird in ähnlicher Form weitergeführt; die Landesförderung für Kindertagespflege der älteren
Kinder (bisher Offensive für Kinderbetreuung) wird von der bisher pauschalierten Form auf
die Förderung pro Kind umgestellt. Es ist zudem – im Gegensatz zur bisherigen Offensive für
Kinderbetreuung – nicht mehr Fördervoraussetzung, dass ausschließlich Kinder im Alter von
über drei Jahren gefördert werden. Damit können zukünftig sowohl für Kinder unter drei
Jahren als auch für Kinder über drei Jahren Fördergelder parallel beantragt werden.
Die Höhe der Landesförderung richtet sich auch weiterhin grundsätzlich nach dem Alter der
Kinder und nach dem wöchentlichen Betreuungsumfang. Die bisherige ZuwendungsObergrenze von 1000,- EUR monatlich fällt weg.
Die Förderung beträgt für jedes Kind jährlich:
bis zum vollendeten dritten Lebensjahr bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
 bis zu 25 Stunden bis zu 1.200,00 €
 mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 2.4000,00 €
 mehr als 35 Stunden bis zu 3.000,00 €
vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bei einer wöchentlichen
Betreuungszeit von
 bis zu 25 Stunden bis zu 160,00 €
 mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 190,00 €
 mehr als 35 Stunden bis zu 220,00 €
ab Schuleintritt bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von
 bis zu 25 Stunden bis zu 140,00 €
 mehr als 25 bis zu 35 Stunden bis zu 160,00 €
 mehr als 35 Stunden bis zu 190,00 €
Voraussetzung der Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a HessKiföG sind:



Eine Erlaubnis nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII bzw. Eignung nach § 43 Abs. 2
Nr. 1 SGB VIII (bei Tätigkeit im Haushalt der Eltern)
Die geforderte Qualifizierung wird schrittweise angehoben, bis 01.01.2016 auf 160
Unterrichtseinheiten:
o Bis 31.12.2014 45 Unterrichtseinheiten
o Ab 01.01.2015 100 Unterrichtseinheiten und
o Ab 01.01.2016 160 Unterrichtseinheiten nach DJI-Curriculum bzw.
gleichwertiges Angebot
Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder oder Kinder
10
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Landesförderung für Kindertagespflege gem. § 32a Hessisches
Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) ab 01.01.2014

Jährliche Aufbauqualifikation im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten
Es besteht die Möglichkeit, dass die Familienförderung bereits geleistete
Aufbauqualifizierungen sowie die im Rahmen einer sozialpädagogischen Ausbildung
erworbenen Kenntnisse ganz oder teilweise auf den erforderlichen zeitlichen Umfang der
Grundqualifizierung anrechnen kann. Bestandschutz für Tagespflegepersonen, die am 01.
Januar 2014 bereits 6 Jahre als Tagespflegeperson tätig sind: für Sie gilt die Erfordernis der
Grundqualifizierung als erfüllt.
Durch die Tageseltern Tageskinder Vermittlung (TTV), Tel-Nr.: 06151 – 9 51 25 25 können
Sie Ihren aktuellen Qualifizierungsumfang erfahren.
Bisher wurde die Landesförderung zweimal im Jahr an Sie weitergeleitet. Diese Regelung
wird voraussichtlich auch für 2014 beibehalten werden.
Für die Entscheidung über die Gewährung einer Landeszuwendung sind die Verhältnisse
am 1. März des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung gewährt wird, maßgeblich. Dazu
erhebt das Hessische Landesamt für Statistik jährlich (Stichtag 01.03.) Daten im Rahmen der
Kindertagespflege. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Daten dem Amt für
Familienförderung zur Verfügung zu stellen. Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht
nachkommen, kann dies auszahlungsrelevante Folgen für Sie haben, da uns dann weniger
Mittel vom Land Hessen zur Verfügung gestellt werden.
Noch ein Hinweis: bitte beachten Sie, dass bei den meisten von Ihnen die Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge bis Dezember befristet war. Denken Sie bitte daran rechtzeitig
einen Folgeantrag unter Vorlage der neuen Beitragsbescheide der Krankenkasse bzw.
Rentenversicherung zu stellen.
Die Anträge für die Landesförderung und die Anträge für die Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge finden Sie im neuen Jahr auch auf unserer Homepage
https://www.ladadi.de/gesellschaft-soziales/familie-kinder-undjugend/fachkraefteberatung/tagespflege-fuer-kinder-und-jugendliche.html
11
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Informationsblatt der Familienförderung des Landkreises
Darmstadt-Dieburg: Förderungen in der Kindertagespflege
Sozialversicherung in der Tagespflege – Wer bekommt die Beiträge erstattet?
Ab 1. Januar 2009 besteht für jeden Bürger und jede Bürgerin in Deutschland die Pflicht,
Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Ehepartner oder
eingetragene Lebenspartner eines gesetzlich Krankenversicherten können, unter
bestimmten Voraussetzungen über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert
werden. Wer nicht über die Familienversicherung abgesichert werden kann, muss sich
freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Krankenversicherung in der Tagespflege?
Im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes (KiföG) wurden auch die laufenden
Geldleistungen nach § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII erweitert, um so die Aufwertung von
Tagespflege auch durch Verbesserungen der Leistungen an die Tagespflegepersonen zu
unterstützen. Die laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII umfassen auch die
Erstattung der hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und
Pflegeversicherung. Beiträge für Zusatzversicherungen werden jedoch nicht erstattet. Die
Erstattung der hälftigen Beiträge wird nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises von
der Familienförderung gezahlt. Für die Berechnung des zu erstattenden
Krankenversicherungsbeitrages wird Ihr Einkommen, welches Sie durch die Betreuung der
Kinder erwerben, zu Grunde gelegt. Dies sind in der Regel:
 Einnahmen der Tagespflegeperson durch Elternbeiträge
 Einnahmen durch Landesförderung
Als Nachweis benötigt die Familienförderung neben dem Betreuungsgeld den Bescheid der
Krankenkasse mit dem errechneten Krankenkassenbeitrag. Nicht berücksichtigen können wir
weitere Einnahmen, die zu einem höheren Krankenversicherungsbeitrag führen.
Pflegeversicherung in der Tagespflege?
Die Erstattung der hälftigen Beiträge wird nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises
(Schreiben der Krankenkasse) von der Familienförderung gezahlt (vgl. Ausführungen zur
Krankenversicherung).
Rentenversicherung in der Tagespflege?
Tagespflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn sie
nach Abzug der Betriebskostenpauschale durchschnittlich mehr als 450,- € im Monat an
steuerlichem Gewinn erzielen und selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit Tätigkeiten der Tagespflege beschäftigen. Öffentlich geförderte
Tagespflegepersonen können Ihre Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge
geltend machen. Sie bekommen den hälftigen Beitrag erstattet. Als Nachweis benötigen wird
den aktuellen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung mit dem Arbeitseinkommen (vgl.
Ausführung zur Krankenversicherung).
12
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Informationsblatt der Familienförderung des Landkreises
Darmstadt-Dieburg: Förderungen in der Kindertagespflege
Unfallversicherung in der Tagespflege?
Tagespflegepersonen, die von der Familienförderung bezahlt werden, erhalten ihre
nachgewiesenen Aufwendungen für die Unfallversicherung zu 100 Prozent erstattet. Bitte
übersenden Sie uns dazu den Bescheid der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW). Es werden nur Beiträge zur Unfallversicherung durch diese
Berufsgenossenschaft übernommen.
Hinweis zur Sozialversicherung:
Die Erstattung durch die Familienförderung für die Kranken- und Pflegeversicherung, für eine
angemessene Altersvorsorge und Unfallversicherung sind steuerfrei gestellt, d.h. diese
Einnahmen gehören nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften und bleiben bei der
Ermittlung des Gewinns unberücksichtigt. Dieser Bereich unterliegt der ständigen
Rechtsprechung und Änderung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater
oder Ihr Finanzamt.
Weitere Informationen im Überblick:
 Bevor Sie als Tagespflegperson tätig werden, beachten Sie bitte die Bestimmungen
zum Baurecht. Zuständig für Anfragen und Nutzungsänderungen ist die Bauaufsicht
des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Herr Klos, Tel-Nr.: 06151/881-2342.
 Bitte beachten Sie, dass wir von Ihnen und allen volljährigen Personen in Ihrem
Haushalt ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1
des Bundeszentralregisters benötigen.
 Tagespflegepersonen haben ihr zuständiges Finanzamt über die ihre selbständige
Tätigkeit zu informieren. Das Finanzamt sendet Ihnen dann einen Fragebogen zur
steuerlichen Erfassung zu. Dieser muss ausgefüllt zurück geschickt werden. Das
Finanzamt wird auf dieser Grundlage prüfen, ob und in welcher Höhe
Einkommenssteuervorauszahlungen zu leisten sind.
13
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Informationsblatt: Erste Hilfe Kurs bei Kindernotfällen
Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis ist die Teilnahme an einem Kurs „Erste Hilfe bei
Kindernotfällen“ erforderlich. Dieser muss alle zwei Jahre aufgefrischt werden. Anerkannt
werden alle Kurse, die von einer von der Unfallkasse Hessen ermächtigten Stelle
(www.bg-qseh.de) durchgeführt werden (unabhängig vom zeitlichen Umfang der Kurse).
Ermächtigte Anbieter im Landkreis Darmstadt-Dieburg sind unter anderem:
- Johanniter Unfallhilfe (Dieburg, Griesheim), www.juh-da-di.de
- Deutsches Rotes Kreuz (Weiterstadt und DA-Innenstadt), www.drk-darmstadt-land.de
- ASB (Darmstadt), www.asb-darmstadt-starkenburg.de
Die entsprechenden Nachweise sind bei Frau Menges, Familienförderung des Landkreises
Darmstadt-Dieburg einzureichen.
Kostenrückerstattung der Auffrischungskurse:
„Die Unfallkasse Hessen informiert:
Erste Hilfe am Kind (EHaK) (Stand: April 2012)
Tagespflegepersonen (§ 23 Sozialgesetzbuch [SGB] VIII):
Die Gebühr einer EHaK-Ausbildung, die zur Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII
benötigt wird, erstatten wir nicht.
Wir beteiligen uns an der Gebühr eines EHaK-Trainings, welches nach zwei Jahren wiederholt
werden muss. Kursgebühren werden höchstens in Höhe der mit den ermächtigten Stellen
vereinbarten Gebühr eines Erste-Hilfe-Trainings erstattet. Das EHaK-Training muss von einer
ermächtigten Stelle (www.bg-qseh.de) durchgeführt werden.
Tagespflegepersonen müssen vor Teilnahme am EHaK-Training keinen Antrag auf
Kostenübernahme stellen. Nach der Teilnahme benötigen wir zur Gebührenerstattung:
 Name, Anschrift und Bankverbindung der Tagespflegeperson
 Kopie der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII
 Rechnungskopie oder Kopie der Quittung der ermächtigten Stelle“
Unfallkasse Hessen
Leonardo-da-Vinci-Allee 20
60486 Frankfurt
Telefon 069 29972-440
montags-freitags 7:30-18:00
Fax 069 29972-8459
Internet www.ukh.de
E-Mail [email protected]
14
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Informationsblatt: Nutzung der privaten Wohnräume als
Tagespflegestelle gemäß § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII sowie
Nutzung von angemieteten oder erworbenen Räumen als
Tagespflegestelle
Bevor Sie als Tagespflegeperson tätig werden, ist es notwendig, dass Sie in
Eigenverantwortung bei der Bauaufsicht prüfen lassen, ob Ihre Wohnung sich in einem
Baugebiet befindet, dass die Tätigkeit einer Kindertagespflege erlaubt. Die baurechtliche
Prüfung obliegt Ihrer eigenen Verantwortung.
Tagespflege in privaten Wohnräumen
Sofern es sich bei den für die Tagespflege vorgesehenen Räumen um Räume handelt, die als
private Wohnräume genutzt wurden, haben Sie u.U. eine Nutzungsänderung bei der
Abteilung Bauaufsicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu beantragen. Dies gilt
insbesondere, wenn Sie in einem reinen Wohngebiet wohnen.
In Mietwohnungen ist das Einverständnis des Vermieters einzuholen.
Tagespflege in angemieteten oder erworbenen Räumen
Ist die Betreuung in so genannten anderen geeigneten Räumen, die zum Zweck der
Tagespflege angemietet oder erworben wurden, vorgesehen, ist eine Nutzungsänderung
immer zu beantragen.
Eine Nutzungsänderung ist auch zu beantragen, wenn Räume von zwei Tagespflegepersonen
genutzt werden.
Zuständigkeit
Zuständig für Anfragen und Nutzungsänderungen ist die Bauaufsicht des Landkreises
Darmstadt-Dieburg, Herr Klos, Tel-Nr. 06151-881-2342.
Anfallende Kosten können von der Familienförderung nicht übernommen werden.
15
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Rechtsberatung Kindertagespflege
Steuerrechtsberatung
Bei steuerrechtlichen Fragen steht Ihnen Frau Teichmann-Krauth,
Steuerberaterin zur Verfügung.
Fragen können schriftlich per E-Mail oder Fax an Frau Teichmann-Krauth
gerichtet werden.
E-Mail: [email protected]
Fax: 06172 / 26 69 660
Sie bietet Beratung zu folgenden Themen an:
- Selbstständigkeit in der Kindertagespflege (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Höhe
der Steuer)
- Angestellte Kinderfrauen (Steuerpflichtige Einnahmen, Minijob)
- Vorauszahlungen zur Einkommensteuer/Rücklagenbildung
- Steuerliche Aspekte der Existenzgründung
- Umgang mit dem Finanzamt
Im Rahmen der Rechtsberatung werden Fragen rund um Steuern und Kindertagespflege
vertraulich bearbeitet.
Rechtsberatung
Bei steuerrechtlichen Fragen steht Ihnen Frau Vierheller, Rechtsanwältin
zur Verfügung.
Fragen können schriftlich per E-Mail oder Fax an Frau Vierheller gerichtet
werden.
E-Mail: [email protected]
Fax: 06081 / 686577
Sie bietet Beratung zu folgenden Themen an:
- Regelungen der Kindertagespflege (Förderung, Erlaubnisverfahren,
Eignungsüberprüfung, Geldleistung, Erstattung von Versicherungsbeiträgen,
Unfallversicherung des Kindes etc.)
- Arbeitsverhältnis oder selbstständige Tätigkeit
- Sozialversicherung (im Minijob, im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, bei
selbstständiger Tätigkeit)
- Kindertagespflege in der Elternzeit/in Mietwohnungen/bei Bezug von ALG II
- Aufsichtspflicht und Haftung
- Vertragsgestaltung
Für telefonische Auskünfte stehen die telefonischen Rechtsberatungstermine zur Verfügung.
Diese sind einzusehen unter www.hktb.de
16
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
17
Info-Broschüre für Tagespflegepersonen im Landkreis Darmstadt-Dieburg
Nützliche Links

Bundesverband für Kindertagespflege: Allgemeine Informationen für
Tagespflegepersonen und Eltern bundesweit
http://www.bvktp.de

Informationen zur Sicherheit und Unfallverhütung
http://www.kindersicherheit.de (Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Mehr Sicherheit für
Kinder e.V.)
http://www.dgk.de (Deutsches Grünes Kreuz e.V.)
http://www.das-sichere-haus.de (Aktion das sichere Haus)

Satzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg
http://www.ladadi.de/gesellschaft-soziales/familie-Kinder-und-jugend/finanziellehilfen/tagespflege.html

Unfallkasse Hessen
http://www.unfallkasse-hessen.de
Hügelstraße 28
64283 Darmstadt
Tel.: 0 61 51 - 9 51 25 25
Fax: 0 61 51 - 9 51 25 95
E-mail: [email protected]
www.tageselternvermittlung.de
SPRECHZEITEN
HAUPTSTELLE IN DARMSTADT
Dienstag von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Jeden zweiten und jeden letzten Donnerstag im Monat:
Abendsprechstunde von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Termine zur persönlichen Beratung nur nach Vereinbarung
AUSSENSTELLE IN GRIESHEIM
Gemeindezentrum St. Marien, St. Stephansplatz 1
Offene Sprechstunde donnerstags von 9.30 Uhr bis 11.30 Uhr