Landkreis Osnabrück - Betreuungsbörse des Landkreises Osnabrück
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Landkreis Osnabrück - Betreuungsbörse des Landkreises Osnabrück
Information Kindertagespflege Angebote der Kinderbetreuung im Landkreis Osnabrück Inhaltsverzeichnis 1 Grußwort 2 Vorwort 3 Allgemeine Informationen zur Tagespflege ....................................... 8 3.1 Wer kann Tagespflege in Anspruch nehmen? ................................... 8 3.2 Wer kann als Tagespflegeperson tätig sein? . ................................... 9 3.3 Welche finanziellen Leistungen werden gewährt? . .......................... 10 3.4 Wie werden die Eltern an den Kosten beteiligt? ............................... 11 3.5 Wann brauche ich als Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis und wie kann ich sie bekommen? . ................................... 12 3.6 Was müssen Eltern und Tagespflegepersonen sonst beachten (Betreuungsvertrag, Haftpflichtversicherung etc.)? ......................... 14 4 Steuer- und Sozialversicherungspflicht . .............................................15 4.1 Unterscheidung zwischen zugehend und selbstständig tätigen Tagespflegepersonen ............................................................. 15 4.2 teuer- und Sozialversicherungspflicht für zugehend tätige S Tagespflegepersonen .......................................................................... 15 4.3 Steuer- und Sozialversicherungspflicht für selbstständig tätige Tagespflegepersonen . .............................................................. 16 4.3.1 Einkommensteuer ............................................................................... 16 4.3.2 Kranken- und Pflegeversicherung ...................................................... 18 4.3.3 Altersvorsorge ...................................................................................... 20 4.3.4 Unfallversicherung . ............................................................................. 20 5 Informationen zu Qualifizierungskursen . ......................................... 22 6 Familienservicebüros im Landkreis Osnabrück ............................... 23 7 Kinderbetreuungsbörse ...................................................................... 25 8 Gesetzliche Bestimmungen ............................................................... 26 3 4 Grußwort Liebe Eltern! Liebe Tagespflegeeltern! Das Leben für Familien mit Kindern im Landkreis Osnabrück attraktiver zu gestalten und dazu die Rahmenbedingungen zu schaffen, ist ein zentrales Anliegen des Landkreises Osnabrück gemeinsam mit den Partnern, unseren Städten, Gemeinden und Samtgemeinden im Landkreis. Gemeinsam haben wir in 21 Städten, Gemeinden und Samtgemeinden des Landkreises Familienservicebüros eingerichtet. Die dortigen Mitarbeiter/Innen wollen Ihnen unmittelbar in allen Betreuungsangelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite stehen und würden sich freuen, Ihnen bei der Lösung Ihrer Betreuungsbedarfe für Ihr Kind behilflich sein zu können. Insbesondere in den letzten beiden Jahren haben der Landkreis und die Gemeinden vieles unternommen, um Ihnen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch ein differenziertes Kinderbetreuungsangebot zu erleichtern. So wurden zusätzliche Plätze in Kindertagesstätten für die Ganztagsbetreuung, zusätzliche Krippenplätze, zusätzliche Öffnungszeiten, Ganztagsangebote an Schulen sowie Angebote der Ferienbetreuung geschaffen. Das Angebot der Tagespflegestellen wurde mehr als verfünffacht. Über die Tagespflege gelingt es uns, Ihnen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Familienservicebüros verlässliche Betreuungsangebote – auch außerhalb der Regelöffnungszeiten der oben genannten institutionellen Angebote – anzubieten. Hierauf sind wir sehr stolz! Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir alle an einer Tagespflege interessierten Eltern und Tagespflegepersonen ansprechen und über verschiedenste Fragestellungen zur Tagespflege aktuell informieren. Manfred Hugo Landrat 5 6 Vorwort Sie möchten Ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreuen lassen oder selbst Kinder in Tagespflege betreuen? Wir wollen Sie auf diesem Wege über alle wichtigen Details informieren, die damit zusammenhängen können. Die Tagespflege ergänzt und erweitert die bestehenden Angebote der Kinderbetreuung. Außerdem soll die Tagespflege zu einer qualifizierten und verlässlichen Alternative zur Kindertageseinrichtung ausgebaut werden. Im Zusammenspiel mit Kindertageseinrichtungen entstehen so „maßgeschneiderte“ und vor allem flexible Angebote der Kinderbetreuung, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Mit dieser Broschüre sollen alle wichtigen Aspekte aufgegriffen werden. Auf die Angabe von Paragraphen haben wir bewusst verzichtet, um die Broschüre möglichst verständlich zu gestalten. Sie finden aber alle wesentlichen gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst im Kapitel 8 „Gesetzliche Bestimmungen“. Und wer sind „wir“? Wir sind die Familienservicebüros, die für Sie als Ansprechpartner in Ihrer Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde zur Verfügung stehen. Um die Betreuung von Kindern weiter auszubauen und bedarfsgerechte Angebote zu schaffen, wurden im Jahre 2007 in jeder Kommune des Landkreises Osnabrück Familienservicebüros eröffnet, die eng mit dem Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück zusammenarbeiten. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und stehen Ihnen in allen Fragen der Kinderbetreuung mit Rat und Tat zur Seite. Also wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihr Familienservicebüro vor Ort. Die Kontaktdaten haben wir für Sie im Kapitel 6 dieser Broschüre zusammengefasst oder sie können von Ihnen im Internet unter www.betreuungsboerse-lkos.de immer aktuell abgerufen werden. 7 3 Allgemeine Informationen zur Tagespflege 3.1 Wer kann Tagespflege in Anspruch nehmen? Wir gewähren Tagespflege grundsätzlich in den Fällen, in denen Eltern aus beruflichen Gründen (z. B. bei Erwerbstätigkeit oder bei Aus- und Weiterbildung) ihre Kinder nicht selbst betreuen können und andere Betreuungsangebote wie Schule oder Kindergarten nicht ausreichen. Außerdem können die Kosten der Tagespflege übernommen werden, wenn die Förderung des Kindes durch eine Tagespflegeperson zur Entwicklung des Kindes hin zu Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit erforderlich ist. Bitte bedenken Sie, dass die Eltern sich an den Kosten für die Tagespflege grundsätzlich mit einem Kostenbeitrag beteiligen müssen. Näheres hierzu finden Sie in Kapitel 3.4. Zu beachten ist, dass es sich bei der Tagespflege im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) um Kindertagespflege handelt, das heißt, dass wir Tagespflege nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gewähren können. Die Antragstellung muss spätestens mit Beginn der Tagespflege bei Ihrem Familienservicebüro erfolgen. Eine rückwirkende Übernahme der Kosten ist nicht möglich. 8 3.2 Wer kann als Tagespflegeperson tätig sein? Nach den gesetzlichen Vorgaben muss eine Tagespflegeperson geeignet und qualifiziert sein und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (sofern die Betreuung in ihren Räumlichkeiten stattfinden soll). Die Regelungen zur Ausgestaltung der Tagespflege im Landkreis Osnabrück legen fest, dass folgende Kriterien für eine Anerkennung als Tagespflegeperson erfüllt sein müssen: •Volljährigkeit •Mindestens Hauptschulabschluss •Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse • Geklärter Aufenthaltsstatus bei ausländischen Tagespflegebewerbern •Ausreichende Sprachkompetenz •Keine Inanspruchnahme von intensiven Hilfen zur Erziehung für leibliche Kinder •Unbedenkliche Lebensführung • Psychische und physische Gesundheit •Bereitschaft zur Kooperation mit den Erziehungsberechtigten und dem Familienservicebüro •Gezieltes pädagogisches Wissen über kindliche Entwicklungsphasen und potenzielle Störungen •Kompetenzen zur Förderung der sozialen, emotionalen und körperlichen Entwicklung von Tagespflegekindern •Einfühlungsvermögen •Erfahrung im Umgang mit Kindern •Kritik- und Reflexionsfähigkeit •Zuverlässigkeit •Belastbarkeit Über die Feststellung der Eignung eines Bewerbers entscheidet eine sozialpädagogische Fachkraft nach Prüfung der vom Bewerber vorgelegten Unterlagen, einem persönlichen Gespräch und ggf. einem Hausbesuch. 9 3.3 Welche finanziellen Leistungen werden gewährt? Die Tagespflegeperson erhält für die Betreuung eines Kindes in Tagespflege ein Entgelt von 3,00 € pro Stunde, unabhängig vom Alter des Kindes. Dieser Stundensatz wird für Betreuungszeiten zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr gewährt. Für Betreuungszeiten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr wird ein Stundensatz in Höhe von 1,00 € ausgezahlt, weil wir davon ausgehen, dass während der Nachtzeiten in der Regel nur ein verminderter Betreuungsaufwand entsteht. Tagespflegepersonen, die mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt leben, erhalten 1/3 des regulären Pflegegeldes als Anerkennung ihrer erzieherischen Leistung, da ihnen kein Sachaufwand für die Versorgung der Pflegekinder entsteht. Mit der Erstattung der Kosten für den Sachaufwand sind alle Kosten abgegolten, die der Tagespflegeperson im Zusammenhang mit der Tagespflege entstehen, also z. B. auch Fahrtkosten. Die Abrechnung der Betreuungszeiten erfolgt nach Vorlage von Stundenzetteln. Das heißt, die Eltern oder die Tagespflegeperson notieren die geleisteten Betreuungszeiten, ein Elternteil und die Tagespflegeperson bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben und reichen diesen zu Beginn des Folgemonats bei ihrem Familienservicebüro ein. Bei der Abrechnung der Stundenzettel werden alle in einem Monat geleisteten Betreuungszeiten addiert und auf die nächste volle Stunde aufgerundet. Multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz ergibt sich daraus das Pflegegeld, das dann direkt an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird. 10 Sofern es bei der Betreuung zu kurzfristigen Unterbrechungen kommt, wird dieser das Pflegegeld für die Betreuungszeiten ausgezahlt, die normalerweise angefallen wären. Diese Regelung gilt für bis zu 3 Tage im Monat und kann für Unterbrechungen aus Krankheitsgründen (Erkrankung der Tagespflegeperson oder des Tagespflegekindes) oder Urlaub geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass ein „Ansparen“ der Ausfalltage nicht möglich ist. Haben Sie also die Ausfalltage in einem Monat nicht in Anspruch genommen, können Sie z. B. im Folgemonat nicht 6 Ausfalltage geltend machen. Bitte geben Sie bei Ausfalltagen auf den Stundenzetteln unbedingt an, in welchem Umfang die Tagespflege planmäßig stattgefunden hätte, und vermerken Sie unter Bemerkungen, dass die Betreuung an dem entsprechenden Tag ausgefallen ist. Wir möchten den Tagespflegepersonen mit dieser Regelung ein Mindestmaß an Sicherheit bei ihren Einkünften ermöglichen. Allerdings tragen selbstständig tätige Tagespflegepersonen selbst das Risiko, dass ihre Einkünfte schwanken können. Im Haushalt angestellte Tagespflegepersonen (zugehende Tagespflege) sollten mit den Eltern entsprechende Regelungen vereinbaren. 3.4 Wie werden die Eltern an den Kosten beteiligt? Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege können Kostenbeiträge festgesetzt werden. Dabei sollen den Eltern nur die Kosten zugemutet werden, die für einen vergleichbaren Kindertagesstättenbesuch entstehen würden. Die Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege werden deshalb nach den ortsüblichen Gegebenheiten bei der Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten festgesetzt. 11 Sofern die Eltern finanziell nicht in der Lage sind, diesen Kostenbeitrag zu leisten, kann er auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Dieser Antrag macht dann allerdings die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich. Eine pauschale Einkommensgrenze kann nicht genannt werden. Vielmehr wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in jedem Einzelfall eine individuelle Berechnung vorgenommen, bei der die Einkünfte den Ausgaben gegenübergestellt werden. ofern die Eltern einen entsprechenden Antrag stellen möchS ten, können sie die dafür erforderlichen Formulare bei ihrem Familienservicebüro anfordern. 3.5Wann brauche ich als Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis und wie kann ich sie bekommen? Geeigneten Tagespflegepersonen kann eine Pflegeerlaubnis erteilt werden, die sie dazu berechtigt, für einen befristeten Zeitraum von fünf Jahren bis zu fünf Kinder gleichzeitig in Tagespflege zu betreuen. Erforderlich ist eine Pflegeerlaubnis immer, wenn Kinder in der Wohnung der Tagespflegeperson mehr als 15 Stunden wöchentlich 12 gegen Entgelt betreut werden und das Pflegeverhältnis länger als 3 Monate andauert. Die Pflegeerlaubnis ist Voraussetzung dafür, als Tagespflegeperson tätig werden zu können und vom Familienservicebüro gegebenenfalls Kinder vermittelt zu bekommen. Die Pflegeerlaubnis wird nach Feststellung der persönlichen Eignung und Qualifikation, die durch das Familienservicebüro überprüft wird, vom Fachdienst Jugend des Landkreises Osnabrück erteilt. Wir benötigen dafür ein polizeiliches Führungszeugnis, das im Bürgeramt der Heimatgemeinde beantragt werden kann. Außerdem bitten wir um Vorlage einer Bescheinigung des Hausarztes, aus der hervorgeht, dass keine ansteckenden Krankheiten, keine Suchterkrankung oder psychische Erkrankung bestehen. Dies gilt ggf. auch für den Ehepartner bzw. Lebensgefährten. Eine Erstattung der für das ärztliche Attest anfallenden Gebühren kann leider nicht erfolgen. Das polizeiliche Führungszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt, wenn es für die Anerkennung als Tagespflegeperson beantragt wird. Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist die persönliche Eignung der angehenden Tagespflegeperson. Persönliche Eignung zeichnet sich aus durch eine unbedenkliche Lebensführung, die durch das Führungszeugnis nachzuweisen ist, physische und psychische Gesundheit – als Nachweis dient ein hausärztliches Attest – sowie persönliche und sachliche Kompetenz in der Betreuung und Erziehung von Kindern. Letztere ist durch die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs zu belegen. ofern die angehende Tagespflegeperson über eine einschlägige Vorbildung S (z. B. Berufsausbildung zur Erzieherin oder Ähnliches) verfügt, ist die Teilnahme an einer weiteren Qualifizierung unter Umständen nicht erforderlich. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu Fragen haben. D arüber hinaus muss die Tagespflegeperson über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Alle Informationen werden in einem Bewerberbogen zusammengeführt und in einem abschließenden Gespräch mit der zuständigen pädagogischen Fachkraft erörtert. 13 3.6. Was müssen Eltern und Tagespflegepersonen sonst beachten (Betreuungsvertrag, Haftpflichtversicherung etc.)? In der Regel ist es sinnvoll, dass zwischen den Kindeseltern und der Tagespflegeperson ein Betreuungsvertrag geschlossen wird, der die wichtigsten Dinge im Vorfeld regelt. Musterbetreuungsverträge können z. B. bei einem Tageselternverein bezogen werden (teilweise auch online als Download!). Wir empfehlen Tagespflegepersonen, für die von ihnen betreuten Kinder eine Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. bestehende Haftpflichtversicherungen entsprechend zu ergänzen. Im Falle eines Sach- oder Personenschadens, der durch ein betreutes Kind verursacht wird, kann die Tagespflegeperson für den Schaden haftbar gemacht werden. Die betreuten Kinder sind kraft Gesetzes unfallversichert – vergleichbar zum Beispiel mit Schulkindern während schulischer Veranstaltungen. Eine zusätzliche Unfallversicherung ist also nicht erforderlich. Sofern die Tagespflegeperson Sozialleistungen bezieht, sollte sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit bereits bei der zuständigen Stelle informieren, inwiefern sich das Einkommen aus der Tagespflege auf die Gewährung der Sozialleistung auswirkt. Wer staatliche Hilfen in Anspruch nimmt, ist auch verpflichtet, Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Betroffen sind z. B. Empfänger von Wohngeld, Erziehungsgeld, Arbeitslosengeld I und II, Rente oder Ähnlichem. 14 4 Steuer- und Sozialversicherungspflicht Eine wichtige Bemerkung vorab: Wir können nur ganz allgemein über die Steuer- und Sozialversicherungspflicht informieren. Beide Bereiche sind äußerst komplex und vieles ist von der individuellen persönlichen Situation abhängig. Wir empfehlen daher dringend, sich bei den zuständigen Stellen zu informieren, da nur die Finanzämter bzw. Sozialversicherungsträger verbindliche Auskünfte geben können. 4.1 Unterscheidung zwischen zugehend und selbstständig tätigen Tagespflegepersonen Ein wichtiger Aspekt ist, ob die Tagespflegeperson Kinder in ihren eigenen Räumlichkeiten bzw. in anderen Räumen betreut oder ob die Betreuung im Haushalt der Eltern stattfindet. Im ersten Fall gelten die Tagespflegepersonen als selbstständig Tätige, im zweiten Fall in der Regel als im Haushalt angestellte Kinderpflegerinnen bzw. Kinderpfleger. 4.2Steuer- und Sozialversicherungspflicht für zugehend tätige Tagespflegepersonen Bei zugehend tätigen Tagespflegepersonen gelten die Eltern als Arbeitgeber. Dies gilt unabhängig davon, wer tatsächlich das Pflegegeld an die Tagespflegeperson auszahlt – also auch, wenn das Familienservicebüro die Übernahme der Kosten der Tagespflege bewilligt hat. Sofern die Einkünfte aus der Tagespflege unter 400,00 € liegen, müssen die Eltern ihre Tagespflegeperson bei der Minijobzentrale beim Haushaltsscheckverfahren anmelden. Dabei werden die Abgaben für Steuer und Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pauschal auf das Einkom15 men erhoben und sind von den Eltern an die Minijobzentrale abzuführen. Die den Eltern entstehenden Kosten belaufen sich auf ca. 50,00 € bis 60,00 € im Monat. Diese Kosten können den Eltern nicht vom Familienservicebüro erstattet werden. Liegt das Einkommen der Tagespflegeperson über 400,00 €, wird zwischen ihr und den Eltern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Eltern führen als Arbeitgeber die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab. Besonderheit ist, dass natürlich auch die zugehend tätige Tagespflegeperson als Arbeitnehmer die zweite Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss. Von den Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kann der Tagespflegeperson vom Familienservicebüro die Hälfte auf Antrag erstattet werden. 4.3. Steuer- und Sozialversicherungspflicht für selbstständig tätige Tagespflegepersonen 4.3.1. Einkommensteuer Grundsätzlich sind sämtliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Erstattungen des Familienservicebüros für die Kranken- und Pflegeversicherung und die Altersvorsorge. Von den Bruttoeinkünften können bis zu 300,00 € Betriebsausgabenpauschale pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von 8 Stunden täglich, ausgehend von einer 5-Tage-Woche, abgesetzt werden. Diese Pauschale reduziert sich anteilig, wenn die Betreuungszeit unter 8 Stunden 16 liegt. Sollten Sie das Kind mehr als 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche betreuen, ist eine Erhöhung der Pauschale nicht möglich. Sofern höhere Betriebsausgaben entstehen, müssen die Kosten mit entsprechenden Nachweisen belegt werden. Grundsätzlich ist es auch möglich, die tatsächlichen Kosten geltend zu machen. Es können folgende Kosten berücksichtigt werden: •Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel •Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten •Kommunikationskosten •Weiterbildungskosten •Beiträge für Versicherungen, soweit diese unmittelbar mit der Tätigkeit als Tagespflegeperson zusammenhängen •Fahrtkosten •Freizeitgestaltung Zu beachten ist, dass die Betriebsausgabenpauschale nur abgesetzt werden kann, wenn der Tagespflegeperson tatsächlich auch Betriebskosten entstehen. Wenn die Tagespflegeperson in anderen Räumen betreut (z. B. in einer Kindertagesstätte) und dafür keine Kosten für die Räumlichkeiten entstehen, kann kein Pauschalbetrag geltend gemacht werden. Es steht der Tagespflegeperson aber frei, die tatsächlich anfallenden Betriebskosten nachzuweisen und vom Einkommen abzusetzen. Erstattungen an die Tagespflegeperson für die Sozialversicherung, die aus Mitteln der Jugendhilfe gezahlt werden, sind steuerfrei und werden daher nicht dem Einkommen zugerechnet. 17 Die Tagespflegeperson hat die Möglichkeit, bei ihrer Einkommensteuererklärung die Kosten des eigenen Sozialversicherungsanteiles als einkommensmindernd anzugeben, allerdings können diese Kosten nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,00 € jährlich berücksichtigt werden. Liegt das Einkommen nach Abzug der Betriebsausgaben unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit jährlich 7.664,00 € bzw. 638,66 € monatlich, so fällt keine Einkommensteuer an. Bei höherem Einkommen erfolgt die Veranlagung durch das Finanzamt. Zu beachten ist, dass Verheiratete gemeinsam mit dem Ehegatten veranlagt werden und dann ein einheitlicher Steuersatz gefordert wird. Fragen bezüglich des Steuersatzes kann das Finanzamt oder ein Steuerberater beantworten. Ergänzend möchten wir darauf hinweisen, dass das Familienservicebüro verpflichtet ist, die Einkünfte der Tagespflegepersonen dem örtlichen Finanzamt zu melden. 4.3.2. Kranken- und Pflegeversicherung Mit Beginn des Jahres 2009 unterliegen Tagespflegepersonen der Sozialversicherungspflicht. Danach gelten Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, als nebenberuflich selbstständig tätig. Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge sind unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass die in diesem Kapitel genannten Einkommensgrenzen seit dem 01.01.2009 gelten und in der Regel zum 01.01. eines Jahres angepasst werden. Erzielt eine verheiratete Tagespflegeperson ein Einkommen von weniger als 360,00 € monatlich, so besteht weiterhin die 18 Möglichkeit einer Familienversicherung bei einer Krankenkasse eigener Wahl. Bei Ledigen oder Geschiedenen besteht die Verpflichtung zur freiwilligen Krankenversicherung. Sofern das monatliche Einkommen zwischen 360,00 € und 828,33 € liegt, müssen Tagespflegepersonen sich selbst bei der Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Wahl anmelden. Da Pflegepersonen als nebenberuflich selbstständig tätig gelten, ist der Mindestbeitrag von monatlich ca. 145,00 € (ist je Krankenkasse unterschiedlich) zu leisten. Übersteigt das Einkommen den Betrag von 828,00 € monatlich, so bemisst sich der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung prozentual – 15,5 % – vom Einkommen. Detaillierte Auskünfte zur Kranken- und Pflegeversicherung können die Krankenkassen geben. Sofern Pflegegelder vom Familienservicebüro gezahlt werden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Erstattung der hälftigen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu stellen. Entsprechende Antragsvordrucke finden Sie im Internet auf der Seite „Kinderbetreuungsbörse“, siehe Kapitel 7 . Gerne schicken wir den Antrag aber auf Anfrage auch zu. Für die Antragstellung sind neben dem ausgefüllten Vordruck auch das Original des Beitragsbescheides der Krankenkasse sowie eine Kopie des Kontoauszuges, aus dem hervorgeht, dass der komplette Monatsbeitrag geleistet wurde, einzureichen. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen nur die hälftigen Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung erstatten können. Kosten für eine private Krankenversicherung oder Zusatzversicherungen können wir nur bis zur Höhe der Kosten für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung anerkennen. 19 4.3.3. Altersvorsorge Selbstständige mit einem Einkommen bis zu 400,00 € monatlich gelten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung als geringfügig Beschäftigte und sind damit versicherungsfrei. Bei einem Einkommen von mehr als 400,00 € monatlich wird der Rentenversicherungsbeitrag prozentual – zurzeit 19,9 % – vom Einkommen berechnet. Auf Antrag können auch diese Kosten zur Hälfte aus Mitteln der Jugendhilfe übernommen werden. Wie auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung kann das Antragsformular im Internet auf der Seite „Kinderbetreuungsbörse“ heruntergeladen (siehe Kapitel 7 ) oder telefonisch bei uns angefordert werden. Der ausgefüllte Vordruck soll mit dem Original des Beitragsbescheides des Rentenversicherungsträgers sowie einer Kopie des Kontoauszuges, aus dem hervorgeht, dass der komplette Beitrag geleistet wurde, beim Familienservicebüro eingereicht werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Erstattung hälftiger Aufwendungen für eine private Altersvorsorge ( z. B. für eine Riesterrente oder Lebensversicherung ) nur möglich ist, wenn die Einkünfte unter 400,00 € pro Monat liegen und damit keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht. 4.3.4. Unfallversicherung Auch bei der Unfallversicherung besteht eine gesetzliche Pflicht zur Versicherung. Eine private Unfallversicherung reicht nicht aus! Wie bei Arbeitnehmern sind durch die gesetzliche Unfallversicherung die Unfälle versichert, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit „Tagespflege“ entstehen – klassischer Fall: Wegeunfälle. Tagespflegepersonen gelten als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige und müssen sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege anmelden. 20 Sie erreichen die Berufsgenossenschaft wie folgt: BGW Hauptverwaltung Pappelallee 35/37 22089 Hamburg Tel.-Nr. 040/20207-0 Fax-Nr.: 040/20207-1499 www.bgw-online.de Die Erstattung des Jahresbeitrages für die gesetzliche Unfallversicherung kann, sofern Pflegegelder aus Jugendhilfemitteln gezahlt werden, beim Familienservicebüro geltend gemacht werden, indem der Originalbeitragsbescheid der Berufsgenossenschaft zusammen mit einem Nachweis über die erfolgte Zahlung eingereicht wird. 21 5 Informationen zu Qualifizierungskursen Die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation der Tagespflegeperson ist in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für Tagespflegepersonen mit einem Umfang von mindestens 160 Stunden nachzuweisen. Liegt ein solcher Nachweis zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht vor, besteht die Verpflichtung, einen Tagespflegequalifizierungskurs innerhalb einer vorgegebenen Frist nachzuholen. Ausnahmen können bei Bewerberinnen/Bewerbern mit pädagogischer Vorbildung im Bereich der Kinderbetreuung (z. B. pädagogische Berufsausbildung) zugelassen werden. In diesen Fällen entscheidet die pädagogische Fachkraft im Familienservicebüro, ob auf einen Qualifizierungskurs verzichtet werden kann. Die entstehenden Kosten für einen Qualifizierungskurs werden bei der ersten Vermittlung durch das Familienservicebüro bezuschusst, höchstens jedoch in Höhe der Kosten, die die Volkshochschule Osnabrücker Land gGmbH für ihren Qualifizierungskurs erhebt. Informationen zu den aktuellen Kursangeboten der Volkshochschule Osnabrücker Land gGmbH finden sich in den aktuellen Programmheften oder unter www.vhsosland.de 22 6 Familienservicebüros im Landkreis Osnabrück Samtgemeinde Artland Lange Straße 27, 49610 Quakenbrück, 05431/182403 Montag – Freitag: 9:00 – 12:00, Donnerstag: 14:00 –17:00 Uhr Gemeinde Bad Essen Lindenstraße 41/43, 49152 Bad Essen, 05472/401-31 Montag– Mittwoch: 8:00 – 12:00 und 14:00 –16:00 Uhr Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr Stadt Bad Iburg Am Gografenhof 4, 49186 Bad Iburg, 05403/404-24 Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr Gemeinde Bad Laer Glandorfer Straße 5, 49196 Bad Laer, 05424/2911-58 Montag: 8:00 – 10:00 Uhr, Dienstag: 9:00 –12:00 Uhr Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr Gemeinde Bad Rothenfelde Münstersche Str. 12, 49214 Bad Rothenfelde, 05424/293835 Dienstag + Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr Gemeinde Belm Marktring 13, 49191 Belm, 05406/505-82 Montag– Freitag: 8:30 –12:00 Uhr, Mittwoch: 15:30 –18:00 Uhr Samtgemeinde Bersenbrück Lindenstraße 2, 49593 Bersenbrück, 05439/962154 Montag – Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr Montag + Donnerstag: 15:00 – 17:00 Uhr Gemeinde Bissendorf Im Freeden 7, 49143 Bissendorf, 05402/404-35 Montag: 9:00 – 11:30 Uhr und 14:30 – 16:30 Uhr Mittwoch, Freitag: 9:00 – 11:30 Uhr Gemeinde Bohmte Bremer Straße 4, 49163 Bohmte, 05471/808-18 Dienstag: 8:00 – 12:00 Uhr Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr und 15:00 –18:30 Uhr Stadt Bramsche Hasestraße 11, 49565 Bramsche, 05461/83197 Montag– Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr Montag– Donnerstag: 14:00 – 16:00 Uhr Stadt Dissen a.T.W. Bergstraße 6b, 49201 Dissen a.T.W., 05421/719194 Montag: 10:00 – 13:00 Uhr, Mittwoch: 10:00 –14:00 Uhr 23 Samtgemeinde Fürstenau Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau, 05901/932019 Montag: 09:00 – 13:00 Uhr, Dienstag: 09:00 –13:00 Uhr Donnerstag: 10:00 – 18:00 Uhr Stadt Georgsmarienhütte Oeseder Straße 85, 49124 Georgsmarienhütte, 05401/850-287 Montag + Dienstag: 08:30 – 12:00 Uhr und 14:00 –16:00 Uhr Donnerstag: 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00 –17:30 Uhr Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr Gemeinde Glandorf Münsterstraße 11, 49219 Glandorf, 05426/949910 Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 9:00 –12:00 Uhr, Donnerstag: 15:00 – 18:00 Uhr Gemeinde Hagen a.T.W. Schulstraße 7, 49170 Hagen a.T.W., 05401/97747 Montag– Freitag: 8:30 – 11:30 Uhr Donnerstag: 14:00– 18:00 Uhr Gemeinde Hasbergen Martin-Luther-Straße 12, 49205 Hasbergen, 05405/502-203 Montag bis Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr Gemeinde Hilter a.T.W. Osnabrücker Straße 1, 49176 Hilter a.T.W., 05424/2318-27 Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8:30 – 11:30 Uhr Stadt Melle Schürenkamp 16, 49324 Melle, 05422/965248 Montag bis Freitag: 8:15 – 12:30 Uhr Montag und Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr Samtgemeinde Neuenkirchen Alte Poststraße 5–7, 49586 Neuenkirchen, 05465/20134 Montag + Dienstag: 8:30 – 12:00 Uhr Donnerstag + Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr Donnerstag: 15:00 – 17:30 Uhr Gemeinde Ostercappeln Gildebrede 1, 49179 Ostercappeln, 05473/920217 Montag – Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr Montag + Dienstag: 14:00 – 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 – 18:00 Uhr 1. Samstag im Monat: 10:00 – 12:00 Uhr Gemeinde Wallenhorst Rathausallee 1, 49134 Wallenhorst, 05407/888-513 Montag, Dienstag, Donnerstag: 8:00 – 17:30 Uhr Mittwoch, Freitag: 8:00 – 16:00 Uhr 24 7 Kinderbetreuungsbörse Der Landkreis Osnabrück hat in Zusammenarbeit mit den Familienservicebüros eine Kinderbetreuungsbörse im Internet unter http://lkos.betreuungsboerse.net veröffentlicht. Hier finden sich die aktuellen Regelungen zur Ausgestaltung der Tagespflege im Landkreis Osnabrück und verschiedene Vordrucke zum Herunterladen. Außerdem gibt es dort immer die aktuellen Kontaktdaten der Familienservicebüros. Wichtigster Bestandteil der Online-Kinderbetreuungsbörse ist die Möglichkeit, Betreuungsplätze anzubieten bzw. zu finden. Allen Tagespflegepersonen geben wir hier den Raum, ihr persönliches Betreuungsangebot sowie verfügbare freie Kapazitäten im Internet darzustellen. Suchen Sie eine Betreuung für Ihr Kind, können Sie sich zu jeder Zeit, ohne den Weg zur Stadt- oder Gemeindeverwaltung antreten zu müssen, über freie Kapazitäten in den einzelnen Betreuungsangeboten in Ihrer Umgebung informieren. Nähere Informationen zur Online-Betreuungsbörse erhalten Sie bei Ihrem Familienservicebüro. 25 8 Gesetzliche Bestimmungen Wie eingangs erwähnt, haben wir im Text bewusst auf die Nennung bzw. Zitierung der einschlägigen Vorschriften verzichtet. Hier nun eine umfassende Auflistung der rechtlichen Grundlagen: •§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Begriffsbestimmungen •§§ 22 bis 26 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege •§ 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Erlaubnis zur Kindertagespflege •§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Pauschalierte Kostenbeteiligung •§§ 82, 85, 87, 88 und 92a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Feststellung der zumutbaren Belastung Sofern Sie die gesetzlichen Vorschriften nachlesen möchten, finden Sie diese z. B. im Internet unter www.gesetze-im-internet.de 8 Impressum Landkreis Osnabrück Fachdienst Jugend Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Stand dieser Informationen: September 2009 26 8 Kontakt Ansprechpartner/in im Familienservicebüro Ihrer Stadt/Gemeinde/Samtgemeinde: Name: Telefon: Landkreis Osnabrück Fachdienst Jugend Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück