Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner 2009
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Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner 2009
Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Handbuch Steuerlinks - Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt/ Wichtige Neuerungen ab 2009 Mit dem am 02.03.2009 verabschiedeten Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland wurde rückwirkend ab Januar 2009 für die Einkommensteuer ein um 170 Euro höherer Grundfreibetrag (7.834 Euro) festgelegt und der Eingangssteuersatz von 15 auf 14 Prozent abgesenkt. Gleiches gilt für die Lohnsteuer. Ab 01.01.2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 %, der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zu Hälfte übernommen wird. Einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,9 % zahlen die Arbeitnehmer alleine. Ab 01.07.2009 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 % auf 14,0 % gesenkt. Einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,9 % zahlen die Arbeitnehmer alleine. Der Beitrag in der Arbeitslosenversicherung wurde 2009 auf 2,8 % ermäßigt. Der Beitragsatz in der Rentenversicherung bleibt unverändert bei 19,9%. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wurde bereits ab 1. Juli 2008 auf 1,95% angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenzen 2009 wurden für die Kranken- und Pflegeversicherung in Ost- und Westländern einheitlich auf 3.675 € monatlich angehoben. In der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung beträgt die Bemessungsgrenze für die West-Länder 5.400 € monatlich, für die Ost-Länder 4.550 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert den Wert, bis zu dem das Monatseinkommen der Beschäftigten zur Bemessung der Versicherungsbeiträge herangezogen wird. Wer also mehr verdient, zahlt für den darüber liegenden Teil des Gehalts keinen Krankenkassenbeitrag mehr. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) beträgt ab 2009 4050 €. Wer mehr verdient, hat die Wahl, in der GKV zu bleiben oder in die private Krankenversicherung zu wechseln. Seit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz vom 1. April 2007 endet die Versicherungspflicht jedoch erst, wenn die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten wird. Das Kindergeld wurde ab 01.01.2009 für das erste und zweite Kind von 154 auf jeweils 164 €, für das dritte Kind von 154 auf 170 € und für jedes weitere Kind von 179 auf 195 € angehoben. Der entsprechende Steuerfreibetrag wurde von 5808 € auf 6024 € je Kind angehoben. -1- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Die folgenden Funktionserweiterungen stehen bereits seit einigen Monaten zur Verfügung: Beim Steuerlinks Gehaltsrechner kann auf Netto-Brutto-Hochrechnung umgeschaltet werden. Geben Sie Ihr gewünschtes Netto ein, um festzustellen, wie viel Sie brutto verdienen müssen, um Ihr Wunschgehalt zu bekommen. Der Steuerlinks Gehaltsrechner berücksichtigt die sog. Gleitzonenregelung in der Sozialversicherung für Bezüge zwischen mtl. 400 und 800 Euro. Zusätzlich zum durchschnittlichen Steuersatz und zum Grenzsteuersatz wird die "Grenzeffizienz" ermittelt. Der Prozentsatz drückt aus, um wie viel Prozent sich das Netto im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Arbeitgebers erhöht bei einer Gehaltserhöhung um brutto 100 €. Allgemeines Tragen Sie in die Formularfelder Ihre Daten ein oder wählen Sie aus den vorgegebenen Werten den jeweils zutreffenden aus. Benutzen Sie - um von Feld zu Feld zu springen - nicht die Eingabetaste, sondern die Tabulatortaste (das ist die Taste links vom Q auf Ihrer Tastatur). Beim Verlassen eines Feldes werden die Ergebnisse sofort ermittelt. Auf diese Weise lassen sich die Unterschiede mehrerer Alternativen sehr komfortabel und schnell ermitteln. Zu jedem Formularfeld finden Sie in diesem Handbuch wichtige Informationen und Hinweisen. Der Steuerlinks - Gehaltsrechner ist ein Java-Applet das auf Ihrem PC ausgeführt wird. Sie müssen daher in Ihrem Browser Java sowie JavaScript aktiviert haben, ansonsten werden keinerlei Berechnungen durchgeführt. Was ein Java-Applet ist, erfahren Sie z.B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Java-Applet. Was JavaScript ist, erfahren Sie z.B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/JavaScript -2- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Alle Informationen über die Bedienung des SteuerlinksGehaltsrechner sowie über die Berechnungsergebnisse des Steuerlinks-Gehaltsrechner wurden sorgfältig geprüft und getestet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Minijobs bis 400,00 EUR / Die Berechnung wird derzeit nicht unterstützt. 400-Euro-Minijobs 400-Euro-Minijobs sind nach dem Gesetz geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höchstgrenze von 400 Euro im Monat nicht überschreitet. 400-Euro-Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, verdient der Arbeitnehmer bis zu 400 Euro regelmäßig im Monat, muss er keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern erhält sein Arbeitsentgelt in der Regel brutto für netto. Die pauschalen Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Weitere Informationen unter http://www.minijob-zentrale.de Abrechnungsmonat/-jahr Der Steuerlinks - Gehaltsrechner unterstützt in der aktuellen Version Berechnungen für die Kalenderjahre 2002 bis 2009. Da sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.07.2009 ändert, muss für 2009 der zutreffende Zeitraum ausgewählt werden, also entweder 1/2009 oder 7/2009. Für nachträglichen Berechnungen für das Jahr 2008 zu beachten: Da sich der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2008 geändert hat, muss für 2008 der zutreffende Zeitraum ausgewählt werden, also entweder 1/2008 oder 7/2008. Zeitraum der Gehalts- oder Lohnzahlung: Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird. Dies ist in der Regel der Monat, die Woche oder der Tag. Die Ermittlung der Abzüge auf Jahres-Basis kommt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich, die Versteuerung von "sonstigen Bezügen" (siehe steuerpflichtiges Brutto) sowie für Planungs- und Vergleichszwecke in Betracht. Der Steuerlinks - Gehaltsrechner unterstützt die Abrechnung für alle genannten Zeiträume (Jahr, Monat, Woche, Tag). -3- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Steuerklasse: Wählen Sie die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse aus. Mit der richtigen Kombination der Steuerklassen können berufstätige Arbeitnehmer-Ehepaare ihre Steuerabzüge vermindern. Welche der Steuerklassen-Kombinationen IV/IV oder III/V günstiger ist, lässt sich schnell und einfach mit SimTax V - Vergleichsberechnung berechnen. Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen. Für die Änderung der Steuerklasse ist die Gemeinde zuständig, die die Steuerkarte ausgestellt hat. Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Die Ehegatten müssen in jedem Falle bei der Gemeinde beide Lohnsteuerkarten vorlegen. Der Lohnsteuerabzug richtet sich bei Arbeitnehmern nach der Lohnsteuerklasse. Lohnsteuerklasse I erhalten - Ledige Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten dauernd getrennt Lebende in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende Verwitwete Geschiedene soweit nicht Lohnsteuerklasse III oder IV in Frage kommen. Lohnsteuerklasse II erhalten - Alleinerziehende mit mind. einem Kind und keiner zweiten erw. Person in der Wohnung - Verwitwete mit mindestens einem Kind sofern die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllt sind. Lohnsteuerklasse III erhalten - Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, sofern der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist Verwitwete für das auf das Sterbejahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr Verheiratete, deren Partner selbständig ist Lohnsteuerklasse IV erhält -4- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 - ein Verheirateter, wenn auch der Ehegatte Arbeitslohn bezieht und nicht die Steuerklasse 5 hat Lohnsteuerklasse V erhält - ein Verheirateter, wenn beide Ehegatten beantragen, den anderen in III einzureihen Lohnsteuerklasse VI erhalten - Arbeitnehmer, die eine Steuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigen Geburtsjahr: Anhand des Geburtsjahres werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge und der Altersentlastungsbetrag ermittelt. B-Tabelle, keine Sozialversicherungspflicht: Die besondere Lohnsteuertabelle (B-Tabelle) ist nur anzuwenden für rentenversicherungsfreie Beschäftigte, insbesondere für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Durch die Anwendung einer gekürzten Vorsorgepauschale ergibt sich bei diesem Personenkreis eine höhere Steuer. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist stets die ungekürzte Vorsorgepauschale zu berücksichtigen. Daher ist die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle (A-Tabelle) zu ermitteln. Kindergeld-Option: Damit Sie vergleichen können, welche Variante am Jahresende voraussichtlich günstiger sein wird, können Sie unter "Kindergeldoption" auch die Option "Steuerfreibetrag" einstellen. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Lohnsteuer die auf der Lohnkarte eingetragenen Kinderfreibeträge berücksichtigt werden und Kindergeld nicht gezahlt wird. Beachten Sie jedoch, dass diese Option für die tatsächliche Lohnsteuer-Berechnung nicht in Anspruch genommen werden kann, sondern nur im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer anwendbar ist. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung beide Varianten automatisch und wählt die für den Steuerpflichtigen günstigere Option. Gebiet: In alten und neuen Bundesländern gelten zur Zeit noch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung. Wählen Sie deshalb das für den Arbeitsort zutreffende Gebiet aus. -5- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Bundesland für Kirchensteuer. Wählen Sie "kein Abzug", wenn keine Kirchensteuerpflicht besteht, oder das maßgebende Bundesland, nach dessen Recht die Kirchensteuer erhoben wird. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der so genannten "Bemessungsgrundlage". Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer, bei deren Berechnung allerdings Kinderfreibeträge berücksichtigt werden (im Gegensatz zur tatsächlich zu zahlenden Lohnsteuer). Gehört der Arbeitnehmer laut Lohnsteuerkarte keiner kirchensteuerberechtigten Konfession an, wird keine Kirchensteuer berechnet. Andernfalls wird immer der volle Kirchensteuersatz erhoben, auch wenn nur der Arbeitnehmer, nicht aber sein Ehegatte einer Konfession angehört. In Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt es Kirchensteuer-Mindestbeträge. Diese sind zu erheben, wenn für den Steuerpflichtigen Lohnsteuer zu erheben ist, der Betrag der Kirchensteuer aber unter dem Mindestbetrag liegen würde. In einigen Bundesländern gibt es Kappungsgrenzen, das sind Prozentsätze des zu versteuernden Einkommens (nach Abzug aller Tabellenfreibeträge), bis zu denen die Kirchensteuer erhoben wird. Die Kappung ist wiederum in einigen Bundesländern von einem entsprechenden Antrag abhängig. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt Kappungsgrenzen nur bei Berechnung der Jahreslohnsteuer. Anzahl der Kinder: Während auf der Lohnsteuerkarte auch "halbe Kinderfreibeträge" eingetragen sein können, wird das Kindergeld an die jeweiligen Berechtigten nur in ganzen Beträgen gezahlt. Wählen Sie deshalb bitte die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder in beiden Auswahlfeldern aus. Die im ersten Feld anzugebende Zahl der Kinderfreibeträge aus der Lohnsteuerkarte wirkt sich auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus, seit 1996 jedoch nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer. Die zweite Zahl ist für die Höhe des Kindergeldes maßgebend. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen günstiger sein, als der Bezug von Kindergeld. Damit Sie jetzt schon vergleichen können, welche Variante günstiger ist, können Sie unter "Kindergeldoption" auch die Option "Steuerfreibetrag" einstellen. Beachten Sie jedoch, dass diese Option nicht für die Lohnsteuer-Berechnung in Anspruch während des Jahres genommen werden kann, sondern nur bei der Einkommsteuer-Berechnung. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung beide Varianten automatisch und wählt die für den Steuerpflichtigen günstigere Option. -6- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Steuerfreibetrag / Hinzurechnungsbetrag: Geben Sie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibetrag an, der dem Zeitraum (Jahr, Monat, Woche, Tag) entspricht, den Sie ausgewählt haben. Es können nur volle €-Beträge angegeben werden. Einen Hinzurechnungsbetrag können Sie eingeben, indem Sie ein Minuszeichen voranstellen (ohne Zwischenraum). Das Feld wird bei Auswahl eines neuen Zeitraums automatisch auf Null gestellt. Durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen, wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen. Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen. Für Vorsorgeaufwendungen wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte in keinem Fall eingetragen. Alle Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Wenn höhere Vorsorgeaufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge berücksichtigt werden können, können diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz ("Riesterrente") können nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern ebenfalls erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Anlage AV zur Einkommensteuererklärung) berücksichtigt werden. Gleitzonenregelung: Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 400,01 € bis 800,00 € werden versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten – von ca. 4% bei 400,01 € auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21 % bei 800,00 € progressiv ansteigenden – Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert. Die Regelung zur Gleitzone gilt jedoch nicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikanten). Besondere Regelungen gelten für den Fall, dass ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt. Durch diese neue Gleitzone soll die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg auf den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt die sogenannte Gleitzonenregelung, wenn die entsprechende Checkbox aktiviert ist (Standard). Mehr Informationen zum Thema Gleitzone finden Sie im Internet, z. B. auf den Webseiten Deutsche Rentenversicherung Bund. -7- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Sonderregelung Sachsen in der Pflegeversicherung: Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte. Sonderregelungen gelten für die Pflegeversicherung in Sachsen und den ab 2005 eingeführten Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung. In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung nicht, wie in den übrigen Bundesländern, ein Feiertag gestrichen. Daher haben die Arbeitnehmer in Sachsen insgesamt 1,35 %, die Arbeitgeber 0,35 % des Pflegeversicherungsbeitrages zu tragen. Mit der Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab 1.7.2008 tragen die Arbeitnehmer 1,475 % und die Arbeitgeber 0,475 %. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Sonderregelung, wenn die Checkbox "Sachsen" neben dem Beitragssatz Pflegeversicherung aktiviert ist. Beitragzuschlag zur Pflegeversicherung: Mit Wirkung vom 1.1.2005 wurde ein Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % eingeführt. Dieser Beitrag ist von den Arbeitnehmern allein zu tragen. Aktivieren Sie diese Checkbox, wenn der Beitragszuschlag zu zahlen ist. Der erhöhte Beitrag gilt für Kinderlose ab 23 Jahren. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, müssen den Zuschlag nicht zahlen. Um den Beitrag korrekt berechnen zu können, muss zunächst festgestellt werden, wer Kinder hat. In den meisten Fällen geht das unproblematisch aus den Lohn- und Gehaltsunterlagen beim Arbeitgeber hervor. Ist dies nicht der Fall, müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass sie entweder ein leibliches Kind, ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind haben. Als Nachweis der Elternschaft dienen Geburts- oder Adoptionsurkunde, der Auszug aus dem Familienstammbuch oder der Kinder- oder Erziehungsgeldbescheid. Stiefeltern kann die Heiratsurkunde zusammen mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes als Nachweis dienen. Pflegeeltern brauchen zusätzlich zur Meldebescheinigung noch einen Nachweis des Jugendamtes über die Vollzeitpflege des Kindes, zum Beispiel den Pflegevertrag. Steht jedoch einmal fest, dass Mitglieder ein leibliches Kind, ein Pflege-, Stief- oder Adoptivkind haben, müssen sie auf Dauer den Beitragszuschlag nicht zahlen. Auch Eltern, deren Kind gestorben ist, gelten nicht als kinderlos. Sobald ein Kind lebend zur Welt gekommen ist, gilt für die Eltern dauerhaft der niedrigere Beitrag. -8- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Beitragssatz Krankenversicherung: Ab 01.01.2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 %, der jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,9 %. Ab 01.07.2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz von 14,0 %, der jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,9 %. Neben dem Beitragssatz ist für die Ermittlung des Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze wichtig, bis zu deren Höhe Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird seit dem Jahr 2001 bundeseinheitlich festgelegt und jährlich angepasst. Jahr alte Bundesländer monatlich neue Bundesländer monatlich 2000 6450 DM 5325 DM 2001 6525 DM 6525 DM 2002 3375 € 3375 € 2003 3450 € 3450 € 2004 3487,50 € 3487,50 € 2005 3525 € 3525 € 2006 3562,50 € 3562,50 € 2007 3562,50 € 3562,50 € 2008 3600 € 3600 € 2009 3.675,00 € 3.675,00 € Zusätzlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer: Vom 1. Juli 2005 an zahlen alle gesetzlich Versicherten einen zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 v. H. an ihre Kasse. Mit dem Sonderbeitrag beteiligen sich die Mitglieder an den Aufwendungen für Zahnersatz (0,4 %) und für das Krankengeld (0,5 %). Gleichzeitig wurden die Krankenkassen verpflichtet, ihre übrigen Beitragssätze um 0,9 v. H. abzusenken. Der zusätzliche Beitrag ist von den Arbeitnehmern allein zu tragen. Damit zahlen die Versicherten insgesamt 0,45 v. H. mehr - einen Anteil, der bisher vom Arbeitgeber finanziert wurde. Dadurch sollen die Lohnnebenkosten gesenkt und die Betriebe um rund 4,5 Mrd. Euro jährlich entlastet werden . Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und monatlich nicht mehr als 325 EUR verdienen, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall auch den zusätzlichen Beitrag zu tragen. -9- Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Beitragssatz Pflegeversicherung: Der Beitragssatz wird vom Programm entsprechend dem ausgewählten Abrechnungsjahr automatisch eingeblendet. Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte. Sonderregelungen gelten für die Pflegeversicherung in Sachsen und den ab 2005 eingeführten Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung. In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung nicht, wie in den übrigen Bundesländern, ein Feiertag gestrichen. Daher haben die Arbeitnehmer in Sachsen insgesamt 1,35 % , die Arbeitgeber 0,35 % des Pflegeversicherungsbeitrages zu tragen. Mit der Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab 1.7.2008 haben die Arbeitnehmer 1,475 % und die Arbeitgeber 0,475 % zu tragen. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Sonderregelung, wenn die Checkbox "Sachsen" neben dem Beitragssatz Pflegeversicherung aktiviert ist. Den Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % tragen die Arbeitnehmer allein. Neben dem Beitragssatz ist für die Ermittlung des Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze wichtig, bis zu deren Höhe Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung wird seit dem Jahr 2001 bundeseinheitlich festgelegt und jährlich angepasst. Jahr alte Bundesländer monatlich neue Bundesländer monatlich 2000 6450 DM 5325 DM 2001 6525 DM 6525 DM 2002 3375 € 3375 € 2003 3450 € 3450 € 2004 3487,50 € 3487,50 € 2005 3525 € 3525 € 2006 3562,50 € 3562,50 € 2007 3562,50 € 3562,50 € 2008 3600 € 3600 € 2009 3.675,00 € 3.675,00 € - 10 - Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Beitragssatz Rentenversicherung: Der Beitragssatz wird vom Programm entsprechend dem ausgewählten Abrechnungsjahr automatisch eingeblendet. Neben dem Beitragssatz ist für die Ermittlung des Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze wichtig, bis zu deren Höhe Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich angepasst. Jahr alte Bundesländer monatlich neue Bundesländer monatlich 2000 8600 DM 7100 DM 2001 8700 DM 7300 DM 2002 4500 € 3750 € 2003 5100 € 4250 € 2004 5150 € 4350 € 2005 5200 € 4400 € 2006 5250 € 4400 € 2007 5250 € 4550 € 2008 5300 € 4500 € 2009 5.400,00 € 4.550,00 € Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz wird vom Programm entsprechend dem ausgewählten Abrechnungsjahr automatisch eingeblendet. Neben dem Beitragssatz ist für die Ermittlung des Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze wichtig, bis zu deren Höhe Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist seit vielen Jahren genau so hoch, wie in der Rentenversicherung. Sie wird jährlich angepasst. Jahr alte Bundesländer monatlich neue Bundesländer monatlich 2000 8600 DM 7100 DM 2001 8700 DM 7300 DM 2002 4500 € 3750 € 2003 5100 € 4250 € - 11 - Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt 2004 5150 € 4350 € 2005 5200 € 4400 € 2006 5250 € 4400 € 2007 5250 € 4550 € 2008 5300 € 4500 € 2009 5.400,00 € 4.550,00 € Letzte Änderung am 19.05.2009 Umlage U1 / U2 (nur Arbeitgeber): Die Umlageversicherung U1 für Arbeitgeber soll wirtschaftliche Härten für Kleinbetriebe durch krankheitsbedingten Ausfall der Mitarbeiter/innen vermeiden. Umlagepflichtig sind Betriebe mit bis zu 30 (Voll-) Beschäftigten. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt. Es gibt unterschiedliche Erstattungssätze und dementsprechend unterschiedliche Beitragssätze. Die Beiträge für dieses Umlageverfahren sind allein vom Arbeitgeber aufzubringen. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt die Beiträge U1 bei der Berechnung der Gesamtkosten des Arbeitgebers und der Grenzeffizienz der Gesamtkosten. Die Umlageversicherung U2 entlastet den Arbeitgeber von den Kosten für Mutterschutz und schwangerschaftsbedingte Beschäftigungsverbote. Sie gilt für alle Betriebe unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Der Beitrag wird für alle Beschäftigten erhoben, auch für Männer. Er beträgt in der Regel 0,2 bis 0,5 % der Bruttovergütung. Die Beiträge für dieses Umlageverfahren sind allein vom Arbeitgeber aufzubringen. Der Steuerlinks Gehaltsrechner berücksichtigt die Beiträge U2 bei der Berechnung der Gesamtkosten des Arbeitgebers und der Grenzeffizienz der Gesamtkosten. Insolvenzgeldumlage (nur Arbeitgeber): Die Umlageversicherung U2 entlastet den Arbeitgeber von den Kosten für Mutterschutz und schwangerschaftsbedingte Beschäftigungsverbote. Sie gilt für alle Betriebe unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Der Beitrag wird für alle Beschäftigten erhoben, auch für Männer. Er beträgt in der Regel 0,2 bis 0,5 % der Bruttovergütung. Die Beiträge für dieses Umlageverfahren sind allein vom Arbeitgeber aufzubringen. Der Steuerlinks Gehaltsrechner berücksichtigt die Beiträge U2 bei der Berechnung der Gesamtkosten des Arbeitgebers und der Grenzeffizienz der Gesamtkosten. Gewünschtes Netto: Wählen Sie diese Option für Netto-Brutto-Hochrechnung. Anhand des gewünschten Nettoeinkommens wird ermittelt, wie hoch das steuerpflichtige Brutto sein muss, um das Nettoentgelt zu erzielen. Die Einstellung der übrigen Werte wird wie bei der normalen Berechnung vorgenommen. - 12 - Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Steuerpflichtiges Brutto: Im Lohnsteuerrecht wird zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen" unterschieden. Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Sonstige Bezüge sind insbesondere einmalige Zahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B. Weihnachtszuwendungen, ein 13. Monatsgehalt, Urlaubsgelder und Urlaubsabgeltungen. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berechnet die Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn. In das Feld "steuerpflichtiges Brutto" ist hierzu der laufende Arbeitslohn einzutragen. Sachbezüge tragen Sie bitte in das Feld "Sachbezüge" ein. Die Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist auf Basis des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgeltes anhand der Jahrestabelle zu ermitteln. Hierzu können Sie SimTax SB - Sonstiger Bezug verwenden. Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge: Versorgungsbezüge sind steuerbegünstigt. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Steuerbegünstigung, wenn Sie den Betrag der Versorgungsbezüge zusätzlich in das Eingabefeld unter dem steuerpflichtigen Brutto eintragen. "Zusätzlich" heißt: die Versorgungsbezüge müssen auch im steuerpflichtigen Brutto enthalten sein. Außerdem werden Angaben über die Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges und eventueller Sonderzahlungen sowie die Anzahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, benötigt. Für die Höhe der Steuerbegünstigung sind maßgebend • • • • das Jahr des Versorgungsbeginns der Versorgungsbezug im ersten vollen Monat, oder, wenn der Versorgungsbezug vor 2005 begonnen hat, der Versorgungsbezug im Januar 2005 die Höhe von Sonderzahlungen in diesem Jahr die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden. Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmals gewährt wurde: Für die Höhe der Steuerbegünstigung von Versorgungsbezügen ist u. a. das Jahr des Versorgungsbeginns maßgebend. Werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen der älteste erstmalige Bezug angesetzt. - 13 - Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 V-Bezug im Januar 2005 bzw. im ersten vollen Monat: Versorgungsbezüge sind steuerbegünstigt. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Steuerbegünstigung, wenn Sie den Betrag der Versorgungsbezüge zusätzlich in das Eingabefeld unter dem steuerpflichtigen Brutto eintragen. "Zusätzlich" heißt: die Versorgungsbezüge müssen auch im steuerpflichtigen Brutto enthalten sein. Außerdem werden Angaben über die Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges und eventueller Sonderzahlungen sowie die Anzahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, benötigt. Für die Höhe der Steuerbegünstigung sind maßgebend • • • • das Jahr des Versorgungsbeginns der Versorgungsbezug im ersten vollen Monat, oder, wenn der Versorgungsbezug vor 2005 begonnen hat, der Versorgungsbezug im Januar 2005 die Höhe von Sonderzahlungen in diesem Jahr die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden. Zahl d. Monate f. V-Bezüge: Bestimmte Versorgungsbezüge sind steuerbegünstigt. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Steuerbegünstigung, wenn Sie den Betrag der Versorgungsbezüge zusätzllich in das Eingabefeld unter dem steuerpflichtigen Brutto eintragen. "Zusätzlich" heißt: die Versorgungsbezüge müssen auch im steuerpflichtigen Brutto enthalten sein. Außerdem werden Angaben über die Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges und eventueller Sonderzahlungen sowie die Anzahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, benötigt. Für die Höhe der Steuerbegünstigung sind maßgebend • • • • das Jahr des Versorgungsbeginns der Versorgungsbezug im ersten vollen Monat, oder, wenn der Versorgungsbezug vor 2005 begonnen hat, der Versorgungsbezug im Januar 2005 die Höhe von Sonderzahlungen in diesem Jahr die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden. - 14 - Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner www.steuerlinks.de/lohngehalt Letzte Änderung am 19.05.2009 Sachbezüge: Sachbezüge sind ebenso wie Barlohnzahlungen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Maßgebend ist deren Geldwert. Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt anzusetzen. Solche Sachbezüge sind insbesondere • • • die Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten die Abgabe von Mahlzeiten / die Überlassung von Unterkunft und Wohnung der Bezug von Waren und Dienstleistungen, z. B. Jahreswagen Berechnungsergebnisse Hier werden Ihnen nach jeder Änderung Ihrer Eingaben die Berechnungsergebnisse angezeigt. - 15 -