Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner 2009

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Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner 2009
Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner
www.steuerlinks.de/lohngehalt
Letzte Änderung am 19.05.2009
Handbuch
Steuerlinks - Gehaltsrechner
www.steuerlinks.de/lohngehalt/
Wichtige Neuerungen ab 2009
Mit dem am 02.03.2009 verabschiedeten Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in
Deutschland wurde rückwirkend ab Januar 2009 für die Einkommensteuer ein um 170 Euro höherer
Grundfreibetrag (7.834 Euro) festgelegt und der Eingangssteuersatz von 15 auf 14 Prozent abgesenkt.
Gleiches gilt für die Lohnsteuer.
Ab 01.01.2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 %, der
von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zu Hälfte übernommen wird. Einen zusätzlichen Beitrag in Höhe
von 0,9 % zahlen die Arbeitnehmer alleine.
Ab 01.07.2009 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 % auf 14,0 %
gesenkt. Einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,9 % zahlen die Arbeitnehmer alleine.
Der Beitrag in der Arbeitslosenversicherung wurde 2009 auf 2,8 % ermäßigt. Der Beitragsatz in der
Rentenversicherung bleibt unverändert bei 19,9%. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wurde
bereits ab 1. Juli 2008 auf 1,95% angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen 2009 wurden für die Kranken- und Pflegeversicherung in Ost- und
Westländern einheitlich auf 3.675 € monatlich angehoben. In der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung beträgt die Bemessungsgrenze für die West-Länder 5.400 € monatlich, für die Ost-Länder
4.550 € monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert den Wert, bis zu dem das Monatseinkommen
der Beschäftigten zur Bemessung der Versicherungsbeiträge herangezogen wird. Wer also mehr verdient,
zahlt für den darüber liegenden Teil des Gehalts keinen Krankenkassenbeitrag mehr.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) beträgt ab
2009 4050 €. Wer mehr verdient, hat die Wahl, in der GKV zu bleiben oder in die private
Krankenversicherung zu wechseln. Seit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbstärkungsgesetz vom 1. April
2007 endet die Versicherungspflicht jedoch erst, wenn die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinander
folgenden Jahren überschritten wird.
Das Kindergeld wurde ab 01.01.2009 für das erste und zweite Kind von 154 auf jeweils 164 €, für das dritte
Kind von 154 auf 170 € und für jedes weitere Kind von 179 auf 195 € angehoben. Der entsprechende
Steuerfreibetrag wurde von 5808 € auf 6024 € je Kind angehoben.
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Die folgenden Funktionserweiterungen stehen bereits seit einigen Monaten zur Verfügung:
Beim Steuerlinks Gehaltsrechner kann auf Netto-Brutto-Hochrechnung umgeschaltet werden. Geben Sie
Ihr gewünschtes Netto ein, um festzustellen, wie viel Sie brutto verdienen müssen, um Ihr Wunschgehalt zu
bekommen.
Der Steuerlinks Gehaltsrechner berücksichtigt die sog. Gleitzonenregelung in der Sozialversicherung für
Bezüge zwischen mtl. 400 und 800 Euro.
Zusätzlich zum durchschnittlichen Steuersatz und zum Grenzsteuersatz wird die "Grenzeffizienz" ermittelt.
Der Prozentsatz drückt aus, um wie viel Prozent sich das Netto im Verhältnis zu den Gesamtkosten des
Arbeitgebers erhöht bei einer Gehaltserhöhung um brutto 100 €.
Allgemeines
Tragen Sie in die Formularfelder Ihre Daten ein oder wählen Sie aus den vorgegebenen Werten den jeweils
zutreffenden aus. Benutzen Sie - um von Feld zu Feld zu springen - nicht die Eingabetaste, sondern die
Tabulatortaste (das ist die Taste links vom Q auf Ihrer Tastatur). Beim Verlassen eines Feldes werden die
Ergebnisse sofort ermittelt. Auf diese Weise lassen sich die Unterschiede mehrerer Alternativen sehr
komfortabel und schnell ermitteln.
Zu jedem Formularfeld finden Sie in diesem Handbuch wichtige Informationen und Hinweisen.
Der Steuerlinks - Gehaltsrechner ist ein Java-Applet das auf Ihrem PC ausgeführt wird. Sie müssen daher in
Ihrem Browser Java sowie JavaScript aktiviert haben, ansonsten werden keinerlei Berechnungen
durchgeführt.
Was ein Java-Applet ist, erfahren Sie z.B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/Java-Applet.
Was JavaScript ist, erfahren Sie z.B. unter http://de.wikipedia.org/wiki/JavaScript
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Alle Informationen über die Bedienung des SteuerlinksGehaltsrechner sowie über die Berechnungsergebnisse des
Steuerlinks-Gehaltsrechner wurden sorgfältig geprüft und
getestet.
Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen
werden.
Minijobs bis 400,00 EUR /
Die Berechnung wird derzeit nicht unterstützt.
400-Euro-Minijobs
400-Euro-Minijobs sind nach dem Gesetz geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Eine Beschäftigung ist
geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höchstgrenze von 400 Euro im Monat nicht
überschreitet.
400-Euro-Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, verdient der Arbeitnehmer bis zu 400 Euro
regelmäßig im Monat, muss er keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern erhält sein Arbeitsentgelt
in der Regel brutto für netto. Die pauschalen Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt der
Arbeitgeber.
Weitere Informationen unter
http://www.minijob-zentrale.de
Abrechnungsmonat/-jahr
Der Steuerlinks - Gehaltsrechner unterstützt in der aktuellen Version Berechnungen für die Kalenderjahre
2002 bis 2009.
Da sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.07.2009 ändert, muss für 2009 der
zutreffende Zeitraum ausgewählt werden, also entweder 1/2009 oder 7/2009.
Für nachträglichen Berechnungen für das Jahr 2008 zu beachten:
Da sich der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2008 geändert hat, muss für 2008 der zutreffende
Zeitraum ausgewählt werden, also entweder 1/2008 oder 7/2008.
Zeitraum der Gehalts- oder Lohnzahlung:
Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird. Dies ist in der
Regel der Monat, die Woche oder der Tag.
Die Ermittlung der Abzüge auf Jahres-Basis kommt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich, die Versteuerung
von "sonstigen Bezügen" (siehe steuerpflichtiges Brutto) sowie für Planungs- und Vergleichszwecke in
Betracht.
Der Steuerlinks - Gehaltsrechner unterstützt die Abrechnung für alle genannten Zeiträume (Jahr, Monat,
Woche, Tag).
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Steuerklasse:
Wählen Sie die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse aus.
Mit der richtigen Kombination der Steuerklassen können berufstätige Arbeitnehmer-Ehepaare ihre
Steuerabzüge vermindern. Welche der Steuerklassen-Kombinationen IV/IV oder III/V günstiger ist, lässt sich
schnell und einfach mit SimTax V - Vergleichsberechnung berechnen.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die
Steuerklassenkombination auch die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe,
Unterhaltsgeld,
Krankengeld,
Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld,
Übergangsgeld
und
Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der
Gewährung von Lohnersatzleistungen vom Arbeitsamt grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im
Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z.B.
wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer,
die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder
diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe
der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.
Für die Änderung der Steuerklasse ist die Gemeinde zuständig, die die Steuerkarte ausgestellt hat. Ein
Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30.
November, bei der Gemeinde beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres ein
Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann die Gemeinde bis zum 30. November
auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Die Ehegatten müssen in jedem Falle
bei der Gemeinde beide Lohnsteuerkarten vorlegen.
Der Lohnsteuerabzug richtet sich bei Arbeitnehmern nach der Lohnsteuerklasse.
Lohnsteuerklasse I erhalten
-
Ledige
Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten
dauernd getrennt Lebende
in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende
Verwitwete
Geschiedene
soweit nicht Lohnsteuerklasse III oder IV in Frage kommen.
Lohnsteuerklasse II erhalten
- Alleinerziehende mit mind. einem Kind und keiner zweiten erw. Person in der Wohnung
- Verwitwete mit mindestens einem Kind
sofern die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllt sind.
Lohnsteuerklasse III erhalten
-
Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, sofern der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht
Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist
Verwitwete für das auf das Sterbejahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr
Verheiratete, deren Partner selbständig ist
Lohnsteuerklasse IV erhält
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- ein Verheirateter, wenn auch der Ehegatte Arbeitslohn bezieht und nicht die Steuerklasse 5 hat
Lohnsteuerklasse V erhält
- ein Verheirateter, wenn beide Ehegatten beantragen, den anderen in III einzureihen
Lohnsteuerklasse VI erhalten
- Arbeitnehmer, die eine Steuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigen
Geburtsjahr:
Anhand des Geburtsjahres werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge und der Altersentlastungsbetrag
ermittelt.
B-Tabelle, keine Sozialversicherungspflicht:
Die besondere Lohnsteuertabelle (B-Tabelle) ist nur anzuwenden für rentenversicherungsfreie Beschäftigte,
insbesondere für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Durch die Anwendung
einer gekürzten Vorsorgepauschale ergibt sich bei diesem Personenkreis eine höhere Steuer.
Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist stets die ungekürzte Vorsorgepauschale zu
berücksichtigen. Daher ist die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle (A-Tabelle) zu ermitteln.
Kindergeld-Option:
Damit Sie vergleichen können, welche Variante am Jahresende voraussichtlich günstiger sein wird, können
Sie unter "Kindergeldoption" auch die Option "Steuerfreibetrag" einstellen. Dies bedeutet, dass bei der
Berechnung der Lohnsteuer die auf der Lohnkarte eingetragenen Kinderfreibeträge berücksichtigt werden
und Kindergeld nicht gezahlt wird.
Beachten Sie jedoch, dass diese Option für die tatsächliche Lohnsteuer-Berechnung nicht in Anspruch
genommen werden kann, sondern nur im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer anwendbar ist.
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Veranlagung beide Varianten automatisch und wählt die für den
Steuerpflichtigen günstigere Option.
Gebiet:
In alten und neuen Bundesländern gelten zur Zeit noch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die
Renten- und die Arbeitslosenversicherung. Wählen Sie deshalb das für den Arbeitsort zutreffende Gebiet
aus.
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Bundesland für Kirchensteuer.
Wählen Sie "kein Abzug", wenn keine Kirchensteuerpflicht besteht, oder das maßgebende Bundesland, nach
dessen Recht die Kirchensteuer erhoben wird.
Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der so genannten "Bemessungsgrundlage".
Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer, bei deren Berechnung allerdings Kinderfreibeträge berücksichtigt
werden (im Gegensatz zur tatsächlich zu zahlenden Lohnsteuer).
Gehört der Arbeitnehmer laut Lohnsteuerkarte keiner kirchensteuerberechtigten Konfession an, wird keine
Kirchensteuer berechnet. Andernfalls wird immer der volle Kirchensteuersatz erhoben, auch wenn nur der
Arbeitnehmer, nicht aber sein Ehegatte einer Konfession angehört.
In Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen gibt
es Kirchensteuer-Mindestbeträge. Diese sind zu erheben, wenn für den Steuerpflichtigen Lohnsteuer zu
erheben ist, der Betrag der Kirchensteuer aber unter dem Mindestbetrag liegen würde.
In einigen Bundesländern gibt es Kappungsgrenzen, das sind Prozentsätze des zu versteuernden
Einkommens (nach Abzug aller Tabellenfreibeträge), bis zu denen die Kirchensteuer erhoben wird. Die
Kappung ist wiederum in einigen Bundesländern von einem entsprechenden Antrag abhängig. Der
Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt Kappungsgrenzen nur bei Berechnung der Jahreslohnsteuer.
Anzahl der Kinder:
Während auf der Lohnsteuerkarte auch "halbe Kinderfreibeträge" eingetragen sein können, wird das
Kindergeld an die jeweiligen Berechtigten nur in ganzen Beträgen gezahlt. Wählen Sie deshalb bitte die
Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder in beiden Auswahlfeldern aus.
Die im ersten Feld anzugebende Zahl der Kinderfreibeträge aus der Lohnsteuerkarte wirkt sich auf die Höhe
des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus, seit 1996 jedoch nicht mehr auf die Höhe der
Lohnsteuer.
Die zweite Zahl ist für die Höhe des Kindergeldes maßgebend.
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen
günstiger sein, als der Bezug von Kindergeld. Damit Sie jetzt schon vergleichen können, welche Variante
günstiger ist, können Sie unter "Kindergeldoption" auch die Option "Steuerfreibetrag" einstellen. Beachten
Sie jedoch, dass diese Option nicht für die Lohnsteuer-Berechnung in Anspruch während des Jahres
genommen werden kann, sondern nur bei der Einkommsteuer-Berechnung. Das Finanzamt prüft im Rahmen
der Veranlagung beide Varianten automatisch und wählt die für den Steuerpflichtigen günstigere Option.
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Steuerfreibetrag / Hinzurechnungsbetrag:
Geben Sie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibetrag an, der dem Zeitraum (Jahr, Monat,
Woche, Tag) entspricht, den Sie ausgewählt haben. Es können nur volle €-Beträge angegeben werden.
Einen Hinzurechnungsbetrag können Sie eingeben, indem Sie ein Minuszeichen voranstellen (ohne
Zwischenraum). Das Feld wird bei Auswahl eines neuen Zeitraums automatisch auf Null gestellt.
Durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der
Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können Sie beim Finanzamt beantragen,
wenn Sie bestimmte Aufwendungen haben oder Ihnen Pauschbeträge zustehen.
Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende
Aufwendungen vorliegen. Für Vorsorgeaufwendungen wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte in keinem
Fall eingetragen. Alle Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine
Vorsorgepauschale
im
Rahmen
bestimmter
Höchstbeträge
berücksichtigt.
Wenn
höhere
Vorsorgeaufwendungen entstehen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge
berücksichtigt werden können, können diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht
werden. Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz ("Riesterrente")
können nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern ebenfalls erst bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer (Anlage AV zur Einkommensteuererklärung) berücksichtigt werden.
Gleitzonenregelung:
Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der Gleitzone von 400,01 € bis 800,00 € werden
versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten – von ca. 4% bei 400,01 € auf
den vollen Arbeitnehmerbeitrag von ca. 21 % bei 800,00 € progressiv ansteigenden – Beitragsanteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert. Die Regelung zur
Gleitzone gilt jedoch nicht für zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikanten). Besondere
Regelungen gelten für den Fall, dass ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen ausübt.
Durch diese neue Gleitzone soll die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt werden, die in
Beschäftigungsverhältnissen bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu einem abrupten Anstieg auf
den vollen Sozialversicherungsbeitrag führen würde.
Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt die sogenannte Gleitzonenregelung, wenn die entsprechende
Checkbox aktiviert ist (Standard).
Mehr Informationen zum Thema Gleitzone finden Sie im Internet,
z. B. auf den Webseiten Deutsche Rentenversicherung Bund.
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Sonderregelung Sachsen in der Pflegeversicherung:
Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte.
Sonderregelungen gelten für die Pflegeversicherung in Sachsen und den ab 2005 eingeführten
Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung.
In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung nicht, wie in den übrigen Bundesländern, ein
Feiertag gestrichen. Daher haben die Arbeitnehmer in Sachsen insgesamt 1,35 %, die Arbeitgeber 0,35 %
des Pflegeversicherungsbeitrages zu tragen. Mit der Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung
ab 1.7.2008 tragen die Arbeitnehmer 1,475 % und die Arbeitgeber 0,475 %.
Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Sonderregelung, wenn die Checkbox "Sachsen" neben
dem Beitragssatz Pflegeversicherung aktiviert ist.
Beitragzuschlag zur Pflegeversicherung:
Mit Wirkung vom 1.1.2005 wurde ein Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 %
eingeführt. Dieser Beitrag ist von den Arbeitnehmern allein zu tragen. Aktivieren Sie diese Checkbox, wenn
der Beitragszuschlag zu zahlen ist.
Der erhöhte Beitrag gilt für Kinderlose ab 23 Jahren. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren
wurden, müssen den Zuschlag nicht zahlen.
Um den Beitrag korrekt berechnen zu können, muss zunächst festgestellt werden, wer Kinder hat. In den
meisten Fällen geht das unproblematisch aus den Lohn- und Gehaltsunterlagen beim Arbeitgeber hervor. Ist
dies nicht der Fall, müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass sie entweder ein leibliches Kind, ein Adoptiv-,
Stief- oder Pflegekind haben.
Als Nachweis der Elternschaft dienen Geburts- oder Adoptionsurkunde, der Auszug aus dem
Familienstammbuch oder der Kinder- oder Erziehungsgeldbescheid. Stiefeltern kann die Heiratsurkunde
zusammen mit einer Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes als Nachweis dienen. Pflegeeltern
brauchen zusätzlich zur Meldebescheinigung noch einen Nachweis des Jugendamtes über die Vollzeitpflege
des Kindes, zum Beispiel den Pflegevertrag.
Steht jedoch einmal fest, dass Mitglieder ein leibliches Kind, ein Pflege-, Stief- oder Adoptivkind haben,
müssen sie auf Dauer den Beitragszuschlag nicht zahlen. Auch Eltern, deren Kind gestorben ist, gelten nicht
als kinderlos. Sobald ein Kind lebend zur Welt gekommen ist, gilt für die Eltern dauerhaft der niedrigere
Beitrag.
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Beitragssatz Krankenversicherung:
Ab 01.01.2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 %, der
jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Vom Arbeitnehmer allein zu tragen
ist der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,9 %.
Ab 01.07.2009 gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz von 14,0 %, der
jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Vom Arbeitnehmer allein zu tragen
ist der zusätzliche Beitrag in Höhe von 0,9 %.
Neben dem Beitragssatz ist für die Ermittlung des Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze wichtig, bis zu
deren Höhe Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird
seit dem Jahr 2001 bundeseinheitlich festgelegt und jährlich angepasst.
Jahr
alte
Bundesländer
monatlich
neue
Bundesländer
monatlich
2000
6450 DM
5325 DM
2001
6525 DM
6525 DM
2002
3375 €
3375 €
2003
3450 €
3450 €
2004
3487,50 €
3487,50 €
2005
3525 €
3525 €
2006
3562,50 €
3562,50 €
2007
3562,50 €
3562,50 €
2008
3600 €
3600 €
2009
3.675,00 €
3.675,00 €
Zusätzlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung für Arbeitnehmer:
Vom 1. Juli 2005 an zahlen alle gesetzlich Versicherten einen zusätzlichen Beitragssatz in Höhe von 0,9 v.
H. an ihre Kasse. Mit dem Sonderbeitrag beteiligen sich die Mitglieder an den Aufwendungen für Zahnersatz
(0,4 %) und für das Krankengeld (0,5 %). Gleichzeitig wurden die Krankenkassen verpflichtet, ihre übrigen
Beitragssätze um 0,9 v. H. abzusenken.
Der zusätzliche Beitrag ist von den Arbeitnehmern allein zu tragen. Damit zahlen die Versicherten insgesamt
0,45 v. H. mehr - einen Anteil, der bisher vom Arbeitgeber finanziert wurde. Dadurch sollen die
Lohnnebenkosten gesenkt und die Betriebe um rund 4,5 Mrd. Euro jährlich entlastet werden .
Für Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und monatlich nicht mehr als 325 EUR
verdienen, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall auch den zusätzlichen
Beitrag zu tragen.
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Beitragssatz Pflegeversicherung:
Der Beitragssatz wird vom Programm entsprechend dem ausgewählten Abrechnungsjahr automatisch
eingeblendet.
Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte.
Sonderregelungen gelten für die Pflegeversicherung in Sachsen und den ab 2005 eingeführten
Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung.
In Sachsen wurde bei Einführung der Pflegeversicherung nicht, wie in den übrigen Bundesländern, ein
Feiertag gestrichen. Daher haben die Arbeitnehmer in Sachsen insgesamt 1,35 % , die Arbeitgeber 0,35 %
des Pflegeversicherungsbeitrages zu tragen. Mit der Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung
ab 1.7.2008 haben die Arbeitnehmer 1,475 % und die Arbeitgeber 0,475 % zu tragen.
Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Sonderregelung, wenn die Checkbox "Sachsen" neben
dem Beitragssatz Pflegeversicherung aktiviert ist.
Den Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % tragen die Arbeitnehmer allein.
Neben dem Beitragssatz ist für die Ermittlung des Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze wichtig, bis zu
deren Höhe Beiträge zu entrichten sind.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung wird seit dem Jahr 2001 bundeseinheitlich
festgelegt und jährlich angepasst.
Jahr
alte
Bundesländer
monatlich
neue
Bundesländer
monatlich
2000
6450 DM
5325 DM
2001
6525 DM
6525 DM
2002
3375 €
3375 €
2003
3450 €
3450 €
2004
3487,50 €
3487,50 €
2005
3525 €
3525 €
2006
3562,50 €
3562,50 €
2007
3562,50 €
3562,50 €
2008
3600 €
3600 €
2009
3.675,00 €
3.675,00 €
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Beitragssatz Rentenversicherung:
Der Beitragssatz wird vom Programm entsprechend dem ausgewählten Abrechnungsjahr automatisch
eingeblendet.
Neben dem Beitragssatz ist für die Ermittlung des Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze wichtig, bis zu
deren Höhe Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird
jährlich angepasst.
Jahr
alte
Bundesländer
monatlich
neue
Bundesländer
monatlich
2000
8600 DM
7100 DM
2001
8700 DM
7300 DM
2002
4500 €
3750 €
2003
5100 €
4250 €
2004
5150 €
4350 €
2005
5200 €
4400 €
2006
5250 €
4400 €
2007
5250 €
4550 €
2008
5300 €
4500 €
2009
5.400,00 €
4.550,00 €
Beitragssatz Arbeitslosenversicherung:
Der Beitragssatz wird vom Programm entsprechend dem ausgewählten Abrechnungsjahr automatisch
eingeblendet.
Neben dem Beitragssatz ist für die Ermittlung des Beitrages die Beitragsbemessungsgrenze wichtig, bis zu
deren Höhe Beiträge zu entrichten sind. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist
seit vielen Jahren genau so hoch, wie in der Rentenversicherung. Sie wird jährlich angepasst.
Jahr
alte
Bundesländer
monatlich
neue
Bundesländer
monatlich
2000
8600 DM
7100 DM
2001
8700 DM
7300 DM
2002
4500 €
3750 €
2003
5100 €
4250 €
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2004
5150 €
4350 €
2005
5200 €
4400 €
2006
5250 €
4400 €
2007
5250 €
4550 €
2008
5300 €
4500 €
2009
5.400,00 €
4.550,00 €
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Umlage U1 / U2 (nur Arbeitgeber):
Die Umlageversicherung U1 für Arbeitgeber soll wirtschaftliche Härten für Kleinbetriebe durch
krankheitsbedingten Ausfall der Mitarbeiter/innen vermeiden. Umlagepflichtig sind Betriebe mit bis zu 30
(Voll-) Beschäftigten. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt. Es gibt unterschiedliche Erstattungssätze
und dementsprechend unterschiedliche Beitragssätze. Die Beiträge für dieses Umlageverfahren sind allein
vom Arbeitgeber aufzubringen.
Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt die Beiträge U1 bei der Berechnung der Gesamtkosten des
Arbeitgebers und der Grenzeffizienz der Gesamtkosten.
Die Umlageversicherung U2 entlastet den Arbeitgeber von den Kosten für Mutterschutz und schwangerschaftsbedingte Beschäftigungsverbote. Sie gilt für alle Betriebe unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Der
Beitrag wird für alle Beschäftigten erhoben, auch für Männer. Er beträgt in der Regel 0,2 bis 0,5 % der
Bruttovergütung. Die Beiträge für dieses Umlageverfahren sind allein vom Arbeitgeber aufzubringen.
Der Steuerlinks Gehaltsrechner berücksichtigt die Beiträge U2 bei der Berechnung der Gesamtkosten des
Arbeitgebers und der Grenzeffizienz der Gesamtkosten.
Insolvenzgeldumlage (nur Arbeitgeber):
Die Umlageversicherung U2 entlastet den Arbeitgeber von den Kosten für Mutterschutz und
schwangerschaftsbedingte Beschäftigungsverbote. Sie gilt für alle Betriebe unabhängig von der
Beschäftigtenzahl. Der Beitrag wird für alle Beschäftigten erhoben, auch für Männer. Er beträgt in der Regel
0,2 bis 0,5 % der Bruttovergütung. Die Beiträge für dieses Umlageverfahren sind allein vom Arbeitgeber
aufzubringen.
Der Steuerlinks Gehaltsrechner berücksichtigt die Beiträge U2 bei der Berechnung der Gesamtkosten des
Arbeitgebers und der Grenzeffizienz der Gesamtkosten.
Gewünschtes Netto:
Wählen Sie diese Option für Netto-Brutto-Hochrechnung. Anhand des gewünschten Nettoeinkommens wird
ermittelt, wie hoch das steuerpflichtige Brutto sein muss, um das Nettoentgelt zu erzielen. Die Einstellung
der übrigen Werte wird wie bei der normalen Berechnung vorgenommen.
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Steuerpflichtiges Brutto:
Im Lohnsteuerrecht wird zwischen "laufendem Arbeitslohn" und "sonstigen Bezügen" unterschieden.
Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Sonstige
Bezüge sind insbesondere einmalige Zahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.
Weihnachtszuwendungen, ein 13. Monatsgehalt, Urlaubsgelder und Urlaubsabgeltungen.
Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berechnet die Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn. In das Feld
"steuerpflichtiges Brutto" ist hierzu der laufende Arbeitslohn einzutragen. Sachbezüge tragen Sie bitte in das
Feld "Sachbezüge" ein.
Die Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist auf Basis des voraussichtlichen Jahresarbeitsentgeltes anhand der
Jahrestabelle zu ermitteln. Hierzu können Sie SimTax SB - Sonstiger Bezug verwenden.
Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge:
Versorgungsbezüge sind steuerbegünstigt. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Steuerbegünstigung, wenn Sie den Betrag der Versorgungsbezüge zusätzlich in das Eingabefeld unter dem
steuerpflichtigen Brutto eintragen. "Zusätzlich" heißt: die Versorgungsbezüge müssen auch im steuerpflichtigen Brutto enthalten sein.
Außerdem werden Angaben über die Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges und eventueller
Sonderzahlungen sowie die Anzahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, benötigt.
Für die Höhe der Steuerbegünstigung sind maßgebend
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das Jahr des Versorgungsbeginns
der Versorgungsbezug im ersten vollen Monat, oder, wenn der Versorgungsbezug
vor 2005 begonnen hat, der Versorgungsbezug im Januar 2005
die Höhe von Sonderzahlungen in diesem Jahr
die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden.
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmals gewährt wurde:
Für die Höhe der Steuerbegünstigung von Versorgungsbezügen ist u. a. das Jahr des Versorgungsbeginns
maßgebend.
Werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen der älteste erstmalige
Bezug angesetzt.
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Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner
www.steuerlinks.de/lohngehalt
Letzte Änderung am 19.05.2009
V-Bezug im Januar 2005 bzw. im ersten vollen Monat:
Versorgungsbezüge sind steuerbegünstigt. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese Steuerbegünstigung, wenn Sie den Betrag der Versorgungsbezüge zusätzlich in das Eingabefeld unter dem
steuerpflichtigen Brutto eintragen. "Zusätzlich" heißt: die Versorgungsbezüge müssen auch im
steuerpflichtigen Brutto enthalten sein.
Außerdem werden Angaben über die Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges und eventueller
Sonderzahlungen sowie die Anzahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, benötigt.
Für die Höhe der Steuerbegünstigung sind maßgebend
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das Jahr des Versorgungsbeginns
der Versorgungsbezug im ersten vollen Monat, oder, wenn der Versorgungsbezug
vor 2005 begonnen hat, der Versorgungsbezug im Januar 2005
die Höhe von Sonderzahlungen in diesem Jahr
die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden.
Zahl d. Monate f. V-Bezüge:
Bestimmte Versorgungsbezüge sind steuerbegünstigt. Der Steuerlinks-Gehaltsrechner berücksichtigt diese
Steuerbegünstigung, wenn Sie den Betrag der Versorgungsbezüge zusätzllich in das Eingabefeld unter dem
steuerpflichtigen Brutto eintragen. "Zusätzlich" heißt: die Versorgungsbezüge müssen auch im
steuerpflichtigen Brutto enthalten sein.
Außerdem werden Angaben über die Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges und eventueller
Sonderzahlungen sowie die Anzahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, benötigt.
Für die Höhe der Steuerbegünstigung sind maßgebend
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das Jahr des Versorgungsbeginns
der Versorgungsbezug im ersten vollen Monat, oder, wenn der Versorgungsbezug
vor 2005 begonnen hat, der Versorgungsbezug im Januar 2005
die Höhe von Sonderzahlungen in diesem Jahr
die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden.
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Handbuch Steuerlinks-Gehaltsrechner
www.steuerlinks.de/lohngehalt
Letzte Änderung am 19.05.2009
Sachbezüge:
Sachbezüge sind ebenso wie Barlohnzahlungen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Maßgebend ist
deren Geldwert. Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt anzusetzen. Solche Sachbezüge
sind insbesondere
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die Überlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten, Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, Familienheimfahrten
die Abgabe von Mahlzeiten / die Überlassung von Unterkunft und Wohnung
der Bezug von Waren und Dienstleistungen, z. B. Jahreswagen
Berechnungsergebnisse
Hier werden Ihnen nach jeder Änderung Ihrer Eingaben die Berechnungsergebnisse angezeigt.
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