BUNDESKARTELLAMT Zur Veröffentlichung bestimmte Fassung

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BUNDESKARTELLAMT Zur Veröffentlichung bestimmte Fassung
BUNDESKARTELLAMT
Zur Veröffentlichung bestimmte
Fassung
4. BESCHLUSSABTEILUNG
Gesch.-Z.:
Fusionsverfahren
Verfügung gemäß § 40 Abs. 2 GWB
B 4 – 37/02
Beschluss
In dem Verwaltungsverfahren
1. Deutsche Hyp Deutsche Hypothekenbank FrankfurtHamburg Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.;
2. EUROHYPO Aktiengesellschaft Europäische Hypothekenbank
der Deutschen Bank, Frankfurt a.M.;
3. RHEINHYP Rheinische Hypothekenbank Aktiengesellschaft,
Frankfurt a.M.;
4. Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.;
5. Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.;
6. Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.;
- Beteiligte
Verfahrensbevollmächtigte zu 1. bis 6.:
Rechtsanwaltssozietät
Hengeler Mueller
Bockenheimer Landstraße 51
60325 Frankfurt am Main
wegen Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im Weiteren: GWB) hat die 4. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts am 19.Juni
2002 beschlossen:
1. Der angemeldete Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an der Eurohypo Aktiengesellschaft und die Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Geschäftsanteilen an
die Eurohypo Aktiengesellschaft durch die
- Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.;
- Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.;
- Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.;
durch Verschmelzung der
- Deutsche Hyp Deutsche Hypothekenbank FrankfurtHamburg Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.;
- EUROHYPO Aktiengesellschaft Europäische
Hypothekenbank der Deutschen Bank, Frankfurt a.M.;
- RHEINHYP Rheinische Hypothekenbank Aktiengesellschaft,
Frankfurt a.M.;
zur Eurohypo Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt a.M.
wird nicht untersagt.
- 2 -
2.
Die Gebühr für die Anmeldung wird auf
xxx.- EURO
(in Worten: xxx EURO)
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 6. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
A.
Mit Schreiben vom 08.März 2002, eingegangen am 11.März 2002, hat die Verfahrensbevollmächtigte das folgende Zusammenschlussvorhaben angemeldet: Die Deutsche Hyp Deutsche Hypothekenbank Frankfurt-Hamburg Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M. (im Weiteren:
DH), die EUROHYPO Aktiengesellschaft Europäische Hypothekenbank der Deutschen
Bank, Frankfurt a.M. (im Weiteren: EH), und die RHEINHYP Rheinische Hypothekenbank
Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M. (im Weiteren: RH), beabsichtigen zu fusionieren. Dabei
sollen die RH und die EH auf die DH verschmolzen werden und zukünftig als Eurohypo
Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt a.M. (im Weiteren: Eurohypo) firmieren.
Dabei werden der Deutschen Bank AG, Frankfurt (im Weiteren: Deutsche Bank), und der
Commerzbank AG, Frankfurt (im Weiteren: Commerzbank), als Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger EH und RH Aktien in Höhe von voraussichtlich jeweils etwa 34 % am übernehmenden Rechtsträger DH bzw. zukünftig Eurohypo übertragen. Der Anteil der Dresdner
Bank AG, Frankfurt (im Weiteren: Dresdner Bank), an der DH verringert sich in entsprechender
Höhe. Nach der Verschmelzung werden voraussichtlich die Dresdner Bank ca. 29 %, die Deutsche Bank und die Commerzbank jeweils etwa 34 % an der Eurohypo halten. Die übrigen 3 %
der Anteile entfallen auf die freien Aktionäre der beteiligten Hypothekenbanken. Die Eurohypo
wird wie die DH eine gemischte Hypothekenbank nach § 46 Hypothekenbankengesetz (im Weiteren: HBG) und an der Börse notiert sein.
- 3 -
I.
Die beteiligten Unternehmen
Die DH ist eine gemischte Hypothekenbank, an der die Dresdner Bank als Großaktionärin die
weit überwiegende Mehrheit der Aktien hält. Die DH sieht den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Immobilienfinanzierung für gewerbliche Kunden, daneben betreibt sie aber auch
das Staatsfinanzierungsgeschäft. Ihre konsolidierten Erträge/Umsatzerlöse beliefen sich nach
Angaben der Anmelder im Geschäftsjahr 2001 weltweit auf 4,822 Mrd. Euro. Davon entfielen ...
Euro auf die Europäische Union und ... Euro auf Deutschland.
Die EH ist eine reine Hypothekenbank, deren Hauptaktionär die Deutsche Bank ist. Ihr Kerngeschäft ist die gewerbliche Immobilienfinanzierung im In- und Ausland. Daneben betreibt auch sie
das Staatsfinanzierungsgeschäft. Die konsolidierten Erträge/Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2001 weltweit auf 4,507 Mrd. Euro, die allein auf die Europäische Union entfielen.
Hiervon wurden ... Euro in Deutschland erzielt.
Die RH ist ebenfalls eine reine Hypothekenbank, an der die Commerzbank den ganz überwiegenden Anteil der Aktien hält. Zu ihrem Kerngeschäft zählen neben der gewerblichen Immobilienfinanzierung im In- und Ausland auch die Immobilienfinanzierung für Privatkunden im Inland sowie gleichfalls die Staatsfinanzierung. Die konsolidierten Erträge/Umsatzterlöse der RH
beliefen sich im Geschäftsjahr 2001 weltweit und in der EU auf 4,371 Mrd. Euro. Davon entfielen ... Euro auf Deutschland.
Die Dresdner Bank ist eine weltweit tätige Universalbank, die u.a. das Einlagen- und Kreditgeschäft, das Emissionsgeschäft, Asset Management und Investmentbanking betreibt. Die konzernweit konsolidierten Erträge/Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2001 weltweit auf
24,257 Mrd. Euro. Davon entfielen ... Euro auf die Europäische Union und ...Euro auf Deutschland. Die Dresdner Bank ist seit 2001 ein konzernabhängiges Unternehmen der Allianz Aktiengesellschaft, München (im Weiteren: Allianz). Die Allianz ist die Obergesellschaft einer international tätigen Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgruppe. Die konzernweit konsolidierten
Erträge, Prämieneinnahmen und Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2001 auf 89,925
Mrd. Euro, hiervon entfielen ... Euro auf die Europäische Union und ... Euro auf Deutschland.
Die Zahlen der Allianz und der Dresdner Bank für 2001 wurden noch nicht untereinander konsolidiert.
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Die Deutsche Bank ist ebenso wie die Dresdner Bank eine weltweit operierende Universalbank.
Die konsolidierten Erträge/Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2001 weltweit auf
78,678 Mrd. Euro. Davon entfielen ... Euro auf die Europäische Union und ... Mrd. Euro auf
Deutschland.
Auch die Commerzbank ist eine weltweit operierende Universalbank. Die konsolidierten Erträge
nach § 38 Abs. 4 Satz 1 GWB beliefen sich im Geschäftsjahr 2001 weltweit auf 6,18 Mrd. Euro.
Davon entfielen ... Euro auf die Europäische Union und ... Euro auf Deutschland.
II.
Zielsetzung des Zusammenschlusses
Die Zusammenschlussbeteiligten haben die Zielsetzung des Zusammenschlusses wie folgt beschrieben:
-
Die beteiligten Geschäftsbanken wollen sich vom Immobilienfinanzierungsgeschäft
weitestgehend trennen, weil sie es unter strategischen und renditeorientierten Gesichtspunkten nicht mehr als Kernbereich der Geschäftstätigkeit einer
Universalbank betrachten.
-
Die neue unternehmerische Einheit soll im Vergleich zu den gegenwärtig getrennt
operierenden Geschäftsbanken über eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit verfügen, insbesondere durch Rationalisierung und Schaffung von Kostensynergien.
-
Im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung soll die Eurohypo verstärkt in
Europa wachsen.
-
Weiterhin ist vorgesehen, den Free Float der von Anfang an börsennotierten Eurohypo mittelfristig zu erhöhen. Der Anteil freier Aktionäre wird zunächst etwa drei Prozent betragen. Nach der Grundsatzvereinbarung vom 05.November 2001 zwischen
der Deutschen Bank (einschließlich der Deutschen Bank Lübeck), Dresdner Bank
und Commerzbank (im Weiteren: Grundsatzvereinbarung) soll bis zum
31.Dezember 2004 ein substantieller Free Float von möglichst über 25% geschaffen
werden. Spätestens nach dem ... ist jeder Beteiligte in der Veräußerung seiner Aktien
frei.
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B.
Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben unterliegt der Zusammenschlusskontrolle nach den
Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf den hier betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten ist nicht zu erwarten. Der Zusammenschluss erfüllt damit nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB.
II. Zusammenschlusstatbestand und Anwendungsbereich des GWB
1. Anteilserwerb
Der geplante Erwerb erfüllt den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1
lit. b) GWB, da die drei Muttergesellschaften Commerzbank, Deutsche Bank und Dresdner
Bank jeweils Minderheitsbeteiligungen von 34 % bzw. 29 % an der Eurohypo erwerben.
Neben diesem vertikalen Zusammenschluss liegt auch ein horizontaler zwischen den Muttergesellschaften nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB vor, allerdings nur hinsichtlich der
Märkte, auf denen die Eurohypo tätig ist.
2. Kontrollerwerb
Die Zusammenschlussbeteiligten gehen in ihrer Anmeldung davon aus, dass kein Kontrollerwerb vorliegt. Da die beteiligten Geschäftsbanken weder Eigentums- noch Nutzungsrechte, sondern vielmehr Anteile an der Eurohypo erwerben, scheidet hier § 37 Abs. 1 Nr. 2 S. 2
lit. a) GWB von vornherein aus. Ein Anteilserwerb erfüllt jedoch den Tatbestand des Kontrollerwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 lit. b) GWB, wenn er den Unternehmen einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder die Beschlüsse der
Organe des Gemeinschaftsunternehmens gewährt. Ob dies der Fall ist, kann hier dahingestellt bleiben, da zumindest der Zusammenschlusstatbestand des Anteilserwerbs gegeben
ist.
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3. Erwerb von weiteren Anteilen und Vermögensgegenständen
Über den oben genannten Anteilserwerb hinaus sollen zu einem noch nicht feststehenden
Zeitpunkt nach Wirksamwerden der Verschmelzung noch einzelne Vermögensgegenstände
und Gesellschaftsanteile von den beteiligten Geschäftsbanken auf die Eurohypo übertragen
werden:
Die Deutsche Bank wird folgende Vermögensgegenstände und Geschäftsanteile übertragen:
-
den Bereich Real Estate Financing (im Weiteren: REF), der im wesentlichen aus
den entsprechenden Aktiva und Passiva – dem sog. Deutsche-Bank-Buch – besteht;
-
die bei den inländischen Immobiliencentern (im Weiteren: IC) der Deutsche
Bank beschäftigten Mitarbeiter und die dem Bereich REF zuzuordnenden Kundenbeziehungen;
-
die Abteilung Structured Finance aus dem REF-Bereich der Niederlassung London der Deutsche Bank;
-
die 10%-Beteiligung an der ESG-EDV-Service-Gesellschaft für Hypothekenbanken mbH (im Weiteren: ESG), Frankfurt a.M.
Die Dresdner Bank wird den Bereich Real Estate Investment Banking ihrer Standorte New
York, Chicago und Los Angeles sowie ihre 10%-Beteiligung an der ESG auf die Eurohypo
übertragen. Die restlichen Anteile an der ESG in Höhe von 80 % werden je zur Hälfte von
der DH und der EH gehalten und gehen im Zuge der Verschmelzung auf die Eurohypo
über.
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4. Anwendbarkeit der Fusionskontrollverordnung
Das angemeldete Vorhaben hat keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen1, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 2, und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung (im Weiteren FKVO). Die an der Verschmelzung beteiligten
Unternehmen erzielten jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in
ein und demselben Mitgliedstaat, so dass die Voraussetzungen des Artikels 1 Abs. 2 der
FKVO nicht erfüllt sind. Auch die Zurechnung der weiteren Vermögensgegenstände, die neben der Verschmelzung auf die Eurohypo übertragen werden, führt nach Angaben der Anmelder zu keinem anderen Ergebnis.
Da auch nach der Auffassung der Kommission (Schreiben vom 21.12.2001 an die Verfahrensbevollmächtigte) eine gemeinsame Kontrolle der Eurohypo durch die Dresdner Bank (einschließlich der Allianz), die Commerzbank und die Deutsche Bank nicht gegeben ist, sind die Umsätze
dieser Unternehmen in die Berechnung der Umsatzerlöse im Rahmen der Verschmelzung nicht
einzubeziehen.
5. Kontrollpflichtigkeit des Zusammenschlussvorhabens
Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle gemäß § 35 ff. GWB finden Anwendung, weil die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung
von § 36 Abs. 2 GWB insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als einer Milliarde Deutsche Mark und in Deutschland jeweils Umsatzerlöse von mehr als fünfzig Millionen Deutsche Mark erzielt haben (§ 35 Abs. 1 GWB). Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände
nach § 35 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.
1
2
ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989; berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21.09.1990, S. 13.
ABl. Nr. L 180 vom 9.07.1997, S. 1; berichtigt in ABl. 1998 Nr. L 3/16 und 40/17.
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Der Eingang der Anmeldung erfolgte am 11.März 2002. Die Beschlussabteilung hat den
am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mit Schreiben vom 04.April 2000 gemäß
§ 40 Abs. 1 GWB mitgeteilt, dass das Hauptprüfverfahren eingeleitet worden ist.
III. Wettbewerbliche Beurteilung
Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben war nicht zu untersagen, weil die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB nicht vorliegen.
1.
Sachliche Marktabgrenzung
Die Marktabgrenzung der Angebotsmärkte erfolgt entsprechend dem Bedarfsmarktkonzept,
wonach in die jeweils sachlich relevanten Märkte, die Waren und Dienstleistungen einzubeziehen sind, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck
und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie zur Deckung eines
bestimmten Bedarfs als gegeneinander austauschbar ansieht (ständige Rechtsprechung, s.
z.B. BGH WuW/E 2150/2153).
Der Zusammenschluss betrifft das Hypothekenbankengeschäft. Hypothekenbanken sind traditionell in drei Geschäftsfeldern aktiv. Im Aktivgeschäft sind die Immobilien- und die
Staatsfinanzierung, auf der Passivseite ist im Wesentlichen das Pfandbriefgeschäft betroffen.
1.1. Sachlich relevante Märkte
Nach ständiger Praxis des Bundeskartellamtes gibt es keinen eigenständigen Markt für Hypothekenbanken. Bei der Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte im Bankenbereich ist
zunächst grundsätzlich zwischen dem Einlagen- und dem Kreditgeschäft zu unterscheiden.
Sowohl Einlagen und Kredite werden dabei nach ihren Fristen, Verwendungszwecken und
jeweiligen Modalitäten in selbständige Märkte unterteilt. Hiervon abzugrenzen sind nach
ständiger Praxis des Bundeskartellamtes und nach der Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. IV/M.1384 - Deutsche Bank/Bankers Trust) die übrigen sachlich relevanten Märkte
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wie z.B. das Wertpapier-, Leasing-, Factoring-, Emissions- (nur für Dritte), Bausparkassen, Außenhandelsfinanzierungs-, Kapitalbeteiligungs- und Fondsgeschäft.
a) Märkte für Immobilienfinanzierungen
Durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sind die relevanten Märkte für die Immobilienfinanzierung betroffen.
Das Bundeskartellamt hat hierbei bisher nur zwischen den beiden Märkten Wohnungsbaufinanzierung und gewerbliche Immobilienfinanzierung unterschieden. Nicht differenziert
wurde zwischen den unterschiedlichen Anbietern aus der Kreditwirtschaft, wie z.B. Hypotheken- und Universalbanken. Allerdings hat das Bundeskartellamt einen gesonderten Markt
für das Bausparkassengeschäft angenommen, weil das Produkt der Bausparkassen (mittelbis langfristiges Sparen mit der Möglichkeit, die Höhe des Kreditzinses lange vor Inanspruchnahme des Kredits zu sichern) aus Sicht der Nachfrager – der Bausparer - nicht ohne
Weiteres mit anderen Formen der Immobilienfinanzierung austauschbar ist. Ebenfalls nicht
mit einbezogen wurde das Immobilienfinanzierungsgeschäft der Versicherungsunternehmen, insbesondere der Lebensversicherer.
Die Beschlussabteilung hat 39 Unternehmen zu den wettbewerblichen Auswirkungen des
Zusammenschlussvorhabens befragt, darunter Hypothekenbanken, Universalbanken, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen. Mit großer Mehrheit haben sich die Befragten
dafür ausgesprochen, gesonderte Märkte für die Finanzierung von Wohnungsbauunternehmen einerseits und des Wohnungsbaus Privater andererseits zu Grunde zu legen. Dies entspricht auch der Auffassung der Beschlussabteilung, weil die Kredite an unterschiedliche
Kreditnehmergruppen vergeben werden; Kredite an Wohnungsbauunternehmen bilden in
aller Regel das großvolumige Kreditgeschäft, während die Kreditnachfrage privater Personen grundsätzlich das kleinvolumigere Massengeschäft beinhaltet.
Die Einbeziehung der Bausparkassen in einen Markt für die Immobilienfinanzierung privater Personen wurde von vielen Befragten damit begründet, dass die Bausparkassen heute
über Finanzierungsinstrumente verfügen, die eine Sofortfinanzierung von Immobilienvorhaben ermöglichen. Ob das Bausparkassengeschäft wie bisher als gesonderter sachlich rele-
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vanter Markt anzusehen ist, kann jedoch hier dahinstehen, da diese Frage im vorliegenden
Fall materiell nicht entscheidungserheblich ist.
Die befragten Versicherungsunternehmen sehen sich bei der privaten Wohnraumfinanzierung jedenfalls zum Teil im Wettbewerb mit der Kreditwirtschaft. Hier wird darauf abzustellen sein, dass die Grundlage einer Immobilienfinanzierung grundsätzlich der Abschluss
einer Kapitallebensversicherung ist, für die in der Regel günstigere langfristige Zinsen erhältlich sind. Entscheidungserheblich ist die Frage der Einbeziehung der Versicherungsunternehmen in die Märkte für Immobilienfinanzierungen jedoch materiell ebenfalls nicht.
Die Beschlussabteilung hat die bisherige Marktabgrenzung modifiziert und statt der Unterscheidung zwischen den Märkten für die Wohnungsbaufinanzierung und die Finanzierung
gewerblicher Immobilien gesonderte Märkte für die
-
Finanzierung des Wohnungsbaus privater Personen
-
Finanzierung des Wohnungsbaus von Unternehmen
-
Finanzierung gewerblicher Immobilien
zu Grunde gelegt. Dabei hat sie Bausparkassen und Versicherungen als Anbieter von Hypothekarkrediten in die Prüfung der wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens mit einbezogen. Die Einbeziehung von Versicherungsunternehmen war
u.a. auch deshalb notwendig, weil die Dresdner Bank konzernabhängig von der Allianz ist.
Materiell entscheidungserheblich war dies jedoch nicht.
b) Markt für Staatskredite
Vom Zusammenschlussvorhaben ist auch der Markt für Staatskredite betroffen.
Die Zusammenschlussbeteiligten gehen von einem Gesamtmarkt für die Staatsfinanzierung
aus, da den öffentlichen Haushalten verschiedene Instrumentarien wahlweise zur Verfügung
stehen würden, um die Verschuldung zu finanzieren. Eine solche Betrachtungsweise verkennt jedoch, dass aus Nachfragersicht unterschiedliche Instrumentarien auch unterschiedliche Auswirkungen haben können. So erwarten die öffentlichen Kreditnehmer über den
Staatskredit eine günstigere Finanzierung, da sie ansonsten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zu andern Finanzierungsformen greifen müssten. Dies spricht dafür, Kredite an öffent-
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liche Haushalte durch Kreditinstitute als eigenen sachlich relevanten Markt zu betrachten.
Ein weiteres Indiz für einen eigenständigen Markt für die Staatsfinanzierung mit Pfandbriefinstituten ist der Renditeabstand zwischen Pfandbriefen und
Bundesanleihen. Dieser sog. Pfandbrief-Spread ist nicht nur für die Anleger von besonderem Interesse. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass andernfalls Staatsanleihen schon
lange den Öffentlichen Pfandbrief verdrängt haben müssten. Zudem ist zu berücksichtigem,
dass Staatskredite überwiegend von Pfandbriefinstituten ausgegeben werden. Dieses
Pfandbriefprivileg besitzen nur die Hypothekenbanken und die öffentlich-rechtlichen Pfandbriefemittenten (Grundkreditanstalten sowie die Landesbanken/Girozentralen). Die Beschlussabteilung geht daher von einem gesonderten Markt für Staatskredite aus. Entscheidungserheblich war aber diese Frage letztlich nicht, da auch bei der hier zu Grunde gelegten
engeren Marktabgrenzung keine bedenklichen wettbewerblichen Auswirkungen zu erkennen sind.
c) Pfandbriefmarkt
Auf der Passivseite ist das Refinanzierungsgeschäft der Hypothekenbanken betroffen. Die
Beschlussabteilung nimmt einen einheitlichen Markt für Pfandbriefe an. Aus Anlegersicht
sind die Öffentlichen Pfandbriefe und die Hypothekenpfandbriefe austauschbar. Sie sind
gleichermaßen mündelsicher und unterscheiden sich weder hinsichtlich des Ratings noch
hinsichtlich der Zinssätze so gravierend, dass eine getrennte Betrachtungsweise erforderlich
ist.
Allerdings stellt sich die Frage, ob im Pfandbriefmarkt zwischen den sogenannten JumboPfandbriefen mit einem Volumen von mehr als 500 Mio. Euro und den traditionellen Pfandbriefen mit dem Volumen zwischen 5 und 500 Mio. Euro zu unterscheiden ist. Festzustellen
ist, dass kleinvolumige Pfandbriefe zunehmend durch Jumbo-Emissionen ersetzt werden
und bei öffentlichen Pfandbriefen heute schon deutlich über 90 % ausmachen. Die Beschlussabteilung hat daher auch die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den
Markt für Jumbo-Pfandbriefe geprüft, ohne dass sich materiell bedenkliche Auswirkungen
ergeben haben. Aus Sicht der Anleger ist eine Differenzierung innerhalb der Gruppe der
Jumbo-Pfandbriefe schon deshalb nicht erforderlich, da der Kupon von Jumbo-Pfandbriefen
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auf einen Viertelprozentpunkt gebrochen werden kann und selbst institutionelle Anleger einen Jumbo-Pfandbrief nicht en bloc erwerben.
d) sonstige Märkte
Hier besteht die Besonderheit, dass die Eurohypo aufgrund der Verschmelzung auf die DH
das Universalbankenprivileg behält. Damit besteht ein gewisser Randwettbewerb mit den
Universalbanken fort, da die Eurohypo wie jede andere Bank auch nicht deckungspflichtige
Papiere emittieren wird. Zu fusionskontrollrechtlichen Problemen führt dies jedoch nicht.
Dies gilt auch für andere Bereiche, wie z.B. Derivate oder andere Refinanzierungsmittel als
den Pfandbrief, in denen die am Zusammenschluss beteiligten Hypothekenbanken tätig sind.
1.2. Räumlich relevanter Markt
Der räumlich relevante Markt in der Fusionskontrolle ist nach der sog. BackofenmarktEntscheidung des BGH allenfalls so groß wie die Bundesrepublik Deutschland (BGH,
24.10.1995, WuW/E BGH 3026, 3030 "Backofenmarkt"). Dabei kann der wirtschaftlich relevante Markt zwar größer sein, ein Zusammenschluss kann aber nur untersagt werden, wenn
es im Inland zur Verstärkung oder Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung kommt.
Im Bereich der Wohnraumfinanzierung wurde bislang wegen des hohen Beratungsbedarfes
im privaten Sektor von regionalen Märkten ausgegangen, während die Nachfrage nach Finanzierungen für Gewerbeimmobilien in der Regel auf ein bundesweites Angebot zurückgreift.
Ein großer Teil der Befragten stellte jedoch diese regionale Marktabgrenzung in Frage.
Selbst im Bereich der privaten Wohnungsbaufinanzierung lässt sich nach deren Ansicht
aufgrund der weitgehenden Standardisierung der Verträge und der hohen Markttransparenz
ein bundesweiter Markt begründen. Eine geringere Zahl der befragten Unternehmen stellte
dagegen den hohen Beratungsbedarf in den Vordergrund, der nur vor Ort geleistet werden
könne.
Die Grenzen der jeweils betroffenen regionalen Märkte lassen sich jedoch nur schwer und
unter Berücksichtigung der Kenntnisse der Besonderheiten vor Ort bestimmen. Dies
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macht eine generalisierende Betrachtung der Marktgegebenheiten und des Kundenverhaltens vor Ort erforderlich, welche die unterschiedlichen Verhältnisse in städtischen Zentren
einerseits und in ländlichen Gebieten andererseits zutreffend erfasst.
Es kann hier wie im Fall Shell/DEA (B8-120/01) und BP/E.ON (B8-130/01) dahinstehen,
ob und wie regionale Märkte abzugrenzen sind. Die hier beteiligten Institute sind überregional tätig. Ihre Marktstrategie zielt nicht auf örtliche oder regionale Märkte. Die Konzeption
und das Erscheinungsbild der Eurohypo sind auf das gesamte Bundesgebiet bezogen. Daher
ist für die wettbewerbliche Beurteilung dieses Zusammenschlussvorhabens der bundesweite
Markt für die Finanzierung des Wohnungsbaus relevant.
Alle übrigen hier betroffenen Märkte sind aufgrund des überregionalen Angebots- und
Nachfrageverhaltens mindestens bundesweit abzugrenzen.
2.
Auswirkungen des Zusammenschlusses
2.1. Marktvolumen und Marktanteile
a) Märkte für Immobilienfinanzierungen
Bei der Ermittlung des Inlandsmarktvolumens für Immobilienfinanzierungen konnte sich die
Beschlussabteilung nicht auf bereits vorhandene Statistiken stützen, die der wettbewerbsrechtlich angemessenen Marktabgrenzung entsprechen. Die Verbandsstatistiken beschränken sich auf den Kreis der Mitgliedsunternehmen. Die Bundesbankstatistik unterscheidet
nicht nach Privat- und Firmenkunden und weist nicht das Neugeschäft, sondern nur Bestände und deren Veränderungen aus. Eine Totalerhebung bereitet aufgrund der Vielzahl der
selbständigen Kreditinstitute Schwierigkeiten, zumal diese ihre Zahlen nach sehr unterschiedlichen Parametern aufschlüsseln.
Die große Mehrheit der befragten Unternehmen hielt es daher für zweckmäßig und vertretbar, bei der Berechnung der Marktanteile auf die Bestandszahlen der Bundesbank für inländische Hypothekarkredite an Unternehmen und Privatpersonen zurückzugreifen. Bei der
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Feststellung des Marktvolumens von Hypothekarkrediten für den Wohnungsbau wurden
aus der Statistik der Bundesbank "Kredite für den Wohnungsbau" abzüglich "Kredite
an Wohnungsbauunternehmen" zugrundegelegt.3 Das Marktvolumen für die gewerbliche
Immobilienfinanzierung legt die von der Bundesbank ausgewiesenen Hypothekarkredite an
Inländer abzüglich der ausgewiesenen Hypothekarkredite auf Wohnungsgrundstücke
zugrunde.
Statistische Zahlen für das Marktvolumen des Neugeschäfts sind nach den Ermittlungen
nicht vorhanden. Zur Ermittlung der Marktanteile der Wettbewerber auf den untersuchten
Märkten für Immobilienfinanzierungen hat die Beschlussabteilung insgesamt 39 Unternehmen
befragt, darunter Hypothekenbanken, private Kreditinstitute und Landesbanken, größere Sparkassen, genossenschaftliche Zentralbanken, Bausparkassen und große Versicherungsunternehmen. Dabei wurden u.a. deren langfristige Hypothekarkredite nach Beständen und nach dem
Neugeschäft abgefragt.
Die Beschlussabteilung hat zur Ermittlung des Marktvolumens die Ergebnisse der Befragung zum Neugeschäft in Relation zu den Resultaten der Bestandsabfrage gesetzt und daraus das Marktvolumen des Neugeschäfts abgeleitet. Das so errechnete Marktvolumen für
das Neugeschäft belief sich für 1999 auf 180 Mrd. Euro und für die Jahre 2000 und 2001
auf etwa 130 Mrd. Euro. Davon entfallen etwa 15 % auf die Finanzierung von Wohnungsbauunternehmen. Diese Zahlen sind auch hinreichend plausibel. So weist der Verband deutscher Hypothekenbanken (im Weiteren: VDH) in seinem Jahresbericht 2000 für das Jahr
1999 ein Marktvolumen von jeweils etwa 110 Mrd. auf der Grundlage von Verbandsberichten aus, allerdings ohne die genossenschaftliche Institute und private Kreditbanken einzubeziehen.4 Einen Anhaltspunkt für die Verteilung des Neugeschäfts auf die beiden Teilmärkte
der Wohnungsbaufinanzierung findet sich ebenfalls im Jahresbericht des VDH, da dort die
Darlehenszusagen für den Wohnungsneubau nach Mietwohnungen einerseits und nach Eigenheimen/Eigentumswohnungen andererseits dargestellt sind5. Mit der Befragung von 30
Instituten, die in im Markt der gewerblichen Immobilienfinanzierung tätig sind, wurden weit über
90 % des Marktes erfasst.
3
4
S. Bundesbank, Monatsbericht Februar 2002, S. 32 f.
s. VDH Jahresbericht 2000, Seite 40
- 15 -
Der gemeinsame Marktanteil der am Zusammenschluss beteiligten Hypothekenbanken über die
Eurohypo und die Marktanteile ihrer wesentlichen Wettbewerber in den relevanten
Märkten für die Immobilienfinanzierung erreichten im Jahr 2001 beim Neugeschäft die folgenden Größenordnungen:
Finanzierung gewerb-
Finanzierung von
Finanzierung des Woh-
licher Immobilien
Wohnungsbauunter-
nungsbaus Privater
nehmen
Eurohypo
5 - 10 %
<5%
<5%
HypoVereinsbank-
5 – 10 %
5 – 10 %
5 – 10 %
Depfa-Gruppe
10 - 15 %
5 -10 %
<5%
BHW-Gruppe
5 – 10 %
5 – 10 %
5 - 10 %
BayLB
5 – 10 %
5 –10 %
<5%
Gruppe
Die Eurohypo liegt damit beim Neugeschäft im Markt der Finanzierung gewerblicher Immobilien deutlich hinter der Depfa-Gruppe - und wie sich aus den nicht veröffentlichungsfähigen genauen Marktanteilen ergibt- auch hinter der HypoVereinsbank-Gruppe, der BHW-Gruppe
und der Bayerischen Landesbank. Versicherungsunternehmen und Bausparkassen erreichen hier
keine nennenswerten Marktanteile. Obwohl der Markt deutlich konzentrierter ist als die beiden
Teilmärkte für die Wohnungsbaufinanzierung, erreicht kein Institut die Marktbeherrschungsvermutung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB, die quantitativen Voraussetzungen für die Anwendung
der Oligopolvermutungen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB sind ebenfalls nicht erfüllt.
Auch bei einer Betrachtung der Anteile am Bestand im Jahr 2001 ergibt sich kein wesentlich anderes Bild:
Jahr 2001
Finanzierung gewerb-
Finanzierung von
Finanzierung des Woh-
licher Immobilien
Wohnungsbauunter-
nungsbaus Privater
nehmen
5
Eurohypo
10 – 15 %
5 - 10 %
<5%
HypoVereinsbank
20 – 25 %
10 - 15 %
10 - 15 %
Depfa-Gruppe
5 - 10 %
<5%
<5%
VDH, Jahresbericht 2000, S. 40
- 16 -
BHW-Gruppe
5 - 10 %
<5%
5 –10 %
BayLB
5 – 10 %
<5%
<5%
Nach Beständen ist die Eurohypo im Markt der Finanzierung gewerblicher Immobilien das
zweitstärkste Institut nach der HypoVereinsbank-Gruppe, die hier mit deutlichem Abstand führt.
Es folgen die Depfa-Gruppe, und die BHW-Gruppe und die großen Landesbanken. Versicherungsunternehmen und Bausparkassen haben hier so gut wie keine Bedeutung.
In den Jahren 1999 bis 2001 schwankten die individuellen Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten einzelnen Hypothekenbanken im Neugeschäft der gewerblichen Immobilienfinanzierung, zusammengenommen zwischen rund 9 und 11 % Marktanteil, während der gemeinsame Anteil am Bestand gleichbleibend bei etwa 13 % lag. Auch die Marktanteile der
Wettbewerber waren volatil.
Im Markt für die Finanzierung von Wohnungsbauunternehmen ist der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Hypothekenbanken für die Vergleichsjahre 1999 und 2001 im Neugeschäft
rücklaufend von %, über % bis % . Der Bestand hat sich in drei Jahren dagegen nur um etwa
%-Punkt verringert. Alle befragten Institute liegen im Neugeschäft deutlich unter 10% Marktanteil. Die Eurohypo nimmt hier in 2001 Platz sechs ein, nach Beständen jedoch Platz zwei. Hier ist
die HypoVereinsbank-Gruppe Marktführer, mit einem Marktanteil mit ebenfalls unter 15 % nach
Beständen. Die nächstgrößten Anbieter sind die BHW-Gruppe und die Landesbanken. Auch auf
diesem Markt ist weder die Einzelmarktbeherrschungs- noch die Oligopolvermutung rechnerisch
erfüllt.
Im Markt für die Immobilienfinanzierung privater Personen liegen die Marktanteile der
Zusammenschlussbeteiligten im Neugeschäft in den Jahren 1999 bis 2001 zwischen 2 und 3 %.
Es ist hier ebenfalls kein Marktteilnehmer mit einem Marktanteil von über 10 % feststellbar. Die
Marktanteile fallen hier noch deutlich niedriger aus als im Markt für die Finanzierung von Wohnungsbauunternehmen. Hier sind die kleineren, nicht befragten Institute, wie kleinere Genossenschaftsbanken und Sparkassen stärker vertreten, die etwa die Hälfte des Marktvolumens auf sich
vereinigen dürften6. Die befragten Versicherungsunternehmen sahen ganz mehrheitlich ihren
Schwerpunkt in der Wohnungsbaufinanzierung. Der Marktanteil der Versicherungsunternehmen
6
s.a. VDH, Jahresbericht 2000, S. 40
- 17 -
und der Bausparkassen bei der Wohnraumfinanzierung Privater liegt nach den Ermittlungen
beim Bestand unter 10 %.
b) Markt für Staatskredite
Auf dem Markt für Staatskredite, belief sich das Marktvolumen nach der Bankenstatistik der
Deutschen Bundesbank auf rund 477 Mrd. Euro7. Der Umsatz der beteiligten Hypothekenbanken im Staatsfinanzierungsgeschäft wird von den Anmeldern im Jahr 2000 mit > 70 Mrd. Euro
angegeben. Die Summe der Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Hypothekenbanken lag danach bei 15 – 20 %, mithin weit unterhalb einer fusionskontrollrechtlich bedenklichen
Größenordnung.
Stellt man wie die Zusammenschlussbeteiligten beim Staatsfinanzierungsgeschäft auf die Nachfrage der öffentlichen Haushalte ab, ergibt sich ein Marktvolumen von ca. 1.200 Mrd. Euro per
Ende 2000. Die addierten Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Hypothekenbanken
lägen nach Angaben der Zusammenschlussbeteiligten bei etwa 6 %.
c) Pfandbriefmarkt
Beim Bruttoabsatz (Neugeschäft) von Pfandbriefen stellen sich die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten für das Jahr 2000 in Mio. Euro wie folgt dar:
Gesamt-
EH
DH
RH
Summe
Marktanteil
49.600
3.369
3.559
2.534
9.462
19,08 %
166.000
5.190
3.918
8.827
17.935
10,08 %
volumen8
HypothekenPfandbriefe
Öffentliche
Pfandbriefe
7
8
s. Bundesbank, , Bankenstatistik Februar 2002, Statistisches Beiheft zum Monatsbericht, S.50
VDH, Jahresbericht 2000, Seite 9
- 18 -
insgesamt
215.600
8.559
7.477
11.361
27.397
12,70 %
Beim Bruttoumlauf (Bestand) der Pfandbriefe stellen sich die Marktanteile der Eurohypo für das
Jahr 2000 wie folgt dar:
Gesamt-
EH
DH
RH
Summe
volumen9
Hypotheken-
Marktanteil
gemeinsam
247.500
20.687
20.956
8.261
49.904
20,16 %
858.700
36.939
49.090
34.131
120.160
13,99 %
1.106.200
57.626
70.046
42.392
170.064
15,37 %
Pfandbriefe
Öffentliche
Pfandbriefe
insgesamt
Zahlen für den Bruttoabsatz und Bruttoumlauf für das Jahr 2001 lagen nach Angaben der Anmelder noch nicht vor. Für das Jahr 1999 sind keine spürbaren Abweichungen erkennbar. Der
Bruttoabsatz bei Pfandbriefen insgesamt lag hier bei etwa 12 % und beim Bruttoumsatz bei ca.
15 %.
Legt man einen engeren Markt für Jumbo-Pfandbriefe zugrunde, so ist zum Jahresende 2000
von einem ausstehenden Volumen an Jumbo-Pfandbriefen von etwa 368,5 Mrd. Euro auszugehen10. Die beteiligten Hypothekenbanken hielten im Jahr 2000 ein gemeinsames Umlaufvolumen
von 76,676 Mrd11. Euro an Jumbo-Pfandbriefen. Dies entspricht einem gemeinsamen Marktanteil von knapp 21 %.
2.2. Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
Nach den Ermittlungen ist nicht zu erwarten, dass es auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
kommt.
9
VDH, Jahresbericht 2000, Seite 12
s. VDH, Jahresbericht 2000, Seite 18
11 s. VDH, Der Pfandbrief, Fakten und Daten 2001
10
- 19 -
Die Ermittlungen haben ergeben, dass auf allen relevanten Märkten in der Vergangenheit
wesentlicher Wettbewerb geherrscht hat, und zwar auch zwischen den großen Anbietern.
Marktstruktur, Marktentwicklung und Marktdynamik sprechen dafür, dass der Zusammenschluss nicht zur Einschränkung des Wettbewerbs führt.
a) Marktanteile
Auf keinem der betroffenen Märkte wurde auch nur annähernd die Schwelle zur Einzelmarktbeherrschungsvermutung erreicht oder die quantitativen Voraussetzungen für die
Anwendung der Oligopolvermutung erfüllt. Für aktuell bestehenden Wettbewerb spricht
vor allem, dass es in den vergangenen Jahren zu Verschiebungen bei den Marktanteilen auf
den Märkten gekommen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wettbewerb durch den Zusammenschluss beschränkt werden könnte, sind aus der Marktanteilsanalyse nicht feststellbar.
Zwar befürchten viele der befragten Wettbewerber aufgrund der geringen Margen im Immobilienfinanzierungsgeschäft einen weiter zunehmenden Konzentrationstrend auf den genannten
Märkten. Dieser Trend ist in der Tat feststellbar, führt aber vorliegend zu keiner marktbeherrschenden Stellung. Eine Konzentrationstendenz als solche kann noch nicht zu fusionskontrollrechtlichen Konsequenzen führen.
Zwar liegt auch ein Teilzusammenschluss der Anteilsinhaber der Eurohypo nach § 37 Abs. 1 Nr.
3 Satz 3 GWB vor, aber es scheidet die Annahme einer wettbewerblichen Einheit unter Gesamtaddition aller Marktanteile aus, denn die Beteiligung der drei Geschäftsbanken an der Eurohypo
bedeutet nicht die Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Da kein Kontrollerwerb an
der Eurohypo vorliegt, können die Marktanteile der am Zusammenschluss be
teiligten Geschäftsbanken nicht einfach addiert werden. Aber selbst wenn man die Marktanteile
der Dresdner Bank (incl. der Allianz), der Deutschen Bank und der Commerzbank zu den
Marktanteilen der Eurohypo fiktiv in voller Höhe hinzuaddieren würde, wären die Kriterien für
die Anwendung der Marktbeherrschungsvermutungen auf keinem der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte erfüllt. Dies zeigt eine Addition der Marktanteile auf den Märkten für
die Immobilienfinanzierung im Neugeschäft für das Jahr 2001.
- 20 -
Finanzierung gewerb-
Finanzierung privater
Finanzierung von Woh-
licher Immobilien
Wohnungsbau
nungsbauunternehmen
<3%
<5%
<3%
Commerzbank
<5%
<5%
<5%
Deutsche Bank
5 – 10 %
5 – 10 %
<5%
Eurohypo
5 - 10 %
<5%
<5%
zusammen
15 – 25 %
15 - 25 %
< 10 %
Allianz/Dresdner
Bank
Auch auf den Märkten für die Staatsfinanzierung und für das Refinanzierungsgeschäft sind unter
diesem Gesichtspunkt ebenfalls keine Effekte erkennbar, die zur Bejahung der Marktbeherrschung führen könnten. Im Staatskreditgeschäft wird der Marktanteil aller privaten Kreditbanken
auf 4 – 6 % veranschlagt12. Auf der Refinanzierungsseite wären allenfalls die Pfandbriefe der
Hypothekenbank in Essen, ein Tochterunternehmen der Commerzbank, und die der Deutsche
Schiffsbank AG in Bremen, ein Gemeinschaftsunternehmen von Commerzbank und Dresdner
Bank, zu berücksichtigen. Die Kriterien für die Anwendung der Marktbeherrschungsvermutung
wären aber auch hier nicht erfüllt.
b) Finanzkraft
Auch unter dem Finanzkraftaspekt kommt es nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer überragenden Marktstellung im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern. Es ist fraglich, ob
mit der Gründung der Eurohypo überhaupt ein Zuwachs an Finanzkraft verbunden ist. Laut Verschmelzungsbericht haben sich die Hauptaktionäre verpflichtet, ihre jeweiligen Hypo12
s. Jahresbericht des VDH 2000, Seite 48
- 21 -
thekenbanken bis zum 01.September 2001 mit einem Eigenkapital von 1,428 Mrd. Euro (RH),
1,53 Mrd. Euro (EH) und 1,627 Mrd. Euro (DH) auszustatten. Damit wird die Eigenkapitalbasis
gegenüber den Eckdaten aus 2001 um rund 15 % verbessert. Ein unkontrollierbarer Verhaltensspielraum wächst der Eurohypo damit nicht zu. Der Verschmelzungsbericht stellt zudem fest,
dass bei der Eurohypo keine gesonderten Zuführungen von Eigenkapital vorgesehen sind.
Viele der befragten Institute halten Refinanzierungsvorteile der Eurohypo für wahrscheinlich,
insbesondere bei den sog. Jumbo-Pfandbriefen. Diese Vorteile könnten nach Aussagen einiger
Wettbewerber zu einem Verdrängungswettbewerb im Aktivgeschäft genutzt werden.
Einige befragte Wettbewerber haben dagegen auf einen möglichen Nachteil des Zusammenschlussvorhabens hingewiesen. Danach haben alle institutionellen Investoren interne Limite für
den Ankauf von Emissionen einzelner Emittenten festgelegt. Die Zusammenschlussbeteiligten
könnten daher tendenziell sogar im Nachteil sein, insofern sie nach dem Zusammenschluss nicht
mehr als unterschiedliche Risiken, sondern als Einzelrisiko betrachtet werden. Dadurch könnte
die Nachfrage nach Emissionen anderer Hypothekenbanken steigen.
Jumbo-Pfandbriefe haben ein durchschnittliches Volumen von etwa 1,5 Mrd. Euro. Die Untergrenze des Emissionsvolumens liegt bei 500 Mio. Euro, das bisher auch von kleineren Hypothekenbanken aufgebracht werden konnte. Da diese Untergrenze durch den Zusammenschluss nicht
verändert wird, werden auch kleinere Hypothekenbanken künftig in der Lage sein, JumboPfandbriefe zu platzieren.
Jumbo-Pfandbriefe werden üblicherweise syndiziert, d.h. großvolumige Pfandbriefe werden über
ein Bankenkonsortium dargestellt. Bislang haben die drei Zusammenschlussbeteiligten ihre Jumboemissionen jeweils im Rahmen von Konsortien vergeben. Zu den Konsortien zählten neben
privaten Geschäftsbanken auch Landesbanken und genossenschaftliche Zentralbanken. Auch
daran wird sich voraussichtlich nichts ändern, da es für jeden Jumbo-Pfandbrief nach den marktüblichen Mindeststandards drei Market Maker geben muss. Wenn die Funktion eines Market
Makers von dem Emissionshaus selbst wahrgenommen wird, sind noch zwei weitere Market
Maker erforderlich, die Geld- und Briefkurse stellen. Auch daran wird dieser Zusammenschluss
nichts ändern.
- 22 -
Im Hinblick auf die Emissionstätigkeit könnte sich für die Eurohypo sogar eine Beschränkung
aus der Verschmelzung ergeben. Der Gemischtbankenstatus der Eurohypo bringt eine niedrigere
Grenze für den zulässigen Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypotheken- und Öffentlichen Pfandbriefe mit sich. Während diese bei reinen Hypothekenbanken das 60-fache des haftenden Eigenkapitals beträgt, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenund Öffentlichen Pfandbriefe bei gemischten Hypothekenbanken das 48-fache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten.
Allerdings ist trotz dieser Limitierung der Spielraum der Eurohypo immer noch beträchtlich. Der
Verschmelzungsbericht weist eine Umlaufgrenze von 303,2 Mrd. Euro aus, während die Basis
des Pfandbriefumlaufs per Ende 2001 mit 175,8 Mrd. Euro angegeben wird. Zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann dies jedoch nicht führen.
c) Zugang zu den Märkten
Viele Wettbewerber haben die Befürchtung geäußert, dass zukünftig die beiden großen Hypothekenbanken HVB Real Estate (HypoVereinsbank-Gruppe) und die Eurohypo sowie die Landesbanken das Geschäft der Großkredite für lukrative Großbauvorhaben auf sich ziehen und nur
die Mittelstandsfinanzierung und das sogenannte Retailgeschäft bei den kleineren Instituten
verbleiben werden.
Ob dies zukünftig so sein wird, ist fraglich. Der Außendarstellung der Hypothekenbanken, insbesondere bei der gewerblichen Immobilienfinanzierung, sind durchaus Hinweise zu entnehmen,
dass das Marktgeschehen zukünftig verstärkt von einem umfassenderen Ansatz, dem Immobilien-Investmentbanking, geprägt wird. Dabei stehen neben der klassischen Finanzierung über
Hypothekarkredite auch alternative Finanzierungsmöglichkeiten sowie alle immobilienrelevanten
Beratungsdienstleistungen von der Cash-Flow-Analyse über die Risikoanalyse bis zum Portfoliound Immobilienmanagement. Damit wird die Beratungsdienstleistung viel stärker als bisher im
Vordergrund stehen, und diese ist zunächst größeren und kleineren Instituten unabhängig von ihrer Eigenkapitalbasis möglich.
Im Übrigen werden großvolumige Finanzierungen auch syndiziert. Dabei leitet, strukturiert und
organisiert der Konsortialführer eine Transaktion. Der Kredit wird zur Risikostreuung gemein-
- 23 -
sam mit Konsortialpartnern, d.h. anderen Banken und Finanzierungspartnern, ausgelegt. Damit
haben Institute auch dann die Möglichkeit, große Finanzierungsvolumina darzustellen, wenn sie
wegen ihres Eigenkapitals an Risikogrenzen stoßen sollten, die sie sich selbst gesetzt haben oder
die das KWG vorsieht.
Die großen Nachfrager im Markt für gewerbliche Immobilienfinanzierung sind offene und geschlossene Fonds, Projekt- und Immobilienentwickler, Pensionsfonds sowie Versicherungen. Sie
sind zum Teil Kunden unterschiedlicher Institute und verfügen über die Möglichkeiten, auch
grenzübergreifend Immobilienfinanzierungen nachzufragen. Daran wird sich durch den Zusammenschluss nichts ändern. Zwar sind ausländische Anbieter auf dem inländischen Markt nicht
mit bedeutenden Marktanteilen vertreten. Dies liegt jedoch nicht an Marktzutrittsschranken, sondern im Wesentlichen an den geringen inländischen Margen, die nach Angaben des VDH unter
0,4 % liegen, während im europäischen Ausland 1 - 1,25 % üblich sein sollen. Bei einem Anstieg
der inländischen Margen ist somit ein stärkerer Markteintritt ausländischer Anbieter – wie z.B.
der Royal Bank of Scotland - absehbar.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist jedoch entscheidend, dass nach dem Zusammenschluss
keine Marktbeherrschungsvermutung festzustellen ist. Gerade im Markt der gewerblichen Immobilienfinanzierung, in denen die Marktanteilsadditionen durch den Zusammenschluss am
stärksten ausfallen, wird die Eurohypo auch zukünftig über keinen unkontrollierter Verhaltensspielraum verfügen.
IV. § 1 GWB
Die Anmelder vertreten die Auffassung, dass der Zusammenschluss allein der Fusionskontrolle unterliege, weil § 1 GWB ausschließlich auf sogenannte kooperative Gemeinschaftsunternehmen angewandt werden könne, die Eurohypo dagegen ausschließlich konzentrativen Charakter habe.
Der BGH hat in der sogenannten Ost-Fleisch-Entscheidung (s. BGH NJW 2001, S. 3782
ff.) klargestellt, dass die Unterscheidung zwischen kooperativen und konzentrativen Gemeinschaftsunternehmen lediglich eine Abgrenzungshilfe darstellt. Die Gründung eines
Gemeinschaftsunternehmens fällt danach unter das Kartellverbot, wenn sie über den Fusi-
- 24 -
onstatbestand hinaus zu einer Beschränkung des Wettbewerbs unter den Muttergesellschaften führt. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig zu erwarten, wenn die Muttergesellschaften weiterhin auf den gleichen sachlichen und räumlichen Märkten wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig bleiben. Dieser Punkt ist hier erfüllt, da die beteiligten Geschäftsbanken weiterhin in den Märkten für Immobilienfinanzierungen aktiv tätig bleiben. Anders
als die Beteiligten, die hier Unterschiede zwischen der Tätigkeit einer Hypotheken- und einer Universalbank sehen, geht die Beschlussabteilung davon aus, dass der sachlich relevante Markt bei der Anwendung der Fusionskontrolle und der des § 1 GWB identisch ist.
Nach Ansicht des BGH in der o.g. Entscheidung genügt es für die Anwendung von § 1
GWB, dass sich die Muttergesellschaften in ihrem Marktverhalten an den Interessen des
Gemeinschaftsunternehmens ausrichten und umgekehrt und wenn dadurch eine Beschränkung des Wettbewerbs unter den Müttern bewirkt wird. Die Annahme einer
Wettbewerbsbeschränkung unter den Muttergesellschaften setzt nicht voraus, dass diese
das Gemeinschaftsunternehmen zu einem bestimmten Verhalten im Wettbewerb anweisen
können, sondern dass es kaufmännisch vernünftig ist, im Verhältnis zu dem
Gemeinschaftsunternehmen und damit zugleich auch untereinander auf Wettbewerb zu
verzichten. Allein die nahe liegende wirtschaftlich vernünftige Orientierung an dem
Verhalten des Gemeinschaftsunternehmens reicht für die Annahme einer Koordinierung des
Marktverhaltens
der
Mütter
aus.
Die
Annahme
einer
spürbaren
Wettbewerbsbeeinträchtigung setzt dabei nicht voraus, dass die Marktverhältnisse
wesentlich beeinflusst werden. Ob das Gemeinschaftsunternehmen zu einer Koordinierung
des Marktverhaltens führt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles
zu bewerten. Dieser Ansicht schließt sich auch die Beschlussabteilung an.
Ob konkrete Anhaltspunkte für eine Koordination zwischen den Gesellschaftern der neuen
Eurohypo einerseits sowie der Eurohypo und den Gesellschaftern andererseits bestehen,
kann auf der Grundlage der bisher vorliegenden Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden. Die Beteiligten haben erklärt, dass zukünftig die Eurohypo auch im Wettbewerb
zu den beteiligten Geschäftsbanken stehen wird. Die Beschlussabteilung prüft daher, ob eine Verhaltenskoordination erfolgt bzw. ob es kaufmännisch vernünftig ist, Verhältnis zu
dem Gemeinschaftsunternehmen und damit zugleich auch untereinander auf Wettbewerb zu
verzichten. Diese Prüfung unterliegt nicht den gesetzlichen Fristen der Zusammenschluss-
- 25 -
kontrolle. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sie eine Untersagung bereits dann aussprechen, wenn aufgrund konkreter Feststellungen die ernstliche Besorgnis drohender Zuwiderhandlungen begründet ist.
V. ZUSAMMENFASSUNG UND ERGEBNIS
Da der angemeldete Zusammenschluss
-
auf keinem der betroffenen Märkte auch nur annähernd die Schwelle zur Einzelmarktbeherrschungsvermutung erreicht oder die quantitativen Voraussetzungen für die Anwendung der Oligopolvermutung erfüllt,
-
zu keinen Entmutigungs- oder Abschreckungseffekten führt,
-
und der weitere Marktzugang, insbesondere zum Markt für die Finanzierung
gewerblicher Immobilien, weiterhin gewährleistet ist,
war das angemeldete Vorhaben nicht zu untersagen. Diese Verfügung ergeht nach § 40
Abs. 2 Satz 1 GWB.
C.
xxx
Rechtsmittelbelehrung
xxx
- 26 -
____________________
Kiecker
____________________
Dr. Kölzow
____________________
Zerwas
______________________
Sie werden darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung - dem Tenor nach - im Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2
GWB) sowie - im Volltext - gegebenenfalls anderweitig (Internet) veröffentlicht wird. Sie werden daher gebeten,
der Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich mitzuteilen, ob die
Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor Veröffentlichung zu löschen sind. Bitte begründen Sie mit
eingeschriebenem Brief oder Telefax , warum es sich bei den von Ihnen gewünschten Löschungen um Geschäftsgeheimnisse handelt. Sollte die zuständige Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen keine Nachricht von Ihnen
erhalten, geht das Bundeskartellamt davon aus, dass diese Entscheidung keine Geschäftsgeheimnisse enthält und
wird sie veröffentlichen.

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