Kartellrecht - Kalkulationsleitfaden

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Kartellrecht - Kalkulationsleitfaden
Kontrolle von Wasserpreisen
Aktuelle Entwicklungen und Hilfestellungen
Dr. Andreas Zuber
20. März 2013, Stuttgart
Kontrolle von Trinkwasserentgelten
Auswirkung der
BGH-Entscheidung,
„Zweckverband
Niederbarnim“?
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Kartellrechtliche Überprüfung von Trinkwasserpreisen
Voraussetzungen
» Missbrauchskontrolle auf zwei rechtlichen Grundlagen möglich:
§19 Abs. 4 GWB, § 103 GWB a.F. ( vor 8. GWB-Novelle)
» Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht obliegt den obersten
Landesbehörden (§ 48 Abs. 1 GWB), bei Bundesland überschreitenden
Versorgungsgebieten liegt Zuständigkeit beim Bundeskartellamt
» Wann kann die Kartellbehörde aktiv werden?
» Marktbeherrschende Stellung des Wasserversorgungsunternehmens
oder das Bestehen eines ausschließlichen Konzessionsvertrages
zugunsten des Unternehmens
» Die Preisgestaltung ist missbräuchlich, d.h. die Preise übersteigen
diejenigen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden:
» Vergleichsmarktkonzept (Tarifvergleich/Erlösvergleich)
» Kostenkontrolle
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Kartellrechtliche Überprüfung von Trinkwasserpreisen
Systematik des Vergleichsmarktkonzepts
BGH:
„grobe Sichtung“
Anfangsverdacht
auf missbräuchlich
überhöhte Preise
Ermittlung
gleichartiger
Unternehmen
Weitreichende
Ermittlungsbefugnisse der
Behörde ggü. betroffenem
WVU und Dritten
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Tarif- oder
Erlösvergleich
Prüfung von
Rechtfertigungen
für Preisstellung
Feststellung einer
(wesentlichen)
Abweichung
Nur Kostenfaktoren, die auch
jedes andere WVU in der
Situation des betroffenen
vorfände: „nicht beeinflussbar“
Vergleichsmarktkonzept
Kostenkontrolle
Vorgehen nach § 103 GWB a.F.
oder § 19 GWB
Vorgehen nach § 19 GWB
• Darlegungs- und Beweislast für
„Gleichartigkeit“ bei
Kartellbehörde
• Bestimmung der Gleichartigkeit
anhand grober Sichtung (BGH)
• bei § 103 a.F. Darlegungs- und
Beweislast für Rechtfertigung
bei Unternehmen
Tarifvergleich
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Erlösvergleich
• Alleinige Prüfung des
betroffenen WVU
• Kein Vergleich
„Vorrang für
Vergleichsmarktprinzip“
Entscheidung vom
BGH aufgehoben
Gleichrangige
Prüfansätze
• Besondere Begründung
erforderlich
Kostenkontrolle
Bildnachweise: www.nationalflaggen.de, Bernd Weißbrod (OLG Stuttgart)
Kartellrechtliche Überprüfung von Trinkwasserpreisen
Methodisches Vorgehen der Kartellbehörden
Stand der kartellrechtlichen Überprüfungen
» Kartellrechtliche Überprüfungen der
Trinkwasserpreise in elf Bundesländern
SchleswigHolstein
Hamburg
» Anhängige Verfahren in Baden-Württemberg,
Berlin (Verfügung) und Hessen
» Einigung auf dem Verhandlungswege in
Brandenburg, (Niedersachsen), Sachsen
und Sachsen-Anhalt
MecklenburgVorpommern
Bremen
Niedersachsen
Berlin
SachsenAnhalt
NordrheinWestfalen
Brandenburg
Sachsen
Thüringen
» Alternativer Weg „Benchmarking statt
Kartellrecht“ in Nordrhein-Westfalen und
Rheinland-Pfalz – in Frage gestellt?
Hessen
RheinlandPfalz
Saarland
» Überprüfungen angekündigt in
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
Bayern
BadenWürttemberg
» Grundlage: einheitlicher Fragebogen
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Laufende kartellrechtliche Überprüfung
Überprüfung angekündigt
Benchmarking statt Kartellrecht
Derzeit keine Aktivitäten
Zielsetzung des verbändeübergreifenden
Leitfadens zur Wasserpreiskalkulation
•
Hilfestellungen für interessierte Versorger zur Kostenkalkulation
und Wasserpreisbildung
Leitfaden liefert eine gemeinsame Sichtweise der Branche
auf alle fachlich abgesicherten Ansätze zur Kalkulation von
Trinkwasserpreisen
•
Auflage 2.500 Exemplare, Versand an alle Mitgliedsunternehmen
•
Bekanntmachung und Diskussion in Fachveranstaltungen
und Praxistrainings
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Welche Hilfestellungen bietet der Leitfaden?
• Überblick zu rechtlichen Grundlagen und betriebswirtschaftlich
anerkannten Vorgehensweisen für die Wasserpreiskalkulation
•
Praktisches Vorgehen bei der Wasserpreiskalkulation
•
Auf zweiter Ebene liefert der Leitfaden:
• Hilfestellung bei Tarifanpassungen an veränderte
Rahmenbedingungen (z.B. Verbrauchsrückgang)
• Hilfestellung bei Kommunikation zur Angemessenheit der
Wasserpreisgestaltung (z.B. kartellrechtliche Überprüfung)
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Berührungspunkte Leitfaden und Kartellrecht
• Erhöhte Transparenz: Kalkulationsansätze und sich daraus ergebende
Unterschiede für die Wasserpreiskalkulation werden deutlich
Erleichtert Dialog zwischen Wasserversorgungsunternehmen und
Kartellbehörde zur Angemessenheit der Kalkulation | Rechtfertigung
• Klärung bislang offener Fragen: Wissenschaftlich abgesicherte
Hilfestellung für die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung deutscher
Wasserversorgungsunternehmen, die privatrechtliche Entgelte erheben
• Kalkulationsprinzipien des Leitfadens liefern Hinweise für das Verfahren
der „Kostenkontrolle“
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Stand der Gesetzgebung GWB-Novelle
Bundestag hat am 18.10.2012 die GWB-Novelle verabschiedet:
•
Ausdrückliche Etablierung der Kostenkontrolle neben dem Vergleichsmarktprinzip als
Prüfmaßstab
•
Generelle Forderung der Monopolkommission, Gebühren ausdrücklich dem Kartellrecht zu
unterstellen, wurde nicht aufgegriffen
Bundesrat hat Vermittlungsausschuss zur Gebührenfrage einberufen.
Scheitern der GWB-Novelle in dieser Legislaturperiode kann nicht
ausgeschlossen werden!
VKU-Forderungen:
• Keine Ausweitung des Kartellrechts auf Gebühren
• Kein Eingriff in die Organisationsfreiheit der
Kommunen
Benchmarking statt Kartellrecht
Derzeit keine Aktivitäten
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RA Dr. Andreas Zuber
Geschäftsführer Recht, Finanzen, Steuern
Verband kommunaler Unternehmen e.V.
Invalidenstraße 91
10115 Berlin
Fon +49(0)30.58580-130
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Fotonachweis:
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