Kartellrecht - Kalkulationsleitfaden
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Kartellrecht - Kalkulationsleitfaden
Kontrolle von Wasserpreisen Aktuelle Entwicklungen und Hilfestellungen Dr. Andreas Zuber 20. März 2013, Stuttgart Kontrolle von Trinkwasserentgelten Auswirkung der BGH-Entscheidung, „Zweckverband Niederbarnim“? 2 Kartellrechtliche Überprüfung von Trinkwasserpreisen Voraussetzungen » Missbrauchskontrolle auf zwei rechtlichen Grundlagen möglich: §19 Abs. 4 GWB, § 103 GWB a.F. ( vor 8. GWB-Novelle) » Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht obliegt den obersten Landesbehörden (§ 48 Abs. 1 GWB), bei Bundesland überschreitenden Versorgungsgebieten liegt Zuständigkeit beim Bundeskartellamt » Wann kann die Kartellbehörde aktiv werden? » Marktbeherrschende Stellung des Wasserversorgungsunternehmens oder das Bestehen eines ausschließlichen Konzessionsvertrages zugunsten des Unternehmens » Die Preisgestaltung ist missbräuchlich, d.h. die Preise übersteigen diejenigen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden: » Vergleichsmarktkonzept (Tarifvergleich/Erlösvergleich) » Kostenkontrolle 3 Kartellrechtliche Überprüfung von Trinkwasserpreisen Systematik des Vergleichsmarktkonzepts BGH: „grobe Sichtung“ Anfangsverdacht auf missbräuchlich überhöhte Preise Ermittlung gleichartiger Unternehmen Weitreichende Ermittlungsbefugnisse der Behörde ggü. betroffenem WVU und Dritten 4 Tarif- oder Erlösvergleich Prüfung von Rechtfertigungen für Preisstellung Feststellung einer (wesentlichen) Abweichung Nur Kostenfaktoren, die auch jedes andere WVU in der Situation des betroffenen vorfände: „nicht beeinflussbar“ Vergleichsmarktkonzept Kostenkontrolle Vorgehen nach § 103 GWB a.F. oder § 19 GWB Vorgehen nach § 19 GWB • Darlegungs- und Beweislast für „Gleichartigkeit“ bei Kartellbehörde • Bestimmung der Gleichartigkeit anhand grober Sichtung (BGH) • bei § 103 a.F. Darlegungs- und Beweislast für Rechtfertigung bei Unternehmen Tarifvergleich 5 Erlösvergleich • Alleinige Prüfung des betroffenen WVU • Kein Vergleich „Vorrang für Vergleichsmarktprinzip“ Entscheidung vom BGH aufgehoben Gleichrangige Prüfansätze • Besondere Begründung erforderlich Kostenkontrolle Bildnachweise: www.nationalflaggen.de, Bernd Weißbrod (OLG Stuttgart) Kartellrechtliche Überprüfung von Trinkwasserpreisen Methodisches Vorgehen der Kartellbehörden Stand der kartellrechtlichen Überprüfungen » Kartellrechtliche Überprüfungen der Trinkwasserpreise in elf Bundesländern SchleswigHolstein Hamburg » Anhängige Verfahren in Baden-Württemberg, Berlin (Verfügung) und Hessen » Einigung auf dem Verhandlungswege in Brandenburg, (Niedersachsen), Sachsen und Sachsen-Anhalt MecklenburgVorpommern Bremen Niedersachsen Berlin SachsenAnhalt NordrheinWestfalen Brandenburg Sachsen Thüringen » Alternativer Weg „Benchmarking statt Kartellrecht“ in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz – in Frage gestellt? Hessen RheinlandPfalz Saarland » Überprüfungen angekündigt in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern Bayern BadenWürttemberg » Grundlage: einheitlicher Fragebogen 6 Laufende kartellrechtliche Überprüfung Überprüfung angekündigt Benchmarking statt Kartellrecht Derzeit keine Aktivitäten Zielsetzung des verbändeübergreifenden Leitfadens zur Wasserpreiskalkulation • Hilfestellungen für interessierte Versorger zur Kostenkalkulation und Wasserpreisbildung Leitfaden liefert eine gemeinsame Sichtweise der Branche auf alle fachlich abgesicherten Ansätze zur Kalkulation von Trinkwasserpreisen • Auflage 2.500 Exemplare, Versand an alle Mitgliedsunternehmen • Bekanntmachung und Diskussion in Fachveranstaltungen und Praxistrainings 7 Welche Hilfestellungen bietet der Leitfaden? • Überblick zu rechtlichen Grundlagen und betriebswirtschaftlich anerkannten Vorgehensweisen für die Wasserpreiskalkulation • Praktisches Vorgehen bei der Wasserpreiskalkulation • Auf zweiter Ebene liefert der Leitfaden: • Hilfestellung bei Tarifanpassungen an veränderte Rahmenbedingungen (z.B. Verbrauchsrückgang) • Hilfestellung bei Kommunikation zur Angemessenheit der Wasserpreisgestaltung (z.B. kartellrechtliche Überprüfung) 8 Berührungspunkte Leitfaden und Kartellrecht • Erhöhte Transparenz: Kalkulationsansätze und sich daraus ergebende Unterschiede für die Wasserpreiskalkulation werden deutlich Erleichtert Dialog zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Kartellbehörde zur Angemessenheit der Kalkulation | Rechtfertigung • Klärung bislang offener Fragen: Wissenschaftlich abgesicherte Hilfestellung für die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung deutscher Wasserversorgungsunternehmen, die privatrechtliche Entgelte erheben • Kalkulationsprinzipien des Leitfadens liefern Hinweise für das Verfahren der „Kostenkontrolle“ 9 Stand der Gesetzgebung GWB-Novelle Bundestag hat am 18.10.2012 die GWB-Novelle verabschiedet: • Ausdrückliche Etablierung der Kostenkontrolle neben dem Vergleichsmarktprinzip als Prüfmaßstab • Generelle Forderung der Monopolkommission, Gebühren ausdrücklich dem Kartellrecht zu unterstellen, wurde nicht aufgegriffen Bundesrat hat Vermittlungsausschuss zur Gebührenfrage einberufen. Scheitern der GWB-Novelle in dieser Legislaturperiode kann nicht ausgeschlossen werden! VKU-Forderungen: • Keine Ausweitung des Kartellrechts auf Gebühren • Kein Eingriff in die Organisationsfreiheit der Kommunen Benchmarking statt Kartellrecht Derzeit keine Aktivitäten 10 RA Dr. Andreas Zuber Geschäftsführer Recht, Finanzen, Steuern Verband kommunaler Unternehmen e.V. Invalidenstraße 91 10115 Berlin Fon +49(0)30.58580-130 [email protected] www.vku.de/recht Fotonachweis: Siemens, ©iStockphoto.com/jashlock, ©Daniel Ernst/Fotolia.de 11