1 Fallbericht Großfusionen im Bankensektor: 1. Deutsche Bank AG

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1 Fallbericht Großfusionen im Bankensektor: 1. Deutsche Bank AG
Fallbericht
Großfusionen im Bankensektor:
1. Deutsche Bank AG / Deutsche Postbank AG
2. Commerzbank AG / Dresdner Bank AG (/ Allianz SE)
3. DZ Bank AG / WGZ Bank AG
Branche
Kreditwirtschaft (65)
Aktenzeichen
B 4 – 133 / 08, B 4 – 29 / 09
B 4 – 134 / 08
B 4 – 177 / 08
Datum der Entscheidung
14. 11. 2008, 18. 02. 2009
10. 12. 2008
28. 01. 2009
Falldarstellung:
1. Das Bundeskartellamt hatte in den vergangenen Monaten drei bedeutende Zusammenschlüsse
im Bankensektor zu prüfen, die insgesamt sechs der größten deutschen Kreditinstitute und das
größte deutsche Versicherungsunternehmen betrafen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Sachverhalte:
a. Die Deutsche Bank beabsichtigte den Erwerb der Alleinkontrolle über die Postbank
in
mehreren
Schritten.
Abweichend
von
der
im
Oktober
2008
beim
Bundeskartellamt erfolgten ursprünglichen Anmeldung einer Minderheitsbeteiligung in Höhe von 29,75 % wollte die Deutsche Bank Anfang 2009 in einem ersten
Schritt lediglich 22,9 % der Anteile an der Postbank von der Deutschen Post AG
(Deutsche Post) sowie daneben weitere Anteile aus dem Streubesitz erwerben und
so einen Anteil an der Postbank von 25 % plus eine Aktie erreichen
(Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b GWB). Im Gegenzug sollte
die Deutsche Post mit einem Anteil von 8 % - fusionskontrollfrei - Gesellschafterin
der Deutschen Bank werden.
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In einem zeitgleichen zweiten Schritt sollte die Deutsche Post an die Deutsche Bank
eine Wandelanleihe in Form von besicherten Pflichtnamensumtauschschuldverschreibungen ausgeben, die am Ende ihrer Laufzeit im Jahre 2012 zwingend in
Aktien der Postbank (Gesellschaftsanteil: 27,4 %) umgewandelt werden. Die
Deutsche Bank wird mit der Umwandlung dieser Wandelanleihe über einen
künftigen – aber bereits jetzt gesicherten und damit hinreichend konkreten –
Gesellschaftsanteil von über 50 % verfügen (Zusammenschlusstatbestände des § 37
Abs. 1 Nr. 3 lit. a und Nr. 2 GWB, Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 GWB erfüllt). Bis
zu jenem Zeitpunkt übt die Deutsche Bank noch keine Kontrolle über die Postbank
aus.
Die originäre Zuständigkeit für diesen Kontrollerwerb lag bei der EU-Kommission.
Auf Antrag der Anmelder hat die EU-Kommission die Prüfung dieses Zusammenschlusses mit Entscheidung vom 6. Februar 2009 an das Bundeskartellamt
verwiesen. Begründung hierfür waren die Konzentration der Aktivitäten des
Zielunternehmens Postbank auf Deutschland und die gute Eignung des Bundeskartellamtes im Hinblick auf Verwaltungseffizienz, da von diesem Ende 2008 bereits
der Erwerb der o.g. Minderheitsbeteiligung geprüft worden war.
b. Im November 2008 wurde ein weiterer den Bankensektor betreffender
Zusammenschluss beim Bundeskartellamt angemeldet. Die Commerzbank AG
(Commerzbank) beabsichtigte, mittelbar sämtliche der von der Allianz SE (Allianz)
gehaltenen Anteile an der Dresdner Bank AG (Dresdner Bank) zu erwerben. Der
Erwerb sollte in zwei aufeinander folgenden Schritten erfolgen, die als einheitlicher
Erwerb zu betrachten sind (60,2% im Rahmen einer Sacheinlage und unmittelbar
anschließend weitere 39,8% durch Anteilskauf). Vorliegend waren die Zusammenschlusstatbestände des gem. § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 2 GWB erfüllt.
Die Allianz sollte im Gegenzug als Teil der Kaufpreisvergütung – neben der von der
EU-Kommission geprüften Übertragung der bisherigen Commerzbank-Tochter
Cominvest - 18,45% der Stimmrechte und des Kapitals der Commerzbank erhalten.
Hier war von einem Erwerb wettbewerblich erheblichen Einflusses gem. § 37 Abs. 1
Nr. 4 GWB auszugehen, da die Allianz Wettbewerberin der Commerzbank im
Bereich des Bankgeschäfts und der Vermögensverwaltung bleiben wird und auf2
grund von Vertriebsvereinbarungen auch erhebliche vertikale Verbindungen
bestehen. Schließlich wird das faktische Gewicht der 18,45%-Beteiligung aufgrund
der in der Vergangenheit zu beobachtenden durchschnittlichen HV-Präsenz den
Einflussrechten zumindest eines zu 25% beteiligten Gesellschafters entsprechen.
Ein Teil des bisherigen Bankgeschäftes der Dresdner Bank (Allianz Banking Deutschland) geht zunächst ebenfalls auf die Commerzbank über und wird anschließend an
die Allianz zurück veräußert. Der (ggf. mittelbare) Erwerb der 100%igen Beteiligung
an diesem Bereich durch die Allianz stellt einen Anteils- und Kontrollerwerb nach
§ 37 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 lit. a GWB dar.
c. Im Dezember 2008 erfolgte schließlich die Anmeldung des Zusammenschlusses der
DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank (DZ Bank), Frankfurt, mit der
WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank (WGZ Bank), Düsseldorf. Die WGZ Bank beabsichtigt, ihr Vermögen als Ganzes rückwirkend mit
Wirkung zum 1. Januar 2009 auf die DZ Bank im Wege der Verschmelzung durch
Aufnahme zu übertragen (Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB);
die bisherigen Anteilseigner der WGZ Bank werden dann Anteilseigner an der um
die WGZ Bank vergrößerten DZ Bank.
2. Insbesondere die beiden erstgenannten Zusammenschlüsse, aber in wesentlichen Teilen auch
die letztgenannte Fusion waren aufgrund ihrer zeitlichen und sachlichen Nähe im Gesamtzusammenhang zu prüfen und zu beurteilen. Dabei erschwerte die aktuelle Finanzkrise angesichts
der unvorhersehbaren Entwicklungen allfällige Prognosen zur künftigen wettbewerblichen Situation im Bankenbereich. Es war aber festzustellen, dass die in Rede stehenden Zusammenschlüsse nicht kausal für die Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen sein
dürften.
3. Von den angemeldeten Vorhaben waren folgende Bereiche des Bankensektors – wenn auch in
unterschiedlichem Ausmaße – betroffen:
4. Das Privatkundengeschäft, zu dem allgemeine Bankdienstleistungen wie Einlagen und Kredite
(wobei diese beiden Gesamtmärkte in Anlehnung an die Bundesbankstatistik nach Dauer, Verwendungszweck, Kundenkreis und jeweiligen Modalitäten engeren sachlichen Teilmärkten zugeordnet werden können), das Kreditkartenissuing, die Vermögensverwaltung im weiteren
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Sinne (Depotgeschäft, Wertpapiergeschäft, Anlagefonds etc.) und das Versicherungsvermittlungsgeschäft gehören.
5. Das Firmenkundengeschäft mit den Segmenten Einlagen, Kredite, Baufinanzierung, Kreditkartenissuing und -acquiring, Vermögensverwaltung, Leasing, Factoring, Investmentbanking (mit
den Segmenten M & A, Beratung, Aktien- und Anleiheemission, Börseneinführung) sowie betriebliche Altersvorsorge.
6. Diese Differenzierung findet ihre Analogie in der Einschätzung der EU-Kommission, die folgende
Bereiche voneinander unterscheidet (so beispielhaft in: COMP/M.2125 HypoVereinsbank/Bank
Austria): Privatkundengeschäft (mit den Segmenten Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Zahlungsverkehrsabwicklung), Firmenkundengeschäft mit Nichtbanken, Investmentbanking sowie
Geldmarkt- und Wertpapiergeschäft (mit den Segmenten Handel mit Aktien, Anleihen und Derivaten sowie Devisen- und Valutageschäfte).
7. Die Zusammenschlussvorhaben betrafen weiterhin auch den Geschäftsverkehr zwischen den
Banken (Interbankengeschäft), und hier insbesondere die Zahlungsverkehrsabwicklung zwischen den Banken (Transaction Banking) sowie das sonstige Zentralbankgeschäft, welches im
vorliegenden Falle die DZ Bank und die WGZ Bank für ihre jeweiligen Mitgliedsinstitute erledigen. Das Bundeskartellamt ist in seiner bisherigen Entscheidungspraxis von einem Gesamtmarkt für die Zahlungsverkehrsabwicklung zwischen Banken ausgegangen; eine Abgrenzung im
Bereich des sonstigen Zentralbankgeschäfts (Marktdatenmanagement, Abwicklungsleistungen
für Wertpapiere, Liquiditätsmanagement und Beratungsleistungen) war bislang mangels Relevanz oder auch Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich.
8. In den meisten vorliegend betroffenen Märkten war davon auszugehen, dass es sich trotz fortschreitender Internationalisierung aufgrund unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen in den
einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor allenfalls um nationale Märkte handelt. Dies entspricht
im Wesentlichen auch der Entscheidungspraxis der EU-Kommission. Ob in einzelnen Bereichen
(z.B. Firmenkredit- oder Wertpapiergeschäft, Interbankengeschäft) auch tendenziell über die
Grenzen Deutschlands hinausgehende Märkte vorliegen, konnte zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine genaue Marktabgrenzung konnte aber dahinstehen, da selbst bei
engst möglicher räumlicher Betrachtung (Inland bzw. – beim Privatkundengeschäft - Region)
wettbewerblich problematische Marktstellungen durch die Zusammenschlussvorhaben nicht zu
erwarten waren.
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9. Hinsichtlich des Zentralbankgeschäftes – und insbesondere der Zahlungsverkehrsabwicklung
zwischen den Banken - ist der räumlich relevante Markt jedenfalls nicht kleiner als der deutsche
Markt. Zur Zeit bemühen sich die Europäische Kommission sowie die Europäische und die nationalen Zentralbanken um die Einführung der Single Euro Payment Area (SEPA) mit den Zielen
einer Abschaffung der nationalen Systeme, der Schaffung eines europäischen Standards für Inlands- und Auslandszahlungsverkehr und des Aufbaus einer europäischen Clearingstelle. Aus
diesem Grund scheint bei der Zahlungsverkehrsabwicklung jedenfalls mittelfristig - und damit
noch innerhalb des Prognosezeitraumes - eine räumliche Marktabgrenzung, die sich auf die Europäische Union erstreckt, sachgerecht. Aber selbst wenn man nur den räumlich engsten
Markt, nämlich ausschließlich den nationalen Markt – wie er bei den übrigen Zentralbankdienstleistungen gegeben wäre - annehmen würde, wären wettbewerblich problematische
Marktstellungen durch den Zusammenschluss nicht zu erwarten.
10.
Alle drei angemeldeten Zusammenschlussvorhaben konnten innerhalb der Monatsfrist
freigegeben werden. Zwar überschnitten sich die Aktivitäten der Zusammenschlussbeteiligten
jeweils in nahezu allen dargestellten Geschäftsbereichen (im Falle von DZ Bank und WGZ Bank
häufig über bereits existierende gemeinsame Tochterunterunternehmen), so dass die Zusammenschlussvorhaben fast durchweg zu Marktanteilsadditionen führten. Allerdings wurden nach
den Ermittlungen des Bundeskartellamtes in keinem der genannten Fälle durch die angemeldeten Zusammenschlüsse marktbeherrschende Stellungen begründet oder verstärkt.
11.
In den meisten Bereichen addierten sich die Marktanteile der jeweils Beteiligten auf nicht
mehr als 10 % bis 12 % (z.B. Einlagengeschäft und Kreditgeschäft für Privat- und Firmenkunden,
Girokonten, Kreditkartenissuing, Investmentbanking), lediglich in Teilbereichen wurden bei
dem einen oder anderen Vorhaben Werte zwischen 13 % und 15 % erreicht (Bauspareinlagen,
private Baufinanzierung, Wertpapierdepots), in anderen Bereichen lagen die Marktanteile noch
deutlich unter 10 % (Leasing, Factoring). Nur bei der Außenhandelsfinanzierung und im Pfandbriefgeschäft wurden bei einem der Vorhaben Marktanteile von jeweils über 25 % erreicht. Im
isoliert betrachteten Bereich Auflegung und Vertrieb von Publikumsfonds verwalten zwei Zusammenschlussbeteiligte gemeinsam mehr als 20 % des von deutschen Anlegern in Form von
Wertpapieren gehaltenen Vermögens, wobei trotz eines hier bestehenden Vertikalverhältnisses
Marktverschließungseffekte nicht zu befürchten waren (zumal am Markt starke Wettbewerber
wie die Deka-Gruppe und die Union Investment Gruppe existieren).
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12.
Bei einer regionalen Marktabgrenzung im Bereich des Privatkundengeschäfts waren – mit
der Ausnahme Berlins – wettbewerbsrelevante Abweichungen bei den o.g. Marktanteilen nicht
festzustellen, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Filialpräsenz der beteiligten Großbanken
im Vergleich zu Sparkassen und Volksbanken signifikante Unterschiede zwischen eher städtischen und eher ländlichen Gebieten aufweist.
13.
Der regionale Markt Berlin stellte in diesem Zusammenhang allerdings insofern eine Beson-
derheit dar, als die Deutsche Bank hier in Folge des Erwerbs der Berliner Bank (COMP/M.4356)
über eine außergewöhnlich starke Marktstellung verfügt, wie sie ansonsten in keiner anderen
wie auch immer abgegrenzten Region in Deutschland besteht. Doch auch hier wurde die
Schwelle zur Marktbeherrschungsvermutung in keinem Falle erreicht.
14.
Auch auf dem Markt für die Abwicklung von bargeldlosem Zahlungsverkehr gerät keiner
der an den Zusammenschlüssen Beteiligten auch nur in die Nähe einer überragenden Marktstellung. Was die sonstigen Zentralbankleistungen betrifft, die die DZ Bank und die WGZ Bank
gegenüber ihren Mitgliedsbanken erbringen (s.o.), waren wettbewerblich problematische Konstellationen ebenfalls nicht zu befürchten. Während hier nach der rechtlichen Lage eine Auswahl
zwischen mehreren Anbietern möglich ist und insbesondere keine Verpflichtung der Mitgliedschaftsbanken besteht, diese Aufgaben bei einer bestimmten Zentralbank zu beziehen, werden
DZ Bank und WGZ Bank aus der Sicht der Nachfrager faktisch nicht als Wettbewerber angesehen. Die Zuordnung von Leistungsbeziehungen zwischen den beiden Zentralbanken und den
jeweiligen Genossenschaftsinstituten erfolgt nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes
offensichtlich aus rein geografischen Gründen, was wiederum in der Historie der Zentralinstitute und der Anteilseignerschaft der Mitgliedsinstitute an ihrer jeweiligen Zentralbank begründet zu sein scheint. In der Vergangenheit hat es praktisch keinen Wechsel einer Mitgliedsbank
von ihrer Zentralbank zur jeweils anderen, sondern allenfalls zu einem Drittanbieter gegeben.
Dies alles spricht für eine Wettbewerbsarmut oder gar –losigkeit zwischen den beiden Zentralinstituten.
15.
Zudem ist zu beachten, dass die genossenschaftlichen Kreditinstitute nicht nur Kunden der
DZ Bank bzw. der WGZ Bank sind, sondern zugleich auch deren (gemeinsame) Mehrheitseigentümer. Der Spielraum der DZ Bank und der WGZ Bank, ihre Stellung gegenüber den genossenschaftlichen Kreditinstituten auszunutzen, ist damit erheblich begrenzt.
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16.
Auch unter dem Finanzkraftaspekt kam es in keinem der Fälle zur Entstehung oder Verstär-
kung einer überragenden Marktstellung im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern. Es war
ohnehin schon fraglich, ob mit den angemeldeten Zusammenschlüssen überhaupt ein Zuwachs
an Finanzkraft verbunden ist; jedenfalls würde ein solcher aber nicht ausreichen, die o.g. Marktanteile zu einer überragenden Marktstellung aufzuwerten.
17.
Weiterhin spielt auch die Oligopolvermutung vorliegend keine Rolle. Aus den Zahlen der Deut-
schen Bundesbank ergab sich, dass die - dann noch verbleibenden – drei Großbanken Deutsche
Bank/Postbank, Commerzbank (neu) und das dann drittstärkste Kreditinstitut HypoVereinsbank
auf keinem betroffenen Markt über eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung verfügen.
Selbst wenn die genannten Banken auf einzelnen Märkten gemeinsam an die Schwelle von 50 %
heranreichen, sprechen jedenfalls der auf den deutschen Bankenmärkten herrschende intensive
Wettbewerb – auch zwischen den o.g. Banken - und die Existenz von Außenwettbewerb (Sparkassen-Finanzgruppe, Direktbanken) gegen ein wettbewerbsloses Oligopol. Ebenfalls zu beachten ist,
dass in immer stärkerem Ausmaß ausländische Banken auf dem deutschen Markt tätig werden
und dementsprechend die Marktzutrittsschranken jedenfalls in vielen Bereichen relativ gering
sind. Des weiteren dürfte gerade im Bereich des Bankwesens die Angebotsumstellungsflexibilität
sehr hoch sein, da keine technischen Produktionsumstellungsbarrieren vorhanden sind und der
immer wichtiger werdende Vertrieb gerade über das Internet schnelle Reaktionen der Wettbewerber ermöglicht. Damit resultiert aus den angemeldeten Zusammenschlüssen keine Entstehung
eines marktbeherrschenden Oligopols, ganz zu schweigen von der Verstärkung eines solchen.
18.
Insofern konnten alle drei Zusammenschlussvorhaben bereits in der ersten Phase freigegeben
werden, da in keinem Falle die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfüllt waren.
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