Amtsblatt

Transcrição

Amtsblatt
Ausgabe A
mi t
Ö ffe n tlic h e n A n z e ig e r
Amtsblatt
er R e g i e r u n g in K a t t o w i t z
Stück 37/38
Herausgegeben in Kattowitz am 18. September 1943
Bekanntmachungen für die n ä c h s t e Nummer sind s p ä t e s t e n s bis D i e n s t a g ,
■ ■
der Amtsblattstelle einzusenden.
I n h a 11 s v e r z e
31. 8. 43. Festsetzung der Schreibweise des Orts­
namens der Gemeinde Deutschleuthen Nr. 169
2. 9. 43. Verlegung des Katasteramts Sosnow itz Nr. 170
6. 9. 43. Polizeiverordnung betr. den Aufenthalt
der Zivilbevölkerung des Kreises S aybusch außerhalb ihrer W ohnungen oder
eingefried. Grundstücken nach 21 Uhr Nr. 171
Verordnungen und Bekanntmachungen
des Oberpräsidenten.
169.
Bekanntmachung.
Die Schreibweise des Namens der im Kreise
Teschen, Regierungsbezirk Kattowitz, gelegenen
Gemeinde Deutsch-Leuthen w ird wie folgt festge­
setzt:
Deutschleuthen.
Kattowitz, den 31. August 1943.
Der Oberpräsident der Provinz Oberschlesien.
I K 1-221.
Verordnungen und Bekanntmachungen
des Regierungspräsidenten.
170.
Bekanntmachung.
Das K atasteram t Sosnowitz, als Geschäfts­
bereich den Stadtkreis Sosnowitz und die Land­
kreise Bendsburg und Ilkenau umfassend, ist ver­
legt worden. Die Diensträume befinden sich nun­
mehr im Grundstück Sosnowitz, B reslauer Str. 48
(I. und II. Stock).
Die Rufnummer 61460 ist unverändert geblieben.
Kattowitz, den 2. Septem ber 1943.
Der Regierungspräsident.
I K 0 . 1-010.
171.
Polizeiverordnung
betreffend den Aufenthalt der Zivilbevölkerung des
Kreises Saybusch außerhalb ihrer Wohnungen oder
eingefriedeten Grundstücke nach 21 Uhr.
Auf Grund der Verordnung des Chefs der Zivil­
verw altung in Kattowitz vom 24. Oktober 1939 —
Am tsblaatt des Kreises Saybusch von 1940 Nr. 5,
— betreffend die Handhabung der Polizeigewalt,
wird mit sofortiger W irkung für den Umfang des
Kreises Saybusch folgendes verordnet:
7.
8.
6.
9.
ic hn
1943
früh 9 Uhr,
is:
9. 43.
Marktordnung für die Wochenmärkte
in der Stadt A u sc h w itz ............................ Nr. 172
9. 43.
Einweisung des Kreisinsp. August Lux
in eine freie Planstelle der Besold.Qruppe A 4 b 1 RBG..................................Nr. 178
9. 43.
Verlorener Ausweis für Paul Pyrlik Nr.174
9. 43.
Verlorener Ausweis für Max W esper Nr.175
§ 1.
Der Aufenthalt der Zivilbevölkerung außerhalb
ihrer Wohnungen oder eingefriedeten Grundstücke
ist während der Zeit von 21 Uhr bis 4 Uhr v er­
boten.
§ 2.
Unter das Verbot fallen nicht deutsche Staats­
angehörige, die sich durch einen Lichtbildausweis
als solche legitimieren können. W eitere Ausnah­
men von dem Verbot des § 1 können von den O rts­
polizeiverwaltern zugelassen werden. Die Inhaber
einer solchen Erlaubnis haben sich durch einen mit
Lichtbild versehenen Ausweis zu legitimieren.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen den § 1 werden mit
einem Zwangsgeld bis zu 150,— RM bestraft. Im
Nichtbeitreibungsfalle tritt an die Stelle des
Zwangsgeldes eine Zwangshaft bis zu 6 Wochen.
§ 4.
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer
Verkündigung im Am tsblatt des Kreises Saybusch
in Kraft. Meine Polizeiverordnung vom 16. Mai
1940 — Amtsblatt des Kreises Saybusch von 1940
Nr. 9 Seite 44 — w ird aufgehoben.
Saybusch, den 6. September 1943.
L. III. Pol. 104-2 d Nr. 5457.
Der Landrat.
Verordnungen und Bekanntmachungen >
anderer Behörden.
172 .
Marktordnung
für die Wochenmärkte in der Stadt A u s c h w i t z .
Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Verordnung über
die Handhabung, der Polizeigewalt vom 24. 10. 1939
(Verordnungsblatt des Chefs der Zivilverwaltung
Nr. 21) wird mit Zustimmung der Gemeindebehörde
Auschwitz für die Stadt Auschwitz folgende M arkt­
ordnung erlassen:
§ 1.
Wochenmärkte.
1. Der B ürgerm eister als O rtspolizeiverw alter
bestimmt, an welchen Tagen und auf welchen
Plätzen die W ochenm ärkte stattfinden.'
2. Ist der festgesetzte M arktag ein Feiertag,
so ist der vorhergehende W ochentag, und wenn
auch dieser ein Feiertag ist, der folgende W ochen­
tag M arkttag.
3. Die W ochenm ärkte beginnen um 7 Uhr und
enden um 13 Uhr.
§ 2.
1. Soweit erforderlich finden für den Groß­
handel an den W ochenm arkttagen besondere
M ärkte — Frühm ärkte — auf den für den W ochen­
m arkt bestim m ten Plätzen statt.
2. Die Frühm ärkte beginnen um 4 Uhr und
enden um 7 Uhr.
2. Der Verkauf aller anderen,W aren ist auf dem
W ochenm arkt verboten.
§ 5.
1. Die M arktstandsplätze werden den Verkäu­
fern von den zuständigen Beamten zugewiesen.
Das eigenmächtige Aufstellen von Verkaufsständen
ist verboten.
2. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verkaufs­
stelle oder auf m ehrere Verkaufsstellen besteht
nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine be­
stimmte Größe des Marktverkaufsstandes.
3. Die Verkäufer haben ihre Verkaufsstände
ordnungsgemäß aufzustellen und die Vorderfronten
der M arktstandsreihen innezuhalten. Es ist ihnen
untersagt, M arktw aren oder sonstige Gegenstände
über die Frontlinie hinaus aufzustellen.
4. Die M arktstandsinhaber sind nicht berech­
tigt, ihren Stand einem anderen zu überlassen.
§3.
1.
Gegenstände
des W ochenm arktverkehrs
§ 6.
sind:
1. Planen und sonstige Überdachungen müssen
a) Rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des grös­ so angebracht werden, daß der V erkehr nicht be­
seren Viehes, sowie d er bew urzelten Bäume hindert und die M arktbesucher nicht belästigt
und S träuchen (Teekräuter sind nur dann Ge­ werden.
genstand des W ochenm arktverkehrs, wenn es
2. Überragende Überdachungen müssen min­
sich um rohe, unzeriebene und ungemischte, also
destens
1,90 m vom Erdboden entfernt sein.
im U rzustände befindlichen K räuter handelt, die
eldiglich Genußzwecken, nicht aber Heilzwecken
§ 7.
dienen. Teekräuter, die vom Verkäufer, als Heil­
F ür die Benutzung des M arktstandes sind die
mittel angepriesen w erden, verlieren die Eigen­
schaft als Gegenstand des W ochenm arktver­ durch die M arktgebührenordnung festgesetzten
Abgaben zu entrichten. W erden die Gebühren
kehrs).
b) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und nicht rechtzeitig bezahlt, so muß der Stand auf
Forstw irtschaft, dem Garten- und Obstbau oder Verlangen des zuständigen Beam ten unverzüglich
der Fischerei in unm ittelbarer Verbindung steht geräum t werden.
oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land­
§ 8.
leute der Gegend gehört oder durch Tagelöhner­
arbeit bew irkt wird, mit Ausschluß der geisti­
1. Verkaufsstände dürfen erst am Morgen
gen Getränke.
des M arkttages aufgebaut werden. Der Aufbau
c) Frische Lebensm ittel aller Art. Der Milchhandel muß zu Beginn des M arkthandels beendet sein.
ist auf dem M arkte untersagt.
2. Die Verkaufsstände des Kleinhandels müssen
eine
Stunde nach M arktschluß, die Verkaufsstände
§ 4.
des Großhandels eine halbe Stunde nach der M arkt­
1.
Gegenstände des W ochenm arktverkehrs sindzeit geräum t und gesäubert sein.
w eiter:
a) Künstliche Blumen, Kränze und Grabschm uck­
§9.
gegenstände. Räucherfische, M arinaden und
1. M arktstandinhaber, welche W aren nach
Fischkonserven. Gestrickte baumwollene W a­ Maß oder Gewicht verkaufen, m üssen den gesetz­
ren, Schnitt-, Bänder-, R este- und Kurzwaren
lichen Vorschriften entsprechende, in gutem Zu­
mit Ausnahme von Sam t- und Seidenstoffen, stande erhaltene Maße, W aagen und Gewichte v er­
wollenen Kleiderstoffen und Herrenstoffen aller wenden.
Art, die sich zur Anfertigung von Herren-, D a­
2. Die Maße und W iegevorrichtungen sind so
men- und Kinderbekleidung eignen.
aufzustellen, daß der Käufer das Messen und W ie­
b) Fertige Arbeiterkleidung aus Zeug, Englisch- gen einwandfrei nachprüfen kann. Nach einem Ver­
Leder und M anchester. Grobe Schuhmacher-, kauf dürfen Gewichte nicht auf der W aage belas­
Schneider-,
Bürstenbinder-,
Siebmacher-,
sen werden.
Drechsler-, Korbmacher-, Sattler-, Klempner-,
§ 10.
Tischler- und Seilerwaren, sowie irdenes und
1.
Jeder M arktstandinhaber muß an seiner
gläsernes Geschirr, sofern diese W aren von
ortsansässigen G ew erbetreibenden feilgeboten Verkaufsstelle an leicht sichtbarem Ort eine Tafel
w erden.
anbringen, auf der sein Familienname mit minde­
c) Back-, Zucker- und Pfefferküchlerwaren, sofern stens einem ausgeschriebenen Vornamen und sein
sie von ortsansässigen G ew erbetreibenden her­ W ohnort in deutlicher, unverw ischbarer Schrift
gestellt und feilgeboten werden.
angegeben ist.
Langstroh ist nur in Bunden von 10 kg,
2.
Lebensmittelstände müssen außerdem ein 9.
Preisverzeichnis aufweisen sowie eine Tafel mit Kurzstroh und Heu in Bunden von 5 kg feilzu­
der Aufschrift: „Das Berühren der W aren ist halten.
polizeilich verboten!“
§13.
§ 11.
1. Die Verkaufsstände für Fleisch-, W urst-,
1. Das Aufstellen von Fuhrwerken und anderen Back-, Zucker-, Pfefferküchlerwaren und Mühlen­
Beförderungsmitteln auf den M arktplätzen ist v er­ fabrikate m üssen in jedem Falle überdacht und mit
boten, soweit sie nicht als Verkaufsstand einge­ einer Rückwand versehen sein. Ferner sind Seiten­
richtet sind. Die Fuhrw erke sind auf die hierfür wände anzubringen, wenn der zuständige Beam te
bestimmten Plätze zu schaffen und dort nach An­ das als Schutz gegen Verstaubung usw. für er­
weisung des Verkehrspolizeibeamten aufzustellen. forderlich hält.
2. Den M arktplatz dürfen die Fahrzeuge nur
2. Die Verkaufstische der Fleisch- und Fisch­
zum Anfahren und Abfahren der M arktw aren be­ händler sind außerdem an der Vorderseite und nö­
nutzen. Sie sind mit möglichster Beschleunigung tigenfalls auch an der Schmalseite mit einem min­
zu be- und entladen.
destens 25 cm hohen und mit heller Ölfarbe gestri­
3. Zugtiere der Fuhrwerke, die als Verkaufs­ chenen Schutzgitter zu versehen.
stände eingerichtet sind, müssen ausgespannt w er­
3. Den Käufern ist es verboten, von den Seiten
den und sind vom M arktplatz zu entfernen.
her oder von rückw ärts an den Verkaufsstand
heranzutreten.
§ 12.
1. Alle feilgebotenen Nahrungs- und Genuß­
mittel müssen von einwandfreier Beschaffenheit
sein und sich in Körben, Kisten, auf W agen, Karren,
Tischen oder anderen geeigneten Unterlagen in
sauberem Zustande befinden. Es ist verboten, die
W aren unmittelbar auf dem Erdboden auszubreiten.
2. Die zum Verkauf aufgestellten W aren und
Genußmittel, insbesondere frisches Fleisch- und
W urstw aren, frischer Fisch und Fischräucherwaren, B utter und Käse, sowie Mühlenfabrikate,
Back-, Zucker- und Pfefferküchlerwaren, müssen
durch geeignete einwandfreie Vorrichtungen vor
Verstaubung, Beschmutzung und Sonnebestrahlung
geschützt werden. Eier müssen entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen gestempelt und beschil­
dert sein. Sie sind ohne Verpackungsm aterial (Holz­
wolle, Stroh, usw.) zum Verkauf zu stellen.
3. Zum W enden und zur Abgabe gebratener
W ürste sind geeignete Geräte zu verwenden.
4. Von B utter und Käse dürfen Kostproben
nicht verabfolgt werden.
5. B utter und Käse dürfen nicht nach Schäffchen (Liter), sondern nur nach Gewicht (kg.) v er­
kauft werden.
6. Sofern Verpackungsmaterial verw endet wird,
sind die Verkäufer verpflichtet, solches in einwand­
freier Beschaffenheit zu verwenden. F ür solche
Lebensmittel, die zumeist in unverändertem Zu­
stande genossen werden, ist nur reines unbeschrie­
benes und unbedrucktes Papier als erste Ver­
packung zu benutzen. Das Aufblasen der Tüten
ist verboten.
7. Der Verkauf von Pferde- und Ziegenfleisch
sowie W urstw aren aus Pferdefleisch an Verkaufs­
ständen, an denen noch anderes Fleisch oder andere
W urstw aren feilgehalten werden, ist verboten.
8. Unreifes Obst zum Kochen oder Einmachen
ist als solches deutlich zu kennzeichnen und von
reifem Obst räumlich getrennt zu halten. Unreifes
Obst darf an Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht
verkauft werden.
4. Die Auslagetische und -bänke müssen ab­
w aschbar sein. Für das Zerschneiden und Zurichten
von Fleisch- und W urstw aren ist ein besonderes
abw aschbares B rett zu verwenden.
5. Es ist verboten, Gegenstände, wie W agen­
kissen, Decken, Pferdegeschirr, Laternen, Klei­
dungsstücke und dergl., soweit sie nicht dem M arkt­
handel dienen, auf, unter oder neben den Ständen
aufzubewahren. Rohe Tierfelle dürfen nur sorg­
sam verpackt und getrennt von anderen Gegen­
ständen aufbewahrt werden.
§ 14.
Das Feilbieten von W aren im Umhertragen, die
V eranstaltung von Ausspielungen, Musikauffüh­
rungen, die Anfertigung von Lichtbildern, das An­
kleben von W erbezetteln, der Verkauf und das
Verteilen von Druckschriften, das Feilbieten von
geistigen Getränken ist auf den M arktplätzen v er­
boten.
§15.
1. Unbeschadet der Vorschriften über die Be­
kämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen im
Nahrungs- und Genußmittelverkehr keine P erso­
nen tätig sein, die mit nässenden und eitrigen
Ausschlägen, Geschwüren oder eitrigen W unden
an den unbedeckten Körperteilen behaftet sind;
ebenso sind solche Personen vom Nahrungs- und
Genußmittelhandel ausgeschlossen, die gesundheits­
polizeilich als Bazillenträger gelten.
2. Die Verkäufer haben saubere Kleidung zu
tragen. Insbesondere haben Verkäufer und Ver­
käuferinnen von Fleischwaren über ihren Kleidern
eine saubere, weiße, waschbare Schürze zu tragen.
§1 6 .
Das Rauchen in Verkaufsständen, in denen oder
in deren Nähe Stroh oder andere leicht brennbare
Stoffe liegen oder in denen Lebensmittel feilge­
boten werden, ist verboten.
§17.
Abfälle von W aren und Packm aterial dürfen
nicht auf den M arktplatz geworfen werden. Sie
sind in Behältern (Kisten, Körben, Säcken usw.)
unterzubringen, die der M arkthändler selbst bereit­
zustellen und spätestens nach der M arktzeit zu be­
seitigen hat.
v§18.
1. Der Auftrieb von Kleinvieh und Schweinen
darf erst eine Stunde vor dem M arktbeginn einsetzen lind muß spätestens innerhalb einer Stunde
nach Beginn der M arktzeit beendet sein.
2. Lebendes Vieh darf nur in luftigen und so
geräum igen Behältern, Körben usw. befördert w er­
den, daß die Tiere sich bequem darin bewegen
können. Die B ehälter müssen mit einem Boden­
b re tt versehen sein. In einem B ehälter dürfen nicht
Tiere verschiedener Gattungen feilgehalten werden.
Es ist verboten, die Tiere an den Beinen oder Flü­
geln zu fesseln und an den Beinen oder Flügeln
zu tragen. Auch das Zusammenbinden m ehrerer
Tiere und die Beförderung der Tiere in Säcken ist
untersagt.
3. W ährend der heißen Jahreszeit sind die
Tiere mit frischem W asser zu versorgen. Der
W asserbehälter muß im Schatten aufgestellt w er­
den.
4. Das Schlachten, Abziehen und Rupfen der
zum M arkt gebrachten Tiere auf den M arktplätzen
ist verboten. Erlaubt ist nur das Schlachten von
Fischen auf den M arktplätzen.
§19.
1. Hunde dürfen, mit Ausnahme von Zughun­
den, auf die M arktplätze w ährend der M arktzeit
nicht m itgebracht werden, auch nicht an der Leine.
2. Zughunde müssen mit einem vorschrifts­
mäßigen M aulkorb versehen sein. Sie sind gegen
Nässe und Kälte geschützt so unterzubringen, daß
sie niemanden belästigen können.
3. Es ist verboten, F ahrräder während der
M arktzeit mit auf die M arktplätze zu bringen. Des­
gleichen ist das Befahren der M arktplätze w äh­
rend der M arktzeit mit Fahrzeugen irgendwelcher
Art verboten. Ausnahmen, insbesondere bei vor­
zeitiger Auflösung des M arktstandes, bedürfen der
Genehmigung des zuständigen Beamten.
§ 2%
1. Die Beaufsichtigung des M arktes obliegt den
zuständigen Beamten. Ihren Anordnungen haben
alle auf dem M arktplatz anw esenden Personen
unverzüglich Folge zu leisten.
2. Auf Verlangen ist dem zuständigen Beam ten
Auskunft über Menge, Preis und Herkunft der W a­
ren zu erteilen.
§23.
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende
M arktordnung werden mit einem Zwangsgeld bis
zu 150,— RM, im Unvermögensfalle mit einer
Zwangshaft bis zu 6 Wochen, in leichteren Fällen
.mit einer verwaltungsgebührenpflichtigen V erw ar­
nung bis zu 20,— RM geahndet.
§24.
1. Diese M arktverordnung tritt mit dem Tage '
der Veröffentlichung in Kraft.
2. Die bisher
aufgehoben.
geltende
M arktordnung
wird
Bielitz, den-7. Septem ber 1943.
Der Landrat
des Kreises Bielitz.
173.
Bekanntmachung.
Den .Kreisinspektor August Lux, z. Zt. bei der
W ehrm acht, habe ich mit W irkung vom 1. Sep­
tember 1943 ab zum K reisoberinspektor befördert
und ihn in eine freie Planstelle der Besoldungs­
gruppe A 4 b 1 RBG eingewiesen.
Diese Bekanntmachung erfolgt auf Grund der
VO. vom 7. 9. 1939 RGBl. I S. 1701. —
Saybusch, den 8. Septem ber 1943.
Der Landrat.
174.
Verlorener Ausweis.
Hilfspolizei-Ausweis Nr. 867, ausgestellt vom
Polizeipräsidenten in Kattowitz am 1. 2. 1943 für
Stadtw achtm ann Paul P y r 1 i k, geboren am 29.
11. 1905 in Janow, wohnhaft in Qieschewald-Nord,
Hindenburgstraße 88, am 28. 8. 1943, verloren.
Ausweis ist ungültig.
Kattowitz, den 6. Septem ber 1943.
S. la 1165/3. 9.
Der Polizeipräsident.
§ 20.
Die Benutzung von Kochstellen und sonstigen
F euerstätten zur Zubereitung von Lebensmitteln
bedarf der Genehmigung des Bürgerm eisters.
§ 21.
Jede Störung der öffentlichen Ordnung auf den
M arktplätzen ist untersagt. Als solche ist auch das
überlaute Anpreisen von W aren und das Anreissen
von Käufern anzusehen, sowie die Behinderung des
Verkehrs durch nutzloses Umherstehen.
175.
Verlorener Ausweis.
Hilfspolizeiausweis Nr. 382, ausgestellt vom
Polizeipräsidenten in Kattowitz am 12. 1. 1943 für
Stadtw achtm ann Max W e s p e r, geb. 5. 1. 1893
in Domb, wohnhaft in Panewnik, Kreis Kattowitz,
Klosterstraße 43, am 28. 8. 1943 in Kattowitz,
Bahnhof, W artesaal III. Klasse, verloren. Ausweis
ist ungültig.
Kattowitz, den 9. Septem ber 1943.
S. la 1165/8. 9.
Der Polizeipräsident.
Einrückungsgebühr für die zw eigespaltene Zeile oder deren Raum 30 <%?. Preis der Belegblätter und einzelner
Stücke 10
für jeden angefangenen Bogen, mindestens aber 20 4 b / für jedes Stück. Der Bezug geschieht viertel­
jährlich durch die Post, die den Bezugspreis angibt.
Herausgegeben von der Regierung Kattowitz. •— Druck: Schlesische Landesdruckerei, Kattowitz, Emmastraße 33.
Anträge auf Lieferung von Amtsblättern und anderen Sonderbeilagen einschl. des öffentlichen Anzeigers sind nur
an den Regierungspräsidenten — Am tsblattstelle — zu richten.
Öffentlicher Anzeiger
z u m A m t s b l a t t d e r R e g i e r u n g in K a t t o w i t z
Stück 37/38
Herausgegeben in Kattowitz am 18. September 1943
1943
Bekanntmachungen für die nächste Nummer sind s p ä t e s t e n s b i s D i e n s t a g , früh 9 Uhr,
der Amtsblattstelle einzusenden.
A. Gerichtliche Hngelegenheiten.
i
I. Zwangsversteigerungen.
311. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das
im Grundbuch von W olowetz, Band 4 Blatt Nr. 112
eingetragene, nachstehend beschriebene Grund­
stück Hausnummer 74 am 5. November 1943, vor­
mittags 9% Uhr an der Gerichtsstelle Teschen,
Töpferstraße Nr. 8, Zimmer Nr. 128 versteigert
werden.
Gemarkung W olowetz, Ktbl. 104 Baugrund mit
Haus und Nr. 298/20 Grundparzelle, zusammen
1.0958 ha, Realsteuern 3,— RM, Hilfswert (vom
Finanzam t an Stelle Einheitswert festgesetzt)
4.300 RM.
D er V ersteigerungsverm erk ist am 4. August
1942 in das Grundbuch eingetragen.
Als Eigentümer w ar damals Josef Zvvak einge­
tragen.
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Ver­
steigerungsverm erks aus dem Grundbuch nicht er­
sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungs­
termin v or der Aufforderung zur Abgabe von Gebo­
ten anzumelden und, wenn der Gläubiger wider­
spricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei
der Feststellung des geringsten Gebots nicht be­
rücksichtigt und bei der Verteilung des Versteige­
rungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und
den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Es ist zweckmäßig, schon zwei W ochen vor
dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprü­
che an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Grundstück be­
zweckenden Rechtsverfolgung mit Abgabe des be­
anspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder
zu Protokoll} der Geschäftsstelle zu erklären.
W er ein Recht hat, das der Versteigerung des
Grundstücks oder des nach § 55 ZVG. mithaften­
den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert,
vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung
oder einstweilige Einstellung des Verfahrens her&
beizuftihren, widrigenfalls für das Recht der Ver­
steigerungserlös an die Stelle des versteigerten
Gegenstandes tritt.
Bei der Versteigerung w erden nur Gebote züge­
lassen, für die landrätliche Genehmigung eingeholt
ist; auch die M eistgebotsabtretung und verdeckte
Stellvertretung bedürfen der rechtzeitigen Zustim­
mung des Landrats. Der Landrat des Kreises T e­
schen hat durch Bescheid vom 9. 2. 1943, Akten­
zeichen LE 203 E. Z. 112 W olowetz, das höchst­
zulässige Gebot auf 6.800 RM festgesetzt; hier­
gegen können die Beteiligten binnen 2 Wochen
nach Zustellung dieser Terminbekanntmachung
Beschwerde einlegen.
Teschen O/S., den 27. August 1943.
Das Amtsgericht. — 5 K 57/42.
II. Aufgebote und Ausschlußurteile.
312. A u f g e b o t . Die W irtschafterin G ertrud
Kopton in Seibersdorf O/S., Schloßweg 5 hat das
Aufgebot des verlorengegangenen Hypotheken­
briefes über die für die im Grundbuch von DeutschZernitz Kr. Gleiwitz Band 13 B latt Nr. 440 Abt. III
Nr. 7, sowie ebenda Band 2 Blatt Nr. 89 Abt. III
Nr. 5 und ebenda Band 5 Blatt Nr. 223 Abt. III Nr. 6
eingetragenen Hypothek von 800,00 Goldmark be­
antragt. Der Inhaber der Urkunde w ird aufgefor­
dert, spätestens in dem auf den 13. Dezember 1943,
vormittags 10 Uhr vor dem Unterzeichneten Ge­
richt im Zimmer 145 anberaum ten Aufgebotstermine
seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu­
legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der U r­
kunde erfolgen wird.
Gleiwitz, den 26. August 1943.
Das Amtsgericht. — 2 F 2/43.
313.
Aufgebot.
Der Baum eister Clemens H erzer in Rydultau,
Birtultauer Straße Nr. 59, vertreten durch R echts­
anwalt Dr. B artzack in Rybnik, hat das Aufgebot
des verlorengegangenen Grundschuldbriefes vom
30. April 1926 über die Post von 2 000,00 USA-Dol- '
lar, welche im Grundbuch des Am tsgerichts Rybnik
von Rydultau Blatt 550 in Abt. III Nr. 3 für den
Antragsteller eingetragen ist, beantragt. Der In­
haber der Urkunde w ird aufgefordert, spätestens
in dem auf den 21. Dezember 1943, vormittags
9,00 Uhr vor dem Unterzeichneten Gericht anbe­
raumten Aufgebotstermin seine R echte anzumelden
und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die
Kraftloserklärung d er Urkunde erfolgen wird.
Rybnik, den 31. August 1943.
Das Amtsgericht. — 4 P 10/43.
begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inha­
bers ist ausgeschlossen.
Amtsgericht Nikolai, den 31. August 1943.
314.
Veränderung:
3.
Gen. Reg. 33. Baugenossenschaft „D a c h “
in Nikolai O/S. Der kom m issarische V erw alter 317. HRA. 16. Rortlandzem entw erke „ W i e k “
Dr. O scar T haysen in Breslau ist abberufen. Es ist Euringer & Co., W arthenau. Dem Frl. M arianne
ein neuer V erw alter bestellt.
Pohl ist Prokura erteilt mit der Maßgabe, daß sie
A m tsgericht Nikolai O/S., den 31. August 1943. gemeinsam mit einem Gesellschafter oder mit
einem anderen Prokuristen die Gesellschaft v er­
treten
kann.
315. 3. HRA. 32. V e r ä n d e r u n g : Eisenwerk
Amtsgericht W arthenau, den 4. Septem ber 1943.
Nikolai, Langen & Co. in Nikolai O/S. Dem Buch­
halter H erbert T aistra in Nikolai und dem Kauf­
mann H erbert Lowack in Nikolai ist Gesam t­
VI. Güterrechtsregistersachen.
prokura erteilt.
Am tsgericht Nikolai, den 31. August 1943.
318. Im G üterrechtsregister ist unter Nr. 6 bezüg­
lich der Eheleute Freseurm-eister Ewald Glesch in
316. 3. HRA. 64. Stadt-Drogerie. Inh. Otm ar R y ­ Scharley-D eutsch-Piekar und M artha, geb. Klusbicki in Nikolai O/S. D er Ü bergang der im Betrieb czyk eingetragen w orden: Durch V ertrag vom 18.
des Geschäfts begründeten Forderungen ist beim
E rw erb des Geschäfts durch Elisabeth Rybicki geb. Juni 1943 ist die Verwaltung und Nutznießung des
Besuch nicht ausgeschlossen. Die Haftung der E r­ Mannes ausgeschlossen.
w erberin für die in dem -Betrieb des Geschäftes Amtsgericht Tarnow itz O/S., den 24. August 1943.
IV. Handelsregistersachen.
Einrückungsgebühr für die zw eigespaltene Zeile oder deren Raum 30 -W . Preis der Belegblätter und einzelner
Stücke 10 3^/ für jeden angefangenen Bogen, mindestens aber 20
für jedes Stück. Der Bezug geschieht viertel­
jährlich durch die P ost, die den Bezugspreis angibt.
Herausgegeben von der Regierung Kattowitz. — Druck: Schlesische Landesdruckerei, Kattowitz, Emmastraße 33.
Anträge auf Lieferung von Amtsblättern und anderen Sonderbeilagen einschl. des Öffentlichen A nzeigers sind nur
an den Regierungspräsidenten — Am tsblattstelle — zu richten.
BEILAGE
zu Stück 39 des Amtsblatts der R egieru n g in Kattowitz.
Herausgegeben in Kattowitz am 25. September 1943.
H öchstpreisanordnung
für Speisekartoffeln in der Provinz Oberschlesien
für das Kartoffelwirtschaftsjahr 1943/44.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des
Vierjahresplanes — Bestellung eines Reichskom­
m issars für die Preisbildung — vom 29. 10. 1936
(RGBl. I S. 927) in Verbindung mit der ersten An­
ordnung über die W ahrnehm ung der Aufgaben und
Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbil­
dung vom 12. 12. 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291).
der Verordnung über die Preisbildung in den einge­
gliederten Ostgebieten vom 20. 1. 1940 (RGBl. I
S. 210) in der Fassung vom 24. 9. 1941 (RGBl. I
S. 596) und der mir erteilten Ermächtigung ordne
ich nach Anhörung des Kartoffelwirtschaftsver­
bandes Schlesien für den Bereich, der Provinz Ober­
schlesien folgendes an:
weils für weißfleischige Sorten festgesetzten F est­
preise bis zu einer Reichsmark je 50 kg über­
schritten werden.
4. Für Sorten „Juli (Nieren)“, „Frühe H örn­
chen“, „Sieglinde“, „Viola“ und für Speisekar
toffeln, die unter der Bezeichnung „Königsberger
Gelbblanke“ in den Verkehr gebracht werden, kön­
nen die jeweils für gelbfleischige Sorten festgesetz­
ten Festpreise bis zu einer Reichsm ark je 50 kg
überschritten werden.
5. a) Übernimmt der Erzeuger die Anfuhr bis
zur Empfangsstation des Em pfangsverteilers mit
eigenem Gespann oder Lastwagen, so darf er auf
den Erzeugerpreis frei Verladestation oder Verla­
destelle einen Aufschlag von höchstens 0,20 RM je
§ 1.
50 kg erheben, sofern die Empfangsstation vom Hof
Erzeugerpreise.
des Erzeugers w eiter entfernt ist als dessen Ver­
1.
Die Erzeugerfestpreise für gelbfleischigeladestation oder Verladestelle.
b)
Übernimmt der Käufer die Anfuhr zur Ver­
S orten von Speisekartoffeln je 50 kg betragen nach
der Verordnung des Reichskommissars für die ladestation oder Verladestelle auf eigene Kosten,
Preisbildung über Erzeugerpreise für Speisekar­ so darf er einen B etrag von höchstens 0,10 RM je
toffeln, Futterkartoffeln und Fabrikkartoffeln im 50 kg in Abzug bringen.
Kartoffelwirtschaftsjahr 1943/44 vom 21. 8. 1943
§ 2.
(RGBl. 1 S. 491)
Verteilerspannen.
Auf die im § 1 Abs. 1.—4 angegebenen Erzeuger­
bei Lieferung in den
frei Verladestation oder
preise dürfen folgende Verteilerspannen für je
Monaten:
Verladestelle:
50 kg aufgeschlagen werden:
Septem ber, Oktober 1943
3—
1. Die Versandverteilerspanne beträgt 0,20 RM und
November 1943 . . . .
3,10 „
ist eine Festspanne, die w eder unter- noch über­
Dezem ber 1943 . . . .
3,15 „
schritten werden darf.
Januar, Februar 1944 . .
3,35 „
2. Die Emplangsverteilerspanne darf höchstens be­
März, April 1944 . . .
3,50 „
tragen:
Mai 1944 .........................
3,60 „
a) bei Verkauf von geschlossenen
Juni, Juli, August 1944 .
3,85 „
Waggons ab Entladegleis . . . .
0,20 RM
2. Die Festpreise für weißfleischige Sorten lie­
b) bei Lieferung von Teilmengen ab
gen 0,30 RM je 50 kg unter den jeweils geltenden
Waggon oder ab Lager des Emp­
Festpreisen für gelbfleischige Sorten.
fangsverteilers
0,30 RM
3. Für Speisekartoffeln, die unter der Bezeich­
c) bei Lieferung frei Lager des Klein­
nung „Königsberger Blaublanke“ und „W eißblanke“
verteilers oder frei Haus des Groß­
in den Verkehr gebracht werden, können die je­
verbrauchers ....................................... 0,40 RM
d) bei Lieferung frei Keller des Groß­
v erbrauchers oder frei Haus des
K le in v e r b r a u c h e r s ......................... 0,50 RM
e) bei Lieferung frei Keller des Klein­
verbrauchers ................................... 0,60 RM
f) In den S tädten und Gemeinden des P reis­
gebietes A dürfen die vorstehenden Spannen
2a bis e) um 0,10 RM je 50 kg erhöht
werden.
g) Holt d er Em pfangsverteiler die Kartoffeln
vom L ager der Geschäftsabteilung der Haupt­
vereinigung der deutschen Kartoffelwirtschaft
ab, hat er ihr aus der ihm zustehenden Spanne
einen B etrag von 0,10 RM je 50 kg zu v e r­
güten.
3. Die Kleinverteilerspanne darf höchstens b etra­
gen:
c) bei Lieferung frei Keller des Ver­
brauchers darf auf die Spannen zu a
und b ein Zuschlag von . . . .
0,10 RM
berechnet werden.
d) beim Auspfunden (Verkauf von Men­
gen unter 50 kg) .weitere . . . .
0,08 RM
je 5 kg. (W egen Aufrundung von
Reichspfennigbruchteilen vergl. § 5).
c) Im Preisgebiet D (vergl. § 3) dürfen die Ver­
teilerspannen und Zuschläge folgende Höchst­
beträge insgesamt nicht überschreiten: ■
bei Abgabe von 50 kg und mehr . 0,40 RM
beim Auspfunden je 5 kg w eitere 0,06 RM
4. Durch die Spannen und Zuschläge (Ziffer 1—3),
die für sämtliche Preisgebiete gelten, w ird das
Entladen der W aggons sowie das Auf- und Ab­
laden abgegolten, eine Tätigkeit, die grundsätz­
lich den Verteilern obliegt.
a) bei Lieferung ab W aggon oder ab
Verkaufsstelle des Kleinverteilers . 0,30 RM
b) bei Lieferung ab Verkaufsstelle des
Kleinverteilers, sofern die Abho­
lung durch den Kleinverteiler beim
Em pfangsverteiler erfolgte
. . . 0,40 RM
§ 3.
Preisgebiete.
Für die Provinz Oberschlesien w erden nachstehende Preisgebiete festgelegt:
Preisgebiet
Lfd. Nr.
4.
Name des Präsidialbezirks
oder K reises:
A.
Name
der
Gemeinden
Polizei-Präsidialbezirk Gleiwitz
Gleiwitz, Alt-Gleiwitz, Ackerfelde, Bachweiler, Beuthen,
Birkenhain, Bobrek-Karf, Böhmswalde, Brzesow itz-K amin, Friedrichswille, Einhof, Groß-Dombrowka, Guten­
quell, Haselgrund, Hjndcnburg, Klausberg, K ressen­
grund, Lab and, Martinau, Mechtal, Peiskretscham , Pilzendorf, Radzionkau, Sandwiesen, Schakanau, ScharleyDeutsch-Piekar, Schömberg, Schönwald, Stillersfeld,
Stroppendorf, Wohlingen.
P olizei-Präsidialbezirk Kattowitz
Kattowitz, Antonienhütte, Baingow, Bielschowitz, B ir­
kental, Brzenskowitz, Eichenau, Friedenshütte, F rie­
drichsdorf, Gieschewald, GoduHahütte, Halemba, Hohenlinde, Hohenlohehütte, Klodnitz, Kochlowitz, Königs­
hütte, Kunzendorf, Laurahütte, Lipine, Makoschau, Michalkowitz, Myslowitz, Orzegow, Panew nik, Paulsdorf,
Petrow itz, Przelajka, Ruda, Schlesiengrube, Schoppinitz, Schwientochlowitz.
Polizei-Präsidialbezirk Sosnowitz
Sosnowitz, Bendsburg, Bobrek, Bor, Czeladz, Dandowka, Dombrowa, Grabocin, Józefów, Kazimierz, Klimon­
tów, Maczki, Niwka, Niemce, O strow y, Porom bka, Gr.Strzem ieszyce, Zagorze.
Kreis Teschen
Teschen, Altstadt, Darkau, Deutschleuthen, Dittm anns­
dorf, Dombrau, Freisadt, Karwin, Konkolna, Lazy, NeuOderberg, Ober-Leuthen, O derberg-Stadt, Orlau, P e ­
terswald, P etrow itz, Porem ba, Pudlau, Reichswaldau,
Roj, Schönhof, Schumbarg, Seinau, Skreczon, Suchau,
Trzynietz, W ilmersdorf, W irbitz, Zawada, Zablatsch.
Preisgebiet
Lfd. Nr.
Name des Präsidialbezirks
oder Kreises:
B.
Name
der
Gemeinden :
1.
Kreis Bielitz
Bielitz, Alzen, Auschwitz, Batzdorf-Ost und -W est, Bistrai-Süd und Nord, Butschkowitz, Dzieditz, Ernsdorf,
Heinzendorf, Lobnitz, Schirk, Tschechowitz, Wolfsdorf.
2.
Kreis Bendsburg
Grodzietz, Golonog, Lagischa mit den Kolonien Glinitze
und Bory, Grodkow, Strzyzow itz, W ojkowice-Komorne,
Zombkowitz, Zychcice.
3.
Kreis Ilkenau
Ilkenau.
4.
Kreis Krenau
Krenau, Chełmek, Jaworzno, Libiaz, Trzebinia, Sierscha-W odna, Schakowa.
5.
Kreis Rybnik
Rybnik, Alt-Dubensko, Belk, Boguschowitz, Bujaków,
Chudow, Chwałlowitz, Czernitz, Czerwionka, Cziersowitz, Czuchow, Dyhrngrund, Gaschowitz, Gieraltowitz,
G ottartow itz, Gr. Dubensko, Gr. Turze, Jankowitz, Jo­
dłownik, Jejkowitz, KI. Paniow, KI. Turze, Klokotschin,
Knitzenitz, Knurów, Kokoschiitz, Krzischkowitz, Lentzberg, Leschzin, Loslau, Luków, Marklowitz, NiederSchwierklan, Nieder - Wilcza, Niedobschiiltz, OberSchwierklan, Ober-W ilcza, Orzupowitz, Peterkow itz,
Pietze, Poppelau, Preisw itz, Przegendza, Pschow, Ra­
dlin, Roy, Rydultau, Schczyrbitz, Schönburg, Schyglowitz, Seibersdorf, Stanowitz, Stein, Wielopole, Wilchwa, Zamislau, Zawada.
6.
Kreis Pleß
Alt-Berun, Altkammer, Anhalt, Emanuelssegen, Kostow,
Lendzin, Mittel-Lazisk, Mokrau, Neudorf, Nikolai, OberLaziisk, Orzesche, Podlesie, Tichau, W esolla, W yrów .
7.
Kreis Tarnowitz
Alle Gemeinden.
8.
Kreis Teschen
Alle Gemeinden, soweit sie nicht in das Preisgebiet A
eingereiht sind.
9.
Kreis Cosel
Cosel, Alt-Cosdl, Birken, Blechhammer, Ehrenforst,
Heydebreok, Rlodnitz, Reigersfeld, W aldbrücken.
10.
Kreis Groß-Strehlitz
Groß-Strehlitz, Andreashütte, Gogolin, Grafenweiler,
Kruppamühle, Odertal, Ottmuth, Voßwalde.
11.
Kreis Kreuzburg
Kreuzburg.
12.
Kreis Leobschütz
Leobschütz.
13.
Kreis Loben
Loben, Stahlhammer.
14.
Kreis Neiße
Neisse, Ziegenhals.
15.
Kreis Neustadt
Neustadt.
16.
Kreis Oppeln
Oppeln, Bolko, Groschowitz, Krappitz.
17.
Kreis R atibor
Ratibor.
18.
Kreis W arthenau
W arthenau.
Preisgebiet
Lid. Nr.
Name des Präsidialbezirks
oder Kreises:
C.
Name
der
Gemeinden:
1.
Kreis Bielitz
Andrichau, Brzescze, Kenty, W adowitz.
2.
Kreis Bendsburg
Antoniow, Bielowica, Brzobkowice, Bombie, Golenza,
Maiinowice, Marianki, Preczow , P sary, Sarnów, Sikor­
ka, Tuliczow, Trzebislawice, Ujejcze, W arenzyn, W ojkowice-Koscielne, W ygielzow.
3.
Kreis Pleß
Pleß, Altdorf, Gotschalkowitz, Groß-Chelm, Imielin*
Neu-Berun, Nieder-Lazisk, Orontowitz, Paniow.
4.
Kreis Rybnik
Sobrau.
5.
Kreis Saybusch
Saybusch, Sucha.
6.
Kreis Blachstädt
Blachstädt, Kłobuck, Krzepice.
7.
Kreis Grottkau
Grottkau, Ottmachau.
8.
Kreis Kreuzburg
Konstadt, Pitschen.
9.
Kreis Loben
Guttentag, Woischnik.
10.
Kreis Neustadt
Oberglogau, Ztilz.
11.
Kreis Oppeln
Malapane.
12.
Kreis Ratibor
Koblau, Ludgerstal, Petershofen, Ratiborhammer.
13.
Kreis W arthenau
Myschkow, Lazy, Porem ba.
P r e i s g e b i e t D.
Alle Gemeinden, die nicht in die Preisgebiete A, B, C eingereiht sind.
§ 4.
Verbraucherhöchstpreise.
1. Auf Grund der im § 1 genannten Erzeugerpreise und der im § 2 festgesetzten Spannen w erden folgende Verbraucherhöchstpreise für gelb-
fleischige Sorten für die einzelnen Preisgebiete
festgesetzt:
durch Em pfangsverteiler je 50 kg
a) bei Lieferung in,den Mo­
naten
bei Verkauf
ab W aggon
bei Verkauf
ab Lager
bei Lieferung
bei Lieferung
frei Lager des frei Keller des bei Lieferung
Kleinverteilers
Großverbrau­ frei Keller des
oder frei Haus chers oder frei Kleinverbrau­
des Großver­ Haus des Klein­
chers
brauchers
verbrauchers
M Jl
P r e i s g e b i e t A.
Septem ber, Oktober 1943 . .
November 1943 .........................
Dezem ber 1943 .........................
Januar, Februar 1944 . . . .
März, April 1944 ....................
Mai 1944 ...................................
Juni, Juli. August 1944 . . .
3,70
3,80
3,85
4,05
4,20
4,30
4,55
3,80
3,90
3,95
4,15
4,30
4,40
4,65
3,90
4 ,4,05 .
4,25
4,40
4,50
4,75
4—
4,10
4,15
4,35
4,50
4,60
4,85
4,10
4,20
4,25
4,45
4,60
4,70
4,95
3,80
3,90
3,95
4,15
4,30
4,40
4,65
3,90
44,05
4,25
4,40
4,50
4,75
4—
4,10
4,15
4,35
4,50
4,60
4,85
P r e i s g e b i e t B.
Septem ber, Oktober 1943 . .
November 1943 .........................
Dezem ber 1943 .........................
Januar, Februar 1944 . . . .
März, April 1944 ....................
Mai 1944 ...................................
Juni, Juli, August 1944 .' . .
.3,60
3,70
3,75
3,95
4,10
4,20
4,45
-
3,70
3,80
3,85
4,05
4,20
4,30
4,55

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