Amtsblatt
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Ausgabe A mi t Ö ffe n tlic h e n A n z e ig e r Amtsblatt er R e g i e r u n g in K a t t o w i t z Stück 37/38 Herausgegeben in Kattowitz am 18. September 1943 Bekanntmachungen für die n ä c h s t e Nummer sind s p ä t e s t e n s bis D i e n s t a g , ■ ■ der Amtsblattstelle einzusenden. I n h a 11 s v e r z e 31. 8. 43. Festsetzung der Schreibweise des Orts namens der Gemeinde Deutschleuthen Nr. 169 2. 9. 43. Verlegung des Katasteramts Sosnow itz Nr. 170 6. 9. 43. Polizeiverordnung betr. den Aufenthalt der Zivilbevölkerung des Kreises S aybusch außerhalb ihrer W ohnungen oder eingefried. Grundstücken nach 21 Uhr Nr. 171 Verordnungen und Bekanntmachungen des Oberpräsidenten. 169. Bekanntmachung. Die Schreibweise des Namens der im Kreise Teschen, Regierungsbezirk Kattowitz, gelegenen Gemeinde Deutsch-Leuthen w ird wie folgt festge setzt: Deutschleuthen. Kattowitz, den 31. August 1943. Der Oberpräsident der Provinz Oberschlesien. I K 1-221. Verordnungen und Bekanntmachungen des Regierungspräsidenten. 170. Bekanntmachung. Das K atasteram t Sosnowitz, als Geschäfts bereich den Stadtkreis Sosnowitz und die Land kreise Bendsburg und Ilkenau umfassend, ist ver legt worden. Die Diensträume befinden sich nun mehr im Grundstück Sosnowitz, B reslauer Str. 48 (I. und II. Stock). Die Rufnummer 61460 ist unverändert geblieben. Kattowitz, den 2. Septem ber 1943. Der Regierungspräsident. I K 0 . 1-010. 171. Polizeiverordnung betreffend den Aufenthalt der Zivilbevölkerung des Kreises Saybusch außerhalb ihrer Wohnungen oder eingefriedeten Grundstücke nach 21 Uhr. Auf Grund der Verordnung des Chefs der Zivil verw altung in Kattowitz vom 24. Oktober 1939 — Am tsblaatt des Kreises Saybusch von 1940 Nr. 5, — betreffend die Handhabung der Polizeigewalt, wird mit sofortiger W irkung für den Umfang des Kreises Saybusch folgendes verordnet: 7. 8. 6. 9. ic hn 1943 früh 9 Uhr, is: 9. 43. Marktordnung für die Wochenmärkte in der Stadt A u sc h w itz ............................ Nr. 172 9. 43. Einweisung des Kreisinsp. August Lux in eine freie Planstelle der Besold.Qruppe A 4 b 1 RBG..................................Nr. 178 9. 43. Verlorener Ausweis für Paul Pyrlik Nr.174 9. 43. Verlorener Ausweis für Max W esper Nr.175 § 1. Der Aufenthalt der Zivilbevölkerung außerhalb ihrer Wohnungen oder eingefriedeten Grundstücke ist während der Zeit von 21 Uhr bis 4 Uhr v er boten. § 2. Unter das Verbot fallen nicht deutsche Staats angehörige, die sich durch einen Lichtbildausweis als solche legitimieren können. W eitere Ausnah men von dem Verbot des § 1 können von den O rts polizeiverwaltern zugelassen werden. Die Inhaber einer solchen Erlaubnis haben sich durch einen mit Lichtbild versehenen Ausweis zu legitimieren. § 3. Zuwiderhandlungen gegen den § 1 werden mit einem Zwangsgeld bis zu 150,— RM bestraft. Im Nichtbeitreibungsfalle tritt an die Stelle des Zwangsgeldes eine Zwangshaft bis zu 6 Wochen. § 4. Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündigung im Am tsblatt des Kreises Saybusch in Kraft. Meine Polizeiverordnung vom 16. Mai 1940 — Amtsblatt des Kreises Saybusch von 1940 Nr. 9 Seite 44 — w ird aufgehoben. Saybusch, den 6. September 1943. L. III. Pol. 104-2 d Nr. 5457. Der Landrat. Verordnungen und Bekanntmachungen > anderer Behörden. 172 . Marktordnung für die Wochenmärkte in der Stadt A u s c h w i t z . Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Handhabung, der Polizeigewalt vom 24. 10. 1939 (Verordnungsblatt des Chefs der Zivilverwaltung Nr. 21) wird mit Zustimmung der Gemeindebehörde Auschwitz für die Stadt Auschwitz folgende M arkt ordnung erlassen: § 1. Wochenmärkte. 1. Der B ürgerm eister als O rtspolizeiverw alter bestimmt, an welchen Tagen und auf welchen Plätzen die W ochenm ärkte stattfinden.' 2. Ist der festgesetzte M arktag ein Feiertag, so ist der vorhergehende W ochentag, und wenn auch dieser ein Feiertag ist, der folgende W ochen tag M arkttag. 3. Die W ochenm ärkte beginnen um 7 Uhr und enden um 13 Uhr. § 2. 1. Soweit erforderlich finden für den Groß handel an den W ochenm arkttagen besondere M ärkte — Frühm ärkte — auf den für den W ochen m arkt bestim m ten Plätzen statt. 2. Die Frühm ärkte beginnen um 4 Uhr und enden um 7 Uhr. 2. Der Verkauf aller anderen,W aren ist auf dem W ochenm arkt verboten. § 5. 1. Die M arktstandsplätze werden den Verkäu fern von den zuständigen Beamten zugewiesen. Das eigenmächtige Aufstellen von Verkaufsständen ist verboten. 2. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verkaufs stelle oder auf m ehrere Verkaufsstellen besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf eine be stimmte Größe des Marktverkaufsstandes. 3. Die Verkäufer haben ihre Verkaufsstände ordnungsgemäß aufzustellen und die Vorderfronten der M arktstandsreihen innezuhalten. Es ist ihnen untersagt, M arktw aren oder sonstige Gegenstände über die Frontlinie hinaus aufzustellen. 4. Die M arktstandsinhaber sind nicht berech tigt, ihren Stand einem anderen zu überlassen. §3. 1. Gegenstände des W ochenm arktverkehrs § 6. sind: 1. Planen und sonstige Überdachungen müssen a) Rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des grös so angebracht werden, daß der V erkehr nicht be seren Viehes, sowie d er bew urzelten Bäume hindert und die M arktbesucher nicht belästigt und S träuchen (Teekräuter sind nur dann Ge werden. genstand des W ochenm arktverkehrs, wenn es 2. Überragende Überdachungen müssen min sich um rohe, unzeriebene und ungemischte, also destens 1,90 m vom Erdboden entfernt sein. im U rzustände befindlichen K räuter handelt, die eldiglich Genußzwecken, nicht aber Heilzwecken § 7. dienen. Teekräuter, die vom Verkäufer, als Heil F ür die Benutzung des M arktstandes sind die mittel angepriesen w erden, verlieren die Eigen schaft als Gegenstand des W ochenm arktver durch die M arktgebührenordnung festgesetzten Abgaben zu entrichten. W erden die Gebühren kehrs). b) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und nicht rechtzeitig bezahlt, so muß der Stand auf Forstw irtschaft, dem Garten- und Obstbau oder Verlangen des zuständigen Beam ten unverzüglich der Fischerei in unm ittelbarer Verbindung steht geräum t werden. oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land § 8. leute der Gegend gehört oder durch Tagelöhner arbeit bew irkt wird, mit Ausschluß der geisti 1. Verkaufsstände dürfen erst am Morgen gen Getränke. des M arkttages aufgebaut werden. Der Aufbau c) Frische Lebensm ittel aller Art. Der Milchhandel muß zu Beginn des M arkthandels beendet sein. ist auf dem M arkte untersagt. 2. Die Verkaufsstände des Kleinhandels müssen eine Stunde nach M arktschluß, die Verkaufsstände § 4. des Großhandels eine halbe Stunde nach der M arkt 1. Gegenstände des W ochenm arktverkehrs sindzeit geräum t und gesäubert sein. w eiter: a) Künstliche Blumen, Kränze und Grabschm uck §9. gegenstände. Räucherfische, M arinaden und 1. M arktstandinhaber, welche W aren nach Fischkonserven. Gestrickte baumwollene W a Maß oder Gewicht verkaufen, m üssen den gesetz ren, Schnitt-, Bänder-, R este- und Kurzwaren lichen Vorschriften entsprechende, in gutem Zu mit Ausnahme von Sam t- und Seidenstoffen, stande erhaltene Maße, W aagen und Gewichte v er wollenen Kleiderstoffen und Herrenstoffen aller wenden. Art, die sich zur Anfertigung von Herren-, D a 2. Die Maße und W iegevorrichtungen sind so men- und Kinderbekleidung eignen. aufzustellen, daß der Käufer das Messen und W ie b) Fertige Arbeiterkleidung aus Zeug, Englisch- gen einwandfrei nachprüfen kann. Nach einem Ver Leder und M anchester. Grobe Schuhmacher-, kauf dürfen Gewichte nicht auf der W aage belas Schneider-, Bürstenbinder-, Siebmacher-, sen werden. Drechsler-, Korbmacher-, Sattler-, Klempner-, § 10. Tischler- und Seilerwaren, sowie irdenes und 1. Jeder M arktstandinhaber muß an seiner gläsernes Geschirr, sofern diese W aren von ortsansässigen G ew erbetreibenden feilgeboten Verkaufsstelle an leicht sichtbarem Ort eine Tafel w erden. anbringen, auf der sein Familienname mit minde c) Back-, Zucker- und Pfefferküchlerwaren, sofern stens einem ausgeschriebenen Vornamen und sein sie von ortsansässigen G ew erbetreibenden her W ohnort in deutlicher, unverw ischbarer Schrift gestellt und feilgeboten werden. angegeben ist. Langstroh ist nur in Bunden von 10 kg, 2. Lebensmittelstände müssen außerdem ein 9. Preisverzeichnis aufweisen sowie eine Tafel mit Kurzstroh und Heu in Bunden von 5 kg feilzu der Aufschrift: „Das Berühren der W aren ist halten. polizeilich verboten!“ §13. § 11. 1. Die Verkaufsstände für Fleisch-, W urst-, 1. Das Aufstellen von Fuhrwerken und anderen Back-, Zucker-, Pfefferküchlerwaren und Mühlen Beförderungsmitteln auf den M arktplätzen ist v er fabrikate m üssen in jedem Falle überdacht und mit boten, soweit sie nicht als Verkaufsstand einge einer Rückwand versehen sein. Ferner sind Seiten richtet sind. Die Fuhrw erke sind auf die hierfür wände anzubringen, wenn der zuständige Beam te bestimmten Plätze zu schaffen und dort nach An das als Schutz gegen Verstaubung usw. für er weisung des Verkehrspolizeibeamten aufzustellen. forderlich hält. 2. Den M arktplatz dürfen die Fahrzeuge nur 2. Die Verkaufstische der Fleisch- und Fisch zum Anfahren und Abfahren der M arktw aren be händler sind außerdem an der Vorderseite und nö nutzen. Sie sind mit möglichster Beschleunigung tigenfalls auch an der Schmalseite mit einem min zu be- und entladen. destens 25 cm hohen und mit heller Ölfarbe gestri 3. Zugtiere der Fuhrwerke, die als Verkaufs chenen Schutzgitter zu versehen. stände eingerichtet sind, müssen ausgespannt w er 3. Den Käufern ist es verboten, von den Seiten den und sind vom M arktplatz zu entfernen. her oder von rückw ärts an den Verkaufsstand heranzutreten. § 12. 1. Alle feilgebotenen Nahrungs- und Genuß mittel müssen von einwandfreier Beschaffenheit sein und sich in Körben, Kisten, auf W agen, Karren, Tischen oder anderen geeigneten Unterlagen in sauberem Zustande befinden. Es ist verboten, die W aren unmittelbar auf dem Erdboden auszubreiten. 2. Die zum Verkauf aufgestellten W aren und Genußmittel, insbesondere frisches Fleisch- und W urstw aren, frischer Fisch und Fischräucherwaren, B utter und Käse, sowie Mühlenfabrikate, Back-, Zucker- und Pfefferküchlerwaren, müssen durch geeignete einwandfreie Vorrichtungen vor Verstaubung, Beschmutzung und Sonnebestrahlung geschützt werden. Eier müssen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestempelt und beschil dert sein. Sie sind ohne Verpackungsm aterial (Holz wolle, Stroh, usw.) zum Verkauf zu stellen. 3. Zum W enden und zur Abgabe gebratener W ürste sind geeignete Geräte zu verwenden. 4. Von B utter und Käse dürfen Kostproben nicht verabfolgt werden. 5. B utter und Käse dürfen nicht nach Schäffchen (Liter), sondern nur nach Gewicht (kg.) v er kauft werden. 6. Sofern Verpackungsmaterial verw endet wird, sind die Verkäufer verpflichtet, solches in einwand freier Beschaffenheit zu verwenden. F ür solche Lebensmittel, die zumeist in unverändertem Zu stande genossen werden, ist nur reines unbeschrie benes und unbedrucktes Papier als erste Ver packung zu benutzen. Das Aufblasen der Tüten ist verboten. 7. Der Verkauf von Pferde- und Ziegenfleisch sowie W urstw aren aus Pferdefleisch an Verkaufs ständen, an denen noch anderes Fleisch oder andere W urstw aren feilgehalten werden, ist verboten. 8. Unreifes Obst zum Kochen oder Einmachen ist als solches deutlich zu kennzeichnen und von reifem Obst räumlich getrennt zu halten. Unreifes Obst darf an Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht verkauft werden. 4. Die Auslagetische und -bänke müssen ab w aschbar sein. Für das Zerschneiden und Zurichten von Fleisch- und W urstw aren ist ein besonderes abw aschbares B rett zu verwenden. 5. Es ist verboten, Gegenstände, wie W agen kissen, Decken, Pferdegeschirr, Laternen, Klei dungsstücke und dergl., soweit sie nicht dem M arkt handel dienen, auf, unter oder neben den Ständen aufzubewahren. Rohe Tierfelle dürfen nur sorg sam verpackt und getrennt von anderen Gegen ständen aufbewahrt werden. § 14. Das Feilbieten von W aren im Umhertragen, die V eranstaltung von Ausspielungen, Musikauffüh rungen, die Anfertigung von Lichtbildern, das An kleben von W erbezetteln, der Verkauf und das Verteilen von Druckschriften, das Feilbieten von geistigen Getränken ist auf den M arktplätzen v er boten. §15. 1. Unbeschadet der Vorschriften über die Be kämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen im Nahrungs- und Genußmittelverkehr keine P erso nen tätig sein, die mit nässenden und eitrigen Ausschlägen, Geschwüren oder eitrigen W unden an den unbedeckten Körperteilen behaftet sind; ebenso sind solche Personen vom Nahrungs- und Genußmittelhandel ausgeschlossen, die gesundheits polizeilich als Bazillenträger gelten. 2. Die Verkäufer haben saubere Kleidung zu tragen. Insbesondere haben Verkäufer und Ver käuferinnen von Fleischwaren über ihren Kleidern eine saubere, weiße, waschbare Schürze zu tragen. §1 6 . Das Rauchen in Verkaufsständen, in denen oder in deren Nähe Stroh oder andere leicht brennbare Stoffe liegen oder in denen Lebensmittel feilge boten werden, ist verboten. §17. Abfälle von W aren und Packm aterial dürfen nicht auf den M arktplatz geworfen werden. Sie sind in Behältern (Kisten, Körben, Säcken usw.) unterzubringen, die der M arkthändler selbst bereit zustellen und spätestens nach der M arktzeit zu be seitigen hat. v§18. 1. Der Auftrieb von Kleinvieh und Schweinen darf erst eine Stunde vor dem M arktbeginn einsetzen lind muß spätestens innerhalb einer Stunde nach Beginn der M arktzeit beendet sein. 2. Lebendes Vieh darf nur in luftigen und so geräum igen Behältern, Körben usw. befördert w er den, daß die Tiere sich bequem darin bewegen können. Die B ehälter müssen mit einem Boden b re tt versehen sein. In einem B ehälter dürfen nicht Tiere verschiedener Gattungen feilgehalten werden. Es ist verboten, die Tiere an den Beinen oder Flü geln zu fesseln und an den Beinen oder Flügeln zu tragen. Auch das Zusammenbinden m ehrerer Tiere und die Beförderung der Tiere in Säcken ist untersagt. 3. W ährend der heißen Jahreszeit sind die Tiere mit frischem W asser zu versorgen. Der W asserbehälter muß im Schatten aufgestellt w er den. 4. Das Schlachten, Abziehen und Rupfen der zum M arkt gebrachten Tiere auf den M arktplätzen ist verboten. Erlaubt ist nur das Schlachten von Fischen auf den M arktplätzen. §19. 1. Hunde dürfen, mit Ausnahme von Zughun den, auf die M arktplätze w ährend der M arktzeit nicht m itgebracht werden, auch nicht an der Leine. 2. Zughunde müssen mit einem vorschrifts mäßigen M aulkorb versehen sein. Sie sind gegen Nässe und Kälte geschützt so unterzubringen, daß sie niemanden belästigen können. 3. Es ist verboten, F ahrräder während der M arktzeit mit auf die M arktplätze zu bringen. Des gleichen ist das Befahren der M arktplätze w äh rend der M arktzeit mit Fahrzeugen irgendwelcher Art verboten. Ausnahmen, insbesondere bei vor zeitiger Auflösung des M arktstandes, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Beamten. § 2% 1. Die Beaufsichtigung des M arktes obliegt den zuständigen Beamten. Ihren Anordnungen haben alle auf dem M arktplatz anw esenden Personen unverzüglich Folge zu leisten. 2. Auf Verlangen ist dem zuständigen Beam ten Auskunft über Menge, Preis und Herkunft der W a ren zu erteilen. §23. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende M arktordnung werden mit einem Zwangsgeld bis zu 150,— RM, im Unvermögensfalle mit einer Zwangshaft bis zu 6 Wochen, in leichteren Fällen .mit einer verwaltungsgebührenpflichtigen V erw ar nung bis zu 20,— RM geahndet. §24. 1. Diese M arktverordnung tritt mit dem Tage ' der Veröffentlichung in Kraft. 2. Die bisher aufgehoben. geltende M arktordnung wird Bielitz, den-7. Septem ber 1943. Der Landrat des Kreises Bielitz. 173. Bekanntmachung. Den .Kreisinspektor August Lux, z. Zt. bei der W ehrm acht, habe ich mit W irkung vom 1. Sep tember 1943 ab zum K reisoberinspektor befördert und ihn in eine freie Planstelle der Besoldungs gruppe A 4 b 1 RBG eingewiesen. Diese Bekanntmachung erfolgt auf Grund der VO. vom 7. 9. 1939 RGBl. I S. 1701. — Saybusch, den 8. Septem ber 1943. Der Landrat. 174. Verlorener Ausweis. Hilfspolizei-Ausweis Nr. 867, ausgestellt vom Polizeipräsidenten in Kattowitz am 1. 2. 1943 für Stadtw achtm ann Paul P y r 1 i k, geboren am 29. 11. 1905 in Janow, wohnhaft in Qieschewald-Nord, Hindenburgstraße 88, am 28. 8. 1943, verloren. Ausweis ist ungültig. Kattowitz, den 6. Septem ber 1943. S. la 1165/3. 9. Der Polizeipräsident. § 20. Die Benutzung von Kochstellen und sonstigen F euerstätten zur Zubereitung von Lebensmitteln bedarf der Genehmigung des Bürgerm eisters. § 21. Jede Störung der öffentlichen Ordnung auf den M arktplätzen ist untersagt. Als solche ist auch das überlaute Anpreisen von W aren und das Anreissen von Käufern anzusehen, sowie die Behinderung des Verkehrs durch nutzloses Umherstehen. 175. Verlorener Ausweis. Hilfspolizeiausweis Nr. 382, ausgestellt vom Polizeipräsidenten in Kattowitz am 12. 1. 1943 für Stadtw achtm ann Max W e s p e r, geb. 5. 1. 1893 in Domb, wohnhaft in Panewnik, Kreis Kattowitz, Klosterstraße 43, am 28. 8. 1943 in Kattowitz, Bahnhof, W artesaal III. Klasse, verloren. Ausweis ist ungültig. Kattowitz, den 9. Septem ber 1943. S. la 1165/8. 9. Der Polizeipräsident. Einrückungsgebühr für die zw eigespaltene Zeile oder deren Raum 30 <%?. Preis der Belegblätter und einzelner Stücke 10 für jeden angefangenen Bogen, mindestens aber 20 4 b / für jedes Stück. Der Bezug geschieht viertel jährlich durch die Post, die den Bezugspreis angibt. Herausgegeben von der Regierung Kattowitz. •— Druck: Schlesische Landesdruckerei, Kattowitz, Emmastraße 33. Anträge auf Lieferung von Amtsblättern und anderen Sonderbeilagen einschl. des öffentlichen Anzeigers sind nur an den Regierungspräsidenten — Am tsblattstelle — zu richten. Öffentlicher Anzeiger z u m A m t s b l a t t d e r R e g i e r u n g in K a t t o w i t z Stück 37/38 Herausgegeben in Kattowitz am 18. September 1943 1943 Bekanntmachungen für die nächste Nummer sind s p ä t e s t e n s b i s D i e n s t a g , früh 9 Uhr, der Amtsblattstelle einzusenden. A. Gerichtliche Hngelegenheiten. i I. Zwangsversteigerungen. 311. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuch von W olowetz, Band 4 Blatt Nr. 112 eingetragene, nachstehend beschriebene Grund stück Hausnummer 74 am 5. November 1943, vor mittags 9% Uhr an der Gerichtsstelle Teschen, Töpferstraße Nr. 8, Zimmer Nr. 128 versteigert werden. Gemarkung W olowetz, Ktbl. 104 Baugrund mit Haus und Nr. 298/20 Grundparzelle, zusammen 1.0958 ha, Realsteuern 3,— RM, Hilfswert (vom Finanzam t an Stelle Einheitswert festgesetzt) 4.300 RM. D er V ersteigerungsverm erk ist am 4. August 1942 in das Grundbuch eingetragen. Als Eigentümer w ar damals Josef Zvvak einge tragen. Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Ver steigerungsverm erks aus dem Grundbuch nicht er sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungs termin v or der Aufforderung zur Abgabe von Gebo ten anzumelden und, wenn der Gläubiger wider spricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht be rücksichtigt und bei der Verteilung des Versteige rungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Es ist zweckmäßig, schon zwei W ochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprü che an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück be zweckenden Rechtsverfolgung mit Abgabe des be anspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll} der Geschäftsstelle zu erklären. W er ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG. mithaften den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens her& beizuftihren, widrigenfalls für das Recht der Ver steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Bei der Versteigerung w erden nur Gebote züge lassen, für die landrätliche Genehmigung eingeholt ist; auch die M eistgebotsabtretung und verdeckte Stellvertretung bedürfen der rechtzeitigen Zustim mung des Landrats. Der Landrat des Kreises T e schen hat durch Bescheid vom 9. 2. 1943, Akten zeichen LE 203 E. Z. 112 W olowetz, das höchst zulässige Gebot auf 6.800 RM festgesetzt; hier gegen können die Beteiligten binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Terminbekanntmachung Beschwerde einlegen. Teschen O/S., den 27. August 1943. Das Amtsgericht. — 5 K 57/42. II. Aufgebote und Ausschlußurteile. 312. A u f g e b o t . Die W irtschafterin G ertrud Kopton in Seibersdorf O/S., Schloßweg 5 hat das Aufgebot des verlorengegangenen Hypotheken briefes über die für die im Grundbuch von DeutschZernitz Kr. Gleiwitz Band 13 B latt Nr. 440 Abt. III Nr. 7, sowie ebenda Band 2 Blatt Nr. 89 Abt. III Nr. 5 und ebenda Band 5 Blatt Nr. 223 Abt. III Nr. 6 eingetragenen Hypothek von 800,00 Goldmark be antragt. Der Inhaber der Urkunde w ird aufgefor dert, spätestens in dem auf den 13. Dezember 1943, vormittags 10 Uhr vor dem Unterzeichneten Ge richt im Zimmer 145 anberaum ten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der U r kunde erfolgen wird. Gleiwitz, den 26. August 1943. Das Amtsgericht. — 2 F 2/43. 313. Aufgebot. Der Baum eister Clemens H erzer in Rydultau, Birtultauer Straße Nr. 59, vertreten durch R echts anwalt Dr. B artzack in Rybnik, hat das Aufgebot des verlorengegangenen Grundschuldbriefes vom 30. April 1926 über die Post von 2 000,00 USA-Dol- ' lar, welche im Grundbuch des Am tsgerichts Rybnik von Rydultau Blatt 550 in Abt. III Nr. 3 für den Antragsteller eingetragen ist, beantragt. Der In haber der Urkunde w ird aufgefordert, spätestens in dem auf den 21. Dezember 1943, vormittags 9,00 Uhr vor dem Unterzeichneten Gericht anbe raumten Aufgebotstermin seine R echte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung d er Urkunde erfolgen wird. Rybnik, den 31. August 1943. Das Amtsgericht. — 4 P 10/43. begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inha bers ist ausgeschlossen. Amtsgericht Nikolai, den 31. August 1943. 314. Veränderung: 3. Gen. Reg. 33. Baugenossenschaft „D a c h “ in Nikolai O/S. Der kom m issarische V erw alter 317. HRA. 16. Rortlandzem entw erke „ W i e k “ Dr. O scar T haysen in Breslau ist abberufen. Es ist Euringer & Co., W arthenau. Dem Frl. M arianne ein neuer V erw alter bestellt. Pohl ist Prokura erteilt mit der Maßgabe, daß sie A m tsgericht Nikolai O/S., den 31. August 1943. gemeinsam mit einem Gesellschafter oder mit einem anderen Prokuristen die Gesellschaft v er treten kann. 315. 3. HRA. 32. V e r ä n d e r u n g : Eisenwerk Amtsgericht W arthenau, den 4. Septem ber 1943. Nikolai, Langen & Co. in Nikolai O/S. Dem Buch halter H erbert T aistra in Nikolai und dem Kauf mann H erbert Lowack in Nikolai ist Gesam t VI. Güterrechtsregistersachen. prokura erteilt. Am tsgericht Nikolai, den 31. August 1943. 318. Im G üterrechtsregister ist unter Nr. 6 bezüg lich der Eheleute Freseurm-eister Ewald Glesch in 316. 3. HRA. 64. Stadt-Drogerie. Inh. Otm ar R y Scharley-D eutsch-Piekar und M artha, geb. Klusbicki in Nikolai O/S. D er Ü bergang der im Betrieb czyk eingetragen w orden: Durch V ertrag vom 18. des Geschäfts begründeten Forderungen ist beim E rw erb des Geschäfts durch Elisabeth Rybicki geb. Juni 1943 ist die Verwaltung und Nutznießung des Besuch nicht ausgeschlossen. Die Haftung der E r Mannes ausgeschlossen. w erberin für die in dem -Betrieb des Geschäftes Amtsgericht Tarnow itz O/S., den 24. August 1943. IV. Handelsregistersachen. Einrückungsgebühr für die zw eigespaltene Zeile oder deren Raum 30 -W . Preis der Belegblätter und einzelner Stücke 10 3^/ für jeden angefangenen Bogen, mindestens aber 20 für jedes Stück. Der Bezug geschieht viertel jährlich durch die P ost, die den Bezugspreis angibt. Herausgegeben von der Regierung Kattowitz. — Druck: Schlesische Landesdruckerei, Kattowitz, Emmastraße 33. Anträge auf Lieferung von Amtsblättern und anderen Sonderbeilagen einschl. des Öffentlichen A nzeigers sind nur an den Regierungspräsidenten — Am tsblattstelle — zu richten. BEILAGE zu Stück 39 des Amtsblatts der R egieru n g in Kattowitz. Herausgegeben in Kattowitz am 25. September 1943. H öchstpreisanordnung für Speisekartoffeln in der Provinz Oberschlesien für das Kartoffelwirtschaftsjahr 1943/44. Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes — Bestellung eines Reichskom m issars für die Preisbildung — vom 29. 10. 1936 (RGBl. I S. 927) in Verbindung mit der ersten An ordnung über die W ahrnehm ung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbil dung vom 12. 12. 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291). der Verordnung über die Preisbildung in den einge gliederten Ostgebieten vom 20. 1. 1940 (RGBl. I S. 210) in der Fassung vom 24. 9. 1941 (RGBl. I S. 596) und der mir erteilten Ermächtigung ordne ich nach Anhörung des Kartoffelwirtschaftsver bandes Schlesien für den Bereich, der Provinz Ober schlesien folgendes an: weils für weißfleischige Sorten festgesetzten F est preise bis zu einer Reichsmark je 50 kg über schritten werden. 4. Für Sorten „Juli (Nieren)“, „Frühe H örn chen“, „Sieglinde“, „Viola“ und für Speisekar toffeln, die unter der Bezeichnung „Königsberger Gelbblanke“ in den Verkehr gebracht werden, kön nen die jeweils für gelbfleischige Sorten festgesetz ten Festpreise bis zu einer Reichsm ark je 50 kg überschritten werden. 5. a) Übernimmt der Erzeuger die Anfuhr bis zur Empfangsstation des Em pfangsverteilers mit eigenem Gespann oder Lastwagen, so darf er auf den Erzeugerpreis frei Verladestation oder Verla destelle einen Aufschlag von höchstens 0,20 RM je § 1. 50 kg erheben, sofern die Empfangsstation vom Hof Erzeugerpreise. des Erzeugers w eiter entfernt ist als dessen Ver 1. Die Erzeugerfestpreise für gelbfleischigeladestation oder Verladestelle. b) Übernimmt der Käufer die Anfuhr zur Ver S orten von Speisekartoffeln je 50 kg betragen nach der Verordnung des Reichskommissars für die ladestation oder Verladestelle auf eigene Kosten, Preisbildung über Erzeugerpreise für Speisekar so darf er einen B etrag von höchstens 0,10 RM je toffeln, Futterkartoffeln und Fabrikkartoffeln im 50 kg in Abzug bringen. Kartoffelwirtschaftsjahr 1943/44 vom 21. 8. 1943 § 2. (RGBl. 1 S. 491) Verteilerspannen. Auf die im § 1 Abs. 1.—4 angegebenen Erzeuger bei Lieferung in den frei Verladestation oder preise dürfen folgende Verteilerspannen für je Monaten: Verladestelle: 50 kg aufgeschlagen werden: Septem ber, Oktober 1943 3— 1. Die Versandverteilerspanne beträgt 0,20 RM und November 1943 . . . . 3,10 „ ist eine Festspanne, die w eder unter- noch über Dezem ber 1943 . . . . 3,15 „ schritten werden darf. Januar, Februar 1944 . . 3,35 „ 2. Die Emplangsverteilerspanne darf höchstens be März, April 1944 . . . 3,50 „ tragen: Mai 1944 ......................... 3,60 „ a) bei Verkauf von geschlossenen Juni, Juli, August 1944 . 3,85 „ Waggons ab Entladegleis . . . . 0,20 RM 2. Die Festpreise für weißfleischige Sorten lie b) bei Lieferung von Teilmengen ab gen 0,30 RM je 50 kg unter den jeweils geltenden Waggon oder ab Lager des Emp Festpreisen für gelbfleischige Sorten. fangsverteilers 0,30 RM 3. Für Speisekartoffeln, die unter der Bezeich c) bei Lieferung frei Lager des Klein nung „Königsberger Blaublanke“ und „W eißblanke“ verteilers oder frei Haus des Groß in den Verkehr gebracht werden, können die je verbrauchers ....................................... 0,40 RM d) bei Lieferung frei Keller des Groß v erbrauchers oder frei Haus des K le in v e r b r a u c h e r s ......................... 0,50 RM e) bei Lieferung frei Keller des Klein verbrauchers ................................... 0,60 RM f) In den S tädten und Gemeinden des P reis gebietes A dürfen die vorstehenden Spannen 2a bis e) um 0,10 RM je 50 kg erhöht werden. g) Holt d er Em pfangsverteiler die Kartoffeln vom L ager der Geschäftsabteilung der Haupt vereinigung der deutschen Kartoffelwirtschaft ab, hat er ihr aus der ihm zustehenden Spanne einen B etrag von 0,10 RM je 50 kg zu v e r güten. 3. Die Kleinverteilerspanne darf höchstens b etra gen: c) bei Lieferung frei Keller des Ver brauchers darf auf die Spannen zu a und b ein Zuschlag von . . . . 0,10 RM berechnet werden. d) beim Auspfunden (Verkauf von Men gen unter 50 kg) .weitere . . . . 0,08 RM je 5 kg. (W egen Aufrundung von Reichspfennigbruchteilen vergl. § 5). c) Im Preisgebiet D (vergl. § 3) dürfen die Ver teilerspannen und Zuschläge folgende Höchst beträge insgesamt nicht überschreiten: ■ bei Abgabe von 50 kg und mehr . 0,40 RM beim Auspfunden je 5 kg w eitere 0,06 RM 4. Durch die Spannen und Zuschläge (Ziffer 1—3), die für sämtliche Preisgebiete gelten, w ird das Entladen der W aggons sowie das Auf- und Ab laden abgegolten, eine Tätigkeit, die grundsätz lich den Verteilern obliegt. a) bei Lieferung ab W aggon oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers . 0,30 RM b) bei Lieferung ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers, sofern die Abho lung durch den Kleinverteiler beim Em pfangsverteiler erfolgte . . . 0,40 RM § 3. Preisgebiete. Für die Provinz Oberschlesien w erden nachstehende Preisgebiete festgelegt: Preisgebiet Lfd. Nr. 4. Name des Präsidialbezirks oder K reises: A. Name der Gemeinden Polizei-Präsidialbezirk Gleiwitz Gleiwitz, Alt-Gleiwitz, Ackerfelde, Bachweiler, Beuthen, Birkenhain, Bobrek-Karf, Böhmswalde, Brzesow itz-K amin, Friedrichswille, Einhof, Groß-Dombrowka, Guten quell, Haselgrund, Hjndcnburg, Klausberg, K ressen grund, Lab and, Martinau, Mechtal, Peiskretscham , Pilzendorf, Radzionkau, Sandwiesen, Schakanau, ScharleyDeutsch-Piekar, Schömberg, Schönwald, Stillersfeld, Stroppendorf, Wohlingen. P olizei-Präsidialbezirk Kattowitz Kattowitz, Antonienhütte, Baingow, Bielschowitz, B ir kental, Brzenskowitz, Eichenau, Friedenshütte, F rie drichsdorf, Gieschewald, GoduHahütte, Halemba, Hohenlinde, Hohenlohehütte, Klodnitz, Kochlowitz, Königs hütte, Kunzendorf, Laurahütte, Lipine, Makoschau, Michalkowitz, Myslowitz, Orzegow, Panew nik, Paulsdorf, Petrow itz, Przelajka, Ruda, Schlesiengrube, Schoppinitz, Schwientochlowitz. Polizei-Präsidialbezirk Sosnowitz Sosnowitz, Bendsburg, Bobrek, Bor, Czeladz, Dandowka, Dombrowa, Grabocin, Józefów, Kazimierz, Klimon tów, Maczki, Niwka, Niemce, O strow y, Porom bka, Gr.Strzem ieszyce, Zagorze. Kreis Teschen Teschen, Altstadt, Darkau, Deutschleuthen, Dittm anns dorf, Dombrau, Freisadt, Karwin, Konkolna, Lazy, NeuOderberg, Ober-Leuthen, O derberg-Stadt, Orlau, P e terswald, P etrow itz, Porem ba, Pudlau, Reichswaldau, Roj, Schönhof, Schumbarg, Seinau, Skreczon, Suchau, Trzynietz, W ilmersdorf, W irbitz, Zawada, Zablatsch. Preisgebiet Lfd. Nr. Name des Präsidialbezirks oder Kreises: B. Name der Gemeinden : 1. Kreis Bielitz Bielitz, Alzen, Auschwitz, Batzdorf-Ost und -W est, Bistrai-Süd und Nord, Butschkowitz, Dzieditz, Ernsdorf, Heinzendorf, Lobnitz, Schirk, Tschechowitz, Wolfsdorf. 2. Kreis Bendsburg Grodzietz, Golonog, Lagischa mit den Kolonien Glinitze und Bory, Grodkow, Strzyzow itz, W ojkowice-Komorne, Zombkowitz, Zychcice. 3. Kreis Ilkenau Ilkenau. 4. Kreis Krenau Krenau, Chełmek, Jaworzno, Libiaz, Trzebinia, Sierscha-W odna, Schakowa. 5. Kreis Rybnik Rybnik, Alt-Dubensko, Belk, Boguschowitz, Bujaków, Chudow, Chwałlowitz, Czernitz, Czerwionka, Cziersowitz, Czuchow, Dyhrngrund, Gaschowitz, Gieraltowitz, G ottartow itz, Gr. Dubensko, Gr. Turze, Jankowitz, Jo dłownik, Jejkowitz, KI. Paniow, KI. Turze, Klokotschin, Knitzenitz, Knurów, Kokoschiitz, Krzischkowitz, Lentzberg, Leschzin, Loslau, Luków, Marklowitz, NiederSchwierklan, Nieder - Wilcza, Niedobschiiltz, OberSchwierklan, Ober-W ilcza, Orzupowitz, Peterkow itz, Pietze, Poppelau, Preisw itz, Przegendza, Pschow, Ra dlin, Roy, Rydultau, Schczyrbitz, Schönburg, Schyglowitz, Seibersdorf, Stanowitz, Stein, Wielopole, Wilchwa, Zamislau, Zawada. 6. Kreis Pleß Alt-Berun, Altkammer, Anhalt, Emanuelssegen, Kostow, Lendzin, Mittel-Lazisk, Mokrau, Neudorf, Nikolai, OberLaziisk, Orzesche, Podlesie, Tichau, W esolla, W yrów . 7. Kreis Tarnowitz Alle Gemeinden. 8. Kreis Teschen Alle Gemeinden, soweit sie nicht in das Preisgebiet A eingereiht sind. 9. Kreis Cosel Cosel, Alt-Cosdl, Birken, Blechhammer, Ehrenforst, Heydebreok, Rlodnitz, Reigersfeld, W aldbrücken. 10. Kreis Groß-Strehlitz Groß-Strehlitz, Andreashütte, Gogolin, Grafenweiler, Kruppamühle, Odertal, Ottmuth, Voßwalde. 11. Kreis Kreuzburg Kreuzburg. 12. Kreis Leobschütz Leobschütz. 13. Kreis Loben Loben, Stahlhammer. 14. Kreis Neiße Neisse, Ziegenhals. 15. Kreis Neustadt Neustadt. 16. Kreis Oppeln Oppeln, Bolko, Groschowitz, Krappitz. 17. Kreis R atibor Ratibor. 18. Kreis W arthenau W arthenau. Preisgebiet Lid. Nr. Name des Präsidialbezirks oder Kreises: C. Name der Gemeinden: 1. Kreis Bielitz Andrichau, Brzescze, Kenty, W adowitz. 2. Kreis Bendsburg Antoniow, Bielowica, Brzobkowice, Bombie, Golenza, Maiinowice, Marianki, Preczow , P sary, Sarnów, Sikor ka, Tuliczow, Trzebislawice, Ujejcze, W arenzyn, W ojkowice-Koscielne, W ygielzow. 3. Kreis Pleß Pleß, Altdorf, Gotschalkowitz, Groß-Chelm, Imielin* Neu-Berun, Nieder-Lazisk, Orontowitz, Paniow. 4. Kreis Rybnik Sobrau. 5. Kreis Saybusch Saybusch, Sucha. 6. Kreis Blachstädt Blachstädt, Kłobuck, Krzepice. 7. Kreis Grottkau Grottkau, Ottmachau. 8. Kreis Kreuzburg Konstadt, Pitschen. 9. Kreis Loben Guttentag, Woischnik. 10. Kreis Neustadt Oberglogau, Ztilz. 11. Kreis Oppeln Malapane. 12. Kreis Ratibor Koblau, Ludgerstal, Petershofen, Ratiborhammer. 13. Kreis W arthenau Myschkow, Lazy, Porem ba. P r e i s g e b i e t D. Alle Gemeinden, die nicht in die Preisgebiete A, B, C eingereiht sind. § 4. Verbraucherhöchstpreise. 1. Auf Grund der im § 1 genannten Erzeugerpreise und der im § 2 festgesetzten Spannen w erden folgende Verbraucherhöchstpreise für gelb- fleischige Sorten für die einzelnen Preisgebiete festgesetzt: durch Em pfangsverteiler je 50 kg a) bei Lieferung in,den Mo naten bei Verkauf ab W aggon bei Verkauf ab Lager bei Lieferung bei Lieferung frei Lager des frei Keller des bei Lieferung Kleinverteilers Großverbrau frei Keller des oder frei Haus chers oder frei Kleinverbrau des Großver Haus des Klein chers brauchers verbrauchers M Jl P r e i s g e b i e t A. Septem ber, Oktober 1943 . . November 1943 ......................... Dezem ber 1943 ......................... Januar, Februar 1944 . . . . März, April 1944 .................... Mai 1944 ................................... Juni, Juli. August 1944 . . . 3,70 3,80 3,85 4,05 4,20 4,30 4,55 3,80 3,90 3,95 4,15 4,30 4,40 4,65 3,90 4 ,4,05 . 4,25 4,40 4,50 4,75 4— 4,10 4,15 4,35 4,50 4,60 4,85 4,10 4,20 4,25 4,45 4,60 4,70 4,95 3,80 3,90 3,95 4,15 4,30 4,40 4,65 3,90 44,05 4,25 4,40 4,50 4,75 4— 4,10 4,15 4,35 4,50 4,60 4,85 P r e i s g e b i e t B. Septem ber, Oktober 1943 . . November 1943 ......................... Dezem ber 1943 ......................... Januar, Februar 1944 . . . . März, April 1944 .................... Mai 1944 ................................... Juni, Juli, August 1944 .' . . .3,60 3,70 3,75 3,95 4,10 4,20 4,45 - 3,70 3,80 3,85 4,05 4,20 4,30 4,55