Kleiner Leitfaden für Neuzüchter und solche, die es

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Kleiner Leitfaden für Neuzüchter und solche, die es
Informationsbroschüre
für Retrieverbesitzer, Züchter und zukünftige Züchter,
herausgegeben von den Zuchtkommissionen im DRC
Inhalt:
• Leitfaden für Züchter (Fassung für Golden Retriever)
• Richtlinien für die Zulassung von Zuchtstätten im DRC
• VDH-Zuchtordnung
• VDH-Mindestanforderung an die Haltung von Hunden
• Tierschutzgesetz von 25. Mai 1998
Fassung vom Januar 2005
Leitfaden für Züchter
Jeder, der seinen Retriever zur Zucht zulassen möchte, sollte sich zuvor intensiv mit dem Standard, den erblich bedingten Gesundheitsparametern, den Eigenschaften und Anlagen der Rasse sowie mit den individuellen Eigenschaften seines Hundes beschäftigen: wird dieser Hund die Qualität der Rasse verbessern oder
zumindest aufrecht erhalten? Entspricht er gemäß seinen Anlagen und/oder seinem Erscheinungsbild dem
besten Teil der Rasse, d.h., ist die Hündin unter den besten 10 bis 20 % bzw. der Rüde unter den besten
1 bis 10 %?
Sind Sie Hündinnenbesitzer, möchten Sie eine eigene Zuchtstätte zulassen und mit Ihrer Hündin eine Zucht
beginnen? Hoffentlich sind Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst! Sie als Züchter sind für das Leben und das
Wohlergehen der von Ihnen gezüchteten Hunde verantwortlich. Sie müssen die genetische Gesundheit der
Welpen nach bestem Wissen gewährleisten! Sie müssen jederzeit bereit sein, Ihren Welpenkäufern und späteren Besitzern Ihrer Nachzucht mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, wenn der Wunsch oder die Notwendigkeit besteht. Sie sind der Ansprechpartner, wenn es um Gesundheit, Ausbildung, Prüfungen Ihrer Nachzuchthunde geht - sind Sie in allen Bereichen kompetent oder können zumindest kompetente Kynologen zu
Rat ziehen? Sie müssen genügend Menschenkenntnis haben, um für Ihre Welpen geeignete Familien zu
finden. Sind Sie bereit, einen Welpen oder auch erwachsenen Hund jederzeit zu sich zurückzuholen, wenn
Sie feststellen, dass er in schlechten Verhältnissen lebt oder die Besitzerfamilie mit ihm nicht zurecht kommt
oder unzufrieden ist? Sind Sie sich darüber klar, dass mit einer wirklich verantwortungsvollen Zucht kein wesentlicher finanzieller Überschuß erzielt werden kann? Ist Ihre Familie einverstanden und bereit, Sie in Ihrem
Vorhaben zu unterstützen, so dass die zeitlich sehr aufwendige Welpenbetreuung gesichert ist? Sind Sie
bereit, sich in züchterischen Fragen weiterzubilden, Vorträge und Züchterversammlungen zu besuchen, Informationen zu sammeln (z.B. die relevanten Seiten der Clubzeitung zu studieren)? Erst wenn Sie alle diese
Fragen uneingeschränkt bejahen können, sollten Sie sich an die Vorbereitungen zum Züchten machen!
Die Prozedur, die der DRC zur Zuchtzulassung eines Hundes vorschreibt, dient dazu, diejenigen Eigenschaften eines zukünftigen Zuchthundes nach möglichst objektiven Kriterien einzustufen, für die das möglich ist.
Alle anderen Parameter müssen vom Hundebesitzer selbst eingeschätzt werden. Wünschenswert ist es daher, dass ein Hundebesitzer bereits soviel Erfahrung mit der Rasse gesammelt hat, dass er verantwortlich
entscheiden kann, ob sein Hund den hohen Qualitätsansprüchen genügt.
Welche Untersuchungen und Tests sind nun zur Zuchtzulassung (ZZL) eines Goldens vorgeschrieben? Bitte
besorgen Sie sich ein Exemplar der DRC-Zuchtordnung (bei der Geschäftsstelle anfordern oder aus der
DRC-Homepage www.drc-online.org herunterladen) und studieren Sie sie sorgfältig. Alle in diesem Leitfaden
aufgezählten Bestimmungen und Hinweise stammen aus dieser Zuchtordnung. Selbstverständlich gelten alle
Bestimmungen für Hündinnen wie für Rüden.
Wenn Sie Internet-Zugang haben, können Sie viele wichtige Informationen (Liste der Wurfabnahmeberechtigten, Liste
der zugelassenen Augengutachter, Deckrüdenlisten etc.) auf der Homepage des DRC finden unter:
www.drc-online.org -> Zucht -> Züchterinfos.
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Die Zuchtzulassung
Ein Golden Retriever, der im DRC zur Zucht zugelassen werden soll, muss entweder eine Ahnentafel
des DRC oder eine Ahnentafel eines FCI-anerkannten Zuchtvereins und eine DRC-Übernahmeahnentafel haben. Sollte ein Hund bereits vor der Erteilung der Übernahmepapiere in seinem Heimatland geröntgt worden sein, so werden die Gutachten übernommen. Gutachten, die nicht nach der FCI-Einstufung durchgeführt wurden (Hip Score) können nicht übernommen werden, jedoch ist es möglich, die ersten Röntgenaufnahmen noch einmal begutachten zu lassen, sofern sie im Alter von mehr als einem Jahr
angefertigt wurden.
1. Röntgenuntersuchung und Begutachtung der Hüften
Das Röntgen darf frühestens im Alter von 1 Jahr durchgeführt werden. Der Hund muss zu dieser Untersuchung eine (leichte) Narkose erhalten, damit die Gelenke durch die Muskelerschlaffung in optimalem Winkel abgebildet werden können. Zur Röntgenuntersuchung bitte die entsprechenden Formulare des DRC sowie die Original-Ahnentafel mit zum Tierarzt nehmen.
Die ausgefüllten Formulare werden direkt vom Tierarzt zusammen mit den Röntgenaufnahmen an die
Geschäftsstelle des DRC gesandt, die sie wiederum an die zuständigen Gutachter weiterleitet. Wenn
Ihr Tierarzt einen Röntgenfilm-Kopierer besitzt, können Sie u.U. zum Zeitpunkt der Aufnahme gleich
eine Kopie machen lassen – das hilft in Fällen, in denen das Gutachten später angezweifelt wird.
Rechnen Sie damit, dass es nach Einsenden der Filme etwa 3 Monate dauert, bis Sie das Gutachten
erhalten. Die Gutachtergebühr ist bereits mit der Ahnentafelgebühr vom Züchter entrichtet worden
und wird daher vom DRC bezahlt.
Alle Hunde, die HD-frei (A1 und A2) bzw. mit HD-Verdacht (B1 und B2) eingestuft wurden, können
eine ZZL erhalten. Hunde mit HD-leicht (C1 und C2) erhalten eine ZZL mit der Auflage, dass ein zukünftiger Zuchtpartner HD A oder B haben muss. Hunde mit mittlerer (D) oder schwerer (E) HD dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden.
Sollten Sie das Gutachten anfechten wollen, so haben Sie die Möglichkeit, beim Zuchtwart die Genehmigung zu einem Obergutachten einzuholen. Das Verfahren hierzu wird Ihnen gegebenenfalls erläutert.
2. Röntgenuntersuchung und Begutachtung der Ellbogen
Die allgemeinen Bestimmungen sind dieselben wie für die Untersuchung der Hüften. Die Gutachtergebühren müssen allerdings für die ED-Begutachtung vom Hundebesitzer bezahlt werden – sie werden bisher nicht mit der Ahnentafelgebühr eingezogen.
Alle Hunde, die ED-frei sind, können eine ZZL ohne Auflage erhalten. Hunde mit ED I erhalten eine
ZZL mit der Auflage, dass ein zukünftiger Zuchtpartner ED-frei sein muss. Hunde ohne ED-Gutachten
können in diesen Fällen nicht als Deckpartner verwendet werden.
3. Augenuntersuchung
Bei der Augenuntersuchung wird die Freiheit von erblichen Augenerkrankungen untersucht. Der DRC
arbeitet mit den vom VDH anerkannten Augenärzten des Dortmunder Kreises (DOK) zusammen. Außerdem sind auch einige Nicht-DOK-Ärzte, die langjährige Erfahrung in der Beurteilung von Retrievern haben, vom DRC zugelassen. Eine Liste der zugelassenen Augenärzten erscheint gelegentlich
in der Clubzeitung, ist auf der Homepage des DRC unter „Züchterinfos“ zu erhalten oder kann bei der
Geschäftsstelle angefordert werden.
Sollten Sie ein Gutachten anfechten wollen, so haben Sie 3 Möglichkeiten, ein Obergutachten einzuholen:
3
1.
2.
3.
Sie suchen einen anerkannten Obergutachter auf (oft möglich bei größeren DRCAusstellungen, zu denen ein ausländischer Obergutachter eingeladen wird).
Sie beantragen beim DOK ein Obergutachten. Der DOK bietet einige Male im Jahr Oberbegutachtungen durch Gutachtergremien (je 3 DOK-Mitglieder) an. Wenn Sie von 2 einzelnen
DOK-Migliedern Gutachten mit unterschiedlichem Ergebnis erhalten haben, dann ist das
DOK-Obergutachten auf Antrag beim DOK für Sie möglicherweise kostenlos.
Sie haben ein Gutachten mit der Diagnose „nicht frei“ und ein zweites Gutachten mit der Diagnose „frei“. In diesem Fall können Sie beim Zuchtwart einen Antrag auf Obergutachten stellen. Der Zuchtwart wird Ihnen einen Augenarzt nennen, dessen Gutachten sodann als Obergutachten anerkannt wird.
Das Augengutachten ist jeweils 1 Jahr lang gültig und muss nach Ablauf der Frist vor einer Zuchtverwendung erneuert werden.
4. Wesenstest
Golden Retriever müssen einen Wesentest bei einem DRC-Wesensrichter absolvieren und bestehen.
Sollte ein Hund den Wesenstest nicht bestehen, so kann er noch einmal vorgeführt werden, und zwar
bei einem Wesenstest, bei dem ein VDH-(Formwert-)Richter und ein DRC-Wesensrichter gemeinsam
den Hund beurteilen. Derartige Wesenstests werden mindestens einmal jährlich angeboten.
Zur Zeit besagt die Zuchtordnung für Goldens, dass eine bestandene JP/R oder höherwertige Jagdprüfung den Wesenstest ersetzen kann.
5. Über den Wesenstest hinausgehende Prüfung
Für Golden Retriever besteht die Zuchtvorschrift, dass mindestens ein Partner eine über den Wesenstest hinausgehende Prüfung aufweisen muss. Mit einer Begleithundeprüfung ist diese Bedingung
bereits erfüllt. Soll ein Hund jagdlich leistungszuchttauglich zugelassen werden, so benötigt er mindestens eine bestandene BLP/R.
Wenn Sie Freiheit bei der Partnerwahl haben wollen, z.B. auch ausländische Deckrüden ohne Prüfungen verwenden wollen, so ist es überaus sinnvoll, auch mit Hündinnen entsprechende Prüfungen
zu machen!
6. Formwertbeurteilung durch einen VDH-Richter; Prüfung der Schussfestigkeit
Die Zuchtzulassungsprüfung wird durch einen VDH-anerkannten Formwert-Richter durchgeführt. Hat
Ihr Hund bis zur Zuchtzulassungsprüfung keine JP/R absolviert oder seine Schussfestigkeit anderweitig vor einem VDH- oder JGHV-Verbandsrichter bewiesen (Wesenstest gilt nicht, wenn der Wesensrichter nicht auch VDH- oder JGHV-Richter ist), so wird für Ihren Hund auch ein Test auf Schußfestigkeit durchgeführt. Achtung: sollten Sie mit Ihrem Hund eine Formwertbeurteilung im GRC machen (ist zulässig, da VDH-Richter vereinsunabhängig anerkannt sind), so muss für Ihren Hund zusätzlich eine Bestätigung der Schussfestigkeit erbracht werden! Die Möglichkeit hierzu muss unbedingt im Vorfeld beim Sonderleiter erfragt werden.
Formwertbeurteilungen können für Goldens beliebig oft wiederholt werden.
Hunde mit der Beurteilung „vorzüglich“ bzw. „sehr gut“ können zur Zucht zugelassen werden. Hunde
mit der Beurteilung „gut“ können nur dann zur Zucht verwendet werden, wenn sie eine absolvierte
BLP/R oder eine RGP aufweisen können.
Die Formwertbeurteilung kann Auflagen enthalten, z.B. bei bestimmten Zahnfehlern.
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Der Antrag auf Zuchtzulassung
Züchter im DRC – und damit sind auch die Zuchtrüdenbesitzer gemeint – können Sie nur werden, wenn
Sie DRC-Mitglied sind.
Wenn ihr Hund alle Voraussetzungen zur Zuchtzulassung erfüllt hat, können Sie die Zuchtzulassung bei
der Geschäftsstelle beantragen. Hierzu reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
•
die Original-Ahnentafel
je zwei Kopien der folgenden Unterlagen:
•
Ahnentafel
•
HD-Gutachten
•
ED-Gutachten
•
Augengutachten
•
Beurteilungsbogen des bestandenen Wesenstests
(bzw. Zeugnis über bestandene JP/R)
•
Zeugnis über bestandene Prüfungen
•
Formwertbeurteilung
Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht wurden! Bitte bedenken Sie, dass die Erteilung der ZZL Bearbeitungszeit beansprucht - rechnen Sie mit mindestens 2
Monaten.
Nach erteilter ZZL können Sie Ihren Hund zur Zucht einsetzen. Wenn Sie einen Deckrüden besitzen,
brauchen Sie keine weiteren Formalitäten einzuhalten. Sie sind jedoch verpflichtet, ein Deckbuch mit
Aufzeichnungen über die erfolgten Deckeinsätze Ihres Rüden zu führen. Ein gut geführtes Deckbuch
kann Ihnen als wertvolle Informationsbasis für weitere Deckeinsätze dienen.
Ihr Deckrüde wird in der Deckrüdenliste des DRC mit allen Gesundheitsergebnissen, Titeln und Prüfungen aufgeführt. Die Deckrüdenliste ist bei der Geschäftsstelle erhältlich, sie ist aber auch auf der Homepage des DRC einsehbar. Dort können Sie ein Bild Ihres Rüden veröffentlichen lassen. Senden sie das
Bild an die Geschäftsstelle oder an den Betreuer der Deckrüdenliste im Internet. Sollten Sie eine Veröffentlichung Ihres Rüden im Internet nicht wünschen, so teilen Sie das bitte beim Antrag auf ZZL der Geschäftsstelle mit.
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Haben Sie eine Zuchthündin, so benötigen Sie vor der Zuchtverwendung
Die Zwingerzulassung
Bitte bedenken Sie, dass alle in der Zuchtordnung und in diesem Leitfaden genannten Fristen nicht als Schikane für Sie gedacht sind, sondern dazu beitragen sollen, dass Ihre Interessen zuverlässig vertreten werden
können. Halten Sie sich deshalb unbedingt an die Fristen!
Bevor Sie einen „Zwinger“, also eine Zuchtstätte unter Ihrem Namen, führen können, müssen Sie folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Besuch von 2 Neuzüchterseminaren
Die Seminare sollen Ihnen die nötigen Informationen liefern, damit Sie mit guter Erfolgsaussicht
einen Wurf planen und aufziehen können. Bisher werden im DRC alle Seminare anerkannt, die
sich mit Gesundheitsfragen, der Genetik oder der Zucht von Hunden beschäftigen. Derartige Seminare werden von Tierärzten, von den Futtermittelfirmen oder von kynologischen Gesellschaften
angeboten. Auch die Landesgruppen des DRC laden gelegentlich Referenten zu Seminaren ein,
die in der CZ ausgeschrieben werden. Es ist unerheblich, welche Organisation das Seminar veranstaltet. Erstzüchterseminare von anderen Zuchtvereinen werden anerkannt. Umfassende
Ganztagsseminare des DRC sind geplant. Bitte lassen Sie sich den Besuch der Seminare attestieren.
Sicher haben Sie selbst einen Eindruck davon, wie tiefgreifend Ihre Kenntnisse über Vererbung
und Zucht bereits sind. Allein der Besuch der beiden Seminare reicht keinesfalls aus, Ihnen alle
notwendigen Informationen und Fähigkeiten zu vermitteln. Sicher werden Sie sich theoretisch
fortbilden, indem Sie geeignete Literatur über Hundezucht lesen (s. auch beigefügtes Literaturverzeichnis). Besonders informativ ist es aber, sich einen erfahrenen Züchter als „Mentor“ zu suchen und bei ihm quasi „in die Lehre“ zu gehen. Sie werden bei Ihrem ersten Wurf sehr viel ruhiger sein, wenn Sie schon einmal beim Decken, beim Werfen und bei der Aufzucht dabei waren.
2. Zwingererstbesichtigung (s. auch „Richtlinien für die Zulassung von Zuchtstätten im DRC“)
Die Zwingererstbesichtigung wird von einem Wurfabnahmeberechtigten (WAB) vorgenommen.
Eine aktuelle Liste der zugelassenen WABen des DRC erhalten Sie bei der Geschäftsstelle oder
finden Sie auf der Homepage des DRC im Internet. Verabreden Sie einen Termin mit dem WAB.
Bei seinem Besuch wird dieser Ihr Haus/Ihre Wohnung und den Garten sehen wollen. Er wird Sie
fragen, wie Sie sich die Aufzucht der Welpen im Detail vorstellen, wo die Welpen aufwachsen sollen, welchen Auslauf sie haben werden usw. Er wird auch Fragen bezüglich Ihrer Vorstellungen
über Zucht und Verkauf von Hunden stellen, er wird untersuchen, ob Ihre Zuchtstätte für einen
oder zwei gleichzeitige Würfe geeignet ist. Er wird Sie nach vorhandener Literatur und nach dem
Vorhandensein von Zuchtbüchern fragen. Alle Antworten und vorgefundenen Umstände trägt er
in ein hierfür vorgesehenes Formular ein.
Sie sollten sich unbedingt vor der Zwingererstbesichtigung intensiv mit der DRC-Zuchtordnung für
Goldens beschäftigen, da die ZO die Grundlage für die Zucht im DRC darstellt. Als Züchter sind
Sie später allein für die Einhaltung aller Bestimmungen der ZO verantwortlich!
Die Zwingerbesichtigung gilt nur für die besichtigte Zuchtstätte. Wenn Sie umziehen oder die
Zuchtstätte durch Neu- oder Umbau verändern, müssen Sie eine erneute Zwingerbesichtigung
vereinbaren. Dasselbe gilt, wenn Sie mehr als 3 Jahre keinen Wurf aufgezogen haben (VDHBestimmung). Vereinbaren Sie in diesen Fällen einen Termin mit einem WAB für eine erneute
Zwingerbesichtigung.
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3. Bearbeitung eines Fragebogens
Der Wurfabnahmeberechtigte übergibt Ihnen einen Fragebogen mit Fragen, die Sie auf Grund Ihrer
bis dahin erworbenen züchterischen Kenntnisse beantworten können sollten.
Wenn Sie die Bestätigungen über absolvierte Seminare und die Zwingererstbesichtigung vorliegen und
den Fragebogen ausgefüllt haben, senden Sie diese Unterlagen mit einem formlosen Antrag auf Erteilung internationalen Zwingerschutzes an die Geschäftsstelle. Der Antrag muss außerdem 3 Namensvorschläge für Ihren Zwinger enthalten. Aus den Vorschlägen muss hervorgehen, ob der Zwingername
vor- oder nachgestellt sein soll. Die Namen dürfen nicht gleich oder ähnlich bereits bestehenden Zwingernamen im Bereich der FCI sein, sonst werden die Vorschläge von der FCI zurückgewiesen und Sie
müssen weitere Vorschläge unterbreiten, was natürlich zu Zeitverzögerungen führt. Teilen Sie in Ihrem
Antrag auch mit, auf welche/n Namen und auf welche Adresse (die identisch mit der Adresse der Zwingererstbesichtigung sein muss) Ihr Zwinger zugelassen werden soll.
Bitte bedenken Sie, dass die Unterlagen von der Geschäftsstelle an den VDH und von diesem an die FCI
gehen muss und rechnen Sie daher mit mindestens 6 Monaten Bearbeitungszeit! Bevor Sie im Besitz einer gültigen Zwingerkarte sind, dürfen Sie Ihre Hündin nicht belegen lassen!
Der Wurf
Alle hier erwähnten Terminvorgaben sind in der Zuchtordnung niedergelegt.
1 Decken:
•
Deckrüden: Entscheiden Sie sich mit Hilfe erfahrener Züchter (der Züchter Ihrer Hündin ist ein
guter Ansprechpartner; auch die Zuchtkommission steht für die Zuchtberatung zur Verfügung) für
einen Deckrüden. Alle Rüden des DRC und des GRC, die eine ZZL haben und die eventuelle
Auflagen Ihrer Hündin erfüllen, können verwendet werden. Außerdem können Sie ausländische
Rüden verwenden, die bereits vorher im DRC oder im GRC für eine Hündin freigestellt wurden.
Sollten Sie einen neuen ausländischen Deckrüden verwenden wollen, so beantragen Sie rechtzeitig seine Freistellung, indem Sie eine Kopie der Ahnentafel, eine Kopie des HD-Gutachtens,
gegebenenfalls des ED-Gutachtens, eine Kopie der gültigen Augenuntersuchung und Kopien
wichtiger Dokumente wie Prüfungsergebnisse, Ausstellungsergebnisse oder ChampionatsUrkunden an den Zuchtwart einreichen. Benötigen Sie die Freistellung vor der nächsten Zuchtkommissionssitzung, so müssen Sie außerdem eine Kopie der Ahnentafel mit darauf notierten
Gesundheitsergebnissen und Datum der Augenuntersuchung an jedes Mitglied der Zuchtkommission schicken.
Paarungen mit ins Ausland verkauften Rüden, die in Deutschland keine ZZL eines VDH-Vereins
erhalten haben oder nachträglich von der Zucht ausgeschlossen wurden, sind nicht gestattet.
•
Deckschein: Beantragen Sie rechtzeitig vor der Hitze Ihrer Hündin beim Zuchtwart einen Deckschein – das ist im DRC Sache des Hündinnenbesitzers.
•
Decken: Eine Hündin darf frühestens im Alter von 20 Monaten erstmalig belegt werden. Mit dem
achten Geburtstag (Deckzeitpunkt) scheidet die Hündin aus der Zucht aus; eine Hündin darf maximal 4 Würfe aufziehen. Nach einem zweiten Kaiserschnitt scheidet die Hündin ebenfalls aus der
Zucht aus. Achten Sie auch darauf, dass Hündinnen nicht mehr als 2 Würfe in 2 Jahren haben
dürfen. Entwurmen Sie die Hündin zu Beginn der Hitze! Fahren Sie zum richtigen Zeitpunkt zum
Decken. Lassen Sie sich von Ihrem Tierarzt beraten, auch was den Impfschutz der Hündin und
eventuelle Infektionen der Geschlechtsorgane angeht. Kontrollieren Sie unbedingt vor dem Decken, ob alle Zuchtvoraussetzungen gegeben sind, ob die Augenuntersuchungen beider Tiere
noch gültig sind (auch bei ausländischen Rüden gilt sie entsprechend unserer ZO nur 1 Jahr) und
ob eventuelle Auflagen erfüllt sind. Füllen Sie nach dem Deckakt gemeinsam mit dem Deckrüdenbesitzer den Deckschein aus. Ein Verteilerschlüssel ist auf jedem Schein aufgedruckt. Bitte
schicken Sie die Deckmeldungen innerhalb einer Woche nach dem Decken an die Geschäftsstel-
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le, den Zuchtwart und den Archivverwalter. Legen Sie dem Exemplar für die Geschäftsstelle Kopien der gültigen Augenuntersuchungen bei. Kurz nach dem Einreichen der Deckmeldung erhalten Sie von der Geschäftsstelle Wurfmeldungsformulare.
Sollten Sie eine Insemination planen, so müssen Sie die in der ZO niedergelegten Bestimmungen
einhalten und die Genehmigung zur Insemination rechtzeitig beim Zuchtwart beantragen.
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Geburt: Rechnen Sie bereits ab einigen Tagen vor dem 63. Trächtigkeitstag mit der Geburt. Halten
Sie alles Notwendige bereit. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrem Tierarzt, um sicherzustellen, dass
er/sie im Notfall anwesend ist und Hilfe leisten kann. Besprechen Sie, ob eine Röntgenaufnahme
nach der Geburt wünschenswert und möglich ist.
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Wurfmeldung: Innerhalb einer Woche nach dem Wurf senden Sie bitte die ausgefüllte Wurfmeldung
gemäß dem Verteilerschlüssel ein. Sollte Ihre Hündin leergeblieben sein, so informieren Sie Geschäftsstelle und Zuchtwart durch Einsendung der entsprechend ausgefüllten Wurfmeldungen direkt
nachdem Sie vom Leerbleiben Kenntnis erhalten haben, spätestens jedoch eine Woche nach dem
berechneten Wurftermin.
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Wurfabnahme: Verabreden Sie mit einem Wurfabnahmeberechtigten einen Termin zur Wurfabnahme. Dieser Termin darf frühestens nach der vollendeten 7. Lebenswoche, also am 50. Lebenstag,
liegen. Sie erhalten vom Zuchtwart auf Grund Ihrer Wurfmeldung rechtzeitig zur Wurfabnahme die
Wurfabnahmeformulare, die vom WAB ausgefüllt werden. Die im DRC gezüchteten Welpen müssen
seit dem 1. 1. 2002 gechippt werden. Das Chippen muss vom Tierarzt vor der Wurfabnahme durchgeführt werden! Der WAB kontrolliert die Chips mit einem Lesegerät und trägt die Nummern in eine
Zuordnungstabelle ein, in der die Namen, die zugeteilten Zuchtbuchnummern und die Chipnummern
für jeden Hund festgehalten werden. Machen Sie sich von dieser Zuordnungstabelle eine Kopie,
wenn Sie die Chipnummern Ihrer Welpen nicht anderweitig festgehalten haben!
Wenn bei der Wurfabnahme kontrollpflichtige Eintragungen gemacht werden, so können/müssen diese später mittels eines tierärztlichen Attests aufgehoben werden (z.B. nicht/unvollständig abgestiegene Hoden, Verdacht auf Knickrute, nicht vorliegende Impfausweise).
Eine Abgabe der Welpen vor Abschluss der kompletten Erstimpfung (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose – SHLP) ist nicht zulässig! Die Tollwutimpfung erfolgt erst später.
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Welpenverkauf: Sie sollten unbedingt einen schriftlichen Kaufvertrag ausfertigen, von dem je eine
Kopie beim Käufer und eine beim Züchter verbleibt. Einen Musterkaufvertrag erhalten Sie bei der
Geschäftsstelle. Passen Sie die Formulierungen Ihren Bedürfnissen an. Die von der Züchterversammlung festgelegte Obergrenze für den Welpenpreis gilt inklusive allem, d.h. inklusive der Gebühr
für die Ahnentafeln, die zu Lasten des Züchters geht, der Impfpässe, des Chippens und aller Ausgaben für die Aufzucht, Wurfabnahme und Eintragung ins Zuchtbuch des DRC.
Bei der Welpenübergabe erhält der Käufer außer dem Welpen und einer unterschriebenen Kopie des
Kaufvertrags auf jeden Fall den ausgefüllten Impfpaß für seinen Welpen.
Außer der moralischen Verpflichtung, dauerhaft für „Ihre“ Welpen einzustehen, haben Sie auch eine
gesetzlich-finanzielle. Hunde werden rechtlich als „Sachen“ definiert. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht erstreckt sich daher auch auf sie. Das Gesetz wurde zum 1.1.2002 novelliert. Im Moment
und solange noch keine entsprechenden Musterprozesse geführt wurden, sind die Auswirkungen der
Neufassung auf den Verkauf von Welpen noch nicht endgültig geklärt. Der bei der Geschäftsstelle
des DRC erhältliche Musterkaufvertrag mit zugehörigem Merkblatt versucht, den neuen gesetzlichen
Regelungen gerecht zu werden. Es bleibt zur Zeit aber noch abzuwarten, in wieweit Haftungsausschlüsse, die bei Vorliegen einer Hobbyzucht möglich sind, sich auch gerichtlich durchsetzen lassen.
Informieren Sie sich über Ihre Pflichten, bevor Sie Ihren Kaufvertrag formulieren!
Erstellen Sie einen „Welpenbegleitbrief“, in dem Sie die wichtigsten Informationen für Ihre Welpenkäufer schriftlich festhalten – auch wenn Sie die Käufer bereits mündlich informiert haben. Der Käufer
soll erfahren, wie viel von welchem Futter der Welpe zur Zeit der Abgabe und in den darauf folgenden
Monaten benötigt, dass der Welpe immer frisches Wasser braucht, auf welche Weise er die Stuben-
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reinheit des Welpen fördern kann, was er bezüglich des Schlafplatzes, der Bewegung des Welpen in
den ersten Monaten, der Ausnutzung der Prägephase durch Welpenkurse und der Trainings- und Arbeitsangebote des DRC in seiner Umgebung wissen muss. Er soll über die Erstimpfung informiert
und auf das Datum der Folgeimpfungen hingewiesen werden. Er soll wissen, dass er seinen Hund
vor der Impfung und auch später in regelmäßigen Abständen entwurmen muss. Alle diese Angaben
sollten Inhalt Ihres Welpenbegleitbriefs sein. Es ist schön, wenn der Welpenbegleitbrief mit jedem
Wurf inhaltsreicher und durchdachter wird und Sie jeweils alle Informationen, die möglicherweise
einmal gefehlt haben, bei der nächsten Auflage ergänzen!
Geben Sie den Welpenkäufern alle Informationen über die Herkunft und Aufzucht der Welpen mit:
Kopien der Ahnentafeln und gegebenenfalls der Zuchtzulassungsbescheinigungen der Eltern, Prüfungs- und Ausstellungsergebnisse der Eltern, die Kopie des Wurfabnahmeberichts und – aus Datenschutzgründen nach Rücksprache mit den einzelnen Käufern - eine Käuferliste. Ein DRC-Züchter
freut sich über Kontakte seiner Welpenkäufer untereinander!
Geben Sie den Welpenkäufern einen mindestens für 14 Tage ausreichenden Vorrat des Futters mit,
das der Welpe auch bei Ihnen zuletzt gehabt hat, damit zur Orts- und Rudelveränderung nicht auch
noch gleichzeitig eine Futterumstellung erfolgt.
Weisen Sie die Welpenkäufer auf die Vorteile hin, die eine Mitgliedschaft im DRC ihnen bietet und
versorgen Sie sie mit entsprechendem Informationsmaterial.
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Antrag auf Ahnentafeln: Senden Sie an die Geschäftsstelle die Original-Ahnentafel Ihrer Hündin
sowie Ahnentafelkopien und Kopien der neuesten Augengutachten beider Partner zusammen mit der
ausgefüllten Käuferliste und der vom WAB bestätigten Zuordnungstabelle für die Chipnummern. Falls
der WAB den Wurfabnahmebericht nicht selbst an die Geschäftsstelle schickt, legen Sie auch diesen
bei. Sie erhalten von der Geschäftsstelle daraufhin ein Probeexemplar der Ahnentafel – bitte kontrollieren Sie dieses umgehend genau und korrigieren Sie es nötigenfalls. Eintragungen von Prüfungen
und/oder Ausstellungsergebnissen sind nur möglich, wenn Sie Ihrem Ahnentafel-Antrag Kopien der
entsprechenden Nachweise beigelegt haben! Nachträgliche Aufnahme derartiger Ergebnisse ist nicht
möglich!
Bitte beantragen Sie die Ahnentafeln innerhalb einer angemessenen Frist. Spätestens wenn die
Welpen abgegeben worden sind, haben Sie wieder Gelegenheit, sich in Ruhe um die Formalitäten zu
kümmern! Es ist nicht förderlich für das Ansehen des Vereins, wenn die Ahnentafeln nicht innerhalb
weniger Wochen nach der Welpenabgabe beantragt und an die Käufer weitergegeben werden, da bei
den Käufern leicht der Eindruck entsteht, dass diese Verzögerung auf schlampige Bearbeitung in der
Geschäftsstelle zurückzuführen sei; bitte vermeiden Sie dies durch rechtzeitigen Antrag!
Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des DRC. Sie sind jedoch im Besitz des jeweiligen Hundekäufers. Der Käufer hat also ein Anrecht darauf, die Ahnentafel für seinen Hund umgehend von Ihnen
ausgehändigt zu bekommen, wenn Sie sie erhalten haben. Es ist nicht zulässig, Käufer durch das
Einbehalten von Ahnentafeln unter Druck zu setzen!
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Welpenkäufer-Nachbetreuung: Reichen Sie auf jeden Fall Kopien von Impfpässen oder ein entsprechendes tierärztliches Attest beim Zuchtwart ein, wenn die Impfpässe bei der Wurfabnahme noch
nicht vorlagen! (Vorschrift des VDH.)
Planen Sie nicht direkt nach der Welpenabgabe einen Urlaub. Es passiert häufig, dass einige der
neuen Welpenbesitzer Fragen haben und Rat benötigen. Sollten Sie feststellen, dass eine Familie mit
ihrem neuen Vierbeiner überhaupt nicht zurecht kommt, so ist u.U. eine Hilfestellung Ihrerseits notwendig. Es kann sogar sein, dass Sie einen Welpen ein zweites Mal vermitteln müssen.
Ermöglichen Sie Ihren Welpen in den folgenden Wochen ein häufiges Wiedersehen – Welpentreffen
sind schön für die Welpen, für die Besitzer und auch für Sie!
Erinnern Sie Welpenbesitzer, bei deren Rüden die Hoden nicht ordnungsgemäß abgestiegen waren,
daran, bei einem der nächsten Tierarztbesuche (z.B. zum Impfen) ein Attest über den erfolgten Abstieg ausstellen zu lassen. Es gibt Fälle, in denen die Hoden noch nach einem halben oder sogar erst
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nach einem Jahr vollständig absteigen! Erst ein Attest führt zur Löschung der Eintragung im Zuchtbuch.
Erinnern Sie die Welpenbesitzer an den Termin zum HD-/ED-Röntgen. Fordern Sie sie auf, zur Augenuntersuchung und zu einem Wesenstest zu gehen – alle Ergebnisse sind von züchterischer Relevanz, sowohl für Ihre eigene Zucht als auch für die gesamte Rasse.
Bei Junghunden, bei denen anlässlich der Wurfabnahme ein Verdacht auf Knickrute eingetragen
wurde, sollte die Rute mit einem Jahr, am besten gleichzeitig mit dem HD-Röntgen, geröntgt und ein
entsprechendes Attest von Herrn Prof. Hartung eingeholt werden. Erst wenn dieses Attest Freiheit
von Knickrute bescheinigt, wird die entsprechende Eintragung im Zuchtbuch gelöscht.
Sie als Züchter bestimmen mit dem Grad Ihrer Kompetenz, Ihrer Freundlichkeit, Ihrer Hilfsbereitschaft
und Ihrer steten Bereitschaft, sich für Ihre Nachzucht einzusetzen, das Bild, das vom DRC in der Öffentlichkeit entsteht – seien Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst und helfen Sie mit, ein gutes Bild
zu erzeugen!
Literaturliste
Diese Liste beschränkt sich auf Bücher, die sich direkt mit der Hundezucht beschäftigen. Weitere Bücher über den Rassestandard, den Welpenkauf, die Welpenerziehung, die allgemeine und die retrieverspezifische Ausbildung gehören zur „Grundausstattung“ des zukünftigen Züchters!
Dr. Dieter Fleig: Die Technik der Hundezucht, Kynos-Verlag,
ISBN-Nr. 3-924008-08-X
Malcolm B. Willis: Genetik der Hundezucht, Kynos-Verlag,
ISBN-Nr. 3-924008-91-4
Malcolm B. Willis: Züchtung des Hundes, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart
ISBN-Nr. 3-8001-4351-8
Ilse Sieber u. Eric Aldington: Hundezucht naturgemäß, Verlag Gollwitzer,
ISBN-Nr. 3-923555-03-2
Inge Hansen: Handbuch der Hundezucht, Müller Rüschlikon,
ISBN-Nr. 3-275-01307-6
Patricia Busch: Golden Retriever, Kynos-Verlag,
ISBN-Nr. 3-924008-38-8
Andrea Münnich: Fortpflanzung der Hündin – ein Leitfaden in Gynäkologie und Geburtshilfe,
ISBN-Nr. 3-00-006815-5
(erhältlich bei: BioS Biotechnologie GmbH, 16321 Schönow, Bernauer Chaussee 10)
Dr. Isabella Kraft: Rambo auf Freiersfüßen
Broschüre erhältlich bei der Verfasserin:
Dr. Isabella Kraft, Am Wispelt 12, 46499 Hamminkeln
Dr. Isabella Kraft: Welpenaufzucht
Broschüre erhältlich bei der Verfasserin, s.o.
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Richtlinien für die Zulassung von Zuchtstätten im DRC
Die Haltung und Zucht von Hunden in einem VDH-anerkannten Zuchtverein unterliegt dem Tierschutzgesetz,
den Rahmenrichtlinien des VDH und der Satzung und Zuchtordnung des Zuchtvereins. Hierbei ist festzustellen, dass die Sorgfalt und das Verantwortungsbewusstsein eines Züchters bei der Haltung seiner Zuchttiere,
bei seiner Wurfplanung und bei der Welpenaufzucht von den Welpenkäufern direkt auf ihre Wertschätzung
des Zuchtvereins übertragen wird. Insofern hat der DRC großes Interesse daran, zusammen mit den im DRC
tätigen Züchtern dem höchsten Standard gerecht zu werden.
Zunächst eine Klarstellung: wenn auch von den Räumlichkeiten, in denen Welpen geboren werden und aufwachsen, traditionell als „Zwinger“ gesprochen wird und wenn auch der beantragte Name ein „Zwingername“ ist, so ist doch für unseren Zuchtverein hiermit eine „Zuchtstätte“ gemeint, also kein von der Wohnung des Züchters abgetrennter, abgelegener Platz ohne Familienanschluss.
Zur Zeit sind im DRC über 1700 Züchter registriert. Es ist eine der wichtigsten Aufgaben der Wurfabnahmeberechtigten (WAB) des DRC sicherzustellen, dass sowohl die bereits eingetragenen als auch neue Züchter
ihre Zucht mit der vom Verein gewünschten und geforderten Sorgfalt betreiben. Die Mittel hierzu sind die
umfassende Zuchtstätten-Erstbesichtigung und die kompetente Wurfabnahme.
Diese Richtlinie soll insbesondere Neuzüchtern erläutern, welche Anforderungen der DRC an eine zuzulassende Zuchtstätte stellt und welche Informationen dem WAB anlässlich der Zuchtstätten-Erstbesichtigung
zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine Kontrolle, ob die zugesagten Bedingungen auch eingehalten
wurden, wird bei mindestens jeder Wurfabnahme durchgeführt. Ergeben sich Zweifel daran, dass die Bedingungen eingehalten werden, so ist der Zuchtwart berechtigt, auch unangemeldete Kontrollen durch Wurfabnahmeberechtigte durchführen zu lassen.
Die Anforderungen des DRC gehen über die der VDH-Rahmenrichtlinien hinaus. Z.B. wird im DRC – wie
oben erwähnt - eine ausschließliche Haltung und Aufzucht eines Wurfs in Zwingern nicht geduldet; daher
sind auch die für die ausschließliche Zwingeraufzucht geltenden Vorschriften des VDH hier nicht aufgeführt.
1. Anforderungen an den Züchter
1.
Züchter im DRC müssen mindestens 18 Jahre alt und Mitglied im DRC sein.
2.
Züchter sind verpflichtet, durch genaue Beachtung der Tierschutzbestimmungen im Rahmen ihrer Hundehaltung und ihrer Zucht aktiven Tierschutz zu leisten.
3.
Züchter im DRC verpflichten sich, durch Erwerb von Grundkenntnissen und ständige Fortbildung zur optimalen Hundehaltung und –aufzucht in ihrer Zuchtstätte beizutragen. Züchterische
und genetische Kenntnisse gehören ebenso zu den erforderlichen Grundkenntnissen, wie eigene Erfahrungen in Haltung, Ausbildung und Führung von Retrievern, tiermedizinisches Grundwissen und Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen der Hundehaltung.
4.
Züchter im DRC sind durch die Vereinssatzung dazu verpflichtet, die Vereinsziele zu unterstützen und zu fördern. Vereinsschädigendes Verhalten führt zum Ausschluss.
5.
Ein Züchter muss genügend Zeit haben, um allen seinen Tieren nicht nur in Pflege und Ernährung, sondern auch in Form menschlicher Zuwendung gerecht zu werden. Sind Welpen vorhanden, ist bei längerer Abwesenheit (ab längstens 4 Stunden) eine Aufsichtsperson zur
Betreuung von Welpen und Mutter einzusetzen. Eine regelmäßige ganztägige Abwesenheit
während der Welpenaufzuchtzeit und verantwortungsvolle Hundezucht schließen sich aus.
6.
Ein Züchter muss bereit sein, Welpeninteressenten und -käufer korrekt, sachlich und umfassend zu informieren. Er muss bereit sein, auf einen Verkauf zu verzichten und notfalls einen
Welpen länger bei sich zu behalten, wenn der Eindruck entsteht, dass die Voraussetzungen zur
einwandfreien Hundehaltung bei dem Kaufinteressenten nicht gegeben sind.
Der Züchter muss den Käufer auch über eventuelle Mängel des Hundes informieren.
11
Der Züchter berät den Käufer auch nach dem Kauf – und nach Bedarf während des ganzen
Lebens des von ihm gezüchteten Hundes nach bestem Vermögen. Sollte der Käufer berechtigte Ansprüche an den Züchter haben, so erarbeitet der Züchter eine für beide Seiten
akzeptable Lösung.
7.
Der Züchter ist verpflichtet, über alle züchterischen Aktivitäten, z.B. über Zuchthunde und ihre Leistungen, über Würfe und Wurfstärken, genau Buch zu führen. Die Anschaffung eines
VDH-Zwingerbuchs wird dringend empfohlen.
2. Anforderungen an die Zuchtstätte
Wie soll nun die optimale Zuchtstätte für Retriever beschaffen sein und welches sind die Mindestanforderungen?
Rechliche Voraussetzungen
1.
Sie müssen entweder selbst Besitzer des Hauses/der Wohnung und des Gartens sein, die
als Zuchtstätte dienen sollen, oder Sie sollten sich die schriftliche Genehmigung des
Hausbesitzers geben lassen, dass er mit der Hundehaltung und –zucht einverstanden ist.
2.
Sie müssen sich versichern, dass in Ihrem Wohngebiet eine Hundezucht zulässig ist. Zwar ist
im allgemeinen eine Hobby-Zucht, für die auch keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen, nicht genehmigungspflichtig. Dennoch müssen Sie wissen, dass die
Aufzucht eines Wurfs mit Unruhe und Lärm verbunden ist. Wenn Ihr Grundstück klein ist und
die Nachbarn mit der Hundezucht nicht einverstanden sind, könnten sie sich belästigt fühlen.
Ihr persönliches Entfaltungsrecht kann seine Grenzen an der Beeinträchtigung der Nachbarn
finden. Bedenken Sie Ihr Verhältnis zu den Nachbarn, bevor Sie eine Zuchtstätte planen.
Häusliche und Geländevoraussetzungen
1.
Für den Wurf und die Unterbringung der Welpen in den ersten Lebenswochen benötigen Sie
einen sicher abgetrennten Platz, in dem Hündin und Welpen vor Störungen, Zugluft und Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens geschützt sind. Dieser Platz soll so in der Wohnung eingerichtet werden, dass die Hündin direkten Kontakt zum Züchter hat. Im allgemeinen eignet
sich hierzu eine Wurfkiste an einer ruhigen Stelle im Aufenthaltsbereich des Züchters
(Wohnzimmer, Küche, Flur, direkt angeschlossenes Nebenzimmer). Die Größe der Wurfkiste
muss so bemessen sein, dass die Mutterhündin sich darin ausgestreckt niederlegen kann
(Richtgröße für Golden Retriever: mindestens 0,9 x 1,2 m2.)
2.
Ab ca. 3. Lebenswoche verlassen die Welpen die Wurfkiste zeitweilig. Sie müssen daher einen sicheren Auslauf erhalten, am besten mit Anschluss an die Wurfkiste, in die sie sich zunächst noch regelmäßig zurückziehen. Dieser Innenauslauf kann ein abgetrennter Teil des
Zimmers sein, in dem sich die Wurfkiste befindet, oder natürlich ein ganzes Zimmer, das zu
diesem Zweck „welpensicher“ gemacht wird. Das Zimmer kann auch in einem vom Wohnbereich getrennt – aber doch in unmittelbarer Nähe gelegenen Gebäude liegen (Nebengebäude); auch in diesem Fall muss der Züchter sich während eines großen Teils des Tages bei
den Welpen aufhalten. Eine Unterbringung in einem vom Wohnhaus weiter entfernten Gebäude (Außengelände, Schrebergarten, nicht beim Haus befindliche Stallungen etc.) ist nicht
zulässig. Das Zimmer mit dem Innenauslauf muss heizbar sein, es muss ausreichendes Tageslicht haben, der Boden muss wärmedämmend und leicht zu reinigen sein. Selbstverständlich muss der Innenauslauf ebenso wie die Wurfkiste immer sauber, kot- und ungezieferfrei gehalten werden.
Der Mutterhündin muss es möglich sein, sich zurückzuziehen. Das kann dadurch gegeben
sein, dass die Hündin eine für die Welpen unüberwindliche Absperrung überspringt oder dadurch, dass im Innenauslauf für die Welpen nicht zugängliche Liegeflächen (z.B. erhöht) eingerichtet werden.
Der Innenauslauf soll eine Größe von mindestens 15 m2 haben. Falls ein überdachter, geschützter Außenauslauf direkt an den Innenauslauf anschließt, ist eine Größe von 10 m2 ausreichend, falls die Jahreszeit eine Mitbenutzung des überdachten Außenauslaufs zulässt. In
einer Zuchtstätte von dieser Größe ist nur die Aufzucht von einem Wurf möglich.
12
3.
In der 4. Lebenswoche fangen die Welpen an, zum Versäubern bestimmte Plätze aufzusuchen. Es wird empfohlen, spätestens zu dieser Zeit einen hierfür geeigneten, genügend großen, mit saugfähigem Material ausgelegten Löseplatz einzurichten. Hierdurch wird der
Grundstein zur frühen Stubenreinheit gelegt.
4.
Ab der 5. Woche brauchen die Welpen zusätzlich einen Außenauslauf. Dieser soll möglichst
direkt an den Innenauslauf anschließen. Sollte der Außenauslauf getrennt liegen und die Welpen z.B. tagsüber dorthin gebracht werden, so muss eine geeignete, wind- und wettergeschützte Unterkunft auch im Außenauslauf vorhanden sein. Der Außenauslauf muss sich jedoch auf jeden Fall in Sicht- und Hörweite von der Wohnung des Züchters befinden. Eine Unterbringung auf einem entfernt gelegenen Grundstück (z.B. Gartengrundstück o.ä.) ist nicht
zulässig.
Der Außenauslauf soll möglichst verschiedene Bodenstrukturen enthalten, z.B. Gras, Kies oder
Sand. Auch Beton, Holz oder Hartbelag sind möglich, jedoch dürfen sie nicht ausschließlich im
Auslauf vorhanden sein. Bewuchs mit Bäumen, Büschen und sonstigen ungiftigen Pflanzen ist
erwünscht. Der Außenauslauf muss so durch geeignete Zäune abgegrenzt werden, dass die
Welpen darin sicher sind und sich nicht verletzen können. Stacheldraht oder Elektrozaun darf
nicht verwendet werden. Der Auslauf muss ausreichend überwachbar sein. Sonnige und schattige
Plätze sollen vorhanden sein.
Der Außenauslauf soll möglichst groß und möglichst vielseitig beschaffen sein. Für einen normalen Wurf ist eine Mindestgröße von 25 m2 notwendig.
5.
In Fällen, in denen entgegen den Vorstellungen des DRC Mutterhündin und Welpen ausschließlich im Zwinger gehalten werden, gilt folgende Bestimmung zur Haltung von Zuchthunden in der
DRC-Zuchtordnung: „ Der Züchter ist verpflichtet, seine Hunde und Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, artgerecht und hygienisch unterzubringen und verhaltensgerechte Aufzuchtbedingungen mit menschlichem Kontakt zu schaffen. Es gilt das
Tierschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung. DRC-Beauftragte sind berechtigt, dies unangemeldet zu überprüfen.“
Darüber hinaus gelten die VDH-Zuchtordnung und die VDH-Richtlinie „Mindestanforderungen an
die Haltung von Hunden in Zwingern“, die in dieser Broschüre abgedruckt sind.
Ernährung
•
Die Mutterhündin ist so zu halten (hochwertiges Futter in ausreichender Menge), dass sie möglichst gut in der Lage ist, ihre Welpen zu säugen. Die gute Versorgung der Hündin zeigt sich in
ihrer Vitalität und in ihrer allgemeinen Konstitution.
•
Das Gewicht der Welpen ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Welpen sollen immer einen gut
genährten, gesunden Eindruck machen.
•
Je nach Alter der Welpen und Milchleistung der Mutter müssen die Welpen in regelmäßigen
Abständen unter Aufsicht des Züchters ihre Mahlzeiten erhalten. Zu diesem Zweck muss ein
ausreichender Vorrat an Welpenfutter immer beim Züchter vorhanden sein.
•
Welpen und Mutter müssen jederzeit Zugang zu frischem Trinkwasser haben.
•
Golden-Retriever-, Labrador-Retriever und Flat-Coated-Retriever-Welpen wiegen bei der Wurfabnahme durchschnittlich ca. 6,5 kg. Golden-, Labrador- und Flat-Welpen, die zum Zeitpunkt
der Wurfabnahme weniger als 4,5 kg wiegen, müssen vom Züchter länger behalten werden und
dürfen erst nach einer vom Wurfabnahmeberechtigten vorgegebenen Aufzuchtverlängerung
abgegeben werden. Chesapeake-Bay-Retriever- und Curly-Coated-Retriever sollten eher etwas
mehr, Nova-Scotia-Duck-Tolling-Retriever können auch etwas weniger wiegen.
13
Pflege und Gesundheit
•
Regelmäßiges Handhaben der Welpen, z.B. beim Wiegen, Streicheln, Untersuchen auf Parasiten, beim Einzelfüttern zum Entwurmen, beim Schneiden der Krallen, ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Welpen sicher und vertraut im Umgang mit Menschen werden. Spätestens ab der 5. Woche soll der Umgang mit Fremdpersonen – auch Kindern – gewährleistet
sein.
•
Zum Entwurmen sind wirksame Mittel zu verwenden. Von einer ausschließlichen Entwurmung
nur mit Banminth wird ausdrücklich abgeraten, da Spulwürmer hiergegen häufig weitgehend resistent sind (empfohlen z.B. Welpan, Panacur).
•
Schneiden der Krallen, Reinigen der Ohren, Kontrolle von Nabel, Haut, Mundhöhle und Augen,
regelmäßiges Entwurmen sowie Kontrolle der Ausscheidungen der Welpen gehören zur Welpenpflege. Bei der Mutterhündin ist vor allem anfangs täglich zu kontrollieren, ob abnormer Ausfluss besteht oder ob einzelne oder alle Milchdrüsen verhärtet, heiß oder entzündet sind (dann
ist eventuell sofortiger Tierarztbesuch notwendig).
•
Die Welpen sollen sauber sein und gut riechen. Durchfallerkrankungen, Hautentzündungen,
tränende Augen und andere Welpenerkrankungen müssen (eventuell tierärztlich) behandelt
werden.
•
Normalerweise in der 8. Lebenswoche – aber auf jeden Fall vor der Abgabe der Welpen - ist eine komplette Impfung gegen SHLP durchzuführen. Ohne komplette Impfung dürfen die Welpen
nicht abgegeben werden.
•
Ein gravierend erkrankter Welpen, der tierärztliche Betreuung benötigt, darf nicht abgegeben
werden. Er muss solange beim Züchter bleiben, bis er wieder ganz genesen ist.
Förderung der Anlagen und der Wesenssicherheit
14
•
Retrieverwelpen benötigen den Umgang mit Menschen zur Förderung ihrer Menschenbezogenheit und sie benötigen auch eine abwechslungsreiche Umgebung mit verschiedenen Spielsachen und Betätigungsmöglichkeiten zur Weckung ihrer natürlichen Anlagen. Sie sollen zwar sicher untergebracht sein (Vermeidung von Unfallgefahren), aber sie sollen möglichst viel Gelegenheit zur frühen Erkundung ihrer Umwelt geboten bekommen. Kleine gemeinsame Ausflüge,
erste Bekanntschaft mit dem Autofahren, mit Wald und Wasser sind wünschenswert.
•
Bei Besuchen von Welpeninteressenten, aber auch bei der Wurfabnahme, sollen die Welpen
einen zutraulichen, freundlichen, sicheren Eindruck machen. Insbesondere sollen sie sichtbares
Zutrauen zu ihrem Züchter/Betreuer haben.
•
Um die Sicherheit und Menschbezogenheit der Retrieverwelpen zu fördern, muss der Züchter/Betreuer täglich mehrere Stunden (mindestens 3 Stunden) für Kontakt, Ansprache und Zuwendung aufbringen.
•
Die Umgebung der Welpen soll optische und akustische Reizquellen bieten, damit die Welpen
noch im Geschwisterverband und in Anwesenheit der Mutter Sicherheit in Bezug auf Umweltreize erwerben können.
VDH-Zucht-Ordnung (Stand: 8. April 2000)
Inhaltsverzeichnis
§1
Allgemeines
§2
Zuchtrecht
§3
Zuchtberatung
§4
Zuchtvoraussetzung, Zuchtwert
§5
Zwingernamen und Zwingernameschutz
§6
Deckakt
§7
Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
§8
Zuchtbuch
§9
Ahnentafeln
§ 10
Gebühren
§ 11
Verstöße
§ 12
Schiedsverfahren
§ 13
Schlußbestimmungen
§1
Allgemeines
1.
Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FC.I.) und die
Zuchtordnung des VDH sind verbindlich für alle im VDH zusammengeschlossenen RassehundeZuchtvereine.
2.
Die Zucht-Ordnung dient der Förderung planmäßiger Zucht funktional und erbgesunder, wesensfester
Rassehunde.
Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches
Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner
Nachkommen beeinträchtigen könnten.
3.
Die Zucht-Ordnung des VDH gilt unmittelbar für alle im VDH zusammengeschlossenen Rassehunde-Zuchtvereine.
4.
Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Rassehunde-Zuchtvereine. Dies
schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein.
5.
Es ist Pflicht der Rassehunde-Zuchtvereine, unter Beachtung dieser Zucht-Ordnung eine eigene
ZuchtOrdnung zu erstellen, in der die rassespezifischen Zuchtziele festgelegt werden. Die ZuchtOrdnungen der Rassehunde-Zuchtvereine können in ihren Anforderungen über die des VDH hinausgehen. In den Zucht-Ordnungen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der jeweiligen Rassen angemessen zu berücksichtigen. Die Rassehunde-Zuchtvereine sollen den
Züchtern nicht durch ein Übermaß an formellen Bestimmungen die Möglichkeit zu einer freien
züchterischen Entfaltung nehmen.
6.
Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen sicherstellen, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde
verhindert wird.
Über Ordnungen zur Vergabe von Gütesiegeln für vorbildliche Hundehaltung von Züchtern entscheiden die Rassehunde-Zuchtvereine in eigener Zuständigkeit.
Kommerziellen Hundehändlern und -züchtern ist die Zucht in einem Mitgliedsverein des VDH nicht erlaubt.
7.
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur methodischen Bekämpfung erblicher Defekte verpflichtet.
8.
Bestehen für eine Rasse mehrere Vereine, sollen die Vereine ihre Zucht-Ordnungen einander
angleichen. In diesen Fällen ist auch eine Einigung auf einen HD-Gutachter, mindestens jedoch
15
auf einen Obergutachter zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der vom
VDH-Vorstand nach § 10 Absatz 3 der VDHSatzung eingesetzte Zuchtausschuss des VDH.
9.
Eine von einem der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine rechtswirksam ausgesprochene Zuchtbeschränkung oder -versagung kann nur einvernehmlich zwischen allen beteiligten Vereinen abgeändert werden. Auch in diesen Fällen obliegt die Entscheidung dem VDH-Zuchtausschuss.
Rechtswirksame Zuchtverbote von Züchtern aus zuchtrelevanten Gründen sind für alle VDHMitgliedsvereine für die Dauer von mindestens 5 Jahren verbindlich und der VDH-Geschäftsstelle
unverzüglich mitzuteilen.
Rechtswirksame Zuchtverbote sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem Verein sind den anderen Zuchtvereinen für dieselbe Rasse sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
10.
Die Zucht-Ordnungen sind nach Änderung von den Rassehunde-Zuchtvereinen in ihrer jeweils
gültigen Fassung unter Kennzeichnung der vorgenannten Änderung in dreifacher Ausfertigung
unaufgefordert und unverzüglich an die VDH-Geschäftsstelle zu senden (vergleiche § 6 Nr. 4 der
VDH-Satzung).
§2
Zuchtrecht
1.
Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens.
2.
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die besondere Kontrolle der Zucht mit Miethündinnen wirksam zu regeln.
Das Vermieten einer Hündin zur Zucht muss vom Rassehunde-Zuchtverein genehmigt werden.
Ein schriftlicher Vertrag ist der Zuchtbuchstelle vorzulegen. Die Ausfertigung von Mietverträgen
auf Vordrucken des VDH wird empfohlen.
3.
Die Zucht mit Hunden, die einen sogenannten Apfelkopf und/oder Lückenschädel haben, ist untersagt; sie stellt einen Verstoß gegen § 11 TschG dar; daher beträgt das Mindestgewicht von
Hunden, die zur Zucht verwendet werden, 2 kg.
§3
Zuchtberatung
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, die Beratung der Züchter und Kontrolle der Zuchten
sicherzustellen; hierfür ist der Aufbau einer Organisation von Zuchtwarten und Schulung der Zuchtwarte Pflicht der Vereine
§4
Zuchtvoraussetzungen, Zuchtwert
1.
Voraussetzungen:
1.1
Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und die die vom zuständigen RassehundeZuchtverein festzulegenden Voraussetzungen erfüllen. Das Tierschutzgesetz muss eingehalten
werden.
1.2
Die „VDH-Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden" sind für alle VDH-Mitgliedsvereine
verbindlich. (s. Anhang).
1.3
Bekämpfung der Hüftgelenks-Dysplasie
Die Hüftgelenks-Dysplasie (HD) ist von den erblichen Erkrankungen die am längsten und besten erforschte und stellt ein schwerwiegendes Problem dar, dessen Bekämpfung zu den unverzichtbaren
Aufgaben des VDH gehört. Die Zucht mit „HD schwer" ist verboten. Mit „HD mittel" darf nur in begründeten Ausnahmefällen gezüchtet werden. Die Entscheidung trifft der VDH-Zuchtausschuß unter
Hinzuziehung des Wissenschaftlichen Beirates des VDH für Zucht und Forschung.
Rassehunde-Zuchtvereine, in deren Zuchtbestand HD festgestellt wurde, sind verpflichtet, folgende
Grundregeln zu beachten und durch Übernahme in die vereinseigene Zucht-Ordnung für ihre Mitglieder und Züchter für verbindlich zu erklären:
1.3.1 Der vom Züchter/Halter in Anspruch genommene Röntgen-Tierarzt darf seine Bewertung nur in
den beim VDH erhältlichen oder einen inhaltsgleichen, vereinseigenen Bewertungsbogen eintragen. Auf diesem Bewertungsbogen ist zu bestätigen:
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•
daß der Röntgentierarzt zugunsten des jeweiligen Rassehunde-Zuchtvereins auf etwaige UrheberrechtsAnsprüche an den Röntgen-Aufnahmen verzichtet,
•
daß der Röntgentierarzt die Identität des Hundes überprüft hat,
•
daß der Röntgentierarzt den Hund für die Erstellung der Aufnahmen ausreichend sediert hat und
•
daß keine weiteren Hilfsmittel Verwendung gefunden haben.
1.3.2 Die Röntgenaufnahmen sind von einem HD-Gutachter auszuwerten.
Dieser darf in dem Rassehunde-Zuchtverein, für den er gutachterlich tätig ist, keine Funktion ausüben
und nicht selbst Züchter der von ihm begutachteten Rasse sein. Für die Bestellung eines Gutachters
gilt:
•
Zu Gutachtern können nur approbierte Tierärzte bestellt werden, die das Qualifikationsverfahren
des „Hohenheimer Modells" erfolgreich durchlaufen und sich zu einer Fortbildung im Rahmen
dieses Modells verpflichtet haben. Dieses umfasst die Verpflichtung, regelmäßig an den Treffen
der HD-Zentralen teilzunehmen.
•
Die Bestellung und Abberufung eines Gutachters erfolgt in der Regel durch den VDH-Vorstand
auf Vorschlag des Rassehunde-Zuchtvereins nach Anhörung des VDH-Zuchtausschusses. Voraussetzung zur Bestellung ist das Vorliegen der unter 1) genannten Voraussetzungen. Die Abberufung muss erfolgen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, im übrigen auf begründeten Antrag des RassehundeZuchtvereins. Der VDH-Vorstand ist an den Antrag nicht gebunden.
•
Betreuen mehrere Zuchtvereine eine Hunderasse, soll nur ein Gutachter bestellt werden. Es gilt das
Verfahren gemäß § 1 Abs. 11. Der VDH-Vorstand kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung treffen. Das gilt auch für den Fall, dass einer der beteiligten Rassehunde-Zuchtvereine einen
Wechsel in der Person des Gutachters begründet verlangt.
1.3.3 Rassehunde-Zuchtvereine können in ihrer Zuchtordnung die Erstellung eines Obergutachtens
zulassen. Der Antragsteller hat im Antragsformular zu erklären, dass er das beantragte Obergutachten als verbindlich und endgültig anerkennt. Dem Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens
sind die Erstaufnahme(n) sowie zwei Neuaufnahmen in Position 1 und 2 beizufügen. Die Neuaufnahmen müssen von einer Universitätsklinik angefertigt sein. Bezüglich der Obergutachter gilt
folgendes:
• Zu Obergutachtern können nur Angehörige einer Universitätsklinik bestellt werden.
• Für jede Rasse darf nur ein Obergutachter bestellt werden.
• Für das Bestellverfahren gelten die in 1.3.2 aufgeführten Vorschriften entsprechend; gleiches gilt
für das Abberufungsverfahren.
2.
Grundlagen
2.1
Das Mindestzuchtalter von Rüden legen die Rassehunde-Zuchtvereine fest.
2.1.1
Das Mindestzuchtalter von Hündinnen darf 15 Monate nicht unterschreiten. Hündinnen dürfen nur
in mit dem Interesse der Rasse begründbaren Fällen nach Vollendung des achten Lebensjahres
zur Zucht verwendet werden. Für diese Zuchtmaßnahmen gilt der Decktag als Stichtag.
2.1.2
Für Rüden ist keine Grenze festgelegt.
2.2
Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen als es ihre Kondition zulässt. Ihr soll nicht mehr
als ein Wurf pro Jahr zugemutet werden; Stichtag ist der Wurftag.
Bei starken Würfen können die Rassehunde-Zuchtvereine Sonderbestimmungen erlassen, z.B.
Einsatz von Ammen, Vorschriften für den Zeitpunkt des nächsten Belegens der Hündin und Sonderkontrollen.
2.3
Paarungen von Verwandten 1. Grades (Inzestzucht) bedürfen der vorherigen Zustimmung des
RassehundeZuchtvereins.
2.4
Paarungen von Farbvarianten dürfen von den Rassehunde-Zuchtvereinen ohne genetische Begründung nicht untersagt werden, es sei denn, diese würden durch Bestimmungen der F.C.I ausgeschlossen.
17
2.5
Versuchszüchtungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen RassehundeZuchtvereins und des VDH durchgeführt werden.
2.6
Für die vorherige Zustimmung zu Kreuzungen von Rassevarietäten sind die RassehundeZuchtvereine im Rahmen der F.C.I.-Regelung zuständig.
3.
Zuchtzulassung, Zuchtwert
3.1
Übertragen Vereine die Zuchtzulassung einem Gremium, handeln sie nur dann nach § 6 Absatz 3
der VDHSatzung, wenn das abschließende Urteil der Zuchtzulassung oder deren Versagung von
mindestens einem in die VDH-Richterliste eingetragenen Zuchtrichter gefällt wird. Wer diese
Qualifikation nicht besitzt, darf nicht als „...richter", mit welchem Präfix auch immer dabei seine
Tätigkeit umschrieben wird, bezeichnet werden.
3.2
Beim Zuchtwert wird folgende Klassifizierung unterschieden:
3.2.1
Zur Zucht zugelassen sind alle in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragenen Hunde, die die von den Rassehunde-Zuchtvereinen festzulegenden Voraussetzungen in
Bezug auf Gesundheit (z.B. HD-Grade), Wesen, Alter, Zeitraum zwischen den Würfen, erfüllen.
3.2.2
Zur Zucht empfohlen sind Hunde mit darüber hinausgehenden Qualifikationen nach Maßgabe der
Rassehunde-Zuchtvereine.
3.2.3
Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler haben,
z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben, festgestellte schwere Hüftgelenks-Dysplasie und, wenn von den RassehundeZuchtvereinen festgelegt, andere HD-Grade, Skelettdeformationen usw.
3.2.4
Nachzucht von Hunden, denen in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden hat,
darf nicht in das Zuchtbuch eines VDH-Mitgliedsvereins eingetragen werden.
§5
Zwingernamen und Zwingernamenschutz
1.
Bedeutung
1.1
Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim Rassehundezuchtverein beantragt, der den Zwingernamenschutz erteilt (nationaler Schutz) oder diesen über den VDH
bei der FCI beantragt (internationaler Schutz). Jeder zu schützende Zwingername muss
sich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden. Er ist personen- und nicht
vereins- oder verbandsgebunden.
1.2
Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde
eingetragen werden, die der Wurfkontrolle des VDH-Rassehunde-Zuchtvereins unterliegen.
2.
Verzicht auf einen Zwingernamen:
Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der
Zuchtbuchstelle verzichtet werden; jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name
geschützt werden.
3.
Zwingernamenschutz
Die Rassehunde-Zuchtvereine müssen über die von ihnen geschützten Zwingernamen Nachweis führen.
3.1
Der VDH empfiehlt, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen.
Durch die F.C.I. zu schützende Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die
F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden.
Zwingernamenschutz durch die F.C.I. ist vom Züchter über die Rassehunde-Zuchtvereine formlos
beim VDH zu beantragen.
3.2
18
Der Rassehundezuchtverein muss sicherstellen, dass der beantragte Zwingername nicht zuvor
vom Züchter außerhalb des FCI-Bereichs verwendet wurde.
Wenn mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamenschutz erteilt werden, wenn sichergestellt worden ist, dass der oder die anderen Vereine den
Namen nicht geschützt haben. Die vom Erstverein geschützten Zwingernamen haben Bestandsschutz.
In neu hinzukommenden Vereinen bereits geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den Namen einträgt.
3.3
Der Zwingernamenschutz erlischt, wenn von den Rassehunde-Zuchtvereinen nicht anders geregelt, beim Tode des Züchters, sofern der Erbe nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich
beantragt.
Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter
vergeben. Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen des Züchters die Übertragung
des Zwingernamens noch beantragen.
Übertragungen sind nur durch Erbfolge oder entsprechende von den zuständigen RassehundeZuchtvereinen zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich.
3.4
In Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Hunde werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen eingetragen.
3.5
Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters eingetragen
werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung).
3.6
Zwingergemeinschaften sind vom Rassehundzuchtverein zu genehmigende Zusammenschlüsse
mehrerer Personen, die unter einem gemeinsamen Zwingernamen züchten. Für die Genehmigung ist eine gemeinsame Zuchtadresse erforderlich.
Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.
3.7
Für Hunde ohne Zwingernamen aus Eltern gleicher Rasse mit vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem Rassehunde-Zuchtverein einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in
Klammern beizufügen.
4.
Geltung des Zwingernamens
4.1
Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für weitere Rassen
schützen lassen, wenn der Name bei dem betreffenden Rassehunde-Zuchtverein noch nicht geschützt ist.
4.2
Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I.-Landesgrenzen hinweg bedarf der Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen Landesverbandes, wobei vertragliche Regelungen
über Zwingername und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind. Anträge hierfür sind über den zuständigen Rassehundezuchtverein beim VDH einzureichen.
Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem F.C.I.-Landesverband geschützt
werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muss.
4.3
Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. der Hündin, kann das Zuchtrecht von
einem der Eigentümer nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig
von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des In- und Auslandes.
§6
Deckakt
1.
Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Hunden einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind.
Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Rassehunde-Zuchtverein,
die nur bei Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der F.C.I. erteilt werden
darf.
2.
Rüdenbesitzer haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen.
19
3.
Von dem vollzogenen Deckakt ist dem Rassehunde-Zuchtverein unverzüglich Mitteilung zu machen.
4.
Werden Hündinnen während einer Hitze von zwei verschiedenen Rüden - auch derselben Rasse
- gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.
5.
Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen.
Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben
Rüden sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
§7
Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
1.
Zuchtkontrollen
1.1
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, bekannt gewordene erbliche Defekte bei den von
ihnen betreuten Rassen zu erfassen, zu bekämpfen und deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen.
Bericht über diese Entwicklung ist dem VDH auf Anfrage, mindestens aber mit Vorlage des
Zuchtbuches, zu erstatten.
1.2
Dem VDH steht zur Bewertung und Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte ein wissenschaftlicher Beirat für Zucht und Forschung zur Seite, dessen Schiedsspruch in Streitfällen für
die Rassehunde-Zuchtvereine verbindlich ist.
1.3
Als Maßnahme der Zuchtkontrolle sind in den Zuchtbüchern diejenigen Hunde aufzuführen, die
begründet von der Zuchtverwendung ausgeschlossen sind.
2.
Wurfkontrollen und Wurfabnahme
2.1
Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente der kontrollierten Rassehundezucht im VDH. Die Rassehunde-Zuchtvereine sind zur Benennung qualifizierter Personen für
Wurfkontrollen und Wurfabnahmen verpflichtet.
Bei Zwingergemeinschaften über F.C.I.-Landesgrenzen hinweg ist für die Zuchtkontrollen, die
Kontrolle der Voraussetzungen zur Wurfeintragung und die Wurfabnahmen der F.C.I.Landesverband zuständig, in dessen Bereich der Wurf gefallen ist.
2.2
Züchter haben Würfe unverzüglich dem Rassehunde-Zuchtverein zu melden; sie haben Beauftragten des Rassehunde-Zuchtvereins Kontrollen von Wurf, Hündin und Aufzuchtbedingungen zu
ermöglichen.
2.3
Die vollständigen Würfe sind durch den Rassehunde-Zuchtverein nicht vor Vollendung der siebten Lebenswoche der Welpen im Beisein der Mutterhündin im Zwinger des Züchters abzunehmen. Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht, Impfbescheinigungen sind vorzulegen; Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen.
2.4
Sämtliche Welpen sind zur Wurfabnahme zu tätowieren oder mit Transpondern (Mikrochips) nach
ISO 11784 zu kennzeichnen. Der Zuchtwart muss Wurfkontrollen und Wurfabnahmen bescheinigen.
Über jede Wurfabnahme ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, von dem der Züchter eine Kopie bekommt.
2.5
Die Welpen dürfen erst abgegeben werden, wenn sowohl die Wurfabnahme erfolgt ist als auch
die Welpen die achte Lebenswoche vollendet haben. Rassehunde-Zuchtvereine können hiervon
in begründeten Fällen mit Zustimmung des VDH abweichen.
2.6
Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung des VDH-Zwingerbuches wird empfohlen.
20
§8
Zuchtbuch
1.
Grundlagen
1.1
Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen sollen so
umfassend wie möglich sein.
1.2
Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergegeben
werden. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein: Zwingername, Name und Anschrift
des Züchters, Wurftag der Welpen, Namen und Zuchtbuchnummern der Eltern, Geschlecht, Vorname, Tätowiernummer und Zuchtbuchnummern der Welpen.
Die Rassehunde-Zuchtvereine entscheiden darüber, ob weitere wurfbezogene Daten in das
Zuchtbuch eingetragen werden.
1.3
Bei Eintragungen in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens drei Generationen
nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern gegebenenfalls Eintragungen über
Farbe, Tätowierungen, abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen aufweisen.
1.4
Die Rassehunde-Zuchtvereine sind verpflichtet, neben dem Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre
d'attend) zu führen.
In das Register sind Hunde einzutragen, deren Abstammung in drei anerkannten ZuchtbuchGenerationen nicht lückenlos nachweisbar ist, oder solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren
Erscheinungsbild und Wesen nach vorhergehender Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen.
1.5
In einem Register eingetragene Hunde können ab der 4. Generation in das reguläre Zuchtbuch
übernommen werden.
1.6
Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register können durch die zuchtbuchführenden Vereine nach Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden.
2.
Verfahren
2.1
Gedruckte Zuchtbücher sollen nach Möglichkeit jedes Jahr herausgegeben werden, mindestens
jedoch als Sammelband alle zwei Jahre.
2.2
Die Ahnentafeln und Zuchtbuch erstellenden Rassehunde-Zuchtvereine müssen dem VDH von
jedem Zuchtbuch zwei Exemplare jeweils bis zum 15. Mai des nächsten Jahres kostenlos zuschicken.
Wird nicht jedes Jahr ein Zuchtbuch gedruckt, so ist dem VDH jedes Jahr eine Liste mit den
Zuchtbuchdaten, ebenfalls bis zum 15. Mai des nächsten Jahres zuzuschicken.
§9
Ahnentafeln
1.
Grundlagen
1.1
Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von den ausstellenden Zuchtbuchstellen als mit
den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden.
Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet sein.
1.2
Ahnentafeln bleiben Eigentum des zuständigen Rassehunde-Zuchtvereins. Besitzrecht an der
Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes.
Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des Mietvertrages haben.
1.3
Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Name und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.
1.4
In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.
21
2.
Verfahren
2.1
Ahnentafeln zuchtbuchführender Vereine derselben Rasse im VDH, sowie die Ahnentafeln des
VDH müssen gegenseitig anerkannt werden.
2.2
Der Rassehunde-Zuchtverein kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen.
Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.
2.3
Rassehunde-Zuchtvereine können ihre Ahnentafeln und das Zuchtbuch vom VDH anfertigen lassen.
2.4
Auf den von den Rassehunde-Zuchtvereinen herauszugebenden Antragsformularen muss nachgewiesen werden: Name und Adresse des Züchters, Zwingername, Name, Zuchtbuchnummer,
Wurftag, Siegertitel und Zuchtbewertung, HD-Grad, Abrichtekennzeichen und weitere Prüfungen
oder Körungen der Eltern, Unterschrift des Rüdenbesitzers auf der Deckbestätigung, Geschlecht
und Namen der Welpen sowie andere rassespezifische Informationen.
2.5
Einem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind beizufügen: Original-Ahnentafel der Hündin,
Kopie der Ahnentafel des Rüden, Belege über Bewertung, Prüfung, Untersuchungen, Titel usw.,
soweit nicht schon bei der Zuchtbuchstelle hinterlegt, sowie Endabnahme und Aufklärung über
eventuelle Welpenverluste und Zustand der Mutter, der Welpen und Zwingeranlagen.
Mit dem Antrag auf Erstellung von Ahnentafeln muss der Züchter alle dazu erforderlichen Urkunden und Daten dem Rassehunde-Zuchtverein zustellen.
Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen.
2.6
Eintragungen aus den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen
durch die Zuchtbuchstellen übernommen werden; nach Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden auch später nicht nachgetragen.
2.7
Die Welpen eines Wurfes erhalten Namen mit demselben Anfangsbuchstaben.
2.8
Ahnentafeln der Rassehunde-Zuchtvereine für Hunde von Eigentümern im Ausland sind im Ausland nur mit Auslandsanerkennung des VDH gültig. Bei Verkauf von Hunden ins Ausland muss
vom Verkäufer beim VDH oder über den Rassehunde-Zuchtverein beim VDH eine Auslandsanerkennung beantragt werden. Anträge unter Beifügung der Original-Ahnentafel können formlos gestellt werden.
2.9
Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen vom Verkäufer des Hundes nicht
besonders berechnet werden.
In Verlust geratene Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären. Der zuständige RassehundeZuchtverein veranlasst nach Prüfung der Beweise über den Verlust die Ausstellung einer Zweitschrift; dies ist in der Zeitung
des Rassehunde-Zuchtvereins bekannt zu machen und den Rassehunde-Zuchtvereinen im VDH,
die dieselbe Rasse betreuen, gleichzeitig mitzuteilen.
3.
Regelung für Bewerbervereine um die vorläufige Mitgliedschaft
3.1
In der Zeit zwischen Beginn der Bearbeitung des Aufnahmeantrages und dem Datum der Wirksamkeit des Aufnahmebeschlusses sind Zuchtmaßnahmen nicht gestattet. Näheres regelt die
VDH-Aufnahme-Ordnung (§ 34).
3.2
Im übrigen ist während der Dauer des Aufnahmeverfahrens die Ausstellung von Abstammungsnachweisen durch den Bewerberverein unter Hinweis auf eine beantragte Mitgliedschaft im VDH
oder mit Eindruck von Namen und/oder Signets des VDH und/oder der F.C.I. unzulässig.
3.3
Auch nach erfolgter Aufnahme ist es einem Bewerberverein untersagt, Abstammungsnachweise
für Welpen aus Würfen, deren Eintragung nicht nach den vorstehenden Grundsätzen genehmigt
wurde, auszustellen.
22
§ 10
Gebühren
1.
Die Gebühren für Ausstellungen der Ahnentafeln und alle mit der Eintragung zusammenhängenden Leistungen setzen die Rassehunde-Zuchtvereine fest.
2.
Die Gebühren für die vom VDH erstellten Ahnentafeln und Zuchtbücher richten sich nach Vereinbarungen der betroffenen Rassehunde-Zuchtvereine mit dem VDH.
§ 11
Verstöße
1.
Verstöße gegen diese Zucht-Ordnung und gegen die nach § 10, Absatz 3, Satz 4 der VDHSatzung für verbindlich erklärten Richtlinien des VDH-Zuchtausschusses und des Wissenschaftlichen Beirats des VDH für Zucht und Forschung werden nach den §§ 5, Absatz 4, und 6, Absatz 9
der VDH-Satzung geahndet.
2.
Als besonders schwerwiegend sind insbesondere Vernachlässigung der Verantwortung für die
Zuchtlenkung, mangelnde Zuchtberatung, mangelnde oder fehlerhafte Zuchtkontrolle, ungenügende Ausbildung oder die Ausbildung einer zu geringen Anzahl von Zuchtwarten, ungenügende
oder grob fehlerhafte Bekämpfung von rassespezifischen Erkrankungen und erblichen Defekten
u.ä. zu werten.
3.
Der Zuchtausschuss des VDH führt in solchen Fällen die Untersuchung, hört die Betroffenen an
und wertet die Beweismittel. Er legt dem VDH-Vorstand seine Beschlussempfehlung vor.
§ 12
Schiedsverfahren
Kommt zwischen Mitgliedsvereinen aus den Anforderungen dieser Zucht-Ordnung eine Einigung
nicht zustande, entscheidet der VDH-Vorstand gegebenenfalls nach Anhörung des VDHZuchtausschusses.
§ 13
Schlussbestimmungen
1.
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Zucht-Ordnung insgesamt nach sich.
2.
Der VDH-Vorstand wird ermächtigt, im Fall des Abs. 1 sowie in dringenden Fällen diese Ordnung
zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in der Verbands-Zeitschrift „Unser Rassehund" in Kraft zu setzen. Nach In-Kraft-Treten der am 4. Oktober 1986 beschlossenen Satzung
bedürfen diese Änderungen der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
(gemäß § 9, Abs. 3 litt. I) der VDH-Satzung. Diese Ordnung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des VDH am 23. Februar 1991 verabschiedet. Sie ist mit Veröffentlichung im
Verbandsorgan in Kraft getreten.
Der VDH-Vorstand wurde ermächtigt, bei einem Neudruck dieser Ordnung die Absätze in den
einzelnen Vorschriften durch Vorstellen von Ziffern und/oder Buchstaben zu gliedern und die Reihenfolge von Sätzen innerhalb einzelner §§ umzustellen.
Änderungen dieser Ordnung wurden jeweils von der Mitgliederversammlung des VDH verabschiedet. Sie sind mit Veröffentlichung im Verbandsorgan in Kraft getreten.
23
Anlage zur VDH-Zuchtordnung
(Stand: 01. Juni 1998)
VDH-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBl. 15.1106) verlangt, dass:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen
und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm
Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung
des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Selbstverständlichkeiten sind im folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die
an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane sind die Zuchtwarte des jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der Zulassung
eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und
Beanstandungen an den Klub(Haupt)zuchtwart oder Zuchtleiter weiterleiten müssen.
Begriffsbestimmungen:
Welpen:
Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Zuchthunde:
- Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe VDH-Zuchtordnung)
- Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
- Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben
Züchter:
Eigentümer oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen Rassehundeverein einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.
Zwinger:
im Folgenden unter Punkt C. aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden. Die
Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der zuständige Rassehundeverein
gern. den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens.
A. Ernährung
„Angemessene Ernährung" bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss.
Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist.
B. Pflege
Hier muss es deutlicher heißen „rassespezifische" Pflege, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen,
was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur
Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle
a.
des Gebisses auf Zahnsteinbildung,
b.
der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten),
c.
der Krallenlänge und
d.
der Sauberkeit der Ohren und Augen.
Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.
Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je
nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner
Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen.
24
Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Hauptzuchtwart Auflagen erteilt werden.
C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung
Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
I.
Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen
II.
Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern
III.
Haltung im Haus bzw. in der Wohnung
I.
Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus,
ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1.
Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:
a.
Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag
versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei
sein.
b.
Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht
verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im übrigen müssen die
Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
c.
Jedem Hund müssen mindestens
m2 (Hund mittlerer Größe = 25-30 kg braucht mind. 6
2
m ) zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden
m2 (mind. 3 m2) mehr gefordert.
d.
Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein Hund
gehalten wird, mindestens
m2 (Vorschlag: 20 m2) sein muss.
e.
Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 1820°C zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine
Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich siehe Punkt 1.1:f. Satz 2.
f.
Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden
können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes
entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.
g.
Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum
zu schaffen.
Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:
•
Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von
Welpen nicht kleiner als
qm sein.
•
Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.
•
An die Wurfkiste muss ein - bezogen auf seine Ausdehnung - der Wurfgröße und Rasse
entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigenden, desinfizierbaren Bodenbelag versehen ist.
•
Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr
leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das
Dach der Wurfkiste dienen.
•
Der Wurf- und Aufzuchtraum muss auf ca. 18-20°C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der
Wurfkiste erforderlich.
25
•
Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss
gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche
muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen.
•
Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie
unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.
h.
Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des weiteren gut zu belüften sein.
i.
In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.
2.
Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
3.
Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen
können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann.
In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde
angemessenen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit
einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden.
Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-,
Klinker- oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale
Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- und Feinkies.
4.
Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur
während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1
oder 2 x täglich aufsucht.
5.
Jedem Hund muß täglich mind. 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das
Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen
befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die Freiausläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
6.
Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muß mindestens täglich 3 Stunden menschliche
Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische
Bedürfnisse beachtet werden müssen.
Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugsperson
ausgehen. Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen.
Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.
7.
Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine
kleinen Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss,
Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird.
ständige Haltung von Hunden in
da
hier
dem
Hund
jede
Ein „Stapeln" von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.
II.
Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1.
Jedem Hund muss mindestens
m2 Zwingerfläche zur Verfügung stehen (für einen Hund mittlerer Größe (25-30 kg mindestens 6 m2). Für jeden weiteren im gleichen Zwinger gehaltenen Hund
sind
m2 hinzuzurechnen (für o.a. Hund 3 m2).
Der zusätzliche Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens
gen des Punktes 1.3. entsprechen.
2.
26
m2 haben u. den Bedingun-
Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein Schutzraum
(Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen muss:
a.
Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit
einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum
muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen (siehe weiter 1.1.f).
b.
Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
c.
Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß
sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite
abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher
Windfang in der Hütte eingebaut sein.
d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit umweltunschädlich versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot gereinigt werden.
e.
Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf
die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen in den
Schatten legen kann.
3.
Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein.
4.
Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter I.1.g. beschrieben zur Verfügung
steht.
5.
Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte 1.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.
6.
Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.
III.
Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.B. im Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:
1.
a.
Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belage versehen sein.
b.
Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht
verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird.
Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
2.
c.
Jedem Hund müssen mindestens
m2 (Hund mittlerer Größe = 25-30 kg braucht mindes2
tens 6 m ) zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund
werden
m2 (mindestens 3 m2) mehr gefordert.
d.
Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18-20°C zu erreichen sein
muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.
e.
Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden
können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes
entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.
f.
Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des weiteren gut zu belüften sein.
Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes 1.1.g. entsprechen muss.
27
Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
3.
Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
4.
Die Punkte 1.5.-1.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für
die Haltung von Hunden im Haus.
Anmerkungen
Die Freiräume in nachfolgend angegebenen Punkten sind vom entsprechenden RassehundeZuchtverein nach den Erfordernissen der jeweiligen Rasse auszufüllen:
CIA.c. C.I.1.d. C.I.1.g. C.11.1. C.III.1.c.
28
Tierschutzgesetz (TierSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch
Artikel 11 § 1 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)
(hier sind die für Hundehaltung und –zucht nicht oder wenig relevanten Passagen kleingedruckt.)
Inhalt:
Erster Abschnitt: §1: Grundsatz
Zweiter Abschnitt: §2 - §3: Tierhaltung
Dritter Abschnitt: §4 - §4b: Töten von Tieren
Vierter Abschnitt: §5 - §6: Eingriffe an Tieren
Fünfter Abschnitt: §7 - §9: Tierversuche
Sechster Abschnitt: §10: Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
Siebenter Abschnitt: §10a: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder
Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
Achter Abschnitt: §11: Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
Neunter Abschnitt: §12:Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
Zehnter Abschnitt: §13: Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
Elfter Abschnitt: §14 - §16: Durchführung des Gesetzes
Zwölfter Abschnitt: §17 - §20: Straf- und Bußgeldvorschriften
Dreizehnter Abschnitt: §21 - §22: Übergangs- und Schlussvorschriften
Erster Abschnitt: Grundsatz
§1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen
Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt: Tierhaltung
§ 2 Artgemäße Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen
oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 2a Anforderungen an die Tierhaltung
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an
die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
29
3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an
den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen
oder zu betreuen haben.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
1. Anforderungen
a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b) an Transportmittel für Tiere festlegen,
1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3. vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a. vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5. als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und
Aufbewahrung regeln,
6. vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein
muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7. vorschreiben, dass wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
§ 3 Verbotsbestimmungen
Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich
nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit
von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen
gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu
einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt
nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt erforderlichenfalls, eine Ausnahmegenehmigung
nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen,
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
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8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze waidgerechter Jagdausübung
erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führen,
9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht
unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Dritter Abschnitt: Töten von Tieren
§ 4 Tötung von Wirbeltieren
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar,
nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im
Rahmen waidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt
sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu
erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt
oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson
betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4 a
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8 b, 9 Abs.2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9
Abs.2 Nr.7 entsprechend.
§ 4a Schlachten warmblütiger Tiere
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen
zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaften das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach §4 b Nr.3 bestimmt ist.
§ 4b Tötungsarten, Betäubungsverfahren
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren
Nachweis zu erlassen,
e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,
2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S.
770) näher zu regeln.
3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr.1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des
Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit
und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Vierter Abschnitt: Eingriffe an Tieren
§ 5 Betäubungspflicht bei Eingriffen an Wirbeltieren
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen
werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt
vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von
Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2,3 und 4 Nr.1
eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden
der Tiere zu vermindern.
31
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit
dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung
des Befindens des Tieres,
2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schweinen, Ziegen und Schafen sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist,
6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages.
7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die
Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke,
Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und
durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
§ 6 Amputation bei Wirbeltieren
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht,
wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerlässlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen.
2. ein Fall des § 5 Abs.3 Nr. 1 oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs.3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des
Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation
oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich
ist.
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen
auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten §§ 8 b, 9
Abs.1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr.6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist
unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind
anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falte des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr.2.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
1. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel,
2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutze der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr.3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
§ 6a
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Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
Fünfter Abschnitt: Tierversuche
§ 7 Zulässigkeit von Tierversuchen
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer
Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
2. Erkennen von Umweltgefährdungen,
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
4. Grundlagenforschung.
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob
der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur
durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen,
soweit es erforderlich ist, um
1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
§ 8 Genehmigungspflicht bei Wirbeltierversuchen
(1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde).
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist
1. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
2. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
3. darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
Der Antrag muss ferner die Angaben nach § 8 a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
b)das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend
bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der
Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist
und
5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein
Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb
eines Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen.
Im Falle des Absatzes 5 a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet
werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen
Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben Zeiten unberücksichtigt, während
derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
1. deren Durchführung ausdrücklich
a) durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaften
vorgeschrieben,
b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesminister mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften von einem
Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert ist;
2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden und
a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier
b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen.
Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,
3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8 a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
§ 8 a Pflichten bei genehmigungsfreien Tierversuchen
(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des
Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen
verlängert werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Zweck des Versuchsvorhabens,
2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
3. die Art und Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung,
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4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die
Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr.1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die
voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben
sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen,
es sei denn, dass die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des §
8 b Abs.1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen
wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen,
erforderlich ist.
§ 8 b Tierschutzbeauftragter
(1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige
Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz I zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine
Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung
und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine
Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.
§ 9 Durchführung der Tierversuche
(1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche
nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit
abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen
Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden.
Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder
2. der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde lässt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise
erbracht ist.
(2) Tierversuche sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzelnen
gilt für die Durchführung folgendes:
1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt
werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht
aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass mit Abklingen der
Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, dass dies mit dem Zweck des
Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf
a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des
Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei denn,
dass der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung
von Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird.
5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden
oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein
allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch
a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden oder
b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung getötet.
6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es infolge
der Wirkung des Stoffes stirbt.
7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische dürfen für Tierversuche nur verwendet
werden, wenn sie für diesen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen,
wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
8. Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende
Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem
Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind
gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines
Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten
Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfüllung
von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind.
§ 9a Aufzeichnungspflicht
Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe
für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und
Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei
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Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die
Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es
nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Sechster Abschnitt: Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
§ 10 Aus-, fort- und weiterbildende Eingriffe und Behandlungen
(1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann.
Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b , 9 Abs.1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs.1 Satz 1 ist mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen
sind, § 9 Abs.1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und
unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Siebenter Abschnitt: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
§ 10 a
Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder
Behandlungen vornehmen will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8 a
Abs. 2 bis 5, §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9 a gelten entsprechend.
Achter Abschnitt: Zucht von Tieren, Handel mit Tieren
§ 11 Erlaubnispflicht Tierzucht, Tierhandel
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a
genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten oder
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau
gestellt werden, halten
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3. gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:
1. die Art der betroffenen Tiere,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3. in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des
Satzes 1 Nr.3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.1 beizufügen.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf
Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat und
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen
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und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu
diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen
und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort
zuständigen Behörde,
6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen
werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis
nicht hat.
(4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch
durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme der Tätigkeit den Nachweis ihrer
Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder
ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
§ 11 a Aufzeichnungspflicht, Kennzeichnung
(1) Wer Wirbeltiere
1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a
genannten Zwecken oder
2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere
Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit
für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder
naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht.
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass ihre
Identität festgestellt werden kann.
Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend
dauerhaft gekennzeichnet werden.
Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem
der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1
oder § 10 a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr.7 erfüllt sind.
§ 11 b Qualzüchtungen
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten, oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den
bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich
oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltenstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder
Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen.
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(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig
sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.
§ 11 c Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
Neunter Abschnitt: Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
§ 12 Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot
(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere wird
durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist,
1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig
zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind,
5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie
den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben
der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
6. vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht
erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Zehnter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere
§ 13 Sonstige Schutzbestimmungen
(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe
anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts
und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor
vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den
Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten,
zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für
die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen
des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der
erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
§ 13 a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige
Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen
an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen.
Elfter Abschnitt: Durchführung des Gesetzes
§ 14 Durchführungsmaßnahmen
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(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können
1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der
Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung
der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.
§ 15 Durchführungszuständigkeit
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die
nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die
Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss ein
Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und
gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten
Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die
Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der
Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen.
Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die
zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu.
§ 15 a Unterrichtungspflicht
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,
insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht
erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
§ 16 Überwachung
(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3. Einrichtungen, in denen
a) Tierversuche durchgeführt werden,
b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen
werden,
d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.4 genannten Zwecken verwendet werden oder
e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5. Einrichtungen oder Betriebe,
a) gewerbsmäßig Tiere transportieren
b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden
6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs.3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen.
(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr.2 a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr.6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen
des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt §
11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommissionen der Europäischen Gemeinschaft
und anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedsstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten,
die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere
nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der
Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die
zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und
der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Tiere erforderlich ist, die Überwachung
näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
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5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister),
regeln.
(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung,
Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßen Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer
freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13 a erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann.
§ 16a Überwachungsmaßnahmen
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2
erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und
so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres
nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern, die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem
Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
weiterleben kann.
3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung
nach § 2 a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das
Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung
eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, auf Antrag ist ihm das Halten oder
Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen
entfallen ist.
4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
§ 16 b Tierschutzkommission
(1) Der Bundesminister beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat der Bundesminister die Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder,
Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln.
§ 16 c Versuchstiermeldung
Das Bundesministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10 a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und
das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.
§ 16 d Verwaltungsvorschriften (war 16 c)
Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
§ 16 e Berichtspflicht (war 16 d)
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
§ 16 f EG-rechtliche Informationspflicht (war 16e)
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die
sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 16 g Zuständigkeit (war 16 f)
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann er im Einzelfall im Benehmen
mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere
Behörden übertragen.
§ 16 h (war 16 g)
Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 16 i Schiedsverfahren (war 16 h)
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und
dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Strei-
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tigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung. Gericht
im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
Zwölfter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
§ 18 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16 a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
3. einer
a) nach § 2 a oder
b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs.4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13 a, 14 Abs.2, § 16 Abs.5 Satz 1 oder § 16 c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
9. entgegen § 6 Abs.1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
9a. entgegen § 6 Abs.1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
15. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
16. entgegen § 8 b Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren
Auflage sorgt,
18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
20a. entgegen § 11 Abs.5 Satz nicht sichergestellt, dass eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
21. entgegen § 11 a Abs.1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11 a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 einführt.
22. Wirbeltiere entgegen § 11 b Satz 1 oder 2 züchtet durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,
23. entgegen § 11 c ein Wirbeltier an Kinder oder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
24. aufgehoben
25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
25a. entgegen §16 Abs. 1 a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr.3, zuwiderhandelt oder
27. (Mit Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft getreten durch § 16 Nr.3 Buchstabe b der Verordnung vom 3.März 1997 (BGBl.I S.405))
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19 Einziehung
Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9,12,17,19,
21 a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden.
§ 20 Tierhaltungsverbot, Straftat
(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von
sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für
die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er
weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter
in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund
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zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr
besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 20 a Vorläufiges Tierhaltungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet werden
wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das Halten von sowie den Handel oder
den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das
Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
Dreizehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am [Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes - 30.6.1998]
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr.7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält,
2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
vorläufig als erteilt.
Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1. wenn nicht bis zum [Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden zwölften Kalendermonats - 1.Juli 1999] die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis
beantragt wird,
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
§ 21 a EG-rechtliche Verordnungsermächtigung
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden.
§ 21 b Außerkrafttreten
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht geändert worden sind:
1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974(BGBl. I S.469);
2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2, Nr. 5 dieses Gesetzes,
b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes;
D. Bayern
4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
E. Hamburg
5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
F. Hessen
6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
G. Nordrhein-Westfalen
7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Nord-Rheinprovinz;
8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz Westfalen.
§ 22 Inkrafttreten
Siehe Text Bundesgesetzblatt nach Veröffentlichung
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