Rücknahme des Antrags durch konkludentes Verhalten
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Rücknahme des Antrags durch konkludentes Verhalten
VG München, Urteil v. 19.05.2016 – M 12 K 14.4513 Titel: Kein Anspruch eines nigerianischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie eines Passersatzes Normenketten: AufenthG § 9, § 9a, § 26 Abs. 4 AufenthV § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Leitsätze: Besitzt ein Ausländer lediglich eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, genügt er dem Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht, da in der Fiktion keine Aufenthaltserlaubnis liegt, sodass die Voraussetzung des nahtlosen Übergangs von einer Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis nicht gegeben ist. Nicht anrechenbar sind insoweit Zeiten, in denen der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ungeachtet dessen, ob er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte (vgl. BVerwG BeckRS 2010, 48459). (red. LS Clemens Kurzidem) Bricht ein Ausländer anlässlich einer Vorspreche bei der Ausländerbehörde das Verfahren zur Verlängerung eines elektronischen Aufenthaltstitels durch die Weigerung, seine Fingerabdrücke abzugeben, ab, nimmt er damit den Verlängerungsantrag konkludent zurück. (red. LS Clemens Kurzidem) Hat ein Ausländer in der Bundesrepublik mehrere Asylverfahren betrieben, sind nach § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG nur Zeiten des der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anrechenbar (VGH Mannheim InfAuslR 1996, 205). Die Anrechnung der Zeit des Asylverfahrens setzt ihrerseits nicht voraus, dass in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (red. LS Clemens Kurzidem) Soweit die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG voraussetzt, dass sich der Ausländer "seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel" im Bundesgebiet aufhält, erfordert dies den Besitz eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines fiktiven Aufenthaltsrechts unmittelbar vor Beantragung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU. (red. LS Clemens Kurzidem) Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passersatzes an fremde Staatsangehörige regelmäßig verbundenen Eingriff in die Hoheitsbefugnisse eines anderen Staates ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde einen Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Möglichkeit der Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. VGH München BeckRS 2014, 51259). Der Ausländer muss dabei alle Möglichkeiten wahrnehmen, an der Erlangung eines Passes mitzuwirken, die ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können, entweder weil die Ausländerbehörde sie zulässigerweise von ihm verlangt hat oder weil sie ihm sonst bekannt sein können oder bekannt sind. (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Passersatz, nigerianischer Staatsangehöriger, Mitwirkungspflicht, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, posttraumatische Belastungsstörung, Asylverfahren, Abschiebungshindernis Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist ein am ... geborener nigerianischer Staatsangehöriger (Bl. 1 d. Behördenakte - BA; Zahlen rechts oben). Er reiste Ende Juni 2002 ins Bundesgebiet ein und stellte am 15. September 2003 einen Asylantrag (Bl. 4 d. BA). Aus der Stellungnahme der Polizeidirektion ... geht hervor, dass der Kläger festgenommen wurde und angegeben hat, er sei in Kanada gewesen, habe dort Autos gekauft und nach Nigeria überführt. Von Kanada aus sei er dann nach Deutschland gereist, und zwar nach Hamburg (Bl. 35 d. BA). Mit Bescheid vom 16. September 2003 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) lagen offensichtlich nicht vor. Auch Abschiebungshindernisse lagen nicht vor, so dass angedroht wurde, den Kläger nach Nigeria abzuschieben (Bl. 10 d. BA). Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 2. Oktober 2003 ergibt sich, dass die zukünftige Frau des Klägers 45 Jahre alt sei und 5 Kinder habe, die aber nicht bei ihr lebten. Sie habe wegen Krankheit nicht das Sorgerecht. Sie habe eine Betreuerin, die sich um Behördengänge und Finanzen kümmere. Der Kläger werde sich bemühen, die Heiratsangelegenheit zu klären. Er werde mit seinen Freunden und mit der Betreuerin sprechen (Bl. 41 d. BA). Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurden am ... September 2003 beim Bayer. Verwaltungsgericht München Klage und Eilantrag erhoben (M 21 K 03.51811; Bl. 43 d. BA). In der Akte befindet sich der Brief einer Frau ... aus ... (Bl. 49 d. BA). Sie führt aus, sie bitte um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu ihrer Betreuung als männlicher Lebensgefährte. Sie leide an paranoider Schizophrenie mit einer ausgeprägten Wahnsymptomatik. Vor einem Jahr habe sie den Kläger kennengelernt. Seitdem habe sich ihr Gesundheitszustand stabilisiert. Sie lebten in einer Lebensgemeinschaft. Das Standesamt ... bescheinigte mit Schreiben vom 8. Oktober 2003, dass der Kläger und Frau ... das Aufgebot für eine Eheschließung aufgegeben haben (Bl. 55 d. BA). Mit Beschluss vom 1. Oktober 2003 wurde der Eilantrag gegen die Ablehnung des Asylverfahrens als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Bl. 62 d. BA). Mit Schreiben vom ... November 2003 hat die damalige Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwältin G.) wieder mitgeteilt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörige ... ... heiraten wolle (Bl. 69 d. BA). Mit Schreiben vom ... Januar 2004 stellte ein weiterer Prozessbevollmächtigter (Rechtsanwalt ... L.) einen Asylfolgeantrag beim Bundesamt (Bl. 87 d. BA). Der Kläger erhielt von der Beklagten am 10. Februar 2004 eine Duldung, da er wegen Passlosigkeit nicht abgeschoben werden könne. Er bleibe verpflichtet, sich einen gültigen Nationalpass ausstellen zu lassen (Bl. 141 d. BA). Die Duldung wurde laufend verlängert, zuletzt bis 8. März 2005 (Bl. 142 d. BA). Das Standesamt ... teilte der Beklagten mit E-Mail vom 27. Juli 2004 mit, dass die Eheschließung nicht zustande gekommen sei. Sämtliche Unterlagen seien an den Rechtsanwalt wieder zurückübersandt worden (Bl. 90 d. BA). Der Kläger wurde aufgefordert, sich einen Pass zu besorgen (Bl. 109 d. BA). Mit Schreiben vom ... Oktober 2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, beim Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 53 Abs. 6 AuslG aus gesundheitlichen Gründen festzustellen (Bl. 119 d. BA). Aus einem Attest der Chirurgischen Klinik ... ... vom 7. Juli 2004 ergibt sich, dass der Kläger ein Hämorrhoidalleiden hat (Bl. 122 d. BA). Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass der Antrag beim Bundesamt gestellt werden müsse (Bl. 123 d. BA). Mit Schreiben vom ... November 2004 beantragte der Prozessbevollmächtigte beim Bundesamt, beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen (Bl. 133 d. BA). Das Bundesamt teilte dem Prozessbevollmächtigten am 9. November 2004 mit, da in dem Asylverfahren noch Klage anhängig sei, könne gegenwärtig kein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden (Bl. 143 d. BA). Die Staatsanwaltschaft München I teilte der Beklagten mit, der Kläger sei mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Januar 2005 wegen Aufenthalts ohne Pass zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden (Bl. 146 d. BA). Mit Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 5. Juli 2005 wurde die Klage im Asylverfahren abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet (M 21 K 03.51811; Bl. 149 d. BA). Die Entscheidung wurde am 13. Juli 2005 rechtskräftig (Bl. 157 d. BA). Der Kläger erhielt weiter Duldungen (Bl. 159 d. BA). Mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 hat das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 18. September 2003 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ebenfalls abgelehnt (Bl. 167 d. BA). Der Kläger erhielt weiter Duldungen (Bl. 195, 200, 212, 236, 238, 271, 287, 324, 363 d. BA). Mit Schreiben vom ... März 2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 196 d. BA). Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen (Bl. 214 d.BA). Am 12. Juli 2006 hat der Kläger beim Bundesamt einen erneuten Asylfolgeantrag gestellt (Bl. 215 d. BA). Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab (Bl. 222 d. BA). Gegen die Ablehnung wurde am ... Juli 2006 beim Bayer. Verwaltungsgericht München Klage erhoben (M 21 K 06.50810; Bl. 227 d. BA). Mit Urteil des Amtsgerichts München vom ... Oktober 2006 wurde der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt (Bl. 258 d. BA). Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 forderte die Beklagte den Kläger wieder auf, sich einen Reisepass zu besorgen (Bl. 272 d. BA). Am ... Juni 2007 beauftragte der Kläger den Prozessbevollmächtigten ... K... zur Wahrnehmung seiner Interessen (Bl. 282 d. BA). Der Prozessbevollmächtigte teilte mit Schreiben vom ... Juni 2007 mit, der Kläger habe einen Tumor im Hals, der entfernt werden müsse (Bl. 283 d. BA). Mit Schreiben vom ... Oktober 2007 übersandte der Prozessbevollmächtigte das Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 8. Oktober 2007, wonach der Kläger erhebliche Lendenwirbelsäulen- und Knieschmerzen habe und Angstzustände mit Schlafstörungen, wegen der er ständig Tabletten nehme. Er bräuchte eine Psychotherapie, um die traumatisierten Erlebnisse im Heimatland verarbeiten zu können (Bl. 312 d. BA). Der Kläger hat beim Bayer. Staatsministerium des Innern (erneut) eine Eingabe zu seinem Bleiberecht erhoben (Bl. 325 d. BA). Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 beantwortete das Staatsministerium des Innern die Eingabe (Bl. 336 d. BA). Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger kein Aufenthaltsrecht gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 wurde der Kläger wieder aufgefordert, zwecks der Passbeschaffung bei der Botschaft der Bundesrepublik Nigeria vorzusprechen (Bl. 353 d. BA). Der Prozessbevollmächtigte führte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom ... Mai 2008 aus, der Kläger habe einen „multimorbiden Gesundheitszustand“ (Bl. 359 d. BA). Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 forderte die Beklagte den Kläger wieder auf, zum Zwecke der Ausstellung eines Passes bei der Regierung von Oberbayern vorzusprechen (Bl. 380 d. BA). Der Prozessbevollmächtigte teilte am ... Juni 2008 mit, es sei dem Kläger unzumutbar, sich einen Pass oder einen Heimreiseschein zu besorgen (Bl. 388 d. BA). Am 27. Juni 2008 übersandte er das Attest des Orthopäden Dr. S. vom 16. Juni 2008 (Bl. 393 d. BA). Der Kläger erhielt weiter Duldungen (Bl. 412, 413, 426 d. BA). Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 führte der Prozessbevollmächtigte aus, die verspätete Einreichung des Attestes der Dr. D. vom 26. Juni 2008, aus dem sich ergäbe, dass der Kläger wegen schwerer MagenDarmsymptomatik und einem Lendenwirbelsäulenschaden auf Medikamente angewiesen sei und nicht reisefähig sei, beruhe auf einem Kanzleiversehen (Bl. 402 d. BA). Die Regierung von Oberbayern teilte der Beklagten mit, dass der Kläger am 18. Juni 2008 zur Vorführung bei der nigerianischen Botschaft nicht erschienen und auch nicht vorgeführt worden sei (Bl. 408 d. BA). Gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2008 wurden beim Bayer. Verwaltungsgericht München am ... Juli 2008 ein Eilantrag und Klage erhoben, die wieder zurückgenommen wurden (M 23 S 08.3331 und M 23 K 08.3330; Bl. 412, 418, 421 d. BA). Mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 27. August 2008 betreffend ein Asylverfahren des Klägers (M 21 K 06.50810) abgelehnt (Bl. 440 d. BA). Mit Schreiben vom ... März 2010 hat der Prozessbevollmächtigte ... M. der Beklagten mitgeteilt, dass er mit Schreiben vom ... September 2009 für den Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt habe und um Verbescheidung bitte (Bl. 470 d. BA). Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten am 12. März 2010 mit, dass die eingereichten ärztlichen Atteste und die geltend gemachten Probleme der Behandlung in Nigeria zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse darstellten und dem Bundesamt übersandt worden seien (Bl. 475 d. BA). Mit Schreiben vom ... Mai 2010 stellte der Kläger wieder einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, verbunden mit dem Antrag zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Mit Bescheid vom 21. August 2010 wurden die beiden Anträge abgelehnt (Bl. 513 d. BA). Am ... Juli 2010 wurde beim Bayer. Verwaltungsgericht München dagegen Klage erhoben (M 21 K 10.30552; Bl. 521d. BA). Mit Urteil vom 14. Januar 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht München das Bundesamt, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Bescheid vom 24. März 2011 hat das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Erkrankungen des Klägers festgestellt (Bl. 523 d. BA). Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nachdem das Bundesamt mit Bescheid vom 24. März 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt habe, sei eine Rückführung und die dadurch bedingte dringliche Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung nicht mehr erforderlich (Bl. 577 d. BA). Am ... Mai 2011 beantragte der Kläger die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (Bl. 589 d. BA). Vorgelegt wurde das nervenärztliche Attest der Dr. ... W., ..., vom 27. April 2011 (Bl. 593 d. BA). Aus der Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. Mai 2011 ergeben sich für den Kläger drei Eintragungen (Aufenthalt ohne Pass, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Bl. 615 d. BA). Am 30. Juni 2011 hat der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr erhalten. Innerhalb dieses Jahres sei er verpflichtet, der Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich einen Pass zu beschaffen sowie die Identität zu klären (Bl. 618 d. BA). Mit Schreiben vom ... September 2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten die Ausstellung eines deutschen Reiseersatzdokuments für den Kläger (Bl. 661 d. BA). Mit Schreiben vom 21. September 2011 teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, der Kläger habe am 30. Juni 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG auf Ausweisersatz erhalten, weil das Bundesamt ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt habe. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet sei der Ausweisersatz ausreichend. Sollte der Kläger Reisen ins Ausland unternehmen wollen und dafür ein Reisedokument benötigen, werde er an die Botschaft des Heimatlandes verwiesen. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer käme nur in Betracht, wenn er nachweislich keinen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise erlangen könne (Bl. 664 d. BA). Das Ausländeramt der Beklagten bat die zuständige Fachbehörde um Überprüfung eines nigerianischen Führerscheines des Klägers (Bl. 668 d. BA). Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten bat mit Schreiben vom ... Mai 2012 um Mitteilung, ob die Identität des Klägers geklärt sei, weil er beabsichtige, die Erteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen (Bl. 673 d. BA). Das Bayerische Landeskriminalamt teilte der Beklagten mit Schreiben vom ... Mai 2012 mit, das fragliche Formular unterscheide sich in seiner Ausführung von authentischem Vergleichsmaterial aus dem fraglichen Zeitraum und stelle demnach eine Nachahmung dar. Die Ausstellung des Formulars sei nicht von amtlicher Stelle erfolgt. Für eine Lichtbildauswechslung oder Abänderungen bzw. Hinzufügungen der Ausführschriften ergäben sich keine Anhaltspunkte (Bl. 674 d. BA). Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 teilte die Ausländerbehörde der Beklagten der Führerscheinstelle mit, dass der Kläger am 15. Mai 2012 einen nigerianischen Führerschein vorgelegt habe, der bei der urkundentechnischen Untersuchung durch das Bayerische Landeskriminalamt ergeben habe, dass es sich um eine Fälschung handele (Bl. 677 d. BA). Am ... Juni 2012 hat der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt (Bl. 794 d. BA). Er hat ab 19. Juni 2012 Erlaubnisfiktionen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erhalten, die verlängert wurden (Bl. 764, 766, 767 d. BA). Mit Schreiben vom ... Juni 2012 hat sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Kläger bestellt (Bl. 687 d. BA). Er übersandte den Formularantrag auf Ausstellung eines Reiseausweises (Bl. 687 d. BA). Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit, die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 AufenthV sei ausgeschlossen (Bl. 696 d. BA). Der Kläger und der Prozessbevollmächtigte wurden zur beabsichtigten Ablehnung der Ausstellung eines Reiseausweises angehört. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, der Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises bleibe aufrechterhalten (Bl. 708 d. BA). Er legte das Attest der Fachärztin für Neurologie vom 26. Oktober 2011, Dr. W., ... vor (Bl. 709 d. BA). Mit Beschluss vom ... Februar 2013 hat das Amtsgericht München das Verfahren gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung eingestellt, weil die Schuld des Klägers als gering anzusehen sei (Bl. 847 d. BA). Am 14. Oktober 2013 wurde die Fiktion wieder für drei Monate verlängert. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, er erhalte eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr auf Ausweisersatz erteilt, wenn er ein biometrisches Passbild und den aktuellen Sozialhilfebescheid vorlege. Der Kläger sei weiterhin nicht im Besitze eines Nationalpasses. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Antrag auf Reiseausweis für Ausländer noch in Arbeit sei und der Anwalt benachrichtigt werde (Bl. 777 d. BA). Aus einem Aktenvermerk vom 16. Januar 2014 ist ersichtlich, dass der Kläger zur Vorsprache in Begleitung einer unbekannten Person gekommen sei. Er beharre auf einem Reiseausweis für Ausländer, er könne nicht zur Botschaft gehen, da er Angst habe (Bl. 784 d. BA). Die Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG wurde am 16. Januar 2014 weiter verlängert (Bl. 781 d. BA). Der Kläger erhob am ... Februar 2014 Beschwerde gegen das Ausländeramt der Beklagten (Bl. 917 d. BA). Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 führte die Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten M., S. und ... G. aus, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises gemäß § 5 AufenthV abzulehnen (Bl. 720 d. BA). Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13. Februar 2014 ergibt sich, dass der Kläger mit einer weiblichen Begleitung vorgesprochen habe, die sich nicht vorgestellt habe. Der Kläger sei aufgrund des vorangegangenen Schreibens der Ausländerbehörde vom 5. Februar 2014 mehrfach befragt worden, ob der „elektronische eAT auf Ausweisersatz“ für ein Jahr bestellt werden solle. Er habe die Fragen mit ja beantwortet, daher sei mit der technischen Bestellung des „eAT“ begonnen worden. Als ihm das Kontrollblatt mit der Aufenthaltsdauer und dem Vermerk „Ausweisersatz“ vorgelegt worden sei, habe der Kläger die weitere Bestellung nicht mehr fortführen wollen und habe seine Fingerabdrücke nicht abgegeben. Der Kläger habe die ausländerrechtliche Situation beklagt. Er habe nur eine Fiktionsbescheinigung, die monatlich verlängert werde. Ihm sei entgegengehalten worden, dass er soeben die Beantragung für einen Ausweisersatz abgebrochen habe. Ihm sei erklärt worden, dass in seiner Situation eine Ausstellung für drei Jahre nicht angezeigt sei, weil er keinen Nationalpass habe. Die Begleiterin habe verlangt, dass ihm ein deutscher Reisepass ausgestellt werden solle, weil ja bei ihm Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien. Seine Staatsangehörigkeit sei auf ungeklärt geändert worden und er könne nicht zur Botschaft fahren (Bl. 891 d. BA). Die Beklagte teilte den Prozessbevollmächtigten M., S. und ... G. am 6. Februar 2014 mit, dem Kläger könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden (Bl. 874 d. BA). Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 an die Prozessbevollmächtigten M. und S. teilte die Beklagte mit, die Fiktionsbescheinigung des Klägers laufe am 13. Februar 2014 ab, er solle zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz vorsprechen (Bl. 742 d. BA). Mit Schreiben vom ... Februar 2014 teilte der Prozessbevollmächtigte ... G. mit, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Bl. 727 d. BA). Der Kläger sprach am ... Februar 2014 erneut bei der Beklagten vor und beantragte eine Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU. Er habe sich wieder in Begleitung der obengenannten Dame befunden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass dies nicht der Antrag sei, über den am 13. Februar 2014 gesprochen worden sei (Bl. 893). Der Prozessbevollmächtigte S. teilte mit E-Mail vom ... Februar 2014 mit, der Kläger habe nicht mehr die finanziellen Mittel, um gerichtlich vorzugehen, er habe keinen Kontakt mehr zum Mandanten und vertrete ihn nicht mehr (Bl. 750 d. BA). Das Bayerische Landeskriminalamt teilte mit Schreiben vom ... Februar 2014 Erkenntnisse über den Kläger mit (Bl. 898 d. BA). Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und/oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU lägen in seinem Fall nicht vor (Bl. 961 d. BA). Mit Bescheid vom 28. April 2014 lehnte die Beklagte den Antrag vom ... Juni 2012 auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab (Bl. 751 d. BA). Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten ... M. am 30. April 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt (Bl. 758 d. BA). Mit Schreiben vom ... August 2014 beantragten die Prozessbevollmächtigten S... und Kollegen für den Kläger die Niederlassungserlaubnis als auch den Reiseausweis für Ausländer (Bl. 986 d. BA). Vorgelegt wurden nervenärztliche Atteste für den Kläger (Bl. 988 ff. d. BA). Lt. Aktenvermerk der Beklagten hat der Kläger am 19. August 2014 mit der Verlobten vorgesprochen (Bl. 944 d. BA). Er habe erklärt, seine Fiktionsbescheinigung laufe aus. Ihm sei erneut erklärt worden, dass er die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr auf einem Ausweisersatz jederzeit haben könne, weil das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt habe. Der Kläger habe gesagt, er möchte die Niederlassungserlaubnis haben. Der Kläger habe sich wieder geweigert, den Ausweisersatz für ein Jahr anzunehmen. Seine Verlobte habe gefragt, was man für eine Besserung tun könne. Daraufhin sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass nur die Vorlage eines nigerianischen Nationalpasses helfe, da dann die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre in diesen Nationalpass erteilt werden könne. Die Verlobte habe gemeint, sie habe gestern mit Rechtsanwalt T. gesprochen und dieser habe gemeint, dass er ein Schreiben an die Ausländerbehörde geschickt habe, in dem stünde, dass der Kläger seinen Nationalpass beantragt hätte. Ihr sei mitgeteilt worden, dass nur das Schreiben des Rechtsanwalts vom ... August 2014 vorliege (Bl. 944 d. BA). Mit Bescheid vom 3. September 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom ... Februar 2014 (Nr. 1) und den Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU vom ... Februar 2014 ab (Nr. 2; Bl. 991 d. BA). Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten T. mit Empfangsbekenntnis am 4. September 2014 (Bl. 1013 d. BA) und dem Prozessbevollmächtigten M. mit Postzustellungsurkunde am 25. September 2014 zugestellt (Bl. 1014 d. BA). Mit Schreiben vom 4. September 2014 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten T. mit, bezüglich des Reiseausweises werde auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 28. April 2014 verwiesen, die Ausgangslage sei unverändert (Bl. 1011 d. BA). Am ... Oktober 2014 hat der Kläger zur Niederschrift des Bayerischen Verwaltungsgerichts beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, einen Ersatzausweis/Reiseausweis auszustellen, sie zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sowie ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung verwies er auf die beigefügten Unterlagen. Wegen seiner gesundheitlichen Situation sei es ihm unmöglich, die nigerianische Botschaft in Deutschland aufzusuchen (Attest v. 27.5.2014). Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte G. für den Kläger und legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Vorgelegt wurde ein Attest vom 16. Oktober 2014. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. November 2014, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Bescheide vom 13. September 2014 und vom 28. April 2014 verwiesen. Zum Status des Klägers werde mitgeteilt, dass er im Besitz einer Fiktionsbescheinigung sei, die bis 20. November 2014 gültig sei. Die Mitwirkung an einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG habe der Kläger verweigert (Abnahme von Fingerabdrücken etc.). Die Identität des Klägers sei nach wie vor ungeklärt, er unternehme keinerlei Schritte, um sich einen Nationalpass zu beschaffen. Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr sei in gleichgelagerten Fällen gängige Verwaltungspraxis der Beklagten, um die Bemühungen der Betroffenen hinsichtlich der Passbeschaffung engmaschiger überprüfen zu können, als es bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre der Fall wäre. Der Kläger berufe sich hinsichtlich der Passbeschaffung auf vorgelegte ärztliche Atteste, aus denen hervorgehe, dass ihm eine Vorsprache bei der nigerianischen Auslandsvertretung nicht zumutbar sei. Diese Atteste würden von der Beklagten nicht akzeptiert, da die behandelnde Ärztin offensichtlich davon ausgehe, dass diese Passbeschaffung der Ausreise/Abschiebung des Klägers nach Nigeria dienen solle, was auch dem Kläger bereits mehrere Male mitgeteilt worden sei. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass die Anbahnung der Passbeschaffung online, also ohne Vorsprache bei der nigerianischen Vertretung, möglich sei. Auch diese Möglichkeit sei vom Kläger unter Hinweis auf die ärztlichen Atteste als unzumutbar zurückgewiesen worden (Bl. 986/987 d. BA). Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 führte der Kläger seine Auffassung gegenüber dem Verwaltungsgericht München aus (Bl. 76 d. GA). Mit Schreiben vom ... Januar 2015 teilte er mit, er bitte „die Kopie des Bescheides, sobald er gefällt werde“, direkt an ihn zu senden (Bl. 112 d. GA). Mit Schreiben vom ... Februar 2015 legte die Prozessbevollmächtigte das Mandat nieder (Bl. 116 d. GA). Der Kläger führte aus, die Niederlegung des Mandats der Bevollmächtigten beruhe auf einem Übersetzungsfehler. Er habe ihr dies mitgeteilt und sie gebeten, ihn weiterhin zu vertreten (Bl. 118 d. GA). Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit, dass keine Möglichkeit bestehe, für ihn einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Um einen Rechtsanwalt müsse er sich selber kümmern, auch müsse er vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten sein (Bl. 126 d. GA). Mit Beschluss vom 20. April 2015 lehnte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger hat dagegen Beschwerde zum BayVGH erhoben. Am ... September 2015 teilte die Kanzlei ... G. ... ... mit, dass sie den Kläger vertrete (Bl. 128 d. GA). Mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 gewährte der BayVGH dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die Klage auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen (Az.: 10 C 15.1129). Zur Begründung führte der BayVGH aus, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger die durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S.1386) mit Wirkung ab 1. August 2015 erfolgte Änderung von § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG - der einzigen, für eine Niederlassungserlaubnis möglicherweise in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - zugute komme. Während das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. April 2015 noch zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Kläger für ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG „seit sieben Jahren“ im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hätte sein müssen, reiche nach der aktuell gültigen Fassung dieser Bestimmung der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AufenthG). Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 bat der Prozessbevollmächtigte den Kläger, an der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für ein Jahr mitzuwirken (Bl. 141 d. GA). Auch die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 aufgefordert, sich die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängern zu lassen (Bl. 143 d. GA). Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 bat die Beklagte den Kläger, den Nationalpass, sonstige Identitätsnachweise, Einkommensnachweise, Nachweise über 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, einen Sprachstandsnachweis, einen Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs und seinen Mietvertrag vorzulegen (Bl. 189 d. GA). Am ... März 2016 wies der Kläger auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 AufenthG hin. Er sei der Auffassung, er könne die geforderten Anforderungen nicht erfüllen, deshalb entfalle die Notwendigkeit der Vorlage der geforderten Unterlagen (B. 190 d. GA). Als „Zeichen des guten Willens“ füge er einen Sprachstandsnachweis und den Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs bei, obgleich „auch hierfür aus den genannten Gründen kein Anlass bestehe“. Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte die Beklagte dem Gericht mit, der Kläger habe die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Er beziehe SGB-II-Leistungen (Bl. 202 d. GA). Mit Schreiben vom 18. März 2016 hat das Gericht dem Kläger eine Frist gem. § 87b Abs. 2 VwGO gesetzt, innerhalb der er sämtliche Unterlagen betreffend die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthaltsrecht-EU vorlegen sollte (Bl. 205 d. GA). Am ... März 2016 führte der Kläger auf das Schreiben hin aus, weil er seinen Aufenthalt aus krankheitsbedingten Gründen erhalten habe, entfalle die Notwendigkeit der Vorlage der geforderten Unterlagen. Das Kreisverwaltungsreferat (KVR) sei informiert, dass er keinen Pass habe und ihm das Betreten der nigerianischen Botschaft nicht zumutbar sei. Den gewünschten Sprachstandsnachweis und den Nachweis über den Orientierungskurs habe er bereits dem KVR übersandt (Bl. 210 d.GA). Er übersandte: Kopien aus Kommentaren zum AufenthG, das Attest der Dr. W... vom 2. März 2016, verschiedene Zeugnisse und Zertifikate, ein Anschreiben an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Nigeria und ein Antwortschreiben vom 28. Mai 2015 in englischer Sprache, Nachweise über die Meldung des Jobcenter von Zeiten von Arbeitslosengeld II an die gesetzliche Rentenversicherung, Kontoauszüge, einen Mietvertrag, einen nigerianischen Führerschein samt Übersetzung, einen Beschluss des Amtsgerichts München vom ... Februar 2013, einen Beschluss des Landgerichts München vom ... August 2014, einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2011, einen Bescheid des Jobcenter über Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt (Bl. 221 ff. d.GA). Die Beklagte führte mit Schreiben vom 7. April 2016 aus, der Kläger berufe sich auf die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Des Weiteren werde ausgeführt, der Kläger verfüge über eine „gerichtlich anerkannte Identität“. Die Identität des Klägers sei nach wie vor nicht geklärt. Der einzige Identitätsnachweis, der nigerianische Führerschein, sei vom Bayerischen Landeskriminalamt als Fälschung eingestuft. Dies werde auch von dem vom Kläger vorgelegten Beschwerdebeschluss des Landgerichts München I vom ... August 2014 bestätigt. Ein Nationalpass sei weder vorgelegt noch beantragt. Die vom Kläger vorgelegten Atteste seien im Hinblick auf die Ausnahme gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nochmals überprüft worden. Keines der Atteste erwähne eine krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Erlangung des geforderten Sprachniveaus oder den Besuch des Orientierungskurses auch nur ansatzweise. Auch eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Sinne einer Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit werde nicht erwähnt. Die Feststellung dieses Sachverhalts obliege den Sozialbehörden. Der vom Kläger angedeutete Automatismus, dass ihm die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zustehe, weil seine Aufenthaltsgewährung auf § 60 Abs. 7 AufenthG i. V. m. § 25 Abs. 3 AufenthG beruhe, existiere nicht. Der geforderte Sprachnachweis sei nicht erbracht worden. In den übersandten Unterlagen befänden sich lediglich Bestätigungen über die Teilnahme an Sprachkursen. Ebenso wenig habe der Kläger an einem Orientierungskurs teilgenommen. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert. Der Nachweis über Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht erbracht worden. Der Prozessbevollmächtigte teilte am ... April 2016 dem Gericht mit, er vertrete den Kläger nicht mehr. Der Kläger habe das Mandat gekündigt (BI. 271 f. d. GA). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Daueraufenthalterlaubnis-EU und eines Reiseausweises abgelehnt wurde. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Bezüglich des beantragten Reiseausweises (Klageantrag Nr. 2) ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, da über den Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises vom 5. August 2014 (Bl. 986 d.BA) seit mehr als drei Monaten nicht entschieden wurde. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG. Danach ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Kläger u. a. seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monatsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG in der Fassung der Gültigkeit ab dem 1. August 2015 (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S.1386)). Danach kann einem Ausländer, der seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5. (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger erfüllt schon nicht die Voraussetzung der erforderlichen Aufenthaltszeit. Erforderlich ist ein ununterbrochener Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraums. Vorausgesetzt wird damit nicht nur der durchgehende Titelbesitz seit fünf Jahren, sondern ein nahtloser Übergang zwischen der humanitären Aufenthaltserlaubnis, ihr gleichgestellten Zeiten und der Niederlassungserlaubnis. Der Kläger hat seit seiner Einreise im Juni 2002 lediglich einmal eine Aufenthaltserlaubnis gehabt und zwar vom 30. Juni 2011 bis 29. Juni 2012 (Bl. 619 d. BA). Am ... Juni 2012 beantragte er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, woraufhin ihm eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde, die laufend verlängert wurde (Bl. 794 und 761 ff. d. BA). Zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis (... Februar 2014) war der Kläger daher nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Fiktion stellt keine Aufenthaltserlaubnis dar, so dass schon die Voraussetzung des nahtlosen Übergangs von einer Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis nicht gegeben ist. Denn nicht anrechenbar sind Zeiten, in denen der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis besessen hat, ungeachtet dessen, ob er einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte (BVerwG v. 9. 4. 2010 - 1 B 26/09; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 26 Rn.18). Darüber hinaus sind auch die vorausgesetzten fünf Jahre nicht verstrichen. Zur Berechnung der FünfJahres-Frist ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen (VGH BW v. 29. 5. 2007, 11 S 2093.06; Hailbronner, a. a. O., § 26 Rn.17a). Es reicht für die Fünf-Jahres-Frist nicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gilt, wenn kein Anspruch auf Verlängerung der humanitären Aufenthaltserlaubnis besteht (BVerwG v.30. 3. 2010, 1 C 6/09, Rn.21; Hailbronner, a. a. O., § 26 Rn.17). Andernfalls würde der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG dem besitzstandswahrenden Zweck der Regelung zuwider eine rechtsbegründende Wirkung beigemessen werden. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weil er den Antrag durch seine Weigerung, an der Ausstellung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis mitzuwirken, durch konkludentes Verhalten zurückgenommen hat. Ein solches konkludentes Verhalten liegt nicht darin, dass der Kläger am ... April 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt hat. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag noch hilfsweise für den Fall einer Ablehnung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis aufrechterhalten werden sollte. Der Kläger hat aber dadurch seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konkludent zurückgenommen, dass er bei der Vorsprache bei der Beklagten am 13. Februar 2014 das bereits begonnene elektronische Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr weiter betreiben wollte und die dafür benötigten Fingerabdrücke nicht mehr abgab (Bl. 894 BA). Denn mit diesem Verhalten hat der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, dass er an dem gestellten Verlängerungsantrag für eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis kein Interesse mehr hat und (offenbar) nur die Erteilung der Niederlassungserlaubnis verfolgen will. Die konkludente Rücknahme des Verlängerungsantrags führt dazu, dass ab dem Tag der Rücknahme (13.2.2014) die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erloschen ist und die sich daran anschließenden Zeiten der Fiktion nicht mehr bei den Zeiten gem. § 26 Abs. 4 AufenthG zu berücksichtigen sind. Dass dem Kläger von der Beklagten in der Folgezeit Fiktionsbescheinigungen gem. § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt wurden, ist unerheblich. Aus den Fiktionsbescheinigungen können keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden. Ist die Fiktionsbescheinigung unrichtig - wie hier - kann jederzeit auf die wahre, durch das Gesetz vermittelte Rechtslage zurückgegriffen werden (BVerwG v. 3.6.1997 InfAuslR 1997, 391; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, § 81 Rn. 42). Die Fiktionsbescheinigung hat daher nur deklaratorische Wirkung für den Zeitraum der Entscheidung der Ausländerbehörde. Da ihr keine rechtliche Wirkung zukommt, kann durch die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung auch nicht verhindert werden, dass die Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis das fiktive Aufenthaltsrecht beendet. Gem. § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG sind Zeiten des der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens anrechenbar. Nach ihrem Wortlaut erlaubt die Vorschrift nur die Anrechnung des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahrens (Hailbronner, a. a. O., § 26 Rn. 19). Sind mehrere Asylverfahren betrieben worden, so ist nur die Dauer des letzten Asylverfahrens vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anrechenbar (so VGH BW v. 13. 10. 1995, InfAuslR 1996, 205; Hailbronner, a. a. O., § 26 Rn. 19). Die Anrechnung der Zeit des Asylverfahrens setzt nicht voraus, dass in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nicht anrechenbar sind die Zeiten einer Duldung vom 10. Februar 2004 bis 1. Januar 2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes. Die Übergangsvorschrift in § 102 Abs. 2 AufenthG bestimmt zwar, dass auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG auch die Zeiten des Besitzes einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 anzurechnen sind. Die Übergangsregelung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn sich an die bis zum 1. Januar 2005 andauernden Duldungszeiten nahtlos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angeschlossen hat oder sie jedenfalls nach nur einer „unbedeutenden Unterbrechung von weniger als einem Jahr“ erteilt wurde (BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 10 C 15.1129 -juris; HessVGH, B.v. 17.5.2010 - 3 D 433/10 - juris). Denn mit der Übergangsregelung sollte nur sichergestellt werden, dass diejenigen Ausländer, die durch die Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes erstmals einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis erlangten, während sie zuvor nach den Regeln des Ausländergesetzes lediglich geduldet werden durften, diesen einheitlich zu beurteilenden und zusammenhängenden Zeitraum bei der Berechnung der Sieben-Jahres-Frist angerechnet erhalten (Funke/Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2015, § 102 Rn. 18 m. w. N.). In dieser Situation befand sich der Kläger jedoch nicht, der erstmals 2011 und damit mehr als sechs Jahre nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhielt. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht fünf Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Der Kläger hatte nur einmal eine Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr (30.6.2011 bis 29.6.2012). Der Aufenthaltserlaubnis ist ein Asylfolgeverfahren vorausgegangen, das am 12. Mai 2010 beim Bundesamt beantragt wurde und mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2011 über die Gewährung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beendet war. Die Rechtskraft lag auf jeden Fall am 24. März 2011 vor (Bl. 524 BA; Dauer: 10 Monate, 12 Tage). Insgesamt ergeben sich daher Zeiten von 1 Jahr (Aufenthaltserlaubnis) zuzüglich 10 Monaten und 12 Tagen (Asylfolgeverfahren) d. h. insgesamt von 1 Jahr, 10 Monaten und 12 Tagen, so dass die Aufenthaltszeit von fünf Jahren bei Weitem nicht erreicht ist. Selbst wenn man die Zeiten der Fiktion gem. § 81 Abs. 4 AufenthG ab dem 19. Juni 2012 (Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) bis zur konkludenten Rücknahme des Verlängerungsantrags am 13. Februar 2014 dazu zählen würde (was sich nicht aufdrängt, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG hat -„soll“-), würde sich die vorgenannte Zeit um 1 Jahr und 7 Monate auf 3 Jahre 5 Monate und 12 Tage erhöhen, so dass auch in diesem Falle die fünf Jahre bei Weitem nicht erreicht wären. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Zeiten des ersten Asylverfahrens (15. 9. 2003 bis 13. 7. 2005) nicht anrechenbar, weil bei mehreren Asylverfahren nur die Dauer des letzten Asylverfahrens vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anrechenbar ist (Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Auflage, § 26 Rn. 35; Hailbronner, a. a. O., § 26 Rn. 19). Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG nicht vor, § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis insbesondere voraus, dass der Kläger über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, er an einem Integrationskurs teilgenommen hat, sein Lebensunterhalt gesichert ist und die erforderlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 7 und 8 AufenthG. Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2016 aufgefordert, die Nachweise über die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorzulegen, insb. den Nationalpass, sonstige Identitätsnachweise, Einkommensnachweise, Nachweise über 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, Sprachstandsnachweis, Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs und einen Mietvertrag (Bl. 184 d. GA). Auch das Gericht hat den Kläger unter Fristsetzung und Hinweis auf § 87b Abs. 2 VwGO gebeten, alle Nachweise für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis vorzulegen (Bl. 278 d. GA). Der Kläger hat lediglich nachgewiesen, dass er im Jahr 2013 einen fünftägigen berufsbezogenen Sprachkurs B1 für Dienstleistungsberufe (Bl. 222 d. GA), im Jahr 2004 einen Deutschkurs für Anfänger I (Bl. 223 d. GA), im Jahr 2009 eine dreimonatige Qualifizierung zum Kfz-Helfer (Bl. 224 d. GA), im Jahr 2013 eine einmonatige Qualifizierung zum Kfz-Mechaniker (Bl.225 d. GA) und im Jahr 2004 zwei Computerkurse (Bl. 226 ff. GA) absolviert hat. Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wurden nicht vorgelegt. Für die Definition des Begriffs der „Lebensunterhaltssicherung“ kann auf § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden. Danach ist maßgeblich, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Ausländer voraussichtlich, ohne dass unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft eintreten, den Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen oder ausdrücklich als unschädlich bezeichneten öffentlichen Mitteln bestreiten kann (BayVGH v. 19.3.2008 - 19 ZB 08.159 - juris). Der Kläger kann seinen Lebensunterhalt nicht sichern, da er (seit dem Jahr 2011 und nach wie vor) SGB-II Leistungen des Jobcenter in Anspruch nimmt (siehe Schreiben des Jobcenter v. 8.3.2016, Bl. 203 d. GA und die Anlagen zum Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 30.3.2016, Bl. 231 ff. d. GA). Von der Erteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts ist auch - entgegen der klägerischen Ansicht nicht abzusehen, § 26 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste bestätigen zwar, dass beim Kläger psychiatrische Erkrankungen vorliegen, sie lassen aber nicht erkennen, dass der Kläger auf Dauer erwerbsunfähig wäre und deshalb seinen Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sichern könnte. Das zuletzt vorgelegte nervenärztliche Attest der Fachärztin für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. W., ..., vom 2. März 2016 besagt lediglich, dass beim Kläger von einer depressiven Störung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist und befasst sich im Übrigen mit der Reisefähigkeit des Klägers und dessen Besuch in der nigerianischen Botschaft. Über die Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers ergibt sich aus dem Attest nichts. Dasselbe gilt für die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste. Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dauerhaft erwerbsunfähig ist. Liegen aber keine Tatsachen vor, die auf eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Klägers hindeuten könnten, ist das Verwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Vielmehr liegt es am Kläger, seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nachzukommen und für ihn günstige Umstände unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen. Weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, vagen Angaben und pauschalen Aussagen, auch von behandelnden Ärzten, weiter nachzugehen, wenn nicht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer für die behauptete Erwerbsunfähigkeit ursächlichen Krankheit oder Behinderung ersichtlich sind. Solche Anhaltspunkte lassen sich den ärztlichen Attesten über den Kläger aber nicht hinreichend konkret entnehmen (BayVGH, B.v. 15.7.2015 - 10 C 14.796 - juris). Erfüllt ist auch nicht die Voraussetzung des § 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Danach muss der Kläger mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Diese Voraussetzung hat der Kläger offensichtlich nicht erfüllt, insbesondere ersetzen die Mitteilungen des Jobcenter München an die gesetzliche Rentenversicherung über die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Bl. 23 ff. der Anlagen zum Schreiben des Klägers an die Beklagte vom ...3.2016; Bl. 231 ff. d. GA) nicht dieses Erfordernis. Von dem Erfordernis ist auch nicht gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzusehen, da die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste nichts über dessen dauernde Erwerbsunfähigkeit aussagen (vgl. obige Ausführungen). Nicht erfüllt ist auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Damit soll dem Erfordernis der Sprachkenntnisse als wesentliche Integrationsvoraussetzung für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben größere Bedeutung verschafft werden (Gesetzesbegründung vom 7.2.2003, BTDrs. 15/420, S.72). Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Ausländer einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (§ 3 IntV; Gesetzesbegründung vom 7.2.2003, a. a. O.). Die Definition des zu fordernden Sprachniveaus orientiert sich an dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und wird auf der Stufe B 1 der selbstständigen Sprachanwendung festgelegt, § 2 Abs. 11 AufenthG. Den Nachweis dafür erbringt der Ausländer im Regelfall, indem er einen Integrationskurs erfolgreich abschließt, § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder einen standardisierten Sprachtest (Deutschtest für Zuwanderer, Kompetenzstufe B1) ablegt. Einen solchen Nachweis hat der Kläger - trotz mehrfacher Aufforderung und der Mitwirkungspflicht in § 82 Abs. 1 AufenthG - nicht erbracht. Die von ihm vorgelegten Teilnahmebestätigungen an einem berufsbezogenen Sprachkurs (Bl. 222 d. GA) und an einem Deutschkurs für Anfänger (Bl. 223 d. GA) genügen den Anforderungen an einen Nachweis eines standardisierten Deutschtests nicht. Von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG war auch nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG abzusehen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass er wegen Erkrankung auf Dauer erwerbsunfähig ist (vgl. obige Ausführungen), § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Eine Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann grundsätzlich dann vorliegen, wenn ein Ausländer trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen nicht erfüllen kann, weil es sich z. B. um einen bildungsfernen Menschen handelt, der in einer anderen Sprache sozialisiert worden ist, er bei der Einreise über 50 Jahre alt war oder wenn wegen Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 9 Rn.49; BayVGH, U.v. 3.6.2014 - 10 B 13.2426 - juris). Vergleichbare Gründe für die dauerhafte Nichtteilnahme am Integrationskurs hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere war der im Jahr 1957 geborene Kläger bei der Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2002 erst 45 Jahre alt, so dass ihm das Erlernen der deutschen Sprache durchaus möglich gewesen wäre. Vom Erfordernis der ausreichenden deutschen Sprache für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist beim Kläger auch nicht nach § 104 Abs.2 Satz 1 AufenthG abzusehen. Nach dieser Regelung ist bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, hinsichtlich der Sprachkenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 104 Abs. 2 AufenthG soll den Eintritt von Rechtsnachteilen aus der Geltung strengerer Integrationsanforderungen für die Ausländer, die am 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren und nach altem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen einen verfestigten Aufenthaltstitel erlangen konnten, vermeiden. Voraussetzung für diese Begünstigung ist allerdings der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Stichtag (BayVGH, U.v. 3.6.2014, a. a. O.). Der Kläger besaß jedoch vor dem 1. Januar 2005 keine Aufenthaltserlaubnis. Ihm wurde erst am 30. Juni 2011 eine für ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zudem hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse verfügt, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die von diesem Erfordernis befreit, findet auf den Kläger keine Anwendung, weil er am 1. Januar 2005 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Ebenso wenig kann er sich auf die Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG berufen (siehe oben). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a AufenthG. Danach ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ein unbefristeter Aufenthaltstitel, § 9a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gilt entsprechend, § 9a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Einem Ausländer ist unter den Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 AufenthG eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen. Voraussetzung ist u. a., dass sich der Ausländer seit 5 Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält (Nr.1) und dass sein Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 2). Die Formulierung „mit Aufenthaltstitel“ soll die in Art. 4 der Daueraufenthaltsrichtlinie niedergelegte Voraussetzung, dass sich der Ausländer „fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet“ aufgehalten hat, umsetzen (BT-Drucksache 16/5065, S.278). Aus der Formulierung „seit fünf Jahren“ folgt, dass der rechtmäßige ununterbrochene Aufenthalt unmittelbar vor der Stellung des Antrags auf Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis/EG nachgewiesen werden muss. Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines fiktiven Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 4 AufenthG sein (Hailbronner, a. a. O., § 9a Rn. 9). Der Kläger erfüllt schon diese Voraussetzung nicht. Er hatte nur einmal in der Zeit vom 30. 6. 2011 bis 29. 6. 2012 eine Aufenthaltserlaubnis, danach nur eine Fiktion, davor nur Duldungen. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, erfüllt der Kläger die Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthalts mit Aufenthaltstitel nicht. Darüber hinaus ist § 9a Abs. 2 AufenthG nicht anzuwenden, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach Anschnitt 5 besitzt, der nicht aufgrund des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde oder wenn er in einem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigter anerkannt wurde, § 9a Abs. 3 Nr.1 AufenthG. Vorliegend kann dem Kläger wegen des festgestellten Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 gem. § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Den Antrag auf Ausstellung eines solchen Aufenthaltstitels hat der Kläger durch konkludentes Verhalten zurückgenommen (Bl. 973 der Behördenakte). Er hat weder einen Aufenthaltstitel gem. § 23 Abs. 2 AufenthG noch ist er als International Schutzberechtigter anerkannt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises. Die Ausstellung eines Reiseausweises kann gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 AufenthV erfolgen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis und nachweislich keinen Pass besitzt und diesen nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Zwar besitzt der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV, weil er an deren Erteilung nicht mitgewirkt und den Antrag auf Ausstellung durch konkludentes Verhalten zurückgenommen hat. Allerdings hat die Behörde dem Kläger zugesichert, ihm auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Der Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Entscheidung der Behörde. Der Kläger hat am ... Juni 2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises gestellt (Bl. 688 d.BA), der mit Bescheid vom 28. April 2014 bestandskräftig abgelehnt wurde (Bl. 751 bis 759 d. BA). Gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG hat die Behörde über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies wurde weder vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage aus der Behördenakte. Auch liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf des bestandskräftigen Bescheides gem. Art. 48 oder 49 BayVwVfG nicht vor. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises. Zum einen liegt die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthV im Ermessen der Behörde, so dass der Kläger schon deshalb keinen Rechtsanspruch geltend machen kann. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen könnte. Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dementsprechend gilt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV als im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV zumutbar, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insb. den §§ 6 und 15 PassG, entsprechenden Weise an der Ausstellung eines Passes mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt. Zumutbar ist es danach insbesondere, in § 6 Abs. 2 PassG entsprechender Weise in einem Passantrag alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Identität des Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Staatsangehöriger seines Herkunftsstaates notwendig sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 PassG) und die entsprechenden Nachweise zu erbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 PassG). Darüber hinaus beurteilt sich die Frage, ob ein Ausländer in zumutbarer Weise einen Pass erlangen kann, nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2011 -19 C 11.1664 - juris; OVG Hamburg, B. v. 28. 2. 2012 - 4 Bf 207/11.2 -juris). Dabei ist im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passersatzes an fremde Staatsangehörige regelmäßig verbundenen Eingriff in die Hoheitsbefugnisse eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde einen Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Möglichkeit der Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (BayVGH, B. v. 14.4.2014 - 10 C 12.498 - juris). Der Ausländer muss dabei alle Möglichkeiten wahrnehmen, an der Erlangung eines Passes mitzuwirken, die ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können, entweder weil die Ausländerbehörde sie zulässigerweise von ihm verlangt hat oder weil sie ihm sonst bekannt sein können oder bekannt sind (BayVGH, B. v. 14.10.2011, a. a. O.). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (BayVGH, B. v. 14.4.2014, a. a. O.). Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (OVG Lüneburg, B.v. 7. 6. 2012 - 8 PA 65/12 - juris). Nach diesen Maßstäben kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen könnte. Der Kläger hat keinerlei Bemühungen nachgewiesen, sich einen Nationalpass zu besorgen. Seit dem Jahr 2004 ist der Kläger von der Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden, sich einen Nationalpass zu beschaffen (Bl. 141, 272, 353, 380 und 618 d.BA). Dem Kläger ist auch die Besorgung eines Nationalpasses aus den vom Bevollmächtigten am ... August 2014 vorgebrachten Gründen nicht unzumutbar. Die Fluchtgeschichte des Klägers wurde im Asylverfahren als nicht glaubhaft angesehen, so dass ihm weder Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG noch subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylVfG zuerkannt wurde. Insofern kann sich der Kläger auf diese Fluchtgeschichte im Passbeschaffungsverfahren nicht berufen. Die fehlenden wirtschaftlichen Mittel sind kein Grund für eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Es ist dem Kläger zuzumuten, wegen der fehlenden Mittel die Ausländerbehörde zu kontaktieren und nach Abhilfe zu suchen. Auch die Ausführungen des Klägers, er könne die nigerianische Botschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen (Atteste v. 5. Juli 2010, 27. Mai 2014, 18. Februar 2015 und 2. März 2016), führen nicht zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17. 8. 2011, 10B 13/11 - juris). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15. 12. 2010, 9 ZB 10.30376 - juris). Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 11. 9. 2007 - 10 C 17/07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v.11. 9. 2007, a. a. O.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v. 20. 2. 2003 - juris). Die Atteste der Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. W. entsprechen den vorgenannten Vorgaben nicht. Die Atteste übernehmen ungeprüft die vom Kläger behaupteten „traumatisierenden Erlebnisse“ im Heimatland, obwohl der Kläger im Asylerstverfahren keine traumatisierenden Ereignisse vorgetragen hat und rechtskräftig sowohl der Asylantrag als auch der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurden (Bl. 23 ff. und 149 ff. d. BA). Als Asylgrund hat der Kläger im Asylerstverfahren nur vorgetragen, er habe in Deutschland Autos gekauft und habe hier seine zukünftige Frau kennengelernt. Verfolgungsgründe hat er nicht geltend gemacht (Urteil des VG München v. 5. 7. 2005 -M 21 K 03.51811; Bl. 149 ff. d. BA). Die Asylfolgeverfahren begründete der Kläger damit, dass er sich den Zorn hochrangiger nigerianischer Justizbeamter zugezogen habe (Bl. 16 d. BA), er führte keine Begründung an (Bl. 223 d. BA) oder begründete den Asylfolgeantrag mit gesundheitlichen Einschränkungen (Bl. 516 d. BA). Von irgendwelchen traumatisierenden Ereignissen im Heimatland ist in diesen Asylfolgeverfahren nicht die Rede. Darüber hinaus ergibt sich aus den Attesten nicht, welche Fortschritte die offenbar seit 2009 stattfindende Behandlung (also seit 6 Jahren!) gebracht hat und welche konkrete Behandlung noch bevorsteht. Der Hinweis darauf, dass eine „fortlaufende Behandlung“ notwendig sei, genügt nicht den Anforderungen eines Attestes an die Substantiierung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ein Besuch des Klägers bei der nigerianischen Botschaft - evtl. in Begleitung - nicht möglich sein sollte. Es ist nicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass ein solcher Besuch zu „Retraumatisierung“ und „Dekompensation“ führen könnte. Im Übrigen könnte der Kläger auch einen Bevollmächtigten mit der Passbeschaffung beauftragen. Darüber hinaus ist dem Kläger auch möglich, einen Pass online zu beantragen, wovon sowohl die Beklagte (Bl. 891, 892 d. BA) als auch der (vormalige) Bevollmächtigte des Klägers ausgeht (Bl. 987 d. BA). Unter www.nigeria-consulate-frankfurt.de/Deutsch/Konsularservice/Passfragen ist ein Verfahren zur schriftlichen Beantragung eines abgelaufenen Reisepasses beschrieben. Sollte der Kläger trotzdem noch zur nigerianischen Botschaft gehen müssen (vgl. das von ihm vorgelegte Schreiben des nigerianischen Generalkonsulats vom 28. Mai 2015, Bl. 230 d. GA), ist ihm das Aufsuchen der Botschaft evtl. mit einem Bevollmächtigten ohne weiteres zumutbar. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).