Nr. 14 05/2007 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien, Wirtschaftsprüfer

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Nr. 14 05/2007 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien, Wirtschaftsprüfer
Nr. 14 05/2007
Prof. Dr. Ludewig + Sozien
Wirtschaftsprüfer · Steuerberater
Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
INHALT
ÜBER UNS
ƒ Examina
ƒ Neue Mitarbeiter
ƒ Insolvenzverwaltung
ƒ Umzug Prüfungsteam
REVISION
ƒ Geplante Erleichterungen bei der
Rechnungslegung und Prüfung mit−
telständischer Unternehmen
ARBEITSRECHT
ƒ E.ON Mitte Kassel Marathon
ƒ Sozialversicherung 2007
ƒ Sozialauswahl bei Kündigung
UNSERE MITARBEITER
SONSTIGES
STEUERRECHT
ƒ Unternehmensreform 2008
ƒ Nichtabzugsfähigkeit der Gebühren
für die Erteilung verbindlicher Aus−
künfte
ƒ Reform des Spendenrechts
ƒ Wiederholte Ansparrücklage
ƒ Reform des Pflichtteilrechts
ƒ Grundbuchfähigkeit der GbR
ƒ Entziehung der Fahrerlaubnis wegen
wiederholter Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit
DER STANDPUNKT
ƒ Die documenta, Kassel und die Regi−
on
ƒ Körperschaftsteuerguthaben
ƒ Rückwirkende Vereinbarung der Zu−
gewinngemeinschaft
ƒ Verfassungswidrigkeit der Erbschaft−
und Schenkungssteuer
ƒ Steuerbescheide bei Erbschaftsteuer
ƒ Abgabefrist der Steuererklärungen für
das Kalenderjahr 2006
GESELLSCHAFTSRECHT
ƒ Pflichtangaben in geschäftlichen
e−mails
ƒ Voreinzahlung des Gesellschafters auf
Kapitalerhöhung
ƒ Keine Haftung wegen Firmenfortfüh−
rung
Wenn Sie Interesse haben, unsere
Mandantenrundschreiben jeweils per
e−mail (als pdf−Datei) zu erhalten,
sprechen Sie bitte einen unserer für
Sie zuständigen Mitarbeiter an oder
schicken Sie eine e−mail an
ingrid.barthelmay@ludewig−sozien.de
Wir nehmen Sie gern in den Verteiler
auf.
−1−
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
ÜBER UNS
EXAMINA
UMZUG PRÜFUNGSTEAM
Unsere Mitarbeiter Frau Tanja Ludewig,
Frau Dietke Sauer und Herr Alexander
Heide haben Anfang diesen Jahres das
Steuerberaterexamen erfolgreich ab−
solviert.
Das Prüfungsteam unter der Leitung
von Herrn Steuerberater Yorck Dethlefs
ist von Hann. Münden nach Göttingen
in die Räumlichkeiten unseres Koope−
rationspartners Quattek & Partner
Steuerberatungsgesellschaft umgezo−
gen. Aus diesem Anlass möchten wir
Ihnen hiermit unsere neue Adresse
bekannt geben:
Prof. Dr. Ludewig + Sozien
Nikolausberger Weg 49
37073 Göttingen
− UNSER HAUS LÄDT SIE EIN
Unser Haus wird dieses Jahr beim ers−
ten E.ON Mitte Kassel−Marathon am
Sonntag, den 10. Juni 2007 starten.
Bisher stellen wir aus dem Kreis unse−
rer Mitarbeiter eine Marathon−Staffel
und einen Einzelstarter im Halbmara−
thon.
Als Dankeschön für unsere treuen
Mandanten laden wir Sie und Ihre
Wir möchten ihnen an dieser Stelle
Familien ein, bei Kaffee und Kuchen an
herzlich gratulieren.
Unsere neue Telefonnummer sowie die
diesem Event teilzuhaben und unsere
In unserer Sozietät sind damit 17 Durchwahl Ihres Ansprechpartners Mitarbeiter gemeinsam zu unterstüt−
entnehmen Sie bitte nachfolgender
Steuerberater tätig.
zen.
Aufstellung:
Gerne laden wir Sie ein, ebenfalls aktiv
am E.ON Kassel−Marathon teilzuneh−
NEUE MITARBEITER
• Fax
0551 / 38 48 2−619 men. Starten Sie auf der Marathon−
oder Halbmarathondistanz. Vielleicht
Wir freuen uns in unserer Sozietät • WP / StB
auch als Staffelläufer in einer unserer
Dipl.−Kfm. Fritz Güntzler
−611 Staffeln. Wir übernehmen die Start−
Herrn Paul Jasik und Herrn Wazlav
Geschäftsführer
Sohirev als neue Mitarbeiter begrüßen
kosten und die Anmeldeformalitäten
Handy:
0170 / 48 69 234 für Sie.
zu dürfen. Sie verstärken nunmehr als
Prüfungsassistenten unsere Prüfungs− • StB Dipl.−Kfm.
teams.
Yorck Dethlefs
0551 / 38 48 2−612 Haben wir Ihr Interesse geweckt −
Teamleiter
dann melden Sie sich in unserem Haus
Handy:
0170 / 48 69 230 bei
Frau
Aufenanger.
(e−mail:
sarah.aufenanger@ludewig−sozien.de)
• Dipl.−Oec.
• Zentrale
INSOLVENZVERWALTUNG
Herr RA/vBP Carsten Prall der mit uns •
kooperierenden Rechtsanwaltspartner−
schaft Prall + Schütt wurde bei den •
Amtsgerichten Kassel, Bad Hersfeld
und Fritzlar in die Liste der Insolvenz−
verwalter aufgenommen und ist seither
in diesen Bezirken als Insolvenzverwal−
ter tätig.
0551 / 38 48 2−610
Nicole Kunik
−614
Dipl.−Kfm.
Christian Kreutzer
−613
Dipl.−Kfm.
Carsten Lüdecke
−615
−2−
Weitere Informationen finden Sie unter
www.kassel−marathon.de
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
UNSERE MITARBEITER
In der heutigen Ausgabe unserer Infohauszeitung möchten wir Ihnen drei weitere Mitarbeiter/−innen unseres
Hauses vorstellen:
…………….
Christel Anthes
Elena Lisitschew
Stefan Pohl
Frau Anthes kam im Zuge einer Praxis−
übernahme 1997 in unser Haus. In der
übernommenen Praxis war Frau Anthes
seit 1982 als Steuerfachgehilfin tätig.
Nach dem Studium der Betriebswirt−
schaftslehre in Göttingen, das als Dip−
lom−Kaufmann abgeschlossen wurde,
begann Herr Pohl 1986 seine Tätigkeit
in der Kanzlei von Herrn Wirtschafts−
Frau Anthes bearbeitet für einen Teil− prüfer Willy Knyrim. Im Jahr 1992 legte
bereich in unserem Haus die Honorar− er die Steuerberaterprüfung ab.
abrechnungen und unterstützt ihr
Team durch kompetente Sekretariats− Der Tätigkeitsbereich umfasst neben
arbeit.
der Jahresabschlussprüfung insbeson−
dere die Erstellung von Abschlüssen
Im Empfang pflegt sie erfolgreich den sowie die steuerliche Beratung mittel−
persönlichen und telefonischen Kon− ständischer Unternehmen und deren
takt zu Mandanten und sonstigen Be− Gesellschafter.
suchern bzw. Anrufern.
Als „Ein−Mann−Team“ in unserem
Hause steht dabei der persönliche
Kontakt zu den Mandanten, die teil−
weise schon seit 20 Jahren betreut
werden, im Vordergrund.
−3−
Nach bestandenem Fachabitur hat Frau
Lisitschew im Jahr 2003 ihre Ausbil−
dung zur Kauffrau für Bürokommuni−
kation in unserem Hause begonnen, die
sie im Sommer 2006 erfolgreich abge−
schlossen hat. Seitdem ist sie in unse−
rer Sozietät angestellt.
Zu ihren Tätigkeitsgebieten gehören
das Sekretariat der Geschäftsleitung
sowie das Schreiben und Fertigstellen
von Prüfungsberichten.
Außerdem hat sie an der Planung und
Organisation der Moore Stephens
Herbsttagung 2006 mitgewirkt und
wird zukünftig verantwortlich für die
Kommunikation innerhalb des Netz−
werkes Moore Stephens sein.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
STEUERRECHT
UNTERNEHMENSSTEUERREFORM
2008
Das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) hat am 06.02.2007 den Referen−
tenentwurf zur Unternehmenssteuerre−
form 2008 veröffentlicht. Dieser verfolgt
das Ziel, die Unternehmen in Deutsch−
land steuerlich zu entlasten und die
Wettbewerbsfähigkeit des Standortes
Deutschland nachhaltig zu stärken.
Neuerungen sind sowohl für Kapital− als
auch Personengesellschaften geplant.
Derzeit ist Folgendes geplant:
a) Kapitalgesellschaften
Der Körperschaftsteuersatz soll von der−
zeit 25 % auf 15 % gesenkt werden. Die
Gewerbesteuermesszahl soll von 5 % auf
3,5 % herabgesetzt werden, gleichzeitig
soll die Abzugsfähigkeit der Gewerbe−
steuer als Betriebsausgabe entfallen.
Nach dem Gesetzesentwurf ergibt sich
danach eine Gesamtsteuerbelastung von
Kapitalgesellschaften in Höhe von
durchschnittlich 29,83 %. Es würde mit−
hin eine Steuerentlastung von 8,82 %
eintreten.
Des Weiteren sind Neuerungen im Rah−
men des Mantelkaufs beabsichtigt. Die
bisherige Regelung zum Verlustabzug bei
Körperschaften (§ 8 Absatz 4 KStG) soll
abgeschafft werden. Sofern innerhalb
von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar
mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteils−
oder Stimmrechte auf einen Erwerber
übertragen werden, geht ein Verlustvor−
trag und ein im laufenden Jahr bis zum
Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs ent−
standener Verlust quotal unter.
Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als
50 % der Anteils− oder Stimmrechte
auf einen Erwerber übertragen, geht ein
Verlustvortrag und ein im laufenden Jahr
bis zum Zeitpunkt des Beteiligungser−
werbs entstandener Verlust vollständig
unter. Auf die Zuführung von neuem
Betriebsvermögen oder die Fortführung
des Verlustbetriebes soll es nicht mehr
ankommen.
einem ermäßigten Steuersatz von
28,25 % zuzüglich Solidaritätszu−
schlag versteuert werden.
Bei einer späteren Entnahme wird der
dann entnommene
begünstigte
versteuerte Gewinnanteil nochmals
mit 25 % nachversteuert. Der Antrag
auf die Thesaurierungsbegünstigung
soll für jeden Betrieb und für jeden
Mitunternehmeranteil
gesondert
Auf der Ebene der Besteuerung der Ge− gestellt werden können.
sellschafter einer Kapitalgesellschaft
Zu beachten ist, dass die ermäßigt
verbleibt es für das Jahr 2008 bei der
besteuerten Gewinnanteile nicht mit
derzeitigen Regelung, dass Gewinn−
Verlusten verrechnet werden dürfen.
ausschüttungen, die eine natürliche Per−
Die ermäßigt versteuerten Gewinn−
son vereinnahmt, dem Halbeinkünfte−
anteile werden jährlich als „nach−
verfahren unterliegen. Kapitalgesell−
versteuerungspflichtiger
Betrag“
schaften können Gewinnausschüttungen
fortgeschrieben und gesondert fest−
zu 95 % steuerfrei vereinnahmen.
gestellt.
Ab dem Jahr 2009 wird bei natürlichen
Eine Nachversteuerung findet statt,
Personen jedoch unterschieden, ob die
soweit der positive Saldo der Ent−
Anteile im Privatvermögen oder im Be−
nahmen und Einlagen des Wirt−
triebsvermögen gehalten werden. Ge−
schaftsjahres den laufenden Gewinn−
winnausschüttungen von Anteilen im
anteil übersteigt und zum Ende des
Privatvermögen unterliegen ab 2009
vorangegangenen Veranlagungszeit−
einer 25 %−igen Abgeltungssteuer.
raumes ein nachversteuerungspflich−
Werden die Anteile im Betriebsvermögen
tiger Betrag festgestellt wurde, eine
gehalten, werden Gewinnausschüttun−
Betriebsveräußerung
oder
Be−
gen ab 2009 nur noch zu 40 % freige−
triebsaufgabe vorliegt, beim Über−
stellt, 60 % der Gewinnausschüttungen
gang zur Gewinnermittlung nach § 4
sind zu versteuern.
Absatz 3 EStG oder auf Antrag des
Steuerpflichtigen.
b) Personengesellschaften
Im Rahmen der Gewerbesteuer soll
Für Personengesellschaften wird ein der Staffeltarif für Personenunter−
Wahlrecht eingeführt, nicht entnomme− nehmen entfallen. Der Freibetrag von
ne Gewinne ermäßigt zu besteuern. Vor− € 24.500,−bleibt bestehen. Da die
aussetzung für die Ermäßigung ist, dass Gewerbesteuer bei der Einkommens−
der Gewinn durch Betriebsvermögens− teuer nicht mehr als Betriebsausgabe
vergleich ermittelt wird und der Ge− abgezogen werden kann, soll der
winnanteil des Mitunternehmers mehr Anrechnungsfaktor für die Steuerer−
als 10 % beträgt oder € 10.000,− über− mäßigung bei Einkünften aus Gewer−
steigt. Auf Antrag kann der thesaurierte bebetrieb vom 1,8−fachen auf das
Gewinn dann ganz oder teilweise mit 3,8−fache
des
Gewerbesteuer−
Meßbetrages erhöht werden. Der
Steuerermäßigungsbetrag soll auf die
tatsächlich zu zahlende Gewerbe−
steuer beschränkt werden.
−4−
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
c) Änderungen für alle Unternehmen
a.
Zinsschranke
Weiterhin ist eine so genannte Zins−
schranke vorgesehen, die die Abzugs−
fähigkeit von Zinsaufwendungen be−
schränken soll. Es soll insbesondere
verhindert werden, dass Konzerne
mittels grenzüberschreitender kon−
zerninterner Fremdfinanzierung in
Deutschland erwirtschaftete Erträge
ins Ausland transferieren. Die Zins−
schranke orientiert sich am Saldo aus
Zinsaufwand und Zinserträgen. Ist der
Saldo größer als 1 Mio. € kann zu−
künftig nur noch ein Teil (30 % des
Ergebnisses vor Steuern und Zinsen)
des über den Zinserträgen liegenden
Zinsaufwands sofort gewinnmindernd
abgezogen werden. Der Rest kann
zeitlich unbefristet vorgetragen wer−
den. Zu beachten ist, dass dieser in
bestimmten Fällen entfallen kann
(z. B. Betriebsaufgabe oder –über−
gabe).
Bei Kapitalgesellschaften entfällt die
bisherige Regelung des § 8 a KStG
zur Gesellschafterfremdfinanzierung.
Bisher löste die Gesellschafterfremd−
finanzierung nach § 8 a KStG eine
verdeckte Gewinnausschüttung aus,
die geplante Zinsschranke verhindert
bereits den Betriebsausgabenabzug
auf Ebene der GmbH.
Für nicht konzernangehörige Kapital−
gesellschaften findet die Zinsschran−
ke keine Anwendung, wenn sie
nachweisen, dass Zinsaufwendungen
im Rahmen der Gesellschafter−
Fremdfinanzierung nicht mehr als
10 % der Zinsaufwendungen des
Wirtschaftsjahres ausmachen.
b.
Gewerbesteuer
c.
Im Rahmen der GewSt sollen die
derzeitigen
Hinzurechnungstatbe−
stände wie z. B. die Hälfte der Dauer−
schuldentgelte, Renten, dauernde
Lasten, die wirtschaftlich mit der
Gründung oder dem Erwerb des Be−
triebes zusammenhängen, Gewinn−
anteile des stillen Gesellschafters und
die Hälfte der Miet− und Pachtzinsen
für die Benutzung der nicht in
Grundbesitz stehenden Wirtschafts−
güter entfallen.
Die Unterscheidung zwischen Dauer−
schulden und kurzfristigen Verbind−
lichkeiten ist damit hinfällig.
Dafür sollen
ƒ sämtliche betriebliche Schuldzin−
sen sowie gewährter Skonti− und
Diskontbeträge bei der Veräuße−
rung von Wechsel− und anderen
Geldforderungen
ƒ Renten und dauernde Lasten, die
wirtschaftlich mit dem Betrieb zu−
sammenhängen (nicht nur mit der
Gründung oder dem Erwerb des
Betriebes oder Mitunternehmeran−
teils)
ƒ Gewinnanteile des stillen Gesell−
schafters
ƒ 1/5 der Miet− und Pachtzinsen
einschl. Leasingraten für die Be−
nutzung beweglicher Wirtschafts−
güter des Anlagevermögens
ƒ ¾ der Miet− und Pachtzinsen
einschl. Leasingraten für die Be−
nutzung nicht beweglicher Wirt−
schaftsgüter des Anlagevermögens
(deshalb Mieten und Nebenkosten
auf getrennten Konten erfassen)
ƒ ¼ der Lizenzgebühren
berücksichtigt werden.
Von der Summe der o. a. Hinzurech−
nungsbeträge wird ein Freibetrag von
100.000,− € abgezogen und der Restbe−
trag zu ¼ dem Gewerbeertrag hinzuge−
rechnet.
−5−
degressive AfA
Die degressive AfA für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagever−
mögens soll abgeschafft werden.
Für nach dem 31.12.2007 ange−
schaffte Wirtschaftsgüter ist nur
noch die lineare Abschreibung
zulässig.
d.
Investitionsabzugsbetrag für
kleine Unternehmen
Die bisherige Ansparabschreibung
(§ 7g EStG) entfällt zugunsten ei−
nes Investitionsabzugsbetrages,
der auch für die Anschaffung von
gebrauchten
Wirtschaftsgütern
gebildet werden kann. Nach dieser
Neuregelung können bis zu 40 %
der voraussichtlichen Anschaf−
fungs− oder Herstellungskosten
eines beweglichen Wirtschaftsgu−
tes des Anlagevermögens außer−
bilanziell gewinnmindernd mit bis
zu € 200.000,− abgezogen wer−
den. Kommt es nicht zu der ge−
planten Investition, ist der Inves−
titionsabzug im Veranlagungsjahr
des ursprünglichen Ansatzes
rückgängig zu machen.
e.
Sonderabschreibungen
Im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung des Wirtschaftsgutes
und den vier folgenden Jahren
können neben der linearen AfA
Sonderabschreibungen in Höhe
von 20 % der (ggf. um einen In−
vestitionsabzugsbetrag geminder−
ten) Anschaffungs– oder Herstel−
lungskosten vorgenommen wer−
den.
Auch für diese Sonderabschrei−
bung muss es sich nicht um ein
neues Wirtschaftsgut handeln.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
Voraussetzungen der Sonderab−
schreibung ist zum einen, dass die im
Folgenden dargestellten betrieblichen
Größenmerkmale zum Schluss des
bzw. der Anschaffung oder Herstel−
lung vorangegangenen Wirtschafts−
jahres nicht überschritten werden.
Diese Neuregelungen sollen für Wertpa− NICHTABZUGSFÄHIGKEIT DER
piere und Beteiligungen gelten, die nach GEBÜHREN FÜR DIE ERTEILUNG
dem 31.12.2008 angeschafft werden.
VERBINDLICHER AUSKÜNFTE
Für private Anleger soll ein Sparer−
Pauschbetrag für die Einkünfte aus Ka−
pitalvermögen i. H. v. 801 € (Ehegatten:
1.602,− €) eingeführt werden. Der Abzug
ƒ Betriebsvermögen von höchstens der tatsächlichen Werbungskosten soll
210.000,− € bei Gewerbetreiben− ausgeschlossen werden.
den und Selbständigen, die ihren
Verluste aus der Veräußerung von Kapi−
Gewinn durch Betriebsvermö−
talanteilen werden ab dem Veranla−
gensvergleich ermitteln
gungszeitraum 2009 durch die auszu−
ƒ Gewinn von höchstens 100.000,− zahlende Stelle (in der Regel Bank) mit
€ bei Betrieben, die ihren Gewinn positiven Einkünften aus Kapitalvermö−
durch die Einnahme − Über− gen (Dividenden, Zinsen, u. s. w.) ver−
schussrechnung ermitteln
rechnet. Verluste aus privaten Veräuße−
rungsgeschäften, die bis einschließlich
ƒ Einheitswert von 100.000,− € bei
2008 realisiert werden, werden bis zu
Betrieben, die ihren Gewinn durch
dem Veranlagungszeitraum 2013 auf
Einnahme – Überschussrechnung
Antrag im Rahmen der Einkommensteu−
ermitteln
erveranlagung mit positiven Kapitaler−
Des Weiteren muss das Wirtschafts− trägen verrechnet. Mithin besteht eine
gut im Jahr der Anschaffung bzw. Verrechnungsmöglichkeit nur noch mit
Herstellung und in dem darauf fol− Gewinnen aus privaten Veräußerungsge−
genden Wirtschaftsjahr in einer in− schäften.
ländischen Betriebsstätte überwie−
Veräußerungsgeschäfte bei privaten
gend betrieblich genutzt werden.
Grundstücken sind wie bisher steuer−
pflichtig, wenn der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht
d) Geplante Änderungen für
mehr als 10 Jahre beträgt. Ausgenom−
Kapitalanleger
men bleiben ausschließlich zu eigenen
Gewinne aus der Veräußerung von An− Wohnzwecken genutzte Immobilien. Bei
teilen an Kapitalgesellschaften im Pri− allen anderen Wirtschaftsgütern (ohne
vatvermögen sollen ab dem Veranla− Kapitalbeteiligung) beträgt die Spekula−
gungszeitraum 2009 nicht mehr zu den tionsfrist grundsätzlich 1 Jahr. Eine Frist
privaten Veräußerungsgeschäften (Spe− von 10 Jahren kommt dann in Betracht,
kulationsgeschäften) im Sinne des § 23 wenn aus der Nutzung des Wirtschafts−
EStG gehören, sondern zu Einkünften aus gutes als Einkunftsquelle zumindest in
Kapitalvermögen. Dies hat zur Folge, einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt
dass
die
bisherige
1−Jahres− wurden.
Spekualtionsfrist und demgemäß die
Soweit Ihrerseits Fragen zu Einzelheiten
Steuerfreiheit der Gewinne aus der Ver−
der Unternehmenssteuerreform 2008
äußerung von Wertpapieren die nach
bestehen, stehen Ihnen unsere Fachmit−
Ablauf der Spekulationsfrist veräußert
arbeiter jederzeit gerne zur Verfügung.
werden, entfällt. Ebenso entfällt auch die
Freigrenze für Spekulationsgewinne in
Höhe von 512 €.
−6−
Bereits in unserer letzten Ausgabe
der InfoHauszeitung im Dezember
2006 haben wir darüber berichtet,
dass zukünftig die Bearbeitung von
Anträgen auf Erteilung von verbindli−
chen Auskünften ausschließlich ge−
gen Gebühr erfolgt. Diese richten sich
nach dem jeweiligen Gegenstands−
wert.
Am 12. März 2007 hat das Bundes−
ministerium der Finanzen (BMF) ein
Anwendungsschreiben herausgege−
ben, in dem es darauf hinweist, dass
die von dem Steuerpflichtigen zu
entrichtenden Entgelte für die Ertei−
lung verbindlicher Auskünfte nicht
steuerlich abziehbar sind.
Das BMF bezieht sich dabei auf die
Abgabenordnung und geht davon
aus, dass es sich bei den Gebühren
um steuerliche Nebenleistungen
handelt. Solche dürfen gemäß § 12
Nr. 3 EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG die
steuerliche
Bemessungsgrundlage
nicht mindern. Eine Berücksichtigung
der Gebühren als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben kommt daher
nicht in Betracht. Die Kostenlast
verbleibt damit bei dem Steuer−
pflichtigen.
Der Deutsche Steuerberaterverband
kritisiert das Anwendungsschreiben
des BMF und vertritt die Auffassung,
dass eine steuerliche Berücksichti−
gung jedenfalls insoweit erfolgen
muss, als die verbindliche Auskunft in
Zusammenhang mit einer Einkunfts−
art steht. Es wird vorgebracht, dass
die verbindlichen Auskünfte in der
Regel im Rahmen der unternehmeri−
schen Tätigkeit rein betrieblich ver−
anlasst sind, da der Unternehmer nur
auf sicherer rechtlicher Grundlage
eine seriöse Zukunftsplanung betrei−
ben kann. Durch den Deutschen
Steuerberaterverband wird deshalb
eine Änderung angestrebt.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
REFORM DES SPENDENRECHTS
Die Bundesregierung hat den Entwurf
eines „Gesetzes zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements“
eingebracht. Mit Wirkung ab dem Ver−
anlagungszeitraum 2007 sollen die Re−
gelungen zur Gemeinnützigkeit und zum
Spendenrecht geändert werden. Die
förderungswürdigen Zwecke werden
ausschließlich in den §§ 52 – 54 AO
geregelt. Eine Körperschaft, die gemein−
nützige Zwecke im Sinne des § 52 AO
verfolgt, ist immer spendenbegünstigt.
Es soll jedoch auch weiterhin an der
Unterscheidung zwischen abziehbaren
Spenden und nichtabziehbaren Mit−
gliedsbeiträgen festgehalten werden.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge
an Körperschaften, die Sport, kulturelle
Betätigungen, Heimatpflege und Hei−
matkunde sowie Tierzucht, Pflanzen−
zucht, Kleingärtnerei u. s. w. fördern.
Die bisherige Unterscheidung zwischen
dem auf 5 % des Gesamtbetrages der
Einkünfte begrenzten Abzug von Ausga−
ben zur Förderung mildtätiger, kirchli−
cher, religiöser oder wissenschaftlicher
und der als besonders förderungswürdig
anerkannter gemeinnütziger Zwecke, den
auf 10 % des Gesamtbetrages der Ein−
künfte erhöhten Abzug von Ausgaben
zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke
und dem zusätzlichen Zuwendungs−
höchstbetrag für Stiftungen von
20.450,− € wird aufgegeben. Ersetzt
wird diese Unterscheidung durch einen
einheitlichen Höchstbetrag von 20 % des
Gesamtbetrages der Einkünfte.
Auch die bisherige Großspendenregelung
für Einzelzuwendungen von mindestens
25.565,− € entfällt und wird durch einen
zeitlich uneingeschränkten Spendenvor−
trag ersetzt. Ein Rücktrag ist nicht mehr
zulässig.
Der Körperschaftsteuerauszahlungs−
anspruch ist in der Bilanz zum
31.12.2006 als sonstige Forderung
mit dem Barwert zu aktivieren.
Der Höchstbetrag für Spenden in den RÜCKWIRKENDE VEREINBA−
Vermögensstock einer Stiftung wird von RUNG DER ZUGEWINNGEMEIN−
307.000,− € auf 750.000,− € für einen SCHAFT
10−Jahres−Zeitraum erhöht.
WIEDERHOLTE ANSPARRÜCKLAGE
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 06.09.2006 entschieden, dass ein
Steuerpflichtiger, der wiederholt für das
gleiche Wirtschaftsgut eine Ansparrück−
lage bildet, ohne innerhalb des 2−
Jahres−Zeitraums die Investition zu täti−
gen, sachlich einleuchtende Gründe vor−
bringen muss, aus welchen Gründen die
Investition bislang nicht durchgeführt
worden ist, dies jedoch weiterhin plant.
An die Plausibilität der fortbestehenden
Investitionsabsicht sind nach Ansicht des
BFH erhöhte Anforderungen zu stellen.
KÖRPERSCHAFTSTEUER−
GUTHABEN
Durch das Gesetz über steuerliche Be−
gleitmaßnahmen zur Einführung der
europäischen Gesellschaft und zur Än−
derung weiterer steuerrechtlicher Vor−
schriften (SEStEG) wurden die Regelun−
gen über die Inanspruchnahme des Kör−
perschaftsteuerguthabens der Kapital−
gesellschaften geändert. Die Körper−
schaften haben danach einen Anspruch
auf Auszahlung des Körperschaftsteuer−
guthabens in 10 gleichen Jahresbeträgen
innerhalb eines Auszahlungszeitraumes
von 2008 – 2017. Der Anspruch ist mit
Ablauf des 31.12.2006 entstanden. Das
Finanzamt zahlt in den Veranlagungs−
zeiträumen 2008 – 2017 jedes Jahr zum
30.09. jeweils 1/10 des Körperschaftsteu−
erguthabens aus.
−7−
Eheleute können zivilrechtlich durch
notariellen Ehevertrag vereinbaren,
dass rückwirkend ab Ehebeginn nicht
der bisher vereinbarte Güterstand der
Gütertrennung, sondern der gesetzli−
che Güterstand der Zugewinnge−
meinschaft gelten soll.
Wird die Zugewinngemeinschaft
durch den Tod eines Ehegatten been−
det, hat der überlebende Ehegatte
das Wahlrecht zwischen der so ge−
nannten erbrechtlichen Lösung und
der so genannten güterrechtlichen
Lösung. Bei der erbrechtlichen Lösung
erhält der längstlebende Ehegatte
neben den Kindern ¼ des Nachlasses
als Erbteil und ¼ des Nachlasses als
pauschalen Zugewinnausgleich. Bei
der güterrechtlichen Lösung erhält
der Längstlebende dagegen den tat−
sächlichen Zugewinnausgleich und
den kleinen Pflichtteil aus dem
Nachlass nach Abzug der Zugewinn−
ausgleichsschuld (neben Kindern 1/8).
Der güterrechtliche Zugewinnaus−
gleich kommt dann zum tragen, wenn
der längstlebende Ehegatte weder
Erbe noch Vermächtnisnehmer des
zuerst sterbenden Ehegatten ist, oder
wenn er die Erbschaft ausschlägt.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
In steuerlicher Hinsicht ist zu berück−
sichtigen, dass der Zugewinnausgleichs−
anspruch des längstlebenden Ehegatten
nicht als Erwerb im Sinne des Erb−
schaftsteuergesetzes gilt und somit
steuerfrei ist. Die Rückwirkung der
nachträglich vereinbarten Zugewinnge−
meinschaft wird erbschaftsteuerlich
nicht anerkannt. Als Zeitpunkt des Ein−
tritts dieses Güterstandes gilt steuer−
rechtlich der Tag des Vertragsabschlus−
ses. Dies gilt jedoch nur für die erb−
rechtliche Lösung und nicht für den
güterrechtlichen Zugewinnausgleich. Die
Finanzverwaltung folgt insoweit der
Rechtsprechung und wird die Richtlinien
insoweit ändern.
Bei der Bewertung inländischen
VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER
ERBSCHAFT− UND SCHENKUNGS− Grundbesitzes kommt beispielsweise
in Teilbereichen ein Ertragswertver−
STEUER
Mit Beschluss vom 22.05.2002 hat der
BFH dem Bundesverfassungsgericht ei−
nen Fall zur Entscheidung vorgelegt, der
die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft−
und Schenkungsteuer zum Gegenstand
hatte. Die Entscheidung betraf die Frage,
ob die Anwendung des einheitlichen
Steuertarifs gemäß § 19 Absatz 1 Erb−
schaftsteuergesetz (ErbStG) auf alle
Erwerbsvorgänge wegen ungleicher Aus−
gestaltung der Ermittlung der Steuerbe−
messungsgrundlage bei den unter−
schiedlichen Vermögensarten verfas−
sungswidrig sei.
PRAXISHINWEIS:
Zu beachten ist, dass bei der Wahl der
Gütertrennung der Freibetrag für den
Zugewinnausgleich verschenkt wird.
Dieser kann dann aufrecht erhalten wer−
den, wenn die Eheleute durch notariellen
Ehevertrag rückwirkend ab Eheschlie−
ßung die Zugewinngemeinschaft verein−
baren und der längstlebende Ehegatte
nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird
oder der längstlebende Ehegatte die
Erbschaft ausschlägt.
In § 19 Absatz 1 ErbStG ist unabhängig
davon, aus welchen Vermögensarten sich
der Nachlass oder die Schenkung zu−
sammensetzt, für alle steuerpflichtigen
Erwerbe einheitlich ein nach dem Wert
des Erwerbs progressiver, in drei nach
Verwandtschaftsgraden
abgestuften
Bei der Wahl der erbrechtlichen Lösung Steuerklassen unterteilter Prozentsatz
ist die rückwirkende Vereinbarung der des Erwerbs als der Steuertarif bestimmt.
fahren zur Ermittlung des Grundbe−
sitzwertes zur Anwendung.
Bei der Bewertung von Betriebsver−
mögen bedient sich das Erbschafts−
teuerrecht dagegen des Steuerbi−
lanzwertes. Die Entscheidung bezog
sich deshalb auf die Frage, ob die
Anwendung eines einheitlichen Steu−
ertarifs auf alle Erwerbsvorgänge
wegen ungleicher Ausgestaltung der
Ermittlung der Steuerbemessungs−
grundlage bei unterschiedlichen Ver−
mögensarten verfassungswidrig ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat
nun mit Beschluss vom 07.11.2006
entschieden, dass zunächst bei der
Erbschaft−steuer alle Vermögensge−
genstände, die dieser Steuer unter−
liegen, mit dem gleichen Maßstab
des gemeinen Wertes (Verkehrswert)
bewertet werden müssen. Da dies
nicht immer punktgenau möglich ist,
genügen auch plausible Annähe−
rungswerte an diesen gemeinen Wert.
Die derzeitigen Bewertungsregelun−
gen, die je nach Vermögensgegens−
tand nach dem Bewertungsgesetz
unterschiedlich ausfallen können,
sind daher nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aufgrund
des Verstoßes gegen das Gleichheits−
gebot verfassungswidrig.
Zugewinngemeinschaft zwar zivilrecht−
Das Bundesverfassungsgericht nimmt
lich wirksam, aber erbschaftsteuerlich Bei nicht als Geldsumme vorliegenden
in seiner Entscheidung keine Stellung
Vermögensgegenständen
ist
die
Um−
unbeachtlich.
rechnung in einen Geldwert mittels einer
Bewertungsmethode erforderlich, um
eine Bemessungsgrundlage für die Steu−
erschuld zu erhalten. Grundsätzlich rich−
tet sich die Bewertung nach den Vor−
schriften des Bewertungsgesetzes. Die
Werte der einzelnen Vermögensgegens−
tände werden danach nicht einheitlich
sondern auf unterschiedliche Art und
Weise ermittelt. Das Gesetz nennt als
Regelfall den gemeinen Wert, also den
Verkehrswert. Dieser gilt jedoch nicht bei
allen Vermögensgegenständen.
−8−
zu den Regelungen des § 13 a Absatz
1 und 2 ErbStG hinsichtlich des Be−
triebsvermögensfreibetrages in Höhe
von 225.000,− € und dem Bewer−
tungsabschlag von 35 %. Das Bun−
desverfassungsgericht gesteht dem
Gesetzgeber jedoch zu, für bestimmte
Vermögensgegenstände
Verscho−
nungsregelungen in Form von Be−
wertungsabschlägen,
Freibeträgen,
Steuerstundungen oder unterschied−
lichen Steuersätzen zu schaffen.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
Diese müssen jedoch durch Gemein−
wohlgründe gerechtfertigt und zielgenau
sein und innerhalb des Kreises der Be−
günstigten möglichst gleichmäßig ein−
treten.
In der Konsequenz ist der Gesetzgeber
verpflichtet, bis spätestens Ende 2008
eine verfassungskonforme Neuregelung
zu schaffen. Das geltende Recht ist bis
zur Neuregelung weiter anwendbar, um
einen Zustand der Rechtsunsicherheit zu
verhindern. Zu einer rückwirkenden Ver−
schärfung bereits abgeschlossener Fälle
wird es nicht kommen.
STEUERBESCHEIDE BEI ERB−
SCHAFTSTEUER
Die Finanzministerien der Länder haben
in einem Erlass vom 19. März 2007 fest−
gelegt, dass sämtliche Steuerfestsetzun−
gen bei Erbschaften und Schenkungen
aufgrund der Entscheidung des Bundes−
verfassungsgerichts zum geltenden Erb−
schaftsteuerrecht sowie der ausstehen−
den Entscheidung zur Verfassungsmäs−
sigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes
2004 für vorläufig zu erklären sind.
ERSTATTUNG
AUSLANDS−UMSATZSTEUER
ABGABEFRIST DER STEUER−
ERKLÄRUNGEN FÜR DAS
KALENDERJAHR 2006
Mit Erlassen der obersten Finanzbehör−
den der Länder vom 02.01.2007 hat die
Finanzverwaltung die Fristen zur Abgabe
der Steuererklärungen geregelt. Für das
Kalenderjahr 2006 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer (einschließlich der
Erklärungen zur gesonderten sowie zur
gesonderten und einheitlichen Feststel−
lung von Grundlagen für die Einkom−
mensbesteuerung sowie zur gesonderten
Feststellung des verbleibenden Ver−
lustvortrages), zur Körperschaftsteuer,
zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer
sowie zur gesonderten oder zur geson−
derten und einheitlichen Feststellung
nach § 18 Außensteuergesetz zum
31.05.2007 abzugeben.
Die Frist für die Rückvergütung aus−
ländischer Umsatzsteuer für das Jahr
2006 läuft am 30.06.2007 ab. Deut−
sche Unternehmen lassen sich von rd.
1 Mio. € im Ausland gezahlter Um−
satzsteuer nur einen Bruchteil zu−
rückerstatten, weil vielen der not−
wendige Papierkrieg zu aufwendig
erscheint.
Sofern die zuvor bezeichneten Steuerer−
klärungen durch Angehörige der steuer− Bitte beachten Sie diese Ausschluss−
beratenden Berufe angefertigt werden, frist, da diese nicht verlängert wer−
wird die Frist nach § 109 AO allgemein den kann.
bis zum 31.12.2007 verlängert. Bei
Steuererklärungen für Steuerpflichtige,
die den Gewinn aus Land− und Forst−
wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln,
tritt an die Stelle des 31.12.2007 der
31.03.2008.
Aufgrund begründeter Einzelanträge
kann die Frist für die Abgabe der Steuer−
klärung bis zum 28.02.2008 bzw. bei
Einkünften aus Land− und Forstwirt−
schaft und abweichendem Wirtschafts−
jahr bis zum 31.05.2008 verlängert wer−
den. Eine weitergehende Fristverlänge−
rung kommt grundsätzlich nicht in Be−
tracht.
−9−
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
GESELLSCHAFTSRECHT
PFLICHTANGABEN IN GESCHÄFT−
LICHEN E−MAILS
Seit dem 01. Januar 2007 sind geschäft−
liche e−mails mit bestimmten Pflichtan−
gaben zu versehen. Das Gesetz folgt
damit
der
Vorgabe
der
EU−
Publizitätsrichtlinien. Die Regelung gilt
für Einzelkaufleute für die OHG und die
KG, für die GmbH, die AG und die SE,
sowie für die Genossenschaft und die
Partnerschaftsgesellschaft.
Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts
und nicht im Handelsregister eingetra−
gene Unternehmer werden die Pflicht−
angaben gesetzlich zwar nicht vorgese−
hen, hier ist jedoch bei gewerblicher
Tätigkeit § 15 b Gewerbeordnung maß−
gebend, der für Geschäftsbriefe den Vor−
und Zunamen sowie die Angaben einer
ladungsfähigen Anschrift fordert. Hier
geht die herrschende Meinung davon
aus, dass von dieser gesetzlichen Rege−
lung auch e−mails umfasst werden.
Die Pflichtangaben umfassen bei allen
Gesellschaftsformen die Rechtsform, den
Sitz, das Registergericht sowie die Num−
mer im Handelsregister. Bei der GmbH
ist zusätzlich die Angabe aller
Geschäftführer, falls ein Aufsichtsrat
gebildet wurde, der Aufsichtsratsvorsit−
zende und, falls Angaben über das
Stammkapital gemacht werden, das
Stammkapital und der Gesamtbetrag
noch ausstehender Einlagen.
Bei der AG und der KGaA sind neben den
oben genannten Pflichtangaben die Vor−
standsmitglieder bzw. Komplementäre,
Vorsitzende
des
Aufsichtsrates,
Vorstandsvorsitzende
und,
falls
Angaben über
das Grundkapital
gemacht werden, das Grundkapital und
der Gesamtbetrag noch ausstehender
Einlagen aufzuführen.
Bei der GmbH & Co. KG sowie der OHG
und KG sind die Firmen der Gesellschaf−
ter sowie bei persönlich haftenden Ge−
sellschaftern in der Rechtsform einer AG
oder GmbH alle für die Gesellschaften
vorgeschrieben Angaben aufzunehmen.
Sofern die Pflichtangaben unterlassen
werden, kann das Registergericht die
Beachtung der Vorschriften durch die
Festsetzung von Zwangsgeld gegen die
Geschäftsleiter erzwingen. Das Zwangs−
geld ist vorher anzudrohen und kann
mehrfach festgesetzt werden. Das ein−
zelne Zwangsgeld darf jedoch den Betrag
von 5.000,− € nicht überschreiten.
Des Weiteren kommen im Rahmen der
Unterlassung von Pflichtangaben zivil−
rechtliche Folgen in Betracht. Wer bei−
spielsweise nicht angibt, dass er für eine
GmbH auftritt, könnte persönlich auf
Grund des Rechtsscheins haften.
Fraglich ist, welche e−mails als Ge−
schäftsbriefe gelten. Nicht alles, was
vom Account des Unternehmens kommt,
ist geschäftlich. Maßgebend ist der In−
halt. Keineswegs ist jede nach außen
gerichtete e−mail eines Mitarbeiters
Geschäftspost, sondern es muss sich
schon um eine Angelegenheit von ge−
wissem Gewicht, also um eine rechtlich
erhebliche Erklärung handeln.
− 10 −
VOREINZAHLUNG DES GESELL−
SCHAFTERS AUF KAPITAL−
ERHÖHUNG
Bislang war ungeklärt, ob Zahlungen
eines GmbH−Gesellschafters auf eine
künftige, erst noch zu beschließende
Kapitalerhöhung
Tilgungswirkung
entfaltet. Nunmehr gestattet der
Bundesgerichtshof (BGH) unter engen
Voraussetzungen
Voreinzahlungen
auf eine künftige Kapitalerhöhung.
Eine solche kann nur in akuten Sa−
nierungsfällen gebilligt werden, in
denen eine Überschuldung oder Zah−
lungsunfähigkeit der Gesellschaft bei
Beachtung der regulären Kapitalauf−
bringungsregeln nicht abgewendet
werden kann. Weiter ist erforderlich,
dass der Gesellschafter mit Sanie−
rungswillen handelt, die Gesellschaft
aus der Sicht eines Dritten objektiv
sanierungsfähig und die Zahlung
geeignet ist, die Gesellschaft durch−
greifend zu sanieren. Die Vorleistung
ist zur Vermeidung von Umgehungen
eindeutig mit dem Zweck der Kapi−
talerhöhung zu verbinden. Wichtig
ist, dass zwischen der Voreinzahlung
und der Beschlussfassung über die
Kapitalerhöhung ein enger zeitlicher
Zusammenhang besteht. Hier ist je−
denfalls die gesetzliche Mindestla−
dungsfrist von einer Woche zu wah−
ren. Die Voreinzahlung ist auch im
Interesse des Verkehrsschutzes so−
wohl im Kapitalerhöhungsbeschluss
als auch in der Anmeldung gegenüber
dem Handelsregister offen zu legen.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
KEINE HAFTUNG WEGEN
FIRMENFORTFÜHRUNG
Nach den derzeit bestehenden Grö−
ßenkriterien sind in den meisten EU−
Mitgliedsstaaten 95 % der Unter−
nehmen kleine oder mittelständische
Unternehmen. Zu hinterfragen ist
deshalb, ob eine Anhebung der Grö−
ßenkriterien zu einem wesentlichen
Effekt führen würde.
Das Oberlandesgericht Köln hatte zu
entscheiden, ob eine Haftung wegen
Firmenfortführung im Sinne von § 25
Absatz 1 HGB dann in Betracht kommt,
wenn prägende Namensbestandteile in
der neuen Firmenbezeichnung abgekürzt
werden. Die Gesellschaft trug ursprüng−
lich die Firmierung „Revisions− und
Treuhandgesellschaft mbH G. M. und
Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft“. Das Ge−
richt ging davon aus, dass die Gesell−
schaft ihre Individuallisierungskraft als
Personenfirma wesentlich aus den Na−
mensbestandteilen G. und M. bezog. Den
übrigen Geschäftsbezeichnungen kommt
hingegen nur eine geringe Bedeutung im
Hinblick auf die Individualisierung der
Firma zu. Sofern diese Zusätze wegge−
lassen werden, ist dies nach Ansicht des
Gerichtes im Hinblick auf die Firmen−
kontinuität unschädlich. Die neue Fir−
mierung „GMP GmbH Steuerberatungs−
gesellschaft Treuhandgesellschaft“ er−
möglicht nach Auffassung des Gerichts
keine Identifizierung mit der alten Be−
zeichnung. Ausschließlich für Einge−
weihte ist erkennbar, dass GMP für G. M.
und Partner steht. Das Klangbild der
Firma ist ganz unterschiedlich, aus der
neuen Firmenbezeichnung kann deshalb
in den beteiligten Verkehrskreisen nicht
geschlossen werden, dass nicht nur das
Handelsgeschäft erworben, sondern auch
die Firma fortgeführt werden sollte. Eine
Firmenfortführung im Sinne des § 25
Absatz 1 HGB kommt daher nicht in
Betracht.
PRASIXHINWEIS:
Sofern eine Firmenfortführung ange−
strebt wird, sollte daher bei einer Um−
firmierung darauf geachtet werden, dass
die die Gesellschaft individualisierenden
Bezeichnungen beibehalten bzw. nicht
derartig gekürzt werden, dass ein neues
Klangbild entsteht.
REVISION
Hinsichtlich der Ausweitung von
Ausnahmeregelungen wird überlegt,
die Verpflichtung zur Veröffentli−
chung von Jahresabschlüssen für
kleine Gesellschaften vollständig zu
streichen und mittelgroße Unterneh−
men von der Prüfungspflicht und der
Erstellung eines Lageberichtes aus−
zunehmen. Weiterhin werden Verein−
fachungen bei der Darstellung der
Bilanz und Gewinn− und Verlust−
rechnung diskutiert und Überlegun−
gen dahingehend verfolgt, dass
Rechnungslegungsanforderungen
modernen Rechnungslegungsprinzi−
pien angenähert werden.
GEPLANTE ERLEICHTERUNGEN BEI
DER RECHNUNGSLEGUNG UND
PRÜFUNG MITTELSTÄNDISCHER
UNTERNEHMEN
Seit 1978 bzw. 1983 bilden die 4. und 7.
gesellschaftsrechtliche Richtlinie den
Grundstein für die Rechnungslegungs−
vorschriften von Kapitalgesellschaften in
der EU. Die EU−Kommission beabsichtigt
nunmehr eine Überarbeitung der Rege−
lungen, um zu gewährleisten, dass die
Richtlinien auch weiterhin ein zeitge−
mäßes Rahmenkonzept für die Rech−
nungslegung von kleinen und mittelgro−
ßen Unternehmen darstellen. Dabei wird
insbesondere die Anhebung der Größen−
kriterien, die Ausweitung von Ausnah−
meregelungen, die Überarbeitung bzw.
der Abbau von Wahlrechten, die Verein−
fachung von Rechnungslegungsanforde−
rungen und die Verringerung der erfor−
derlichen Anhangangaben in Betracht
gezogen.
− 11 −
Auch das Erfordernis der Vielzahl von
Anhangangaben bedeutet für viele
kleine und mittelgroße Unternehmen
einen hohen Aufwand. Auch hier
sollen Erleichterungen geschaffen
werden. So wird beispielsweise die
Streichung der Angaben zu den Um−
sätzen untergliedert nach Tätigkeits−
bereichen und geographischen Märk−
ten zur Diskussion gestellt.
Derzeit lässt sich noch nicht erken−
nen, inwiefern auch Änderungen der
Regelungen für Großunternehmen
vorgenommen werden sollen. Ein
Konsultationspapier ist für den Som−
mer 2007 geplant.
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
ARBEITSRECHT
SOZIALVERSICHERUNG 2007
SOZIALAUSWAHL BEI KÜNDIGUNG
Seit dem 01. Januar 2007 wurde der
Beitragssatz zur Arbeitslosenversiche−
rung um 2,3 %−Punkte auf 4,2 % ge−
senkt. Der Beitragssatz zur gesetzlichen
Rentenversicherung wurde um 0,4 % auf
19,9 % angehoben. Der Beitragssatz zur
sozialen Pflegeversicherung blieb kon−
stant bei 1,7 bzw. 1,95 % für Kinderlose.
Die Beitragsbemessungsgrenzen der
gesetzlichen Kranken− und Pflegeversi−
cherung bleibt in West und Ost unver−
ändert bei monatlich 3.562,50 €
(42.750,− € pro Jahr).
Im Rahmen einer betriebsbedingten
Kündigung ist der Arbeitgeber verpflich−
tet, eine Sozialauswahl unter den bei
ihm beschäftigten vergleichbaren Ar−
beitnehmern vorzunehmen, wenn er
nicht allen Arbeitnehmern kündigen will.
Zu berücksichtigen sind dabei beispiels−
weise die Dauer der Betriebszugehörig−
keit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten
und mögliche Schwerbehinderungen.
Dies kann der Arbeitgeber mit Hilfe eines
Punktesystems gewährleisten. Den Ar−
beitnehmern mit den danach geringsten
Punktzahlen ist zu kündigen. Bislang
gingen die Arbeitsgerichte davon aus,
dass in Fällen, in denen ein vergleichba−
rer sozial stärkerer Arbeitnehmer von der
betriebsbedingten Kündigung ausge−
nommen war, weil dem Arbeitgeber bei
der Ermittlung der Punktezahlen ein
Fehler unterlaufen war, alle sozial
schwächeren zur gleichen Zeit gekün−
digten Arbeitnehmern auf die fehlerhafte
Auswahl berufen konnten mit der Folge,
dass die Kündigung unwirksam war.
Seit dem 26. August 2006 gilt eine Ver−
einfachung bei der Zahlung der Sozial−
versicherungsbeiträge. Wenn in einem
Betrieb regelmäßig Mitarbeiterwechsel
erfolgen oder variable Entgeltbestand−
teile gezahlt werden, besteht die Mög−
lichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge
pauschal zu entrichten. Dabei erfolgt die
Orientierung an der Beitragshöhe des
Vormonats. Der verbleibende Restbetrag
ist im Folgemonat zum drittletzten
Bankarbeitstag mit dem nächsten Bei−
trag zu entrichten.
Für Rückfragen in dieser Angelegenheit
stehen Ihnen unsere Fachmitarbeiter der
Lohnabteilung jederzeit gerne zur Verfü−
gung.
Sofern der Arbeitgeber nachweist,
dass der gekündigte Arbeitnehmer
auch bei richtiger Erstellung der
Rangliste anhand des Punktesystems
zur Kündigung angestanden hätte, ist
die Kündigung nicht wegen fehler−
hafter Sozialauswahl unwirksam.
PRAXISHINWEIS:
Diese Änderung in der Rechtspre−
chung bedeutet für den Arbeitgeber
im Falle einer Sozialauswahl zur be−
triebsbedingten Kündigung mehr
Rechtssicherheit und ein geringeres
Kostenrisiko. Die Sozialauswahl sollte
ungeachtet dessen grundsätzlich
sorgfältig durchgeführt werden, da
jeder Fehler zur Unwirksamkeit einer
Kündigung führen kann.
Diese Rechtsprechung wurde durch das
Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom
09.11.2006 aufgegeben. In Fällen, in
denen der Fehler bei der Auswahl des
gekündigten Arbeitnehmers nicht ur−
sächlich für die Kündigung war, die So−
zialauswahl jedenfalls im Ergebnis aus−
reichend ist.
c•••
b••
b••••
− 12 −
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
SONSTIGES
Künftig kann beispielsweise auch der
REFORM DES PFLICHTTEILSRECHTS Eine Pflichtteilsentziehung soll künftig Neffe eine Stundung gegenüber den
auch dann möglich sein, wenn der
pflichtteilsberechtigten Kindern gel−
Pflichtteilsberechtigte diesen Personen
tend machen, sofern die Erfüllung des
Am 16.03.2007 stellte die Bundesjustiz−
nach dem Leben trachtet oder sie kör−
Pflichtteils eine unbillige Härte dar−
ministerin Brigitte Zypries die Eckpunkte
perlich schwer misshandelt.
stellen würde.
einer geplanten Reform des Erbrechts
Derzeit
ist
eine
Pflichtteilsentziehung
vor.
nur bei entsprechenden Vorfällen ge− Auch die Ausschlussfrist von Pflicht−
Da im Rahmen des derzeit geltenden
genüber dem Erblasser, seinem Ehegat− teilsergänzungsansprüchen soll fle−
Erbrechts die zunehmende Zahl von
ten, dem Lebenspartner oder seinen Kin− xibler ausgestaltet werden.
Ehescheidungen oder unverheiratet zu−
dern möglich.
Ein solcher Anspruch kann für den
sammenlebenden Paaren nicht ausrei−
Pflichtteilsberechtigten derzeit be−
Der
bisherige
Entziehungsgrund
des
chend berücksichtigt wird, soll das
Pflichtteilsrecht modernisiert und die ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels stehen, wenn der Erblasser Vermö−
erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten soll entfallen. Dieser ist zu unbestimmt genswerte an dritte Personen ver−
ausgebaut werden. Das derzeit geltende und rechtfertigt nur die Entziehung des schenkt und dadurch den Nachlass
verringert hat. Schenkungen werden
Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Pflichtteils der Abkömmlinge, nicht aber
dabei in voller Höhe berücksichtigt,
Eltern sowie Ehegatten und den Lebens− die des Eltern− oder Ehegattenpflicht−
wenn sie bis zu 10 Jahre vor dem
partner des Erblassers auch dann am teils. Dagegen soll künftig eine rechts− Erbfall durchgeführt wurden.
Nachlass teilhaben, wenn diese durch kräftige Verurteilung zu einer Freiheits−
den Erblasser durch Testament oder Erb− strafe von mindestens einem Jahr ohne Die Reform sieht nun vor, dass die
vertrag von der gesetzlichen Erbfolge Bewährung zur Entziehung des Pflicht− Schenkung für die Pflichtteilsberech−
ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil be− teils berechtigen, wenn es dem Erblasser nung immer weniger Berücksichti−
steht in der Hälfte des Wertes des ge− unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen gung findet, je länger sie zurückliegt.
Eine Schenkung im ersten Jahr vor
setzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflicht− Pflichtteil zu belassen.
dem Erbfall wird demnach voll in dien
teils soll auch durch die geplanten
Berechnung des Nachlasses einbezo−
Neuerungen unberührt bleiben.
gen, im zweiten Jahr jedoch nur noch
Ein wesentlicher Punkt der Reform des
zu 9/10 u.s.w. Damit wird sowohl den
Erbrechts liegt in der Stärkung der Tes−
Erben als auch dem Beschenkten
mehr Planungssicherheit eingeräumt.
tierfreiheit des Erblassers, also seines
Rechts, durch Verfügung von Todes we−
Nicht zuletzt sollen Pflegeleistungen
gen über seinen Nachlass zu bestimmen.
bei der Erbauseinandersetzung besser
Dabei sollen die Entziehungsgründe ver−
berücksichtigt werden. Trifft der Erb−
einheitlicht werden, indem sie künftig
lasser nach derzeitigem Recht in
für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten Besteht das Vermögen des Erblassers im seinem Testament keine Ausgleichs−
oder Lebenspartnern gleichermaßen Wesentlichen aus einem Unternehmen regelung für zu Lebzeiten vorgenom−
Anwendung finden. Insoweit bestehen oder einem Eigenheim, müssen nach mene Pflegeleistungen, geht der
derzeit Unterschiede, für die es keinen derzeitigem Recht die Erben diese Ver− pflegende Angehörige bei Auseinan−
sachlichen Grund gibt. Weiterhin sollen mögenswerte oftmals veräußern, um den dersetzungen oftmals leer aus. Erb−
künftig Personen geschützt werden, die Pflichtteil auszahlen zu können. Hier rechtliche Ausgleichsansprüche gibt
dem Erblasser, einem Ehegatten, dem besteht zwar eine Stundungsregelung, es nur für einen Abkömmling, der
unter Verzicht auf berufliches Ein−
Lebenspartner oder Kindern vergleichbar diese ist jedoch derzeit sehr eng ausges−
kommen den Erblasser über längere
nahe stehen, z. B. Stief− und Pflegekin− taltet und nur dem pflichtteilsberechtig−
ten Erben gestattet. Mit der Reform soll Zeit gepflegt hat.
der.
die Stundung unter erleichterten Vor−
aussetzungen für jeden Erben durch−
setzbar sein.
− 13 −
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen
Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten
und zwar unabhängig davon, ob er für
die Pflegeleistungen auf ein eigenes
berufliches Einkommen verzichtet hat.
Die Bewertung der Leistungen wird sich
an der gesetzlichen Pflegeversicherung
orientieren. Von dem Nachlass wird dann
zu Gunsten des Pflegenden der
Ausgleichsbetrag abgezogen und der
Rest nach den Erbquoten verteilt.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass
das Punktesystem dann keine An−
wendung findet, wenn sich die Not−
wendigkeit anderer Maßnahmen wie
z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis
nach § 3 Absatz 1 der Straßenver−
kehrsordnung, ergibt. Insbesondere in
Fällen, in denen eigene Interessen
über die Belange anderer Ver−
kehrsteilnehmer gesetzt werden und
Geschwindigkeitsüberschreitungen
möglicherweise „aus Spaß“ an der
Fahrleistung des eigenen Pkw oder
aus einem anderen Geltungsbedürfnis
ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS heraus begangen wird, offenbart
GRUNDBUCHFÄHIGKEIT DER GBR
WEGEN WIEDERHOLTER
nach Ansicht des Oberverwaltungs−
ÜBERSCHREITUNG
DER
HÖCHST−
gerichtes Mängel in der charakterli−
Nach der Rechtsprechung des Bundes−
GESCHWINDIGKEIT
chen Eignung, die erforderlich ist, um
gerichtshofes (BGH) kann eine Gesell−
die Gewähr für die zukünftige Ach−
schaft bürgerlichen Rechts (GbR) jede
tung und Beachtung der Verkehrs−
Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in
vorschriften zu bieten. Die Anforde−
diesem Rahmen eigene Rechte und
rung
eines
medizinisch−
Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig.
psychologischen Gutachtens ist daher
Als rechtsfähige Person ist sie auch im
in derartigen Fällen gerechtfertigt.
Zivilprozess parteifähig.
Sofern eine GbR eigene Rechte erwerben
kann, sind hiervon nicht nur Forderun−
gen, sondern auch Eigentumsrechte
erfasst. So kann eine GbR Eigentum an
beweglichen Sachen aber auch an un−
beweglichen Gütern, wie z. B. Immobi−
lien, erwerben. Über die Frage, ob eine
GbR auch als Eigentümerin im Grund−
buch eingetragen werden kann und mit−
hin grundbuchfähig ist, bestand bislang
Uneinigkeit. Das Oberlandesgericht
Stuttgart hat jedoch mit Beschluss vom
09. Januar 2007 entschieden, dass die
Annahme einer fehlenden Grundbuchfä−
higkeit der GbR im Widerspruch dazu
stehe, dass nach Auffassung des Bun−
desgerichtshofes zum Vermögen einer
GbR auch Grundeigentum gehören kann.
Wäre eine GbR nicht grundbuchfähig, so
würde ein Erwerb von Grundstücken und
Rechten an Grundstücken bereits an dem
Eintragungserfordernis scheitern. Nach
Auffassung
des
Oberlandesgerichts
Stuttgart ist mithin auch die Grund−
buchfähigkeit einer GbR zu bejahen.
Auch der durch das Grundbuchrecht
geforderte Gesichtspunkt der Bestimmt−
heit und Klarheit wird Genüge getan,
wenn der wahre Eigentümer aus dem
Grundbuch ersichtlich ist. Dies kann bei
einer GbR grundsätzlich angenommen
werden. Welche Angaben erforderlich
sind, um die GbR als solche ausreichend
bestimmt zu benennen, ist jeweils im
Einzelfall zu entscheiden.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Bei−
bringung
eines
medizinisch−
psychologischen Gutachtens anordnen,
wenn durch einen Kraftfahrzeugführer
die Höchstgeschwindigkeit erheblich und
wiederholt überschritten wurde. Das
Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte
einen Fall zu entscheiden, in dem die
Geschwindigkeit Innerorts innerhalb von
vier Monaten jeweils um 32 km/h und
um 47 km/h überschritten wurde. Die in
dem zu entscheidenden Fall begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitungen sind
im Verkehrszentralregister mit insgesamt
7 Punkten bewertet.
− 14 −
INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
Kassel hat Lebensqualität. Die Stadt als Oberzentrum
Nordhessens verfügt über ein besonders reichhaltiges kul−
turelles Angebot, an einem Standort in der Mitte Deutsch−
lands. Mobilität ist für die Menschen in dieser Region keine
Frage. Aachen oder Berlin, Hamburg oder München er−
reicht man in wenigen Stunden (ein Faktor, der übrigens
auch für unser Unternehmen große Bedeutung hat). Gebo−
ten wird alles, was man von einer Großstadt im Allgemei−
nen erwartet, und das in einer landschaftlich sehr schönen
Umgebung.
DER STANDPUNKT
„DIE documenta, KASSEL UND DIE REGION“
In wenigen Wochen startet sie: die
Für 100 Tage wird Kassel wieder das Zentrum zeitgenössi−
scher Kunst darstellen, mit einer der bedeutendsten und
weltweit beachteten Ausstellung. 650.000 Besucher hatte
die letzte documenta, und auch diesmal wird sich der bei−
spiellose Erfolg sicher wiederholen. Kassel dokumentiert
den Stand der zeitgenössischen Kunst in einer Veranstal−
tung, die wohl auch die Kunstmetropolen dieser Welt ger−
ne durchführen würden.
Nun möchte ich hier nicht den künstlerischen Wert dieser
Veranstaltung weiter vertiefen, dafür gibt es Fachkundige,
die sich vor, während und nach den 100 Tagen weltweit
dazu äußern werden. Aber die documenta 12 ist auch ein
Anlass, sich einmal die Qualitäten der Stadt und ihrer Re−
gion vor Augen zu führen. Es sollte nicht im Zentrum der
Überlegungen zur documenta 12 stehen, es ist auch kein
Motiv ihrer Durchführung, aber diese große Veranstaltung
hat natürlich auch ihre ökonomische Seite. Hunderttau−
sende besuchen die Stadt und die Region, und das hat
beachtliche wirtschaftliche Auswirkungen. Nicht nur vom
künstlerischen Standpunkt her mag man also bedauern,
dass die Veranstaltung leider nur alle 5 Jahre stattfindet.
Anlässlich dieses Ereignisses kann aber der Blick auch auf
die weiteren Qualitäten der Stadt und der Region gerichtet
werden. Ohne hier eine Reihenfolge aufzustellen, kann
man zunächst an die Entwicklung der Universität denken.
Sie bindet hoch qualifizierte junge Menschen an die Regi−
on und gibt Impulse für Technologie, wirtschaftlichen
Wandel, Bildung und Kultur. Dabei soll der hohe Anteil von
rund 11 % ausländischen Studierenden nicht unerwähnt
bleiben, die Deutschland als Studienort ausgewählt haben
und diese Zeit hier in Kassel verbringen. Derzeit sind das
rd. 1.700 junge Menschen, die nach Rückkehr in ihre Hei−
matländer ein Bild von Deutschland mitnehmen, das we−
sentlich von Kassel und seiner Region geprägt ist und die
Verbindungen knüpfen, die Jahrzehnte wirken können.
Diese Erfolgsfaktoren sind auch für die hier ansässigen
Unternehmen wichtig, und für diejenigen, die Standort−
entscheidungen zu treffen haben. Den Beschäftigten der
Unternehmen kann in einer außerordentlich vorteilhaften
logistischen Lage ein gutes Umfeld geboten werden.
Dabei hat Kassel auch unter rein wirtschaftlichen Aspekten
Vorteile: Das betrifft die Lebenshaltungskosten auf der
einen Seite, die Personalkosten der Unternehmen im Ver−
gleich zu anderen deutschen Wirtschaftsregionen und
Ballungsgebieten auf der anderen Seite. Vielfältige Mög−
lichkeiten sind für die Zusammenarbeit von Universität und
Wirtschaft gegeben, die schon intensiv bearbeitet werden.
Als ein Beispiel sind die technischen Studiengänge der
Universität zu nennen, die qualifizierte Hochschulabsol−
venten auch gerade für die Region zur Verfügung stellen,
die dann in den Unternehmen der Region arbeiten und ihre
Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen. Hinzuweisen wäre
auch auf Ausgründungen, die erfolgreiche Unternehmen
hervorgebracht haben.
Damit sind schon eine Reihe von Erfolgspotentialen für die
Stadt und die Region aufgezählt. Für ihre Wirkung ist – in
„Marketing−Deutsch“ ausgedrückt – visibility erforderlich.
Und hier schließt sich die Betrachtung. Die documenta
wird nicht nur national beachtet und findet ihren Wider−
hall, sondern sie ist ein internationales Ereignis; und folg−
lich ist sie eine herausragende Gelegenheit, den vielen
Besuchern und Interessenten der documenta auch die Vor−
züge der Stadt Kassel und ihrer Region nahe zu bringen.
100 Tage lang hat Kassel die Gelegenheit, sich einem brei−
ten Publikum zu präsentieren, das diese Eindrücke mit−
nehmen wird …
… bis zur nächsten documenta, der Dreizehnten im Jahr
2012.
(thomas.olbrich@ludewig−sozien.de)
Ihr Prof. Dr. Thomas Olbrich
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INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007
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