Nr. 14 05/2007 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien, Wirtschaftsprüfer
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Nr. 14 05/2007 - Prof. Dr. Ludewig + Sozien, Wirtschaftsprüfer
Nr. 14 05/2007 Prof. Dr. Ludewig + Sozien Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft INHALT ÜBER UNS Examina Neue Mitarbeiter Insolvenzverwaltung Umzug Prüfungsteam REVISION Geplante Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Prüfung mit− telständischer Unternehmen ARBEITSRECHT E.ON Mitte Kassel Marathon Sozialversicherung 2007 Sozialauswahl bei Kündigung UNSERE MITARBEITER SONSTIGES STEUERRECHT Unternehmensreform 2008 Nichtabzugsfähigkeit der Gebühren für die Erteilung verbindlicher Aus− künfte Reform des Spendenrechts Wiederholte Ansparrücklage Reform des Pflichtteilrechts Grundbuchfähigkeit der GbR Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit DER STANDPUNKT Die documenta, Kassel und die Regi− on Körperschaftsteuerguthaben Rückwirkende Vereinbarung der Zu− gewinngemeinschaft Verfassungswidrigkeit der Erbschaft− und Schenkungssteuer Steuerbescheide bei Erbschaftsteuer Abgabefrist der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2006 GESELLSCHAFTSRECHT Pflichtangaben in geschäftlichen e−mails Voreinzahlung des Gesellschafters auf Kapitalerhöhung Keine Haftung wegen Firmenfortfüh− rung Wenn Sie Interesse haben, unsere Mandantenrundschreiben jeweils per e−mail (als pdf−Datei) zu erhalten, sprechen Sie bitte einen unserer für Sie zuständigen Mitarbeiter an oder schicken Sie eine e−mail an ingrid.barthelmay@ludewig−sozien.de Wir nehmen Sie gern in den Verteiler auf. −1− INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 ÜBER UNS EXAMINA UMZUG PRÜFUNGSTEAM Unsere Mitarbeiter Frau Tanja Ludewig, Frau Dietke Sauer und Herr Alexander Heide haben Anfang diesen Jahres das Steuerberaterexamen erfolgreich ab− solviert. Das Prüfungsteam unter der Leitung von Herrn Steuerberater Yorck Dethlefs ist von Hann. Münden nach Göttingen in die Räumlichkeiten unseres Koope− rationspartners Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft umgezo− gen. Aus diesem Anlass möchten wir Ihnen hiermit unsere neue Adresse bekannt geben: Prof. Dr. Ludewig + Sozien Nikolausberger Weg 49 37073 Göttingen − UNSER HAUS LÄDT SIE EIN Unser Haus wird dieses Jahr beim ers− ten E.ON Mitte Kassel−Marathon am Sonntag, den 10. Juni 2007 starten. Bisher stellen wir aus dem Kreis unse− rer Mitarbeiter eine Marathon−Staffel und einen Einzelstarter im Halbmara− thon. Als Dankeschön für unsere treuen Mandanten laden wir Sie und Ihre Wir möchten ihnen an dieser Stelle Familien ein, bei Kaffee und Kuchen an herzlich gratulieren. Unsere neue Telefonnummer sowie die diesem Event teilzuhaben und unsere In unserer Sozietät sind damit 17 Durchwahl Ihres Ansprechpartners Mitarbeiter gemeinsam zu unterstüt− entnehmen Sie bitte nachfolgender Steuerberater tätig. zen. Aufstellung: Gerne laden wir Sie ein, ebenfalls aktiv am E.ON Kassel−Marathon teilzuneh− NEUE MITARBEITER • Fax 0551 / 38 48 2−619 men. Starten Sie auf der Marathon− oder Halbmarathondistanz. Vielleicht Wir freuen uns in unserer Sozietät • WP / StB auch als Staffelläufer in einer unserer Dipl.−Kfm. Fritz Güntzler −611 Staffeln. Wir übernehmen die Start− Herrn Paul Jasik und Herrn Wazlav Geschäftsführer Sohirev als neue Mitarbeiter begrüßen kosten und die Anmeldeformalitäten Handy: 0170 / 48 69 234 für Sie. zu dürfen. Sie verstärken nunmehr als Prüfungsassistenten unsere Prüfungs− • StB Dipl.−Kfm. teams. Yorck Dethlefs 0551 / 38 48 2−612 Haben wir Ihr Interesse geweckt − Teamleiter dann melden Sie sich in unserem Haus Handy: 0170 / 48 69 230 bei Frau Aufenanger. (e−mail: sarah.aufenanger@ludewig−sozien.de) • Dipl.−Oec. • Zentrale INSOLVENZVERWALTUNG Herr RA/vBP Carsten Prall der mit uns • kooperierenden Rechtsanwaltspartner− schaft Prall + Schütt wurde bei den • Amtsgerichten Kassel, Bad Hersfeld und Fritzlar in die Liste der Insolvenz− verwalter aufgenommen und ist seither in diesen Bezirken als Insolvenzverwal− ter tätig. 0551 / 38 48 2−610 Nicole Kunik −614 Dipl.−Kfm. Christian Kreutzer −613 Dipl.−Kfm. Carsten Lüdecke −615 −2− Weitere Informationen finden Sie unter www.kassel−marathon.de INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 UNSERE MITARBEITER In der heutigen Ausgabe unserer Infohauszeitung möchten wir Ihnen drei weitere Mitarbeiter/−innen unseres Hauses vorstellen: ……………. Christel Anthes Elena Lisitschew Stefan Pohl Frau Anthes kam im Zuge einer Praxis− übernahme 1997 in unser Haus. In der übernommenen Praxis war Frau Anthes seit 1982 als Steuerfachgehilfin tätig. Nach dem Studium der Betriebswirt− schaftslehre in Göttingen, das als Dip− lom−Kaufmann abgeschlossen wurde, begann Herr Pohl 1986 seine Tätigkeit in der Kanzlei von Herrn Wirtschafts− Frau Anthes bearbeitet für einen Teil− prüfer Willy Knyrim. Im Jahr 1992 legte bereich in unserem Haus die Honorar− er die Steuerberaterprüfung ab. abrechnungen und unterstützt ihr Team durch kompetente Sekretariats− Der Tätigkeitsbereich umfasst neben arbeit. der Jahresabschlussprüfung insbeson− dere die Erstellung von Abschlüssen Im Empfang pflegt sie erfolgreich den sowie die steuerliche Beratung mittel− persönlichen und telefonischen Kon− ständischer Unternehmen und deren takt zu Mandanten und sonstigen Be− Gesellschafter. suchern bzw. Anrufern. Als „Ein−Mann−Team“ in unserem Hause steht dabei der persönliche Kontakt zu den Mandanten, die teil− weise schon seit 20 Jahren betreut werden, im Vordergrund. −3− Nach bestandenem Fachabitur hat Frau Lisitschew im Jahr 2003 ihre Ausbil− dung zur Kauffrau für Bürokommuni− kation in unserem Hause begonnen, die sie im Sommer 2006 erfolgreich abge− schlossen hat. Seitdem ist sie in unse− rer Sozietät angestellt. Zu ihren Tätigkeitsgebieten gehören das Sekretariat der Geschäftsleitung sowie das Schreiben und Fertigstellen von Prüfungsberichten. Außerdem hat sie an der Planung und Organisation der Moore Stephens Herbsttagung 2006 mitgewirkt und wird zukünftig verantwortlich für die Kommunikation innerhalb des Netz− werkes Moore Stephens sein. INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 STEUERRECHT UNTERNEHMENSSTEUERREFORM 2008 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.02.2007 den Referen− tenentwurf zur Unternehmenssteuerre− form 2008 veröffentlicht. Dieser verfolgt das Ziel, die Unternehmen in Deutsch− land steuerlich zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland nachhaltig zu stärken. Neuerungen sind sowohl für Kapital− als auch Personengesellschaften geplant. Derzeit ist Folgendes geplant: a) Kapitalgesellschaften Der Körperschaftsteuersatz soll von der− zeit 25 % auf 15 % gesenkt werden. Die Gewerbesteuermesszahl soll von 5 % auf 3,5 % herabgesetzt werden, gleichzeitig soll die Abzugsfähigkeit der Gewerbe− steuer als Betriebsausgabe entfallen. Nach dem Gesetzesentwurf ergibt sich danach eine Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften in Höhe von durchschnittlich 29,83 %. Es würde mit− hin eine Steuerentlastung von 8,82 % eintreten. Des Weiteren sind Neuerungen im Rah− men des Mantelkaufs beabsichtigt. Die bisherige Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8 Absatz 4 KStG) soll abgeschafft werden. Sofern innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteils− oder Stimmrechte auf einen Erwerber übertragen werden, geht ein Verlustvor− trag und ein im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs ent− standener Verlust quotal unter. Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteils− oder Stimmrechte auf einen Erwerber übertragen, geht ein Verlustvortrag und ein im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des Beteiligungser− werbs entstandener Verlust vollständig unter. Auf die Zuführung von neuem Betriebsvermögen oder die Fortführung des Verlustbetriebes soll es nicht mehr ankommen. einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Solidaritätszu− schlag versteuert werden. Bei einer späteren Entnahme wird der dann entnommene begünstigte versteuerte Gewinnanteil nochmals mit 25 % nachversteuert. Der Antrag auf die Thesaurierungsbegünstigung soll für jeden Betrieb und für jeden Mitunternehmeranteil gesondert Auf der Ebene der Besteuerung der Ge− gestellt werden können. sellschafter einer Kapitalgesellschaft Zu beachten ist, dass die ermäßigt verbleibt es für das Jahr 2008 bei der besteuerten Gewinnanteile nicht mit derzeitigen Regelung, dass Gewinn− Verlusten verrechnet werden dürfen. ausschüttungen, die eine natürliche Per− Die ermäßigt versteuerten Gewinn− son vereinnahmt, dem Halbeinkünfte− anteile werden jährlich als „nach− verfahren unterliegen. Kapitalgesell− versteuerungspflichtiger Betrag“ schaften können Gewinnausschüttungen fortgeschrieben und gesondert fest− zu 95 % steuerfrei vereinnahmen. gestellt. Ab dem Jahr 2009 wird bei natürlichen Eine Nachversteuerung findet statt, Personen jedoch unterschieden, ob die soweit der positive Saldo der Ent− Anteile im Privatvermögen oder im Be− nahmen und Einlagen des Wirt− triebsvermögen gehalten werden. Ge− schaftsjahres den laufenden Gewinn− winnausschüttungen von Anteilen im anteil übersteigt und zum Ende des Privatvermögen unterliegen ab 2009 vorangegangenen Veranlagungszeit− einer 25 %−igen Abgeltungssteuer. raumes ein nachversteuerungspflich− Werden die Anteile im Betriebsvermögen tiger Betrag festgestellt wurde, eine gehalten, werden Gewinnausschüttun− Betriebsveräußerung oder Be− gen ab 2009 nur noch zu 40 % freige− triebsaufgabe vorliegt, beim Über− stellt, 60 % der Gewinnausschüttungen gang zur Gewinnermittlung nach § 4 sind zu versteuern. Absatz 3 EStG oder auf Antrag des Steuerpflichtigen. b) Personengesellschaften Im Rahmen der Gewerbesteuer soll Für Personengesellschaften wird ein der Staffeltarif für Personenunter− Wahlrecht eingeführt, nicht entnomme− nehmen entfallen. Der Freibetrag von ne Gewinne ermäßigt zu besteuern. Vor− € 24.500,−bleibt bestehen. Da die aussetzung für die Ermäßigung ist, dass Gewerbesteuer bei der Einkommens− der Gewinn durch Betriebsvermögens− teuer nicht mehr als Betriebsausgabe vergleich ermittelt wird und der Ge− abgezogen werden kann, soll der winnanteil des Mitunternehmers mehr Anrechnungsfaktor für die Steuerer− als 10 % beträgt oder € 10.000,− über− mäßigung bei Einkünften aus Gewer− steigt. Auf Antrag kann der thesaurierte bebetrieb vom 1,8−fachen auf das Gewinn dann ganz oder teilweise mit 3,8−fache des Gewerbesteuer− Meßbetrages erhöht werden. Der Steuerermäßigungsbetrag soll auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbe− steuer beschränkt werden. −4− INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 c) Änderungen für alle Unternehmen a. Zinsschranke Weiterhin ist eine so genannte Zins− schranke vorgesehen, die die Abzugs− fähigkeit von Zinsaufwendungen be− schränken soll. Es soll insbesondere verhindert werden, dass Konzerne mittels grenzüberschreitender kon− zerninterner Fremdfinanzierung in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferieren. Die Zins− schranke orientiert sich am Saldo aus Zinsaufwand und Zinserträgen. Ist der Saldo größer als 1 Mio. € kann zu− künftig nur noch ein Teil (30 % des Ergebnisses vor Steuern und Zinsen) des über den Zinserträgen liegenden Zinsaufwands sofort gewinnmindernd abgezogen werden. Der Rest kann zeitlich unbefristet vorgetragen wer− den. Zu beachten ist, dass dieser in bestimmten Fällen entfallen kann (z. B. Betriebsaufgabe oder –über− gabe). Bei Kapitalgesellschaften entfällt die bisherige Regelung des § 8 a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung. Bisher löste die Gesellschafterfremd− finanzierung nach § 8 a KStG eine verdeckte Gewinnausschüttung aus, die geplante Zinsschranke verhindert bereits den Betriebsausgabenabzug auf Ebene der GmbH. Für nicht konzernangehörige Kapital− gesellschaften findet die Zinsschran− ke keine Anwendung, wenn sie nachweisen, dass Zinsaufwendungen im Rahmen der Gesellschafter− Fremdfinanzierung nicht mehr als 10 % der Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres ausmachen. b. Gewerbesteuer c. Im Rahmen der GewSt sollen die derzeitigen Hinzurechnungstatbe− stände wie z. B. die Hälfte der Dauer− schuldentgelte, Renten, dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Be− triebes zusammenhängen, Gewinn− anteile des stillen Gesellschafters und die Hälfte der Miet− und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz stehenden Wirtschafts− güter entfallen. Die Unterscheidung zwischen Dauer− schulden und kurzfristigen Verbind− lichkeiten ist damit hinfällig. Dafür sollen sämtliche betriebliche Schuldzin− sen sowie gewährter Skonti− und Diskontbeträge bei der Veräuße− rung von Wechsel− und anderen Geldforderungen Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit dem Betrieb zu− sammenhängen (nicht nur mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes oder Mitunternehmeran− teils) Gewinnanteile des stillen Gesell− schafters 1/5 der Miet− und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Be− nutzung beweglicher Wirtschafts− güter des Anlagevermögens ¾ der Miet− und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Be− nutzung nicht beweglicher Wirt− schaftsgüter des Anlagevermögens (deshalb Mieten und Nebenkosten auf getrennten Konten erfassen) ¼ der Lizenzgebühren berücksichtigt werden. Von der Summe der o. a. Hinzurech− nungsbeträge wird ein Freibetrag von 100.000,− € abgezogen und der Restbe− trag zu ¼ dem Gewerbeertrag hinzuge− rechnet. −5− degressive AfA Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagever− mögens soll abgeschafft werden. Für nach dem 31.12.2007 ange− schaffte Wirtschaftsgüter ist nur noch die lineare Abschreibung zulässig. d. Investitionsabzugsbetrag für kleine Unternehmen Die bisherige Ansparabschreibung (§ 7g EStG) entfällt zugunsten ei− nes Investitionsabzugsbetrages, der auch für die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern gebildet werden kann. Nach dieser Neuregelung können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaf− fungs− oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsgu− tes des Anlagevermögens außer− bilanziell gewinnmindernd mit bis zu € 200.000,− abgezogen wer− den. Kommt es nicht zu der ge− planten Investition, ist der Inves− titionsabzug im Veranlagungsjahr des ursprünglichen Ansatzes rückgängig zu machen. e. Sonderabschreibungen Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes und den vier folgenden Jahren können neben der linearen AfA Sonderabschreibungen in Höhe von 20 % der (ggf. um einen In− vestitionsabzugsbetrag geminder− ten) Anschaffungs– oder Herstel− lungskosten vorgenommen wer− den. Auch für diese Sonderabschrei− bung muss es sich nicht um ein neues Wirtschaftsgut handeln. INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 Voraussetzungen der Sonderab− schreibung ist zum einen, dass die im Folgenden dargestellten betrieblichen Größenmerkmale zum Schluss des bzw. der Anschaffung oder Herstel− lung vorangegangenen Wirtschafts− jahres nicht überschritten werden. Diese Neuregelungen sollen für Wertpa− NICHTABZUGSFÄHIGKEIT DER piere und Beteiligungen gelten, die nach GEBÜHREN FÜR DIE ERTEILUNG dem 31.12.2008 angeschafft werden. VERBINDLICHER AUSKÜNFTE Für private Anleger soll ein Sparer− Pauschbetrag für die Einkünfte aus Ka− pitalvermögen i. H. v. 801 € (Ehegatten: 1.602,− €) eingeführt werden. Der Abzug Betriebsvermögen von höchstens der tatsächlichen Werbungskosten soll 210.000,− € bei Gewerbetreiben− ausgeschlossen werden. den und Selbständigen, die ihren Verluste aus der Veräußerung von Kapi− Gewinn durch Betriebsvermö− talanteilen werden ab dem Veranla− gensvergleich ermitteln gungszeitraum 2009 durch die auszu− Gewinn von höchstens 100.000,− zahlende Stelle (in der Regel Bank) mit € bei Betrieben, die ihren Gewinn positiven Einkünften aus Kapitalvermö− durch die Einnahme − Über− gen (Dividenden, Zinsen, u. s. w.) ver− schussrechnung ermitteln rechnet. Verluste aus privaten Veräuße− rungsgeschäften, die bis einschließlich Einheitswert von 100.000,− € bei 2008 realisiert werden, werden bis zu Betrieben, die ihren Gewinn durch dem Veranlagungszeitraum 2013 auf Einnahme – Überschussrechnung Antrag im Rahmen der Einkommensteu− ermitteln erveranlagung mit positiven Kapitaler− Des Weiteren muss das Wirtschafts− trägen verrechnet. Mithin besteht eine gut im Jahr der Anschaffung bzw. Verrechnungsmöglichkeit nur noch mit Herstellung und in dem darauf fol− Gewinnen aus privaten Veräußerungsge− genden Wirtschaftsjahr in einer in− schäften. ländischen Betriebsstätte überwie− Veräußerungsgeschäfte bei privaten gend betrieblich genutzt werden. Grundstücken sind wie bisher steuer− pflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht d) Geplante Änderungen für mehr als 10 Jahre beträgt. Ausgenom− Kapitalanleger men bleiben ausschließlich zu eigenen Gewinne aus der Veräußerung von An− Wohnzwecken genutzte Immobilien. Bei teilen an Kapitalgesellschaften im Pri− allen anderen Wirtschaftsgütern (ohne vatvermögen sollen ab dem Veranla− Kapitalbeteiligung) beträgt die Spekula− gungszeitraum 2009 nicht mehr zu den tionsfrist grundsätzlich 1 Jahr. Eine Frist privaten Veräußerungsgeschäften (Spe− von 10 Jahren kommt dann in Betracht, kulationsgeschäften) im Sinne des § 23 wenn aus der Nutzung des Wirtschafts− EStG gehören, sondern zu Einkünften aus gutes als Einkunftsquelle zumindest in Kapitalvermögen. Dies hat zur Folge, einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt dass die bisherige 1−Jahres− wurden. Spekualtionsfrist und demgemäß die Soweit Ihrerseits Fragen zu Einzelheiten Steuerfreiheit der Gewinne aus der Ver− der Unternehmenssteuerreform 2008 äußerung von Wertpapieren die nach bestehen, stehen Ihnen unsere Fachmit− Ablauf der Spekulationsfrist veräußert arbeiter jederzeit gerne zur Verfügung. werden, entfällt. Ebenso entfällt auch die Freigrenze für Spekulationsgewinne in Höhe von 512 €. −6− Bereits in unserer letzten Ausgabe der InfoHauszeitung im Dezember 2006 haben wir darüber berichtet, dass zukünftig die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von verbindli− chen Auskünften ausschließlich ge− gen Gebühr erfolgt. Diese richten sich nach dem jeweiligen Gegenstands− wert. Am 12. März 2007 hat das Bundes− ministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben herausgege− ben, in dem es darauf hinweist, dass die von dem Steuerpflichtigen zu entrichtenden Entgelte für die Ertei− lung verbindlicher Auskünfte nicht steuerlich abziehbar sind. Das BMF bezieht sich dabei auf die Abgabenordnung und geht davon aus, dass es sich bei den Gebühren um steuerliche Nebenleistungen handelt. Solche dürfen gemäß § 12 Nr. 3 EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern. Eine Berücksichtigung der Gebühren als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht. Die Kostenlast verbleibt damit bei dem Steuer− pflichtigen. Der Deutsche Steuerberaterverband kritisiert das Anwendungsschreiben des BMF und vertritt die Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichti− gung jedenfalls insoweit erfolgen muss, als die verbindliche Auskunft in Zusammenhang mit einer Einkunfts− art steht. Es wird vorgebracht, dass die verbindlichen Auskünfte in der Regel im Rahmen der unternehmeri− schen Tätigkeit rein betrieblich ver− anlasst sind, da der Unternehmer nur auf sicherer rechtlicher Grundlage eine seriöse Zukunftsplanung betrei− ben kann. Durch den Deutschen Steuerberaterverband wird deshalb eine Änderung angestrebt. INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 REFORM DES SPENDENRECHTS Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ eingebracht. Mit Wirkung ab dem Ver− anlagungszeitraum 2007 sollen die Re− gelungen zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht geändert werden. Die förderungswürdigen Zwecke werden ausschließlich in den §§ 52 – 54 AO geregelt. Eine Körperschaft, die gemein− nützige Zwecke im Sinne des § 52 AO verfolgt, ist immer spendenbegünstigt. Es soll jedoch auch weiterhin an der Unterscheidung zwischen abziehbaren Spenden und nichtabziehbaren Mit− gliedsbeiträgen festgehalten werden. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Sport, kulturelle Betätigungen, Heimatpflege und Hei− matkunde sowie Tierzucht, Pflanzen− zucht, Kleingärtnerei u. s. w. fördern. Die bisherige Unterscheidung zwischen dem auf 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte begrenzten Abzug von Ausga− ben zur Förderung mildtätiger, kirchli− cher, religiöser oder wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke, den auf 10 % des Gesamtbetrages der Ein− künfte erhöhten Abzug von Ausgaben zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke und dem zusätzlichen Zuwendungs− höchstbetrag für Stiftungen von 20.450,− € wird aufgegeben. Ersetzt wird diese Unterscheidung durch einen einheitlichen Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Auch die bisherige Großspendenregelung für Einzelzuwendungen von mindestens 25.565,− € entfällt und wird durch einen zeitlich uneingeschränkten Spendenvor− trag ersetzt. Ein Rücktrag ist nicht mehr zulässig. Der Körperschaftsteuerauszahlungs− anspruch ist in der Bilanz zum 31.12.2006 als sonstige Forderung mit dem Barwert zu aktivieren. Der Höchstbetrag für Spenden in den RÜCKWIRKENDE VEREINBA− Vermögensstock einer Stiftung wird von RUNG DER ZUGEWINNGEMEIN− 307.000,− € auf 750.000,− € für einen SCHAFT 10−Jahres−Zeitraum erhöht. WIEDERHOLTE ANSPARRÜCKLAGE Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.09.2006 entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der wiederholt für das gleiche Wirtschaftsgut eine Ansparrück− lage bildet, ohne innerhalb des 2− Jahres−Zeitraums die Investition zu täti− gen, sachlich einleuchtende Gründe vor− bringen muss, aus welchen Gründen die Investition bislang nicht durchgeführt worden ist, dies jedoch weiterhin plant. An die Plausibilität der fortbestehenden Investitionsabsicht sind nach Ansicht des BFH erhöhte Anforderungen zu stellen. KÖRPERSCHAFTSTEUER− GUTHABEN Durch das Gesetz über steuerliche Be− gleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Än− derung weiterer steuerrechtlicher Vor− schriften (SEStEG) wurden die Regelun− gen über die Inanspruchnahme des Kör− perschaftsteuerguthabens der Kapital− gesellschaften geändert. Die Körper− schaften haben danach einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuer− guthabens in 10 gleichen Jahresbeträgen innerhalb eines Auszahlungszeitraumes von 2008 – 2017. Der Anspruch ist mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden. Das Finanzamt zahlt in den Veranlagungs− zeiträumen 2008 – 2017 jedes Jahr zum 30.09. jeweils 1/10 des Körperschaftsteu− erguthabens aus. −7− Eheleute können zivilrechtlich durch notariellen Ehevertrag vereinbaren, dass rückwirkend ab Ehebeginn nicht der bisher vereinbarte Güterstand der Gütertrennung, sondern der gesetzli− che Güterstand der Zugewinnge− meinschaft gelten soll. Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten been− det, hat der überlebende Ehegatte das Wahlrecht zwischen der so ge− nannten erbrechtlichen Lösung und der so genannten güterrechtlichen Lösung. Bei der erbrechtlichen Lösung erhält der längstlebende Ehegatte neben den Kindern ¼ des Nachlasses als Erbteil und ¼ des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich. Bei der güterrechtlichen Lösung erhält der Längstlebende dagegen den tat− sächlichen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil aus dem Nachlass nach Abzug der Zugewinn− ausgleichsschuld (neben Kindern 1/8). Der güterrechtliche Zugewinnaus− gleich kommt dann zum tragen, wenn der längstlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer des zuerst sterbenden Ehegatten ist, oder wenn er die Erbschaft ausschlägt. INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 In steuerlicher Hinsicht ist zu berück− sichtigen, dass der Zugewinnausgleichs− anspruch des längstlebenden Ehegatten nicht als Erwerb im Sinne des Erb− schaftsteuergesetzes gilt und somit steuerfrei ist. Die Rückwirkung der nachträglich vereinbarten Zugewinnge− meinschaft wird erbschaftsteuerlich nicht anerkannt. Als Zeitpunkt des Ein− tritts dieses Güterstandes gilt steuer− rechtlich der Tag des Vertragsabschlus− ses. Dies gilt jedoch nur für die erb− rechtliche Lösung und nicht für den güterrechtlichen Zugewinnausgleich. Die Finanzverwaltung folgt insoweit der Rechtsprechung und wird die Richtlinien insoweit ändern. Bei der Bewertung inländischen VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER ERBSCHAFT− UND SCHENKUNGS− Grundbesitzes kommt beispielsweise in Teilbereichen ein Ertragswertver− STEUER Mit Beschluss vom 22.05.2002 hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht ei− nen Fall zur Entscheidung vorgelegt, der die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft− und Schenkungsteuer zum Gegenstand hatte. Die Entscheidung betraf die Frage, ob die Anwendung des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Absatz 1 Erb− schaftsteuergesetz (ErbStG) auf alle Erwerbsvorgänge wegen ungleicher Aus− gestaltung der Ermittlung der Steuerbe− messungsgrundlage bei den unter− schiedlichen Vermögensarten verfas− sungswidrig sei. PRAXISHINWEIS: Zu beachten ist, dass bei der Wahl der Gütertrennung der Freibetrag für den Zugewinnausgleich verschenkt wird. Dieser kann dann aufrecht erhalten wer− den, wenn die Eheleute durch notariellen Ehevertrag rückwirkend ab Eheschlie− ßung die Zugewinngemeinschaft verein− baren und der längstlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird oder der längstlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. In § 19 Absatz 1 ErbStG ist unabhängig davon, aus welchen Vermögensarten sich der Nachlass oder die Schenkung zu− sammensetzt, für alle steuerpflichtigen Erwerbe einheitlich ein nach dem Wert des Erwerbs progressiver, in drei nach Verwandtschaftsgraden abgestuften Bei der Wahl der erbrechtlichen Lösung Steuerklassen unterteilter Prozentsatz ist die rückwirkende Vereinbarung der des Erwerbs als der Steuertarif bestimmt. fahren zur Ermittlung des Grundbe− sitzwertes zur Anwendung. Bei der Bewertung von Betriebsver− mögen bedient sich das Erbschafts− teuerrecht dagegen des Steuerbi− lanzwertes. Die Entscheidung bezog sich deshalb auf die Frage, ob die Anwendung eines einheitlichen Steu− ertarifs auf alle Erwerbsvorgänge wegen ungleicher Ausgestaltung der Ermittlung der Steuerbemessungs− grundlage bei unterschiedlichen Ver− mögensarten verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Beschluss vom 07.11.2006 entschieden, dass zunächst bei der Erbschaft−steuer alle Vermögensge− genstände, die dieser Steuer unter− liegen, mit dem gleichen Maßstab des gemeinen Wertes (Verkehrswert) bewertet werden müssen. Da dies nicht immer punktgenau möglich ist, genügen auch plausible Annähe− rungswerte an diesen gemeinen Wert. Die derzeitigen Bewertungsregelun− gen, die je nach Vermögensgegens− tand nach dem Bewertungsgesetz unterschiedlich ausfallen können, sind daher nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des Verstoßes gegen das Gleichheits− gebot verfassungswidrig. Zugewinngemeinschaft zwar zivilrecht− Das Bundesverfassungsgericht nimmt lich wirksam, aber erbschaftsteuerlich Bei nicht als Geldsumme vorliegenden in seiner Entscheidung keine Stellung Vermögensgegenständen ist die Um− unbeachtlich. rechnung in einen Geldwert mittels einer Bewertungsmethode erforderlich, um eine Bemessungsgrundlage für die Steu− erschuld zu erhalten. Grundsätzlich rich− tet sich die Bewertung nach den Vor− schriften des Bewertungsgesetzes. Die Werte der einzelnen Vermögensgegens− tände werden danach nicht einheitlich sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Das Gesetz nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Dieser gilt jedoch nicht bei allen Vermögensgegenständen. −8− zu den Regelungen des § 13 a Absatz 1 und 2 ErbStG hinsichtlich des Be− triebsvermögensfreibetrages in Höhe von 225.000,− € und dem Bewer− tungsabschlag von 35 %. Das Bun− desverfassungsgericht gesteht dem Gesetzgeber jedoch zu, für bestimmte Vermögensgegenstände Verscho− nungsregelungen in Form von Be− wertungsabschlägen, Freibeträgen, Steuerstundungen oder unterschied− lichen Steuersätzen zu schaffen. INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 Diese müssen jedoch durch Gemein− wohlgründe gerechtfertigt und zielgenau sein und innerhalb des Kreises der Be− günstigten möglichst gleichmäßig ein− treten. In der Konsequenz ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens Ende 2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Das geltende Recht ist bis zur Neuregelung weiter anwendbar, um einen Zustand der Rechtsunsicherheit zu verhindern. Zu einer rückwirkenden Ver− schärfung bereits abgeschlossener Fälle wird es nicht kommen. STEUERBESCHEIDE BEI ERB− SCHAFTSTEUER Die Finanzministerien der Länder haben in einem Erlass vom 19. März 2007 fest− gelegt, dass sämtliche Steuerfestsetzun− gen bei Erbschaften und Schenkungen aufgrund der Entscheidung des Bundes− verfassungsgerichts zum geltenden Erb− schaftsteuerrecht sowie der ausstehen− den Entscheidung zur Verfassungsmäs− sigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 für vorläufig zu erklären sind. ERSTATTUNG AUSLANDS−UMSATZSTEUER ABGABEFRIST DER STEUER− ERKLÄRUNGEN FÜR DAS KALENDERJAHR 2006 Mit Erlassen der obersten Finanzbehör− den der Länder vom 02.01.2007 hat die Finanzverwaltung die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen geregelt. Für das Kalenderjahr 2006 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer (einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststel− lung von Grundlagen für die Einkom− mensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Ver− lustvortrages), zur Körperschaftsteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur geson− derten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz zum 31.05.2007 abzugeben. Die Frist für die Rückvergütung aus− ländischer Umsatzsteuer für das Jahr 2006 läuft am 30.06.2007 ab. Deut− sche Unternehmen lassen sich von rd. 1 Mio. € im Ausland gezahlter Um− satzsteuer nur einen Bruchteil zu− rückerstatten, weil vielen der not− wendige Papierkrieg zu aufwendig erscheint. Sofern die zuvor bezeichneten Steuerer− klärungen durch Angehörige der steuer− Bitte beachten Sie diese Ausschluss− beratenden Berufe angefertigt werden, frist, da diese nicht verlängert wer− wird die Frist nach § 109 AO allgemein den kann. bis zum 31.12.2007 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land− und Forst− wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2007 der 31.03.2008. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuer− klärung bis zum 28.02.2008 bzw. bei Einkünften aus Land− und Forstwirt− schaft und abweichendem Wirtschafts− jahr bis zum 31.05.2008 verlängert wer− den. Eine weitergehende Fristverlänge− rung kommt grundsätzlich nicht in Be− tracht. −9− INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 GESELLSCHAFTSRECHT PFLICHTANGABEN IN GESCHÄFT− LICHEN E−MAILS Seit dem 01. Januar 2007 sind geschäft− liche e−mails mit bestimmten Pflichtan− gaben zu versehen. Das Gesetz folgt damit der Vorgabe der EU− Publizitätsrichtlinien. Die Regelung gilt für Einzelkaufleute für die OHG und die KG, für die GmbH, die AG und die SE, sowie für die Genossenschaft und die Partnerschaftsgesellschaft. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und nicht im Handelsregister eingetra− gene Unternehmer werden die Pflicht− angaben gesetzlich zwar nicht vorgese− hen, hier ist jedoch bei gewerblicher Tätigkeit § 15 b Gewerbeordnung maß− gebend, der für Geschäftsbriefe den Vor− und Zunamen sowie die Angaben einer ladungsfähigen Anschrift fordert. Hier geht die herrschende Meinung davon aus, dass von dieser gesetzlichen Rege− lung auch e−mails umfasst werden. Die Pflichtangaben umfassen bei allen Gesellschaftsformen die Rechtsform, den Sitz, das Registergericht sowie die Num− mer im Handelsregister. Bei der GmbH ist zusätzlich die Angabe aller Geschäftführer, falls ein Aufsichtsrat gebildet wurde, der Aufsichtsratsvorsit− zende und, falls Angaben über das Stammkapital gemacht werden, das Stammkapital und der Gesamtbetrag noch ausstehender Einlagen. Bei der AG und der KGaA sind neben den oben genannten Pflichtangaben die Vor− standsmitglieder bzw. Komplementäre, Vorsitzende des Aufsichtsrates, Vorstandsvorsitzende und, falls Angaben über das Grundkapital gemacht werden, das Grundkapital und der Gesamtbetrag noch ausstehender Einlagen aufzuführen. Bei der GmbH & Co. KG sowie der OHG und KG sind die Firmen der Gesellschaf− ter sowie bei persönlich haftenden Ge− sellschaftern in der Rechtsform einer AG oder GmbH alle für die Gesellschaften vorgeschrieben Angaben aufzunehmen. Sofern die Pflichtangaben unterlassen werden, kann das Registergericht die Beachtung der Vorschriften durch die Festsetzung von Zwangsgeld gegen die Geschäftsleiter erzwingen. Das Zwangs− geld ist vorher anzudrohen und kann mehrfach festgesetzt werden. Das ein− zelne Zwangsgeld darf jedoch den Betrag von 5.000,− € nicht überschreiten. Des Weiteren kommen im Rahmen der Unterlassung von Pflichtangaben zivil− rechtliche Folgen in Betracht. Wer bei− spielsweise nicht angibt, dass er für eine GmbH auftritt, könnte persönlich auf Grund des Rechtsscheins haften. Fraglich ist, welche e−mails als Ge− schäftsbriefe gelten. Nicht alles, was vom Account des Unternehmens kommt, ist geschäftlich. Maßgebend ist der In− halt. Keineswegs ist jede nach außen gerichtete e−mail eines Mitarbeiters Geschäftspost, sondern es muss sich schon um eine Angelegenheit von ge− wissem Gewicht, also um eine rechtlich erhebliche Erklärung handeln. − 10 − VOREINZAHLUNG DES GESELL− SCHAFTERS AUF KAPITAL− ERHÖHUNG Bislang war ungeklärt, ob Zahlungen eines GmbH−Gesellschafters auf eine künftige, erst noch zu beschließende Kapitalerhöhung Tilgungswirkung entfaltet. Nunmehr gestattet der Bundesgerichtshof (BGH) unter engen Voraussetzungen Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung. Eine solche kann nur in akuten Sa− nierungsfällen gebilligt werden, in denen eine Überschuldung oder Zah− lungsunfähigkeit der Gesellschaft bei Beachtung der regulären Kapitalauf− bringungsregeln nicht abgewendet werden kann. Weiter ist erforderlich, dass der Gesellschafter mit Sanie− rungswillen handelt, die Gesellschaft aus der Sicht eines Dritten objektiv sanierungsfähig und die Zahlung geeignet ist, die Gesellschaft durch− greifend zu sanieren. Die Vorleistung ist zur Vermeidung von Umgehungen eindeutig mit dem Zweck der Kapi− talerhöhung zu verbinden. Wichtig ist, dass zwischen der Voreinzahlung und der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hier ist je− denfalls die gesetzliche Mindestla− dungsfrist von einer Woche zu wah− ren. Die Voreinzahlung ist auch im Interesse des Verkehrsschutzes so− wohl im Kapitalerhöhungsbeschluss als auch in der Anmeldung gegenüber dem Handelsregister offen zu legen. INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 KEINE HAFTUNG WEGEN FIRMENFORTFÜHRUNG Nach den derzeit bestehenden Grö− ßenkriterien sind in den meisten EU− Mitgliedsstaaten 95 % der Unter− nehmen kleine oder mittelständische Unternehmen. Zu hinterfragen ist deshalb, ob eine Anhebung der Grö− ßenkriterien zu einem wesentlichen Effekt führen würde. Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob eine Haftung wegen Firmenfortführung im Sinne von § 25 Absatz 1 HGB dann in Betracht kommt, wenn prägende Namensbestandteile in der neuen Firmenbezeichnung abgekürzt werden. Die Gesellschaft trug ursprüng− lich die Firmierung „Revisions− und Treuhandgesellschaft mbH G. M. und Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft“. Das Ge− richt ging davon aus, dass die Gesell− schaft ihre Individuallisierungskraft als Personenfirma wesentlich aus den Na− mensbestandteilen G. und M. bezog. Den übrigen Geschäftsbezeichnungen kommt hingegen nur eine geringe Bedeutung im Hinblick auf die Individualisierung der Firma zu. Sofern diese Zusätze wegge− lassen werden, ist dies nach Ansicht des Gerichtes im Hinblick auf die Firmen− kontinuität unschädlich. Die neue Fir− mierung „GMP GmbH Steuerberatungs− gesellschaft Treuhandgesellschaft“ er− möglicht nach Auffassung des Gerichts keine Identifizierung mit der alten Be− zeichnung. Ausschließlich für Einge− weihte ist erkennbar, dass GMP für G. M. und Partner steht. Das Klangbild der Firma ist ganz unterschiedlich, aus der neuen Firmenbezeichnung kann deshalb in den beteiligten Verkehrskreisen nicht geschlossen werden, dass nicht nur das Handelsgeschäft erworben, sondern auch die Firma fortgeführt werden sollte. Eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Absatz 1 HGB kommt daher nicht in Betracht. PRASIXHINWEIS: Sofern eine Firmenfortführung ange− strebt wird, sollte daher bei einer Um− firmierung darauf geachtet werden, dass die die Gesellschaft individualisierenden Bezeichnungen beibehalten bzw. nicht derartig gekürzt werden, dass ein neues Klangbild entsteht. REVISION Hinsichtlich der Ausweitung von Ausnahmeregelungen wird überlegt, die Verpflichtung zur Veröffentli− chung von Jahresabschlüssen für kleine Gesellschaften vollständig zu streichen und mittelgroße Unterneh− men von der Prüfungspflicht und der Erstellung eines Lageberichtes aus− zunehmen. Weiterhin werden Verein− fachungen bei der Darstellung der Bilanz und Gewinn− und Verlust− rechnung diskutiert und Überlegun− gen dahingehend verfolgt, dass Rechnungslegungsanforderungen modernen Rechnungslegungsprinzi− pien angenähert werden. GEPLANTE ERLEICHTERUNGEN BEI DER RECHNUNGSLEGUNG UND PRÜFUNG MITTELSTÄNDISCHER UNTERNEHMEN Seit 1978 bzw. 1983 bilden die 4. und 7. gesellschaftsrechtliche Richtlinie den Grundstein für die Rechnungslegungs− vorschriften von Kapitalgesellschaften in der EU. Die EU−Kommission beabsichtigt nunmehr eine Überarbeitung der Rege− lungen, um zu gewährleisten, dass die Richtlinien auch weiterhin ein zeitge− mäßes Rahmenkonzept für die Rech− nungslegung von kleinen und mittelgro− ßen Unternehmen darstellen. Dabei wird insbesondere die Anhebung der Größen− kriterien, die Ausweitung von Ausnah− meregelungen, die Überarbeitung bzw. der Abbau von Wahlrechten, die Verein− fachung von Rechnungslegungsanforde− rungen und die Verringerung der erfor− derlichen Anhangangaben in Betracht gezogen. − 11 − Auch das Erfordernis der Vielzahl von Anhangangaben bedeutet für viele kleine und mittelgroße Unternehmen einen hohen Aufwand. Auch hier sollen Erleichterungen geschaffen werden. So wird beispielsweise die Streichung der Angaben zu den Um− sätzen untergliedert nach Tätigkeits− bereichen und geographischen Märk− ten zur Diskussion gestellt. Derzeit lässt sich noch nicht erken− nen, inwiefern auch Änderungen der Regelungen für Großunternehmen vorgenommen werden sollen. Ein Konsultationspapier ist für den Som− mer 2007 geplant. INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 ARBEITSRECHT SOZIALVERSICHERUNG 2007 SOZIALAUSWAHL BEI KÜNDIGUNG Seit dem 01. Januar 2007 wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversiche− rung um 2,3 %−Punkte auf 4,2 % ge− senkt. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde um 0,4 % auf 19,9 % angehoben. Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung blieb kon− stant bei 1,7 bzw. 1,95 % für Kinderlose. Die Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Kranken− und Pflegeversi− cherung bleibt in West und Ost unver− ändert bei monatlich 3.562,50 € (42.750,− € pro Jahr). Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber verpflich− tet, eine Sozialauswahl unter den bei ihm beschäftigten vergleichbaren Ar− beitnehmern vorzunehmen, wenn er nicht allen Arbeitnehmern kündigen will. Zu berücksichtigen sind dabei beispiels− weise die Dauer der Betriebszugehörig− keit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten und mögliche Schwerbehinderungen. Dies kann der Arbeitgeber mit Hilfe eines Punktesystems gewährleisten. Den Ar− beitnehmern mit den danach geringsten Punktzahlen ist zu kündigen. Bislang gingen die Arbeitsgerichte davon aus, dass in Fällen, in denen ein vergleichba− rer sozial stärkerer Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung ausge− nommen war, weil dem Arbeitgeber bei der Ermittlung der Punktezahlen ein Fehler unterlaufen war, alle sozial schwächeren zur gleichen Zeit gekün− digten Arbeitnehmern auf die fehlerhafte Auswahl berufen konnten mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam war. Seit dem 26. August 2006 gilt eine Ver− einfachung bei der Zahlung der Sozial− versicherungsbeiträge. Wenn in einem Betrieb regelmäßig Mitarbeiterwechsel erfolgen oder variable Entgeltbestand− teile gezahlt werden, besteht die Mög− lichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge pauschal zu entrichten. Dabei erfolgt die Orientierung an der Beitragshöhe des Vormonats. Der verbleibende Restbetrag ist im Folgemonat zum drittletzten Bankarbeitstag mit dem nächsten Bei− trag zu entrichten. Für Rückfragen in dieser Angelegenheit stehen Ihnen unsere Fachmitarbeiter der Lohnabteilung jederzeit gerne zur Verfü− gung. Sofern der Arbeitgeber nachweist, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, ist die Kündigung nicht wegen fehler− hafter Sozialauswahl unwirksam. PRAXISHINWEIS: Diese Änderung in der Rechtspre− chung bedeutet für den Arbeitgeber im Falle einer Sozialauswahl zur be− triebsbedingten Kündigung mehr Rechtssicherheit und ein geringeres Kostenrisiko. Die Sozialauswahl sollte ungeachtet dessen grundsätzlich sorgfältig durchgeführt werden, da jeder Fehler zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen kann. Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.11.2006 aufgegeben. In Fällen, in denen der Fehler bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ur− sächlich für die Kündigung war, die So− zialauswahl jedenfalls im Ergebnis aus− reichend ist. c••• b•• b•••• − 12 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 SONSTIGES Künftig kann beispielsweise auch der REFORM DES PFLICHTTEILSRECHTS Eine Pflichtteilsentziehung soll künftig Neffe eine Stundung gegenüber den auch dann möglich sein, wenn der pflichtteilsberechtigten Kindern gel− Pflichtteilsberechtigte diesen Personen tend machen, sofern die Erfüllung des Am 16.03.2007 stellte die Bundesjustiz− nach dem Leben trachtet oder sie kör− Pflichtteils eine unbillige Härte dar− ministerin Brigitte Zypries die Eckpunkte perlich schwer misshandelt. stellen würde. einer geplanten Reform des Erbrechts Derzeit ist eine Pflichtteilsentziehung vor. nur bei entsprechenden Vorfällen ge− Auch die Ausschlussfrist von Pflicht− Da im Rahmen des derzeit geltenden genüber dem Erblasser, seinem Ehegat− teilsergänzungsansprüchen soll fle− Erbrechts die zunehmende Zahl von ten, dem Lebenspartner oder seinen Kin− xibler ausgestaltet werden. Ehescheidungen oder unverheiratet zu− dern möglich. Ein solcher Anspruch kann für den sammenlebenden Paaren nicht ausrei− Pflichtteilsberechtigten derzeit be− Der bisherige Entziehungsgrund des chend berücksichtigt wird, soll das Pflichtteilsrecht modernisiert und die ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels stehen, wenn der Erblasser Vermö− erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten soll entfallen. Dieser ist zu unbestimmt genswerte an dritte Personen ver− ausgebaut werden. Das derzeit geltende und rechtfertigt nur die Entziehung des schenkt und dadurch den Nachlass verringert hat. Schenkungen werden Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Pflichtteils der Abkömmlinge, nicht aber dabei in voller Höhe berücksichtigt, Eltern sowie Ehegatten und den Lebens− die des Eltern− oder Ehegattenpflicht− wenn sie bis zu 10 Jahre vor dem partner des Erblassers auch dann am teils. Dagegen soll künftig eine rechts− Erbfall durchgeführt wurden. Nachlass teilhaben, wenn diese durch kräftige Verurteilung zu einer Freiheits− den Erblasser durch Testament oder Erb− strafe von mindestens einem Jahr ohne Die Reform sieht nun vor, dass die vertrag von der gesetzlichen Erbfolge Bewährung zur Entziehung des Pflicht− Schenkung für die Pflichtteilsberech− ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil be− teils berechtigen, wenn es dem Erblasser nung immer weniger Berücksichti− steht in der Hälfte des Wertes des ge− unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen gung findet, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor setzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflicht− Pflichtteil zu belassen. dem Erbfall wird demnach voll in dien teils soll auch durch die geplanten Berechnung des Nachlasses einbezo− Neuerungen unberührt bleiben. gen, im zweiten Jahr jedoch nur noch Ein wesentlicher Punkt der Reform des zu 9/10 u.s.w. Damit wird sowohl den Erbrechts liegt in der Stärkung der Tes− Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. tierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes we− Nicht zuletzt sollen Pflegeleistungen gen über seinen Nachlass zu bestimmen. bei der Erbauseinandersetzung besser Dabei sollen die Entziehungsgründe ver− berücksichtigt werden. Trifft der Erb− einheitlicht werden, indem sie künftig lasser nach derzeitigem Recht in für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten Besteht das Vermögen des Erblassers im seinem Testament keine Ausgleichs− oder Lebenspartnern gleichermaßen Wesentlichen aus einem Unternehmen regelung für zu Lebzeiten vorgenom− Anwendung finden. Insoweit bestehen oder einem Eigenheim, müssen nach mene Pflegeleistungen, geht der derzeit Unterschiede, für die es keinen derzeitigem Recht die Erben diese Ver− pflegende Angehörige bei Auseinan− sachlichen Grund gibt. Weiterhin sollen mögenswerte oftmals veräußern, um den dersetzungen oftmals leer aus. Erb− künftig Personen geschützt werden, die Pflichtteil auszahlen zu können. Hier rechtliche Ausgleichsansprüche gibt dem Erblasser, einem Ehegatten, dem besteht zwar eine Stundungsregelung, es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Ein− Lebenspartner oder Kindern vergleichbar diese ist jedoch derzeit sehr eng ausges− kommen den Erblasser über längere nahe stehen, z. B. Stief− und Pflegekin− taltet und nur dem pflichtteilsberechtig− ten Erben gestattet. Mit der Reform soll Zeit gepflegt hat. der. die Stundung unter erleichterten Vor− aussetzungen für jeden Erben durch− setzbar sein. − 13 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren. Von dem Nachlass wird dann zu Gunsten des Pflegenden der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach den Erbquoten verteilt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Punktesystem dann keine An− wendung findet, wenn sich die Not− wendigkeit anderer Maßnahmen wie z. B. die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 der Straßenver− kehrsordnung, ergibt. Insbesondere in Fällen, in denen eigene Interessen über die Belange anderer Ver− kehrsteilnehmer gesetzt werden und Geschwindigkeitsüberschreitungen möglicherweise „aus Spaß“ an der Fahrleistung des eigenen Pkw oder aus einem anderen Geltungsbedürfnis ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS heraus begangen wird, offenbart GRUNDBUCHFÄHIGKEIT DER GBR WEGEN WIEDERHOLTER nach Ansicht des Oberverwaltungs− ÜBERSCHREITUNG DER HÖCHST− gerichtes Mängel in der charakterli− Nach der Rechtsprechung des Bundes− GESCHWINDIGKEIT chen Eignung, die erforderlich ist, um gerichtshofes (BGH) kann eine Gesell− die Gewähr für die zukünftige Ach− schaft bürgerlichen Rechts (GbR) jede tung und Beachtung der Verkehrs− Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in vorschriften zu bieten. Die Anforde− diesem Rahmen eigene Rechte und rung eines medizinisch− Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig. psychologischen Gutachtens ist daher Als rechtsfähige Person ist sie auch im in derartigen Fällen gerechtfertigt. Zivilprozess parteifähig. Sofern eine GbR eigene Rechte erwerben kann, sind hiervon nicht nur Forderun− gen, sondern auch Eigentumsrechte erfasst. So kann eine GbR Eigentum an beweglichen Sachen aber auch an un− beweglichen Gütern, wie z. B. Immobi− lien, erwerben. Über die Frage, ob eine GbR auch als Eigentümerin im Grund− buch eingetragen werden kann und mit− hin grundbuchfähig ist, bestand bislang Uneinigkeit. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jedoch mit Beschluss vom 09. Januar 2007 entschieden, dass die Annahme einer fehlenden Grundbuchfä− higkeit der GbR im Widerspruch dazu stehe, dass nach Auffassung des Bun− desgerichtshofes zum Vermögen einer GbR auch Grundeigentum gehören kann. Wäre eine GbR nicht grundbuchfähig, so würde ein Erwerb von Grundstücken und Rechten an Grundstücken bereits an dem Eintragungserfordernis scheitern. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart ist mithin auch die Grund− buchfähigkeit einer GbR zu bejahen. Auch der durch das Grundbuchrecht geforderte Gesichtspunkt der Bestimmt− heit und Klarheit wird Genüge getan, wenn der wahre Eigentümer aus dem Grundbuch ersichtlich ist. Dies kann bei einer GbR grundsätzlich angenommen werden. Welche Angaben erforderlich sind, um die GbR als solche ausreichend bestimmt zu benennen, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Bei− bringung eines medizinisch− psychologischen Gutachtens anordnen, wenn durch einen Kraftfahrzeugführer die Höchstgeschwindigkeit erheblich und wiederholt überschritten wurde. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Geschwindigkeit Innerorts innerhalb von vier Monaten jeweils um 32 km/h und um 47 km/h überschritten wurde. Die in dem zu entscheidenden Fall begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen sind im Verkehrszentralregister mit insgesamt 7 Punkten bewertet. − 14 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 Kassel hat Lebensqualität. Die Stadt als Oberzentrum Nordhessens verfügt über ein besonders reichhaltiges kul− turelles Angebot, an einem Standort in der Mitte Deutsch− lands. Mobilität ist für die Menschen in dieser Region keine Frage. Aachen oder Berlin, Hamburg oder München er− reicht man in wenigen Stunden (ein Faktor, der übrigens auch für unser Unternehmen große Bedeutung hat). Gebo− ten wird alles, was man von einer Großstadt im Allgemei− nen erwartet, und das in einer landschaftlich sehr schönen Umgebung. DER STANDPUNKT „DIE documenta, KASSEL UND DIE REGION“ In wenigen Wochen startet sie: die Für 100 Tage wird Kassel wieder das Zentrum zeitgenössi− scher Kunst darstellen, mit einer der bedeutendsten und weltweit beachteten Ausstellung. 650.000 Besucher hatte die letzte documenta, und auch diesmal wird sich der bei− spiellose Erfolg sicher wiederholen. Kassel dokumentiert den Stand der zeitgenössischen Kunst in einer Veranstal− tung, die wohl auch die Kunstmetropolen dieser Welt ger− ne durchführen würden. Nun möchte ich hier nicht den künstlerischen Wert dieser Veranstaltung weiter vertiefen, dafür gibt es Fachkundige, die sich vor, während und nach den 100 Tagen weltweit dazu äußern werden. Aber die documenta 12 ist auch ein Anlass, sich einmal die Qualitäten der Stadt und ihrer Re− gion vor Augen zu führen. Es sollte nicht im Zentrum der Überlegungen zur documenta 12 stehen, es ist auch kein Motiv ihrer Durchführung, aber diese große Veranstaltung hat natürlich auch ihre ökonomische Seite. Hunderttau− sende besuchen die Stadt und die Region, und das hat beachtliche wirtschaftliche Auswirkungen. Nicht nur vom künstlerischen Standpunkt her mag man also bedauern, dass die Veranstaltung leider nur alle 5 Jahre stattfindet. Anlässlich dieses Ereignisses kann aber der Blick auch auf die weiteren Qualitäten der Stadt und der Region gerichtet werden. Ohne hier eine Reihenfolge aufzustellen, kann man zunächst an die Entwicklung der Universität denken. Sie bindet hoch qualifizierte junge Menschen an die Regi− on und gibt Impulse für Technologie, wirtschaftlichen Wandel, Bildung und Kultur. Dabei soll der hohe Anteil von rund 11 % ausländischen Studierenden nicht unerwähnt bleiben, die Deutschland als Studienort ausgewählt haben und diese Zeit hier in Kassel verbringen. Derzeit sind das rd. 1.700 junge Menschen, die nach Rückkehr in ihre Hei− matländer ein Bild von Deutschland mitnehmen, das we− sentlich von Kassel und seiner Region geprägt ist und die Verbindungen knüpfen, die Jahrzehnte wirken können. Diese Erfolgsfaktoren sind auch für die hier ansässigen Unternehmen wichtig, und für diejenigen, die Standort− entscheidungen zu treffen haben. Den Beschäftigten der Unternehmen kann in einer außerordentlich vorteilhaften logistischen Lage ein gutes Umfeld geboten werden. Dabei hat Kassel auch unter rein wirtschaftlichen Aspekten Vorteile: Das betrifft die Lebenshaltungskosten auf der einen Seite, die Personalkosten der Unternehmen im Ver− gleich zu anderen deutschen Wirtschaftsregionen und Ballungsgebieten auf der anderen Seite. Vielfältige Mög− lichkeiten sind für die Zusammenarbeit von Universität und Wirtschaft gegeben, die schon intensiv bearbeitet werden. Als ein Beispiel sind die technischen Studiengänge der Universität zu nennen, die qualifizierte Hochschulabsol− venten auch gerade für die Region zur Verfügung stellen, die dann in den Unternehmen der Region arbeiten und ihre Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen. Hinzuweisen wäre auch auf Ausgründungen, die erfolgreiche Unternehmen hervorgebracht haben. Damit sind schon eine Reihe von Erfolgspotentialen für die Stadt und die Region aufgezählt. Für ihre Wirkung ist – in „Marketing−Deutsch“ ausgedrückt – visibility erforderlich. Und hier schließt sich die Betrachtung. Die documenta wird nicht nur national beachtet und findet ihren Wider− hall, sondern sie ist ein internationales Ereignis; und folg− lich ist sie eine herausragende Gelegenheit, den vielen Besuchern und Interessenten der documenta auch die Vor− züge der Stadt Kassel und ihrer Region nahe zu bringen. 100 Tage lang hat Kassel die Gelegenheit, sich einem brei− ten Publikum zu präsentieren, das diese Eindrücke mit− nehmen wird … … bis zur nächsten documenta, der Dreizehnten im Jahr 2012. (thomas.olbrich@ludewig−sozien.de) Ihr Prof. Dr. Thomas Olbrich − 15 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007 Prof. Dr. Ludewig + Sozien Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrichsstraße 11 34117 Kassel Telefon 0561−70 00 20 Telefax 0561−70 00 250 Knyrim & Ludewig GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon Telefax 0561−70 00 20 0561−70 00 250 info@ludewig−sozien.de www.ludewig−sozien.de IMPRESSUM Herausgeber: Prof. Dr. Ludewig + Sozien Friedrichsstr. 11 34117 Kassel www.ludewig−sozien.de V.i.S.d.P.: Thomas Werner thomas.werner@ludewig−sozien.de Druck: Prof. Dr. Ludewig + Sozien − 16 − INFOHAUSZEITUNG Nr. 14 05/2007