7/2007 - Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien

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7/2007 - Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
inhaltsverzeichnis
I
Info M 7/07
AKTUELL
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz: Was sind die Konsequenzen für Mietrecht und Immobilien?
(v. Seldeneck)
296
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Das neue BMF-Schreiben vom 26.10.2007!
(Beck)
297
WOHNUNGSMIETRECHT
Modernisierung: Ist die Mieterhöhung trotz
verspäteter Modernisierungsankündigung wirksam?
(Ratjen)
BGH
19.9.2007
VIII ZR 6/07
299
Schönheitsreparaturen: Sind die Fristen des
BMJ-Mustermietvertrages 1976 mit „3 – 5 – 7“
Jahren zu kurz? (v. Seldeneck)
BGH
26.9.2007
VIII ZR 143/06
300
Schönheitsreparaturen: Welche „Quotenklausel“
ist wirksam?
(Wichert)
BGH
26.9.2007
VIII ZR 143/06
301
Kurze Verjährungsfrist: Gilt die Frist auch dann, wenn
der Vermieter für den Schaden eines Dritten haftet und
den Mieter in Regress nimmt? (Dauwe-Arnold)
OLG Dresden
17.4.2007
5 U 8/07
302
Nichtehehliche Lebensgemeinschaft: Kann der
ausgezogene Partner die Kündigung der gemeinsamen
Wohnung verlangen? (Kutz)
OLG Düsseldorf
2.3.2007
I-10 W 29/07
303
Modernisierungsankündigung: Was muss der
Vermieter mitteilen?
(Emmert)
KG Berlin
10.5.2007
8 U 166/06
304
Modernisierung: Welche Mieterhöhung ist einem
„Hartz IV-Empfänger“ zumutbar?
(Emmert)
KG Berlin
10.5.2007
8 U 166/06
305
Schönheitsreparaturen: Welche Rechte
hat der Mieter, der trotz unwirksamer
Schönheitsreparaturklausel renoviert? (Drusche)
Aufsatz von Prof. Dr. Knut Werner Lange
„Hartz IV“: Ist die Vereinbarung einer „schwarz“
zu zahlenden Zusatzmiete wirksam?
(Drusche)
LG Berlin
306
19.3.2007
62 S 254/06
307
GEWERBEMIETRECHT
Unternehmensbezogener Mietvertrag: Wer wird
Vertragspartner?
(Zühlke)
OLG Düsseldorf
5.3.2007
I-24 U 144/06
308
Konkurrenzschutz und Wettbewerbsrecht: Wie
weit reicht der mietrechtliche Konkurrenzschutz bei
Kfz-Schilderprägern? (Hoffmann)
OLG Köln
8.6.2007
1 W 15/07
309
Umsatzmiete: Muss der Mieter eine
betriebswirtschaftliche Auswertung vorgelegen?
(Wiek)
OLG Brandenburg
20.6.2007
3 U 181/06
310
inhaltsverzeichnis
II
Info M 7/07
Vertragswidrige Nutzung: Muss der Vermieter
ein berechtigtes Interesse an der Beibehaltung der
vereinbarten Nutzung haben? (Höhner)
LG Bonn
24.4.2007
7 O 333/06
311
Außerordentliche Kündigung des Mieters: Wie
lange darf der Mieter die Räume noch weiternutzen?
(Knipschild)
OLG Frankfurt/M.
8.12.2005
2 U 128/05
312
Schriftform: Ist die Schriftform gewahrt, wenn
für eine GmbH ein Dritter ohne Vertretungszusatz
unterzeichnet? (Wichert)
BGH
19.9.2007
XII ZR 121/05
313
Jahresabrechnung: In welchem Umfang ist
eine erfolgreich angefochtene und korrigierte
Jahresabrechnung erneut anfechtbar? (Müller, B.)
OLG Düsseldorf
20.4.2007
I-3 Wx 127/06
314
Jahresabrechnung: Kommt es im
Anfechtungsverfahren auf die materielle
Richtigkeit der Jahresabrechnung an? (Müller, B.)
OLG Düsseldorf
20.4.2007
I-3 Wx 127/06
315
Verwalterpflichten: Wie weit geht die
Rechnungslegungspflicht des ausscheidenden
Verwalters? (Freytag)
OLG München
20.7.2007
32 Wx 093/07
316
Notverwalter: Darf das Gericht die Kompetenzen
des Notverwalters „ohne Not“ erweitern?
(Vandenhouten)
OLG München
11.5.2007
34 Wx 43/07
317
Jahresabrechnung: Darf der Wohnungseigentümer
Einsicht in fremde Einzelabrechnungen verlangen?
(Bressel)
OLG München
9.3.2007
32 Wx 177/06
318
Jahresabrechnung: Kann der Wohnungseigentümer
Kopien der fremden Einzelabrechnungen verlangen?
(Bressel)
OLG München
9.3.2007
32 Wx 177/06
319
Hausgenossen: Haftet der Wohnungseigentümer,
wenn sein Mitbewohner andere Hausbewohner massiv
beleidigt? (Niedenführ)
OLG Saarbrücken
4.4.2007
5 W 2/07
320
Werdende Eigentümergemeinschaft: Ist
auch der Bauträger als Noch‑Eigentümer zur
Eigentümerversammlung zu laden? (Freytag)
OLG Hamm
10.5.2007
15 W 428/06
321
Wohngeld: Gilt das Aufrechnungsverbot auch
für Schadenersatzansprüche des Eigentümers
aus § 14 Nr. 4 WEG? (Bressel)
OLG München
30.1.2007
34 Wx 128/06
322
WOHNUNGSEIGENTUM
inhaltsverzeichnis
III
Info M 7/07
IMMOBILIENRECHT
20.7.2007
V ZR 227/06
323
25.1.1.2007
BVerwG 4 C 1.06
324
13.6.2007
VII-Verg 2/07
325
BGH
8.3.2007
VII ZR 130/05
326
BGH
12.7.2007
IX ZB 129/04
327
Immobilienkauf: Wann verletzt der Verkäufer seine
Aufklärungspflicht aus Beratungsvertrag?
(Bethge)
BGH
Erhöhte Terrorgefahr: Kann der Nachbar gegen die
Baugenehmigung vorgehen?
(v. Seldeneck)
BVerwG
Städtebaulicher Vertrag: Muss die Gemeinde
ausschreiben?
(Sprengel)
OLG Düsseldorf
Mängelrechte im Grundstückskaufvertrag: Ist der
formelhafte Ausschluss im Individualvertrag wirksam?
(Meyer-Harport)
Privatinsolvenz des Mieters: Führt das
Verschweigen der Mietkaution zur Versagung der
Restschuldbefreiung? (v. Gleichenstein)
VERFAHRENSRECHT
Urkundenprozess: Kann der Vermieter Ansprüche auf
Nachzahlung von Betriebskosten im Urkundenprozess
geltend machen? (Wichert)
AG Berlin-Mitte
9.5.2006
9 C 77/05
328
Anwaltliche Selbstvertretung: Dürfen die Mitglieder
einer Anwalts-GbR jeweils Einzelmandate abrechnen,
wenn sie einzeln verklagt werden? (Walburg)
BGH
2.5.2007
XII ZB 156/06
XII ZB 157/06
XII ZB 158/06
329
Berufung: Wann darf das Berufungsgericht
durch einstimmigen Beschluss zurückweisen?
(Walburg)
BVerfG
29.5.2007
1 BvR 624/03
330
Darlegungslast bei Minderung: Muss der Mieter
auch die konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung im
Einzelnen darlegen? (Walburg)
BVerfG
29.5.2007
1 BvR 624/03
331
Zwangsversteigerung: Ist die zeitgleiche
Versteigerung mehrerer Grundstücke zulässig?
(v. Seldeneck)
BGH
22.3.2007
V ZB 138/06
332
Zwangsversteigerung: Wie wirkt es sich aus, wenn
das gepfändete Grundstück nach der Beschlagnahme
veräußert wird? (v. Seldeneck)
BGH
25.1.2007
V ZB 125/05
333
Drittschuldnererklärung: Muss der Drittschuldner,
der zunächst keine Erklärung abgibt, die Kosten für ein
anwaltliches Mahnschreiben ersetzen? (Bergmann)
BGH
4.5.2006
IX ZR 189/04
334
PERSONALIA
RA Schandmaul
335
Interna
294
Info M 7/07
Sag ja zur Ewigkeit...! Join the gallery of immortal heroes!
Es ist nur ein kleiner Schritt aus dem ewigen Einerlei der Schriftsätze hinein in das strahlende Elysium der Lichtgestalten, die im
Info M kernig-knappe Beiträge publizieren! Die inhaltlichen und redaktionellen Anforderungen haben wir in den „Redaktionsvorgaben“ – auf einer Seite – zusammengefasst. Diese Info ordern Sie an mit einer mail bei [email protected]. Das ist auch
die Anschrift, bei der Sie sich „Ihr“ Urteil für rd. 2 Wochen reservieren lassen können. Wann haben Sie Ihr Coming Out? Es hätte
auch zu Ihren Lebzeiten schon einen Vorteil. Etwa ein bis zwei Stunden je Publikation dürfen Sie auf die zehn Fortbildungsstunden
anrechnen, die Sie als Fachanwalt nachweisen müssen, vgl. Schleswig-Holsteinisches AGH, 14.12.2005 – 2 AGH 9/05 – BRAK-Mitt.
2006, 34 = Info M 2006, 97.
Dr. Marie-Claire Abetz
Dr. Dr. Andrik Abramenko
Bruno Achenbach
Uwe Aderhold
Prof. Dr. Christian Armbrüster
Dr. Torsten Arp
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Dr. Günter Bauer
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Bettina Baumgarten
Hans-Joachim Beck
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Michael Bender
Christian Berg
Walter Bergmann
Klaus-Jürgen Berresheim
Uwe Bethge
Dr. Dietrich Beyer
Dr. Heinz Bohlen
Bernhard Bonk
Dirk Both
Frank Bottenberg
Ulf P. Börstinghaus
Jens Böttcher
Ricarda Breiholdt
Stefanie Bressel
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Georg Cless
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Dr. Wolf.-D. Deckert
Rainer Derckx
Juliane Diefenbach
Burghard Dietz
Katrin Dittert
Johannes Drabek
Rebekka Drusche
Hannes Dürr
Axel Dyroff
Dr. Ernst-M. Ehrenkönig
Norbert Eisenschmid
Dr. Oliver Elzer
Thomas Emmert
Simone Engel
Jan Evers
Judith Fabich
Walter Fallak
Klaus Feckler
Barbara Fetten
Dr. Stefan Fink
Lutz Foss
Ludger Freienhofer
Dr. Harald Freytag
Jürgen Fritz
Thomas Gattung
Günther Geldmacher
Hans-Joachim Gellwitzki
Andreas Georgi
Dr. Lars Gerke
Stanley-Bernard Globig
Christof Gregor
Marina Gregor
Dr. David Greiner
Falk G. Gross
Andreas Grüsser
Stefan Guhde
Thomas Hannemann
Prof. Dr. Martin Häublein
Thomas Hauprich
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Uwe Heims
Helmut Heiss
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Jürgen Herrlein
Anton B. Hilbert
Dirk Hilbrecht
Jürgen Hillmayer
Georg Hillmeister
Jan Hinsch-Timm
Thomas Höhner
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Christian Hofmann
Manfred Hohenhorst
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Neele Hübener
Ferréol Jay von Seldeneck
Dr. Georg Jennissen
Norbert Jürgensen
Wiebke Jungjohann
Jenny Kaiser
Dr. Andreas Kappus
Kai Kern
Alexander Kluge
Dr. Klaus Knipschild
Frank Knop
Louisa Knop
Philipp Knop
Franz-Ludwig Kopinski
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Georg Waldemar Krebs
Katja Krüger
Dr. Egbert S. Kümmel
Joachim Kumpf
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Carsten Küttner
Dr. Lars Kutz
Dr. Hans Langenberg
Arnold Lehmann-Richter
Dr. Ulrich Leo
Friedrich-Wilhelm Lohmann
Johannes Lohre
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Dr. Rolf-Peter Lukoschek
Dr. Klaus Lützenkirchen
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Manfred Meffert
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Dr. Dirk Meyer-Harport
Jens-Ole Messow
Kirsten Metter-Roeb
Patrick Miedtank
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Karl-Friedrich Moersch
Dr. Dietrich Mohme
Torsten Mohyla
Norbert Monschau
Dr. Mona Moraht
Beate Müller
Horst Müller
Frank Neumann
Dr. Werner Niedenführ
Dr. Günter Nies
Markus Niester
Heiko Ormanschick
Gerhard Ostfalk
Heinz-Günter Over
Michael Peter
Cristina Petersen
Frank-Georg Pfeifer
Helen Pincus
Isabell D. Pohl
Hans-Jürgen Poth
Christian Putschäw
Nele Rave
Dr. Helmut Redeker
Werner Reinhardt
Andreas Reschke
Dr. Olaf Riecke
Holger Riedel
Martin Rondholz
Jorg Roth
Thomas Röth
Antje Rudolph
Burkhard Rüscher
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Klaus Schach
Harald Schäfer
Jan Schaufler
Matthias Scheff
Willibald Schlagbaum
Nicole Schlimme
Astrid Schmelzle-Reiniggen
Gerhard Schmidberger
Jan-Hendrik Schmidt
Michael Schmidt
Peter-Dietmar Schnabel
Norbert Schneider
Norbert Schönleber
Alexandra Schreiber
Volker Schuh
Dr. Michael Schultz
Hans-Christian Schwarzmeier
Peter Seidel
Norbert Slomian
Ralf Specht
Martin Sprengel
Florian Springborn
Michaela Stanke
Michael Staudenmayer
Karl-Heinz Steffens
Volkmar Steinmeyer
Mathias K. Stenger
Robert Stieglitz
Dr. Sabine Stolten
Dietmar Straub
Christian Streim
Doreen Stuwe
Markus Sutorius
Susanne Tank
Katja Truss
Sabine Urban
Nicole Vandenhouten
Bernd Vielitz
Jens Voigt
Matthias Voigt
Mathias von der Recke
Andreas von Gleichenstein
Dr. Olrik Vogel
Henning von Müllern
Matthias Wagner
Sandra Walburg
Martina Walke
Dietmar Wassermann
Walter Wecker
Frank Weissenborn
Dr. Birgit Weitemeyer
Richard Wettstein
Oliver Weyer
Dr. Rudolf Weyer
Dr. Joachim Wichert
Karl Friedrich Wiek
Wiebke Wildvang
Inka Witte
Bert Wittenburg
Michael Wolicki
Andre Wrede
Jörg Zahn
Volker Ziaja
Henner Zühlke
Ludwig Zürn
Willibrord Zunker
Interna
295
Info M 7/07
Berlin, den 18. November 2007
Lieber Leser,
seit Mitte des Jahres erscheint Info M mit der fast verdoppelten Schlagzahl
von 10 Ausgaben pro Jahr. Da wir pro Ausgabe knapp 50 Beiträge erhalten,
müssten die nächsten Jahrgänge also einen Umfang von rd. 500 Seiten
erreichen. Damit bekommen sie einen so breiten Rücken, dass man sie fast
in einer Reihe mit den Jahrgangsbänden von NZM, WuM, ZMR u.a. stellen
könnte. Also mit denjenigen, die die Entscheidungen noch im Volltext
drucken.
Trotzdem bleiben wir streng. In einer Zeit, in der auch die Analphabeten
beginnen, ihre alltäglichen Probleme mit der Fa. Google zu lösen, möchten
wir niemand ein Suchwerkzeug anbieten, das nicht über ein Kalenderjahr
hinausgeht. Deshalb entwickeln wir ein elektronisches Werkzeug, das in
mehreren Jahrgängen gleichzeitig sucht und findet. Das dauert natürlich
seine Zeit. Aber gut Ding will Weile haben.
Wer partout schon jetzt einen repräsentativen Einband in die Bibliothek
stellen will, mag sich an seinen Buchbinder wenden. Der kann in seiner
Vitrine herrliche Einbände aus Leinen und Leder zeigen. Für die Innenseiten
zwischen Buchdeckel und Druckwerk („Einbandspiegel“) wird er das
Info M-Rot vorschlagen. Und für die Buchstaben kann er so viel Typen und
Gravuren zeigen, dass es an nichts fehlen wird, um die losen Info M-Hefte in
einen würdevollen Folianten zu verwandeln, den Sie gerne besitzen werden.
Denn das einzige Sprichwort, das ich selbst erfunden habe, lautet: „Besitz
wird durch Neid erst schön“.
Bis zum nächsten Mal
Seldeneck
aktuell
296
Info M 7/07
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz: Was sind die Konsequenzen für
Mietrecht und Immobilien?
Der Deutsche Bundestag hat am 12.10.2007 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beschlossen (BTDrucks. 16/3655). Am 9.11.2007 hat der Bundesrat zugestimmt (BR-Drucks. 705/07). Das Gesetz wird zum
1. Juli 2008 in Kraft treten. Die wichtigsten Eckpunkte:
Umfassende Rechtsdienstleistungen nur durch Anwälte:
Wer rechtlich beraten will, muss auch weiterhin Volljurist und
als Rechtsanwalt zugelassen sein. Konkurrenz durch DiplomWirtschaftsjuristen und Juristen mit nur einem Staatsexamen
ist nicht zu besorgen.
Anwendungsbereich des RDG: Das neue RDG enthält in § 2
Abs. 1 erstmals eine klare Begriffsdefinition: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten,
sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ Damit ist nur die echte Einzelfallsberatung dem Anwalt vorbehalten. Generelle oder bloß schematische Rechtsanwendungen
sind frei. Gleiches gilt für standardisierte Ratgeberberichte oder
‑sendungen. Auswirkungen im Immobilienrecht: gering.
Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen: § 5 Abs. 1 RDG
bietet allen Berufen die Möglichkeit, Rechtsdienstleistungen zu
erbringen, die als Nebenleistungen zum konkreten Berufsbild
gehören. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht
und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen. Abgrenzungskriterien sind Umfang, Inhalt und Bedeutung für den Rechtsuchenden. Zu prüfen ist, ob eine umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts erforderlich
ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen
Dienstleisters ausreicht. Auswirkungen im Immobilienrecht: erheblich! Im Einzelnen:
• Prüfung von Wohngeld- und Betriebskostenabrechnungen sowie preisgebundenen Mieten durch WEG- und Hausverwalter,
Verbraucherschützer und gewerbliche „Kostenjäger“, die für
ihre Auftraggeber überhöhte Kosten aufspüren.
• Beratung zu Miet- und Immobilienkaufverträgen durch Steuerberater, Makler, Architekten, Ingenieure, Energieberater und
Banken.
• Beratung zur Vermögensnachfolge, Erbauseinandersetzung
durch Erbenermittler, Steuerberater, Banken und Vermögensverwalter.
• Beratung über Grundstücksverwertung, Immobilienfinanzierung und Sachmängelhaftung durch Baubetreuer und
Architekten, Baubetreuer, Bauträger, Immobilien- und Finanzierungsmakler.
• Beratung zur Schadensregulierung durch die Haftpflicht- und
Sachversicherer.
• Prüfung von Grundbuchauszug, Baulastenverzeichnis , Bebauungs- , Sanierungs- und Entwicklungsplänen, Umlegungsverfahren.
• Fördermittelberatung durch Banken, Baubetreuer und Unternehmensberater.
Zu befürchten ist insbesondere die Preiskonkurrenz. Man muss
damit rechnen, dass die neuen Konkurrenten verstärkt damit
werben, dass sie preiswerter sind als die vermeintlich teure anwaltliche Beratung. Der Anwalt hält tunlichst dagegen: Fachkunde, Engagement, Erfahrung und die Haftung, die er für seine Beratung übernimmt.
Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind gemäß § 6 RDG
nunmehr grundsätzlich zulässig. Gemeint ist insbesondere die
altruistische Rechtsberatung. „Unentgeltlichkeit“ heißt nicht
kostenlos. „Kostenlose“ Serviceangebote (etwa die von einer
Bank für den – potentiellen – Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind nicht unentgeltlich,
weil mit ihnen ein entgeltliches Geschäft beworben wird. Gemeint ist also allein die Beratung in sozialen Einrichtungen. Die
Qualität der Rechtsdienstleistung muss durch die Beteiligung
eines Volljuristen sichergestellt werden. Auswirkungen im Immobilienrecht: mäßig.
Rechtsberatung durch Vereine: Bisher durften nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z.B. Hausbesitzer- und Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten. Künftig ist dies nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt (Beispiel:
Vereinigungen von geschädigten Immobilienanlegern, Stadtteilverein, Bauherrenverein). Zwar muss der Verein einen Volljuristen an der Beratung betewiligen und darf die Beratung nicht
als Hauptzweck verfolgen. Aber das wird die Vereinskonkurrenz nicht schrecken: Der Idealverein mag das Ideal des Gesetzgebers sein. De facto handelt es sich bei den beratungsnahen
Vereinen, insbesondere Hausbesitzer- und Mietervereinen um
gewerbliche Beratungsorganisationen, die für ihre Leistungen
formal Mitgliedsbeiträge, inhaltlich jedoch Abonnementsvergütungen verlangen. Auswirkung im Immobilienrecht: Gering. Die
Vereine hatten im Immobilienrecht schon in der Vergangenheit
eine große, in bestimmten Sektoren sogar marktbestimmende
Bedeutung. Schlimmer kann es kaum werden.
Forderungsinkasso und Forderungskauf: Wer Forderungsinkasso betreibt, muss weiterhin eine Inkassoregistrierung bei der
Landesjustizverwaltung vorweisen. Rechtsanwälte können aber
künftig ihre Honorarforderungen zur Einziehung abtreten oder
an Dritte veräußern, wenn der Mandant ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Auswirkung im Immobilienrecht: gering.
Schon bisher haben viele Vermieter die Forderungen gegen insolvente Mieter paketweise an entsprechend spezialisierte Inkassounternehmen verkauft.
RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin
[email protected]
aktuell
297
Info M 7/07
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Das neue BMF-Schreiben
vom 26.10.2007!
Das BMF-Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG vom 26.10.2007 soll die bisher entstandenen
Zweifelsfragen klären und enthält ein Muster für die Bescheinigung des Vermieters. Es gilt erstmals für
den Veranlagungszeitraum 2006 und ersetzt die vorangegangenen Schreiben (1.11.2004 und 3.11.2006,
vgl. Info M 2007, 56 f). Von besonderer praktischer Bedeutung für Vermieter und WEG-Verwalter sind Rdn.
2, 8, 29 – 33.
BMF-Schreiben vom 26.10.2007 – www.bundesfinanzministerium.de
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in
einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
[…] auf Antrag um
1. 10 Prozent, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
2. 12 Prozent, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der
Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder
unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in
dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen
haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge
um ein Zwölftel.
(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in
einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag
um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen
des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die
Geringfügige Beschäftigung: Die Steuerermäßigung nach
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (alle Gesetzeszitate betreffen § 35 a EStG,
soweit nicht anders vermerkt) betrifft haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse i.S.v. § 8a SGB IV. Der Arbeitgeber muss
also am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Dieses Verfahren steht Vermietern und Verwaltern nicht zur Verfügung. Deshalb sollen Kosten für geringfügig Beschäftigte nur nach Abs. 2
Satz 1 (haushaltsnahe Dienstleistungen) begünstigt sein, vgl.
Rdn. 2 und 8. Anmerkung: Es muss sich noch erweisen, ob diese Auffassung der Finanzverwaltung richtig ist.
Kosten: Insbesondere bei den Reparaturkosten der WEG-Abrechnung sind die Leistungen des Versicherers abzuziehen, die
Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen
[…] Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem
CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank
geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der
Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Abzug von der
tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt
nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen
für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die
§§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit
sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen
nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Voraussetzung
für die Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ist,
dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des
Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung
durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1
und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
schon geleistet sind oder noch in späteren Veranlagungszeiträumen erwartet werden dürfen, Rdn. 31.
Materialkosten: Nach Abs. 2 sind die Materialkosten nicht
begünstigt, müssen also vom Rechnungsausteller gesondert
ausgewiesen werden. Rdn. 29 klärt: Verbrauchsmaterial („z.B.
Schmiermittel, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut“) muss
nicht herausgerechnet werden. Die Angabe eines Prozentsatzes
für Materialkosten ist zulässig. Bei Wartungskosten (Beispiel:
Fahrstuhlwartung) ist auch weiterhin ein Gesamtpreis zulässig, der auf einer Mischkalkulation (Inspektion und Kleinreparaturen) basiert. In solchen Fällen genügt es, wenn der Anteil
der Materialkosten in einer Anlage zur Rechnung ausgewiesen
aktuell
298
Info M 7/07
ist. Der MWSt-Anteil für die Arbeitskosten ist nicht erforderlich. Anmerkung: Wenn die Materialkosten geschätzt sind (für
2006 ausnahmsweise noch zulässig), sollte der Vermieter/Verwalter das gesondert vermerken. Die Materialkosten sind besonders bei WEG-Abrechnungen von großer Bedeutung, weil
dort auch Reparaturen erfasst sind.
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung gehören nicht zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen. Anders ist es, wenn es sich
um eine Nebenleistung handelt (Entsorgung von Altfliesen bei
Neuverfliesung, Abtransport von Schnittgut bei Gartenpflege), vgl. Rdn. 29.
Gutachterkosten sind nicht begünstigt, wenn sie „im Vordergrund stehen“. Ob Immissionsschutzmessungen des Schornsteinfegers begünstigte Nebenleistungen sind, ist nicht gesagt, Rdn. 29.
Austausch: Ungeklärt ist weiterhin, ob die Kosten für den
Austausch von Warmwasserzählern und Fußmatten begünstigt sind.
Verwaltungs- und Abrechnungskosten: Verwaltungskosten
sind nicht begünstigt, Rdn. 29 des BMF-Schreibens (Anmerkung: Ob das bei den WEG-Verwalterkosten gerichtsfest ist,
steht noch dahin. Die Dienstleistung bezieht sich ja auf den
Haushalt). Das BMF klärt nicht, ob die Kosten für die Abrechnungsfirma begünstigt sind. Dafür spricht, dass diese Dienstleistung einen haushaltsspezifischen Bereich betrifft. Die Abrechnungsfirma sollte diese Leistung also gesondert ausweisen.
Veranlagungszeitraum: Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2 EStG:
Maßgeblich ist das Jahr, in dem das Geld bei dem Steuerpflichtigen abfließt, beim Mieter sind es die Vorauszahlungen und
Nachzahlungen abzüglich etwaiger Erstattungen. Zur Vereinfachung erlaubt Rdn. 33 auch, dass die Kosten erst für das Jahr,
in dem die Abrechnung zugeht, geltend gemacht werden, in
dem die Abrechnung zugeht. Anmerkung: Anders wird es in
der Praxis auch kaum möglich sein. Mieter und Wohnungseigentümer machen also die im Jahr 2005 entstandenen und im
Jahre 2006 abgerechneten Kosten unabhängig von der Höhe
der geleisteten Vorauszahlungen erst in der Steuererklärung
für 2006 geltend. Damit erledigt sich auch das vieldiskutierte
Problem, dass die Steuerklärung bis zum 31. Mai abzugeben
ist, die Betriebskostenabrechnung aber bis zum Ende des Jahres erstellt werden kann.
Kommentar Veranlagungszeitraum für Handwerkerrechnungen: Nach Rdn. 33 soll der Wohnungseigentümer die einmaligen Kosten, also die Handwerkerrechnungen, nur im Jahr
der Abrechnung geltend machen dürfen, genauer: nach Genehmigung der Abrechnung. Das dürfte in der Praxis unproblematisch sein. Aber bei genauer Hinsicht zeigt sich: Mit § 11
Abs. 2 EStG ist diese Zuordnung kaum vereinbar; denn die Gelder fließen ab, wenn der Verwalter zahlt, nicht erst dann, wenn
die Abrechnung vorliegt.
Bescheinigung oder Abrechnung: Nach Rdn. 18 und 19 kann
der Mieter bzw. Wohnungseigentümer den Nachweis der Kosten gegenüber dem Finanzamt durch eine entsprechend aussagekräftige Abrechnung oder eine „Bescheinigung“ seines
Vermieters bzw. Verwalters erbringen. Die Anlage des BMFSchreibens zeigt ein Muster für die Bescheinigung. Das könnte
den Anschein erwecken, dass Vermieter/Verwalter eine solche
Bescheinigung ausstellen müssten, etwa wie die Bank über einbehaltene Kapitalertragsteuern oder der Arbeitgeber für Lohnsteuern. Die Bescheinigung mag für die Finanzbeamten auch
eine Arbeitsvereinfachung darstellen. Trotzdem bleibt es dabei: Der Vermieter/Verwalter ist keineswegs verpflichtet, eine
solche Bescheinigung auszustellen. Er darf auch eine abweichende Form des Kostenausweises wählen.
Kommentar: Inhalt der Musterbescheinigung: In der Bescheinigung ist nur die die begünstigte Leistung zu bezeichnen (z.B.
Rasenschnitt). Die Person des Leistungserbringers, die Rechnungsnummer oder das Rechnungsdatum sind nicht zu nennen.
Kommentar: Abrechnung oder Bescheinigung? Die Bescheinigung beinhaltet die Entscheidung des Vermieters/Verwalters,
ob und nach welchem Teil des § 35a EStG bestimmte Kosten
in einem bestimmten Umfang in einem bestimmten Jahr begünstigt sind. Diese Aussage ist das Ergebnis einer Rechtsanwendung. Das ist mehr und anderes als eine bloße Wissenserklärung über die Höhe, Art und Verteilung der entstandenen
Kosten. Deshalb ist zu fragen: Ist der Vermieter/Verwalter berufen, solche Entscheidungen zu treffen? Vieles spricht dafür,
dass es allein Sache des Mieters oder Wohnungseigentümers
ist, welche Kosten nach welchem Teil des § 35a EStG er geltend machen will. Ob die Kosten anzuerkennen sind, entscheiden dann Finanzamt und Finanzgerichte. Der Vermieter/Verwalter ist weder Steuerberater noch Gehilfe des Finanzamts, vgl.
Beck, Haushaltsnahe Dienstleistungen, 2007, 26. Er riskiert eine
Haftung für Falschbescheinigung und kann vom Mieter/Wohnungseigentümer sogar auf Berichtigung der Bescheinigung
verklagt werden. Dem Vermieter ist also zu empfehlen, seine
Erklärung in der Form einer Abrechnung abzugeben, also auf
die Angabe, Zusammensetzung und Verteilung der Kosten zu
beschränken, und die rechtliche Zuordnung dem steuerpflichtigen Mieter/Wohnungseigentümer zu überlassen.
VRiFG Hans-Joachim Beck, Berlin
[email protected]
wohnungsmietrecht
299
Info M 7/07
Modernisierung: Ist die Mieterhöhung trotz verspäteter
Modernisierungsankündigung wirksam?
Eine Modernisierungsmieterhöhung ist auch dann zulässig, wenn der Vermieter die dreimonatige
Ankündigungsfrist nicht eingehalten und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 19.9.2007 – VIII ZR 6/07 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Der Vermieter kündigt mit Schreiben vom 18.8.2004
den Einbau eines Personenaufzugs an; die Mieterhöhung für
diese Maßnahme werde voraussichtlich 108,08 € betragen. Der
Mieter erwidert, er werde die Maßnahme nur dulden, wenn die
Miete nicht erhöht wird. Im September beginnen die Arbeiten.
Als der Vermieter mit Schreiben vom 22.7.2005 die Mieterhöhung verlangt, verweigert der Mieter die Zahlung. Der Vermieter klagt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Mieterhöhung unwirksam, da die Modernisierungsmaßnahme nicht
fristgerecht angekündigt worden sei und der Mieter der Maßnahme widersprochen habe.
§ 554 BGB Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von
Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der
Mieter zu dulden. […]
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie
voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die
zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. […]
Hintergrund: Es ist streitig, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass der Vermieter die Ankündigungsfrist nicht
einhält:
• Modernisierungsmieterhöhung ist dauerhaft ausgeschlossen: KG, 1.9.1988 – 8 REMiet 4048/88 – NJW-RR 1988,
1420; LG Berlin, 8.9.1998 – 63 S 192/98 – NZM 1999, 219;
Schmidt-Futterer (Börstinghaus), Mietrecht, 9. Aufl. 2007,
§ 559b Rdn. 49, 52; Staudinger (Emmerich), BGB, Bearb.
2006, § 554 Rdn. 41.
• Modernisierungsmieterhöhung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da es allein auf die materiell rechtliche Duldungspflicht ankommt: Bub/Treier (Schultz), Handbuch der
Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage 1999, III. A
Rdn. 555).
Die Entscheidung: Der BGH hält die Mieterhöhung für wirksam
Er begründet dies mit dem Wortlaut des Gesetzes in § 559b
Abs. 2 Satz 2 BGB:
§ 559b BGB […] Wirkung der Erhöhungserklärung
(2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten
Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um
sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende
Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder
wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher
ist als die mitgeteilte.
„Hat somit die gänzlich unterlassene Mitteilung nach § 554
Abs. 3 Satz 1 BGB nur eine Verzögerung des Eintritts der Mieterhöhung zur Folge, so kann die erfolgte, wenn auch verspätete Mitteilung, keine für den Vermieter nachteiligere Folge auslösen.“ Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers:
Andere als die in § 559b Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Mängel sollten für das anschließende Mieterhöhungsverfahren ohne
Bedeutung sein (Verweis auf BT-Drucks. 14/4553, S. 58).
Auch der Gesetzeszweck spreche für dieses Ergebnis: Die drei­
monatige Ankündigungsfrist solle dem Mieter Gelegenheit geben, sich auf die beabsichtigten Baumaßnahmen einzustellen und gegebenenfalls von seinem Sonderkündigungsrecht
(§ 554 Abs. 3 Satz 2 BGB) Gebrauch zu machen (Verweis auf
BT-Drucks. 14/4553, S. 49). Sie diene also dem Schutz des Mieters und ziele nicht darauf ab, die Mieterhöhungsmöglichkeit
des Vermieters einzuschränken. Die Möglichkeit zur einseitigen
Mieterhöhung gem. §§ 559 ff. BGB solle dem Vermieter einen
finanziellen Anreiz für Modernisierungen geben (Verweis u.a.
auf Staudinger (Emmerich), a.a.O., Rdn. 1). Deshalb dürfe die
Mieterhöhung nicht wegen des Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift auf Dauer versagt sein.
Kommentar: Es ist zu begrüßen, dass der BGH wieder stärker
auf das materielle Recht abstellt und damit die zum Teil überhöhten formellrechtlichen Anforderungen einiger Instanzgerichte an die Modernisierungsankündigung „zurechtrückt“.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist vor allem für Modernisierungsmaßnahmen im Außenbereich relevant. Will der Vermieter
aber auch innerhalb der Wohnung des Mieters modernisieren,
kommt er um eine form- und fristgerechte Modernisierungsankündigung nicht herum: Denn wenn der Mieter die Arbeiten
in seiner Wohnung nicht zulässt, muss der Vermieter ihn auf
Duldung verklagen. Diesen Prozess kann er aber nur gewinnen, wenn die Modernisierungsankündigung wirksam ist – also
form- und fristgerecht.
RA Detlev Ratjen, Berlin
[email protected]
wohnungsmietrecht
300
Info M 7/07
Schönheitsreparaturen: Sind die Fristen des BMJ-Mustermietvertrages
1976 mit „3 – 5 – 7“ Jahren zu kurz?
Die formularmäßig vereinbarten Regelfristen des BMJ-Mustermietvertrages 1976 (drei, fünf und
sieben Jahre) sind jedenfalls bei Altverträgen nicht so kurz, dass sie den Mieter unangemesssen
benachteiligen würden (Anschl. an BGH, 16.2.2005 – ZR 48/04 – Info M 2005, 127). Ob das auch für „neu
abzuschließende“ Verträge gilt, steht noch dahin. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 26.9.2007 –VIII ZR 143/06
zur Berechnung des Ausgleichs für noch nicht erforderliche Schönheitsreparaturen, vgl. Info M 2007, 301 (in dieser Ausgabe);
zur Zumutbarkeit des Beweises einer unterdurchschnittlichen Abnutzung und zur Zulässigkeit einer Quotenklausel bei Vermietung
unrenovierter Wohnungen folgen Besprechungen in den kommenden Ausgaben des Info M
Der Fall: Im Mietvertrag einer Wohnung heißt es: …
2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig
nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzen Schönheitsreparaturen auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten,
alle
5 Jahre
in anderen Räumen alle
7 Jahre
[…]
4. Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen
werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist
nicht erfordert.
[…]
Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen...
nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz
für die […] Abwohnzeit […]
Der Mietvertrag endet. Der Vermieter verlangt Abgeltung der
abgewohnten Renovierung.
Hintergrund: In den meisten Formularmietverträgen sind die
Regelfristen des BMJ-Mustermietvertrages von 1976 (im Folgenden: BMJ `76) wiedergegeben. Danach sind zu renovieren:
• Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre,
• Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5
Jahre,
• alle andere Nebenräume alle 7 Jahre.
Es ist das Verdienst von Langenberg, diese Fristen daraufhin untersucht zu haben, ob sie noch zeitgemäß sind, WuM 2006,
122. Er stellt fest, dass sie deutlich zu kurz sind. Die Argumente: Raumwärme nicht durch Öfen, sondern schmutzarme
Heizungen, größere Wohnflächen und geringere Belegung,
neue, langlebigere Farben und sonstige Dekorationsmaterialien. Seine Empfehlung:
• Bad, Küche: Tapeten/Anstrich von Raufasertapeten 5 Jahre,
Lackarbeiten 8 Jahre;
• Wohn-, Schlafräume, Flur: Tapeten/Anstrich von Raufasertapeten 8 Jahre, Lackarbeiten 10 Jahre;
• Nebenräume: Tapeten/Anstrich von Raufasertapeten 10 Jahre; Lackarbeiten 15 Jahre.
Seine Meinung fand große Zustimmung, vgl. Wiek, 2006, 680;
Blank/Börstinghaus, Miete 2. Aufl. § 535 Rdn. 260; Artz, NZM
265 (274); Kappus, Anm. zu BGH, 18.10.2006 – ZMR 2007,
31; Seldeneck, Info M 2006, 173; Berufungsgericht LG Kiel,
27.4.2006 – 1 S 263/05; a.A. Schach, GE 2006, 1018: Wohnverhalten ist entscheidend. Die Entscheidung: Der BGH hält die Klausel wegen einer benachteiligenden Berechnung der Abgeltungsquote für unwirksam, vgl. hierzu Besprechung Info M 2007, 301.
Trotzdem äußert sich der Senat zu den Regelfristen. Er rekapituliert ausführlich den Meinungsstand (s.o.) und führt aus:
„Ob bei neu abzuschließenden Mietverträgen [...] wegen inzwischen veränderter Wohnverhältnisse und verbesserter Dekorationsmaterialien zur Vermeidung einer unangemessenen
Benachteiligung des Mieters für einzelne oder für alle Renovierungsarbeiten längere Regelfristen geboten sind, oder ob
[...] kein Anlass für eine Verlängerung der Fristen besteht, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls für in der Vergangenheit
geschlossene Mietverträge hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Verweis u.a. auf 16.2.2005 a.a.O.; 18.10.2006 – VIII ZR
52/06) fest, dass der Fristen des Mustermietvertrags auch [...]
formularvertraglich [...] zulässig ist“ (Hervorh. v. Verf.).
Praxishinweis: Die Darstellung der Zweifel nennt schon die
Sollbruchstelle, die die formularmäßig vereinbarte „3/5/7-Fristen“ in wirksame und unwirksame trennen könnte: „Alte“ Verträge könnten geschont werden, „neue“ nicht. Damit steigt das
Risiko des Vermieters, wenn er trotz des Warnschusses weiterhin unbekümmert die alten Fristen nutzt. Anwälte und andere
Freunde des sichersten Wegs raten also zum beherzten Umstieg
auf den Langenberg‘schen Turnus, der allgemein „5/8/10“ betitelt wird. Man kann aber auch ganz auf Regelfristen verzichten,
die in der Praxis nur in bestimmten Ausnahmefällen gelten.
RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin
[email protected]
wohnungsmietrecht
301
Info M 7/07
Schönheitsreparaturen: Welche „Quotenklausel“ ist wirksam?
Bei Vermietung von neu renovierten Wohnungen ist eine Klausel zulässig, die den vom Mieter
abzugeltenden Wert der „abgewohnten“ Renovierung durch folgende Prüfschritte ermittelt:
• Wie lange dauert der Renovierungszyklus für einen bestimmten Raumtyp (Beispiel: Wohnraum), wenn
das bisherige, individuelle Wohnverhalten fortgesetzt würde? (Beispiel: Mieter nutzt doppelt so
schonend wie üblich: Zyklus verlängert sich von 5 auf 10 Jahre)
• Welcher Teil des Zyklus ist abgewohnt? (vorstehendes Beispiel bei vierjähriger Nutzung: 4 von 10
Jahren sind abgewohnt. Die Quote beträgt 40 %).
Die Klausel verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam, wenn sie auch die
Berechnung einer „unangemessen hohen“ Quote zulässt (hier: durch Berücksichtigung eines
durchschnittlichen Wohnverhaltens für die nicht abgewohnte Restlaufzeit des Zyklus). (LS des Verf.)
BGH, U. v. 26.9.2007 –XIII ZR 143/06
zur Angemessenheit der Regelfristen gem. BMJ-Mustermietvertrag `76, s. Info M 2007, 300 – in dieser Ausgabe
zur Zumutbarkeit des Beweises einer unterdurchschnittlichen Abnutzung und zur Zulässigkeit einer Quotenklausel bei Vermietung
unrenovierter Wohnungen folgen gesonderte Besprechungen in den kommenden Ausgaben des Info M
Der Fall: Der Vermieter vermietet eine neu renovierte Wohnung. Im Vertrag heißt es zu den Schönheitsreparaturen:
„2. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit regelmäßig
nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzen Schönheitsreparaturen auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen, alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten,
alle
5 Jahre
in anderen Räumen alle
7 Jahre
[…]
4. Von den in Ziffer 2 genannten Fristenzeiträumen kann abgewichen
werden, wenn der Zustand der Mieträume die Einhaltung dieser Frist
nicht erfordert.
[…]
Sind bei Beendigung des Mietvertrages die Schönheitsreparaturen
entsprechend Ziffern 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den
Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung
der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum
gemäß Ziffern 2-4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen
durchführt […].
Die Höhe dieses Kostenansatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes
des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der
Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziffern 2-4 festgesetzten Fristen für die
Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den
zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen.
Der Mietvertrag endet nach etwa 3 Jahren. Der Vermieter verlangt Abgeltung der abgewohnten Renovierung. Der Mieter
hält die Abgeltungsklausel für unwirksam.
Die Entscheidung: Der BGH gibt dem Mieter Recht. Die Quotenabgeltungsklausel verstoße gegen das Transparenzgebot,
weil die Quotenberechnung mehrdeutig sei. Das Transparenzgebot wolle ungerechtfertigte Spielräume des Verwenders verhindern und dem Vertragspartner eine klare und eindeutige
Feststellung der Rechte ermöglichen. Dem genüge die Abgeltungsklausel nicht. Sie lasse nämlich zwei Lesarten zu:
Erstens: Zur Ermittlung des Reinigungszyklus wird nur auf das
bisherige, individuelle Wohnverhalten des Mieters und die daraus resultierende Abnutzung abgestellt. Dieses wird hypothetisch fortgeschrieben bis zu dem Zeitpunkt des Renovierungsbedarfs (Beispiel: Der Mieter nutzt doppelt so schonend wie
üblich. Dann verdoppelt sich das Renovierungsintervall von 5
Jahren auf 10 Jahre. Bei 4-jähriger Wohndauer sind 40 % der
Kosten abzugelten). Diese Lesart berücksichtige die Interessen
des Mieters angemessen, weil sie für die Berechnung der Abgeltungsquote auf das (ggf. schonende) Wohnverhalten abstellt und es für die Zukunft fortschreibt.
Zweitens: Nur für die Mietzeit wird auf die individuelle Abwohn­
intensität abgestellt. Für den restlichen Renovierungszyklus
bleibt es bei dem Regelzyklus. Bei einer vierjährigen Wohndauer, die doppelt so schonend verläuft wie üblich, wird der Reinigungsintervall also folgendermaßen berechnet: Nach individueller Abwohnintensität sind trotz vierjähriger Wohnzeit erst
2 Jahre der Regelfrist verbraucht. Der verbleibende Rest der
5-jährigen Regelfrist beträgt also 3 Jahre. Dieser unverbrauchte
Rest von 3 Jahren wird der tatsächlichen Wohnzeit von 4 Jahren hinzugerechnet. Dann ergibt sich ein Zyklus von 4 Jahren
plus 3 Jahren gleich 7 Jahren. Der Mieter trägt dann 4/7 der
Kosten oder rd. 57 %.
Der Senat räumt ein: Für die zweite Lösung spricht, dass das
Wohnverhalten des nachfolgenden Mieters unbekannt (und
deshalb nach allgemeinen Maßstäben zu kalkulieren) ist. Er
hält aber dagegen: „Der Mieter müsste mehr als die Hälfte
der Renovierungskosten tragen, obwohl er durch sein Wohnverhalten tatsächlich nur zwei Fünftel des zukünftigen Renovierungsbedarfs verursacht hat.“ Für die Restlaufzeit des Renovierungsintervalls werde also doch wieder an eine ‘starre‘
Frist angeknüpft.
RA Dr. Joachim Wichert, Frankfurt/M.
[email protected]
wohnungsmietrecht
302
Info M 7/07
Kurze Verjährungsfrist: Gilt die Frist auch dann, wenn der Vermieter für
den Schaden eines Dritten haftet und den Mieter in Regress nimmt?
Schädigt der Mieter durch Verletzung seiner mietvertraglichen Obhutspflicht (auch) das Eigentum eines
Dritten außerhalb des Mietobjekts (hier: vor dem Haus geparkte Taxis), so unterliegt der Regressanspruch
des schadenersatzpflichtigen Vermieters gegen den Mieter nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 548
Abs. 1 BGB. (LS der Verf.)
OLG Dresden, U. v. 17.4.2007 – 5 U 8/07 – www.ibr-online.de
Der Fall: Ein Mieter lässt während eines Sturms ein Fenster
in seiner Mietwohnung offen stehen. Das Fenster schlägt zu,
die Glasscheibe zerbricht. Durch die herunterfallenden Glasscherben werden zwei vor dem Haus geparkte Taxis beschädigt. Kurz darauf wird das Mietverhältnis beendet. Die Eigentümer der Fahrzeuge nehmen den Vermieter erfolgreich auf
Ersatz der Reparaturkosten in Anspruch. Erst rd. 2 Jahre nach
Rückgabe der Wohnung nimmt der Vermieter Regress bei seinem ehemaligen Mieter.
§ 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält. […]
Hintergrund: Nach allgemeiner Ansicht greift die kurze Verjährung nicht nur bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen
Schäden an den gemieteten Räumen, sondern auch bei Schäden, die gleichzeitig an anderen Sachen, etwa am Gebäude,
entstanden sind. Voraussetzung ist , dass der Schaden im inneren Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache steht (vgl.
Palandt (Weidenkaff), BGB, 66. Aufl. 2007, § 548 Rdn. 9).
Die Entscheidung: Das OLG Dresden verurteilt den Mieter, den
Schaden des Vermieters zu ersetzen. Der Mieter habe durch
eine Obhutspflichtverletzung den Schaden an den Taxis adäquat kausal verursacht. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.
Die kurze Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB
komme nicht zum Zuge.
Der geltend gemachte Schaden des Vermieters bestehe in der
Inanspruchnahme durch die geschädigten Taxi-Eigentümer.
Es gehe folglich nicht um einen Vermögensschaden, den der
Vermieter wegen der Veränderung oder Verschlechterung der
Mietsache erlitten habe, sondern um einen solchen, der wegen
Beschädigung einer Sache eines Dritten entstanden sei.
Zwar greife die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB auch
dann ein, wenn sowohl die Mietsache als auch nicht vermietete andere Teile eines Hausgrundstückes beschädigt werden
(Verweis auf RG, 10.1.1911 – Reg. III G27/09 – RGZ 75, 116;
BGH, 19.9.1973 – VIII ZR 175/72 – NJW 1973, 2059). Der
Grund für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist auch
bei Schäden an nicht vermieteten Grundstücksteilen liege aber
darin, dass der Vermieter nach Rückgabe der Mietsache Art
und Ausmaß der gesamten Schäden, sowohl solcher an den
Mieträumen als auch solcher am Grundstück, feststellen könne. Sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil etwa der Schaden in räumlich weiter Entfernung vom Mietobjekt eingetreten
ist, dann greife § 548 Abs. 1 BGB nicht ein (Verweis auf BGH,
24.11.1993 – XII ZR 79/92 – NJW 1994, 251; BGH, 10.5.2000
– XII ZR 149/98).
Auch im vorliegenden Fall habe der Vermieter mit der Rückgabe der Mietsache nicht die Möglichkeit erhalten, die beschädigten Taxis zu untersuchen. Der Schaden habe somit keinen
hinreichenden Bezug zum Mietobjekt. Eine den Wortlaut des
§ 548 Abs. 1 BGB ausdehnende Anwendung der kurzen Verjährung komme daher nicht in Betracht.
Unerheblich sei, ob der Dritte den Vermieter – wie hier – bereits zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen habe, als die
6-Monats-Frist noch nicht verstrichen war. Welche Verjährungsfrist für einen Ersatzanspruch gelte, richte sich nach den geltend gemachten Schäden und nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung.
Kommentar: Das OLG Dresden konkretisiert in seiner Entscheidung, wann ein Schaden im inneren Zusammenhang mit
der Nutzung der Mietsache steht. Die Eigentumsverhältnisse
sind nicht von primärer Bedeutung. Das Gericht betont überzeugend, dass es auf die Möglichkeit des Vermieters zur alsbaldigen Schadensuntersuchung nach der Rückgabe der Mietsache ankommt.
Ass. iur. Elisabeth Dauwe-Arnold, Griesheim
[email protected]
wohnungsmietrecht
303
Info M 7/07
Nichtehehliche Lebensgemeinschaft: Kann der ausgezogene Partner die
Kündigung der gemeinsamen Wohnung verlangen?
Nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die vormaligen Lebensgefährten
wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung einer gemeinsam angemieteten Wohnung verlangen,
wenn der Vermieter den ausgezogenen Partner nicht aus dem Mietverhältnis entlässt. (LS des Verf.)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.3.2007 – I-10 W 29/07 – www.justiz.nrw.de
Der Fall: Die Parteien leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Die Partnerschaft endet und die Partner streiten darüber, wer die gemeinsame Wohnung künftig nutzen darf. Dieser Streit wird
durch einen Vergleich beigelegt. Darin einigen sich die Parteien, dass die Frau mit ihrer Tochter die Wohnung allein nutzen darf. Später klagt der Mann auf ordentliche Kündigung des
gemeinsam begründeten Mietverhältnisses. Seine Ex-Freundin
erklärt die begehrte Kündigung erst im Rahmen eines Prozessvergleichs. Die Parteien erklären daraufhin den Rechtsstreit
überein­stimmend für erledigt. Das zuständige Landgericht legt
die Kosten des Verfahrens der Frau auf. Diese legt Beschwerde
gegen die Kostenentscheidung ein.
§ 91a ZPO Kosten bei Erledigung der Hauptsache
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das
Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. […]
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. […]
Hintergrund: Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung
hat beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
jeder der beiden Partner das Recht, von seinem Ex-Partner die
Mitwirkung zu einer schnellen Kündigung zu verlangen, wenn
der Vermieter den wegstrebenden Partner nicht aus dem Mietverhältnis entlassen will (vgl. BGH, 16.3.2005 – VIII ZR 14/04 –
Info M 2005, 180; OLG Köln, 21.6.1999 – 16 W 16/99 – WM
1999, 521). Das gilt insbesondere dann, wenn einer der Partner aus der Wohnung schon ausgezogen ist (vgl. OLG Düsseldorf, 24.10.1997 – 22 U 43/97 – WuM 1998, 413).
Die Entscheidung: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das
OLG kommt zu dem Schluss, dass nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Mann bei Fortsetzung des Rechtsstreits obsiegt hätte. Die Klage sei zulässig
und begründet gewesen. Der Mann habe nach dem Zerwürfnis der Parteien die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsamen Wohnung verlangen können. Es entspreche einhelliger
Meinung, dass nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die vormaligen Lebensgefährten wechselseitig
die Zustimmung zur Beendigung eines gemeinsamen Mietver-
hältnisses verlangen können (Verweis auf Bub/Treier (Straßberger), Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.
1999, II Rdn. 273 m.w.N.).
Das Zustimmungsverlangen sei auch nicht treuwidrig. Dem
stehe schon das nachhaltige Interesse des Mannes entgegen,
nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis gebunden zu
sein, dessen Grundlage – Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung – nach Auszug entfallen sei. Diesem Interesse des ausgezogenen Mieters könne nur durch beiderseitige Kündigung der
Wohnung Rechnung getragen werden, sofern der Vermieter
und der in der Wohnung verbleibende Partner ihn nicht einvernehmlich aus dem Mietverhältnis entlassen.
Die Frau könne sich auch nicht darauf berufen, die Kündigung
werde ihr und ihrer Tochter die Wohnung als Lebensgrundlage entziehen. Denn sie könne mit dem Vermieter einen neuen
Mietvertrag abschließen, bei dem sie allein Mieterin ist. Ebenso
erfolglos bleibt der Einwand der Mieterin, ihr Ex-Freund habe
ihr in dem ersten Vergleich die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Diese Regelung habe keine Auswirkung auf
die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Frage, ob der
Ex-Partner die Kündigung verlangen könne.
Kommentar: Die Auffassung des Gerichts überzeugt. Mit dem
Ende der Beziehung entfällt auch die Grundlage für eine gemeinsame Wohnung. Die Partner haben in aller Regel ein Interesse daran, sich auch räumlich möglichst schnell zu trennen.
Würde man dem ausgezogenen Partner zumuten, länger als
notwendig eine gemeinsame Wohnung zu unterhalten, würde dies zu unverhältnismäßigen finanziellen und persönlichen
Belastungen führen.
RA Lars Kutz, Hannover
[email protected]
wohnungsmietrecht
304
Info M 7/07
Modernisierungsankündigung: Was muss der Vermieter mitteilen?
Der Vermieter muss im Rahmen einer Modernisierungsankündigung „nicht jede Einzelheit der Maßnahme
und jede mögliche Auswirkung“ mitteilen (hier: Einbau eines Duschbads). Eine Mitteilung über die
künftige Höhe der Betriebskosten ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die neu entstehenden oder
erhöhten Kosten nicht umgelegt, sondern vom Mieter selbst veranlasst und bezahlt werden (hier: Gas und
Strom für Gastherme). (LS des Verf.)
KG, U. v. 10.5.2007 – 8 U 166/06 – www.kammergericht.de
zur Zumutbarkeit der Modernisierungsmieterhöhung vgl. Info M 2007, 305 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Der Vermieter kündigt eine Modernisierungsmaßnahme an. Er will von der Küche einen etwa 4 m2 großen
Raum abtrennen und dort ein separates, gefliestes Badezimmer mit Dusche, Waschbecken und WC einrichten, für das
er eine Grundrisszeichnung vorlegt. Raumwärme und Warmwasser solle die Kombi-Gastherme (im Grundriss „GT“) und
ein Heizkörper liefern. Er nennt auch Beginn, Dauer und Mieterhöhung. Die Mieterin verweigert trotzdem die Duldung. Sie
vermisst genauere Angaben über Umfang, Ablauf und Auswirkungen auf die Miethöhe.
§ 554 BGB Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(3) Bei Maßnahmen nach […] hat der Vermieter dem Mieter spätestens
drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. […]
Hintergrund: Die inhaltlichen Anforderungen an eine wirksame
Modernisierungsankündigung sind im Einzelnen umstritten.
Das gilt auch für die Frage, ob der Vermieter mögliche Auswir­
kungen auf die Betriebskosten mitteilen muss:
• nein: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. 2006, § 554
Rdn. 30;
• ja, wenn durch die Maßnahme Betriebskosten erhöht oder
neu eingeführt werden (h.M.): Schmidt-Futterer (Eisenschmid), Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 554 Rdn. 277; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl. 2007, § 554 Rdn. 73;
LG Berlin, 2.7.2007 – 67 T 52/04 – MM 2004, 339; LG Berlin, 22.1.1993 – 64 S 308/92 – GE 1993, 861; LG München I, 25.6.1986 – 31 S 25212/85 – DWW 1987, 260;
Herr­lein/Kandelhard (Both), Mietrecht, 3. Aufl. 2007, § 554
Rdn. 109.
Die Entscheidung: Nach Ansicht des KG ist die Mieterin duldungspflichtig. Die Ankündigung sei ausreichend. Es sei nicht
erforderlich, dass der Vermieter den Ablauf der Arbeiten hinsichtlich der einzelnen Gewerke detailgenau mitteile (Verweis
auf Schmidt-Futter (Eisenschmid), a.a.O., Rdn. 266). Insbesondere müsse der Vermieter übliche Baumaßnahmen nicht detailliert beschreiben und jede mögliche Auswirkung auf den
Mieter mitteilen (Verweis u.a. auf LG Berlin, 2.4.2001, 62 S
486/00 – GE 2001, 853). Entbehrlich sei eine Mitteilung, dass
die Wohnung während der Maßnahme noch bewohnbar ist,
wenn sich das aus der Art der beschriebenen Arbeiten ohne
weiteres entnehmen lässt. Für den Standort der Gastherme reiche ein Hinweis „GT“ im Grundriss. Heizleitungen und Heizkörper müssten ausnahmsweise dann nicht angegeben werden, wenn im neu geschaffenen Zimmer keine Möbelstellfläche
verlorengehen kann, und wenn als Standort des Heizkörpers
nur eine einzige Stelle in Frage kommt. Für die zu erwartende
Mieterhöhung reiche es aus, wenn der Vermieter den Mieterhöhungsbetrag angibt. Eine Mitteilung der Kalkulationsgrundlage sei entbehrlich (Verweis u.a. auf Herrlein/Kandelhard (Both)
a.a.O. Rdn. 90). Nicht zu entscheiden sei der Streit, ob der
Vermieter über modernisierungsbedingt erhöhte Nebenkos­
ten informieren muss. Denn vorliegend drohten nur höhere
Gas- und Stromkosten. Diese Kosten lege der Vermieter aber
nicht um. Vielmehr habe die Mieterin insoweit Lieferverträge
mit bestimmten Versorgungsunternehmen abgeschlossen. Die
Grundpreise seien der Mieterin bekannt, und die Höhe der Verbrauchskosten bestimme sie selbst durch ihren Verbrauch. In
diesem Fall müsse der Vermieter nicht die durchschnittlichen
Verbrauchskosten angeben.
Kommentar: Das Urteil des KG schließt sich der herrschenden
Meinung an, die vom Vermieter zwar möglichst genaue Angaben verlangt, überzogene Anforderungen an die Mitteilungspflicht jedoch ablehnt (vgl. Schmidt-Futterer (Eisenschmid),
a.a.O. Rdn. 250; Lammel, a.a.O. Rdn.73; Both, a.a.O. Rdn.84;
Emmerich, a.a.O. 84; LG Berlin, 2.4.2001 – 62 S 486/00 – GE
2001, 853).
RA Thomas Emmert, Regensburg
[email protected]
wohnungsmietrecht
305
Info M 7/07
Modernisierung: Welche Mieterhöhung ist einem „Hartz IV-Empfänger“
zumutbar?
Eine Modernisierungsmieterhöhung ist einem SGB II-Empfänger jedenfalls dann zumutbar, wenn die
erhöhte Miete vom Leistungsträger übernommen wird. (LS des Verf.)
KG, U. v. 10.5.2007 – 8 U 166/06 – www.kammergericht.de
zu den Anforderungen an die Modernisierungsankündigung, vgl. Info M 2007, 304 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Der Vermieter kündigt eine Modernisierungsmaßnahme an. Durch die Modernisierungsmieterhöhung von rd.
100,00 € soll die monatliche Miete von bislang rd. 110 € auf
künftig rd. 210 € steigen. Die Betriebskosten ohne Strom und
Gas betragen rd. 50 €. Die Mieterin hält das für unzumutbar.
Sie beziehe Leistungen nach SGB II i.H.v. nur 522,64 €.
§ 554 BGB Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von
Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der
Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn […] eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht
zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere […] und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in
einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
§ 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
§ 27 SGB II Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen
sind und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft
und Heizung pauschaliert werden können […]
Hintergrund: Die Zumutbarkeit ist nach ganz h.M. nach der
individuellen Leistungsfähigkeit des Mieters zu beurteilen (vgl.
etwa Schmidt-Futterer (Eisenschmid), Mietrecht, 9. Aufl. 2007,
§ 554 Rdn. 222). Teilweise wird eine Obergrenze in Höhe eines
prozentualen Anteils vom Mietereinkommen angegeben
• 20-30%: LG Berlin, 19.4.2002 – 63 S 293/01 – GE 2002,
930;
• 30 %: Schmidt-Futterer (Eisenschmid), a.a.O. Rdn. 223;
• 40%: LG Hamburg, 6.12.1988 – 16 S 181/88 – WuM 1989,
174.
Mindestens soll dem Mieter das Existenzminimum (vgl. SchmidtFutter (Eisenschmid), a.a.O. Rdn. 222) bzw. der bisherige Lebenszuschnitt (LG Berlin, 23.1.1992 – 61 S 183/91 – GE
1992,831) bleiben.
Die Entscheidung: Nach Meinung des KG besteht für die Mieterin keine unzumutbare Härte. Es komme darauf an, dass dem
Mieter nach Abzug der Miete noch ein Betrag zur Verfügung
steht, der ausreicht, um den bisherigen Lebenszuschnitt im
Wesentlichen beizubehalten (Verweis auf LG Berlin, 23.1.1992
a.a.O.). Die Mieterin habe Anspruch auf Übernahme der „angemessenen“ Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gem.
§ 22 Abs. 1 SGB II. Die Angemessenheit dürfe gem. § 27 Abs. 1
SGB II durch Verordnung, also abstrakt bestimmt werden. Die
zuständige Behörde des Senats von Berlin habe eine entsprechende Ausführungsvorschrift erlassen (ABl. Berlin 2005, 3743).
Danach gelte als Richtwert für 1-Personen-Haushalte eine Bruttowarmmiete von 360,00 €. Die Bruttomiete ohne Strom- und
Gaskosten betrage nach der Mieterhöhung rd. 210 € zzgl. rd.
50 € Nebenkosten also rd. 260 €. Für Strom und Gas stünden
also rd. 100 € zur Verfügung. Die darlegungspflichtige Mieterin habe nicht vorgetragen, dass das nicht ausreicht.
Das Gericht zieht eine Parallele zum Wohngeld: Werde die
Mieterhöhung zum Teil durch Wohngeld oder vergleichbare
Beihilfeleistungen aufgefangen, sei sie nicht unzumutbar. Das
Wohngeld sei als Teil des Gesamtnettoeinkommens des Mieters zu behandeln, weil er auf diese öffentliche Hilfe Anspruch
habe (Verweis u.a. auf BGH, 19.2.1992 – VIII ARZ 5/91 – NJW
1992, 1386). Für die SGB II-Leistungen für Unterkunft und Heizung gelte nichts anderes. Im vorliegenden Fall bewege sich
auch die erhöhte Miete noch im Rahmen der angemessenen,
zu erstattenden Unterkunftskosten.
Kommentar: Das KG überträgt zutreffend die Rechtsprechung
zur Zumutbarkeit bei möglichem Wohngeld- oder Beihilfebezug auf den inzwischen viel bedeutsameren Fall des SGB IIBezugs.
Praxishinweis: Aus der Entscheidung folgt: Wer die Zumutbarkeit der Modernisierungsmieterhöhung bei SGB II-Beziehern
angreifen will, muss im Einzelnen darlegen, dass der Mieter
keinen Anspruch auf Übernahme der erhöhten Unterkunftskosten hat.
RA Thomas Emmert, Regensburg
[email protected]
wohnungsmietrecht
306
Info M 7/07
Schönheitsreparaturen: Welche Rechte hat der Mieter, der trotz
unwirksamer Schönheitsreparaturklausel renoviert?
Wenn der Mieter nach Vertragsende die Schönheitsreparaturen durchführt und anschließend
feststellt, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist, kann er an einen
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) denken. Der Aufsatz von Lange kommt
zu dem Ergebnis, dass dieser Weg verstellt ist.
„GoA bei nicht geschuldeten Schönheitsreparaturen“– Aufsatz von Prof. Dr. Knut Werner Lange, NZM 2007, 785
LG Karlsruhe: Das LG Karlsruhe (28.4.2006 – 9 S 479/05 – NZM
2006, 508) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Bei Vertragsende führt der Mieter Renovierungsarbeiten durch. Anschließend erfährt er, dass die Schönheitsreparaturklausel nach
der neueren BGH-Rechtsprechung unwirksam ist. Er verlangt
Aufwendungsersatz. Das Gericht bejaht einen Anspruch des
Mieters aus GoA (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). Der Mieter habe
ein objektiv fremdes Geschäft besorgt, da er aufgrund der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel nicht zur Renovierung
verpflichtet gewesen sei. Der Fremdgeschäftsführungswillen
sei zu vermuten. Dass der Mieter zum Zeitpunkt der Renovierungsarbeiten von der Wirksamkeit der Formularklausel ausging, sei unschädlich. Die irrige Annahme einer Leistungspflicht
stehe nach gefestigter Rechtsprechung dem Fremdgeschäfts­
führungswillen nicht entgegen.
Die These Langes: Das Urteil des LG Karlsruhe offenbart nach
Meinung von Lange eine „erschreckende Unkenntnis der dogmatisch-systematischen Strukturen der Voraussetzungen der
GoA“. Ein Ersatzanspruch aus GoA bestehe nicht. Es fehle
am Fremdgeschäftsführungswillen. Dieser liege nur vor, wenn
der Mieter
• mit dem Willen handelt, in einen fremden Rechtskreis einzugreifen (voluntatives Element) und
• sich bewusst ist, dass er das Geschäft nicht für sich selbst,
sondern für Rechnung eines anderen vornimmt (kognitives Element).
Schon das Vorliegen der ersten Voraussetzung sei fraglich, da
der Mieter davon ausgehe, seiner eigenen Verpflichtung nachzukommen. Jedenfalls fehle es am kognitiven Element, da der
Mieter sich nicht bewusst sei, dass er das Geschäft für Rechnung des Vermieters vornimmt.
Irrtümliche Eigengeschäftsführung: Soweit das LG Karlsruhe dennoch vom Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens ausgehe, überschreite es die Grenzen der Vermutungswirkung und verkenne die Systematik der Vorschriften der GoA:
Fehle der Fremdgeschäftsführungswillen, weil der Geschäftsführer irrtümlich davon ausgeht, ein eigenes Geschäft zu führen, so liege gem. § 687 Abs. 1 BGB ein Fall der irrtümlichen
Eigengeschäftsführung vor. Das gesetzliche Schuldverhältnis
der GoA entstehe nicht; vielmehr gelten die allgemeinen Vorschriften des Bereicherungs- bzw. des Deliktsrechts. So sei es
hier: Der Mieter wolle für sich handeln und die Renovierung
für und gegen sich gelten lassen.
Rechtsprechung: Soweit das Gericht sich auf eine angeblich
durch mehrere Entscheidungen des BGH und eine des OLG
Hamm gefestigte Rechtsprechung beruft, gehe dieser Verweis fehl. In den vom LG Karlsruhe zitierten Entscheidungen
gehe es um eine andere Frage: Kann die Rechtsfigur der GoA
auch dann einschlägig sein, wenn der Geschäftsführer irrig
meint, er sei zur Übernahme der für einen Dritten erbrachten
Leistungen verpflichtet? Zur Abgrenzung jener Frage von der
hier maßgeblichen irrigen Eigengeschäftsführung finde sich jedoch kein Wort.
Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens: Unzulässig sei es, den Fremdgeschäftsführungswillen einfach zu vermuten. Die Vermutung sei für Fälle entwickelt worden, in denen
der Wille, ein Geschäft für einen anderen zu besorgen, nicht
klar erkennbar zu Tage tritt. Eine solche Unsicherheit liege hier
aber nicht vor, weil der Mieter keine Kenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel hat und daher ausschließlich seine vertragliche Verpflichtung erfüllen will. Jedenfalls liege aber eine Entkräftung der Vermutungswirkung „mehr als nahe“.
Kommentar: Die Ansicht des Autors ist beachtlich. In der Tat
lag den vom LG Karlsruhe zitierten Entscheidungen jeweils ein
Sachverhalt zugrunde, bei dem der Geschäftsführer bewusst
für Rechnung eines anderen tätig wurde und – mangels wirksamen Vertrags – lediglich in seiner Erwartung enttäuscht wurde, dafür entlohnt zu werden:
• Ein Betriebs- und Wirtschaftsberater besorgt aufgrund eines
nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags ein Rechtsgeschäft
für einen anderen (vgl. BGH, 25.6.1962 – VII ZR 120/61 –
NJW 1962, 2010).
• Ein WEG-Verwalter führt die Verwaltung, obwohl kein
wirksamer Verwaltervertrag geschlossen wurde (vgl. BGH,
7.3.1989 – XI ZR 25/88 – NJW-RR 1989, 970);
• Ein Bauhandwerker nimmt ohne werkvertragliche Grundlage Innenausbauten in einem fremden Haus vor (vgl. OLG
Hamm, 28.5.1991 – 26 U 162/90 – NJW-RR 1991, 1303).
RAin Rebekka Drusche, Berlin
[email protected]
wohnungsmietrecht
307
Info M 7/07
„Hartz IV“: Ist die Vereinbarung einer „schwarz“ zu zahlenden
Zusatzmiete wirksam?
Vereinbaren die Parteien außerhalb des Hauptmietvertrags, dass der ALG II-Empfänger zusätzlich zu
der offiziell vereinbarten – auf die Übernahmepflicht des Leistungsträgers ausgerichteten – Miete eine
Zusatzmiete zu zahlen hat, ist das zwar nicht nichtig. Der Vermieter muss den Mieter aber so stellen, als
sei die Vereinbarung nicht getroffen worden. (LS der Verf.)
LG Berlin, U. v. 19.3.2007 – 62 S 254/06 – GE 2007, 1053
Der Fall: Die Mieterin ist ALG II-Empfängerin. Die Parteien vereinbaren eine Miete, von der sie wissen, dass sie vom Leistungsträger als angemessen angesehen und ausgeglichen wird. Daneben verlangt der Vermieter weitere 70,00 € monatlich von
der Mieterin selbst. Die Mieterin akzeptiert eine entsprechende
Zusatzvereinbarung, weil sie aus persönlichen Gründen gerade diese Wohnung anmieten will. Die Mieterin kann den Betrag aber nicht aufbringen. Der Vermieter klagt.
Die Entscheidung: Das LG Berlin weist die Klage ab. Der Vermieter habe keinen Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Miete. Zwar sei die Zusatzvereinbarung nicht nichtig. Ein Verstoß
gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB liege nicht vor.
§ 22 Abs. 1 SGB II stelle hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung zwar auf den Wohnbedarf des Leistungsempfängers ab. Die Anmietung einer über den Bedarf hinausgehenden Wohnung sei aber nicht untersagt.
§ 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
[…]
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand
unter Ausbeutung der Zwangslage […] eines anderen sich […] für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in
einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die Zusatzvereinbarung sei auch nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Für Wucher i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB fehle es schon an dem
erforderlichen auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung. Auch Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB
liege nicht vor. Es verstoße nicht gegen die guten Sitten, die
wirtschaftliche oder intellektuelle Unterlegenheit der anderen Partei auszunutzen (Verweis auf Palandt (Heinrichs), BGB,
65. Aufl. 2006, § 138 Rdn. 35). „Die Privatautonomie bleibt gewahrt.“ Die Grenze zur Sittenwidrigkeit werde erst dann überschritten, wenn weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten,
so etwa bei Ausnutzung einer Geistesschwäche oder einer psychischen Zwangslage des anderen Teils zur Erlangung außergewöhnlicher Vorteile. Solche Umstände lägen hier nicht vor.
Auch eine etwaige Täuschung des Jobcenters über die tatsächlich vereinbarte Miete könne die Sittenwidrigkeit nicht begründen. Da das Jobcenter ohnehin nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft fördere, ergebe sich kein Schaden für
die öffentliche Hand. Die Zusatzvereinbarung berühre also nicht
die Interessen der Allgemeinheit (Verweis auf a.A. AG Nürnberg, 25.1.2000 – 29 C 5504/99 – NZM 2003, 22).
Der Vermieter sei aber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Mieterin so zu stellen, als sei die Vereinbarung nicht getroffen
worden.
§ 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem
anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.
Sittenwidrig sei eine besonders verwerfliche Handlung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden
verstoße (Verweis auf OLG Hamm, 5.11.2004 – 9 U 26/04 –
VersR 2006, 376; BGH, 19.7.2004 – II ZR 218/03 – NJW 2004,
2664). Der Vermieter habe vorsätzlich sittenwidrig gehandelt,
als er den Mietzins aufspaltete, um einerseits mit dem Jobcenter einen solventen Schuldner zu erlangen, andererseits dennoch eine marktangemessene Miete zu erzielen. Dabei habe
er „sehr wohl“ gewusst, dass die Mieterin den gesondert vereinbarten Mietanteil aus der überaus knapp kalkulierten Regelleistung würde bestreiten müssen.
Kommentar: Die dogmatischen Ausführungen des Gerichts
muten spitzfindig an, sind aber völlig korrekt. Auch wenn eine
höchstrichterliche Entscheidung noch fehlt, zeichnet sich ab,
dass solche „Zusatzvereinbarungen“ keinen Bestand haben
werden. Zu recht.
RAin Rebekka Drusche, Berlin
[email protected]
gewerbemietrecht
308
Info M 7/07
Unternehmensbezogener Mietvertrag: Wer wird Vertragspartner?
Ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, dass es sich um einen unternehmensbezogenen
Mietvertrag handelt, wird nicht der Verhandlungsführer (hier: GmbH-Geschäftsführer), sondern das
Unternehmen (hier: GmbH) berechtigt und verpflichtet. (LS des Verf.)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2007 – I-24 U 144/06 – www.justiz.nrw.de
Der Fall: Der Vermieter kündigt das Gewerbemietverhältnis und
erwirkt ein Räumungsurteil. Die Räume sind an eine GmbH untervermietet. Im Räumungstermin, an dem der Vermieter persönlich teilnimmt, macht deren Geschäftsführer Mitbesitz an
den Räumen geltend. Der Vermieter und der GmbH-Geschäftsführer vereinbaren eine befristete Weiternutzung. Ein schriftlicher Mietvertrag wird nicht erstellt. Der Vermieter übersendet dem Geschäftsführer ein an diesen persönlich adressiertes
Schreiben, das die mündlichen Vereinbarungen wiedergibt. Der
Geschäftsführer antwortet zwei Tage später unter dem Briefkopf der GmbH und bestätigt unter Verwendung der „IchForm“ im Wesentlichen das Schreiben des Vermieters.
Später nimmt der Vermieter den Geschäftsführer persönlich wegen einer Verletzung des Mietvertrags in Anspruch. Nach seiner Meinung ist der Geschäftsführer selbst Mieter geworden,
da er nicht deutlich gemacht habe, für die GmbH abschließen
zu wollen. Dies folge auch aus den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens.
§ 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden
Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob
die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob
die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar
hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu
handeln, nicht in Betracht.
Die Entscheidung: Das OLG Düsseldorf hält die gegen den
Geschäftsführer persönlich gerichtete Schadensersatzklage für
unbegründet. Mietvertragliche Ansprüche bestünden nicht, da
allein die GmbH Vertragspartnerin geworden sei. Ein Handeln
im Namen der Gesellschaft liege nicht nur bei ausdrücklicher
Vertretung vor. Es genüge vielmehr, dass der Vertretungswille
aus den Umständen hervorgehe (Verweis u.a. auf OLG Düsseldorf, 13.2.2007 – I-24 U 82/06 – www.justiz.nrw.de). Entscheidend sei, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden
nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen dürfe. Ergebe sich aus den Umständen des Vertragsschlusses die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts,
so werde nicht der Handelnde, sondern der Inhaber des Unternehmens aus der Erklärung berechtigt und verpflichtet (Verweis u.a. auf BGH, 4.4.2000 – XI ZR 152/99 betr. Schuldaner-
kenntnis). Ein solcher Fall liege hier vor: Der Vermieter habe
aufgrund seiner Anwesenheit beim Räumungstermin gewußt,
dass die Räume bereits kraft eines Untermietverhältnisses von
der GmbH genutzt wurden und dass Herr D. ihr Geschäftsführer ist. Auch habe ein Schild am Gebäude auf die GmbH hingewiesen. Vor diesem Hintergrund ließen auch die persönlichen
Formulierungen in den ausgetauschten Schreiben nicht ohne
Weiteres darauf schließen, dass der Geschäftsführer der GmbH
persönlich Vertragspartei werden sollte.
Auch aus den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens folge nichts anderes. Die Vorinstanz hatte insoweit
gerügt, dass zur Kaufmannseigenschaft des Geschäftsführers
selbst schon gar nicht vorgetragen sei. Das OLG ergänzt: Jedenfalls habe der Geschäftsführer durch die Verwendung des
GmbH-Briefkopfes in seinem Antwortschreiben – ungeachtet
des persönlich gehaltenen Wortlauts im Einzelnen – eindeutig
zum Ausdruck gebracht, dass er von einem Vertragsschluss mit
der GmbH ausgehe. Denn im Interesse der Rechtsklarheit sei
davon auszugehen, dass eine unter dem Briefkopf einer GmbH
von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels gegenteiliger Indizien als Erklärung der GmbH anzusehen ist (Verweis auf BFH, NV 2001, 929; 1989, 449; OLG Köln, 27.8.1999
– 19 U 26/99 – GmbHR 2000, 383). Dem habe der Vermieter
nicht widersprochen.
Praxishinweis: Bei unternehmensbezogenen Gewerbemietverträgen trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast
dafür, dass sich der Verhandlungspartner persönlich (mit-)verpflichten wollte. Erforderlich ist also ein sehr substantiierter
Vortrag, warum gerade auf eine persönliche Haftung des Verhandlungspartners Wert gelegt und von diesem auch akzeptiert
wurde (vgl. Schmidt-Futterer (Blank), Mietrecht, 9. Aufl. 2007,
vor § 535 Rdn. 319 m.w.N.). Ohne unmissverständliche schriftliche Regelungen wird dieser Nachweis selten gelingen.
RA Henner Zühlke, Berlin
[email protected]
gewerbemietrecht
309
Info M 7/07
Konkurrenzschutz und Wettbewerbsrecht: Wie weit reicht der
mietrechtliche Konkurrenzschutz bei Kfz-Schilderprägern?
Eine Vereinbarung im Mietvertrag, mit welcher der marktbeherrschende Vermieter dem mietenden
Kfz‑Schilderprägebetrieb Konkurrenzschutz einräumt, ist jedenfalls bei einer Vertragslaufzeit von mehr
als fünf Jahren nichtig. (LS des Verf.)
OLG Köln, U. v. 8.6.2007 – 1 W 15/07 – www.justiz.nrw.de
Hintergrund: Das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB sichert den freien Zugang der Wettbewerber zum Markt, indem
es marktbeherrschenden Unternehmen verbietet, andere Unternehmen zu benachteiligen.
§ 20 GWB
(1) Marktbeherrschende Unternehmen […] dürfen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar
unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne
sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.
Wichtiger Anwendungsfall sind die sog. „Schilderpräger-Fälle“,
bei denen es um die Vermietung an Unternehmen geht, die in
unmittelbarer Nähe zu einer Kfz-Zulassungsstelle die benötigten Kfz-Schilder herstellen und verkaufen. Dort richtet das Diskriminierungsverbot nicht nur gegen öffentlich-rechtliche Vermieter und deren Tochterunternehmen, sondern auch gegen
private Vermieter, denen eine marktbeherrschende Stellung im
Umkreis der Zulassungsstelle zukommt. Auch der private Vermieter kann also, wenn er bei Vermietung an Angehörige einer konkreten Branche eine marktbeherrschende Position inne
hat, verpflichtet sein, die Vermietung der Räume auszuschreiben. Insbesondere darf er aber keine Verträge abschließen, deren Laufzeit die von der Rechtsprechung statuierte 5-Jahres-Frist
überschreitet, vgl. BGH, 8.4.2003 – KZR 39/99; OLG Saarbrücken, 3.5.2007 – 8 U 253/06-64 – NJW-RR 2007, 1414. Wird
hiergegen verstoßen, hat dies die Nichtigkeit der jeweiligen Regelung zur Folge, vgl. OLG Dresden, 29.10.1998 – 7 U 1117/98
– WuM 2000, 113).
Der Fall: Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über
ein Grundstück zum Betrieb einer Tankstelle. Das Gelände liegt
in unmittelbarer Nähe zur Kölner KFZ-Zulassungsstelle. Auf dem
Nachbargrundstück vermietet ein mit dem Vermieter im Konzernverbund stehendes Unternehmen an einen Kfz-Schilderprägebetrieb. Der dortige Vertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren,
durch 3 Optionen verlängerbar um jeweils 3 Jahre. Außerdem
gewährt der Vertrag des Nachbareigentümers dem Schilderpräge-Betrieb einen räumlichen Konkurrenzschutz im Umkreis von
2.000 Metern. Nunmehr plant der Tankstellenmieter, ebenfalls
Kfz-Kennzeichen herzustellen und zu verkaufen. Sein Vermieter
verlangt Unterlassung und argumentiert wie folgt: Das Schilderprägen sei von der vereinbarten Nutzung nicht umfasst. Außerdem drohten beträchtliche Schäden. Denn wenn der Tankstel-
lenmieter als Konkurrent des benachbarten Mieters auftrete,
sei mit Regressansprüchen des benachbarten Grundstückseigentümers zu rechnen, auch wenn es sich um ein Konzernunternehmen handele. Der Vermieter beantragt daher den Erlass
einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
Die Entscheidung: Der Senat lehnt den Erlass der einstweiligen Verfügung ab. Es komme nicht darauf an, ob es dem
Mieter des Tankstellengrundstücks bereits nach den vertraglichen Bestimmungen verwehrt ist, Kfz-Schilder herzustellen.
Jedenfalls sei kein Verfügungsgrund, also keine Eilbedürftigkeit gegeben. Der dem Mieter im Parallelvertrag eingeräumte Konkurrenzschutz sei nämlich nicht wirksam. Indem das
Schwesterunternehmen des Vermieters dem dortigen Mieter
Konkurrenzschutz über eine „außerordentlich lange“ Laufzeit
von 10 – 19 Jahren einräumte, habe es gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWG verstoßen. Das Schwesterunternehmen sei auf dem für den konkreten, die Schilderprägebetriebe betreffenden Markt ein marktbeherrschender Vermieter.
Als solcher dürfe es nicht ohne vorangegangene Ausschreibung
und jedenfalls nicht über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren an Schilderpräger vermieten, da es andernfalls den Markt
für Wettbewerber unzulässig blockieren würde (Verweis auf
BGH, 8.4.2003 a.a.O.).
Kommentar: Das OLG Köln orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH-Kartellrechtssenats und folgert richtig: Wenn
der Wettbewerb unzulässig beeinträchtigt ist, kann auch eine
Konkurrenzschutzklausel keine Wirksamkeit entfalten (vgl. auch
Emmerich, LMK 2003, 169). Inwieweit sich die Rechtsprechung
zu den Schilderprägefällen auf andere Bereiche des Mietrechts
übertragen lässt, ist noch völlig offen.
Praxishinweis: Will sich eine Vertragspartei vorzeitig vom
Vertrag lösen, kann es sich neben der populären Suche nach
Schriftformfehlern auch anbieten, einmal die Voraussetzungen
des § 20 GWB zu prüfen.
RA FAMuW Jochen Hoffmann, Köln
[email protected]
gewerbemietrecht
310
Info M 7/07
Umsatzmiete: Muss der Mieter eine betriebswirtschaftliche Auswertung
vorgelegen?
Enthält eine Vereinbarung zur Umsatzmiete die Verpflichtung des Gewerbemieters, monatlich eine von
einem Buchprüfer oder Steuerberater bestätigte betriebswirtschaftliche Auswertung zu übergeben, so
genügt es nicht, wenn das Steuerbüro nur die Umsätze mitteilt. (LS des Verf.)
OLG Brandenburg, U. v. 20.6.2007 – 3 U 181/06 – www.olg.brandenburg.de
Der Fall: Im Pachtvertrag über eine Sportanlage ist neben einem
Festpachtzins eine Umsatzpacht zwischen 7 % und 10 % des
monatlichen Nettoumsatzes (abhängig vom Kalendermonat)
vereinbart. Zur Umsatzpacht bestimmt § 5 des Pachtvertrags
u.a.:
„III. Zur Ermittlung des Umsatzpachtzinses wird die Pächterin der
Verpächterin ihre monatlich bereinigten Nettoumsätze anhand ihrer
BWA, bestätigt durch einen Buchprüfer oder Steuererberater, jeweils
bis zum 15. des Folgemonats, bekannt geben.
IV. Die Umsatzpacht gemäß Ziffer III ist zur Zahlung fällig innerhalb
von zwei Wochen nach Übergabe der monatlichen BWA.“
Der Verpächter meldet Insolvenz an. Ein Investor erwirbt die
Sportanlage aus der Insolvenzmasse und verlangt von der Pächterin die Übergabe von bestätigten betriebswirtschaftlichen
Auswertungen. Die Pächterin legt stattdessen Erklärungen
ihres Steuerbüros über den jeweiligen Nettoumsatz vor. Sie
behauptet, das sei auch bisher so üblich gewesen. Der Verpächter erhebt Stufenklage gemäß § 254 ZPO auf Vorlage der bestätigten BWA und Zahlung der sich daraus ergebenden Umsatzpacht. Das Landgericht weist die Auskunftsklage ab, da die
Pächterin durch Übergabe der Umsatzmitteilungen des Steuerbüros ihre vertragliche Auskunftspflicht erfüllt habe.
Hintergrund: Die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
wird während des laufenden Geschäftsjahres aus den Daten
der Finanzbuchhaltung erstellt. Sie gibt Auskunft über Erträge, Kosten und Vermögensverhältnisse des Unternehmens. Verbindliche Regeln, wie die aus dem Rechnungswesen gewonnenen Daten aufbereitet werden, gibt es nicht.
Die Entscheidung: Das OLG Brandenburg gibt dem Verpächter
Recht. Der Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt, § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vertragliche Pflicht zur Vorlage einer BWA
sei in der Rechtsprechung anerkannt (Verweis auf OLG Rostock,
12.3.2007 – 3 U 67/06 – NJOZ 2007, 4177). Der eindeutig vereinbarte Umfang der Vorlagepflicht sei durch eine etwaige abweichende frühere Handhabung nicht eingeschränkt worden.
Einer Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten stehe die
qualifizierte Schriftformklausel des Pachtvertrags entgegen.
Anforderungen an die Mitteilungspflicht nicht. Bei einer Umsatzmiete habe der Vermieter auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Recht auf Auskunft über die Umsätze, Einsicht in
die Geschäftsbücher und Rechnungslegung gemäß § 259 BGB
(Verweis auf Bub/Treier (v. Brunn), Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, III Rdn. 23). Angesichts
dieser weit reichenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche des Vermieters könne eine vertragliche Vereinbarung,
wonach der Mieter seine Nettoumsätze durch Übergabe einer BWA zu belegen habe, nicht einschränkend dahingehend
ausgelegt werden, dass auch die weit weniger aussagekräftige Mitteilung der Umsätze durch ein Steuerbüro ausreiche. Da
eine BWA mehr als eine bloße Umsatzübersicht enthalte, nämlich insbesondere auch Angaben über die Höhe der Kosten, erleichtere sie dem Vermieter eine Prüfung der mitgeteilten Nettoumsätze auf Plausibilität.
Demgegenüber könne sich der Pächter nicht auf berechtigte
Geheimhaltungsinteressen berufen. Eine derartige Geheimhaltung wäre auch unvereinbar mit der Vereinbarung einer Umsatzmiete. Zudem habe der Verpächter nach der vertraglichen
Regelung auch einen Anspruch auf Bestätigung durch einen
Buchprüfer oder Steuerberater, und zwar unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit der BWA.
Praxistipp: Die Parteien können frei vereinbaren, welcher Umsatzbegriff für die Bemessung der Umsatzmiete maßgebend
sein soll. Detaillierte Vereinbarungen sind empfehlenswert (vgl.
Lindner-Figura/Stellmann/Oprée (Bartholomäi), Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 10 Rdn. 59 f.). Wird die Vorlage einer monatlichen BWA vereinbart, so sind die Umsatzerlöse darin so
anzugeben, dass die nach dem vereinbarten Umsatzbegriff
maßgebenden Umsätze nachvollziehbar sind. Bei begründeten
Zweifeln hat der Vermieter ein Bucheinsichtsrecht (vgl. Blank/
Börstinghaus, Miete, 2. Aufl. 2004, § 535 Rdn. 379).
RA Karl Friedrich Wiek, Köln
[email protected]
Wegen der eindeutigen Regelung im Pachtvertrag genüge die
bloße Mitteilung der Nettoumsätze durch ein Steuerbüro den
gewerbemietrecht
311
Info M 7/07
Vertragswidrige Nutzung: Muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse
an der Beibehaltung der vereinbarten Nutzung haben?
Der Mieter nutzt vertragswidrig, wenn er in dem angemieteten Laden nicht, wie vereinbart, ein Dart‑Café,
sondern einen türkischen Imbiss betreibt. Der Vermieter kann vom Mieter Unterlassung verlangen. Auf
ein besonderes Interesse des Vermieters an der Unterlassung kommt es nicht an. (LS des Verf.)
LG Bonn, U. v. 24.4.2007 – 7 O 333/06 – n. v. (Volltext auf Anfrage)
Der Fall: Die Parteien eines Mietvertrages über ein Ladenlokal
vereinbaren unter § 1 des Vertrages die Nutzung als „Dart-Café“. Weiter heißt es in § 8:
„Der Mieter darf die Räume nur zu dem vertraglich vereinbarten
Zweck benutzen. Will er die Mieträume zu anderen Zwecken nutzen,
so ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.“
Der Mieter vermietet die Räume unter. Der Untermieter betreibt das Lokal unter der Bezeichnung „Restaurant Sultan“.
Er bietet dort – ohne Zustimmung der Vermieters – verschiedene türkische und orientalische Speisen an. Unmittelbar hinter dem Eingang und gut sichtbar hinter der Glasfront befindet
sich die Theke für den Speisenverkauf, u.a. mit Dunstabzugshaube und Dönerspieß. Die ursprünglich in der Gaststätte aufgestellten Dart-Geräte sind nicht mehr vorhanden. Ein weiterer
Mieter, der in dem Mietobjekt einen griechischen Imbiss betreibt, behauptet Umsatzeinbußen durch den neuen Konkurrenten und mindert die Miete. Daraufhin mahnt der Vermieter den untervermietenden Mieter wegen der eigenmächtigen
Nutzungsänderung mehrfach erfolglos ab. Schließlich erhebt
er Unterlassungsklage.
Die Entscheidung: Das LG Bonn gibt der Klage statt. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 541 BGB.
§ 541 BGB Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz
einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung
klagen.
Die derzeitige Nutzung des Ladenlokals sei vertragswidrig, da
sie von dem mietvertraglich erlaubten Gebrauch abweiche. Für
Besucher des Lokals stehe nun der Verkauf türkischer Speisen
deutlich im Vordergrund und bilde den wesentlichen Zweck
der gewerblichen Nutzung. Da auch keine Dart-Geräte mehr
im Objekt vorhanden waren, sei der generelle Charakter eines
Dart-Cafés nicht mehr vorhanden.
sich damit vertragswidrig verhalte. Auf die Frage, ob der Vermieter dem Mieter des griechischen Imbisses Konkurrenzschutz
gewähren müsse und woraus sich diese Pflicht ergebe, komme
es nicht an.
Zwar könne Unterlassung im Hinblick auf § 242 BGB dann nicht
verlangt werden, wenn der Vermieter kein irgendwie nachvollziehbares Interesse an der Beendigung der von ihm gerügten
Nutzung habe. Ein solcher Fall liege hier indes nicht vor. Es sei
vielmehr nachvollziehbar, dass der Vermieter daran interessiert
sei, Konflikte zwischen den Mietparteien aufgrund sich überschneidender ähnlicher gewerblicher Tätigkeiten zu vermeiden.
Ob hier zwischen den beiden Mietern tatsächlich ein Konkurrenzverhältnis im engeren Sinne vorliege, sei dabei nicht entscheidend. Denn jedenfalls erscheine das Unterlassungsbegehren der Vermieter sachlich nachvollziehbar.
Kommentar: Die Entscheidung ist richtig. Obwohl in der Gaststätte auch zuvor Speisen angeboten wurden, hätte doch die
vollständige Neuausrichtung der Nutzungsart, die auch von erheblichen baulichen Maßnahmen begleitet wurde, eine Zustimmung des Vermieters erfordert.
Praxishinweis: Der Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB
setzt eine erfolglose Abmahnung voraus. Diese muss eine konkrete Bezeichnung des vertragswidrigen Verhaltens (vgl. BGH,
18.11.1999 – III ZR 168/98 – NJW-RR 2000, 717) sowie die
Aufforderung enthalten, dieses künftig zu unterlassen. Eine
Fristsetzung oder Klagedrohung ist hingegen nicht erforderlich
(vgl. Palandt (Weidenkaff), BGB, 66. Aufl. 2007, § 541 Rdn. 8).
Entbehrlich ist die Abmahnung bei Arglist des Mieters (BGH,
29.11.1967 – VIII ZR 103/65 – WM 68, 252) sowie endgültiger
und ernsthafter Erfüllungsverweigerung (BGH, 19.2.1975 – VIII
ZR 195/73 – WM 75, 365).
RA Thomas Höhner, Hennef
Ein besonderes Interesse für das Unterlassungsbegehren
müssten die Vermieter nicht darlegen. Es genüge, dass der
Mieter gegen den vereinbarten Nutzungszweck verstoße und
[email protected]
Der Autor hat den Vermieter vertreten.
gewerbemietrecht
312
Info M 7/07
Außerordentliche Kündigung des Mieters: Wie lange darf der Mieter die
Räume noch weiternutzen?
Auch wenn der Mieter außerordentlich gekündigt hat, ist er nicht gezwungen, innerhalb kurzer Zeit
auszuziehen. Er darf für das Mietverhältnis vielmehr eine bestimmte Auslaufzeit in Anspruch nehmen.
Diese Frist kann beim befristeten Mietvertrag im Einzelfall auch deutlich länger als die fiktive ordentliche
Kündigungsfrist sein (hier: 14 Monate statt fiktiv 6 Monate zum Quartalsende). (LS des Verf.)
OLG Frankfurt a.M., U. v. 8.12.2005 – 2 U 128/05 – n.v. (Volltext auf Anfrage)
Der Fall: Der Mietvertrag über ca. 12.000 m2 Bürofläche läuft
noch 7 Jahre. Er gestattet dem Mieter die Untervermietung der
„seinen jeweiligen Eigenbedarf etwa übersteigenden Flächen“.
Das Unternehmen des Mieters plant eine Standortzusammenlegung. Es will die Mieträume aufgeben und untervermieten.
Der Vermieter – ein geschlossener Immobilienfonds – meint,
der Vertrag erlaube nur die Untervermietung von Teilflächen.
Da der Mieter nicht einlenkt, widerruft der Vermieter das Untervermietungsrecht. Wegen dieses Widerrufs kündigt nunmehr
der Mieter außerordentlich. Er bestimmt eine Auslauffrist von
14 Monaten – zu demjenigen Zeitpunkt, an dem er die Ersatzräume beziehen kann – und klagt auf Feststellung, dass das
Vertragsverhältnis zu diesem Termin endet.
§ 543 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
dem Kündigenden […] die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Hintergrund: Nach allgemeiner Auffassung steht dem Mieter trotz des Wortlauts des § 543 BGB („fristlose“ Kündigung)
eine sog. „Auslauffrist“ zu. Man billigt ihm einen angemessenen Zeitraum zu, in dem er neue Räume suchen kann (vgl.
Palandt (Weidenkaff), BGB, 66. Aufl. 2007, § 543 Rdn. 52).
Als Obergrenze für die Auslauffrist wird vielfach die ordentliche Kündigungsfrist angesehen, im Gewerbemietrecht also
6 Monate zum Quartalsende, § 580a Abs. 2 BGB (vgl. Palandt
(Weidenkaff), a.a.O.).
Die Entscheidung: Die Klage hat Erfolg. Die Kündigung sei
rechtens. Der Vermieter habe mit dem Widerruf des Untervermietungsrechts den Vertrag so erheblich verletzt, dass eine
Fortsetzung des Vertrages unzumutbar wurde. Die vom Mieter gesetzte Auslauffrist sei nicht zu beanstanden. Diese Frist
müsse lediglich kürzer sein als die Restlaufzeit des Vertrages
oder die fiktive ordentliche Kündigungsfrist (Verweis u.a. auf
BGH, 25.11.1998 – VIII ZR 221/97 – MDR 1999, 308). Diese
Voraussetzungen seien hier erfüllt, da das Mietverhältnis noch
weitere 7 Jahre laufen sollte. Zwar könne bei einer besonders langen Auslauffrist in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses tatsächlich unzumutbar ist. Eine lange Auslaufzeit
indiziere vielmehr die Zumutbarkeit einer Fortführung des Mietverhältnisses: Wer die Auswirkungen des Kündigungsgrundes
über Monate hinweg ertragen kann, ist auch in der Lage, diese Bürde bis zum regulären Vertragsende zu tragen. Der vorliegende Fall liege jedoch anders. Der Kündigungsgrund – Widerruf der Untervermietungserlaubnis – komme erst mit dem
Auszug des Mieters zum Tragen. Erst danach müsse der Mieter befürchten, sein Untervermietungsrecht nicht durchsetzen
zu können und Mietzins für nutzlose Räume zahlen zu müssen.
Insofern spreche im konkreten Fall nichts gegen einer Verlängerung der Auslaufzeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter ohnehin ausziehen wollte. Außerdem liege eine lange Auslauffrist hier ausnahmsweise auch im Interesse des Vermieters,
weil sie verlängerte Mietzahlungen bedeute und einen überstürzten Auszug vermeide.
Kommentar Begründung: Es wirkt konstruiert, wenn das Gericht annimmt, der Widerruf der Erlaubnis zur Untervermietung
treffe den Mieter erst zum Zeitpunkt des geplanten Auszugs.
Denn bereits vorher ist er am Abschluss von Untermietverträgen gehindert.
Kommentar Auslauffrist: Zu Recht sieht das Gericht beim
langfristigen Vertrag keine starre Obergrenze für die Auslauffrist. Insbesondere kann die fiktive ordentliche Kündigungsfrist
je nach Unternehmensgröße und Marktlage zu knapp sein. Allzu strenge Vorgaben können den Mieter von einer Kündigung
abhalten und das Kündigungsrecht entwerten.
RA Dr. Klaus Knipschild, Frankfurt am Main
[email protected]
gewerbemietrecht
313
Info M 7/07
Schriftform: Ist die Schriftform gewahrt, wenn für eine GmbH ein Dritter
ohne Vertretungszusatz unterzeichnet?
Ist eine GmbH alleiniger Mieter oder Vermieter, so ist die Schriftform auch dann gewahrt, wenn die für
die GmbH geleistete Unterschrift nicht mit einem Vertretungszusatz versehen ist, gleichgültig ob der
Geschäftsführer oder ein Dritter unterzeichnet (Anschluss an BGH, 6.4.2005 – XII ZR 132/03 – Info M
2005, 146). (LS des Verf.)
BGH, U. v. 19.9.2007 – XII ZR 121/05 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Vermietet sind Gewerberäume in Berlin. Es ist eine
Festlaufzeit bis 31.12.2010 vereinbart. Im Rubrum des Mietvertrags ist eine GmbH als Mieterin genannt mit dem Zusatz
„vertreten durch S. C.-S. und Dr. D.S.“ In der mit „Mieter“ gekennzeichneten Unterschriftszeile hat für die GmbH eine dritte
Person wie folgt unterschrieben: „ i.V. von P.“.
Der Vermieter kündigt im Januar 2001 den Mietvertrag fristlos
wegen Zahlungsverzugs. Mit seiner Klage macht er als Kündigungsfolgeschaden die entgangene Miete für die Monate Mai
bis September 2003 geltend. Die Mieterin ist der Meinung, der
Mietvertrag wahre nicht die gesetzliche Schriftform. Deshalb
hätte sie ihn spätestens zum 30.4.2003 kündigen können; für
entgangene Mieten nach diesem Zeitpunkt hafte sie nicht.
§ 550 BGB Form des Mietvertrags
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher
Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. […]
Die Entscheidung: Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die
Schriftform sei gewahrt. Unerheblich sei, dass sich der Vertretungszusatz („i.V.“) nicht ausdrücklich auf die GmbH beziehe.
Sei eine GmbH alleiniger Mieter oder Vermieter, bedürfe es
zur Wahrung der Schriftform überhaupt keines Vertretungszusatzes.
Es komme auch nicht darauf an, dass der Zusatz „i.V.“ nicht
erkennen lasse, ob der Unterzeichnende beide im Rubrum des
Mietvertrages genannten Vertreter der GmbH habe vertreten
wollen oder nur einen von ihnen. Da der Unterzeichnende
nicht selbst zu den im Vertrag aufgeführten Mietparteien gehörte, wäre sogar ohne den Zusatz „i.V.“ offensichtlich gewesen, dass er nicht im eigenen Namen handelte. Es sei hingegen deutlich erkennbar, dass der Unterzeichner im Namen der
Mieterin – also der GmbH – handelte.
Nicht einschlägig sei die Rechtsprechung des Senats, wonach
ein klarstellender Vertretungszusatz erforderlich ist, wenn lediglich einer von mehreren Mietern oder Vermietern oder einer von mehreren Gesellschaftern einer GbR unterschreibt.
In einem solchen Fall wäre ohne Vertretungszusatz nicht erkennbar, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich
selbst oder zugleich in Vertretung der anderen leiste (Verweis
auf BGH, 6.4.2005 – a.a.O.). Derartige Zweifel könnten hier
nicht auftreten.
Ob der Mietvertrag möglicherweise mangels Vollmacht des Unterzeichnenden noch der Genehmigung der GmbH bedurfte,
sei keine Frage der Schriftform (Verweis auf Emmerich/Sonnenschein (Emmerich), Miete, 9. Aufl. 2006, § 550 Rdn. 8 m.w.N.).
§ 550 BGB wolle nur sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes in ein langfristiges Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen
Vertrag erkennen kann. Dagegen sei es nicht Sinn und Zweck
der Schriftform, dem Grundstückserwerber Gewissheit zu verschaffen, dass der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist
und zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs noch besteht (Verweis u.a. auf BGH, 14.7.2004 – XII ZR 68/02 – Info M 4/2004,
15). Denn soweit ein Eintritt des Grundstückserwerbers in einen Mietvertrag nicht stattfinde, weil dieser nicht oder nicht
mehr besteht, bedürfe er auch nicht des Schutzes der Schriftform. Nichts anderes gelte hinsichtlich der Schutz- und Beweisfunktion der Schriftform.
Kommentar: Die Argumentation des BGH zum Schutzzweck
des § 550 BGB lässt sich auf die weitere Problematik der verspäteten Annahme eines Mietvertragsangebots unter Abwesenden übertragen. Auch dort kann der Grundstückserwerber
dem unterzeichneten Dokument die Vertragsbedingungen entnehmen. Ob das Mietvertragsangebot rechtzeitig angenommen
wurde, ist hingegen keine Frage der Schriftform, sondern des
wirksamen Zustandekommens des Mietvertrags (vgl. Wichert,
ZMR 2005, 593; a.A. KG, 25.1.2007 – 8 U 129/06 – Info M
2007, 177). Eine BGH-Entscheidung zu dieser Frage steht allerdings noch aus.
RA Dr. Joachim Wichert, Frankfurt/M.
[email protected]
wohnungseigentum
314
Info M 7/07
Jahresabrechnung: In welchem Umfang ist eine erfolgreich angefochtene
und korrigierte Jahresabrechnung erneut anfechtbar?
Wird der Eigentümerbeschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung angefochten, teilweise
gerichtlich aufgehoben und anschließend von der Eigentümergemeinschaft neu gefasst, so sind bei
einer neuerlichen Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses nur die geänderten Teile der Abrechnung
anfechtbar. (LS der Verf.)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.4.2007 – I-3 Wx 127/06 – www.justiz.nrw.de
zur materiellen Richtigkeit der Jahresabrechnung vgl. Info M 2007, 315 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Die Wohnungseigentümer streiten um die Jahresabrechnungen für die 6 Jahre von 1996 bis 2001. In mehreren Anfechtungsverfahren hebt das Amtsgericht die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresabrechnungen teilweise auf.
Die Eigentümer beschließen daraufhin zwei Wohnungseigentümer zu beauftragen, neue Jahresabrechnungen „gemäß den
vorliegenden Gerichtsurteilen“ aufzustellen. Diese beiden Eigentümer teilen im Vorfeld der Eigentümerversammlung mit,
sämtliche Belege mit den Kontenbewegungen abgeglichen
zu haben; die Ein- und Ausgaben der ursprünglichen Abrechnungen hätten sich als korrekt erwiesen. In der Versammlung
vom 24.2.2005 genehmigen die Eigentümer die erneut vorgelegten, vollständigen Jahresabrechnungen. Ein Wohnungseigentümer ficht die neuerlichen Genehmigungsbeschlüsse an.
Er bringt umfassende Einwände gegen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Jahresabrechnungen vor.
Die Entscheidung: Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung,
dass die neuen Jahresabrechnungen nur noch beschränkt auf
ihre Gültigkeit überprüft werden können. Der Prüfungsumfang
hänge davon ab, welchen Gegenstand die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse betreffen. Zwar habe man laut dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.2.2005 nur über
die „Abrechnungen“ schlechthin entschieden. Die gebotene
Auslegung ergebe aber, dass nur die geänderten Teile der Abrechnungen Gegenstand der Beschlussfassung sein sollten. Dies
ergebe sich bereits aus der „Beauftragung“ der beiden Wohnungseigentümer, die Jahresabrechnungen zur „Umsetzung der
Gerichtsurteile“ zu erstellen. Etwas anderes ergebe sich auch
nicht daraus, dass die mit der Aufstellung der Abrechnungen
beauftragten Eigentümer sämtliche Kontenbewegungen mit
den Belegen abgeglichen hätten. Denn diese hätten dazu mitgeteilt, dass sich hieraus keine Änderung ergebe.
Die unveränderten Abrechnungsbestandteile seien der erneuten
Überprüfung durch das Wohnungseigentumsgericht entzogen.
Offen bleiben könne insoweit, ob die unveränderten Teile der
Abrechnungen nur nachrichtlich aufgenommen worden seien,
um die Abrechnungen aus sich heraus verständlich zu machen,
oder ob darüber ein Zweitbeschluss gefasst worden sei. Im ersten Fall seien die unveränderten Bestandteile der Abrechnung
schon nicht materieller Beschlussgegenstand, so dass es insoweit bereits an einem anfechtbaren Beschluss fehle; im zweiten
Fall fehle das Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung, da im
Falle einer Aufhebung des Zweitbeschlusses der Erstbeschluss
mit demselben Inhalt fortbestehen würde.
Die neuen Genehmigungsbeschlüsse unterlägen also nur in
zweierlei Hinsicht der gerichtlichen Prüfung im Beschlussanfechtungsverfahren:
• soweit sie Änderungen gegenüber den alten Jahresabrechnungen aufweisen, mit denen den gerichtlichen Beanstandungen Rechnung getragen werden sollte;
• soweit sie Änderungen gegenüber solchen Teilen der alten
Abrechnungen aufweisen, die durch die rechtskräftige Entscheidung im vorangegangenen Anfechtungsverfahren bestandskräftig geworden seien.
Im erstgenannten Fall handle es sich um einen angreifbaren
Erstbeschluss, im zweitgenannten Fall um einen abändernden
Zweitbeschluss, der ebenfalls der gerichtlichen Prüfung unterliege. Ein abändernder Zweitbeschluss setze allerdings eine tatsächliche Änderung voraus. Es genüge nicht, wenn – wie hier
– das Zahlenwerk der „alten“ Abrechnung nochmals geprüft
wird, ohne dass sich das auf das Ergebnis auswirkt; denn in
einem solchen Fall trete ja gerade keine Veränderung gegenüber dem rechtskräftigen Erstbeschluss ein.
Der eingeschränkte Prüfungsumfang trage nicht nur der Rechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen Rechnung, sondern gewährleiste auch den Rechtsfrieden. Ginge
man stattdessen von einem wiederum vollständig überprüfbaren Zweitbeschluss aus, liefe dies auf eine Perpetuierung der
Anfechtungsmöglichkeiten hinaus. Es bestünde die Gefahr von
„Kettenanfechtungen“, bei denen die Antragsteller ihre Einwände gegen eine Jahresabrechnung nicht bereits – wie geboten – im ersten Anfechtungsverfahren vollständig vorbringen,
sondern für das spätere Anfechtungsverfahren gegen die Genehmigungen der korrigierten Abrechnung „aufsparen“.
RAin FA MuW Beate Müller, München
kanzlei@müller-hillmayer.de
wohnungseigentum
315
Info M 7/07
Jahresabrechnung: Kommt es im Anfechtungsverfahren auf die materielle
Richtigkeit der Jahresabrechnung an?
Der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnungen ist rechtmäßig, wenn die beschlossene
Jahresabrechnung wahrheitsgemäß und vollständig ist, also das tatsächliche finanzielle Geschehen im
abzurechnenden Wirtschaftsjahr korrekt widerspiegelt. Es kommt nicht darauf an, ob die gebuchten Zu‑
und Abflüsse materiell richtig waren. (LS der Verf.)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.4.2007 – I-3 Wx 127/06 –www.justiz.nrw.de
zum Prüfungsumfang bei Anfechtung auch der zweiten, korrigierten Abrechnung,
vgl. Info M 2007, 314 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Die Wohnungseigentümer streiten um die Genehmigung der sechs Jahresabrechnungen für die Jahre 1996 bis
2001. Diese Jahresabrechnungen zeigen jeweils auf, auf welche
Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft die Instandhaltungsrücklage verteilt ist. Ein Eigentümer ficht den Beschluss
über die Genehmigung der Jahresabrechnungen an. Er meint,
die Instandhaltungsrücklage hätte in vollem Umfang einem gesonderten Rücklagenkonto zugeführt werden müssen.
§ 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch
den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende
Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch
Stimmenmehrheit.
§ 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: […]
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums; […].
Die Entscheidung: Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist es
unerheblich, ob der anfechtende Eigentümer Recht hat oder
nicht. Die Tatsache, dass die vorhandene Rücklage nicht vollumfänglich auf dem Rücklagenkonto angelegt ist, berühre nämlich nicht die Richtigkeit der Jahresabrechnung. Denn die kritisierte Verwahrung der Instandhaltungsrücklage betreffe nicht
die im Beschlussanfechtungsverfahren allein in Rede stehende
Frage der formellen Richtigkeit der Jahresabrechnung, „sondern diejenige der materiellen Richtigkeit der zu Grunde liegenden Buchungsvorgänge. Eine Jahresabrechnung müsse jedoch in dem Sinne wahrheitsgemäß und vollständig sein, dass
sämtliche tatsächlich vorhandenen Geldpositionen und sämtliche tatsächlich geschehenen Geldbewegungen in die Abrechnung aufgenommen werden“ – unabhängig von ihrer mate­
riell-rechtlichen Richtigkeit (Verweis u.a. auf BGH, 6.3.1997
– III ZR 248/95 – NJW 1997, 2106; BayObLG, 20.1.2005 – 2Z
BR 117/04 – ZMR 2005, 563; OLG Düsseldorf, 26.6.1991 – 3
Wx 182/91 – WuM 1991, 619). Mit anderen Worten: Die Zuund Abflüsse sind korrekt darzustellen, unabhängig davon, ob
sie selbst korrekt sind.
Praxishinweis „Alles muss rein“: Viele Wohnungseigentümer haben Schwierigkeiten, im Verfahren über die Anfechtung
des Jahresabrechnungsbeschlusses die erforderliche Abstraktion
aufzubringen. Es bleibt aber dabei: In der Jahresabrechnung
ist das tatsächliche finanzielle Geschehen im abzurechnenden
Wirtschaftsjahr originalgetreu nachzuzeichnen – unabhängig
davon, ob das Geschehen materiell richtig oder falsch ist. Im
Extremfall: Hätte der Verwalter Gelder entwendet, müsste dieser Abgang in der Jahresabrechnung erscheinen. Der Abrechnungsgenehmigungsbeschluss wäre korrekt, die Anfechtung
des Genehmigungsbeschlusses wäre ohne Erfolg. „Maßgebend
ist [...] die rechnerische Richtigkeit, nicht die sachliche Richtigkeit der Abrechnung“ (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten
(Niedenführ), WEG, 8. Aufl. 2007, § 28 Rdn. 55). Allerdings:
Entlastung sollten die Eigentümer dem Verwalter in einem solchen Fall nicht erteilen.
Praxishinweis betr. Kosten des Sondereigentümers: Hat der
Verwalter aus den Mitteln der Gemeinschaft versehentlich solche Kosten ausgeglichen, die von einem bestimmten Sondereigentümer geschuldet waren (Beispiel: Beseitigung von Sperrmüll, den der Sondereigentümer veranlasst hat), sind auch diese
Kosten als Ausgaben darzustellen. Allerdings sind sie im Rahmen der Verteilung nur demjenigen Sondereigentümer anzulasten, der für die Kosten verantwortlich ist (vgl. KG, 30.3.1992
– 24 W 6339/91 – NJW-RR 1992, 845 betr. Instandhaltungskosten des Sondereigentümers – mit ausführlicher Begründung;
BayObLG, 25.6.1992 – 2 Z BR 25/92 – WuM 1992, 448). Die
Anfechtung der Gesamtabrechnung wäre also erfolglos; die
Anfechtung der Beschlüsse über die Genehmigung der Einzelabrechnungen wäre dagegen wegen der Fehlverteilung erfolgreich.
RAin FA MuW Beate Müller, München
kanzlei@müller-hillmayer.de
wohnungseigentum
316
Info M 7/07
Verwalterpflichten: Wie weit geht die Rechnungslegungspflicht des
ausscheidenden Verwalters?
Der ausscheidende Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er nicht ordnungsgemäß
Rechnung legt. Dazu gehört (unter Beifügung der entsprechenden Belege):
• alle Einnahmen und Ausgaben verständlich und nachvollziehbar darlegen,
• die bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen auflisten,
• die Kontostände der vorhandenen Bankkonten aufführen und
• vorhandene Guthaben übergeben. (LS des Verf.)
OLG München, Beschl. v. 20.7.2007 – 32 Wx 093/07 – ZMR 2007, 814
Der Fall: Die Verwaltertätigkeit endet am 31.5.2004. Die Eigentümergemeinschaft fordert den Verwalter mehrmals vergeblich
auf, zu diesem Stichtag eine Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben sowie der Verbindlichkeiten und Forderungen der
Gemeinschaft zu erstellen. Schließlich erbringt der neue Verwalter diese Leistungen. Er verlangt und erhält dafür eine Sondervergütung. Die Gemeinschaft verlangt Erstattung dieser Zahlung als Schadenersatz vom vormaligen Verwalter.
Die Entscheidung: Mit Erfolg. Der Verwalter sei zum Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB verpflichtet. Denn der ausscheidende Verwalter habe seine Pflicht zur
umfassenden Rechnungslegung gemäß §§ 675 Abs. 1, 666,
259 BGB schuldhaft verletzt.
§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht
oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie
geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen
des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn
er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat. […]
§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts
Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der
Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt
zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
Die Rechnungslegung diene der Kontrolle der bisherigen Verwaltungstätigkeit und solle dem neuen Verwalter ermöglichen,
auch bei einem Verwalterwechsel im laufenden Wirtschaftsjahr die Verwaltung nahtlos fortzusetzen (Verweis auf KK-WEG
(Happ), 2005, 1. Aufl. 2005, § 28 Rdn. 57). Daraus folge, dass
der ausscheidende Verwalter unter Beifügung der entsprechenden Belege alle Einnahmen und Ausgaben verständlich
und nachvollziehbar darzulegen, die bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen sowie die Kontostände der vorhandenen Bankkonten aufzuführen und die vorhandenen Gutha-
ben zu übergeben habe (Verweis auf BayObLG, 3.2.2000 – 2
Z BR 123/99 – ZMR 2000, 325). Komme der Verwalter diesen
Pflichten nicht nach, so könne die Gemeinschaft die Rechnungslegung im Verfahren nach § 43 WEG einklagen. Sie könne aber
auch – nach erfolgloser Fristsetzung – statt der Leistung einen
Schadenersatz verlangen.
Im vorliegenden Fall stelle das Verhalten des früheren Verwalters
eine schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. Es hätte ihm einleuchten müssen, dass eine geordnete
Weiterführung der Verwaltung nur bei Erfüllung der genannten Rechnungslegungspflichten möglich war (Verweis auf Palandt (Heinrichs), BGB, 66. Aufl. 2007, § 277 Rdn. 5). Dass er
diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, habe der Verwalter nicht dargelegt.
Kommentar: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Denn sie konkretisiert die Rechnungslegungspflicht und hilft der Gemeinschaft und dem neuen Verwalter, u.a. Wohngeldrückstände zu
erkennen und sofort weiter zu verfolgen. Gerade dieser Aspekt
hat in der Praxis große Bedeutung. Die Entscheidung ist zwar
noch auf der Grundlage des alten WEG gefallen; sie gilt aber
uneingeschränkt auch nach Einführung der Novelle, da die tragenden Gesetzesregelungen unverändert geblieben sind.
Praxishinweis: Gerade bei der Ablösung unfähig erscheinender Verwalter ist das Verfahren zur Fristsetzung, Mahnung
und Ersatzvornahme zu empfehlen; denn ein unfähiger Verwalter wird kaum auf Anhieb eine befriedigende Abrechnung
vorlegen. In diesem Fall ist eine Ersatzvornahme der bessere
und vor allem schnellere Weg, um sich ein vollständiges Bild
von der Situation zu machen.
RA u. FAMuW Dr. Harald Freytag, Offenbach
[email protected]
wohnungseigentum
317
Info M 7/07
Notverwalter: Darf das Gericht die Kompetenzen des Notverwalters
„ohne Not“ erweitern?
Bei der Bestellung eines Notverwalters, darf das Gericht die gesetzlichen Kompetenzen des Verwalters
nicht ohne sachliche Notwendigkeit erweitern (hier: um das Recht zur Auftragserteilung bis 2.000 €).
(LS der Verf.)
OLG München, Beschl. v. 11.5.2007 – 34 Wx 43/07 – NZM 2007, 649
Hintergrund: Nach Vor-Reform-Recht gab es zwei Wege, die
Bestellung eines Verwalters zu erzwingen:
• Notverwalter: In dringenden Fällen beantragt ein Wohnungseigentümer oder ein Dritter die Bestellung des Notverwalters durch das Wohnungseigentumsgericht gemäß §§ 43
Abs. 1 Nr. 3, 26 Abs. 3 WEG a.F.;
• ordnungsgemäße Verwaltung: Auf Antrag eines Wohnungseigentümers werden die übrigen Wohnungseigentümer verpflichtet, an der Bestellung eines Verwalters mitzuwirken,
§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 21 Abs. 4 WEG a.F.
§ 26 WEG a.F. Bestellung und Abberufung des Verwalters
(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur
Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder
eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung hat,
durch den Richter zu bestellen.
§ 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die
den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach
billigem Ermessen entspricht.
Die Praxis hat gezeigt, dass die zweite Alternative ausreicht (notfalls mit einstweiligem Rechtsschutz), und dass für das Antragsrecht eines Dritten kein Bedarf besteht (vgl. BT-Drucks. 16/887,
S. 35). Deshalb wurde § 26 Abs. 3 WEG aufgehoben. Die besprochene Entscheidung betrifft noch Vor-Reform-Recht.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer, der über die Mehrheit
der Miteigentumsanteile verfügt, verwaltet die Anlage bislang
nur faktisch. Auf Antrag eines anderen Wohnungseigentümers bestellt zuerst das Gericht einen Notverwalter und bestimmt u.a.:
„Der Verwalter darf ohne Beschluss einer Versammlung jeweils Aufträge für die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu einem Betrag von
2000 Euro vergeben.“
Der antragstellende Wohnungseigentümer wehrt sich mit dem
zulässigen Rechtsmittel.
Die Entscheidung: Mit Erfolg. Die Kompetenzerweiterung sei
nicht gerechtfertigt. Das Gericht habe sein Rechtsfolgeermessen
gemäß § 43 Abs. 2 WEG a.F. überschritten. Zwar könne das Gericht Einzelheiten des Rechtsverhältnisses zwischen Wohnungseigentümern und Notverwalter in demselben Umfang regeln,
wie es die Wohnungseigentümer könnten (Verweis auf Bär-
mann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 43 Rdn. 48). Es müsse
jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Im vorliegenden Fall sei kein sachlicher Grund zu erkennen, weshalb
es zum Zwecke der ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich
ist, die Befugnisse des Verwalters über den gesetzlichen Katalog hinaus zu erweitern. Grundsätzlich sei es der Eigentümergemeinschaft vorbehalten, über Maßnahmen der Instandhaltung
und Instandsetzung zu entscheiden, § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F.
In dringenden Fällen habe der Verwalter ohnehin eine Notkompetenz, § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a.F. Die getroffene Regelung
sei auch nicht geeignet, die Eigentümer gegen Missbrauch zu
schützen. Denn ihr fehle eine ausreichende Risikobegrenzung,
sei es durch Begrenzung des jährlichen Auftragsvolumens oder
durch gegenständliche Beschränkung (Verweis auf OLG Düsseldorf, 8.11.2000 – 3 Wx 253/00 – NZM 2001, 390).
Praxishinweis 1: Die nunmehr allein mögliche Klage nach
§§ 43 Nr. 1, 21 Abs. 4 WEG n.F. setzt die konkrete Benennung
des künftigen Verwalters sowie der Konditionen der Bestellung
(Vergütung, Bestelldauer, Befugnisse) voraus. Da das Gericht an
diesen Antrag gemäß § 308 ZPO gebunden ist, ist es ratsam,
hilfsweise weitere Verwalter zu benennen. Einen unbestimmten
Antrag ermöglicht § 21 Abs. 8 WEG: Die Auswahl des Verwalters kann in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Dies
dürfte auch die Akzeptanz des gerichtlich bestellten Verwalters erhöhen. Weiterer Vorteil ist, dass über § 49 Abs. 1 WEG
eine Kostenentscheidung zu Lasten des Gemeinschaftsvermögens möglich ist.
Praxishinweis 2: Nach neuem Recht ist der Verwalter gemäß
§ 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WEG n.F. berechtigt, Aufträge für laufende Reparaturen bzw. Maßnahmen geringen Umfangs auch
ohne Eigentümerbeschluss zu erteilen (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten (Niedenführ), WEG, 8. Aufl. 2007, § 27
Rdn. 20).
RiAG Nicole Vandenhouten, Kleinmachnow
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wohnungseigentum
318
Info M 7/07
Jahresabrechnung: Darf der Wohnungseigentümer Einsicht in fremde
Einzelabrechnungen verlangen?
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Verwaltung auf Abrechnung beinhaltet das
Recht, fremde Einzelabrechnungen einzusehen. (LS der Verf.)
OLG München, Beschl. v. 9.3.2007 – 32 Wx 177/06 –NZM 2007, 691
zum Anspruch auf Kopien der Einzelabrechnungen, vgl. Info M 2007, 319 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Es geht um eine Wohnungseigentumsanlage mit insgesamt 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Einige Eigentümer
verlangen von der Verwalterin Einsicht in sämtliche – auch fremde – Einzelabrechnungen für das Abrechnungsjahr 2004.
Die Entscheidung: Das OLG München gibt dem Antrag der Eigentümer statt. Der Anspruch der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Abrechnung ergebe sich aus § 28
Abs. 3 WEG.
§ 28 WEG­
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
Die Abrechnung diene zum einen der Rechnungslegung und
damit der Kontrolle der Geschäftsführung durch den Verwalter,
zum anderen der Aufteilung der Kosten und Erträge (Verweis
auf KK-WEG (Happ), 1. Aufl. 2005, § 28 Rdn. 6). Ein Eigentümer könne die Richtigkeit der Abrechnung nur dann wirksam
überprüfen, wenn er Einsicht in Buchungsunterlagen und Belege, insbesondere Rechnungen, Angebote, juristische Stellungnahmen und Gutachten nehmen könne. Die Pflicht der Verwaltung, dem Eigentümer diese Einsicht zu gewähren, ergebe
sich aus § 28 Abs. 3 WEG, §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 259 BGB
und dem Verwaltervertrag.
§ 675 BGB Entgeltliche Geschäftsbesorgung
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden […] die Vorschriften
der §§ 663, 665 bis 670 […] entsprechende Anwendung.
§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts
Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten
eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu
werden pflegen, Belege vorzulegen.
nur die Rechnungslegung des Verwalters. Sie legten im Verhältnis untereinander auch verbindlich fest, welche Einnahmen und
Ausgaben nach welchem Verteilerschlüssel auf die einzelnen
Wohnungseigentümer umzulegen seien. Erst durch den Genehmigungsbeschluss werde im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht eine konkrete Verbindlichkeit der Wohnungseigentümer begründet (Verweis auf BGH, 21.4.1988 – V ZB 10/87
– NJW 88, 1910; BGH, 15.6.1989 – V ZB 22/88 – NJW 1989,
3018). Bei Beschlussfassung über die Jahresabrechnung umfasse die Stimmabgabe des einzelnen Wohnungseigentümers
auch die Genehmigung der fremden Einzelabrechnung. Deshalb müsse der einzelne Eigentümer auch für diese fremden
Abrechnungen eine Kontrollmöglichkeit haben.
Das Bundesdatenschutzgesetz stehe dem nicht entgegen. Die
Übermittlung der Einzelabrechnungen sei gemäß § 28 BDSG
zulässig, da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft sei und die Einsichtnahme dem Zweck des
Gemeinschaftsverhältnisses diene (Verweis u.a. auf Bärmann/
Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 28 Rdn. 92).
Praxishinweis 1: § 28 WEG wurde durch die WEG-Novelle
nicht geändert.
Praxishinweis 2: Das Recht, Einsicht in die Aufzeichnungen
und Belege der Abrechnung zu nehmen, besteht auch dann
noch, wenn die Jahresabrechnung bereits genehmigt ist und
dem Verwalter Entlastung erteilt wurde (vgl. BayObLG, 8.4.2004
– 2 Z BR 113/03 – ZMR 2004, 839). Es kommt nicht darauf an,
ob die Anfechtungsfrist noch läuft oder ob der Wohnungseigentümer sonst ein besonderes berechtigtes Interesse darlegen kann (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten (Niedenführ), WEG, 8. Aufl. 2007, § 28 Rdn. 116).
RAin FAin MuW Stefanie Bressel, Bremerhaven
Das Gericht verweist auf die rechtliche Tragweite des Beschlusses über die Jahresabrechnung. Nach Ansicht des Gerichts billigten die Eigentümer mit der Beschlussfassung nicht
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wohnungseigentum
319
Info M 7/07
Jahresabrechnung: Kann der Wohnungseigentümer Kopien der fremden
Einzelabrechnungen verlangen?
Der einzelne Wohnungseigentümer hat in der Regel einen Anspruch auf Fertigung von Kopien aller
Einzelabrechnungen gegen Kostenerstattung. Eine Ausnahme besteht bei Rechtsmissbrauch und Schikane.
Eine solche Ausnahme ist auch bei mittelgroßen Anlagen (hier: 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten)
gegeben. (LS der Verf.)
OLG München, Beschl. v. 9.3.2007 – 32 Wx 177/06 –NZM 2007, 691
zur Einsicht in fremde Einzelabrechnungen, vgl. Info M 2007, 318 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Es geht um eine Wohnungseigentumsanlage mit
insgesamt 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Einige Eigentümer fordern den Verwalter auf, ihnen sämtliche Einzelabrechnungen für ein bestimmtes Abrechnungsjahr in Kopie zur Verfügung zu stellen. Pro Kopie wollen sie dafür 0,30 € erstatten.
Die Verwalterin weigert sich.
Hintergrund: Die Wohnungseigentümer haben gegen
die Verwaltung einen Anspruch auf Abrechnung, vgl. § 28
Abs. 3 WEG.
§ 28 WEG­
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
Um die Richtigkeit der Abrechnung prüfen zu können, hat jeder Eigentümer ein Recht auf umfassende Einsicht in Aufzeichnungen und Abrechnungsbelege (vgl. OLG München, 9.3.2007
– 32 Wx 177/06 – nebenstehend). Weil die Erstellung von Kopien sehr aufwändig ist, versuchen Verwalter oft, die Eigentümer auf eine reine Einsichtnahme zu verweisen.
Die Entscheidung: Das OLG München spricht den Eigentümern
ein Recht auf Kopien der Einzelabrechnungen zu. Anspruchsgrundlage sei § 28 Abs. 3 WEG, § 666 BGB i.V.m. § 259 BGB.
Ein Anspruch auf Aushändigung der Originale bestehe jedenfalls nicht. Üblicherweise erfolge die Prüfung durch Einsichtnahme der Unterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters.
Jeder Eigentümer habe „im Rahmen der Einsichtnahme“ aber
Anspruch auf Anfertigung von Kopien, da es ihm – auch mit
Blick auf den geringeren Beweiswert – nicht zugemutet werden
könne, handschriftliche Abschriften zu fertigen (Verweis auf
BayObLG, 13.6.2000 – 2Z BR 175/99 – NJW-RR 2000, 1466).
Das gelte nicht nur für Abrechnungsbelege, sondern auch für
die Abrechnungen selbst.
Der Anspruch auf Anfertigung von Kopien gegen Kostenerstattung finde seine Grenze im Schikane- und Missbrauchsverbot
der §§ 226, 242 BGB (Verweis auf OLG Hamm, 9.2.1998 – 15
W 124/97 – NZM 1998, 724).
§ 226 BGB Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck
haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das Ersuchen der Wohnungseigentümer müsse sich deshalb
auf vorhandene und hinreichend genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Vorbereitungsaufwand
und ohne Störung des Betriebsablaufs der Verwaltung eingesehen und fotokopiert werden können.
Im vorliegenden Fall konnte das OLG München keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Eigentümer
erkennen. Zu berücksichtigen seien die Größe der Wohnanlage mit 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten sowie die Tatsache,
dass die Erstellung weiterer Kopien der Einzelabrechnungen
weit weniger Mühe mache als das Ablichten von Abrechnungsbelegen. Eine Abwägung dieser Umstände ergebe, dass das
Anfertigen von Ablichtungen der Einzelabrechnungen für die
Verwalterin keinen unzumutbaren Aufwand bedeute. Die veranschlagten Kosten von 0,30 € pro Kopie hält das Gericht für
angemessen.
Kommentar: Der amtliche Leitsatz lautet: „Das Verlangen nach
[…] von Kopien der Einzelabrechnungen ist in der Regel nicht
rechtsmissbräuchlich.“ Die Einschränkung in den Entscheidungsgründen, dass die Forderung nach Kopien (nur?) „im
Rahmen der Einsichtsnahme“ berechtigt sei, wird also nicht
bekräftigt. Man kann also – vorsichtig – davon ausgehen, dass
der Verwalter die Kopien nicht nur neben, sondern auch anstatt der Einsichtnahme schuldet. Gesichert ist das aber nicht.
Praxishinweis: Einige Verwaltungen sind dazu übergegangen,
alle Belege zu scannen und im Internet in einem gesicherten
Bereich für die Eigentümer zur Einsicht (und zum Ausdrucken)
bereit zu stellen. Werden dann trotzdem Ablichtungen „von
Hand“ gewünscht, berechnen diese Verwaltungen dafür eine
Aufwandspauschale von 50,00 €.
RAin FAin MuW Stefanie Bressel, Bremerhaven
[email protected]
wohnungseigentum
320
Info M 7/07
Hausgenossen: Haftet der Wohnungseigentümer, wenn sein Mitbewohner
andere Hausbewohner massiv beleidigt?
Verhindert ein Wohnungseigentümer nicht, dass eine zu seinem Hausstand gehörende Person den
Mieter eines anderen Wohnungseigentümers laufend massiv beschimpft und beleidigt, haftet er für
den eintretenden Schaden (hier: Mietausfallschaden, der dadurch entsteht, dass der belästigte Mieter
kündigt). (LS des Verf.)
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.4.2007 – 5 W 2/07 – NZM 2007, 774
Der Fall: Der Lebensgefährte einer Wohnungseigentümerin belästigt, beleidigt und bedroht die Mieterin einer Nachbarwohnung und deren Tochter mehrfach wöchentlich, manchmal täglich. Er beschimpft sie etwa als „Ausländerpack“. Schließlich
kündigt die Mieterin das Mietverhältnis. Die Wohnung kann
erst nach 7 Monaten neu vermietet werden. Der vermietende
Wohnungseigentümer verlangt von der Wohnungseigentümerin, deren Mitbewohner beleidigt hat, den Mietausfallschaden
in Höhe von rd. 3.300 €. Der Sachverhalt ist streitig.
.
Die Entscheidung: In der Sache meint das Gericht, ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB, 14 Nr. 1 und 2 WEG auf Ersatz
des Mietausfallschadens sei schlüssig vorgetragen.
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so
kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht
zu vertreten hat.
§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu
halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum
nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der
anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt; […]
Verletze ein Wohnungseigentümer seine Pflichten aus § 14
WEG, sei er den anderen Wohnungseigentümern zum Ersatz
des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Darüber hinaus hafte er auch für ein schuldhaftes Handeln seines Mieters
bzw. Mitbewohners gemäß § 278 BGB. Zwischen den Wohnungseigentümern bestehe ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Der Wohnungseigentümer bediene sich zur Erfüllung seiner
Pflichten aus § 14 WEG gegenüber seinen Miteigentümern
der Personen, denen er die Wohnung zu Benutzung überlässt
(Verweis u.a. auf OLG Köln, 6.2.2006 – 16 Wx 197/05 – OLGReport 2006, 524).
§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und
der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. […]
Die Verhaltensweisen des Lebensgefährten der in Anspruch
genommenen Wohnungseigentümerin seien nach Zeit, Ort
und Begebenheit ausreichend konkret dargelegt. Es genüge
für einen auf die Verletzung der Pflichten aus § 14 Nr. 1 und
2 WEG gestützten Schadensersatzanspruch, dass nach dem
Empfinden eines verständigen Wohnungseigentümers eine
nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu besorgen sei (Verweis u.a. auf Palandt (Bassenge), BGB, 65. Aufl. 2006, WEG
§ 14 Rdn. 3). Denn § 14 WEG löse eine Unterlassungs- bzw.
Schadensersatzpflicht bereits unterhalb der für eine Entziehung des Wohneigentums erforderlich groben Pflichtverletzung gemäß § 18 WEG aus. Psychische Beeinträchtigungen
reichten aus, wenn sie als objektbezogene Störung einzustufen seien. Dies sei der Fall bei Beleidigungen und Beschimpfungen, die so lang andauern und so intensiv sind, dass sie zu
einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbehagens der davon betroffenen Personen führen (Verweis u.a. auf OLG Köln,
6.2.2006 – a.a.O.).
Kommentar: Die zutreffenden Ausführungen des OLG Saarbrücken zu § 278 BGB sind für die Entscheidung des Falles
nicht erforderlich. Ein Wohnungseigentümer verletzt nämlich
schuldhaft seine eigenen, ihm durch § 14 Nr. 2 WEG auferlegten Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis, wenn er
nicht für die Einhaltung der Pflichten aus § 14 Nr. 1 WEG durch
die Personen sorgt, denen er die Nutzung seines Sondereigentums überlässt.
RiAG Dr. Werner Niedenführ, Frankfurt/M.
Dr.Niedenfü[email protected]
wohnungseigentum
321
Info M 7/07
Werdende Eigentümergemeinschaft: Ist auch der Bauträger als
Noch‑Eigentümer zur Eigentümerversammlung zu laden?
Bei einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft sind (neben den Erwerbern, die schon Eigentum
erworben haben) nur die werdenden Eigentümer zur Eigentümerversammlung zu laden. Der weichende,
noch im Grundbuch eingetragene Eigentümer (= Bauträger) ist demgegenüber nicht zu laden. (LS des Verf.)
OLG Hamm, Beschl. v. 10.5.2007 – 15 W 428/06 – ZMR 2007, 712
Hintergrund: Eine werdende (auch „faktische“) Wohnungseigentümergermeinschaft liegt nach h.M. vor, wenn neben
dem umwandelnden Eigentümer mindestens ein Käufer durch
Auflassungsvormerkung im neu angelegten Wohnungsgrundbuch geschützt ist und seine Wohnung vertragsgemäß in Besitz genommen hat, vgl. OLG Köln, 28.1.1999 – 16 Wx 3/99
– NJW-RR 99, 959; BayObLG, 11.4.1990 – 2 Z 7/90 – NJW
1990, 3216. Der werdende Wohnungseigentümer hat nahezu
alle Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers. Er ist
insbesondere zu Eigentümerversammlungen zu laden und hat
dort Stimmrecht (vgl. OLG Köln, 30.11.2005 – 16 Wx 193/05
– ZMR 2006, 383; OLG Düsseldorf, 13.9.2006 – I-3 Wx 81/06
– ZMR 2007, 126). In Rechtsprechung und Literatur ist aber
noch wenig vertieft, ob neben dem werdenden Eigentümer
auch der weichende Bauträger noch ein Teilnahme-, Stimmund Anfechtungsrecht hat, vgl. Elzer, ZMR 2007, 714 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands.
• nur noch der werdende, weil das klare Verhältnisse schafft
und eine Eine Stimmrechtskonkurrenz vermeidet: BayObLG,
27.2.1981 – 2 Z 23/80 – ZMR 1981,249; Staudinger (Bub)
Bearbeitung 2005, § 25 Rdn. 115;
• sowohl der weichende als auch der werdende, weil der eingetragene durch Art. 14 GG geschützt ist und weiterhin
gem. § 10 WEG Abs. 8 S. 1 WEG haftet. Wer die Haftungskonsequenzen trägt, soll auch über den Haftungsgrund mitentscheiden dürfen, vgl. Elzer, a.a.O.
Der Fall: Ein Bauträger errichtet eine Wohnanlage mit 6 Eigentumswohnungen. Alle Wohnungen werden alsbald verkauft,
die Wohnungsgrundbücher angelegt und Auflassungsvormerkungen eingetragen. Die Käufer nehmen ihre Wohnungen in
Besitz. Sodann erfolgt bei 5 Wohnungen die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Bei der Wohnung Nr. 6 steht die
Eigentumsumschreibung weiter aus, da der Käufer Mängelrechte geltend macht und deshalb den Kaufpreis nicht vollständig zahlt. Der Bauträger verlangt vom Verwalter, zu den
Eigentümerversammlungen eingeladen zu werden, solange
er noch als Eigentümer dieser Wohnung im Grundbuch eingetragen ist.
Die Entscheidung: Ohne Erfolg. Zwar sei es im Grundsatz zutreffend, dass zu einer Eigentümerversammlung alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zu laden sind (Verweis u.a. auf BayObLG, 10.4.2002 – 2Z BR 97/01 – NZM 2002,
616; Bärmann/Pick/Merle (Merle), WEG, 9. Aufl. 2003, § 24
Rdn. 38). Hier sei aber zu berücksichtigen, dass es sich um eine
werdende Eigentümergemeinschaft handle. Da der werdende
Eigentümer alle Rechte und Pflichten eines Eigentümers habe,
seien diejenigen Eigentümer zur Versammlung zu laden, die die
Gemeinschaft „faktisch in Vollzug gesetzt haben“ (Verweis auf
Weitnauer (Lüke), WEG, 9. Aufl. 2005, Anh. § 10 Rdn. 8), nicht
aber der noch im Grundbuch stehende Veräußerer.
Die Käufer der Wohnung Nr. 6 behalten nach Ansicht des Gerichts ihren Status als werdende Wohnungseigentümer auch
dann, wenn die anderen Erwerber als Eigentümer eingetragen
sind. Dafür sprächen die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen
Verwaltung. Deshalb müsse die Überlegung zurücktreten, dass
der werdende Eigentümer vorübergehend seine Rechtsstellung
als (werdender) Wohnungseigentümer verliere.
Kommentar: Das OLG Hamm geht davon aus, dass das Stimmrecht nur dem werdenden Eigentümer zusteht. Das erleichtert
die praktische Handhabung erheblich. So stellt sich nicht die
Frage, welcher von den beiden zu ladenden Parteien das Antrags-, Rede- und Stimmrecht hat, ob das Stimmrecht im Sinne
einer Verdopplung beiden nebeneinander zusteht, und was gilt,
wenn es entgegengesetzt ausgeübt wird.
Praxishinweis: Der Anwalt sollte stets prüfen, ob alle (auch
die werdenden) Eigentümer ordnungsgemäß geladen wurden. Denn Beschlüsse einer nicht ordnungsgemäß zusammengesetzten Eigentümerversammlung können erfolgreich angefochten werden.
RA u. FAMuW Dr. Harald Freytag, Offenbach
[email protected]
wohnungseigentum
322
Info M 7/07
Wohngeld: Gilt das Aufrechnungsverbot auch für
Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus § 14 Nr. 4 WEG?
Auch der gesetzlich geregelte Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers aus § 14 Nr. 4 WEG
(instandhaltungsbedingtes Betreten und Benutzen des Sondereigentums) fällt in aller Regel unter das
Verbot der Aufrechnung gegen Gemeinschaftsforderungen. Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn
die Gemeinschaft eine Sonderumlage für solche Maßnahmen geltend macht, aus denen der Eigentümer
seinen Schadensersatzanspruch herleitet. (LS der Verf.)
OLG München, Beschl. v. 30.1.2007 – 34 Wx 128/06 – WuM 2007, 213
Hintergrund: Gegenüber dem Anspruch auf Wohngeld darf
der Wohnungseigentümer nach gefestigter Rechtsprechung
grundsätzlich nicht aufrechnen. Eine Ausnahme besteht
• für gemeinschaftsbezogene Gegenforderungen aus § 21
Abs. 2 WEG (Notmaßnahmen) oder §§ 680, 683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag),
• für anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
Dieser Grundsatz entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Lehre, vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten
(Niedenführ) WEG, 8. Aufl. 2007, § 28 Rdn. 176 m.w.N.).
Nicht gesichert ist, ob ausnahmsweise auch Schadenersatzansprüche aus § 14 Nr. 4 WEG zur Aufrechnung zuzulassen
sind. Für diese Lösung haben sich ausgesprochen: LG Frankfurt, 16.11.1987 – 2/9 T 846/87 – ZMR 1989, 271 und Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. § 28 Rdn.142.
§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet: […]
4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der
hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft verlangt von einer Wohnungseigentümerin aus bestandskräftigen Beschlüssen Wohngeld und eine anteilige Sonderumlage für Terrassen- und Dachsanierungsmaßnahmen. Die Eigentümerin rechnet u.a. mit
folgenden – bestrittenen – Schadenersatzansprüchen auf: Sie
habe die Dachterrasse in den Sommermonaten nicht nutzen
können, und wegen fehlerhaft eingebauter Fenster sei Feuchtigkeit eingedrungen und habe das Parkett beschädigt.
Die Entscheidung: Die Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft ist erfolgreich. Das Gericht verweist darauf,
dass gegen Wohngeldforderungen grundsätzlich nicht aufgerechnet werden dürfe. Das Aufrechnungsverbot gelte auch gegenüber einem Anspruch auf Zahlung einer Sonderumlage. Das
Verbot solle eine ordnungsmäßige Verwaltung gewährleisten.
Das setze voraus, dass alle Wohnungseigentümer ihren Zahlungspflichten nachkommen (Verweis u.a. auf Bärmann/Pick/
Merle (Merle), WEG, 9. Aufl. 2003, § 28 Rdn. 148). Die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft dürfe nicht durch eine Auseinandersetzung über Gegenan­sprüche gefährdet werden. Das
grundsätzliche Aufrechnungsverbot gelte weiterhin auch für
streitige Schadensersatzansprüche des Eigentümers aus § 14
Nr. 4 WEG. Andernfalls könnten die Wohnungseigentümergemeinschaften schnell handlungsunfähig werden. Deshalb folgt
das Gericht auch nicht der gegenteiligen Ansicht der Gegenmeinung (Verweis auf LG Frankfurt a.a.O; Bärmann/Pick/Merle (Merle) a.a.O.).
In der verweigerten Aufrechnungsmöglichkeit liege auch kein
Verstoß gegen Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB. Denn der
Miteigentümerin sei es im Interesse einer funktionierenden Gemeinschaft zuzumuten, ihre Forderungen gesondert gerichtlich
geltend zu machen.
Auch soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr
als teilrechtsfähig anerkannt sei, ändere dies an dem generellen
Aufrechnungsverbot nichts; denn die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nicht vergleichbar mit einer BGB-Gesellschaft
oder einer Erbengemeinschaft, bei denen kein generelles Aufrechnungsverbot bestehe. Anders als diese sei die Wohnungseigentümergemeinschaft für ihr Funktionieren auf den regelmäßigen Geldeingang angewiesen.
Praxishinweis Schrottimmobilien: Die Erwerber von sog.
Schrottimmobilien haben ihre Eigentumswohnung oft nur aufgrund von Prospektangaben erworben. Durch Mietgarantien
schien das Engagement sicher. Nach Auslaufen von Mietgarantie oder Insolvenz der Garanten sind viele Eigentümer überschuldet. Sie wehren sich dagegen, Wohngeld zahlen zu müssen, obwohl sie Gegenforderungen gegen die Gemeinschaft
haben, die die Instandhaltung so stark vernachlässigt, dass die
Wohnungen unvermietbar sind. Sie zögern auch, ihre Gegenforderungen in einem kostenintensiven Verfahren geltend zu
machen, solange der Vollstreckungserfolg unsicher ist. Deshalb kommt es trotz des Aufrechnungsverbots zu „flächendeckenden“ Aufrechnungen, die die Verwalter auch hinnehmen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Blockade lockert,
nachdem Wohngeldforderungen in der Zwangsversteigerung
deutlich privilegiert sind, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG.
RAin FAin MuW Stefanie Bressel, Bremerhaven
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immobilienrecht
323
Info M 7/07
Immobilienkauf: Wann verletzt der Verkäufer seine Aufklärungspflicht
aus Beratungsvertrag?
Legt der Verkäufer dem Käufer ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile eines
Erwerbs vor, führt dies zum konkludenten Abschluss eines Beratungsvertrages, wenn der Käufer damit
zum Vertragsabschluss bewegt werden soll. Soll der Käufer auch einem Mietpool beitreten, ist der
Verkäufer verpflichtet, das damit verbundene Risiko – Leerstand der anderen Mietpoolwohnungen –
aufzuzeigen. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 20.7.2007 – V ZR 227/06 – www.bundesgerichtshof.de
Hintergrund: Professionelle Verkäufer von Altbauwohnungen
(sog. „Aufteiler“) legen Kaufinteressenten regelmäßig Berechnungsbeispiele vor, um diese von der Werthaltigkeit ihres Angebotes zu überzeugen. Parallel zum Kaufvertrag kann dadurch
stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande kommen.
Der Fall: Die Verkäuferin erwirbt Altwohnbestände, nimmt an
ihnen Renovierungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach
Aufteilung in Wohnungseigentum weiter. Im September 1999
erwirbt sie ein Objekt mit 165 Sozialwohnungen. Wenige Monate später stehen 25 Wohnungen dieser Wohnanlage leer.
Am 28.1.2000 verkauft sie eine Wohnung an die Käufer. Diese
treten gleichzeitig einem Mietpool bei. Den Vertragsschlüssen
gehen Beratungsgespräche voraus, in denen ein Beauftragter
der Verkäuferin einen Finanzierungsvorschlag macht. In einer
sog. „Musterrentabilitätsberechnung“ ermittelt der Vertriebsbeauftragte den monatlichen Eigenaufwand der Käufer. Die
den Käufern monatlich zufließenden Mieteinnahmen ermittelt er dabei wie folgt:
Höchstmiete infolge Mietpreisbindung Zuführung des 7,10 DM/m2 übersteigenden
Mietbetrags zum Mietpool Zuführung zur Instandhaltungsrücklage monatliche Mieteinnahmen 7,90 DM/m2
– 0,80 DM/m2
– 0,60 DM/m2
= 6,50 DM/m2
Seit dem Jahr 2000 kommt es zu Unterdeckungen des Mietpools. Die Käufer müssen Nachzahlungen leisten. Deshalb verlangen sie Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz. Sie meinen, die Verkäuferin habe den monatlichen
Eigenaufwand zu niedrig und die kalkulierten Ausschüttungen
des Mietpools zu hoch angegeben.
Die Entscheidung: Der BGH gibt den Käufern Recht. Neben
dem Kaufvertrag komme ein Beratungsvertrag zustande, wenn
der Verkäufer dem Käufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen einen ausdrücklichen Rat erteilt. Dies gelte insbesondere, wenn der Verkäufer dem Käufer Berechnungsbeispiele
über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die
zum Vertragsabschluss bewegen sollen (Verweis u.a. auf BGH,
13.10.2006 – V ZR 66/06 – Info M 2007, 83; BGH, 10.11.2006
– V ZR 73/06). Der Verkäufer verletze seine aus dem Beratungsvertrag folgenden Pflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht
unzutreffendes, zu positives Bild des Wertsteigerungspotentials
oder der Ertragserwartung der Immobilie gibt (Verweis auf BGH,
15.10.2004 – V ZR 223/03; BGH, 10.11.2006 – a.a.O.). Letzteres sei bei unzutreffenden Angaben über die erzielbare Miete
sowie dann gegeben, wenn das in dem vorgesehenen Beitritt
zu einem Mietpool liegende Risiko, auch die anteiligen Lasten
der Unvermietbarkeit anderer Wohnungen zu tragen, bei der
Berechnung des Eigenaufwandes nicht angesprochen und angemessen berücksichtigt wird – etwa durch Abschläge bei den
Einnahmen oder Zuschläge bei den monatlichen Belastungen
(Verweis auf BGH, 13.10.2006 – a.a.O.; BGH, 10.11.2006 –
a.a.O.). Eine in diesem Sinne unzureichende Beratung der Käufer liege hier vor. Angesichts einer maximal zu erzielenden Miete
von 7,90 DM/m2, von welcher der 7,10 DM/m2 übersteigende
Betrag für den Mietpool sowie weitere 0,60 DM/m2 für die Instandhaltungsrücklage bestimmt sind, sei das Mietausfallwagnis bei der Berechnung des Eigenaufwandes offensichtlich unberücksichtigt geblieben.
Kommentar: Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH die
Grundsätze seiner bisherigen Rechtsprechung in vollem Umfang und konkretisiert sie in einigen Punkten. So kommt es für
die Annahme eines Beratungsfehlers nicht etwa darauf an, ob
der Verkäufer im Beratungszeitpunkt eine optimistische Prognose über die künftige Vermietbarkeit haben durfte. Haftungsbegründend ist vielmehr der Umstand, dass der vom Verkäufer
errechnete Eigenaufwand nur realistisch ist, wenn sich diese
günstigen Ertragsaussichten tatsächlich realisieren. Dem Senat ist für seine Kontinuität und die weitere Klärung von Detailfragen zu danken.
Praxishinweis: Das lesenswerte Urteil fasst die wesentlichen
Grundlagen der BGH-Rechtsprechung einfach und verständlich zusammen. Wiederholt wird unter anderem der Hinweis,
dass die Darlegungs- und Beweislast für Verletzungen des Beratungsvertrages beim Käufer liegt.
RA Uwe Bethge, Hannover
[email protected]
Immobilienrecht
324
Info M 7/07
Erhöhte Terrorgefahr: Kann der Nachbar gegen die Baugenehmigung
vorgehen?
Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische
Anschläge (hier: türkisches Konsulat) sind bei Erteilung der Baugenehmigung zu berücksichtigen. Ob
der Gefahr von Anschlägen ein entscheidendes Gewicht zukommt, richtet sich nach der tatsächlichen
Gefährdungslage. Sie muss über eine „unspezifische Besorgnis“ hinausgehen und so groß sein, dass sie
auch durch Nebenbestimmungen betr. Einfriedung u.ä. nicht beherrschbar ist. (LS des Verf.)
BVerwG, U. v. 25.1.2007 – BVerwG 4 C 1.06 – www.bundesverwaltungsgericht.de
Der Fall: Ein ehemaliges Postgebäudes in Karlsruhe liegt im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Nutzung für
Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude festlegt. Der Eigentümer beantragt eine Baugenehmigung: Das Gebäude soll
künftig als türkisches Konsulat genutzt werden. Die Eigentümer
der angrenzenden Wohnungseigentumsanlage protestieren:
Das Vorhaben gefährde wegen der nicht auszuschließenden
Gefahr von terroristischen Bomben- und Brandanschlägen die
Sicherheit der Anwohner. Die zuständige Behörde genehmigt
trotzdem. Die Genehmigung enthält verschiedene Nebenbestimmungen, die der Sicherheit des Konsulatsgrundstücks dienen, u.a. zur Errichtung eines besonders hohen Zauns. Nach
erfolglosem Widerspruch erhebt einer der Wohnungseigentümer Anfechtungsklage. Der VGH weist die Klage ab. Die Terrorgefahr sei dem genehmigten Vorhaben nicht zuzurechnen
und daher bauplanungsrechtlich unbeacht­lich; ihr müsse polizei- und ordnungsrechtlich begegnet werden. Ferner sei eine
besondere Gefährdungslage nicht gegeben.
Die Entscheidung: Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Allerdings sei die Argumentation des VGH unzutreffend.
Die Terrorgefahr sei durchaus für die Erteilung der Baugenehmigung beachtlich. Denn die beantragte Nutzungsänderung
müsse dem drittschützenden Rück­sicht­nahmegebot in § 15
Abs. 1 Satz 2 BauNVO entsprechen.
§ 15 BauNVO Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher
und sonstiger Anlagen
(1) […] [Die baulichen oder sonstigen Anlagen] sind auch unzulässig,
wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die
nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen
Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen
oder Störungen ausgesetzt werden.
Es seien alle Gesichtspunkte von städtebaulicher Erheblichkeit abzuwägen. Zu Unrecht spreche der VGH der Terrorgefahr die städtebauliche Erheblichkeit ab. Auf die „Zurechenbarkeit“ der Terrorgefahr und damit auf eine polizeirechtliche
Störerverantwortlichkeit sei nicht abzustellen. Städtebauliche
Bedeutung könne nämlich grundsätzlich jeder nur denkbare
Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betreffe
oder sich auf diese auswirke (Verweis u.a. auf Ernst/Zinkahn/
Bielenberg/Krautzberger (Söfker), BauGB, § 1 Rdn. 110). Die
Behörde müsse schon bei der Planung mögliche Gefahren für
die „Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung“ (§ 1 Abs. 6
Nr. 1 BauGB) ermitteln und in die planerische Abwägung einstellen (Verweis u.a. auf BVerwG, 21.3.2002 – BVerwG 4 CN
14.00 – NVwZ 2002, 1509). Richtig sei zwar, dass die Gefahr
eines terroristischen Anschlags je nach Situation nicht allein
durch bodenordnende Maßnahmen beherrscht werden könne,
sondern gegebenenfalls durch Maßnahmen bauordnungsrechtlicher und polizeirechtlicher Art ergänzt werden müsse. Es könne und müsse aber auch mit bodenrechtlichen Mitteln ein Beitrag zur Verringerung solcher Gefahren geleistet werden (z.B.
durch Zuweisung zulässiger oder unzulässiger Nutzungen, Regelung zu Abständen und überbaubaren Grundstücksflächen,
Verkehrswegen und Grundstückszufahrten).
Dennoch erweise sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig. Denn § 15 Abs. 1 BauNVO sei vorliegend nicht verletzt.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hänge von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (Verweis auf BVerwG,
3.3.1992 – BVerwG 4 B 70.91 – NJW 1993, 151). Die beteiligten Interessen seien im Wege einer Gesamtschau gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ergebe im vorliegenden
Fall, dass keine unzumutbare Gefährdung der Konsulatsnachbarn gegeben sei. Zunächst enthalte die Baugenehmigung bereits eine Reihe von Nebenbestimmungen zu Sicherheitsfragen.
Entscheidend sei indes die Einschätzung der Gefährdungslage.
Der VGH gehe zu Recht – und in Überein­stimmung mit der Einschätzung der zuständigen Sicherheitsbehörden – davon aus,
dass die Gefährdung derzeit nicht über eine „unspezifische Besorgnis“ hinausgehe.
Wenn sich diese Situation nachteilig ändert, müsse sich die
Baugenehmigungsbehörde vergewissern, ob der etwa vergrößerten Gefahr durch zusätzliche Maßnahmen zu begegnen ist.
Scheitert eine solche Anpassung aufgrund der örtlichen Verhältnisse, könne dies ein Grund für die Versagung einer Baugenehmigung sein.
RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin
[email protected]
immobilienrecht
325
Info M 7/07
Städtebaulicher Vertrag: Muss die Gemeinde ausschreiben?
Ein städtebaulicher Vertrag, der den Investor verpflichtet, ein von der Gemeinde vorgegebenes
Nutzungskonzept zu verwirklichen, ist ausschreibungspflichtig, wenn er die maßgebenden
Schwellenwerte überschreitet. (LS des Verf.)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.6.2007 – VII-Verg 2/07 – www.justiz.nrw.de
Der Fall: Der Bund will das Areal des ehemaligen „Fliegerhorst
Ahlhorn“ verkaufen. Gemeinsam mit Gemeinde und Landkreis
beschließt er ein Nutzungskonzept zu verwirklichen, das eine
Stärkung des Wirtschaftstandortes verspricht. Die Kaufinteressenten werden aufgefordert, ihr Konzept vorzu­stellen, sich
zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde zur Umsetzung dieses Konzepts bereit zu erklären und ein
Kaufpreisangebot zu machen. Die Entscheidung fällt zugunsten einer gewerblich-fliegerischen Nutzung. Der Bund wählt
in enger Abstimmung mit der Gemeinde einen derjenigen Interessenten aus, die ein solches Konzept vorschlagen. Ein Mitbewerber rügt das Verfahren und ruft die Vergabekammer des
Bundes an. Diese meint, eine Ausschreibung sei nicht erforderlich. Der Mitbewerber legt sofortige Beschwerde ein.
§ 99 GWB Öffentliche Aufträge
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu
Dienstleistungsaufträgen führen sollen. […]
(3) Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder
die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder
eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer
Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten
Erfordernissen.
Hintergrund: Öffentliche Aufträge i.S.v. § 99 GWB sind ausschreibungspflichtig, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Ob ein öffentlicher Auftrag vorliegt, ist oft fraglich.
Speziell zum städtebaulichen Vertrag gab es bisher keine nationale Rechtsprechung. In der Literatur besteht Uneinigkeit.
Insbesondere wird die Entgeltlichkeit solcher Verträge bezweifelt. So wird vertreten, dass Entgeltlichkeit nur vorliegt, wenn
der Bauträger seine Aufwendungen mit den von ihm geschuldeten Erschließungsbeiträgen verrechnen kann, also beispielsweise beim unechten Erschließungsvertrag (vgl. statt vieler Würfel/Butt, NVwZ 2003, 153, 158).
Die Entscheidung: Der Bund wird verpflichtet, den Zuschlag
erst dann zu erteilen, nachdem der Verkauf des Militärflughafens zuvor gemäß § 32a Nr. 2 VOB/A europaweit ausgeschrieben worden ist. Die Ausschreibungspflicht ergebe sich aus § 99
Abs. 3 GWB. Der städtebauliche Vertrag sei ein Bauauftrag im
Sinne dieser Bestimmung zwar in Gestalt einer „Baukonzession“. Eine richtlinienkonforme Auslegung ergebe, dass auch
die in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannte Baukonzession als Bauauftrag gelte (Verweis auf zahlreiche GWB- und
VOB-A-Kommentare).
Dass die Pflicht zum Abschluss des städtebaulichen Vertrags in
einem Grundstückskaufvertrag geregelt sei, stehe nicht entgegen. Denn beide Verträge seien vergaberechtlich als Einheit
zu sehen. Man müsse zusammenhängende Verträge in einer
Zusammenschau bewerten (Verweis auf EuGH, 10.11.2005 –
C-29/04 – Rdn. 47). Andernfalls könne die Ausschreibungspflicht durch geschickte Vertragsgestaltung umgangen werden.
Ob es sich nach nationalem Recht um einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag handele, sei unerheblich
(Verweis u.a. auf EuGH, 20.10.2005 – C-264/03 – Rdn. 36). Es
sei auch nicht erforderlich, dass der Auftraggeber mit dem Vertrag einen eigenen Bedarf befriedigen will. Es genüge vielmehr,
wenn er den Auftrag zur Deckung seiner im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben erteile (Verweis auf EuGH, 18.1.2007 –
C-220/05). Dies sei hier der Fall, da der städtebauliche Vertrag
den Investor auf ein bestimmtes Konzept verpflichtet, das den
städtebaulichen Interessen der Gemeinde dient.
Der Vertrag sei auch entgeltlich. Es sei nicht erforderlich, dass
der Auftragnehmer für die Planungs- und Erschließungsleistungen durch die Gemeinde bezahlt wird. Als Entgelt seien auch
die Einnahmen anzusehen, die der Auftragnehmer durch spätere Vermietung oder auch Veräußerung der errichteten Bauwerke erzielen will (Verweis auf EuGH, 18.1.2007 a.a.O.).
Kommentar: Jetzt liegt die erste deutsche Entscheidung zur
Ausschreibungspflicht städtebaulicher Verträge vor. Das Gericht will offenbar eine größtmögliche Wirksamkeit des europäischen Vergaberechtsregiments verwirklichen.
Praxishinweis: Problematisch ist der enorme Aufwand, den
ein europaweites Ausschreibungsverfahren verursacht. Für Gemeinden schwindet der Zeit- und Kostenvorteil eines städtebaulichen Vertrages gegenüber dem herkömmlichen Verfahren,
in dem die Gemeinde selbst für Beplanung und Erschließung
verantwortlich ist.
RA Martin Sprengel, Berlin
[email protected]
Immobilienrecht
326
Info M 7/07
Mängelrechte im Grundstückskaufvertrag: Ist der formelhafte Ausschluss
im Individualvertrag wirksam?
Der formelhafte Ausschluss von Mängelrechten ist auch im notariellen Individualvertrag grundsätzlich
nur dann wirksam, wenn der Notar die Freizeichnung eingehend mit dem Erwerber erörtert und diesen
ausführlich über die Rechtsfolgen belehrt hat. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich
der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses
vollständig im Klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 8.3.2007 – VII ZR 130/05 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Kaufgegenstand ist ein Einfamilienhaus. Der Verkäufer hat es vor Vertragsabschluss komplett entkernt und grundlegend saniert (u.a. neue Bodenplatte, neue Zwischendecke zum
Obergeschoss und neue Zwischenwände). Im Grundstückskaufvertrag vom September 2000 heißt es:
„Der Kaufgegenstand wird verkauft, in dem Zustand, in dem er sich
am heutigen Tage befindet. Für die Größe des Grundstücks übernimmt
der Verkäufer keine Gewähr. Er haftet auch nicht für offene oder
versteckte Sachmängel, es sei denn, dass er solche dem Käufer arglistig
verschwiegen hat.“
Im Beurkundungstermin hält der Notar bei Verlesen dieser Klausel inne und fragt den Käufer, ob er das Objekt persönlich besichtigt und begutachtet habe. Dieser bejaht. Aufgrund seiner Ausbildung ist ihm die grundsätzliche Bedeutung eines
Haftungsausschlusses bekannt. Er besteht auf Sondervereinbarungen zur Verwendung gesundheitsgefährlicher Materialien und Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber Dritten. In der Folgezeit zeigen sich erhebliche Mängel,
die letztlich zum Abriss des Gebäudes führen. Der Käufer verlangt Schadenersatz.
Die Entscheidung: Der BGH hebt das Urteil der Vorinstanz
auf und verweist zurück. Er ist der Meinung, dass das Werkvertragsrecht aus der Zeit vor 1.1.2001 anzuwenden sei. Übernehme der Verkäufer vertraglich Bauleistungen, die insgesamt
nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar
sind, hafte er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten,
sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags (Verweis u.a. auf BGH, 6.10.2005 – VII ZR 117/04 – Info M 2006,
235; 16.12.2004 – VII ZR 257/03 – Info M 2005, 208). Dies
gelte auch dann, wenn die Arbeiten bereits vor Vertragsschluss
ausgeführt wurden (Verweis auf BGH, 16.12.2004 a.a.O.). Hier
kämen die Arbeiten des ehemaligen Eigentümers ihrem Umfang und ihrer Bedeutung nach einer Neuherstellung gleich.
Einschlägig sei daher § 637 BGB a.F. (hinsichtlich Arglist inhaltsgleich mit § 639 BGB n.F.):
§ 637 BGB a.F.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers,
einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschränkt wird,
ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.
Es komme nicht darauf an, ob der Veräußerer die Mängel arglistig verschwiegen habe. Denn der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei nach § 242 BGB unwirksam. Bei der fraglichen
Regelung im notariellen Vertrag handle es sich um einen formelhaften Ausschluss der Mängelrechte. Eine solche Regelung sei
auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB
unwirksam, wenn sie mit dem Erwerber nicht unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert wurde (Verweis u.a. auf BGH, 16.12.2004 –
VII ZR 257/03). Hier habe keine ausführliche Belehrung durch
den Notar stattgefunden. Durch die Nachfrage des Notars, ob
der Erwerber das Objekt persönlich besichtigt und begutachtet
habe, sei dieser nicht auf die besondere Problematik der Freizeichnungsklauseln aufmerksam gemacht worden.
Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung des Käufers habe der Notar auch nicht ausnahmsweise
absehen dürfen. Eine solche Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn sich der Notar davon überzeugt hätte, dass sich
der Erwerber über die Tragweite seiner Erklärungen und das
damit verbundene Risiko vollständig im Klaren ist und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft will (Verweis
auf BGH, 27.10.1994 – IX ZR 12/94 – NJW 1995, 330, 331).
Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Das allgemeine Verständnis für einen Haftungsausschluss und der
Wunsch nach bestimmten Sondervereinbarungen betreffend
Material und Abtretung von Gewährleistungsansprüchen reichten nicht aus.
Kommentar: Diese Entscheidung zwingt den Notar zu weitreichenden Belehrungen über die Rechtsfolgen der üblichen
Mängelausschlussklauseln.
RA Dr. Dirk Meyer-Harport, Berlin
[email protected]
rechtsanwälte
327
Info M 7/07
Privatinsolvenz des Mieters: Führt das Verschweigen der Mietkaution zur
Versagung der Restschuldbefreiung?
Verschweigt der insolvente Mieter in der seinem Insolvenzantrag beizufügenden Vermögensübersicht
eine geleistete Mietkaution, ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen. (LS des Verf.)
BGH, Beschl. v. 12.7.2007 – IX ZB 129/04 – www.bundesgerichtshof.de
Hintergrund: Eine natürliche Person kann durch ein Insolvenzverfahren nach sechs Jahren die Befreiung von ihren Verbindlichkeiten erlangen (sog. Restschuldbefreiung, vgl. §§ 286 ff. InsO).
Allein aus diesem Grund stellen Verbraucher und Selbständige
einen Insolvenzantrag. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen sie gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO
ein Vermögensverzeichnis beim Insolvenzgericht abgeben und
dessen Richtigkeit versichern.
§ 305 InsO Eröffnungsantrag des Schuldners
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat
der Schuldner vorzulegen: […]
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens
(Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen
Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der
Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen;
den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung
beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig
sind; […].
In dem amtlichen Vordruck für das Vermögensverzeichnis werden potentielle Vermögenswerte, wie Sparguthaben etc., abgefragt. Macht der Schuldner unvollständige oder unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse, ist ihm gemäß § 290
Abs. 1 Nr. 6 InsO auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.
§ 290 InsO Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluss ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn
dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden
ist und wenn [...]
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob
fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. [...]
Der Fall: Die Mieterin stellt Insolvenzantrag und beantragt zugleich Erteilung der Restschuldbefreiung. Sie hat zu diesem Zeitpunkt ein Sparguthaben, das ihrem Vermieter als Mietkaution
verpfändet ist. Im Vermögensverzeichnis verschweigt sie diese Mietkaution. Ein Gläubiger beantragt Versagung der Restschuldbefreiung. Erst im Rahmen der Anhörung zu diesem Versagungsantrag macht die Mieterin Angaben hinsichtlich des
Sparguthabens. Das Insolvenzgericht gibt dem Versagungsantrag statt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution ist
zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig und hätte daher nicht
zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Masse gezogen
werden können.
macht. Die Restschuldbefreiung sei ihr daher zu versagen. Es
komme nicht darauf an, ob das Verschweigen die Befriedigung
der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt habe (Verweis auf BGH,
23.7.2004 – IX ZB 174/03). Auch ihre späteren Angaben im
Rahmen der Anhörung zum Versagungsantrag stünden nicht
entgegen (Verweis auf BGH, 17.3.2005 – IX ZB 260/03).
Kommentar: Der BGH bestätigt seine bisherige strikte Rechtsprechung zur Versagung der Restschuldbefreiung bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben im Vermögensverzeichnis. Bereits mit Urteil vom 23.7.2004 (a.a.O.) hatte der Senat
entschieden, dass die Restschuldbefreiung unabhängig davon
versagt werden kann, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt würde. Angaben, nach denen ausdrücklich gefragt
werde, dürften nicht sanktionslos zurückgehalten werden.
Auch spätere Ergänzungen hinsichtlich des ursprünglich nicht
angegebenen Vermögenswerts helfen dem Insolvenzschuldner
nicht weiter. Die Angaben müssen bereits im Eröffnungsverfahren gemacht werden. Das Vermögensverzeichnis dient der
Entlastung des Insolvenzgerichts und der Information der Gläubiger. Deshalb steht es nicht im Ermessen des Schuldners, welche Vermögensgegenstände er angibt und welche nicht. (vgl.
BGH, 17.3.2005 – a.a.O.). Nur bei ganz unwesentlichen Verstößen kann die Restschuldbefreiung trotz fehlender oder unvollständiger Angaben erteilt werden (vgl. OLG Celle, 4.2.2002
– 5 T 681/01 – ZVI 2002, 29 betr. Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenzen).
Praxishinweis: Dem Schuldner und seinem Anwalt ist zu raten,
im Rahmen der privaten Vermögensinsolvenz wirklich sämtliche
Vermögenswerte anzugeben. Besonders wichtig ist die Angabe derjenigen Vermögenswerte, die im amtlichen Vordruck abgefragt werden. Es ist dem Schuldner zwar möglich, nach Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
einen erneuten Insolvenzantrag verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Die Restschuldbefreiung wird
hierdurch jedoch deutlich später erreicht, da die sechs Jahre bis
zur Erlangung der Restschuldbefreiung ab Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens erneut zu laufen beginnen.
RA Andreas von Gleichenstein, München
Die Entscheidung: Der BGH erteilt der Mieterin eine Absage.
Diese habe im Vermögensverzeichnis durch das Verschweigen
der Mietkaution grob fahrlässig unvollständige Angaben ge-
[email protected]
verfahrensrecht
328
Info M 7/07
Urkundenprozess: Kann der Vermieter Ansprüche auf Nachzahlung von
Betriebskosten im Urkundenprozess geltend machen?
Der Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden,
wenn
• der Vermieter den Mietvertrag vorlegt, der den Mieter verpflichtet, Betriebskosten zu tragen und
entsprechende Vorschüsse zu leisten;
• die Erteilung der Betriebskostenabrechnung und deren Zugang unstreitig sind.
Einer Vorlage der Betriebskostenabrechnung selbst oder weiterer Urkunden bedarf es dann nicht.
(LS des Verf.)
AG Berlin-Mitte, U. v. 9.5.2006 – 9 C 77/05 – ZMR 2007, 42
Der Fall: Vermietet ist eine Wohnung in Berlin-Mitte. Der Mietvertrag sieht vor, dass die Mieter Betriebskosten nach § 27 II. BV
zu tragen und dafür monatliche Vorauszahlungen zu leisten
haben. Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten für die
Jahre 2002 und 2004 ab. Es ergeben sich Nachzahlungsforderungen gegen die Mieter in Höhe von 144,73 € und 352,08 €.
Da die Mieter nicht zahlen, erhebt der Vermieter Klage im Urkundenprozess. Als Urkunde legt er nur den Mietvertrag vor.
Die Mieter bestreiten nicht, dass ihnen die Betriebskostenabrechnungen zugegangen sind, und erheben auch keine inhaltliche Einwendungen.
Hintergrund: Der Urkundenprozess kann für den Kläger ein
sehr effizientes prozessuales Instrument sein, seinen Klageanspruch schnell durchzusetzen. Als Beweismittel sind nur Urkunden und – auf Antrag – Parteivernehmung zulässig.
§ 592 ZPO Zulässigkeit
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder
die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen
oder Wertpapiere zum Gegenstrand hat, kann im Urkundenprozess
geltend gemacht werden wenn die sämtlichen zur Begründung des
Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden
können. […]
§ 597 ZPO Klageabweisung
(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem
Kläger obliegender Beweis mit den im Urkundenprozess zulässigen
Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht
vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart
unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen
Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf
Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
Ob alle anspruchsbegründenden Tatsachen mittels Urkunden
nachgewiesen werden müssen, ist umstritten. Nach Auffassung des BGH und herrschenden Meinung ist der Urkundenprozess entgegen dem Wortlaut des § 592 ZPO auch dann
statthaft, wenn nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen
durch Urkunden nachgewiesen sind (vgl. BGH, 24.4.1974 – VIII
ZR 211/72 – NJW 1974, 1199; Zöller (Greger), ZPO, 27. Aufl.
2007, § 592 Rdn. 11). Dies ergebe sich aus § 597 Abs. 2 ZPO.
Dort sei von dem „dem Kläger obliegendem Beweis“ die Rede.
Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen seien
nicht beweisbedürftig und müssten daher auch nicht durch Urkunden nachgewiesen werden. Dies bedeute aber nicht, dass
ein Urkundenprozess gänzlich ohne Urkunden geführt werden
könne. Vielmehr dürften nur „Lücken, die bei dem geführten
Urkundenbeweis vorhanden sind, dadurch ausgefüllt [werden],
dass auch in dieser Prozessart unstreitige, zugestandene und offenkundige Tatsachen als nicht beweisbedürftig geregelt werden“ (vgl. BGH, 24.4.1974 – a.a.O.).
Die Mindermeinung (vgl. Stürner, NJW 1972, 1257; Bull, NJW
1974, 1513) beruft sich auf den Wortlaut des § 592 ZPO und
den Willen des Gesetzgebers. Danach sei ein Urkundenprozess
nur statthaft, wenn alle anspruchsbegründenden Tatsachen –
auch die unstreitigen, zugestandenen oder offenkundigen –
durch Urkunden nachgewiesen werden.
Die Entscheidung: Das AG Berlin-Mitte schließt sich der herrschenden Meinung an. Der Urkundenprozess wegen der Betriebskostennachforderungen sei statthaft. Zwar seien weder
die Erteilung der Betriebskostenabrechnung noch deren Zugang durch Urkunden bewiesen. Diese Tatsachen seien aber
unstreitig. Sie könnten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, da die erforderlichen Anknüpfungstatsachen durch Urkunden belegt seien (Verweis auf BGH, 24.4.1974 – a.a.O;
Zöller (Greger) a.a.O. und § 595 Rdn.10). Denn aus dem vorgelegten Mietvertrag ergebe sich die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Betriebskosten und zur Zahlung monatlicher Vorschüsse. Die Abrechnungspflicht des Vermieter folge
aus §§ 556 Abs. 3, 549 Abs. 1 BGB und müsse deshalb nicht
durch Urkunden bewiesen werden.
RA Dr. Joachim Wichert, Frankfurt/M.
[email protected]
verfahrensrecht
329
Info M 7/07
Anwaltliche Selbstvertretung: Dürfen die Mitglieder einer Anwalts-GbR
jeweils Einzelmandate abrechnen, wenn sie einzeln verklagt werden?
Wenn nicht die mietende Anwalts-GbR, sondern deren Mitglieder als Gesamtschuldner verklagt werden
(hier: auf Zahlung rückständiger Mieten), so dürfen sich die in Anspruch genommenen Rechtsanwälte
jeweils selbst vertreten. Sind die Interessen der verklagten Anwälte jedoch vollständig gleichgerichtet,
ist ihr Kostenerstattungsanspruch insgesamt auf denjenigen Betrag beschränkt, der sich ergeben würde,
wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt hätten. (LS der Verf.)
BGH, Beschl. v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06, XII ZB 157/06, XII ZB 158/06 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Drei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Rechtsanwälte mieten Büroräume. Bald kommt es
zum Streit mit dem Vermieter. Der Vermieter klagt auf Zahlung
rückständiger Mieten gegen die drei Rechtsanwälte persönlich.
Diese vertreten sich jeweils selbst und erwidern mit nahezu
wortlautgleichen Schriftsätzen auf die Klage. Der Rechtsstreit
endet mit einem Vergleich. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragen die Rechtsanwälte die Festsetzung ihrer Kosten. Dabei gehen sie von drei Einzelmandaten aus. Die sofortige Beschwerde des Vermieters hat Erfolg. Das Beschwerdegericht
meint, die drei Rechtsanwälte seien nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben verpflichtet gewesen, entweder einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen oder sich
im Rahmen der Kostenerstattung so behandeln zu lassen, als
sei dies geschehen. Die Rechtsanwälte erheben jeweils Rechtsbeschwerde.
Die Entscheidung: Der BGH weist die Rechtsbeschwerden zurück. Ein Kostenerstattungsanspruch für drei Einzelmandate
stehe den Rechtsanwälten nicht zu. Zwar habe ein Rechtsanwalt gemäß § 78 Abs. 6 ZPO das Recht, sich selbst vor Gericht zu vertreten. Der Umfang der im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Kosten richte sich jedoch nach den
§§ 91, 103 ZPO.
§ 78 ZPO Anwaltsprozess
(6) Ein Rechtsanwalt […] kann sich selbst vertreten.
§ 91 ZPO Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. [...]
(2) [...] In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und
Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstatten verlangen könnte. [...]
Aus dem Recht zur anwaltlichen Selbstvertretung folge nicht
zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch (Verweis auf MüKoZPO (Belz), 2. Aufl. 2000, § 91 Rdn. 64). Insbesondere sei § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht lex specialis zu § 91
Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber eine Kostenerstattung von vornherein nur insoweit vorgesehen, als es sich um
notwendige Kosten handele. Jede Prozesspartei sei verpflichtet,
die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges
vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie
sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lasse (Verweis u.a. auf BGH, 15.3.2007 – V ZB 77/06). Diese
Verpflichtung folge aus dem Prozessrechtsverhältnis (Verweis
auf BGH, 3.6.2003 – VIII ZB 19/03; BVerfG, 30.1.1990 – 2 BvR
1085/89 – NJW 1990, 3072, 3073) und beherrsche als Ausfluss
von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht.
Auch überzeuge das Argument nicht, der Vermieter habe die
Erstattungssituation selbst dadurch herbeigeführt, dass er die
Rechtsanwälte persönlich und nicht die Sozietät verklagt hat.
Zum einen bestehe trotz Rechts- und Parteifähigkeit der GbR
(BGH, 29.1.2001 – II ZR 331/00) keine Pflicht, diese und nicht
die einzelnen Gesellschafter zu verklagen. Zum anderen könne
dem Vermieter eine Klage gegen die einzelnen Rechtsanwälte nicht verwehrt werden, weil er aus einem allein gegen die
GbR erstrittenen Titel nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken könnte (Verweis auf Thomas/Putzo, ZPO,
27. Aufl. 2005, § 736 Rdn. 4).
Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die zu einem Interessenkonflikt zwischen den drei Anwälten führen könnten. Das
Gegenteil sei richtig: Es bestehe Interessengleichheit. Das belege die wortgleiche Rechtsverteidigung aller drei Rechtsanwälte in den Vorinstanzen sowie der Umstand, dass sie sich
vor dem BGH von einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten ließen.
RAin Sandra Walburg, Berlin
[email protected]
verfahrensrecht
330
Info M 7/07
Berufung: Wann darf das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss
zurückweisen?
Das Berufungsgericht darf die Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss
zurückweisen, wenn die (vorgesehene) Beschlussbegründung „von einem tragenden Rechtssatz eines
höherrangigen Gerichts abweicht“. (LS der Verf.)
BVerfG, Beschl. v. 29.5.2007 – 1 BvR 624/03 – www.bundesverfassungsgericht.de
zur Darlegungslast des Mieters bei Minderung vgl. Info M 2007, 331 – in dieser Ausgabe
Hintergrund: Ein Herzstück der ZPO-Reform von 2001 ist die
Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen, unanfechtbaren Beschluss zurückweisen zu können:
§ 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen
Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf
die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür
hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [...]
(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist unanfechtbar.
Der Fall: Der Mieter einer Lagerhalle mindert die Miete wegen diverser Mängel um 50 %. Der Vermieter klagt die offenen
Mieten ein. Das LG Berlin gibt der Zahlungsklage überwiegend
statt. Der Mieter legt Berufung ein. Das KG weist darauf hin,
dass es beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuverweisen. Zwar trete die Minderung kraft
Gesetzes ein. Doch müsse der Mieter „ausreichend“ Tatsachen
vortragen, aus denen sich der „Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung“ ergebe. Anschließend entscheidet das Gericht,
wie angekündigt. Der Mieter erhebt Verfassungsbeschwerde.
Die Entscheidung: Das BVerfG hebt den Beschluss des KG
auf. Er verstoße gegen den verfassungsrechtlich garantierten
Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz, der aus Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG
folge: Die Gerichte dürften den Beteiligten den Zugang zu den
in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschweren (Verweis u.a. auf BVerfG, 11.2.1987 – 1 BvR
475/85 – NJW 1987, 2067; BVerfG, 26.4.2005 – 1 BvR 1924/04
– NJW 2005, 1931). „Durch die Entscheidung für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst das Berufungsgericht
die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung mit Rechtsmitteln. Denn
bei dieser Verfahrensweise ist die Berufungsentscheidung […]
unanfechtbar, während sie bei einer Entscheidung im Urteils-
verfahren grundsätzlich durch Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann“ (Verweis auf BVerfG,
26.4.2005 – a.a.O.). Das Berufungsgericht verletze daher den
Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz, wenn es das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO willkürlich wähle.
So sei es hier. Das Beschlussverfahren sei gem. § 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung gefährdet ist. Ein entsprechendes Ziel verfolge auch die Revisionszulassung, vgl. § 543 Abs. 2 ZPO. Eine
unanfechtbare Verwerfung durch Beschluss müsse daher unterbleiben, „wenn ein Rechtssatz der beabsichtigten Berufungsentscheidung von einem tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts abweicht“ (Verweis u.a. auf Wieczorek/
Schütze (Gerken), ZPO, 3. Aufl. 2004, Rdn.71 m.w.N.). Tatsächlich weiche die Begründung des Beschlusses von der gefestigten
BGH-Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bei der
Minderung im Mietrecht ab (Verweis u.a. auf BGH, 27.2.1991
– XII ZR 47/90 – NJW-RR 1991, 779; BGH, 30.6.2004 – XII ZR
251/02 – Info M 2005, 86). Hiernach müsse der Mieter lediglich konkrete Sachmängel darlegen, nicht aber das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Wegen „Missachtung der Divergenz“
seien die Voraussetzungen zur Anwendung des Beschlussverfahrens „klar“ verfehlt.
Kommentar: Wenn die gefürchtete Ankündigung des „522ers“
eintrifft, sollte die Begründung u.a. darauf hin geprüft werden,
ob sich eine Divergenz zur BGH- bzw. OLG-Rechtsprechung belegen lässt. Bleibt der Protest ohne Erfolg, ist neben der Verfassungsbeschwerde auch an die Anrufung des Landverfassungsgerichts zu denken. Dort ist die Frist gelegentlich länger (vgl.
etwa § 51 Abs. 1 Satz 1 Berliner VerfGHG: 2 Monate).
RAin Sandra Walburg, Berlin
[email protected]
verfahrensrecht
331
Info M 7/07
Darlegungslast bei Minderung: Muss der Mieter auch die konkrete
Gebrauchsbeeinträchtigung im Einzelnen darlegen?
Wenn sich der Mieter auf einen Mangel der Mietsache beruft und daraus eine Mietminderung herleitet,
muss er nur den Sachmangel darlegen, der die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch
beeinträchtigt, nicht aber das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung. (LS der Verf.)
BVerfG, Beschl. v. 29.5.2007 – 1 BvR 624/03 – www.bundesverfassungsgericht.de
zur Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – vgl. Info M 2007, 330 – in dieser Ausgabe
Der Fall: Der Mieter einer Lagerhalle mindert die Miete um
50 %. Der Vermieter sei seiner im Mietvertrag verankerten
Pflicht zur Angleichung des Fußbodens und zum Einbau eines
Rolltors nicht nachgekommen. Zudem habe der Vermieter im
Zuge von Bauarbeiten auf dem Gelände die Rampe zu der gemieteten Lagerhalle beschädigt.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel,
so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist,
von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die
Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte
Miete zu entrichten.
Der Vermieter will die Minderung nicht hinnehmen und erhebt
Zahlungsklage, die vor dem LG Berlin überwiegend Erfolg hat.
Der Mieter legt Berufung ein. Das Kammergericht weist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass es die Berufung
durch Beschluss zurückweisen will. Zwar trete die Minderung
kraft Gesetzes ein. Jedoch müsse der Mieter ausreichend Tatsachen vortragen, aus denen sich der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung ergebe. Hier fehle es an einem Vortrag dazu,
wann und weshalb im Einzelnen durch die behaupteten Mängel eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung vorgelegen habe.
Das Kammergericht gibt dem Mieter Gelegenheit zur Stellungnahme und weist die Berufung anschließend durch Beschluss
zurück. Der Mieter erhebt Verfassungsbeschwerde.
Die Entscheidung: Das BVerfG hebt den Beschluss des Kammergerichts wegen Verstoßes gegen das Gebot effektiven
Rechtsschutzes auf. Das Kammergericht habe die Berufung
nicht durch Beschluss zurückweisen dürfen, da seine Beschlussbegründung von der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur
Darlegungs- und Beweislast bei der Minderung im Mietrecht
abweiche. Hiernach habe der Mieter, der sich auf Minderung
beruft, nur konkrete Sachmängel darzulegen, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung falle hingegen
nicht in seine Darlegungslast. „Denn die Mietminderung tritt
automatisch in dem Umfang ein, in dem die Gebrauchstauglichkeit herabgesetzt ist. Liegt der behauptete Mangel vor, so
ist, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen,
der Umfang einer Gebrauchsbeeinträchtigung zu klären. Daraus folgt sodann ohne Weiteres das Maß, in dem der Mietzins
gemindert ist.“ (Verweis auf BGH, 27.2.1991 – XII ZR 47/90 –
NJW-RR 1991, 779; 30.6.2004 – XII ZR 251/02 – Info M 2005,
86). Soweit das KG einen „ausreichenden“ Vortrag zum „Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung“ verlange, weise es also
in Divergenz zur höherrangigen Rechtsprechung die Darlegungslast für den Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung
dem Mieter zu.
Praxishinweis Darlegungslast: Wer nicht den Gang zum
Bundesverfassungsgericht antreten möchte, ist gut beraten, im
Minderungsrechtsstreit nicht nur die einzelnen Mängel, sondern
auch deren Ursachen und Folgen so konkret wie möglich darzulegen. Denn trotz der eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung neigen die Instanzgerichte dazu, die bloße Schilderung von Mängeln als unsubstantiiert zu behandeln.
Praxishinweis Minderungsausschluss: Bei Mietverhältnissen über Gewerberäume sollte der Mietanwalt stets zunächst
prüfen, ob die Minderung nicht im Mietvertrag ausgeschlossen
wurde. Ein formularvertraglicher Ausschluss verstößt – anders
als im Wohnraummietrecht – nicht gegen §§ 307 ff. BGB (vgl.
BGH, 20.6.1984 – VIII ZR 337/82 – NJW 1984, 2404; 27.1.1993
– XII ZR 141/91 – NJW-RR 1993, 519) und führt dazu, dass der
Mieter vorläufig zur vollen Mietzahlung verpflichtet bleibt und
das zu viel Geleistete nach § 812 BGB zurückfordern kann.
RAin Sandra Walburg, Berlin
[email protected]
verfahrensrecht
332
Info M 7/07
Zwangsversteigerung: Ist die zeitgleiche Versteigerung mehrerer
Grundstücke zulässig?
Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Termin ist im Regelfall auch dann zulässig,
wenn die Voraussetzungen für eine Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. (LS des Verf.)
BGH, Beschl. v. 22.3.2007 – V ZB 138/06, V ZB 139/06 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Für ein Grundstück sind zwei Sondereigentumseinheiten gebildet. Das Teileigentum gehört dem Schuldner A, das
Wohneigentum dem Schuldner B (gleichzeitig Ehegatte des
Schuldners A). Beide Schuldner haben für die gleiche Gläubigerbank eine Grundschuld bestellt. Die Gläubigerbank betreibt die
Zwangsvollstreckung. Das Amtsgericht ordnet die Zwangsversteigerung an. Es bestimmt einen gemeinsamen Versteigerungstermin. Es findet sich nur ein Bieter, der für beide Grundstücke
ein Gebot abgibt und den Zuschlag erhält. Die Schuldner halten das Verfahren für unzulässig und erheben Zuschlags-, und
später Rechtsbeschwerde.
Hintergrund: Die Zulässigkeit einer zeitgleichen Durchführung
mehrerer Zwangsversteigerungen, die nicht nach § 18 ZVG zu
einem Verfahren verbunden sind, ist umstritten:
• zulässig, sofern zweckmäßig: OLG Düsseldorf, 12.4.1989 –
3 W 63/89 – NJW-RR 1989, 1023; Bischoff, Rpfleger 1988,
374;
• zulässig bei örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken: Böttcher, ZVG, 4. Aufl. 2005, § 66 Rdn.
11; Hagemann, Rpfleger 1984, 256; Büchmann, ZIP 1988,
825;
• unzulässig: OLG Oldenburg, 22.3.1988 – 2 W 110/87 – NJWRR 1988, 1468; OLG Köln, 8.1.1987 – 2 W 279/86 – NJW-RR
1987, 636; Stöber, ZVG, 18. Aufl. 2006, § 66 Rdn. 10.
§ 18 ZVG
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben
Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen
denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke
bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die
Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.
Die Entscheidung: Der BGH weist die Beschwerden zurück.
Die Auffassung, wonach die zeitgleiche Versteigerung nur bei
verbundenen Verfahren nach § 18 ZVG zulässig sein soll, sei
abzulehnen. Zwar knüpften die einschlägigen Vorschriften über
Bestimmung und Ablauf des Versteigerungstermins an den
Grundsatz an, dass nur ein Grundstück Gegenstand der Versteigerung ist. Diese Vorschriften seien indes auch dann zu beachten, wenn zeitgleich mehrere Versteigerungen stattfinden.
– a.a.O.). Die Vorschriften zur Verfahrensverbindung beträfen
nicht die Terminierung (Verweis auf Büchmann, ZIP 1988, 825).
So stehe auch im Erkenntnisverfahren die Vorschrift über die
Prozessverbindung (§ 147 ZPO) einer zeitgleichen Verhandlung
nicht entgegen (Verweis auf BGH, 30.10.1956 – I ZR 82/55 –
NJW 1957, 183).
Die gleichzeitige Versteigerung widerspreche „jedenfalls im Regelfall“ auch nicht den Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung. Das Vollstreckungsgericht müsse zwar unverhältnismäßige Eingriffe in das Grundeigentum des Schuldners
vermeiden (Verweis auf BGH, 5.10.2006 – V ZB 2/06 – Info M
2006,207 betr. Verwaltervergütung). Ein solcher Eingriff sei jedoch nicht zu besorgen. Bei nicht verbundenen, gleichzeitigen
Verfahren sei mindestens bei örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken ein höheres Versteigerungsergebnis zu erwarten, weil auch solche Bieter anwesend sind, die
sonst der Versteigerung fern geblieben wären (Verweis auf Bischoff, Rpfleger 1988, 374). Das Verfahren vermeide also unverhältnismäßige Eingriffe durch zu geringe Versteigerungserlöse (Verweis u.a. auf Hagemann, Rpfleger 1984, 256).
Es könne offen bleiben, ob eine gleichzeitige Versteigerung generell oder nur bei örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken zulässig ist; denn vorliegend handele es
sich jedenfalls um zusammenhängende Grundstücke.
Kommentar: Die Entscheidung provoziert strenge Fragen:
Wenn nur für eines der beiden Grundstücke diverse Gebote
abgegeben und protokolliert werden, ist dann die MindestBietzeit für das andere Grundstück eingehalten? Muss das andere Verfahren unterbrochen werden? Und selbst wenn die
Bietzeit eingehalten ist, fehlt es dann nicht an der Sorgfalt
und Konzentration, die jedes der beiden Objekte verdient? Die
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Gerichtsverhandlung sind
einfach: Kein Gericht darf zwei Fälle gleichzeitig verhandeln,
ebenso Keller, ZfIR 2007, 729 in der Anmerkung zu dem besprochenen Urteil.
RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin
Ein Verbot zeitgleicher Versteigerungen lasse sich auch nicht mit
einem Umkehrschluss aus § 18 ZVG begründen (Verweis auf
a.A. OLG Köln, 8.1.1987 – a.a.O.; OLG Oldenburg, 22.3.1988
[email protected]
verfahrensrecht
333
Info M 7/07
Zwangsversteigerung: Wie wirkt es sich aus, wenn das gepfändete
Grundstück nach der Beschlagnahme veräußert wird?
Wenn im Grundbuch eingetragen ist
• vorrangig eine Zwangshypothek
• nachrangig eine Auflassungsvormerkung
bleibt eine nach der Beschlagnahme erfolgende Eigentumsumschreibung auf den
Vormerkungsberechtigten auch dann ohne Einfluss auf das Zwangsversteigerungsverfahren, wenn die
Beschlagnahme erst nach Eintragung der Vormerkung erfolgt. Das Verfahren wird gegen den neuen
Eigentümer fortgesetzt, ohne dass ein neuer Titel erforderlich wäre. (LS des Verf.)
BGH, Beschl. v. 25.1.2007 – V ZB 125/05 – www.bundesgerichtshof.de
Hintergrund: Gem. § 23, 26 ZVG bleibt die Veräußerung auch
dann ohne Einfluss auf die Vollstreckung aus dem vorrangigen
Recht, wenn die Beschlagnahme erst nach Eintragung der Vormerkung erfolgt:
§ 23 ZVG
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots.
[...]
§ 26 ZVG
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens
gegen den Schuldner keinen Einfluß.
Umstritten ist, ob das Vollstreckungsverfahren ohne Weiteres
gegen den Eigentumserwerber fortzusetzen ist, oder der Gläubiger einen neuen Titel gegen den Erwerber benötigt:
• Fortsetzung ohne Titel: Stöber, ZVG, 18. Aufl. 2002, § 28
Anm. 4.8; Eickmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl.
2004, 103; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl.
2005, Rdn.143; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., Rdn. 8 vor
§ 95.
• Titel erforderlich: Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl. 2004, 216; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl. 2006, C Rdn. 141; Böttcher,
ZVG, 4. Aufl. 2005, § 28 Anm. 7.
Der Fall: Die Gläubigerin lässt Mitte 2004 zwei Zwangssicherungshypotheken eintragen. Der Schuldner veräußert am
10.12.2004 sein Eigentum und erklärt sogleich die Auflassung.
Zugunsten des Erwerbers wird am 14.12.2004 eine Erwerbsvormerkung eingetragen. Mit Beschluss vom 10.1.2005 wird auf
Grundlage der Zwangssicherungshypotheken die Zwangsversteigerung angeordnet. Am 8.2.2005 wird das Eigentum auf
den Erwerber umgeschrieben. Nunmehr beantragen Schuldner
und Erwerber unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 ZVG, das Zwangsversteigerungsverfahren aufzuheben.
§ 28 ZVG
(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der
Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das
Verfahren […] sofort aufzuheben […].
Die Entscheidung: Der BGH stellt sich auf die Seite der Gläubigerin. Der Eigentumsübergang stehe einer Fortsetzung des
Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen. Dies ergebe
sich aus § 26 ZVG. Einer Anwendung dieser Vorschrift stehe
nicht entgegen, dass die Auflassungsvormerkung zugunsten
des Erwerbers noch vor der Beschlagnahme in das Grundbuch
eingetragen wurde. Eine Auflassungsvormerkung habe zwar
grundsätzlich zur Folge, dass Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung erfolgen, insoweit unwirksam sind,
als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden. Dies gelte auch für Verfügungen, die im Wege
der Zwangsvollstreckung erfolgen, vgl. § 883 Abs. 2 BGB. Diese Wirkung der Vormerkung erschöpfe sich aber im Eigentumserwerb des Dritten. Sie führe nicht dazu, dass die Fortsetzung
des Zwangsversteigerungsverfahrens unzulässig wird. Die mit
der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Wohneigentums habe die Wirkung eines relativen
Veräußerungsverbots zugunsten der betreibenden Gläubigerin,
vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB. Durch die
eingetragene Vormerkung sei der Erwerber zwar gegen die Vereitelung seines Eigentumserwerbs geschützt (Verweis auf BGH,
31.5.1988 – IX ZR 103/87 – WM 1988, 1388, 1389). Gegen
die Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens schütze die Auflassungsvormerkung dagegen nicht (Verweis auf Stöber, a.a.O., § 28 Anm. 4.8.c; Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 232). Mit dem Erwerb des Eigentums an
der Wohnung sei der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht
worden. Das besserrangige Recht der Zwangshypothek müsse der Vormerkungsberechtigte gegen sich gelten lassen. Mit
einer Vollstreckung habe der Erwerber rechnen müssen. Deshalb sei das Verfahren ohne Titelumschreibung und erneute Titelzustellung fortzusetzen.
Kommentar: Böttcher meint in der Anmerkung zum vorliegenden Urteil, dass § 26 ZVG nicht auf den Fall einer trotz
§ 23 ZVG wirksamen Zwischenerwerbs anzuwenden sei. In
diesem Fall sei formellrechtlich ein neuer Titel erforderlich, vgl.
ZfIR 2007, 551.
RAuN Ferréol Jay von Seldeneck, Berlin
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verfahrensrecht
334
Info M 7/07
Drittschuldnererklärung: Muss der Drittschuldner, der zunächst keine
Erklärung abgibt, die Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben
ersetzen?
Gibt der Drittschuldner die angeforderte Drittschuldnererklärung nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ab, kann der Gläubiger davon ausgehen, dass der
gepfändete Anspruch beitreibbar ist. Eine weitere Aufforderung zur Abgabe der Erklärung ist nicht
geboten. Der Drittschuldner ist deshalb auch nicht verpflichtet, dem Gläubiger die durch eine solche
Aufforderung entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen. (LS des Verf.)
BGH, U. v. 4.5.2006 – IX ZR 189/04 – www.bundesgerichtshof.de
Der Fall: Der Gläubiger (hier: Insolvenzverwalter) pfändet den
Anspruch der Schuldnerin (hier: Kommanditistin) gegen die
Drittschuldnerin (hier: KG) auf Zahlung einer Ausschüttung von
61.000 €. Der Pfändungsbeschluss wird der Drittschuldnerin am
21.5.2002 zugestellt mit der Aufforderung, die Drittschuldnererklärung binnen zwei Wochen abzugeben. Die Drittschuldnerin bleibt untätig. Nach Ablauf der 2-Wochen-Frist forderte
der anwaltlich vertretene Gläubiger die Drittschuldnerin unter
Fristsetzung erneut auf, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Der Rechtsanwalt stellt dem Gläubiger für dieses Schreiben 1.067,20 € in Rechnung (Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO zzgl. Auslagenpauschale). Der Gläubiger verlangt von der
Drittschuldnerin, ihm die Kosten des Rechtsanwalts zu ersetzen. Die Klage bleibt beim Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg.
§ 840 ZPO Erklärungspflicht des Drittschuldners
(2) […] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstandenen Schaden.
Hintergrund: Die Erklärung des Drittschuldners über Bestand
und Wert der gepfändeten Forderung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO
soll dem Gläubiger die notwendige Klarheit über seine Befriedigungssausichten verschaffen. Wenn der Drittschuldner
die Erklärung nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig, falsch
oder irreführend erteilt, haftet er dem Gläubiger gem. § 840
Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Schadenersatz (vgl. Weißmann/Riedel,
Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis, Loseblattwerk, 81. Lieferung, August 2007, Teil
6 Kap. 8.1).
Die Entscheidung: Auch der BGH erteilt dem Drittschuldner
eine Absage. Die KG sei nicht verpflichtet, die entstandenen
Anwaltskosten zu ersetzen. § 840 Abs. 1 ZPO begründe schon
keine Pflicht des Drittschuldners, die Erklärung abzugeben,
sondern nur eine Obliegenheit bzw. Handlungslast des Drittschuldners (Verweis u.a. Zöller (Stöber), ZPO, 25. Aufl. 2005,
§ 840 Rdn. 15).
Der Zweck der Ersatzpflicht gemäß § 840 Abs. 2 ZPO gebiete
auch nicht, dass jeder Nachteil ausgeglichen wird, der sich daraus ergibt, dass der Schuldner die Auskunftsobliegenheit nicht
erfüllt. Deshalb sei es nicht gerechtfertigt, dem Schuldner die
Erstattung der Anwaltskosten für ein weiteres Aufforderungsschreiben aufzuerlegen. Denn eine nochmalige Aufforderung
an den schweigenden Drittschuldner sei „auch aus Sicht der
berechtigten Interessen des Pfändungsgläubigers nicht geboten“. Unterlasse der Drittschuldner die Auskunftserteilung, sei
dessen Schweigen „beredt“. Der Gläubiger könne davon ausgehen, dass der Anspruch beitreibbar ist und ohne Kostenrisiko klagen. Ergebe die Klageerwiderung des Drittschuldners,
dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht
durchsetzbar ist, so könne der Gläubiger die Erfüllungsklage
in eine Schadensersatzklage gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO
ändern. Der Drittschuldner sei in diesem Fall verpflichtet, die
bisher entstandenen Kosten, insbesondere des Erkenntnisverfahrens, zu erstatten.
Nach Auffassung des BGH besteht ein Ersatzanspruch auch
nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Es fehle bereits
an der für einen Verzugseintritt notwendigen Leistungspflicht
des Drittschuldners. Auch eine deliktische Einstandspflicht nach
§ 823 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht.
Kommentar: Noch offen ist die Kostenfolge bei folgender
Sachlage: Der Drittschuldner gibt die Drittschuldnererklärung
erst ab, nachdem der Gläubiger ankündigt, dass er die gepfändete Forderung einzieht.
Praxishinweis: In der Praxis verfahren die meisten Gläubiger
so wie in dem vom BGH entschiedenen Fall. Nach Ablauf der
2-Wochen-Frist fordern sie den Drittschuldner unter Fristsetzung zur Auskunft auf. Anschließend verlangen sie – regelmäßig mit Erfolg – Erstattung der Anwaltskosten gem. § 840 ZPO.
Die vorliegende Entscheidung zeigt: Diese Praxis ist falsch! Richtig ist folgendes Vorgehen: Bei Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner wird die 2-Wochen-Frist notiert. Geht die Auskunft nicht fristgerecht ein,
reicht der Anwalt Klage ein, um die Forderung einzuziehen.
Ein Kostenrisiko ist nach der vorliegenden BGH-Entscheidung
nicht ersichtlich!
RA Walter Bergmann, Berlin
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PERSONALIA
335
Info M 7/07
Personalia
Wenn die älteste, größte und bedeutendste WEG-Tagung mit
mehr als 500 Teilnehmern von einem Professor Dr. Dr. Sowieso eröffnet wird, erwarten die Teilnehmer etwas Großes, eine
weit ausgreifende Vision, bei der sich „Das neue WEG...“ (so
der Titel des Eröffnungsreferats) in ganz neuen, abendländisch
verklärten Zusammenhängen zeigt. Ganz in diesem Sinne erfüllte der Referent, stellvertretender Präsident des veranstaltenden ESW Deutschland e.V. namens RA Prof. Dr. Dr. h.c.
Werner Merle alle Hoffnungen, so dass sich um 14.30 Uhr
im Tagungssaal ein mächtiges Brausen des
Geistes bemerkbar machte. Umso erstaunlicher, dass sich das Interesse des Referenten
dann mehr und mehr auf einen Fachaufsatz
zuwandte, mit dessen Inhalt er offenbar ganz
Prof. Dr. Dr. h.c.
und gar nicht einverstanden war. Die Zuhörer
Werner Merl
mussten ihre Erwartungen also umstellen auf
die Freuden, die man einem – notwendigerweise einseitigen –
Seminarbeitrag abgewinnen kann. Noch mehr Umstellung war
aber nötig für den Autor des abgekanzelten Fachaufsatzes, der
mit roten Ohren unten im Plenum saß: Dr. Dr. Andrik Abramenko. Er kam zum Schluss, den Meinungsstreit der Kontrahenten besser nicht im Tagungssaal an den Mikrophonen auszufechten, sondern im Zwielicht der nahenden Dämmerung.
Also schlug er seinem Widersacher als Austragungsort vor: die
Bar des Tagungshotels, und als Waffen: volle Biergläser! Merle nahm den Fehdehandschuh auf, war dann aber durch andere ritterliche Pflichten irgendwie verhindert. Das war wieder eine schöne Vorlage für Abramenko, die er am folgenden
Tage den Tagungsteilnehmern gern mitteilte. Was sollte Merle machen? Er lächelte.
*
Wer hat als erster die Glühbirne erfunden? Da gibt es mehrere
Kandidaten. Wer aber den ersten deutschen REIT ins Ziel brachte, lässt sich messen und nachlesen: die Alstria Office hat das
Rennen gemacht. Den Vorsprung schaffte sie dadurch, dass sie
sich schon im Frühjahr als AG börsenfein machte, so dass sie
nur noch eine kleine Art- oder Geschlechtsumwandlung benötigte, um sich den Anlegern als neues und steueroptimiertes
Anlagemodell zu präsentieren. CEO Olivier
Elamine (sprich „Älämihn“) weiß, dass man
die Anleger am besten im Dunkelgrauen beeindruckt, vor allem aber mit englischem Real-Estate-Bla-Bla, wie es die BWL-Studenten
Olivier Elamine
von LSE und HSG etc. pflegen. So ist in dem
Homepage-Filmchen seiner flugs „First German Reit“ getitelten Gesellschaft zehn Minuten lang von impressive track record und stable cash flow die Rede, die er mit
den guten Beziehungen zu seinen key tenants immer weiter
voranbringen will, um mit seinen (derzeit rd. 70) Büroimmobilien alsbald zu den leading companies des german property
markets zu gehören. Bei seiner REIT-Werdung halfen die Spezialisten von Shearman & Sterling, bei Alstria gingen die Kollegen von Freshfields ein und aus.
*
Dass es für die deutschen Reits keinen Gebietsschutz gibt, bekamen die Hamburger Alstria bald zu spüren. Vor ihren Augen
schnappte ihr nämlich der amerikanische Reit AMB Property
ein Lagerhallen-Portfolio der Mainzer DAL (Deutsche Anlage
Leasing) weg. Das Anlegerrisiko war gering, weil der Mieter
für die von annähernd 200.000 m2 schon feststand: die Hamburger Hafenbehörde.
*
Die Vertreter im Anwaltsparlament „Satzungsversammlung“
bestimmen das Berufsrecht. Dass es sich um richtiges Parlament handelt, merkt man, wenn man die Liste der Parlamentarier durchgeht. Da sind nämlich nicht nur Anwälte dabei, die ein
bürgerliches Anwaltsleben führen und sich morgens den Fristenkalender vorlegen lassen. Es gibt vielmehr auch veritable Lobbyisten, die bei den leidenschaftlichen Diskussionen der Kollegen
und Kolleginnen auch daran denken werden, was „hinten dabei rauskommt“, wie es Altbundeskanzler Helmut K. sagte. Eine
derjenigen, die an den praktischen Nutzwert denken, mag auch
RAin Dr. Katja Mihm sein. Diese Kollegin ist Geschäftsführerin
des DAI (Deutsches Anwaltsinstitut). Sie wird
also bei der Frage, ob man die Fachanwaltsausbildung auch ohne Pflichtkurs absolvieren
kann, auch an ihren Arbeitgeber denken, der
mit Fachanwaltskursen jährlich einige hunDr. Katja Mihm
derttausend Euro Umsatz macht. Es gibt aber
noch mehr Kollegen, die sich nur nebenbei
oder gar nicht mit den Problemen von rechtsuchenden Mandanten beschäftigen und trotzdem im Parlament sitzen: Es sind insgesamt 7 Geschäftsführer von diversen Anwaltskammern. Diese
Anwälte sind hauptberuflich mit dem Berufsrecht beschäftigt und daher gern dabei, wenn
Dr. S. Offermanndiejenigen Normen aufgestellt werden, die sie Burckart
später gegenüber den Anwälten anzuwenden oder – wie im Falle der berufsrechtspublizierenden Kollegin
Dr. Susanne Offermann-Burckart – zu kommentieren haben.
*
Grove ist einer der ganz großen internationalen Player, die
in Deutschland via Apellas in großem Stil Gebrauchtwohnungen an- und verkauft haben (z.B. an die Gagfah, die mit
diesem Handel vielleicht daneben gegriffen hat. Ihr Kurs hat
sich in den letzten 12 Monaten etwa halbiert). Jetzt haben
die Amis von der Mitte Holdings die Mehrheit an der Berliner Bauwert-Gruppe übernommen, um mit dieser gemeinsam die Welt zu erobern. Allerdings will die jetzt „Apellasbauwert property group“ genannte Mannschaft mit einer
Deutscher Mietgerichtstag 2008
Kongresszentrum Westfalenhallen Goldsaal, Rheinlanddamm 200, Dortmund
Mietrecht im Zeichen des Klimawandels
Freitag, den 7. März 2008
9.30
9.45
11.00
11.30
Begrüßung
Das Prinzip der Nachhaltigkeit
Festvortrag Prof. Dr. Felix Ekardt, Bremen
Kaffeepause
Umsetzung von WEG-Beschlüssen in Mietverhältnissen nach der WEG-Reform
Referent: RA Michael Drasdo, Neuss
Mit anschließender Diskussion
13.00
gemeinsames Mittagessen
14.30
Arbeitskreise
1. Auswirkungen der Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln
Einführung von Prof. Dr. Friedeman Sternel; AK-Leiter: RiLG a.D. Hubert Blank
2. Urkundenverfahren – Prozessrisiken und Praktikabilität
Einführung von RiAG Dr. Beate Flatow, Kiel;
AK-Leiter: Prof. Dr. Peter Derleder, Bremen
3. Flächenermittlung und Flächenabweichung
Einführungen von Dr. Ing. Jürgen Gante und RA Dr. Ronald Kandelhard;
AK-Leiter: RiAG Ulf Börstinghaus, Dortmund
4. Schriftform des Mietvertrages – Vertragsabschluss, Mietbeginn Einführung von Prof Wolfgang Hau, Passau;
AK-Leiter: RiBGH Hans-Jörg Kraemer, Karlsruhe
16.00
Kaffeepause
16.30
Arbeitskreise
5. Ungelöste Fragen der Umlage und Abrechnung von Betriebskosten
Einführung von VorsRiLG a.D. Dr. Hans Langenberg, Hamburg;
AK-Leiter: RA Dr. Klaus Lützenkirchen, Köln
6. Rauchverbote im Mietverhältnis
Einführung von VorsRiLG Regine Paschke, Berlin; AK- Leiter: RA Rüdiger Dorn
7. Mietvertragsdurchführung und –abwicklung mit dem Zwangsverwalter
Einführung von VorsRiOLG a.D. Hans-Georg Eckert, Rostock;
AK-Leiterin: RA Martina Walke, Frankfurt
8. Umwelt- und Umfeldmängel
Einführung von RA Jürgen Fritz, Düsseldorf; AK- Leiter: RA Norbert Eisenschmid
19.00
gemeinsames Abendessen
Samstag, den 8. März 2008
9.00
9.45
10:30
Die Bedeutung der EnEV für das Mietverhältnis
Referent RA Bodo Friers, Berlin
Ökologische Modernisierung des Wohnungsbestandes
Referent: Dr. Markus Artz, Trier
Contracting als Instrument des Klimaschutzes
Referent: RA Norbert Eisenschmid, Berlin
11.15
Kaffeepause
11.45
Steht das Mietrecht dem Klimaschutz entgegen?
Teilnehmer: RA Bodo Friers, Dr. Markus, Artz, RA Norbert Eisenschmid,
RD`in Barbara Jansen, NN Umweltministerium;
Diskussionsleitung Prof. Dr. Peter Derleder, Bremen.
Tagungsbeitrag: 170,- € für Mitglieder des Deutschen Mietgerichtstages e.V. sonst 250,- €; inkl. Kaffeepausen und
Anmeldung:
Hotel:
Mittag- und Abendessen am 7.3.2008.
Online unter www.mietgerichtstag.de oder schriftlich an Deutschen Mietgerichtstag e.V., Postfach
021041, 10121 Berlin Fax 030/2232346. Anmeldung von Nicht-Mitgliedern erst ab 1.1.2008 möglich.
Im Parkhotel, Strobelallee 41, 44139 Dortmund steht bis zum 15.2.2008 ein Zimmerkontingent zum
Abruf bereit. Stichwort „Mietgerichtstag“. Telefon 0231/1204 230 Fax 0231/1204 555
Sc
PERSONALIA
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Info M 7/07
radikal geänderten Strategie ans Werk: Denn auch die neu Lutz aufgesetzt. Die kannten das schon;
hinzugekommenen Investoren entdecken ebenso wie junge denn schon im vergangenen Jahr durften
Mietrechtler nach einiger Zeit der Berufspraxis ein Naturgesetz, ihre Vertreter aufs Treppchen, um sich undas innerhalb unserer Landesgrenzen mit besonderer Strenge ter Juve-Jubel den gläsernen Award abzuhogilt: Das Geschäft mit Wohnimmobilien ist len. Diesmal war es RA Dr. Detlef Schmidt,
zäh. Deshalb wollen die Neuprofis nichts der auf dem Podium mit der Moderatorin Anke Engelke
Dr. Detlef Schmidt
mehr von Zustimmungsklage, Kappungs- plaudern durfte. Es war die allseits bekanngrenze und Modernisierungsduldung hö- te Anke Engelke.
*
ren und nur noch Gewerbeimmobilien nach
Dr. Jürgen
Mit
DAV
betiteln
sich
die
nationalen
Spitzenverbände für Aloben
bringen.
Mit
dem
neuen
Partner
BauLeibfried
wert haben sie keine schlechte Wahl getrof- pen, Angler, Anwälte und Astrologen. Die größte Welle dürfte
fen. Die von Dr. Jürgen Leibfried geführte Bauwert ist eine das Dampfschiff des DAV verursachen, und
der ganz wenigen etablierten Berliner Immobilienadressen, dafür sind nicht nur die ehrenamtlich tätidie ohne Blessuren durch die Nachwendezeit gekommen sind. gen Präsidiums- und Vorstandsmitglieder ver*
antwortlich, sondern die hauptberuflichen
Die Juve hat auf ihrer diesjährigen „Gala“ die Kanzleien des Jah- 15 Anwälte, die auf ihre Visitenkarte „GeDr. Dierk Mattik
res 2007 vorgestellt. Einige hundert stiegen
schäftsführer“ schreiben. Auf der Karte ihres
die säulenbegrenzten Treppen zum FrankAnführers steht „Hauptgeschäftsführer“ und
furter Palais am Zoo hinauf, die Herren im
darüber der Name RA Dr. Dierk Mattik. Er wird sich zum JahSmoking, die Damen im meist schulterfreien
resende in den Ruhestand verabschieden. Sein Nachfolger: RA
Abendkleid. Drinnen gab es ordentlich Sekt
Cord Brügmann.
Dr. D. Schmidt
und irgendwann die langelange Präsentation mit Award
der vielen Gewinner. Den Lorbeerkranz für
Scheidle_StellAnz_210x148.qxd
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RA1Schandmaul
Immobilienwirtschaftsrecht bekamen
die Kollegen
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sind Fachanwältin oder Fachanwalt
für Miet- und WEG-Recht oder werden
diesen Titel bald erwerben.
Sie interessieren sich auch für andere rechtliche und wirtschaftliche Fragestellungen im
Zusammenhang mit der Entwicklung, dem
Kauf und Verkauf und der Nutzung und
Verwaltung von Immobilien.
Sie fühlen sich nicht nur im Miet- und WEGRecht zu Hause, sondern auch Due-Diligence,
Projektentwicklung, Grundpfandrechte, Immobiliar-Zwangsvollstreckung, Erbbau- oder
Maklerrecht sind für Sie vertrautes Terrain
oder jedenfalls eine interessante Herausforderung.
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sind eine größere Kanzlei in Augsburg, haben Spaß an unserer Arbeit, ein
kollegiales Betriebsklima und freuen uns auf
Ihre Bewerbung per Post oder E-Mail.
Sie arbeiten selbstständig, bei Bedarf aber
auch gerne zusammen mit Kollegen, die sich
auf angrenzende Rechtsgebiete spezialisiert
haben, insbesondere Bauvertrags-, Verwaltungs- Steuer- und Insolvenzrecht.
Ihr Ansprechpartner: RA Dr. Günter Bauer, FA für Bau- und Architektenrecht
S       & P      · Grottenau 6 · 86150 Augsburg · [email protected]
www.scheidle-partner.de
IMPRESSUM
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Info M 7/07
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Info M ist offizielles Organ der Arge Mietrecht und Immobilien im Deutschen AnwaltVerein, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel. 030/72 61 52-131 (Fr. Pokrandt), Fax für Anmeldungen
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