Modul 2 Rechnungswesen und Buchhaltungsvorschriften
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Modul 2 Rechnungswesen und Buchhaltungsvorschriften
Modul 2 Rechnungswesen und Buchhaltungsvorschriften erstellt im Rahmen des Projektes: Inhaltsverzeichnis Rechnungswesen und Buchhaltungsvorschriften 1 Grundlagen des Rechnungswesens und der finanziellen Berichterstattung 1.1 Formen der Berichterstattung und deren Auflagen 1.2 Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB): 1.3 Regelungen der Abgabenordnung (AO): 2 Der Jahresabschluss 2.1 Die Bilanz 2.1.1 Die Kontoführung 2.1.2 Bewertungsgrundsätze zur Bilanzierung 2.1.3 Bewertung der Bilanzpositionen der Aktivseite der Bilanz, die Mittelverwendung 2.1.4 Bewertung der Bilanzpositionen der Passivseite der Bilanz, die Mittelherkunft 2.2 Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 2.3 Anhang und Lagebericht 3 Steuern und die Besonderheiten in Deutschland 3.1 Umsatzsteuer/Vorsteuer 3.2 Einkommenssteuer 3.2.1 Lohnsteuer 3.3 Körperschaftssteuer 3.4 Gewerbesteuer 3.5 Kirchensteuer 4 Der Unternehmer als Teil der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland 4.1 Die Sozialversicherungen 4.2 Die Gehaltsabrechnung und deren Buchung 1 1 Grundlagen des Rechnungswesens und der finanziellen Berichterstattung Das betriebliche Rechnungswesen dient der systematischen Erfassung und Überwachung der entstehenden Geld- und Leistungsströme. Es stellt intern ein Instrument der Unternehmenssteuerung dar und bildet extern die finanzielle Situation des Unternehmens ab. So werden durch das Rechnungswesen die gesetzlichen Auflagen im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung erfüllt. Aufgaben des Rechnungswesens Dokumentation Rechenschaftslegung nach außen Steuerung und Kontrolle Grundlage für Planung Das betriebliche Rechnungswesen besteht aus folgenden Teilbereichen: Rechnungswesen Buchführung und Bilanz Statistik und Vergleichsrechnung Kostenrechnung und Kalkulation gesetzlich vorgeschrieben Planungsrechnung freiwillig Die Ergebnisse der Buchführung werden im Jahresabschluss dargestellt, der im Wesentlichen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Bei Kapitalgesellschaften wird er allerdings noch durch den Anhang und einen Lagebericht ergänzt. 2 1.1 Formen der Berichterstattung und deren Auflagen Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung von Büchern wird in Deutschland durch die handelsrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und durch die steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei ist die Form der Buchführung grundsätzlich frei wählbar, wenn die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachtet werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wird sichergestellt, wenn folgende Grundsätze eingehalten werden: - Materielle Ordnungsmäßigkeit Die Aufzeichnungen der Buchführung müssen vollständig und nachprüfbar sein. Keine Buchung ohne Beleg! - Formelle Ordnungsmäßigkeit Ein einzuhaltendes Buchführungssystem ist gesetzlich nicht festgelegt. Es muss jedoch für einen sachkundigen Dritten (Steuerprüfer) möglich sein, in angemessener Zeit einen Einblick in die Zusammenhänge zu bekommen. - Wirtschaftlichkeit Die Buchführung muss so aufgebaut werden, dass der Umfang der Arbeit in einem vertretbaren Verhältnis zu den daraus resultierenden Erkenntnissen steht. 1.2 Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB): Die Regelungen zur Buchführung des HGB richten sich an alle Kaufleute. Nach § 238 HGB ist „jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung“ (GoB) auszuweisen. 3 Das HGB schreibt vor, dass jeder Kaufmann bei Beginn seiner Tätigkeit und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen muss, der im Wesentlichen aus der Bilanz und einer Gewinn und- Verlustrechnung besteht. Die Aufbewahrungspflicht für Handelsbücher (Grundbuch, Hauptbuch, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege) beträgt 10 Jahre, Geschäftsbriefe müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. 1.3 Regelungen der Abgabenordnung (AO) Die AO gilt für alle Betriebe, die nicht unter das HGB fallen. Dies sind oftmals neu gegründete Unternehmen. Für diese gilt das Steuerrecht und speziell die AO, die sich in weiten Teilen wörtlich mit dem HGB überschneidet. Dies betrifft vor allem die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Aufbewahrungspflichten für die Dokumentation der Geschäftstätigkeit. Buchführungspflichtig sind gemäß § 140, 141 AO alle Betriebe, die durch das HGB verpflichtet sind Bücher in spezieller Form (der doppelten Buchführung) zu führen. Aber auch alle anderen Gewerbetreibende, wenn sie eine der folgenden Grenzen überschreiten (Stand 01.01.2007): - Der Umsatz im Kalenderjahr übersteigt 500.000,- Euro - Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb übersteigt 30.000,- Euro in einem Wirtschaftsjahr. Alle Gewerbebetriebe, die nicht unter diese dem HGB angelehnte Buchführungspflicht fallen, müssen ihr Jahresergebnis mit Hilfe einer vereinfachten Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hier wird durch die einfache Gegenüberstellung betrieblicher Einzahlungen und Auszahlungen der steuerlich relevante Gewinn ermittelt. 4 Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat jedoch betriebswirtschaftliche Nachteile, da keine Daten zur Dokumentation, Information und Kontrolle entstehen. Viele Betriebe entschließen sich deshalb freiwillig nach den Regelungen des HGB und der AO zu bilanzieren. Nach dem Steuerrecht sind alle Gewerbetreibende verpflichtet die folgenden Geschäftsvorgänge aufzuzeichnen: - Wareneingang - Einnahmen und Ausgaben - Geschäftsverkehr mit Lieferanten und Kunden - Lohnbuchhaltung - Bewegliche Anlagegüter 5 2 Der Jahresabschluss Buchführungspflichtige Unternehmen müssen am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Jahresabschluss von buchführungspflichtigen Unternehmen Einzelunternehmen und Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang (+Lagebericht) (GoB) erstellen. 2.1 Die Bilanz Die Bilanz ist die Gegenüberstellung des Vermögens eines Unternehmens auf der Aktivseite mit den Finanzierungsquellen, dem Betriebskapital, auf der Passivseite. Beide Seiten der Bilanz müssen gleich hohe Summen aufweisen. Das Betriebsvermögen besteht einmal aus dem Anlagevermögen, es soll dem Betrieb über längere Zeit zur Verfügung stehen wie beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Einrichtung und zum Anderen besteht es aus dem Umlaufvermögen. Dieses befindet sich meist nur kurzfristig im Betrieb, wie z. B. Betriebsstoffe und Zahlungsmittel. Das Betriebskapital unterscheidet die Herkunft der Finanzierungsmittel. Es wird unterschieden zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. 6 Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen keine besonderen Gliederungsvorschriften beachten, für Kapitalgesellschaften gelten die Vorschriften des HGB. Die Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB sieht folgendermaßen aus: Aktiva Passiva A. Anlagevermögen: A. Eigenkapital: I. Immaterielle Vermögensgegenstände: I. Gezeichnetes Kapital 1. Konzessionen, Schutzrechte, II. Kapitalrücklage Lizenzen an solchen Rechten III. Gewinnrücklagen 2. Geschäfts- oder Firmenwert 1. Gesetzliche Rücklage 3. Geleistete Anzahlungen 2. Rücklage für eigene Anteile II. Sachanlagen: 3. Satzungsmäßige Rücklagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche 4. Andere Gewinnrücklagen Rechte und Bauten IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag 2. Technische Anlagen und Maschinen V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 3. Andere Anlagen, Betriebs- und B. Rückstellungen: Geschäftsausstattung 1. Rückstellungen für Pensionen und 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen ähnliche Verpflichtungen im Bau 2. Steuerrückstellungen III. Finanzanlagen 3. Sonstige Rückstellungen 1. Anteile an verbundenen C. Verbindlichkeiten: Unternehmen 1. Anleihen 2. Ausleihungen an verbundene 2. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen Kreditinstituten 3. Beteiligungen 3. Erhaltene Anzahlungen 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit 4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen denen ein Beteiligungsverhältnis und Leistungen besteht 5. Verbindlichkeiten aus Wechseln 5. Wertpapiere des Anlagevermögens 6. Verbindlichkeiten gegenüber 6. Sonstige Ausleihungen verbundenen Unternehmen B. Umlaufvermögen: 7. Verbindlichkeiten gegenüber I. Vorräte: Unternehmen, mit denen ein 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Beteiligungsverhältnis besteht 2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige 8. Sonstige Verbindlichkeiten 7 Leistungen D. Rechnungsabgrenzungsposten 3. Fertige Erzeugnisse und Waren 4. Geleistete Anzahlungen II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 4. Sonstige Vermögensgegenstände III. Wertpapiere: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen 2. Eigene Anteile 3. Sonstige Wertpapiere IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten C. Rechnungsabgrenzungsposten Folgende Fragen können von den jeweiligen Seiten der Bilanz beantwortet werden: Aktiva Passiva Formen des Vermögens Herkunft, Quellen der Finanzierung Wie wurde investiert? Wie wurde finanziert? Wie wurden die Mittel eingesetzt? Woher stammen die Mittel? 8 Kleine Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 4,015 Mio. Euro, einem Umsatzerlös von bis zu 8,03 Mio. Euro und bis zu 50 Mitarbeitern können eine verkürzte Bilanz aufstellen. Es müssen nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten aufgenommen werden. 2.1.1 Die Kontoführung In der Finanzbuchhaltung wird jeder Geschäftsvorfall in zweifacher Weise erfasst, deshalb heißt es auch „doppelte Buchführung“. Damit wird die Darstellung des Unternehmenserfolges auf zwei unterschiedliche Arten ermöglicht: 1. durch den Vergleich des Eigenkapitals des aktuellen Jahres mit dem des Vorjahres in der jeweiligen Bilanz. 2. durch den Vergleich der Aufwendungen und Erträge des aktuellen Jahres in der Gewinn- und Verlustrechnung. Um die Buchung eines Geschäftsvorfalls zu ermöglichen, werden die einzelnen Bilanzposten als Bestandskonten geführt und erst am Ende eines Geschäftsjahres abgeschlossen. Zu den Bestandskonten der Aktivseite der Bilanz gehören die Konten des Anlage- und des Umlaufvermögens, die Passivkonten bilden die Kontenklassen des Eigen- und Fremdkapitals. Um jedoch die Übersichtlichkeit auf dem Eigenkapitalkonto zu bewahren, werden alle Vorgänge, die den Geschäftserfolg eines Unternehmens beeinflussen nicht direkt auf diesem verbucht, sondern vorab verrechnet. Die Verrechnung erfolgt mit Hilfe der Erfolgskonten. Dafür werden alle Erträge und Aufwendungen über die Ertrags- und Aufwandskonten in der Gewinnund Verlustrechnung (GuV) gebucht und nur der Saldo wird dann auf dem Eigenkapitalkonto in der Bilanz verbucht. Die GuV ist also dem Eigenkapitalkonto vorgeschaltet. 9 2.1.2 Bewertungsgrundsätze zur Bilanzierung Für die Auflistung des betrieblichen Vermögens und der Schulden in der Bilanz hat der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften erlassen, da eine falsche Bewertung zu einer falschen Abbildung des Betriebserfolges führen würde. Die Vorschriften sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Die Bewertungsvorschriften sind in den Paragraphen §§ 252 – 256 HGB zu finden. - Vorsichtsprinzip Alle zum Zeitpunkt der Bewertung zu erkennenden Risiken müssen in der Bewertung erfasst werden. Das bedeutet es wird pessimistisch bewertet: 1. Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip) 2. Nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden (Imparitätsprinzip) 3. Schulden sind auch dann schon auszuweisen, wenn sie in der Höhe noch nicht eindeutig feststehen. Es müssen Rückstellungen dafür gebildet werden. 4. Bei Vermögensgegenständen ist von den zwei möglichen Wertansätzen (Anschaffungskosten oder Tageswert) der niedrigere zu wählen (Niederstwertprinzip). 5. Bei Rückstellungen und Schulden ist von zwei möglichen Wertansätzen (Anschaffungskosten oder Rückzahlungsbetrag) der höhere zu wählen (Höchstwertprinzip) - Anschaffungskostenprinzip Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden die obere Grenze der Bewertung und die obere Grenze für die Bemessung der Abschreibungen. Höhere Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden. - Prinzip der Unternehmensfortführung Bei der Unterstellung der Unternehmensfortführung werden u.a. die stillen Reserven nicht ausgewiesen. Wenn die Liquidationswerte für ein Unternehmen angegeben werden müssten, würde die Vermögenslage 10 deutlich schlechter aussehen, als bei Unterstellung des Fortführens des Geschäftsbetriebes. - Stichtagsprinzip Es sind die Verhältnisse des Unternehmens an dem Bewertungsstichtag zu berücksichtigen. - Prinzip der Bewertungsstetigkeit Um eine Bilanzkontinuität und damit eine Vergleichbarkeit von Bilanzen zu ermöglichen ist eine einmal gewählte Bewertungsart grundsätzlich auch in den folgenden Jahren beizubehalten. - Prinzip der Zeitraumbezogenheit Um den Erfolg einer Abrechnungsperiode darstellen zu können, werden die Aufwendungen und Erträge in dem Jahr ausgewiesen, in dem sie entstanden sind. Rechnungsabgrenzungskonten sind Ausdruck dieses Prinzips. - Maßgeblichkeitsprinzip Da die steuerrechtliche und die handelsrechtliche Bilanzierung nicht automatisch identisch sind, soll durch das Maßgeblichkeitsprinzip eine Angleichung der Bewertungsvorschriften erfolgen. Dabei gilt grundsätzlich aber nicht ausschließlich, dass die Wertansätze der Handelsbilanz mit denen der Steuerbilanz übereinstimmen (§ 5 Einkommenssteuergesetz). Es sei denn, die steuerlichen Vorschriften verlangen zwingend einen abweichenden Wertansatz. Aufgrund dieses Prinzips ist es möglich, dass ein Unternehmen zwei unterschiedliche Bilanzen aufstellt, eine Steuer- und eine Handelsbilanz. 2.1.3 Bewertung der Bilanzpositionen der Aktivseite der Bilanz, die Mittelverwendung Das Anlagevermögen Das Anlagevermögen unterscheidet in der Bewertung zwischen 1. abnutzbaren und 2. nicht abnutzbaren Gegenständen. 11 1. Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (z.B. Gebäude, Maschinen, Fuhrpark), sind als Bilanzwert die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Diese werden zum Zeitpunkt des Erwerbs festgestellt und umfassen den Anschaffungspreis und eventuelle Nebenkosten wie z. B. Zulassungsgebühren bei Kraftfahrzeugen. Der Wert muss anschließend planmäßig über die Nutzungszeit des Anlagegutes abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dementsprechend verringert sich der Wert des Gegenstandes mit zunehmendem Alter. Darüber hinaus müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden, wenn es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung kommt. 2. Unbegrenzt nutzbares Anlagevermögen (z.B. Grundstücke) wird höchstens mit den Anschaffungskosten bewertet. Da eine Wertminderung durch Gebrauch und Verschleiß nicht auftreten kann, findet bei diesen Gütern keine planmäßige Abschreibung statt. Dauerhafte Wertminderungen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Bei einer erneuten Wertsteigerung kann eine Zuschreibung bis zur Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden (Niederstwertprinzip). Das Umlaufvermögen Das Umlaufvermögen unterscheidet sich in 1. Vorräten, 2. Außenständen und 3. Barmitteln. Diese befinden sich grundsätzlich nur für kurze Zeit im Unternehmen und dienen nicht, wie das Anlagevermögen, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb. 1. Vorräte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Sollte der Wert der Vorräte am Bilanzstichtag dauerhaft gesunken sein, muss eine Abschreibung vorgenommen werden. 12 2. Außenstände müssen nach der Rückzahlwahrscheinlichkeit der Forderung unterschieden werden: i. Einwandfreie Forderungen sind mit dem Bruttobetrag auszuweisen ii. Zweifelhafte Forderungen werden einzeln wertberichtigt und getrennt ausgewiesen. iii. Uneinbringliche Forderungen werden einzeln abgeschrieben. 3. Barmittel werden mit dem jeweiligen Nennbetrag in der Bilanz aufgeführt. 2.1.4 Bewertung der Bilanzpositionen der Passivseite der Bilanz, die Mittelherkunft Eigenkapital Das Eigenkapital errechnet sich durch Subtraktion des Fremdkapitals vom Betriebsvermögen. Fremdkapital Das Fremdkapital muss grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag bilanziert werden. 2.2 Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) Gemäß § 242 Abs. 2 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet „für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.“ Die GuV Sie stellt Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres dar und weist dadurch die Art, die Höhe und die Quellen des unternehmerischen Erfolges aus. Überwiegen die Erträge, ist der Erfolg ein Gewinn, andernfalls ein Verlust. 13 Es kann zwischen zwei Darstellungsformen gewählt werden: - Gesamtkostenverfahren Hier werden alle Aufwendungen berücksichtigt, die zur betrieblichen Leistungserstellung beigetragen haben. Nicht berücksichtigt werden hierbei, ob die Leistungen in der Abrechnungsperiode auch verkauft werden, oder auf Lager produziert wurde. - Umsatzkostenverfahren Das Umsatzkostenverfahren setzt dagegen bei den Umsatzerlösen einer Periode an. Ihnen werden nur diejenigen Aufwendungen gegenübergestellt, die für die tatsächlich verkauften Produkte angefallen sind (Umsatzaufwendungen). 2.3 Anhang und Lagebericht Der Anhang zum Jahresabschluss soll die genaue Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erläutern und Zusatzinformationen liefern, die für eine Auswertung und Interpretation der Bilanz und der GuV von Bedeutung sein könnte. Die genaue Regelung über die einzelnen Posten des Anhangs sind in §§ 284 und 285 HGB geregelt. Der Lagebericht soll die wirtschaftliche Situation des Unternehmens darstellen und den Geschäftsverlauf erläutern. Außerdem soll eine Entwicklungsprognose gegeben werden. 14 3 Steuern und die Besonderheiten in Deutschland Die Steuern sind die Haupteinnahmequellen des Staates und die Zahlung von Steuern begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Staatsausgaben werden grundsätzlich durch die Summe aller Steuereinnahmen finanziert. Die Verwendung einer bestimmten Steuer nur für spezielle Staatsausgaben ist nicht vorgesehen. Die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer stellen dabei die größten Positionen der Steuereinnahmen des deutschen Staates dar. Nachfolgend werden die für Unternehmer wichtigsten Steuern erläutert. Steuerspirale 2005 Grundsteuer10 247 in Millionen Euro 10 315 12 075 Kapitalertragssteuer Einkommensteuer 9 766 14 273 Tabaksteuer Versicherung8 750 steuer 16 338 Körperschaftssteuer Kfz-Steuer 8 673 Lohnsteuer 153 629 Mio. Euro Zinsabschlag 6 990 Stromsteuer 6 462 Grunderwerb4 812 steuer Steuereinnahmen in Deutschland Solidaritätszuschlag 1 Schankerlaubnissteuer 1 Getränkesteuer 3 Kinosteuer 10 Alcopopsteuer Totalisator- u. Rennwettsteuer Gewerbesteuer 24 Jagd- u. Fischereisteuer 27 Zwischenerzeugnissteuer 75 Zweitwohnungssteuer 40 101 97 Vermögenssteuer 32 129 Umsatz-, Mehrwertsteuer 139 713 Erbschaftsteuer 4 097 Zölle 3 378 Mineralölsteuer Branntweinsteuer 2 142 Lotteriesteuer 1 792 1 003 Kaffeesteuer 21 223 Vergnügungssteuer 234 Hundesteuer 331 Feuerschutzsteuer 777 421 Schaumweinsteuer Biersteuer Quelle: Statistisches Bundesamt 15 3.1 Umsatzsteuer/Vorsteuer Die Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer) wird auf (fast) jeden getätigten Umsatz fällig, also immer dann, wenn Waren oder Leistungen verkauft werden. Der allgemeine Satz beträgt 19 Prozent (Stand: 2007); der ermäßigte Satz: 7 Prozent (z. B. für Kunst- und Medienberufe). Ausgenommen sind die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Physiotherapeuten, Versicherungsmakler). Die Umsatzsteuer muss dem Kunden in Rechnung gestellt und separat ausgewiesen werde. Umsatzsteuerzahlungen müssen immer bis zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum (bei größerem Umsatz pro Monat, bei kleinerem Umsatz pro Quartal, bei Existenzgründungen in den ersten 2 Geschäftsjahren grundsätzlich pro Monat) dem Finanzamt abgeführt werden. Die Zahllast an das Finanzamt ergibt sich aus der Verrechnung der selbst eingenommenen Umsatzsteuer mit der an Lieferanten gezahlten Vorsteuer. Die Vorsteuer sind die Beträge, die dem Unternehmer selber von anderen Unternehmen als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden. Diese Beträge kann er mit den selbst eingenommenen Umsatzsteuern verrechnen, was sich besonders in Geschäftsjahren mit hohem Investitionsaufkommen positiv auf die Liquidität auswirkt. So genannte Kleingewerbetreibende können von der Umsatzsteuer befreit werden. Als Kleingewerbetreibender gilt, wer im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro brutto Gesamtumsatz erwirtschaftet. Außerdem darf der voraussichtliche Umsatz für das nächste Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein. Wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, darf in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Sollten in der Gründungsphase größere Investitionen geplant sind, ist es sinnvoll zu überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. 16 3.2 Einkommenssteuer Einkommensteuer muss jeder bezahlen, der ein Einkommen erwirtschaftet, das können Arbeitnehmer oder Unternehmer sein. Die Höhe des Einkommenssteuersatzes bei Unternehmern richtet sich nach dem persönlichen Gewinn des Unternehmers, der nach Abzug aller Betriebsausgaben, erwirtschaftet wurde. Einkommen, das über dem nicht zu versteuernden Grundfreibetrag von 7.664 Euro pro Person liegt, muss versteuert werden. Bei Arbeitnehmern wird die Einkommenssteuer Lohnsteuer genannt, weil der Arbeitgeber sie automatisch vom Lohn einbehält. Personengesellschaften unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung, sondern die einzelnen Gesellschafter. Allerdings sind die einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig. Sie müssen ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben. Die Personengesellschaft muss dafür eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns beim Finanzamt einreichen. Ab 2008 sollen Einzelunternehmer und Personengesellschaften die Möglichkeit bekommen, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, also mit einem relativ niedrigen Steuersatz auf einbehaltene Gewinne. 3.2.1 Lohnsteuer Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben (§ 19 EStG). Ihre Höhe bestimmt sich nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers und das zu versteuernde Einkommen ergibt sich nach Abzug bestimmter Freibeträge. Die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse wird durch den Familienstand bestimmt. - Steuerklasse I Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen, 17 - Steuerklasse II Ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht grundsätzlich einem im Übrigen allein stehenden Arbeitnehmer zu, in dessen Haushalt mindestens ein Kind mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, das auf der Lohnsteuerkarte dieses Arbeitnehmers unter der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist, oder für das er Kindergeld erhält, - Steuerklasse III Verheiratete Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr, - Steuerklasse IV Verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, - Steuerklasse V Einer der Ehegatten (an die Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird, - Steuerklasse VI Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhalten, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei, er beträgt seit dem Jahr 2004 7.664 €/15.329 € (Ledige/Verheiratete). Für das über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen seit dem Jahr 2005 von 15 Prozent (Eingangssteuersatz) bei einem zu versteuernden Einkommen von 7.665 €/15.330 auf bis zu 42 Prozent (Spitzensteuersatz) bei einem Einkommen ab 52.152 €/104.304 € (Ledige/Verheiratete). 18 3.3 Körperschaftssteuer Die Körperschaftsteuer fällt ausschließlich auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) an. Dieser Gewinn kann entweder ausgeschüttet werden oder aber im Besitz der Gesellschaft verbleiben. Alle Gewinne werden mit 25 Prozent besteuert. Ab 2008 beträgt der Körperschaftsteuersatz voraussichtlich nur noch 15 Prozent. 3.4 Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer betrifft alle Gewerbetreibenden: Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleistungen. Ausgenommen sind Freie Berufe und Landwirtschaft. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen auf alle Gewinne eines Unternehmens erhoben und dient der Finanzierung der Kommunen. Die letztendliche Höhe wird von diesen auch selbst festgesetzt. Oftmals gelten daher selbst für unmittelbar benachbarte Standorte deutlich unterschiedliche Konditionen. Die Gewerbesteuer kann bei Personenunternehmen in pauschalisierter Form auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Wenn aber die anrechenbare Gewerbesteuer die Höhe der Einkommensteuerschuld übersteigt, erfolgt die Anrechnung nur in Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu berücksichtigen. Für Erträge bis zu 72.500 Euro gelten ermäßigte Steuermesszahlen gestaffelt von 1% bis 4%. Ab 72.500 Euro werden 5 % des Gewerbeertrages angesetzt. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, der nach Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht ermittelt wurde. Die Ermittlung erfolgt mit Hilfe eines speziellen Verfahrens, das im Folgenden abgebildet ist. 19 Bemessung der Gewerbesteuer: 1-5% des Gewerbeertrages = Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (200% und mehr) = Gewerbesteuerjahresbetrag 3.5 Kirchensteuer Die Kirchensteuer müssen alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts bezahlen, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer Konfession), in dem sie wohnen. Der Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Kirchensteuer wird im Allgemeinen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzämtern festgesetzt und von diesen auch erhoben. Diese Steuereinnahmen leitet der Staat dann an die jeweilige Kirch weiter. Bei den Lohnsteuerpflichtigen berechnet der Arbeitgeber die Kirchensteuer nach dem am Wohnsitz des Arbeitnehmers geltenden Steuersatz und führt sie zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab. 20 4 Der Unternehmer als Teil der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland 4.1 Die Sozialversicherungen Der deutsche Staat ist gemäß Artikel 20 des Grundgesetzes ein Sozialstaat. Der Staat unterstützt seine Bürger bei der sozialen Absicherung. Elemente des Sozialstaatsprinzips sind: - Sicherung des (soziokulturellen Existenzminimums) durch einklagbare Rechte auf Hilfe durch den Staat, in Deutschland durch die Sozialhilfe, das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung - Ermöglichung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung unabhängig vom Einkommen. Die deutsche Sozialversicherung bietet als Solidargemeinschaft eine finanzielle Absicherung vor den Lebensrisiken und deren Folgen, wie beispielsweise Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfälle und Pflegebedürftigkeit. Um eine Auslese nach Personen mit hohen und niedrigen Risiken (z.B. Gesunde und Kranke) zu vermeiden, besteht in der Regel Versicherungspflicht. Das wichtigste Prinzip dabei ist das Solidaritätsprinzip. Die Sozialversicherung wird von den Beiträgen der Versicherten und deren Arbeitgeber bezahlt. Die Beiträge richten sich dabei nach der Höhe des Einkommens und werden vom Arbeitgeber an die Krankenkassen abgeführt. Dafür erhält der Arbeitgeber von seiner örtlichen Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Einkommen. Bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze zahlt jeder Versicherte den gleichen prozentualen Anteil von seinem Einkommen. Im Gegensatz dazu richtet sich der Leistungsanspruch ausschließlich nach der Bedürftigkeit. 21 Die Beiträge der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern an die Krankenkassen (Einzugsstelle) zu zahlen. Die Krankenkassen leiten diese dann an die einzelnen Empfänger weiter. Im Folgenden werden die fünf Säulen der Sozialversicherung näher erläutert. - Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung soll den Arbeitnehmern den notwendigen Lebensunterhalt sichern, falls sie arbeitslos geworden sind. Die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung sind weitere Angebote der Bundesagentur für Arbeit, welche die zuständige Bundesbehörde ist. Versichert sind alle Personen, die einer bezahlten und mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2007 4,2 Prozent der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage ist in der Regel das Arbeitsentgelt der Beschäftigten (beitragspflichtige Einnahme), das bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2007: alte Bundesländer 63.000 Euro im Jahr / neue Bundesländer 54.600 Euro im Jahr) berücksichtigt wird. - Krankenversicherung Die zentralen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind es die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern und neben vorbeugenden Maßnahmen sachliche und finanzielle Unterstützung bei Krankheit und Mutterschaft zu gewähren. Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich durch die Beiträge von Arbeitgebern und den pflichtversicherten Arbeitnehmern, die jeweils eine Hälfte davon tragen. Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach deren beitragspflichtigem Einkommen bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr angepasst wird (2007: 42.750 Euro pro Jahr) und nach dem Beitragssatz. Anders als in der Arbeitslosen- oder Rentenversicherung gibt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung keinen einheitlichen Beitragssatz. Jede 22 Krankenkasse setzt ihren Beitragssatz nach gesetzlich definierten Regeln selbst fest. Der Krankenversicherung - durchschnittliche betrug im Beitragssatz November 2006 der gesetzlichen 14,25 Prozent. Rentenversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Zahlung von Altersrente, von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung sowie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente bei Tod des Versicherten zur Versorgung der Witwe/ des Witwers und der Waisen. In der Rentenversicherung gilt der Generationenvertrag. Das heißt, dass von den laufenden Beitragseinnahmen auch immer die laufenden Renten bezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2007 liegt der Beitragssatz bei 19,9 Prozent des Bruttolohns oder –gehalts, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrages übernehmen. - Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe der Prävention und Unfallverhütung und bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten wieder herzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. die gesetzliche Unfallversicherung für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten für den umfassenden Versicherungsschutz der Prävention, Rehabilitation und Entschädigung tragen die Arbeitgeber. Berechnungsgrundlage hierbei ist der Finanzbedarf der Versicherten und die Gefahrenklassen der unterschiedlichen Branchen. - Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung ist eine Absicherung gegen die Folgen der Pflegebedürftigkeit. Sie stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar. Der aktuelle Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt bei 1,7 Prozent vom Lohn bzw. Gehalt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils einen Anteil von 0,85 Prozent. 23 4.2 Die Gehaltsabrechnung und deren Buchung Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers beinhaltet noch alle Steuern und Abgaben, die vom Arbeitgeber an die jeweils zuständigen Stellen abzuführen sind. Vereinfachte beispielhafte Gehaltsabrechnung: Steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt - Lohnsteuer (vom steuerpflichtigen Bruttoentgelt) - Solidaritätszuschlag (von der Lohnsteuer) - ggfs. Kirchensteuer (von der Lohnsteuer) - Sozialversicherung (vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt) = Nettoentgelt - ggfs. Forderungen an Mitarbeiter (aus zuvor gewährten Vorschüssen) = Auszahlungsbetrag Die Buchungssätze für die Gehaltsabrechung: Löhne und Gehälter Arbeitgeberanteil an Verbindlichkeiten ans Finanzamt an Verbindlichkeiten an Sozialversicherung an Bank an Verbindlichkeiten an Sozialversicherung zur Sozialversicherung 24