Modul 2 Rechnungswesen und Buchhaltungsvorschriften

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Modul 2 Rechnungswesen und Buchhaltungsvorschriften
Modul 2
Rechnungswesen und
Buchhaltungsvorschriften
erstellt im Rahmen des Projektes:
Inhaltsverzeichnis
Rechnungswesen und Buchhaltungsvorschriften
1
Grundlagen des Rechnungswesens und der finanziellen
Berichterstattung
1.1
Formen der Berichterstattung und deren Auflagen
1.2
Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB):
1.3
Regelungen der Abgabenordnung (AO):
2
Der Jahresabschluss
2.1
Die Bilanz
2.1.1 Die Kontoführung
2.1.2 Bewertungsgrundsätze zur Bilanzierung
2.1.3 Bewertung der Bilanzpositionen der Aktivseite der Bilanz, die
Mittelverwendung
2.1.4 Bewertung der Bilanzpositionen der Passivseite der Bilanz, die Mittelherkunft
2.2
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
2.3
Anhang und Lagebericht
3
Steuern und die Besonderheiten in Deutschland
3.1
Umsatzsteuer/Vorsteuer
3.2
Einkommenssteuer
3.2.1 Lohnsteuer
3.3
Körperschaftssteuer
3.4
Gewerbesteuer
3.5
Kirchensteuer
4
Der Unternehmer als Teil der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland
4.1
Die Sozialversicherungen
4.2
Die Gehaltsabrechnung und deren Buchung
1
1 Grundlagen des Rechnungswesens und der finanziellen
Berichterstattung
Das betriebliche Rechnungswesen dient der systematischen Erfassung und
Überwachung der entstehenden Geld- und Leistungsströme. Es stellt intern ein
Instrument der Unternehmenssteuerung dar und bildet extern die finanzielle Situation
des Unternehmens ab. So werden durch das Rechnungswesen die gesetzlichen
Auflagen im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung erfüllt.
Aufgaben des Rechnungswesens
Dokumentation
Rechenschaftslegung nach
außen
Steuerung
und Kontrolle
Grundlage
für Planung
Das betriebliche Rechnungswesen besteht aus folgenden Teilbereichen:
Rechnungswesen
Buchführung
und Bilanz
Statistik und
Vergleichsrechnung
Kostenrechnung
und Kalkulation
gesetzlich vorgeschrieben
Planungsrechnung
freiwillig
Die Ergebnisse der Buchführung werden im Jahresabschluss dargestellt, der im
Wesentlichen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Bei
Kapitalgesellschaften wird er allerdings noch durch den Anhang und einen
Lagebericht ergänzt.
2
1.1 Formen der Berichterstattung und deren Auflagen
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung von Büchern wird in Deutschland durch
die handelsrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und durch
die steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dabei ist
die Form der Buchführung grundsätzlich frei wählbar, wenn die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung beachtet werden.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wird sichergestellt, wenn folgende
Grundsätze eingehalten werden:
-
Materielle Ordnungsmäßigkeit
Die Aufzeichnungen der Buchführung müssen vollständig und nachprüfbar
sein. Keine Buchung ohne Beleg!
-
Formelle Ordnungsmäßigkeit
Ein einzuhaltendes Buchführungssystem ist gesetzlich nicht festgelegt. Es
muss jedoch für einen sachkundigen Dritten (Steuerprüfer) möglich sein, in
angemessener Zeit einen Einblick in die Zusammenhänge zu bekommen.
-
Wirtschaftlichkeit
Die Buchführung muss so aufgebaut werden, dass der Umfang der Arbeit in
einem vertretbaren Verhältnis zu den daraus resultierenden Erkenntnissen
steht.
1.2 Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB):
Die Regelungen zur Buchführung des HGB richten sich an alle Kaufleute.
Nach § 238 HGB ist „jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen
seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung“ (GoB) auszuweisen.
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Das HGB schreibt vor, dass jeder Kaufmann bei Beginn seiner Tätigkeit und zum
Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufstellen muss, der im
Wesentlichen aus der Bilanz und einer Gewinn und- Verlustrechnung besteht.
Die
Aufbewahrungspflicht
für
Handelsbücher
(Grundbuch,
Hauptbuch,
Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Inventare und Buchungsbelege) beträgt 10
Jahre, Geschäftsbriefe müssen 6 Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit
Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
1.3 Regelungen der Abgabenordnung (AO)
Die AO gilt für alle Betriebe, die nicht unter das HGB fallen. Dies sind oftmals neu
gegründete Unternehmen. Für diese gilt das Steuerrecht und speziell die AO, die
sich in weiten Teilen wörtlich mit dem HGB überschneidet. Dies betrifft vor allem die
Anforderungen
an
die
Ordnungsmäßigkeit
der
Buchführung
und
die
Aufbewahrungspflichten für die Dokumentation der Geschäftstätigkeit.
Buchführungspflichtig sind gemäß § 140, 141 AO alle Betriebe, die durch das HGB
verpflichtet sind Bücher in spezieller Form (der doppelten Buchführung) zu führen.
Aber auch alle anderen Gewerbetreibende, wenn sie eine der folgenden Grenzen
überschreiten (Stand 01.01.2007):
-
Der Umsatz im Kalenderjahr übersteigt 500.000,- Euro
-
Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb übersteigt 30.000,- Euro in einem
Wirtschaftsjahr.
Alle
Gewerbebetriebe,
die
nicht
unter
diese
dem
HGB
angelehnte
Buchführungspflicht fallen, müssen ihr Jahresergebnis mit Hilfe einer vereinfachten
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hier wird durch die einfache
Gegenüberstellung betrieblicher Einzahlungen und Auszahlungen der steuerlich
relevante Gewinn ermittelt.
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Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat jedoch betriebswirtschaftliche Nachteile,
da keine Daten zur Dokumentation, Information und Kontrolle entstehen. Viele
Betriebe entschließen sich deshalb freiwillig nach den Regelungen des HGB und der
AO zu bilanzieren.
Nach dem Steuerrecht sind alle Gewerbetreibende verpflichtet die folgenden
Geschäftsvorgänge aufzuzeichnen:
-
Wareneingang
-
Einnahmen und Ausgaben
-
Geschäftsverkehr mit Lieferanten und Kunden
-
Lohnbuchhaltung
-
Bewegliche Anlagegüter
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2 Der Jahresabschluss
Buchführungspflichtige Unternehmen müssen am Ende eines jeden Geschäftsjahres
einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
Jahresabschluss von buchführungspflichtigen Unternehmen
Einzelunternehmen und
Personengesellschaften
Kapitalgesellschaften
Bilanz
Gewinn- und
Verlustrechnung
Bilanz
Gewinn- und
Verlustrechnung
Anhang (+Lagebericht)
(GoB) erstellen.
2.1 Die Bilanz
Die Bilanz ist die Gegenüberstellung des Vermögens eines Unternehmens auf der
Aktivseite mit den Finanzierungsquellen, dem Betriebskapital, auf der Passivseite.
Beide Seiten der Bilanz müssen gleich hohe Summen aufweisen.
Das Betriebsvermögen besteht einmal aus dem Anlagevermögen, es soll dem
Betrieb über längere Zeit zur Verfügung stehen wie beispielsweise Grundstücke,
Gebäude, Maschinen, Einrichtung und zum Anderen besteht es aus dem
Umlaufvermögen. Dieses befindet sich meist nur kurzfristig im Betrieb, wie z. B.
Betriebsstoffe und Zahlungsmittel.
Das Betriebskapital unterscheidet die Herkunft der Finanzierungsmittel. Es wird
unterschieden zwischen Eigenkapital und Fremdkapital.
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Einzelunternehmen
und
Personengesellschaften
müssen
keine
besonderen
Gliederungsvorschriften beachten, für Kapitalgesellschaften gelten die Vorschriften
des HGB.
Die Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB sieht folgendermaßen aus:
Aktiva
Passiva
A. Anlagevermögen:
A. Eigenkapital:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
I. Gezeichnetes Kapital
1. Konzessionen, Schutzrechte,
II. Kapitalrücklage
Lizenzen an solchen Rechten
III. Gewinnrücklagen
2. Geschäfts- oder Firmenwert
1. Gesetzliche Rücklage
3. Geleistete Anzahlungen
2. Rücklage für eigene Anteile
II. Sachanlagen:
3. Satzungsmäßige Rücklagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche
4. Andere Gewinnrücklagen
Rechte und Bauten
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
2. Technische Anlagen und Maschinen
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
3. Andere Anlagen, Betriebs- und
B. Rückstellungen:
Geschäftsausstattung
1. Rückstellungen für Pensionen und
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen
ähnliche Verpflichtungen
im Bau
2. Steuerrückstellungen
III. Finanzanlagen
3. Sonstige Rückstellungen
1. Anteile an verbundenen
C. Verbindlichkeiten:
Unternehmen
1. Anleihen
2. Ausleihungen an verbundene
2. Verbindlichkeiten gegenüber
Unternehmen
Kreditinstituten
3. Beteiligungen
3. Erhaltene Anzahlungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen
denen ein Beteiligungsverhältnis
und Leistungen
besteht
5. Verbindlichkeiten aus Wechseln
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. Verbindlichkeiten gegenüber
6. Sonstige Ausleihungen
verbundenen Unternehmen
B. Umlaufvermögen:
7. Verbindlichkeiten gegenüber
I. Vorräte:
Unternehmen, mit denen ein
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Beteiligungsverhältnis besteht
2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige
8. Sonstige Verbindlichkeiten
7
Leistungen
D. Rechnungsabgrenzungsposten
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen und sonstige
Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene
Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht
4. Sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen
Unternehmen
2. Eigene Anteile
3. Sonstige Wertpapiere
IV. Schecks, Kassenbestand,
Bundesbankguthaben, Guthaben bei
Kreditinstituten
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Folgende Fragen können von den jeweiligen Seiten der Bilanz beantwortet werden:
Aktiva
Passiva
Formen des Vermögens
Herkunft, Quellen der Finanzierung
Wie wurde investiert?
Wie wurde finanziert?
Wie wurden die Mittel eingesetzt?
Woher stammen die Mittel?
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Kleine Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 4,015 Mio. Euro,
einem Umsatzerlös von bis zu 8,03 Mio. Euro und bis zu 50 Mitarbeitern können eine
verkürzte Bilanz aufstellen. Es müssen nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern
bezeichneten Posten aufgenommen werden.
2.1.1 Die Kontoführung
In der Finanzbuchhaltung wird jeder Geschäftsvorfall in zweifacher Weise erfasst,
deshalb heißt es auch „doppelte Buchführung“. Damit wird die Darstellung des
Unternehmenserfolges auf zwei unterschiedliche Arten ermöglicht:
1. durch den Vergleich des Eigenkapitals des aktuellen Jahres mit dem des
Vorjahres in der jeweiligen Bilanz.
2. durch den Vergleich der Aufwendungen und Erträge des aktuellen Jahres in der
Gewinn- und Verlustrechnung.
Um die Buchung eines Geschäftsvorfalls zu ermöglichen, werden die einzelnen
Bilanzposten als Bestandskonten geführt und erst am Ende eines Geschäftsjahres
abgeschlossen. Zu den Bestandskonten der Aktivseite der Bilanz gehören die
Konten des Anlage- und des Umlaufvermögens, die Passivkonten bilden die
Kontenklassen des Eigen- und Fremdkapitals. Um jedoch die Übersichtlichkeit auf
dem Eigenkapitalkonto zu bewahren, werden alle Vorgänge, die den Geschäftserfolg
eines Unternehmens beeinflussen nicht direkt auf diesem verbucht, sondern vorab
verrechnet. Die Verrechnung erfolgt mit Hilfe der Erfolgskonten. Dafür werden alle
Erträge und Aufwendungen über die Ertrags- und Aufwandskonten in der Gewinnund Verlustrechnung (GuV) gebucht und nur der Saldo wird dann auf dem
Eigenkapitalkonto in der Bilanz verbucht. Die GuV ist also dem Eigenkapitalkonto
vorgeschaltet.
9
2.1.2 Bewertungsgrundsätze zur Bilanzierung
Für die Auflistung des betrieblichen Vermögens und der Schulden in der Bilanz hat
der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften erlassen, da eine falsche Bewertung zu
einer falschen Abbildung des Betriebserfolges führen würde. Die Vorschriften sind im
Handelsgesetzbuch (HGB) und im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Die
Bewertungsvorschriften sind in den Paragraphen §§ 252 – 256 HGB zu finden.
-
Vorsichtsprinzip
Alle zum Zeitpunkt der Bewertung zu erkennenden Risiken müssen in der
Bewertung erfasst werden. Das bedeutet es wird pessimistisch bewertet:
1.
Nicht
realisierte
Gewinne
dürfen
nicht
ausgewiesen
werden
(Realisationsprinzip)
2.
Nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden (Imparitätsprinzip)
3.
Schulden sind auch dann schon auszuweisen, wenn sie in der Höhe noch
nicht eindeutig feststehen. Es müssen Rückstellungen dafür gebildet
werden.
4.
Bei Vermögensgegenständen ist von den zwei möglichen Wertansätzen
(Anschaffungskosten
oder
Tageswert)
der
niedrigere
zu
wählen
(Niederstwertprinzip).
5.
Bei Rückstellungen und Schulden ist von zwei möglichen Wertansätzen
(Anschaffungskosten oder Rückzahlungsbetrag) der höhere zu wählen
(Höchstwertprinzip)
-
Anschaffungskostenprinzip
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
bilden die obere Grenze der
Bewertung und die obere Grenze für die Bemessung der Abschreibungen.
Höhere Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht berücksichtigt werden.
-
Prinzip der Unternehmensfortführung
Bei der Unterstellung der Unternehmensfortführung werden u.a. die stillen
Reserven
nicht
ausgewiesen.
Wenn
die
Liquidationswerte
für
ein
Unternehmen angegeben werden müssten, würde die Vermögenslage
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deutlich schlechter aussehen, als bei Unterstellung des Fortführens des
Geschäftsbetriebes.
-
Stichtagsprinzip
Es sind die Verhältnisse des Unternehmens an dem Bewertungsstichtag zu
berücksichtigen.
-
Prinzip der Bewertungsstetigkeit
Um eine Bilanzkontinuität und damit eine Vergleichbarkeit von Bilanzen zu
ermöglichen ist eine einmal gewählte Bewertungsart grundsätzlich auch in den
folgenden Jahren beizubehalten.
-
Prinzip der Zeitraumbezogenheit
Um den Erfolg einer Abrechnungsperiode darstellen zu können, werden die
Aufwendungen und Erträge in dem Jahr ausgewiesen, in dem sie entstanden
sind. Rechnungsabgrenzungskonten sind Ausdruck dieses Prinzips.
-
Maßgeblichkeitsprinzip
Da die steuerrechtliche und die handelsrechtliche Bilanzierung nicht
automatisch identisch sind, soll durch das Maßgeblichkeitsprinzip eine
Angleichung der Bewertungsvorschriften erfolgen. Dabei gilt grundsätzlich
aber nicht ausschließlich, dass die Wertansätze der Handelsbilanz mit denen
der Steuerbilanz übereinstimmen (§ 5 Einkommenssteuergesetz). Es sei
denn, die steuerlichen Vorschriften verlangen zwingend einen abweichenden
Wertansatz. Aufgrund dieses Prinzips ist es möglich, dass ein Unternehmen
zwei unterschiedliche Bilanzen aufstellt, eine Steuer- und eine Handelsbilanz.
2.1.3 Bewertung der Bilanzpositionen der Aktivseite der Bilanz, die
Mittelverwendung
Das Anlagevermögen
Das Anlagevermögen unterscheidet in der Bewertung zwischen 1. abnutzbaren und
2. nicht abnutzbaren Gegenständen.
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1.
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung
zeitlich begrenzt ist (z.B. Gebäude, Maschinen, Fuhrpark), sind als
Bilanzwert die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
anzusetzen. Diese werden zum Zeitpunkt des Erwerbs festgestellt und
umfassen den Anschaffungspreis und eventuelle Nebenkosten wie z. B.
Zulassungsgebühren bei Kraftfahrzeugen. Der Wert muss anschließend
planmäßig über die Nutzungszeit des Anlagegutes abgeschrieben
werden (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dementsprechend verringert sich der
Wert des Gegenstandes
mit zunehmendem Alter. Darüber hinaus
müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip außerplanmäßige
Abschreibungen vorgenommen werden, wenn es zu einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung kommt.
2.
Unbegrenzt
nutzbares
Anlagevermögen
(z.B.
Grundstücke)
wird
höchstens mit den Anschaffungskosten bewertet. Da eine Wertminderung
durch Gebrauch und Verschleiß nicht auftreten kann, findet bei diesen
Gütern
keine
planmäßige
Abschreibung
statt.
Dauerhafte
Wertminderungen werden durch außerplanmäßige Abschreibungen
berücksichtigt.
Bei
einer
erneuten
Wertsteigerung
kann
eine
Zuschreibung bis zur Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen
werden (Niederstwertprinzip).
Das Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen unterscheidet sich in 1. Vorräten, 2. Außenständen und 3.
Barmitteln. Diese befinden sich grundsätzlich nur für kurze Zeit im Unternehmen und
dienen nicht, wie das Anlagevermögen, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb.
1.
Vorräte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
bilanzieren. Sollte der Wert der Vorräte am Bilanzstichtag dauerhaft
gesunken sein, muss eine Abschreibung vorgenommen werden.
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2.
Außenstände
müssen
nach
der
Rückzahlwahrscheinlichkeit
der
Forderung unterschieden werden:
i. Einwandfreie
Forderungen
sind
mit
dem
Bruttobetrag
auszuweisen
ii. Zweifelhafte Forderungen werden einzeln wertberichtigt und
getrennt ausgewiesen.
iii. Uneinbringliche Forderungen werden einzeln abgeschrieben.
3.
Barmittel werden mit dem jeweiligen Nennbetrag in der Bilanz aufgeführt.
2.1.4 Bewertung der Bilanzpositionen der Passivseite der Bilanz, die
Mittelherkunft
Eigenkapital
Das Eigenkapital errechnet sich durch Subtraktion des Fremdkapitals vom
Betriebsvermögen.
Fremdkapital
Das Fremdkapital muss grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag bilanziert
werden.
2.2 Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Gemäß § 242 Abs. 2 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet „für den Schluss
eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge
des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.“ Die GuV Sie stellt
Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres dar und weist dadurch die Art, die
Höhe und die Quellen des unternehmerischen Erfolges aus. Überwiegen die Erträge,
ist der Erfolg ein Gewinn, andernfalls ein Verlust.
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Es kann zwischen zwei Darstellungsformen gewählt werden:
-
Gesamtkostenverfahren
Hier werden alle Aufwendungen berücksichtigt, die zur betrieblichen
Leistungserstellung beigetragen haben. Nicht berücksichtigt werden hierbei,
ob die Leistungen in der Abrechnungsperiode auch verkauft werden, oder auf
Lager produziert wurde.
-
Umsatzkostenverfahren
Das Umsatzkostenverfahren setzt dagegen bei den Umsatzerlösen einer
Periode an. Ihnen werden nur diejenigen Aufwendungen gegenübergestellt,
die für die tatsächlich verkauften Produkte angefallen sind (Umsatzaufwendungen).
2.3 Anhang und Lagebericht
Der Anhang zum Jahresabschluss soll die genaue Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens erläutern und Zusatzinformationen liefern, die für
eine Auswertung und Interpretation der Bilanz und der GuV von Bedeutung sein
könnte. Die genaue Regelung über die einzelnen Posten des Anhangs sind in §§ 284
und 285 HGB geregelt.
Der Lagebericht soll die wirtschaftliche Situation des Unternehmens darstellen und
den Geschäftsverlauf erläutern. Außerdem soll eine Entwicklungsprognose gegeben
werden.
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3 Steuern und die Besonderheiten in Deutschland
Die Steuern sind die Haupteinnahmequellen des Staates und die Zahlung von
Steuern
begründet
grundsätzlich
keinen
Anspruch
auf
Gegenleistung.
Die
Staatsausgaben werden grundsätzlich durch die Summe aller Steuereinnahmen
finanziert.
Die
Verwendung
einer
bestimmten
Steuer
nur
für
spezielle
Staatsausgaben ist nicht vorgesehen.
Die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer stellen dabei die größten Positionen der
Steuereinnahmen des deutschen Staates dar. Nachfolgend werden die für
Unternehmer wichtigsten Steuern erläutert.
Steuerspirale 2005
Grundsteuer10 247
in Millionen Euro
10 315
12 075 Kapitalertragssteuer
Einkommensteuer
9 766
14 273 Tabaksteuer
Versicherung8 750
steuer
16 338 Körperschaftssteuer
Kfz-Steuer 8 673
Lohnsteuer
153 629
Mio.
Euro
Zinsabschlag 6 990
Stromsteuer 6 462
Grunderwerb4 812
steuer
Steuereinnahmen in Deutschland
Solidaritätszuschlag
1 Schankerlaubnissteuer
1 Getränkesteuer
3 Kinosteuer
10 Alcopopsteuer
Totalisator- u.
Rennwettsteuer
Gewerbesteuer
24 Jagd- u. Fischereisteuer
27 Zwischenerzeugnissteuer
75 Zweitwohnungssteuer
40 101
97 Vermögenssteuer
32 129
Umsatz-,
Mehrwertsteuer
139 713
Erbschaftsteuer 4 097
Zölle 3 378
Mineralölsteuer
Branntweinsteuer 2 142
Lotteriesteuer 1 792
1 003
Kaffeesteuer
21
223 Vergnügungssteuer
234 Hundesteuer
331 Feuerschutzsteuer
777
421 Schaumweinsteuer
Biersteuer
Quelle: Statistisches Bundesamt
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3.1 Umsatzsteuer/Vorsteuer
Die Umsatzsteuer (oder auch Mehrwertsteuer) wird auf (fast) jeden getätigten
Umsatz fällig, also immer dann, wenn Waren oder Leistungen verkauft werden. Der
allgemeine Satz beträgt 19 Prozent (Stand: 2007); der ermäßigte Satz: 7 Prozent (z.
B. für Kunst- und Medienberufe). Ausgenommen sind die typischen Umsätze
bestimmter Berufsgruppen (z.B. Ärzte, Physiotherapeuten, Versicherungsmakler).
Die Umsatzsteuer muss dem Kunden in Rechnung gestellt und separat ausgewiesen
werde. Umsatzsteuerzahlungen müssen immer bis zum 10. des Folgemonats nach
einem Vorauszahlungszeitraum (bei größerem Umsatz pro Monat, bei kleinerem
Umsatz pro Quartal, bei Existenzgründungen in den ersten 2 Geschäftsjahren
grundsätzlich pro Monat) dem Finanzamt abgeführt werden.
Die Zahllast an das Finanzamt ergibt sich aus der Verrechnung der selbst
eingenommenen Umsatzsteuer mit der an Lieferanten gezahlten Vorsteuer. Die
Vorsteuer sind die Beträge, die dem Unternehmer selber von anderen Unternehmen
als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden. Diese Beträge kann er mit den selbst
eingenommenen Umsatzsteuern verrechnen, was sich besonders in Geschäftsjahren
mit hohem Investitionsaufkommen positiv auf die Liquidität auswirkt.
So genannte Kleingewerbetreibende können von der Umsatzsteuer befreit werden.
Als Kleingewerbetreibender gilt, wer im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als
17.500
Euro
brutto
Gesamtumsatz
erwirtschaftet.
Außerdem
darf
der
voraussichtliche Umsatz für das nächste Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein.
Wenn die Kleinunternehmerregelung angewendet wird, darf in
den Rechnungen
keine Umsatzsteuer ausweisen und beim Finanzamt keine Vorsteuer geltend
gemacht werden. Sollten in der Gründungsphase größere Investitionen geplant sind,
ist es sinnvoll zu überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
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3.2 Einkommenssteuer
Einkommensteuer muss jeder bezahlen, der ein Einkommen erwirtschaftet, das
können Arbeitnehmer oder Unternehmer sein. Die Höhe des Einkommenssteuersatzes bei Unternehmern richtet sich nach dem persönlichen Gewinn des
Unternehmers, der nach Abzug aller Betriebsausgaben, erwirtschaftet wurde.
Einkommen, das über dem nicht zu versteuernden Grundfreibetrag von 7.664 Euro
pro
Person
liegt,
muss
versteuert
werden.
Bei
Arbeitnehmern
wird
die
Einkommenssteuer Lohnsteuer genannt, weil der Arbeitgeber sie automatisch vom
Lohn einbehält.
Personengesellschaften unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung, sondern die
einzelnen Gesellschafter. Allerdings sind die einzelnen Gesellschafter steuerpflichtig.
Sie müssen ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft im Rahmen ihrer persönlichen
Einkommensteuererklärung angeben. Die Personengesellschaft muss dafür eine
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns beim
Finanzamt einreichen.
Ab 2008 sollen Einzelunternehmer und Personengesellschaften die Möglichkeit
bekommen, sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, also mit einem
relativ niedrigen Steuersatz auf einbehaltene Gewinne.
3.2.1 Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhoben (§ 19
EStG). Ihre Höhe bestimmt sich nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers und das
zu versteuernde Einkommen ergibt sich nach Abzug bestimmter Freibeträge. Die
Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse wird durch den Familienstand bestimmt.
-
Steuerklasse I
Ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, sofern
sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen,
17
-
Steuerklasse II
Ledige,
geschiedene
und
verwitwete
Arbeitnehmer,
denen
der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende steht grundsätzlich einem im Übrigen allein stehenden
Arbeitnehmer zu, in dessen Haushalt mindestens ein Kind mit Haupt- oder
Nebenwohnung
gemeldet
ist,
das
auf
der
Lohnsteuerkarte
dieses
Arbeitnehmers unter der Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist, oder für
das er Kindergeld erhält,
-
Steuerklasse III
Verheiratete Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber nur für
das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr,
-
Steuerklasse IV
Verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,
-
Steuerklasse V
Einer der Ehegatten (an die Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere
Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird,
-
Steuerklasse VI
Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
erhalten, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten.
Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei, er
beträgt seit dem Jahr 2004 7.664 €/15.329 € (Ledige/Verheiratete).
Für das über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die
Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen seit dem Jahr 2005 von 15 Prozent
(Eingangssteuersatz) bei einem zu versteuernden Einkommen von 7.665 €/15.330
auf bis zu 42 Prozent (Spitzensteuersatz) bei einem Einkommen ab 52.152
€/104.304 € (Ledige/Verheiratete).
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3.3 Körperschaftssteuer
Die
Körperschaftsteuer
fällt
ausschließlich
auf
den
Gewinn
von
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) an. Dieser Gewinn kann entweder ausgeschüttet
werden oder aber im Besitz der Gesellschaft verbleiben. Alle Gewinne werden mit
25 Prozent besteuert. Ab 2008 beträgt der Körperschaftsteuersatz voraussichtlich
nur noch 15 Prozent.
3.4 Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer betrifft alle Gewerbetreibenden: Industrie, Handel, Handwerk,
Dienstleistungen. Ausgenommen sind Freie Berufe und Landwirtschaft. Die
Gewerbesteuer wird von den Kommunen auf alle Gewinne eines Unternehmens
erhoben und dient der Finanzierung der Kommunen. Die letztendliche Höhe wird von
diesen auch selbst festgesetzt. Oftmals gelten daher selbst für unmittelbar
benachbarte Standorte deutlich unterschiedliche Konditionen.
Die Gewerbesteuer kann bei Personenunternehmen in pauschalisierter Form auf die
Einkommensteuer
angerechnet
werden.
Wenn
aber
die
anrechenbare
Gewerbesteuer die Höhe der Einkommensteuerschuld übersteigt, erfolgt die
Anrechnung nur in Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist für natürliche Personen und
Personengesellschaften ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu berücksichtigen.
Für Erträge bis zu 72.500 Euro gelten ermäßigte Steuermesszahlen gestaffelt von
1% bis 4%. Ab 72.500 Euro werden 5 % des Gewerbeertrages angesetzt.
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben, der nach Einkommen- und
Körperschaftsteuerrecht ermittelt wurde. Die Ermittlung erfolgt mit Hilfe eines
speziellen Verfahrens, das im Folgenden abgebildet ist.
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Bemessung der Gewerbesteuer:
1-5% des Gewerbeertrages
= Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes
multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (200% und mehr)
= Gewerbesteuerjahresbetrag
3.5 Kirchensteuer
Die Kirchensteuer müssen alle Mitglieder einer Kirchensteuer erhebenden kirchlichen
Körperschaft des öffentlichen Rechts bezahlen, und zwar in dem Kirchengebiet (ihrer
Konfession), in dem sie wohnen. Der Steuersatz schwankt je nach Bundesland
zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Die Kirchensteuer wird im Allgemeinen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
von den Finanzämtern festgesetzt und von diesen auch erhoben. Diese
Steuereinnahmen leitet der Staat dann an die jeweilige Kirch weiter. Bei den
Lohnsteuerpflichtigen berechnet der Arbeitgeber die Kirchensteuer nach dem am
Wohnsitz des Arbeitnehmers geltenden Steuersatz und führt sie zusammen mit der
Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
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4 Der Unternehmer als Teil der sozialen Marktwirtschaft in
Deutschland
4.1 Die Sozialversicherungen
Der deutsche Staat ist gemäß Artikel 20 des Grundgesetzes ein Sozialstaat. Der
Staat unterstützt seine Bürger bei der sozialen Absicherung. Elemente des
Sozialstaatsprinzips sind:
-
Sicherung des (soziokulturellen Existenzminimums) durch einklagbare Rechte
auf Hilfe durch den Staat, in Deutschland durch die Sozialhilfe, das
Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung
-
Ermöglichung der Mitgliedschaft
in einer gesetzlichen
oder privaten
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und
Unfallversicherung unabhängig vom Einkommen.
Die deutsche Sozialversicherung bietet als Solidargemeinschaft eine finanzielle
Absicherung vor den Lebensrisiken und deren Folgen, wie beispielsweise Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfälle und Pflegebedürftigkeit. Um eine Auslese nach
Personen mit hohen und niedrigen Risiken (z.B. Gesunde und Kranke) zu
vermeiden, besteht in der Regel Versicherungspflicht. Das wichtigste Prinzip dabei
ist das Solidaritätsprinzip.
Die Sozialversicherung wird von den Beiträgen der Versicherten und deren
Arbeitgeber bezahlt. Die Beiträge richten sich dabei nach der Höhe des Einkommens
und werden vom Arbeitgeber an die Krankenkassen abgeführt. Dafür erhält der
Arbeitgeber von seiner örtlichen Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer. Die Höhe
der
Beiträge
richtet
sich
nach
dem
Einkommen.
Bis
zu
einer
Beitragsbemessungsgrenze zahlt jeder Versicherte den gleichen prozentualen Anteil
von seinem Einkommen. Im Gegensatz dazu richtet sich der Leistungsanspruch
ausschließlich nach der Bedürftigkeit.
21
Die Beiträge der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind als
Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern an die Krankenkassen
(Einzugsstelle) zu zahlen. Die Krankenkassen leiten diese dann an die einzelnen
Empfänger weiter.
Im Folgenden werden die fünf Säulen der Sozialversicherung näher erläutert.
-
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung soll den Arbeitnehmern den notwendigen
Lebensunterhalt
sichern,
falls
sie
arbeitslos
geworden
sind.
Die
Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung sind weitere Angebote der
Bundesagentur für Arbeit, welche die zuständige Bundesbehörde ist.
Versichert sind alle Personen, die einer bezahlten und mehr als geringfügigen
Beschäftigung nachgehen.
Der
Beitragssatz
beträgt
seit
dem
01.01.2007
4,2
Prozent
der
Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage ist in der
Regel das Arbeitsentgelt der Beschäftigten (beitragspflichtige Einnahme), das
bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2007: alte Bundesländer 63.000
Euro im Jahr / neue Bundesländer 54.600 Euro im Jahr) berücksichtigt wird.
-
Krankenversicherung
Die zentralen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind es die
Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu
verbessern und neben vorbeugenden Maßnahmen sachliche und finanzielle
Unterstützung bei Krankheit und Mutterschaft zu gewähren. Die gesetzliche
Krankenversicherung finanziert sich durch die Beiträge von Arbeitgebern und
den pflichtversicherten Arbeitnehmern, die jeweils eine Hälfte davon tragen.
Die Höhe dieser Beiträge richtet sich nach deren beitragspflichtigem
Einkommen bis zu einer
Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr
angepasst wird (2007: 42.750 Euro pro Jahr) und nach dem Beitragssatz.
Anders als in der Arbeitslosen- oder Rentenversicherung gibt es bei der
gesetzlichen Krankenversicherung keinen einheitlichen Beitragssatz. Jede
22
Krankenkasse setzt ihren Beitragssatz nach gesetzlich definierten Regeln
selbst
fest.
Der
Krankenversicherung
-
durchschnittliche
betrug
im
Beitragssatz
November
2006
der
gesetzlichen
14,25
Prozent.
Rentenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Zahlung von
Altersrente, von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
sowie die Zahlung einer Hinterbliebenenrente bei Tod des Versicherten zur
Versorgung der Witwe/ des Witwers und der Waisen.
In der Rentenversicherung gilt der Generationenvertrag. Das heißt, dass von
den laufenden Beitragseinnahmen auch immer die laufenden Renten bezahlt
werden. Seit dem 1. Januar 2007 liegt der Beitragssatz bei 19,9 Prozent des
Bruttolohns oder –gehalts, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die
Hälfte des Beitrages übernehmen.
-
Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe der Prävention und
Unfallverhütung
und
bei
Arbeitsunfällen
oder
Berufskrankheiten
die
Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten wieder herzustellen
und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu
entschädigen. die gesetzliche Unfallversicherung für die Versicherten
beitragsfrei. Die Kosten für den umfassenden Versicherungsschutz der
Prävention, Rehabilitation und Entschädigung tragen die Arbeitgeber.
Berechnungsgrundlage hierbei ist der Finanzbedarf der Versicherten und die
Gefahrenklassen der unterschiedlichen Branchen.
-
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist eine Absicherung gegen die Folgen der
Pflegebedürftigkeit. Sie stellt eine soziale Grundsicherung in Form von
unterstützenden
Hilfeleistungen
dar.
Der
aktuelle
Beitragssatz
zur
Pflegeversicherung liegt bei 1,7 Prozent vom Lohn bzw. Gehalt. Arbeitgeber
und Arbeitnehmer übernehmen jeweils einen Anteil von 0,85 Prozent.
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4.2 Die Gehaltsabrechnung und deren Buchung
Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers beinhaltet noch alle Steuern und Abgaben, die
vom Arbeitgeber an die jeweils zuständigen Stellen abzuführen sind.
Vereinfachte beispielhafte Gehaltsabrechnung:
Steuer- und sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt
- Lohnsteuer (vom steuerpflichtigen Bruttoentgelt)
- Solidaritätszuschlag (von der Lohnsteuer)
- ggfs. Kirchensteuer (von der Lohnsteuer)
- Sozialversicherung (vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt)
= Nettoentgelt
- ggfs. Forderungen an Mitarbeiter (aus zuvor gewährten Vorschüssen)
= Auszahlungsbetrag
Die Buchungssätze für die Gehaltsabrechung:
Löhne und Gehälter
Arbeitgeberanteil
an
Verbindlichkeiten ans Finanzamt
an
Verbindlichkeiten an Sozialversicherung
an
Bank
an
Verbindlichkeiten an Sozialversicherung
zur Sozialversicherung
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