Satzung und Reglement der CCO-Prinzengarde Funken Blau

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Satzung und Reglement der CCO-Prinzengarde Funken Blau
Satzung und Reglement
der CCO-Prinzengarde
Funken Blau-Weiss Lahnstein e.V.
Stand 2. Februar 2015
www.Funken-Blau-Weiss.de
[email protected][email protected]
Satzung und Reglement
der CCO-Prinzengarde Funken Blau-Weiss Lahnstein e.V.
Stand 2. Februar 2015
Satzung
(Stand 2. Februar 2015)
§1
Name, Vereinsregister, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Funken Blau-Weiss Lahnstein e.V."
(abgekürzt FBW).
2. Er wurde 1957 gegründet.
3. Der Verein trägt seit 1970 den Ehrentitel:
„Prinzengarde des Carneval Comité Oberlahnstein"
Er ist Mitglied im Regionalverband Karnevalistischer Korporationen
Rhein-Mosel-Lahn e.V.
Er ist eingetragen im Vereinsregister Koblenz unter der Nummer
3178 im Jahre 1991.
4. Sitz des Vereins ist Lahnstein.
§2
Zweck, Aufgabe, Ziele
1. Zweck des Vereins ist, das Brauchtum Karneval in seiner kulturhistorischen Bedeutung zu hegen und zu pflegen und die hiermit verbundenen Sitten und Gebräuche zu schützen und zu erhalten.
2. Der Verein macht sich zur Aufgabe:
Die Stellung der Prinzengarde,
Sitzungen durchzuführen,
Gardeumzüge zu organisieren und durchzuführen.
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3. Ziel des Vereins ist es, den Karneval und das Gardebrauchtum in
alter Überlieferung zu erhalten, ohne jedoch an der Neuzeit vorbeizugehen. Er enthält sich politischer und religiöser Betätigung.
§3
Verwendung der Vereinsmittel
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus Aktiven- und Fördernden- Mitgliedern sowie Ehren- Mitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
3. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag auszufüllen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Nach erfolgter Aufnahme wird die Mitgliedschaft schriftlich bestätigt.
4. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres
möglich.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit der Auflösung (bei
juristischen Personen).
6. Bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, trotz vorhergehender Mahnung, ist die Mitgliedschaft beendet.
7. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
detailliert zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruches bei der nächsten
Mitgliederversammlung zu.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist bindend und endgültig.
§5
Beitrag, Beitragszahlung, Fälligkeit
1. Die Beitragsleistung ist eine Bringschuld.
2. Der Beitrag ist fällig im Monat Januar.
3. Der Beitrag ist bei An- und Abmeldungen für das laufende
Kalenderjahr voll zu zahlen.
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4. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
§6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
31. Dezember.
§7
beginnt
am
1. Januar
und
endet
am
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollte im
April eines jeden Jahres durchgeführt werden.
2. Die Einladung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung wird vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich an die dem
Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds versandt. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
3. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis eine Woche vor dem
Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den
Vorstand innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 11 Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
Geschäftsbericht, Bericht des Schatzmeisters, Bericht der KassenSeite 4
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prüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes (außer
General), Wahl der Kassenprüfer.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
Auf Antrag müssen Abstimmungen geheim erfolgen.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht und werden nicht als NeinStimmen gewertet. Bei Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich (absolute Mehrheit). Wird bei Vorstandswahlen,
mit Ausnahme der Wahl der/des 1. und 2. Vorsitzenden und des
Schatzmeisters, die vorgeschriebene Mehrheit nicht erreicht, entscheidet der 2. Wahlgang mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht und werden nicht als
Nein-Stimmen gewertet.
9. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
10. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
11. Briefwahl bei Personenwahlen ist ausgeschlossen.
12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§8
Aktive Mitglieder
1. Aktive Mitglieder sind die uniformierten Gardistinnen und Gardisten.
2. Die Aktivenversammlung setzt sich zusammen aus den erschienenen, aktiven Mitgliedern und dem Vorstand.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheiden die erschienenen
stimmberechtigten aktiven Mitglieder über die aktive Mitgliedschaft.
4. Über den Ausschluss aus der aktiven Mitgliedschaft entscheiden
die erschienenen stimmberechtigten aktiven Mitglieder. Die Entscheidung ist endgültig.
5. Für die Aufnahme sowie den Ausschluss ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich (absolute Mehrheit). Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht und werden nicht als Nein-Stimmen
gewertet.
6. Bei Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Aktivenkreis darf die
Uniform nicht mehr getragen werden.
7. Der aktive Dienst wird durch besonderes Reglement geregelt.
§9
Der General
Der General wird auf einer Aktivenversammlung zwischen
Aschermittwoch und der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Wahlzeit beträgt 5 Jahre. Der General wird mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder gewählt. Wird die vorgeschriebene Mehrheit nicht erreicht, entscheidet der 3. Wahlgang
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mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer
Betracht und werden nicht als Nein-Stimmen gewertet.
§ 10
Vorstand (Orga-Team)
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
General
Schatzmeister
und bis zu 5 Beisitzer
Der Vorstand muss aus weiblichen und männlichen Mitgliedern
bestehen.
Der General ist zu jedem Vorstandsamt wählbar.
Der General gehört auch ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung, mit vollem Stimmrecht, dem Vorstand an.
2. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vertreten
gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Wahlgang des 1. Vorsitzenden wird von einem aus der Versammlung benannten Wahlleiter geleitet. Nach erfolgter Wahl
übernimmt der neu gewählte 1. Vorsitzende die Leitung der weiteren Wahlhandlungen.
4. Zu Beginn der ersten Vorstandsitzung nach der Mitgliederversammlung, werden die Geschäftsbereiche für die einzelnen
Vorstandsmitglieder festgelegt. Diese Geschäftsordnung gilt nur
für den Vorstand und regelt dessen interne Arbeitsweise.
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5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
6. Der Vorstand bedarf bei Verfügungen, die 1.500,00 Euro übersteigen, der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7. Der 1. Vorsitzende hat das Verfügungsrecht bis zu einem Betrag
von 500,00 Euro.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so
ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
vorzunehmen. Bis zu diesem Termin hat der Vorstand das Recht,
die freigewordene Position kommissarisch zu besetzen.
9. Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung seiner Aufgaben,
Sonderausschüsse einzuberufen.
§ 11
Ehrenmitglieder
1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder zu
„Ehrenmitglied“ oder zu „Ehrenvorsitzenden“ ernannt werden.
Der Ehrentitel „Ehrenvorsitzender“ ist nur Mitgliedern vorbehalten,
die das Amt des Vorsitzenden zuvor begleitet hatten.
Über die Verleihung des Ehrentitels entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
2. Auf Beschluss des Vorstandes werden vom General folgende
Ehrentitel verliehen:
Ehrenmarschall:
Ehrenhauptmann:
für ausscheidende Generäle.
für Mitglieder und Nichtmitglieder.
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Aktive Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Garde
erworben haben, können beim Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst einen Ehrentitel in der nächsthöheren Rangfolge verliehen
bekommen.
3. Ehrentitelträger können mit Genehmigung des Generals zu besonderen Anlässen Uniform tragen.
§ 12
Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins ist durch einen 2/3 Mehrheitsbeschluss
der Mitgliederversammlung möglich. Es müssen aber mindestens
3/4 aller Mitglieder anwesend sein. Bei Nichterreichen der vorgeschriebenen Mitgliederzahl ist mit schriftlicher Einladung eine
2. Versammlung innerhalb von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die anwesenden
Mitglieder beschließt.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an
die Pfarrgemeinde St. Martin Oberlahnstein, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
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Reglement für den aktiven Dienst
(Stand 25. Februar 2013)
1. Die aktive Mitgliedschaft ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres
möglich.
2. Die aktive Mitgliedschaft bedingt die Anschaffung der Uniform aus
eigenen Mitteln.
3. Über Uniformänderungen entscheidet die Aktivenversammlung.
4. Die Aktiven verpflichten sich mit ihrer Zusage zum aktiven Dienst,
bei allen Auftritten, Proben und Veranstaltungen anwesend zu
sein.
5. Eine Verhinderung ist beim General oder dessen Vertreter zu
melden.
- Sie gilt keinesfalls für die ganze Saison! 6. Kann ein aktives Mitglied durch Krankheit, Trauerfall oder Schwangerschaft nicht aktiv sein, so zählt dieses Jahr als Dienstjahr. Der
letzte fällige Orden wird erst bei Wiederaufnahme des aktiven
Dienstes überreicht.
Bei freiwilligem Unterbrechen des aktiven Dienstes werden keine
Orden verliehen und es zählen keine Dienstjahre.
7. Wird ein aktives Mitglied Prinz oder Lahno-Rhenania in Lahnstein,
wird das Tollitätenjahr als Dienstjahr gezählt. Gleiches gilt für die
Kindertollitäten.
8. Pausieren ist jeweils nur für eine Saison möglich.
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9. Ehrentitelträger können am Karnevalssonntag, Rosenmontag und
Veilchendienstag unaufgefordert Uniform tragen.
10. Bei Lahnsteiner Ex-Tollitäten, die nach ihrer Regentschaft erstmals
in den Aktivenkreis aufgenommen werden, wird das erste Dienstjahr übersprungen und anerkannt.
-1-
GARDISTEN: Dienstjahre, Dienstgrade, Orden
1. Jahr
Gardist
silberne Schulterstücke
Holzsäbel
2. Jahr
Gefreiter
silberne Schulterstücke
Eisensäbel
1 goldener Schrägstreifen
3. Jahr
Obergefreiter
silberne Schulterstücke
2 goldene Schrägstreifen
1. Orden
4. Jahr
Unteroffizier
silberne Schulterstücke
1 goldener Winkel
5. Jahr
Stabsunteroffizier
silberne Schulterstücke
1 goldener Doppelwinkel
6. Jahr
Feldwebel
silberne Schulterstücke
1 Silberstern
2. Orden
7. Jahr
Oberfeldwebel
silberne Schulterstücke
2 Silbersterne
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8. Jahr
Leutnant
silberne Schulterstücke
1 Goldstern, Goldschnur
9. Jahr
Leutnant
silberne Schulterstücke
1 Goldstern, Goldschnur
3. Orden
10. Jahr Premieleutnant
goldene Schulterstücke
2 Goldsterne, Goldschnur
11. Jahr Premieleutnant
goldene Schulterstücke
2 Goldsterne, Goldschnur
4. Orden
12. Jahr Hauptmann
goldene Schulterstücke
3 Goldsterne, Goldschnur
13. Jahr Hauptmann
goldene Schulterstücke
3 Goldsterne, Goldschnur
14. Jahr Major
geflochtene Schulterstücke Gold
2 Goldsterne, Goldschnur
5. Orden
15. Jahr Major
geflochtene Schulterstücke Gold
2 Goldsterne, Goldschnur
16. Jahr Oberstleutnant
geflochtene Schulterstücke Gold
3 Goldsterne, doppelte Goldschnur
17. Jahr Oberstleutnant
geflochtene Schulterstücke Gold
3 Goldsterne, doppelte Goldschnur
6. Orden
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18. Jahr Oberst
große Schulterstücke Gold
2 Goldsterne, doppelte Goldschnur
19. Jahr Oberst
große Schulterstücke Gold
2 Goldsterne, doppelte Goldschnur
20. Jahr Generalmajor
große Schulterstücke Gold
3 Goldsterne, doppelte Goldschnur
7. Orden
- in jedem weiteren 5. Jahr wird ein Verdienstorden verliehen -
-2-
General
große Schulterstücke Rot
4 Goldsterne, große Goldschnur
Tanzoffizier
hat für die Dauer seiner Amtszeit
mindestens den Rang eines
Leutnants.
Fähnrich
hat für die Dauer seiner Amtszeit
mindestens den Rang eines
Feldwebels.
GARDISTINNEN: Dienstjahre, Dienstgrade, Orden
1. Jahr
Marketenderin
silberne Schulterstücke
2. Jahr
Marketenderin
silberne Schulterstücke
3. Jahr
Marketenderin
silberne Schulterstücke
1. Orden
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4. Jahr
Marketenderin
silberne Schulterstücke
Goldschnur
5. Jahr
Marketenderin
silberne Schulterstücke
Goldschnur
6. Jahr
Obermarketenderin
silberne Schulterstücke
1 Silberstern, Goldschnur
2. Orden
7. Jahr
Obermarketenderin
silberne Schulterstücke
2 Silbersterne, Goldschnur
8. Jahr
Obermarketenderin
silberne Schulterstücke
1 Goldstern, Goldschnur
9. Jahr
Obermarketenderin
silberne Schulterstücke
1 Goldstern, Goldschnur
3. Orden
10. Jahr Obermarketenderin
goldene Schulterstücke
2 Goldsterne, Goldschnur
11. Jahr Hauptmarketenderin goldene Schulterstücke
2 Goldsterne, Goldschnur
4. Orden
12. Jahr Hauptmarketenderin goldene Schulterstücke
3 Goldsterne, Goldschnur
13. Jahr Hauptmarketenderin goldene Schulterstücke
3 Goldsterne, Goldschnur
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14. Jahr Hauptmarketenderin geflochtene Schulterstücke Gold,
2 Goldsterne, Goldschnur
5. Orden
15. Jahr Hauptmarketenderin geflochtene Schulterstücke
Gold
2 Goldsterne, Goldschnur
16. Jahr Stabsmarketenderin geflochtene Schulterstücke
Gold
2 Goldsterne, doppelte Goldschnur
17. Jahr Stabsmarketenderin geflochtene Schulterstücke Gold
3 Goldsterne, doppelte Goldschnur
6. Orden
18. Jahr Stabsmarketenderin große Schulterstücke Gold
2 Goldsterne, doppelte Goldschnur
19. Jahr Stabsmarketenderin große Schulterstücke Gold
2 Goldsterne, doppelte Goldschnur
20. Jahr Generalstabsmarketenderin
große Schulterstücke Gold
3 Goldsterne, doppelte Goldschnur
7. Orden
- in jedem weiteren 5. Jahr wird ein Verdienstorden verliehen Funkenmariechen
hat für die Dauer seiner Amtszeit
mindestens den Rang einer Obermarketenderin im 8. Jahr.
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Zur Uniform der weiblichen Mitglieder gehören nach eigener Wahl
lange oder kurze Röcke.
Der weibliche Kanonier muss während des Umzuges eine lange
weiße Hose tragen.
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Ernennungen / Beförderungen
Die Ernennungen und Beförderungen erfolgen durch den General.
Die Dienstjahre werden je Session gezählt.
Die Beförderung erfolgt jeweils am 11. 11.
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Vertretung des Generals
Der Generalstellvertreter wird auf der Aktivenversammlung vor
Sessionsbeginn jeweils für eine Session aus den Reihen der Offiziere gewählt.
Nach erfolgter Wahl wird er vom General ernannt.
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Hauptmann im Prinzenstab
Die Funken Blau-Weiss stellen in jedem Jahr einen ihrer Offiziere
als Hauptmann im Prinzenstab. Es wird jährlich nach Rangfolge
gewechselt.
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Fähnrich / Stellvertreter
Aus den Reihen der Aktiven ist für die jeweilige Session ein Fähnrich und ein Stellvertreter zu stellen.
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Sollte sich aus den Reihen der aktiven Gardisten niemand bereit
erklären wollen, das Amt des Fähnrichs zu übernehmen, tritt folgende Regelung in Kraft:
Aus den Reihen der Offiziersanwärter (alle Dienstränge unter
Leutnant) wird von der Aktivenversammlung ein Gardist aus
diesem Personenkreis bestimmt.
Bei der Entscheidung sollten folgende Kriterien berücksichtigt
werden:
Der Gardist hat noch kein Amt, wie z. B. das des Fähnrichs oder
des Getränkeoffiziers begleitet, oder übt ein solches aus. Der Gardist steht näher vor dem Offiziersrang als andere Kandidaten.
Fähnrich und Stellvertreter sind für die pflegliche Behandlung der
Fahne verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass die Fahne
rechtzeitig zu den Auftritten bereitsteht.
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Kanonier
Der 1. und 2. Kanonier wird jährlich nach Rangfolge gewechselt.
Die Besetzung erfolgt jeweils mit einem Gardisten und einer Gardistin.
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Kindergarde
Die Mitgliedschaft in der Kindergarde ist nur möglich, wenn eine
geeignete Aufsichtsperson (z. B. Eltern) dem Aktivenkreis angehört. Dienstjahre werden ab Vollendung des 3. Lebensjahres
gezählt. Über die Aufnahme entscheidet das Orga-Team.
1. Die Kinderuniform muss in Form und Farbe der Erwachsenen-Uniform angepasst sein.
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2. Die Kindergardisten tragen einen Holzsäbel.
3. Ab dem 4. Jahr tragen die Mitglieder der Kindergarde eine Silberschnur, die bei Übernahme in den Aktivenkreis bis zur Überreichung der Goldschnur beibehalten wird.
4. In der Kindergarde gibt es keine Rangfolge.
5. Die speziellen Kinderorden werden im 3., 6., 9. und 11. Jahr verliehen.
6. Nach mindestens 6 Jahren Kindergarde wird bei Übernahme in
den Aktivenkreis das 1. Dienstjahr übersprungen.
7. Bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr hat das Orga-Team die Möglichkeit, die aus dem Bild der Kindergarde Heraus-gewachsenen
im Aktivenkreis mitmarschieren zu lassen.
8. Abendauftritte der Kinder über 13 Jahre sollen nur bis 22.00 Uhr
erfolgen.
-9-
Änderungen / Ausnahmen zum Reglement
Änderungen oder Ausnahmen zum Reglement werden von der
Aktivenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Stimmenthaltungen bleiben
jeweils außer Betracht und werden nicht als Nein-Stimmen
gewertet.
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