10. SchlichtO_RA_Stroh - NRW
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Beraterbüro für Erfolgreiche Verhandlungen Erfolgreiche Konfliktlösungen Dauerhafte Vereinbarungen Dauerhafte Schlichtungen Uly Stroh, M.M. – Master of Mediation Anerkannte Gütestelle nach dem Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW (GüSchlG NRW) Frintroper Str. 71 46047 Oberhausen Telefon: 0208 / 3057 6463 Telefax: 0208 / 3057 6464 [email protected] UlyStroh.de Schlichtungs- und Kostenordnung Präambel Frau Ulrike Stroh ist als Güte-/Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Streitschlichtung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Schlichtung wird durch sie persönlich als Schlichtungsperson nach Maßgabe dieser Schlichtungs- und Kostenordnung vorgenommen. §1 Sachliche Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle kann in Anspruch genommen werden zur einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten 1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600 € nicht übersteigt, 2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gesetzlichen Betrieb handelt, b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches, c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d) eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches, e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Seite 1 von 6 Beraterbüro für Erfolgreiche Verhandlungen Erfolgreiche Konfliktlösungen Dauerhafte Vereinbarungen Dauerhafte Schlichtungen 3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. §2 Räumlicher Anwendungsbereich Ein Schlichtungsversuch nach § 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben. §3 Ausschluss der Schlichtungsperson (1) Die Schlichtungsperson übt die Schlichtungstätigkeiten nicht aus 1. in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht, 2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht, 3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, 4. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person, mit der sie zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war, 5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war. (2) Die Schlichtungsperson wird weiter nicht tätig, soweit zu demselben Streitgegenstand ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Stelle bereits anhängig oder durchgeführt ist. §4 Durchführung des Verfahrens (1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt und auf schriftlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag muss die Namen und Anschriften der Parteien oder ihrer Vertreter vollständig angeben und den Streitgegenstand allgemein bezeichnen. Der Antrag ist zu unterzeichnen; ihm sind die für die Seite 2 von 6 Beraterbüro für Erfolgreiche Verhandlungen Erfolgreiche Konfliktlösungen Dauerhafte Vereinbarungen Dauerhafte Schlichtungen Zustellung an jeden Antragsteller erforderliche Zahl Abschriften des Antrags und der mit ihm eingereichten Unterlagen beizufügen. (2) Die Schlichtungsstelle vermerkt den Eingang des Antrags in einem Schlichtungsregister und legt eine Handakte an, in der die von ihr entfaltete Tätigkeit dokumentiert wird. Sie veranlasst die Zustellung des Güteantrags in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung an den Antragsgegner oder seinen gesetzlichen Vertreter und beraumt gleichzeitig einen Termin zur mündlichen Verhandlung an, zu dem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird. (3) Die Parteien sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zum Termin zu laden. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie selbst oder eine beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorbringen können und sich zum Vortrag der jeweils anderen Partei äußern sollen. Sie sind mit der Ladung über die Folgen eines unentschuldigten Fehlens zum Termin (siehe hierzu § 7 Abs. 1 Nr.2 und Abs. 2) zu belehren. (4) Die Zustellung der Antragsschrift und die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100 € an die Schlichtungsstelle gezahlt hat. Diese Kosten fordert die Schlichtungsstelle unmittelbar nach Eingang der Antragsschrift an. (5) Die Ladung zum Termin und auch weitere Zustellungen (z. Bsp die Zustellung des Güteantrags) erfolgen per Einschreiben mit Rückschein. §5 Termin / Schlichtungsverhandlung (1) Die Schlichtungsverhandlung wird mündlich und nicht öffentlich geführt. Die Parteien müssen persönlich erscheinen und erhalten Gelegenheit, Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern. Die Parteien können geeignete Personen als Beistände hinzuziehen. (2) Die Schlichtungsperson kann die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugen und Sacherständigen anhören, sowie Urkunden und sonstige Beweismittel in Augenschein nehmen. Beeidigungen, eidliche Parteivernahme sowie Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sind nicht zulässig. (3) Eine Partei kann bei Bedarf auf eigene Kosten sprachkundige Personen oder Dolmetscher hinzuziehen. §6 Protokoll (1) Die Schlichtungsverhandlung ist in deutscher Sprache zu protokollieren. Seite 3 von 6 Beraterbüro für Erfolgreiche Verhandlungen Erfolgreiche Konfliktlösungen Dauerhafte Vereinbarungen Dauerhafte Schlichtungen (2) Das Protokoll enthält 1. den Vermerk über Beginn und Ende des Verfahrens, 2. den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Verhandlung, 3. die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Dolmetscher, sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten, 4. Angaben über den Streitgegenstand, insbesondere die Anträge, 5. den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. (3) Für den Fall des Abschlusses eines Vergleichs ist das Protokoll von den Parteien und der Schlichtungsperson zu unterzeichnen, anderenfalls wird es nur von der Schlichtungsperson unterzeichnet. (4) Eine Kopie des Protokolls wird den Parteien nach Beendigung des Termins übermittelt. Es gilt im Falle der erfolglosen Schlichtung zugleich als Bescheinigung für das Scheitern der Streitschlichtung. §7 Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs (1) Der Schlichtungsversuch ist gescheitert, wenn 1. die Schlichtungsverhandlung ergibt, dass ein Vergleich nicht abgeschlossen werden kann oder 2. der Antragsgegner unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint oder sich vor Ende der mündlichen Verhandlung unentschuldigt entfernt oder 3. binnen einer Frist von drei Monaten das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist. (2) Bei unentschuldigtem Ausbleiben oder vorzeitigem Entfernen des Antragstellers gilt der Schlichtungsantrag als zurückgenommen. (3) Die Säumnisfolgen treten nicht ein, wenn die säumige Partei ihr Ausbleiben oder Entfernen innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin bei der Gütestelle hinreichend entschuldigt. In diesem Fall wird ein neuer Termin bestimmt. Seite 4 von 6 Beraterbüro für Erfolgreiche Verhandlungen Erfolgreiche Konfliktlösungen Dauerhafte Vereinbarungen Dauerhafte Schlichtungen §8 Vollstreckung (1) Aus dem vor der Schlichtungsperson geschlossenen Vergleich findet gem. § 794 ZPO die Zwangsvollstreckung statt. (2) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. (3) Auf Antrag der Partei veranlasst die Schlichtungsstelle die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. §9 Vergütung und Kostentragung (1) Unbeschadet einer weiteren vergleichsweisen Regelung gilt: 1. Für die Kosten des Schlichtungsverfahrens haftet der Antragsteller. 2. Für die Kosten der Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines geschlossenen Vergleichs haftet derjenige, der die Übermittlung beantragt hat. 3. Die eigenen Kosten hat jede Partei selbst zu tragen. (2) An Gebühren und Auslagen entstehen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle: 1. Verfahrensgebühr in Höhe von 100 €, 2. im Falle eines Vergleichs eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 50 €, 3. Auslagen für Anfertigung von Fotokopien in Höhe von 0,50 € pro DINA4-Seite, 4. eine Gebühr in Höhe von 15 € für die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs zuzüglich etwaiger weiterer Auslagen 5. Umsatzsteuer auf die vorstehenden Gebühren und Auslagen, 6. Auslagen für Ladungen und Zustellungen. Seite 5 von 6 Beraterbüro für Erfolgreiche Verhandlungen Erfolgreiche Konfliktlösungen Dauerhafte Vereinbarungen Dauerhafte Schlichtungen (3) Die Übermittlung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich der darüber in Rechnung gestellten Kosten. § 10 Aktenaufbewahrung (1) Die Schlichtungsstelle bewahrt die Handakten auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens auf. (2) Die Parteien können gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte oder unbeglaubigte Fotokopien der Handakten und Ausfertigungen etwaig geschlossener Vergleiche verlangen. § 11 Wappenzeichen (1) Die Schlichtungsstelle führt das „NRW-Wappenzeichen“ gemäß Runderlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.02.1984 – I B 3/17 – 62.10 im Briefkopf. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Schlichtungsordnung tritt zu dem Zeitpunkt der Zulassung der Schlichtungsstelle in Kraft.* (2) Jede Änderung ist gegenüber der Zulassungsstelle anzuzeigen und bedarf zu Ihrer Wirksamkeit deren Genehmigung. Stand: Mai 2005 * anerkannt durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Schreiben vom 23.05.2005, Geschäfts-Nr.: 370e-6.467 Seite 6 von 6