Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd

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Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd
Congress-Centrum
Stadtgarten
Schwäbisch Gmünd
I. VERANSTALTUNGSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
2. Die vorliegenden Veranstaltungsbedingungen gelten
für alle Verträge, die die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere die Überlassung der jeweiligen
Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und
Räumen, die Nutzung technischer und sonstiger Einrichtungen, die Erbringung veranstaltungsbegleitender
Dienst- und Werkleistungen sowie die Bereitstellung
mobiler Einrichtungen und Aufbauten zum Gegenstand haben.
Stand Oktober 2012
§ 1 Geltungsbereich
1. Das Congress-Centrum Stadtgarten (nachfolgend Versammlungsstätte genannt) wird durch das CongressCentrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd, Eigenbetrieb
der Stadt Schwäbisch Gmünd (nachfolgend Betreiber
genannt) vermarktet und betrieben.
3. Zusätzlich zu diesen Vertragsbedingungen gelten die
sogenannten „Ausstellungsbestimmungen“ sowie
„Sicherheitsbestimmungen“, wenn für eine Veranstaltung der Einsatz feuergefährlicher Handlungen,
von Pyrotechnik, Laser, Nebelmaschinen beabsichtigt
ist, Podien, Tribünen, Szenenflächen genutzt/ errichtet
oder Ausschmückungen (Dekorationen) eingebracht
oder bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder
sonstige technische Einrichtungen durch den Kunden/
Veranstalter oder durch von ihm beauftragte Unternehmen aufgebaut werden sollen. Plant der Kunde/
Veranstalter die Durchführung entsprechender Maßnahmen/Aufbauten, erhält er die Sicherheitsbestimmungen auf Anforderung zugesandt, soweit sie dem
Vertrag noch nicht als Anlage beigefügt waren. Der
Kunde ist verpflichtet, die Ausstellungs- und Sicherheitsbestimmungen uneingeschränkt und verbindlich allen
von ihm beauftragen Vertragsfirmen (Agenturen,
Technikfirmen etc.) vorzugeben und deren Einhaltung
ihnen gegenüber sicherzustellen.
4. Die Veranstaltungsbedingungen und Sicherheitsbestimmungen gelten gegenüber natürlichen Personen
sowie gegenüber Firmen, Kaufleuten, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen
(nachfolgend Unternehmen genannt). Gegenüber
Unternehmen gelten diese Bedingungen auch für alle
künftigen Vertragsverhältnisse. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Kunden
gelten nur, wenn der Betreiber sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
5. Werden mit dem Kunden im Vertrag oder in einer
Anlage zum Vertrag Vereinbarungen getroffen, die
von den vorliegenden Veranstaltungsbedingungen abweichen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang
gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb
dieser Veranstaltungsbedingungen.
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses,
Vertragsergänzungen
1. Alle Verträge und Ergänzungen zum Vertrag mit dem
Betreiber bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Betreiber übersendet zu diesem Zweck zwei
noch nicht unterschriebene Ausfertigungen des Vertragsvorschlags nebst Anlagen an den Kunden. Der
Kunde unterschreibt zwei Exemplare und sendet sie
innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an den Betreiber zurück. Diese Zusendung
der zwei rechtsgeschäftlich wirksam unterschriebenen
Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum Abschluss des Vertrags dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrags durch den
Betreiber und deren Zusendung an den Kunden erfolgt
die Annahme und somit der Vertragsabschluss.
2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags
Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten,
wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form
oder per Fax übermittelt und von der anderen
Seite bestätigt wird. Bei kurzfristiger Anforderung
von medien- oder veranstaltungstechnischen Einrichtungen während des Aufbaus oder während der
Veranstaltung erfolgt die Bestätigung in der Regel
auf einem Übergabeprotokoll oder Lieferschein.
3. Reservierungen und Optionen enden spätestens mit
Ablauf der im Veranstaltungsvertrag bezeichneten
Rücksendefrist. Eines gesonderten Hinweises gegenüber dem Kunden bedarf es insoweit nicht.
§ 3 Kunde, Veranstalter, Veranstaltungsleiter
1. Ist der Kunde nicht gleichzeitig der Veranstalter (sondern z. B. ein Vermittler oder eine Agentur), hat er
den Veranstalter schriftlich im Vertrag zu benennen
und ihn von allen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten in Kenntnis zu setzen. Gegenüber dem Betreiber bleibt der Kunde für die Erfüllung aller Pflichten
verantwortlich. Der Veranstalter ist in einem solchen
Fall Erfüllungsgehilfe des Kunden. Handlungen und
Erklärungen des Veranstalters und der von ihm
beauftragten Personen hat der Kunde wie eigene
für und gegen sich gelten zu lassen.
2. Wird im Vertrag neben dem Kunden kein Dritter
als Veranstalter benannt, ist der Kunde der Veranstalter und hat dementsprechend alle Pflichten die
dem Veranstalter nach dem Wortlaut und nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen sowie nach den
„Sicherheitsbestimmungen“ obliegen umzusetzen.
3. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung von Flächen, Hallen oder Räumen ganz oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung
durch den Betreiber. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn der Dritte im Vertrag namentlich benannt ist.
4. Für begleitende Fachausstellungen gilt die Genehmigung zur Überlassung von Flächen an Aussteller (Dritte)
als erteilt, wenn die Ausstellung im Vertrag oder in
einem Leistungsverzeichnis als solche bezeichnet ist.
5. Der Kunde/Veranstalter hat dem Betreiber eine entscheidungsbefugte Person zu benennen (siehe hierzu
§ 3 Nr.1), die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter anwesend ist. Der
Veranstaltungsleiter hat an einer gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teilzunehmen und sich
mit den Veranstaltungsräumen einschließlich der Fluchtund Rettungswege vertraut zu machen. Auf Anforde
rung des Betreibers hat der Veranstaltungsleiter vor der
Veranstaltung an einer Abstimmung/ Einweisung über
die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. Der Veranstaltungsleiter ist zudem verpflichtet
bei allen Sicherheitsgesprächen, insbesondere zu den
von der Feuerwehr und/oder Polizei und/oder vom
Betreiber für erforderlich gehaltenen Sicherheitsgesprächen anwesend zu sein.
6. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und
sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur
Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs
(Öffnungszeiten für Besucher) verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem
vom Betreiber benannten Ansprechpartner, den Behör
den und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei,
Bauamt, Amt für öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen. Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen
in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht,
wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder
wenn die Betriebsvorschriften der Versammlungsstätten-Verordnung Baden-Württemberg (VStättVO) nicht
eingehalten werden (können). Der Veranstaltungsleiter
wird durch einen vom Betreiber benannten Ansprechpartner unterstützt. Bei besonderer Gefahr entscheidet
der Betreiber.
7. Die Pflichten, die dem Kunden und dem Veranstalter nach diesen Vertragsbestimmungen obliegen,
können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung
oder Absage der Veranstaltung führen.
§ 4 Vertragsgegenstand
1. Die Überlassung der Versammlungsstätte, von Veranstaltungsflächen und /-räumen erfolgt auf Grundlage
behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem
vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck. Die
exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder als Anlage zum Vertrag.
Werden keine Angaben zu Besucherkapazitäten getroffen, kann der Kunde unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die bestehenden, genehmigten
Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen. Der
Kunde hat in jedem Fall sicherzustellen, dass für eine
Veranstaltung keinesfalls mehr Besucher eingelassen
werden oder Karten in Umlauf kommen, als Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplan ausgewiesen sind.
2. Veränderungen an überlassenen Hallen, Räumen,
Flächen und Einbauten, die Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Aufund Einbauten können nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers und nach Vorliegen ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer,
Kosten und Risiko der Genehmigungsfähigkeit gehen
vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
3. Soweit der Kunde nicht die gesamte Versammlungsstätte anmietet, besitzt er nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen/ Ausgängen,
Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche durch andere Kunden, deren Besucher und durch den Betreiber zu dulden. Finden in
der Versammlungsstätte zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Kunde sich so zu verhalten, dass
es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der
jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Kunde hat
keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Kunden eingeschränkt wird.
4. Der Betreiber ist berechtigt, aus sicherheitstechnischen
und betrieblichen Gründen während der Auf- und
Abbauphase und während einer Veranstaltung, die
überlassenen Hallen/Räume/ Flächen zu betreten.
§ 5 Nutzungsentgelte, Betriebskosten, Nebenkosten,
Sicherheitsleistung
1. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem
Vertrag, aus einer dem Vertrag beigefügten Kostenund Leistungsübersicht und aus den Entgeltrichtlinien des Betreibers. Soweit nicht ausdrücklich etwas
Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich alle vereinbarten Entgelte zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Betreiber ist berechtigt, die an den Kunden
weiterberechneten Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag in Höhe von bis zu 10 % zu versehen.
2. Die Angaben zu den Leistungen und Entgelten basieren
auf dem jeweiligen Stand der Veranstaltungsplanung.
Ändert sich die Veranstaltungsplanung des Kunden
führt dies zur entsprechenden Anpassung der Entgelte.
3. Alle gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen
sowie alle technischen Einrichtungen, die der Kunde
beim Betreiber für seine Veranstaltung bestellt, dürfen
grundsätzlich nur durch das technische Personal des
Betreibers bzw. durch die technischen Servicepartner
des Betreibers angeschlossen und bedient werden. Die
durch die Anwesenheit und den Einsatz des technischen
Personals entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Kunden.
4. Für den Auf- und Abbau bühnen-, studio- oder
beleuchtungstechnischer Einrichtungen sind nach
Maßgabe des § 40 VStättVO „Verantwortliche für
Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des Kunden zu stellen.
Einzelheiten zur Bestellung und zur Anwesenheitspflicht sind den „Sicherheitsbestimmungen“ für Veranstaltungen zu entnehmen.
5. Der Umfang der gegebenenfalls erforderlichen Einsatzkräfte von Feuerwehr, Sanitäts-, Sicherheits- und
Ordnungsdienst hängt von der Art der Veranstaltung,
der Anzahl der Besucher und den veranstaltungsspezifischen Risiken im Einzelfall ab. Die Kosten, die
durch Anwesenheit und den Einsatz dieser Dienste
entstehen hat der Kunde ebenfalls zu tragen.
6. Für die Überlassung der Räume, Einrichtungen, Hilfsmittel und technischen Geräte sowie für den Personaleinsatz im Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch
Gmünd werden die zum Zeitpunkt der Veranstaltung
geltenden Mieten und Entgelte erhoben. Die derzeitigen Entgelte ergeben sich aus der Preisliste, die als
Anlage 1 Bestandteil dieser „Allgemeinen Mietbedingungen“ ist.
7. Für Schwäbisch Gmünder Vereine, gibt es eine separate Preisliste. Die Vereine müssen jedoch dem Geltungsbereich dieser Preisliste entsprechen.
8. Zu allen in den Preislisten festgelegten Entgelten,
die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird der jeweils
gültige Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet.
9. Vereinbarte Entgelte sowie andere an den Vermieter
zu erbringende Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungslegung fällig. Der Vermieter ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung/Kaution bis zur Höhe der voraussichtlich zu leistenden Zahlung zu verlangen.
10.In den Grundmieten sind die Kosten für Heizung,
Klimaanlage, Lüftung, Raum/Saalbeleuchtung, Grundreinigung (Sonderreinigung wird nach Personalaufwand berechnet) und eine Bestuhlungsart (wahlweise
entweder Reihenbestuhlung, Bankettbestuhlung oder
parlamentarische Bestuhlung) enthalten. Eine Umrüstung der Bestuhlung zwischen einzelnen Veranstaltungsteilen desselben Veranstalters wird nach
Aufwand in Rechnung gestellt. Die beiden Foyers
können auf Wunsch mit Tischen und Stühlen versehen
werden, Berechnung erfolgt nach Aufwand auch
dann, wenn sie zusätzlich zu anderen Räumen genutzt
werden.
11. Für Proben, Vorbereitungs- oder Aufräumungsarbeiten am Veranstaltungstag wird je nach Dauer das
Entgelt für Verlängerungsstunden angewendet. An
allen anderen Tagen werden für die vorgenannten
Nutzungen 50 % der Entgelte (Grundmiete, Verlängerungsstunden) berechnet, Personalkosten und technisches Zubehör werden voll berechnet. Beginn und Zeitumfang der o. g. Nutzungen stellt der Vermieter fest.
12. Örtliche Vereine, die von der Stadt Schwäbisch Gmünd
als förderungswürdig anerkannt sind, sowie örtliche
Parteien und örtliche Gewerkschaften können bei
Anmietung der Räume im Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd einmal im Jahr für einen
Veranstaltungstag einen Zuschuss der Stadt erhalten.
Die Nutzung muss nach Art und Umfang den sonstigen Vereinsaktivitäten entsprechen.
13. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung ist der Betreiber
berechtigt, sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn
eine Vorauszahlung für den gastronomischen Umsatz
zu verlangen. Die Vorauszahlung errechnet sich aus
der Mindestteilnehmerzahl und dem zu erwartenden
gastronomischen Umsatz pro Person. Bei Inanspruchnahme von Tagungspauschalen ist der Betreiber berechtigt, sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Vorauszahlung auf die vereinbarte Tagungspauschale pro
Person zu verlangen. Der Betrag richtet sich ebenfalls nach der Mindestteilnehmerzahl. Dies tritt in
Kraft, wenn die Bewirtung über den Betreiber abgewickelt wird, ansonsten gelten die AGBs des gastronomischen Pächters des Betreibers.
14. Für eventuell anfallende Sachschäden an den zur
Nutzung überlassenen Räumen, Flächen und Einrichtungen, kann der Betreiber die Vorauszahlung einer
Sicherheitsleistung bis zur dreifachen Höhe des
Nutzungsentgelts verlangen.
15. Die vollständige Abrechnung der Veranstaltung erfolgt
auf Grundlage einer Schlussrechnung nach Durchführung der Veranstaltung auf Basis der beauftragten und erbrachten Leistungen sowie der entstandenen Betriebs- und Nebenkosten. Mit der Schlussrechnung werden bereits geleistete Vorauszahlungen,
Sicherheitsleistungen und durch den Betreiber vereinnahmte Eintrittsgelder verrechnet.
16. Zahlungen sind nach Rechnungsstellung unverzüglich
auf das Konto des Betreibers zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen
Regelungen erhoben. Der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens bleibt dem Betreiber vorbehalten.
§ 6 Übergabe, Rückgabe
1. Mit Überlassung der Versammlungsstätte bzw. der
angemieteten Räume und Flächen ist der Veranstalter
auf Verlangen des Betreibers verpflichtet, das Objekt
einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu begehen und zu besichtigen. Verlangt der Betreiber vom Veranstalter die
Benennung eines Veranstaltungsleiters, hat dieser auf
Anforderung des Betreibers an der Besichtigung teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte im
Rahmen der Besichtigung vertraut zu machen.
2. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen
am Nutzungsobjekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und dem Betreiber unverzüglich schriftlich zur
Kenntnis zu geben. Beide Seiten können die Ausfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in
welchem der Zustand und eventuelle Mängel oder
Beschädigungen festzuhalten sind.
3. Vom Veranstalter oder in seinem Auftrag von Dritten
während der Nutzungsdauer eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und ähnliches sind
vom Kunden bis zum vereinbarten Nutzungsende
restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand
wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit
können die Gegenstände zu Lasten des Kunden
kostenpflichtig entfernt werden.
§ 7 Bewirtschaftung, Merchandising
1. Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt Speisen,
Getränke, Erfrischungen oder dergleichen selber
oder durch Dritte auf dem Gelände, in den Hallen
oder Räumen anzubieten bzw. mit in die Räumlichkeiten einzubringen. Das Recht zur gastronomischen
Bewirtschaftung der Versammlungsstätte steht allein
dem Betreiber und den mit dem Betreiber vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen zu.
2. Dem Veranstalter ist nicht gestattet, ohne vorherige
schriftliche Zustimmung vom Betreiber über die
unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus
gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetreibende
wie z. B. Merchandiser, Blumen-, oder Tabakwarenverkäufer zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Im
Falle der Zustimmung durch den Betreiber können
Standmieten oder prozentuale Anteile am Umsatzerlös, die gesondert festgelegt werden, vom Betreiber verlangt werden.
3. Das Kochen und Zubereiten von Speisen jeglicher
Art ist in den Ausstellungsflächen und Veranstaltungsräumen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen
müssen mit dem Betreiber abgesprochen werden und
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Der Mieter hat sich rechtzeitig mit dem gastronomischen Pächter in Verbindung zu setzen.
§ 8 Garderoben, Toiletten
1. Garderobenpersonal stellt der Betreiber auf Kosten
des Kunden. Sofern der Kunde die Kosten für die
Garderobe nicht ablöst, haben die Besucher die Gebühr
an der Garderobe zu entrichten.
2. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Pflicht zur
Garderobenabgabe von den Besuchern beachtet wird.
§ 9 Kartensatz
1. Der Kartensatz wird ausschließlich vom Betreiber
gegen Kostenerstattung gemäß Preisliste geliefert.
Ausnahmen müssen rechtzeitig mit dem Betreiber
abgesprochen werden.
2. Der Betreiber ist berechtigt, die Rückseite der Eintrittskarte für Werbezwecke zu verwenden, ohne dass der
Kunde hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann.
3. Dem Betreiber stehen für jede Veranstaltung im
Congress-Centrum Stadtgarten acht Dienstplatzkarten
zur Verfügung.
4. Die festgesetzten Besucherkapazitäten (Anlage 2)
dürfen nicht überschritten werden und müssen durch
geeignetes Einlasspersonal kontrolliert werden.
§ 10 Werbung, Promotion-Aktionen
1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden. Alle Arten von Werbemaßnahmen auf dem Gelände, an und in den Hallen oder
Räumen bedürfen der vorherigen Einwilligung des
Betreibers. Dies gilt auch für Promotion-Aktionen auf
dem Gelände der Versammlungsstätte. Diese müssen
durch den Kunden schriftlich angekündigt und hinsichtlich Art, Umfang, Sicherheitsanforderungen und
Kosten mit dem Betreiber abgestimmt werden. Die
Werbung kann auf Wunsch vom Betreiber entgeltlich
übernommen werden.
2. Der Betreiber ist nicht verpflichtet, bereits auf seinem
Gelände vorhandenes Werbematerial zu entfernen,
auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Veranstalters besteht.
Das Abdecken vorhandener Werbeflächen durch den
Kunden bedarf der Zustimmung durch den Betreiber.
3. Der Kunde ist verpflichtet bei allen Werbemaßnahmen
und in allen Publikationen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Veranstalter und nicht
der Vermieter die Veranstaltung durchführt.
4. Für jede Werbung auf einer ohne Erlaubnis beklebten
Fläche, die vom Kunden zu vertreten ist, haftet
der Kunde für alle damit verbundenen Schäden und
Kosten (z. B. Kosten für Entfernung und Reinigung).
§ 11 Herstellung von Ton, Bild-/Ton- und Bildaufnahmen
1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen
sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der
Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung
der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch
den Betreiber.
2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter
der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach
Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und
des Bestuhlungsplans zugelassen. Der Betreiber ist
rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
3. Der Betreiber hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen
sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw.
ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum
Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern
der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
§ 12 GEMA-Gebühren
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke
bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der
GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Kunden.
Der Betreiber kann rechtzeitig vor der Veranstaltung
vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA, den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren
und/oder den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen. Soweit der Kunde zum Nachweis nicht
in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann der Betreiber eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Kunden
verlangen.
§ 13 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten
1. Der Kunde hat für die Veranstaltung alle behördlich
und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen – soweit nicht in diesen Veranstaltungsbedingungen oder im Vertrag anders festgelegt – einzuholen und behördliche Anordnungen,
Auflagen und Bedingungen umzusetzen.
2. Der Kunde hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung
geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere
solche der VStättVO, des Arbeitsschutzgesetzes, des
Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten.
3. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der
Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern.
Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der
Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom
Kunden zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das
Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Veranstalter fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab.
§ 14 Haftung des Kunden
1. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn,
seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch
für den Fall, dass der Kunde ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat.
2. Der Kunde stellt den Betreiber von allen Ansprüchen
Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung
geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm,
seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von
seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese
Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf
eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z. B. wegen Ruhestörung, Versperrung von
Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber
als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden
können.
3. Der Kunde stellt den Betreiber unwiderruflich von
allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass
die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige
gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.
4. Der Kunde ist verpflichtet für die Veranstaltung eine
Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte
• Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens
5 Mio. Euro (fünf Millionen Euro) und für
• Vermögensschäden in Höhe von mindestens 1 Mio.
Euro (einer Million Euro) abzuschließen.
5. Der Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm
und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung,
einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden
Abwicklung.
§ 15 Haftung des Betreibers
1. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers
auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Halle, Räume und Flächen ist ausgeschlossen.
2. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt
nur in Betracht, wenn dem Betreiber die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung angezeigt worden ist.
3. Die Haftung des Betreibers für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
die Schadensersatzpflicht des Betreibers für Fälle
einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
5. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage
oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung
des Betreibers, haftet der Betreiber nicht für Fälle
einfacher Fahrlässigkeit.
6. Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Verlust
der vom Veranstalter, oder in seinem Auftrag von
Dritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit der Betreiber keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung des Kunden im Einzelfall erfolgt durch den
Betreiber gegen Kostenerstattung die Stellung eines
speziellen Wachdienstes.
7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt
ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Betreibers. Für ein etwaiges Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Betreiber ebenso
wie der Kunde ohne die Möglichkeit der Schuldbefreiung vom Auswahlverschulden.
8. Alle vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung
von Eigenschaften.
§ 16 Rücktritt, Kündigung
1. Der Betreiber ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung
und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
a) die vom Kunden zu erbringenden Zahlungen (Vertragsentgelt, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt erfolgt,
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
d) der im Veranstaltungsvertragvertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,
e) der Kunde bei Vertragsabschluss, insbesondere bei
Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen
hat, dass die Veranstaltung durch oder für eine
politische Partei oder eine religiöse bzw. „scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird,
f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen
versammlungsstättenrechtliche Vorschriften oder gegen
behördliche Auflagen und Anordnungen durch den
Kunden verstoßen wird,
g) der Kunde seinen gesetzlichen und behördlichen – nur
soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung
stehen – oder vertraglich übernommenen MitteilungsAnzeige- und Zahlungspflichten gegenüber dem Betreiber oder gegenüber Behörden, Feuerwehr oder Sanitätsund Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt,
h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden
eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt wurde.
2. Macht der Betreiber von seinem Rücktrittsrecht aus
einem der in § 16 Ziffer 1 a) bis 1 h) genannten
Gründe Gebrauch, behält er den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch
ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
3. Ist der Kunde eine Agentur, so steht dem Betreiber
und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den
Fall zu, dass der Auftraggeber (Veranstalter) der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn
der Auftraggeber der Agentur sämtliche Rechte und
Pflichten aus dem bestehenden Vertrag mit dem Betreiber vollständig übernimmt und auf Verlangen des
Betreibers angemessene Sicherheit leistet.
§ 17 Absage, Ausfall der Veranstaltung
1. Führt der Kunde aus einem vom Betreiber nicht zu
vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, hat
der Betreiber die Wahl, gegenüber dem Kunden statt
einer konkret berechneten Entschädigung eine Pauschale geltend zu machen. Der Betreiber ist in diesem
Fall berechtigt, nachstehende Pauschale, bezogen
auf die vereinbarten Entgelte, zu verlangen. Bei Absage
der Veranstaltung
•
•
•
•
•
bis 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 10 %
bis 9 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 20 %
bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 75 %
danach:
100 %
2. Jede Absage des Mieters bedarf der Schriftform. Der
Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden
nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Ist
dem Betreiber ein höherer Schaden entstanden als er
nach Maßgabe der Pauschale zu ersetzen wäre, kann
der Betreiber den Schaden in entsprechender Höhe
ersetzt verlangen. Die Nachweispflicht liegt in diesem
Fall beim Betreiber.
§ 18 Höhere Gewalt
1. Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt
nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine
bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist der Betreiber
für den Kunden mit Kosten in Vorlage getreten, die
vertraglich zu erstatten wären, so ist der Kunde in
jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.
2. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer
sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und
Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere
Gewalt“.
§ 19 Ausübung des Hausrechts
1. Der Betreiber und den hierzu beauftragten Personen
steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter,
seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des
Vertragsverhältnisses weiterhin uneingeschränkt zu.
2. Dem Kunden/ Veranstalter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben dem Betreiber zu. Der Kunde/Veranstalter und
sein Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, innerhalb
der überlassenen Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur
Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung haben sie die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere
Verstöße zu verhindern.
3. Den vom Betreiber beauftragten Personen ist, im
Rahmen der Ausübung des Hausrechts, jederzeit
freier Zugang zu allen Veranstaltungsräumen und
Flächen zu gewähren.
§ 20 Abbruch von Veranstaltungen
Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen
Gefahrenlagen kann der Betreiber vom Veranstalter
die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Betreiber
berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Kunde bleibt in
einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts
verpflichtet.
§ 21 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Der Betreiber überlässt die im Vertrag bezeichneten
Veranstaltungsräume- und Flächen zur Durchführung
von Konzerten, Kongressen, Tagungen sowie Veranstaltungen sportlicher, kultureller oder sonstiger Art.
Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der übermittelten personenbezogenen Daten. Sollten der Kunde dies nicht wünschen, kann er
durch Streichung dieses Absatzes oder jederzeit später
der Zusendung entsprechender Informationen widersprechen.
§ 22 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen
dem Kunden gegenüber dem Betreiber nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Betreiber anerkannt sind.
§ 23 Abtretung
Sämtliche Einnahmen des Kunden aus dem Karten
(vor)verkauf werden bis zur Höhe der Ansprüche des
Betreibers aus dem Veranstaltungsvertrag im Voraus
an den Betreiber abgetreten.
§ 24 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand,
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist
Schwäbisch Gmünd.
II. HAUSORDNUNG
Das Congress-Centrum Stadtgarten (nachfolgend Versammlungsstätte genannt) wird durch das CongressCentrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd (nachfolgend
Betreiber genannt)betrieben. Die Hausordnung gilt für
die Versammlungsstätte und die zugehörigen Außengelände. Sie gilt für alle Personen, die die Versammlungsstätten oder die Gelände betreten oder sich dort
aufhalten.
§ 26 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Veranstaltungsbedingungen, oder der „Sicherheitsbestimmungen“ für Veranstaltungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages
unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift
so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
In der Versammlungsstätte besteht Rauchverbot. Die
entsprechenden Hinweise sind zu beachten.
Das Hausrecht üben der Betreiber und beauftragte
Dritte (Veranstalter) aus.
Der Betreiber ist berechtigt, den Zutritt zu den Versammlungsstätten und Außengeländen für Besucher,
Aussteller und sonstige Dritte einschränkend zu regeln,
so z. B. den Zutritt nur gegen Vorlage eines Eintrittsausweis bzw. einer Eintrittskarte zu gestatten und die
Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren.
•
•
•
Der Zutritt ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung Erwachsener
gestattet. Abweichende Regelungen werden besonders
bekannt gegeben. Jugendliche von dem vollendeten
14. Lebensjahr an haben wie Erwachsene uneingeschränkten Zutritt. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen, z. B. „nur für Fachbesucher” bleiben unberührt.
•
Mitarbeiter des Betreibers und der von ihm beauftragten Bewachungsunternehmen, sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Gelände durchzuführen.
Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt in der Halle oder auf dem Gelände aufhalten, haben unverzüglich das Gelände zu verlassen.
•
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder
im Zusammenhang mit diesem Vertrag Schwäbisch
Gmünd als Gerichtsstand vereinbart.
Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein
anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den
Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie
Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt
hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung
der Veranstaltung oder von Besuchern führen können,
durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf
Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. In die Säle
der Versammlungsstätte darf keine Garderobe mitgenommen werden. Hierzu ist die jeweilige Garderobenanlage zu benützen. Es besteht Garderobenzwang. Die Garderobengebühr ist nach dem aushängenden Tarif von den Besuchern vor Abgabe der
Kleidungsstücke unmittelbar zu entrichten.
Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung
ausgeschlossen.
•
•
Jegliches Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder
in sonstiger Weise gegen die berechtigten Interessen
des Betreibers verstößt ist zu unterlassen, insbesondere:
das Betreten für Besucher nicht bestimmter Bereiche;
jede nicht zugelassene gewerbliche Tätigkeit auf dem
Veranstaltungsgelände (insbesondere das Anbieten
von Gegenständen und Leistungen aller Art – entgeltlich oder unentgeltlich);
das nicht genehmigte Verteilen oder Aushängen
von Flugblättern, Werbeschriften, Plakaten, Zeitschriften usw. sowie das Anbringen von Aufklebern aller Art;
das Mitnehmen von Tieren; Ausnahmen: Führhunde
für Behinderte, Blindenhunde, Diensthunde;
die Verunreinigung der Hallenbereiche oder des Freigeländes sowie jegliches Verhalten, das geeignet
ist, die Umwelt zu belasten oder zu gefährden;
das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Kickboards,
Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln in der Versammlungsstätte und auf dem Gelände;
nicht genehmigte Versammlungen und Aufzüge
aller Art.
Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
• Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen,
die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu
Körperverletzungen führen können
• Drogen aller Art gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
• Laserpointer
• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen
oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche
Taschenfeuerzeuge
• Behältnisse, die aus zerbrechlichen oder splitternden
Material hergestellt sind
• Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische
Gegenstände
• Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz
sind, die länger als 2 m sind oder deren Durchmesser
größer als 3 cm ist
• mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
• mitgebrachte Getränke, und Speisen
• rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
• Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung des
Veranstalters vorliegt)
• Schirme und Stöcke sind an der Garderobe abzugeben (ausgenommen Stöcke für Gehbehinderte)
Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter
des Betreibers, durch den Veranstalter oder von beauftragen Unternehmen Fotografien, Film- und/oder
Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätten zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert
oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle
Personen, die die Versammlungsstätten betreten oder
sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto- Film- und
Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätten hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätten willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese
Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch
zu Werbezwecken verwendet werden dürfen.
Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos bei Musikveranstaltungen
durch Schallpegel empfehlen wir insbesondere die
Nutzung von Gehörschutzmitteln. Besucher erhalten
auf Anforderung Gehörschutzstöpsel an den Garderoben zur Verfügung gestellt.
Hausverbote, die durch den Betreiber ausgesprochen
werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Über die Aufhebung eines Hausverbotsentscheidet der Betreiber auf Antrag nach billigem
Ermessen.
III. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN FÜR
VERANSTALTUNGEN
Anwendungsbereich:
Die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen finden
Anwendung auf Veranstaltungen wie z. B. Konzerte,
Kulturveranstaltungen, Kongresse, Firmenveranstaltungen, Events und vergleichbare Veranstaltungen, die
im Congress-Centrum Stadtgarten Schwäbisch Gmünd
(nachfolgend Versammlungsstätte genannt) stattfinden. Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum
Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten
der Baurechtsbehörden, der Polizei, der Brandschutzdienststellen und vom Congress-Centrum Stadtgarten
Schwäbisch Gmünd (nachfolgend Congress-Centrum
Stadtgarten) gestellt werden, wenn sich aus Art oder
Umfang der geplanten Veranstaltungen erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben. Mit den
Sicherheitsbestimmungen werden die Anforderungen
der aktuellen Verordnung über den Bau und Betrieb
von Versammlungsstätten Baden-Württemberg (nachfolgend VStättVO) umgesetzt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Sicherheitsbestimmungen von ihm
und von allen weiteren mit der Planung und
Durchführung der Veranstaltung beauftragten Personen und Firmen eingehalten werden. Führt der
Kunde die Veranstaltung nicht selber durch, hat er
den Veranstalter zu verpflichten, die vorliegenden
„Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen“ einzuhalten. Der Kunde bleibt gegenüber dem CongressCentrum Stadtgarten für die Einhaltung aller Pflichten
verantwortlich, die dem „Veranstalter“ nach Maßgabe
der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen obliegen.
1. Mitteilungs- und Anzeigepflichten
1.1 Veranstaltungsaufbau:
Bis spätestens sechs Wochen vor der Veranstaltung
sind vom Kunde (im Folgenden auch Veranstalter
genannt) sämtliche Leistungen, organisatorischen und
technischen Details, der Beginn der Veranstaltung,
die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung, die
Aufplanung der Versammlungsstätte, /-räume und /flächen, dem Congress-Centrum Stadtgarten mitzuteilen.
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Zu den organisatorischen und technischen Details
gehören insbesondere:
der Name seines Veranstaltungsleiters
ob der Veranstalter „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ mitbringt, die den Veranstaltungsaufund -abbau sowie die eigentliche Veranstaltung
beaufsichtigen
die Größe und Anordnung von ggf. aufzubauenden
Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, Laufstegen, Vorbühnen, Podien und vergleichbaren Aufbauten
die erwartete Besucheranzahl und das erwartete
Publikumsprofil (unkritisch, normal, kritisch)
ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder
sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden
(Lastenplan)
ob Bewegungen oder Umbauten von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen,
ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische
Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden
ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische
Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder
Nebelanlagen vorgesehen sind (zusätzliche Genehmigungspflicht ist beachten)
ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/
Requisiten/ eingebracht werden (Brandschutzklassen
nachweisen)
ob für die Veranstaltung ein Gastspielprüfbuch ausgestellt ist
ob eine „Technische Probe“ vor der Veranstaltung
vom Veranstalter geplant ist.
Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt
durch das Congress-Centrum Stadtgarten im Vorfeld
der Veranstaltung eine Gefährdungsbeurteilung auf
deren Grundlage die Notwendigkeit der Beantra-
gung behördlicher Genehmigungen und die Anzahl
von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von
externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst,
Ordnungs-/Sicherheitsdienst) geplant wird (vgl. §§ 40
bis 43 VStättVO). Sollte der Veranstalter verspätete
oder keine (vollständigen) Angaben machen, wird
grundsätzlich von einem erhöhten Veranstaltungsrisiko ausgegangen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere Personalkosten für
Brandsicherheitswachen, Sanitäts- und Ordnungsdienst
sind vom Veranstalter zu tragen. Unrichtige Angaben können zur Einschränkung, Absage oder zum
Abbruch der Veranstaltung führen. Um eine möglichst
reibungslose und pünktliche An- und Ablieferung aller
einzubringenden Materialien und Güter zu gewährleisten, muss der Veranstalter ebenfalls 4 Wochen vor der
Veranstaltung einen Ablauf- / Logistikplan für die Auf-,
Veranstaltungs- und Abbauphase erstellen und diesen
dem Congress-Centrum Stadtgarten vorlegen. Hierbei
ist die Verkehrsordnung auf dem Gelände (vgl.
Ziffer 3.1) zu beachten.
1.2 Brandmeldeanlage:
In den Versammlungsräumen ist eine automatische
Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze,
besondere Staubentwicklung, Nebelmaschinen etc.
müssen durch den Veranstalter 4 Wochen zuvor angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Veranstalters bei der Anzeige entsprechender
Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, sind die
dadurch entstehenden Kosten durch den Kunden
zu tragen.
1.3 Technische Probe, Gastspielprüfbuch:
Bei Nutzung von Szenenflächen mit mehr als 200 m²
Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit
eigenem Szenenaufbau kann vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit
vollem Szenenaufbau verlangt werden. Das CongressCentrum Stadtgarten entscheidet in Abstimmung mit
der Bauaufsichtsbehörde auf Grundlage der vorstehenden Angaben zu Nr.1.1, ob auf die Probe verzichtet
werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Veranstalter den voraussichtlichen Zeitpunkt der technischen
Probe rechtzeitig mit dem Betreiber abstimmen. Bei
Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch
ausgestellt ist, bedarf es keiner technischen Probe
es ist spätestens eine Woche vor der Veranstaltung
beim Bauaufsicht einzureichen.
1.4 Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren:
Behördliche Anzeige- und Genehmigungsverfahren, die
durch die Veranstaltung veranlasst werden, erfolgen
auf Kosten und Risiko des Veranstalters. Das CongressCentrum Stadtgarten unterstützt den Veranstalter
auf Anforderung. Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage
von behördlich genehmigten Rettungswege- und
Bestuhlungsplänen mit einer festgelegten maximalen
Besucherkapazität. Abweichungen von den bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen z. B. durch Änderung der Anordnung der
Bestuhlung oder der Rettungswegführung sowie der
Aufbau von Zelten, Podien, Tribünen, Sonderkonstruktionen, fliegenden Bauten bedürfen der Zustimmung
durch das Congress-Centrum Stadtgarten. Entsprechende Maßnahmen sind in der Regel baurechtlich
genehmigungspflichtig und müssen durch die Baubehörde und die Branddirektion abgenommen werden.
2. Verantwortliche Personen
2.1 Verantwortung des Veranstalters:
Der Veranstalter ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung. Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, bezüglich
der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen, verlegten Kabel und Bühnen- Studio- sowie
Beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer
der Überlassungszeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände, Materialien und Arbeitsmittel insbesondere die Anforderung der VStättVO
und der Unfallverhütungsvorschriften BGV C1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darbietungen“ einzuhalten. Die Beachtung des Arbeitsschutzgesetzes, der für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften, des Jugendschutzgesetztes, des
Nichtraucherschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetztes, der Gewerbeordnung, der immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen und der örtlichen
Sperrstundenregelung obliegen ihm ebenfalls in
eigener Verantwortung.
2.2 Verantwortung des Veranstaltungsleiters
Der Veranstalter hat dem Congress-Centrum Stadtgarten eine entscheidungsbefugte Person zu benennen (siehe hierzu Nr.1.1), die während der gesamten
Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter
anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat an einer
gemeinsamen Begehung der Versammlungsstätte teilzunehmen und sich mit den Veranstaltungsräumen
einschließlich der Flucht- und Rettungswege vertraut
zu machen. Auf Anforderung des Congress-Centrums
Stadtgarten hat der Veranstaltungsleiter vor der Veranstaltung an einer Abstimmung/ Einweisung über
die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen. Der Veranstaltungsleiter ist zudem verpflichtet bei allen Sicherheitsgesprächen, insbesondere zu
den von der Feuerwehr und/oder Polizei und/oder
dem Congress-Centrum Stadtgarten für erforderlich
gehaltene Sicherheitsgespräche anwesend zu sein.
Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten
und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er
ist zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und
hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in
Abstimmung mit dem Congress-Centrum Stadtgarten
benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Amt für
öffentliche Ordnung, Sanitätsdienst) zu treffen.
Der Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn
eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn die Betriebsvorschriften der VStättVO nicht eingehalten werden
(können). Der Veranstaltungsleiter wird durch einen
vom Congress-Centrum Stadtgarten benannten Ansprechpartner „Chef vom Dienst“ (CvD) unterstützt.
2.3 Verantwortliche und Fachkräfte für
Veranstaltungstechnik:
Verantwortliche und Fachkräfte für Veranstaltungstechnik nach §§ 39, 40 VStättVO sind in den nachfolgend
bezeichneten Fällen durch bzw. auf Kosten des Veranstalters zu stellen. Der Auf- oder Abbau Bühnen-,
Studio- und Beleuchtungstechnischer Einrichtungen
auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² sowie technische Proben müssen von mindestens einem „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ geleitet und
beaufsichtigt werden. Wird eine Szenenfläche zwischen 100 m² und 200 m² genutzt, genügt die Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik.
Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder
Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen
oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen mindestens ein für die bühnen- oder
studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die
beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. Bei
Szenenflächen zwischen 100 m² und 200 m² reicht die
Anwesenheit einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik.
Ausnahmen: Wenn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Bühnen-, Studio- und Beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen
der Versammlungsstätte vor der Veranstaltung von Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. von Fachkräften überprüft wurden, von Art oder Ablauf der
Veranstaltung keine Gefahren ausgehen und diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt
oder sonst verändert werden, kann auf Grundlage
einer vom Congress-Centrum Stadtgarten durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall die
notwendige technische Aufsicht durch nur einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, oder durch
eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik wahrge-
nommen werden. Das eingesetzte Personal muss
mit den technischen Einrichtungen vertraut sein.
2.4 Verantwortung des Congress-Centrum Stadtgarten
Alle gebäudetechnischen Anlagen und Einrichtungen
sowie alle technischen Einrichtungen, die der Kunde
beim Congress-Centrum Stadtgarten für seine Veranstaltung bestellt, dürfen ausschließlich durch das
technische Personal des Congress-Centrum Stadtgarten bzw. durch die qualifizierten technischen Servicepartner des Congress-Centrum Stadtgarten bedient
werden.
Das Congress-Centrum Stadtgarten ist berechtigt stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Betriebsvorschriften der VStättVO und die vorliegenden Sicherheitsbestimmungen durch den Veranstalter eingehalten
werden. Hierzu ist den beauftragten Personen jederzeit freier Zugang zu den Veranstaltungsräumen
und Flächen zu gewähren.
2.5 Ausübung des Hausrechts
Der Veranstaltungsleiter nimmt für den Veranstalter/
Kunde auf Grundlage der vorliegenden Sicherheitsbestimmungen und der geltenden Hausordnung neben
dem Congress-Centrum Stadtgarten innerhalb der ihm
überlassenen Räume und Flächen das Hausrecht gegenüber den Veranstaltungsbesuchern und beauftragten
Dritten wahr. Das Congress-Centrum Stadtgarten
übt weiterhin das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter und neben dem Veranstalter, gegenüber
Besuchern und Dritten während der Dauer der Überlassung der Veranstaltungsräume und Veranstaltungsflächen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung aus. Die beauftragten Ordnungsdienstkräfte
unterstützen bei der Durchsetzung des Hausrechts.
Verstöße gegen die Hausordnung, die vorliegenden
Sicherheitsbestimmungen, gegen veranstaltungsbezogene gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen sind durch den Veranstalter und dessen
Veranstaltungsleiter unverzüglich abzustellen. Das
Congress-Centrum Stadtgarten ist zur Ersatzvornahme
auf Kosten des Veranstalters berechtigt, wenn dieser
nach vorheriger Aufforderung nicht unverzüglich
tätig wird. Ist eine Ersatzvornahme nicht möglich oder
unzumutbar, verweigert der Veranstalter die Durchführung der Ersatzvornahme oder lehnt er eine Kostenübernahme ab, kann das Congress-Centrum Stadtgarten vom Veranstalter als ultima ratio die Räumung
und Herausgabe der überlassenen Veranstaltungsbereiche verlangen. Kommt der Veranstalter einer
entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist das
Congress-Centrum Stadtgarten berechtigt, den Abbruch der Veranstaltung einschließlich Räumung auf
Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen
zu lassen.
3. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften
3.1 Verkehrsordnung, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitskonzept
3.1.1 Befahren des Geländes:
Im gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung STVO. Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen
aller Art geschieht auf eigene Gefahr. Das CongressCentrum Stadtgarten hat das Recht, Laderäume von
Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse beim Betreten oder Verlassen des Geländes
zu kontrollieren. Die besonderen Bestimmungen zur
Vermeidung von Lärm gemäß 3.5.4 sind zu beachten.
3.1.2 Einfahrtregelung beim Aufbau:
Während der offiziellen Auf- und Abbauzeiten kann
entsprechend der nachfolgenden Regelungen in das
Gelände eingefahren werden. Außerhalb dieser Zeiten
sind das Einfahren und das Abstellen von Fahrzeugen
grundsätzlich untersagt. Alle Fahrzeuge, die das
Veranstaltungsgelände zum Anliefern und Abholen
befahren möchten, müssen beim Congress-Centrum
Stadtgarten angemeldet werden. Je nach Anliefersituation wird auf externe Parkmöglichkeiten verwiesen.
Je nach Entscheidung der Ordnungsbehörden (Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt) und Entwicklung des
Aufbau- und Abbaugeschehens ist das CongressCentrum Stadtgarten gehalten, u. U. das Gelände auch
tagsüber zeitweilig für den Kraftfahrzeugverkehr zu
schließen, um Verkehrsstauungen im Gelände
vorzubeugen.
3.1.3 Bodenbelastungen und Flurförderfahrzeuge:
Böden und technische Einrichtungen (z. B. Hubpodien)
dürfen durch eingebrachte Gegenstände nicht übermäßig belastet werden. Der Aussteller ist verpflichtet
sich vor dem Einbringen schwerer Gegenstände
in die Versammlungsstätte über die im jeweiligen
Bereich mögliche maximale Belastbarkeit des Bodens
beim Betreiber zu erkundigen. In der Veranstaltungshalle dürfen nur Elektro- oder gasbetriebene Flurförderzeuge eingesetzt werden. Die Belastbarkeit
des Bodens muss beim Einbringen schwerer Gegenstände von Fall zu Fall unter Angabe der jeweiligen
Last im Verhältnis zur Fläche berechnet werden.
Soweit eine statische Berechnung der maximal zulässigen Bodenbelastungen (Punktlasten) erforderlich
wird, trägt der Kunde die Kosten des Gutachters.
3.1.4 Gabelstapler, Hubwagen
Ein Befahren von Veranstaltungsflächen, Foyer- und
Hallenflächen mit motorbetriebenen Hilfsmitteln, wie
z. B. Gabelstaplern durch den Veranstalter und die
von ihm beauftragten Firmen ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung vom Congress-Centrum Stadtgarten gestattet. Der Veranstalter bzw. die von ihm beauftragten Firmen haben sich vor dem Befördern von Lasten
beim Congress-Centrum Stadtgarten über die zulässige Bodenbelastbarkeit und Bodenbeschaffenheit zu
informieren.
3.1.5 Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und
Parkverbote:
Die Zufahrt zur Halle sowie die Freiräume vor den
Hallentoren und die Halleneingänge müssen als Rettungswege freigehalten werden und dürfen nicht
durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge,
Bauteile oder andere Gegenstände eingeengt werden.
Es ist eine Mindestbreite von 4,00 m für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr vor den Toren zu gewährleisten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger bzw. aufgeständerte Fahrzeuge werden (auch
ohne vorherige Unterrichtung) auf Kosten des
Besitzers entfernt.
3.1.6 Be- und Entladen:
Alle Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen
an den Zufahrtsbereich der Veranstaltungshalle fahren
und müssen unmittelbar nach dem Ladevorgang vom
Gelände entfernt werden.
3.1.7 Parkplätze für LKW und Busse:
Auf dem Veranstaltungsgelände sind keine Abstellplätze für LKW, Busse, Hänger und Transporter vorgesehen. Die Verfügbarkeit der externen Parkmöglichkeiten müssen vor Aufbaubeginn vom Veranstalter angefragt werden. Parkhauseinstellbedingungen
erhält der Kunde auf Anforderung.
3.1.8 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge:
Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen
leicht in voller Breite geöffnet werden können.
Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und deren
Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt oder
sonst unkenntlich gemacht werden. Rettungswege
dürfen von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung,
bis zur vollständigen Entleerung der Versammlungsstätte zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder
hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Flure,
und Gänge dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht durch Keile
oder andere Gegenstände offen gehalten werden.
3.1.9 Wellenbrecher
Werden bei Konzertveranstaltungen vor Szenenflächen
Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche
und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m
Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte
vorhanden ist.
Werden bei Konzertveranstaltungen vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucher angeord-
net, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen (Wellenbrecher) vor der Szenenfläche nur von
den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden.
Die Abschrankungen (Wellenbrecher) müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche
einen Abstand von mindestens 10 m haben. Über mögliche Befreiungen im Einzelfall, die den Aufbau und die
Anordnung von Abschrankungen (Wellenbrechern) betreffen, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag.
Bei Konzertveranstaltungen mit weniger als 5.000
Stehplätzen sind entsprechende Abschrankungen
(Wellenbrecher) einzurichten, wenn dies nach der
Art der Veranstaltung, insbesondere wegen des zu
erwartenden Publikumsprofils erforderlich ist. Die
Entscheidung hierüber trifft das Congress-Centrum
Stadtgarten auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung, soweit keine behördliche Anordnung erfolgt.
Die Kosten für Bereitstellung, Auf- und Abbau von
Wellenbrechern und mögliche Befreiungsanträge gegenüber der Behörde hat der Veranstalter zu tragen.
3.1.9 Sicherheitseinrichtungen
Feuermelder, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen,
Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone sowie Zu- und
Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, Entrauchungseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie
die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit
zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt,
verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.
3.1.10 Sicherheitskonzept
Der Veranstalter ist verpflichtet, das für die Versammlungsstätte bestehende Sicherheitskonzept zu beachten. Das Congress-Centrum Stadtgarten ist berechtigt
für die Veranstaltung die Aufstellung und Umsetzung
eines veranstaltungsspezifischen Sicherheitskonzepts
durch den Veranstalter zu verlangen, soweit dies nach
Art und Umfang der Veranstaltung erforderlich ist.
3.2 Einbauten und Aufbauten
3.2.1 Fest installierte technische Einrichtungen:
Alle vorhandenen, fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte dürfen
grundsätzlich nur von Mitarbeitern des CongressCentrum Stadtgarten bzw. durch vertraglich zugelassene, mit dem Congress-Centrum Stadtgarten verbundene Servicefirmen bedient werden. Dies gilt auch
für alle zu erstellenden Anschlüsse an das Kraft-,
Strom- und Wassernetz des Congress-Centrums Stadtgarten. Sofern nicht anderweitig im Vertrag vereinbart, hat der Veranstalter keinen Anspruch darauf,
dass das Congress-Centrum Stadtgarten eigenes installiertes technisches Equipment aus den Räumen entfernt.
3.2.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters:
Das eingebrachte technische Equipment des Veranstalters bzw. das von ihm beauftragte Equipment externer Firmen, muss den allgemein anerkannten Regeln
der Technik, insbesondere den Anforderungen der
Unfallverhütungsvorschriften BGV C1 und BGV A3,
bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Die vom Veranstalter (bzw. durch die von ihm
hiermit beauftragten Firmen) eingebrachten technischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Anforderungen der
Unfallverhütungsvorschriften BGV C1 und BGV A3
bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher
nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.
3.2.3 Tribünen, Podien, Szenenflächen, Sonderbauten:
Alle Ein- und Aufbauten in der Versammlungsstätte
sowie der Aufbau fliegender Bauten im Freigelände
sind anzeige- und ggf. genehmigungspflichtig. Die
Wirkung von brandschutztechnischen Einrichtungen
(z. B. automatischer Feuerlöscheinrichtungen, Rauchschürzen etc.) darf durch Ein- und Aufbauten nicht
beeinträchtigt werden. Ein- und Aufbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit durch dynamische Schwingungen nicht beeinträchtigt werden können. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Prüfbuchs
(für „Fliegende Bauten“) bzw. einer durch einen Statiker geprüften Statik zu erbringen. Die Unterkonstruktion der Fußböden von Podien, Szenenflächen
und Tribünen muss aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen
im keinem Fall verwendet werden. Die DIN 4102 bzw.
EN 13501-1 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) ist zu beachten. Die Vorlage eines amtlichen Prüfzeugnisses über die Baustoffklasse und die geforderten
Eigenschaften des Materials können verlangt werden.
3.2.4 Abhängungen, Hängelasten:
Abhängungen sind grundsätzlich nur an den dafür
vorgesehenen Prospekt- und Punktzügen möglich.
Sonstige Abhängungen bedürfen grundsätzlich der
Genehmigung und einer statischen Berechnung im
Einzelfall, auf Kosten des Kunden.
3.2.5 Bolzen, Löcher, Nägel:
Schlagen von Löchern sowie Einschlagen von Nägeln,
Haken und dergleichen in Böden, Wände und Decken
ist unzulässig. Bolzenschießen ist ebenfalls nicht gestattet.
3.2.6 Teppiche, Bodenbelag:
Das Einbringen von Teppichen oder anderen Fußbodenbelägen hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolperoder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche
und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu ver-
legen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist.
Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen.
Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos
entfernt werden. Die Böden dürfen nicht gestrichen
werden oder in sonstiger Weise beklebt werden.
3.2.7 Glas und Acrylglas
Für Konstruktionen aus Glas darf nur Sicherheitsglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben
müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine
Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren.
3.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten
3.3.1 Ausschmückungen:
Zur Ausschmückung der Veranstaltung verwendete
Materialien, Dekorationen und Vorhänge müssen
mindestens aus schwerentflammbarem Material (nach
DIN 4102 oder mindestens Klasse C nach EN 13501)
bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren,
Gängen und Treppenräumen (Rettungswegen) müssen
aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Materialien, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind
erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen
und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Das
Congress-Centrum Stadtgarten kann darauf bestehen,
dass der Veranstalter ihr entsprechende Zertifikate bzgl.
der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt.
Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrahlern so weit entfernt
sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können. Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden.
Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind nur
zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens
2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus
natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so
lange sie frisch sind in den Räumen befinden. Über
Ausnahmen entscheidet die Feuerwehr. Der Veranstalter trägt die für die Beurteilung der Feuerwehr entstehenden Kosten. Die Verwendung Sicherheitsgas gefüllter Luftballons und sonstiger Flugobjekten muss vom
Congress-Centrum Stadtgarten genehmigt werden.
3.3.2 Ausstattungen:
Ausstattungen (= Bestandteile von Bühnen- und Szenenbildern) wie Wand-, Fußboden- und Deckenelemente
von Bühnen- und Szenenbildern müssen aus mindestens schwerentflammbaren Materialien bestehen.
3.3.3 Requisiten:
Requisiten (= Einrichtungsgegenstände von Bühnen und
Szenenbildern) müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. Brennbares Material
muss von Zündquellen, Scheinwerfern und Heizstrah-
lern so weit entfernt sein, dass das Material durch
diese nicht entzündet werden kann.
3.4 Besondere Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen
3.4.1 Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten:
Alle Arten von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger, schriftlicher Anmeldung und Absprache mit
dem Congress-Centrum Stadtgarten zulässig.
3.4.2 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle:
Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind
vom Veranstalter unverzüglich aus den Räumen zu entfernen. Unter oder auf Bühnen und Podesten dürfen
keinesfalls Abfall oder Reststoffe aus brennbaren Materialien lagern. Die Abfallbestimmungen (Ziffer 3.5) des
Congress-Centrums Stadtgarten sind zu beachten.
3.4.3 Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase,
Pyrotechnik
Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase und pyrotechnische Gegenstände, explosions- und andere gefährliche Stoffen sind verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem
Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie
pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit dem
Congress-Centrum Stadtgarten und der Feuerwehr
abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer
Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt
werden und muss durch eine nach Sprengstoffrecht
geeignete Person überwacht werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des
Befähigungsscheins vorzulegen. Die entstehenden
Kosten für die Genehmigungen der Feuerwehr und
die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen zu
Lasten des Veranstalters.
3.4.4 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen:
Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen
als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem
Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur
Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung des
Congress-Centrums Stadtgarten zulässig („verwahrtes
Kerzenlicht“).
3.4.5 Fahrzeuge und Container mit Verbrennungsmotor:
Container auf dem Gelände des Congress-Centrums
Stadtgarten sind stets genehmigungspflichtig. Die Aufstellung und / oder Nutzung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen im Gebäude und um das Gebäude sind
rechtzeitig anzuzeigen und alle relevanten Genehmigungen sind einzuholen. Um die Brandlast möglichst
gering zu halten, ist bei Aufstellung von Fahrzeugen im
Großen Saal der Kraftstoffvorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen: max. 5 Liter. In den
sonstigen Bereichen (ohne Doppelböden) ist das Fahrzeug vollzutanken. Der Tankdeckel muss verschließbar sein und das Fahrzeug muss gegen unerlaubtes
Wegfahren von Unbefugten gesichert werden, z. B.
durch das Abklemmen der Batterie.
3.5 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umwelt
Das Congress-Centrum Stadtgarten sieht sich dem
vorsorgenden Schutz der Umwelt verpflichtet. Als
Vertragspartner des Congress-Centrum Stadtgarten hat
der Veranstalter dafür zu sorgen, dass sämtliche den
Umweltschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz betreffenden Bestimmungen und Vorgaben auch von seinen Auftragnehmern verbindlich
eingehalten werden.
3.5.1 Umgang mit Abfällen:
Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfall im
Rahmen des Auf-/ Abbaus und während der Veranstaltung soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle die
nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung)
zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet wirkungsvoll hierzu beizutragen. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm oder durch seine Auftragnehmer auf
das Gelände der Versammlungsstätte gebracht werden,
nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt
werden. Nur Stoffe und Materialien, die nicht wieder
verwendet werden können (und damit zu Abfall
werden), sind über das Entsorgungssystem von Schwäbisch Gmünd entgeltpflichtig zu entsorgen. Die Abfälle sind dabei nach Fraktionen getrennt zu Entsorgen. Hierzu ist das Trennsystem des Congress-Centrums
Stadtgarten zu nutzen. Bei Anfall von Sondermüll
(überwachungsbedürftiger Abfälle) ist das CongressCentrum Stadtgarten unverzüglich zu informieren und
eine gesonderte Entsorgung durchzuführen. Die Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen kann
nicht durch das Congress-Centrum Stadtgarten übernommen werden und ist daher vom Veranstalter auf
seine Kosten zu organisieren und durchzuführen. Das
Congress-Centrum Stadtgarten benennt dem Veranstalter auf Anfrage geeignete örtliche Entsorgungsunternehmen.
3.5.2 Abwasser:
Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das
Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe) ist strengstens
verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf
zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen
und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden.
3.5.3 Umweltschäden:
Umweltschäden/ Verunreinigungen auf dem Gelände
des Congress-Centrums Stadtgarten (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich
dem Congress-Centrum Stadtgarten zu melden.
3.5.4 Lärm:
Durch die Veranstaltung, einschließlich der Be- und
Entladetätigkeiten darf es zu keiner unzumutbaren
Lärmbeeinträchtigung im Umfeld der Versammlungsstätte kommen. Bei Musikveranstaltungen und bei
Veranstaltungen mit besonderer Lärmentwicklung sind
Außenfenster und Außentüren geschlossen zu halten.
Besucher sind anzuhalten, sich bei Verlassen der Versammlungsstätte und beim Aufenthalt im Freien ruhig
zu verhalten. Auf- und Abbauarbeiten zwischen 22:00
und 06:00 Uhr sind genehmigungspflichtig. In Absprache mit dem Congress-Centrum Stadtgarten sind besondere Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen. Eine
erteilte Genehmigung kann nach freiem Ermessen des
Betreibers mit sofortiger Wirkung entzogen werden,
wenn die Auf- bzw. Abbauarbeiten zu einer Lärmbelästigung führen.
3.5.5 Lautstärke:
Veranstalter von Musikdarbietungen bei denen mit
hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist,
haben zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer
notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter hat insbesondre durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und
Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt
werden („Hörsturzgefahr u. a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 „Veranstaltungstechnik -Tontechnik-“ Teil 5: „Maßnahmen
zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums
durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer
Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter zu
beachten. Der Veranstalter hat darüber hinaus eine
ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z. B.
Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern
auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen,
wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von
Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar
im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.
3.5.6 Rauchverbot:
In der gesamten Versammlungsstätte des CongressCentrums Stadtgarten besteht Rauchverbot. Der Veranstalter ist zur Durchsetzung des Rauchverbots während Aufbau, Abbau und Durchführung der Veranstaltung verpflichtet.
3.5.7 Laseranlagen:
Der Betrieb von Laseranlagen ist mit dem CongressCentrum Stadtgarten abzustimmen. Laseranlagen müssen den Anforderungen der DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ genügen. Laseranlagen
der Klassen 3b und 4 sind vor Inbetriebnahme bei
der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 5
der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 – „Laserstrahlung“). Der Anzeige ist die schriftliche Bestellung
eines vor Ort anwesenden Laserschutzbeauftragten
beizufügen. Der Aufbau von Laseranlagen der Klassen
3b und 4 ist in Absprache mit der Aufsichtsbehörde
(Staatliche Amt für Arbeitsschutz) vor Inbetriebnahme
von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen.
3.5.8 Arbeitssicherheit:
Alle Auf- und Abbauarbeiten sind unter Beachtung
der geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere der
UVV BGV A1 und der UVV BGV C1 durchzuführen.
Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen
sind für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitsschutzbestimmungen selbst verantwortlich. Der Veranstalter und die von ihm beauftragten Firmen haben insbesondere sicherzustellen, dass es
bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer, in der Versammlungsstätte anwesender
Personen, kommt. Soweit erforderlich hat der Veranstalter für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch
die die Arbeiten auf einander abgestimmt werden. Ist
dies nicht möglich, hat er die Arbeiten vorübergehend einzustellen und sich beim Congress-Centrum
Stadtgarten zu melden.
3.6 Technische Daten
Technische Daten zur Versammlungsstätte sind in der
Anlage 1 enthalten. Weitere Details können angefordert werden.
IV. AUSSTELLUNGSBESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich:
Die vorliegenden Ausstellungsbestimmungen beruhen
maßgeblich auf Anforderungen der Versammlungsstätten-Verordnung Baden-Württemberg (VStättVO).
Sie sind zu beachten und anzuwenden, beim Auf- und
Abbau sowie bei der Nutzung von Messe- und Ausstellungsständen im Congress-Centrum Stadtgarten
(nachfolgend auch Versammlungsstätte genannt). Ziel
ist es, allen Beteiligten einen erfolgreichen und sicheren
Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. Die Inbetriebnahme und Nutzung eines Ausstellungsstandes
kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer ganz
oder zum Teil untersagt werden, wenn festgestellte
Sicherheitsmängel bis zum Beginn der Veranstaltung
nicht beseitigt worden sind.
1. Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote:
Die Zufahrt zur Versammlungsstätte und die Eingänge müssen als Rettungswege jederzeit freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial,
Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere
Gegenstände eingeengt werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und/oder Anhänger werden (auch
ohne vorherige Unterrichtung) auf Kosten des Besitzers
entfernt.
2. Be- und Entladen:
Alle Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen an
die Ladebereiche des Versammlungsstätte fahren und
müssen unmittelbar nach dem Ladevorgang vom
Gelände entfernt werden. Ein Parken im Ladebereich
ist grundsätzlich verboten. Die Einfahrt für Pkw und Lkw
in den Ladebereich bzw. in das Gelände ist nur nach
Absprache mit dem Betreiber der Versammlungsstätte möglich.
3. Parkplätze für PKW und LKW:
Auf dem Veranstaltungsgelände befinden sich ausgewiesene Parkplätze für LKW, Hänger und Transporter. Die Verfügbarkeit der Parkmöglichkeiten müssen
vor Aufbaubeginn vom Veranstalter angefragt werden.
4. Auf- und Abbauarbeiten:
Alle Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur im Rahmen
der geltenden arbeitsschutzrechtlichen, gewerberechtlichen und versammlungsstättenrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Der Aussteller und die
von ihm beauftragten Servicefirmen sind für die Beachtung der Vorschriften verantwortlich. Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicefirmen haben
sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer gegenseitigen Gefährdung mit
anderen Ausstellern und deren Servicefirmen kommt.
Soweit erforderlich, haben sie einen Koordinator zu
benennen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt.
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen
kann durch den Veranstalter, den Betreiber und durch
die zuständigen Behörden die Einstellung der Arbeiten
angeordnet werden.
5. Ausgänge, Hallengänge, Flure, Notausgänge,
Notausstiege:
Diese Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.
Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von
innen leicht in voller Breite geöffnet werden kön
nen. Rettungswege, Ausgangstüren, Notausstiege und
deren Kennzeichnung dürfen nicht versperrt, verhängt
oder sonst unkenntlich gemacht werden. Flure dürfen
zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den
Flur hineinragende Gegenstände eingeengt werden.
Alle Flure dienen im Gefahrfall als Rettungswege.
6. Sicherheitseinrichtungen:
Feuermelder, Wasserstöcke, Hydranten, Feuerlöscher
und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der
Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder sowie Zuund Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage,
deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar
sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst
unkenntlich gemacht werden.
7. Standfläche:
Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche
wird auf Anforderung des Ausstellers durch den Veranstalter gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind
die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich unter Anderem aus den
unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten
Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmaß gültig.
8. Standsicherheit:
Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und
Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu
errichten, dass Leben und Gesundheit sowie die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit des Standes ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. Zu den
Anforderungen an die Standsicherheit siehe im Übrigen
die VStättVO.
9. Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und
Sonderbauten:
Alle mehrgeschossigen Ausstellungsstände, mobilen
Stände, Sonderbauten und/oder -konstruktionen
sind dem Veranstalter zur Genehmigung vorzulegen.
Hierzu sind ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik
für den Aufbau einzureichen.
10. Fahrzeuge und Container:
Auf dem Gelände der Versammlungsstätte sind stets genehmigungspflichtig. Die Aufstellung und/oder Nutzung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen sind rechtzeitig anzuzeigen und alle relevanten Genehmigungen
sind einzuholen. Um die Brandlast möglichst gering
zu halten, ist der Kraftstoffvorrat im Tank auf die notwendige Menge zu begrenzen. Das Restvolumen des
Tanks ist mit inertem Gas (z. B. Stickstoff) aufzufüllen.
11. Standbaumaterialien:
Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder
toxische Gase bildende Materialien dürfen für den
Standbau nicht verwendet werden. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der
Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden.
Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) bzw. oder EN 13501-1 ist unbedingt zu beachten und einzuhalten.
12. Teppiche:
Das Auflegen von Teppichen oder von Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden hat so zu
erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr
für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen und dürfen
nicht über die Standgrenzen hinausragen. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und ähnliches, dürfen
nur mit speziellem rückstandsfrei entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches
gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und
ähnliches. Die Hallenböden dürfen nicht gestrichen
oder in sonstiger Weise beklebt werden.
13. Fußbodenschutz:
Verankerungen und Befestigungen im Fußboden sind
nicht gestattet. Das Aufstellen feuchter oder durchnässender Gegenstände ist verboten. Austretende
Feuchtigkeit ist sofort zu beseitigen. Beim Aufstellen
von Kühlschränken und mobilen Theken ist eine wasserundurchlässige Auffangvorrichtung vorzusehen.
Schwere Lasten, Aufhubmaterial und Kisten dürfen nur
mit gummibereiften Rollwagen oder Hubwagen in den
Räumlichkeiten transportiert werden. Bremsspuren
durch Gummiabrieb sind zu vermeiden und ggf.
zu entfernen.
14. Glas und Acrylglas:
Es darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden.
Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder
geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu
markieren. Für Konstruktionen aus Glas sind die Anforderungen gemäß „Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)“
einzuhalten.
15. Ausgänge aus umbauten Ständen:
Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als
100 m² oder unübersichtlicher Aufplanung müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge/ Flucht-/
Rettungswege haben, die sich gegenüberliegen. Die
Lauflinie von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis
zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m betragen.
16. Geländer/ Umwehrungen von Podesten:
Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an
Flächen angrenzen die tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren, sofern eine Sturzgefahr besteht.
17. Nägel, Haken, Löcher:
Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen sowie
das Schlagen von Löchern in Hallenböden, -wände
und -decken ist verboten.
18. Bodenbelastungen:
Hallenteile und technische Einrichtungen dürfen durch
eingebrachte Gegenstände nicht übermäßig belastet
werden. Der Aussteller ist verpflichtet sich vor dem
Einbringen schwerer Gegenstände in die Versammlungsstätte über die im jeweiligen Bereich mögliche maximale Belastbarkeit des Bodens beim Betreiber zu
erkundigen.
19. Abhängungen/ Hängelasten:
Abhängungen dürfen nur unter Leitung und Aufsicht
des Betreibers bzw. der durch ihn beauftragten Servicefirmen erfolgen. Der Veranstalter ist verpflichtet beabsichtigte Abhängungen rechtzeitig beim Betreiber
anzumelden und sich über die im jeweiligen Bereich zulässigen maximalen Lastwerte beim Betreiber zu
erkundigen.
20. Elektrische Anschlüsse/ Standinstallation:
Die Installation elektrischer Anschlüsse bis zum Stand
wird vom Betreiber oder durch Vertragspartner des
Betreibers durchgeführt. Werden Elektroinstallationen
innerhalb des Standes durch beauftragte Servicefirmen
des Veranstalters durchgeführt, so dürfen diese Arbeiten nur durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden.
Die Vorschrift des § 3 der Unfallverhütungsvorschrift
„Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (UVV BGV A3)
ist zu beachten.
21. Dekorationsmaterialien:
Dekorationsmaterialien müssen entsprechend DIN 4102
mind. B1 oder mind. Klasse C nach EN 13501-1, d. h.
schwer entflammbar sein. Die Eigenschaft „schwer entflammbar“ kann nachträglich nur bei einem Teil dieser
Stoffe mit einem Flammschutzmittel erreicht werden.
Die verwendeten Flammschutzmittel müssen amtlich
zugelassen sein. Die Bestätigung über die Schwerentflammbarkeit bzw. über die vorschriftsmäßig durchgeführte Imprägnierung ist zur jederzeitigen Einsichtnahme an den Ständen bereitzuhalten.
23. Verwendung von Luftballons und Flugobjekten:
Die Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten
Luftballons und sonstigen Flugobjekten in der Versammlungsstätte muss durch den Betreiber schriftlich
genehmigt werden.
24. Bäume und Pflanzen:
Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck
dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen
befinden. Über Ausnahmen entscheidet der Betreiber.
25. Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter:
In den Ständen dürfen keine Wertstoff- und Reststoffbehälter aus brennbaren Materialien aufgestellt
werden. Wertstoff- und Reststoffbehälter in den Ständen werden regelmäßig, spätestens jeden Abend nach
Veranstaltungsschluss durch den Betreiber entleert.
Fallen größere Mengen brennbarer Abfälle an, ist
dies dem Veranstalter anzuzeigen.
26. Leergut, Verpackungen:
Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art im Stand und außerhalb
des Standes ist verboten. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich zu entfernen.
27. Rauchverbot:
In der gesamten Versammlungsstätte besteht grundsätzlich Rauchverbot. Es ist von jedem Aussteller
an seinem Stand zu beachten und durchzusetzen.
28. Feuerlöscher:
Der Betreiber empfiehlt geeignete und geprüfte
Feuerlöscher am Stand bereit zu halten.
29. Pyrotechnische Gegenstände:
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss
durch die Behörde genehmigt werden und muss
durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person
überwacht werden. Es sind die Nachweise über den
Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungsscheins vorzulegen. Die entstehenden Kosten für die
Genehmigungen der Feuerwehr und die Absicherung
der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotech
nischen Gegenständen gehen zu Lasten des Ausstellers.
30. Laseranlagen:
Der Betrieb von Laseranlagen ist mit dem Veranstalter
abzustimmen. Laseranlagen müssen den Anforderungen der DIN EN 60825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen“ genügen. Laseranlagen der Klassen 3b und
4 sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 5 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 - „Laserstrahlung“). Der Anzeige
ist die schriftliche Bestellung eines vor Ort anwesenden
Laserschutzbeauftragten beizufügen. Der Aufbau von
Laseranlagen der Klassen 3b und 4 ist in Absprache
mit der Aufsichtsbehörde (Staatliches Amt für Arbeits-
schutz) vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen.
31. Nebelmaschinen:
Für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung des Betreibers erforderlich, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden.
32. Kochplatten, Scheinwerfer, Transformatoren:
Zum besonderen Schutz sind alle wärmeerzeugenden und wärmeentwickelnden Elektrogeräte auf nicht
brennbarer, wärmebeständiger, asbestfreier Unterlage
zu montieren. Entsprechend der Wärmeentwicklung
ist ein ausreichend großer Abstand zu brennbaren
Stoffen, Brandmelde- und Sprinklerköpfen sicherzustellen. Beleuchtungskörper dürfen nicht an Dekorationen oder Ähnlichem angebracht sein. Elektrische
Kochgeräte und sonstige, bei unkontrolliertem Betrieb
Gefahren hervorrufende, Einrichtungen sind am Ende
der täglichen Veranstaltungszeiten abzuschalten. Die
Benutzung jeglicher Kochplatten ist dem Veranstalter
und dem Betreiber schriftlich anzumelden.
33. Werbemittel/ Werbung:
Eigenmächtige Werbeaktionen außerhalb des eigenen
Standes (z. B. Verteilung von Prospekten, Anbringen
von Werbeschildern) ist nur mit Zustimmung des
Veranstalters gestattet.
34. Akustische und optische Vorführungen:
Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder Art durch die Aussteller
bedürfen der Genehmigung des Veranstalters und
sind schriftlich zu beantragen.
35. Musikalische Wiedergaben (GEMA):
Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den
gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz), die
Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
(GEMA), erforderlich. Nicht angemeldete Musikwiedergaben können Schadenersatzansprüche der GEMA
zur Folge haben.
36. Explosionsgefährliche Stoffe/Munition:
Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung und dürfen
nicht verwendet oder ausgestellt werden.
37. Spritzpistolen, Nitrolacke:
Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten.
38. Brennbare Flüssigkeiten
und brennbare Gase sind im Gebäude nicht zulässig.
Spiritus und Mineralöle (Benzin, Petroleum usw.) dürfen nicht zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken verwendet werden.
39. Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten:
Alle Arten von Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und
Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte
verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und Absprache mit dem Betreiber zulässig.
40. CE-Kennzeichnung von Produkten:
Produkte, die über keine CE-Konformitätsbescheinigung verfügen und nicht die Voraussetzungen nach § 4
Absatz 1 oder 2 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG) erfüllen,
dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares
Schild deutlich darauf hinweist, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen und innerhalb der Europäischen Union erst erworben werden können, wenn die
entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei
einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
41. Änderung nicht vorschriftgemäßer Standbauten/
Sonderbauten:
Eingebrachte Aufbauten, Einrichtungen, Ausstattungen, Ausschmückungen (Materialien) in der Versammlungsstätte, die nicht genehmigt sind, diesen Bestimmungen oder der VStättVO nicht entsprechen, sind zum
Aufbau in der Versammlungsstätte nicht zugelassen
und müssen zu Lasten des Ausstellers gegebenenfalls
beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei
einer Ersatzvornahme durch den Veranstalter. Aus
wichtigem Grund, insbesondere bei gravierenden
Sicherheitsmängeln, kann die teilweise oder vollständige Schließung eines Standes angeordnet werden.
42. Abbau des Ausstellungsstands:
Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der
Ausstellungsflächen wieder herzustellen. Beschädigungen der Halle, deren Einrichtungen sowie der
Außenanlagen durch Aussteller oder deren Beauftragte müssen dem Veranstalter und dem Betreiber in
jedem Fall gemeldet werden.
43. Umgang mit Abfällen:
Nach den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ist der Anfall von Abfall im
Rahmen des Auf-/ Abbaus und während der Ver
anstaltung soweit wie möglich zu vermeiden. Abfälle
die nicht vermieden werden können, sind einer umweltverträglichen Entsorgung (Verwertung vor Beseitigung) zuzuführen. Der Veranstalter ist verpflichtet
wirkungsvoll hierzu beizutragen.
Der Aussteller hat sicherzustellen, dass alle Materialien (Ausschmückungen, Verpackungen, Dekorationen etc.) sowie Ein- und Aufbauten, die von ihm
oder durch seine Auftragnehmer auf das Gelände
der Versammlungsstätte gebracht werden, nach Veranstaltungsende wieder vollständig entfernt werden.
Nur Stoffe und Materialien die nicht wieder verwendet
werden können (und damit zu Abfall werden), sind über
das Entsorgungssystem des Betreibers entgeltpflichtig
zu entsorgen. Bei Anfall von Sondermüll (überwachungsbedürftiger Abfälle) ist den Betreiber unverzüglich
zu informieren und eine gesonderte Entsorgung durchzuführen.
44. Abwässer:
Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das
Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe, Teiche) ist
strengstens verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert
aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden.
49. Umweltschäden:
Umweltschäden/ Verunreinigungen auf dem Gelände
der Versammlungsstätte (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich dem Betreiber
zu melden.
Congress-Centrum Stadtgarten
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