ll - Baugewerbe Verband - Sachsen

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SACHSEN-ANHALT
Ministerium für
Wissenschaft und Wirtschaft
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Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes SachsenPostfach 391144, 39135 Magdeburg
Baugewerbe-Verband Sachsen-Anhalt
Geschäftsstelle VOB-Aussch uss
Lorenzweg 56
39128 Magdeburg
16.8.2012
Zeichen: 41.31
bearbeitet von: Fr. Fiedler
VOB
- Ausschuss des Landes Sachsen-Anhalt
rer.: (03e,1) s67- 44 87
Fall02l2012
eMair
(eMail Adresse nur für formlose Mitteilungen ohne elektronische Signatur)
1. Anfrage
Wie wird eine Gipskarton-Abhangdecke in einem fünfeckigen (poly-
gonalen) Raum auf der Grundlage der VOB/C abgerechnet?
2.
Sachverhalt
Der Auftragnehmer war aufgrund eines VOB Werkvertrages mit de-
taillierter Planungszeichnung unter anderem mit der Erstellung einer
Gipskartondeckenkonstruktion in einem fÜnfeckigen Raum beauf-
tragt. Jede Seite der erstellten fünfeckigen Deckenkonstruktion hat
eine unterschiedliche Seitenlänge, so dass eine ungleichförmige
Deckenform entstand. Deckenbegrenzende Raumteile sind die
ten ,,a" bis
,,e".
Sei-
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Tel.: (0391) 5 67-01
Fax: (039'l) 61 50 72
[email protected]
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Deutsche Bundesbank
Filiale Magdeburg
BLZ 810 000 00
Konto-Nr. B'10 015 00
Seite 2
Skizzendarstellung:
Der Auftragnehmer rechnete in der Weise ab, dass er das die De-
ckenfläche kleinste umschließende Rechteck als Flächenmaß zugrunde legte, somit die Fläche, die sich aus der Multiplikation der
Seite ,,a" und der gedachten Höhe ,,h" ergibt.
Der Auftraggeber ist der Auffassung, dass die fünfeckige Fläche in
einfache Flächen, wie z.B. Rechtecke, Trapeze und/oder Dreiecke
,,zerlegt" werden kann und die Addition dieser Teilflächen die abzu-
rechnende Gesamtfläche ergibt.
3. Stellungnahme
lm vorliegenden Fall ist die DIN l 8340 ,,Trockenbauarbeiten" z\ tei-
felsfrei anwendbar.
lm Trockenbau erfolgt die Ermittlung der Leistung prinzipiell Raum-
weise, entsprechend der ATV DIN 18299 aus der Zeichnung, soweit
die Leistung dieser Zeichnung entspricht und Zeichnungen vorhanden sind. Ansonsten ist Raumweise aufzumessen.
Ein raumübergreifendes Aufmaß, zum Beispiel durch Übermessen
raumbegrenzender Bauteile, ist nicht zulässig (Schneeweiß/MänilSchwarz in VOB Teil C, 2. Aufl. 2008, DIN 18340 Rn.
107).
Seite 3
Diese Abrechnungsregel entspricht dem Grundsatz in DIN 18340
ziff .5.1.2:
5.1.2 Bei Flächen mit begrenzenden Bauteilen werden die Maße bis
zu den sie begrenzenden ungeputzten, ungedämmten, unbekleideten Bauteilen zugrundegelegt.
Eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz ist in DIN 18340
Ziff
.5.1.10 normiert:
5.1.10 Bei Abrechnung von Einzelteilen von Bekleidungen nach Flä-
chenmaß wird das kleinste umschriebene Rechteck zu Grunde gelegt.
ln der vorliegenden Anfrage hat der Auftragnehmer die Ausnahmeabrechnungsmethode nach Ziffer 5.1 .10 angewandt. Dies erscheint
nach dem Wortlaut der Vorschrift fragwürdig. Nur bei der Abrechnung von Einzelteilen von Bekleidungen ist eine Abrechnung mit
einem umschriebenen Rechteck nachZiff .5.1.10 möglich. Die gesamte Deckenbekleidung stellt aber das gesamte Formteil dar. Dieses kann wiederum aus verschiedenen Einzelteilen bestehen.
Eine Abrechnung nach Ziffer 5.1 .10 soll bei unregelmäßig geformten
Flächen angewandt werden, bei denen eine exakte Flächenberechnung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde. Um
entsprechend ,,unförmige" Bauteile einfach abrechnen zu können,
wird deshalb um sie das kleinste umschriebene Rechteck gelegt
(Schneeweiß/Mänz/Schwarz in VOB Teil C, 2. Aufl. 2008, DIN
18340 Rn.107).
Als unregelmäßig geformte Flächen gelten alle vom Rechteck und
Quadrat abweichenden Flächen (Franz in VOB im Bild, 2A. Aufl.
2010, s.184).
lm vorliegenden Fall lässt sich die Fläche der Deckenbekleidung nur
nach der Gaußschen Trapezformel berechnen:
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Dies ist eine augenscheinlich komplizierte Berechnungsmethode, die
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nen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
Auch wenn man die Deckenfläche in zwei Rechtecke zerlegt und
beide Rechtecke die Seite ,,h" als gemeinsame Seite hätten (siehe
Skizze), würden zwei Teilflächen entstehen, deren Flächeninhalt
ebenfalls mit der Gaußschen Trapezformel berechnet werden müsste.
lm Ergebnis stellt die Flächenberechnung ohne Bildung eines
kleinstmöglichen umschließenden Rechtecks einen unverhältnismäßig hohen Aufwand dar, so dass die Abrechnungsmethode nach
Ziffer 5.1 .10. der DIN '18340 bei der vorliegenden Anfrage anzuwenden ist.
Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da die Herstellung einer po-
lygonalen Fläche mit höherem Materialverschnitt und Arbeitsaufwand verbunden ist als die Herstellung einer rechteckigen Fläche.
Die Abrechnung einer größeren als der tatsächlich hergestellten Flä-
che ist damit auch interessensgerecht.
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