Steuertipps für Bewirtungskosten

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Steuertipps für Bewirtungskosten
Lecker essen,
richtig absetzen:
Steuertipps für Geschäftsessen
und andere Bewirtungen
Steuertipps für
Geschäftsessen und
andere Bewirtungen
Ob Vertragsverhandlung oder Projektmeeting, ob Geschäftsanbahnung
oder Teamsitzung: Ein gutes Essen gehört zur Arbeit häufig dazu. Mal geht
man zum Mittagessen in ein Lokal um die Ecke, mal führt man den neuen
Kunden in das erste Restaurant am Platz aus. Mal werden Kekse und belegte
Brötchen im Besprechungsraum gereicht, mal lässt man den Caterer ein
warmes Essen liefern.
Damit das Essen steuerlich ein Arbeitsessen bleibt und nicht zum finanziellen
Privatvergnügen für Sie wird, sollten Sie die verschiedenen Spielarten der
Bewirtung kennen. Und Sie sollten unbedingt die Formalia beachten, die
notwendig sind, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt – und Sie am
Ende nicht die böse Quittung vom Betriebsprüfer erhalten. Lesen Sie auf den
folgenden Seiten, wann und auf welche Art Sie Essen mit Geschäftspartnern
und Mitarbeitern steuerlich geltend machen können.
2Bewirtung | www.lexware.de
Geschäftlich oder
betrieblich? Ein
(steuerlich) großer
Unterschied
Essen müssen Sie immer – im Grunde genommen ist das Mittagessen im
Restaurant daher eigentlich Privatsache. Wenn Sie jedoch mit Geschäftspartnern essen gehen, um dem anstrengenden Projektmeeting eine
angenehme Pause zu verschaffen, oder Ihre Arbeitnehmer während einer
längeren Besprechung bewirten, steht dies im direkten Zusammenhang
mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die Folge: Sie dürfen die Ausgaben
dafür steuerlich geltend machen.
Unter Bewirtung versteht das Einkommensteuerrecht den „Verzehr von
Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln“. Zu den Bewirtungskosten
zählen auch Beträge, die nicht für Essen oder Trinken ausgegeben werden –
also zum Beispiel Trinkgelder, Kosten für Tischdekoration, Garderobengebühren oder das Kleingeld, das Sie der Toilettenfrau auf den Tisch legen.
Allerdings macht es steuerlich betrachtet einen Unterschied, wen Sie zum
Essen ausführen. Laden Sie einen Kunden nach erfolgreichem Vertragsabschluss zum Essen ein, stuft das Finanzamt dies als geschäftlichen Anlass
ein. Mit der Konsequenz, dass Sie die Kosten für Speisen und Getränke
lediglich zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehen dürfen.
PRAXIS – TIPP
Derzeit ist ein Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht anhängig, in dem es darum geht, ob die
Beschränkung der abzugsfähigen
Betriebsausgaben bei Bewirtung
auf 70 Prozent verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvL 4/13). In
dem zugrundeliegenden Fall hatte
eine Klägerin moniert, das entsprechende Haushaltsbegleitgesetz
aus dem Jahr 2004 sei damals
nicht in formell verfassungsmäßiger
Weise zustande gekommen. Mit
dem Gesetz waren auf Basis des
sogenannten Koch-SteinbrückPapiers zahlreiche steuerliche
Vergünstigungen zusammengestrichen worden. So waren bis
dahin Bewirtungsaufwendungen
zu 80 Prozent abzugsfähig.
Ein Beispiel: Sie haben sich während einer Messe mit einem potenziellen
Kunden über mögliche gemeinsame Projekte im kommenden Jahr unterhalten. In der darauffolgenden Woche sind Sie ohnehin in der Region des
möglichen Geschäftspartners unterwegs und laden ihn deshalb zu einem
Lunch ein. Die Ausgaben für das Essen beim Italiener dürfen Sie zu 70
Prozent als Betriebsausgaben geltend machen.
Kunden, Lieferanten, Berater oder potenzielle Interessenten zählen damit
zum möglichen Geschäftspartnerkreis. Sie können aber auch mit anderen
Unternehmern aus Ihrem beruflichen Netzwerk essen gehen – wenn Sie etwa
Informationen über ein gemeinsames Projekt austauschen wollen. Zu einem
geschäftlichen Anlass zählen beispielsweise
» Vertragsverhandlungen,
» Projektgespräche,
» Informations- und Ideenaustausch.
Ob Sie mit Ihrer Restauranteinladung tatsächlich einen Geschäftsabschluss
erreichen, ist – zumindest steuerlich betrachtet – Nebensache. Sie müssen
dem Finanzamt nicht nachweisen, dass Ihnen das Geschäftsessen nachvollziehbare Einnahmen bringt. So hat beispielsweise das Finanzgericht
3Bewirtung | www.lexware.de
München vor einiger Zeit bereits die Finanzverwaltung zurechtgewiesen
(Az. 14 K 4676/06). Die Richter argumentierten, dass man auch nach dem
Schalten von Anzeigen oder dem Verteilen von Flyern nicht nachprüfen könne,
ob und in welchem Umfang sich dadurch ein Geschäftserfolg eingestellt habe.
Die Kosten dafür seien trotzdem abzugsfähig. Fazit: Ob das Geschäftsessen
tatsächlich zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat, geht das Finanzamt
nichts an.
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Bewirtungen
im Betrieb
PRAXIS – TIPP
Aufgepasst bei Bewirtungen aus
betrieblichem Anlass! Sie dürfen
nur dann die Kosten vollständig als
Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung abziehen, wenn auch
wirklich alle Teilnehmer Ihre Angestellten sind. Sobald auch nur eine
Person am Essen teilnimmt, die
nicht zu Ihren Mitarbeitern zählt,
wird aus dem betrieblichen ein
geschäftlicher Anlass – und die
Ausgaben sind nur noch beschränkt abzugsfähig. Das gilt
auch für Ihre freien Mitarbeiter.
Umgekehrt bleibt ein Geschäftsessen eine Bewirtung aus
geschäftlichem Anlass, auch
wenn ein Mitarbeiter von Ihnen
teilnimmt.
PRAXIS – TIPP
Ein Sachbezug liegt bei jeder
Einnahme vor, die nicht in Geld
besteht. Begünstigt sind auch
Warengutscheine mit einem
Höchstbetrag oder Zahlungen
an den Arbeitnehmer, die mit der
Auflage verbunden sind, den Geldbetrag nur in einer bestimmten
Weise zu nutzen. Sachbezüge sind
steuerlich bis zu einer Freigrenze
von 44 Euro pro Monat begünstigt.
Wenn Sie Ihre eigenen Mitarbeiter bewirten, sieht die Sache steuerlich
schon etwas anders aus. Laden Sie Ihre Angestellten zum Essen ein oder
lassen Sie bei einem zeitaufwändigen Projekt einen Caterer ins Haus kommen, dürfen Sie die Kosten dafür zu 100 Prozent steuerlich ansetzen. Auch
das Weihnachtsessen mit Ihren Arbeitnehmern ist in voller Höhe abzugsfähig, da es als Betriebsveranstaltung allgemein betrieblich veranlasst ist.
Beim Essen mit den eigenen Arbeitnehmern lauern andere Steuerfallen.
Hier müssen Sie unterscheiden, ob es sich um ein Arbeitsessen oder ein
Belohnungsessen handelt. Denn diese Einstufung zieht steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich.
Beispiel Arbeitsessen: Mitarbeiter Ihres Unternehmens machen Inventur,
Sie lassen einen Partyservice Essen und Getränke in die Firma liefern. Da die
Bewirtung aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes stattfindet,
bleibt der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings ist hierfür ein Höchstwert von 60 Euro brutto pro
Mitarbeiter festgelegt. Achtung: Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze.
Übersteigen die Kosten pro Arbeitnehmer den Betrag auch nur um einen
Cent, wird die komplette Summe steuerpflichtig.
Beispiel Belohnungsessen: Einmal im Monat treffen Sie sich regelmäßig mit
den Abteilungsleitern zu einer Teamsitzung. Anschließend gehen Sie mit ihnen
in ein Lokal in der Nähe zum Abendessen. Diese Bewirtung wird zum Arbeitslohn gerechnet – und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies
können Sie nur umgehen, wenn Sie für das Belohnungsessen die monatliche
Freigrenze für Sachbezüge nutzen. Das setzt voraus, dass diese Freigrenze
im betreffenden Monat noch nicht durch andere Sachbezüge – zum Beispiel
Waren- oder Tankgutscheine – aufgebraucht worden ist.
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Bewirtung:
Reine Formsache!
Machen Sie sich darauf gefasst, dass Ihr Sachbearbeiter beim Finanzamt in
puncto Bewirtungskosten immer etwas skeptisch eingestellt ist. Der berufliche
oder betriebliche Anlass muss deutlich aus dem Beleg der Bewirtung hervorgehen. Ohnehin ist es für die Abzugsfähigkeit zwingend, dass Sie eine ordnungsgemäße Quittung vorlegen. Denn für den Abzug als Betriebsausgabe gelten
strenge Formvorschriften. Diese Aufzeichnungspflichten sind im Einkommensteuergesetz festgelegt. Dort heißt es in § 4 Absatz 5 Nr. 2: „Zum Nachweis der
Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer
und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in
einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den
Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.“
Als Gastgeber benötigen Sie einen maschinell erstellten und registrierten
Rechnungsbeleg einer Registrierkasse. Darüber hinaus müssen Ort, Datum, die
Namen aller Teilnehmer, der Anlass der Bewirtung, die verzehrten Speisen und
Getränke sowie die einzelnen Preise aufgeführt sein.
»
Ort der Bewirtung
Hier nennen Sie entweder Ihr Büro, wenn Sie das Catering haben liefern
lassen, oder Name und Anschrift des Restaurants.
»
Datum
Hier geben Sie den Tag der Bewirtung an, dabei kann es sich durchaus
auch um ein Wochenende handeln.
»
Teilnehmer
Schreiben Sie die Namen aller Teilnehmer auf – auch Ihren eigenen. Die
Adressen müssen Sie nicht festhalten; das Finanzamt darf die Anschriften
jedoch im Zweifelsfall anfordern. Bewirten Sie eine größere Gruppe, ist
es ausreichend, wenn Sie den Kreis näher benennen und die Zahl der
Personen angeben.
»
Anlass
Je detaillierter, desto besser. Stichworte wie „Geschäftsessen“, »Kontaktpflege« oder »Akquisegespräch« reichen dem Finanzamt nicht. Formulieren
Sie konkret, etwa »Bestandsaufnahme Social-Media-Strategie«, „Terminplanung für Projekt Z“ oder »Vertragsverhandlungen zu Projekt X«.
»
Speisen und Getränke
Achten Sie darauf, dass das verzehrte Menü genau auf der Rechnung
steht. Ein Sammelbegriff wie „Speisen und Getränke“ führt in aller Regel
dazu, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug streicht.
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PRAXIS – TIPP
Die Höhe des Trinkgelds muss auf
der Rechnung stehen. Da dies bei
einem maschinell erstellen Beleg
meist nicht möglich ist, darf der
Kellner das Trinkgeld handschriftlich auf der Rechnung oder einer
separaten Quittung bestätigen.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben. Der
Beleg muss zeitnah erstellt werden, füllen Sie ihn daher am besten direkt
im Restaurant aus.
Bewirten Sie Ihre Arbeitnehmer, sollten Sie den Anlass begründen. Das
können Sie zum Beispiel mit dem Ablauf einer internen Schulung oder der
Tagesordnung einer Projektbesprechung tun.
PRAXIS – TIPP
Wenn Sie bei einem Restaurantbesuch die Rechnung vergessen
haben, können Sie auch nachträglich versuchen, einen ordnungsgemäßen Beleg zu erhalten.
Gute Karten haben Sie, wenn
Sie einen Tisch auf Ihren Namen
reserviert und mit EC- oder
Kreditkarte gezahlt haben.
Dann kann der Wirt über seine
Kassendaten die notwendige
Rechnung ausfindig machen.
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Bewirtung:
Umsatzsteuer
nicht vergessen!
PRAXIS – TIPP
Das Muster einer Bewirtungsrechnung sowie die Vorlage für einen
Bewirtungsbeleg finden Sie im
Anhang zu diesem E-Book.
Damit Sie auf Ihren hundertprozentigen Vorsteuerabzug kommen, sollten Sie
ab einem Rechnungsbetrag von 150 Euro darauf achten, dass der Wirt Ihren
Namen und Ihre Anschrift auf den Beleg schreibt.
Ab einer Summe von 150 Euro sollten Sie außerdem darauf achten, dass die
Steuernummer des Restaurants angegeben ist, damit Ihnen der Vorsteuerabzug nicht verloren geht. Gehen die erforderlichen Angaben nicht aus der
Rechnung hervor, müssen Sie die Angaben auf einem gesonderten Dokument
ergänzen und darauf verweisen, dass beide Belege zusammengehören.
Achtung: Sie dürfen die Vorsteuer nur dann vollständig geltend machen,
wenn Sie Ihre Bewirtungskosten einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufgezeichnet haben. Mit anderen Worten: Sie müssen separate schriftliche Nachweise führen oder die Bewirtung auf einem
separaten Konto buchen, auf dem keine anderen Geschäftsvorfälle erfasst
werden. Ansonsten verlieren Sie Ihren Vorsteuerabzug für die Bewirtung.
Denken Sie auch daran, den Bewirtungsbeleg zu kopieren. Meist handelt es
sich bei den Restaurant-Quittungen um Belege auf Thermopapier, die eine
zehnjährige Aufbewahrungsfrist nicht lesbar überstehen
8Bewirtung | www.lexware.de
Wann ist die
Bewirtung
Privatsache?
Die Bewirtung muss in jedem Fall klar vom privaten Umfeld abgegrenzt
werden. „Bewirten“ dürfen Sie grundsätzlich überall – nicht nur in einem
Restaurant oder Hotel, sondern auch im Zug oder in Ihrem Betrieb. Einzige
entscheidende Ausnahme: Die Bewirtung darf nicht bei Ihnen zu Hause
stattfinden, denn dann lässt sich das Ganze nicht mehr vom privaten Bereich
abgrenzen. Hier geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass auch
private Gründe für die Bewirtung eine Rolle spielen. Nur im Ausnahmefall
erlaubt die Finanzverwaltung, dass Sie Bewirtungskosten im Privathaushalt
steuerlich geltend machen. Wenn etwa
»
die Vertragsverhandlungen geheim gehalten werden müssen,
»
Ihre ausländischen Geschäftspartner eine Hotelübernachtung
ablehnen oder
»
jemand aus dem Teilnehmerkreis gesundheitlich nicht in der
Lage ist, ein Restaurant zu besuchen,
können Sie die Bewirtung in der eigenen Wohnung in der Gewinnermittlung
angeben.
Ähnliches gilt für die Bewirtung von Ehepartnern oder Lebensgefährten:
Diese Aufwendungen können nur dann als Betriebsausgabe angesetzt
werden, wenn deren Teilnahme aus betrieblicher Sicht notwendig erscheint.
PRAXIS – TIPP
Veranstaltet ein Arbeitnehmer
bei einem Jobwechsel eine
Abschiedsfeier für Kollegen und
Geschäftspartner, kann er die
Kosten dafür steuerlich geltend
machen. Ein entsprechendes
Urteil des Finanzgerichts Münster
ist rechtskräftig (Az. 4 K 3236/12
E). Ähnlich wie eine Verabschiedung in den Ruhestand sei auch
ein Arbeitgeberwechsel der letzte
Akt des aktiven Dienstes im
Unternehmen. Damit habe die
Feier beruflichen Charakter.
Schwierig wird es darüber hinaus, wenn Arbeitnehmer versuchen, ihre
Kosten für eine Feier steuerlich geltend zu machen. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist dies jedoch möglich: Bewirten Sie beispielsweise
Mitarbeiter, die Ihnen unterstellt sind, können Sie die Ausgaben dafür
möglicherweise als Werbungskosten ansetzen. Steuerliche Bedingung ist
allerdings, dass Sie erfolgsabhängig bezahlt werden und die Verköstigung
einen leistungsabhängigen Einfluss auf Ihr Gehalt hat. Bewirten Sie freie
Mitarbeiter, ist der steuerliche Abzug auf 70 Prozent begrenzt.
Bei betrieblichen Feiern aus persönlichem Anlass schaut das Finanzamt sehr
genau hin, ob die Kosten beruflich veranlasst und damit abzugsfähig sind.
Richtet Ihr Arbeitgeber die Feier aus, bestimmt die Gästeliste oder wird die
Feier des persönlichen Ereignisses mit einem beruflichen verbunden, stehen
die Chancen recht gut, dass die Kosten geltend gemacht werden können.
9Bewirtung | www.lexware.de
Luxus oder
angemessen?
PRAXIS – TIPP
Wenn Sie Ihre Kunden ins
Spielcasino oder gar in einen
Nachtclub einladen, können
Sie davon ausgehen, dass das
Finanzamt hier nicht mitspielt. Hier
stehen die Gesamtkosten in einem
deutlichen Missverhältnis zu den
Aufwendungen für die Bewirtung.
Die Geschmäcker sind verschieden – auch in puncto Bewirtung. Der eine
geht mit einem Geschäftspartner ins Bistro, um dort Salat und Bionade zu
bestellen. Der andere führt seinen Kunden in ein teures Gourmet-Restaurant
aus und spendiert ein Vier-Gänge-Menü.
Es existiert kein Maximalwert in Euro und Cent, der festlegt, welche
Bewirtungskosten steuerlich angemessen sind – und welche nicht. Die
Finanzverwaltung schaut sich den jeweiligen Einzelfall an und entscheidet
dann aufgrund verschiedener Kriterien:
»
Ist die Art von Bewirtung in der Branche und in vergleichbaren
Unternehmen üblich?
» Wie groß ist das betreffende Unternehmen?
» Wie hoch sind Umsatz und Gewinn?
» Welche Bedeutung hat der Kunde oder der mögliche Auftrag?
Kommt der Sachbearbeiter zu dem Schluss, dass der Bewirtungsaufwand
unangemessen hoch ist, teilt er die Kosten auf. Dann dürfen Sie nur den
angemessenen Teil steuerlich ansetzen – dies wiederum bei Geschäftsessen
ebenfalls nur zu 70 Prozent. Der unangemessene Teil ist nicht abzugsfähig,
und zwar inklusive der enthaltenen Mehrwertsteuer.
10Bewirtung | www.lexware.de
Kekse und Kaffee:
Wie aufmerksam!
PRAXIS – TIPP
Das Finanzgericht Münster hat
vor kurzem das Ausschenken
von Wein als Bewirtungsaufwand
eingestuft (Az. 14 K 2477/12). Bei
Geschäftsbesprechungen in den
Büroräumen des Unternehmers
könnten nur Kaffee, Wasser und
Gebäck als „übliche Geste der
Höflichkeit“ beurteilt werden.
Alkoholische Getränke zählten
demnach nicht zu den Aufmerksamkeiten. Ob sich diese Sichtweise in der allgemeinen Handhabung
der Finanzverwaltung durchsetzt,
ist noch offen. Sicherheitshalber
sollten Sie beim Servieren von
alkoholischen Getränken alle Aufzeichnungsvorschriften für
eine Bewirtung einhalten.
Keine Besprechung ohne Kaffee und Gebäck: Das gebietet schon die
Höflichkeit. Wenn Sie bei einem Meeting Kekse und Getränke auf den
Tisch stellen, ist diese Art von Bewirtung vollständig im Steuervorteil. Denn
die Kosten dafür lassen sich zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehen.
Hier kommt es nicht so sehr auf die Höhe der Ausgaben für die Bewirtung
an, sondern vor allem darauf, ob es sich um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt. Dazu zählen beispielsweise warme und kalte Getränke sowie
Gebäck, Kuchen oder belegte Brötchen. Der Preis macht nicht den Unterschied zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung. Selbst wenn zu einem
Geschäftsabschluss ein Glas Sekt eingeschenkt wird, können die Kosten
dafür noch zu 100 Prozent geltend gemacht werden. Es kommt vor allem
auf den Umfang an.
»
Kaffee, Tee, kalte Getränke und Kekse zählen zu den klassischen
Aufmerksamkeiten.
»
Schnittchen und belegte Brötchen stuft das Finanzamt ebenfalls nicht
unbedingt als Bewirtung ein – zumindest dann nicht, wenn jeder Teilnehmer nur ein bis zwei Stücke erhält.
»
Wird ein kleines Buffet mit Broten, Salaten und Nachspeisen aufgebaut,
wird die Grenze zur Bewirtung möglicherweise überschritten. Ob dies
der Fall ist, hängt von der Zahl der Teilnehmer und dem Umfang des
Buffets ab.
»
Werden zum Beispiel Bratwurst und Kartoffelsalat serviert, handelt
es sich um eine Bewirtung.
11Bewirtung | www.lexware.de
Probieren Sie
doch davon…
PRAXIS – TIPP
Sie wollen als Bäcker Ihre Kunden von Ihrer neuen Brotsorte überzeugen?
Oder bieten als Winzer eine Weinverkostung an? Diese Bewirtungen werden
grundsätzlich als Produkt- oder Warenverkostungen eingestuft – gleich, ob
sie im Betrieb, beim Kunden, beim Zwischenhändler oder auf einer Messe
stattfinden. Die Folge: Sie dürfen die Kosten dafür uneingeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen. Denn da kein unmittelbarer Zusammenhang
mit dem Verkauf besteht, handelt es sich um klassischen Werbeaufwand.
Wenn Sie Ihren Besuchern zur
Wurstverkostung Wasser und
Limonade anbieten oder bei einer
Weinprobe Brot reichen, gilt dies
als Aufmerksamkeit. Ihre Kosten
für diese Annehmlichkeiten dürfen
Sie damit ebenfalls vollständig als
Betriebsausgaben abziehen.
Trink- oder Kostproben, damit der Kunde die Ware testen kann, bevor er sie
vielleicht später kauft, zählen damit zu den zu 100 Prozent abzugsfähigen
Werbeaufwendungen. Beispiele dafür sind das Bier in einer Brauerei, Wein
und Sekt in einem Winzerbetrieb oder das Fleisch in einer Wurstfabrik. Diese
Warenproben werden selbst dann als Werbeaufwand eingestuft, wenn Sie
ein anderes Unternehmen damit beauftragen – zum Beispiel für Ihren Messestand. Es muss sich allerdings tatsächlich um Kostproben und nicht um eine
richtige Mahlzeit handeln.
12Bewirtung | www.lexware.de
Muster einer Bewirtungsrechnung: Schloss Restaurant
Leistender Unternehmer Inhaber: Herbert Schrober
Tel.: 02225/860280
Schlossstraße 62, 53340 Meckenheim
Steuer Nr. 220/2435/1234
Steuernummer oder Umsatz-­‐ steuer-­‐Id-­‐Nr. Rechnung für
Name und Anschrift des Bewirtenden; Eintragung durch den Wirt (auch handschriftlich möglich) Manfred Mustermann
Musterstraße 3
53333 Wachtberg
fortlaufende Rechnungs-­‐ und Registriernummer Rechnung Nr. : 2015-0178
Rechnungs-/und
Leistungsdatum: 10.5.2015
Tisch
2
________
Kellner
4
___________________________
5 Mineralwasser
Speisen
und
Getränke
Steuersatz Trinkgeld (eigene Eintragung) Steakteller
Züricher Geschnetzeltes
Wiener Schnitzel
MWST 19%
Summe
Euro
Rechnungsdatum und Leistungsdatum ___________
12,80
23,70
21,10
18,40
76,00
14,44
90,44
Auflistung der Speisen u. Getränke jeweils mit Preisangabe Netto-­‐Entgelt Umsatzsteuerbe
trag (bis 150 € genügt der Steuersatz Vielen Dank für Ihren Besuch
Gesamtpreis, maschinell ausgedruckt und registriert Trinkgeld 3,50 Euro
Unterschrift:
Anschrift des leistenden Unternehmers 13Bewirtung | www.lexware.de
Name des Restaurants (eigene handschriftliche Angabe) Tag der Bewirtung Ort der Bewirtung (genaue 10.5.2015
Bezeichnung) Schloss Restaurant
Schlossstraße 62
Namen der Teilnehmer (eigene handschriftliche Angabe) 53340 Meckenheim Bewirtete Personen: Helmut Schader, Neunkirchen
Frank Bleistein, St. Augustin
Name des Gastgebers Manfred Mustermann, Bonn Anlass der Bewirtung: Grund der Bewirtung, konkrete Angaben erforderlich (kann handschriftlich ausgefüllt werden) Besprechung, wie die Arbeiten der Firmen für den gemeinsamen Auftrag XY aufeinander abgestimmt werden können Höhe der Aufwendungen: ⌧ bei Bewirtungen in Gaststätten " in anderen Fällen lt. Beigefügter Rechnung __91,50__ € _____________ € Ort, Datum, Unterschrift des Gastgebers Ort: Datum: Unterschrift: Bonn 10.5.2015
M. Mustermann
Quelle: Constanze Elter, Freiberufler: Fit fürs Finanzamt, 2. Auflage 2015, Wiley, Weinheim
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Angaben zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) Tag der Bewirtung*) Ort der Bewirtung (genaue Bezeichnung, Anschrift) Bewirtete Person(en) Anlass der Bewirtung: Höhe der Aufwendungen Ort bei Bewirtung in Gaststätte lt. beigefügter Rechnung ……………EUR Datum in anderen Fällen …………… EUR Unterschrift Quelle: Constanze Elter, Freiberufler: Fit fürs Finanzamt, 2. Auflage 2015, Wiley, Weinheim
15Bewirtung | www.lexware.de
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Autorin:
Constanze Elter
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