Verbraucherinformation Nachtstromspeicherheizungen (NSH)

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Verbraucherinformation Nachtstromspeicherheizungen (NSH)
Verbraucherinformation
Nachtstromspeicherheizungen (NSH)
Quelle: Auszug Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
A) Nicht billig und nicht umweltfreundlich: die Nachtstromspeicherheizung
B) Rechtliche Möglichkeiten gegen Preiserhöhungen für Nachtspeicherkunden
C) Weitere Optionen und Alternativen
D) Energiepolitische Aussichten
A) Nicht billig und nicht umweltfreundlich: die Nachtstromspeicherheizunq
Saftige Preiserhöhungen bei Heizstrom sind inzwischen eher die Regel als die Ausnahme.
Obwohl auch der Heizölpreis im Verlauf des Jahres 2007 um drastische 40% stieg, übertrifft die
Stromheizung mit ihrem Preis für eine Kilowattstunde (kWh) Nutzwärme den Preis für Heizöl
immer noch um rund 20%! Und die nächste „Heizstrom-Preisrunde" ist bereits eingeläutet.
Entwicklung der Arbeitspreise für Heizstrom
Heizen mit (Nacht-)Strom - eine Verheißung der Vergangenheit
Noch in den 70er Jahren galt die Nachtstromheizung als zukunftsweisend, da sie den aus
(heimischer) Kohle gewonnenen (vermeintlich) „sauberen" Heizstrom nutzte, um für eine warme
Wohnung zu sorgen. Vor allem in dieser Zeit wurden viele der derzeit rd. 1,5 Millionen
Wohnungen in Deutschland - davon allein ein Drittel in NRW – mit Elektro(speicher)heizungen
ausgerüstet. Von den märchenhaften Verheißungen, dass Heizstrom besonders billig und
umweltfreundlich wäre, hat sich allerdings nichts bewahrheitet. Das mit Abstand häufigste
Anwendungsgebiet von Heizstrom ist die (Nachtstrom-) Speicherheizung. Diese speichert die
aus dem nachts*' gelieferten Heizstrom gewonnene Wärme (zumeist mit Hilfe einer
keramischen Speicherfüllung) und gibt sie über den Tag verteilt wieder ab. Bei modernen
Speicherheizungen ist allerdings oft auch eine so genannte „Tagnachladung" notwendig.
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Heizstrom: billig oder teuer?
In den meisten Fällen montags bis freitags von 22 bis 6 Uhr, samstags von 13 bis 24 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 6 Uhr des folgenden Tages gültig.
Heizstrom ist teuer, denn die Heizstrompreise liegen deutlich über den Brennstoffpreisen
anderer Energieträger. Andererseits bezahlt man für eine kWh Heizstrom („Arbeitspreis") etwa
halb so viel wie für „normalen" Haushaltsstrom. Warum aber ist Heizstrom so viel günstiger als
Haushaltsstrom?
Den vier großen Stromversorgern (darunter RWE und e-on in NRW) gehören zusammen mehr
als drei Viertel aller öffentlichen Kraftwerkskapazitäten in Deutschland. Sie können Heizstrom
(hier: Nachtstrom) deshalb preisgünstiger zur Verfügung stellen, weil sie insbesondere nachts
ihre kostengünstigen Kraftwerke durchlaufen lassen. Außerdem nutzen die Netzbetreiber für die
Belieferung mit Nachtstrom eine gesetzliche Regelung (§ 19 Abs.2 Strom-Netz-EntgeltVerordnung - NEV - vom 28.07.2005), nach der sie die Preise für die Netznutzung in etwa
halbieren dürfen, wenn z.B. Strom zur Aufladung von Speicherheizungen außerhalb der
nachfragestarken Zeiten geliefert wird. Allerdings ist umstritten, ob diese notwendige
Voraussetzung im jeweils konkreten Fall tatsächlich immer vorliegt oder ob nicht gerade die
Belieferung von elektrischen Speicherheizungen vielfach neue Nachfragespitzen erzeugt. Nicht
zuletzt müssen für die Belieferung mit Nachtstrom (im Schwachlastbereich) weniger
Konzessionsabgaben an die Kommunen gezahlt werden als für normalen Haushaltsstrom.
Umweltaspekte der Elektroheizung
Die Elektroheizung ist ein hochgradig ineffizientes Heizsystem, denn sie kann wegen der hohen
Umwandlungsverluste in den Kraftwerken nur etwa ein Drittel der eingesetzten (Primär-)Energie
in Form von Raumwärme nutzen. Moderne Öl- oder Gasheizungen kommen dagegen auf über
70%, bei Brennwertnutzung sogar über 80%. Und: Betrachtet man den gesamten Weg vom
Kraftwerk bis zur warmen Wohnung, so übertrifft die Elektroheizung moderne Gas- oder
Ölheizungen beim Ausstoß von Klimagasen (CO2- Äquivalenten) und Schadstoffen wie z.B.
Schwefeldioxid, Stickoxiden und Staub fast durchweg um das zwei- bis dreifache!
Geräte, die vor 1984 hergestellt wurden, können außerdem gesundheitsschädliche
Asbestfasern enthalten. Sind solche Geräte immer noch in Gebrauch, sollten sie möglichst
umgehend fachgerecht ausgetauscht und entsorgt werden. Die entstehenden Kosten können
steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die durch die hohen
nächtlichen Ladeströme verursachten elektrischen und magnetischen Felder sind nicht immer
unproblematisch. Insbesondere sollte in Schlaf- und Kinderzimmern ein ausreichender Abstand
zwischen Heizung, Zuleitung und den Betten eingehalten werden.
B) Rechtliche Möglichkeiten gegen Preiserhöhungen für Nachtspeicherkunden
Als Nachtstromkunde sind Sie gewissermaßen ein „gefangener Kunde". Demgegenüber haben
Sie als „normaler" Stromkunde (Haushaltsstrom) zumindest die Möglichkeit, einfach den
Anbieter zu wechseln oder bei Ihrem jetzigen Versorger einen Sondervertrag zu einem
günstigeren Preis abzuschließen. Hinzu kommt, dass viele Heizstrom-Verträge so genannte
Verbrauchsumlagerungsklauseln enthalten, welche die Abrechnung eines pauschalen Anteils
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des verbrauchten Nachtstroms nach dem höheren Tarif für Tagesstrom vorsehen. Nach unserer
Auffassung ist diese pauschale Abrechnung zu ungenau und führt zu einem überhöhten Preis.
Pauschalsätze von 25% dürften zu hoch sein.
Informationen nach Gemis (Globales Emissions-Modell integrierter Systeme des Öko-Instituts) dabei werden für den Vergleich von Umwelt- und Klimabelastungen einzelner Energieträger die
Emissionen in den jeweiligen Umwandlungs- und Transportphasen berücksichtigt und
summiert.
Widerspruch gegen Preiserhöhungen
Angesichts dieser unbefriedigenden Situation sollten Sie daher gerade als Nachtstromkunde
Ihre Rechte wahren und gegen jede Preiserhöhung Widerspruch einlegen. Wie bei „normalen"
Stromlieferverträgen ist eine gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage Voraussetzung für
jede Preiserhöhung. Nachtstromkunden sind als so genannte Sonderkunden anzusehen; für
diese gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage für eine Preiserhöhung. Vielmehr muss Ihr
Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthalten. Ohne eine solche Klausel ist eine
Preiserhöhung unwirksam. Nach unserer Auffassung halten viele Klauseln in Verträgen über
den Bezug von Heizstrom einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie entweder nicht
verständlich genug sind oder eine Preisanpassung aus nicht nachvollziehbaren Gründen
ermöglichen. Die Stromversorger sind da natürlich anderer Ansicht und argumentieren zum
Beispiel, dass man den Vertrag anlässlich einer Preiserhöhung ja kündigen könne. Eine
Kündigung nutzt Ihnen jedoch nichts, solange Sie nicht zu einem anderen Anbieter wechseln
können. Auch eine Preisänderungsklausel, die eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, ist daher
unseres
Erachtens unwirksam. Wenn Sie Widerspruch gegen eine Preiserhöhung einlegen, sollten Sie
sich nicht nur auf fehlende Rechtsgrundlagen, sondern außerdem auf die Unbilligkeit der
erhöhten Preise berufen. Dieses Recht haben Kunden nach § 315 BGB, wenn der
Stromversorger einseitig die Preise bestimmen darf. Der Versorger ist verpflichtet, Ihnen jede
Preiserhöhung nachvollziehbar zu begründen. Stützt sich der Versorger auf gestiegene
Einkaufspreise, so muss er Ihnen zum Beispiel auch nachweisen, dass andere Preisfaktoren
nicht gesunken sind. Das geschieht in der Regel nicht. Notfalls muss dann ein Gericht
entscheiden, ob der erhöhte Preis billig und gerecht ist. Bis dahin wird zumindest die erhöhte
Forderung des Versorgers nicht fällig.
.
Möglichkeiten des Widerspruchs
Als Nachtspeicherkunde haben Sie zwei Möglichkeiten des „Widerspruchs":
1. Sie zahlen den verlangten, erhöhten Preis unter Vorbehalt. Dann müssen Sie aber
irgendwann etwas vom Versorger zurückverlangen.
Problem: Da dieser wahrscheinlich nicht freiwillig zahlen wird, müssten Sie notfalls klagen.
2. Sie verweigern die Zahlung der Preiserhöhung und entrichten weiterhin den alten Preis.
Problem: Es kann sein, dass der Versorger Sie zunächst mahnt und dann ggf. auf Zahlung
verklagt.
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Im Falle der Zahlungsverweigerung können Sie nach unserer Auffassung, sobald der Versorger
seine Forderung im Prozess stichhaltig begründet, ein sofortiges Anerkenntnis abgeben. Dann
müssten Sie zumindest die Prozesskosten nicht tragen. Käme ein Gericht aber zu der
Erkenntnis, dass der Anbieter Ihnen seine Forderung schon außergerichtlich genügend
begründet hat, so müssten Sie auch die Prozesskosten tragen. Insofern besteht derzeit ein
gewisses Risiko, denn der Bundesgerichtshof hat noch nicht endgültig entschieden, wie
detailliert der Anbieter dem Kunden die Preiserhöhung außergerichtlich begründen muss. Wenn
Sie nicht so risikobereit sind und auch keine Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten, sollten Sie sich eher für den Zahlungsvorbehalt
entscheiden. Aber:
Sowohl bei einem Vorbehalt als auch bei einer Zahlungskürzung ist die Androhung oder
gar Durchführung einer Stromsperre unzulässig!
Voraussetzung für eine Stromsperre ist unter anderem Zahlungsverzug, das heißt Sie müssten
schuldhaft bzw. unberechtigt in Zahlungsrückstand geraten. § 17 Absatz 1 der geltenden
Grundversorgungsverordnung (StromGVV) sieht aber ausdrücklich vor, dass man zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt ist, wenn man sich gegen
Rechnungen oder Abschlagsberechnungen auf den Unbilligkeitseinwand des § 315 BGB beruft.
Sollte der Anbieter Ihnen dennoch eine Sperre androhen, informieren Sie bitte die
Verbraucherzentrale oder wenden Sie sich direkt an das Wirtschaftsministerium NRW. Dieses
muss dann ein Verfahren (nach § 65 EnWG) gegen den Anbieter einleiten. Eine Kündigung
des Vertrags durch den Stromversorger ist unzulässig. Wenn Sie sich gegen
Preiserhöhungen zur Wehr setzen, darf Ihnen der Versorger den Vertrag nicht kündigen und
zum Beispiel einen neuen Vertrag (zum dann höheren Preis) anbieten. Ein solches Verhalten
wäre rechtmissbräuchlich, weil der Versorger damit seine Machtposition ausnutzt, um
Preiserhöhungen einseitig durchzusetzen. Dies gilt zumindest, solange der Versorger auf dem
Nachtstrommarkt eine Monopolstellung hat und man nicht zu einem anderen Anbieter wechseln
kann. Wie die Rechtsprechung diese Fälle beurteilen wird, lässt sich aber nicht verbindlich
sagen.
Wann sollte Widerspruch eingelegt werden?
Rechtlich gesehen genügt es zwar, den „Widerspruch" erst nach einer Jahresrechnung zu
erheben. Dennoch sollten Sie den „Widerspruch" nach jeder Ankündigung einer Preiserhöhung
einlegen. Die Versorger sind inzwischen dazu verpflichtet, jede Preiserhöhung mindestens
sechs Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt zwei
Musterbriefe für den Zahlungsvorbehalt und für die Zahlungskürzung zur Verfügung. Bitte
ergänzen Sie den Text und fügen Sie Ihre Anschrift und Ihre Kundennummer ein.
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C) Weitere Optionen und Alternativen
1. Wechsel des Heizstromanbieters
Der Wechsel des Anbieters für die Versorgung mit Heizstrom ist tatsächlich weder verboten
noch unmöglich. Da alternative Anbieter jedoch meistens nicht über derartig günstige
Stromerzeugungskapazitäten verfügen, die eine kostengünstige Belieferung mit Heiz- bzw.
Nachtstrom ermöglichen, liegen deren Preise in der Regel um rund vier bis sechs Cent pro kWh
über denen der großen Versorger. Nach unseren Recherchen bieten auch nur die folgenden
zwei Unternehmen bundesweit unter bestimmten Bedingungen an, die Belieferung mit
Heizstrom zu übernehmen:
• Elektrizitätswerke Schönau Vertriebs GmbH,
www.ews-schoenau.de S* 07673 - 88850
• Naturstrom AG,
www.naturstrom.de @ 0211 - 779 000 (Belieferung nur bei Vorhandensein von
zwei Eintarifzählern, s. unten)
Tipp: Machen Sie sich in jedem Fall kundig: Unter Umständen bietet nämlich auch Ihr
bisheriger Versorger einen günstigeren (Heiz-)Stromtarif an.
2. Wechsel des Haushaltsstromanbieters trotz Nachtstrombezug (Teilanbieterwechsel)
Prinzipiell ist es auch möglich, den Anbieter für die Belieferung mit Haushaltsstrom zu wechseln
und trotzdem weiterhin den Heizstrom vom bisherigen Versorger zu beziehen. Voraussetzung
dafür ist die getrennte Messung von Heizstrom und Haushaltsstrom mit zwei Zählern.
Werden Heiz- und Haushaltsstrom bei Ihnen gemeinsam mit einem Zweitarifzähler gemessen
(HT/NT) gemessen, so muss im Falle des o.g. Teil-Anbieterwechsels zusätzlich ein
Eintarifzähler für den Haushaltsstrom eingebaut werden. Für diesen zusätzlichen Zähler muss
ein freier Zählerplatz vorhanden sein oder geschaffen werden. Alle Haushaltsstromkreise
müssen auf diesen Zähler umgelegt werden. Der alte Zweitarifzähler wird dann ausschließlich
für den Heizstrom weiter verwendet. Diese Umstellung kostet zwar Geld, dafür entfällt aber je
nach Vertragsgestaltung zukünftig die Abrechnung eines pauschalen Nachtstromanteils nach
dem höheren Tagstromtarif (siehe Abschnitt B Abs. 2 .Verbrauchsumlagerungsklauseln').
Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem örtlichen Energieversorger über die
Umstellungsmodalitäten und -kosten und holen Sie für den Umbau mehrere Angebote von
Elektro-Fachbetrieben ein. Werden Heiz- und Haushaltsstrom bei Ihnen bereits mit getrennten
Zählern gemessen, so braucht an der Installation nichts verändert werden. Es kann aber sein,
dass nach dem Teil-Anbieterwechsel vom bisherigen Versorger für den „Fremdstrom"-Zähler
ein höherer Grundpreis in Rechnung gestellt wird. Informieren Sie sich bei Ihrem bisherigen
Energieversorger.
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Lohnt sich der Teil-Anbieterwechsel?
Addiert man zu den verbrauchsunabhängigen Grundpreisen noch die verbrauchsabhängigen
Kostenanteile (Jahresstromverbrauch x Preis je kWh) hinzu, so erhält man die voraussichtlichen
zukünftigen Jahresstromkosten nach einem HT-Anbieterwechsel. Ob sich dieser „TeilAnbieterwechsel" finanziell lohnt, lässt sich in etwa abschätzen, wenn man die einmaligen
Kosten der Umstellung durch die jährliche Einsparung bei den laufenden Kosten dividiert. Das
Ergebnis gibt an, nach wie vielen Jahren die Kosten der Umstellung (bei heutigen Preisen)
eingespart werden. Wenn Sie den Anbieter für Haushaltsstrom dann tatsächlich wechseln
wollen, können Sie so vorgehen, wie dies in unseren Informationsmaterialien bzw. auf unserer
Internetseite (www.vz-nrw.de/ Stromwechsel) beschrieben ist.
3. Optimierung der Stromheizung
Um die Kosten für die Versorgung mit Heizstrom zu verringern, können Speicheröfen optimiert
werden: Grundsätzlich sollte die elektrische Aufladung der Speicheröfen dem tatsächlichen
(witterungsabhängigen) Wärmebedarf entsprechen, da sonst kostspielig Wärme erzeugt wird,
die gar nicht sinnvoll genutzt werden kann. Das setzt voraus, dass - die Nachtspeichergeräte
richtig dimensioniert sind,
Sind die Nachtspeichergeräte für den Wärmebedarf zu groß, wird tendenziell zu viel geladen.
Eine Absenkung ist kaum möglich; der Raum wird immer voll beheizt. Sind die
Nachtspeichergeräte zu klein bemessen, können Sie an kalten Tagen die benötigte
Wärmeleistung nicht bringen und der Raum kühlt langsam aus. Oder aber es wird mit
Nachheizpatrone und teurem HT-Strom nachgeheizt.
Manche Anlagen haben eine zentrale Aufladesteuerung, die die Höhe der Aufladung gemäß der
Außentemperatur steuert. Ist diese Aufladesteuerung defekt, falsch eingestellt oder nicht (mehr)
vorhanden, können unnötig hohe oder zu niedrige Aufladungen die Folge sein. Bei einem
Versagen der im Ladebetrieb eingesetzten Schaltelemente (Schütze) kann es zur Aufladung in
der (teuren) HT-Zeit mit zu kurzen oder zu langen Ladezeiten kommen.
Tipp: Lang anhaltendes Brummen aus dem Sicherungskasten oder warme Speicheröfen im
Sommer kann diese Fehlfunktion anzeigen. Dann ist ein Austausch der Schütze angezeigt.
Holen Sie sich einen fachkundigen Elektriker zum Anlagencheck ins Haus! Mit einem Drehknopf
lässt sich außerdem an jedem einzelnen Gerät die Höhe der Aufladung von Hand einstellen. Bei
defekter oder fehlender zentraler Aufladesteuerung ist dies die einzige Möglichkeit, die
Aufladehöhe zu beeinflussen und die Heizgeräte vom Benutzer richtig bedient werden. Es
gehört zu den Aufgaben des Vermieters, eine verständliche Bedienungsanleitung der
Speicherheizung zur Verfügung zu stellen und Mieter in Funktion und Bedienung der Heizung
einzuweisen. Fehlt diese Anleitung, kann man beim Hersteller Ersatz besorgen oder beim
örtlichen Stromversorger behelfsweise auf allgemeine Unterlagen zur Funktion und Bedienung
von Speicherheizungen zurückgreifen. Auf jeden Fall sollte man aber Kenntnis von der
Tarifvereinbarung mit dem Stromversorger, den Freigabezeiten für den preiswerten NT-Tarif
und dem Prinzip der Aufladesteuerung (inkl. der eventuell vorhandenen Nachheizpatrone)
haben.
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4. Austausch des gesamten Heizsystems
Aufwändig und nicht gerade billig ist der Austausch des gesamten Heizungssystems. Die alten
Nachtspeicheröfen
müssen
entsorgt
sowie
Heizkessel,
Rauchgasabführung,
Brennstoffzuführung und -lagerung installiert werden. Zusätzlich muss eine komplette
Zentralheizungsanlage inkl. Verteilnetz, Heizkörper und Regelung eingebaut werden. Langfristig
ist jedoch die Umstellung empfehlenswert, da sie den Einsatz effizienter und umweltfreundlicher
Heiztechniken - inklusive erneuerbarer Energieträger wie Solarenergie oder Holzpellets ermöglicht und dazu beiträgt, die Heizkosten dauerhaft zu senken. Als Energieträger kommen
Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets oder auch Fernwärme in Frage. Bei Gas und Öl ist
Brennwerttechnik zu empfehlen. Die zentrale Warmwasserbereitung zur Erwärmung von
Trinkwasser (Warmwasserspeicher und Leitungen, ggf. zusätzlich Solarkollektoren) lässt sich
mit der Verlegung der Heizleitungen vorteilhaft kombinieren.
5. Wärmedämmung
Mit Hilfe von Wärmedämmmaßnahmen können die Energiebezugskosten deutlich gesenkt
werden. Da Heizstrom besonders hohe Betriebskosten verursacht, macht sich bei
nachtstrombeheizten Gebäuden eine Wärmedämmung oft schon viel schneller bezahlt, erst
recht wenn die Nachtstrompreise weiter steigen oder ohnehin eine Sanierung wie z.B.
Dachneueindeckung oder Fassadenanstrich notwendig ist.
Verbesserung des Wohn- und Mietwerts
Modernisierungsmaßnahmen verbessern den Wohn- und Mietwert eines Objektes,
insbesondere wenn sie die Energiekosten senken. 11% der reinen Modernisierungskosten
(ohne Instandhaltung, Instandsetzung, Förderung etc.) können pro Jahr auf die Kaltmiete
umgelegt werden (§559, Abs.1 BGB). Die Erhöhung muss allerdings in einem angemessenen
Verhältnis zu den eingesparten Heizkosten stehen. Angesichts steigender Energiepreise dürfte
der Energiestandard eines Gebäudes wachsenden Einfluss auf dessen langfristigen
Vermietbarkeit gewinnen. Dazu trägt auch der Energieausweis bei, welcher ab 2008/09 bei
Vermietung oder Verkauf von Wohnungen und Gebäuden vorgelegt werden muss.
Öffentliche Fördermöglichkeiten
Kreditanstalt für Wiederaufbau (www.kfw-foerderbank.de) CO2-Gebäudesanierung:
Zuschüsse oder günstige Darlehen für Austausch von Nachtspeicherheizungen in Kombination
mit weiteren Maßnahmen wie z.B. Wärmedämmung, Fensteraustausch oder Lüftungsanlage.
Wohnraum modernisieren: Zinsgünstige Darlehen für Austausch von Nachtspeicherheizungen
durch Brennwertkessel, Nah/Fernwärmeheizungen, Wärmepumpen oder erneuerbare Energien.
Bundesamt
für
Wirtschaft
für
Wirtschaft
und
Ausfuhrkontrolle
(www.bafa.de)
Marktanreizprogramm zur Förderung erneuerbarer Energiequellen: Zuschüsse für Austausch
von Nachtspeicherheizungen durch Holzpelletkessel, Holzhackschnitzelkessel oder durch
Scheitholzvergaserkessel. NRW-Landesprogramm PROGRES.NRW (www.progres.nrw.de),
Zuschüsse für Austausch von Nachtspeicherheizungen durch Holzpelletkessel,
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Holzhackschnitzelkessel
oder
andere
Biomasseheizungsanlagen.
Unter
www.vznrw.de/foerderprogramme bietet die Verbraucherzentrale NRW als kostenpflichtigen Download
(1,50 €) eine Übersicht der aktuellen Konditionen verschiedener Förderprogramme für
energiesparende Maßnahmen an Alt- und Neubauten an.
Tipp: Neben diesen staatlichen Förderprogrammen können Sie z.B. bei Energieversorgern
vielfach auch finanzielle Hilfen z.B. in Form von Umstellungsprämien beantragen. Erkundigen
sie sich bei Ihrem Versorgungsunternehmen! Sind Sie als Eigentümer oder Vermieter noch
nicht überzeugt? Brauchen Sie fachkundige Beratung in Ihrer speziellen Situation? Nutzen Sie
die Kompetenz und Neutralität unsere Energieberater/-innen. Nähere Informationen unter
www.vznrw. de/Energieberatungsangebote
D) Enerqiepolitische Aussichten
Vieles spricht inzwischen dafür, aus dem System einer elektrischen Beheizung von
Wohnungen und Gebäuden auszusteigen:
• Fehlender Wettbewerb beim Heizstrom
Es ist derzeit nicht abzusehen, ob bzw. wann im Heizstrombereich ein Anbieter-wechsel mit
attraktiven Preisangeboten möglich werden wird;
• Problematik der Quersubventionierung
Über das Instrument des „Unbundling" (organisatorische Trennung von Netz und Vertrieb) wird
öffentlicher Druck auf die Versorgungsunternehmen ausgeübt, die Quer- bzw.
Mitsubventionierung dieses Heizsystems durch alle anderen Stromkunden einzustellen;
• Steigende Energiepreise
Weitere drastische Preissteigerungen wie in der Vergangenheit sind nicht auszuschließen,
• Negative Klima- und Umweltbilanz
Wegen mangelhafter Klima- bzw. Umwelt- und Ressourcenverträglichkeit hat dieses
Heizsystem immer weniger Zukunftschancen. Folgerichtig hat das Bundeskabinett im Rahmen
des im Sommer dieses Jahres beschlossenen Klimaschutzpakets den Ausstieg aus der
Elektrospeicherheizung beschlossen!
Aber: Wann genau und in welcher Form das Verbot dieser Heizsysteme kommt, ist noch offen.
Über die Dauer der Restlaufzeit und begleitende Fördermaßnahmen zum Umstieg wird derzeit
noch zwischen den Ministerien debattiert. Wahrscheinlich ist jedoch: je länger die
Restlaufzeiten, desto niedriger die Fördergelder.
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Fazit
Solange man sich nicht zugunsten eines moderneren Heizsystems (möglichst kombiniert mit
Wärmedämmmaßnahmen) komplett von der Elektrospeicherheizung verabschiedet, sind aus
Sicht der Verbraucherzentrale NRW Maßnahmen (z.B. ein rechtliches Vorgehen gegen
Preiserhöhungen oder ein Teilanbieterwechsel beim Haushaltsstrom) selbst im bestem
Fall nur Erfolge auf Zeit. Denn das Ende der Nachtstromspeicherheizungen ist
abzusehen.
Stand 03/2008
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