RVG im Überblick, Folien - Rechtsanwaltskammer Freiburg
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RVG im Überblick Fall 1 Beratung: Die Vergütung für die Beratung wird vollständig auf die Vergütung für die damit in Zusammenhang stehende Tätigkeit angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG). Außergerichtliche Tätigkeit: 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG aus Wert 10.000,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 725,40 € 20,00 € Mahnverfahren: 1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 558,00 € 0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 10.000,00 € -362,70 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Streitiges Verfahren: 1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus Wert 10.000,00 € Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 10.000,00 € 725,40 € -558,00 € 0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG aus Wert 5.000,00 € 242,40 € Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG: 1,3 aus 15.000,00 € = 845,00 €1 1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG aus Wert 15.000,00 € 780,00 € 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG aus Wert 10.000,00 € 558,00 € 1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG aus Wert 5.000,00 € (= 454,00 €) reduziert auf 417,00 € weil Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG: 1,5 aus Wert 15.000,00 € = 975,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 3.145,50 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 597,65 € Gesamtbetrag 3.743,15 € 1 bei Zusammentreffen von Anrechnung und 15 Abs. 3 RVG: erst anrechnen und dann Kappungsgrenze prüfen (so auch Gerold/Schmidt-Mayer RVG § 15 Rn. 87) 1 Übersicht Vergütungs- und Kostengesetze Vergütung des Rechtsanwalts: Seit 01.07.04: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Gerichtskosten: Gerichtskostengesetz (GKG) Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vom 01.08.13 2 Anspruchsgrundlage für Vergütung Gegenüber dem Mandanten: Mandatsvertrag = Dienstvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag) - selten Werkvertrag RVG regelt nur die Höhe der Vergütung Gegenüber der Staatskasse: bei Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung (§§ 44 ff. RVG) 3 Beratungspflichten bei Mandatsbeginn im Zusammenhang mit Vergütung Keine allgemeine Hinweispflicht darauf, dass Vergütung entsteht, aber Hinweispflichten in besonderen Fällen, nämlich zum Beispiel wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49 b Abs. 5 BRAO); in Arbeitsgerichtssachen: keine Pflicht zur Erstattung der Kosten durch Gegenseite i. d. 1. Instanz (§ 12a Abs. 1 ArbGG) und außergerichtlich; bei bekannten finanziell engen Verhältnissen: Hinweis auf Möglichkeiten der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe; Kostenerstattung durch Gegenseite nur bei bereits eingetretenem Verzug; wenn Rechtsanwalt Einholung der Deckungsschutzzusage durch Rechtsschutzversicherung abrechnen will; unter Umständen bei Wechsel von Beratung zur Geschäftstätigkeit 4 Systematik des RVG Abschnitt 1: Abschnitt 2: Abschnitt 3: Abschnitt 4: Abschnitt 5: Abschnitt 6: Abschnitt 7: Abschnitt 8: Abschnitt 9: Anlage 1: Teil 1: Teil 2: Allgemeine Vorschriften Allgemeine Gebührenvorschriften Angelegenheit Gegenstandswert Mediation und außergerichtliche Tätigkeit Gerichtliche Verfahren Straf- und Bußgeldsachen Beigeordneter oder bestellter Anwalt, Beratungshilfe Übergangs- und Schlussvorschriften Teil 4: Teil 5: Teil 6: Teil 7: Vergütungsverzeichnis Allgemeine Gebühren Außergerichtliche Tätigkeit einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, FGG-Verfahren, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten u.a. Strafsachen Bußgeldsachen Sonstige Verfahren Auslagen Anlage 2: Gebührentabelle Teil 3: 5 Geltungsbereich des RVG (§ 1) Das RVG regelt die Vergütung (Gebühren + Auslagen) der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften oder sonstigen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern - oder deren Vertreter (§ 5) für anwaltliche Tätigkeiten Es regelt nicht Ersatz von verauslagten Beträgen (z. B. Gerichtskosten) Vergütung von Nichtmitgliedern einer Kammer für Rechtsberatung Vergütung für nicht anwaltliche Tätigkeiten (z. B. Makler, Anlageberater, Vermögensverwalter) Besonderheit: Rechtsanwalt als - Steuerberater: § 35 (Abrechnung nach StBGebV für bestimmte Tätigkeiten ansonsten Wahlrecht zwischen RVG und StBGebV) - Mediator: § 34 (Hinwirken auf Gebührenvereinbarung - bei Fehlen Abrechnung nach BGB) 6 Gebührenarten Wertgebühr Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstands der Tätigkeit des Anwalts (Tabelle in § 13; PKH/VKHGebühren nach § 49) Rahmengebühr Die Gebühr ist aus einem bestimmten Satzrahmen (z. B. Geschäftsgebühr Nr. 2300: Satz von 0,5 bis 2,5) oder Betragsrahmen (z. B. Geschäftsgebühr in best. sozialrechtl. Angelegenheiten, Nr. 2302: Betrag von 50,- € bis 640,- €) zu bemessen; Satzrahmen-Gebühren sind stets Wertgebühren. Festgebühr Fester Betrag - unabhängig vom Wert oder Aufwand (z. B. Beratungshilfegebühr Nr. 2500: 15,- €) Pauschalgebühr Die Gebühr vergütet die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts von der Auftragserteilung bis zur Beendigung der Angelegenheit (§ 15 Abs. 1). Alle Gebühren sind in diesem Sinne Pauschalgebühren. 7 Vergütungsvereinbarung (§ 3a ff.) Gründe für eine Vergütungsvereinbarung: unzureichende Vergütungsregelungen durch Streitwertbegrenzungen unzureichende Vergütungsregelungen in sozialrechtlichen Angelegenheiten bessere Erfassung des tatsächlichen Arbeitsaufwands bessere Durchschaubarkeit für den Mandanten bei einer reinen Beratung (§ 34) – dann „Gebührenvereinbarung“ bei Mediation (§ 34) 8 Die Vergütungsvereinbarung Maßgeblich zunächst: § 49 b Abs. 1 BRAO: Vereinbarung geringerer als der RVGVergütung nur im Rahmen des RVG zulässig. Nachträglicher teilweiser oder gänzlicher Erlass zulässig. § 49 b Abs. 2 BRAO: Erfolgshonorar nur im Rahmen des RVG zulässig. Übernahme von Gerichts- und Verwaltungskosten sowie Kosten Dritter durch RA verboten. Vergütungsvereinbarung nichtig nach Beiordnung aufgrund bewilligter PKH (§ 3a Abs. 3). Allgemeine Hinweispflichten: Wie bei der Übernahme des Mandats auf RVG-Basis auch. Besondere Hinweispflichten: § 3a Abs. 1 Satz 3: Kostenerstattung durch Gegner regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung. § 4a Abs. 3 Satz 2: Vereinbarung hat keinen Einfluss auf Gerichtskosten, Verwaltungskosten, Erstattungsansprüche Dritter. 9 Höhere als die gesetzliche Vergütung (§ 3 a): Textform (aber § 4b!) Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" u.ä. deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen (z. B. Gerichtsstandsvereinbarungen, Ratenzahlungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung) außerhalb der Vollmacht Geringere als die gesetzliche Vergütung (§ 4): Textform (aber § 4b!) Nur zulässig (§ 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO) in außergerichtlichen Angelegenheiten Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren mit bedingter Abtretung des Vergütungserstattungsanspruchs (teilweise oder ganz) gegen den Schuldner durch den Mandanten an RA an Erfüllungs statt Erfolgshonorar (§ 4a): Textform (aber § 4b!) zulässig nur Im Einzelfall wenn sonst Mandant von der Rechtsverfolgung abgehalten würde bei Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung bzw. erfolgsunabhängiger vertraglicher Vergütung bei Festlegung der Kriterien für den Erfolgsfall mit Hinweis auf wesentliche Gründe für die Bemessung des Erfolgshonorars Unangemessen (Faustregel: mehr als das fünf- bis siebenfache der gesetzlichen Vergütung) hohe vereinbarte Vergütung wird im Rechtsstreit vom Gericht - uU. nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer – herabgesetzt. Untergrenze: die gesetzliche Vergütung (§ 3a Abs. 2). 10 § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung Bei Verstoß gegen die Formvorschrift ua. bleibt die Vereinbarung wirksam, gedeckelt auf die gesetzliche Vergütung. Ist vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche, bleibt nur sie geschuldet – auch trotz des Verbots nach (§ 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO). AGB-Kontrolle:2 Vergütungsvereinbarungen sind in aller Regel AGB und unterliegen der AGB-Kontrolle. Differenzierung zwischen Verträgen b2b und b2c. Besondere Probleme im Zusammenhang mit Nachweispflicht der Stunden bei Stundenhonorar Zeit Takte Festhonorar bei Dauer-Mandanten 2 S. dazu Skript Duden „Die Vergütung des Rechtsanwalts“ S. 41 ff. 11 Vergütungsvereinbarung3 - Muster 1. 2. 3. 4. Die Gebühr für die Vertretung in dem Verfahren … berechnet sich nach dem Zeitaufwand des Rechtsanwalts. Er erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von … je Stunde. Die Abrechnung von angebrochenen Stunden erfolgt minutengenau (erfolgt nach Zeittakten von …). Der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt mindestens die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Auslagen im Sinne des RVG (zum Beispiel Kosten für Kopien, Umsatzsteuer) sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Rechtsanwalt wird dem Auftraggeber über die geleisteten Stunden monatlich/wöchentlich eine Abrechnung vorlegen. Mit Erteilung der Abrechnung wird die jeweils abgerechnete Vergütung fällig. Der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen; die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigen kann; die vereinbarte Vergütung nicht niedriger als die gesetzliche Vergütung sein darf; sich etwaige Erstattungen bzw. Übernahme von Kosten durch Dritte (Gegenseite, Staatskasse, Rechtsschutzversicherung usw.) in der Regel auf die gesetzliche Anwaltsvergütung beschränken und daher die vereinbarte Vergütung unter Um3 nach DAV 12 ständen von Dritten nicht oder nicht vollständig übernommen wird. Insbesondere muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle des Obsiegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Bemessung der Gebühr bei Rahmengebühren (§ 14) Die Bemessung liegt im Ermessen des Anwalts Bemessungskriterien: alle Umstände der Angelegenheit, vor allem aber Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Bedeutung der Angelegenheit Vermögens und Einkommensverhältnisse des Mandanten Haftungsrisiko Toleranzgrenze: 20% über der "richtigen" Gebühr, bis zur Grenze von 1,3 (Nr. 2300 VV RVG Anm.) Wesentlich ist, dass die Ermessensausübung des Rechtsanwalts erkennbar ist nur die Kriterien des § 14 herangezogen wurden. Hat der Rechtsanwalt sein Ermessen einmal ausgeübt, ist er daran gebunden. 13 Der Vergütungsanspruch4 Der Rechtsanwalt kann die Vergütung einfordern, mit Fälligkeit (§ 8 Abs. 1) Fälligkeit tritt ein bei Erledigung des Auftrags Beendigung der Angelegenheit Kostenentscheidung Beendigung des Rechtszugs Ruhen des Verfahrens länger als drei Monate und nach Erstellung und Übermittlung einer vom Rechtsanwalt unterschriebenen Berechnung im Sinne von § 10. Inhaltsanforderungen an eine Rechnung nach RVG und UStG: Name und Anschrift des Rechtsanwalts Name und Anschrift des Leistungsempfängers Ausstellungsdatum Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fortlaufende Rechnung Nr. Umfang und Art der Leistung Zeitpunkt der Leistung Zeitpunkt der Vereinnahmung eines Vorschusses Bezeichnung des Gebührentatbestandes Gebührensatz Nr. des Vergütungsverzeichnisses bei Wertgebühren: Gegenstandswert 4 S. gesondertes Skript Rohn „Die Vergütung und ihre Geltendmachung“ 14 Gebührenbetrag Bezeichnung der Auslagen Betrag der Auslagen Vorschuss Umsatzsteuersatz eigenhändige Unterschrift Anspruch auf Vorschuss (§ 9) Rechtsanwalt hat Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses in Höhe der bereits entstandenen (aber noch nicht fälligen) Vergütung und/oder der voraussichtlich entstehenden Vergütung. Die Erteilung einer Rechnung nach § 10 RVG ist nicht notwendig, jedoch muss der Mandant eine Prüfung der Angemessenheit vornehmen können. Besondere praktische Bedeutung: in Strafsachen bei Rechtsschutzversicherung (z.B. Wegfall des Deckungsschutzes bei Verurteilung wegen Vorsatztat) bei beabsichtigtem PKH/VKH-Antrag o Vergütung für PKH/VKH-Antrag und o Differenz zwischen PKH/VKH-Gebühren und Wahlanwalt-Gebühren werden abgedeckt jedoch kein Anspruch mehr auf Vorschuss nach Beiordnung für die Tätigkeit nach Beiordnung Anspruch auf Vorschuss auch gegenüber der Staatskasse in Fällen der Beiordnung oder Bestellung (§ 47) - außer bei Beratungshilfe), jedoch nur in Höhe der bereits entstandenen Gebühren. 15 Festsetzung der Vergütung gegen den Auftraggeber (§ 11) Voraussetzungen: Rechtsanwalt war im Auftrag seines Vertragspartners (nicht notwendig der Partei des Verfahrens) in einem gerichtlichen Verfahren tätig. Fälligkeit der Vergütung. Rechnung im Sinne von § 10 an Auftraggeber übermittelt. Kostenfestsetzungsantrag kann vom Rechtsanwalt oder vom Auftraggeber gestellt werden. Zuständig ist das Gericht des Hauptsacheverfahrens (Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamter). Festsetzung nicht möglich, wenn der Auftraggeber Einwendungen – sofern nicht offensichtlich unsinnig – außerhalb des Gebührenrechts erhebt. Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; keine Kostenerstattung. Ist die Festsetzung nach § 11 möglich, ist eine Klage bzw. ein gerichtliches Mahnverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Kostenfestsetzungsantrag hemmt die Verjährung. 16 Angelegenheit/Gegenstand (§§ 15 ff., 22 Abs. 1) Bedeutung: Mehrere Angelegenheiten: Gebühren entstehen in jeder Angelegenheit gesondert. Eine Angelegenheit besteht aus mehreren Gegenständen: jede Gebühr entsteht nur einmal, aber aus dem addierten Wert der Gegenstände; Sind bezüglich eines Gegenstandes mehrere Personen Auftraggeber: Geschäfts- und Verfahrensgebühr erhöhen sich jeweils um 0,3 für jede weitere Person (Nr. 1008 VV); Gegenstand = Geltend gemachter stand Anspruch/Rechtsverhältnis/Streitgegen- Angelegenheit = identisch mit Gegenstand, wenn nur ein Gegenstand vorhanden ist; Sind mehrere Gegenstände vorhanden, bilden sie eine Angelegenheit, wenn ein einheitlicher Auftrag zu Grunde liegt, und ein innerer Zusammenhang besteht, und die anwaltliche Tätigkeit sich im gleichen „Rahmen“ hält, 17 noch: Angelegenheit/Gegenstand anwaltliche Tätigkeit: 1,3 Geschäftsgebühr (GG) A B 500 Kaufpreisforderung 1 Angelegenheit – 1 Gegenstand = 1,3 GG aus 500 200 A B 500 Kindesunterhalt + nachehel. Unterhlt. 1 Angelegenheit – 2 Gegenstände = 1,3 GG aus 700 (§ 22 Abs. 1) 200 A B 1 Angelegenheit – 2 Gegenstände = 1,3 GG aus 700 (§ 22 Abs. 1) C 500 Verkehrsunfall: A Reparaturkosten B Schmerzensgeld A+B C 500 Miete GesamtGl. 1 Angelegenheit - 1 Gegenstand 1,6 erhöhte GG Nr. 1008 VV 200 A B 2 Angelegenh. mit je 1 Gegenstand = 1,3 GG aus 200 18 500 Ehegattenunterhalt + Umgang 1,3 GG aus 500 200 A+B B 500 Verkehrsunfall: A + B Reparaturko. B Schmerzensgeld C 1 Angelegenheit – 2 Gegenstände = 1,3 GG aus 500 1,6 GG (Nr. 1008 VV) aus 200 aber nicht mehr als 1,6 GG 700 (§ 15 Abs. 3) 19 Der Gegenstandswert Ausgangsnorm ist § 23 RVG. § 23 Abs. 1 verweist für die Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren oder in – außergerichtlichen - Angelegenheiten, die gerichtliche Verfahren sein könnten, auf das GKG (bzw. FamGKG), mithin also auf §§ 48 ff. GKG (§ 33 FamGKG). In allen anderen Angelegenheiten (Ausnahme: § 23 Abs. 2 RVG) wird der Wert nach § 23 Abs. 3 RVG ermittelt: Danach sind zunächst besondere Wertvorschriften des RVG zu prüfen: §§ 24 ff. Findet sich dort nichts, kommen die zitierten Normen des GNotKG zum Zug. Findet sich dort auch nichts, wird der Wert nach billigem Ermessen bestimmt. Ist das nicht möglich, weil keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, oder wenn es sich um nicht vermögensrechtliche Sache handelt, beträgt der Gegenstandswert 5.000,00 €, erhöhbar bis auf 500 TEuro. 20 Übersicht über die wichtigsten Gebühren Gebühren in allen Tätigkeitsabschnitten: Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV) Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) Höhe: Einigung über nicht anhängigen Gegenstand Einigung über nicht anhängigen Gegenstand – außer im selbstständigen Beweisverfahren) in Berufung oder Revision Mehrere Personen als Auftraggeber bzgl. desselben Gegenstands Erhöhung der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr um (Nr. 1008) bzw. höchstens aber um 2,0 1,5 1,0 1,3 0,3 30,00% Außergerichtliche Tätigkeiten: Beratungshilfesachen: Beratungshilfegebühr (Nr. 2500) Beratungsgebühr (Nr. 2501) 15,00 € 35,00 € Beratung: Gebührenvereinbarung oder nach BGB (§ 34) Vertretung: Geschäftsgebühr (Nr. 2300): Geschäftsgebühr für einfaches Schreiben (Nr. 2301) Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen (Nr. 2503) 0,5 bis 2,5 0,3 85,00 € Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten u.a.: Verfahrensgebühr 1. Instanz (Nr. 3100) 2. Instanz (Nr. 3200) 1,3 1,6 Terminsgebühr 1. Instanz (Nr. 3104) 2. Instanz (Nr. 3202) 1,2 1,2 Mahnverfahren: 21 Vertretung des Antragstellers: Verfahren über den Erlass des Mahnbescheids (Nr. 3305) Verfahren über den Erlass des Vollstreckungsbescheids (3308) Vertretung des Antragsgegners (Nr. 3307) 1,0 0,5 0,5 Strafsachen (Wahlverteidiger) Allgemeine Gebühren (in jedem Verfahrensabschnitt): Grundgebühr (Nr. 4100): 40 bis 360 € Terminsgebühr (nur bestimmte Termine; Nr. 4102): 40 bis 300 € Vorbereitendes Verfahren: Verfahrensgebühr (Nr. 4104): 40 bis 290 € Gerichtliches Verfahren (Amtsgericht): Verfahrensgebühr (Nr. 4106): 40 bis 290 € Terminsgebühr je Verhandlungstag (Nr. 4108): 70 bis 480 € 22 Einzelne Gebühren: Vorbemerkung: Welche Gebühr entsteht, hängt ausschließlich vom Auftrag des Mandanten ab - nicht vom Ergebnis der Tätigkeit. Einigungsgebühr (Nr. 1000): Voraussetzung: materiellrechtliche oder prozessuale vertragliche Einigung führt zur Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis; Ausnahme: nur Anerkenntnis oder nur Verzicht, oder Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen Entfällt bei Widerruf des Vergleichs, nicht aber bei Anfechtung oder Rücktritt auf Grund gesetzlichem Rücktrittsrecht. Entsteht nicht in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen (Nr. 1000 Abs. 5) - statt dessen Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001) Höhe: außergerichtlich 1,5 (Nr. 1000), bei rechtshängigen Gegenständen: 1,0 (Nr. 1003), bei in Berufung oder Revision anhängigen Gegenständen: 1,3 (Nr. 1004) 23 Beratung/Gutachten Vergütung entsteht für mündlichen oder schriftlichen Rat oder Auskunft bzw. Gutachten, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit geschieht. Betrifft die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts mit Ausnahme der Vertretung des Mandanten nach außen - dann Geschäftsgebühr. Entsteht auch eine andere Gebühr - gleich oder später, entsteht keine Vergütung für Beratung bzw. wird auf diese angerechnet. Höhe: Nach Gebührenvereinbarung Fehlt Gebührenvereinbarung: übliche Vergütung nach BGB, für Verbraucher gekappt bei 250,00 €, für Erstberatung bei 190,00 € 24 Geschäftsgebühr (Nr. 2300): Entsteht für das Betreiben des Geschäfts, oder für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages Höhe: 0,5 bis 2,5 - Regelgebühr 1,3, wenn die Angelegenheit nicht umfangreich oder schwierig ist. Geschäftstätigkeit in bestimmten Verfahren - z. B. obligatorisches Güteverfahren (Nr. 2303): 1,5 bei teilweiser Anrechnung einer vorher entstandenen Geschäftsgebühr. Anrechnung: Die Geschäftsgebühr - bei mehreren Geschäftsgebühren die zuletzt entstandene - wird auf eine nachfolgende Gebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren wegen desselben Gegenstandes nach Maßgabe von § 15a zur Hälfte angerechnet, höchstens aber mit 0,75 (Vorbemerkung 3 Abs. 4). 25 Verfahrensgebühr (Nr. 3100) Entsteht für das Betreiben des Geschäfts im Rechtsstreit einschließlich der Information (Vorbemerkung 3 Abs. 2), konkret also mit der Erteilung des Auftrags und der ersten Tätigkeit zu seiner Erledigung, also etwa der Entgegennahme der Information. Gilt für alle Verfahren mit Ausnahme von Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, also bestimmte sozialrechtliche Verfahren sowie in Straf- und Bußgeldsachen. Höhe: 1,3 (Nr. 3100); Berufung 1,6 (Nr. 3200), Revision beim BGH 2,3 (Nr. 3208); Bei vorzeitiger Erledigung, oder lediglich Protokollierung einer Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche oder Verhandlungen über solche Ansprüche, oder bloße Antragstellung und Entgegennahme einer Entscheidung in bestimmten FGG-Sachen, entsteht die Gebühr nur in Höhe von 0,8 (Nr. 3101), Berufung 1,1 (Nr. 3207), Revision 1,8 (Nr. 3209). Bei mehreren Gegenständen kann sowohl eine volle als auch eine reduzierte Verfahrensgebühr entstehen (§ 15 Abs. 3 beachten). 26 Terminsgebühr (Nr. 3104) Entsteht bei Vertretung in einem gerichtlichen Termin, Wahrnehmung eines vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins, Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts. Entsteht - soweit nicht Betragsrahmengebühren entstehen auch bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren bzw. schriftlichen Vergleich ohne mündliche Verhandlung Entscheidung durch Gerichtsbescheid durch Verwaltungsoder Sozialgericht angenommenem Anerkenntnis vor Sozialgericht Höhe: 1,2 (Nr. 3104), Berufung 1,2 (Nr. 3202), Revision 1,5 (Nr. 3210) Ist die Gegenseite nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten und wird nur Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt: 0,5 (Nr. 3105). 27 Zwangsvollstreckung Verfahrensgebühr (Nr. 3309) Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung mit Ausnahme Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Höhe: 0,3 Terminsgebühr (Nr. 3310) Gebühr entsteht nur für Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Höhe: 0,3 Achtung: Gebühren entstehen aus dem Wert der gesamten Forderung unter Einschluss aller Zinsen und Kosten (§ 25). Jede Vollstreckungsmaßnahme ist eine eigene Angelegenheit (§ 18 Nr. 3 ff.) 28 29