Änderung der Anlage und des Betriebes

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Änderung der Anlage und des Betriebes
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1–3
48143 Münster
Änderung der Anlage und des Betriebes
des Verkehrslandeplatzes
Arnsberg-Menden
Münster, 19.Dezember 2013
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1–3
48143 Münster
Änderung der Anlage und des Betriebes
des Verkehrslandeplatzes
Arnsberg-Menden
Münster,
.Dezember 2013
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................... 2 A. Entscheidungen, Nebenbestimmungen, Hinweise ....................... 6 I. Änderung der Genehmigung ..................................................................... 6 Angaben nach § 52 (2) LuftVZO: ................................................................. 7 II. Nebenbestimmungen ................................................................................. 9 1. Bedingungen ........................................................................................................ 9 2. Auflagen ............................................................................................................. 10 3. Weitere Nebenbestimmungen zur Wahrung öffentlicher Belange ...................... 14 4. Hinweise ............................................................................................................. 15 III. Kostenentscheidung ................................................................................ 17 B. Sachverhalt ................................................................................................... 17 I. Vorgeschichte........................................................................................... 17 II. Verfahren zur Änderung der Anlage ....................................................... 18 1. Antrag der Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden mbH .................................. 18 2. Allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG................................................................ 20 3. Beteiligungsverfahren......................................................................................... 20 3.1 Auslegung der Antragsunterlagen......................................................... 20 3.2 Beteiligung von Behörden, Trägern öffentlicher Belange (TÖB) und
der anerkannten Naturschutzverbände im Sinne des § 63 Abs. 2
BNatSchG ............................................................................................. 21 3.3 Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ................................................. 22 3.4 Ergebnis der Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange
und der anerkannten Naturschutzverbände .......................................... 22 Seite 2
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
III. TÖB-Stellungnahmen (mit Bedenken bzw. Hinweisen/Anregungen) .. 25 1. Landrat des Hochsauerlandkreises....................................................... 25 2. Landrätin des Kreises Soest ................................................................. 25 3. Bürgermeister der Stadt Arnsberg ........................................................ 26 4. Bürgermeister der Gemeinde Ense....................................................... 27 5. Geologischer Dienst NRW .................................................................... 27 6. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ................ 28 7. Landesbetrieb Wald und Holz NRW ..................................................... 29 8. Ruhrverband Essen .............................................................................. 29 9. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Spezialservice
Strom .................................................................................................... 29 10. Wasserwerke Westfalen ....................................................................... 30 11. Deutsche Flugsicherung GmbH ............................................................ 30 C. Rechtliche Bewertung............................................................................... 31 I. Umweltverträglichkeitsprüfung............................................................... 31 II. Luftrechtliche Beurteilung ...................................................................... 34 1. Formell-rechtliche Bewertung ............................................................................ 34 1.1 Zuständigkeit für die Genehmigung ...................................................... 34 1.2 Verfahrensart ........................................................................................ 35 1.3 Rechtsgrundlage und Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens ........ 35 1.3.1 Beteiligung der Kommunen ............................................................... 35 1.3.2 Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange
und der anerkannten Naturschutzverbände im Sinne des § 63
BNatSchG ......................................................................................... 36 1.3.3 Beteiligung der Öffentlichkeit ............................................................. 36 1.3.4 Vollständigkeit und Geeignetheit der Unterlagen .............................. 37 1.3.5 Mündliche Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen ....... 37 2. Materiell-rechtliche Bewertung .......................................................................... 39 Seite 3
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2.1 Bedarfssituation .................................................................................... 39 2.1.1 Notwendigkeit und Begründung des Vorhabens ............................... 39 2.1.2 Planungsalternativen ......................................................................... 42 2.1.3 Raumordnung und Landesplanung ................................................... 43 2.1.4 Flugsicherheit .................................................................................... 44 2.1.5 Schutz vor Fluglärm .......................................................................... 44 2.2 Materiell-rechtliche Bewertung der TÖB-Stellungnahmen .................... 48 2.2.1 Befürwortende Stellungnahmen ........................................................ 48 2.2.2 Stellungnahmen ohne Bedenken ..................................................... 48 2.2.3 Stellungnahmen mit Hinweisen/Bedenken ........................................ 49 2.2.3.1 Landrat des Hochsauerlandkreises ........................................... 49 2.2.3.2 Landrätin des Kreises Soest ...................................................... 50 2.2.3.3 Stadt Arnsberg .......................................................................... 51 2.2.3.4 Bürgermeister der Gemeinde Ense ........................................... 52 2.2.3.5 Geologischer Dienst .................................................................. 53 2.2.3.6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW .......................................... 53 2.2.3.7 Wasserwerke Westfalen ............................................................ 53 2.2.3.8 Deutsche Flugsicherung ............................................................ 54 2.2.3.9 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
56 2.2.3.10 Ruhrverband ............................................................................ 59 2.2.3.11 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, ................... 59 2.3 Materiell-rechtliche Bewertung der Privateinwendungen ...................... 60 2.3.1 Lärmbelastung und Gesundheitsschädigung .................................... 60 2.3.2 Wertminderung .................................................................................. 62 2.3.3 Sicherheitsbedenken ......................................................................... 62 III. Gesamtabwägung .................................................................................... 63 D. Rechtsbehelfsbelehrung .......................................................................... 66 Seite 4
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E. Anhang............................................................................................................ 67 I. Abkürzungsverzeichnis........................................................................... 67 Seite 5
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A. Entscheidungen, Nebenbestimmungen,
Hinweise
I.
Änderung der Genehmigung
Auf Antrag der Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden mbH vom 09.03.2009
wird gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, i.V.m. §§ 52,
49 Abs. 2 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) und den Richtlinien für die
Anlage und den Betrieb von Flugplätzen im Sichtflugbetrieb vom 02. November 2001 (NfL I –327/01) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom
19.12.2005 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 246a vom 29. Dezember
2005 auf Seite 17 186) die der Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden mbH
am 23. April 2001 erteilte neu gefasste Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden mit den Ergänzungen vom
15. Mai 2003 und vom 12. Januar 2004 weiter ergänzt und wie folgt redaktionell neu gefasst:
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Angaben nach § 52 (2) LuftVZO:
1. Bezeichnung:
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
2. Lage:
2,95 NM NW Neheim-Hüsten
3. Flugplatzbezugspunkt (FBP):
a. geographische Koordinaten:
b. Höhe:
51° 29,00' N
07° 53,96' O
242 m (794 ft) ü. NN
4. Status des Flugplatzes:
Verkehrslandeplatz
5. Abmessungen der Betriebsflächen:
Start- und Landefläche (einschließlich Sicherheitsstreifen):
Richtung:
049° / 229° missweisend
(magnetische Ausrichtung)
bisher:
neu:
Länge:
920 m
1175 m
Breite:
80 m
80 m
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Start- und Landebahn :
Richtung:
049° / 229° missweisend
(magnetische Ausrichtung)
bisher:
neu:
Länge:
920 m
1055 m
Breite:
20 m
25 m
Folgende betriebliche Längen stehen zur Verfügung:
Betriebsrichtung
05
23
TORA
1040 m
1055 m
TODA
1100 m
1115 m
TORA
Take Off Run Available/ Verfügbare Startrollstrecke
TODA
Take Off Distance Available/ Verfügbare Startstrecke
ASDA
1055 m
1055 m
ASDA
Accelerate Stop Distance Available/ Verfügbare Startabbruch-Strecke
LDA
Landing Distance Available/ Verfügbare Landestrecke
LDA
1055 m
1040 m
Die Festlegung der tatsächlichen betrieblichen Strecken bleibt dem
Ergebnis der Abnahmeprüfung gem. § 44 i.V. mit § 52 LuftVZO vorbehalten.
6. Arten der Luftfahrzeuge, die auf dem Verkehrslandeplatz verkehren dürfen:
Motorflugzeuge (ACFT) bis zu einem höchstzulässigen Abfluggewicht
(MTOM) von 5.700 kg, sowie ein auf dem Verkehrslandeplatz stationiertes
Flugzeug der Firma Aero-Charter LU Bettermann GmbH; flugbetriebliche
Auflagen für dieses Flugzeug bleiben vorbehalten.
Drehflügler (HEL) bis 5.700 kg
Selbststartende Motorsegler (GLD-P)
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Freiballone
Luftsportgeräte (Ultralight UL, mit Zustimmung des Platzhalters (PPR))
7. Zweck des Verkehrslandeplatzes:
Allgemeiner Luftverkehr bei Sichtflugwetterbedingungen (VMC) bei Tag und
Nacht.
Keine Betriebspflicht für Flüge aller Art unter 60 Minuten zwischen Start und
nächster Landung auf bzw. von dem Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden.
8. Festlegung eines beschränkten Bauschutzbereiches
Die Festlegung eines beschränkten Bauschutzbereiches ist zurzeit nicht
vorgesehen.
II.
Nebenbestimmungen
1.
Bedingungen
a. Für
Personen
und
Sachschäden
ist
eine
Haftpflichtversicherung mit den Mindestdeckungssummen von
5 Millionen Euro für Personen- und
5 Millionen Euro für Sachschäden
abzuschließen.
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Platzhalter-
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b. Der Genehmigungsinhaber hat der Genehmigungsbehörde die dauerhafte
Nutzungsmöglichkeit aller für den Flugbetrieb erforderlichen Flächen
nachzuweisen.
2.
Auflagen
a. Die Flugbetriebsflächen und Grenzen des Landeplatzes müssen mit den
Angaben in der Platzdarstellungskarte (Anlage) übereinstimmen.
b. Die Flugbetriebsflächen des Flugplatzes sind zur Gewährleistung eines
ordnungsgemäßen Betriebes nach den gemeinsamen Grundsätzen des
Bundes und der Länder für die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen im Sichtflugverkehr vom 18.02.2003 (NfL I-94/03) zu kennzeichnen.
Die halbe Bahnlänge ist zu kennzeichnen.
Ein Signalfeld einschließlich Landerichtungsanzeiger ist anzulegen.
Der Flugplatz muss mit mindestens einem Windrichtungsanzeiger von
mindestens 3 m Länge in der üblichen Beschaffenheit und Farbe (Windsack) ausgerüstet sein.
c. Die befestigte Start- und Landebahn mit ihren Schutzstreifen und die zu
verbreiternde Abrollbahn sind nach Lage, Richtung und Stärke des Aufbaues sowie der später vorgesehenen Befeuerung unter Beachtung der
dafür erstellten Gutachten und Angaben anzulegen. Die Schutzstreifen
müssen eine durchgehende Rasenoberfläche aufweisen und ohne Übergänge an die befestigte Bahn anschließen. Die Markierung der halben
Bahnlänge ist entsprechend den gemeinsamen Grundsätzen des Bundes
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und der Länder für die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen im
Sichtflugverkehr vom 18.02.2003 (NfL I-94/03) auszuführen.
d. Die Betriebsfahrzeuge sind auf den Betriebsflächen deutlich sichtbar zu
kennzeichnen.
e. Die „Richtlinien für das Feuerlösch- und Rettungswesen auf Landeplätzen“
vom 01.03.1983 (NfL I 72/83) sind zu beachten. Die vorzuhaltende Ausrüstung muss mindestens Punkt 1.2 der Richtlinien entsprechen.
f.
Ein Alarmplan ist unter Beteiligung der für Feuerschutz und Rettungswesen zuständigen Stellen zu erarbeiten und an den erforderlichen Orten
(z.B. Flugleitung, Fernsprechanschluss) gut sichtbar anzubringen. Er ist
der Genehmigungsbehörde vorab vorzulegen.
g. Auf dem Flugplatz muss ein Anschluss an das öffentliche Fernsprechnetz
vorhanden sein.
h. Der Flugplatz muss mit einer Bodenfunkstelle für den Sprechfunkverkehr
im Flugfunkdienst sowie einem Windmessgerät ausgerüstet sein.
i.
Auf dem Flugplatz sind für Zuschauer besondere Aufenthaltsplätze und für
Kraftfahrzeuge Parkplätze vorzusehen, die zu den Flugbetriebsflächen hin
zu sichern sind. An den Eingängen zu diesen Parkplätzen sind gut sichtbar Hinweisschilder aufzustellen, dass Hunde an der Leine zu führen sind.
j.
Die Flugbetriebsflächen sind durch geeignete Maßnahmen gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern.
k. Für die übrige Landeplatzbegrenzung gelten die §§ 53 Abs. 2 und 46 Abs.
1 und 2 LuftVZO.
l.
Maßnahmen im Bereich der Flugbetriebsflächen bedürfen meiner vorherigen Zustimmung. Dazu sind Angaben zu machen über Art und Umfang
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der Maßnahme (technisch und zeitlich) und in Anspruch zu nehmende Teile der Flugbetriebsflächen durch Baumaschinen, -geräte und -fahrzeuge.
m. Veränderungen des Flugplatzes und seiner Umgebung, die den Flugbetrieb gefährden können, insbesondere Veränderungen in den An- und Abflugsektoren, auch soweit es sich um vorübergehende Hindernisse handelt, sind mir unverzüglich anzuzeigen.
n. Für die Abwicklung von Gemischtflugbetrieb und zur Berücksichtigung der
Abweichungen der Anlage von den Richtlinien ist die Regelung des Flugplatzverkehrs gem. § 21 a LuftVO maßgebend.
o. Die Betankung von Luftfahrzeugen und Betriebsfahrzeugen ist so sorgfältig durchzuführen, dass ein Eindringen von Treib- und Schmierstoffen in
den Boden vermieden wird.
Bei der Verwendung von Ölemulsionen oder Kaltreinigern für die Wartung
und Reinigung von Luftfahrzeugen ist die Aufbereitung oder schadlose
Entsorgung der Abwässer bzw. Reste sicherzustellen. In allen Fällen sind
die Vorgaben der zuständigen Wasserbehörden einzuhalten.
p. Der Platzhalter hat gemäß § 53 Abs. 3 LuftVZO eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.
Die Flugleitung hat die erforderlichen Daten gem. § 70 LuftVG zu erheben
und im Hauptflugbuch zu speichern.
Soweit (z.B. für den Schulflugbetrieb) anstelle der unmittelbaren Erfassung
im Hauptflugbuch die Eintragung in so genannte Startlisten oder Startkladden vorgenommen wird, gelten die Anforderungen des § 70 LuftVG
entsprechend. Die Nachweise sind täglich nach Beendigung des Flugbetriebes in das Hauptflugbuch zu übertragen bzw. diesem beizufügen.
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q. Die für die Durchführung der Luftaufsicht bzw. Flugleitung erforderlichen
Räume hat der Platzhalter bereitzuhalten und zu unterhalten sowie die erforderlichen Unterlagen, Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
r.
Für den Verkehrslandeplatz sind gemäß §§ 53 Abs. 1 und 43 Abs. 1 LuftVZO bzw. § 19 b LuftVG eine Benutzungsordnung und eine Entgeltordnung aufzustellen und mir in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung
vorzulegen.
Änderungen der Benutzungsordnung und der Entgeltordnung bedürfen
meiner Zustimmung bzw. Genehmigung.
s. Diese Genehmigungsurkunde, deren nachträgliche Änderungen und auf
den Flugplatz bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehörde sind gesammelt aufzubewahren (Flugplatzakte).
Eine Ausfertigung der Flugplatzakte (ggf. Ablichtung) ist am Flugplatz vorzuhalten. Sie ist auf Verlangen den Vertretern der Luftfahrtbehörde sowie
sonstiger zuständiger Behörden in Ausübung ihres Amtes zur Einsichtnahme vorzulegen.
t.
Für die von den Luftfahrzeugführern durchzuführende Flugvorbereitung
muss ein geeigneter Raum vorhanden sein. Dort müssen mindestens –
jeweils auf dem neuesten Stand – bereitgehalten werden:
 Luftfahrtkarten ICAO im Maßstab 1 : 500.000
 Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland: Band VFR
 Nachrichten für Luftfahrer I, II und VFR-Bulletin
 Luftverkehrsgesetz und die zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung
u. Besondere Vorkommnisse beim Flugbetrieb, bei denen Menschen verletzt,
Sachschäden oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
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verursacht wurden, sind mir anzuzeigen. § 5 LuftVO bleibt hiervon unberührt.
v. Die vorhandene Überflurbefeuerung vor der Schwelle 07 ist in Unterflurausführung umzubauen.
w. Im Falle des Repowering der im Gutachten der Mörz Transport Consult
vom 10.05.2013, ergänzt am 17.05.2013, als WEA Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Windenergieanlagen ist vor deren Baubeginn die Neujustierung der
PAPI für die Anflugrichtung 23 auf 3,4° erforderlich. Die Überprüfung
des Winkels nach Fertigstellung der Windenergieanlagen durch eine Endvermessung der Windenergieanlagen bleibt vorbehalten.
3.
Weitere Nebenbestimmungen zur Wahrung öffentlicher Belange
a. Die vom Antragsteller vorgelegte FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) vom 14.08.2012 und die Artenschutzprüfung vom 31.10.2012 sowie
der
aktualisierte
landschaftspflegerische
Begleitplan
(LBP)
vom
31.10.2012 sind Bestandteil dieser Verfügung.
b. Bei der Umsetzung der einzelnen zur Kompensation notwendigen Ausgleichsmaßnahmen sind sowohl die Untere als auch die Höhere Landschaftsbehörde, das LANUV und die zuständige Forstbehörde zu beteiligen.
c. Bauzeitbedingte Einwirkungen sind durch eine sorgfältige Baudurchführung wie folgt zu vermeiden:
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 Die Bauzeit wird beschränkt auf die Zeit außerhalb der Hauptbrutzeiten
(Mai bis Juli).
 Zur Vermeidung einer Vermischung mit Baustoffen ist der Oberboden
abzutragen und getrennt zwischenzulagern.
d. Vor Beginn der Baumaßnahme ist der Baugrund, insbesondere im Hinblick
auf die Tragfähigkeit, entsprechend zu erkunden und zu bewerten.
e. Vorgaben anderer Behörden sind zu beachten.
4.
Hinweise
a. Die verlängerte Start- und Landebahn darf erst nach einer nach §§ 53
Abs. 1 und 44 Abs. 1 LuftVZO durchzuführenden Abnahmeprüfung
und besonderer Gestattung durch meine Behörde in Betrieb genommen werden.
b. Auf die Einhaltung der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere
der an den Platzhalter gerichteten Bestimmungen
 zur Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes
 zur Anzeige besonderer Vorkommnisse
 zur rechtzeitigen Anzeige von beabsichtigten baulichen und betrieblichen Erweiterungen und Änderungen des Landeplatzes (§§ 53 Abs. 1
und 45 Abs. 1 und 2 LuftVZO)
wird besonders hingewiesen.
c. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, die Vornahme ihrer
Wasserversorgung und Kanalisation sowie eine etwaige Entwässerung
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von Betriebsflächen dürfen nur nach entsprechender Genehmigung der
zuständigen Behörde erfolgen.
d. Die Festlegung weiterer Auflagen, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs, sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und
zum Schutz vor Fluglärm bleibt vorbehalten.
Werden während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung anzuwendende Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr geändert oder neu gefasst, so bleibt eine Anpassung dieser Genehmigung an diese neuen
Richtlinien vorbehalten.
e. Zuwiderhandlungen gegen die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen können, soweit sie nicht mit Strafe bedroht sind, nach § 58 ff LuftVG
und § 108 LuftVZO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
f.
Die Genehmigung gilt unbefristet. Sie kann nach Maßgabe des § 6 Abs. 2
LuftVG, der §§ 60,53 und 48 LuftVZO, in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG
NW widerrufen oder zurückgenommen werden.
g. Diese Genehmigung ersetzt nicht nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen oder Erlaubnisse und entbindet nicht von der
Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen.
h. Mit Inkrafttreten dieser Genehmigung werden alle bisher erteilten luftrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse ungültig, soweit sie dieser Änderungsgenehmigung entgegenstehen.
i.
Während der Ausbauarbeiten zur Verlängerung der Start- und Landebahn
ist sicherzustellen, dass keine sonstigen baulichen Veränderungen stattfinden oder eine Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt.
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III.
Kostenentscheidung
Aufgrund § 107 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) ist diese Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
vom 14.02.1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, kostenpflichtig. Die Kosten
werden gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG)
vom 23.06.1970 (BGB. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, der Flugplatzgesellschaft
Arnsberg-Menden mbH als Antragstellerin auferlegt. Über die Höhe der Kosten (Gebühren und Auslagen) ergeht ein gesonderter Bescheid.
B. Sachverhalt
I.
Vorgeschichte
Der Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden wurde auf Basis der
Genehmigung des Regierungspräsidenten Münster zur Anlage und zum Betrieb vom 22. Januar 1970, veröffentlicht in den NfL-I 50/70 unter der Bezeichnung "Verkehrslandeplatz Neheim-Hüsten" aufgenommen.
Die Genehmigung wurde mehrfach fortgeschrieben, die Änderungen wurden
im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungen veröffentlicht:
-
NfL I-205/71 vom 18. Mai 1971 mit der Erweiterung der Betriebsgenehmigung auf Nachtflugbetrieb,
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
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-
NfL I-195/75 vom 4. Juni 1997, Umbenennung in "Verkehrslandeplatz
Arnsberg-Menden"
-
NfL I-204/01 vom 12. Juli 2001 mit der Aufhebung der Betriebspflicht für
Flüge unter 60 min zwischen Start und Landung am Verkehrslandeplatz
Arnsberg-Menden
-
NfL I-161/03 vom 12. Juni 2003 mit der Erweiterung der Betriebsgenehmigung für Ultraleichtflugzeuge (PPR)
-
NfL I-96/07 vom 12. Juli 2007 mit der Neufassung der Regelung des
Flugplatzverkehrs der Bezirksregierung Münster vom 13. März 2007.
II.
Verfahren zur Änderung der Anlage
1.
Antrag der Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden mbH auf
Genehmigung gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) einer
Verlängerung der Start-/Landebahn
Der Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden ist für Flugzeuge der Gewichtskategorie bis 5700 kg zugelassen. Die Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden
führt in Ihrem Antrag an, die vorhandene Bahnlänge ermögliche nicht, beziehungsweise nur eingeschränkt, den Betrieb von Flugzeugen im oberen Gewichtsbereich der genehmigten Gewichtskategorie.
Nach der 5. Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 - gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen) - 5. DVO LuftBO - vom
05.10.1998 sei der Betrieb von Luftfahrzeugen zu diesem Zwecke seit dem
01.01.2005 an einem Flugplatz nunmehr nur noch zulässig, wenn die Startund Landestrecke dieses Flugplatzes den Vorschriften des JAR-OPS 1.530
Abs. b Nr. 1 und 2 sowie JAR -OPS 1.550 Abs. a Satz 1 entspreche.
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Mit der Einführung der JAR-/EU-OPS 1 (Joint Aviation Requierements Operation - Europäische Richtlinien für den gewerblichen Flugbetrieb) seien Sicherheitszuschläge für den gewerblichen Flugbetrieb eingeführt worden. Diese
seien - im Gegensatz zu den bis 1999 gültigen nationalen Richtlinien und Verordnungen - beim gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer Höchstabflugmasse (MTOM -maximum take off mass) bis 5700 kg bei Start und Landung zu berücksichtigen. Am Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden führe dies
dazu, dass langjährig angesiedelte Unternehmen gezwungen waren, den Stationierungsstandort aufgrund der unzureichenden Bahnlänge zu verlegen beziehungsweise den Betrieb der entsprechenden Flugzeugmuster am Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden einzustellen.
Die Start-/Landebahn mit einer bisher genehmigten Länge von 920 m und einer Breite von 20 m erfülle die vorgenannten Anforderungen für den gewerblichen Einsatz der meisten Flugzeugtypen der genannten Zulassungskategorie
bis 5700 kg nicht mehr. Daher sei es erforderlich, die Bahnabmessungen an
die genannten internationalen Vorschriften anzupassen.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr die Verlängerung der bestehenden
Start-/Landebahn von 920 m auf 1055 m nutzbarer Länge und die Verbreiterung von 20 m auf 25 m nutzbarer Breite. Mit dem Antrag sei keine Änderung
des bisher genehmigten Betriebes verbunden. Dies beziehe sich insbesondere auch auf die genehmigten Luftfahrzeugkategorien, Betriebs- und Öffnungszeiten sowie auf die veröffentlichten Flugverfahren. Der Antrag auf Verlängerung der Start- und Landebahn solle einzig dazu dienen, den Bestand des genehmigten Betriebs am Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden zu sichern.
Nach der NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 habe der Verkehrslandeplatz
Arnsberg-Menden die Funktion eines Schwerpunkt-Verkehrslandeplatzes für
den Geschäftsreiseverkehr. Der Empfehlung der Luftverkehrskonzeption folgend sei der Antrag darauf ausgerichtet, durch die Anpassung an internationale Sicherheitsstandards die Funktionsfähigkeit langfristig sicherzustellen.
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
2.
Allgemeine Vorprüfung gemäß UVPG
Die Antragstellerin hat den Antragsunterlagen ein Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Günter Werner zur allgemeinen Vorprüfung nach dem § 3 c
UVPG beigefügt. Dieses Gutachten nimmt Bezug auf die Flugbewegungsprognose der Desel Consulting vom September 2010 und die Fluglärmprognose des Gutachters ADU cologne vom 13.01.2011.
Nach Auswertung der vorgenannten vorliegenden Gutachten ist die Bezirksregierung Münster zu dem Ergebnis gekommen, dass das geplante Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Klärungsbedürftige Punkte wurden im Beteiligungsverfahren durch Stellungnahmen der Fachbehörden und Ergänzungen der FFH-Vorprüfung sowie
Durchführung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung abgehandelt.
Die genaue Darstellung der einzelnen klärungsbedürftigen Punkte und deren
rechtliche Bewertung findet sich unter Punkt C II 2.2 (materiell-rechtliche Bewertung der Stellungnahmen TÖB), Seite 47 ff.
Die Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung gem. §§ 5
ff UVPG wurde nicht für erforderlich gehalten.
3.
Beteiligungsverfahren
Nachdem die erforderlichen Unterlagen für das Genehmigungsverfahren vollständig bei der Bezirksregierung Münster vorlagen, wurde das Beteiligungsverfahren durchgeführt.
3.1
Auslegung der Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen wurden nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung in
den folgenden Städten und Gemeinden zeitgleich während der Dienststunden
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
zur Einsichtnahme in der Zeit vom 16.05.2011 bis einschließlich 15.06.2011
ausgelegt:

Stadt Arnsberg

Gemeinde Ense

Stadt Fröndenberg

Stadt Menden

Stadt Werl

Gemeinde Wickede (Ruhr)
Jeder, dessen Belange durch die Änderung der Genehmigung berührt sein
konnten, hatte die Möglichkeit schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen
zu erheben oder Anregungen zu äußern. Die Frist hierfür endete am
29.06.2011.
3.2
Beteiligung von Behörden, Trägern öffentlicher Belange (TÖB) und der
anerkannten Naturschutzverbände im Sinne des § 63 Abs. 2 BNatSchG
Parallel zum Auslegungsverfahren wurden von der Bezirksregierung Münster
die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt, deren Aufgabenbereich durch die Erweiterung und den Betrieb des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden berührt wird.
Zu diesem Zweck wurden die Unterlagen insgesamt 36 Trägern öffentlicher
Belange und anerkannten Naturschutzverbänden im Sinne des § 63 Abs. 2
BNatSchG mit der Bitte zugeleitet, Stellung zum Antrag zu nehmen (vgl. Ziffer
3.4).
Seite 21
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
3.3
Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
In dem Verfahren sind zwei Privateinwendungen eingegangen. Die Einwendungen wurden der Antragstellerin in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt und ihr damit die Möglichkeit gegeben, sich zu den vorgebrachten Argumenten zu äußern.
3.4
Ergebnis der Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange und
der anerkannten Naturschutzverbände
Von den 36 beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
haben sich 4 nicht geäußert, darunter auch das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW. Da auch Stellungnahmen von 3 nicht beteiligten Stellen eingegangen sind, haben insgesamt 35 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben. Hiervon haben 5 Träger öffentlicher Belange Bedenken erhoben, 24 haben keine Bedenken geltend gemacht. 6 Träger öffentlicher Belange haben Hinweise und Anregungen gegeben.
Die Stellungnahmen wurden ausgewertet. Anschließend wurden sie der Antragstellerin zur Verfügung gestellt und ihr die Möglichkeit gegeben, sich zu
den in den abgegebenen Stellungnahmen vorgebrachten Argumenten zu äußern.
In der folgenden Tabelle ist dargestellt, welche Träger öffentlicher Belange
(TÖB) und Naturschutzverbände sowie Sonstige beteiligt worden sind und wie
sie sich geäußert haben.
Seite 22
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Auflistung der Stellungnahmen und Anregungen
Beteiligter
Bedenken
Anregungen/
Hinweise
Bezirksregierung Arnsberg
Dez. 32
Bezirksregierung Arnsberg
Dez. 51
Landrat des Hochsauerlandkreises
Fachbereiche 3 und 5
keine
Bedenken
x
keine
Rückäußerung
x
x
Landrätin des Kreises Soest
x
Landrat des Kreises Unna
x
Landrat
Kreises
des
Bürgermeister
Arnsberg
Märkischen
x
der
Stadt
.
x
Bürgermeister der Gemeinde
Ense
Bürgermeister
Fröndenberg
der
Bürgermeister
Menden
der
Bürgermeister
Werl
der
x
Stadt
x
Stadt
x
Stadt
x
Bürgermeister der Stadt Wickede (Ruhr)
x
Deutsche Telekom AG, TCom, TI NL West
Direktor
der
Landwirtschaftskammer
Als Landesbeauftragter
x
x
Landwirtschaftskammer
NRW
c/o Bezirksstelle f. Agrarstruktur Arnsberg
E.ON Ruhrgas AG
x
x
FernleitungsBetriebsgesellschaft mbH
Bonn
Geologischer Dienst NRW
-LandesbetriebHandwerkskammer
Arnsberg
x
x
x
Seite 23
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Industrie- und Handelskammer Arnsberg, HellwegSauerland
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW
Landesbetrieb Straßenbau
NRW
Landesbetrieb
Holz NRW
Wald
x
x
x
und
x
Landesbüro
der
Naturschutzverbände NRW
Lörmecke-Wasserwerk
GmbH
x
x
PLEdoc Essen
x
Regionalverband Ruhr
x
Ruhrverband
x
RWE AG
Transportnetz Gas GmbH
Seit 24.07.2009:
Thyssengas GmbH
RWE Energy AG
Transportnetz Strom GmbH
Seit 24.07.2009:
Thyssengas GmbH
RWE Power
x
x
x
RWE Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH
Wasserverband Hochsauerland
x
x
Wehrbereichsverwaltung
West
x
Wasserwerke Westfalen
Schwerte
DFS GmbH
x
x
Amprion GmbH
Dortmund
Bezirksregierung Arnsberg
Dez. 55
RWE Verteilnetz GmbH,
Arnsberg
x
x
x
Ergänzend zu den abgegebenen Stellungnahmen wurden einige Behörden
nach Überarbeitung der Antragsunterlagen hinsichtlich Ihrer vorherigen Bedenken nochmals um Stellungnahme gebeten.
Seite 24
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
III.
TÖB-Stellungnahmen mit Bedenken bzw. Hinweisen
/Anregungen
1.
Landrat des Hochsauerlandkreises
Mit Schreiben vom 05.09.2011, aktualisiert durch Schreiben vom 13.09.2011,
hat der Landrat des Hochsauerlandkreises Stellung zu dem Vorhaben genommen.
Der Fachdienst Wasserwirtschaft weist darauf hin, dass das geplante Bauvorhaben zum Teil im Wasserschutzgebiet "Echthausen", Schutzzone III, liege.
Das Einvernehmen der unteren Wasserbehörde gemäß § 7 Abs. 5 der Wasserschutzgebietsverordnung werde erteilt, wenn einige Nebenbestimmungen
in den Genehmigungsbescheid aufgenommen würden.
Der Fachdienst Abfallwirtschaft und Bodenschutz hat keine Bedenken gegen
das Bauvorhaben. Er bittet aber um Aufnahme von Auflagen und Hinweisen in
den Genehmigungsbescheid.
Der Fachdienst Kreisstraßen macht Bedenken hinsichtlich der Überflughöhe
im Bereich der Kreisstraße K 22 geltend.
2.
Landrätin des Kreises Soest
Die Landrätin des Kreises Soest weist mit Schreiben vom 27.06.2011 darauf
hin, dass mehrere Schutzgebiete im Kreis Soest betroffen seien. Alle Verän-
Seite 25
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
derungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen können, seien unzulässig. Vor der Durchführung des Projektes solle daher dessen Verträglichkeit mit den für das NATURA 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft werden.
Bei den im Vorhabensgebiet vorgesehenen Wiederherstellungsmaßnahmen
bestehe lt. Landschaftspflegerischem Begleitplan (LBP) ein Fehlbedarf. Der
„Erwerb von Ökopunkten“ könne nicht allgemein als Ausgleich akzeptiert werden u.a. nur dann, wenn die dahinter stehende vorgezogene Kompensationsmaßnahme im funktionalen Zusammenhang mit dem betreffenden Eingriff,
hier die Versiegelung von Grünland, stehe. Weiter seien die Aussagen zum
Artenschutz unvollständig. Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. Bauzeitenregelung mit Blick auf eventuelle Brutzeiten seien noch zu benennen.
3.
Bürgermeister der Stadt Arnsberg
Der Bürgermeister der Stadt Arnsberg teilte mit Schreiben vom 30.06.2011
mit, dass aus seiner Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben der Antragstellerin bestehen.
Als Nebenbestimmung sei die Verpflichtung zur Einfriedung des zur Erweiterung vorgesehenen Geländes und zur Aufstellung von Warnschildern in die
Genehmigung aufzunehmen.
Er wies darauf hin, dass das in den Ausführungen zur Umweltverträglichkeit
durch das Ingenieurbüro Werner, Menden, aufgeführte potentielle FFH- bzw.
Vogelschutzgebiet inzwischen als solches festgesetzt wurde. Die Maßnahmen
zum Ausgleich für den Eingriff in die Natur und die Landschaft müssten konkret dargelegt werden. Ein Hinweis im landschaftspflegerischen Begleitplan,
wonach der Fehlbedarf mit Biotopverbesserungsmaßnahmen gemäß dem Bio-
Seite 26
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
topmanagementplan auf den von Boeselagerschen Besitzungen kompensiert
werden soll, reiche nicht aus.
Der Bürgermeister der Stadt Arnsberg gab weiter den Hinweis, dass in den
Antragsunterlagen hinsichtlich der zugelassenen Luftfahrzeuge die Drehflügler
mit einem maximalen Fluggewicht von 6 t aufgeführt würden. Laut vorliegender Genehmigung liege die Beschränkung bei diesem Luftfahrzeugtyp aber
auch bei 5,7 t. Um entsprechende Berichtigung werde gebeten.
4.
Bürgermeister der Gemeinde Ense
Mit Schreiben vom 10.06.2011 hat der Bürgermeister der Gemeinde Ense Bedenken gegen das Vorhaben vorgetragen. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass durch die Verlängerung der Landebahn die Durchsetzung der Planungen der Gemeinde Ense im Bereich der Konzentrationsfläche Ruhne/Waltringen gefährdet werde (Konzentrationsfläche Windkraftanlagen). Solange der Sachverhalt nicht abschließend geklärt sei, könne den Planungen
der Fluggesellschaft Arnsberg-Menden nicht zugestimmt werden.
5.
Geologischer Dienst NRW
Der geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben
vom 07.06.2011 Stellung genommen. Hinsichtlich der Ingenieurgeologie wird
darauf hingewiesen, dass die Antragsunterlagen kein Baugrundgutachten enthalten. Vor Beginn der Baumaßnahme sei der Baugrund, insbesondere im
Hinblick auf die Tragfähigkeit, entsprechend zu erkunden und zu bewerten.
Bezüglich des "Schutzgutes Boden" stellt der Geologische Dienst fest, dass
im Plangebiet im südöstlichen Bereich Böden in natürlichen Lagerungsverhältnissen vorhanden seien. Hierbei handele es sich um schutzwürdige Böden mit einer hohen bis sehr hohen Bodenfruchtbarkeit sowie einer hohen bis
Seite 27
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
sehr hohen Regler- und Pufferfunktion. Damit seien diese Böden nicht abiotische Wert- und Funktionselemente von allgemeiner, sondern von besonderer
Bedeutung. Für deren Verlust sei deshalb eine gesonderte Ermittlung von
Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung erforderlich.
Der geologische Dienst bittet darum, die schutzwürdigen Böden in den Text
zur Umweltverträglichkeit und in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufzunehmen und zu prüfen, inwieweit für den Verlust an schutzwürdigen Böden
eine gesonderte Kompensation möglich ist.
6.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Mit Schreiben vom 06.06.2011 hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) Stellung genommen. Aus Sicht des LANUV
bestehen noch offene Fragen zu den Themenbereichen FFH-Verträglichkeit
(Verträglichkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und Artenschutz.
Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit weist das LANUV darauf hin, dass mögliche betriebsbedingte Auswirkungen auf das im Süden angrenzende FFHund Vogelschutzgebiet zu berücksichtigen seien. Es sollte daher aus Sicht des
LANUV eine FFH-Vorprüfung (Stufe 1 Screening) durchgeführt werden. In
dieser Stufe sei durch eine überschlägige Prognose unter Berücksichtigung
möglicher Summationseffekte zu klären, ob erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000 Gebietes ernsthaft in Betracht kommen bzw. ob sich erhebliche Beeinträchtigungen offensichtlich ausschließen lassen. Vor dem Hintergrund des Projekttyps und der Örtlichkeit seien alle relevanten Wirkfaktoren
des Projektes einzubeziehen. Bezüglich der Erhaltungsziele des FFH- und
Vogelschutzgebietes, insbesondere der störempfindlichen Arten mit zum Teil
großen Aktionsradien seien im Rahmen einer Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Außerdem sei zusätzlich eine eigenständige
Artenschutzvorprüfung (Stufe 1) durchzuführen.
Seite 28
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
7.
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW erhebt mit Schreiben vom 24.06.2011
keine Einwände gegen das Vorhaben. Da jedoch Kompensationsmaßnahmen
auch Waldflächen betreffen können, bittet er um weitere Beteiligung im Verfahren.
8.
Ruhrverband Essen
Der Ruhrverband erhebt mit Schreiben vom 31.05.2011 keine Bedenken. Er
weist jedoch darauf hin, dass anfallende Niederschlagswässer über Versickerungs-und Abscheideranlagen in den Straßengraben der K22 eingeleitet würden (geregelt durch Erlaubnisbescheid des Hochsauerlandkreises aus 2001).
Der Bescheid sei aufgrund der zusätzlich befestigten Flächen von 1,0 ha entsprechend anzupassen.
Der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 LWG für die anfallenden Niederschlagswässer von der Stadt Arnsberg auf die Antragstellerin
werde zugestimmt.
9.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Spezialservice Strom
Der Spezialservice Strom der RWE Netzservice GmbH weist darauf hin, dass
südwestlich der Start- und Landebahn die 110-kV-Hochspannungsfreileitung
Unna-Neheim, Bl. 1533 (Maste 53 - 83) verlaufe. Gemäß dem Lageplan mit
den Hindernisbegrenzungsflächen seien die Masthöhen deutlich unterhalb der
dort genannten Höhen. Falls dennoch Maßnahmen an der Hochspannungsfreileitung erforderlich würden, seien die Kosten vom Antragsteller zu tragen.
Seite 29
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
10.
Wasserwerke Westfalen
Die Wasserwerke Westfalen haben mit Schreiben vom 02.08.2011 eine Stellungnahme abgegeben. Darin werden gegen das Bauvorhaben grundsätzlich
keine Bedenken erhoben, sofern das vom Flugbetrieb ausgehende Gefahrenpotential nicht erhöht werde und alle Arbeiten so ausgeführt würden, dass eine
Gewässergefährdung nicht zu besorgen sei.
11.
Deutsche Flugsicherung GmbH
Die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) hat mit Schreiben vom 30.08.2011
mitgeteilt, dass gegen die Änderung zur Genehmigung der Anlage und des
Betriebs des VLP Arnsberg-Menden aus Sicht der Flugsicherung Bedenken
bestehen. Die Breite der Rollbahnen werde als unzureichend angesehen. Weiter weist die DFS darauf hin, dass der Lage- und Befeuerungsplan (Plan Nr. 4)
am westlichen Landebahnende an der Schwelle 05 eine Außenfeuerkette
ausweise, welche gemäß der "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der
Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr (NfL I 94/03)"nur bei einer versetzten Schwelle anzubringen sei. Die
Schwellenbefeuerung habe aus einer Reihe von mindestens 6 Feuern zu bestehen, die in gleichmäßigen Abständen über die Breite der Start- und Landebahn (RWY) anzuordnen seien. Im Rahmen einer Änderung der Genehmigung sei aus Sicht der Flugsicherung die Konformität zu den Forderungen der
Grundsätze aus NfL I 94/03 uneingeschränkt herzustellen.
Seite 30
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
C. Rechtliche Bewertung
I. Umweltverträglichkeitsprüfung
Gem. § 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.
212) geändert worden ist, ist sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen
und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt und dass deren Ergebnis bei allen behördlichen
Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt wird.
Zu diesen Entscheidungen gem. § 2 Abs. 3 Ziffer 1 UVPG gehört auch die
Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage eines Flugplatzes als
einer so genannten „sonstigen Anlage“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe b)
UVPG. Damit sind die Bestimmungen des UVPG zu beachten.
Die Verlängerung der Start-/Landebahn am Verkehrslandeplatz ArnsbergMenden ist ein Vorhaben, welches in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 UVPG geführt wird.
Bei dem Vorhaben handelt es sich im beantragen Umfang (Verlängerung der
Start-/Landebahn auf eine Länge von 1.055 m) um einen Flugplatz mit einer
Start- und Landebahngrundlänge von weniger als 1.500 m im Sinne der Anlage 1 Nr. 14.12.2 zum UVPG. Mithin ist eine allgemeine Vorprüfung nach § 3c
Satz 1 UVPG erforderlich und zwar dahingehend, ob im Zusammenhang mit
einem konkreten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörde
das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte. Zuständige Behörde für diese Entscheidung
Seite 31
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
ist nach § 3a UVPG die jeweilige Genehmigungsbehörde, also die Bezirksregierung Münster.
Das hier beantragte Vorhaben ist nach § 3c Satz 1 i.V.m. Nr. 14.12.2 der Anlage 1 UVPG zu beurteilen, so dass über die UVP-Pflicht im Einzelfall aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung zu befinden war.
Nach der Absichtserklärung der Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden mbH,
den Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden durch Verlängerung der Start- und
Landebahn auszubauen, war durch die Genehmigungsbehörde nach § 3a
UVPG zu entscheiden, ob nach den §§ 3 b bis 3f UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Um abschätzen zu können, ob im vorliegenden Fall eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, wurde von der Antragstellerin
bzw. deren beauftragtem Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Günter Werner in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsarchitekten BDLA Roland Pfeiffer im Januar
2011 eine erste gutachterliche Einschätzung im Rahmen der allgemeinen
Vorprüfung des Einzelfalles erstellt. Der Gutachter kommt darin zu folgender
Einschätzung:
"Die nicht mehr vermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch
ökologisch wirksame Maßnahmen derart kompensiert, dass keine erheblichen
oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes verbleiben. Die
Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen werden unmittelbar nach der Wiederherstellung der Oberfläche durchgeführt…
Ein landschaftspflegerischer Begleitplan wird Bestandteil des Genehmigungsverfahrens mit der Vorgabe, Maßnahmen zur Kompensation bzw. Verringerung von Beeinträchtigungen darzustellen und aufzuzeigen. Die nicht mehr
vermeidbaren Eingriffe werden durch ökologisch wirksame Maßnahmen derart
kompensiert, dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen
des Naturhaushaltes verbleiben.
Seite 32
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Negative Auswirkungen auf die Bevölkerung in dem durch den Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden betroffenen Bereich können über das schon vorhandene Ausmaß nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Fluglärmprognose
verbleiben die zukünftigen Fluglärmkonturen innerhalb der Kurven des gültigen LEP "Schutz vor Fluglärm.
Allumfassend betrachtet kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen umweltrelevanten Auswirkungen durch die geplante Landebahnverlängerung des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden entstehen."
Dieses Gutachten sowie die bereits vorliegende Flugbewegungsprognose der
Desel Consulting vom September 2010 und die Fluglärmprognose der ADU
cologne vom 13.01.2011 sind allen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme bereitgestellt und öffentlich ausgelegt worden.
Klärungsbedürftige Punkte wurden im Beteiligungsverfahren durch Stellungnahmen der Fachbehörden abgehandelt.
So bestanden aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) zunächst noch offene Fragen zur Einschätzung möglicher Beeinträchtigungen von Natura 2000 Lebensräumen und Arten sowie
planungsrelevanter Arten. Auf Wunsch des LANUV sind daher ein ergänzendes Gutachten vom 31.10.2012 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan
und ein ergänzendes Gutachten vom 02.11.2011 zur allgemeinen Vorprüfung
des Einzelfalls gemäß UVPG sowie eine eigenständige Artenschutzprüfung
vom 31.10.2012 vom Büro Bimberg Landschaftsarchitekten BDLA vorgelegt
worden.
Nach abschließender Klärung zwischen Antragsteller und Fachbehörden
konnten die zwischenzeitlich erhobenen Bedenken vollinhaltlich ausgeräumt
beziehungsweise konnte diesen in Form von Nebenbestimmungen zum vorliegenden Genehmigungsbescheid Rechnung getragen werden. Die im Einzelnen erhobenen Bedenken und deren rechtliche Bewertung sind unter Punkt
Seite 33
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
C II 2.2 (materiell-rechtliche Bewertung der Stellungnahmen TÖB, Seite 47 ff.)
dargestellt.
Den Belangen nach § 1 UVPG ist somit bereits im Rahmen der Vorprüfung im
Einzelfall Genüge getan. Die Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung gem. §§ 5 ff. UVPG war nicht erforderlich.
II.
Luftrechtliche Beurteilung
Die beantragte Änderung der Anlage und des Betriebes des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden war in der zuvor beschriebenen Form zu genehmigen.
1.
Formell-rechtliche Bewertung
1.1
Zuständigkeit für die Genehmigung
Für die Änderung der Anlage und des Betriebes war das luftrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG i.V.m. §§ 49 ff. LuftVZO
und den allgemeinen Verfahrensvorschriften nach dem VwVfG NW durchzuführen.
Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Nr.
4 LuftVG i.V.m. § 2 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt (LuftfahrtZustVO) vom 07.08.2007 in der derzeit gültigen Fassung. Danach ist die Bezirksregierung Münster zuständige Luftfahrtbehörde in den Regierungsbezirken
Arnsberg, Detmold und Münster und somit auch für den Verkehrslandeplatz
Arnsberg-Menden.
Seite 34
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
1.2
Verfahrensart
Über den Antrag der Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden mbH war nach §
6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zu entscheiden. Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens wäre unzulässig gewesen, weil das Planfeststellungsverfahren nach § 8 Abs. 1 LuftVG nur für Flughäfen und Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 –
4 C 77.79-, NVwZ 1982,113). Zu diesen zählt der Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden aber nicht.
1.3
Rechtsgrundlage und Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens
In dem Genehmigungsverfahren wurden die Stellen beteiligt, deren Beteiligung rechtlich geboten und/oder aus fachlichen Gründen zweckmäßig war.
Rechtliche Vorgaben für die Beteiligung im hier durchgeführten Genehmigungsverfahren enthält das LuftVG nicht. Wie und in welchem Umfang die Beteiligung zu geschehen hat, ist nur für das Planfeststellungsverfahren geregelt
(§ 10 Abs. 2 – 4 LuftVG, § 73 VwVfG), welches hier jedoch nicht vorliegt. Auch
§ 6 LuftVG enthält keine Hinweise darauf, wie betroffene Gemeinden oder Private anzuhören sind.
1.3.1
Beteiligung der Kommunen
Obwohl das LuftVG keine ausdrückliche Regelung über die Beteiligung von
Gebietskörperschaften am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung nach § 6
LuftVG enthält, sind die Gemeinden nach gefestigter Rechtsprechung im Hinblick auf das ihnen durch Artikel 28 Grundgesetz eingeräumte Selbstverwal-
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
tungsrecht und ihrer damit verbundenen örtlichen Planungshoheit als Planungsträger am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Von der Betroffenheit
der örtlichen Belange, mithin der örtlichen Planung, hängt der Umfang der
gemeindlichen Beteiligung ab.
Im vorliegenden Fall waren Belange der Städte Arnsberg, Fröndenberg, Menden, Wickede/Ruhr, Werl und der Gemeinde Ense betroffen, so dass diese am
Verfahren zu beteiligen waren.
1.3.2
Beteiligung der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange
und der anerkannten Naturschutzverbände im Sinne des § 63
BNatSchG
Im Verfahren wurden die unter B II 3.4 (Seite 21 ff) genannten Behörden,
sonstigen Träger öffentlicher Belange und anerkannten Naturschutzverbände
im Sinne des § 63 BNatSchG beteiligt. Eine Betroffenheit weiterer Institutionen
war nicht ersichtlich.
1.3.3
Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung privater Dritter ist im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren
auf § 28 VwVfG gestützt. Angesichts der möglichen Auswirkungen der geänderten Anlage des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden auf die Individualrechtssphäre des betroffenen Einzelnen sollten auch potentiell Einwendungsberechtigte im Sinne des Planfeststellungsrechts entsprechend beteiligt werden. Das Beteiligungsverfahren war im Wesentlichen an § 10 Abs. 2 LuftVG, §
73 VwVfG angelehnt (vgl. Giemulla/Schmid, LuftVG, § 6 Rd.Nr. 67; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6 Rd.Nr. 94). Zudem war dem § 9 Abs. 1 UVPG
Rechnung zu tragen.
Seite 36
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Demzufolge wurden die Planunterlagen in den Städten Arnsberg, Fröndenberg, Menden, Werl und Wickede/Ruhr sowie in der Gemeinde Ense zur Einsichtnahme ausgelegt (s. unter B II 3.1, Seite 20).
1.3.4
Vollständigkeit und Geeignetheit der Unterlagen
Die in den Auslegungskommunen zur Einsicht bereitgestellten und an die Träger öffentlicher Belange verschickten Antragsunterlagen waren geeignet und
ausreichend, um den Betroffenen und Interessierten die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit sie durch die beantragte Genehmigungsänderung in
ihren rechtlichen Belangen berührt sein könnten bzw. ob sich das Vorhaben
als umweltverträglich darstellt.
1.3.5
Mündliche Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen
Die Durchführung einer Erörterung war nicht erforderlich. Dies folgt bereits daraus, dass das Anhörungsrecht nach § 28 VwVfG nach überwiegender Auffassung (vgl. z.B. Kopp, VwVfG, 10. Auflage, § 28 Rd.Nr. 39 m.w.N.) grundsätzlich kein Recht auf Erörterung einschließt, vielmehr ist die Entscheidung
darüber, ob ein solcher Termin stattfinden soll, in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. Regelmäßig findet danach eine Erörterung nur dann
statt, wenn sich aus der Sache heraus die Notwendigkeit weiterer oder auch
ergänzender Ausführungen der Einwender bzw. derjenigen, die sich im Verfahren gemeldet haben, ergibt. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Eine Verpflichtung zur Erörterung ergibt sich auch nicht aus den §§ 9 Abs. 1
UVPG, 73 Abs. 6 VwVfG NRW.
Ist bei Verlängerung einer Start- und Landebahn ein Vorhaben ohne Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG lediglich genehmigungspflichtig, jedoch nach §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 Ziffer 2, 3 c Satz 1
Seite 37
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
UVPG UVP-pflichtig, kann in analoger Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 5
LuftVG von einer mündlichen Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen gemäß §§ 9 Abs. 1 UVPG, 73 Abs. 6 VwVfG NRW abgesehen werden.
Durch gesetzeskonforme Auslegung ergibt sich, dass das Fehlen einer dem §
10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG inhaltsgleichen Regelung für das Genehmigungsverfahren gemäß § 6 LuftVG keine gewollte, sondern eine planwidrige Regelungslücke ist und somit die erste Voraussetzung für die analoge Anwendung
des § 10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG vorliegt.
Entgegen dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG lässt sich aus seiner
Entstehungsgeschichte ableiten, dass die Nichtberücksichtigung des Genehmigungsverfahrens gemäß § 6 LuftVG durch den im § 10 Abs. 2 Nr. 5 normierten Regelungsinhalt nicht beabsichtigt war. Denn die aufgrund des Planvereinfachungsgesetzes vom 12.12.1993 in das LuftVG eingeführte Regelung des §
10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG erging mit dem gesetzlichen Willen, Planungszeiten
unter Berücksichtigung der Beteiligungsinteressen der Öffentlichkeit zu senken und darüber hinaus das Planungsrecht für alle Verkehrswege zu vereinheitlichen.
Es bestehen weiter keine systematischen Anhaltspunkte dafür, dass nach der
Intention des Gesetzgebers ausgerechnet das Verfahren nach § 6 LuftVG im
Widerspruch zum Ziel der Planungsvereinfachung stehend nicht die Möglichkeit des Absehens von der mündlichen Erörterung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG
erhalten sollte. Diese Handlungsoption der Planfeststellungsbehörde wurde
durch das Planvereinfachungsgesetz mit inhaltsgleichen Regelungen zu § 10
Abs. 2 Nr. 5 LuftVG in § 18a Nr. 5 AEG, in § 17a Nr. 5 FStrG, § 14a Nr. 5
WaStrG sowie in § 29 Abs. 1a Nr. 5 PBefG für alle gängigen verkehrsrechtlichen Planungsverfahren eingeführt. Da diese mit Ausnahme des LuftVG stets
Planfeststellungsverfahren sind, hat der Gesetzgeber offensichtlich die Besonderheit des Dualismus von Genehmigung und Planfeststellungsverfahren
bei gleichzeitiger Erforderlichkeit einer UVP-Prüfung nicht berücksichtigt.
Seite 38
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Das gleiche Ergebnis gibt auch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung
der Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG. Das Ziel der vertretbaren Verfahrensbeschleunigung und der Vereinheitlichung der Verfahren würde gerade
nicht erreicht, wenn bei fehlender Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens im eigentlich einfacher gestalteten Genehmigungsverfahren höhere
Anforderungen als im Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 8 ff. LuftVG bestünden.
Die Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage zwischen dem Planfeststellungsverfahren und dem Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG als
zweite Voraussetzung der analogen Anwendung ist ebenso gegeben. In beiden Fällen besteht das Erfordernis einer planungsrechtlichen Entscheidung,
welche bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 LuftVG allein
gemäß § 6 LuftVG getroffen wird. Erleichterungen im aufwändigen Planfeststellungsverfahren müssen daher auch im einfacher und ohne Konzentrationswirkung ausgestatteten Genehmigungsverfahren schon aufgrund des
Rechtsgedankens „a maiori ad minus“ greifen können.
2.
Materiell-rechtliche Bewertung
2.1
Bedarfssituation
2.1.1
Notwendigkeit und Begründung des Vorhabens
Eine Rechtfertigung der Genehmigung des beantragten Ausbaus des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden ist gegeben.
Eine Flugplatzplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben
nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetz verfolgten Ziele - einschließlich
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
sonstiger gesetzlicher Vorgaben - ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter
diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist.
Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist, so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, zuletzt Urteil vom 16.03.2006 - 4 A
1075 /04 - Rdnr. 182 (Berlin Schönefeld), Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12/05 Rdnr. 45 (Hamburg-Finkenwerder) und Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9/06 Rdnr. 48 (Memmingen).
Zu den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein hinreichend konkretes Verkehrsbedürfnis, die Verbesserung der Sicherheitslage und die Verbesserung der
Lärmbelastungssituation.
Der Bedarf wurde anhand einer gutachterlichen Prognose der Fa. DESEL
CONSULTING vom September 2010 nachgewiesen. Darin kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden ohne
Verlängerung der Start- und Landebahn seine Funktion in der regionalwirtschaftlichen Förderung wie bisher nur eingeschränkt wird ausüben können, da
für den individuellen Geschäftsreiseverkehr ein Flugbetrieb auf der bestehenden Bahn nur eingeschränkt möglich sei.
Die Luftfahrtinfrastruktur ist Teil der gesamten Verkehrsplanung und somit Teil
der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Als Bestandteil der politischen Rahmenplanung und Grundentscheidung für
das integrierte Verkehrskonzept des Landes NRW hat die Landesregierung im
Jahre 2000 das Luftverkehrskonzept 2010 verabschiedet. Das Luftverkehrskonzept 2010 berücksichtigt auch den Schutz vor Fluglärm, sowie Belange
des Umwelt- und Naturschutzes und der Raumplanung.
Im Zuge der Harmonisierung bislang unterschiedlicher nationaler flugbetrieblicher Regelungen sind auf Empfehlung des Joint Aviation Authorities Committees (JAA) neue Vorschriften für den Einsatz von Propellerflugzeugen bis zu
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
5,7 t höchstzulässiger Startmasse und mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen
im gewerblichen Verkehr europaweit eingeführt worden (JAR-OPS-1). Diese
inzwischen auch in deutsches Luftrecht übernommenen Vorschriften (Fünfte
DurchführungsVO zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 05.10.1998) haben zur Folge, dass ab dem 01.01.2005 zusätzliche Sicherheitsfaktoren von
1,25 für die Startrollstrecke und von 1,43 für die Landestrecke von den Propellerflugzeugen durch den Luftfahrtunternehmer berücksichtigt werden müssen
(für Strahlflugzeuge gilt die Regelung bereits seit dem 01.10.1999).
Diese Sicherheitsvorschriften gelten unmittelbar zwar nur für den gewerblichen Flugverkehr. Dieser findet am VLP Arnsberg-Menden nicht statt. Sie enthalten aber sinnvolle Vorgaben zur Erhöhung der Sicherheit. Dieser Aspekt
der Erhöhung der Sicherheit ist für den Luftverkehr generell von Bedeutung.
Eine längere Start- und Landebahn trägt zur Erhöhung der Sicherheit bei, da
dann zum Starten und Landen mehr Platz zur Verfügung steht. Die geplante
Verlängerung beträgt hier 135 m. Durch Realisierung der beantragten Maßnahme entsteht ein Zugewinn an Sicherheit. Es besteht daher ein Bedürfnis
für die beantragte Maßnahme, sie ist vernünftigerweise geboten.
Das Luftverkehrskonzept 2010 enthält hierzu folgende Begründung:
"Von den Schwerpunkt- Verkehrslandeplätzen verfügt bisher jedoch keiner
über eine solche Bahnlänge. Um ein Absinken ihres Verkehrswertes für den
Geschäftsreiseluftverkehr zu vermeiden und zugleich ihren Sicherheitsstandard auf das bereits in den meisten EU-Mitgliedstaaten vorhandene höhere
Sicherheitsniveau anzuheben, müssen ihre Start- und Landebahnen, wo baulich und rechtlich möglich, entsprechend verlängert werden."
Der Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden soll mit dem beantragten Ausbau auch nicht ausgeweitet werden. Die beantragte Maßnahme
dient vielmehr ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit sowie der Erhaltung des Status als Schwerpunktverkehrslandeplatz für den Geschäftsreiseluftverkehr. Der Empfehlung der Luftverkehrskonzeption folgend ist der Antrag darauf ausgerichtet, die Funktionsfähigkeit des Verkehrslandeplatzes
langfristig sicherzustellen.
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
2.1.2
Planungsalternativen
Ausbauvarianten für die beantragte Verlängerung der Start- und Landebahn
gibt es wegen der vorhandenen Topographie im vorliegenden Fall nicht. Als
Alternative zum beantragten Ausbau des Verkehrslandeplatzes ArnsbergMenden kommt daher nur der sogenannte "Nullfall" in Betracht. Dies bedeutet,
dass der bestehende bauliche Zustand der Betriebsflächen nicht verändert
wird.
Somit war zwischen den Alternativen "Nullfall" (Unterlassen des Vorhabens)
und dem Ausbaufall zu entscheiden. Diese Alternativen wurden als "Prognose-Nullfall 2020" und "Prognose-Ausbaufall 2020" durch die Fa. Desel Consulting gutachterlich dargelegt und bewertet.
Der Gutachter kommt zu folgendem Ergebnis:
"Im Ausbaufall wird alles in allem das Startvolumen im Mittel pro Jahr um rund
3,5 % gegenüber dem Jahr 2009 ansteigen…Gründe für diese Entwicklung
liegen im Bereich des individuellen Geschäftsreiseverkehrs in der erhöhten Attraktivität und den damit verbundenen Verlagerungseffekten durch die Verbesserung der Infrastruktur auf dem Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden"…
Entscheidend ist, dass es durch die Verlängerung der S/L-Bahn zu einer qualitativen Verschiebung des Verkehrs kommt. Es können und es werden damit
verstärkt Flugzeuge mit einem höheren maximalen Startgewicht eingesetzt….
Ohne Verlängerung der S-L-Bahn würde der Verkehrslandeplatz ArnsbergMenden seine Funktion in der regionalwirtschaftlichen Förderung wie bisher
nur eingeschränkt ausüben können, da für den individuellen Geschäftsreiseverkehr ein Flugbetrieb auf der bestehenden Bahn bedingt durch die gesetzlichen Vorgaben nur eingeschränkt möglich ist."
Das Gutachten wurde von neutralen und anerkannten Gutachtern auf Grundlage wissenschaftlich anerkannter Methoden erstellt. Die Bewertung der Alter-
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
nativen ist plausibel begründet und nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung
dieser gutachterlichen Bewertung ist die beantragte Maßnahme sinnvoll und
vernünftigerweise geboten.
2.1.3
Raumordnung und Landesplanung
Vor Erteilung der Genehmigung ist u.a. gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Das Vorhaben entspricht den bestehenden verkehrlichen Zielen der Raumordnung auf der Grundlage des gültigen Landesentwicklungsplanes und des
gültigen Regionalplanes Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, der durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW
am 30.03.2012 gemäß § 14 LPIG rechtswirksam geworden ist. Dort heißt es
unter der Ziffer 4.1.5, Ziel 36: "Die Verkehrslandeplätze Arnsberg-Menden und
… sind in ihren bestehenden räumlichen Grenzen und in ihrer funktionalen
Zuordnung zu sichern. Erforderliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheitsstandards und zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit sind in diesem Rahmen bedarfsgerecht durchzuführen."
Die Bezirksplanungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg; Dezernat 32) stellt
in Ihrer Stellungnahme vom 18.05.2011 fest, dass keine Bedenken gegen das
geplante Vorhaben bestehen. Dieser Meinung schließt sich die Genehmigungsbehörde an.
Auch die NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 enthält das Ziel, dass der Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden nach Möglichkeit den JAR-OPS Vorschriften angepasst werden soll (vgl. Ziffer C II 2.1.1, Seite 40).
Aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung bestehen gegen die geplanten baulichen Veränderungen keine Bedenken. Die Ziele der Raumordnung
und Landesplanung sind beachtet.
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
2.1.4
Flugsicherheit
Der Verlängerung der Start- und Landebahn am Verkehrslandeplatz ArnsbergMenden stehen keine Sicherheitsbedenken entgegen. Die Flugsicherheit wird
durch die längere Start- und Landebahn erhöht.
2.1.5
Schutz vor Fluglärm
Das Vorhaben ist mit den Belangen des Schutzes der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor Lärm vereinbar.
§ 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LuftVG regeln die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2
FluglärmG auf Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren.
In dieser Bestimmung werden die Grenzwerte von Lärmschutzbereichen für
Flugplätze normiert. Die Vorschrift verweist ihrerseits auf § 4 FluglärmG, wo
die Einrichtung von Lärmschutzbereichen an unterschiedlichen Flugplätzen
geregelt ist. Dabei sind vorrangig Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze
mit mehr als 25.000 Bewegungen pro Jahr (ohne Ausbildungsflüge mit Leichtflugzeugen) betroffen. Allerdings öffnet § 4 Abs. 8 FluglärmG den Geltungsbereich der Vorschrift im Bedarfsfall, d. h. wenn es der Schutz der Allgemeinheit
erfordert, auch für alle anderen Flugplätze.
Der Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden ist lt. Luftverkehrskonzeption 2010
des Landes Nordrhein-Westfalen ein Schwerpunkt-Verkehrslandeplatz für den
Geschäftsreise-Luftverkehr. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 FluglärmG genannten
25.000 Bewegungen pro Jahr werden nicht erreicht. Auch findet kein Fluglinien- oder Pauschalreiseverkehr statt. Die Ausweisung eines Lärmschutzbereiches ist danach nicht erforderlich. Selbst wenn sich eine Notwendigkeit
hierzu mangels Lärmbetroffenheit der Bevölkerung auch nicht aus § 4 Abs. 8
FluglärmG ergeben sollte, bedeutet dies jedoch nur, dass die formelle (durch
RVO) Festsetzung eines Lärmschutzbereiches unterbleiben kann, nicht aber,
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
dass die Lärmgrenzwerte dieses Gesetzes in luftverkehrlichen Genehmigungsverfahren kleinerer Flugplätze keine Anwendung finden.
Hierzu ist zunächst noch einmal der klare gesetzliche Verweis in § 8 Abs. 1 S.
3 und 4 LuftVG auf § 2 Abs. 2 FluglärmG in Erinnerung zu rufen. In diesem
Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass das FluglärmG in seinem Geltungsbereich nicht eingeschränkt ist (vgl. § 1). Auch ist es durchaus möglich,
die Lärmverhältnisse an kleineren Flugplätzen wirkungsgerecht abzubilden.
Die Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) vom 19. 11.
2008 (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008) macht dies deutlich.
Hierin wird auf Seite 3 unter Punkt 1 klargestellt, dass im Falle des § 4 Abs. 8
FluglärmG die Berechnungsverfahren der Anleitung zur Berechnung von
Lärmschutzbereichen (AzB) vom 19. November 2008 (BAnz. Nr. 195a vom
23.Dezember 2008) anzuwenden sind. Eine Einschränkung des Geltungsbereiches der Berechnungsverfahren auf bestimmte Flugplätze wird gerade nicht
vorgenommen. Der Verordnungsgeber ist daher davon ausgegangen, dass
das von der AzD und AzB zur Verfügung gestellte Rechenwerk auch für kleinere Verkehrslandeplätze grundsätzlich geeignet ist. Dies wird auch durch eine Aussage des Gutachterbüros Dröscher in Tübingen bestätigt, wonach die
Anwendung des Regelwerks zur Berechnung der Lärmkonturen für Verkehrslandeplätze kein Problem darstellt, was im Übrigen auch bereits in einem Genehmigungsverfahren den VLP Aachen betreffend, praktiziert worden ist.
Es verbleibt damit die Frage zu klären, wie zu verfahren ist, wenn sich weder
aus § 4 Abs. 1 noch aus dessen Abs. 8 das Erfordernis zur Festsetzung eines
Lärmschutzbereiches ergibt, so dass der Schutzmechanismus des § 13 FluglärmG bezgl. der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen
betroffener Flugplatzanwohner direkt aus dem Gesetz nicht greifen kann. Da
auch in diesem Fall - wie im vorangegangenen ausgeführt – Lärmkonturen
nach der AzD in Verbindung mit der AzB dargestellt werden können, sind diese analog dem FluglärmG entsprechenden Schutzauflagen zugunsten Lärmbetroffener in der Genehmigung gem. § 6 LuftVG zugrundezulegen (vgl.
Grabherr, Komm. LuftVG § 6 Rdn. 364 f).
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Das FluglärmG ist daher für die Ermittlung der zu erwartenden Fluglärmbelastung aufgrund des eindeutigen Verweises in § 8 LuftVG i. V. m. § 6 LuftVG
anzuwenden. Die Vorschrift des LuftVG bindet die Genehmigungsbehörde.
Damit sind die Werte des FluglärmG beachtlich.
Auf Wunsch der Genehmigungsbehörde wurden von einem Gutachter die zu
erwartenden Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden gemäß des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
(FluglärmG) für folgende Fälle prognostiziert:

die Alternative Nullfall 2020 (ohne Verlängerung der Start- und Landebahn)

die Alternative Planfall 2020 (mit Verlängerung der Start und Landebahn)
Auf Basis der Eingangsdaten der Flugbewegungsprognose der Fa. Desel
Consulting wurde die zu erwartende Lärmimmission aus dem Flugverkehr des
Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden für die o.g. Alternativen ausführlich
berechnet und beurteilt. Als Ergebnisse sollten die DauerschallpegelIsophonen und die Linien nach dem Maximalschallpegelhäufigkeitskriterium,
die zur Festlegung der Tagschutzzonen und der Nachtschutzzone gemäß
Fluglärmgesetz heranzuziehen sind, in Form von farbigen thematischen Karten dargestellt werden. Daneben sollten Dauerschallpegel tags/nachts und die
Maximalschallpegelhäufigkeiten nachts für 16 ausgewählte Immissionsorte berechnet werden. Es wurden hierbei 16 exemplarische Immissionsorte betrachtet. Das Berechnungsverfahren ermöglicht die Berechnung von energieäquivalenten Dauerschallpegeln für den Tag und für die Nacht sowie des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums in der Umgebung eines Flugplatzes. In die Berechnungen gehen insbesondere die Geräuschimmissionsdaten der Luftfahrzeuge, die Zahl der Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten
des Prognosejahres sowie die Verläufe der Ab- und Anflugstrecken und Platzrunden ein. Grundlage der Berechnungen war das Datenerfassungssystem
DES mit den Flugbewegungen der sechs verkehrsreichsten Monate.
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Die Ermittlung der Flugbewegungszahlen auf Basis von Ist-Zahlen sowie auf
Basis von prognostizierten Bewegungszahlen (Prognose-Nullfall, PrognosePlanfall) entspricht der üblichen Vorgehensweise und den anzuwendenden
Normen und Richtlinien und ist nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat hier
die Grundlagen des FluglärmG bezogen auf die Situation an einem kleinen
Verkehrslandeplatz insofern umgesetzt, dass er die entsprechenden Lärmdaten in Form von farbigen thematischen Karten entsprechend der Tagschutzzone und Nachtschutzzone gemäß Fluglärmgesetz dargestellt hat.
Das Fluglärmgutachten der Fa. ADU cologne (Institut für Immissionsschutz
GmbH) kommt insgesamt zu folgenden Ergebnissen:
"Die Tagschutzzonen und Nachtschutzzone gemäß Fluglärmgesetz bleiben
sowohl für den Nullfall 2020 als auch für den Planfall 2020 im Wesentlichen
auf das Flugplatzgelände, bzw. auf die unmittelbare Umgebung des Flugplatzgeländes beschränkt.
Die betrachteten Immissionsorte liegen weit außerhalb der Schutzzonen. Die
im Vergleich zum Nullfall 2020 höheren Dauerschallpegel im Planfall erreichen
an keinem der Immissionsorte einen Wert von 50 dB(A) zur Tagzeit oder 40
dB(A) zur Nachtzeit.
Das im Fluglärmgesetz zur Beurteilung von nächtlichen Pegelspritzen eingeführte sog. NAT-Kriterium wird sowohl im Nullfall 2020 als auch im Planfall
2020 sicher nicht erreicht. "
Zusammenfassend ist festzustellen, dass relevante Begrenzungswerte im bebauten Gebiet nicht erreicht werden. Es sind daher auch keine Maßnahmen
des passiven Lärmschutzes erforderlich. Das Gutachten wurde von neutralen
und anerkannten Gutachtern auf Grundlage aktueller wissenschaftlich anerkannter Methoden erstellt. Das Gutachten ist nicht zu beanstanden.
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
2.2
Materiell-rechtliche Bewertung der TÖB-Stellungnahmen
2.2.1
Befürwortende Stellungnahmen
Folgende Beteiligte befürworten und unterstützen den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden ausdrücklich:
Handwerkskammer Südwestfalen
IHK Arnsberg
2.2.2
Stellungnahmen ohne Bedenken bzw. ohne Hinweise/Anregungen
Folgende Träger öffentlicher Belange haben gegen die Änderung der Genehmigung zur Anlage des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden keine Bedenken geäußert:
Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 32 (Regionalentwicklung)
Bezirksregierung Arnsberg, Dez. 51 (Natur-und Landschaftsschutz)
Landrat des Kreises Unna
Landrat des Märkischen Kreises
Bürgermeister der Stadt Menden
Bürgermeister der Stadt Wickede (Ruhr)
Deutsche Telekom AG, T-Com, TI NL West
Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
Landwirtschaftskammer NRW, Bezirksstelle für Agrarstruktur
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Lörmecke Wasserwerk GmbH
PLEdoc
Regionalverband Ruhr
Thyssengas GmbH
RWE Power
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Wasserverband Hochsauerland
Wehrbereichsverwaltung West
Amprion GmbH
2.2.3
Stellungnahmen mit Hinweisen/Bedenken
2.2.3.1 Landrat des Hochsauerlandkreises
Der Fachdienst Wasserwirtschaft weist darauf hin, dass das geplante Bauvorhaben zum Teil im Wasserschutzgebiet "Echthausen", Schutzzone III liege.
Gemäß der "Wasserschutzgebietsverordnung Echthausen" seien Vorrichtungen zum Versickern des von Straßen oder sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers in den Untergrund (§ 3 Abs. 1 Buchstabe h) und das Errichten, Erweitern und Betreiben von Start-, Lande- oder Sicherheitsflächen sowie
Anflugsektoren und Notabwurfplätzen des Luftverkehr innerhalb der Schutzzone III genehmigungspflichtig (§ 3 Abs. 1 Buchstabe n). Gemäß § 7 Abs. 5
der Wasserschutzgebietsverordnung bedürfe es keiner besonderen Genehmigung für solche Handlungen, für die andere Bestimmungen eine Genehmigung vorschreiben, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichten. Die entscheidende Behörde habe das Einvernehmen der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Der Fachdienst Abfallwirtschaft und Bodenschutz bittet um Aufnahme einiger
Auflagen und Hinweise in den Genehmigungsbescheid.
Da der Genehmigungsbescheid nach § 6 Luftverkehrsgesetz keine Konzentrationswirkung entfaltet, ersetzt er keine nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Errichtung von baulichen und
sonstigen Anlagen, die Vornahme ihrer Wasserversorgung und Kanalisation
sowie eine etwaige Entwässerung von Betriebsflächen dürfen nur nach entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen (s. Hinweise c
und g). Die Aufnahme der von den Fachdiensten Wasserwirtschaft sowie Ab-
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
fallwirtschaft und Bodenschutz genannten Auflagen und Nebenbestimmungen
in diesen Genehmigungsbescheid ist daher entbehrlich.
Der Fachdienst Kreisstraßen hat Bedenken hinsichtlich der Überflughöhe im
Bereich der Kreisstraße K 22 geäußert. In einem gemeinsamen Ortstermin am
Flugplatz am 24.01.2012 wurde die Angelegenheit zwischen dem Fachdienst
Kreisstraßen, der Genehmigungsbehörde und der Antragstellerin erörtert.
Maßgebend ist die Richtlinie des Bundesverkehrsministeriums für die Anlage
und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom
06.11.2001. Ziffer 4.1.5 regelt hierin die Abstände zu Verkehrswegen insofern,
als entsprechende Lichtraumprofile freizuhalten sind, die ausreichende Überflughöhen gewährleisten. Bei Zugrundelegung der Planunterlagen und nach
der Ortsbesichtigung sind die Beteiligten übereingekommen, dass angesichts
der örtlichen Verhältnisse die vorgesehene Höhe von 15 m über dem
Lichtraumprofil hinsichtlich der Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer ausreichend ist. Die zu Anfang geäußerten Bedenken sind somit ausgeräumt, wie
mit Schreiben vom 26. Januar 2012 durch den Landrat bestätigt worden ist.
2.2.3.2 Landrätin des Kreises Soest
Die Landrätin des Kreises Soest weist darauf hin, dass mehrere Schutzgebiete im Kreis Soest von der Maßnahme betroffen seien. Vor der Durchführung
des Projektes solle dessen Verträglichkeit mit den für das NATURA 2000Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft werden.
Bei den im Vorhabensgebiet vorgesehenen Wiederherstellungsmaßnahmen
bestehe lt. LBP ein Fehlbedarf. Dem Hinweis, dass mit den geplanten Biotopverbesserungsmaßnahmen nur eine Kompensation für den geplanten Eingriff in Natur und Landschaft erreicht werde, wenn auch extensives Grünland
entwickelt werde, wurde im ergänzten Landschaftspflegerischen Begleitplan
Rechnung getragen. Der Eingriff in Natur und Landschaft wird durch Anlage
einer Grünlandbrache auf einer ehemaligen Ackerfläche ausgeglichen. Diese
Maßnahme wurde bereits ausgeführt. Die Ökopunkte hierfür befinden sich im
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Bereich des Hochsauerlandkreises und sind von der dortigen Unteren Landschaftsbehörde anerkannt.
Es wurde eine Überarbeitung der Aussagen zum Artenschutz zur Klärung der
Frage, ob die ökologische Funktion der Lebensstätten für die lokalen Populationen erheblich beeinträchtigt werde, gefordert. Dieser Forderung ist durch die
vorgelegte Artenschutzprüfung des Büros Bimberg Landschaftsarchitekten
BDLA vom 31.10.2012 Rechnung getragen worden. Auch nach diesen Untersuchungsergebnissen ist letztlich eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den
Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gegeben, sofern ein
entsprechender Ausgleich an anderer Stelle erfolgt. Der entsprechende Ausgleich wird mit den im ergänzten Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen abgegolten.
Die von der Landrätin des Kreises Soest geforderten Bauzeitenregelungen zur
Vermeidung von Störungen an den Brutplätzen (Mai bis Juli) wurde unter Nebenbestimmung Nr. 3.c entsprochen.
2.2.3.3 Stadt Arnsberg
Die Stadt Arnsberg hat in Ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass gegen das Vorhaben der Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden mbH keine grundsätzlichen
Bedenken bestehen.
Die Maßnahmen zum Ausgleich für die Eingriffe in die Natur und die Landschaft müssten konkret dargelegt werden. Diesem Erfordernis wurde mit den
im ergänzten LBP vorgeschlagenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Rechnung getragen.
Der Bitte, als Nebenbestimmung die Verpflichtung zur Einfriedung des zur Erweiterung vorgesehenen Geländes und zur Aufstellung von Warnschildern in
die Genehmigung zu übernehmen, wurde unter Nebenbestimmung Nr. 2 i - k
gefolgt.
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
2.2.3.4 Bürgermeister der Gemeinde Ense
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 hat der Bürgermeister der Gemeinde Ense
Bedenken gegen das Vorhaben der Antragstellerin vorgetragen, da er befürchtet, dass die Verlängerung der Landebahn die Durchsetzung der Planungen der Gemeinde Ense im Bereich der Konzentrationsfläche Ruhne/Waltringen gefährde.
Die Bedenken wurden zur Klärung der Problematik an die Deutsche Flugsicherung (DFS) weitergeleitet. Die Deutsche Flugsicherung hat in Ihrer Stellungnahme vom 29.08.2011 dargestellt, dass die Hindernisfreiflächen gemäß
den Richtlinien für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge
im Sichtflugbetrieb durch die im Bereich von Ruhne/Waltingen mit einer Höhe
von 150 m geplanten Windkraftanlagen nicht berührt werden würden.
Mit Schreiben vom 22.01.2013 wurden die vorgetragenen Bedenken seitens
der Gemeinde Ense erneut vorgebracht. Die tatsächlichen Auswirkungen der
Windkraftanlagenplanung sind dann durch ein Luftfahrtfachliches Gutachten
(Aeronautical Study) untersucht worden. Wesentliches Ergebnis dieses Gutachtens der Fa. Mörz Transpost Consult vom 10.05.2013, ergänzt am
17.05.2013, ist bezüglich des Anfluges von Osten der Vorschlag, den Anflugwinkel und somit die PAPI-Schutzfläche von heute 3° auf künftig 3,40 ° anzuheben, um so das Durchstoßen der PAPI-Schutzfläche durch die Windenergieanlagen zu vermeiden.
Durch die vom Gutachter vorgeschlagene Maßnahme würden alle bestehenden (rechnerischen) Konflikte ausgeräumt. Nach einem Gespräch zwischen
Vertretern der Gemeinde Ense und des Flugplatzbetreibers wurde schließlich
zwischen den Beteiligten vereinbart, das Repowering auf 150 m Höhe zu begrenzen.
Mit Schreiben vom 20.08.2013 hat sich die Flugplatzgesellschaft ArnsbergMenden mit der vorgeschlagenen Veränderung der PAPI-Anlage einverstanden erklärt und zugesagt, die Neujustierung der PAPI-Anlage rechtzeitig zu
veranlassen. Die Gemeinde Ense hat mit Schreiben vom 22.08.2013 die zuvor
vorgetragenen Bedenken zurückgezogen.
Die Neujustierung der PAPI-Anlage wurde als Auflage unter Punkt A II 2 w
(Seite 11) aufgenommen.
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
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2.2.3.5 Geologischer Dienst
Der Bitte, die schutzwürdigen Böden in den Text zur Umweltverträglichkeit und
in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufzunehmen, wurde mit den Ergänzungen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom Dezember 2011
gefolgt. Mit Schreiben vom 24.02.2012 bestätigt der Geologische Dienst, dass
die vorgesehene Kompensation nunmehr für ausreichend gehalten wird und
die hierzu geäußerten Bedenken somit ausgeräumt sind.
Die geforderte Baugrunderkundung ist als Auflage mit in die Genehmigung
übernommen worden (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3 d).
2.2.3.6 Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen stellt in seiner Stellungnahme fest, das von dem Vorhaben forstliche Belange insofern betroffen
werden, als dass in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Vorhaben zahlreiche
Waldflächen vorhanden sind. Da aber entsprechend den vorliegenden Planunterlagen davon ausgegangen wird, dass die Waldflächen weder von dem Vorhaben in Anspruch genommen noch durch das Vorhaben und seine Auswirkungen maßgeblich beeinträchtigt oder in ihrer Nutzung eingeschränkt werden, werden keine Einwände oder Anregungen vorgetragen. Die Forstbehörde
bittet jedoch hinsichtlich der konkreten Festlegung der Kompensationsflächen
um weitere Beteiligung im Verfahren. Dieser Bitte wurde im weiteren Verfahren gefolgt.
2.2.3.7 Wasserwerke Westfalen
Die Wasserwerke Westfalen haben in Ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass
gegen das Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, sofern das
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
vom Flugbetrieb ausgehende Gefahrenpotential nicht erhöht werde und alle
Arbeiten so ausgeführt würden, dass eine Gewässergefährdung nicht zu besorgen sei. Um dieses sicherzustellen, sollten Auflagen hinsichtlich der Themenbereiche Bodenauffüllung, Baustoffe und Niederschlagsentwässerung in
den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden.
Da der Genehmigungsbescheid nach § 6 Luftverkehrsgesetz keine Konzentrationswirkung entfaltet, ersetzt er keine nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse. Die Errichtung von baulichen und
sonstigen Anlagen, die Vornahme ihrer Wasserversorgung und Kanalisation
sowie eine etwaige Entwässerung von Betriebsflächen dürfen nur nach entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen (s. Hinweise c
und g). Die Aufnahme der von der Wasserwerke Westfalen GmbH genannten
Auflagen und Nebenbestimmungen in diesen Genehmigungsbescheid ist daher entbehrlich.
2.2.3.8 Deutsche Flugsicherung
Die Deutsche Flugsicherung hat in Ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass die Breite der Rollbahnen nicht den Wert von 10,50 m unterschreiten
soll, sofern der Verkehrslandeplatz (VLP) dem Flugplatzbezugscode 2 B zuzuordnen ist.
Ausschlaggebend sind hier die Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge in Sichtflugbetrieb vom 06.11.2001 (NfL-327/01). Danach
ist der Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden aufgrund der beantragten Bezugsstartbahnlänge und der Spannweite sowie Spurweiten der dort genehmigten Flugzeuge dem Flugplatzbezugscode 2B zuzuordnen. Entsprechend beträgt die Mindestbreite der Rollbahnen für Flugplätze mit dem CodeBuchstaben B 10,50 m. Im Antragsschreiben vom 02.12.2008 wurde unter anderem die Anpassung des Rollbahnsystems an die beantragte Konfiguration
der Start-/Landebahn beantragt. Eine bauseitige Verbreiterung des Rollbahnsystems war den Antragsunterlagen ursprünglich nicht zu entnehmen, wurde
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
aber aufgrund des Hinweises der DFS ergänzt. Dabei handelt es sich um eine
zusätzliche Fläche von ca. 300 m², die im Rahmen der Hauptbaumaßnahme
zur Verlängerung der Start- und Landebahn und der Verbreiterung von 20 auf
25 m ausgeführt wird.
Die erforderlichen betrieblichen Abläufe für Flugzeuge der Codezahl B zur
Nutzung des auf 10,50 m zu verbreiternden Rollweges "A" in Verbindung mit
dem Backtrack-Verfahren werden im Rahmen der Betriebsaufnahme mit der
Bezirksregierung Münster abgestimmt.
Die DFS vertritt weiter die Meinung, dass die derzeitige Befeuerung der Startund Landebahn nicht richtlinienkonform ist. Die Schwellenbefeuerungen sollten entsprechend der anzuwendenden "Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit
Sichtflugverkehr vom 18.02.2003 (NfL I - 94/03)" umgebaut werden. Diese
Auffassung wird von der Genehmigungsbehörde geteilt. Die Antragstellerin
wurde hierüber bereits umfassend informiert. Es wurde vereinbart, dass die
Außenfeuerkette und die Schwellenbefeuerung bei Umsetzung der Baumaßnahme richtlinienkonform angepasst werden muss. Eine entsprechende Auflage wurde unter Punkt A II 2 b, c und v aufgenommen.
Die DFS weist weiter darauf hin, dass die o.g. Grundsätze zur Befeuerung
vorsehen, dass Sichtanflugbahnen mit einer Bezugsstartbahnlänge von 800 m
und mehr (ab Codezahl 2) in der Hauptanflugrichtung eine Anflugbefeuerung
haben sollten.
Anzuwenden sind auch hier die Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und
der Länder über die Markierung und Befeuerung von Flugplätzen mit Sichtflugverkehr vom 18.02.2003 (NfL I - 94/03)". Gemäß Ziffer 5.2 sollten Sichtanflugbahnen mit einer Bezugsstartbahnlänge von 800 m und mehr (Codezahl 2
und 3) in der Hauptanflugrichtung eine Anflugbefeuerung haben. Die internationalen Vorschriften ICAO-Annex 14 sehen eine Anflugbefeuerung bei Sichtanflugbahnen erst ab Codezahl 3 vor, für die in diesem Verfahren anzuwendende Codezahl 2 ist hiernach keine Anflugbefeuerung vorgesehen.
Am Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden gibt es keine speziellen Flugplatzeigenschaften, die eine Anflugbefeuerung zwingend erfordern würden.
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Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Die Landebahn ist in der Hauptlanderichtung 23 aufgrund der Topographie
auch bei Nacht ohne die optische Unterstützung durch eine Anflugbefeuerung
problemlos anfliegbar, da sie folgende begünstigende Eigenschaften aufweist:
-Der Anflug mit der Neigung 1 : 25 ist vollständig hindernisfrei
-Es ist eine richtlinienkonforme PAPI-Anlage vorhanden
-Das Längsgefälle ist unter 1%
Aufgrund des abfallenden Geländes würde die Installation einer Anflugbefeuerung einen unverhältnismäßig hohen technischen Aufwand erfordern, der unter Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes nicht zwingend erforderlich ist.
Im Rahmen des durch die anzuwendenden Richtlinien vorgegebenen Ermessensspielraumes kann daher hier unter Abwägung aller Argumente auf die Installation einer Anflugbefeuerung verzichtet werden.
2.2.3.9 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat in seiner Stellungnahme vom 06.06.2011 Bedenken gegen die geplante Maßnahme
geäußert. Aus Sicht des LANUV bestanden zur Einschätzung möglicher Beeinträchtigungen von Natura 2000- Lebensräumen und Arten sowie planungsrelevanter Arten noch offene Fragen zu den Themenbereichen FFHVerträglichkeit und Artenschutz. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit gab das
LANUV den Hinweis, dass mögliche betriebsbedingte Auswirkungen durch
1100 zusätzlich prognostizierte Taxiflüge auf das im Süden angrenzende FFHund Vogelschutzgebiet zu berücksichtigen seien. Aus Sicht des LANUV sollte
deshalb eine FFH-Vorprüfung (Stufe 1 Screening) durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte auch eine eigenständige Artenschutzvorprüfung (Stufe 1)
durchgeführt werden. In den Vorprüfungen sollte in einer überschlägigen
Prognose geklärt werden, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000
Gebietes und der Arten unter Berücksichtigung möglicher Summationseffekte
auszuschließen sind.
Die Stellungnahme des LANUV wurde am 18.07.2011 mit der Anregung an
die Antragstellerin weitergeleitet, die Unterlagen mit dem beauftragten GutSeite 56
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
achterbüro zu besprechen und die Antragsunterlagen zu überarbeiten und zu
ergänzen.
Die Antragstellerin legte daraufhin am 19.12.2011 ergänzte Antragsunterlagen
vor. Diese wurden zur Abstimmung erneut dem LANUV übersandt. Das LANUV hat daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2012 darauf hingewiesen, dass in
den vorgelegten Gutachten zur FFH- und Artenschutzvorprüfung vom
02.11.2011 die möglicherweise betriebsbedingten Auswirkungen durch 1100
zusätzlich prognostizierte Taxiflüge nicht berücksichtigt seien. Darüber hinaus
sei es erforderlich, erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des
FFH- und Vogelschutzgebietes und der störempfindlichen Arten durch die geplante Maßnahme auszuschließen. Die genannten Aspekte sollten aus Sicht
des LANUV noch in die vorgelegten Vorprüfungen eingearbeitet werden. Weiter sollte die geplante CEF-Maßnahme für den Neuntöter überdacht werden.
Aufgrund der vorgetragenen Bedenken wurde eine weitere Überarbeitung der
Antragsunterlagen veranlasst.
Das Gutachterbüro Bimberg Landschaftsarchitekten BDLA kommt in seiner
überarbeiteten FFH-Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung) für die geplante Verlängerung der Start- und Landebahn am Verkehrslandeplatz ArnsbergMenden vom 14.08.2012 zu folgendem Ergebnis:
"Durch das geplante Vorhaben, die Start- und Landebahn am Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden um 135 m zu verlängern und 5 m zu verbeitern, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der genannten Schutzziele und Maßnahmen
der FFH-Arten und FFH-Lebensräume in den Naruta2000-Gebieten DE-4513301 "Luerwald und Bieberbach" und dem Vogelschutzgebiet DE-4513-401
"VSG Luerwald und Bieberbach" auszuschließen.
Der Flugverkehr im Untersuchungsgebiet besteht bereits seit 1970, der sich
laut DESEL CONSULTING (2010) bis zum Jahr 2020 um 3 - 4 Flüge pro Tag
erhöhen kann.
Vögel können sich laut BRUDERER & KOMENDA-ZEHNDER (2005) an regelmäßigen Flugverkehr gewöhnen, so dass es durch den zusätzlichen Fluglärm des Vorhabens zu keinen gravierenden Beeinträchtigungen kommen
wird. Einige Studien belegen, dass Fluglärm zwar von hoher Intensität aber
Seite 57
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
nur von kurzer Dauer ist, so dass er keine erkennbaren negativen Effekte auf
die Vogelwelt auslöst (vgl. ÖKOKART 2006, GARNIEL et al.2007)."
In der vorgelegten Artenschutzprüfung vom 31.10.2012 des Gutachterbüros
Bimberg Landschaftsarchitekten BDLA sind die vom LANUV gemachten Vorgaben berücksichtigt. Das Gutachterbüro kommt zu folgendem Ergebnis:
"Durch die geplante Erweiterung der Start- und Landebahn am Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden wird der Lebensraum u.a. der beiden planungsrelevanten Arten Neuntöter und Feldschwirl, die hier als Brutvogel vorkommen,
zerstört.
In der Nähe des zu überplanenden Bereichs befindet sich eine derzeit intensiv
genutzte Grünlandfläche, die als Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) in
eine gebüsch- und strauchreiche wechselfeuchte, extensive Grünlandfläche
entwickelt werden soll. Die Maßnahme wird von Herrn Bernhard Koch vom
Verein für Natur- und Vogelschutz im Hochsauerlandkreis befürwortet. Durch
die Schaffung des Ersatzlebensraumes als CEF-Maßnahme würde der lokale
Bestand der genannten Arten durch die geplanten Maßnahmen nicht gravierend beeinträchtigt.
Für die südlich angrenzenden Natura2000-Gebiete DE-4513-301 "Luerwald
und Bieberbach und DE-4513-401 "VSG Luerwald und Bieberbach" sind einige planungsrelevante Vogelarten genannt, die durch die prognostizierte Erhöhung der Flugaktivitäten gestört werden könnten. Eine gravierende Störung
der lokalen Populationen der Arten kann ausgeschlossen werden, da der
Flugverkehr im Untersuchungsgebiet bereits seit 1970 besteht, der sich laut
DESEL CONSULTING (2010) bis zum Jahr 2020 um 3 - 4 Flüge pro Tag erhöhen kann.
Vögel können sich laut BRUDERER & KOMENDA-ZEHNDER (2005) an regelmäßigen Flugverkehr gewöhnen, so dass durch den zusätzlichen Fluglärm
des Vorhabens keine gravierenden Beeinträchtigungen der Arten zu erwarten
sind."
Die vom Landschaftsbüro vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen sind von
der Flächengröße ausreichend und die angeführten Maßnahmen funktionieren
erfahrungsgemäß. Bezogen auf den Ersatzlebensraum für den Neuntöter soll
Seite 58
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
in Abstimmung mit dem Hochsauerlandkreis und dem LANUV als CEFMaßnahme eine ca. 1 ha große, als extensive Weide genutzte Fläche in unmittelbarer nördlicher Nachbarschaft des Verkehrslandeplatzes als extensive
Grünlandbrache entwickelt und langfristig durch entsprechende wiederkehrende Maßnahmen der Funktionssicherung in ihrer ökologischen Funktion gesichert werden.
Durch die durchgeführte FFH-Vorprüfung und die Ergänzungen in der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden die Bedenken und Ergänzungsvorschläge
des LANUV vollständig abgearbeitet, wie durch das Schreiben des LANUV
vom 16.01.2013 bestätigt wurde.
2.2.3.10 Ruhrverband
Der Ruhrverband weist darauf hin, dass das anfallende Niederschlagswasser
auf dem Flugplatzgelände über Versickerungs- und Abscheideranlagen in den
Straßengraben der K 22 eingeleitet werde. Diese Einleitung sei in dem Erlaubnisbescheid des Hochsauerlandkreises aus dem Jahre 2001 geregelt, der
aufgrund der zusätzlich befestigten Flächen von 1,0 ha entsprechend anzupassen sei. Dieser Hinweis wurde an die Antragstellerin weitergegeben.
2.2.3.11 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH,
Spezialservice Strom
Der Spezialservice Strom der RWE Netzservice GmbH weist darauf hin, dass
südwestlich der Start- und Landebahn die 110-kV-Hochspannungsfreileitung
Unna-Neheim, Bl. 1533 (Maste 53 - 83) verläuft. Gemäß dem Lageplan mit
den Hindernisbegrenzungsflächen seien die Masthöhen deutlich unterhalb der
dort genannten Höhen. Falls dennoch Maßnahmen an der Hochspannungsfreileitung erforderlich würden, seien die Kosten vom Antragsteller zu tragen.
Seite 59
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Da die Masthöhen der o.g. Hochspannungsfreileitung tatsächlich deutlich unterhalb der relevanten Höhen liegen, ist der Hinweis des Spezialservice Strom
der RWE Netzservice GmbH für das Genehmigungsverfahren ohne Relevanz.
2.3
Materiell-rechtliche Bewertung der Privateinwendungen
Es gingen zwei Privateinwendungen gegen das Vorhaben ein. Wesentliche
Begründung waren dabei die Punkte Lärmbelastung und die damit verbundene Gesundheitsschädigung, Sicherheitsbedenken sowie die Wertminderung
des Grundbesitzes.
2.3.1
Lärmbelastung und Gesundheitsschädigung
Die Beschwerdeführer wohnen nicht in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes.
An den Wohnorten der beiden Einwender wurden im Rahmen der Erstellung
der Fluglärmprognose durch den Gutachter ADU cologne Immissionsmessungen durchgeführt.
Nächstgelegener Immissionsort bei den Immissionsmessungen war dabei der
Immissionsort IO 01 Echthausen Talstraße 46. Dieser Immissionsort wurde
eingerichtet, da von dort in der Vergangenheit schon häufiger Fluglärmbeschwerden erhoben wurden. Die Lärmbelastung beträgt dort laut Gutachten
für den

Planfall 2020
42,2 dB Dauerschallpegel bei Tag und
30,6 dB im Dauerschallpegel bei Nacht

Nullfall 2020
39,4 dB Dauerschallpegel bei Tag und
21,3 dB Dauerschallpegel bei Nacht
Seite 60
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
Ein weiterer Immissionsort wurde in Hünningen eingerichtet. Es handelt sich
um den Immissionsort IO 5 Hünningen. In unmittelbarer Nähe wohnt der
zweite Beschwerdeführer. Die Lärmbelastung beträgt am IO 5 laut Gutachten
für den

Planfall 2020
39,2 dB Dauerschallpegel bei Tag und
28,0 dB im Dauerschallpegel bei Nacht

Nullfall 2020
37,5 dB Dauerschallpegel bei Tag und
20,3 dB Dauerschallpegel bei Nacht
Die im Vergleich zum Nullfall 2020 höheren Dauerschallpegel im Planfall erreichen an keinem der Immissionsorte einen Wert von 50 dB(A) zur Tagzeit
oder 40 dB(A) zur Nachtzeit. Wie unter Punkt II 2.1.5 dargestellt, wird das im
Fluglärmgesetz zur Beurteilung von nächtlichen Pegelspitzen eingeführte
NAT-Kriterium nicht erreicht.
Die zu beachtenden Vorgaben des Fluglärmgesetzes bezüglich der Werte der
durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel sowie bei der
Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingten Maximalpegel sollen in der
Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen
Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherstellen. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Beeinträchtigung des
Grundrechts nach Art. 2 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausgeschlossen.
Im vorliegenden Fall werden die im Fluglärmgesetz genannten Grenzwerte
nicht überschritten. Es sind daher keine Maßnahmen des passiven Schallschutzes erforderlich. Eine Beeinträchtigung des Grundrechtes nach Art. 2 GG
auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht gegeben.
Seite 61
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
2.3.2 Wertminderung
Der Einwand, dass die Maßnahme zu Wertminderungen führe und somit das
Recht auf Eigentum verletze, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Wie vorstehend ausgeführt, stellen die Vorgaben des Fluglärmgesetzes bezüglich der Werte der durch Fluglärm hervorgerufenen äquivalenten Dauerschallpegel sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingten Maximalpegel in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicher. Die Entschädigung bei Bauverboten und die
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie die
Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs sind in den §§
8 und 9 des Fluglärmgesetzes abschließend geregelt. Darüber hinausgehenden Rechtsansprüche sieht das Fluglärmgesetz nicht vor und sind auch sonst
nicht gegeben.
Eine berücksichtigungsfähige Wertminderung liegt hier nicht vor, da die
Grenzwerte, die zu einer Wertminderung führen würden, nicht überschritten
werden. Da sich nach den Ergebnissen der vorgelegten Gutachten durch die
geplanten Ausbaumaßnahmen die Auswirkungen des Flugbetriebs auf die Bevölkerung nicht spürbar ändern werden, ist eine durch die Ausbaumaßnahmen
verursachte Wertminderung der anliegenden Grundstücke in tatsächlicher
Hinsicht nicht zu begründen.
Auch wohnen die Beschwerdeführer nicht in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes, so dass eine unmittelbare Grundstücksbetroffenheit nicht gegeben ist.
2.3.3
Sicherheitsbedenken
Die beantragte Ausbaumaßnahme entspricht der Luftverkehrskonzeption des
Landes Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Kapazitätsausweitung, son-
Seite 62
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
dern der Anpassung an europäische Sicherheitsnormen und ist darauf ausgerichtet, die Funktion des Flugplatzes als Schwerpunktflugplatz für den Geschäftsreiseverkehr zu erhalten. Durch die beantragte Maßnahme entsteht
kein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Da nach dem Ausbau des Flugplatzes eine
135 m längere Start- und Landestrecke zur Verfügung steht, wird die Sicherheit am Flugplatz Arnsberg-Menden erhöht.
III.
Gesamtabwägung
Mit Schreiben vom 02.12.2008 hat die Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden
mbH zur Anpassung des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden an die Anforderungen der Sicherheitsvorschriften der JAR-OPS 1 hinsichtlich des Geschäftsreiseluftverkehrs gemäß § 6 LuftVG die Erteilung einer geänderten Genehmigung für die Anlage und den weiteren Betrieb des Verkehrslandeplatzes
Arnsberg-Menden beantragt.
Die beantragte Maßnahme umfasst die Verlängerung der Start- und Landebahn auf eine befestigte Strecke von 1055 m nutzbarer Länge und die Verbreiterung auf 25 m nutzbarer Breite, um den Verkehrsstatus des Verkehrslandeplatzes zu erhalten und internationalen Sicherheitsstandards zu entsprechen.
Mit der Verlängerung der Start- und Landebahn sind als weitere Maßnahmen
die Anpassung des Rollbahnsystems und der Befeuerung verbunden.
Dem Antrag der Flugplatzgesellschaft Arnsberg-Menden mbH war unter Verfügung der Nebenbestimmungen unter A II (Seite 6 - 13) zu entsprechen.
Insoweit ist geprüft worden, ob mit der Verlängerung der Start-/Landebahn
und den damit verbundenen übrigen Ausbaumaßnahmen öffentliche und /oder
Seite 63
Verkehrslandeplatz Arnsberg-Menden
Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
private Belange beeinträchtigt werden. Grundlage für die Prüfung waren die
Antragsunterlagen und die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, die
Äußerungen der anerkannten Verbände nach § 63 Abs. 2 BNatSchG., sowie
die Einwendungen privater Dritter.
Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung die einzelnen betroffenen öffentlichen und privaten Belange sowohl
im Einzelnen als auch insgesamt gegen die Gründe für die Realisierung des
beantragten Vorhabens abgewogen.
Die Genehmigungsbehörde ist hierbei zu der Überzeugung gelangt, dass
durch die Ausbaumaßnahmen des Verkehrslandeplatzes Arnsberg-Menden
sowohl öffentliche als auch private Belange nicht in einer Weise beeinträchtigt
werden, dass das Interesse an der Realisierung des beantragten Vorhabens
zurücktreten müsste.
Im Mittelpunkt der Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Träger öffentlicher Belange standen ökologische Bedenken. Diese konnten aber in Bezug auf die Naturschutzbehörden durch die Durchführung einer Vorprüfung
zur FFH-Verträglichkeit und einer eigenständigen Artenschutzvorprüfung sowie Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplanes ausgeräumt
werden.
Die Umweltauswirkungen des Vorhabens, seine Eignung und die Möglichkeit
einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch das Vorhaben sind eingehend untersucht worden. Dabei ist festgestellt worden, dass
keine gravierenden Umweltauswirkungen von dem Vorhaben verursacht werden.
Eine Beeinträchtigung privater Belange von Flugplatznachbarn wird im Wesentlichen in den durch den Flugbetrieb am Flugplatz Arnsberg-Menden verursachten Lärmimmissionen sowie in den mit dem Flugbetrieb verbundenen
Sicherheitsfragen gesehen. Bezüglich der Lärmimmissionen ist zusammenSeite 64
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
fassend festzustellen, dass relevante Begrenzungswerte nach dem Fluglärmgesetz im bebauten Gebiet nicht erreicht werden. Durch das Vorhaben entsteht auch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Da nach dem Ausbau des Flugplatzes längere Start- und Landestrecken zur Verfügung stehen, wird die Sicherheit am Flugplatz Arnsberg-Menden erhöht.
Die öffentlichen Belange werden durch die in dieser Genehmigung festgelegten Nebenbestimmungen gewahrt.
Da nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die durch den Ausbau des Flugplatzes Arnsberg-Menden betroffen sein könnten, das öffentliche
Interesse am Ausbau des Flugplatzes überwiegt, war dem Antrag zu entsprechen.
Seite 65
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D. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage erhoben werden.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster (Piusallee 38, 48147 Münster)
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach
Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen –
ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NW 2012 S. 548) eingereicht werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt
werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Im Auftrag
(Hösel)
Seite 66
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
E. Anhang
I.
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
ACFT
Aircraft
AEG
Allgemeines Eisenbahngesetz
Art.
Artikel
ASDA
Accelerate Stop Distance Available/ verfügbare Startabbruchstrecke
AzD
Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb
AzB
Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen
BDLA
Bund der Landschaftsarchitekten
BGBl.
Bundesgesetzblatt
Bl.
Blatt
BNatSchG
Gesetz über Natur- und Landschaftspflege
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
bzw.
beziehungsweise
Seite 67
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
ca.
circa
CEF
Continuous Ecological Functionality/ Maßnahmen zur
dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion
dB(A)
Dezibel (A-bewertet)
DES
Datenerfassungssystem
DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH
Dipl.-Ing.
Diplom-Ingenieur
DIN
Deutsches Institut für Normung
d.h.
das heißt
DVO
Durchführungsverordnung
EADS
European Aeronautic Defence and Space Company
EU
Europäische Union
Fa.
Firma
FBP
Flugplatzbezugspunkt
FFH
Fauna, Flora, Habitate
FluglärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
FStrG
Bundesfernstraßengesetz
gem.
gemäß
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GEP
Gebietsentwicklungsplan
GG
Grundgesetz
ggf.
gegebenenfalls
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GV. NW.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NordrheinWestfalen
ha
Hektar
HEL
Helikopter
ICAO
International Civil Aviation Organisation/ Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation
JAR-/EU-OPS
Joint Aviation Requierements Operation / Europäische
Richtlinien für den gewerblichen Flugbetrieb
i.d.F.
in der Fassung
i.V.m.
in Verbindung mit
K
Kreisstraße
kg
Kilogramm
kV
Kilovolt
LANUV
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
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LBP
Landschaftspflegerischer Begleitplan
LDA
Landing Distance Available/ verfügbare Landestrecke
Leq
äquivalenter Dauerschallpegel
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
lt.
laut
LuftfahrtZustVO
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde auf
dem Gebiet der Luftfahrt
LuftKostV
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
LuftBO
Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte
LuftVG
Luftverkehrsgesetz
LuftVO
Luftverkehrsordnung
LuftVZO
Luftverkehrszulassungsordnung
LWG
Landeswassergesetz
m
Meter
m²
Quadratmeter
mbH
mit beschränkter Haftung
MTOM
Maximum Take-Off Mass/ Höchstzulässige Abflugmasse
MTOW
Maximum Take-Off Weight/ Höchstzulässiges Startgewicht
Seite 70
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N
Nord
NfL
Nachrichten für Luftfahrer
NJW
Neue Juristische Wochenzeitschrift
NVwZ
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
NN
Normalnull
Nr.
Nummer
NRW
Nordrhein-Westfalen
O
Ost
o.g.
oben genannt
OVG
Oberverwaltungsgericht
PAPI
Precision Approach Path Indicator/ Präzisions-Anflug
Gleitwinkelbefeuerung
PBefG
Personenbeförderungsgesetz
PPR
Prior Permission Required/ Vorherige Genehmigung erforderlich
RandNr., RdNr.
Randnummer
RWY
Runway/ Start- und Landebahn
S.
Seite
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S/L-Bahn
Start- und Landebahn
sog.
sogenannt
t
Tonnen
TÖB
Träger öffentlicher Belange
TORA
Take Off Run Available/ Verfügbare Startrollstrecke
TODA
Take Off Distance Available/ Verfügbare Startstrecke
u.a.
unter anderem
UL
Ultralight
vgl.
vergleiche
VLP
Verkehrslandeplatz
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VFR
Visual Flight Rules/Sichtflug-Regeln
VMC
Visual Meteorological Conditions/ Sichtflugwetterbedingun
gen
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
VwKostG
Verwaltungskostengesetz
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
VwVfG NW
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen
WaStrG
Wasserstraßengesetz
z.B.
zum Beispiel
z.T.
zum Teil
z.Z.
zurzeit
II. Verzeichnis der Pläne, die Bestandteil des Genehmigungsverfahrens sind:
1.
ANLAGE 1: Lageplan M 1 : 2.000
2.
ANLAGE 2: Befeuerungsplan M 1 : 2.500
3.
ANLAGE 3: Übersichtsplan mit Hindernisbegrenzungsflächen
M 1 : 25.000/2.500
4.
ANLAGE 4: Längsschnitt mit Hindernisbegrenzungsflächen
M 1 : 25.000/2.500
5.
ANLAGE 5: Lärmkarten für den "Nullfall" 2020
Fluglärmbeurteilungspegel TAG
Fluglärmbeurteilungspegel NACHT
M 1 : 30.000
6.
ANLAGE 6: Lärmkarten für den "Prognosefall" 2020
Fluglärmbeurteilungspegel TAG
Fluglärmbeurteilungspegel NACHT
M 1 : 30.000
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Genehmigung zur Verlängerung der Start- und Landebahn
III. Gutachten als Bestandteil der Genehmigung
1. Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
(Gutachter: Dipl.-Ing. Günter Werner, Menden, Stand: Nov. 2008)
Seite 74