Anlage 8 – Bilanzerläuterungen (Stand: 21

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Anlage 8 – Bilanzerläuterungen (Stand: 21
Anlage 9
zu § 127 Absatz 8 KF-VO
Richtlinie für die Bewertung von Vermögensgegenständen
1. Unbebaute Grundstücke
Grundstücke sind mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Zu den Anschaffungskosten gehören auch
die Nebenkosten wie insbesondere Kosten der Beurkundung (Notar), Eintragung ins Grundbuch, und
Vermessungskosten.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens gelten folgende
Regelungen:
Soweit für Grundstücke noch Unterlagen vorliegen, sind diese mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Soweit keine Unterlagen mehr vorliegen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft
werden können, werden für die Ermittlung eines Grundstückswertes die örtlichen Bodenrichtwerte herangezogen. Grundstücke, die nach den örtlichen Bodenwerten bewertet werden, sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzuführen. Laut der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von
Grundstücken (Wertermittlungsverordnung § 13 (2) WertV) sind Bodenrichtwerte geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestaltung hinreichend bestimmt sind. Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der
Grundstücke, für die Bodenrichtwerte abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen (§ 14 WertV).
Bei der Ermittlung von Abschlägen zum angegebenen Bodenrichtwert ist eine grundsätzliche Berücksichtigung der Höhe des angegebenen Bodenrichtwertes zu beachten, damit eine realistische Bewertung des
Grundstückes erfolgen kann. Nach Abzug der Abschläge muss ein angemessener Abstand vom ermittelten Grundstückswert zu Ackerwerten übrig bleiben, ebenso sollen eingeflossene Ressourcen, wie z.B.
Erschließungskosten, noch im Wert abgebildet werden. Die Zu- und Abschläge werden verbindlich wie
folgt geregelt:
a) Bei Grundstücken, die dem „nicht realisierbaren Sachanlagevermögen“ zugeordnet werden,
kann je nach städteplanerischer Widmung der Grundstücke und zur Berücksichtigung evtl.
Rückbaukosten darauf stehender Gebäude ein Abschlag auf 25 bis 40 % der Bodenrichtwerte
vorgenommen werden.
b) Selbständig bewertbare Sonderflächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind (Wege, Plätze), sollen mit 10 % des erschließungsbeitragsfreien Bodenrichtwertes, mindestens jedoch mit
1 Euro/m² bewertet werden.
c) Soweit in den Bodenrichtwertkarten die ausgewiesenen Bodenrichtwerte nach Bauland und
Hinterland unterschieden werden, sollen die Flächen für das Hinterland mit 10 % des erschließungsbeitragsfreien Bodenrichtwertes, mindestens jedoch mit 1 Euro/m² bewertet werden. Die
entsprechenden Grundstückstiefen für Bauland sind gegebenenfalls in der Karte vermerkt. In
der Regel ist dies eine Grundstückstiefe von 30 bis 35 m, was darüber hinaus geht, ist dann
Hinterland. Hinterland liegt allerdings dann nicht vor, wenn das Grundstück auf diesem Teil bebaut ist. Dann gilt auch der hintere Teil als „Bauland“.
In Zweifelsfällen können anhand der Kaufpreissammlung, die als Basis für die Ermittlung der Bodenrichtwerte dient, des Gutachterausschusses für Grundstückswerte des jeweiligen Bundeslandes oder der
Kreise und kreisfreien Städte Werte vergleichbarer Flächen herangezogen werden.
2. Erbbaurechte
Der Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, in der Regel die kirchliche Körperschaft, besitzt folgende Vermögenspositionen:
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 Erbauzins über die (Rest-) Laufzeit des Rechts,
 über die (Rest-) Laufzeit diskontierter Bodenwert des Grundstücks,
 gegebenenfalls das wertrelevante Interesse des Erbbauberechtigten, sich durch Erwerb des
Grundstücks von den Restriktionen des Erbbaurechts frei zu kaufen.
Eine eventuelle Minderung des Bodenwertes durch das Erbbaurecht wird auf der Passivseite der Bilanz
als Sonderposten erfasst.
Minderungen, die als Sonderposten anzusetzen sind, bestehen insbesondere in folgenden Fällen:
a) Für den Erbbauberechtigten besteht ein Erwerbsrecht für das Grundstück mit Kaufpreisreduzierung.
b) Während der Laufzeit des Erbbaurechtsverhältnisses wird dem Erbbauberechtigten der Kauf
des Grundstücks mit einer an den persönlichen Einkommensverhältnissen gekoppelten Kaufpreisreduzierung ermöglicht.
Der Sonderposten ist in den Fällen a) und b) in Höhe der höchstmöglichen Reduzierung zu bilden.
c) Als weitere Besonderheit ist das Fehlen einer Wertsicherungsklausel hinsichtlich der Anpassung des Erbbauzinses anzusehen. Analog hierzu sind im Verhältnis zur Wertentwicklung des
Grundstückswertes erheblich zu niedrig angesetzte Wertsicherungsklauseln zu betrachten. Die
Wertminderung wird hierbei durch die Restlaufzeit des Erbbaurechtes bestimmt. Hierbei ist
auch zu berücksichtigen, dass sich nur eine zeitlich begrenzte Wertminderung ergibt, die durch
das Ende der Laufzeit des Erbbaurechtsverhältnisses entfällt.
Dem liegt zugrunde, dass der Eigentümer bereits Vermögenseinbußen hat, wenn der Erbbauzins geringer als die sonst marktübliche Verzinsung des Bodenwertes ist. Auf Grund verschiedener rechtlicher Bestimmungen, wirtschaftlichen Abwägungen und entsprechenden Restriktionen des Grundstücksmarkts
wirken sich die am Bilanzstichtag aktuellen Differenzen zwischen Erbbauzins und marktüblicher Verzinsung aber unterschiedlich wertmindernd aus.
Zur Ermittlung der Wertminderung kann folgendes Vereinfachungsverfahren herangezogen werden:
Nutzung
Minderung des Bodenwertes des unbelasteten Grundstücks
Individueller Wohnungsbau
60 % der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz zwischen Erbbauzins und marktüblicher Verzinsung des Bodenwertes
Mietwohnungsbau
100 % der über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz zwischen Erbbauzins und marktüblicher
Verzinsung des Bodenwertes
Gewerbliches Erbbaurecht
Keine Minderung
Über die lagetypischen Bodenrichtwerte erteilen die Gutachterausschüsse bei den (Land-) Kreisverwaltungen bzw. den kreisfreien Städten Auskunft. Die marktüblichen Liegenschaftszinssätze werden vom
Landeskirchenamt verbindlich bekannt gegeben. Die aktuellen Erbbauzinsen sind der kirchlichen Körperschaft bekannt, die Kapitalisierung erfolgt anhand der Vervielfältiger der Anlage zur Wertermittlungsverordnung. Die Restlaufzeit ist aus dem Erbbaurechtsvertrag oder dem Grundbuch ableitbar.
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3. Bebaute Grundstücke
3.1 Regelungen nach Einführung des Neuen Kirchlichen Finanzwesens
Es gelten die allgemeinen Grundsätze (Anschaffungs- und Herstellungskosten).
In der laufenden Rechnungslegung sind für neue Gebäude die Anschaffungs- und Herstellungskosten
maßgeblich. Für folgende investive Maßnahmen ist eine Aktivierung der angefallenen Kosten nach Maßgabe der steuerrechtlichen Regelungen vorzunehmen. Danach sind zu aktivierende Herstellungskosten:
a) Neubau,
b) Zweitherstellung eines voll verschlissenen z.B. Vermögensgegenstandes. Dazu gehört insbesondere die Generalsanierung mit erheblicher Verlängerung der Nutzungsdauer,
c) die Erweiterung eines Vermögensgegenstandes. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für die
Wiederherstellung eines teilweise zerstörten (z.B. Brandschaden) und daher außerplanmäßig
abgeschriebenen Vermögensgegenstandes. Die Erweiterung erfolgt durch:
aa)
Aufstockung oder Anbau,
bb)
Vergrößerung der nutzbaren Fläche, insbesondere durch Ausbau von bisher nicht nutzbaren Gebäudeteilen,
cc)
Vermehrung der Substanz, z.B. durch Einsetzen von zusätzlichen Trennwänden, Errichtung einer Außentreppe und Einbau einer Alarmanlage. Dabei darf es sich nicht um den
Ersatz vorhandener Substanz handeln.
d) Über den ursprünglichen Zustand hinaus gehende wesentliche Verbesserung des ganzen Gebäudes. Dies liegt vor, wenn Maßnahmen in folgenden 3 von 4 Gewerken gleichzeitig stattfinden: Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie Fenster.
Keine Substanzmehrung und damit Aufwand sind z.B.,
 Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung zu Wärme- und Schallschutzzwecken,
 Umstellung/Modernisierung einer vorhandenen Heizungsanlage,
 Ersatz eines Flachdachs durch ein Satteldach, wenn dadurch keine zusätzliche nutzbare Fläche
geschaffen wird,
 Vergrößern eines vorhandenen Fensters,
 Versetzen von vorhandenen Wänden.
Im Zweifelsfall ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.07.2003 – IV C 3 – S 2211 –
94/03 zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist eine Aufteilung der Generalsanierung oder von Verbesserungen, die über den ursprünglichen Zustand hinaus gehen (3 von 4 Gewerken) auf maximal 5 Jahre möglich, sofern ein vom
Leitungsorgan beschlossener Sanierungsplan vorliegt.
Erhaltene Investitionszuschüsse u. ä. sind nicht von dem geförderten Aktivposten abzusetzen, sondern
mit ihrem Wert unter der Position „Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse“ zu passivieren. Sie
werden über die Nutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgegenstandes ergebniswirksam aufgelöst. Für den Fall, dass mit dem Investitionszuschuss ein Grundstück angeschafft wurde, wird der Sonderposten solange nicht aufgelöst, wie das Grundstück nicht veräußert wird. Diese Regelungen sind ana-
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log auf Sachschenkungen anzuwenden. Für die Wertermittlung für die erstmalige Eröffnungsbilanz gelten
abweichende Regelungen (s. Nr. 4).
Grundsätzlich sind unselbständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen
Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, z.B. Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- oder Lastenaufzüge im Gebäudewert enthalten.
Betriebsvorrichtungen werden in der laufenden Rechnungslegung als eigene Sachanlagegüter aufgenommen. Für Lastenaufzüge ist zu prüfen, ob sie Betriebsvorrichtungen sind, also dem Zweck des Gebäudes oder als Gebäudebestandteil dem Gebäude selbst zuzurechnen sind. Auch Glocken und Orgeln
sind Betriebsvorrichtungen.
Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten können auch aktivierte Eigenleistungen gehören, wenn
z.B. ein angestellter Architekt, Ingenieur oder Bautechniker Planungs- oder Überwachungsleistungen im
Rahmen der Gebäudeherstellung übernimmt.
3.2. Bewertungsregelungen für die Eröffnungsbilanzierung
Mit Blick auf die Informations- und Steuerungsziele ist die Ermittlung des Gebäudewertes für die erstmalige Eröffnungsbilanz auf der Grundlage der fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit
zweckmäßigen Vereinfachungsregeln vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von der Zuordnung der Gebäude zum „nicht realisierbaren Sachanlagevermögen“ oder zum „realisierbaren Sachanlagevermögen“.
Für die Eröffnungsbilanzierung werden Vereinfachungsregelungen vorgesehen, soweit keine Unterlagen
mehr verfügbar sind. Bei der Wertermittlung nach diesen Methoden kommt es nicht darauf an, einen
möglichst präzisen Marktwert zu ermitteln. Im Vordergrund steht vielmehr die Erlangung einer realistischen Bemessungsgrundlage für die Erwirtschaftung des mit der Gebäudenutzung verbundenen Ressourcenverbrauchs nach einheitlichen Grundsätzen.
Dabei sind folgende zwei Abstufungen sinnvoll, um den Bewertungsaufwand gering zu halten und dennoch dem Bedürfnis gerecht zu werden, den Ressourcenverbrauch ermitteln zu können:
1. Soweit Unterlagen darüber vorliegen, sollen Gebäude mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- und
Herstellungskosten (AHK) aktiviert werden. Fortgeschrieben bedeutet in diesem Fall, dass fiktive Abschreibungen für den Zeitraum vom 01.01. des Baujahres bis zum Bilanzstichtag von den AHK abgezogen werden. Es wird also so getan, als ob das Gebäude in der Vergangenheit planmäßig linear abgeschrieben worden wäre.
In diesem Fall sind auch für den Bodenwert die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen.
2. Bei Gebäuden, bei denen Unterlagen nicht vorliegen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
ermittelbar sind, sind die Werte nach der im Folgenden beschriebenen Methode zu ermitteln:
Zur Bewertung wird der auf das Baujahr indizierte Gebäudeversicherungswert von 1914 herangezogen. Die Indexreihe wird vom Landeskirchenamt veröffentlicht und jährlich fortgeschrieben. Soweit
das Baujahr eines Gebäudes nicht mehr ermittelt werden kann, ist das fiktive Baujahr zu schätzen.
Wenn das Baujahr vor 1914 liegt, ist für den Index entweder das Jahr 1914 zugrunde zu legen oder
das Jahr nach 1914, in dem eine Generalsanierung durchgeführt bzw. abgeschlossen wurde. Vom indizierten Gebäudeversicherungswert ist eine Pauschalwertberichtigung von 20 % abzuziehen.
Soweit auch für den Bodenwert keine Unterlagen vorliegen, wird dieser als Produkt aus Fläche und
Bodenrichtwert ermittelt. Für die Ermittlung von Abschlägen gilt Ziffer 1. dieser Richtlinie entsprechend.
Der ermittelte Wert ist noch zu mindern um:
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 fiktive bisherige Abschreibungen beginnend am 01.01. des Baujahres.
Maßgeblich sind die Nutzungsdauer gemäß der Richtlinie für die Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen (Anlage 10),
 den Ansatz für Baumängel und Bauschäden
Baumängel und Bauschäden werden nach Erfahrungssätzen durch pauschale Abschläge nach
Berücksichtigung der Abschreibungen wie folgt erfasst. Dabei ist nur ein Abzug möglich, kein kumulativer:
- Vornehmlich fällige Schönheitsreparaturen
3%
- Leichte Mängel und Schäden, durch einfache Reparaturen zu beseitigen
5%
- Mittlere Mängel und Schäden einzelne Gewerke sind zu erneuern
10 %
- Schwere Mängel und Schäden, umfangreicher Sanierungsbedarf und
solcher von grundlegender Art
15 %
 Ansatz für gegebenenfalls geänderte Anforderungen an eine zeitgemäße Nutzung
Es handelt sich insbesondere um unzeitgemäße Raum- und Grundrissgestaltungen, bauliche
Überalterungen und nicht dem Ursprungszweck entsprechende Nutzungen.
Für eine unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen sind einmalig im Rahmen der Aufstellung der
erstmaligen Eröffnungsbilanz Rückstellungen anzusetzen, wenn die Nachholung der Instandhaltung
hinreichend innerhalb der nächsten 2 Jahre konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet werden muss. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen am Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln
bestimmt und wertmäßig beziffert sein. Die so ermittelten konkreten Maßnahmen sind auf die pauschal ermittelten Abschläge für Baumängel und Bauschäden anzurechnen, das heißt, es darf keine
doppelte Berücksichtigung sowohl als Abschlag als auch als Rückstellung erfolgen. Rückstellungen
werden ergebniswirksam aufgelöst wenn die Maßnahmen, für die sie gebildet wurden, umgesetzt
werden.
Falls ein Gebäude in der Vergangenheit total saniert wurde (s. Nr. 2. d), gilt das Jahr der durchgeführten Generalsanierung als Bau- bzw. Anschaffungsjahr für die Berechnung der fiktiven Abschreibungen. Wenn das Gebäude zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschrieben gewesen wäre, gelten die Sanierungskosten als AHK und sind auf den Bilanzstichtag fortzuführen.
Für die Eröffnungsbilanzierung sind unselbständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude in
einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, z.B. Heizungs- und Klimaanlagen, Personen- oder Lastenaufzüge im Gebäudewert enthalten. Dies gilt auch für künstlerisch aufwendig gestaltete Kirchenfenster, allerdings nicht für Glocken und Orgeln, die als selbständig bewertbare Betriebsvorrichtungen gelten.
Wenn keine Unterlagen über die Herstellung von Außenanlagen vorliegen, kann für die Außenanlagen ein Wert von 5 % des Bilanzwertes des Gebäudes als Festwert angesetzt werden. Anderenfalls
sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen.
Körperschaften, die bereits vor der Novellierung der KF-VO Gebäude nach der Anlage 4 zu § 32 KFVO vom 16.07.2007 nach dem Ertragswertverfahren (DVO –EWV) bewertet haben, genießen Bestandsschutz. Sie haben die Wahl, die ermittelten Werte fortzuführen oder nach den neuen Regelungen zu bewerten. Dieser Bestandsschutz gilt nicht für die Bewertung von Kirchen und Friedhöfen mit 1
Euro. Diese sind entsprechend den neuen Regelungen bewerten.
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Werte, die im Rahmen der Eröffnungsbilanzierung ermittelt wurden, dürfen nicht für Zwecke der Veräußerung von Immobilien herangezogen werden. Hierfür sind gesonderte Wertgutachten gemäß den
Regelungen der KF-VO zu erstellen.
4. Bewegliches Anlagevermögen
Die beweglichen Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bewertet und bilanziert.
Für die erstmalige Bilanzierung für die Eröffnungsbilanz bei Einführung des NKF gilt folgende Vereinfachungsregel:
Bewegliches Anlagevermögen, welches vor dem 1.1. des Jahres der Einführung zu Anschaffungskosten
unter 1.000 Euro (brutto = inklusive Umsatzsteuer) angeschafft wurde, braucht weder erfasst noch bewertet zu werden. Im Rahmen der Erstinventur können diese Vermögensgegenstände gekennzeichnet werden (z.B. farblicher Aufkleber). Die Vergabe einer Inventurnummer ist nicht erforderlich.
Die Vereinfachungsregel ist ein Wahlrecht. Alternativ dürfen auch bewegliche Vermögensgegenstände
mit Anschaffungswerten von unter 1.000 Euro einzeln erfasst und mit den fortgeschriebenen AHK bewertet werden. Die Entscheidung, ob von der Vereinfachungsregel Gebrauch gemacht wird oder (gegebenenfalls im Einzelfall) doch erfasst und bewertet wird, ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
Für versicherte bewegliche Kunstgegenstände und Kulturgüter, sakrale oder liturgische Gegenstände gilt
diese Vereinfachungsmöglichkeit nicht. Hier ist entweder der Anschaffungswert oder falls dieser nicht
bekannt ist, der Versicherungswert als Ansatz zu bilanzieren. Nur für den Fall, dass weder Anschaffungskosten noch Versicherungswert bekannt sind, kann auf einen Bilanzansatz verzichtet werden. In diesem
Fall ist eine Angabe im Anhang zur Bilanz erforderlich.
Anderes bewegliches Vermögen, welches vor dem Bilanzstichtag zu einem Preis von über 1.000 Euro
(brutto) angeschafft wurde, ist mit den fortgeführten AHK, also unter Berücksichtigung von fiktiven Abschreibungen beginnend am 01.01. des Anschaffungsjahres in der Eröffnungsbilanz anzusetzen. Für
Betriebe gewerblicher Art (BgA) können die für steuerliche Zwecke ermittelten Werte übernommen werden.
Körperschaften, die bereits NKF eingeführt und hierfür das bewegliche Vermögen erfasst und bewertet
haben, genießen Bestandsschutz. Sie dürfen aber auch die obigen Vereinfachungsregeln anwenden. Die
Bilanz wird dann zum nächsten Bilanzstichtag ergebnisneutral korrigiert.
5. Sonder- und Treuhandvermögen
Für die Bewertung gelten die allgemeinen Grundsätze. Es sind daher die Anschaffungskosten für die
Bilanzierung zu Grunde zu legen. Bei bestehenden Sondervermögen gelten die Eröffnungsbilanzwerte
als Anschaffungskosten.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKF gilt folgende Vereinfachungsregel:
Grundlage für die Wertermittlung des Sondervermögens ist das Reinvermögen der Einrichtung oder des
Werkes oder der rechtlich unselbständigen Stiftung. Dieser Wert wird in der Bilanz der sie tragenden
kirchlichen Körperschaft bilanziert.
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6. Finanzanlagen
Bei Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften gilt für deren Bewertung das handelsrechtliche Prinzip der Bewertung zu Anschaffungskosten. Für die Realisierung von eventuell Kursverlusten gilt das zu
den Finanzanlagen ohne 100 %-iges Rückzahlungsversprechen Gesagte analog.
Bei nicht börsennotierten Gesellschaften ist nach dem Kriterium der Gemeinnützigkeit zu unterscheiden:
 Bei nicht gemeinnützigen Gesellschaften und Verbänden nach dem Verbandsgesetz sollte die
Bewertung im Gegensatz zum Handelsrecht (Bewertung zu Anschaffungskosten) entsprechend
der im angelsächsischen Raum verbreiteten „Eigenkapital-Spiegelbild“-Methode (sogenannt
"Equity“-Methode) vorgenommen werden. Dadurch wird die Beteiligung zeitnah und letztlich mit
dem anteiligen Wert des Eigenkapitals (anteiliges gezeichnetes Kapital + anteilige Rücklagen +/anteilige Ergebnisvorträge usw.) vorgenommen.
 Bei gemeinnützigen Gesellschaften kann die Bewertung nur mit dem Beteiligungsanteil am gezeichneten Kapital erfolgen. Der anteilige Wert an Rücklagen und Ergebnisvorträgen kann bei
gemeinnützigen Gesellschaften nicht berücksichtigt werden, da diese Mittel in der Regel innerhalb
gesetzlich festgelegter Fristen wieder steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden müssen.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKF gilt folgende Vereinfachungsregel:
Grundlage für die Wertermittlung von Beteiligungen und verbundenen Unternehmen ist das Reinvermögen bzw. Eigenkapital. Wenn mehrere kirchliche Körperschaften an einem privatrechtlichen Unternehmen
oder einem Verband nach Verbandsgesetz beteiligt sind, wird das Reinvermögen bzw. Eigenkapital quotal aufgeteilt. Maßstab für die Aufteilung kann die Verteilung eines eventuellen Überschusses oder Verlustes sein. Schlüssel können z.B. Gesellschaftsanteile, Gemeindemitgliederzahlen oder in Anspruch
genommene Leistungen sein. Weitere Maßstäbe können die Stimmrechte in einer Gesellschafterversammlung oder einem vergleichbaren Gremium bzw. die Anzahl der in die Verbandsversammlung entsandten Mitglieder sein. Die Wahl des Aufteilungsmaßstabes muss zwischen allen beteiligten kirchlichen
Körperschaften gleichermaßen erfolgen. Minderheitsbeteiligungen, das heißt weniger als 20 %Beteiligungsquote, können mit den anteiligen Gesellschaftsanteilen bewertet werden. Dies gilt nicht für
Verbände.
7. Umlaufvermögen
7.1 Gruppenbewertung
Nach § 115 Absatz 3 können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens und andere
gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe
zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Für die Anwendung der
Gruppenbewertung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Es muss sich um gleichwertige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens handeln oder
b) um andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, wobei
gleichwertig bedeutet:
aa) Zugehörigkeit zu einer Warengattung,
bb) gleiche Verwendbarkeit,
cc) Funktionsgleichheit,
dd) keine wesentlichen Wertunterschiede (max. 20%).
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7.2 Sammelbewertung
Auch die Sammelbewertung ist ein zulässiges Verfahren. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, durch
das bei der Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt wird, dass
die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer
sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. Die folgenden Voraussetzungen
müssen für die Anwendung erfüllt sein:
 das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entsprechen,
 es muss sich um gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens handeln, das heißt um eine
einheitliche Warengattung oder zumindest gleiche Funktion.
Erfolgt vor Ort eine Lagerbuchführung, sind dort die Lagerbestände und die Zu- und Abgänge art- und
mengenmäßig, gegebenenfalls auch wertmäßig zu erfassen.
8. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Jede Forderung kann wie ein kreditähnliches Geschäft betrachtet werden. Daher bestehen auch bei den
Forderungen einige Risiken für die kirchliche Körperschaft, z.B. ein Ausfallrisiko oder ein Beitreibungsrisiko. Zum Abschlussstichtag muss daher jede Forderung einer individuellen Risikoüberprüfung (Grundsatz
der Einzelbewertung) unter Einbeziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Stundung, die
Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen der kirchlichen Körperschaft (vgl. § 92 KF-VO) unterzogen werden. Sie muss bei einer fehlenden Durchsetzungsfähigkeit in der geschätzten Höhe des Ausfalls abgeschrieben oder zunächst wertberichtigt werden. Außerdem ist zu beachten, dass bestehende
Sicherheiten bei der Schätzung des Ausfallrisikos einer Forderung berücksichtigt werden.
Zu unterscheiden sind zweifelhafte Forderungen (Zahlungsausfall möglich, aber noch nicht sicher) und
uneinbringliche Forderungen (Zahlungsausfall steht fest).
Zweifelhafte Forderungen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände mit ihrem wahrscheinlichen Wert in der Bilanz nur dann anzusetzen, wenn noch ein Erfolg für die Erfüllung der Ansprüche absehbar ist. Bei zweifelhaften Forderungen ist unter Beachtung dieser Gesichtspunkte eine Einzelwertberichtigung, bei großem vergleichbarem Forderungsbestand auch eine Pauschalwertberichtigung in Form
eines Vom-Hundert-Satzes zulässig. Eine Wertberichtigung von Forderungen hat zu erfolgen, wenn eine
Forderung niedergeschlagen wurde. Eine Stundungsvereinbarung führt in der Regel noch nicht dazu,
dass die zugehörige Forderung wertberichtigt werden muss. Einzel- bzw. pauschalwertberichtigte Forderungen sind auf einem jeweils eigenen Konto unter dieser Bilanzposition zu buchen, um die Ausfallrisiken
transparent zu machen.
Wenn hingegen sicher fest steht, dass Forderungen uneinbringlich sind, z.B. bei einem abgeschlossenen
Insolvenzverfahren, können derartige Forderungen nicht mehr in der Bilanz angesetzt werden. Sie sind
dann ergebniswirksam abzuschreiben.
9. Sonderposten für erhaltene investive Zuwendungen
Für die Bewertung gelten die allgemeinen Grundlagen. Ein Sonderposten für erhaltene investive Zuwendungen wird in Höhe der tatsächlichen Zuwendung bilanziert. Der Sonderposten wird über die Nutzungsdauer des damit finanzierten Vermögensgutes ertragswirksam aufgelöst. Wenn der Vermögensgegenstand außerordentlich abgeschrieben werden muss, wird auch der Sonderposten entsprechend außerordentlich ertragswirksam aufgelöst.
Für die erstmalige Bilanzierung bei Einführung des NKF gilt Folgendes:
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Sofern noch Verwendungsnachweise vorliegen, können aus diesen die Werte für Sonderposten für erhaltene Investitionszuschüsse entnommen werden. Diese Werte sind dann auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben. Die fiktive ergebniswirksame Auflösung erfolgt analog der fiktiven Abschreibungen des mit
dem Zuschuss finanzierten Vermögensgutes.
Wenn keine Unterlagen mehr vorliegen, werden die Sonderposten quotal erfasst. Da die AHK oder die
Zuwendungshöhe nicht mehr ermittelbar sind, kann eine aus vergleichbaren Sachverhalten bekannte
Quote verwandt werden.
10.
Rückstellungen
10.1 Bewertung von Versorgungsrückstellungen:
Die Regelungen bleiben einer Richtlinie vorbehalten.
10.2 Rückstellung für bei der erstmaligen Bilanzierung bei Einführung des NKF vorhandenen Instandhaltungsstaus
Für unterlassene Instandhaltung von Sachanlagen sind einmalig im Rahmen der Aufstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz Rückstellungen anzusetzen, wenn die Nachholung der Instandhaltung hinreichend
innerhalb der nächsten 2 Jahre konkret beabsichtigt ist und als bisher unterlassen bewertet wird. Die
vorgesehenen Maßnahmen müssen am Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln bestimmt und wertmäßig
beziffert sein. Die so ermittelten konkreten Maßnahmen sind auf die pauschal ermittelten Abschläge für
Baumängel und Bauschäden anzurechnen (s. Nr. 3.2 Nr. 2.). Rückstellungen werden ergebniswirksam
aufgelöst, wenn die Maßnahmen, für die sie gebildet wurden, durchgeführt werden.
Die Rückstellung darf nicht gebildet werden, wenn ein Beschluss zur Veräußerung des Gebäudes vorliegt. Die Rückstellung soll, muss aber nicht finanzgedeckt zu sein.