Fachinformation Sprachstand 4

Transcrição

Fachinformation Sprachstand 4
Feststellung des Sprachstands zwei Jahre vor
der Einschulung
Fachinformation zum Verfahren ab dem Jahr 2010
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Rückblick
In Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 36 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) seit dem Jahr
2007 der Sprachstand aller Kinder zwei Jahre vor der Einschulung festgestellt. Nach dem
ersten Durchgang des Sprachtests wurde das zweistufige Verfahren aufgrund der gewonnenen Erfahrungen mit Vertreterinnen und Vertretern aller beteiligten Gruppen erörtert und in
der Folge überarbeitet. Die Veränderungen bezogen sich vor allem auf
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das Instrument selbst, das grafisch überarbeitet und vor allem, was die 2. Stufe angeht, im Umfang reduziert wurde,
eine stärkere Einbeziehung der Fachkompetenz der Erzieherinnen und Erzieher in
den Kindertageseinrichtungen,
eine effizientere Handhabung.
Eine wesentliche Veränderung im Verfahren war , dass im Jahr 2008 - anders als in 2007 bereits in der 1. Stufe des Sprachstandstests festgestellt werden konnte, dass Kinder eine
zusätzliche pädagogische Sprachförderung benötigen, wenn das Testergebnis entsprechend
war und die Erzieherinnen und Erzieher diese Einschätzung teilten. Diese Kinder mussten
nicht erneut mit dem aufwändigeren Einzeltest der 2. Stufe überprüft werden. So konnte der
Aufwand für die 2. Stufe deutlich reduziert werden. Die Veränderungen sind bei der Durchführung der Sprachstandsfeststellung im Jahr 2008 bei den Beteiligten auf große Akzeptanz
gestoßen.
Die Ergebnisse des zweiten Sprachstandsfeststellungsverfahrens im Jahr 2008 ergaben,
dass bei rund 37.000 Kindern eine zusätzliche Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen notwendig ist. Das entspricht etwa 23 Prozent der rund 160.000 Kinder, die im August 2010 schulpflichtig werden. Im Jahr 2009 waren es 41.000 zu fördernde Kinder (ca. 24
Prozent).
Aufgrund der überwiegend positiven Erfahrungen soll die Sprachstandsfeststellung in den
kommenden Jahren im Wesentlichen dem Vorgehen der Jahre 2008 und 2009 entsprechen.
Die Testinstrumente selbst bleiben unverändert und sind bereits in den Grundschulen und
den Kindertageseinrichtungen vorhanden.
Überblick über das Verfahren
Eckpunkte für das Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:
1. Die Gemeinden sind nach bestehender Gesetzeslage verpflichtet, die Eltern von Kindern,
die zwei Jahre später schulpflichtig werden, im Rahmen einer Informationsveranstaltung
über Bildungs- und Fördermöglichkeiten vor der Schule, insbesondere in den Kindertageseinrichtungen, zu beraten. Hier erfolgt auch eine erste Information über das Verfahren
zur Sprachstandsfeststellung zwei Jahre vor der Einschulung. Dafür wird den Kommunen
ein Elternflyer zur Verfügung gestellt. Es wird empfohlen, die Informationsveranstaltung
vor der Sprachstandsfeststellung durchzuführen.
2. Für die Sprachstandsfeststellung sind jeder Grundschule in der Nähe gelegene Kindertageseinrichtungen zugeordnet worden. Bei der Zuordnung wurden bestehende Kooperationen zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulen genutzt. Berücksichtigt wurde
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auch die religiöse oder weltanschauliche Ausrichtung des Trägers der Einrichtung und
die Schulart. Diese Zuordnungen müssen überprüft und ggf. aktualisiert werden.
3. An der 1. Stufe des Verfahrens zur Sprachstandsfeststellung nehmen Kinder aus Kindertageseinrichtungen teil, die zwei Jahre später schulpflichtig werden. Der jährlich neu aufgelegte Flyer zur Elterninformation nennt den Geburtszeitraum der Kinder.
4. Zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung teilen die Träger der Kindertageseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) dem zuständigen Schulamt folgende Daten der Kinder aus der jeweiligen Einrichtung, die zur Teilnahme verpflichtet
sind, mit:
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Name und Vorname des Kindes,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Familiensprache,
Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung,
Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.
Es wird empfohlen, diese Daten mit Hilfe einer Excel-Datei zu übermitteln.
5. Die Grundschule nimmt mit den jeweiligen zugeordneten Kindertageseinrichtungen Kontakt auf, um gemeinsam Absprachen in Bezug auf Termin und Organisation des Verfahrens zu treffen. Die Durchführung gemeinsamer Informationsveranstaltungen zur Umsetzung des Verfahrens wird empfohlen.
6. Die Kindertageseinrichtungen informieren die Eltern über den Termin der 1. Stufe der
Sprachstandsfeststellung. Dies sollte durch Weiterleitung eines Schreibens des Schulamtes geschehen, das die Eltern der betroffenen Kinder gleichzeitig über das Verfahren und
seine Zielsetzung informiert.
7. Die Sprachstandsfeststellung liegt grundsätzlich in der rechtlichen Verantwortung des
staatlichen Schulamtes. Zur pädagogisch fachgerechten Umsetzung der 1. Stufe ist eine
enge Kooperation von Grundschullehrkräften und den Fachkräften aus der Kindertageseinrichtung wünschenswert. Möglichst gemeinsam führen sie mit der Gruppe der Kinder, die in zwei Jahren schulpflichtig werden, den Test „Besuch im Zoo“ durch.
8. Die 1. Stufe findet in der Regel vor oder direkt nach den Osterferien statt. Der dafür vorgesehene Zeitraum wird im Flyer zur Elterninformation genannt.
9. Am Ende der 1. Stufe werden die Kinder auf der Basis der Entscheidungsmatrix folgenden Fallgruppen zugeordnet:
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Kinder, die bereits so viele Punkte erreichen, dass eine zusätzliche Sprachförderung
nicht erforderlich erscheint. Für sie ist die Sprachstandsfeststellung beendet.
Kinder, die in einem Punktbereich liegen, bei dem noch keine abschließende Aussage zur Sprachentwicklung getroffen werden kann. Mit ihnen wird das vertiefende
Testinstrument der 2. Stufe durchgeführt. Über den Termin werden die Eltern durch
das zuständige Schulamt informiert.
Kinder, die so wenige Punkte erreichen, dass bereits die 1. Stufe des Tests eine zusätzliche Sprachförderung nahelegt. Unter der Voraussetzung, dass diese Einschätzung auch den Erkenntnissen aus der Bildungsarbeit in der Kindertageseinrichtung
entspricht und die Erzieherin bzw. der Erzieher deshalb zustimmt, wird für diese Kinder die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sprachförderung rechtlich verbindlich fest-
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gestellt. Auch für diese Kinder ist damit die Sprachstandsfeststellung nach § 36 Abs.
2 SchulG beendet. Entsprechen die Erkenntnisse aus den Kindertageseinrichtungen
nicht dieser Einschätzung, wird mit diesen Kindern die 2. Stufe des Tests durchgeführt. Datenschutzrechtliche Voraussetzung für einen solchen Austausch der Erkenntnisse aus Test und Bildungsarbeit in den Kindertageseinrichtungen ist, dass Eltern den Erzieherinnen und Erziehern einen Austausch mit den Lehrkräften über den
Entwicklungsstand ihres Kindes gestatten. Hierfür stellt das Schulministerium ein
Formschreiben („Einverständniserklärung“) zur Verfügung.
10. Eltern können sowohl für die erste als auch für die dritte Fallgruppe beim Schulamt beantragen, dass ihr Kind an der 2. Stufe des Verfahrens teilnimmt. Auch für diesen Anlass
liegt den Schulämtern ein Formschreiben („Mitteilung“) vor.
11. Die Eltern erhalten möglichst unmittelbar nach dem Test in der 1. Stufe - in jedem Fall
jedoch zeitnah - eine schriftliche Mitteilung in Form eines Ergebnisbogens über das Resultat.
12. Kinder, die bisher keinen Kindergarten besuchen, und jene, bei denen durch die 1. Stufe
des Tests noch keine eindeutigen Erkenntnisse gewonnen werden konnten, werden mit
dem umfangreicheren Einzeltest „Besuch im Pfiffikus-Haus“ auf ihre Sprachentwicklung
hin untersucht (2. Stufe).
13. Die Schulämter teilen den dafür vorgesehenen Grundschulen mit, welche Kinder sie untersuchen sollen. Sie können dies in ihrer Schule tun oder die 2. Stufe - wenn die Kindertageseinrichtung einverstanden ist - auch dort durchführen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn die Zahl der teilnehmenden Kinder aus einer Einrichtung hoch ist. Da die zuständigen Schulämter für die Durchführung der Sprachstandsfeststellung verantwortlich
sind, können sie die schriftlichen Einladungen zur 2. Stufe entweder selbst verfassen
oder die beteiligten Grundschulen (sofern vorhanden mit Hilfe von Schulsekretärinnen)
damit beauftragen. Dafür wird ein Standardschreiben zur Verfügung gestellt.
14. Terminänderungen sind nur aus zwingenden, schriftlich der Schule gegenüber darzulegenden Gründen möglich. Gegebenenfalls bietet die Schule daraufhin einen Alternativtermin an.
15. Vom staatlichen Schulamt benannte sozialpädagogische Fachkräfte oder Lehrkräfte (z.B.
auf Integrationsstellen oder zusätzlichen Förderstellen für die Grundschulen) führen die
2. Stufe des Verfahrens mit den Kindern einzeln durch. Der Test „Besuch im PfiffikusHaus“ dauert etwa 20 bis 25 Minuten pro Kind. Die Förderaufgaben, die von den genannten Lehrkräften in ihrer Schule üblicherweise übernommen werden, müssen während der
Durchführung der 2. Stufe gegebenenfalls reduziert werden. Die Leitungen der Grundschulen werden gebeten, allen Eltern rechtzeitig zu verdeutlichen, dass zusätzliche Personalressourcen für unterschiedliche Förderaufgaben im Laufe eines Schuljahres gegebenenfalls nur befristet und mit wechselnden Zielsetzungen zur Verfügung stehen - und
die Sprachstandsfeststellung zum Ende eines Schuljahres dabei Priorität besitzt.
16. Die 2. Stufe findet in der Regel vor den Sommerferien statt. Der dafür vorgesehene Zeitraum wird im Eltern-Informationsflyer genannt.
17. Kinder, die zu dem vorgegebenen Termin nicht erscheinen, werden durch das Schulamt
zu einem zweiten Testtermin eingeladen, wobei das Schulamt einen von den beteiligten
Lehrkräften genannten Zeitpunkt festlegt.
18. Die Eltern werden über das Ergebnis der 2. Stufe der Sprachstandsfeststellung zeitnah
schriftlich in Form eines Ergebnisbogens informiert (parallel auch das Schulamt). Wenn
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bei Kindern Förderbedarf festgestellt wurde, werden die Eltern gebeten, innerhalb von
vier Wochen diese Hinweise für eine Förderung sowie die ihnen ausgehändigte Bescheinigung an die Kindertageseinrichtung weiterzugeben bzw. - falls das Kind noch keine Tageseinrichtung besucht - ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung anzumelden.
19. Innerhalb von vier Wochen teilen die Eltern, deren Kinder eine zusätzliche pädagogische
Sprachförderung benötigen und die noch keine Kindertageseinrichtung besuchen, dem
Schulamt mit, dass sie ihr Kind an einer Kindertageseinrichtung angemeldet haben. Im
Schulamt werden diese Kinder von der Liste jener Kinder genommen, die zur Teilnahme
an einer Sprachfördermaßnahme verpflichtet werden sollen.
20. Kinder, bei denen Sprachförderbedarf festgestellt wurde und die weiterhin keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden vom Schulamt durch förmlichen, begründeten Bescheid zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachfördermaßnahme verpflichtet. Diese Maßnahmen werden in der pädagogischen Verantwortung des Elementarbereichs
eingerichtet und sollen möglichst in Kindertageseinrichtungen oder Familienzentren stattfinden.
Der Anhang (Seite 8 ff.) umfasst häufig gestellte Fragen zum Sprachstandsfeststellungsverfahren sowie die entsprechenden Antworten. Damit sollen offene Fragen bei den Beteiligten,
vor allem bei den Eltern, geklärt werden. Diese Liste wird auch auf den Internetseiten des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung (www.schulministerium.nrw.de) und des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration (mgffi.nrw.de) veröffentlicht. Eltern
können auf diese Informationsquellen hingewiesen werden.
Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen
Im Kinderbildungsgesetz (KiBiz), das am 1. August 2008 in Kraft getreten ist, ist in § 13 Abs.
6 der Auftrag zur kontinuierlichen Förderung der Sprachentwicklung eines Kindes gesetzlich
verankert. Sprachförderung ist somit generell Teil des Bildungsauftrags der Kindertageseinrichtungen. Das pädagogische Konzept der Tageseinrichtungen muss Ausführungen zur
Sprachförderung enthalten.
Für jedes Kind, das mit dem Sprachstandsfeststellungsverfahren Delfin 4 die Notwendigkeit
einer zusätzlichen Sprachförderung bescheinigt bekommen hat, stellt das Land NordrheinWestfalen pro Jahr und Kind 345 EUR zur Verfügung. Die Finanzierung der zusätzlichen
Sprachförderung ist in § 21 Abs. 2 KiBiz geregelt.
Die zusätzliche Sprachförderung ist konzeptionell in die grundständige Sprachförderung der
Kindertageseinrichtung einzubetten. Die Konzeption und fachliche Ausgestaltung der zusätzlichen Sprachförderung liegt wie die grundständige Sprachförderung auch in der Verantwortung des Trägers der Tageseinrichtung für Kinder. Die Angebote der zusätzlichen Sprachförderung sollen durch geeignete pädagogische Fachkräfte in den Einrichtungen oder durch
externe, besonders in der kindgerechten Vermittlung der deutschen Sprache kompetente
Kräfte in den Einrichtungen durchgeführt werden.
Zur Durchführung der zusätzlichen Sprachförderung hat das Ministerium für Generationen,
Familie, Frauen und Integration die „Delfin 4-Sprachförderorientierungen" als Handreichung
für die tägliche Praxis herausgegeben. Die aus wissenschaftlichen Erkenntnissen von der TU
Dortmund abgeleiteten Sprachförderorientierungen beinhalten neben fachtheoretischen Hintergrundinformationen vor allem auch praxisrelevante Empfehlungen zur Förderung der kindlichen Sprachentwicklung im Bildungsalltag der Kindertageseinrichtung. Die Handreichung
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dient der Erweiterung der Sprachförderkompetenz der Fachkräfte und bietet darüber hinaus
konkrete Hilfestellung bei der Konzeption entsprechender Angebote. Alle Kindertageseinrichtungen und Grundschulen in Nordrhein-Westfalen haben diese Handreichung Ende 2008
erhalten.
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Anhang
Fragen und Antworten zur Sprachstandsfeststellung zwei
Jahre vor der Einschulung
1. Stufe des Verfahrens
Welche Kinder werden zur Sprachstandsfeststellung eingeladen?
Alle Kinder, die in zwei Jahren schulpflichtig werden, nehmen an der Sprachstandsfeststellung teil. Der genaue Geburtszeitraum dieser Kinder ist dem jährlich neu aufgelegten Informationsflyer zu entnehmen.
Wann findet die 1. Stufe der Sprachstandsfeststellung statt?
Die 1. Stufe findet in der Regel vor oder direkt nach den Osterferien statt. Über den dafür
vorgesehenen Zeitraum wird in einem jährlich erscheinenden Elternflyer informiert.
Werden auch Kinder überprüft, die bereits logopädisch oder sprachtherapeutisch betreut werden?
Ja, da eine logopädische oder sprachtherapeutische Behandlung nicht automatisch bedeutet, dass für ein Kind nicht zusätzlich auch eine kontinuierliche pädagogische Sprachförderung sinnvoll und erforderlich ist. Es kann zum Beispiel ein Kind einen Artikulationsfehler
haben und gleichzeitig die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen.
Müssen auch Integrationskinder oder Kinder aus heilpädagogischen Kindergärten an
der Sprachstandsfeststellung teilnehmen?
Diese Kinder müssen in der Regel nicht an der Sprachstandsfeststellung teilnehmen. Sie
erhalten ja bereits eine auf ihre Bedürfnisse abgestimmte umfassende Förderung. Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung werden die Kinder aus dem Verfahren genommen.
Die beiden Tests, die im Rahmen von Delfin 4 eingesetzt werden, sind für Kinder mit einer
Behinderung in der Regel nicht aussagekräftig. Soweit allerdings davon auszugehen ist,
dass Kinder aus heilpädagogischen oder integrativen Einrichtungen eine allgemeine Schule
besuchen werden, kann die Teilnahme am Sprachstandsfeststellungsverfahren erfolgen. Die
Entscheidung über eine Teilnahme sollte auf Vorschlag der Fachkraft der entsprechenden
Einrichtung erfolgen und muss im Einvernehmen mit den Eltern getroffen werden.
Was ist mit den Kindern, bei denen die Eltern überlegen, sie vorzeitig einzuschulen?
Auch diese Kinder nehmen zwei Jahre vor Beginn ihrer eigentlichen Schulpflicht an der
Sprachstandsfeststellung teil, der Sprachtest wird nicht vorgezogen.
Wer führt die Sprachstandsfeststellung durch?
Das Schulgesetz NRW bestimmt in § 36 Abs. 2, dass das Schulamt zwei Jahre vor der Einschulung feststellt, ob die Sprachentwicklung der Kinder altersgemäß ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Die Schulen sind verpflichtet, das Schulamt bei der
Durchführung der Sprachstandsfeststellung zu unterstützen. Aus diesem Grund beauftragt
das Schulamt Lehrkräfte der Grundschulen und an Grundschulen tätige sozialpädagogische
Fachkräfte mit der Durchführung des Verfahrens.
Warum sind nicht die Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen mit
der Sprachstandsfeststellung beauftragt worden?
Ziel der Landesregierung ist es, den Sprachstand aller Kinder zwei Jahre vor der Einschulung zu überprüfen und die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung zur Pflicht zu machen. Dies kann, verschiedenen Rechtsgutachten zufolge, nur im Vorgriff auf die Schulpflicht
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begründet werden. Deshalb wurde die Durchführung dieses Verfahrens auf die staatlichen
Schulämter und damit auf die Lehrkräfte übertragen (§ 36 Abs. 2 SchulG). Allerdings ist es
im Sinne eines kindgerechten Verfahrens wünschenswert, dass Schulen und Kindertageseinrichtungen bei der Durchführung zusammenwirken und somit auch die Fachkompetenz der Erzieherinnen und Erzieher zum Tragen kommt.
Ein Kind kann am Test „Besuch im Zoo“ nicht teilnehmen (Krankheit, Urlaub, etc.).
Was müssen Eltern tun?
Die Eltern sollten in der Kindertageseinrichtung klären, ob es noch weitere Termine für die
Durchführung der 1. Stufe der Sprachstandsfeststellung gibt und versuchen, ihr Kind an einem dieser späteren Termine teilnehmen zu lassen. Ansonsten wird das Kind zum vertiefenden Einzeltest der 2. Stufe eingeladen.
Müssen die Eltern ihr Einverständnis geben, wenn die Lehrkräfte zusammen mit den
Fachkräften der Kindertageseinrichtung den Sprachstand der Kinder feststellen?
Ein Einverständnis der Eltern zur reinen Durchführung der Sprachstandsfeststellung ist nicht
erforderlich, weil dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Austausch zwischen den Lehrkräften
und den Erzieherinnen und Erziehern in den Kindertageseinrichtungen über den Entwicklungsstand des Kindes bedarf jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen des Einverständnisses der Eltern.
Dürfen die Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtung sich mit der Lehrkraft über den Entwicklungsstand eines Kindes austauschen?
Die Erzieherinnen und Erzieher der Kindertageseinrichtungen müssen sich bei Gesprächen
mit Lehrerinnen und Lehrern an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen halten, die einen
solchen Austausch ohne Einverständnis der Eltern ausschließen. Die Eltern können aber
eine Einverständniserklärung unterzeichnen, die einen Austausch über ein Kind gestattet,
wenn sich beispielsweise bei diesem nach dem Ergebnis des Tests „Besuch im Zoo“ in der
1. Stufe die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sprachförderung zeigt.
Ein Kind wird in zwei Jahren schulpflichtig, besucht zurzeit aber noch keinen Kindergarten. Muss es trotzdem an der Sprachstandsfeststellung teilnehmen?
Ja, diese Kinder werden in der Regel direkt zur 2. Stufe des Verfahrens eingeladen. Verantwortlich für die Durchführung und damit auch für die Einladungen sind nach § 36 SchulG die
zuständigen Schulämter. Die Eltern erhalten von dort rechtzeitig eine entsprechende Benachrichtigung. Die Schulämter können auch die entsprechenden Grundschulen darum bitten, die Einladung zu verfassen.
Wie viele Personen sind für die Durchführung des Tests „Besuch im Zoo“ nötig?
An diesem Test nehmen mehrere Kinder gleichzeitig teil. Deshalb sollte er von zwei Personen durchgeführt werden. Im Idealfall sind dies eine Fachkraft aus der Kindertageseinrichtung, die die Testleitung übernimmt, und eine Lehrkraft, die die Ergebnisse protokolliert.
Ist der Test „Besuch im Zoo“ wirklich für 3- bis 4-jährige Kinder geeignet?
Der Test wurde von Frau Prof. Dr. Fried und ihrem Team an der Universität Dortmund entwickelt und in einer Pilotierungsstudie mit ca. 700 Kindern erprobt. Nach der Durchführung im
Jahr 2007 erfolgte eine umfangreiche Analyse des Verfahrens. Der Test ist in hohem Maße
aussagekräftig und entspricht testtheoretischen Standards. Er ist objektiv, zuverlässig und
gültig. Die Gestaltung des Tests (Plan des Zoos) wurde vor dem Durchgang im Jahr 2008
überarbeitet und den kindlichen Bedürfnissen weiter angepasst. Die Durchführung erinnert
an ein Brettspiel, welches nach vorgegebenen Regeln abläuft. Die Kinder sollen innerhalb
einer Rahmenhandlung (Besuch im Zoo) Wörter und Sätze nachsprechen, Handlungsanweisungen durchführen sowie etwas zu einem Ausschnitt des Zooplans erzählen.
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Was kann eine Schule tun, wenn die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen
Materialien (Tests, Protokollhefte, Ergebnisbögen) nicht vorliegen?
Sollten die Testinstrumente („Besuch im Zoo“), die eine Schule oder eine Kindertageseinrichtung für die Sprachstandsfeststellung erhalten hat, nicht für die Durchführung im folgenden
Jahr ausreichen, kann sich die Schule an das zuständige Schulamt wenden. Dort werden
noch Tests in Reserve vorgehalten. Die Verbrauchsmaterialien (Protokollhefte, Ergebnisbögen, Malbögen) werden jährlich neu produziert und allen Grundschulen unaufgefordert zugesandt. Sollte im Einzelfall die zugesandte Menge nicht ausreichen, können die Schulen die
fehlenden Materialien ebenfalls beim Schulamt anfordern.
Dürfen Eltern an der Sprachstandsfeststellung teilnehmen?
In der 1. Stufe werden bis zu vier Kinder gemeinsam überprüft, da „Besuch im Zoo“ ein
Gruppentest ist. Bei einer Teilnahme von Eltern wäre die Testsituation ungewöhnlich, zudem
wären die nicht eigenen Kinder in ihren Persönlichkeitsrechten betroffen. Deshalb ist eine
Teilnahme der Eltern nicht möglich. Bei der Durchführung der 2. Stufe können die Eltern
selbstverständlich dabei sein, dürfen aber - um die Aussagekraft des Tests nicht zu beeinträchtigen - nicht in das Geschehen eingreifen. Diese ausschließlich passive Teilnahme sollte im Vorfeld jedoch gut überlegt werden, um diagnostische Abläufe nicht - wenn auch ungewollt - zu beeinflussen.
Dürfen die Äußerungen der Kinder bei der Testdurchführung auf Tonband aufgenommen werden?
Die Antworten der Kinder dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Eltern aufgenommen werden, um die anschließende Protokollierung zu erleichtern. Die Aufnahmen müssen
allerdings direkt im Anschluss gelöscht werden.
Wie werden Antworten gewertet, die beim Test in der 1. Stufe von einem anderen Kind
vorgesagt wurden?
Eine Antwort, die von einem anderen Kind "vorgesagt" wurde, wird gewertet, sobald das befragte Kind selbst die Antwort wiederholt. Die Testleiterin oder der Testleiter sollte die Kinder
aber stets an die Regel erinnern. ("Bei den Aufgaben, bei denen du nicht an der Reihe bist,
höre gut zu, antworte aber nicht.")
Dürfen die Kinder bei der Testdurchführung in der 1. Stufe Rückfragen stellen und
wenn ja, wie wird damit umgegangen?
Rückfragen der Kinder sollten nicht ignoriert werden. Die Testleiterin sollte allerdings darauf
achten, dass sie nur kurz und neutral darauf eingeht, um den Fokus nicht von den Aufgaben
abzulenken.
Was passiert, wenn Kinder sich beim Test in der 1. Stufe nicht trauen zu sprechen
oder die Mitarbeit verweigern?
Die Testleiterinnen und Testleiter sollten mit pädagogischem „Fingerspitzengefühl" versuchen, das Kind zur Mitarbeit zu motivieren und zum Sprechen zu bringen. Es ist in Ausnahmefällen auch denkbar, das betreffende Kind im Anschluss an den Test noch einmal zu befragen. Kinder, die sich so weit zurückhalten, dass im Rahmen des Tests keine Aussagen
über ihre Sprachentwicklung möglich sind, werden zur 2. Stufe des Verfahrens eingeladen.
Dabei wird empfohlen, im Bemerkungsfeld auf dem Ergebnisbogen den Eltern mitzuteilen,
dass die Einladung zur 2. Stufe erfolgen wird, weil eine Beurteilung im Rahmen der 1. Stufe
nicht möglich war. Eine Ausnahme gibt es für die Kinder, bei denen die Erzieherinnen und
Erzieher die Zurückhaltung des Kindes mit Problemen in der Sprachentwicklung begründen.
Hier kann bereits nach der 1. Stufe die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sprachförderung
bescheinigt werden, wenn auch die Ergebnisse des Tests dem nicht entgegenstehen. Sollten
Eltern mit diesem Ergebnis nicht einverstanden sein, haben sie das Recht, ihr Kind freiwillig
beim Schulamt zur 2. Stufe anzumelden.
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Welche Ergebnisse sind nach der Durchführung der 1. Stufe möglich?
Nach der 1. Stufe sind folgende Ergebnisse möglich:
• Das Kind braucht keine zusätzliche Sprachförderung.
• Das Kind braucht eine zusätzliche Sprachförderung.
• Das Kind wird zu dem vertieften Verfahren (Delfin 4 – 2. Stufe) eingeladen.
Wann erfahren Eltern das Ergebnis der 1. Stufe?
Den Eltern wird das Ergebnis (s. vorherige Frage) möglichst unmittelbar nach dem Test, in
jedem Fall jedoch zeitnah, mitgeteilt. Diese Entscheidung wird auf einem Ergebnisbogen
festgehalten. Wenn laut Testergebnis der 1. Stufe ein Kind eine zusätzliche Sprachförderung
benötigt, ist das Verfahren für dieses Kind grundsätzlich abgeschlossen. Die Eltern können
aber, wenn sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, dem Schulamt mitteilen,
dass ihr Kind trotzdem in der 2. Verfahrensstufe getestet werden soll. Hierzu erhalten die
Eltern ein Erläuterungsschreiben mit einem Vordruck. Auch für Kinder, die laut Testergebnis
keine zusätzliche Sprachförderung benötigen, ist das Sprachstandsfeststellungsverfahren
grundsätzlich beendet. Jedoch können Eltern, wenn sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, auch in diesem Fall dem Schulamt mitteilen, dass ihr Kind trotzdem erneut
in der 2. Stufe getestet werden soll.
Wie wird die Familiensprache auf dem Ergebnisbogen eingetragen?
Auf dem Ergebnisbogen ist bei der Familiensprache(n) des Kindes (so weit bekannt) zu unterscheiden und anzukreuzen:
• deutsch (in der Familie wird nur deutsch gesprochen),
• nicht deutsch (in der Familie wird nicht deutsch gesprochen),
• zweisprachig mit deutsch (in der Familie wird deutsch und eine andere Sprache gesprochen).
Bekommen die Eltern in der 1. Stufe Einblick in das Protokollheft ihres Kindes?
Die Eltern erhalten keine Einsicht in das gesamte Protokollheft, da in den Heften die Ergebnisse von bis zu vier Kindern festgehalten werden und sie somit auch Informationen über
andere Kinder erhalten würden. Wenn Eltern das Ergebnis ihres Kindes einsehen wollen,
können sie dies dem Schulamt mitteilen. Es kann dann eine Kopie vom Protokoll des Kindes
(Auszüge aus dem Protokollheft) erstellt werden.
Wo verbleiben im Anschluss an das Sprachstandsfeststellungsverfahren die Protokollhefte und Ergebnisbögen?
Die Eltern erhalten die erste Seite des Ergebnisbogens, die zweite Seite ist für das Schulamt
vorgesehen. Die Protokollhefte müssen bis zum Abschluss des Sprachstandsfeststellungsverfahrens bei den Schulämtern aufbewahrt werden. Das Schulamt ist für diese Unterlagen
verantwortlich. Alle Unterlagen und personenbezogene Daten werden nach Abschluss des
Verfahrens vor dem Eintritt in die Schule vernichtet.
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2. Stufe des Verfahrens
Wann findet die 2. Stufe der Sprachstandsfeststellung statt?
In der Regel vor den Sommerferien. Über den dafür vorgesehenen Zeitraum wird in einem
jährlich erscheinenden Elternflyer informiert.
Welche Kinder werden zur 2. Stufe eingeladen?
Folgende Kinder werden zur 2. Stufe eingeladen:
• Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen,
• Kindergartenkinder, die an der 1. Stufe nicht teilnehmen konnten - z. B. weil sie krank
waren,
• Kindergartenkinder, deren Ergebnis aus der 1. Stufe nicht sicher erkennen lässt, dass
ihre Deutschkenntnisse hinreichend sind bzw. ihre Sprachentwicklung im Deutschen
altersgemäß ist (deren Ergebnis in der Auswertungsmatrix im sogenannten „gelben“
Bereich lag),
• Kindergartenkinder, über die während der 1. Stufe keine Aussagen über den Sprachstand gewonnen werden konnten, z.B. weil sie sich nicht ausreichend geäußert haben,
• Kindergartenkinder, deren Ergebnis in der 1. Stufe in der Auswertungsmatrix im so
genannten „roten“ oder „grünen“ Bereich lag, die dem Testergebnis nach also eine
oder keine zusätzliche pädagogische Sprachförderung benötigen, deren Eltern aber
einen Antrag auf Teilnahme an der 2. Stufe gestellt haben.
Was wird in der 2. Stufe des Sprachstandsfeststellungsverfahrens getestet?
In der 2. Stufe wird bei jedem Kind einzeln durch eine vom staatlichen Schulamt beauftragte
Grundschullehrkraft mit dem Test „Besuch im Pfiffikus-Haus“ überprüft, ob die Sprachentwicklung des Kindes altersgemäß ist und ob es die deutsche Sprache hinreichend beherrscht (§ 36 Abs. 2 SchulG). Die Aufgaben des Tests gliedern sich in die Bereiche Wortverständnis, Wortproduktion, Pluralbildung, Begriffsklassifikation, Kunstwörter nachsprechen,
Sätze nachsprechen und Bildbeschreibung. Die Aufgaben können in eine Rahmenhandlung
(Besuch im Pfiffikus-Haus) eingebunden werden.
Wie wird die Versorgung der Grundschulen mit dem Testinstrument „Besuch im Pfiffikus-Haus“ und mit den Verbrauchsmaterialien für die 2. Stufe sichergestellt?
Jede öffentliche Grundschule und jede Kindertageseinrichtung hat ein Exemplar des o.g.
Tests erhalten. In den Kindertageseinrichtungen kann er für die anschließende Sprachförderung hilfreich sein. Die Verbrauchsmaterialien (Protokollhefte, Ergebnisbögen, Malbögen)
werden von den Schulämtern an die Grundschulen versandt. Protokollheft und Entscheidungsmatrix sind auch auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
eingestellt unter www.schulministerium.nrw.de > Startseite > Verpflichtende Sprachtests.
Wo finden sich Abbruchkriterien für den Test „Besuch im Pfiffikus-Haus"?
Die Abbruchkriterien für das gesamte Verfahren sowie für die einzelnen Aufgabenbereiche
sind in der Durchführungsanleitung zur 2. Stufe beschrieben.
Was geschieht, wenn Eltern beim Test anwesend sind und in das Geschehen eingreifen?
Die Anwesenheit der Eltern kann je nach Kind durchaus hilfreich für den Verlauf des Testes
sein. Allerdings dürfen Eltern nicht inhaltlich eingreifen. Sollte dies dennoch geschehen, sind
Eltern freundlich darauf hinzuweisen, dass der Test in dieser Form nicht durchgeführt werden kann. Sollten Eltern sich daran nicht halten, müssen sie gebeten werden, den Raum zu
verlassen.
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Darf die Durchführung der 2. Stufe durch eine Pause unterbrochen werden?
Wenn eine Pause notwendig und sinnvoll erscheint, kann eine Unterbrechung eingeschoben
werden. Dabei müssen die organisatorischen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
Wie ist zu erkennen, ob ein Kind eine zusätzliche Sprachförderung benötigt?
Für diese Einschätzung ist die von der Universität Dortmund entwickelte Entscheidungsmatrix zugrunde zu legen. Dabei ist darauf zu achten, dass es zwei unterschiedliche Auswertungen gibt:
• eine Matrix für Kinder über 4 Jahre,
• eine Matrix für die Kinder unter 4 Jahre.
Vor der Entscheidung über eine zusätzliche Sprachförderung muss also das genaue Alter
des Kindes bekannt sein. Die Entscheidungsmatrix ist auf der Homepage des Ministeriums
für Schule und Weiterbildung eingestellt (www.schulministerium.nrw.de).
Wann erhalten die Eltern die Einladung zur 2. Stufe?
Eltern erhalten die Einladung mit der Angabe von Ort, Datum und Zeit schriftlich durch einen
Brief des Schulamtes oder durch ein Schreiben der vom Schulamt beauftragten Grundschule
bis spätestens eine Woche vor dem vorgesehenen Termin.
Was ist, wenn Eltern an dem Termin keine Zeit haben?
Eltern werden gebeten, möglichst umgehend mit dem in der Einladung genannten Ansprechpartner einen neuen Termin abzusprechen, wenn sie aus zwingenden Gründen keine
Teilnahme ihres Kindes ermöglichen können.
Was geschieht, wenn Eltern der Einladung zur 2. Stufe nicht folgen?
Da die Landesregierung mit der früher einsetzenden zusätzlichen pädagogischen Sprachförderung Kinder unterstützen und frühzeitig dazu beitragen will, dass die Voraussetzungen für
ein erfolgreiches schulisches Lernen geschaffen werden, ist die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtend. Die Eltern erhalten zunächst eine zweite Einladung mit dem
Hinweis, dass sie ordnungswidrig handeln, wenn ihr Kind an diesem Verfahren zur Feststellung des Sprachstandes nicht teilnimmt (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 SchulG). Diese zweite Einladung
enthält daher auch den Hinweis, dass eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße
geahndet werden kann.
Dürfen Erzieherinnen und Erzieher aus den Kindertageseinrichtungen bei der 2. Stufe
anwesend sein?
Ja, wenn die Eltern dazu ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben.
Wann erfahren die Eltern das Ergebnis der 2. Stufe?
Nach Abschluss des Tests „Besuch im Pfiffikus-Haus" wertet die Lehrkraft die Ergebnisse
anhand einer von der Universität Dortmund entwickelten Entscheidungsmatrix aus. Möglichst
zeitnah wird den Eltern das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.
• Das Kind benötigt zu diesem Zeitpunkt keine zusätzliche Sprachförderung:
Das Verfahren ist an dieser Stelle beendet. Die Eltern erhalten einen Ergebnisbogen
in zweifacher Ausfertigung. Dabei ist die erste Seite für die Unterlagen der Eltern bestimmt, die zweite Seite erhalten die Eltern zur Weitergabe an die Kindertageseinrichtung.
• Das Kind benötigt eine zusätzliche Sprachförderung:
Die Eltern erhalten einen Ergebnisbogen in zweifacher Ausfertigung sowie ein weiteres Blatt mit einer Bescheinigung für das Schulamt und für die Kindertageseinrichtung. Bei dem Ergebnisbogen ist die Seite „Eltern" für die persönlichen Unterlagen
bestimmt. Die Eltern sollen gebeten werden, den Bogen „Kindertageseinrichtung"
umgehend (innerhalb der nächsten zwei Wochen) im Kindergarten des Kindes vorzulegen, damit die Kindertageseinrichtung weiß, dass das Kind besondere Förderung
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benötigt und dazu zusätzliche Mittel der Landesregierung beantragt werden können.
Dies geschieht mit der beigefügten „Bescheinigung für das Schulamt und die Kindertageseinrichtung“, die daher ebenfalls im Kindergarten des Kindes abgegeben werden muss.
Was geschieht, wenn ein Kind keine Kindertageseinrichtung besucht und Sprachförderung benötigt?
Es wird den Eltern empfohlen, ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung anzumelden. Dort
wird es sprachlich gefördert. Das örtliche Jugendamt berät die Eltern bei der Wahl einer Einrichtung. Nach Anmeldung des Kindes in einer Tageseinrichtung geben die Eltern die Durchschrift des Ergebnisbogens sowie die „Bescheinigung für das Schulamt und die Kindertageseinrichtung“ dort ab.
Was passiert, wenn das Ergebnis der 2. Stufe nicht an die Kindertageseinrichtung weitergeleitet wird oder wenn ein Kind nicht in einer Kindertageseinrichtung angemeldet
wird?
Wenn das Ergebnis nicht an die Kindertageseinrichtung weitergeleitet wird, erhält das Schulamt keine Bestätigung, dass das Kind in der Kindertageseinrichtung gefördert wird. In diesem Fall, wie in dem Fall, dass ein Kind nicht in einer Kindertageseinrichtung angemeldet
wird, soll das Schulamt laut § 36 Abs. 2 SchulG die Eltern verpflichten, ihr Kind regelmäßig
an einem vorschulischen Sprachförderkurs teilnehmen zu lassen. Termin und Ort des Kurses
werden in diesem Fall vom Schulamt festgelegt und den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Können Eltern das Protokollheft des Kindes einsehen?
Ja, den Eltern ist die Einsicht zu ermöglichen.
Können Eltern gegen das Ergebnis der 2. Stufe der Sprachstandsfeststellung „Widerspruch" im verwaltungsrechtlichen Sinne einlegen?
Mögliche Beschwerden über das Ergebnis der 2. Stufe können gegenüber dem Schulamt
geltend gemacht werden. Äußerungen und Beschwerden gegen das Ergebnis müssen geprüft und in begründeten Fällen muss solchen Beschwerden abgeholfen werden. Bei dem
Ergebnisbogen handelt es sich um eine einfache Feststellung, gegen die kein Widerspruch
eingelegt werden kann. Gegen den Bescheid des Schulamtes über die Verpflichtung zu einem Sprachkurs ist seit dem Schuljahr 2007/2008 aufgrund des 2. Bürokratieabbaugesetzes
kein Widerspruch mehr möglich. Vielmehr müssten die betroffenen Eltern Klage vor dem
örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Was passiert, wenn in der 2. Stufe keine Aussage über die sprachliche Entwicklung
eines Kindes getroffen werden kann, weil es zum Beispiel nicht mitgemacht oder nicht
gesprochen hat?
Wenn keine Aussage über die sprachliche Entwicklung des Kindes getroffen werden kann,
gibt es verschiedene Möglichkeiten:
• Den Eltern wird ein neuer Termin für die Durchführung der 2. Stufe der Sprachstandsfeststellung zeitnah nach der Sommerpause angeboten.
• Sollten die Eltern keinen weiteren Termin wünschen und auch so mit einer zusätzlichen Sprachförderung einverstanden sein, dann wird dies auf dem Ergebnisbogen so
festgehalten.
• Wenn Eltern weder mit einem neuen Termin einverstanden sind noch freiwillig einer
zusätzlichen Sprachförderung zustimmen, dann wird auf dem Ergebnisbogen festgehalten, dass der Test zusätzlichen Sprachförderbedarf festgestellt hat. Im Bemerkungsfeld wird dann notiert: "Wegen Nicht-Mitwirkung (…nur teilweiser Mitwirkung…)
keine Feststellung altersgemäßer Sprachentwicklung möglich. Teilnahme an Sprachförderung vorläufig erforderlich." Das Kind wird bis auf weiteres zur zusätzlichen
Sprachförderung verpflichtet. Sollte sich nach Beginn der zusätzlichen Förderung
herausstellen, dass diese nicht nötig ist, wird die Verpflichtung wieder aufgehoben.
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Wird bei der Sprachstandsfeststellung erkannt, ob ein Kind eine gezielte Sprachtherapie benötigt?
Die Sprachstandsfeststellung hat das Ziel, die Notwendigkeit einer zusätzlichen pädagogischen Förderung zu erkennen. Sie hat nicht den Anspruch und ist nicht dafür geeignet, die
Notwendigkeit einer sprachtherapeutischen oder logopädischen Behandlung zu erfassen.
Für diese Diagnose ist auch das Testmaterial nicht geeignet. Sollten sich Anhaltspunkte für
einen sprachtherapeutischen Förderbedarf zeigen, sollte den Eltern empfohlen werden, ihr
Kind durch entsprechende Fachleute (Kinderärzte) untersuchen zu lassen.
Wann beginnt die Sprachförderung?
Die Sprachförderung in den Kindertageseinrichtungen beginnt mit dem neuen Kindergartenjahr. Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration hat im Herbst 2008
Hinweise zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung der Fördermaßnahmen in den Kindergärten veröffentlicht. Sprachförderkurse für Kinder, die eine zusätzliche Sprachförderung
benötigen, aber keine Kindertageseinrichtung besuchen, werden zeitnah in Absprache zwischen Jugendamt und Schulamt organisiert.
Wer ist für die Sprachförderung verantwortlich, die sich an die Tests anschließt?
Zuständig ist die Kindertageseinrichtung. Im Kinderbildungsgesetz (KiBiz), das am 1.8.2008
in Kraft getreten ist, ist in § 13 Abs. 6 der Auftrag zur kontinuierlichen Förderung der Sprachentwicklung eines Kindes gesetzlich verankert. Diese grundständige Sprachförderung ist
somit Teil des Bildungsauftrags der Kindertageseinrichtungen. Das pädagogische Konzept
der Tageseinrichtungen muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten. Für jedes Kind,
das mit dem Sprachstandsfeststellungsverfahren Delfin 4 die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sprachförderung bescheinigt bekommen hat, stellt das Land Nordrhein-Westfalen pro
Jahr und Kind 345 EUR zur Verfügung. Die Finanzierung der zusätzlichen Sprachförderung
ist in § 21 Abs. 2 KiBiz geregelt. Die zusätzliche Sprachförderung ist konzeptionell in die
grundständige Sprachförderung der Kindertageseinrichtung einzubetten. Die Konzeption und
fachliche Ausgestaltung der zusätzlichen Sprachförderung liegt in der Verantwortung des
Trägers der Tageseinrichtung für Kinder. Weitere Informationen zur Sprachförderung gibt es
auf der Homepage des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration unter
www.mgffi.nrw.de.
Gibt es vor der Einschulung noch einmal einen Sprachtest, um eventuelle Fortschritte
in der sprachlichen Entwicklung und bei den Deutschkenntnissen festzustellen?
Im Rahmen der Anmeldung zur Grundschule, die bis zum 15. November des Jahres vor der
Einschulung stattfindet, wird gegebenenfalls noch einmal der Sprachstand überprüft. Die
Schule stellt fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Ab Herbst 2010 wird dafür ein neues Testverfahren „Delfin 5“
für diese Altersgruppe vorliegen und die bisherigen Verfahren ersetzen. Kinder, die bereits
nach „Delfin 4“ gefördert werden, brauchen nicht erneut überprüft zu werden.
Wo finden sich weitere Informationen zum Sprachstandsfeststellungsverfahren?
Im Bildungsportal www.schulministerium.nrw.de des Ministeriums für Schule und Weiterbildung sind grundlegende Informationen zur Sprachstandsfeststellung auf der Startseite eingestellt. Hier findet sich auch der Link zur Delfin-4-Seite der Universität Dortmund, wo die
Testverfahren unter Leitung von Frau Prof. Dr. Fried wissenschaftlich entwickelt wurden.
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Herausgeber:
Ministerium für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
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Telefon: 0211 / 5867-40
Telefax: 0211 / 5867-3220
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