Revision Konzept Biber Schweiz
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Revision Konzept Biber Schweiz
110 Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz Rückmeldeformular Name! Firma / Organisation / Amt Standeskommission des Kantons Appenzell !.Rh. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt Adresse Marktgasse 2, 9050 Appenzell Kontaktperson Ratschreiber Markus Dörig Telefon 071 788 93 11 E-Mail infoOrk.ai.ch Datum 1. September 2015 031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934 Gesamtbeurteilung der Vollzugshilfe Die Vollzugshilfe ist - abgesehen von den untenstehend folgenden Einwänden - ein gutes Instrument für ein vernünftiges Bibermanagement. Der Kanton Appenzell I.Rh. bietet nur bedingt geeigneten Lebensraum für den Biber, dies insbesondere durch die Höhenlage. Der Kanton Appenzell I.Rh. befindet sich topographisch hauptsächlich höher als 700 m.ü.M. Allfällige Konfliktpotentiale mit sich ansiedelnden Bibern sind vorhanden, insbesondere durch Vernässung von Kultur- oder Bauland, die Verschärfung von Hochwassergefährdungen sowie Konflikte mit der Gewährleistung der Schutzfunktionen des Waldes, insbesondere durch Biberbauten. Es dürfte unbestritten sein, dass die Hochwasserthematik sowie der Schutz von Menschenleben und von hohen Sachwerten (Strassen, Eisenbahnlinien, Stromleitungen etc.) dem Biberschutz übergeordnet sind. Dies kommt in der Vollzugshilfe nicht zum Ausdruck. Es ist dem Kanton zu überlassen, wem genau er die Aufgaben aus dieser Vollzugshilfe zuteilen will, ob er eigens eine Fachstelle dafür schaffen will oder ob er ein bestehendes Amt oder eine bestehende Kommission damit betrauen will. Stellungnahme zu den einzelnen Kapiteln (bitte pro Kapitel eine eigene Zeile verwenden) 1) Ausgangslage 1.1 Auftrag Konzept 1.2 Stellenwert Konzept Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 4. Satz 1. Wort: "Sie" meint was? Die "Vollzugshilfe" oder die "einheitliche Vollzugspraxis"? Oder das "Konzept", womit es dann "Es" heissen müsste. Die Vollzugshilfe gewährleistet ... 031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934 1.3 Ziele Konzept Grundsätzliche Kommentare! Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Definition: Eine Population ist eine Gruppe von Individuen der gleichen Art, die aufgrund ihrer Entstehungsprozesse miteinander verbunden sind, eine Fortpflanzungsgemeinschaft bilden und zur gleichen Zeit in einem einheitlichen Areal zu finden sind. 4. Ziel: ....um cino selbständig überlebensfähige Biberpopulationen in der Schweiz ... 1.4 Schutzstatus Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 1.5 Geschichte & Verbreitung Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 1 1.6 Auswirkungen Biberaktivitäten 1 Die Flusstypologie, in welcher der Biber sich hauptsächlich ansiedelt, ist unklar. Die Aufführung der Charakteristika (Wiesenbach, Aue, etc.) und der typischen Fliessgeschwindigkeit und Grösse (Durchfluss oder Gewässerbreite) der Flüsse, welche Biberlebensraum bieten, fehlt. Dies hilft den Kantonen und Akteuren allfälliges Schutz- und Konfliktpotential abzuschätzen. Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Verschärfung der Hochwassergefährdung durch den Bau von Biberdämmen fehlt. 2) Akteure und ihre Rohen im Bibermanagement 2.1 BAFU Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Punkt 6 Es wird nicht explizit gesagt, ob und allenfalls wieviel das BAFU bezahlt. Kein Vorschlag Punkt 7 und 8 Der Begriff „Entfernung" sollte hier (bereits) irgendwie definiert werden. Wenn man die Vollzugshilfe einfach so von Beginn weg liest, merkt man nicht, was hier gemeint ist. Es gibt zumindest die Interpretation zusätzliche Fussnote setzen: Unter „Entfernung" sind der Abschuss oder der Fang gemeint. 031/2005-02181/01/22130/02/0024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934 Abschuss und Fang. 2.2 Kantone Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen 1 Der Kanton Appenzell I.Rh. verfügt über keine explizite Biberfachstelle. 2 Es sind keine kantonalen Biberproblematiken bekannt bzw. es ist nicht absehbar, dass der Kanton Appenzell I.Rh. Probleme mit dem Biber bekommen wird. Die Ausscheidung von Schutzobjekten bezüglich Biberaktivitäten ist aufgrund eines fehlenden Handlungsbedarfs bis anhin im Kanton nicht erfolgt. 3 7 und 8 Gleiche Bemerkung wie unter 2.1 10 Es wird nicht explizit gesagt, ob sich der Kanton, das BAFU oder beide an den Entschädigungen beteiligen. Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Der zweite Satz gehört nicht hierher, sondern zu 2.1, weil es eine Aufgabe des BAFU darstellt. 2. Satz streichen 2.3 Nationale AG Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 2.4 Nationale Biberfachstelle Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934 2.5 Grundeigentümer & Bewirtschafter 2. Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) Der zweite Punkt macht wenig Sinn. Das Interesse des Grundeigentümers wird nicht miteinbezogen, sondern gibt den Ausschlag. Wenn er seine Eigenverantwortung nicht wahrnehmen will und Massnahmen nicht freiwillig ergreift, passiert nichts. 2. Punkt weglassen 3) Grundsätze im Bibermanagement 3.1 Natürliche Besiedlung der Landschaft Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.1.1 1) 1. Satz macht keinen Sinn, auch der Verweis auf Abbildung 1 nicht. Die natürliche Besiedlung wird zugelassen. 3.1.3 3.1.3: Der Ausdruck „20m breiten Uferstreifen" ist nach unserer Auffassung ungenau oder falsch. Ein „schmaler Streifen von wenigen Metern am Gewässer" entspricht nicht einem 20m breiten Uferstreifen. Kein Vorschlag. Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 32.1 Es ist nicht klar, für wen die Massnahmen zumutbar sein müssen: für den Grundeigentümer, den Kanton, das BAFU, die Öffentlichkeit, ...? kein Vorschlag. 3.2.2. Verschärfung der Hochwassergefährdung durch Biberdämme fehlt in der Aufzählung der potentiellen Biberschäden 3.2.5 1. Satz: In erster Linie ist der Grundeigentümer und dann der Bewirtschafter aufzuzählen (Reihenfolge). Der Bewirtschafter ist nach unserer Ansicht nach eher selten berechtigt, Präventionsmassnahmen ohne Erlaubnis des Grundeigentümers zu ergreifen. Weshalb „Privatpersonen" hier aufgezählt werden, verstehen wir nicht. Auch hier fragen wir uns, was die Privatpersonen zu suchen haben, ausser sie seien Grundeigentümer oder Bewirtschafter. Unklar ist für uns auch, ob die kantonale Fachstelle von sich aus aktiv wird oder erst dann, wenn der Grundeigentümer oder der Bewirtschafter überhaupt bereit ist, irgendwelche Massnahmen zu ergreifen. 3.2 Verhütung Schäden & Konflikte 3.2.6 031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934 kein Vorschlag kein Vorschlag, da es nicht klar ist Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934 3.2.7 3.2.9 /3.2.10 2. Abschnitt/1. Satz Die Frage: „Wer finanziert Präventionsmassnahmen?" wird im Text nicht beantwortet. Es wird nur gesagt, wann und welche Massnahmen finanziert werden, aber nicht, wer zahlt. Die Fragestellung ist falsch, weil sie nicht beantwortet wird, oder sie ist richtig, wird aber nicht beantwortet. Entweder wird in der Vollzugshilfe unter 2.2 festgelegt, dass die Kantone eine eigene Fachstelle für den Biber einzurichten haben - was in diesem Papier nicht getan wird - oder überall wo jetzt steht „die zuständige kantonale Fachstelle" wird geschrieben: „der Kanton". Ob der Kanton dann effektiv eine Fachstelle dafür einrichtet oder diese Aufgabe einem Amt oder einer Kommission - beispielsweise der Wildschadenkommission - überträgt, muss der Bund dem Kanton überlassen. Das BAFU verfügt nicht über, sondern verfügt einfach. Wie wird die Erheblichkeit eines Schadens, bzw. einer Gefährdung beurteilt? „der Kanton" anstelle von „die zuständige kantonale Fachstelle" Das BAFU verfügt be die punktuelle ... Immer noch ist der Begriff „Entfernung" nicht definiert. 3.3 Entschädigung Biberschäden Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.3.2 Es sind nicht nur Einschätztabellen. ... empfohlen, die bestehenden Schätzungsanleitungen für Forst- und Landwirtschaft beizuziehen. 3.3.4 3.3.5 Wie sieht es mit Versicherungsleistungen aus? Kann man solche Schäden versichern? Falls ja: Kann man eine solche Versicherung verlangen? Was bedeutet der letzte Satz? Es gibt drei Fälle: Die Kosten für die zumutbaren Massnahmen sind höher als die Entschädigung, sind gleich hoch wie die Entschädigung oder sind tiefer als die Entschädigung. Was soli jetzt wie berücksichtigt werden? Dieser Satz schafft keine Klarheit. 3.4 Umgang Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.4.2 Was tut der Kanton, wenn es keinen flussaufwärts gelegenen Bau gibt? flussaufwärts streichen 031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934 Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934 3.4.4. letzter Satz Der Kanton entscheidet ... 3.5 Überwachung Biberpopulation Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.6 Forschung Biber Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 3.7 Öffentlichkeitsarbeit Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen Änderungsvorschlag (Textvorschlag) 2. Satz: Unserer Ansicht nach darf erwartet werden, dass die rechtlichen Grundlagen aktuell und vollständig auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen wiedergegeben werden, Gemäss 4. Schlussbestimmungen werden die Anhänge periodisch überprüft und angepasst. Es ist gemäss Waldgesetz (Art. 1) dafür zu sorgen, dass die Waldfunktionen gewährleistet werden können. Es ist - gerade an Fliessgewässern, wo für Wälder sehr häufig die Schutzfunktion zugeschieden worden ist - deshalb nicht ohne weiteres möglich, die unter dem Titel „Kulturen im Wald" aufgeführten Massnahmen zu ergreifen. Beispielsweise kann ein Waldreservat nicht einfach wegen des Bibers aus einem Wald mit Schutzfunktion geschaffen werden. 2. Satz streichen. 5) Anhänge Anhang 1 Anhang 2 031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934 Hinweis auf möglichen Vorrang der Erhaltung der Schutzfunktion im Wald gegenüber dem Biberschutz machen.