Revision Konzept Biber Schweiz

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Revision Konzept Biber Schweiz
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Schweizerische Eidgenossenschaft
Confdration suisse
Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz
Rückmeldeformular
Name! Firma / Organisation / Amt
Standeskommission des Kantons Appenzell !.Rh.
Abkürzung der Firma / Organisation / Amt
Adresse
Marktgasse 2, 9050 Appenzell
Kontaktperson
Ratschreiber Markus Dörig
Telefon
071 788 93 11
E-Mail
infoOrk.ai.ch
Datum
1. September 2015
031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934
Gesamtbeurteilung der Vollzugshilfe
Die Vollzugshilfe ist - abgesehen von den untenstehend folgenden Einwänden - ein gutes Instrument für ein vernünftiges Bibermanagement.
Der Kanton Appenzell I.Rh. bietet nur bedingt geeigneten Lebensraum für den Biber, dies insbesondere durch die Höhenlage. Der Kanton Appenzell I.Rh.
befindet sich topographisch hauptsächlich höher als 700 m.ü.M. Allfällige Konfliktpotentiale mit sich ansiedelnden Bibern sind vorhanden, insbesondere
durch Vernässung von Kultur- oder Bauland, die Verschärfung von Hochwassergefährdungen sowie Konflikte mit der Gewährleistung der Schutzfunktionen
des Waldes, insbesondere durch Biberbauten.
Es dürfte unbestritten sein, dass die Hochwasserthematik sowie der Schutz von Menschenleben und von hohen Sachwerten (Strassen, Eisenbahnlinien,
Stromleitungen etc.) dem Biberschutz übergeordnet sind. Dies kommt in der Vollzugshilfe nicht zum Ausdruck.
Es ist dem Kanton zu überlassen, wem genau er die Aufgaben aus dieser Vollzugshilfe zuteilen will, ob er eigens eine Fachstelle dafür schaffen will oder ob
er ein bestehendes Amt oder eine bestehende Kommission damit betrauen will.
Stellungnahme zu den einzelnen Kapiteln (bitte pro Kapitel eine eigene Zeile verwenden)
1) Ausgangslage
1.1 Auftrag Konzept
1.2 Stellenwert
Konzept
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
4. Satz 1. Wort: "Sie" meint was? Die "Vollzugshilfe" oder die
"einheitliche Vollzugspraxis"? Oder das "Konzept", womit es dann "Es"
heissen müsste.
Die Vollzugshilfe gewährleistet ...
031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934
1.3 Ziele Konzept
Grundsätzliche Kommentare! Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Definition: Eine Population ist eine Gruppe von Individuen der gleichen
Art, die aufgrund ihrer Entstehungsprozesse miteinander verbunden
sind, eine Fortpflanzungsgemeinschaft bilden und zur gleichen Zeit in
einem einheitlichen Areal zu finden sind.
4. Ziel: ....um cino selbständig überlebensfähige
Biberpopulationen in der Schweiz ...
1.4 Schutzstatus
Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
1.5 Geschichte &
Verbreitung Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
1
1.6 Auswirkungen
Biberaktivitäten
1
Die Flusstypologie, in welcher der Biber sich hauptsächlich ansiedelt, ist
unklar. Die Aufführung der Charakteristika (Wiesenbach, Aue, etc.) und
der typischen Fliessgeschwindigkeit und Grösse (Durchfluss oder
Gewässerbreite) der Flüsse, welche Biberlebensraum bieten, fehlt. Dies
hilft den Kantonen und Akteuren allfälliges Schutz- und Konfliktpotential
abzuschätzen.
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Verschärfung der Hochwassergefährdung durch den Bau von
Biberdämmen fehlt.
2) Akteure und ihre Rohen im Bibermanagement
2.1 BAFU
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Punkt 6
Es wird nicht explizit gesagt, ob und allenfalls wieviel das BAFU bezahlt.
Kein Vorschlag
Punkt 7 und 8
Der Begriff „Entfernung" sollte hier (bereits) irgendwie definiert werden.
Wenn man die Vollzugshilfe einfach so von Beginn weg liest, merkt man
nicht, was hier gemeint ist. Es gibt zumindest die Interpretation
zusätzliche Fussnote setzen: Unter „Entfernung" sind der
Abschuss oder der Fang gemeint.
031/2005-02181/01/22130/02/0024-0934
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934
Abschuss und Fang.
2.2 Kantone
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
1
Der Kanton Appenzell I.Rh. verfügt über keine explizite Biberfachstelle.
2
Es sind keine kantonalen Biberproblematiken bekannt bzw. es ist nicht
absehbar, dass der Kanton Appenzell I.Rh. Probleme mit dem Biber
bekommen wird.
Die Ausscheidung von Schutzobjekten bezüglich Biberaktivitäten ist
aufgrund eines fehlenden Handlungsbedarfs bis anhin im Kanton nicht
erfolgt.
3
7 und 8
Gleiche Bemerkung wie unter 2.1
10
Es wird nicht explizit gesagt, ob sich der Kanton, das BAFU oder beide
an den Entschädigungen beteiligen.
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Der zweite Satz gehört nicht hierher, sondern zu 2.1, weil es eine
Aufgabe des BAFU darstellt.
2. Satz streichen
2.3 Nationale AG
Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
2.4 Nationale
Biberfachstelle
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934
2.5 Grundeigentümer
& Bewirtschafter
2.
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
Der zweite Punkt macht wenig Sinn. Das Interesse des
Grundeigentümers wird nicht miteinbezogen, sondern gibt den
Ausschlag. Wenn er seine Eigenverantwortung nicht wahrnehmen will
und Massnahmen nicht freiwillig ergreift, passiert nichts.
2. Punkt weglassen
3) Grundsätze im Bibermanagement
3.1 Natürliche
Besiedlung der
Landschaft
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.1.1 1)
1. Satz macht keinen Sinn, auch der Verweis auf Abbildung 1 nicht.
Die natürliche Besiedlung wird zugelassen.
3.1.3
3.1.3: Der Ausdruck „20m breiten Uferstreifen" ist nach unserer
Auffassung ungenau oder falsch. Ein „schmaler Streifen von wenigen
Metern am Gewässer" entspricht nicht einem 20m breiten Uferstreifen.
Kein Vorschlag.
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
32.1
Es ist nicht klar, für wen die Massnahmen zumutbar sein müssen: für
den Grundeigentümer, den Kanton, das BAFU, die Öffentlichkeit, ...?
kein Vorschlag.
3.2.2.
Verschärfung der Hochwassergefährdung durch Biberdämme fehlt in
der Aufzählung der potentiellen Biberschäden
3.2.5
1. Satz: In erster Linie ist der Grundeigentümer und dann der
Bewirtschafter aufzuzählen (Reihenfolge). Der Bewirtschafter ist nach
unserer Ansicht nach eher selten berechtigt, Präventionsmassnahmen
ohne Erlaubnis des Grundeigentümers zu ergreifen. Weshalb
„Privatpersonen" hier aufgezählt werden, verstehen wir nicht.
Auch hier fragen wir uns, was die Privatpersonen zu suchen haben,
ausser sie seien Grundeigentümer oder Bewirtschafter. Unklar ist für
uns auch, ob die kantonale Fachstelle von sich aus aktiv wird oder erst
dann, wenn der Grundeigentümer oder der Bewirtschafter überhaupt
bereit ist, irgendwelche Massnahmen zu ergreifen.
3.2 Verhütung
Schäden & Konflikte
3.2.6
031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934
kein Vorschlag
kein Vorschlag, da es nicht klar ist
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934
3.2.7
3.2.9 /3.2.10
2. Abschnitt/1. Satz
Die Frage: „Wer finanziert Präventionsmassnahmen?" wird im Text nicht
beantwortet. Es wird nur gesagt, wann und welche Massnahmen
finanziert werden, aber nicht, wer zahlt.
Die Fragestellung ist falsch, weil sie nicht beantwortet wird, oder sie ist
richtig, wird aber nicht beantwortet.
Entweder wird in der Vollzugshilfe unter 2.2 festgelegt, dass die
Kantone eine eigene Fachstelle für den Biber einzurichten haben - was
in diesem Papier nicht getan wird - oder überall wo jetzt steht „die
zuständige kantonale Fachstelle" wird geschrieben: „der Kanton". Ob
der Kanton dann effektiv eine Fachstelle dafür einrichtet oder diese
Aufgabe einem Amt oder einer Kommission - beispielsweise der
Wildschadenkommission - überträgt, muss der Bund dem Kanton
überlassen.
Das BAFU verfügt nicht über, sondern verfügt einfach.
Wie wird die Erheblichkeit eines Schadens, bzw. einer
Gefährdung beurteilt?
„der Kanton" anstelle von „die zuständige kantonale
Fachstelle"
Das BAFU verfügt be die punktuelle ...
Immer noch ist der Begriff „Entfernung" nicht definiert.
3.3 Entschädigung
Biberschäden
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.3.2
Es sind nicht nur Einschätztabellen.
... empfohlen, die bestehenden Schätzungsanleitungen
für Forst- und Landwirtschaft beizuziehen.
3.3.4
3.3.5
Wie sieht es mit Versicherungsleistungen aus? Kann man solche
Schäden versichern? Falls ja: Kann man eine solche Versicherung
verlangen?
Was bedeutet der letzte Satz? Es gibt drei Fälle: Die Kosten für die
zumutbaren Massnahmen sind höher als die Entschädigung, sind gleich
hoch wie die Entschädigung oder sind tiefer als die Entschädigung. Was
soli jetzt wie berücksichtigt werden? Dieser Satz schafft keine Klarheit.
3.4 Umgang Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.4.2
Was tut der Kanton, wenn es keinen flussaufwärts gelegenen Bau gibt?
flussaufwärts streichen
031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz — Konzept Biber
Referenz/Aktenzeichen: 0024-0934
3.4.4.
letzter Satz
Der Kanton entscheidet ...
3.5 Überwachung
Biberpopulation
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.6 Forschung Biber
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
3.7 Öffentlichkeitsarbeit
Grundsätzliche Kommentare / Bemerkungen
Änderungsvorschlag (Textvorschlag)
2. Satz: Unserer Ansicht nach darf erwartet werden, dass die
rechtlichen Grundlagen aktuell und vollständig auf einen bestimmten
Zeitpunkt bezogen wiedergegeben werden, Gemäss 4.
Schlussbestimmungen werden die Anhänge periodisch überprüft und
angepasst.
Es ist gemäss Waldgesetz (Art. 1) dafür zu sorgen, dass die
Waldfunktionen gewährleistet werden können. Es ist - gerade an
Fliessgewässern, wo für Wälder sehr häufig die Schutzfunktion
zugeschieden worden ist - deshalb nicht ohne weiteres möglich, die
unter dem Titel „Kulturen im Wald" aufgeführten Massnahmen zu
ergreifen. Beispielsweise kann ein Waldreservat nicht einfach wegen
des Bibers aus einem Wald mit Schutzfunktion geschaffen werden.
2. Satz streichen.
5) Anhänge
Anhang 1
Anhang 2
031/2005-02181/01/22/30/02/0024-0934
Hinweis auf möglichen Vorrang der Erhaltung der
Schutzfunktion im Wald gegenüber dem Biberschutz
machen.