grenzüberschreitende tätigkeiten

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grenzüberschreitende tätigkeiten
Finanzamt Trier
GRENZÜBERSCHREITENDE
TÄTIGKEITEN
Steuerliche Besonderheiten
Klaus-Robert Braus
Finanzamt Trier
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 1
Leben und Arbeiten im
Grenzraum Deutschland - Luxemburg
Finanzamt Trier
Inhalt:
Aktuelle Pendlerzahlen
Neues Doppelbesteuerungsabkommen D – L vom 23.04.2012
Grundsätze des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
Besteuerungsrechte bei nichtselbständiger Tätigkeit
Verständigungsvereinbarungen zum DBA aus 2011
Steuerliche Pflichten des Arbeitnehmers/Arbeitgebers
Kontrollmöglichkeiten
Strafbarkeit von Arbeitnehmer/Arbeitgeber/Steuerberater
Fazit
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 2
Finanzamt Trier
Pendler/Herkunft
Aus Deutschland nach Luxemburg:
• Rheinland-Pfalz 73,5%
Stadt Trier und Landkreis TR-Saarburg: 19.200
Landkreis Bitburg Prüm:
8.000
Landkreis Bernkastel-Wittlich:
1.500
• Saarland
20,3%
Quelle: IBA Internationale Arbeitsmarkt Beratungsstelle der Großregion, IBA Aktuell 20.11.2014
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 3
„Neues“ Doppelbesteuerungsabkommen
D – L vom 23.04.2012
Finanzamt Trier
Neuerungen:
• Senkung der Quellensteuersätze bei
Dividenden von 10% auf 5%
• Besteuerung der Ruhegehälter aus der
Sozialversicherung und der Betriebsrenten
(Quellenstaatsprinzip)
• Auskunftsaustausch
Inkrafttreten: ab 01.01.2014
KPMG Luxemburg
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Folie 4
„Neues“ Doppelbesteuerungsabkommen
D – L vom 23.04.2012
Finanzamt Trier
• Keine Änderungen hinsichtlich des
Besteuerungsrechts der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (= Arbeitslohn)
• Der bisherige Artikel 10 des DBA 1958
entspricht dem neuen Artikel 14 DBA 2012
KPMG Luxemburg
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Folie 5
Finanzamt Trier
Grundsätze des DBA
Deutschland - Luxemburg
• Ort der Tätigkeit
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Ausnahme: 183 – Tage – Regelung (nicht für Grenzpendler)
• Wohnortsprinzip
für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Veräußerungsgewinne aus
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Spekulationsgewinne aus
Kapitalanlagen und für alle Renten bis einschließlich 2013, für private
Renten (auch „Junckerrente“ – Art 111 bis) auch nach 2013
• Belegenheitsprinzip
für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
• Quellenstaatsprinzip
für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ab 2014) und aus
betrieblicher Altersversorgung Luxemburg („Zusatzpensionsrégime“)
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 6
Zuordnung des
Besteuerungsrechts
Finanzamt Trier
Sachverhaltsvorgabe für nachfolgende Übersichten:
Wohnort
Ansässigkeit des Arbeitgebers
L
Quelle: TV Foto Vetter
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 7
Art. 14 DBA Luxemburg*
Nichtselbständige Arbeit –
Übersicht Besteuerungsrecht
Finanzamt Trier
* vom 23. April 2012
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 8
Art. 14 DBA Luxemburg*
Nichtselbständige Arbeit – Übersicht Besteuerungsrecht
Besonderheit Berufskraftfahrer, Lokomotivführer
und Begleitpersonal
Tätigkeit wird
ausgeübt im
Besteuerung
Deutschland
Besteuerung
Luxemburg
Wohnsitzstaat (D)
Arbeitgeberstaat (L)
Drittstaat(en)
Drittstaat und
Wohnsitzstaat
teils im Arbeitgeberstaat und
teils im Wohnsitzstaat
teils im Arbeitgeberstaat und
teils im Drittstaat
100 %
0%
100 %
100 %
0%
100%
0%
0%
teils im Arbeitgeberstaat und
teils im Wohnsitzstaat und
teils im Drittstaat
Krankengeld
Mutterschaftsgeld
Finanzamt Trier
VerständigungsVereinbarung
BRD – LUX
07.09.2011
(BStBl 2011 I S. 849)
50 %
50%
50%
50%
Bei Tätigkeiten in mehreren
Drittstaaten erhöht sich das %Verhältnis entsprechend
abhängig von den beteiligten Staaten
reduziert sich das %-Verhältnis analog
der Erhöhung im Wohnsitzstaat
66,66 %
33,33 %
Bei Tätigkeiten in mehreren
Drittstaaten erhöht sich das %Verhältnis entsprechend
abhängig von den beteiligten Staaten
reduziert sich das %-Verhältnis analog
der Erhöhung im Wohnsitzstaat
0%
100 %
wenn Soz.Vers.Pflicht in L.
* vom 23. April 2012
KPMG Luxemburg
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Folie 9
Verständigungsvereinbarung
Deutschland – Luxemburg vom
26.05.2011
Finanzamt Trier
(BStBl I S. 576)
Nichtaufgriffsgrenze/Bagatellregelung:
-
Regel:
Besteuerung im Tätigkeitsstaat
-
Ausnahme:
Tätigkeit in Deutschland/Drittstaaten unter 20 Tagen:
keine Besteuerung in Deutschland,
wenn Besteuerung in Luxemburg erfolgt ist
-
Tätigkeit in Deutschland/Drittstaaten ab 20 Tagen:
Besteuerung in Deutschland ab dem 1. Tag
= Freigrenze
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Folie 10
Verständigungsvereinbarung
Deutschland – Luxemburg vom
26.05.2011
Finanzamt Trier
Zweifelsfragen zur Bagatellregelung:
-
unterjährige Beschäftigung für lux. Arbeitgeber:
Bagatellgrenze 2 Tage je Monat, maximal 19 Tage im Jahr
-
Teilzeit:
keine Kürzung der Bagatellgrenze bei Teilzeitarbeitsverhältnissen
-
Teilanwesenheit in Deutschland/Drittstaat
Teilanwesenheitszeiten zählen als ganze Arbeitstage für die Berechnung der
Bagatellgrenze
die Aufteilung des Lohnes im Falle der Überschreitung der Bagatellgrenze erfolgt
hingegen stundengenau
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Folie 11
Verständigungsvereinbarung
vom 26.05.2011
Finanzamt Trier
Behandlung von Urlaub und Krankheit:
Urlaub:
anteilige Zuteilung des Entgeltes für Urlaub im Verhältnis der
Tätigkeitstage. Urlaubstage zählen nicht zu den Arbeitstagen.
Krankheit:
Besteuerungsrecht für Lohnfortzahlungen, Krankengeld und
Mutterschaftsgeld 100% Luxemburg
KPMG Luxemburg
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Folie 12
Zweifelsfragen zum
Besteuerungsrecht
Finanzamt Trier
(Tele-)Heimarbeit, e-Work, Homeoffice in D:
Besteuerungsrecht Wohnsitzstaat des
Arbeitnehmers
Bereitschaftsdienst:
Bei einem bezahlten Sich-zur-Verfügung-Halten wird die
Arbeitsleistung dort erbracht, wo sich der Arbeitnehmer
tatsächlich aufhält.
Zuordnungskriterium: bezahlte physische Anwesenheit
KPMG Luxemburg
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Folie 13
Besteuerungsrechte bei
Abfindungen/Entschädigungen
Finanzamt Trier
Verständigungsvereinbarung D – L vom 07.09.2011, BStBl I S. 852
Die Zuordnung des Besteuerungsrechts ist abhängig vom
wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung
1. Abfindung hat Versorgungscharakter:
Versteuerung im Wohnsitzstaat
2. Nachzahlung von Lohn/Gehalt/anderer Vergütung
oder
Abfindung wegen Auflösung des Arbeitsvertrages
Versteuerung im Tätigkeitsstaat
Besonderheit zu 2:
Aufteilung erforderlich, bei
Tätigkeit auch außerhalb
Luxemburgs nach den
Verhältnissen im Kalenderjahr
vor der Auflösung des
Arbeitsvertrages
3. Abfindungen und Entschädigungen in Folge einer
Kündigung und/oder eines Sozialplanes
Keine Versteuerung im Ansässigkeitsstaat,
wenn Tätigkeitsstaat tatsächlich besteuert
KPMG Luxemburg
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Folie 14
Besteuerungsrechte bei
Abfindungen/Entschädigungen
Finanzamt Trier
Zweifelsfragen zur Verständigungsvereinbarung
vom 07.09.2011:
- Lohnfortzahlungen im Rahmen eines Sozialplanes
Für Lohnfortzahlungen, die ein freigestellter Arbeitnehmer im Rahmen des Sozialplans
von seinem luxemburgischen Arbeitgeber erhält, hat Luxemburg das
Besteuerungsrecht, auch wenn sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit in seinem
Wohnsitzstaat Deutschland aufhält.
- Freibeträge für Abfindungen in Luxemburg
Freibeträge, die für Abfindungen im Rahmen einer Kündigung oder eines Sozialplans
bei der Besteuerung in Luxemburg gewährt werden, bleiben auch im Wohnsitzstaat
Deutschland steuerfrei.
KPMG Luxemburg
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Folie 15
Steuerliche Pflichten des
Grenzpendlers
Finanzamt Trier
Arbeitnehmer Wohnsitz in D - Sitz Arbeitgeber in L
keine Erklärungspflicht, wenn Tätigkeit zu 100 % in Luxemburg ausgeübt
wird oder an weniger als 20 Tagen im Kalenderjahr in Deutschland oder
Drittstaaten (bei ganzjähriger Beschäftigung für einen lux. Arbeitgeber)
Steuererklärungspflicht in D nur bei anderen inländischen Einkünften
des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten (außer Kapitalerträge) wg.
Progressionsvorbehalt
Inländische Kapitalerträge in D unterliegen der Kapitalertragsteuer
(Abgeltungsteuer). Ausländische Kapitalerträge (z.B. in L) über
Sparerfreibetrag lösen Erklärungspflicht aus.
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 16
Steuerliche Pflichten des
Grenzpendlers
Finanzamt Trier
Arbeitnehmer Wohnsitz in D - Sitz Arbeitgeber in L
wenn Tätigkeit an mindestens 20 Tagen in Deutschland
oder Drittstaaten,
dann Besteuerungsrecht anteilig im Wohnsitzstaat
Deutschland
Steuererklärungspflicht in D (Abgabefristen)
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 17
Steuerliche Pflichten des
ausländischen (lux.) Arbeitgebers
Finanzamt Trier
Gegenüber dem deutschen Finanzamt:
KEINE !
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 18
Kontrollmöglichkeiten
Wohnsitzfinanzamt Deutschland
Finanzamt Trier
über Tätigkeiten eines Arbeitnehmers außerhalb Luxemburgs:
1.
Eigene Angaben in der Einkommensteuererklärung
2.
Entsendemitteilungen nach§18 I Arbeitnehmerentsendegesetz
3.
Mitteilungen nach§16 I Mindestlohngesetz
4.
Mitteilungen über ausländische Arbeitslöhne nach der EUAmtshilferichtlinie 2011/16/EU ab 2014
5.
Auskunftsersuchen Art. 25 DBA Luxemburg
6.
Internetrecherche
7.
Soziale Netzwerke
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 19
Abläufe bei Eingang von
Informationen
Finanzamt Trier
Prüfung, ob der Grenzpendler bereits steuerlich erfasst ist und
seine Einkünfte zutreffend erklärt hat:
ja
nein
• Aufforderung zur Abgabe von
Steuererklärungen
• Prüfung der Festsetzungsfristen
• Ermittlung des inländischen Lohnanteils
(Umkehr der Beweislast)
• Festsetzung der Steuer
• ggf. Eröffnung eines Strafverfahrens
• ggf. Einleitung eines Verständigungsverfahrens
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 20
Strafbarkeit wegen
Steuerhinterziehung von
Arbeitnehmern
Finanzamt Trier
bei Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz
bestehender Verpflichtung (z. B. inländische und
ausländische Einkünfte)
bei unterlassenen Angaben zu
Auslandssachverhalten (z.B. Verschweigen
ausländischer Einkünfte oder Beteiligungen)
bei unrichtigen Angaben zum steuerrelavanten
Sachverhalt (z.B. falsche Angaben zum
Tätigkeitsort)
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 21
Finanzamt Trier
Strafbarkeit von Arbeitgebern
Strafbare Beihilfe, z.B.
bei Ermutigung des Arbeitnehmers zur Steuerhinterziehung („das
merkt das Finanzamt nicht“; „Ist doch kein Problem, wir führen die
Steuer doch in Luxemburg ab“)
bei Ausstellung von falschen Bescheinigungen für die
Steuererklärung des Arbeitnehmers (100%-ige Tätigkeit wird in
Luxemburg bescheinigt, obwohl der Arbeitnehmer auch in
Deutschland tätig war; unzutreffende Bestätigung der
Arbeitslohnaufteilung u.v.a.m.), vgl. Art. 196, 197 Code Pénal
wenn der Arbeitgeber auf das Verlangen des Arbeitnehmers
eingeht, seinen Arbeitslohn in Luxemburg zu versteuern, obwohl er
mindestens 20 Tage in Deutschland oder Drittstaaten arbeitet
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 22
Finanzamt Trier
Strafbarkeit von Steuerberatern
Strafbare Mittäterschaft oder Beihilfe:
Der Steuerberater muss den Unternehmer bei Verlegung
oder Gründung einer Fa. im Ausland vollständig beraten,
d.h. auch die steuerliche korrekte Behandlung der
Arbeitnehmer gewährleisten.
So kann die bewusst falsche Besteuerung des gesamten
Lohns in Lux. eine strafbare Steuerhinterziehung in
Deutschland darstellen, wenn der Arbeitnehmer auf
Grundlage der Bescheinigung keine oder eine falsche
Erklärung abgibt.
Generell: wer als Steuerberater seine Mandanten zu einer
Steuerstraftat ermutigt oder sie durch falsche bzw.
unvollständige Beratung hierzu verleitet...
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 23
Finanzamt Trier
Probleme/Fazit
• Weitaus überwiegende Anzahl der Grenzpendler arbeitet
ausschließlich in Luxemburg und hat keine weiteren inländischen
Einkünfte (steuerlich unproblematisch – risikobehaftet nur
Ehegattenfälle mit der Steuerklassenkombination 3/5 Nachzahlungsfälle).
• Durch Einführung der Bagatellgrenze von bis zu 19
„unschädlichen“ Arbeitstagen außerhalb Luxemburgs ist eine für
Pendler und Verwaltung günstige Lösung gefunden worden, Fälle
mit nur kurzfristigen „Auslandseinsätzen“ (z.B. Fortbildung im
Wohnsitzstaat o.ä.) nicht aufgreifen zu müssen.
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 24
Finanzamt Trier
Probleme/Fazit
Risikobehaftet und schwierig in der Ermittlung für eine
inländische Besteuerung sind nach wie vor
• die Fälle des Baugewerbes, in denen Unternehmen aus der
Region in Luxemburg eine Zweigniederlassung gründen und mit
ihren dort angemeldeten Arbeitnehmern ihre inländischen Kunden
bedienen (Überschreiten der Bagatellgrenze)
• die Fälle von Berufskraftfahrern (Lkw- und Busfahrer), in denen
die luxemburgischen Arbeitgeber keine Aufteilung des Lohnes
nach luxemburgischen und deutschem Besteuerungsrecht
vornehmen.
KPMG Luxemburg
05. März 2015
Folie 25
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Folie 26

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