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Zeitschrift für Imm obilienrecht ,--------, 4.]ahrgang Heft 7 l� L --, "------, 17.]uli 2000, S. 501 Aufsätze Kai-Oliver Knops ,t) Tilgungsverrechnungsklauseln bei der Sicherungsgrundschuld In den Formularen der Kreditwirtschafl zur Bestellung von Siche rungsgrundschulden finden sich regelmäßig Tilgungsverrechnungs klauseln zu Gunsten des Kreditgebers. Danach werden Zahlungen des Schuldners auf die persönliche Forderung und nicht auf die Grundschuld angerechnet. Der Veifasser hält diese Klauseln für un wirksam. Inhaltsübersicht I. Verrechnungsklauseln der Kreditinstitute II. Vereinbarkeit mit Normen des Hypothekenrechts ' . 1. Verstoß gegen § 1142 BGB 2. Verstoß gegen § 1136 BGB III. Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz 1. Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG 2. Verstoß gegen § 9 AGBG IV. Ergebnis I. Verrechnungsklauseln der Kreditinstitute Zahlt der persönlich schuldende Eigentümer auf die Grund schuld, geht diese kraft Gesetzes als Eigentümergrundschuld entsprechend den §§ 1142, 1143 BGB1) auf ihn über, während die zugrunde liegende Forderung erlischt.2) Zahlt ein ablö sungsberechtigter Dritter, erwirbt er die Grundschuld nach den §§ 1150, 268 BGB in Verbindung mit § 1192 BGB.3) Wird dagegen auf die gesicherte Forderung gezahlt, geht diese zwar '�Dr. iur., Rechtsanwalt in Köln, Sozietät Knops Stempel Barthelmd? durch Erfullung unter, die Grundschuld bleibt aber in der Hand des Sicherungsnehmers bestehen, ebenso wie die per sönliche Haftungsübernahme.4) Um sich zum einen gegen den Untergang der Sicherheit zu schützen und zum anderen zu gewährleisten, dass auch zu künftige Forderungen durch die Grundschuld ge.sichert den,5) finden sich deshalb in den meisten Formularen der Kreditwirtschaft Klauseln, wonach Zahlungen ni�ht auf die Grundschuld, sondern auf die persönliche Forderung anzu rechnen sind. Entsprechende Formulierungen lauten in der Praxis etwa: "Zahlungen werden auf die Forderungen, nicht auf die Grundschuld verrechnet"6) oder ausführlicher: "Mit der Gläubigerin ist vereinbart, dass Z<;lhlungen, die aus irgend einem Grund an sie geleistet werden, weder auf die Grund schuld, noch auf deren Zinsen und Nebenleistungen, sondern auf die persönliche Forderung anzurechnen sind."7) Darüber hinaus bestimmen die Formulare der Kreditwirtschaft, dass 1) BGH ZIP 1986, 900, 905, dazu EWiR 1986, 573 (Gaberdiel);,BGH ZIP 1985, 732,733, dazu EWiR 1985,775 (Räjle); BGH NJW 1976, 2340, 2341. Weitere Folge soll sein, dass die Grundschuld nach Maßgabe der §§ 1178, 1192 BGB erlischt, BGH BB 1965, 931; Kohls, Bankrecht, 2. Aufl., 1997, Rz.254. 2) BGH ZIP 1992, 1536, 1537 NJW 1992, 3228, 3229, dazu EWiR 1992, 1173 (5elb); BGH NJW-RR 1990,813; BGH NJW 1987,838,839,dazu EWiR 1987,237 (Gaberdiel); BGH ZIP 1987, 156, 158 NJW 1987,503,504, dazu EWiR 1987,201 (5torz); BGH WM 1980,982,983. = = 3) BGH ZIP 1983, 1044, 1046, wonach sich bei fehlendem Ablösungsrecht die Grundschuld zur Eigentümergrundschuld wandelt. 4) Zu deren Wirksamkeit im Rahmen der Grundschuldbestellung 1998,577,588 f. 5) Knops, ZfIR Hager, EWiR 1997,583,584; Gerhardt, ZIP 1980,165,166. 6) Vgl. etwa Formular 192245 000 (Fassung September '97) des Deutschen Sparkassenverlages. 7) elemente, Recht der Si�heru�gsgrundschuld, 3. Aufl., 1999, Rz. 370 mit weiteren Beispielen. 502 Knops, Tilgungsverrechnungsklauseln bei der Sicherungsgrundschuld dem Gläubiger das alleinige Recht zustehen soll, auf welche von mehreren Forderungen er Zahlungen des Schuldners ver rechnet. Fraglich ist, ob derartige Tilgungsverrechnungs- und Anrechnungsklauseln gegen zwingende Normen des Sachen rechts oder gegen das AGB-Gesetz verstoßen. stimmung berechtigt angesichts dieses zwingenden Eigen tumsrechts die Bank nicht, eine ihr nicht entsprechende Leis tung zurückzuweisen und verstößt damit im Ergebnis gegen § 1142 in Verbindung mit § 1192 BGB. 2. 11. Vereinbarkeit mit Normen des Hypothekenrechts Üblicherweise kommt für die Überprüfung von allgemeinen ZflR 7/2000 Verstoß gegen § 1136 BGB Darüber hinaus bestehen Bedenke"n in Bezug auf § 1136 BGB. Die Norm schützt primär die wirtschaftliche Bewegungsfrei Geschäftsbedingungen alleine das AGB-Gesetz zur Anwen heit des Grundstückseigentümers. Im Vordergrund steht des dung. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre sen Handlungs- und Dispositionsfreiheit, die durch Hingabe 1980 entschieden, dass sachenrechtliehe Normen bei ihrer der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld nicht aufge Ausgestaltung als zwingende Vorschriften nicht lediglich Mo hoben oder wesentlich beeinträchtigt werden darf.20) Durch dell zur subsidiären Ausfüllung von Dispositionsspielräumen die in Rede stehende Verrechnungsldausel, wonach Zahlun etwa im Rahmen des gen nicht auf die Grundschuld, sondern auf die Forderung § 9 Abs.2 Nr. 1 AGBG sind, sondern sich auch Formularklauseln an ihnen selbst - und nicht erst verrechnet werden und zwar auch dann, wenn der Grund" über den "Umweg" des AGB-Gesetzes - messen lassen müs stückseigentümer ausdrücklich das Gegenteil bestimmt hat, sen.8) In Betracht kommt insoweit, dass die genannten Klau könnte der Kreditgeber verhindern, dass der Eigentümer das seln gegen § 1142 BGB und § 1136 BGB verstoßen. Grundstück etwa zum Verkauf lastenfrei stellt. Teilweise ist die Veräußerung - wie auch der Bundesgerichtshof und die 1. herrschende Auffassung in der Literatur anerkennen - erst Verstoß gegen § 1142 BGB Gemäß § 1142 Abs.1 BGB ist der Eigentümer berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Norm ist auf die Grundschuld ent sprechend anwendbar,9) wobei das Wort "Forderung" durch nach einer Lastenfreistellung (faktisch) möglich. Mit der ge8) BGH NJW 1980, 1625; ebenso Winter, in: AK-BGB, 1980, §1136 Rz. 5; PalandtlHeinrichs, BGB, 59. Aufl., 2000, §9 AGBG Rz.19; Brandner, in: UlmeriBrandneriHensen,AGBG, 8. Aufl., 1997, §9 Rz.41, 134; Becker, Die Auslegung des §9 Abs. 2 AGBG, 1986, S.l03; Lorenz, VersR 1996,106; a.A. MünchKomm-Eickmann, BGB, 3. Aufl., 1995, §1136 Rz. 5 unter Hil1weis auf "Grundschuld" zu ersetzenlO) und daher lediglich wie folgt zu Löwe, BB 1980, 1241 f. lesen ist: "Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu be 9) BGHZ 108, 372, 379 = ZIP 1989, 1449, 1451, dazu EWiR 1989, 1243 (Muth); ErmanlWenzel, BGB,10. Aufl.,2000,§ 1142 Rz. 6. friedigen, wenn die Grundschuld fällig geworden iSt."l1) Fällig keit des Grundpfandrechts bedeutet bei der Hypothek Fällig keit der gesicherten Forderung, bei der Grundschuld aber Fäl ligkeit dieser selbstP) Nach § 1193 BGB wird die Grund schuld erst fallig, wenn eine ordnungsgemäße Kündigung er folgt ist, deren Frist sechs Monate beträgt. Der nach der ge setzlichen Norm des § 119 3 Abs.1 BGB vorgesehene Fall ist aber die Ausnahme, da die Vordrucke der Banken üblicher weise bestimmen, dass die Grundschuld sofort fällig ist.13) Leis tet nun also der Eigentümer auf die fällige Grundschuld, müsste diese entsprechend § 1142 BGB beim Gläubiger unter gehen und sich in eine Eigentümergrundschuld umwan deln.14) Dem steht die oben genannte Klausel entgegen, wo nach die Zahlung nur auf die Forderung, nicht aber auf die Grundschuld verrechnet wird und somit die Fremdgrund schuld in Händen des Gläubigers und Sicherungsnehmers be stehen bliebe. Nach dem Wortlaut der Klausel könnte der Ei gentümer nicht einmal eine drohende Zwangsverwertung sei nes Grundstücks durch Zahlung der valutierten Grundschuld summe verhindern. Indes gehört das Befriedigungsrecht zum zwingenden Eigentumsinhalt und ist daher auch nicht mit dinglicher Wirkung ausschließbar.15) Zwar darf der Eigen tümer gegen den Willen des Gläubigers nicht nur einen Teil der Grundschuld ablösen,16) eine entgegenstehende Anrech nungsvereinbarung kann aber die Ablösung nach § 1142 BGB nicht verhindernl7) ebenso wie bei einem Ausschluss der Hin terlegung oder der Aufrechnungl8) oder gar, wenn der Eigen tüm�r mit der Zahlung die Zwangsvollstreckung in das Grund stück abwenden will.19) Die formularmäßige Verrechnungsbe- _ 10) MünchKomm-Eickmann (Fußn. 8), §1192 Rz. 3; PalandtlEdenhofer, BGB, 50. Aufl., 1991, §1192 Rz. 1 (nicht mehr in den Folgeauflagen); Jauernig, BGB, 9. Aufl., 1999, §1192 Rz. 3; vgl. auch StaudingerIWol[steiner,BGB, 13. Bearb.,1997,§1142 Rz. 8. 11) StaudingerlWol[steiner (Fußn. 10),§1142 Rz. 8; Endemann,JW 1933,64. Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 4. Aufl., 1997, Rz.133, 147, 12) Siehe 157. RGRK{oswig, BGB, 12. Aufl., 1995, §1193 Rz.5; MünchKomm Eickmann (Fußn. 8), § 1193 Rz.2; Westermann, Sachenrecht, 9. Aufl., 1994, §91 I 1; BaurlStürner, Sachenrecht, 17. Aufl., 1999, §45; Clemente (Fußn. 7), § 2 I 2, Rz. 5 ff.; Merke!, in: Schimansky/BuntelLwowski, Bankrechts-Hand buch,1997, Bd. II, §94 Rz.180 mit Formular des Bank-Verlages im Anhang 1 13) Siehe zu §94 (unter I Nr.2 des FormularS); kassen verwendete formular 192060 000 (Fassung Juli '98) des Deutschen . Sparkassenverlages. •. 14) Dass §1142 Abs.1 an sich nur den Fall betrifft, dass Eigentümer und Schuldner verschiedene Personen sind - StaudingerlWol[steiner (Fußn. 10), §1142 Rz. 8;fauernig (Fußn. 10), §1142 Rz.1 - und dies bei Leistung des per sönlich schuldenden Grundstückseigentümers nicht zutrifft,steht einer analo gen Anwendung der Norm nicht entgegen; BGH ZIP 1986, 900, 905; BGH ZIP 1985,732,733; BGH NJW 1976,2340,2341. 15) BGHZ 108, 372 = ZIP 1989, 1449 = NJW 1990, 258; BGB,59.Aufl.,2000,§ 1142 Rz.1. PalandtlBassenge, 16) BGHZ 108,372,379 =ZIP 1989,1449,1451. 17) BGH ZflR 1997,409,410 = ZIP 1997, 929, 930 = NJW 1997,2046,2047, dazu EWiR 1997, 513 (Hager); .BGH ZIP 1990, 34 = WM 1989, 1208, dazu EWiR 1989, 1181 (Gaberdiel); BGH NJW 1976,2340,2341; BGH NJW 1976, 2132, 2133; StaudingerlWol[steiner (Fußn. 10), §1192 Rz.18; Staudingerl Scherübl, BGB, 12. Aufl., 1978 ff., § 1192 Rz.19; EnnecceruslLehmann, Schuld recht, 15. Aufl., 1958, § 62 Fußn. 1; Medicus, Bürgerliches Recht, 18. Aufl., 1999, Rz. 501; Wolf, Sachenrecht, 15.Aufl., 1999, Rz. 692; Huber, Die Siehe" rungsgrundschuld, 1965, S.219; Rimmelspacher, Kreditrecht, 2. Aufl., 1987, Rz. 796; Seibert, JuS 1984, 526, 528; Gerhardt, ZIP 1980, 165, 166; a.A. noch BGHZ 91, 375, 379 = ZIP 1984, 1236, 1238 m. w. N.,dazu EWiR 1997, 921 (Medicus); BGH WM 1964,677,678; RGZ 66,57. 18) LG Aachen RPfleger 1988,99. 19) BGH NJW 1980,2108,2112; Wo![(Fußn. 17),Rz. 692. 20) So explizit BGH ZflR 1997,596,598 f. = ZIP 1997,1641,1643 (m. Anm. Köndgen) =NJW 1997,2875,2877,dazu EWiR 1997,921 (Medicus). . i ZfIR 712000 Knops, Tilgungsverrechnungsklauseln bei der Sicherungsgrundschuld 503 will und es auch zum Ausdruck bringt. Eine Fingierung der nannten Klausel könnte also der Gläubiger die Lastenfreistel lung verhindern und würde so die Dispositionsfreiheit des Ei Willenserklärung des Schuldners scheidet im letztgenannten Fall ohnehin aus, so dass die Klausel diesbezüglich ihren Sinn gentümers aufheben, weil dieser nun keine freie Verfugung über seinen Grund und Boden treffen kann. Zudem könnte verliert und keine Wirkung entfaltet. Im erstgenannten Fall der Eigentümer das Grundstück unter Umständen nicht zu wird sie als Erklärung von erheblicher materiellrechtlicher Be einer weiteren Kreditaufnahme nutzen/I) so dass schon bei deutung vom Klauselverbot des § 10 Nr. 5 AGBG erfasst. . Vertragsschluss die abstrakte Gefahr besteht, dass die wirt schaftliche Bewegungsfreiheit des Grundstückseigentümers 2. Verstoß gegen § 9 AGBG eingeschränkt wird. Zur Feststellung einer anfänglichen, unter Daneben könnten derartige Klauseln den Kreditnehmer unan § 138 BGB fallenden Übersicherung muss es nicht tatsächlich gemessen im Sinne des § 9 AGBG benachteiligen. Nach § 366 zum Entzug der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Abs. 1 BGB steht dem Schuldner das Recht zur Tilgungsbe Schuldners gekommen sein, sondern es reicht aus, wenn die stimmung ZU.27) Die Norm kann zwar von den Parteien for Gefahr des Entzuges oder der Einschränkung abstrakt be mularmäßig abbedungen werden/S) jedoch müssen die Inte steht.22) Sowohl den Willen des persönlich schuldenden ressen des Schuldners bei einer Übertragung des Leistungsbe Eigentümers zur Lastenfreistellung des Grundstücks zum stimmungsrechts auf den Gläubiger in angemessener Art und Zwecke des Verkaufs als auch seine Absicht, das Grundstück zu einer weiteren Kreditaufnahme einzusetzen, hat der Bun-· Weise berücksichtigt werden.29) Die dem Schuldner zustehen de Wahl, worauf er bei der Sicherungsgrundschuld zahlt, wird desgerichtshof jüngst für so gewichtig erklärt, dass er dem durch den Klauselverwender gänzlich beseitigt. Die Klausel Schuldner unter Berufung auf § 1136 BGB eine Lösungsmög,a lichkeit aus dem langfristigen Darlehensvertrag zugebilligt . weicht daher von wesentlichen Grundgedanken der schuld rechtlichen Regelung des § 366 BGB ab, wonach dem Schuld "hat.23) Eine Klausel, die eine Verwendungsmöglichkeit des Ei ner allein - und eben nicht dem Gläubiger - das Recht zu gentümers hindert oder gar aufhebt, mit seinem Grundstück steht zu bestimmen, auf welche Schuld und auch wie seine nach Belieben zu verfahren, verstößt dann erst recht gegen die Leistung anzurechnen ist. Dagegen ist das gesetzlich vorgese in § 1136 BGB geschützte wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, hene Bestirnmungsrecht auch sinnvoll und notwendig, weil insbesondere wenn sie nicht individualvertraglich, sondern der Schuldner fur den Umstand darlegungs- und beweispflich formularmäßig von der Bank vorgegeben wird. tig ist, dass seine Schuld erloschen ist und dies nicht kann, wenn klauselmäßig eine Tilgungsbestimmung zu Gunsten der Forderung vorgegeben ist, er also niemals - auch nicht im III. Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz Falle der Zwangsverwertung des Grundstücks aus der Grund Selbst wenn man dem soeben Ausgeführten nicht folgen will schuld - die Zahlung auf das dingliche Recht beweisen und annimmt, die in Rede stehenden Klauseln stünden nicht könnte. Darüber hinaus beeinträchtigt die einseitige Vorgabe mit zwingendem Gesetzesrecht im Widerspruch, heißt dies der Bank die Rechtsposition des Schuldners entscheidend, noch lange nicht, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken weil sie trotz Zahlungen auf die Grundschuld eine Freigabe der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 AGBG im Ein� der entsprechenden Grundschuldteile verweigern und zudem klang stehen24) und deswegen gültig sind. Somit bleibt weiter bei vollständiger Ablösung die sofortige Entstehung der Eigen zu prüfen, ob die genannten Klauseln einer Kontrolle nach tümergrundschuld verhindern könnte.3D) Zwar gehört die so dem AGB-Gesetz standhalten. In Betracht kommt ein Verstoß fortige Umwandlung der Sicherungsgrundschuld in eine Ei gegen § 10 Nr. 5 und § 9 AGBG. gentümergrundschuld bei Zahlung auf dieselbe nicht zu dem , gesetzlichen Leitbild der Grundschuld, weil § 1163 Abs.l BGB nur auf die Hypothek anwendbar ist.31} Eine entspre� 1. Verstoß gegen § 10 Nr. 5 AGBG chende Anrechnungsklausel würde aber letztlich zu einer Ab Fraglich ist, ob eine Bestimmung, wonach bei der Sicherungs bedingung von § 1142 in Verbindung mit § 1192 BGB fuhren, grundschuld Zahlungen als auf die Forderung und nicht auf weil dem Eigentümer das Recht genommen würde, mit sei die Grund�chuld erbracht gelten, mit§ 10 Nr. 5 AGBG zu ver nem Grundstück nach seinem Willen zu verfahren. Eine ent einbaren ist. Dagegen spricht vor allem, dass nach der gesetz gegen der gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 1 BGB stehenlichen Beweislastverteilung der Schuldner das Erlöschen der Forderung beweisen muss25) und es daher auch grundsätzlich 21) Siehe die Fallgestaltung bei BGH ZIP 1997, 1646, 1648 NJW 1997, 2878,2879,dazu EWiR 1997,923 (Metz). seine Sache ist zu bestimmen, worauf gezahlt wird und seine 22) Lwowski, in: Festschrift Schirnansky,1999,S. 389,390. Erklärung nicht ftngiert oder ein anderer Inhalt als ausdrück 23) BGH ZfiR 1997, 596, 598 f. ZIP 1997, 1641, 1642; BGH ZIP 1997, lich erklärt untergeschoben werden darf.26) 1646,1648. . = = Im Rahmen eines laufenden Immobiliarkredits wird der Schuldner dadurch im Ergebnis sogar gezwungen, sich seine eigene Leistung auf noch gar nicht fällige Zins- und Tilgungs forderungen des Gläubigers anrechnen zu lassen, obwohl dies entweder der Verkehrsanschauung widerspricht, etwa bei Zah lungen, die als Leistungen auf die Grundschuld und nicht auf die Forderung verstanden werden, oder aber er dies gar nicht 24) 25) 26) 27) 28) 29) Brandner (Fußn. 8),§ 9 Rz. 134. Grün, WuB I F 3. - 1.96 S. 28. Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher,AGBG, 4. AufI.,1999,§ 9 G 206. Grün, WuB I F 3. - 1.96 S. 28 rn.w. N. BGHZ 91,375 f. ZIP 1984,1236 für den Mietvertrag. BGHZ 91,375 ZIP 1984,1236; Grün, WuB I F 3. - 1.96 S. 28,29. = = 30) Vgl. ähnlich für die Wirkung einer nachschüssigen Tilgungsverrechnungs klausel: BGH NJW 1992,1097. 31) Winter (Fußn. 8),§ 1163 Rz. 22. 504 de generelle Zurückstellung der Interessen des Schuldners hin ter diejenigen des Gläubigers wäre sowohl mit dem Sinn und Zweck des § 1142 BGB, wonach der Eigentümer zur Befriedi gung des Gläubigers bei Fälligkeit der Grundschuld berechtigt ist, als auch mit dem Sinn und Zweck des § 1136 BGB, wo nach der Eigentümer das Grundstück zum Verkauf lastenfrei stellen können muss, nicht zu vereinbaren. Wenn der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Abdingbarkeit einer Anrechnungsklausel lediglich fordert, dass der Schuldner bei der Eirullung nur wissen müsse, auf welche Forderung er leistet,32) mag dies rur den dort entschiedenen Mietvertragsfall akzeptabel sein. Bei der Sicherungsgrundschuld geht es aber nicht nur um Rechte des Schuldners, sondern auch' und vor allem· um die des Eigentümers. Sind persönlicher Schuldner und Eigentümer verschiedene Personen, verstoßen Verrech nungsklauseln ohnehin gegen ZflR 712000 &ops, Tilgungsverrechnungsklauseln bei der Sicherungsgrun dschuld § 9 AGBG, weil sie den Eigen tümer faktisch verpflichten würden, eine fremde Schuld, näm lich die Forderung des Schuldners, zu tilgen. Andererseits ist bei Zahlung des persönlichen Schuldners, der nicht Eigen tümer ist, kein überwiegendes Interesse erkennbar, auf die Grundschuld und nicht auf die Forderung zu leisten. So wird es aber meist nicht liegen, da bei Personenverschiedenheit an sich auch ga� kein Fall des § 366 Abs.1 BGB vorliegt, weil je der nur zu einer Leistung verpflichtet ist. Die Unwirksamkeits folge trifft daher primär Klauseln, in denen der Grundstücks nicht billigenswert, da der Sicherungsumfang allein durch die Sicherungsabrede bestimmt wird, wobei gegen die Ausdeh nung der Grundschuldhaftung auf alle gegenwärtigen und zu künftigen Forderungen (sog. weite Sicherungsabrede) auch unter Berücksichtigung der "Anlassrechtsprechung" tiefgreifende Bedenken bestehen.36) Das Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners nach § 366 Abs.1 BGB und die bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung vorgesehene Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB sind auch jüngst vom Bundesgerichtshof als dispositive gesetzliche Normen mit (die berechtigten Gläubi gerinteressen berücksichtigendem) Gerechtigkeitsgehalt gewertet worden, so dass eine noch günstigere Gläubigerbestim mung ausscheiden muss.37) Der Gläubiger wird im Übrigen schon dadurch geschützt, dass er gemäß § 266 BGB nicht zur Annahme von Teilzahlungen verpflichtet ist und dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung ein Bestimmungsrecht nach § 366 Abs.1 BGB nicht zugestanden wird. 38) Ein überwiegen des, bei aller Würdigung des gesetzgeberischen Zwecks der an gesprochenen Regelungen zu berücksichtigendes Interesse kann der Gläubiger also nicht geltend machen, wonach die in Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die gegenwärtig ver wandten Klauseln der Kreditwirtschaft in Bezug auf die Schuldnerzahlungen zumeist nicht die notwendige Klarheit vermitteln. Zwar wird bei einem privaten Durchschnittskun eigentümer auch der Kreditschuldner ist. den bei' Vettragsschluss nicht die intellektuelle Vorstellung Das gegenteilige Ergebnis kann auch nicht damit begründet selbe. Vielmehr wird er voraussetzen, dass schlechthin die werden, mit der Zahlung auf die Grundschuld und dem Ent stehen der Eigentümergrundschuld würde dem Sicherungsge ber die Sicherheit entzogen.33) Vielmehr statuiert die Klausel das Gegenteil: Trotz der ratenweisen Zahlungen des Schuld ners wird die Rückübertragung der gesamten Grundschuld bis zur vollständigen Tilgung des Kredits aufgeschoben:34) Der, Gläubiger bleibt somit im vollständigen Besitz der Grund schuld, obwohl gegebenenfalls nur noch ein Bruchteil der Va luta offen steht. Unabhängig von den sich daraus ergebenden Übersicherungsfragen erhält der Gläubiger mit der Leistung auf die Grundschuld alles, was er beimspruchen kann, näm .' Rede stehenden Klauseln Bestand haben könnten. herrschen, nur die Zahlung auf die Grundschuld beseitige die Rückzahlung und Ablösung des Kredits das Grundstück nicht mehr rur den Kredit haften lässt. Transparenz bedeutet aber auch Klarheit und Verständlichkeit der Klausel an sich und der damit verbundenen Rechtsfolgen. Die Folgen des Aus schlusses der Grundschuldzahlung und der damit rur den Ei gentümer abbedungenen Möglichkeit zur Lastenfreistellung wird diesem nicht klar, wenn die Klausel lediglich die Verrech nung wiedergibt, aber nicht einmal ansatzweise deren Folgen. Insoweit liegt zudem noch ein Verstoß gegen das aus §9 Abs. 1 AGBG folgende Transparenzgebot vor. lich die valutierte Grundschuldsumme. Die Grundschuld war zur Sicherung der Forderung, also zumeist des Darlehens, be stellt. Eine doppelte Zahlung bezüglich Forderung und Grundschuld kann der Gläubiger nicht verlangen, weil Forde rung und Grundschuld zwei Schuldgründe ein und desselben Leistungserfolges sind. Es geht daher schlicht an der Sache vorbei zu behaupten, der Schuldner könne dem Gläubiger ohne eine derartige Klausel die Sicherung aus der Hand schla gen. "Mehr" als die Forderung konnte der Gläubiger von Ane IV. Ergebnis Entgegen dem Wortlaut wird durch die üblichen Anrech nungs- und Verrechnungsklauseln das Leistungsbesti'mmungs recht des Schuldners nicht wirksam eingeschränkt. Entspre chende Klauseln sind gemäß §§ 1142, 1136, 1192 BGB oder § 10 Nr.5, § 9 AGBG i. V. m. § 366 Abs.1, §§ 1142, 1136, 1192 BGB unwirksam.39) Fehlt aber mangels Wirksamkeit eine fang an nicht verlangen. Erhält er diese über den Betrag aus der Grundschuldzahlung ist seinem Interesse Genüge getan. Für den Verlust der Grundschuld erhält er die valutierte Grundschuldsumme und verliert daher nichts, im Gegenteil: Die Zahlung auf die Grundschuld ist insofern als eine - per fekt verlaufene - Vorwegnahme der Verwertung anzusehen, um die sich der Gläubiger nicht einmal hat kümmern müssen. Schließlich ist auch das Ziel der Gläubigerbanken, über solche Anrechnungsklauseln zu gewährleisten, dass auch zukünftige Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden,35) 32) BGHZ 91,375 =ZIP 1984,1236. 33) Vgl. Gerhardt, ZIP 1980,165. Rimmelspacher (Fußn. 17), Rz. 795. 35) Hager, EWiR 1997,583,584; Gerhardt, ZIP 1980,165,166. 36) Knops, Verbraucherschutz bei der Begründung, Beendigung und Fortset zung von Immobiliarkreditverhältnissen, 2000, S. 52 f.; ders., ZflR 1998, 577, 34) 582f. 37) Derkder, EWiR 2000,57,58 zu BGH ZflR 1999,433 = ZIP 1999,744. 38) BGH Z 140,391 = ZIP 1999,550. 39) Knops (Fußn. 36), S. 65 f.; a. A. noch Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden,5. Aufl.,1990, Rz. 12.l.3,und Ckmente (Fußn. 7), Rz.374. Grafvon Baudissin, Erbbauzinserhähung bei fehlender Anpassungsklausel ZfIR 7/2000 entsprechende Vereinbarung gilt uneingeschränkt § 366 Abs.l 505 ändert werden, etwa in dem eine zunächst nur auf die Forde BGB, wonach der Schuldner bestimmen kann, ob er auf die rung geleistete Zahlung auf die Sicherungsgrundschuld er Forderung oder die Grundschuld· zahlt. Der Gläubiger darf streckt wird.44) eine entsprechende Zahlung nicht zurückweisen, ohne da durch selbst in Annahmeverzug zu geraten.40) Schadensersatz verpflichtungen4l) sind logisch ausgeschlossen, weil keine Ver tragsbestimmung vorhanden ist, die verletzt werden konnte. Trifft der Schuldner aber bei seiner Leistung keine Bestim mung, lässt sich für die Frage, ob auf die Grundschuld oder auf die Forderung oder aber auf beide gemeinsam gezahlt wird, keine allgemeingültige, immer passende Antwort fm den.42) Die Willensrichtung ergibt sich immer aus den Um ständen des Einzelfalls.13) Schließlich kann .die Zweckbestim mung der Zahlung auch noch nachträglich durch Vertrag ge- 40) So wohl auch Huber (Fußn. 17),S. 219. 41) Für eine Schadensersatzpflicht bei .nicht entsprechender Zahlung vgl. etwa - vor Geltung des AGB-Gesetzes Huber (Fußn. 17),S. 219. Darüber hi nausgehend wurde früher überwiegend angenomme·n,dass der Ausschluss des Bestimmungsrechts Bindungscharakter besitze,der eine spätere andere Bestim mung ausschließe,vgL BGH WM 1966,337; RGZ 66,54,57 f. m. w. N. auch zur Gegenansicht. - 42) RGRK-Schuster, BGB,10.111. Aufl.,1960,§ 1191 Anm. 8. 43) Siehe BGH NJW 1976,2340,2341; BGH NJW 1976,2132,2133; BGH NJW 1969,2237,2238; OLG DüsseidorfWM 1998,1875,1880. 44) BGH NJW 1969,2237f.; Medicus (Fußn.17), Rz. SOL e Karl-Ludwig Graf von Baudissin >l;! ' Erbbauzinserhöhung bei fehlender Anpassungsklausel nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Nicht alle Erbbaurechtsverträge enthalten Anpassungsklauseln für die Höhe des Erbbauzinses. So kann es nach Jahren auf Grund von Inflation zu Missverhältnissen zwischen Leistung und Gegenleis tung kommen. Eine Anpassung könnte über die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eifölgen. Der Veifasser untersucht, ob der kausale Erbbaurechtsbestellungsvertrag oder ein mit der dinglichen Erbbauzinsreallast entstehendes "Be gleitschuldverhältnis " h,ieifür geeignete Anknüpfungspunkte sein können. IV. Geschäftsgrundlage des gesetzlichen Begleitschuldverhält msses 1. Rechtsprechung des LG und AG Hamburg 2. Stellungnahme V. Geschäftsgrundlage auf Grund des Erbbaurechtsbestel lungsvertrages VI. Zusammenfassung I. Einfiihrung • Inhaltsübersicht 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthal ten, eine nachträgliche Änderung des Erbbauzinses bei Vorlie Einführung 1. Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sachenrecht 2. Anknüpfungspunkte für zinserhöhungsanspruch 11. § 242 BGB beim Erbbau gen besonderer Umstände ausnahmsweise in Betracht kom men,l) wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung so stark gestört ist, dass die Grenze des übernommenen Risi kos (Kaufkraftschwund der Währung) überschritten wird und der Empfinger des Erbbauzinses sein Interesse nicht mehr 100 Parallelverfahren in Hamburg auch nur annähernd gewahrt sieht.. Dabei kann die Grundlage 1. Sachverhalt eines Anspruchs auf Erbbauzinserhöhung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage 2. Divergierende Entscheidungen III. Schuldrechtliche Anknüpfungspunkte für § 242 BGB 1. Erbbaurechtsbestellungsvertrag als Anknüpfungspunkt für § 242 BGB nach Auffassung des LG Hamburg 2. Gesetzliches Begleitschuldverhältnis als Anknüpfungs punkt fur Hamburg § 242 BGB nach Auffassung- des AG '� Rechtsanwalt in Hamburg (§ 242 BGB) nach Ansicht des Bundesge richtshofs2) nur der schuldrechtliche Vertrag über die Bestel lung des Erbbaurechts sein. Aus den dinglichen Rechtsbezie hungen zwischen dem Inhaber des Erbbaurechts und dem Ei gentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks allein kann ein Erbbauzinserhöhungsanspruch nicht hergelei tet werden. 1) BGHZ 119,220 jeweils m. w. N. = NJW 1993, 52; BGHZ 111, 214 2) BGH NJW 1986,1333. = NJW 1990,2620,